This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02012R0383-20140617
Commission Regulation (EU) No 383/2012 of 4 May 2012 laying down technical requirements with regard to driving licences which include a storage medium (microchip) (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (Text von Bedeutung für den EWR)
2012R0383 — DE — 17.06.2014 — 001.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
VERORDNUNG (EU) Nr. 383/2012 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 120, 5.5.2012, p.1) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
No |
page |
date |
||
VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2014 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2014 |
L 159 |
47 |
28.5.2014 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 383/2012 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2012
zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2006/126/EG sieht ein gemeinsames Muster für die von den Mitgliedstaaten auszustellenden Führerscheine vor, die optional auch ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten können. |
(2) |
Die Integration eines solchen Mikrochips in den Führerschein sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Schutz vor Betrug weiter zu verbessern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dabei den Bestimmungen der Europäischen Union entsprechen, die unter anderem in der Richtlinie 95/46/EG ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt sind. |
(3) |
Im Interesse der Interoperabilität und einer angemessenen Fälschungssicherheit sollte die technische Umsetzung des Mikrochips bestimmten Anforderungen und Normen entsprechen, wenn sich Mitgliedstaaten für die Integration eines solchen Mikrochips in den Führerschein entscheiden. |
(4) |
Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, sollten einem angemessenen EU-Typgenehmigungsverfahren unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Führerscheine, die keinen Mikrochip enthalten, sollten dieses EU-Typgenehmigungsverfahren nicht durchlaufen müssen. |
(5) |
Die technischen Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, sollten auf international vereinbarten technischen Normen beruhen, insbesondere auf der Normenreihe 18013 der ISO/IEC (Internationale Organisation für Normung/Internationale Elektrotechnische Kommission), die einen Rahmen für die Gestaltung und das Format ISO-konformer Führerscheine und die darauf enthaltenen Daten vorgibt. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Führerscheine, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurden und einen Mikrochip enthalten.
Artikel 2
Allgemeine Anforderungen
(1) Der Mikrochip und die darauf gespeicherten Angaben, einschließlich fakultativer oder zusätzlicher Informationen, müssen die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Auf dem Mikrochip werden die in Anhang I Absatz I.2.1 aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben gespeichert.
(3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission, bevor sie auf dem Mikrochip des Führerscheins zusätzliche Angaben gemäß Anhang I Absatz I.2.2 speichern.
Artikel 3
Anwendbare Normen
Anhang II dieser Verordnung enthält eine Aufstellung anwendbarer Normen für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten.
Artikel 4
Verfahren für die EU-Typgenehmigung
Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, werden gemäß den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen einem EU-Typgenehmigungsverfahren unterzogen.
Artikel 5
EU-Typgenehmigungsbogen
(1) Sind gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung alle einschlägigen Voraussetzungen für die EU-Typgenehmigung eines Führerscheins, der einen Mikrochip enthält, erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dem Hersteller oder dessen Vertreter einen EU-Typgenehmigungsbogen aus.
(2) Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat den von ihm ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogen wieder zurücknehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(3) Die EU-Typgenehmigungsbögen und die Mitteilungen über die Rücknahme einer solchen Genehmigung müssen dem in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Muster entsprechen.
(4) Die Kommission wird über alle ausgestellten oder zurückgenommenen EU-Typgenehmigungsbögen unterrichtet. Eine Rücknahme ist ausführlich zu begründen.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jegliche Rücknahme eines EU-Typgenehmigungsbogens.
(5) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten EU-Typgenehmigungsbögen werden gegenseitig anerkannt.
Artikel 6
Zentrale Ansprechstelle
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder sonstige Stelle, die als zentrale Ansprechstelle für Informationen in Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, fungiert. Die zentrale Ansprechstelle trifft angemessene Datenschutzmaßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Namen und die Kontaktdaten der gemäß Absatz 1 benannten zentralen Ansprechstelle. Sie teilen der Kommission etwaige Änderungen unverzüglich mit.
(3) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste der benannten zentralen Ansprechstellen zur Verfügung und pflegt diese Liste.
Artikel 7
Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitgliedstaat wiederholt fest, dass eine erhebliche Anzahl von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, nicht dieser Verordnung entspricht, teilt er dies allen zentralen Ansprechstellen, der Kontrollstelle gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Kommission mit. Er gibt dabei die für diese Führerscheine geltende Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens an und beschreibt die Abweichung.
