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Document 02012R0498-20210128

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/498/2021-01-28

02012R0498 — DE — 28.01.2021 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 498/2012 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2012

über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

(ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 449/2014 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2014

  L 132

57

3.5.2014

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/630 DER KOMMISSION vom 22. April 2015

  L 104

8

23.4.2015

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/623 DER KOMMISSION vom 21. April 2016

  L 106

11

22.4.2016

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/11 DER KOMMISSION vom 7. Januar 2021

  L 5

1

8.1.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 498/2012 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2012

über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union



KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden ausführliche Regeln für die Zuteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls festgelegt, ferner sonstige Bestimmungen für die EU-seitige Verwaltung der Zollkontingentmengen, die für Ausfuhren in die Union im Rahmen der Durchführung des Abkommens und des Protokolls zugeteilt wurden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 und des Artikels 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls.

▼M4

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Warengruppe“ jede der beiden betroffenen Kategorien von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen entsprechend der Einreihung derartiger Erzeugnisse in die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der Russischen Föderation, namentlich Fichtenholz und Kiefernholz. Die einschlägigen, in der Russischen Föderation angewandten Zollcodes sowie die entsprechenden KN-Codes ( 1 ) und TARIC-Codes sind als Anhang I beigefügt.

▼B



KAPITEL 2

ZUTEILUNGSGRUNDSÄTZE

▼M3

Artikel 3

Das Verfahren für die Zuteilung der Zollkontingente ist vom Tag der Einreichung des Antrags durch den Einführer abhängig:

a) 

bei Anträgen, die bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden (im Folgenden „erster Teil des Kontingentzeitraums“), teilt die Kommission die Zollkontingente nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls entsprechend den Kategorien „traditionelle Einführer“ oder „neue Einführer“ zu, und

b) 

bei Anträgen, die ab dem 1. Juni eingereicht werden (im Folgenden „zweiter Teil des Kontingentzeitraums“), teilt die Kommission die verbleibenden Zollkontingentmengen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls zu, und zwar in der chronologischen Reihenfolge, in der die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Bewilligungsbehörde(n)“) über Anträge einzelner Einführer bei der Kommission eingehen.

▼B

Artikel 4

(1)  

Im ersten Teil des Kontingentzeitraums erfolgt die Zuteilung wie folgt:

a) 

70 % des jeweiligen Zollkontingents je Warengruppe werden traditionellen Einführern zugeteilt (im Folgenden „Kontingent für traditionelle Einführer“), und

b) 

30 % des jeweiligen Zollkontingents je Warengruppe werden neuen Einführern zugeteilt (im Folgenden „Kontingent für neue Einführer“).

(2)  
Das Kontingent für neue Einführer wird in der chronologischen Reihenfolge zugeteilt, in der die Mitteilungen der Bewilligungsbehörden über Kontingentbewilligungsanträge derartiger Einführer bei der Kommission eintreffen.
(3)  
Jedem neuen Einführer werden nach dem Zuteilungsverfahren des Absatzes 2 höchstens 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.

Artikel 5

Im zweiten Teil des Kontingentzeitraums werden jedem Einführer höchstens 5 % des verbleibenden Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.

Artikel 6

(1)  
Im ersten Teil des Kontingentzeitraums hat jeder traditionelle Einführer lediglich das Recht, in jeder Warengruppe Kontingentbewilligungen für einen bestimmten Teil des Kontingents für traditionelle Einführer zu beantragen (im Folgenden „Höchstmenge“); die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2. Alle einem traditionellen Einführer im ersten Teil des Kontingentzeitraums erteilten Kontingentbewilligungen werden auf die Höchstmengen für den betreffenden Einführer angerechnet.

