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Document 02012R0079-20210701

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/79/2021-07-01

02012R0079 — DE — 01.07.2021 — 004.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 79/2012 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2012

zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(Neufassung)

(ABl. L 029 vom 1.2.2012, S. 13)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/524 DER KOMMISSION vom 27. März 2015

  L 84

22

28.3.2015

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1129 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2019

  L 179

1

3.7.2019

 M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/21 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2020

  L 11

1

15.1.2020

►M5

Geändert durch: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1318 DER KOMMISSION vom 22. September 2020

  L 309

4

23.9.2020

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1218 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2021

  L 267

12

27.7.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 79/2012 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2012

zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(Neufassung)



▼M3

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 14, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d, Artikel 21a Absätze 1 und 2, Artikel 32, Artikel 48, Artikel 49 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 fest.

▼B

Artikel 2

Kategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

Folgende Kategorien von Informationen sind Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010:

1. 

Informationen betreffend nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige;

2. 

Informationen über neue Fahrzeuge.

Artikel 3

Unterkategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

(1)  

Informationen des automatischen Austauschs über nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind:

a) 

Informationen über die Erteilung von MwSt.-Identifikationsnummern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige;

b) 

Informationen über MwSt.-Erstattungen an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates.

(2)  

Informationen des automatischen Austauschs über neue Fahrzeuge sind:

a) 

Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie als Steuerpflichtige gelten und die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;

b) 

Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;

c) 

Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind.

Artikel 4

Mitteilung über die Nichtbeteiligung am Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen

In Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 teilt jeder Mitgliedstaat bis zum 20. Mai 2012 der Kommission schriftlich mit, ob er auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen einer oder mehrerer in Artikel 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien oder Unterkategorien verzichten wird. ►M1  Kroation setzt die Kommission bis zum 1. Juli 2013 von seiner im vorigen Satz genannten Entscheidung zum Vericht auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen in Kenntnis. ◄ Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend über die Kategorien der Nichtbeteiligung.

Artikel 5

Häufigkeit der Informationsübermittlung

Im Falle des automatischen Informationsaustauschs werden die Informationen der Kategorien und Unterkategorien der jeweiligen Artikel 2 und Artikel 3 übermittelt, sobald sie erlangt wurden, und spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal, in dem sie erlangt wurden.

▼M3

Artikel 5a

Austausch von Zollinformationen

▼M6

(1)  
Die Speicherung der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen und der automatisierte Zugang zu diesen Informationen durch die zuständigen Behörden erfolgt unter Verwendung des in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 1 ) genannten elektronischen Systems.

▼M3

(2)  
Der automatisierte Zugang gemäß Artikel 21 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird auf der Ebene der Warenposition einer Zollanmeldung gemäß Anhang B Titel I Kapitel 2 Abschnitt 3 sowie Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte H1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 2 ) gewährt.
(3)  

Jede Warenposition wird durch die folgenden Angaben identifiziert, die nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgeschrieben sind:

a) 

Master Reference Number — Hauptbezugsnummer und

b) 

Datum der Annahme der Zollanmeldung.

(4)  
In Anhang VII dieser Verordnung ist festgelegt, welche in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Angabe welchem in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Datenelement im Zollsystem entspricht.

Artikel 5b

Austausch von Fahrzeugregisterdaten

(1)  
Die automatisierte Abfrage der in Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen (im Folgenden „Fahrzeugregisterdaten“) erfolgt mittels einer Version der Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS), die eigens für die Zwecke von Artikel 21a der genannten Verordnung entwickelt wurde, sowie geänderter Versionen dieser Software.

Die automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

Die über EUCARIS ausgetauschten Fahrzeugregisterdaten werden in verschlüsselter Form übermittelt.

Die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei eigens für die automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten für die Zwecke von Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 entwickelte Version der Softwareanwendung ist von anderen in EUCARIS verfügbaren Versionen dieser Softwareanwendung getrennt. Automatisierte Abfragen erfolgen im Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates ( 3 ) aufgeführten Anforderungen an die Datensicherheit und die technischen Bedingungen für den Datenaustausch. Die Datenelemente der auszutauschenden Fahrzeugregisterdaten und die Arten der zulässigen Abfragen sind in Anhang VIII dieser Verordnung genauer beschrieben.

