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Document 02013D0255-20220721

Consolidated text: Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/255/2022-07-21

02013D0255 — DE — 21.07.2022 — 043.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

▼M45

BESCHLUSS 2013/255/GASP DES RATES

vom 31. Mai 2013

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

▼B

(ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS 2013/760/GASP DES RATES vom 13. Dezember 2013

  L 335

50

14.12.2013

 M2

BESCHLUSS 2014/74/GASP DES RATES vom 10. Februar 2014

  L 40

63

11.2.2014

►M3

BESCHLUSS 2014/309/GASP DES RATES vom 28. Mai 2014

  L 160

37

29.5.2014

 M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/387/GASP DES RATES vom 23. Juni 2014

  L 183

72

24.6.2014

 M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/488/GASP DES RATES vom 22. Juli 2014

  L 217

49

23.7.2014

 M6

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/678/GASP DES RATES vom 26. September 2014

  L 283

59

27.9.2014

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/730/GASP DES RATES vom 20. Oktober 2014

  L 301

36

21.10.2014

►M8

BESCHLUSS 2014/901/GASP DES RATES vom 12. Dezember 2014

  L 358

28

13.12.2014

 M9

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/117 DES RATES vom 26. Januar 2015

  L 20

85

27.1.2015

 M10

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/383 DES RATES vom 6. März 2015

  L 64

41

7.3.2015

 M11

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/784 DES RATES vom 19. Mai 2015

  L 124

13

20.5.2015

►M12

BESCHLUSS (GASP) 2015/837 DES RATES vom 28. Mai 2015

  L 132

82

29.5.2015

 M13

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/973 DES RATES vom 22. Juni 2015

  L 157

52

23.6.2015

►M14

BESCHLUSS (GASP) 2015/1836 DES RATES vom 12. Oktober 2015

  L 266

75

13.10.2015

►M15

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2359 DES RATES vom 16. Dezember 2015

  L 331

26

17.12.2015

 M16

BESCHLUSS (GASP) 2016/850 DES RATES vom 27. Mai 2016

  L 141

125

28.5.2016

►M17

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1746 DES RATES vom 29. September 2016

  L 264

30

30.9.2016

 M18

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1897 DES RATES vom 27. Oktober 2016

  L 293

36

28.10.2016

 M19

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1985 DES RATES vom 14. November 2016

  L 305I

4

14.11.2016

►M20

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/2000 DES RATES vom 15. November 2016

  L 308

20

16.11.2016

►M21

BESCHLUSS (GASP) 2016/2144 DES RATES vom 6. Dezember 2016

  L 332

22

7.12.2016

 M22

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/485 DES RATES vom 20. März 2017

  L 75

24

21.3.2017

 M23

BESCHLUSS (GASP) 2017/917 DES RATES vom 29. Mai 2017

  L 139

62

30.5.2017

►M24

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1245 DES RATES vom 10. Juli 2017

  L 178

13

11.7.2017

 M25

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1341 DES RATES vom 17. Juli 2017

  L 185

56

18.7.2017

 M26

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1754 DES RATES vom 25. September 2017

  L 246

7

26.9.2017

 M27

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/284 DES RATES vom 26. Februar 2018

  L 54I

8

26.2.2018

 M28

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/421 DES RATES vom 19. März 2018

  L 75I

3

19.3.2018

►M29

BESCHLUSS (GASP) 2018/778 DES RATES vom 28. Mai 2018

  L 131

16

29.5.2018

 M30

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/87 DES RATES vom 21. Januar 2019

  L 18I

13

21.1.2019

 M31

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/351 DES RATES vom 4. März 2019

  L 63I

4

4.3.2019

►M32

BESCHLUSS (GASP) 2019/806 DES RATES vom 17. Mai 2019

  L 132

36

20.5.2019

 M33

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/212 DES RATES vom 17. Februar 2020

  L 43I

6

17.2.2020

►M34

BESCHLUSS (GASP) 2020/719 DES RATES vom 28. Mai 2020

  L 168

66

29.5.2020

►M35

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1506 DES RATES vom 16. Oktober 2020

  L 342I

6

16.10.2020

►M36

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1651 DES RATES vom 6. November 2020

  L 370I

15

6.11.2020

►M37

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/30 DES RATES vom 15. Januar 2021

  L 12I

3

15.1.2021

►M38

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/751 DES RATES vom 6. Mai 2021

  L 160

115

7.5.2021

►M39

BESCHLUSS (GASP) 2021/855 DES RATES vom 27. Mai 2021

  L 188

90

28.5.2021

►M40

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/1984 DES RATES vom 15. November 2021

  L 402I

5

15.11.2021

►M41

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/2199 DES RATES vom 13. Dezember 2021

  L 445I

23

13.12.2021

►M42

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/242 DES RATES vom 21. Februar 2022

  L 40

26

21.2.2022

►M43

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/306 DES RATES vom 24. Februar 2022

  L 46

95

25.2.2022

►M44

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/539 DES RATES vom 4. April 2022

  L 106

13

5.4.2022

►M45

BESCHLUSS (GASP) 2022/849 DES RATES vom 30. Mai 2022

  L 148

52

31.5.2022

►M46

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1277 DES RATES vom 21. Juli 2022

  L 194

15

21.7.2022


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 305 vom 24.10.2014, S.  116 (2014/730/GASP)

 C2

Berichtigung, ABl. L 050 vom 21.2.2015, S.  48 (2014/488/GASP)

►C3

Berichtigung, ABl. L 178 vom 2.7.2016, S.  49 (2015/1836)

►C4

Berichtigung, ABl. L 336 vom 10.12.2016, S.  42 (2015/1836)

 C5

Berichtigung, ABl. L 146 vom 9.6.2017, S.  159 (2017/917)

 C6

Berichtigung, ABl. L 167 vom 4.7.2018, S.  36 (2018/778)

►C7

Berichtigung, ABl. L 190 vom 27.7.2018, S.  20 (2013/255/GASP)

 C8

Berichtigung, ABl. L 234 vom 11.9.2019, S.  31 (2019/806)


Die Wiedergabe dieses konsolidierten Wortlauts berücksichtigt Urteile von Gerichten der EU zu Einträgen in der Liste der benannten Personen oder Einrichtungen bzw. Organisationen.




▼B

▼M45

BESCHLUSS 2013/255/GASP DES RATES

vom 31. Mai 2013

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

▼B



KAPITEL I

AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 1

(1)  
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)  

Es ist verboten,

a) 

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen;

b) 

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren.

▼M1

(3)  

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten oder für damit zusammenhängende technische und finanzielle Hilfe, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die Ausrüstungen, Güter oder Technologien

a) 

Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen oder zur Verwendung durch Personal der VN oder durch Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind, oder

b) 

für Tätigkeiten bestimmt sind, die – nach Konsultation mit der OVCW – gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgen.

▼B

Artikel 2

(1)  
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren anderen als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)  

Ferner unterliegt die Bereitstellung von

a) 

technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;

b) 

Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;

einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

Artikel 3

(1)  
Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, aus oder mit Ursprung in Syrien, sind verboten.
(2)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Gegenständen nach Absatz 1 aus oder mit Ursprung in Syrien bereitzustellen.

▼M1

(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr oder die Beförderung chemischer Waffen oder zugehörigen Materials aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgen.

▼B

Artikel 4

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung, durch das syrische Regime oder in dessen Namen, des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Syrien sowie Unterstützung bei Installation, Betrieb oder Anpassung an den neuesten Stand solcher Ausrüstung oder Software sind verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 5

(1)  
Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
(2)  
Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

▼M21

(3)  
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Erzeugnisse ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien gekauft oder befördert werden.
(4)  
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien durch diplomatische oder konsularische Vertretungen, sofern diese Erzeugnisse für die amtlichen Zwecke der Vertretungen gekauft oder befördert werden.

▼M21

Artikel 6

(1)  

Um der Zivilbevölkerung in Syrien in anderen als den in Artikel 5 Absatz 3 erfassten Fällen zu helfen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien sowie die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder finanzieller Unterstützung genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffenden Tätigkeiten erfolgen ausschließlich zur Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien; und

b) 

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung. Bei einer Genehmigung nach Absatz 1 enthält die Notifizierung Angaben über die autorisierte Einrichtung und über deren humanitäre Aktivitäten in Syrien.

▼B

Artikel 7

Die Verbote gemäß Artikel 5 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 15. November 2011 – von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 2. September 2011 geschlossen wurden.

▼M8

Artikel 7a

(1)  
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und von speziell darauf zugeschnittenen Additiven an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
(2)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven im Sinne von Absatz 1 zu gewähren bzw. zu leisten.
(3)  
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats dürfen Folgendes genehmigen: den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, den Transport oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven nach Syrien, oder die unmittelbare oder mittelbare Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, Versicherungen oder Rückversicherungen, oder die Leistung von Vermittlungsdiensten, die für die Verwendung durch die Vereinten Nationen oder in deren Namen tätige Stellen erforderlich sind, oder für humanitäre Zwecke, etwa die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Syrien oder innerhalb Syriens.
(4)  
Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Flugturbinenkraftstoff und Additive, die ausschließlich von nicht-syrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn der Kraftstoff und die Additive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden.
(5)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼B

Artikel 8

(1)  

Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstungen und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:

a) 

Raffination,

b) 

Flüssigerdgas,

c) 

Exploration,

d) 

Produktion.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)  

Es ist verboten, für Unternehmen in Syrien, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der syrischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:

a) 

technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;

b) 

Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

Artikel 9

(1)  
Das Verbot gemäß Artikel 8 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.
(2)  
Die Verbote gemäß Artikel 8 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 1. Dezember 2011 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Syrien, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor dem 23. September 2011 getätigt wurden.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 8 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien, die für Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind, sowie die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen sowie von Finanzmitteln oder von Finanzhilfe genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;

b) 

die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 28 Absatz 1 Bezug genommen wird;

c) 

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 11

Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen ist verboten.

Artikel 12

Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 13

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼M12

Artikel 13a

Es ist verboten, Kulturgüter und sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und von religiöser Bedeutung, die am oder nach dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an dem oder nach dem genannten Zeitpunkt unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder zugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter nachweislich auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in Syrien zurückgegeben werden.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen.

▼B



KAPITEL II

FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

Artikel 14

Folgendes ist verboten:

a) 

die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind;

b) 

die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind;

c) 

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

d) 

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

e) 

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden;

f) 

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

Artikel 15

(1)  

Die Verbote gemäß Artikel 14 Buchstaben a und c

i) 

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;

ii) 

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.

(2)  

Die Verbote gemäß Artikel 14 Buchstaben b und d

i) 

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden;

ii) 

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurde.

Artikel 16

Abweichend von Artikel 14 Buchstaben a, c und e können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, und den Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an derartigen Unternehmen sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden, genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;

b) 

die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 28 Absatz 1 Bezug genommen wird;

c) 

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.



KAPITEL III

BESCHRÄNKUNGEN FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE

Artikel 17

(1)  
Die Beteiligung am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien ist verboten.
(2)  
Es ist verboten, technische Unterstützung oder finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe für den Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien zu liefern.
(3)  
Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.



KAPITEL IV

BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL

Artikel 18

(1)  
Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurz- und mittelfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zur gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien ein.
(2)  
Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingegangen worden sind.
(3)  
Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.



KAPITEL V

FINANZBEREICH

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der syrischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen oder Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.

Artikel 20

Folgendes ist verboten:

a) 

jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen;

b) 

die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB.

Artikel 21

Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens oder Banken mit Sitz in Syrien oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Syrien oder Finanzunternehmen, die weder in Syrien ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert werden, sowie Personen und Organisationen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter syrischer Anleihen, die nach dem 1. Dezember 2011 ausgegeben werden.

Artikel 22

(1)  
Syrische Banken, einschließlich der Zentralbank Syriens, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie Finanzunternehmen, die nicht in Syrien ansässig sind, aber von in Syrien ansässigen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.
(2)  
Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien untersagt.

Artikel 23

Um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 22 Absatz 2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten gestatten, Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien zu eröffnen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;

b) 

die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 28 Absatz 1 Bezug genommen wird und

c) 

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 24

(1)  
Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Syriens, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende und von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten.
(2)  

Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a) 

die Bereitstellung von Kranken- oder Reiseversicherungen an natürliche Personen;

b) 

die Breitstellung von Pflicht- und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit Sitz in der Europäischen Union;

c) 

die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von syrischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen gechartert bzw. angemietet wurden, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind.



KAPITEL VI

VERKEHRSSEKTOR

Artikel 25

(1)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle ausschließlich von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge und für alle von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu sperren.
(2)  
Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Zugang der von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Flughäfen, sofern diese Flüge ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien notwendig sind.

Artikel 26

(1)  
Sofern die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge mit dem Ziel Syrien Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 verboten ist oder der Genehmigung gemäß Artikel 2 unterliegt, überprüfen sie nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt und des Seeverkehrs, diese Schiffe und Luftfahrzeuge in ihren Seehäfen und Flughäfen sowie in ihren Hoheitsgewässern in Übereinstimmung mit den Entscheidungen und den Möglichkeiten ihrer zuständigen Behörden und mit der Zustimmung des Flaggenstaates, sofern diese nach dem Völkerrecht für das Küstenmeer erforderlich ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht diese von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 oder Artikel 2 verboten ist.
(3)  
Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen und Entsorgungen zusammen.
(4)  
Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladungen nach Syrien befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.



KAPITEL VII

EINREISEBESCHRÄNKUNGEN

▼M14

Artikel 27

(1)  
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2)  

Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 treffen die Mitgliedstaaten außerdem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

a) 

führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind;

b) 

Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf;

▼C3

c) 

nach Mai 2011 amtierenden Ministern der syrischen Regierung;

▼M14

d) 

Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;

e) 

Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;

f) 

Mitgliedern der regierungsnahen Milizen oder

g) 

Personen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;

und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, die in Anhang I aufgeführt sind.

(3)  
Personen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.
(4)  
Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt.
(5)  
Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(6)  

Die Absätze 1 und 2 lassen die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:

a) 

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) 

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) 

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) 

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(7)  
Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(8)  
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 6 oder des Absatzes 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(9)  
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.
(10)  
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(11)  
Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6 bis 10 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

▼B



KAPITEL VIII

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

▼M14

Artikel 28

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)  

Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der folgenden Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren:

a) 

führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind;

b) 

Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf;

c) 

nach Mai 2011 amtierende Minister der syrischen Regierung;

d) 

Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;

e) 

Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;

f) 

Mitglieder der regierungsnahen Milizen oder

▼C4

g) 

Mitglieder von Organisationen, Einheiten, Agenturen, Gremien oder Einrichtungen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;

und mit ihnen in Verbindung stehende Personen und Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind.

▼M14

(3)  
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine (reale) Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.
(4)  
Bei allen Beschlüssen über eine Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt.
(5)  
Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(6)  

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d) 

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte;

▼M21 —————

▼M14

f) 

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen;

g) 

notwendig sind für Evakuierungen aus Syrien;

h) 

für die syrische Zentralbank oder syrische staatseigene Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang I und Anhang II bestimmt sind, damit diese für die Arabische Republik Syrien Zahlungen an die OVCW leisten können, für Tätigkeiten in Verbindung mit der Überprüfungsmission der OVCW und der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen, insbesondere zum Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen außerhalb des Staatsgebiets der Arabischen Republik Syrien.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(7)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine Person oder Organisation nach den Absätzen 1 oder 2 in die Liste in Anhang I oder II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c) 

die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte Person oder Organisation und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(8)  
Die Absätze 1 und 2 verhindern nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1 und 2 entgegengenommen wird.
(9)  
Die Absätze 1 und 2 verhindern nicht, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, tätigt, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften fällig ist, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1 oder 2 entgegengenommen wird.
(10)  

Absatz 5 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Absätze 1 und 2 fallen.

