Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02012R0236-20240109

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/236/2024-01-09

02012R0236 — DE — 09.01.2024 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 086 vom 24.3.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 23. Juli 2014

  L 257

1

28.8.2014

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/27 DER KOMMISSION  vom 27. September 2021

  L 6

9

11.1.2022

►M3

VERORDNUNG (EU) 2023/2869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. Dezember 2023

  L 

1

20.12.2023




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)  

Diese Verordnung findet Anwendung auf:

a) 

Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, auch wenn diese Finanzinstrumente außerhalb eines Handelsplatzes gehandelt werden;

b) 

Derivate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf ein unter Buchstabe a genanntes Finanzinstrument oder den Emittenten eines solchen Finanzinstruments beziehen, einschließlich derartiger derivativer Instrumente, wenn diese außerhalb eines Handelsplatzes gehandelt werden;

c) 

Schuldinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder von der Union begeben werden, und Derivate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, die mit von einem Mitgliedstaat oder der Union begebenen Schuldinstrumenten verbunden sind oder sich auf solche beziehen.

(2)  
Die Artikel 18, 20 und 23 bis 30 gelten für alle Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Finanzinstrument“ ein Instrument, das in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführt ist;

b) 

„Leerverkauf“ im Zusammenhang mit Aktien oder Schuldinstrumenten einen Verkauf von Aktien oder Schuldinstrumenten, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Verkäufers befinden, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Aktien oder Schuldinstrumente geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, diese zu leihen, um sie bei der Abwicklung zu liefern; diese Begriffsbestimmung umfasst nicht:

i) 

den Verkauf seitens einer der Parteien einer Rückkaufvereinbarung, bei der die eine Partei der anderen ein Wertpapier zu einem festgesetzten Kurs verkauft und die andere Partei sich verpflichtet, dieses Wertpapier zu einem späteren Zeitpunkt zu einem ebenfalls festgesetzten Kurs zurückzukaufen;

ii) 

die Übertragung von Wertpapieren im Rahmen einer Wertpapierleihe-Vereinbarung oder

iii) 

den Abschluss eines Terminkontrakts oder eines anderen Derivatekontrakts über den Verkauf von Wertpapieren zu einem bestimmten Kurs zu einem künftigen Zeitpunkt;

c) 

„Credit Default Swap“ einen Derivatekontrakt, bei dem eine Partei einer anderen Partei eine Prämie zahlt als Gegenleistung für eine Zahlung oder einen anderen Vorteil im Falle eines Kreditereignisses mit Bezug auf einen Referenzschuldner oder bei jedem anderen Zahlungsausfall im Zusammenhang mit diesem Derivatekontrakt, der eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung hat;

d) 

„öffentlicher Emittent“ die folgenden Emittenten von Schuldtiteln:

i) 

die Union;

ii) 

einen Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Agentur oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats;

iii) 

im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einen Gliedstaat des Bundes;

iv) 

eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;

v) 

ein von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten seiner Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, oder

vi) 

die Europäische Investitionsbank;

e) 

„Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel“ einen Credit Default Swap, bei dem im Falle eines Kreditereignisses oder Zahlungsausfalls im Zusammenhang mit einem öffentlichen Emittenten eine Zahlung geleistet oder ein anderer Vorteil gewährt wird;

f) 

„öffentlicher Schuldtitel“ ein Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten begeben wird;

g) 

„ausgegebene öffentliche Schuldtitel“ die Gesamtheit der von einem öffentlichen Emittenten begebenen und nicht eingelösten Schuldtitel;

h) 

„ausgegebenes Aktienkapital“ im Zusammenhang mit einem Unternehmen die Gesamtheit der von einem Unternehmen begebenen Stammaktien und Vorzugsaktien, jedoch keine Wandelschuldverschreibungen;

i) 

„Herkunftsmitgliedstaat“

i) 

in Bezug auf eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG oder auf einen regulierten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2004/39/EG;

ii) 

in Bezug auf ein Kreditinstitut den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 1 );

iii) 

in Bezug auf jegliche in den Ziffern i oder ii nicht genannte juristische Person, den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat oder, in Ermangelung eines solchen, den Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;

iv) 

in Bezug auf eine natürliche Person den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung dieser Person befindet oder, wenn keine Hauptverwaltung besteht, den Mitgliedstaat, in dem dieser Person ihren Wohnsitz hat;

j) 

„jeweils zuständige Behörde“

i) 

im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln eines Mitgliedstaats beziehungsweise — im Falle eines Mitgliedstaats mit bundesstaatlicher Struktur — im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln eines Gliedstaats des Bundes oder einem mit einem Mitgliedstaat beziehungsweise eines Gliedstaats des Bundes verbundenen Credit Default Swap die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats;

ii) 

im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln der Union oder einem mit der Union verbundenen Credit Default Swap die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die den öffentlichen Schuldtitel emittierende Stelle befindet;

iii) 

im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln mehrerer Mitgliedstaaten, die sich einer Zweckgesellschaft bedienen, oder einem mit einer solchen Zweckgesellschaft verbundenen Credit Default Swap die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist;

iv) 

im Zusammenhang mit einem öffentlichen Schuldtitel eines von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründeten internationalen Finanzinstituts, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten seiner Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das internationale Finanzinstitut niedergelassen ist;

v) 

im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument, das nicht unter die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Instrumente fällt, die zuständige Behörde für das Finanzinstrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission ( 2 ), die im Einklang mit Kapitel III jener Verordnung festgelegt wird;

vi) 

im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument, das nicht unter die Ziffern i bis v fällt, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen wurde;

vii) 

in Bezug auf ein von der Europäischen Investitionsbank begebenes Schuldinstrument die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Europäische Investitionsbank ihren Sitz hat;

k) 

„Market-Making-Tätigkeit“ die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts, einer Körperschaft eines Drittlands oder einer lokalen Firma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2004/39/EG, die Mitglied eines Handelsplatzes oder eines Drittlandsmarktes ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 für gleichwertig erklärt wurde, wenn diese in Bezug auf ein an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes gehandeltes Finanzinstrument als Eigenhändler auftreten und dabei eine oder beide der folgenden Funktionen wahrnehmen:

i) 

Stellen fester, zeitgleicher An- und Verkaufskurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen, so dass der Markt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt ist,

ii) 

Ausführung von Kundenaufträgen oder Aufträgen, die sich aus einem Handelsauftrag des Kunden ergeben, im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten,

iii) 

Absicherung der Positionen, die sich aus den unter den Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten ergeben;

l) 

„Handelsplatz“ einen geregelten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder ein multilaterales Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;

m) 

„Haupthandelsplatz“ in Verbindung mit einer Aktie den Handelsplatz, an dem der mit dieser Aktie generierte Umsatz am höchsten ist;

n) 

„zugelassener Primärhändler“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Vereinbarung mit einem öffentlichen Emittenten getroffen hat oder durch einen öffentlichen Emittenten oder in dessen Namen förmlich als Primärhändler anerkannt worden ist und sich gemäß dieser Vereinbarung oder Anerkennung verpflichtet hat, in Verbindung mit Primär- oder Sekundärmarkttätigkeiten als Eigenhändler für von diesem Emittenten begebene öffentliche Schuldtitel aufzutreten;

o) 

„zentrale Gegenpartei“ eine juristische Person, die zwischen die Vertragsparteien innerhalb eines Finanzmarkts oder zwischen die Vertragsparteien verschiedener Finanzmärkte tritt und dann als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer agiert und für den Betrieb eines Clearingsystems verantwortlich ist;

p) 

„Handelstag“ einen Handelstag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006;

q) 

„Umsatz“ einer Aktie den Umsatz gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Präzisierung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Begriffsbestimmungen übertragen, insbesondere zur Präzisierung, wann eine natürliche oder juristische Person für die Zwecke der Begriffsbestimmung für Leerverkäufe in Absatz 1 Buchstabe b als Eigentümer eines Finanzinstruments gilt.