(2)  
Der automatisierte Zugang zu Fahrzeugregisterdaten erfolgt über das Kommunikationsnetz der transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (TESTA) und dessen weitere Entwicklungen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten und den automatisierten Zugang an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr zu ermöglichen. Im Fall eines technischen Defekts informieren die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten einander unverzüglich, erforderlichenfalls mithilfe der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei. Der automatisierte Datenaustausch wird so schnell wie möglich wiederhergestellt.
(4)  
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde als nationale Kontaktstelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Bearbeitung eingehender Ersuchen um Fahrzeugregisterdaten zu Mehrwertsteuerzwecken gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zuständig ist, sowie eine für ausgehende Ersuchen zuständige Behörde. Dieselbe Behörde kann für die Bearbeitung beider Verfahren zuständig sein. Der Mitgliedstaat unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Artikel 5c

Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten, die auf die vom Zoll erfassten Informationen, die zusammenfassenden Meldungen gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Fahrzeugregisterdaten zugreifen

Damit ein Mitgliedstaat einen Eurofisc-Verbindungsbeamten identifizieren kann, der auf die von diesem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen unter den Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e oder Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d oder Artikel 21a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zugreift, werden folgende Regelungen umgesetzt:

a) 

Jeder Mitgliedstaat weist jedem seiner Eurofisc-Verbindungsbeamten eine persönliche Nutzerkennung zu;

b) 

jeder Mitgliedstaat führt eine stets aktualisierte Liste mit den Namen und den persönlichen Nutzerkennungen seiner Eurofisc-Verbindungsbeamten und stellt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung;

c) 

jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede automatisierte Abfrage der in den Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d oder Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen die persönliche Nutzerkennung des Eurofisc-Verbindungsbeamten enthält, der auf diese Informationen zugreift.

▼B

Artikel 6

Informationsübermittlung

(1)  

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erteilte Auskünfte werden — soweit möglich — ausschließlich auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt, mit Ausnahme von:

a) 

Zustellungsersuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und Verfügungen oder Entscheidungen, um deren Zustellung ersucht wird;

b) 

gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelte Urschriften.

(2)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Auskünfte auf elektronischem Weg mitzuteilen.

Artikel 7

Informationen für Steuerpflichtige

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einzelheiten der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über das von der Kommission eingerichtete Web-Portal.
(2)  

Die Kommission wird das in Absatz 1 genannte Web-Portal auch für die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben folgende zusätzliche Informationen zu veröffentlichen, zur Verfügung stellen:

a) 

die Informationen über die Aufbewahrung der in Anhang II aufgeführten Rechnungen;

b) 

die von den Mitgliedstaaten verlangten zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG;

c) 

bis 31. Dezember 2014 den Normalsteuersatz gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;

▼M5

d) 

ab dem 1. Juli 2021 die Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Einklang mit den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Artikel 47g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

▼B

Artikel 8

Informationsaustausch im Rahmen der MwSt.-Erstattung

Benachrichtigt ein Mitgliedstaat der Erstattung andere Mitgliedstaaten darüber, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigt, werden zur Übermittlung dieser Angaben die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Codes verwendet.

Artikel 9

Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Rahmen der MwSt.-Erstattung

Benötigt ein Erstattungsmitgliedstaat eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe von Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG, erfolgen solche Angaben auf der vierten Ebene der „NACE Rev. 2“-Codes nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

Artikel 10

Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer MwSt.-Erstattung

Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG an den Empfänger, kann dieses Zustellungsersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.

Artikel 11

Statistische Angaben

Die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Liste der statistischen Angaben findet sich in Anhang IV.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres die in Absatz 1 genannten statistischen Angaben auf elektronischem Wege unter Verwendung des Musters in Anhang IV.

Artikel 12

Mitteilung der innerstaatlichen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Verordnung erlässt.

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1925/2004 und (EG) Nr. 1174/2009 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.




ANHANG I

Einzelheiten bei der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

1.    Ausstellung einer Rechnung

Artikel 221 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen vorzuschreiben

Frage 1. In welchen Fällen müssen Rechnungen ausgestellt werden?

Frage 2. Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?

Artikel 221 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistungen vorzuschreiben

Frage 3. Ist die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vorgeschrieben?

Frage 4. Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?

Artikel 221 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Steuerpflichtigen bei von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung zu befreien

Frage 5. Für welche von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen ist gegebenenfalls die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben?

2.    Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung

Artikel 222 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit der Festsetzung von Fristen für die Rechnungsausstellung

Frage 6. Gibt es eine Frist für die Ausstellung von anderen Rechnungen als solchen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft?

Frage 7. Wenn ja, wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?