(2) Der Mitgliedstaat, der diese Führerscheine ausgestellt hat, untersucht das Problem unverzüglich und trifft angemessene Korrekturmaßnahmen, die gegebenenfalls auch eine Rücknahme des EU-Typgenehmigungsbogens umfassen können.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Allgemeine Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten
Die in diesem Anhang aufgeführten allgemeinen Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, beruhen auf internationalen Normen, insbesondere auf den Normen der ISO/IEC-Reihe 18013. Sie umfassen:
— die Spezifikationen in Bezug auf den Mikrochip und die logische Datenstruktur auf dem Mikrochip,
— die Spezifikationen in Bezug auf die zu speichernden harmonisierten und zusätzlichen Angaben und
— die Spezifikationen in Bezug auf die Datenschutzmechanismen für die digital auf dem Mikrochip gespeicherten Angaben.
I.1 ABKÜRZUNGEN
Abkürzung |
Bedeutung |
AID |
Application Identifier (Anwendungskennung) |
BAP |
Basic Access Protection (grundlegender Zugangsschutz) |
DG |
Data Group (Datengruppe) |
EAL 4+ |
Evaluation Assurance Level 4 Augmented (Vertrauenswürdigkeitsstufe 4+) |
EF |
Elementary File (Elementardatei) |
EFID |
Elementary File Identifier (Kennung der Elementardatei) |
eMRTD |
Machine Readable Travel Document (maschinenlesbares Reisedokument) |
ICC |
Integrated Circuit Card (Chipkarte) |
ISO |
International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung) |
LDS |
Logical Data Structure (logische Datenstruktur) |
PICC |
Proximity Integrated Circuit Card (kontaktlose Chipkarte) |
PIX |
Proprietary Application Identifier Extension (Anwendungskennungs-Erweiterung des Providers) |
RID |
Registered Application Identifier (registrierte Anwendungskennung) |
SOd |
Document Security Object (Sicherheitsobjekt) |
I.2 AUF DEM MIKROCHIP GESPEICHERTE ANGABEN
I.2.1 Harmonisierte obligatorische und fakultative Führerscheinangaben
Auf dem Mikrochip werden die in Anhang I Absatz 3 der Richtlinie 2006/126/EG aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben gespeichert. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Aufnahme von in Anhang I Absatz 3 der Richtlinie 2006/126/EG als fakultativ gekennzeichneten Angaben, so werden diese ebenfalls auf dem Mikrochip gespeichert.
I.2.2 Zusätzliche Angaben
Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung der Richtlinie 2006/126/EG führt.
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, zusätzliche Angaben zu speichern, übermitteln der Kommission detaillierte Informationen über die Art der zusätzlichen Angaben und die Gründe für die Speicherung dieser Angaben auf dem Mikrochip. Die Kommission prüft diese Informationen und nimmt gegebenenfalls vor dem Hintergrund der in diesem Anhang festgelegten Anforderungen und nach Konsultation der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten Datenschutzgruppe Stellung. In ihrer Stellungnahme gibt die Kommission erforderlichenfalls auch an, ob die zusätzlichen Angaben in der EU-Führerscheinanwendung oder einer anderen Anwendung zu speichern sind.
I.3 MIKROCHIP
I.3.1 Art des Speichermediums
Das Speichermedium für Führerscheinangaben besteht aus einem Mikrochip mit einer Kontaktschnittstelle, einer kontaktlosen Schnittstelle oder einer Kombination aus beiden (duale Schnittstelle) gemäß Anhang II Nummer 1 dieser Verordnung.
I.3.2 Anwendungen
Alle Daten auf einem Mikrochip werden in Anwendungen gespeichert. Alle Anwendungen auf dem Mikrochip werden anhand eines eindeutigen Codes, der Anwendungskennung (AID), gemäß Anhang II Nummer 2 identifiziert.
I.3.2.1 EU-Führerscheinanwendung
Obligatorische und fakultative Führerscheinangaben werden auf der dazu vorgesehenen EU-Führerscheinanwendung gespeichert. Die AID für die EU-Führerscheinanwendung lautet
„A0 00 00 04 56 45 44 4C 2D 30 31“
und setzt sich zusammen aus
— der registrierten Anwendungskennung (RID) der Europäischen Kommission „A0 00 00 04 56“
— sowie aus der Anwendungskennungserweiterung des Providers (PIX) „45 44 4C 2D 30 31“ (EDL-01).
