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Document 02012D0362-20130522

Consolidated text: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Juli 2012 über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4396) (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich) (2012/362/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/362/2013-05-22

2012D0362 — DE — 22.05.2013 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2012

über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4396)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2012/362/EU)

(ABl. L 176, 6.7.2012, p.65)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Mai 2013

  L 135

22

22.5.2013




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2012

über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4396)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2012/362/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gesundheit von Honigbienen ( 2 ) gibt einen Überblick über die früheren und jetzigen Maßnahmen der Kommission in Bezug auf die Gesundheit von Honigbienen in der EU. Wichtigstes Thema der Mitteilung ist die weltweit festgestellte erhöhte Sterblichkeit bei Bienen.

(2)

2009 ergab das EFSA-Projekt „Bienensterblichkeit und -überwachung in Europa“, dass die Überwachungssysteme in der EU im Allgemeinen unzureichend sind und dass ein Mangel an Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie ein Mangel an vergleichbaren Daten auf EU-Ebene besteht.

(3)

Zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten über die Bienensterblichkeit ist es angezeigt, bestimmte Überwachungsstudien in den Mitgliedstaaten zu Verlusten bei Honigbienenvölkern zu unterstützen.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/881/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern ( 3 ) wurden 3 750 000 EUR als Beitrag der Europäischen Union für die Durchführung der Überwachungsstudien zu Verlusten bei Honigbienenvölkern bereitgestellt.

(5)

Das Referenzlabor der EU (EURL) für Bienengesundheit hat das Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ (abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm) vorgelegt, das den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Ausarbeitung ihrer Überwachungsstudien an die Hand gibt.

(6)

Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, der Kommission ihre Programme für Überwachungsstudien auf Grundlage des technischen Dokuments des EURL für Bienengesundheit zu übermitteln. Daraufhin haben 20 Mitgliedstaaten ihre Vorschläge für Überwachungsstudien übermittelt. Diese Vorschläge wurden in technischer und finanzieller Hinsicht mit dem Ziel evaluiert, ihre Konformität mit dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ zu bewerten.

(7)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben Programme für Studien zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern im Einklang mit dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ ausgearbeitet und finanzielle Unterstützung durch die EU beantragt.

(8)

Für die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich durchgeführten Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern sollte ab dem 1. April 2012 ein Finanzbeitrag gewährt werden.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 4 ) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(10)

Voraussetzung für die Gewährung des Finanzbeitrags ist, dass die geplanten Programme für Überwachungsstudien tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Behörden der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit alle erforderlichen Informationen übermitteln.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Union gewährt Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung für ihre Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern.

(2)  Der Finanzbeitrag der Union

a) beläuft sich auf 70 % der gemäß Absatz 1 beihilfefähigen Kosten jedes Mitgliedstaats für die in Anhang I genannten Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum ►M1  30. September 2013 ◄ ;

b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

1. 62 876 EUR für Belgien,

2. 192 688 EUR für Dänemark,

3. 294 230 EUR für Deutschland,

4. 66 637 EUR für Estland,

5. 109 931 EUR für Griechenland,

6. 205 050 EUR für Spanien,

7. 529 615 EUR für Frankreich,

8. 521 590 EUR für Italien,

9. 147 375 EUR für Lettland,

10. 92 123 EUR für Litauen,

11. 98 893 EUR für Ungarn,

12. 254 108 EUR für Polen,

13. 28 020 EUR für Portugal,

14. 183 337 EUR für die Slowakei,

15. 213 986 EUR für Finnland,

16. 39 862 EUR für Schweden,

17. 267 482 EUR für das Vereinigte Königreich;

c) darf 595 EUR pro Besuch eines Bienenstocks nicht übersteigen.

Artikel 2

(1)  Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die in Artikel 1 genannten Programme beläuft sich auf 3 307 803 EUR und wird aus Mitteln des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union finanziert.

(2)  Ausgaben für Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Laboruntersuchungen, Probenahmen und Überwachungsaufgaben, für Verbrauchsgüter sowie Gemeinkosten im Rahmen der Überwachungsstudien sind beihilfefähig entsprechend den Vorschriften des Anhangs III.

(3)  Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Berichte und Belege ausgezahlt.

Artikel 3

(1)  Die Programme werden gemäß dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ (abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm) und gemäß den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsstudienprogrammen zu Verlusten bei Honigbienenvölkern durchgeführt.

(2)  Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:

 bis spätestens 1. März 2013 einen technischen Zwischenbericht über den ersten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch und

 bis spätestens 31. Oktober 2013 einen technischen Abschlussbericht über den zweiten und dritten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch;

 der technische Bericht sollte entsprechend einem Muster abgefasst sein, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zu erstellen ist.

(3)  Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:

 bis spätestens 31. Dezember 2013 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang II erstellten Finanzberichts. Auf Anforderung sind der Kommission die Belege als Nachweis aller im Erstattungsantrag aufgeführten Kosten vorzulegen.

(4)  Die Ergebnisse der Studien sind der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.