3.    Zusammenfassende Rechnungen

Artikel 223 der Richtlinie 2006/112/EG — Frist für die Ausstellung zusammenfassender Rechnungen

Frage 8. Können zusammenfassende Rechnungen für Leistungen ausgestellt werden, für die innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Kalendermonat ein Steueranspruch entsteht? Hierbei sind innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen.

Frage 9. Wenn ja, welches ist diese Frist?

4.    Gutschriftverfahren

Artikel 224 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen im Gutschriftverfahren auszustellen

Frage 10. Gibt es eine Vorschrift, nach der Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, im Gutschriftverfahren auszustellen sind?

5.    Übertragung der Rechnungsstellung auf eine in einem Drittland ansässige Person

Artikel 225 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Bedingungen für eine in einem Drittland ansässige Person festzulegen, die Rechnungen im Auftrag von in der EU ansässigen Unternehmen ausstellen

Frage 11. Unterliegt die Übertragung der Rechnungsstellung auf in einem Drittland ansässige Personen bestimmten Bedingungen?

Frage 12. Wenn ja, welches sind die Bedingungen?

6.    Inhalt der Rechnungen

Artikel 227 der Richtlinie 2006/112/EG — Vorschrift zur Angabe der MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers

Frage 13. Muss die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers in anderen Fällen als der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen oder der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung angegeben werden?

Frage 14. Wenn ja, in welchen Fällen ist die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben?

Artikel 230 der Richtlinie 2006/112/EG — Angabe der Währung auf der MwSt.-Rechnung

Frage 15. Muss mitgeteilt werden, wenn ein MwSt.-Betrag unter Verwendung des Kurses der Europäischen Zentralbank in die Landeswährung umgerechnet wird?

Artikel 239 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer Steuerregisternummer

Frage 16. Wird eine MwSt.-Identifikationsnummer vergeben, wenn der Lieferer oder Dienstleistungsempfänger keine innergemeinschaftlichen Erwerbe, Fernverkäufe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen tätigt?

Artikel 240 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer MwSt.-Identifikationsnummer und einer Steuerregisternummer

Frage 17. In welchen Fällen müssen die Steuerregisternummer oder die MwSt.-Identifikationsnummer oder beide auf der Rechnung angegeben werden, wenn beide Nummern erteilt wurden?

7.    Auf Papier und elektronisch ausgestellte Rechnungen

Artikel 235 der Richtlinie 2006/112/EG — In einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen

Frage 18. Gibt es Bedingungen für in einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen?

Frage 19. Wenn ja, um welche Bedingungen handelt es sich?

8.    Vereinfachte Rechnungen

Artikel 238 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung vereinfachter Rechnungen

Frage 20. In welchen Fällen sind vereinfachte Rechnungen zulässig?

Artikel 226b der Richtlinie 2006/112/EG — Angaben auf der vereinfachten Rechnung

Frage 21. Welche Angaben müssen vereinfachte Rechnungen enthalten?




ANHANG II

Informationen über die Aufbewahrung von Rechnungen, die die Mitgliedstaaten über das Web-Portal bereitstellen können

Artikel 245 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrungsort

Frage 1. Ist die Mitteilung des Aufbewahrungsortes vorgeschrieben, wenn dieser außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt?

Frage 2. Wenn ja, auf welche Weise erfolgt diese Mitteilung?

Frage 3. Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden?

Artikel 247 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Zeitraum der Aufbewahrung

Frage 4. Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?

Artikel 247 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Form der Aufbewahrung

Frage 5. Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen in elektronischer Form aufbewahrt werden?

Frage 6. Dürfen elektronisch ausgestellte Rechnungen in Papierform aufbewahrt werden?

Frage 7. Müssen die Daten, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch aufbewahrten Rechnungen gewährleisten, im Falle einer elektronischen Signatur oder des elektronischen Datentauschs (EDI) aufbewahrt werden?

Artikel 247 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrung in einem Drittland

Frage 8. Dürfen Rechnungen in einem Drittland aufbewahrt werden?

Frage 9. Wenn ja, unterliegt die Aufbewahrung bestimmten Bedingungen?