Artikel 3

Short- und Long-Positionen

(1)  

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet eine Short-Position im ausgegebenen Aktienkapital oder in den ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eine Position, die resultiert aus

a) 

dem Leerverkauf einer von einem Unternehmen begebenen Aktie oder einem von einem öffentlichen Emittenten ausgegebenen Schuldinstrument,

b) 

dem Eintritt in eine Transaktion, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter Buchstabe a genanntes Instrument geschaffen wird oder die sich auf ein solches anderes Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass diese natürliche oder juristische Person, die diese Transaktion eingeht, im Falle einer Kurs- oder Wertminderung der Aktie bzw. des Schuldinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt.

(2)  

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet eine Long-Position im ausgegebenen Aktienkapital oder in den ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eine Position, die resultiert aus

a) 

dem Halten einer von einem Unternehmen begebenen Aktie oder eines von einem öffentlichen Emittenten ausgegebenen Schuldinstruments,

b) 

dem Eintritt einer natürlichen oder juristischen Person in eine Transaktion, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter Buchstabe a genanntes Instrument geschaffen wird oder die sich auf ein solches anderes Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass diese natürliche oder juristische Person, die diese Transaktion eingeht, im Falle einer Kurs- oder Wertsteigerung der Aktie bzw. des Schuldinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt.

(3)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird die Berechnung einer Short-Position oder einer Long-Position hinsichtlich jeder Position, die von der entsprechenden Person mittelbar gehalten wird (auch durch oder über einen Index, einen Wertpapierkorb oder eine Beteiligung an einem börsengehandelten Fonds oder einer vergleichbaren Einheit) von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person festgelegt, die anhand der öffentlich zugänglichen Informationen über die Zusammensetzung des entsprechenden Index oder Wertpapierkorbs oder der Beteiligungen, die von dem entsprechenden börsengehandelten Fonds oder der vergleichbaren Einheit gehalten werden, vernünftig handelt. Bei der Berechnung einer solchen Short- oder Long-Position ist niemand verpflichtet, von irgendjemandem Echtzeitinformationen über eine solche Zusammensetzung einzuholen.

Im Sinne der Absätze 1 und 2 wird bei der Berechnung einer Short-Position oder einer Long-Position in öffentlichen Schuldtiteln auch jeder Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel in Bezug auf den öffentlichen Emittenten berücksichtigt.

(4)  
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital die Position, die gehalten wird, nachdem von den Short-Positionen, die eine natürliche oder juristische Person im ausgegebenen Aktienkapital des betreffenden Unternehmens hält, jegliche Long-Positionen, die die betreffende natürliche oder juristische Person in diesem Kapital hält, abgezogen wurden.
(5)  
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet eine Netto-Leerverkaufsposition in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln des betreffenden öffentlichen Emittenten die Position, die gehalten wird, nachdem von den Short-Positionen, die eine natürliche oder juristische Person in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten hält, jegliche Long-Positionen, die die betreffende natürliche oder juristische Person in den betreffenden öffentlichen Schuldtiteln hält, und alle Long-Positionen in Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten, deren Preise eine hohe Korrelation mit denen der betreffenden öffentlichen Schuldtitel aufweisen, abgezogen wurden.
(6)  
Die Berechnung von Positionen in öffentlichen Schuldtiteln nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt für jeden einzelnen öffentlichen Emittenten, auch wenn getrennte Stellen öffentliche Schuldtitel im Namen des betreffenden öffentlichen Emittenten begeben.
(7)  

Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 ermächtigt, um festzulegen,

a) 

in welchem Fall davon ausgegangen wird, dass eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Absatz 2 eine Aktie oder ein Schuldinstrument hält,

b) 

in welchem Fall eine natürliche oder juristische Person im Sinne der Absätze 4 und 5 eine Netto-Leerverkaufsposition hält und wie eine solche Position zu berechnen ist,

c) 

welche Methode bei der Berechnung von Positionen im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 zur Anwendung kommt, wenn verschiedene Stellen innerhalb einer Gruppe Long- oder Short-Positionen halten oder Managementtätigkeiten für getrennte Fonds zu berechnen sind.

Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird bei der Methode zur Berechnung insbesondere berücksichtigt, ob in Bezug auf einen bestimmten Emittenten über mehrere getrennte Fonds, die von demselben Fondsmanager verwaltet werden, unterschiedliche Anlagestrategien verfolgt werden, ob in Bezug auf einen bestimmten Emittenten mehrere Fonds dieselbe Anlagestrategie verfolgen und ob mehrere Portfolios innerhalb derselben Einheit treuhänderisch unter Anwendung derselben Anlagestrategie in Bezug auf einen bestimmten Emittenten verwaltet werden.

Artikel 4

Ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel

(1)  

Im Sinne dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass eine natürliche oder juristische Person eine ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel hält, wenn der Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel nicht dazu dient,

a) 

sich gegen ein Ausfallrisiko des Emittenten abzusichern und die natürliche oder juristische Person eine Long-Position in öffentlichen Schuldtiteln des betreffenden Emittenten hält, auf den der Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel sich bezieht, oder

b) 

sich gegen das Risiko eines Wertverfalls des öffentlichen Schuldtitels abzusichern, wenn die natürliche oder juristische Person Vermögenswerte besitzt oder Verbindlichkeiten hat, die unter anderem, aber nicht nur Finanzgeschäfte, ein Portfolio von Vermögenswerten oder finanziellen Verpflichtungen, dessen Wert eine Korrelation zum Wert des öffentlichen Schuldtitels aufweist, umfassen.

(2)  

Die Kommission wird im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 ermächtigt, um festzulegen,

a) 

in welchen Fällen davon ausgegangen wird, dass ein Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel zur Absicherung gegen Ausfallrisiken oder gegen das Risiko eines Wertverfalls der öffentlichen Schuldtitel gehalten wird, und anhand welcher Methode eine ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel zu berechnen ist,

b) 

welche Methode bei der Berechnung von Positionen zur Anwendung kommt, wenn verschiedene Stellen innerhalb einer Gruppe Long- oder Short-Positionen halten oder Managementtätigkeiten für getrennte Fonds zu berechnen sind.

KAPITEL II

TRANSPARENZ VON NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN

Artikel 5

Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien an die zuständigen Behörden

(1)  
Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, halten, melden gemäß Artikel 9 der jeweils zuständigen Behörde, wenn die Position eine in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet.

▼M2

(2)  
Eine Meldeschwelle liegt bei 0,1 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens.

▼B

(3)  
Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) (ESMA) kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine Stellungnahme über die Anpassung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte an die Kommission abgeben.
(4)  
Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Änderung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu erlassen.