ANHANG I



MS

Anzahl der Bienenstöcke

Anzahl der Besuche pro Bienenstock, wie in der Überwachungsstudie vorgesehen

Direkte Kosten insgesamt

(Laboruntersuchungen u. Besuche für Probenahme und Überwachung)

Gemeinkosten

(7 %)

Gesamtkosten

EU-Beitrag

(70 %)

BE

150

3

83 946

5 876

89 822

62 876

DK

194

3

257 260

18 008

275 268

192 688

DE

220

3

392 831

27 498

420 329

294 230

EE

196

3

88 968

6 228

95 196

66 637

EL

200

3

146 770

10 274

157 044

109 931

ES

200

3

273 765

19 164

292 929

205 050

FR

396

3

707 096

49 497

756 593

529 615

IT

390

3

696 382

48 747

745 129

521 590

LV

193

3

196 762

13 773

210 535

147 375

LT

193

3

122 994

8 610

131 604

92 123

HU

196

3

132 034

9 242

141 276

98 893

PL

190

3

339 263

23 749

363 012

254 108

PT

145

3

37 410

2 619

40 029

28 020

SK

198

3

244 776

17 134

261 910

183 337

FI

160

3

285 695

19 999

305 694

213 986

SE

150

3

53 220

3 725

56 945

39 862

UK

200

3

357 119

24 998

382 117

267 482

Insgesamt

 
 

4 416 293

309 141

4 725 433

3 307 803




ANHANG II

MUSTER EINES FINANZBERICHTS ZU STUDIEN ÜBER DIE FREIWILLIGE ÜBERWACHUNG VON VERLUSTEN BEI HONIGBIENENVÖLKERN



Gesamtausgaben für das Projekt (tatsächliche Kosten ohne Mehrwertsteuer)

Mitgliedstaat:

 

Anzahl der besuchten Bienenstöcke:



Laborkosten

Personalkategorie

Anzahl der Arbeitstage

Tagessatz

Insgesamt

 
 
 

 
 
 
 
 
 
 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Stückkosten

Insgesamt

 
 
 

 
 
 



Kosten für Probenahme und Überwachung (Besuche in Bienenstöcken)

Personalkategorie

Anzahl der Arbeitstage

Tagessatz

Insgesamt

 
 
 

 
 
 
 
 
 
 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Stückkosten

Insgesamt

 
 
 

 
 
 

Erklärung des Begünstigten

Wir versichern, dass

 die oben genannten Ausgaben bei der Durchführung der Arbeiten gemäß dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ ( 5 ) entstanden sind und in direktem Zusammenhang mit dem Überwachungsstudienprogramm stehen, für das mit dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission ein Finanzbeitrag gewährt wurde;

 diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission beihilfefähig sind;

 alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

 für die im vorliegenden Beschluss aufgeführten Projekte keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde.

Datum:

Name und Unterschrift des zuständigen Finanzbeauftragten:




ANHANG III

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEIHILFEFÄHIGKEIT

1.   Laborkosten

 Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Vergütung, Lohn, Sozialausgaben und Rentenausgaben), die bei der Durchführung der Studie und der Laboruntersuchungen entstanden sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen.

 Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen/Jahr berechnet.

 Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten für Laboruntersuchungen zugrunde zu legen.

 Testkits, Reagenzien und alle Verbrauchsgüter werden nur dann erstattet, wenn sie speziell zur Durchführung der nachstehenden Untersuchungen verwendet wurden:

 

 Varroa-Zählung (Waschen).

 Feststellung und Charakterisierung des Flügeldeformationsvirus (DWV), des Akute-Bienenparalyse-Virus (ABPV), des Kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe.

 Klinische Beobachtung (einschließlich Symptombeobachtung auf Faulbrut, Nosemaseuche, Viren) des Parasiten Nosema spp., Sporenzählungen, Kulturen, mikroskopische Untersuchungen und biochemische Tests zur Bestimmung des Erregers der gutartigen Faulbrut (Melissococcus plutonius) und der bösartigen Faulbrut (Paenibacillus larvae).

 Bösartige Faulbrut — Bestätigung der Identität des Erregers der bösartigen und der gutartigen Faulbrut mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR).

2.   Kosten für Probenahme und Überwachung

 Kosten für Probenahme und Überwachung sind nur dann beihilfefähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Besuchen in Bienenstöcken stehen.

 Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Vergütung, Lohn, Sozialausgaben und Rentenausgaben), die bei der Durchführung der Studie entstanden sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen.

 Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen/Jahr berechnet.

 Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten zugrunde zu legen; diese Kosten sind nur dann beihilfefähig, wenn die Verbrauchsgüter speziell bei Besuchen in den Bienenstöcken verwendet wurden.

3.   Gemeinkosten

Unter Zugrundelegung sämtlicher beihilfefähiger direkter Kosten wird automatisch eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % erstattet.

4.

Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf einen Finanzbeitrag der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.



( 1 ) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

( 2 ) KOM(2010) 714 endg.

( 3 ) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 119.

( 4 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

( 5 ) Abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm

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