ANHANG III



Codes zur Verwendung bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Code 1.  Kraftstoff

1.1.  Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500  kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.1.1.  Benzin

1.1.2.  Diesel

1.1.3.  Flüssiggas

1.1.4.  Erdgas

1.1.5.  Biokraftstoff

1.2.  Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500  kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.2.1.  Benzin

1.2.2.  Diesel

1.2.3.  Flüssiggas

1.2.4.  Erdgas

1.2.5.  Biokraftstoff

1.2.6.  PKW

1.2.7.  LKW

1.3.  Kraftstoff für Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.3.1.  Benzin

1.3.2.  Diesel

1.3.3.  Flüssiggas

1.3.4.  Erdgas

1.3.5.  Biokraftstoff

1.4.  Kraftstoff für Testfahrzeuge

 

1.5.  Erdölerzeugnisse zur Verwendung als Schmiermittel für Fahrzeuge oder Motoren

 

1.6.  Kraftstoff für den Wiederverkauf

 

1.7.  Kraftstoff für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

 

1.8.  Kraftstoff für PKW und Mehrzweckfahrzeuge

1.8.1.  Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

1.8.2.  Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

1.8.3.  Teilweise Verwendung für nicht unter 1.8.2 fallende Zwecke

1.9.  Kraftstoff für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von weniger als 1 550  kg

1.9.1.  Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

1.9.2.  Verwendung für geschäftliche Zwecke

1.10.  Kraftstoff für Maschinen und landwirtschaftliche Zugmaschinen

1.10.1.  Benzin

1.10.2.  Diesel

1.10.3.  Flüssiggas

1.10.4.  Erdgas

1.10.5.  Biokraftstoff

1.11.  Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen oder für Mietwagen

1.11.1.  Benzin

1.11.2.  Diesel

1.11.3.  Flüssiggas

1.11.4.  Erdgas

1.11.5.  Biokraftstoff

1.12.  Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nicht unter 1.8 und 1.9 fallen

 

1.13.  Kraftstoff für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

1.14.  Kraftstoff für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

Code 2.  Vermietung von Beförderungsmitteln

2.1.  Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

2.2.  Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

2.2.1.  Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

2.2.2.  Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

2.2.3.  PKW

2.2.4.  LKW

2.3.  Vermietung von Beförderungsmitteln für zahlende Fahrgäste

2.3.1.  Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

2.3.2.  Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

2.4.  Vermietung von Beförderungsmitteln für die Güterbeförderung

 

2.5.  Vermietung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

2.5.1.  Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

2.5.2.  Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

2.5.3.  Teilweise Verwendung für nicht unter 2.5.2 fallende Zwecke

2.6.  Vermietung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von weniger als 1 550  kg

2.6.1.  Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

2.6.2.  Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

2.7.  Vermietung von Fahrzeugen der Klasse M1 zur Personenbeförderung

 

2.8.  Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen

 

2.9.  Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen

2.9.1.  Für gewerbliche Tätigkeiten verwendet

2.9.2.  Für andere als gewerbliche Tätigkeiten verwendet

2.10.  Vermietung von Fahrzeugen ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

2.11.  Vermietung von Fahrzeugen mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

2.12.  Vermietung von Fahrzeugen, die nicht unter 2.5 und 2.6 fallen

 

Code 3.  Ausgaben für Beförderungsmittel (andere als unter den Codes 1 und 2 genannte Gegenstände und Dienstleistungen)

3.1.  Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.1.  Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.2.  Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.3.  Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.4.  Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.5.  Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.  Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.1.  Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.2.  Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.3.  Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.4.  Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.5.  Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.6.  PKW

3.2.7.  LKW

3.3.  Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.3.1.  Erwerb eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.2.  Wartung eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.3.  Erwerb und Einbau von Zubehör für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.3.4.  Ein- oder Abstellen eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.5.  Sonstige Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.4.  Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

3.4.1.  Erwerb eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.2.  Wartung eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.3.  Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.4.  Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, die nicht unter 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 fallen

3.5.  Wartung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

3.5.1.  Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

3.5.2.  Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.5.3.  Teilweise Verwendung für nicht unter 3.5.2 fallende geschäftliche Zwecke

3.6.  Wartung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von mehr als 1 550  kg

3.6.1.  Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.6.2.  Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

3.7.  Ausgaben für PKW und Mehrzweckfahrzeuge, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

3.7.1.  Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

3.7.2.  Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.7.3.  Teilweise Verwendung für nicht unter 3.7.2 fallende Zwecke

3.8.  Ausgaben für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550  kg, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

3.8.1.  Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht, Vermietung oder Wiederverkauf

3.8.2.  Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

3.9.  Erwerb eines PKW der Klasse M1

 

3.10.  Erwerb von Zubehör für PKW der Klasse M1 einschließlich Montage und Einbau

 

3.11.  Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen oder für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