Artikel 6

Offenlegung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit

(1)  
Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, halten, legen die Einzelheiten dieser Position im Einklang mit Artikel 9 offen, wenn sie eine in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder unterschreitet.
(2)  
Eine Offenlegungsschwelle liegt bei einem Prozentsatz von 0,5 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens.
(3)  
Die ESMA kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine Stellungnahme über die Anpassung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte an die Kommission abgeben.
(4)  
Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Änderung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu erlassen.
(5)  
Dieser Artikel berührt nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf Übernahmeangebote, Fusionstransaktionen und sonstige Transaktionen erlassen wurden, welche das Eigentum oder die Kontrolle von Gesellschaften berühren, die der Regulierung durch gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote ( 3 ) von den Mitgliedstaaten benannte Aufsichtsstellen unterliegen, und die eine Offenlegung von Short-Positionen unterhalb der Offenlegungsschwellen vorschreiben, die über die Anforderungen dieses Artikels hinausgeht.

Artikel 7

Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln an die zuständigen Behörden

(1)  
Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln halten, melden gemäß Artikel 9 der jeweils zuständigen Behörde, wenn eine solche Position im Hinblick auf den betreffenden öffentlichen Emittenten die Meldeschwellen erreicht oder unterschreitet.
(2)  
Die einschlägigen Meldeschwellen umfassen einen Ausgangsbetrag und danach ergänzende Schwellenbeträge in Bezug auf jeden öffentlichen Emittenten, die von der Kommission in den Rechtsakten nach Absatz 3 festgelegt werden. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die Meldeschwellen für jeden Mitgliedstaat.
(3)  
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zu erlassen, um die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Beträge und ergänzenden Beträge festzulegen.

Die Kommission

a) 

stellt sicher, dass die Festlegung der Schwellenwerte keine Meldung von Positionen erfordert, die nur von minimalem Wert sind;

b) 

berücksichtigt den ausstehenden Gesamtbetrag der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel jedes öffentlichen Emittenten und den durchschnittlichen Umfang der Positionen, die Marktteilnehmer in öffentlichen Schuldtiteln des betreffenden öffentlichen Emittenten halten, und

c) 

berücksichtigt die Liquidität jedes Marktes für öffentliche Schuldtitel.

Artikel 8

Meldung ungedeckter Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel an die zuständigen Behörden

Hebt eine zuständige Behörde Beschränkungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 auf, so meldet eine natürliche oder juristische Person, die eine ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf Staatsanleihen hält, der betreffenden zuständigen Behörde, sobald solch eine Position die einschlägigen Meldeschwellen für den öffentlichen Emittenten gemäß Artikel 7 erreicht oder unterschritten hat.

Artikel 9

Melde- und Offenlegungsverfahren

(1)  
Jede Meldung oder Offenlegung gemäß den Artikeln 5, 6, 7 oder 8 enthält Angaben zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, die die betreffende Position hält, zum Umfang der betreffenden Position, dem Emittenten, dessen Papiere in der betreffenden Position gehalten werden, und dem Datum, zu dem die betreffende Position eröffnet, geändert oder geschlossen wurde.

Im Sinne der Artikel 5, 6, 7 und 8 müssen natürliche und juristische Personen, die signifikante Netto-Leerverkaufspositionen halten, für einen Zeitraum von fünf Jahren Aufzeichnungen der Brutto-Positionen aufbewahren, die eine signifikante Netto-Leerverkaufsposition ausmachen.

(2)  
Der maßgebliche Berechnungszeitpunkt einer Netto-Leerverkaufsposition ist 24 Uhr am Ende des Handelstages, an dem die natürliche oder juristische Person die betreffende Position hält. Dieser Zeitpunkt gilt für alle Transaktionen unabhängig von der verwendeten Handelsform, einschließlich von Transaktionen mittels manuellem oder automatisiertem Handel, und unabhängig davon, ob die Transaktion während der üblichen Handelszeiten ausgeführt wurde. Die Meldung oder Offenlegung erfolgt spätestens am folgenden Handelstag um 15.30 Uhr. Die in diesem Absatz genannten Uhrzeiten berechnen sich nach der Zeit im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die betreffende Position zu melden ist.
(3)  
Die Meldung von Informationen an die jeweils zuständige Behörde erfolgt so, dass die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und umfasst Mechanismen, anhand derer die Quelle der Meldung eindeutig identifiziert werden kann.
(4)  
Die Offenlegung von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit nach Artikel 6 muss einen schnellen Zugang zu Informationen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gewährleisten. Diese Informationen werden in eine von der jeweils zuständigen Behörde verwaltete oder beaufsichtigte zentrale Website eingestellt. Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Adresse dieser Website mit, die ihrerseits alle diese zentralen Websites durch eine Verknüpfung von ihrer Website aus zugänglich macht.
(5)  
Um eine konsequente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, durch die die Einzelheiten der im Sinne von Absatz 1 bereitzustellenden Informationen geregelt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(6)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 4 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die möglichen Verfahren für die Offenlegung von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 10

Anwendung der Melde- und Offenlegungsverfahren

Die Melde- und Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 5, 6, 7 und 8 gelten für natürliche oder juristische Personen, die in der Union oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind.

Artikel 11

Bereitstellung von Informationen an die ESMA

(1)  
Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA vierteljährlich zusammenfassende Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen im ausgegebenen Aktienkapital und in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln sowie über ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, für die sie jeweils zuständige Behörde sind, und für die sie die Meldungen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 entgegennehmen.
(2)  
Die ESMA kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung jederzeit an die jeweils zuständige Behörde wenden und zusätzliche Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen im ausgegebenen Aktienkapital und ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln oder über ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel anfordern.

Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA die angeforderten Informationen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen. Kommt es zu unerwünschten Ereignissen oder Entwicklungen, die eine ernsthafte Bedrohung der Finanzstabilität oder des Marktvertrauens in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat darstellen, stellt die zuständige Behörde alle verfügbaren Informationen auf der Grundlage der Meldepflichten gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 innerhalb von 24 Stunden der ESMA zur Verfügung.

(3)  
Um eine konsequente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, mit denen die Einzelheiten der gemäß Absatz 1 und Absatz 2 bereitzustellenden Informationen geregelt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format der nach den Absätzen 1 und 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M3

Artikel 11a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1)  
Ab dem 10. Juli 2026 übermitteln natürliche oder juristische Personen die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;

ii) 

im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung der Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

im Falle juristischer Personen die Größenklasse der Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich juristische Personen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3)  
Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4)  

Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;

b) 

die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c) 

für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)  
Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

▼B

KAPITEL III

UNGEDECKTE LEERVERKÄUFE

Artikel 12

Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe in Aktien

(1)  

Eine natürliche oder juristische Person kann eine zum Handel an einem Handelsplatz zugelassene Aktie nur dann leer verkaufen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

die natürliche oder juristische Person hat die Aktie geliehen oder hat alternative Vorkehrungen getroffen, die zu gleichen rechtlichen Ergebnissen führen;

b) 

die natürliche oder juristische Person hat bezüglich der Aktie eine Leihvereinbarung getroffen oder hat einen vertragsrechtlich oder eigentumsrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren derselben Gattung, so dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann;

c) 

die natürliche oder juristische Person hat von einem Dritten die Zusage erhalten, dass die Aktie lokalisiert wurde, und dass dieser Dritte die Maßnahmen gegenüber Dritten ergriffen hat, die dafür notwendig sind, dass die natürliche oder juristische Person berechtigterweise erwarten kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(2)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen angemessen gewährleisten, dass eine Aktie für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sein wird. Bei der Festlegung, welche Maßnahmen notwendig sind, damit berechtigterweise erwartet werden kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann, berücksichtigt die ESMA unter anderem den Innertageshandel und die Liquidität der Aktien.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen.

