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Document 02011R0585-20110803

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/585/2011-08-03

2011R0585 — DE — 03.08.2011 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 585/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

(ABl. L 160, 18.6.2011, p.71)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 768/2011 DER KOMMISSION vom 2. August 2011

  L 200

17

3.8.2011




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 585/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Obst- und Gemüsemarkt der Union sieht sich einer beispiellosen Krise gegenüber, nachdem eine in zahlreichen Fällen auch tödlich verlaufende Epidemie von Enterohämorrhagischer Escherichia coli (EHEC) in Deutschland aufgetreten ist, die mit dem Verzehr von bestimmtem frischem Obst und Gemüse in Zusammenhang gebracht wurde. Die Krise begann am 26. Mai 2011, als in Pressemeldungen Hinweise erschienen, dass der Ausbruch durch Gurken ausgelöst wurde.

(2)

Mehrere Mitgliedstaaten und Drittländer haben Schutzmaßnahmen ergriffen, und ein plötzlicher Verlust an Verbrauchervertrauen aufgrund der wahrgenommenen Gefahr für die öffentliche Gesundheit hat zu einer erheblichen Störung des Obst- und Gemüsemarktes der Union geführt, insbesondere bei in der Union erzeugten Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmten Erzeugnissen aus den Familien der Salate und Endivien.

(3)

In Anbetracht der gegenwärtigen und der zu erwartenden Marktlage sowie der Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse ( 2 ), die ab 22. Juni 2011 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 3 ) ersetzt werden soll, keine sektorspezifischen Instrumente umfassen, mit denen den derzeitigen praktischen Problemen im Sektor Obst und Gemüse angemessen begegnet werden kann, erweist es sich als dringlich, befristete Sondermaßnahmen zu erlassen.

(4)

Da Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmte Erzeugnisse aus den Familien der Salate und Endivien die Haupterzeugnisse bilden, die von der Krise im Sektor Obst und Gemüse betroffen sind, empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich der Sondermaßnahmen auf diese Erzeugnisse zu begrenzen.

(5)

Aufgrund der Besonderheiten des Sektors Obst und Gemüse sind die Krisenmanagement- und Marktstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 103c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am besten geeignet, um die im Bereich der Obst- und Gemüseerzeugung anerkannten Erzeugerorganisationen zu unterstützen.

(6)

Die Union sollte eine zusätzliche Unterstützung für Marktrücknahmen, die Ernte vor der Reifung und das Nichternten von zum Frischverzehr bestimmten Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmten Erzeugnisse aus den Familien der Salate und Endivien gewähren. In Anbetracht der erheblichen Störung des Obst- und Gemüsemarktes und der relativ geringen Anzahl Mitglieder von Erzeugerorganisationen in bestimmten Mitgliedstaaten muss eine Unionsunterstützung für solche Maßnahmen auch denjenigen Obst- und Gemüseerzeugern gewährt werden, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und einen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, um Gurken, Tomaten, Gemüsepaprika, Zucchini (Courgettes) und bestimmte Erzeugnisse aus den Familien der Salate und Endivien aus dem Markt zu nehmen.

(7)

In dem Bemühen um Einheitlichkeit und um Überkompensation zu vermeiden, sollten auf Unionsebene Höchstgrenzen für die zusätzliche Unionsunterstützung für Marktrücknahmen, die Ernte vor der Reifung und das Nichternten festgesetzt werden. Um den besonderen Merkmalen der Nichterntemaßnahmen und der Ernte vor der Reifung Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Berechnung nicht auf kg-Basis wie bei den Marktrücknahmen, sondern anhand der Erträge je Hektar vornehmen.

(8)

Erzeugerorganisationen sind die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse und sind am besten in der Lage zu gewährleisten, dass die Unionsunterstützung auch Erzeugern gezahlt wird, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Sie sollten dabei sicherstellen, dass die Unionsunterstützung Erzeugern, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Abschluss eines Vertrags gezahlt wird. Da der Organisationsgrad der Angebotsseite auf dem Obst- und Gemüsemarkt nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, sollte es der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlaubt sein, die Unionsunterstützung direkt an die Erzeuger zu zahlen, wenn dies gerechtfertigt ist.