 

3.12.  Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen, die für gewerbliche Tätigkeiten verwendet werden

 

3.13.  Ausgaben für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

3.14.  Ausgaben für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

3.15.  Wartung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550  kg

 

3.16.  Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Personenbeförderung

 

3.17.  Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550  kg, ausgenommen Ausgaben für Wartung und Ein- oder Abstellen

 

Code 4.  Maut und Straßenbenutzungsgebühren

4.1.  Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

4.2.  Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

4.2.1.  PKW

4.2.2.  LKW

4.3.  Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

4.4.  Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Brücke über den Großen Belt

 

4.5.  Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Öresundbrücke

 

4.6.  Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit mehr als 9 Plätzen

 

4.7.  Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit weniger als 9 Plätzen

 

4.8.  Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses verwendet werden

4.8.1.  Für den Veranstalter

4.8.2.  Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

Code 5.  Fahrtkosten wie Taxikosten und Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

5.1.  Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

5.2.  Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

5.3.  Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

5.3.1.  Für den Veranstalter

5.3.2.  Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

Code 6.  Beherbergung

6.1.  Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten

 

6.2.  Ausgaben für die Beherbergung einer anderen Person als der Steuerpflichtige oder einer seiner Angestellten

 

6.3.  Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten, die berufsbezogene oder geschäftliche Konferenzen besuchen

 

6.4.  Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

6.4.1.  Für den Veranstalter

6.4.2.  Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

6.5.  Ausgaben für die Beherbergung eines Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

6.6.  Ausgaben für die Beherbergung bei Anschlussleistungen

 

6.7.  Ausgaben für Beherbergung, die nicht unter 6.5. oder 6.6 fallen

 

Code 7.  Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen

7.1.  Von Hotels, Bars, Gaststätten und Pensionen bereitgestellte Speisen und Getränke, einschließlich Frühstück

7.1.1.  Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

7.1.2.  Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

7.2.  Speisen und Getränke, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses bereitgestellt werden

7.2.1.  Für den Veranstalter

7.2.2.  Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

7.3.  Speisen und Getränke für einen Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

7.4.  Für Anschlussleistungen erworbene Restaurantdienstleistungen

 

7.5.  Erwerb von Speisen, Getränken oder Restaurantdienstleistungen, die nicht unter 7.2, 7.3 und 7.4 fallen

 

Code 8.  Zutritt zu Messen und Ausstellungen

8.1.  Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

8.2.  Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

Code 9.  Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen

9.1.  Erwerb von Alkohol

 

9.2.  Erwerb von Tabakwaren

 

9.3.  Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsveranstaltungen

9.3.1.  Für Werbezwecke

9.3.2.  Nicht für Werbezwecke

9.4.  Ausgaben für die Wartung von Wassersportfahrzeugen

 

9.5.  Ausgaben für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

 

9.6.  Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen für Werbezwecke

 

9.7.  Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, die nicht unter 9.1, 9.2 und 9.3 fallen

 

Code 10.  Sonstiges

10.1.  Werkzeuge

 

10.2.  Reparaturen innerhalb eines Garantiezeitraums

 

10.3.  Bildungsleistungen

 

10.4.  Arbeiten an Gegenständen

10.4.1.  Arbeiten an Grundstücken

10.4.2.  Arbeiten an Grundstücken, die Wohnzwecken dienen

10.4.3.  Arbeiten an beweglichem Gegenständen, die nicht unter Code 3 fallen

10.  Erwerb oder Miete von Gegenständen

10.5.1.  Erwerb oder Miete von Grundstücken

10.5.2.  Erwerb oder Miete von Grundstücken, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.5.3.  Erwerb oder Miete von beweglichen Gegenständen, die mit als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendeten Grundstücken zusammenhängen oder dafür verwendet werden

10.5.4.  Erwerb oder Miete beweglicher Gegenstände, die nicht unter Code 2 fallen

10.6.  Bereitstellung von Wasser, Gas oder Elektrizität durch ein Verteilernetz

 

10.7.  Geschenke von geringem Wert

 

10.8.  Bürokosten

 

10.9.  Teilnahme an Messen und Seminaren, Unterricht oder Fortbildung

10.9.1.  Messen

10.9.2.  Seminare

10.9.3.  Unterricht

10.9.4.  Fortbildung

10.10.  Pauschalaufschlag für Vieh und landwirtschaftliche Erzeugung

 

10.11.  Ausgaben für Postversand in Länder außerhalb der EU

 