Artikel 13

Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe von öffentlichen Schuldtiteln

(1)  

Eine natürliche oder juristische Person kann einen öffentlichen Schuldtitel nur dann leer verkaufen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

die natürliche oder juristische Person hat den öffentlichen Schuldtitel geliehen oder hat alternative Vorkehrungen mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung getroffen;

b) 

die natürliche oder juristische Person hat bezüglich des öffentlichen Schuldtitels eine Leihvereinbarung getroffen oder hat einen vertragsrechtlich oder eigentumsrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren derselben Gattung, so dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann, oder

c) 

die natürliche oder juristische Person hat von einem Dritten die Zusage erhalten, dass der öffentliche Schuldtitel lokalisiert wurde, oder kann aus anderen Gründen berechtigterweise erwarten, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn das Geschäft dazu dienen soll, eine Long-Position in Schuldinstrumenten eines Emittenten abzusichern, deren Kurse eine hohe Korrelation mit den Kursen der betreffenden öffentlichen Schuldtitel aufweisen.
(3)  
Falls die Liquidität im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln unter den gemäß der Methode nach Absatz 4 ermittelten Schwellenwert sinkt, können die in Absatz 1 genannten Beschränkungen von der jeweils zuständigen Behörde vorübergehend aufgehoben werden. Die jeweils zuständige Behörde meldet der ESMA und den anderen zuständigen Behörden vorab die geplante vorübergehende Aufhebung dieser Beschränkungen.

Eine Aufhebung gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Tag ihrer Bekanntgabe auf der Website der jeweils zuständigen Behörde. Die Aufhebung kann um Zeiträume von jeweils höchstens sechs Monaten verlängert werden, sofern die Gründe für die Aufhebung weiterhin gegeben sind. Die Aufhebung endet automatisch, sofern sie nicht nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums oder jedwedem darauf folgenden Verlängerungszeitraum verlängert wird.

Die ESMA nimmt innerhalb von 24 Stunden nach der Meldung durch die jeweils zuständige Behörde auf der Grundlage des Absatzes 4 zu der gemeldeten vorübergehenden Aufhebung oder deren Verlängerung Stellung. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.

(4)  
Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 an, mit denen die Parameter und Methoden zur Berechnung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Liquiditätsschwelle in Bezug auf die ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel festgelegt werden.

Die Parameter und Methoden, nach denen die Mitgliedstaaten den Schwellenwert zu berechnen haben, sind so festzulegen, dass sein Erreichen einem erheblichen Rückgang im Vergleich zu dem durchschnittlichen Liquiditätsniveau für die betreffenden öffentlichen Schuldtitel entspricht.

Der Schwellenwert wird anhand objektiver, für den betreffenden Markt für öffentliche Schuldtitel spezifischer Kriterien festgelegt, einschließlich des ausstehenden Gesamtbetrags der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel jedes öffentlichen Emittenten.

(5)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen festgelegt wird, welche Arten von Vereinbarungen oder Zusagen angemessen gewährleisten, dass ein öffentlicher Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sein wird. Die ESMA berücksichtigt insbesondere die Notwendigkeit einer ausreichenden Liquidität der Märkte, vor allem der Märkte für öffentliche Anleihen und der Rückkaufsmärkte für öffentliche Anleihen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen.

Artikel 14

Beschränkungen für ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel

(1)  
Eine natürliche oder juristische Person kann Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel nur dann vornehmen, wenn diese Transaktionen nicht zu ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel gemäß Artikel 4 führen.
(2)  

Eine zuständige Behörde kann vorübergehend die in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen aufheben, wenn sie objektive Gründe für die Annahme hat, dass der Markt für öffentliche Schuldtitel, für den sie zuständig ist, nicht ordnungsgemäß funktioniert und dass sich solche Beschränkungen insbesondere durch erhöhte Kreditaufnahmekosten für öffentliche Emittenten oder eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit, neue Schuldtitel zu emittieren, negativ auf den Markt für Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel auswirken könnten. Diese Gründe stützen sich auf die folgenden Indikatoren:

a) 

hohe oder steigende Zinsen des öffentlichen Schuldtitels;

b) 

größer werdende Zinsmargen des öffentlichen Schuldtitels im Vergleich zu öffentlichen Schuldtiteln anderer öffentlicher Emittenten;

c) 

größer werdende Margen von Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel im Vergleich zur eigenen Kurve und zu anderen öffentlichen Emittenten;

d) 

die Zeitdauer für die Rückkehr des Preises des öffentlichen Schuldtitels zum ursprünglichen Gleichgewicht nach einer umfangreichen Transaktion;

e) 

den Umfang der handelbaren öffentlichen Schuldtitel.

Die zuständige Behörde kann auch auf andere Indikatoren als die in den Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Indikatoren zurückgreifen.

Vor der Aufhebung von Beschränkungen gemäß diesem Artikel meldet die jeweils zuständige Behörde der ESMA und den anderen zuständigen Behörden die vorgeschlagene Aufhebung und die Gründe, auf die diese sich stützt.

Eine Aufhebung gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Tag ihrer Bekanntgabe auf der Website der jeweils zuständigen Behörde. Sie kann um Zeiträume von höchstens sechs Monaten verlängert werden, sofern die Gründe für die Aufhebung weiterhin gegeben sind. Die Aufhebung endet automatisch, sofern sie nicht nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums oder jedwedem darauf folgenden Verlängerungszeitraum verlängert wird.

Die ESMA gibt innerhalb von 24 Stunden nach der Meldung der betreffenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Aufhebung oder deren Verlängerung ab, unabhängig davon, ob die Aufhebung durch die zuständige Behörde auf den in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e dargelegten Indikatoren oder auf anderen Indikatoren beruht. Wenn die beabsichtigte Aufhebung oder deren Verlängerung auf Unterabsatz 2 beruht, so enthält diese Stellungnahme außerdem eine Beurteilung der von der zuständigen Behörde verwendeten Indikatoren. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.

▼M1 —————

▼B

KAPITEL IV

AUSNAHMEN

Artikel 16

Ausnahme für in Drittländern befindliche Haupthandelsplätze

(1)  
Die Artikel 5, 6, 12 und 15 gelten nicht für Aktien eines Unternehmens, die zwar zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, deren Haupthandelsplatz sich aber in einem Drittland befindet.
(2)  
Die jeweils zuständige Behörde bestimmt für Aktien eines Unternehmens, die an einem Handelsplatz in der Union und einem Handelsplatz in einem Drittland gehandelt werden, mindestens alle zwei Jahre, ob der Haupthandelsplatz dieser Aktien sich in einem Drittland befindet.

Die jeweils zuständige Behörde teilt der ESMA mit, für welche Aktien ein Haupthandelsplatz in einem Drittland festgestellt wurde.

Die ESMA veröffentlicht alle zwei Jahre eine Liste der Aktien, deren Haupthandelsplatz sich in einem Drittland befindet. Die Liste gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren.

(3)  
Um eine konsequente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Methode zur Berechnung des Umsatzes und somit zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission bis 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, durch die Folgendes festgelegt wird:

a) 

das Datum, zu dem die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, und der Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht,

b) 

das Datum, bis zu dem die jeweils zuständige Behörde der ESMA mitteilt, welche Aktien ihren Haupthandelsplatz in einem Drittland haben,

c) 

das Datum, ab dem die Liste nach der Veröffentlichung durch die ESMA gilt.

Die ESMA legt der Kommission bis 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 17

Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkttätigkeiten

(1)  
Die Artikel 5, 6, 7, 12, 13 und 14 gelten nicht für Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten getätigt werden.
(2)  
Die Kommission kann nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren Beschlüsse erlassen, durch die festgestellt wird, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Markt rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die zum Zweck der Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme den Anforderungen nach Titel III der Richtlinie 2004/39/EG, nach Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ( 5 ) und nach Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ( 6 ) gleichwertig sind, und dass in dem betreffenden Drittland diesbezüglich eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung gegeben ist.