(9)

Aus Gründen der Haushaltsdisziplin muss eine Obergrenze für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzierenden Ausgaben festgesetzt und ferner ein Notifizierungs- und Überwachungssystem geschaffen werden, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung unterrichten.

(10)

Um die dem Sektor Obst und Gemüse entstandenen Schäden in ihren Auswirkungen zu begrenzen, sollte diese Verordnung für einen am 26. Mai 2011 beginnenden Zeitraum gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)  Den Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 122 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Erzeugern, die nicht Mitglied dieser Erzeugerorganisationen sind, wird vom 26. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 eine außergewöhnliche Unterstützung für die folgenden zum Frischverzehr bestimmten Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gewährt:

a) Tomaten 0702 00 00,

b) Salate der KN-Codes 0705 11 00 und 0705 19 00 sowie krause Endivie und Eskariol des KN-Codes 0705 29 00,

c) Gurken des KN-Codes 0707 00 05,

d) Gemüsepaprika des KN-Codes 0709 60 10,

e) Zucchini des KN-Codes 0709 90 70.

(2)  Die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates ( 4 ).

▼M1

Artikel 2

Höchstbetrag der Unterstützung

Die Gesamtausgaben, die der Union im Rahmen dieser Verordnung entstehen, dürfen 227 000 000 EUR nicht überschreiten. Sie werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert und dürfen nur zur Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verwendet werden.

▼B

Artikel 3

Anwendbarkeit der Vorschriften

Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die Erzeugerorganisationen und deren Mitglieder sowie sinngemäß für die Erzeuger gemäß Artikel 5.

Artikel 4

Erzeugerorganisationen

(1)  Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse nicht, wenn diese Erzeugnisse während des in dem vorgenannten Artikel aufgeführten Zeitraums aus dem Markt genommen worden sind.

(2)  Die Nichterntemaßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse und des darin genannten Zeitraums getroffen werden, auch wenn eine gewerbliche Erzeugung auf der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus stattgefunden hat. In solchen Fällen werden die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Buchführungs- und/oder Steuerangaben der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wurde.

(3)  Im Falle von Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung darf der Unionsbeitrag zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 bzw. Artikel 79 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Höchstbeträgen die Beträge gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. Im Falle der kostenlosen Verteilung werden diese Beträge verdoppelt.

(4)  Die in Artikel 103c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der Höchstsatz von 25 % für die Anhebung der Höhe des Betriebsfonds gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht für Ausgaben, die für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen während des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums getätigt wurden.

(5)  Eine zusätzliche Unionsunterstützung wird gewährt für Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung, die hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und des darin genannten Zeitraums durchgeführt werden. Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich materiell auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden.

Die zusätzliche Unionsunterstützung wird nicht in die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen aufgenommen und bei der Berechnung der Obergrenzen von 4,1 % und 4,6 % gemäß Artikel 103d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht berücksichtigt.

Die Beträge der zusätzlichen Unionsunterstützung für Marktrücknahmen sind in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Im Falle der Nichternte und der Ernte vor der Reifung setzen die Mitgliedstaaten die Beträge der zusätzlichen Unionsunterstützung je Hektar in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung für Marktrücknahmen festgesetzten Beträge abdeckt.

Die zusätzliche Unionsunterstützung wird auch dann gewährt, wenn die Erzeugerorganisationen diese Maßnahmen nicht im Rahmen ihrer operationellen Programme vorsehen.

(6)  Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation. Artikel 103b Absatz 2 und Artikel 103d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten nicht für die zusätzliche Unionsunterstützung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.

Artikel 5

Erzeuger, die nicht Mitglieder von Erzeugerorganisationen sind

(1)  Die Unionsunterstützung wird Obst- und Gemüseerzeugern gewährt, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (nachstehend „Nichtmitglieder-Erzeuger“ genannt), um Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und des darin genannten Zeitraums durchzuführen. Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 oder Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt worden, so gelten deren Mitglieder für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Nichtmitglieder-Erzeuger.

Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich materiell auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden.

(2)  Im Fall von Marktrücknahmen müssen die Nichtmitglieder-Erzeuger einen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation unterzeichnen.

