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Document 02012R0498-20210128
Commission Implementing Regulation (EU) No 498/2012 of 12 June 2012 on the allocation of tariff-rate quotas applying to exports of wood from the Russian Federation to the European Union
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
02012R0498 — DE — 28.01.2021 — 003.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 498/2012 DER KOMMISSION vom 12. Juni 2012 (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 449/2014 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2014 |
L 132 |
57 |
3.5.2014 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/630 DER KOMMISSION vom 22. April 2015 |
L 104 |
8 |
23.4.2015 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/623 DER KOMMISSION vom 21. April 2016 |
L 106 |
11 |
22.4.2016 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/11 DER KOMMISSION vom 7. Januar 2021 |
L 5 |
1 |
8.1.2021 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 498/2012 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2012
über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
KAPITEL 1
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden ausführliche Regeln für die Zuteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls festgelegt, ferner sonstige Bestimmungen für die EU-seitige Verwaltung der Zollkontingentmengen, die für Ausfuhren in die Union im Rahmen der Durchführung des Abkommens und des Protokolls zugeteilt wurden.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 und des Artikels 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls.
Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Warengruppe“ jede der beiden betroffenen Kategorien von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen entsprechend der Einreihung derartiger Erzeugnisse in die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der Russischen Föderation, namentlich Fichtenholz und Kiefernholz. Die einschlägigen, in der Russischen Föderation angewandten Zollcodes sowie die entsprechenden KN-Codes ( 1 ) und TARIC-Codes sind als Anhang I beigefügt.
KAPITEL 2
ZUTEILUNGSGRUNDSÄTZE
Artikel 3
Das Verfahren für die Zuteilung der Zollkontingente ist vom Tag der Einreichung des Antrags durch den Einführer abhängig:
bei Anträgen, die bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden (im Folgenden „erster Teil des Kontingentzeitraums“), teilt die Kommission die Zollkontingente nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls entsprechend den Kategorien „traditionelle Einführer“ oder „neue Einführer“ zu, und
bei Anträgen, die ab dem 1. Juni eingereicht werden (im Folgenden „zweiter Teil des Kontingentzeitraums“), teilt die Kommission die verbleibenden Zollkontingentmengen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls zu, und zwar in der chronologischen Reihenfolge, in der die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Bewilligungsbehörde(n)“) über Anträge einzelner Einführer bei der Kommission eingehen.
Artikel 4
Im ersten Teil des Kontingentzeitraums erfolgt die Zuteilung wie folgt:
70 % des jeweiligen Zollkontingents je Warengruppe werden traditionellen Einführern zugeteilt (im Folgenden „Kontingent für traditionelle Einführer“), und
30 % des jeweiligen Zollkontingents je Warengruppe werden neuen Einführern zugeteilt (im Folgenden „Kontingent für neue Einführer“).
Artikel 5
Im zweiten Teil des Kontingentzeitraums werden jedem Einführer höchstens 5 % des verbleibenden Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.
Artikel 6
Die Höchstmenge für einen traditionellen Einführer in der jeweiligen Warengruppe im folgenden Kontingentzeitraum („Kontingentzeitraum n+1“) wird berechnet nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren der betroffenen Warengruppe in den beiden Kontingentzeiträumen, die dem Jahr der Berechnung der Höchstmenge vorausgehen, und zwar nach der folgenden Formel:
Dabei ist:
Artikel 7
KAPITEL 3
FORTFÜHRUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS
Artikel 8
Die Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 gilt als gegeben,
wenn Antragsteller und Vorgänger der Kontrolle derselben Rechtsperson im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates unterliegen ( 2 ), oder
wenn der Geschäftsbetrieb des Vorgängers in Bezug auf die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse rechtlich auf den Antragsteller übergegangen ist, beispielsweise aufgrund einer Fusionierung oder eines Erwerbs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.
Artikel 9
Artikel 8 gilt sinngemäß, wenn ein Einführer den Status eines traditionellen Einführers nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls beansprucht.
KAPITEL 4
KONTINGENTBEWILLIGUNGSANTRÄGE
Artikel 10
Den Kontingentbewilligungsanträgen muss eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der er Folgendes zusichert:
dass die betroffenen Erzeugnisse der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt werden, und zwar binnen eines Jahres nach Genehmigung der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in der die genaue Beschreibung der Waren und die TARIC-Codes angegeben sein müssen, durch die zuständigen Zollbehörden;
dass er angemessene Aufzeichnungen im Bewilligungsmitgliedstaat führt, die es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, die von ihr als nötig erachtete Kontrolle der tatsächlichen Zuführung der Erzeugnisse zur vorgeschriebenen Verarbeitung durchzuführen, und dass er diese Aufzeichnungen aufbewahrt. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnungen“ die Datenbestände mit allen nötigen Informationen und technischen Einzelheiten auf gleich welchem Träger, welche die Bewilligungsbehörden in die Lage versetzen, die Vorgänge zu überwachen und zu kontrollieren;
dass die Bewilligungsbehörde in die Lage versetzt wird, die betroffenen Erzeugnisse während der gesamten Verarbeitung in den Betriebsstätten des betreffenden Unternehmens zu ihrer Zufriedenheit zurückzuverfolgen;
dass die Bewilligungsbehörde über alle Aspekte in Kenntnis gesetzt wird, welche die Bewilligung berühren können.