Der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes kann als gleichwertig betrachtet werden, wenn:

a) 

die Märkte dieses Drittlandes einer Zulassungspflicht unterliegen und Gegenstand wirksamer und kontinuierlicher Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsverfahren sind,

b) 

die Märkte dieses Drittlandes eindeutige und transparente Regeln für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel haben, so dass solche Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind,

c) 

die Wertpapieremittenten dieses Drittlandes regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten nachkommen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten, und

d) 

Markttransparenz und -integrität in diesem Drittland gewährleistet sind, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden.

(3)  
Die Artikel 7, 13 und 14 gelten nicht für die Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen, die infolge einer Vereinbarung mit einem öffentlichen Emittenten als Primärhändler zugelassen sind und als Eigenhändler in Finanzinstrumenten auftreten, die auf dem Primär- oder Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel gehandelt werden.
(4)  
Die Artikel 5, 6, 12, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für natürliche oder juristische Personen, die im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Finanzinstruments nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen ( 7 ) ein Wertpapier leer verkaufen oder eine Netto-Leerverkaufsposition halten.
(5)  
Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nur, wenn die natürliche oder juristische Person der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Diese Mitteilung erfolgt spätestens 30 Kalendertage vor der erstmals beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausnahme.
(6)  
Die Ausnahme nach Absatz 3 gilt nur, wenn die natürliche oder juristische Person der für die betreffenden öffentlichen Schuldtitel zuständigen Behörde schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Diese Mitteilung erfolgt spätestens 30 Kalendertage vor der erstmals beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausnahme durch die natürliche oder juristische Person, die als Eigenhändler in Finanzinstrumenten auftreten.
(7)  
Die zuständige Behörde nach den Absätzen 5 und 6 kann die Inanspruchnahme der Ausnahme untersagen, wenn sie der Ansicht ist, dass die natürliche oder juristische Person die Bedingungen für die Ausnahme nicht erfüllt. Ein solches Verbot wird innerhalb des in den Absätzen 5 oder 6 genannten Zeitraums von 30 Kalendertagen erlassen, kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden, falls die zuständige Behörde feststellt, dass hinsichtlich der betreffenden natürlichen oder juristischen Person Änderungen eingetreten sind und sie die Bedingungen der Ausnahmeregelung deshalb nicht mehr erfüllt.
(8)  
Einheiten eines Drittlands, die nicht in der Union zugelassen sind, übermitteln die in den Absätzen 5 und 6 genannte Mitteilung der zuständigen Behörde des Handelsplatzes in der Union, an dem sie hauptsächlich tätig sind.
(9)  
Eine natürliche oder juristische Person, die eine Mitteilung nach Absatz 5 getätigt hat, benachrichtigt die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats so bald wie möglich schriftlich über jegliche Änderungen mit möglichen Auswirkungen auf das Recht zur Inanspruchnahme der Ausnahme oder darüber, dass sie die Ausnahme nicht länger in Anspruch zu nehmen wünscht.
(10)  
Eine natürliche oder juristische Person, die eine Mitteilung nach Absatz 6 getätigt hat, benachrichtigt die für die betreffenden öffentlichen Schuldtitel zuständige Behörde sobald wie möglich schriftlich über jegliche Änderungen mit möglichen Auswirkungen auf das Recht zur Inanspruchnahme der Ausnahme oder darüber, dass sie die Ausnahme nicht länger in Anspruch zu nehmen wünscht.
(11)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann bei natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen der in Absatz 1, 3 oder 4 genannten Ausnahmen tätig sind, schriftliche Informationen über gehaltene Short-Positionen oder über die im Rahmen der Ausnahme durchgeführten Tätigkeiten anfordern. Die natürliche oder juristische Person liefert die Informationen spätestens vier Kalendertage nach der Anfrage.
(12)  
Eine zuständige Behörde unterrichtet die ESMA innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 5 oder 9 über Market-Maker und gemäß Absatz 6 oder 10 über zugelassene Primärhändler, die die Ausnahme in Anspruch nehmen, sowie über Market-Maker und zugelassene Primärhändler, die die Ausnahme nicht mehr in Anspruch nehmen.
(13)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Market-Maker und zugelassenen Primärhändler, die die Ausnahme in Anspruch nehmen; sie aktualisiert diese Liste laufend.
(14)  
Eine Mitteilung gemäß diesem Artikel kann jederzeit bis 60 Tage vor dem 1. November 2012 durch eine Person an eine zuständige Behörde und durch eine zuständige Behörde an die ESMA gemacht werden.

KAPITEL V

EINGRIFFSBEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ESMA

ABSCHNITT 1

Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 18

Meldung und Offenlegung in Ausnahmesituationen

(1)  

Vorbehaltlich des Artikels 22 kann die zuständige Behörde natürliche oder juristische Personen, die Netto-Leerverkaufspositionen in einem bestimmten Finanzinstrument oder einer bestimmten Art von Finanzinstrumenten halten, dazu auffordern, dies zu melden oder der Öffentlichkeit die Einzelheiten der betreffenden Position offenzulegen, wenn diese eine von der zuständigen Behörde festgelegte Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet und wenn:

a) 

ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen, und

b) 

die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

(2)  
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Finanzinstrumente, die bereits den in Artikel 5 bis 8 festgelegten Transparenzvorschriften unterliegen. Eine Maßnahme nach Absatz 1 kann in Situationen oder vorbehaltlich von Ausnahmen gelten, die von der jeweils zuständigen Behörde festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.

Artikel 19

Meldepflicht von Verleihern in Ausnahmesituationen

(1)  

Vorbehaltlich des Artikels 22 kann die zuständige Behörde die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Maßnahme ergreifen, wenn:

a) 

ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten darstellen, und

b) 

die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

(2)  
Eine zuständige Behörde kann natürliche oder juristische Personen, die ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten leihweise zur Verfügung stellen, dazu auffordern, jede erhebliche Änderung der Gebühren zu melden, die für ein solches Verleihen zu zahlen sind.

Artikel 20

Beschränkung von Leerverkäufen und vergleichbaren Transaktionen in Ausnahmesituationen

(1)  

Vorbehaltlich des Artikels 22 kann eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine oder mehrere der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Maßnahme ergreifen, wenn:

a) 

ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen, und

b) 

die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

(2)  

Eine zuständige Behörde kann ein Verbot oder Bedingungen verhängen im Hinblick auf natürliche oder juristische Personen, die

a) 

einen Leerverkauf tätigen oder

b) 

eine andere Transaktion als einen Leerverkauf tätigen, durch die ein anderes Finanzinstrument geschaffen wird oder die sich auf ein anderes Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die natürliche oder juristische Person im Falle einer Kurs- oder Wertminderung eines anderen Finanzinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt.

(3)  
Eine gemäß Absatz 2 ergriffene Maßnahme kann für Transaktionen im Zusammenhang mit allen Finanzinstrumenten, mit Finanzinstrumenten einer bestimmten Art oder mit einem bestimmten Finanzinstrument gelten. Die Maßnahme kann in Situationen oder vorbehaltlich von Ausnahmen gelten, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.