Die Daten werden im Rahmen einer logischen Datenstruktur (LDS) in Datengruppen (DG) zusammengefasst.
Die Datengruppen werden als Elementardateien (EF) in der EU-Führerscheinanwendung gespeichert und entsprechend Anhang II Nummer 3 geschützt.
I.3.2.2 Sonstige Anwendungen
Neben der EU-Führerscheinanwendung gibt es eine oder mehrere spezifische Anwendungen zur Speicherung sonstiger zusätzlicher Angaben. Jede dieser Anwendungen wird anhand einer eindeutigen AID identifiziert.
I.4 LOGISCHE DATENSTRUKTUR DER EU-FÜHRERSCHEINANWENDUNG
I.4.1 Logische Datenstruktur
Die Führerscheinangaben werden in einer logischen Datenstruktur (LDS) gemäß Anhang II Nummer 4 auf dem Mikrochip gespeichert. In diesem Absatz sind zusätzliche Anforderungen an die obligatorischen, fakultativen und zusätzlichen DG festgelegt.
Jede Datengruppe wird in einer Elementardatei (EF) gespeichert. Die für die EU-Führerscheinanwendung zu verwendenden EF werden anhand der Elementardateikennungen (EFID) und der Kurz-Elementardateikennung (Short EFID) gemäß Anhang II Nummer 5 identifiziert.
I.4.2 Obligatorische Datengruppen
Die obligatorischen und fakultativen Datenelemente werden in den folgenden DG gespeichert:
— DG 1: alle obligatorischen und fakultativen Datenelemente auf dem Dokument, mit Ausnahme des Gesichts und der Unterschrift,
— DG 5: Bild der Unterschrift des Führerscheininhabers,
— DG 6: Bild des Gesichts des Führerscheininhabers.
Die Daten der DG 1 werden gemäß Absatz I.6 dieses Anhangs sowie gemäß Anhang II Nummer 6 strukturiert. Die in anderen DG enthaltenen Daten werden gemäß den in Anhang II Nummer 7 aufgeführten Spezifikationen gespeichert.
I.4.3 Zusätzliche Datengruppen
Die zusätzlichen Datenelemente werden in den folgenden DG gespeichert:
— DG 2: Angaben zum Führerscheininhaber, mit Ausnahme biometrischer Daten,
— DG 3: Angaben zur ausstellenden Behörde,
— DG 4: Foto (Porträt),
— DG 7: biometrische Daten (zu den Fingerabdrücken) des Führerscheininhabers,
— DG 8: biometrische Daten (zur Iris) des Führerscheininhabers,
— DG 11: sonstige Angaben, wie z. B. der vollständige Name des Führerscheininhabers im nationalen Alphabet.
Die in diesen DG enthaltenen Daten werden gemäß den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Spezifikationen gespeichert.
I.5 DATENSCHUTZMECHANISMEN
Zur Validierung der Authentizität und Integrität des Mikrochips und der darauf gespeicherten Daten sowie zur Beschränkung des Zugangs zu Führerscheindaten sind angemessene Mechanismen anzuwenden.
Die Daten auf dem Mikrochip werden gemäß den in Anhang II Nummer 3 aufgeführten Spezifikationen geschützt. Dieser Absatz enthält weitere einzuhaltende Anforderungen.
I.5.1 Überprüfung der Authentizität
I.5.1.1 Obligatorische passive Authentifizierung
Alle in der EU-Führerscheinanwendung gespeicherten DG werden im Wege der passiven Authentifizierung geschützt.
Die mit der passiven Authentifizierung in Verbindung stehenden Daten müssen den in Anhang II Nummer 9 festgelegten Anforderungen entsprechen.
I.5.1.2 Fakultative aktive Authentifizierung
Fakultative aktive Authentifizierungsmechanismen werden angewandt, um sicherzustellen, dass der ursprüngliche Mikrochip nicht ausgetauscht wurde.