(11)  
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens nach dem Tag ihrer Benennung, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird.
(12)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, sofern dieser Transfer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde.
(13)  
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I oder II aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I oder II aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird.
(14)  
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für Handlungen oder Transaktionen, die bezüglich Syrian Arab Airlines ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.
(15)  
Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb der Union eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb der Union eingegangen sind, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen geht.

▼M21

Artikel 28a

(1)  
Das Verbot nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder diese wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden.
(2)  
In anderen als den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen und abweichend von Artikel 28 Absatz 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt wird.
(3)  
Das Verbot nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder oder diese wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereitgestellt werden.
(4)  
Abweichend von Artikel 28 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Maßnahmen in Syrien oder einem etwaigen von den VN koordinierten Folgeplan freigegeben.
(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 oder 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

▼B



KAPITEL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.

Artikel 30

(1)  
Der Rat erstellt und ändert die Listen in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

▼M14

(2)  
Der Rat setzt die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss über die Aufnahme in die Liste und den Gründen hierzu in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 fällt, kann die Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist.

▼B

(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 31

(1)  
In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben.
(2)  
Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 32

Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 33

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

▼M45

Artikel 34

Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2023. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

▼B

Artikel 35

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




▼M34

ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 27 und 28



A.  Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bashar (image) AL-ASSAD (image)

Geburtsdatum: 11.9.1965;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. D1903;

Geschlecht: männlich

Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht.

23.5.2011

2.

Maher (image) (alias Mahir)AL-ASSAD (image)

Geburtsdatum: 8.12.1967;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. 4138;

Position: Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres

Geschlecht: männlich

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Colonel (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres. Mitglied der Assad-Familie; Bruder von Präsident Bashar al-Assad.

9.5.2011

▼M45

3.

Ali MAMLUK

(alias Ali Mamlouk; Ali Al-Mamlouk; Abu Ayham)

(علي المملوك; أبو أيهم; علي مملوك)

Geburtsdatum: 19.2.1946;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. 983;

Geschlecht: männlich

Vizepräsident der Arabischen Republik Syrien mit Zuständigkeit für Sicherheitsfragen. Ehemaliger Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der syrischen Direktion Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

4.

Atif NAJIB

(alias Atef; Atej Najeeb)

(عاطف نجيب)

Geburtsort: Jablah, Syrien;

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Familie Assad; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

9.5.2011

▼M34

5.

Hafiz (image) MAKHLOUF (image)

(alias Hafez Makhlouf)

Geburtsdatum: 2.4.1971;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. 2246;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst (Außenstelle Damaskus), nach Mai 2011 im Amt. Mitglied der Makhlouf-Familie; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

9.5.2011

6.

Muhammad (image) Dib (image) ZAYTUN (image)

(alias Mohammed Dib Zeitoun; alias Mohamed Dib Zeitun)

Geburtsdatum: 20.5.1951;

Geburtsort: Jubba, Provinz Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. D000001300;

Geschlecht: männlich

Seit Juli 2019 Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Leiter des Direktorats Allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

7.

Amjad (image) ABBAS (image) (alias al-Abbas)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. 2018 zum „Colonel“ (Oberst) befördert.

9.5.2011

8.

Rami (image) MAKHLOUF (image)

Geburtsdatum: 10.7.1969;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Reisepass Nr. 000098044;

Ausstellungsnummer 002-03-0015187;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien. Er ist beteiligt an und/oder hat höhere Führungspositionen inne bei Syriatel (dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien) sowie dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding.

Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime.

Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

9.5.2011

9.

Abd al-Fatah (image) QUDSIYAH (image)

Geburtsdatum: 1953;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Diplomatenpass Nr. D0005788;

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Stellvertretender Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros der Baath-Partei. Ehemaliger Leiter des syrischen Direktorats Militärischer Nachrichtendienst. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

10.

Jamil (image) (alias Jameel) HASSAN (image) (alias al-Hassan)

Geburtsdatum: 7.7.1953;

Geburtsort: Qusayr, Provinz Homs, Syrien;

Ehemaliger Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe;

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Luftwaffe im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 bis Juli 2019 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

11.

Mohammad Mouti' MOUAYYAD

(alias Mohammad Muti'a Moayyad)

Geburtsdatum: 1968;

Geburtsort: Ariha (Idlib), Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

12.

Ghazwan Kheir BEK

(alias Ghazqan Kheir Bek)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Er war zuvor Generaldirektor des Hafens von Tartus. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

13.

Munzir (image) (alias Mundhir, Monzer) Jamil (image) AL-ASSAD (image)

Geburtsdatum: 1.3.1961;

Geburtsort: Kerdaha, Provinz Latakia, Syrien;

Reisepässe Nr. 86449 und Nr. 842781;

Geschlecht: männlich

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

9.5.2011

▼M39

14.

Brigadegeneral Mohammed BILAL

(alias Oberstleutnant Muhammad Bilal)

Geschlecht: männlich

Als hochrangiger Offizier im Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ferner steht er in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen Scientific Studies Research Centre (SSRC).

21.10.2014

▼M34

15.

Kamal CHEIKHA

(alias Kamal al-Sheikha)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

16.

Faruq (image) (alias Farouq, Farouk) AL SHAR' (image) (alias Al Char', Al Shara', Al Shara)

Geburtsdatum: 10.12.1938;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.5.2011

17.

Hassan NOURI

(alias Hassan al-Nouri)

Geburtsdatum: 9.2.1960;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Verwaltungsaufbau, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

18.

Mohammed (image) HAMCHO (image)

Geburtsdatum: 20.5.1966;

Reisepass Nr. 002954347;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen, Medien, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Gesundheitswesen. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen in Syrien, insbesondere Hamsho International, Hamsho Communication, Mhg International, Jupiter for Investment and Tourism Project und Syria Metal Industries.

Er spielt in der Geschäftswelt Syriens eine wichtige Rolle als Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus (im Dezember 2014 vom damaligen Wirtschaftsminister Khodr Orfali benannt), Vorsitzender des China-Syria Bilateral Business Council (seit März 2014) und Vorsitzender des Syrian Metal and Steel Council (seit Dezember 2015).

Er hat ferner enge Geschäftsbeziehungen mit Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, u. a. mit Maher al-Assad.

Er ist aufgrund seiner Geschäftsinteressen selbst Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer dieses Regimes sind.

27.1.2015

19.

Iyad (image) (alias Eyad) MAKHLOUF (image)

Geburtsdatum: 21.1.1973;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Reisepass Nr. N001820740;

Geschlecht: männlich

Mitglied der Makhlouf-Familie; Sohn von Mohammed Makhlouf, Bruder von Hafez Makhlouf und Rami Makhlouf sowie Bruder von Ihab Makhlouf; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt.

Als Offizier im Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst beteiligt an gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.5.2011

20.

Bassam (image) AL HASSAN (image) (alias Al Hasan)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Sheen, Homs, Syrien;

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Leiter des Generalsekretariats für nationale Verteidigung. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.5.2011

▼M29 —————

▼M39

22.

Ihab MAKHLOUF

(alias Ehab, Iehab)

(ايها مخلوف)

Geburtsdatum: 21.1.1973;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Reisepass Nr.: N002848852;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Er hat Geschäftsinteressen in mehreren syrischen Unternehmen und Organisationen, u. a. Ramak Construction Co. und Syrian International Private University for Science and Technology (SIUST).

Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar al-Assad. 2020 übernahm Ehab Makhlouf die Geschäftstätigkeit von Rami Makhlouf, und die syrische Regierung erteilte ihm die Aufträge zum Betrieb und die Verwaltung der zollfreien Märkte im ganzen Land.

23.5.2011

▼M34

23.

Zoulhima (image) (alias Zu al-Himma) CHALICHE (image) (alias Shalish, Shaleesh)

(alias Dhu al-Himma Shalish)

Geburtsdatum: 1946 oder 1951 oder 1956;

Geburtsort: Kerdaha, Syrien;

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt; ehemaliger Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten.

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Beteiligung an gewaltsamem Vorgehen gegen Demonstranten.

Mitglied der Assad-Familie: Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

23.6.2011

24.

Riyad (image) CHALICHE (image) (alias Shalish, Shaleesh)

(alias Riyad Shalish)

Funktion: Vorsitzender von Riyad Isa Development Corporation;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das syrische Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar al-Assad.

23.6.2011

25.

Brigadebefehlshaber Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ali (image) JAFARI (image) (alias Jaafari, Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Naja-fabadi, Mohammad Ali)

Geburtsdatum: 1.9.1957;

Geburtsort: Yazd, Iran;

Geschlecht: männlich

Leiter von „Baqiayt Allah“, der Kulturorganisation der Islamischen Revolutionsgarde. Bis zum 21.4.2019 Oberbefehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

23.6.2011

▼M34 —————

▼M34

27.

Hossein (image) TAEB (image)

(alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)

Geburtsdatum: 1963;

Geburtsort: Tehran, Iran;

Geschlecht: männlich

Direktor des Nachrichtendienstes des Korps der Islamischen Revolutionsgarde. Ehemaliger Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

23.6.2011

▼M45

28.

Khalid (alias Khaled) QADDUR (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)

(خالد قدور)

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl-, Kunststoff- und Tabakindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al-Assad steht. Beteiligung an Schleuseraktivitäten.

Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Steht in Verbindung mit Maher Al-Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.

27.1.2015

▼M34

29.

Ra'if (image) AL-QUWATLY (image)

(alias Ri'af al-Quwatli alias Raeef al-Kouatly)

Geburtsdatum: 3.2.1967;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Geschäftspartner von Maher al-Assad und verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

30.

Mohammad (image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) MUFLEH (image) (alias Muflih)

Geschlecht: männlich

Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

1.8.2011

31.

Generalmajor Tawfiq (image) (alias Tawfik) YOUNES (image) (alias Yunes)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

▼M43 —————

▼M45

33.

Ayman JABIR

(alias Aiman Jaber)

(أيمن جابر)

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, beteiligt an den Branchen Stahl, Medien, Konsumgüter und Erdöl, einschließlich Handel mit diesen Gütern. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere Al Jazira (alias Al Jazerra, El Jazireh), Dunia TV und Sama Satellite Channel.

Über sein Unternehmen Al Jazira hat Ayman Jabir die Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien erleichtert.

Durch seine Geschäftsinteressen ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Er ist direkter Unterstützer von und spielt eine führende Rolle bei Tätigkeiten von regierungsnahen Milizen, die unter dem Namen Shabiha und/oder Suqur as-Sahraa bekannt sind. Er ist Ehrenvorsitzender der Vereinigung „Wafa lil-Watan“ (Treue zum Vaterland), die die Angehörigen syrischer Soldaten und Milizen unterstützt.

Er steht über seine Geschäftstätigkeiten mit Rami Makhlouf und durch seine Rolle bei regierungsnahen Milizen mit Maher Al-Assad in Verbindung.

27.1.2015

▼M34

34.

Hayel (image) AL-ASSAD (image)

(alias Hael al-Asad (هاىلالأسد))

Geschlecht: männlich

Stellvertreter von Maher al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres.

23.8.2011

35.

Ali (image) AL-SALIM (image) (alias al-Saleem)

Geschlecht: männlich

Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee.

23.8.2011

▼M38

36.

Nizar AL-ASSAD (alias al-Asad, Assad, Asad, Assaad, Asaad, Al-Assaad)

(اسعد, الاسعد,الاسد;نزار)

Geburtsdatum: 2.3.1948 oder 23.3.1948 oder März 1948;

Staatsangehörigkeiten: syrisch, libanesisch und kanadisch;

Syrischer Reisepass Nr.: 011090258;

Libanesischer Reisepass Nr.: RL0003434;

Kanadischer Reisepass Nr.: AG629220;

Geschlecht: männlich

Führender syrischer Geschäftsmann mit engen Beziehungen zum Regime. Steht in Verbindung mit den Familien Assad und Makhlouf.

War in dieser Eigenschaft Teil, Nutznießer oder anderweitig Unterstützer des syrischen Regimes.

Führender Ölinvestor sowie Gründer und Leiter des Unternehmens Lead Contracting & Trading Ltd.

23.8.2011

▼M34

37.

Generalmajor Rafiq (image) (alias Rafeeq) SHAHADAH (image) (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.

23.8.2011

▼M34 —————

▼M29 —————

▼M45 —————

▼M34

41.

Ali (image) DOUBA (image)

Geburtsdatum: 1933;

Geburtsort: Karfis, Syrien;

Geschlecht: männlich

Sonderberater von Präsident Bashar al-Assad.

Ist als Sonderberater Teil, Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes. War an der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.

23.8.2011

42.

Brigadegeneral Nawful (image) (alias Nawfal, Nofal, Nawfel) AL-HUSAYN (image) (alias al-Hussain, al-Hussein)

Geschlecht: männlich

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in der Provinz Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Provinz Idlib.

23.8.2011

43.

Brigadier Husam (image) SUKKAR (image)

Geschlecht: männlich

Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die syrische Zivilbevölkerung

23.8.2011

44.

Brigadier-General Muhammed (image) (alias Muhamad) ZAMRINI (image) (alias Zamreni)

Geschlecht: männlich

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.

23.8.2011

45.

Munir (image) (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) ADANOV (image) (alias Adnuf, Adanof)

Geburtsdatum: 1951;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Reisepass Nr. 0000092405;

Position: Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung);

Rang: Generalleutnant, Syrisch-Arabische Armee;

Geschlecht: männlich

Offizier im Range eines Generalleutnants und stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung), nach Mai 2011 im Amt. In seiner Position als stellvertretender Generalstabschef war er unmittelbar an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.

23.8.2011

46.

Brigadegeneral Ghassan (image) KHALIL (image) (alias Khaleel)

Geschlecht: männlich

Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst — Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.8.2011

47.

Mohammed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohamed) JABIR (image) (alias Jaber)

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Shabiha-Miliz. Verbündeter von Maher al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie an der Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen.

23.8.2011

▼M45

48.

Samir HASSAN

(سمير حسن)

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf Amir Group und Cham Holding, zwei Konzerne mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Tourismus, Verkehr und Finanzen. Vorsitzender des syrisch-russischen Wirtschaftsrats; spielt durch den syrisch-russischen Wirtschaftsrat in den Wirtschaftsbeziehungen zur Russischen Föderation eine wichtige Rolle.

Samir Hassan unterstützt die Kriegsführung des syrischen Regimes mit Geldspenden.

Samir Hassan steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind. Insbesondere steht er in Verbindung mit Rami Makhlouf und Issam Anbouba, die vom Rat benannt wurden und Nutznießer des syrischen Regimes sind.

27.9.2014

▼M34

49.

Fares (image) CHEHABI (image)

(alias Fares Shihabi; Fares Chihabi)

Sohn von Ahmad Chehabi;

Geburtsdatum: 7.5.1972;

Geschlecht: männlich

Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo; Seit 16.12.2018 Vorsitzender des Verbands der Industrie- und Handelskammern. Stellvertretender Vorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung. Seit 2016 Abgeordneter im syrischen Parlament.

2.9.2011

50.

Tarif (image) AKHRAS (image) (alias Al Akhras (image))

Geburtsdatum: 2.6.1951;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Syrischer Reisepass Nr. 0000092405;

Geschlecht: männlich

Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Bashar al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte logistische Unterstützung (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) für das Regime bereit.

2.9.2011

51.