▼M3

(2)  

Die Höchstmenge für einen traditionellen Einführer in der jeweiligen Warengruppe im folgenden Kontingentzeitraum („Kontingentzeitraum n+1“) wird berechnet nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren der betroffenen Warengruppe in den beiden Kontingentzeiträumen, die dem Jahr der Berechnung der Höchstmenge vorausgehen, und zwar nach der folgenden Formel:

Ci = T * (Īi/ΣĪi)

Dabei ist:

„Ci“ die Höchstmenge in der betreffenden Warengruppe (Fichtenholz oder Kiefernholz) für den Einführer i im Kontingentzeitraum n+1;
„T“ das in der jeweiligen Warengruppe im Jahr der Berechnung der Höchstmenge („Kontingentzeitraum n“) verfügbare Kontingent für traditionelle Einführer;
„Īi“ der Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren des traditionellen Einführers i in der betreffenden Warengruppe in den zwei Kontingentzeiträumen vor der Berechnung („Kontingentzeitraum n–2“ und „Kontingentzeitraum n–1“) nach folgender Formel:
[(tatsächliche Einfuhren des Einführers i im Kontingentzeitraum n–2) + (tatsächliche Einfuhren des Einführers i im Kontingentzeitraum n–1)]/2;
„ΣĪi“ die Summe der durchschnittlichen Einfuhren Īi aller traditionellen Einführer in der betroffenen Warengruppe.

Artikel 7

▼M4

1.  
Die Kommission berechnet jedes Jahr nach der Methode des Artikels 6 Absatz 2 für die einzelnen traditionellen Einführer für den folgenden Kontingentzeitraum geltende Höchstmengen. Wenn die für einen traditionellen Einführer und eine bestimmte Warengruppe berechnete Höchstmenge unter dem Höchstwert von 1,5 % des Zollkontingents, der neuen Einführern entsprechend Artikel 4 Absatz 3 zugeteilt wird, liegt, wird die Höchstmenge für den betreffenden traditionellen Einführer mit 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe festgesetzt.

▼M3

(2)  
Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März des Kontingentzeitraums n Informationen über die tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse im Kontingentzeitraum n–1, die ihnen nach Artikel 11 Absatz 1 mitgeteilt wurden. Diese Aufstellungen sind in einem elektronischen Format nach Maßgabe des von der Kommission eingerichteten IT-Systems zu übermitteln.
(3)  
Die Kommission teilt den Bewilligungsbehörden bis spätestens 30. April des Kontingentzeitraums n die nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 7 Absatz 1 berechneten Höchstmengen mit.

▼B



KAPITEL 3

FORTFÜHRUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS

Artikel 8

(1)  
Legt ein Einführer, der den Status eines traditionellen Einführers nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls beansprucht (im Folgenden „Antragsteller“), keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt, welche die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse in dem nach Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraum einführte (im Folgenden „Vorgänger“), hat er der Bewilligungsbehörde gegenüber zu belegen, dass er die Geschäftstätigkeit des Vorgängers fortgeführt hat.
(2)  

Die Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 gilt als gegeben,

a) 

wenn Antragsteller und Vorgänger der Kontrolle derselben Rechtsperson im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates unterliegen ( 2 ), oder

b) 

wenn der Geschäftsbetrieb des Vorgängers in Bezug auf die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse rechtlich auf den Antragsteller übergegangen ist, beispielsweise aufgrund einer Fusionierung oder eines Erwerbs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

(3)  
Einführer, welche die Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht belegen, gelten als neue Einführer.

Artikel 9

Artikel 8 gilt sinngemäß, wenn ein Einführer den Status eines traditionellen Einführers nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls beansprucht.