Die Unionsunterstützung wird diesen Erzeugern von der Erzeugerorganisation ausgezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag unterzeichnet haben. Artikel 4 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 5 und Artikel 4 Absatz 6 gelten sinngemäß.

(3)  Die Beträge der Unterstützung, die gemäß Absatz 1 in der Situation gemäß Absatz 2 zu gewähren ist, entsprechen den Beträgen in Anhang I Teil B abzüglich der Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind und die die Erzeugerorganisation einbehält. Nachweise für diese Kosten sind anhand von Rechnungen zu erbringen. Die Erzeugerorganisationen müssen alle vernünftigen Anträge von Erzeugern annehmen, die keine Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Sinne dieser Verordnung sind.

(4)  In hinreichend begründeten Fällen wie dem geringen Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Nichtmitglied-Erzeuger die zuständige Behörde des Mitgliedstaats notifiziert, anstatt den in Absatz 2 genannten Vertrag zu unterzeichnen. Für eine solche Notifizierung gelten Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß.

In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Unionsunterstützung gemäß seinen eigenen Rechtsvorschriften direkt an den Erzeuger. Die Beträge der Unterstützung entsprechen den Beträgen in Anhang I Teil B.

(5)  Im Falle von Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung notifizieren die Nichterzeuger-Mitglieder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angemessen im Rahmen der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassenen Durchführungsbestimmungen.

Die Beträge der Unionsunterstützung für die Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung entsprechen den Beträgen in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4.

Artikel 6

Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte und der Ernte vor der Reifung

(1)  Die Marktrücknahmemaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 sind Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu unterziehen. Diese Kontrollen werden jedoch auf 10 % der Menge aus dem Markt genommener Erzeugnisse beschränkt.

Bei den Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 müssen sich die Kontrollen der ersten Stufe auf 100 % der Menge aus dem Markt genommener Erzeugnisse beziehen.

(2)  Die Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 4 und 5 sind den Kontrollen gemäß den Bedingungen von Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu unterziehen, ausgenommen hinsichtlich der Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte. Die Kontrollen werden auf 10 % der Erzeugungsflächen gemäß Artikel 4 Absatz 2 beschränkt.

Bei den Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 5 Absatz 5 müssen sich die Kontrollen auf 100 % der Erzeugungsflächen beziehen.

Artikel 7

Notifizierungen

(1)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung jeden Mittwoch (bis 12.00 Uhr, Brüsseler Zeit) über die in der Vorwoche eingegangenen Notifizierungen der Erzeugerorganisationen und Nichtmitglieder-Erzeuger. Diese Notifizierungen müssen sich auf die im Rahmen dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen und die Mengen, Flächen und Höchstausgaben der Union für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse beziehen.

Die Mitgliedstaaten haben die Muster gemäß Anhang II zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission am 22. Juni 2011 die Angaben gemäß Unterabsatz 1 anhand der Muster von Anhang II über die zwischen dem 26. Mai 2011 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte oder der Ernte vor der Reifung übermitteln.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 18. Juli 2011 über die aus dem Markt genommenen Gesamtmengen, die Gesamtfläche, auf der Maßnahmen der Nichternte oder der Ernte vor der Reifung durchgeführt worden sind, und die Anträge auf Unionsunterstützung insgesamt für die entsprechenden Marktrücknahme- und Nichterntemaßnahmen.

Die Mitgliedstaaten haben die Muster gemäß Anhang III zu verwenden.

Eine Unionsunterstützung wird nur gewährt für Maßnahmen der Marktrücknahme, der Nichternte oder der Ernte vor der Reifung, über die die Kommission gemäß diesem Absatz unterrichtet worden ist.

(3)  Überschreiten die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträge auf Unionsunterstützung den in Artikel 2 genannten Höchstbetrag der Unterstützung, so setzt die Kommission ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf der Grundlage der eingegangenen Anträge einen Zuteilungskoeffizienten für die Gewährung der verfügbaren gesamten Unionsunterstützung fest. Überschreiten die Unterstützungsanträge den Höchstbetrag der Unterstützung nicht, so wird der Zuteilungskoeffizient auf 100 % festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten müssen den Zuteilungskoeffizienten auf alle Anträge gemäß Artikel 8 anwenden.