I.5.2 Zugangsbeschränkung
I.5.2.1 Obligatorischer grundlegender Zugangsschutz
Der Mechanismus für den grundlegenden Zugangsschutz (BAP) wird auf alle Daten in der EU-Führerscheinanwendung angewandt. Im Interesse der Interoperabilität mit bestehenden Systemen, z. B. für maschinenlesbare Reisedokumente (eMRTD), ist ein einzeiliger maschinenlesbarer Bereich (Machine Readable Zone, MRZ) gemäß Anhang II Nummer 10 vorzusehen.
Der für den Zugriff auf den Chip verwendete Schlüssel Kdoc wird aus der einzeiligen MRZ generiert, die entweder manuell oder mit Hilfe eines Lesegeräts zur optischen Zeichenerkennung (Optical Character Recognition, OCR) eingegeben werden kann. Dabei ist die gemäß Anhang II Nummer 10 für eine einzeilige MRZ definierte BAP-1-Konfiguration anzuwenden.
I.5.2.2 Bedingte erweiterte Zugangskontrolle
Werden sensiblere Daten auf dem Mikrochip gespeichert, so wird der Zugang zu diesen Daten mit Hilfe zusätzlicher Maßnahmen kontrolliert.
Die Mechanismen zur erweiterten Zugangskontrolle müssen den in Anhang II Nummer 11 aufgeführten Spezifikationen entsprechen.
I.5.3 Public Key Infrastructure (PKI) für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten
Die in Artikel 6 genannte zentrale Ansprechstelle trifft gemäß Anhang A der ISO-Norm 18013-3 die auf nationaler Ebene erforderlichen Vorkehrungen für die Verwaltung der öffentlichen Schlüssel.
I.6 DATENDARSTELLUNG
I.6.1 Formatierung der Daten in DG 1
Tag |
L |
Wert |
Kodierung |
O/F |
||||
61 |
V |
DG1 Datenelemente (geschachtelt) |
||||||
Tag |
L |
Wert |
||||||
5F 01 |
V |
Nummer der Typgenehmigung |
ans |
O |
||||
5F 02 |
V |
Zusammengesetztes Datenobjekt aus demografischen Datenelementen |
O |
|||||
Tag |
L |
Wert |
||||||
5F 03 |
3 |
Ausstellungsmitgliedstaat |
a3 |
O |
||||
5F 04 |
V |
Nachname(n) des Inhabers |
as |
O |
||||
5F 05 |
V |
Vorname(n) des Inhabers |
as |
O |
||||
5F 06 |
4 |
Geburtsdatum (TTMMJJJJ) |
n8 |
O |
||||
5F 07 |
V |
Geburtsort |
ans |
O |
||||
5F 08 |
3 |
Staatsangehörigkeit |
a3 |
F |
||||
5F 09 |
1 |
Geschlecht |
M/W/U |
O |
||||
5F 0A |
4 |
Ausstellungsdatum des Führerscheins (TTMMJJJJ) |
n8 |
O |
||||
5F 0B |
4 |
Ablaufdatum des Führerscheins (TTMMJJJJ) |
n8 |
O |
||||
5F 0C |
V |
Ausstellende Behörde |
ans |
O |
||||
5F 0D |
V |
Verwaltungsnummer (nicht Dokumentennummer) |
ans |
F |
||||
5F 0E |
V |
Dokumentennummer |
an |
O |
||||
5F 0F |
V |
Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift |
ans |
F |
||||
7F 63 |
V |
Zusammengesetztes Datenobjekt aus Fahrzeugklassen/Beschränkungen/Bedingungen |
O |
|||||
Tag |
L |
Wert (wie nachstehend definiert kodiert) |
||||||
02 |
1 |
Zahl der Klassen/Beschränkungen/Bedingungen |
N |
O |
||||
87 |
V |
Klasse/Beschränkung/Bedingung |
ans |
O |
||||
87 |
V |
Klasse/Beschränkung/Bedingung |
ans |
F |
||||
… |
… |
… |
… |
… |
||||
87 |
V |
Klasse/Beschränkung/Bedingung |
ans |
F |
I.6.2 Logisches Aufzeichnungsformat
Die Kategorien der Fahrzeuge, Beschränkungen und Bedingungen werden in einem Datenobjekt zusammengestellt, das die in folgender Tabelle angegebene Struktur aufweist:
Fahrzeugklasse (Code) |
Ausstellungsdatum |
Ablaufdatum |
Code |
Zeichen |
Wert |
Dabei gilt:
— Die Fahrzeugklassen werden anhand der in Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Codes (wie AM, A1, A2, A, B1, B usw.) angegeben.