Artikel 21

Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel in Ausnahmesituationen

(1)  

Vorbehaltlich des Artikels 22 kann eine zuständige Behörde die Befugnis natürlicher oder juristischer Personen, in Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel einzutreten, Beschränkungen unterwerfen oder den Wert von Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, die diese natürlichen oder juristischen Personen eingehen dürfen, beschränken, wenn:

a) 

ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen, und

b) 

die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

(2)  
Eine gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme kann für bestimmte Arten von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel oder für Transaktionen mit bestimmten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel gelten. Die Maßnahme kann in Situationen oder vorbehaltlich von Ausnahmen gelten, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.

Artikel 22

Maßnahmen durch andere zuständige Behörden

Unbeschadet des Artikels 26 darf eine zuständige Behörde eine Maßnahme gemäß den Artikeln 18, 19, 20 oder 21 in Bezug auf ein Finanzinstrument, für das sie nicht die jeweils zuständige Behörde ist, nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde ergreifen oder verlängern.

Artikel 23

Befugnis zur befristeten Beschränkung des Leerverkaufs von Finanzinstrumenten bei signifikantem Kursverfall

(1)  
Ist der Kurs eines Finanzinstruments an einem Handelsplatz innerhalb eines einzigen Handelstages im Vergleich zur Schlussnotierung des Vortags signifikant gefallen, so prüft die für diesen Handelsplatz zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, ob es angebracht ist, an diesem Handelsplatz den Leerverkauf des betreffenden Finanzinstruments für natürliche oder juristische Personen zu verbieten oder zu beschränken oder Transaktionen mit diesem Finanzinstrument am Handelsplatz anderweitig zu beschränken, um einen ungeordneten Kursverfall des Finanzinstruments zu verhindern.

Kommt die zuständige Behörde nach der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass dies angebracht ist, so verbietet oder beschränkt sie im Falle von Aktien oder Schuldinstrumenten den Leerverkauf durch natürliche oder juristische Personen an diesem Handelsplatz und beschränkt im Falle anderer Arten von Finanzinstrumenten Transaktionen mit dem betreffenden Finanzinstrument an jenem Handelsplatz, um einen ungeordneten Kursverfall des Finanzinstruments zu verhindern.

(2)  
Die in Absatz 1 genannte Maßnahme gilt längstens bis zum Ende des auf den Handelstag des Kursverfalls folgenden Handelstags. Ist am Ende des auf den Handelstag des Kursverfalls folgenden Handelstages trotz der Verhängung der Maßnahme ein weiterer signifikanter Verfall des Werts des Finanzinstruments in Höhe von mindestens der Hälfte des in Absatz 5 genannten Betrags im Vergleich zur Schlussnotierung des ersten Handelstages zu verzeichnen, kann die zuständige Behörde die Maßnahme um einen weiteren Zeitraum verlängern, der zwei Handelstage nach Ende des zweiten Handelstages nicht überschreitet.
(3)  
Die in Absatz 1 genannte Maßnahme gilt in Situationen oder vorbehaltlich von Ausnahmen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.
(4)  
Eine Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, die für einen Handelsplatz zuständig ist, an dem der Kurs eines Finanzinstruments innerhalb eines einzigen Handelstages um den in Absatz 5 genannten Wert gefallen ist, meldet der ESMA die gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung spätestens zwei Stunden nach Ende des betreffenden Handelstages. Die ESMA informiert unverzüglich die Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten, die für Handelsplätze zuständig sind, an denen dasselbe Finanzinstrument gehandelt wird.

Ist eine zuständige Behörde mit der von einer anderen zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahme in Bezug auf ein Finanzinstrument, das an unterschiedlichen, von unterschiedlichen zuständigen Behörden geregelten Handelsplätzen gehandelt wird, nicht einverstanden, kann die ESMA diese Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

Die Schlichtung wird am Ende desselben Handelstages vor Mitternacht abgeschlossen. Erzielen die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss fassen. Der Beschluss wird vor Beginn des nächsten Handelstages gefasst.

(5)  
Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 beträgt die Wertminderung im Falle liquider Aktien 10 % oder mehr und im Falle illiquider Aktien und anderer Arten von Finanzinstrumenten eine von der Kommission festzulegende Höhe.
(6)  
Die ESMA kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine Stellungnahme über die Anpassung des in Absatz 5 genannten Schwellenwertes an die Kommission abgeben.

Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Änderung der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu erlassen.

(7)  
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, in denen festgelegt wird, was eine signifikante Wertminderung für andere Finanzinstrumente als liquide Aktien darstellt, wobei die Besonderheiten jeder Art von Finanzinstrumenten berücksichtigt werden.
(8)  
Um eine konsequente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Methode zur Berechnung der Wertminderung liquider Aktien um 10 % sowie die Wertminderung in der von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Höhe beschrieben wird.

Die ESMA legt der Kommission bis 31. März 2012 Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 24

Dauer der Beschränkungen

Eine Maßnahme nach Artikel 18, 19, 20 oder 21 gilt zunächst für die Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Artikel 25 genannten Bekanntmachung.

Die Maßnahmen können um weitere Zeiträume von höchstens drei Monaten verlängert werden, wenn die Gründe für die Maßnahme weiterhin vorliegen. Wird eine Maßnahme nach Ablauf eines solchen Dreimonatszeitraums nicht verlängert, so tritt sie automatisch außer Kraft.

Artikel 25

Bekanntmachung von Beschränkungen

(1)  
Eine zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Artikel 18 bis 23.
(2)  

Die Bekanntmachung enthält zumindest Einzelheiten zu:

a) 

den verhängten Maßnahmen einschließlich Instrumenten und Transaktionsarten, für die sie gelten, sowie ihrer Dauer,

b) 

den Gründen, aus denen die zuständige Behörde die Verhängung der Maßnahmen für notwendig hält, einschließlich Belegen dafür.

(3)  
Eine Maßnahme nach Artikel 18 bis 23 tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder einem darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Transaktionen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme eingegangen werden.

Artikel 26

Unterrichtung der ESMA und der anderen zuständigen Behörden

(1)  
Vor Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Artikel 18, 19, 20 oder 21 und vor Verhängung von Beschränkungen nach Artikel 23 unterrichtet die zuständige Behörde die ESMA und die anderen zuständigen Behörden über die von ihr vorgeschlagene Maßnahme.
(2)  
Die Unterrichtung umfasst Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Arten der betroffenen Finanzinstrumente und Transaktionen, Belege für die Gründe der Maßnahmen und den Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens.
(3)  
Die Unterrichtung über einen Vorschlag zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach den Artikeln 18, 19, 20 oder 21 erfolgt spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme oder ihrer Verlängerung. Kann die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde die Unterrichtung im Ausnahmefall weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme vornehmen. Die Unterrichtung über eine Beschränkung gemäß Artikel 23 erfolgt, bevor die Maßnahme in Kraft treten soll.
(4)  
Eine zuständige Behörde, die gemäß diesem Artikel unterrichtet wird, kann in diesem Mitgliedstaat Maßnahmen nach Artikel 18 bis 23 ergreifen, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Maßnahme erforderlich ist, um die zuständige Behörde, von der sie unterrichtet wird, zu unterstützen. Will die unterrichtete zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, nimmt sie ebenfalls eine Unterrichtung gemäß den Absätzen 1 bis 3 vor.