Issam (image) ANBOUBA (image)

Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co. ;

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Homs, Syrien;

Geschlecht: männlich

Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern. Mitgründer und Mitglied des Verwaltungsrats der Cham-Holding.

2.9.2011

▼B

52.

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██████

██████

██████

██████

██████

▼M34

53.

Adib (image) MAYALEH (image)

(alias André Mayard)

Geburtsdatum: 15.5.1955;

Geburtsort: Bassir, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur und Vorsitzender des Verwaltungsrates der Zentralbank Syriens.

Adib Mayaleh kontrollierte den syrischen Bankensektor und organisierte die Versorgung Syriens mit Geld durch Ausgabe und Einziehen von Banknoten sowie durch Kontrolle des Wechselkurses der syrischen Lira. Durch seine Funktion in der syrischen Zentralbank unterstützte Adib Mayaleh das syrische Regime wirtschaftlich und finanziell.

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt.

15.5.2012

54.

Generalmajor Jumah (image) AL-AHMAD (image) (alias al-Ahmed)

Geschlecht: männlich

Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

55.

Oberst Lu'ai (image) (alias Louay, Loai) AL-ALI (image)

Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dara'a. Verantwortlich für Gewalt gegen Demonstranten in Dara'a.

14.11.2011

▼M35

56.

Ali (image) Abdullah (image) (alias Abdallah) AYYUB (image) (alias Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)

Geburtsdatum: 1952;

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Vizepräsident des Ministerrates und Verteidigungsminister. Im Januar 2018 ernannt.

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Generalstabschef der syrischen Streitkräfte. Unterstützt das syrische Regime und ist für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

14.11.2011

▼M34

57.

Fahd (image) (alias Fahid, Fahed) Jasim (image) (alias Jasem, Jassim, Jassem) AL-FURAYJ (image) (alias al-Freij)

Geburtsdatum: 1.1.1950;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Verteidigungsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die syrische Zivilbevölkerung.

14.11.2011

58.

Generalmajor Aous (image) (alias Aws, Aus) „Ali“ ASLAN (image)

Geburtsdatum: 1958;

Geschlecht: männlich

Hochrangiger Offizier. Steht Maher al-Assad und Präsident Bashar al-Assad nahe. Frühere Positionen: Befehlshaber der 40. Brigade (4. Division) zwischen 2011 und 2014; stellvertretender Befehlshaber der 2. Division im Jahr 2015; Befehlshaber des 2. Korps im Jahr 2016. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien, einschließlich an willkürlichen Festnahmen, Massentötungen und Vertreibungen.

14.11.2011

59.

General Ghassan (image) BELAL (alias Bilal) (image)

Geschlecht: männlich

Leiter des Sicherheitsbüros der 4. Division, Befehlshaber des 555. Fallschirmjäger-Regiments. Berater von Maher Al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich und an mehreren Verletzungen der Waffenruhe in Ghouta beteiligt.

14.11.2011

60.

Abdullah (image) (alias Abdallah) BERRI (image)

Geschlecht: männlich

Leiter der Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen.

14.11.2011

▼M39

61.

George CHAOUI

(جورج شاوي)

Geschlecht: männlich

Mitglied der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

14.11.2011

▼M34

62.

Zuhair (image) (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) HAMAD (image)

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Rang: Generalmajor;

Position: Stellvertretender Leiter der Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst (alias Direktorat Allgemeine Sicherheit) seit Juli 2012;

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Stellvertretender Leiter der Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Repression, Menschenrechtsverletzungen und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

14.11.2011

63.

Amar (image) (alias Ammar) ISMAEL (image) (alias Ismail)

Geburtsdatum: am oder um den 3.4.1973;

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Zivilist — Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

14.11.2011

64.

Mujahed (image) ISMAIL (image) (alias Ismael)

Geschlecht: männlich

Mitglied der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

14.11.2011

65.

Generalmajor Nazih (image)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folterung von Demonstranten.

14.11.2011

66.

Generalmajor Kifah (image) MOULHEM (image) (alias Moulhim, Mulhem, Mulhim, Milhem)

Geburtsort: Junaynat Ruslan, Provinz Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst seit März 2019. Ehemaliger Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region und ehemaliger stellvertretender Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst, der die Operationen des Regimes in den Regionen Homs und Aleppo geleitet hat. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deir ez-Zor und Hauptverantwortlicher für die gewaltsame Unterdrückung durch das Direktorat Militärischer Nachrichtendienst (Abteilung 248) in den Jahren 2011 und 2012 sowie für die Folterung und schwere Verstöße gegen die Menschenrechte von Gefangenen.

14.11.2011

67.

Generalmajor Wajih (image) (alias Wajeeh) MAHMUD (image)

Geschlecht: männlich

Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs.

14.11.2011

▼B

68.

██████

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██████

██████

██████

██████

▼M34

69.

Generalleutnant Talal (image) Mustafa (image) TLASS (image)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Generalstabschef (Logistik und Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

70.

Generalmajor Fu'ad (image) TAWIL (image)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.

14.11.2011

71.

Bushra (image) AL-ASSAD (image)

(alias Bushra Shawkat, Bouchra al Assad)

Geburtsdatum: 24.10.1960;

Geschlecht: weiblich

Mitglied der Assad-Familie; Schwester von Präsident Bashar al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zu Präsident Bashar al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

72.

Asma (image) AL-ASSAD (image)

(alias Asma Fawaz al Akhras)

Geburtsdatum: 11.8.1975;

Geburtsort: London, Vereinigtes Königreich;

Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020;

Geburtsname: Al Akhras;

Geschlecht: weiblich

Mitglied der Assad-Familie und eng mit Schlüsselpersonen des Regimes verbunden; Ehefrau von Präsident Bashar al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zu Präsident Bashar al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

73.

Manal (image) AL-ASSAD (image)

(alias Manal al Ahmad)

Geburtsdatum: 2.2.1970;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Syrischer Reisepass Nr. 0000000914;

Geburtsname: Al Jadaan;

Geschlecht: weiblich

Ehefrau von Maher al-Assad; profitiert als solche vom syrischen Regime und ist eng mit diesem verbunden.

23.3.2012

74.

Mohammad Walid GHAZAL

Geburtsdatum: 1951

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M32 —————

▼M34

76.

Generalmajor Ibrahim (image) AL-HASSAN (image) (alias al-Hasan)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

77.

Brigadegeneral Khalil (image) (alias Khaleel) ZGHRAYBIH (image,image) (alias Zghraybeh, Zghraybe, Zghrayba, Zghraybah, Zaghraybeh, Zaghraybe, Zaghrayba, Zaghraybah, Zeghraybeh, Zeghraybe, Zeghrayba, Zeghraybah, Zughraybeh, Zughraybe, Zughrayba, Zughraybah, Zighraybeh, Zighraybe, Zighrayba, Zighraybah)

Geschlecht: männlich

14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

▼M39

78.

Ali BARAKAT

(alias Barakat Ali Barakat)

( علي بركات ; بركات علي بركات)

Geschlecht: männlich

Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. Dient derzeit in der 30. Division der mobilen Infanterie der Republikanischen Garde.

1.12.2011

▼M34

79.

Generalmajor Talal (image) MAKHLUF (image) (alias Makhlouf)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Befehlshaber der 105. Brigade der Republikanischen Garde. Ehemaliger Oberbefehlshaber der Republikanischen Garde. Derzeit Befehlshaber des 2. Korps. Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Damaskus beteiligt.

1.12.2011

80.

Generalmajor Nazih (image) (alias Nazeeh) HASSUN (image) (alias Hassoun)

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Direktorat Politische Sicherheit der syrischen Sicherheitsdienste, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

1.12.2011

81.

Hauptmann Maan (image) (alias Ma'an) JDIID (image) (alias Jdid, Jedid, Jedeed, Jadeed, Jdeed)

Geschlecht: männlich

Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

82.

Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) AL-SHAAR (image) (alias al-Chaar, al-Sha'ar, al-Cha'ar)

Geschlecht: männlich

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

83.

Khald (image) (alias Khaled) AL-TAWEEL (image) (alias al-Tawil)

Geschlecht: männlich

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

84.

Ghiath (image) FAYAD (image) (alias Fayyad)

Geschlecht: männlich

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

85.

Brigadegeneral Jawdat (image) Ibrahim (image) SAFI (image)

Position: Befehlshaber des 154. Regiments;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung zu schießen, u. a. in Mo'adamiyeh, Douma, Abasiyeh, Duma.

23.1.2012

86.

Generalmajor Muhammad (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Ali (image) DURGHAM

Position Befehlshaber der 4. Division;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung zu schießen, u. a. in Mo'adamiyeh, Douma, Abasiyeh, Duma.

23.1.2012

87.

Generalmajor Ramadan (image) Mahmoud (image) RAMADAN (image)

Position: Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen.

23.1.2012

▼M32 —————

▼M34

89.

Generalmajor Naim (image) (alias Naaeem, Naeem, Na'eem, Naaim, Na'im) Jasem (image) SULEIMAN (image)

Position: Befehlshaber der 3. Division;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

23.1.2012

90.

Brigadegeneral Jihad (image) Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) SULTAN (image)

Position: Befehlshaber der 65. Brigade;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

23.1.2012

91.

Generalmajor Fo'ad (image) (alias Fouad, Fu'ad) HAMOUDEH (image) (alias Hammoudeh, Hammoude, Hammouda, Hammoudah)

Position: Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen.

23.1.2012

92.

Generalmajor Bader (image) AQEL (image)

Position: Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte;

Geschlecht: männlich

Befahl Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst („Muchabarat“) zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.

23.1.2012

93.

Brigadegeneral Ghassan (image) AFIF (image) (alias Afeef)

Position: Befehlshaber des 45. Regiments;

Geschlecht: männlich

Befehlshaber von militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib.

23.1.2012

94.

Brigadegeneral Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) MAARUF (image) (alias Maarouf, Ma'ruf)

Position: Befehlshaber des 45. Regiments;

Geschlecht: männlich

Befehlshaber von militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen.

23.1.2012

95.

Brigadegeneral Yousef (image) ISMAIL (image) (alias Ismael)

Position: Befehlshaber der 134. Brigade;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen.

23.1.2012

▼M39

96.

Brigadegeneral Jamal YUNES

(alias Younes)

(جمال يونس)

Position: Befehlshaber des 555. Regiments;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen.

Leitete 2018 den militärischen Sicherheitsausschuss in Hama.

23.1.2012

▼M32 —————

▼M34

98.

Brigadegeneral Ali (image) DAWWA

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen.

23.1.2012

99.

Generalmajor Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) KHADDOR (image) (alias Khaddour, Khaddur, Khadour, Khudour)

Position: Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften. Verantwortlich für die Repression gegen friedliche Demonstranten in Douma.

23.1.2012

▼M32 —————

▼M34

101.

Wafiq (image) (alias Wafeeq) NASSER (image)

Position: Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen);

Geschlecht: männlich

Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.

23.1.2012

102.

Ahmed (image) (alias Ahmad) DIBE (image) (alias Dib, Deeb)

Position: Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat Allgemeine Sicherheit);

Geschlecht: männlich

Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats Allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.

23.1.2012

103.

Makhmoud (image) (alias Mahmoud) AL-KHATTIB (image) (alias al-Khatib, al-Khateeb)

Position: Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat Politische Sicherheit);

Geschlecht: männlich

Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats Politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

104.

Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Heikmat (image) (alias Hikmat, Hekmat) IBRAHIM (image)

Position: Generalmajor. Leiter der Polizei von Al-Hassaka;

Geschlecht: männlich

Leiter der Polizei von Al-Hassaka. Generalmajor. Ehemaliger Leiter der Operationsabteilung des Direktorats Politische Sicherheit, verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

105.

Nasser (image) (alias Naser) AL-ALI (image)

(alias Brigadegeneral Nasr al-Ali)

Position: Leiter des Direktorats Politische Sicherheit;

Geschlecht: männlich

Leiter des Direktorats Politische Sicherheit seit Juli 2019. Verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

106.

Dr. Wael (image) Nader (image) AL-HALQI (image) (alias al-Halki)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Provinz Dara'a, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Premierminister, bis 3.7.2016 im Amt, und ehemaliger Gesundheitsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Vorsitzender des Stiftungsrats der Privatuniversität Qasyoun.

27.2.2012

107.

Mohammad Ibrahim AL-SHA'AR

Geburtsdatum: 1956

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Innenminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Stellvertretender Vorsitzender der National-Progressiven Front Syriens.

1.12.2011

108.

Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) AL-JLEILATI (image)

Geburtsdatum: 1945;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Finanzen, bis zum 9.2.2013 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

▼M35

109.

Imad (image) Mohammad

(image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Deeb (image) KHAMIS (image)

(alias Imad Mohammad Dib Khamees)

Geburtsdatum: 1.8.1961;

Geburtsort: nahe Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Ministerpräsident und ehemaliger Minister für Elektrizität.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

▼M34

110.

Omar (image) Ibrahim (image) GHALAWANJI (image)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Vize-Premierminister für Dienstangelegenheiten, ehemaliger Minister für Lokalverwaltung, bis zum 3.7.2016 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

111.

Joseph (image) SUWAID (image)

Geburtsdatum: 1958;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens zum 21. Januar 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Vorsitzender des Amana-Flügels der Syrischen Sozialen Nationalistischen Partei.

23.3.2012

112.

Hussein (image) (alias Hussain) Mahmoud (image) FARZAT (image)

(alias Hussein Mahmud Farzat)

Geburtsdatum: 1957;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

113.

Mansour (image) Fadlallah (image) AZZAM (image)

(alias Mansur Fadl Allah Azzam)

Geburtsdatum: 1960;

Geburtsort: Provinz Sweida, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

▼M45

114.

Emad Abdul-Ghani SABOUNI

(alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

(عماد عبدالغني صابوني)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (PICC). Die PICC ist eine Regierungsbehörde, die dem Premierminister nachgeordnet ist und insbesondere die Fünfjahrespläne erstellt, die die Leitlinien für die Wirtschafts- und Entwicklungspolitik der Regierung enthalten.

27.2.2012

▼M39 —————

▼M34

116.

Tayseer (image) Qala (image) AWWAD (image)

Geburtsdatum: 1943;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter des Militärgerichts. Mitglied des Hohen Justizrats.

23.9.2011

▼M39

117.

Adnan Hassan MAHMOUD

عدنان حسن محمود))

Geburtsdatum: 1966;

Geburtsort: Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Botschafter Syriens in Iran bis 2020. Ehemaliger Informationsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.9.2011

▼M34

118.

Khalaf Souleymane ABDALLAH

(alias Khalaf Sleiman al-Abdullah)

Geburtsdatum: 1960;

Geburtsort: Deir ez-Zor, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

119.

Sufian (image) ALLAW (image)

Geburtsdatum: 1944;

Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

120.

Dr. Adnan (image) SLAKHO (image)

Geburtsdatum: 1955;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

121.

Dr. Saleh (image) AL-RASHED (image)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Provinz Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

122.

Dr. Fayssal (image) (alias Faysal) ABBAS (image)

Geburtsdatum: 1955;

Geburtsort: Provinz Hama, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

123.

Ghiath (image) JERAATLI (image) (Jer'atli, Jir'atli, Jiraatli)

Geburtsdatum: 1950;

Geburtsort: Salamiya, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

124.

Yousef (image) Suleiman (image) AL-AHMAD (image) (alias Al-Ahmed)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Hasaka, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

125.

Hassan (image,image) AL-SARI (image)

Geburtsdatum: 1953;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

126.

Bouthaina (image) SHAABAN (image)

(alias Buthaina Shaaban)

Geburtsdatum: 1953;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.

26.6.2012

127.