KAPITEL 4

KONTINGENTBEWILLIGUNGSANTRÄGE

Artikel 10

(1)  
Die Kontingentbewilligungsanträge sind in der in Anhang II angegebenen Form einzureichen. Falls die Angaben im Antrag als unzureichend erachtet werden, kann die Bewilligungsbehörde den Antragsteller auffordern, zusätzliche Angaben zu machen.
(2)  
Die Bewilligung eines Kontingents ist an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Erzeugnisse einer Verarbeitung im Zollgebiet der Union unterzogen werden, wodurch ihnen nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 3 ) der Unionsursprung verliehen wird.
(3)  

Den Kontingentbewilligungsanträgen muss eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der er Folgendes zusichert:

a) 

dass die betroffenen Erzeugnisse der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt werden, und zwar binnen eines Jahres nach Genehmigung der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in der die genaue Beschreibung der Waren und die TARIC-Codes angegeben sein müssen, durch die zuständigen Zollbehörden;

b) 

dass er angemessene Aufzeichnungen im Bewilligungsmitgliedstaat führt, die es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, die von ihr als nötig erachtete Kontrolle der tatsächlichen Zuführung der Erzeugnisse zur vorgeschriebenen Verarbeitung durchzuführen, und dass er diese Aufzeichnungen aufbewahrt. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnungen“ die Datenbestände mit allen nötigen Informationen und technischen Einzelheiten auf gleich welchem Träger, welche die Bewilligungsbehörden in die Lage versetzen, die Vorgänge zu überwachen und zu kontrollieren;

c) 

dass die Bewilligungsbehörde in die Lage versetzt wird, die betroffenen Erzeugnisse während der gesamten Verarbeitung in den Betriebsstätten des betreffenden Unternehmens zu ihrer Zufriedenheit zurückzuverfolgen;

d) 

dass die Bewilligungsbehörde über alle Aspekte in Kenntnis gesetzt wird, welche die Bewilligung berühren können.

(4)  
Werden die betroffenen Erzeugnisse übertragen, so legt der Antragsteller hinreichende Beweise dafür vor, dass die Waren nach Absatz 3 Buchstabe a der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt wurden.
(5)  
Es gilt Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 4 ).
(6)  
Die Nichtbeachtung der Zusagen des Absatzes 3 seitens des Einführers oder jeder natürlichen oder juristischen Person, an die der Einführer diese Erzeugnisse anschließend überträgt, gilt im Einklang mit Artikel 13 als Nichtinanspruchnahme einer Kontingentbewilligung in Höhe der jeweiligen Erzeugnismenge.
(7)  
Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Bewilligungsbehörden im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert dieses Verzeichnis nach Bedarf.



KAPITEL 5

NACHWEIS DER TATSÄCHLICHEN EINFUHREN

Artikel 11

▼M3

(1)  
Spätestens 15 Kalendertage nach Ablauf jedes dritten Monats teilt der Einführer der Bewilligungsbehörde des kontingentbewilligenden Mitgliedstaats seine in den letzten drei Monaten tatsächlich getätigten Einfuhren von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen in die Europäische Union mit. Dazu legt der Einführer der Bewilligungsbehörde eine Kopie der Zollanmeldungen für die betreffenden Einfuhren vor. Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission spätestens 30 Kalendertage nach Ablauf jedes dritten Monats eine Aufstellung der ihnen von Einführern mitgeteilten tatsächlichen Einfuhren von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen in die Europäische Union für die letzten drei Monate.

▼B

(2)  
Wird die in der Zollanmeldung aufgeführte Menge ohne Rinde gemessen, obwohl die Mengenangabe unter Ziffer 9 der KontingKontingentbewilligung die Rinde einschließt, übermittelt der Einführer der Bewilligungsbehörde zusätzlich zu den Informationen des Absatzes 1 und innerhalb derselben Frist die korrekten Einfuhrmengen je Zollanmeldung unter Berücksichtigung der Rinde. Die korrekten Mengen werden mit Hilfe der in Anhang III aufgeführten Korrekturkoeffizienten ermittelt.