— Das Ausstellungsdatum wird in der Form TTMMJJJJ (Tag in zwei Ziffern, gefolgt vom Monat in zwei Ziffern, gefolgt vom Jahr in vier Ziffern) für die Fahrzeugklasse angegeben.
— Das Ablaufdatum wird in der Form TTMMJJJJ (Tag in zwei Ziffern, gefolgt vom Monat in zwei Ziffern, gefolgt vom Jahr in vier Ziffern) für die Fahrzeugklasse angegeben.
— Code, Zeichen und Wert betreffen zusätzliche Informationen oder Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugklasse oder des Fahrers.
ANHANG II
Liste anwendbarer Normen für Führerscheine, die ein Speichermedium enthalten
Nr. |
Gegenstand |
Vorschrift |
Anwendbar auf |
1 |
Schnittstelle des Speichermediums, Organisation und Befehle |
ISO/IEC-Reihe 7816 (Kontaktschnittstelle), ISO/IEC-Reihe 14443 (kontaktlose Schnittstelle) gemäß ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C |
Anhang I, Absatz I.3.1 |
2 |
Anwendungskennung |
ISO/IEC 7816-5:2004 |
Anhang I, Absatz I.3.2 |
3 |
Datenschutzmechanismen |
ISO/IEC 18013-3:2009 |
Anhang I, Absatz I.3.2.1 Anhang I, Absatz I.5 |
4 |
Logische Datenstruktur |
ISO/IEC 18013-2:2008 |
Anhang I, Absatz I.4.1 |
5 |
Elementardatei-Kennungen |
ISO/IEC 18013-2:2008 Tabelle C.2 |
Anhang I, Absatz I.4.1 |
6 |
Datendarstellung für DG 1 |
ISO 18013-2:2008, Anhang C.3.8 |
Anhang I, Absatz I.4.2 Anhang I, Absatz I.6.1 |
7 |
Darstellung obligatorischer Daten für DG 5 und DG 6 |
ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C.6.6 und Anhang C.6.7, die Bilder von Gesicht und Unterschrift sind im JPEG- oder JEPG2000-Format zu speichern |
Anhang I, Absatz I.4.2 |
8 |
Darstellung fakultativer und zusätzlicher Daten |
ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C |
Anhang I, Absatz I.4.3 |
9 |
Passive Authentifizierung |
ISO/IEC 18013-3:2009, Absatz 8.1, Daten werden im EF.SOd (Document Security Object) in der LDS gespeichert |
Anhang I, Absatz I.5.1.1 |
10 |
Grundlegende Zugangsbeschränkung |
ISO/IEC 18013-3:2009 und deren Version 1 |
Anhang I, Absatz I.5.2.1 |
Konfiguration der grundlegenden Zugangsbeschränkung |
ISO/IEC 18013-3:2009, Anhang B.8 |
||
11 |
Erweiterte Zugangsbeschränkung |
Technische Richtlinie TR-03110, „Advanced Security Mechanisms for Machine Readable Travel Documents — Extended Access Control (EAC) Version 1.11“ |
Anhang I, Absatz I.5.2.2 |
12 |
Prüfverfahren |
ISO 18013-4:2011 |
Anhang III, Absatz III.1 |
13 |
Sicherheitszertifikat |
Vertrauenswürdigkeits-Stufe 4+ (EAL 4+) oder gleichwertige Stufe |
Anhang III, Absatz III.2 |
14 |
Funktionszertifikat |
Chipkartenprüfung gemäß ISO-Reihe 10373 |
Anhang III, Absatz III.3 |
ANHANG III
Verfahren für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten
III.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung für Führerscheine mit einem Mikrochip beantragen, müssen ein Sicherheitszertifikat und ein Funktionszertifikat vorlegen.
Alle beabsichtigten Änderungen des Herstellungsverfahrens, auch an der Software, sind der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, vorab zu melden. Die Behörde kann vor der Genehmigung der Änderung weitere Informationen anfordern und die Durchführung weiterer Prüfungen verlangen.
Die Prüfungen werden anhand der in Anhang II Nummer 12 dieser Verordnung festgelegten Verfahren durchgeführt.