Brigadegeneral Sha'afiq (image) (alias Shafiq, Shafik) MASA (image) (alias Massa)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Al-Zara (Hama), Syrien;

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.

24.7.2012

128.

Brigadegeneral Burhan (image) QADOUR (image) (alias Qaddour, Qaddur)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

129.

Brigadegeneral Salah (image) HAMAD (image)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Leiter der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

130.

Brigadegeneral Muhammad (image) (alias Mohammed) KHALLOUF (image) (alias Abou Ezzat)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger (2009-2014) Leiter der Abteilung 235, sogenannte „Palästina-Abteilung“ (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

131.

Generalmajor Riad (image) (alias Riyad) AL-AHMED (image) (alias al-Ahmad)

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung „Latakia“ des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M39

132.

Brigadegeneral Abdul- Salam Fajr MAHMOUD

(عبدالسلام فجر محمود)

Geburtsdatum: 1959;

Geschlecht: männlich

Seit Dezember 2020 Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region. Ehemaliger Leiter der Abteilung Bab Tuma (Damaskus) des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Ehemaliger Leiter der Abteilung „Flughafen Mezze“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. Gegen ihn ist ein internationaler Haftbefehl wegen "Mittäterschaft bei Folter", "Mittäterschaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit" und "Mittäterschaft bei Kriegsverbrechen" ausgestellt worden.

24.7.2012

▼M34

133.

Brigadegeneral Jawdat (image) AL-AHMED (image) (alias al-Ahmad)

Geburtsort: Qardaha, Provinz Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung „Homs“ des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner und die Tötung friedlicher Demonstranten.

24.7.2012

▼M39

134.

Oberst Qusay Ibrahim MIHOUB

(قصي إبراهيم ميهوب )

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Derghamo, Jableh, Lattakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Hochrangiger Offizier des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Ehemaliger Leiter der Abteilung Deraa (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner und die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Proteste in der südlichen Region.

24.7.2012

▼M34

135.

Brigadegeneral Suhail (image) (alias Suheil) AL-ABDULLAH (image) (alias al-Abdallah)

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung „Latakia“ des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

136.

Brigadegeneral Khudr (image) KHUDR (image)

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung „Latakia“ des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M39

137.

Brigadegeneral Ibrahim MA'ALA

(alias Maala, Maale, Ma'la)

( معلى,معلا ; (ابراهيم

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung 285 (Damaskus) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (hat Brigadegeneral Hussam Fendi Ende 2011 abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M34

138.

Brigadegeneral Firas (image) AL-HAMED (image) (alias Al-Hamid)

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung 318 (Homs) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M45

139.

Generalmajor Hussam LUQA

(alias Husam, Housam, Houssam; Louqa, Louca, Louka, Luka)

(حسام لوقا)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Von 2018 bis 2020 Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region. Ehemaliger Leiter des Direktorats Allgemeine Sicherheit. Generalmajor. Von April 2012 bis 2. Dezember 2018 Leiter der Abteilung Homs des Direktorats Politische Sicherheit (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali). Seit dem 3. Dezember 2018 Leiter des Direktorats Politische Sicherheit. Seit 2019 Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M39

140.

Brigadegeneral Taha TAHA

(طه طه)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Assistent des Leiters der Abteilung Politische Sicherheit Ehemaliger Leiter des Standorts Latakia des Direktorats Politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M34

141.

Bassel (image) (alias Basel) BILAL (image)

Geschlecht: männlich

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

142.

Ahmad (image) (alias Ahmed) KAFAN (image)

Geschlecht: männlich

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

143.

Bassam (image) AL-MISRI (image)

Geschlecht: männlich

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

▼M39

144.

Generalmajor Ahmed AL-JARROUCHEH (alias Ahmad; al-Jarousha, al-Jarousheh, al-Jaroucha, al-Jarouchah, al-Jaroucheh)

(احمد الجروشة)

Geburtsdatum: 1957;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes in den syrischen Botschaften.

24.7.2012

▼M34

145.

Michel (image) KASSOUHA (image) (alias Kasouha) (alias Ahmed Salem; Ahmed Salem Hassan)

Geburtsdatum: 1.2.1948;

Geschlecht: männlich

Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er-Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des syrischen Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Leiters des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9.5.2011 restriktive Maßnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des syrischen Regimes gegen Regimegegner und ist unter anderem mit der Repression gegen die syrische Opposition im Ausland befasst.

24.7.2012

▼M39

146.

General Ghassan Jaoudat ISMAIL

(alias Ismael)

(غسان جودت اسماعيل)

Geburtsdatum: 1960;

Geburtsort: Junaynat Ruslan – Darkoush, Region Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Seit 2019 Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Ehemaliger stellvertretender Direktor des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe und zuvor mit der Leitung der Abteilung „Operationen“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe betraut, die in Zusammenarbeit mit der Abteilung „Sondereinsätze“ die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe führt, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das syrische Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den obersten militärischen Führungskräften, die das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen Regimegegner und die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Zivilisten unmittelbar umsetzen.

24.7.2012

147.

Generalmajor Amer AL-ACHI

(alias Amer Ibrahim al-Achi; Amis al Ashi; Ammar Aachi; Amer Ashi)

(عامر ابراهيم العشي)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur des Gouvernements Sweida, im Juli 2016 von Präsident Bashar al-Assad ernannt. Ehemaliger Leiter der Informationsabteilung des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe (2012-2016). Amer al-Achi ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression gegen die syrische Opposition beteiligt.

24.7.2012

▼M34

148.

General Mohammed (image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammad) Ali (image) NASR (image) (alias Mohammed Ali Naser)

Geburtsdatum: ca. 1960;

Geschlecht: männlich

Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten Bashar al-Assad. Hat den größten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst, die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali Nasr unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

149.

General Issam (image) HALLAQ (image)

Geschlecht: männlich

Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.

24.7.2012

150.

Ezzedine (image) ISMAEL (image) (alias Ismail)

Geburtsdatum: Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947) ;

Geburtsort: Bastir, Region Jableh, Syrien;

Geschlecht: männlich

General a. D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der 2000er-Jahre übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des Präsidenten Bashar al-Assad ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des syrischen Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

151.

Samir (image) (alias Sameer) JOUMAA (image) (alias Jumaa, Jum'a, Joum'a)

(alias Abou Sami)

Geburtsdatum: ca.1962;

Geschlecht: männlich

Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Mohammad Nassif Kheir Bek, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Präsident Bashar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Farouk al-Chareh). Als enger Vertrauter von Präsident Bashar al-Assad und Mohammed Nassif Kheir Bek ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des syrischen Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

152.

Dr. Qadri (image) (alias Kadri) JAMIL (image) (alias Jameel)

Geburtsdatum: 1952;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten und ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M39 —————

▼M17 —————

▼M34

155.

Dr. Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Abdul-Sattar (image) (alias Abd al-Sattar) AL SAYED (image) (alias Al Sayyed)

Geburtsdatum: 1958;

Geburtsort: Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für religiöse Stiftungen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M39

156.

Hala Mohammad

(alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) AL NASSER

(هاله محمد الناصر)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Raqqa, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Ehemalige Ministerin für Fremdenverkehr. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M34

157.

Bassam (image) HANNA (image)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

158.

Subhi (image) Ahmad (image) AL ABDALLAH (image) (alias al-Abdullah)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

159.

Dr. Mohammad (image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Yahiya (image) (alias Yehya, Yahya, Yihya, Yihia, Yahia) MOALLA (image) (alias Mu'la, Ma'la, Muala, Maala, Mala)

Geburtsdatum: 1951;

Geburtsort: Lattakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Höhere Bildung. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

160.

Dr. Hazwan (image) AL WEZ (image) (alias Al Wazz)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Bildung, ernannt im Juli 2016.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

161.

Dr. Mohamad (image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed, Mohammad) Zafer (image) (alias Dhafer) MOHABAK (image) (alias Mohabbak, Muhabak, Muhabbak)

Geburtsdatum: 1945;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

162.

Dr. Mahmoud (image) Ibraheem (image) (alias Ibrahim) SA'IID (image) (alias Said, Sa'eed, Saeed)

Geburtsdatum: 1953;

Geburtsort: Lattakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

163.

Dr. Safwan (image) AL ASSAF (image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

164.

Yasser (image) (alias Yaser) AL SIBA'II (image) (alias al-Sibai, al-Siba'i, al Sibaei)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für öffentliche Arbeiten. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

165.

Sa'iid (image) (alias Sa'id, Sa'eed, Saeed) MA'THI (image) (alias Mu'zi, Mu'dhi, Ma'dhi, Ma'zi, Maazi) Hneidi (image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

166.

Dr. Lubana (image) (alias Lubanah) MUSHAWEH (image) (alias Mshaweh, Mshawweh, Mushawweh)

Geburtsdatum1955;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Ehemalige Kultusministerin, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M40

167.

Dr. Jassem Mohammad ZAKARIA

(alias Mohamed, Muhammad, Mohammed, Jasem)

Geburtsdatum: 1968

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M32 —————

▼M34

169.

Dr. Adnan (image) Abdo (image) (alias Abdou) AL SIKHNY (image) (alias al-Sikhni, al-Sekhny, al-Sekhni)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

170.

Najm (image) (alias Nejm) Hamad (image) AL AHMAD (image) (alias al-Ahmed)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Justizminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

171.

Dr. Abdul-Salam (image) AL NAYEF (image)

Geburtsdatum: 1959;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gesundheitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M39

172.

Ali HADAR (alias HAIDAR)

Geburtsdatum: 1962;

Geschlecht: männlich

Leiter der nationalen Stelle für Versöhnung und ehemaliger Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Vorsitzender des Intifada-Flügels der Syrischen Sozialen Nationalistischen Partei. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M34

173.

Dr. Nazeera (image) (alias Nazira, Nadheera, Nadhira) Farah (image) SARKEES (image) (alias Sarkis)

Geburtsdatum: 1962;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Ehemalige Staatsministerin für Umweltangelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M32 —————

▼M34

175.

Najm-eddin (image) (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) KHREIT (image) (alias Khrait)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

176.

Abdullah (image) (alias Abdallah) Khaleel (image) (alias Khalil) HUSSEIN (image) alias Hussain)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

177.

Jamal (image) Sha'ban (image) (alias Shaaban) SHAHEEN (image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M35

178.

Nizar Wahbeh YAZAJI

(alias Nizar Wehbe Yazigi)

(نزار وهبه يازجي)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gesundheitsminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M34

179.

Razan (image) OTHMAN (image)

Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Waleed (alias Walid) Othman; ;

Geburtsdatum: 31.1.1977;

Geburtsort: Gouvernement Latakia, Syrien;

ID-Nr. 06090034007;

Geschlecht: weiblich

Razan Othman hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Bashar al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der vom Rat benannt worden ist. Ist daher mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm, insbesondere im Zusammenhang mit Investitionen in den Immobiliensektor.

16.10.2012

▼M39 —————

▼M34

181.

Suleiman AL ABBAS

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

182.

Kamal Eddin TU'MA

Geburtsdatum: 1959;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Industrie, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

183.

Kinda AL-SHAMMAT (alias Shmat)

Geburtsdatum: 1973;

Geschlecht: weiblich

Ehemalige Ministerin für soziale Angelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

184.

Hassan HIJAZI

Geburtsdatum: 1964;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

185.

Ismael ISMAEL (alias Ismail Ismail; Isma'Il Isma'il)

Geburtsdatum: 1955;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Finanzminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

186.

Dr. Khodr ORFALI (alias Khud/Khudr; Urfali/Orphaly)

Geburtsdatum: 1956;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

187.

Samir Izzat Qadi AMIN

Geburtsdatum: 1966; ;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

188.

Bishr Riyad YAZIGI

Geburtsdatum: 1972;

Geschlecht: männlich

Berater des Präsidenten Bashar al-Assad. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

189.

Dr. Malek (image) ALI (image) (alias Malik Ali)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M35

190.

Hussein ARNOUS (alias Arnus) (حسين عرنوس)

Geburtsdatum: 1953;

Geburtsort: Idlib, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ministerpräsident. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M34

191.

Dr. Hassib Elias SHAMMAS (alias Hasib)

Geburtsdatum: 1957;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

192.

Hashim Anwar AL-AQQAD

(alias Hashem Aqqad, Hashem Akkad, Hashim Akkad)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Mohagirine, Syrien;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an der und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf die Anwar Akkad Sons Group (AASG) und ihre(r) Tochtergesellschaft United Oil. AASG ist ein Konzern mit Beteiligungen in Branchen wie Erdöl, Erdgas, Chemie, Versicherungen, Industriemaschinenbau, Immobilien, Tourismus, Messen, Vertragswesen und medizinischen Geräten.

Außerdem war Hashim Anwar al-Aqqad noch bis 2012 Abgeordneter des syrischen Parlaments.

Hashim Anwar Al-Aqqad hätte nicht ohne Unterstützung durch das Regime erfolgreich bleiben können. Angesichts des Umfangs seiner wirtschaftlichen und politischen Verbindungen zu dem Regime ist er Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

23.7.2014

193.

Suhayl (alias Sohail, Suhail, Suheil) HASSAN (alias Hasan, al-Hasan, al-Hassan) bekannt unter dem Namen „The Tiger“ (alias al-Nimr)

Geburtsdatum: 1970;

Geburtsort: Jableh, Provinz Latakia, Syrien;

Rang: Generalmajor;

Position: Befehlshaber der Qawat al-Nimr (Division 25 der Spezialkräfte, früher bekannt als „Tiger-Streitkräfte“);

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Befehlshaber der unter dem Namen „Tiger-Streitkräfte“ bekannten Heeresdivision. Im August 2019 wurden die „Tiger-Streitkräfte“ in „Division 25 der Spezialkräfte“ umbenannt und dem Heereszentralkommando unterstellt. Verantwortlich für die gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

194.

Amr ARMANAZI

(alias Amr Muhammad Najib al-Armanazi, Amr Najib Armanazi, Amrou al-Armanazy)

Geburtsdatum: 7.2.1944;

Geschlecht: männlich

Generaldirektor des syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC, verantwortlich für die Unterstützung der syrischen Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die für die Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten genutzt wird. Zudem verantwortlich für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel.

Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; unterstützt das syrische Regime.

23.7.2014

199.

Bayan BITAR

(alias Dr. Bayan al-Bitar)

Geburtsdatum: 8.3.1947;

Anschrift: P.O. Box 11037, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Geschäftsführender Direktor der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und der „Syrian Company for Information Technology“ (im Folgenden „SCIT“), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT.

7.3.2015

200.

Brigadegeneral Ghassan ABBAS

Geburtsdatum: 10.3.1960;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Anschrift: CERS, Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (alias SSRC, Scientific Studies and Research Centre; Centre de Recherche de Kaboun Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien) ;

Geschlecht: männlich

Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC/CERS) bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.

7.3.2015

▼M17

201.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

▼M34

202.

Hassan SAFIYEH

(alias Hassan Safiye)

Geburtsdatum: 1949;

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M45

203.

George HASWANI

(alias Heswani; Hasawani; Al Hasawani)

Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien;

Weitere Angaben: Die Hesco Engineering and Construction Company Ltd ist unter derselben Londoner Anschrift registriert wie das britische Unternehmen Savero Ltd.;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein großes Ingenieur- und Bauunternehmen.

7.3.2015

204.

Emad HAMSHO

(alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho, حميشو)

(حمشو عماد)

Anschrift: Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Bekleidet eine leitende Position bei Hamsho Trading. In Ausübung seiner leitenden Position bei Hamsho Trading, einer Tochtergesellschaft der Hamsho International, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Hamsho International.

Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jabir Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Zu seinen Vermögenswerten gehören Syrian Metal Industries, ein Stahlwerk außerhalb von Damaskus, das von Hamsho mit von regierungsnahen Milizen während des Krieges gestohlenem Altmetall beliefert wurde. Er steht ferner in Verbindung mit Präsident Bashar al-Assad.

7.3.2015

▼M15 —————

▼M34

206.

Generalmajor Muhamad (image) (alias Mohamed, Muhammad) MAHALLA (image) (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)

Geburtsdatum: 1960;

Geburtsort: Jableh, Syrien;

Geschlecht: männlich

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/ Damaskus-Land. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor des Direktorats Politische Sicherheit. Ehemaliger Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.

29.5.2015

207.

Adib SALAMEH

(alias Adib Salamah; Adib Salama; Adib Salame; Mohammed Adib Salameh; Adib Nimr Salameh)

(image)

Position: Generalmajor, stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus;

Geschlecht: männlich

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt; stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus; zuvor Leiter des Nachrichtendienstes der Luftwaffe in Aleppo.

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; bekleidet den Rang des Generalmajors.

Verantwortlich für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien, da er Militärangriffe in Aleppo geplant und daran teilgenommen und die Festnahme und Inhaftierung von Zivilpersonen angeordnet hat.

28.10.2016

208.

Adnan Aboud HILWEH

(alias Adnan Aboud Helweh; Adnan Aboud)

(image)

Position: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals der 155. und 157. Brigade der syrischen Armee, nach Mai 2011 im Amt.

Als Brigadegeneral der 155. Brigade und der 157. Brigade ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich; so trägt er die Verantwortung für die Stationierung und den Einsatz von Raketen und chemischen Waffen in Wohnbezirken im Jahr 2013 und war an Massenverhaftungen beteiligt.

28.10.2016

209.

Jawdat Salbi MAWAS

(alias Jawdat Salibi Mawwas; Jawdat Salibi Mawwaz)

(image)

Position: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden 2013 von Brigaden unter seinem Kommando Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta eingesetzt.

28.10.2016

210.

Tahir (image) Hamid (image) KHALIL (image) (alias Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)

Position: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Generalmajors, Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden 2013 von Brigaden unter seinem Kommando Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.

28.10.2016

211.

Hilal HILAL (alias Hilal al-Hilal) (image)

Geburtsdatum: 1966;

Geschlecht: männlich

Mitglied einer regierungsnahen Miliz, der sog. „Kataeb al-Baath“ (Miliz der Baath-Partei). Stellvertretender Vorsitzender der Baath-Partei. Unterstützt das Regime durch seine Rolle bei der Rekrutierung und der Organisation der Miliz der Baath-Partei.

28.10.2016

212.

Ammar AL-SHARIF

(alias Amar al-Sharif; Amar al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)

(image)

Geburtsdatum: 26.6.1969;

Geburtsort: Lattakia, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Syrischer Reisepass:

— Nummer: 010312413;

— Ausstellungsnummer: 002-15-L093534;

— Ausstellungsdatum: 14.7.2015;

— Ausstellungsort: Damaskus-Zentrum;

— Gültig bis: 13.7.2021;

Nationale Nummer: 060-10276707;

Geschlecht: männlich

Steht in Verbindung mit einem Mitglied der Makhlouf-Familie (Schwager von Rami Makhlouf).

28.10.2016

213.

Bishr AL-SABBAN

(alias Mohammed Bishr al-Sabban; Bishr Mazin al-Sabban)

Geburtsdatum: 1966;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Damaskus, von Präsident Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Unterstützt das syrische Regime und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich, so unter anderem für diskriminierende Praktiken gegen sunnitische Gemeinschaften in der Hauptstadt.

28.10.2016

214.

Ahmad Sheik ABDUL-QADER

(alias Ahmad Sheikh Abdul Qadir; Ahmad al-Sheik Abdulquader)

(image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Quneitra, von Präsident Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Früher Gouverneur von Latakia. Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes, auch durch öffentliche Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz.

28.10.2016

215.

Dr. Ghassan Omar KHALAF

(image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Hama, von Präsident Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Zudem Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Steht in enger Verbindung zu Mitgliedern einer regierungsnahen Miliz in Hama, der sogenannten Hama-Brigade.

28.10.2016

216.

Khayr al-Din AL-SAYYED

(alias Khayr al-Din Abdul-Sattar al-Sayyed; Mohamed Khair al-Sayyed; Kheredden al-Sayyed; Khairuddin as-Sayyed; Khaireddin al-Sayyed; Kheir Eddin al-Sayyed; Kheir Eddib Asayed)

(image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Idlib, von Präsident Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes, auch durch Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz. Steht in Verbindung mit dem Minister für Awqaf (religiöse Stiftungen), Dr. Mohammad Abdul-Sattar al-Sayyed, seinem Bruder.

28.10.2016

▼M35

217.

Atef NADDAF

(image)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

218.

Hussein MAKHLOUF

(alias Makhluf)

(image)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für kommunale Verwaltung und Umwelt.

Ehemaliger Gouverneur des Gouvernements Damaskus.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

Cousin von Rami Makhlouf.

14.11.2016

▼M34

219.

Ali AL-ZAFIR

(image)

Geburtsdatum: 1962;

Geburtsort: Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M35

220.

Ali GHANEM

(image)

Geburtsdatum: 1963;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M34

221.

Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) Ramez TOURJMAN (alias Tourjuman)

(image)

Geburtsdatum: 1966;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Informationsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M35

222.

Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) AL-AHMED (alias al-Ahmad)

(image)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Kulturminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

223.

Ali HAMOUD

(alias Hammoud)

(image)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Tartous, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Verkehrsminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

224.

Mohammed Zuhair (alias Zahir) KHARBOUTLI

(image)

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Elektrizität.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

225.

Maamoun (alias Ma’moun) HAMDAN

(image)

Geburtsdatum: 1958;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Finanzminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M34

226.

Nabil AL-HASAN (alias al-Hassan)

(image)

Geburtsdatum: 1963;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen.

Im Juli 2016 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

227.

Ahmad AL-HAMU (alias al-Hamo)

(image)

Geburtsdatum: 1947;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

228.

Abdullah AL-GHARBI (alias al-Qirbi)

(image)

Geburtsdatum: 1962;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.

Im Juli 2016 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M40

229.

Abdullah ABDULLAH

(عبدالله عبدالله)

Geburtsdatum: 1956

Geschlecht: männlich

Staatsminister. Im August 2021 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M35

230.

Salwa ABDULLAH

(image)

Geburtsdatum: 1953;

Geburtsort: Quneitra, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Ministerin für Soziales und Arbeit. Im August 2020 ernannt.

Ehemalige Staatsministerin.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

231.

Rafe’a Abu SA’AD (alias Saad)

(image)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Dorf Habran, Provinz Sweida, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M34

232.

Wafiqa HOSNI

(image)

Geburtsdatum: 1952;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Staatsministerin.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

233.

Rima AL-QADIRI (alias al-Kadiri)

(image)

Geburtsdatum: 1963;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Ministerin für soziale Angelegenheiten (seit August 2015).

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

234.

Duraid DURGHAM

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur der Zentralbank Syriens.

War verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens, die ebenfalls in die Liste aufgenommen wurde.

14.11.2016

235.

Ahmad BALLUL

(alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)

image

Geburtsdatum: 10.10.1954;

Rang: Generalmajor Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschließlich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des syrischen Regimes mit chemischen Waffen.

21.3.2017

236.

Saji' DARWISH

(alias Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)

(image)

Geburtsdatum: 11.1.1957;

Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich. Als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division bis April 2017 trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, sowie für den Angriff auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

21.3.2017

237.

Muhammed IBRAHIM

image

Geburtsdatum: 5.8.1964;

Rang: Brigadegeneral Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21.4.2014), Qmenas (16.3.2015) und Sarmin (16.3.2015) verantwortlich.

21.3.2017

238.

Badi' MU'ALLA

image

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Bistuwir, Jablah, Syrien;

Rang: Brigadegeneral Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als Befehlshaber der 63. Brigade in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21.4.2014), Qmenas (16.3.2015) und Sarmin (16.3.2015) verantwortlich.

21.3.2017

▼M35

239.

Hisham Mohammad Mamdouh AL-SHA’AR

(هشام محمد ممدوح الشعار)

Geburtsdatum: 1958;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Justizminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

30.5.2017

▼M34

240.

Mohammad Samer Abdelrahman AL-KHALIL

Geschlecht: männlich

Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Im März 2017 ernannt.

30.5.2017

▼M39

241.

Salam Mohammad AL-SAFFAF

Geburtsdatum: 1979;

Geschlecht: weiblich

Ministerin für Verwaltungsaufbau. Im März 2017 ernannt.

30.5.2017

▼M34

242.

Samir DABUL

(alias Samir Daaboul)

Geburtsdatum: 4.9.1965;

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

243.

Ali WANUS

(alias Ali Wannous)

(image)

Geburtsdatum: 5.2.1964;

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt.

Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

244.

Yasin Ahmad DAHI

(alias Yasin Dahi, Yasin Dhahi)

(image)

Geburtsdatum: 1960;

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Hochrangiger Offizier im Direktorat Militärischer Nachrichtendienst der syrischen Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der Abteilung 235 des militärischen Nachrichtendienstes in Damaskus und des militärischen Nachrichtendienstes in Homs. Ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung verantwortlich.

18.7.2017

▼M45

245.

Muhammad Yousef HASOURI

(alias Mohammad Yousef Hasouri; Mohammed Yousef Hasouri)

(محمد يوسف حاصوري)

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist ein hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Er bekleidete die Stellung des Stabschefs der 50. Luftwaffenbrigade und des stellvertretenden Befehlshabers des Luftwaffenstützpunkts Shayrat. Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist im Bereich der Weiterverbreitung von Chemiewaffen tätig und für das durch Chemiewaffen verursachte Massaker in Chan Scheichun vom 4. April 2017 mitverantwortlich. Er ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich.

18.7.2017

▼M34

246.

Malik HASAN

(alias Malek Hassan)

(image)

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 22. Division der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe und in der Befehlskette der 22. Division trägt er Verantwortung für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen durch Flugzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus operieren, wie den Angriff auf Talmenas, der dem Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge von am Luftwaffenstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

18.7.2017

▼M45

247.

Jayyiz Rayyan AL-MUSA

(alias Jaez Sawada al-Hammoud al-Mousa; Jayez al-Hammoud al-Moussa)

(جايز ريان الموسى)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Gouverneur von Hasaka, von Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung zu Präsident Bashar Al-Assad.

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der syrischen Luftwaffe.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des syrischen Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.

18.7.2017

▼M34

248.

Mayzar 'Abdu SAWAN

(alias Meezar Sawan)

(image)

Geburtsdatum: 1954;

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 20. Division der Syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich und für Luftangriffe auf zivile Gebiete von unter der Kontrolle der 20. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus.

18.7.2017

▼M32 —————

▼M34

250.

Mohammad Safwan KATAN

(alias Mohammad Safwan Qattan)

(image)

Geschlecht: männlich

Mohammad Safwan Katan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer in der Liste aufgeführten Organisation. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Safwan Katan war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

251.

Mohammad (image) Ziad (image) GHRIWATI (image)

(alias Mohammad Ziad Ghraywati)

Geschlecht: männlich

Mohammad Ziad Ghriwati ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

252.

Mohammad Darar KHALUDI

(alias Mohammad Darar Khloudi)

(image)

Geschlecht: männlich

Mohammad Darar Khaludi ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war auch am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

253.

Khaled (image) SAWAN (image)

Geschlecht: männlich

Dr. Khaled Sawan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, das an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt ist. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er war mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

254.

Raymond (image) RIZQ (image)

(alias Raymond Rizk)

Geschlecht: männlich

Raymond Rizq ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

255.

Fawwaz EL-ATOU

(alias Fawaz Al Atto)

(image)

Geschlecht: männlich

Fawwaz El-Atou ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

256.

Fayez ASI

(alias Fayez al-Asi)

(image)

Geschlecht: männlich

Fayez Asi ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

257.

Hala SIRHAN

(alias Halah Sirhan)

(image)

Geburtsdatum: 5. 1.1953;

Titel: Doktor;

Geschlecht: weiblich

Dr. Hala Sirhan arbeitet mit dem syrischen militärischen Nachrichtendienst im syrischen Scientific Studies and Research Centre zusammen. Sie war im Institut 3000 tätig und an der Weiterverbreitung von Chemiewaffen beteiligt.

Sie ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

258.

Mohamed Mazen Ali YOUSEF

(image)

Geburtsdatum: 17.5.1969;

Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Industrieminister. Im Januar 2018 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

26.2.2018

▼M40

259.

Imad Abdullah SARA

(عماد عبدالله صارة)

Geburtsdatum: 1968

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Informationsminister. Im Januar 2018 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

26.2.2018

▼M34

260.

Yusuf AJEEB

(alias image; Yousef; Ajib)

Position: Brigadegeneral; Doktor; Sicherheitschef des Scientific Studies and Research Center (SSRC)

Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC), Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, eines hochrangigen Offiziers in den syrischen Streitkräften; nach Mai 2011 im Amt. Seit 2012 ist er Sicherheitschef des Scientific Studies and Research Center (SSRC), das im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig ist. Aufgrund seiner leitenden Position als Sicherheitschef des SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.

19.3.2018

261.

Maher SULAIMAN (alias image; Mahir; Suleiman)

Geburtsort: Lattakia, Syrien;

Position: Doktor; Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology:

Anschrift: Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), P.O. Box 31983, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), das Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen als Teil des syrischen Chemiewaffen-Verbreitungssektors erbringt. Wegen seiner Leitungsfunktion bei dem HIAST, das dem Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon ist, steht er mit dem HIAST und dem SSRC in Verbindung, die beide benannte Organisationen sind.

19.3.2018

▼M45 —————

▼M34

263.

Zuhair FADHLUN

(alias image; Zoher; Fadloun, Fadhloun)

Position: Leiter des Instituts 3000 (alias Institut 5000), Scientific Studies and Research Center (SSRC)

Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC), Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung des syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC), das als Institut 3000 (alias Institut 5000) bekannt ist. Als solcher ist er für Projekte für chemische Waffen, einschließlich der Herstellung chemischer Stoffe und Munition, verantwortlich. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er mit der benannten Organisation SSRC in Verbindung.

19.3.2018

264.

Houmam JAZA'IRI

(alias Humam al-Jazaeri, Hammam al-Jazairi)

Geburtsdatum: 1977;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt, anschließend Mitglied des Aufsichtsrats von Syriatel (bis Mai 2019), das vom Rat benannt wurde. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

21.10.2014

▼M39

265.

Mohamad Amer MARDINI

(alias Mohammad Amer Mardini, Mohamed Amer MARDINI, Mohamad Amer AL-MARDINI, Mohamed Amer AL-MARDINI, Mohammad Amer AL-MARDINI)

Geburtsdatum: 1959;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M34

266.

Mohamad Ghazi JALALI (alias Mohammad Ghazi al-Jalali)

Geburtsdatum: 1969;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

267.

Issam KHALIL

Geburtsdatum: 1965;

Geburtsort: Banias, Gouvernement Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Kulturminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M39

268.

Ghassan Ahmed GHANNAM

(alias Generalmajor Ghassan Ghannan, Brigadegeneral Ghassan Ahmad Ghanem)

Rang: Generalmajor;

Position: Befehlshaber der 155. Raketenbrigade;

Geschlecht: männlich

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range des Colonel (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt. Generalmajor und Befehlshaber der 155. Raketenbrigade. Steht aufgrund seiner Funktion in der 155. Raketenbrigade in Verbindung mit Maher al-Assad. Als Befehlshaber der 155. Raketenbrigade unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Verantwortlich für den Abschuss von Scud-Raketen auf verschiedene zivile Ziele zwischen Januar und März 2013.