KAPITEL 5
NACHWEIS DER TATSÄCHLICHEN EINFUHREN
Artikel 11
KAPITEL 6
NICHTINANSPRUCHNAHME VON KONTINGENTBEWILLIGUNGEN
Artikel 12
Artikel 13
Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet:
Dabei ist:
Artikel 14
Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet:
Dabei ist:
Artikel 15
KAPITEL 7
ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR DIE ERSTEN DREI KONTINGENTZEITRÄUME
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Werden nach Artikel 17 Absatz 2 sowohl das Jahr 2004 als auch das Jahr 2007 festgelegt, so steht die Variable Īi des Artikels 6 Absatz 2 für den Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren des Einführers in der jeweiligen Warengruppe der Jahre 2004 und 2007, und zwar nach folgender Berechnungsformel:
[(tatsächliche Einfuhren 2004) + (tatsächliche Einfuhren 2007)]/2.
KAPITEL 8
Artikel 20
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die vorläufige Anwendung des Protokolls außer Kraft tritt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Einschlägige, in der Russischen Föderation geltende Zollcodes und entsprechende KN- und TARIC-Codes gemäß Artikel 2 dieser Verordnung
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KN-Code |
TARIC-Code |
Russischer Zollcode |
Volle Bezeichnung |
1. |
ex 4403 23 10 |
10 |
4403 23 110 0 |
Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“, mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm, aber höchstens 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m |
ex 4403 23 90 |
10 |
4403 23 190 0 |
||
2. |
ex 4403 23 10 |
10 |
4403 23 110 0 |
Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“, mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m |
ex 4403 23 90 |
10 |
4403 23 190 0 |
||
3. |
ex 4403 24 00 |
10 |
4403 24 100 0 |
Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“, Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm |
4. |
ex 4403 24 00 |
10 |
4403 24 100 0 |
Anderes Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“ |
5. |
ex 4403 21 10 |
10 |
4403 21 110 0 |
Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“, mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm, aber höchstens 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m |
ex 4403 21 90 |
10 |
4403 21 190 0 |
||
6. |
ex 4403 21 10 |
10 |
4403 21 110 0 |
Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“, mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m |
ex 4403 21 90 |
10 |
4403 21 190 0 |
||
7. |
ex 4403 22 00 |
10 |
4403 22 100 0 |
Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“ (Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet) mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm |
8. |
ex 4403 22 00 |
10 |
4403 22 100 0 |
Anderes Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“ |
ANHANG II
Muster des Antrags auf Kontingentbewilligung (vgl. Artikel 10 Absatz 1)
Anhang zum Muster des Antrags auf Kontingentbewilligung: Eidesstattliche Erklärung nach Artikel 10 Absatz 3
Eidesstattliche Erklärung
Eidesstattliche Erklärung von … (Name des Anmelders)
Der Unterzeichnete gibt hiermit folgende Erklärungen ab:
Bezüglich des Antrags auf Kontingentbewilligung vom (TT/MM/JJ) versichere ich:
dass die betroffenen Erzeugnisse der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt werden, und zwar binnen eines Jahres nach Genehmigung der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in der die genaue Beschreibung der Waren und die TARIC-Codes angegeben sein müssen, durch die zuständigen Zollbehörden;
dass angemessene Aufzeichnungen im Bewilligungsmitgliedstaat geführt werden, die es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, die von ihr als nötig erachtete Kontrolle der tatsächlichen Zuführung der Erzeugnisse zur vorgeschriebenen Verarbeitung durchzuführen, und dass er diese Aufzeichnungen aufbewahrt;
dass die Bewilligungsbehörde in die Lage versetzt wird, die betroffenen Erzeugnisse während der gesamten Verarbeitung in den Betriebsstätten des betreffenden Unternehmens zu ihrer Zufriedenheit zurückzuverfolgen;
dass die Bewilligungsbehörde über alle Aspekte in Kenntnis gesetzt wird, welche die Bewilligung berühren können.
Der Unterzeichnete bestätigt, dass alle Angaben in dieser eidesstattlichen Erklärung nach bestem Wissen wahr und korrekt sind.
Ort/Datum |
|
Unterschrift |
ANHANG III
Korrekturkoeffizienten nach Artikel 11 Absatz 2
Russischer Zollcode |
Korrekturkoeffizient |
4403231100 4403231900 4403241000 |
0,88 |
4403211100 4403211900 4403221000 |
0,87 |
ANHANG IV
Eidesstattliche Erklärung
Einführer:
EU-Mitgliedstaat:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
Kontaktperson:
Telefon:
E-Mail:
Der (Die) Unterzeichnete bestätigt, dass es ihm (ihr) trotz größter Bemühungen nicht möglich war, die nachstehend aufgeführten ungenutzten Kontingentbewilligungen von den Behörden der Russischen Föderation zurückzuerlangen.
Kontingentbewilligung 1:
Kontingentbewilligung 2 usw.:
Der Unterzeichnete erklärt, dass alle Angaben in dieser Erklärung nach bestem Wissen wahr und korrekt sind.
|
|
Ort/Datum |
Unterschrift |
ANHANG V
Aufstellung der tatsächlichen Einfuhren nach Artikel 18 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1
Firma des einführenden Unternehmens |
USt-IdNr. des einführenden Unternehmens |
Tatsächliche Fichtenholzeinfuhren (Σ von KN 4403 20 11 und 4403 20 19 ) in m3 im Bezugszeitraum … |
Tatsächliche Kiefernholzeinfuhren (Σ von KN 4403 20 31 und 4403 20 39 ) in m3 im Bezugszeitraum … |
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( 1 ) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1776 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1).
( 2 ) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
( 3 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
( 4 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.