10.12.  Ausgaben für Telefon und Telefax in Verbindung mit einer Unterbringung

 

10.13.  Von einem Reiseveranstalter zur unmittelbaren Verwendung durch den Reisenden erworbene Gegenstände und Dienstleistungen

 

10.14.  Gegenstände für den Wiederverkauf, die nicht unter 1.6 fallen

 

10.15.  Dienstleistungen für den Wiederverkauf, die nicht unter 6.6 und 7.4 fallen

 

10.16.  Arbeiten an Gegenständen

10.16.1.  Arbeiten an Grundstücken, die als Wohnsitz oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.16.2.  Arbeiten an Grundstücken, die nicht unter 10.16.1 fallen

10.16.3.  Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die mit einem Grundstück nach 10.16.1 zusammenhängen oder dafür verwendet werden

10.16.4.  Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die nicht unter 10.16.3 fallen

10.17.  Ausgaben für Gegenstände

10.17.1.  Ausgaben für Grundstücke, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.17.2.  Ausgaben für Gegenstände, die nicht unter 10.17.1 fallen




ANHANG IV

Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Mitgliedstaat:

Jahr:



Teil A:  Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

 

Artikel 7-12

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 25

Feld

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

 

Ersuchen um Informationen erhalten

Ersuchen um Informationen versandt

Verspätete + ausstehende Antworten

Innerhalb eines Monats eingegangene Antworten

Mitteilung gemäß Artikel 12

Spontane Informationen erhalten

Spontane Informationen versandt

Eingehende Bitte um Rückmeldung

Rückmeldung versandt

Ausgehende Bitte um Rückmeldung

Rückmeldung eingegangen

Eingegangenes Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung

Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung versandt

AT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

▼M1

HR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

▼B

GB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Teil B:  Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Wirtschaftsbeteiligte

14

Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben.

 

15

Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet haben.

 

Statistische Angaben zu den Prüfungen und Ermittlungen

16

Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen).

 

17

Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, die die Mitgliedstaaten eingeleitet haben (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).

 

18

Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, an denen der Mitgliedstaat teilgenommen hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).

 

Statistische Angaben zum automatischen Austausch von Informationen ohne vorheriges Ersuchen (Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission).

19

Anzahl MwSt.-Identifikationsnummern, die nicht in Ihrem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erteilt wurden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 79/2012).

 

20

Umfang der anderen Mitgliedstaaten zugeleiteten Informationen über neue Fahrzeuge (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 79/2012).

 

Fakultative Felder (freie Texteingabe)

21

Übriger (automatischer) Austausch von Informationen, die in den vorhergehenden Feldern nicht erfasst sind.

 

22

Nutzen und/oder Ergebnisse der behördlichen Zusammenarbeit.

 




ANHANG V

Aufgehobene Verordnungen

Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission
(ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 13)
Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission
(ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission
(ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 50)




ANHANG VI



Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1925/2004

Verordnung (EG) Nr. 1174/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

 

Artikel 1

Artikel 2

 

Artikel 3 Nummern 1 und 2

 

Artikel 2 Nummern 1 und 2

Artikel 3 Nummern 3, 4 und 5

 

Artikel 4 Absätze 1 und 2

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5

 

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 6

 

Artikel 5

Artikel 7

 

Artikel 6

Artikel 8

 

Artikel 9

 

Artikel 11

Artikel 10

 

Artikel 12

Artikel 11

 

Artikel 14

ANHANG

 

Anhang IV

 

Artikel 1

Artikel 8

 

Artikel 2

Artikel 9

 

Artikel 3

Artikel 10

 

Anhang

Anhang III

▼M3




ANHANG VII

Einheitlicher Datensatz und technische Einzelheiten für die Speicherung von Zollinformationen und den automatisierten Zugriff darauf

In der Tabelle ist festgelegt, welche in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Angabe welchem über das elektronische System gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgetauschten Datenelement entspricht.



Angabe gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Laufende Nummer des Datenelements gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Bezeichnung des Datenelements und zusätzliche Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

MwSt.-Identifikationsnummer des Einführers im Einfuhrstaat

3/40 FR1

Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Einführer)

MwSt.-Identifikationsnummer des Steuervertreters des Einführers im Einfuhrstaat

3/40 FR3

Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Steuervertreter)

MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat

3/40 FR2

Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Erwerber)

Ursprungsland

5/15 oder 5/16

Ursprungsland oder Präferenzursprungsland

Bestimmungsland

5/8

Bestimmungsland

Warennummer

6/14

Warennummer — KN-Code

Gesamtbetrag

4/4 B00

Bemessungsgrundlage (*1)

Artikelpreis

8/6

Statistischer Wert

Nettogewicht

6/1

Eigenmasse (kg)

(*1)   

Wenn der für das Datenelement Nr. 4/3 (Abgabenberechnung — Art der Abgabe) verwendete EU-Code B00 ist.