KAPITEL 6

NICHTINANSPRUCHNAHME VON KONTINGENTBEWILLIGUNGEN

▼M3

Artikel 12

(1)  
Wird eine Kontingentbewilligung nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung in Anspruch genommen, teilt der Einführer entweder der Bewilligungsbehörde seine Absicht mit, sie im verbleibenden Kontingentzeitraum in Anspruch zu nehmen, oder gibt die Bewilligung an die betreffende Bewilligungsbehörde zurück. Sollte der Einführer nicht in der Lage sein, die ungenutzte Kontingentbewilligung von den Behörden der Russischen Föderation zurückzuerhalten, kann er stattdessen der Bewilligungsbehörde eine dementsprechende eidesstattliche Erklärung unter Verwendung des Formulars in Anhang IV vorlegen, in der er feststellt, dass es ihm trotz größter Bemühungen nicht gelungen ist, die ungenutzte Kontingentbewilligung zurückzuerlangen. In jedem Fall gibt der Einführer spätestens bei Ablauf des Kontingentzeitraums n sämtliche ungenutzten Kontingentbewilligungen zurück oder legt gegebenenfalls die dementsprechende(n) eidesstattliche(n) Erklärung(en) unter Verwendung des Formulars in Anhang IV vor. Wurde eine Kontingentbewilligung vor Beginn des Kontingentzeitraums nach Artikel 4 des Protokolls erteilt, beginnt die Sechsmonatsfrist am 1. Januar des dem Kontingentzeitraum entsprechenden Jahres.
(2)  
Die Bewilligungsbehörden benachrichtigen die Kommission unverzüglich, wenn ein Einführer nach Absatz 1 eine Kontingentbewilligung zurückgibt oder eine eidesstattliche Erklärung abgibt. Der Restbetrag der für die betreffende Warengruppe verfügbaren Höchstmenge für traditionelle Einführer wird um den entsprechenden Betrag angepasst.

Artikel 13

(1)  
Bleiben die tatsächlichen Einfuhren eines traditionellen Einführers im Kontingentzeitraum n–1 unter 75 % der Mengen aller Kontingentbewilligungen in Bezug auf eine Warengruppe für diesen Einführer im selben Kontingentzeitraum, so werden die Einfuhrhöchstmengen dieses Einführers für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1 proportional zum Umfang der tatsächlichen Einfuhren, die nicht getätigt wurden, verringert.
(2)  

Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet:

ri = (0,75*ΣΑi – Ii)/ΣΑi

Dabei ist:

„ri“ die Verringerung der Einfuhrhöchstmenge des Einführers i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1;
„ΣΑi“ die Summe der unter Kontingentbewilligungen fallenden Mengen in Bezug auf die betreffende Warengruppe für den traditionellen Einführer i im Kontingentzeitraum n–1;
„Ii“ die Menge der vom Einführer i im Kontingentzeitraum n–1 tatsächlich eingeführten Waren der betreffenden Gruppe.

Artikel 14

(1)  
Wurde eine Kontingentbewilligung weder zurückgegeben noch stattdessen eine dementsprechende eidesstattliche Erklärung abgegeben, so wie in Artikel 12 vorgesehen, und bleibt diese Bewilligung bis zum Ende des Kontingentzeitraums n–1 ungenutzt, werden die Einfuhrhöchstmengen des Einführers für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1 proportional zum Umfang der ungenutzten Kontingentbewilligung verringert.
(2)  

Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet:

Ri = ΣUi/ΣΑi

Dabei ist:

„Ri“ die Verringerung der Einfuhrhöchstmenge des Einführers i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1;
„ΣUi“ die Summe der unter Kontingentbewilligungen fallenden ungenutzten Mengen in Bezug auf die betreffende Warengruppe für den Einführer i im Kontingentzeitraum n–1;
„ΣΑi“ die Summe der dem Einführer i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n–1 zugeteilten, unter Kontingentbewilligungen fallenden Mengen.

▼M1

Artikel 15

(1)  
Sollten die in den Artikeln 13 und 14 aufgestellten Bedingungen für die Verringerung der Einfuhrhöchstwerte gleichzeitig erfüllt sein, gilt nur die stärkere Verringerung (Ri oder ri).

▼M3

(2)  
Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die ersten drei Kontingentzeiträume, die auf den Übergangszeitraum folgen.