ABSCHNITT 2

Befugnisse der ESMA

Artikel 27

Koordinierung durch die ESMA

(1)  
Die ESMA spielt bei Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Abschnitt 1 eine unterstützende und koordinierende Rolle. Die ESMA gewährleistet insbesondere, dass die zuständigen Behörden bei den getroffenen Maßnahmen einen kohärenten Ansatz verfolgen; dies gilt insbesondere, wenn Eingriffsbefugnisse ausgeübt werden müssen, und für die Art der verhängten Maßnahmen sowie deren Inkrafttreten und Dauer.
(2)  
Nachdem die ESMA gemäß Artikel 26 über eine Maßnahme unterrichtet wurde, die nach Artikel 18, 19, 20 oder 21 verhängt oder verlängert werden soll, gibt sie innerhalb von 24 Stunden eine Stellungnahme dazu ab, ob sie die Maßnahme bzw. die vorgeschlagene Maßnahme für notwendig hält, um die Ausnahmesituation zu bewältigen. In dieser Stellungnahme erklärt die ESMA, ob nach ihrer Auffassung ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten darstellen, ob die Maßnahme bzw. die vorgeschlagene Maßnahme zur Bewältigung der Bedrohung angemessen und verhältnismäßig ist und ob die jeweils vorgeschlagene Dauer der Maßnahme gerechtfertigt ist. Hält die ESMA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um die Bedrohung zu bewältigen, gibt sie auch dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.
(3)  
Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen oder ergriffen, die der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der ESMA zuwiderlaufen, oder wird das Ergreifen von Maßnahmen entgegen der nach dem genannten Absatz abgegebenen Stellungnahme der ESMA von einer zuständigen Behörde abgelehnt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website innerhalb von 24 Stunden ab Erhalt der Stellungnahme der ESMA eine Bekanntmachung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt. Tritt eine solche Situation ein, wägt die ESMA ab, ob die Bedingungen erfüllt sind, um von ihren Eingriffsbefugnissen gemäß Artikel 28 Gebrauch zu machen, und ob es sich um einen Fall handelt, in dem dies angebracht ist.
(4)  
Die ESMA überprüft die Maßnahmen nach diesem Artikel regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Monate. Wird eine Maßnahme nach einem solchen Dreimonatszeitraum nicht verlängert, so tritt sie automatisch außer Kraft.

Artikel 28

Eingriffsbefugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen

(1)  

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ergreift die ESMA vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen:

a) 

Sie fordert natürliche oder juristische Personen, die Netto-Leerverkaufspositionen in einem bestimmten Finanzinstrument oder einer bestimmten Art von Finanzinstrumenten halten, auf, dies einer zuständigen Behörde zu melden oder der Öffentlichkeit die Einzelheiten jeder derartigen Position offenzulegen, oder

b) 

sie verhängt ein Verbot oder erlässt Bedingungen für den Eintritt einer natürlichen oder juristischen Person in einen Leerverkauf oder eine Transaktion, durch die ein anderes Finanzinstrument als die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumente geschaffen wird oder die sich auf ein anderes Finanzinstrument als die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumente bezieht, wenn deren Wirkung oder eine von deren Wirkungen darin besteht, dass diese Person im Falle eines Kurs- oder Wertverlusts eines anderen Finanzinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt;

Eine Maßnahme kann auf bestimmte Situationen beschränkt oder Ausnahmen unterworfen werden, die von der ESMA festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.

(2)  

Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn:

a) 

die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union bedrohen und die Auswirkungen grenzübergreifend sind und

b) 

keine zuständige Behörde Maßnahmen ergriffen hat, um der Bedrohung zu begegnen, oder eine oder mehrere der zuständigen Behörden Maßnahmen ergriffen hat, die der Bedrohung nicht in angemessener Weise gerecht werden.

(3)  

Ergreift die ESMA Maßnahmen nach Absatz 1, so berücksichtigt sie, inwieweit die Maßnahme

a) 

die Bedrohung für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon in der Union signifikant verringert oder die Möglichkeiten der zuständigen Behörden zur Überwachung der Bedrohung signifikant verbessert;

b) 

keine Gefahr der Aufsichtsarbitrage entstehen lässt;

c) 

die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, etwa durch Verringerung der Liquidität dieser Märkte oder Schaffung von Unsicherheit für die Marktteilnehmer.

Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 18, 19, 20 oder 21 ergriffen, so kann die ESMA die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.

(4)  
Bevor die ESMA die Verhängung oder Verlängerung von Maßnahmen nach Absatz 1 beschließt, konsultiert sie den ESRB und gegebenenfalls andere zuständige Behörden.
(5)  
Bevor die ESMA die Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 beschließt, unterrichtet sie die betreffenden zuständigen Behörden über die von ihr vorgeschlagene Maßnahme. Die Unterrichtung umfasst Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Art der betroffenen Finanzinstrumente und Transaktionen, Belege für die Gründe des Ergreifens dieser Maßnahmen und den Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens.
(6)  
Die Unterrichtung erfolgt spätestens 24 Stunden vor dem Inkrafttreten der Maßnahme oder ihrer Verlängerung. Kann die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten werden, kann die ESMA die Unterrichtung im Ausnahmefall weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme vornehmen.
(7)  

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1. Die Bekanntmachung enthält mindestens Folgendes:

a) 

die verhängten Maßnahmen einschließlich Instrumenten und Transaktionsarten, für die sie gelten, sowie ihrer Dauer und

b) 

die Gründe, warum die ESMA die Verhängung der Maßnahmen für notwendig hält, einschließlich Belegen dafür.

(8)  
Nachdem ein Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 getroffen wurde, unterrichtet die ESMA die zuständigen Behörden unverzüglich über die von ihr ergriffenen Maßnahmen.
(9)  
Eine Maßnahme tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der ESMA oder einem darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Transaktionen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme eingegangen werden.
(10)  
Die ESMA überprüft die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird eine Maßnahme am Ende dieses Zeitraums von drei Monaten nicht verlängert, so tritt sie automatisch außer Kraft. Für die Erneuerung von Maßnahmen finden die Absätze 2 bis 9 Anwendung.
(11)  
Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der ESMA erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde nach Abschnitt 1.

Artikel 29

Befugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln

Im Falle einer Ausnahmesituation im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln oder Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel finden Artikel 18 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Anwendung.

Artikel 30

Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen

Die Kommission wird zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 42 ermächtigt, in denen festgelegt wird, welche Kriterien und Faktoren die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen im Sinne der Artikel 18 bis 21 sowie des Artikels 27 und Bedrohungen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a vorliegen, zu berücksichtigen haben.

Artikel 31

Untersuchungen der ESMA

Die ESMA kann auf Antrag einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative eine Untersuchung über eine bestimmte Frage oder Praxis im Zusammenhang mit Leerverkäufen oder dem Einsatz von Credit Default Swaps durchführen, um zu prüfen, ob die betreffende Frage oder Praxis eine potenzielle Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in der Union darstellt.

Die ESMA veröffentlicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss einer solchen Untersuchung einen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt und gegebenenfalls Empfehlungen zu der betreffenden Frage oder Praxis abgibt.

KAPITEL VI

ROLLE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 32

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörde(n).

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so bestimmt er eindeutig ihre jeweiligen Aufgaben und benennt die Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von diesen Benennungen in Kenntnis.

Artikel 33

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)  

Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben ihre Befugnisse auf einem der folgenden Wege aus:

a) 

unmittelbar,

b) 

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c) 

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2)  

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Befugnissen ausgestattet:

a) 

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen,

b) 

von jeder natürlichen oder juristischen Person Informationen zu verlangen und, falls notwendig, natürliche oder juristische Personen vorzuladen und zu vernehmen, um Informationen zu erlangen,

c) 

angekündigte und unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen,

d) 

bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

e) 

die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen,

f) 

das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen.