Die im elektronischen System gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gespeicherten Angaben lauten auf Euro. Der Wechselkurs zwischen der Währung des Einfuhrmitgliedstaats und dem Euro wird automatisch vom System bereitgestellt.




ANHANG VIII

Einheitlicher Datensatz und technische Einzelheiten für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern

1.   VERPFLICHTUNG

Jedes gemäß Abschnitt 4 dieses Anhangs gemeldete Datenelement ist zu übermitteln, wenn die Information im nationalen Fahrzeugregister eines Mitgliedstaats vorliegt.

2.   SUCHANFRAGEN NACH FAHRZEUG-/EIGENTÜMER-/HALTERDATEN

Es gibt fünf Arten von Suchanfragen nach Fahrzeugregisterdaten:

(1) 

Anfrage mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Stichtag und Uhrzeit (optional);

(2) 

Anfrage mit Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (optional), Stichtag und Uhrzeit (optional);

(3) 

Anfrage mit Fahrzeughalter, Geburtsdatum (optional), Stichtag und Uhrzeit (optional);

(4) 

Anfrage mit Fahrzeugeigentümer, Geburtsdatum (optional), Stichtag und Uhrzeit (optional);

(5) 

Anfrage mit MwSt.-Nummer des Fahrzeughalters/-eigentümers, Stichtag und Uhrzeit (optional).

Unbeschadet der Verpflichtung nach Abschnitt 1 dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht alle Suchanfragearten bereitzustellen, wenn sie bei ausgehenden Suchanfragen der Ansicht sind, dass eine oder mehrere dieser Möglichkeiten nicht dem Bedarf der Eurofisc-Verbindungsbeamten entsprechen, oder wenn bei eingehenden Suchanfragen die angeforderten Informationen in dem nationalen Fahrzeugregister nicht vorliegen.

3.   ARTEN VON ABFRAGEN

Ausgehend von dem in Abschnitt 4 dieses Anhangs festgelegten Datensatz und den in Abschnitt 2 genannten Suchanfragearten können sieben unterschiedliche Arten von Abrufen getätigt werden:

(1) 

Abfrage von Eigentümer-/Halterdaten:

Abruf eines eingeschränkten Satzes von Fahrzeuginformationen sowie Informationen über Eigentümer und/oder Halter des Fahrzeugs auf der Grundlage des Unterscheidungszeichens des Zulassungsstaats und des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), sowie Stichtag/Uhrzeit. Erfolgt die Abfrage anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, kann der Abruf bei mehreren oder allen angebundenen Ländern getätigt werden.

(2) 

Erweiterte Abfrage von Eigentümer-/Halterdaten:

Abruf eines erweiterten Satzes von technischen Fahrzeuginformationen, Zulassungsdaten sowie Informationen über Eigentümer und Halter des Fahrzeugs auf der Grundlage des Unterscheidungszeichens des Zulassungsstaats und des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), sowie Stichtag/Uhrzeit. Erfolgt die Abfrage anhand der FIN, kann der Abruf bei mehreren oder allen angebundenen Ländern getätigt werden.

(3) 

Abfrage der Daten über frühere Eigentümer/Halter:

Abruf einer Liste aller früheren Eigentümer/Halter eines Fahrzeugs in allen Ländern, in denen das Fahrzeug zuvor zugelassen war, durch Anfrage mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), ohne Stichtag/Uhrzeit. Der Abruf kann bei mehreren oder allen angebundenen Ländern getätigt werden.

(4) 

Abfrage von Fahrzeugen eines Eigentümers/Halters:

Abruf von Informationen über alle auf einen bestimmten Eigentümer/Halter zugelassenen Fahrzeuge mit einem begrenzten Satz identifizierender Daten — bei einer natürlichen Person anhand von Vorname, Nachname, Geburtsdatum (optional) oder Personalausweisnummer (optional), bei einer juristischen Person anhand des registrierten Namens des Unternehmens.

(5) 

Abfrage von Fahrzeugdaten anhand der MwSt.-Identifikationsnummer:

Abruf von Informationen über alle auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person zugelassenen Fahrzeuge mit einem begrenzten Satz identifizierender Daten anhand der MwSt.-Identifikationsnummer.