▼B



KAPITEL 7

ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR DIE ERSTEN DREI KONTINGENTZEITRÄUME

Artikel 16

(1)  
Die Zuteilungsmethode des Artikels 4 dieser Verordnung gilt für den gesamten ersten Kontingentzeitraum der Anwendung dieser Verordnung. Während dieses Zeitraums gelten die Bestimmungen des Kapitels 6 nicht.
(2)  
Die Artikel 17 bis 19 gelten für die ersten drei Kontingentzeiträume der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 17

(1)  
Die Wahl des Bezugszeitraums nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls steht dem Einführer frei, und zwar entweder das Jahr 2004 oder das Jahr 2007 oder beide Jahre.
(2)  
Einführer, die den Status eines traditionellen Einführers beanspruchen, müssen spätestens 20 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung angeben, nach welcher der drei Wahlmöglichkeiten des Absatzes 1 ihre Höchstmengen nach Artikel 6 berechnet werden sollen.
(3)  
Der nach Absatz 2 für jeden Einführer festgelegte Bezugszeitraum gilt für die ersten drei Kontingentzeiträume der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 18

(1)  
Einführer, die den Status eines traditionellen Einführers beanspruchen, teilen den Bewilligungsbehörden der Mitgliedstaaten, bei denen sie Kontingentbewilligungen beantragen möchten, spätestens 20 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse sie innerhalb des nach Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich in die betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt haben. Zum Nachweis der tatsächlichen Einfuhren legt der Einführer den Bewilligungsbehörden eine Kopie der Zollanmeldungen für die betreffenden Einfuhren vor.
(2)  
Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission spätestens 35 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse, die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilt wurden. Diese Aufstellungen sind in einem elektronischen Tabellenkalkulationsformat nach Maßgabe des Musters in Anhang V zu übermitteln.

Artikel 19

(1)  
Wird nach Artikel 17 Absatz 2 nur ein einziges Jahr festgelegt, so steht die Variable Īi des Artikels 6 Absatz 2 für die tatsächlichen Einfuhren des Einführers in der jeweiligen Warengruppe im betreffenden Jahr.
(2)  

Werden nach Artikel 17 Absatz 2 sowohl das Jahr 2004 als auch das Jahr 2007 festgelegt, so steht die Variable Īi des Artikels 6 Absatz 2 für den Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren des Einführers in der jeweiligen Warengruppe der Jahre 2004 und 2007, und zwar nach folgender Berechnungsformel:

[(tatsächliche Einfuhren 2004) + (tatsächliche Einfuhren 2007)]/2.

(3)  
Die Kommission teilt den Genehmigungsbehörden die nach Artikel 6 Absatz 2 ermittelten Höchstmengen spätestens 65 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.
(4)  
Wurden die Höchstmengen des Artikels 6 bis zur vorläufigen Anwendung des Abkommens und des Protokolls noch nicht berechnet, werden allen Einführern die Zollkontingente in der jeweiligen Warengruppe nach dem Verfahren des Artikels 3 Buchstabe b zugeteilt, und zwar so lange, bis die Kommission der Bewilligungsbehörde mitteilt, dass die Höchstmengen berechnet wurden und das Zuteilungsverfahren nach Artikel 3 Buchstabe b abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes werden jedem Einführer höchstens 2,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.



KAPITEL 8

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die vorläufige Anwendung des Protokolls außer Kraft tritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M4




ANHANG I

Einschlägige, in der Russischen Föderation geltende Zollcodes und entsprechende KN- und TARIC-Codes gemäß Artikel 2 dieser Verordnung



 

KN-Code

TARIC-Code

Russischer Zollcode

Volle Bezeichnung

1.

ex 4403 23 10

10

4403 23 110 0

Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“, mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm, aber höchstens 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 23 90

10

4403 23 190 0

2.

ex 4403 23 10

10

4403 23 110 0

Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“, mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 23 90

10

4403 23 190 0

3.

ex 4403 24 00

10

4403 24 100 0

Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“, Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

4.