III.2 SICHERHEITSZERTIFIKAT
Im Rahmen der Sicherheitsprüfung werden die Mikrochips von Führerscheinen anhand der in Anhang II Nummer 13 angegebenen Kriterien bewertet.
Ein Sicherheitszertifikat wird nur erteilt, wenn erfolgreich nachgewiesen wurde, dass der Mikrochip vor Datenmanipulation und -änderungen geschützt ist.
III.3 FUNKTIONSZERTIFIKAT
Die Funktionsprüfung von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, erfolgt als Laborprüfung gemäß den in Anhang II Nummer 14 angegebenen Kriterien.
Mitgliedstaaten, die einen Mikrochip auf Führerscheinen einführen, stellen sicher, dass die einschlägigen Funktionsnormen und die in Anhang I aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
Der Hersteller erhält ein Funktionszertifikat, wenn
— ein gültiges Sicherheitszertifikat für den Mikrochip vorliegt,
— die Erfüllung der in Anhang II aufgeführten Anforderungen nachgewiesen wurde und
— die Funktionsprüfungen bestanden wurden.
Für die Ausstellung des Funktionszertifikats ist die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats zuständig. Auf dem Funktionszertifikat sind die ausstellende Behörde, der Antragsteller, die Kennung des Mikrochips und eine detaillierte Liste der Prüfungen und ihrer Ergebnisse anzugeben.
III.4 EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
III.4.1 Musterbogen
Die Mitgliedstaaten stellen die EU-Typgenehmigungsbögen nach Vorlage der Sicherheits- und Funktionszertifikate gemäß diesem Anhang aus. Die EU-Typgenehmigungsbögen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.
III.4.2 Nummerierungssystem
Die EU-Typgenehmigungsnummer umfasst folgende Bestandteile:
a) den Kleinbuchstaben „e“, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat:
1. |
für Deutschland |
2. |
für Frankreich |
3. |
für Italien |
4. |
für die Niederlande |
5. |
für Schweden |
6. |
für Belgien |
7. |
für Ungarn |
8. |
für die Tschechische Republik |
9. |
für Spanien |
11. |
für das Vereinigte Königreich |
12. |
für Österreich |
13. |
für Luxemburg |
17. |
für Finnland |
18. |
für Dänemark |
19. |
für Rumänien |
20. |
für Polen |
21. |
für Portugal |
23. |
für Griechenland |
24. |
für Irland |
25. |
für Kroatien |
26. |
für Slowenien |
27. |
für die Slowakei |
29. |
für Estland |
32. |
für Lettland |
34. |
für Bulgarien |
36. |
für Litauen |
49. |
für Zypern |
50. |
für Malta; |
b) die Buchstabenkombination DL nach einem Bindestrich, gefolgt von den zwei Ziffern, die der laufenden Nummer dieser Verordnung bzw. ihrer letzten wesentlichen technischen Änderung entsprechen. Die laufende Nummer dieser Verordnung lautet 00;
c) eine von dem ausstellenden Mitgliedstaat zugeteilte eindeutige Kennziffer der EU-Typgenehmigung.
Beispiel für eine EU-Typgenehmigungsnummer: e50-DL00 12345
Die Genehmigungsnummer wird in jedem Führerschein, der einen solchen Mikrochip enthält, in der DG 1 des Mikrochips gespeichert.
ANHANG IV
Muster eines EU-Typgenehmigungsbogens für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten
Zuständige Behörde: …
Mitteilung betreffend ( 3 ):
— Genehmigung
— Rücknahme der Genehmigung
für einen EU-Führerschein mit einem Mikrochip.
Genehmigungsnummer: …
1. Marke oder Warenzeichen des Herstellers: …
2. Modell: …
3. Name des Herstellers bzw. seines Vertreters: …
…
4. Adresse des Herstellers bzw. seines Vertreters: …
…
5. Laborprüfberichte:
5.1 Nr. des Sicherheitszertifikats: … Datum: …
Ausgestellt von: …
5.2 Nr. des Funktionszertifikats: … Datum: …
Ausgestellt von: …
6. Datum der Genehmigung: …
7. Datum der Rücknahme der Genehmigung: …
8. Ort: …
9. Datum: …
10. Anlagen (Beschreibungen usw.): …
11. Unterschrift: …
( 1 ) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.
( 2 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
( 3 ) Bitte Zutreffendes ankreuzen.