(6) 

Eine Sammelversion der oben genannten Abfragen 1, 2, 3, 4 und 5, die mehrere Fälle umfasst. Eine Sammelabfrage wird immer an einen bestimmten Staat gerichtet.

(7) 

Eine Treffer/Kein-Treffer-Abfrage mit mehreren Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) wird an mehrere Länder gerichtet. Als Antwort erhält der abrufende Mitgliedstaat eine Reihe von Tabellen (eine Tabelle pro beauskunftendem Mitgliedstaat) mit der Angabe, welche FIN gefunden/nicht gefunden wurden. Diese Funktion ist nur für Sammelabfragen verfügbar.

Üblicherweise werden für den Abruf das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit verwendet, doch kann eine Suchanfrage auch auf zurückliegende Stichtage und Uhrzeiten bezogen werden. Wird ein Abruf mit in der Vergangenheit liegenden Stichtagen und Uhrzeiten durchgeführt, und finden sich im Register des betreffenden Mitgliedstaats keine 'historischen' Daten, weil solche Daten nicht gespeichert werden, können die aktuellen Daten — versehen mit einem Vermerk, dass es sich um aktuelle Daten handelt — in die Auskunft aufgenommen werden.

Unbeschadet der Verpflichtung nach Abschnitt 1 dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht alle Abrufarten bereitzustellen, wenn sie bei ausgehenden Suchanfragen der Ansicht sind, dass eine oder mehrere dieser Möglichkeiten nicht dem Bedarf der Eurofisc-Verbindungsbeamten entsprechen, oder wenn bei eingehenden Suchanfragen die angeforderten Informationen in dem nationalen Fahrzeugregister nicht vorliegen.

4.   DATENSATZ



Angaben zum Halter des Fahrzeugs

Name des Zulassungsinhabers (Firma)

Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. werden getrennte Felder verwendet, und der Name wird in druckbarem Format angegeben

Vorname

Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Anschrift

Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.

Geburtsdatum

 

Rechtsform

Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.

ID-Nummer

Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist

Art der ID-Nummer

Art der ID-Nummer (z. B. Nummer des Reisepasses)

MwSt.-Identifikationsnummer

 

Beginn der Halterschaft

Beginn der Halterschaft. Dabei handelt es sich häufig um das gleiche Datum wie unter (I) der Zulassungsbescheinigung angegeben

Ende der Halterschaft

Ende der Halterschaft

Angaben zum Eigentümer des Fahrzeugs

Name des Eigentümers (Firma)

Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. werden getrennte Felder verwendet, und der Name wird in druckbarem Format angegeben

Vorname

Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.

Anschrift

Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.

Geburtsdatum

 

Rechtsform

Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.

ID-Nummer

Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist

Art der ID-Nummer

Art der ID-Nummer (z. B. Nummer des Reisepasses)

MwSt.-Identifikationsnummer

 

Beginn der Eigentümerschaft

Beginn der Eigentümerschaft. Dabei handelt es sich häufig um das gleiche Datum wie unter (I) der Zulassungsbescheinigung angegeben

Ende der Eigentümerschaft

Ende der Eigentümerschaft des Fahrzeugs

Angaben zum Fahrzeug

Amtliches Kennzeichen

 

Fahrzeug-Identifizierungsnummer/FIN

 

Zulassungsland

 

Marke

(D.1) z. B. Ford, Opel, Renault

Handelsbezeichnung des Fahrzeugs

(D.3) z. B. Focus, Astra, Megane

Art des Fahrzeugs/EU-Fahrzeugklasse

z. B. Kleinkraftrad, Motorrad, Pkw

Farbe

 

Kilometerstand

 

Masse

Masse des Fahrzeugs im Betrieb

Datum der Erstzulassung

Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs weltweit

Datum der (derzeitigen) Zulassung

Datum der Zulassung, das auf der spezifischen Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angegeben ist

Ende der Zulassung

Datum des Endes der Zulassung, das auf der spezifischen Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angegeben ist. Dieses Datum kann die Gültigkeitsdauer angeben, sofern es auf der Zulassungsbescheinigung ausgewiesen ist, wenn die Gültigkeitsdauer nicht unbegrenzt ist (Abkürzung auf der Bescheinigung = H).

Status

Verschrottet, gestohlen, ausgeführt usw.

Beginn des Status

 

Ende des Status

 



( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

( 3 ) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

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