Artikel 8

Beantragung und Zahlung der Unionsunterstützung

(1)  Die Erzeugerorganisationen müssen die Zahlung der in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Unionsunterstützung bis zum 11. Juli 2011 beantragen.

(2)  Abweichend von den gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Fristen müssen die Erzeugerorganisationen die Zahlung der in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung genannten gesamten Unionsunterstützung im Wege des Verfahrens von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 11. Juli 2011 beantragen.

Der Höchstsatz von 80 % des ursprünglich genehmigten Betrags der Beihilfe für das operationelle Programm gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 findet keine Anwendung.

(3)  Die Nichtmitglieder-Erzeuger beantragen die Zahlung der Unionsunterstützung in den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 genannten Situationen selbst bis zum 11. Juli 2011 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 2011.

(4)  Den Anträgen auf Unionsunterstützung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 müssen Belege für die Höhe der beantragten Unionsunterstützung beigefügt werden sowie eine schriftliche Bestätigung, dass der Antragsteller keine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln bzw. einen solchen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen erhalten hat, die im Rahmen dieser Verordnung für eine Unionsunterstützung in Betracht kommen.

(5)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen Zahlungen erst vor, nachdem der Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 7 Absatz 3 festgesetzt worden ist. Sie stellen sicher, dass alle im Rahmen dieser Verordnung zu tätigenden Zahlungen bis spätestens 15. Oktober 2011 erfolgt sind.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



TEIL A

Höchstbeträge des Unionsbeitrags zur Unterstützung für Marktrücknahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3

Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1

Höchstunterstützung (EUR/100 kg)

Salate sowie krause Endivie und Eskariol

15,5

Gurken

9,6

Gemüsepaprika

17,8

Zucchini

11,8



TEIL B

Höchstbeträge der zusätzlichen Unionsunterstützung für Marktrücknahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5

Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1

Höchstunterstützung (EUR/100 kg)

Tomaten

33,2

Salate sowie krause Endivie und Eskariol

38,9

Gurken

24,0

Gemüsepaprika

44,4

Zucchini

29,6




ANHANG II

Muster für die notifizierung gemäss artikel 7 absatz 1

NOTIFIZIERUNG VON MARKTRÜCKNAHMEN



Land:

 

Datum (1):

 

Erzeugnis (2)

EO

Nichtmitglieder-Erzeuger

Eu-unter- stützung insgesamt

(EUR)

Aus dem Markt zu nehmende

(t)

Zusätzliche EU- Unterstützung

(EUR)

(Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011

EU-Unterstützung Betriebsfonds

(EUR)

(Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1580/2007/Arti- kel 79 Absatz der Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (3)

Eu-unter- stützung insgesamt

(EUR)

Aus dem Markt zu nehmende Mengen

(t)

Zusätzliche EU- Unterstützung

(EUR)

(Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

Gurken

 
 
 
 
 
 
 

Tomaten

 
 
 
 
 
 
 

Salate und Endivien

 
 
 
 
 
 
 

Gemüsepaprika

 
 
 
 
 
 
 

Zucchini

 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 

(1)   Für jede Woche ist jeweils ein Excel-Sheet auszufüllen (einschließlich der Angabe „entfällt“ für Wochen ohne Maßnahmen, wenn die Mitgliedstaaten bereits eine frühere Notifizierung vorgenommen haben).

(2)   Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1.

(3)   Nur die Unionsbeteiligung wird für die Berechnung berücksichtigt, z. B. für Tomaten 3,6325 EUR/100 kg.

Folgende Tabelle ist am Notifizierungstag auszufüllen:

Höchstbeträge der vom Mitgliedstaat festgesetzten Ausgleichszahlung gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007; Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011:



 

Unionsbetei- ligung

(EUR/100 kg)

EO- Beteiligung

(EUR/100 kg)

Gurken

 
 

Salate und Endivien

 
 

Gemüsepaprika

 
 

Zucchini

 
 

NOTIFIZIERUNG DER NICHTERNTE/ERNTE VOR DER REIFUNG



Land:

 

Datum (1):

 

Erzeugnis (2)

EO

Nichtmitglieder-Erzeuger

Eu-unter- stützung insgesamt

(EUR)