(3)  

Die zuständigen Behörden sind unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben a und b befugt, von natürlichen oder juristischen Personen, die in Transaktionen mit Credit Default Swaps eintreten, im Einzelfall die folgenden Angaben zu verlangen:

a) 

eine Erklärung über den Zweck der Transaktion und die Angabe, ob diese der Absicherung gegen Risiken oder anderen Zwecken dient, und

b) 

Informationen über das zugrunde liegende Risiko, wenn die Transaktion Absicherungszwecken dient.

Artikel 34

Berufsgeheimnis

(1)  
Alle natürlichen oder juristischen Personen, die für die zuständige Behörde oder für eine Behörde oder natürliche oder juristische Person, an die die zuständige Behörde Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder waren, einschließlich der von der zuständigen Behörde beauftragten Rechnungsprüfer und Sachverständigen, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Unter das Berufsgeheimnis fallende vertrauliche Informationen dürfen an keine andere natürliche oder juristische Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, dies ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.
(2)  
Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

Artikel 35

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich oder zweckdienlich ist. Insbesondere übermitteln die zuständigen Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind.

Artikel 36

Zusammenarbeit mit der ESMA

Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 37

Zusammenarbeit bei Anträgen auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort

(1)  
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im Hinblick auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen.

Die beantragende zuständige Behörde setzt die ESMA über jeden Antrag nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Ermittlungen oder Prüfungen mit grenzübergreifender Wirkung können von der ESMA koordiniert werden und müssen von ihr koordiniert werden, wenn sie darum ersucht wird.

(2)  

Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Prüfungen vor Ort oder Ermittlungen, so hat sie folgende Möglichkeiten:

a) 

Sie führt die Prüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;

b) 

sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der Prüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;

c) 

sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Prüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;

d) 

sie beauftragt Rechnungsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Prüfung oder Ermittlung vor Ort;

e) 

sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.

(3)  
Die ESMA kann von den zuständigen Behörden verlangen, spezielle Ermittlungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen, wenn Informationen vernünftigerweise erforderlich sind, damit die ESMA eine Befugnis ausüben kann, die ihr im Rahmen dieser Verordnung ausdrücklich übertragen wird.

Artikel 38

Zusammenarbeit mit Drittländern

(1)  
Wann immer dies möglich ist, schließen die zuständigen Behörden mit Aufsichtsstellen von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsstellen in Drittländern, die Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern und das Ergreifen vergleichbarer Maßnahmen in Drittländern durch deren Aufsichtsstellen zur Ergänzung der gemäß Kapitel V ergriffenen Maßnahmen. Mit den Kooperationsvereinbarungen wird mindestens ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet, in dessen Rahmen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung ermöglicht wird.

Schlägt eine zuständige Behörde das Eingehen einer derartigen Vereinbarung vor, so setzt sie die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2)  
In der Kooperationsvereinbarung wird der Austausch von Daten und Informationen geregelt, die die jeweils zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 2 nachzukommen.
(3)  
Die ESMA koordiniert die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweils zuständigen Aufsichtsstellen von Drittländern. Zu diesem Zweck erstellt die ESMA ein Musterdokument für Kooperationsvereinbarungen, das die zuständigen Behörden verwenden können.

Die ESMA koordiniert auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei Informationen von Aufsichtsstellen aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen nach Kapitel V von Belang sein können.

(4)  
Die zuständigen Behörden schließen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsstellen von Drittländern nur, wenn der Schutz des Berufsgeheimnisses hinsichtlich der weitergegebenen Informationen mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 34 gefordert. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden.

Artikel 39

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und einem Drittland wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten oder an ein Drittland wendet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert.

Artikel 40

Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

Sind die Bedingungen des Artikels 25 oder 26 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, so dürfen die zuständigen Behörden Daten und die Auswertung von Daten gegenüber der Aufsichtsstelle eines Drittlands offenlegen; eine solche Offenlegung erfolgt jedoch nur im Einzelfall. Die zuständige Behörde muss überzeugt sein, dass die Weitergabe für die Zwecke dieser Verordnung notwendig ist. Jede derartige Weitergabe von Informationen erfolgt mit Maßgabe einer Vereinbarung, dass das Drittland die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde an die Aufsichtsstelle eines anderen Drittlands weitergibt.

Eine zuständige Behörde legt die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen, die gemäß Artikel 34 als vertraulich eingestuft sind, nur dann gegenüber einer Aufsichtsstelle eines Drittlandes offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, von der die Informationen übermittelt wurden, und die Informationen lediglich zu den Zwecken offengelegt werden, für die die zuständige Behörde gegebenenfalls ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 41

Strafmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die ESMA kann gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien zur Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes bezüglich der Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, erlassen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 1. Juli 2012 die Bestimmungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 mit und melden ihnen unverzüglich alle späteren Änderungen.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein nach Mitgliedstaaten geordnetes Verzeichnis der bestehenden Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und aktualisiert dieses regelmäßig.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle verhängten Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Gibt eine zuständige Behörde die Verhängung einer Sanktion oder einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme öffentlich bekannt, so unterrichtet sie gleichzeitig die ESMA darüber.

KAPITEL VII

DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 42

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 5 sowie Artikel 30 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 5 sowie Artikel 30 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss über den Widerruf wird am Tag nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 5 sowie Artikel 30 tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab der Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat einen Widerspruch geäußert hat oder wenn vor Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Widerspruch einlegen werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 43

Frist für den Erlass delegierter Rechtsakte

Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 5 sowie Artikel 30 bis zum 31. März 2012.

Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Frist um sechs Monate verlängern.

KAPITEL VIII

DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 44

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 8 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Überprüfung und Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2013 im Lichte der Gespräche mit den zuständigen Behörden und der ESMA Bericht über:

a) 

die Angemessenheit der Meldungen und der Schwellen für die Offenlegung gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8,

b) 

die Auswirkung der jeweiligen Offenlegungspflichten gemäß Artikel 6, unter besonderer Beachtung ihrer Wirkung auf die Effizienz und Volatilität der Finanzmärkte,

c) 

die Zweckmäßigkeit direkter oder zentralisierter Berichterstattung an die ESMA,

d) 

die Anwendung der Beschränkungen und Anforderungen der Kapitel II und III,

e) 

die Angemessenheit der Beschränkungen in Bezug auf ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel und die Angemessenheit weiterer Beschränkungen oder Bedingungen für Leerverkäufe und Credit Default Swaps.

Artikel 46

Übergangsbestimmung

(1)  
In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende bestehende Maßnahmen, die vor dem 15. September 2010 in Kraft gesetzt wurden, können bis 1. Juli 2013 gültig bleiben, sofern sie der Kommission bis 24. April 2012 mitgeteilt werden.
(2)  
Credit-Default-Swap-Transaktionen, die zu einer ungedeckten Position in einem Credit Default Swap führen und vor dem 25. März 2012 oder während der Aussetzung von Beschränkungen für ungedeckte Credit Default Swaps gemäß Artikel 14 Absatz 2 getätigt wurden, werden bis zum Fälligkeitstermin des Credit-Default-Swap-Vertrags gehalten.

Artikel 47

Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA beurteilt bis zum 31 Dezember 2012 ihren Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.

Artikel 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012.

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 3 und 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 4 und 5, Artikel 16 Absätze 3 und 4, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 5, 7 und 8 sowie Artikel 30, 42, 43 und 44 gelten jedoch ab 25. März 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 )  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

( 3 )  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

( 4 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

( 5 )  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

( 6 )  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

( 7 )  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.

( 8 )  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

Top