21.10.2014

▼M34

269.

Abdelhamid Khamis ABDULLAH

(alias Abdulhamid Khamis Abdullah, Hamid Khamis, Abdelhamid Khamis Ahmad Adballa)

Geschlecht: männlich

Leiter des Unternehmens Overseas Petroleum Trading Company (OPT), das vom Rat als Nutznießerin und Unterstützerin des syrischen Regimes in die Liste aufgenommen wurde. Er koordinierte Erdöllieferungen an das syrische Regime mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen staatlichen Erdölunternehmen Sytrol. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Aufgrund seiner Stellung als höchstrangiger Mitarbeiter der Organisation ist er verantwortlich für ihre Tätigkeiten.

21.10.2014

▼M44 —————

▼M45

271.

Khaled AL-ZUBAIDI

(alias (Mohammed) Khaled/Khalid (Bassam) (al-) Zubaidi/Zubedi)

(خالد الزبيدي)

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Miteigentümer von Zubaidi and Qalei LLC; Direktor der Agar Investment Company; Generaldirektor der Al Zubaidi Company und der Al Zubaidi & Al Taweet Contracting Company, Direktor und Eigentümer der Zubaidi Development Company, Miteigentümer der Enjaz Investment Company;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Khaled al-Zubaidi Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.

Durch eines seiner Unternehmen, die Hijaz Company, schloss Khaled Zubaidi einen Sponsorenvertrag (im Wert von 350 000  USD) mit dem syrischen Fußballclub „Wihda FC“. Seit 2019 Mitglied im Verband der syrischen Tourismuskammern.

21.1.2019

▼M34 —————

▼M39 —————

▼M34

275.

Generalmajor Mohammad Khaled AL-RAHMOUN

Geburtsdatum: 1957;

Geburtsort: Idlib, Syrien;

Geschlecht: männlich

Innenminister.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

276.

Mohammad Rami Radwan MARTINI

Geburtsdatum: 1970;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für Fremdenverkehr.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

▼M35

277.

Imad Muwaffaq AL-AZAB

(عماد موفق العزب)

Geburtsdatum: 1970;

Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Bildung.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

▼M34

278.

Bassam Bashir IBRAHIM

Geburtsdatum: 1960;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für Höhere Bildung.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

279.

Suhail Mohammad ABDULLATIF

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Lattakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

280.

Iyad Mohammad AL-KHATIB

Geburtsdatum: 1974;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für Kommunikation und Technologie.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

▼M39 —————

▼M34

282.

Anas TALAS

(alias image; Anas Talous/Tals/Tuls/Tlass)

Geburtsdatum: 25.3.1971;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Vorsitzender der Talas Group;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Durch seine geschäftlichen Tätigkeiten und Investitionen ist Anas Talas außerdem Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. 2018 ist die Talas Group unter Anas Talas' Vorsitz in ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 23 Mrd. SYP mit der Damascus Cham Holding zum Bau von Marota City, eines vom syrischen Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und ‐geschäften, eingetreten.

21.1.2019

▼M45

283.

Mohammed Nazer JAMAL EDDIN

(alias Nazir Ahmad, Mohammed Jamal Eddine; Jamal Aldiyn)

(محمد ناذر جمال الدين)

Geburtsdatum: 2.1.1962;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Reisepass-Nr.: N 011612445, Ausstellungsnummer: 002-17-L022286 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);

Ausweisnummer: 010-30208342 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);

Position: Mitbegründer und Mehrheitsanteilseigner der Apex Development and Projects LLC und Begründer der A'ayan Company for Projects and Equipment;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Mehrheitsanteils von 90 % an der Apex Development and Projects LLC, die in ein Gemeinschaftsunternehmen im Wert von 34,8 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Mohammed Nazer Jamal Eddin Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Im Mai 2019 gründete Jamal Eddin die Trillium Private JSC, ein Unternehmen im Wert von 15 Mio. SYP, das mit Baumaterialien und elektrischen Erzeugnissen handelt.

21.1.2019

284.

Mazin AL-TARAZI

(alias image; Mazen al-Tarazi)

(مازن الترزي)

Geburtsdatum: September 1962;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Geschäftsmann;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen im Bau- und Luftfahrtsektor. Durch seine Investitionen und Tätigkeiten ist Mazin al-Tarazi Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Insbesondere hat Mazin al-Tarazi mit der Damascus Cham Holding eine Vereinbarung über Investitionen in Höhe von 320 Mio. USD in den Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, geschlossen. Ihm wurde auch eine Lizenz für eine private Fluggesellschaft in Syrien erteilt. Im September 2019 gründete er die Al-Dana Group Investments LLC, ein Export-Import-Unternehmen im Wert von 25 Mio. SYP, das auch in touristische Anlagen und Gewerbekomplexe investiert.

21.1.2019

285.

Samer FOZ

(alias Samir Foz /Fawz; Samer Zuhair Foz; Samer Foz bin Zuhair)

(سامر فوز)

Geburtsdatum: 20. Mai 1973;

Geburtsort: Homs, Syrien/Latakia, Syrien;

Staatsangehörigkeiten: syrisch, türkisch;

Nr. des türkischen Reisepasses: U 09471711 (Ausstellungsort: Türkei; gültig bis: 21.7.2024);

Syrische nationale Nummer: 06010274705;

Anschrift: Platinum Tower, office no. 2405, Jumeirah Lake Towers, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Samer Foz unterstützt das syrische Regime finanziell und auf andere Weise, u. a. durch die Finanzierung der syrischen Miliz „Military Security Shield“ und die Vermittlung von Getreidegeschäften. Aufgrund seiner Verbindungen zum Regime profitiert er außerdem finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten durch den Weizenhandel und Wiederaufbauprojekte.

2021 eröffnete Samer Foz eine Zuckerraffinerie („Samer Foz Factory“) zur Unterstützung der vom syrischen Regime angestrebten landesweiten Erhöhung der Zuckerproduktion.

21.1.2019

▼M44 —————

▼M45

287.

Hussam AL QATARJI

(alias Hussam/Hossam Ahmed/Mohammed/Muhammad al-Katerji)

(حسام القطرجي)

Geburtsdatum: 1982;

Geburtsort: Raqqa, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Geschäftsführer der Katerji Group (alias Al Qatarji, Al Qatarji Company/Qatirji Company/Khatirji Group/Katerji International Group);

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der zudem Mitglied des syrischen Parlaments ist. Durch das Zustandebringen von Öl- und Weizengeschäften mit dem syrischen Regime, von denen er auch selbst profitiert, ist Al Qatarji Unterstützer und Nutznießer des Regimes.

Hussam Al Qatarji und seine Familie konnten sich eine Lizenz zur Gründung einer neuen Bank, der National Islamic Bank, sichern. Darüber hinaus hat eines ihrer Unternehmen, Nabd Contracting and Construction, von der Regierung ein neues Zementwerk erworben. Durch die Gründung der Arman Hotel and Tourist Management LLC expandierten sie auch in der Tourismusbranche. Sie traten zudem in ein Gemeinschaftsunternehmen, Bere Aleppo Private JSC, mit dem Ministerium für Tourismus ein. Hussam Al Qatarji und seine Familie unterhalten auch eine Miliz in Aleppo. Im Oktober 2021 schloss die BS Company for Oil Services der Qaterjis mit dem Regime eine Vereinbarung über Kraftstofflieferungen an Tankstellen in vom Regime kontrollierten Gebieten.

21.1.2019

▼M34

288.

Yasser Aziz ABBAS

(alias Yasser, Yaser, Yasr; Aziz, Aziz; Abbas, Abas; ياسرعزيزعباس)

Geburtsdatum: 22.8.1978;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Bajaa Trading Services LLC, Qudrah Trading, Tafawoq Tourism Projects Company, Top Business, Yang King, Al-Aziz Group;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes durch Geschäftsbeziehungen, einschließlich Kraftstoffschmuggel und Waffentransfer. Yasser Aziz Abbas profitiert davon, dass er Öleinfuhren im Namen des Regimes erleichtert, und nutzt seine Beziehungen zum Regime, um Vorzugsgeschäfte und eine Vorzugsbehandlung zu erhalten.

17.2.2020

289.

Mahir Burhan Eddine AL-IMAM

(ماهربرهانالدينالإمام)

Geburtsdatum: 22.8.1978;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Generaldirektor der Telsa Group/Telsa Telecom;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Telsa Group/Telsa Telecom; Tazamon Contracting LLC; Castro LLC;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der Geschäftsinteressen in den Bereichen Tourismus, Telekommunikation und Immobilien hat. Als Generaldirektor der vom Regime unterstützten Telsa Communication Group und von Castro LLC sowie durch seine anderen Geschäftsinteressen profitiert Mahir Burhan Eddine al-Imam von dem syrischen Regime und unterstützt dessen Finanz- und Lobbypolitik sowie dessen Baupolitik.

17.2.2020

▼M45

290.

Waseem AL-KATTAN

(وسيم القطان)

(alias Waseem, Wasseem, Wassim, Wasim; Anouar; al-Kattan, al-Katan, al-Qattan, al-Qatan; وسيم قطان, وسيم أنوار القطان)

Geburtsdatum: 4.3.1976;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Präsident der Handelskammer der Provinz Damaskus-Land;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen:

Larosa Furniture/Furnishing; Jasmine Fields Company Ltd.; Muruj Cham (Murooj al-Cham) Investment and Tourism Group; Adam and Investment LLC; Universal Market Company LLC; Schatzmeister des syrischen Handelskammerverbands;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Inhaber mehrerer Unternehmen und Holdinggesellschaften mit Beteiligungen und Tätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen wie Immobilien, dem Luxushotelgewerbe und Einkaufszentren. Waseem al-Kattan wurde rasch zu einem führenden Geschäftsmann, indem er auf in das belagerte Ost-Ghuta geschmuggelte Waren Steuern erhob, und ist nun an aggressiven Formen des Klientelismus zum Nutzen des Regimes beteiligt. Er profitiert aufgrund seiner engen Verbindungen zum Regime finanziell von einem bevorzugten Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen sowie zu von staatlichen Stellen vergebenen Lizenzen und Aufträgen.

2020 wurde Al-Kattan in die Handelskammer von Damaskus gewählt. Im November 2021 wurde er von der syrischen Regierung zum Sekretär des Verbands der syrischen Handelskammern ernannt, obwohl er die Wahl verloren hatte.

17.2.2020

▼M39

291.

Amer FOZ

(alias Amer Zuhair Fawz)

(عامر فوز)

Geburtsdatum: 11.3.1976;

Staatsangehörigkeit: syrisch; St. Kitts und Nevis;

Nationale Nr.: 06010274747;

Reisepass-Nr.: 002-14-L169340

Aufenhaltskarte der VAE: 784-1976-7135283-5

Führender Geschäftsmann mit persönlichen und familiären Geschäftsinteressen und -tätigkeiten in zahlreichen Sektoren der syrischen Wirtschaft. Er profitiert finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten und unterstützt das syrische Regime. Zwischen 2012 und 2019 war er auch Generaldirektor der ASM International Trading LLC.

Er steht auch in Verbindung mit seinem Bruder Samer Foz, der seit Januar 2019 vom Rat als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann und als Unterstützer oder Nutznießer des Regimes benannt ist. Zusammen mit seinem Bruder führt er eine Reihe kommerzieller Projekte durch, insbesondere im Gebiet Adra al-Ummaliyya (Vororte von Damaskus). Zu diesen Projekten gehören ein Werk, das Kabel und Kabelzubehör herstellt, sowie ein Projekt zur Stromerzeugung mit Solarenergie. Sie beteiligten sich im Namen des Assad-Regimes auch an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL (Da'esh), darunter die Bereitstellung von Waffen und Munition im Austausch gegen Weizen und Öl.

17.2.2020

 

 

Position: Gründer der District 6 Company; Gründungsmiglied der Easy life Company;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Samer Foz; Stellvertretender Vorsitzender der Asas Steel Company; Aman Holding;

Geschlecht: männlich

 

 

▼M34

292.

Saqr RUSTOM

(alias Saqr, Saqer; As'ad, Asaad, Asad; al-Rustom, al-Rostom; صقررستم, صقرأسعدالرستم)

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Leiter der nationalen Verteidigungskräfte in Homs;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Damas Real Estate Development and Investment LLC;

Geschlecht: männlich

Leiter des lokalen Ablegers der Nationalen Verteidigungskräfte in Homs (einer Regierungsmiliz — Shabiha). Er ist verantwortlich für deren Beteiligung an der brutalen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien. Saqr Rustom ist über seine Miliz in mehreren Fällen dafür verantwortlich, aus dem Krieg Profit zu schlagen, und ist somit Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes. Steht in Verbindung mit der benannten Person Bassam Hassan, seinem Onkel, mit dem er die Damas Real Estate Development and Investment LLC gegründet hat, um in Immobilienprojekte zu investieren.

17.2.2020

▼M45 —————

▼M45

294.

Khodr Ali TAHER

(alias خضر علي طاهر)

Geburtsdatum: 1976;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Direktor und Eigentümer von Ella Media Services; an der Gründung beteiligter Gesellschafter von Castle Security and Protection und der Jasmine Contracting Company; Vorsitzender und an der Gründung beteiligter Gesellschafter der Syrian Hotel Management Company; Geschäftsführer und Eigentümer von Ematel;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen:

Citadel for Protection; Wach- und Sicherheitsdienste (Castle Security and Protection); Ematel LLC (Ematel Communications); Syrian Hotel Management Company; Jasmine Contracting Company;

Geschlecht: männlich

Führender Geschäftsmann, der in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist, darunter private Sicherheit, Mobiltelefon-Endkundenmarkt, Hotelmanagement, Werbedienstleistungen, inländische Geldüberweisungen sowie alkoholische und alkoholfreie Getränke.

Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes durch die Zusammenarbeit bei seinen Geschäftstätigkeiten und seine Beteiligung an Schmuggel und Wucherei. Khodr Ali Taher besitzt eine Reihe von Unternehmen und hat andere Unternehmen mitgegründet. Seine Beteiligung an Geschäftsbeziehungen mit dem Regime schließt die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen mit der syrischen Transport- und Tourismusgesellschaft, an dem das Tourismusministerium zu zwei Dritteln beteiligt ist, ein.

17.2.2020

▼M39

295.

Adel Anwar AL-OLABI

(alias Adel Anouar el-Oulabi; Adil Anwar al-Olabi)

(عادل أنور العلبي)

Geburtsdatum: 1976;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Vorsitzender der Damaskus Cham Holding Company (DCHC); Gouverneur von Damaskus;

Geschlecht: männlich

Führender Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes. Vorsitzender der Damaskus Cham Holding Company (DCHC), der Investitionsgesellschaft des Gouvernements Damaskus, die die der Immobilien des Gouvernements Damaskus verwaltet und das Projekt Marota City umsetzt.

Adel Anwar al-Olabi ist auch der im November 2018 von Präsident Bashar al-Assad ernannte Gouverneur von Damaskus. Als Gouverneur von Damaskus und Vorsitzender der DCHC ist er für die Bemühungen zur Umsetzung der Regierungspolitik in Bezug auf die Erschließung enteigneter Grundstücke in Damaskus (einschließlich des Dekrets Nr. 66 und des Gesetzes Nr. 10) verantwortlich, insbesondere im Rahmen des Projekts Marota City.