ex 4403 24 00

10

4403 24 100 0

Anderes Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“

5.

ex 4403 21 10

10

4403 21 110 0

Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“, mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm, aber höchstens 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 21 90

10

4403 21 190 0

6.

ex 4403 21 10

10

4403 21 110 0

Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“, mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m

ex 4403 21 90

10

4403 21 190 0

7.

ex 4403 22 00

10

4403 22 100 0

Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“ (Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet) mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

8.

ex 4403 22 00

10

4403 22 100 0

Anderes Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“

▼B




ANHANG II

Muster des Antrags auf Kontingentbewilligung (vgl. Artikel 10 Absatz 1)

image




Anhang zum Muster des Antrags auf Kontingentbewilligung: Eidesstattliche Erklärung nach Artikel 10 Absatz 3

Eidesstattliche Erklärung

Eidesstattliche Erklärung von … (Name des Anmelders)

Der Unterzeichnete gibt hiermit folgende Erklärungen ab:

Bezüglich des Antrags auf Kontingentbewilligung vom (TT/MM/JJ) versichere ich:

(1) 

dass die betroffenen Erzeugnisse der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt werden, und zwar binnen eines Jahres nach Genehmigung der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in der die genaue Beschreibung der Waren und die TARIC-Codes angegeben sein müssen, durch die zuständigen Zollbehörden;

(2) 

dass angemessene Aufzeichnungen im Bewilligungsmitgliedstaat geführt werden, die es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, die von ihr als nötig erachtete Kontrolle der tatsächlichen Zuführung der Erzeugnisse zur vorgeschriebenen Verarbeitung durchzuführen, und dass er diese Aufzeichnungen aufbewahrt;

(3) 

dass die Bewilligungsbehörde in die Lage versetzt wird, die betroffenen Erzeugnisse während der gesamten Verarbeitung in den Betriebsstätten des betreffenden Unternehmens zu ihrer Zufriedenheit zurückzuverfolgen;

(4) 

dass die Bewilligungsbehörde über alle Aspekte in Kenntnis gesetzt wird, welche die Bewilligung berühren können.

Der Unterzeichnete bestätigt, dass alle Angaben in dieser eidesstattlichen Erklärung nach bestem Wissen wahr und korrekt sind.



Ort/Datum

 

Unterschrift

▼M4




ANHANG III

Korrekturkoeffizienten nach Artikel 11 Absatz 2



Russischer Zollcode

Korrekturkoeffizient

4403231100

4403231900

4403241000

0,88

4403211100

4403211900

4403221000

0,87

▼M3




ANHANG IV

Eidesstattliche Erklärung

Einführer:

EU-Mitgliedstaat:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

Kontaktperson:

Telefon:

E-Mail:

Der (Die) Unterzeichnete bestätigt, dass es ihm (ihr) trotz größter Bemühungen nicht möglich war, die nachstehend aufgeführten ungenutzten Kontingentbewilligungen von den Behörden der Russischen Föderation zurückzuerlangen.

Kontingentbewilligung 1:

Nr. der Kontingentbewilligung:
Ausgestellt am:
Einführer (Name, Land, USt.-IdNr.)
Ausführer (Name, USt.-IdNr.)

Kontingentbewilligung 2 usw.:

Der Unterzeichnete erklärt, dass alle Angaben in dieser Erklärung nach bestem Wissen wahr und korrekt sind.



 

 

Ort/Datum

Unterschrift

▼B




ANHANG V



Aufstellung der tatsächlichen Einfuhren nach Artikel 18 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1

Firma des einführenden Unternehmens

USt-IdNr. des einführenden Unternehmens

Tatsächliche Fichtenholzeinfuhren (Σ von KN 4403 20 11 und 4403 20 19 ) in m3 im Bezugszeitraum …

Tatsächliche Kiefernholzeinfuhren (Σ von KN 4403 20 31 und 4403 20 39 ) in m3 im Bezugszeitraum …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



( 1 ) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1776 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1).

( 2 ) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

( 3 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 4 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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