Fläche

(ha) (3)

EU- Unterstützung Betriebsfonds

(EUR)

(Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007/Ar- tikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (4)

Zusätzliche EU- Unterstützung

(EUR)

(Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

Eu-unter- stützung insgesamt

EUR

Fläche

(ha) (3)

EU- Unterstützung EUR

(EUR)

(Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

Gurken

 
 
 
 
 
 
 

Tomaten

 
 
 
 
 
 
 

Salate und Endivien

 
 
 
 
 
 
 

Gemüsepaprika

 
 
 
 
 
 
 

Zucchini

 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 

(1)   Für jede Woche ist jeweils ein Excel-Sheet auszufüllen (einschließlich der Angabe „entfällt“ für Wochen ohne Maßnahmen, wenn die Mitgliedstaaten bereits eine frühere Notifizierung vorgenommen haben).

(2)   Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1.

(3)   Wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits geerntet worden ist, muss mit der einzutragenden Zahl die entsprechende verbleibende Erzeugungsfläche geschätzt werden.

(4)   Nur die Unionsbeteiligung wird für die Berechnung berücksichtigt.

Folgende Tabelle ist am Notifizierungstag auszufüllen:

Höchstbeträge der vom Mitgliedstaat festgesetzten Ausgleichszahlung gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007; Artikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011:



 

Freiland

Gewächshaus

Unionsbeteili- gung

(EUR/ha)

EO-Beteiligung

(EUR/ha)

Unionsbeteili- gung

(EUR/ha)

EO- Beteiligung

(EUR/ha)

Tomaten

 
 
 
 

Gurken

 
 
 
 

Salate und Endivien

 
 
 
 

Gemüsepaprika

 
 
 
 

Zucchini

 
 
 
 




ANHANG III

Muster für die notifizierung gemäss artikel 7 absatz 2

NOTIFIZIERUNG VON MARKTRÜCKNAHMEN



Land:

 

Datum:

26. Mai bis 30. Juni 2011

Erzeugnis (1)

EO

Nichtmitglieder-Erzeuger

EU-Unterstützung insgesamt

(EUR)

Aus dem Markt genommene Mengen insgesamt

(t)

Zusätzliche EU-Unterstützung

(EUR)

(Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

EU-Unterstützung Betriebsfonds

(EUR)

(Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007/Arti- kel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (2)

EU-Unterstützung INSGESAMT

(EUR)

Aus dem Markt genommene Mengen insgesamt

(t)

Zusätzliche EU-Unterstützung

(EUR)

(Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

Gurke

 
 
 
 
 
 
 

Tomate

 
 
 
 
 
 
 

Salate und Endivien

 
 
 
 
 
 
 

Gemüsepaprika

 
 
 
 
 
 
 

Zucchini

 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 

(1)   Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1.

(2)   Nur die Unionsbeteiligung wird für die Berechnung berücksichtigt, z. B. für Tomaten 3,6325 EUR/100 kg.

NOTIFIZIERUNG DER NICHTERNTE/ERNTE VOR DER REIFUNG



Land:

 

Datum:

26. Mai bis 30. Juni 2011

Erzeugnis (1)

EO

Nichtmitglieder-Erzeuger

EU-Unterstützung insgesamt

(EUR)

Fläche

(ha) (2)

EU-Unterstützung Betriebsfonds

(EUR)

(Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007/ Artikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (3)

Zusätzliche EU-Unterstützung

(EUR)

(Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

EU-Unterstützung insgesamt

(EUR)

Fläche

(ha) (2)

EU-Unterstützung

(EUR)

(Artikel 5 Absatz 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011)

Gurken

 
 
 
 
 
 
 

Tomaten

 
 
 
 
 
 
 

Salate und Endivien

 
 
 
 
 
 
 

Gemüsepaprika

 
 
 
 
 
 
 

Zucchini

 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 

(1)   Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1.

(2)   Wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits geerntet worden ist, muss mit der einzutragenden Zahl die entsprechende verbleibende Erzeugungsfläche geschätzt werden.

(3)   Nur die Unionsbeteiligung wird für die Berechnung berücksichtigt.



( 1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 2 ) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

( 3 ) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

( 4 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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