17.2.2020

▼M40

296.

Talal AL-BARAZI (alias Barazi)

(طلال البرازي)

Geburtsdatum: 1963

Geburtsort: Stadt Hama, Syrien

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

▼M35

297.

Loubana MOUCHAWEH

(alias Lubana, Mshaweh)

(لبانة مشوّح)

Geburtsdatum: 1955;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Kulturministerin. Im August 2020 ernannt.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

298.

Darem TABA’A

(دارم طباع)

Geburtsdatum: 1958;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für Bildung. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

299.

Ahmad SAYYED (alias Alsyed, al-Sayyed, al-Sayed)

(أحمد السيد)

Geburtsdatum: 1965;

Geburtsort: Quneitra, Syrien;

Geschlecht: männlich

Justizminister. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

300.

Tammam RA’AD (alias Tamam, Raad)

(تمام رعد)

Geburtsdatum: 1965;

Geburtsort: Al-Qusayr, Syrien; oder Homs, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für hydraulische und Wasserressourcen. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

301.

Kinan YAGHI (alias Kenan, Yagi)

(كنان ياغي)

Geburtsdatum: 1976;

Geburtsort: Salmiya, Umland von Hama, Syrien;

Geschlecht: männlich

Finanzminister. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

302.

Zuhair KHAZIM

(alias Zouhair)

(زهير خزيم)

Geburtsdatum: 1963;

Geburtsort: Ain al-Tinah, Syrien; oder Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für Verkehr. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

▼M36

303.

Bassam TOU’MA (alias TU’MA)

(بسام طعمة)

Geburtsdatum: 1969

Geburtsort: Safita, Syrien

Geschlecht: männlich

Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

304.

Hassan GHABACHE (alias GHOBASH, AL-GHABBASH)

(حسن غباشة)

Geburtsdatum: 1971

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Minister für Gesundheit.

Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

305.

Ziyad SABBAGH

(زياد صباغ)

Geburtsdatum: 1960

Geburtsort: Aleppo, Syrien

Geschlecht: männlich

Minister für Industrie.

Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

306.

Mohammad Hassan QATANA

(حسن قطانة)

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

307.

Ghassan ZAMEL (alias AL-ZAMIL, AL-ZAMEL)

(غسان زامل)

Geburtsdatum: 1963

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Minister für Elektrizität.

Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

308.

Mohamad (alias Mohammad) Fayez BARCHA (alias AL-BARSHA, AL-BARASHA)

(محمد فايز برشة)

Geburtsdatum: 1955

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Staatsminister. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

▼M40

309.

Malloul (alias Maloul) HUSSEIN (alias AL-HUSSEIN)

(ملول حسين)

Geburtsdatum: 1950

Geburtsort: Gouvernement al-Hasaka, Syrien

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

▼M36

310.

Mohammad Samir HADDAD

(محمد سمير حداد)

Geburtsdatum: 1956

Geburtsort:Tartus, Syrien

Geschlecht: männlich

Staatsminister.

Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

▼M37

311.

Faisal MEKDAD

(alias Fayçal, al-Mekdad, Meqdad, al-Meqdad)

(فيصل المقداد)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Ghasm, Gouvernement Daraa, Syrien;

Geschlecht: männlich

Außenminister. Im November 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

15.1.2021

▼M40

312.

Amr SALEM

(عمرو سالم)

Geburtsdatum: Januar 1958

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Im August 2021 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

15.11.2021

313.

Boutros AL-HALLAQ

(بطرس الحلاق)

Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien

Geschlecht: männlich

Informationsminister. Im August 2021 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

15.11.2021

314.

Mohammad SEIFEDDINE

(alias Seif Eddin, Seif El Din)

(محمد سيف الدين)

Geschlecht: männlich

Minister für Arbeit und Soziales. Im August 2021 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

15.11.2021

315.

Diala BARAKAT

(ديالا بركات)

Geburtsdatum: 1980

Geschlecht: weiblich

Staatsministerin. Im August 2021 ernannt.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

15.11.2021

▼M41

316.

Andrey Nikolaevich TROSHEV

(alias Andrei Mykolayvych TROSHEV)

Андрей Николаевич ТРОШЕВ

Funktion(en): Oberst a.D., Gründungsmitglied und Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group

Dienstgrad: Oberst a.D.

Rufzeichen: Siedoy

Geburtsdatum: 5.4.1953

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Angehörige/Geschäftspartner: Dimitriy Utkin (Gründer der Wagner Group); Andrey Bogatov (Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group), Aleksandr Sergeevich Kuznetsov (Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group)

Geschlecht: männlich

Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group, die in Syrien operiert und syrische Streitkräfte ausbildet und leitet. Die Wagner Group unterstützt auch das Assad-Regime und kämpft an der Seite regimenaher Milizen und der syrischen Armee.

Andrey Troshev ist unmittelbar an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt. Er war insbesondere im Gebiet von Deir ez-Zor beteiligt. Er leistet somit einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad und ist daher Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

13.12.2021

317.

Andrey Mikhailovich BOGATOV

(alias Andrei Mychailovych BOGATOV)

Андрей Михайлович БОГАТОВ

Funktion(en): Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group

Rufzeichen: Brodiaga

ID Wagner Group: M-1601

Geburtsdatum: 14.6.1964

Geburtsort: Stary Oskol, Region Belgorod, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Angehörige/Geschäftspartner: Dimitriy Utkin (Gründer der Wagner Group); Andrey Nikolaevich Troshev (Gründungsmitglied und Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group), Aleksandr Sergeevich Kuznetsov (Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group)

Geschlecht: männlich

Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group, die in Syrien operiert und syrische Streitkräfte ausbildet und leitet. Die Wagner Group unterstützt auch das Assad-Regime und kämpft an der Seite regimenaher Milizen und der syrischen Armee.

Andrey Bogatov führt den Befehl über die von der Wagner Group durchgeführten Operationen und ist direkt an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt. Er war insbesondere an der Schlacht von Palmyra beteiligt. Er leistet somit einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad und ist daher Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

13.12.2021

▼M42

318.

Hala Tarif ALMAGHOUT

هلا طريف الماغوط

Geschlecht: weiblich

Geburtsdatum: 30.6.1980 oder 30.7.1980

Witwe von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.

21.2.2022

319.

Ghada Adib MHANNA

غاده أديب مهنا

Geschlecht: weiblich

Geburtsdatum: 22.5.1948

Witwe von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.

21.2.2022

320.

Shalaa Mohammed MAKHLOUF

شهلاء محمد مخلوف

Geschlecht: weiblich

Geburtsdatum: 22.3.1967

Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.

21.2.2022

321.

Kinda Mohammed MAKHLOUF

كندا محمد مخلوف

Geschlecht: weiblich

Geburtsdatum: 25.9.1977

Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.

21.2.2022

322.

Sara Mohammed MAKHLOUF

ساره محمد مخلوف

Geschlecht: weiblich

Geburtsdatum: 27.8.1984

Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.

21.2.2022

▼M46

323.

Saleh AL-ABDULLAH

(صالح عبدالله )

Geburtsdatum: 1967

Geburtsort: Safita, Tartous, Syrien

Position: Brigadegeneral

Geschlecht: männlich

Saleh AL-ABDULLAH ist Befehlshaber der 16. Brigade, die seit 2020 der Führung der russischen Streitkräfte in Syrien angeschlossen ist. Zuvor war er Stellvertreter von Brigadegeneral Suhail al-Hassan in der 25. Division der syrischen Armee. Er ist an der Rekrutierung von Mitgliedern der 16. Brigade beteiligt, die gemeinsam mit Russland in der Ukraine kämpfen sollen.

In dieser Eigenschaft zählt Saleh AL-ABDULLAH zu den Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) und ranggleichen oder ranghöheren Führungskräften, die nach Mai 2011 im Amt waren.

21.7.2022

324.

Ahmed KHALIL KHALIL

(alias Ahmed KHALIL)

(احمد خليل خليل)

Geschlecht: männlich

Ahmed KHALIL KHALIL ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit.

Als solcher ist Ahmed KHALIL KHALIL Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

21.7.2022

325.

Nasser Deeb DEEB

(alias Nasser Dhib, Nasser Dib, Nasser Deeb)

(ناصر ديب)

Geschlecht: männlich

Nasser Deeb DEEB ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus ist er Miteigentümer des Unternehmens Ella Services, zusammen mit Khodr Ali Taher.

In dieser Eigenschaft ist Nasser Deeb DEEB Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

21.7.2022

326.

Issam SHAMMOUT

(alias Mohammed Issam Shammout, Mohamed Essam Shammout, Muhammad Issam Shammout, Muhammad Essam Shammout)

(محمد عصام شموط)

Geburtsdatum: 1971

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Issam SHAMMOUT ist Eigentümer und Vorstandsvorsitzender der Fluggesellschaft „Cham Wings“ und Leiter der Shammout-Gruppe, die in den Sektoren Automobilindustrie, Stahl, Luftfahrt, Speditionswesen, Bauwesen und Immobilien tätig ist.

In dieser Eigenschaft ist Issam SHAMMOUT ein führender Geschäftsmann, der in Syrien tätig ist.

21.7.2022



▼M34

B.  Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

▼M45

1.

Bena Properties

Cham Holding Building, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq, Syrien, P.O.Box 9525

Kontrolliert von Rami Makhlouf. Größte Immobiliengesellschaft Syriens und Immobilien- und Investmentsparte der Cham Holding; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

2.

Al Mashreq Investment Fund (AMIF)

(alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

P.O.Box 108, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 112110059 / 963 112110043;

Fax: +963 933333149

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

▼M34

3.

Hamcho International

(alias Hamsho International Group)

Baghdad Street, P.O. Box 8254, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 112316675;

Fax: +963 112318875;

Website: www.hamshointl.com;

E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

Hamcho International ist eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho.

Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes ist.

27.1.2015

4.

Military Housing Establishment

(alias MILIHOUSE)

 

Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

5.

Direktorat Politische Sicherheit

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

6.

Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

7.

Direktorat Militärischer Nachrichtendienst

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

8.

Nachrichtendienst der Luftwaffe

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

9.

Qods-Einheit des IRGC

(alias Quds-Einheit)

Teheran, Iran;

Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt.

23.8.2011

10.

Mada Transport

Tochtergesellschaft der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, P.O. Box 9525);

Tel.: +963 11 99 62

Wirtschaftsorganisation, die das syrische Regime finanziert.

2.9.2011

11.

Cham Investment Group

Tochtergesellschaft der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525);

Tel.: +963 11 99 62

Wirtschaftsorganisation, die das syrische Regime finanziert.

2.9.2011

12.

Real Estate Bank

Insurance Building Yousef al-Azmeh Square, Damaskus, P.O. Box: 2337, Syrien;

Tel.: +963 11 2456777 und 2218602;

Fax: +963 11 2237938 und 2211186;

E-Mail: Publicrelations@reb.sy;

Website: www.reb.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das syrische Regime finanziell unterstützt.

2.9.2011

13.

Addounia TV (alias Dounia TV)

Tel.: +963-11-5667274; +963-11-5667271;

Fax: +963-11-5667272;

Website: http://www.addounia.tv;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: SAMA TV (Schwesterunternehmen); Website: www.sama-tv.net

Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt

23.9.2011

14.

Cham-Holding

Cham-Holding Building — Daraa Highway — Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq — Syrien

P.O. Box 9525;

Tel.: +963 11 9962; +963 11 668 14000; +963 11 673 1044;

Fax: +963 11 673 1274;

E-Mail: info@chamholding.sy;

Website: www.chamholding.sy

Kontrolliert von Rami Makhlouf; zweitgrößte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem syrischen Regime und unterstützt es.

23.9.2011

15.

El-Tel Co. (El-Tel Middle East Company),

(alias Abraj Tech)

Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 2212345;

Fax: +963 11 44694450;

E-Mail: sales@eltelme.com;

Eigentümer des Unternehmens: Maher Dsouki;

Websites: www.eltelme.com, www.abrajtec.com

Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär.

23.9.2011

16.

Ramak Constructions Co.

Dara'a Highway, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 6858111;

Mobiltel.: +963 933 240231

Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke

23.9.2011

17.

Souruh Company

(alias SOROH Al Cham Company)

Adra Free Zone Area, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 5327266;

Mobiltel.: +963 933 526812;

+963 932 878282;

Fax: +963 11 5316396;

E-Mail: sorohco@gmail.com;

Website: http://sites.google.com/site/sorohco

Die Mehrheit der Aktien des Unternehmens steht direkt oder indirekt im Eigentum von Rami Makhlouf.

23.9.2011

▼M45

18.

Syriatel

Syriatel Mobile Telecom Building, Amman Road, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Area, Damaskus, Syrien, P.O.Box 2900;

Tel.: +963 11 61 26 270;

Fax: +963 11 23 73 97 19;

E-Mail: info@syriatel.com.sy;

Website: http://syriatel.sy/

Unterstützt das syrische Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags mindestens 50 % seines Gewinns an die Regierung.

23.9.2011

▼M34

19.

Cham Press TV

Al Qudsi building, 2nd Floor — Baramkeh, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 2260805;

Fax: +963 11 2260806;

E-Mail: mail@champress.com;

Website: www.champress.net

Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

1.12.2011

20.

Al Watan

Al Watan Newspaper -Damaskus — Duty Free Zone;

Tel.: +963 11 2137400;

Fax: +963 11 2139928

Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

1.12.2011

21.

Centre d’études et de recherches syrien (CERS)

(alias Centre d’Etude et de Recherche Scientifique (CERS); Scientific Studies and Research Centre (SSRC); Centre de Recherche de Kaboun)

Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien

Unterstützt die syrische Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die zur Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten dient.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist die für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortliche staatliche Stelle.

1.12.2011

22.

Business Lab

Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9, P.O. Box 7155, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 2725499;

Fax: +963 11 2725399

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

23.

Industrial Solutions

Baghdad Street 5, P.O. Box 6394, Damaskus, Syrien;

Tel. / Fax: +963 11 4471080

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

▼M45

24.

Mechanical Construction Factory (MCF)

P.O.Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus, Syrien;

Tel.:+963 011 5810719; +963 11 4474579; +963 11 5810718; +963 11 5810719;

E-Mail: info@metallic-sy.com und shaamco@mail.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

25.

Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries

Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 5111352;

Fax: +963 11 5110117;

E-Mail: info@syriatel.com.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

26.

Handasieh – Organization for Engineering Industries

P.O.Box 5966, Abou Bakr Al-Seddeq Str., Damaskus, Syrien

und

P.O.Box 2849, Al-Moutanabi Street, Damaskus, Syrien

und

P.O.Box 21120, Baramkeh, Damaskus, Syrien;

Tel.: + 96311 2121824; +963 11 2121825; +963 11 2131307;

E-Mail: g.o.eng.ind@net.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

▼M34

27.

Syria Trading Oil Company (Sytrol)

Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien

Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

1.12.2011

28.

General Petroleum Corporation (GPC)

New Sham — Building of Syrian Oil Company, P.O. Box 60694, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 3141635;

Fax: +963 11 3141634;

E-Mail: info@gpc-sy.com

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

1.12.2011

29.

Al Furat Petroleum Company

Dummar — New Sham — Western Dummer 1st. Island — Property 2299— AFPC Building,

P.O. Box 7660, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 6183333; +963 11 31913333;

Fax: +963 11 6184444; +963 11 31914444;

E-Mail: afpc@afpc.net.sy

Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

1.12.2011

30.

Industrial Bank

Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street, P.O. Box 7572, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 222 8200; +963 11 222 7910;

Fax: +963 11 222-8412

Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

31.

