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Document 02012R0976-20121025

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 976/2012 der Kommission vom 23. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/976/2012-10-25

2012R0976 — DE — 25.10.2012 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 976/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010

(ABl. L 294, 24.10.2012, p.3)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 20  (976/2012)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 976/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 ( 2 ) ist festgelegt, dass die Fangquote für Makrele (Scomber scombrus) in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 (nachstehend „Fangquote für Makrele“), die Spanien 2011 zugeteilt wurde, um 4 500 Tonnen gekürzt wird.

(2)

Des Weiteren ist in der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 festgelegt, dass die Fangquote für Makrele, die Spanien für die Jahre 2012 bis 2015 sowie gegebenenfalls in den darauf folgenden Jahren zugeteilt werden könnte, 2012 um 5 500 Tonnen, 2013 um 9 748 Tonnen und 2014 und 2015 sowie gegebenenfalls in den darauf folgenden Jahren um 9 747 Tonnen gekürzt wird.

(3)

Am 21. Dezember 2011 informierten die spanischen Behörden die Kommission darüber, dass Spanien seine Fangquote für das Jahr 2011 nicht vollständig ausgeschöpft hat, und beantragten bei der Kommission, die nicht ausgeschöpften Mengen bei der Rückerstattung der überfischten Fangquote für Makrele im Jahr 2010 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 zu berücksichtigen. Die nicht ausgeschöpfte Menge beläuft sich auf 5 755 Tonnen.

(4)

Andererseits hatte Spanien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten ( 3 ) beantragt, dass in dem gemäß der Verordnung zulässigen Umfang ein Teil seiner Fangquote 2011 für Makrele zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 319/2012 der Kommission vom 13. April 2012 zur Anhebung der Fangquoten für 2012 um die 2011 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen ( 4 ) wurden 2 511 Tonnen der von Spanien 2011 nicht ausgeschöpften Fangquote für Makrele auf das Jahr 2012 übertragen. Somit beläuft sich die verbleibende nicht ausgeschöpfte Quote 2011 auf 3 244 Tonnen.

(6)

Die Kürzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 sollten um diese Menge von 3 244 Tonnen angepasst werden. Diese Menge sollte zum Abzug 2011 hinzugefügt (dann insgesamt 7 744 Tonnen) und gleichzeitig vom Abzug für die folgenden Jahre abgezogen werden.

(7)

Spanien hat beantragt, dass die nicht ausgeschöpften Mengen von den Abzügen für 2013 und 2014 abgezogen werden. Dies steht im Einklang mit dem Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2011. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG




„ANHANG



Bestand

Ausgangsquote 2010 (1)

Angepasste Quote 2010

Festgestellte Fänge 2010

Differenz Quote-Fänge

(Überfischung)

►C1  Multiplikationsfaktor gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

(Überfischung × 2) ◄

Abzug 2011

Abzug 2012

Abzug 2013

Abzug 2014

Abzug 2015 und ggf. in den darauf folgenden Jahren

MAC/8C3411

27 919

24 604

44 225

– 19 621

(79,7 % der Quote 2010)

– 39 242

7 744

5 500

8 126

8 125

9 747

(1)   Verordnung (EU) Nr. 53/2010.“



( 1 ) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

( 2 ) ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 11.

( 3 ) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

( 4 ) ABl. L 104 vom 14.4.2012, S. 2.

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