Popular Credit Bank

Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 222 7604; +963 11 221 8376;

Fax: +963 11 221 0124

Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

32.

Saving Bank

(alias Savings Bank; früher bekannt als The General Establishment of Mail Saving Fund; früher bekannt als The Post Saving Fund)

Syrien — Damaskus — Merjah — Al-Furat St.,

P.O. Box 5467;

Fax: +963 11 224 4909; +963 11 245 3471;

Tel.: +963 11 222 8403;

E-Mail: s.bank@scs-net.org, post-gm@net.sy

Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

33.

Agricultural Cooperative Bank

(alias Al Masraf Al Zeraei Al Taweni; „ACB“)

Agricultural Cooperative Bank Building, Damaskus Tajhez, P.O. Box 4325, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 221 3462; +963 11 222 1393;

Fax: +963 11 224 1261;

Website: www.agrobank.org

Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

▼M45

34.

Syrian Lebanese Commercial Bank

Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra, P.O.Box 11-8701, Beirut, Libanon;

Hamra Branch: Hamra Street, Darwish and Fakhro Building, P.O.Box 113-5127/11-8701, Beirut, Lebanon;

Mar Elias Branch: Mar Elias Street, Fakhani Building, P.O.Box 145 796, Beirut, Lebanon;

Tel.: +961 1741666;

Fax: +961 1738214;

Website: www.slcb.com.lb

Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

▼M34

35.

Deir ez-Zur Petroleum Company

Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza Area, P.O. Box 9120, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 662 1175; +963 11 662 1400;

Fax: +963 11 662 1848

Joint Venture von GPC. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

36.

Ebla Petroleum Company

alias Ebco

Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16, P.O. Box 9120, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 6691100

Joint Venture von GPC. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

37.

Dijla Petroleum Company

Building No. 653 — 1st Floor, Daraa Highway, P.O. Box 81, Damaskus, Syrien

Joint Venture von GPC. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

▼M45

38.

Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)

Sabah Bahrat Square, Damaskus, Syrien;

Postanschrift: Altjreda al Maghrebeh Square, Damaskus, Syrien, P.O.Box: 2254

Tel.: +961011 - 9985;

E-Mail: info@cb.gov.sy;

Website: https://www.cb.gov.sy/

Leistet finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

27.2.2012

▼M34

39.

Syrian Petroleum Company

Dummar Province, Expansion Square, Island 19 — Building 32, Syrien;

P.O. Box: 2849 oder 3378;

Tel.: +963 11 3137935 oder 3137913;

Fax: +963 11 3137979 oder 3137977;

E-Mail: spccom2@scs-net.org oder spccom1@scs-net.org;

Websites: www.spc.com.sy oder www.spc-sy.com

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.3.2012

40.

Mahrukat Company

(The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products)

Hauptsitz: Al Adawi St., Petroleum building, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 44451348 — 4451349;

Fax: +963 11 4445796;

E-Mail: mahrukat@net.sy;

Website: http://www.mahrukat.gov.sy/indexeng.php

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.3.2012

41.

General Organisation of Tobacco

Salhieh Street 616, Damaskus, Syrien

Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u. a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.

15.5.2012

42.

Verteidigungsministerium

Umayyad Square, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 7770700

Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung.

26.6.2012

43.

Innenministerium

Merjeh Square, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 2219400; +963 11 2219401; +963 11 2220220; +963 11 2210404

Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung.

26.6.2012

44.

Syrisches Büro für Nationale Sicherheit

 

Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen.

26.6.2012

▼M3 —————

▼M34

46.

General Organisation of Radio and TV

(alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT)

Al Oumaween Square, P.O. Box 250, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 223 4930

Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom syrischen Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt.

26.6.2012

47.

Syrian Company for Oil Transport

(alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias „SCOT“; alias „SCOTRACO“)

Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way, P.O. Box 13, Banias, Syrien;

Website: www.scot-syria.com;

E-Mail: scot50@scn-net.org

Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

26.6.2012

48.

Drex Technologies S.A.

Eintragungsdatum: 4.7.2000;

Eintragungsnummer: 394678;

Direktor: Rami Makhlouf;

Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd

Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.

24.7.2012

49.

Cotton Marketing Organisation

Bab Al-Faraj, P.O. Box 729, Aleppo, Syrien;

Tel.: +963 21 2239495/6/7/8;

E-Mail: Cmo-aleppo@mail.sy;

Website: www.cmo.gov.sy

Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

24.7.2012

50.

Syrian Arab Airlines

(alias SAA, alias Syrian Air)

Al-Mohafazeh Square, P.O. Box 417, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 2240774

Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

24.7.2012

▼M32 —————

▼M34

52.

Megatrade

Aleppo Street, P.O. Box 5966, Damaskus, Syrien;

Fax: +963 11 4471081

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

53.

Expert Partners

Rukn Addin, Saladin Street, Building 5, P.O. Box: 7006, Damaskus, Syrien

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

54.

Overseas Petroleum Trading

(alias „Overseas Petroleum Trading SAL (Off-Shore)“, „Overseas Petroleum Company“)

Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon

Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime. Kontrolliert von Abdelhamid Khamis Abdullah (Vorsitzender), der vom Rat benannt wurde, und steht somit mit ihm in geschäftlicher Verbindung.

23.7.2014

▼M20 —————

▼M45

56.

The Baniyas Refinery Company

(alias Banias, Banyas)

Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O.Box 26, Syrien;

352, Tripoli Street, P.O.Box 352, Homs

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

57.

The Homs Refinery Company

(alias Hims, General Company for Homs Refinery)

General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O.Box 352, Syrien;

Tel.: 963-3125-16401;

Fax: 963-3124-70101;

E-Mail: homs-refine@mail.sy

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

▼M34

58.

Army Supply Bureau

P.O. Box 3361, Damaskus, Syrien

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das syrische Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

59.

Industrial Establishment of Defence

(alias Industrial Establishment of Defense (IED), Industrial Establishment for Defence, Defence Factories Establishment, Establissements Industriels de la Defense (EID), Establissement Industrial de la Defence (ETINDE), Coefficient Defense Foundation)

Al Thawraa Street, P.O. Box 2330, Damaskus, Syrien

oder

Al-Hameh, Damascus Countryside, P.O. Box 2230, Syrien.

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das syrische Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

60.

Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST)

(image image)

(alias Institut Supérieur des Sciences Appliquées et de Technologie (ISSAT))

P.O. Box 31983, Barzeh, Syrien

Dem bereits vom Rat benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

61.

National Standards & Calibration Laboratory (NSCL)

P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien

Dem bereits vom Rat benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

62.

El Jazireh alias Al Jazerra

Shaheen Building, 2. Stock, Sami el Solh, Beirut, Libanon;

Kohlenwasserstoff-Sektor

Im Besitz oder unter der Kontrolle von Ayman Jaber, daher geschäftlich verbunden mit einer benannten Person.

23.7.2014

63.

Pangates International Corp Ltd

(alias Pangates)

P.O. Box 8177, Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate

Fungiert als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime. Daher ist sie Nutznießerin und Unterstützerin des syrischen Regimes. Ferner steht sie in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen Erdölunternehmen Sytrol.

21.10.2014

▼M7

64.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

▼M34

65.

Organisation for Technological Industries (OTI)

(alias Technical Industries Corporation (TIC))

Anschrift: P.O. Box 11037, Damaskus, Syrien

Tochtergesellschaft des vom Rat benannten syrischen Verteidigungsministeriums.

Die OTI ist an der Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime beteiligt.

Sie ist daher für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich.

Als Tochtergesellschaft des Verteidigungsministeriums steht sie auch in Verbindung mit einer benannten Organisation.

7.3.2015

66.

Syrian Company for Information Technology (im Folgenden „SCIT“)

P.O. Box 11037, Damaskus, Syrien

Tochtergesellschaft der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und somit des syrischen Verteidigungsministeriums, die vom Rat benannt wurden. Die SCIT arbeitet ferner mit der vom Rat benannten Syrischen Zentralbank zusammen.

Als Tochtergesellschaft der OTI und des Verteidigungsministeriums steht die SCIT auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen.

7.3.2015

▼M45

67.

Hamsho Trading

(alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group)

Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;

Hamsho Group, Damaskus-Land – nördliche Ringstraße, Hamsho für Bau und Handel;

E-Mail: info@hamsho-group.com;

Tel.: 00963 (11) 3227530

Tochtergesellschaft der vom Rat benannten Hamsho International.

In dieser Eigenschaft steht Hamsho Trading in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Hamsho International.

Hamsho Trading unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter Syria Steel. Über ihre Tochtergesellschaften steht Hamsho Trading in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen.

7.3.2015

▼M15 —————

▼M32 —————

▼M24

71.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

▼M34

72.

Rawafed Damascus Private Joint Stock Company

(alias Rawafed/Rawafid/ Rawafed (Tributary) imageDamascus Private Joint Stock Company)

Damaskus, Syrien

Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 48,3 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Ramak Development and Humanitarian Projects, Al-Ammar LLC, Timeet Trading LLC (alias Ultimate Trading Co. Ltd.) und Wings Private JSC. Rawafed ist Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes, u. a. durch seine Beteiligung am vom Regime unterstützten Luxusprojekt Marota City.

21.1.2019

73.

Aman Damascus Joint Stock Company

(alias Aman Damascus JSC)

Damaskus, Syrien

Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 18,9 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Aman Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Aman Damascus Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

74.

Bunyan Damascus Private Joint Stock Company

(alias Bunyan Damascus Private JSC)

Damaskus, Syrien

Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 34,8 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Apex Development and Projects LLC und Tamayoz LLC. Durch die Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Bunyan Damascus Private Joint Stock Company Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

75.

Mirza

Damaskus, Syrien

Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 52,7 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Talas Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Mirza Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

▼M34 —————

▼M45

77.

Al Qatarji Company

(alias Qatarji International Group; Al-Sham and Al-Darwish Company; Qatirji/Khatirji/Katarji/Katerji Group)

(مجموعة/شركة قاطرجي)

Art der Organisation: Privates Unternehmen;

Wirtschaftssektor: Einfuhr/Ausfuhr; Spedition; Lieferung von Erdöl und Rohstoffen;

Name des Direktors/Geschäftsführers: Hussam Al Qatarji, Geschäftsführer (vom Rat benannt);

Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Hussam Al Qatarji (vom Rat benannt);

Eingetragene Anschrift: Mazzah, Damaskus, Syrien;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Arvada/Arfada Petroleum Company JSC

Bekanntes Unternehmen, das in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist. Die Al-Qatarji Company, deren Vorstand von der benannten Person Hussam Al Qatarji, einem Mitglied der syrischen Volksversammlung, geleitet wird, ist Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes, indem sie den Handel mit Treibstoffen, Waffen und Munition zwischen dem Regime und verschiedenen Akteuren, darunter dem ISIL (Da'esh), unter dem Vorwand der Einfuhr und Ausfuhr von Nahrungsmitteln erleichtert, Milizen unterstützt, die an der Seite des Regimes kämpfen, und ihre Verbindungen zum Regime ausnutzt, um ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten.

17.2.2020

78.

Damascus Cham Holding Company

(alias Damascus Cham Private Joint Stock Company

(القابضة الشام دمشق)

Art der Organisation: Öffentliche Gesellschaft des Privatrechts;

Wirtschaftssektor: Immobilienentwicklung;

Name des Direktors/Geschäftsführers: Adel Anwar al-Olabi, Vorsitzender des Verwaltungsrats und Gouverneur von Damaskus (vom Rat benannt);

Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Gouvernement Damaskus;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Rami Makhlouf (vom Rat benannt); Samer Foz (vom Rat benannt); Mazen Tarazi (vom Rat benannt); Talas Group, im Eigentum des Geschäftsmanns Anas Talas (vom Rat benannt); Khaled al-Zubaidi (vom Rat benannt)

Die Damascus Cham Holding Company wurde vom Regime als Investitionsgesellschaft des Gouvernements Damaskus gegründet, um die Immobilien des Gouvernements Damaskus zu verwalten und das Projekt Marota City umzusetzen, ein luxuriöses Immobilienprojekt, das auf der Enteignung von Grundstücken, insbesondere im Rahmen des Dekrets Nr. 66 und des Gesetzes Nr. 10, beruht.

Aufgrund der Verwaltung der Umsetzung des Projekts Marota City ist die Damascus Cham Holding (deren Vorsitzender der Gouverneur von Damaskus ist) Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes und verschafft Geschäftsleuten mit engen Verbindungen zum Regime, die im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften lukrative Absprachen mit dieser Organisation getroffen haben, Vorteile.

17.2.2020

▼M41

79.

Velada LLC

OOO Велада

Anschrift: Ochakovskoye Shosse, Dom 28, Gebäude 2, Bereich 3, Raum 8, Moskau, 119530, Russische Föderation

Gründungsdatum: 29.6.2015

Velada LLC ist ein privates Unternehmen, das im Öl- und Gassektor in Syrien tätig ist.

Im Dezember 2019 billigte das syrische Parlament einen Vertrag, mit dem Velada LLC das Recht erhielt, Öl und Gas in Syrien zu fördern, auch auf den Ölfeldern in den vom Regime kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens und einem Gasfeld nördlich von Damaskus. Das Unternehmen ist somit Nutznießer oder Unterstützer des syrischen Regimes.

13.12.2021

80.

Mercury LLC

OOO Меркурий

Anschrift: Leninsky Prospekt, Dom 137, Gebäude 1, Bereich 2, Raum 5, Moskau, Russische Föderation

Mercury LLC ist ein privates Unternehmen, das im Öl- und Gassektor in Syrien tätig ist.

Im Dezember 2019 billigte das syrische Parlament einen Vertrag, mit dem Mercury LLC das Recht erhielt, Öl und Gas in Syrien zu fördern, auch auf den Ölfeldern in den vom Regime kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens und einem Gasfeld nördlich von Damaskus. Das Unternehmen ist somit Nutznießer oder Unterstützer des syrischen Regimes.

13.12.2021

81.

Evro Polis LLC

OOO Евро Полис

Anschrift: Ulitsa Bratev, Gozozankinykh, Dom 2B, Pomeshchenie 3.1., Krasnogorsk, 143409, Russische Föderation

Angehörige/Geschäftspartner: General Petroleum Corp.

Evro Polis LLC ist ein privates Unternehmen, das mit der Wagner Group im Bergbau-, Öl- und Gassektor in Syrien in Verbindung steht.

Hinter Evro Polis LLC verbirgt sich die Wagner Group in Syrien. Evro Polis LLC hat über die staatseigene General Petroleum Corp. eine Reihe von Verträgen mit dem syrischen Regime unterzeichnet, wodurch Evro Polis LLC 25 % der Erträge der Öl- und Gasproduktion der von der Wagner Group eingenommenen Felder erhält. Das Unternehmen ist somit Nutznießer oder Unterstützer des syrischen Regimes.

13.12.2021

▼M46

82.

Sanad Protection and Security Services

(شركة سند للحرسات والخدمات الأمنية)

Art der Organisation: Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Gründungsdatum: 22. Oktober 2017

Hauptsitz: Damaskus

Sanad Protection and Security Services ist ein 2017 gegründetes und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrolliertes syrisches privates Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit. Als solches ist das Unternehmen Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

21.7.2022

▼B




ANHANG II

Liste der Organisationen nach Artikel 28



Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Commercial Bank of Syria

— Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien;

— P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;

— Zweigstelle Aleppo, PO Box 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; ►C7  SWIFT/BIC: CMSYSYDA; ◄ alle Filialen weltweit [NPWMD]

Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php

Tel.: +963 11 2218890;

Fax: +963 11 2216975;

Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt

13.10.2011

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