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Document 02011R0540-20221101

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/2022-11-01

02011R0540 — DE — 01.11.2022 — 079.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 540/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 541/2011 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2011

  L 153

187

11.6.2011

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 542/2011 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2011

  L 153

189

11.6.2011

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 702/2011 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2011

  L 190

28

21.7.2011

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 703/2011 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2011

  L 190

33

21.7.2011

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 704/2011 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2011

  L 190

38

21.7.2011

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 705/2011 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2011

  L 190

43

21.7.2011

 M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 706/2011 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2011

  L 190

50

21.7.2011

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 736/2011 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2011

  L 195

37

27.7.2011

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 740/2011 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2011

  L 196

6

28.7.2011

►M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 786/2011 DER KOMMISSION vom 5. August 2011

  L 203

11

6.8.2011

►M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 787/2011 DER KOMMISSION vom 5. August 2011

  L 203

16

6.8.2011

►M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 788/2011 DER KOMMISSION vom 5. August 2011

  L 203

21

6.8.2011

►M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 797/2011 DER KOMMISSION vom 9. August 2011

  L 205

3

10.8.2011

►M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 798/2011 DER KOMMISSION vom 9. August 2011

  L 205

9

10.8.2011

►M15

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 800/2011 DER KOMMISSION vom 9. August 2011

  L 205

22

10.8.2011

 M16

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 806/2011 DER KOMMISSION vom 10. August 2011

  L 206

39

11.8.2011

 M17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 807/2011 DER KOMMISSION vom 10. August 2011

  L 206

44

11.8.2011

►M18

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 810/2011 DER KOMMISSION vom 11. August 2011

  L 207

7

12.8.2011

 M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 820/2011 DER KOMMISSION vom 16. August 2011

  L 209

18

17.8.2011

►M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 974/2011 DER KOMMISSION vom 29. September 2011

  L 255

1

1.10.2011

►M21

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 993/2011 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 2011

  L 263

1

7.10.2011

 M22

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1022/2011 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2011

  L 270

20

15.10.2011

►M23

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1100/2011 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2011

  L 285

10

1.11.2011

 M24

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1134/2011 DER KOMMISSION vom 9. November 2011

  L 292

1

10.11.2011

►M25

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2011 DER KOMMISSION vom 10. November 2011

  L 293

26

11.11.2011

 M26

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1278/2011 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2011

  L 327

49

9.12.2011

►M27

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 87/2012 DER KOMMISSION vom 1. Februar 2012

  L 30

8

2.2.2012

►M28

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 127/2012 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2012

  L 41

12

15.2.2012

►M29

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 287/2012 DER KOMMISSION vom 30. März 2012

  L 95

7

31.3.2012

►M30

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 359/2012 DER KOMMISSION vom 25. April 2012

  L 114

1

26.4.2012

►M31

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 369/2012 DER KOMMISSION vom 27. April 2012

  L 116

19

28.4.2012

►M32

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 571/2012 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2012

  L 169

46

29.6.2012

 M33

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 582/2012 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2012

  L 173

3

3.7.2012

►M34

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 589/2012 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2012

  L 175

7

5.7.2012

►M35

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 595/2012 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2012

  L 176

46

6.7.2012

►M36

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 597/2012 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2012

  L 176

54

6.7.2012

►M37

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 608/2012 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2012

  L 177

19

7.7.2012

►M38

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 637/2012 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2012

  L 186

20

14.7.2012

 M39

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 735/2012 DER KOMMISSION vom 14. August 2012

  L 218

3

15.8.2012

►M40

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 746/2012 DER KOMMISSION vom 16. August 2012

  L 219

15

17.8.2012

 M41

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1037/2012 DER KOMMISSION vom 7. November 2012

  L 308

15

8.11.2012

►M42

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1043/2012 DER KOMMISSION vom 8. November 2012

  L 310

24

9.11.2012

 M43

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1197/2012 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2012

  L 342

27

14.12.2012

►M44

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1237/2012 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012

  L 350

55

20.12.2012

►M45

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1238/2012 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012

  L 350

59

20.12.2012

►M46

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 17/2013 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2013

  L 9

5

15.1.2013

►M47

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 22/2013 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2013

  L 11

8

16.1.2013

►M48

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 175/2013 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2013

  L 56

4

28.2.2013

►M49

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 187/2013 DER KOMMISSION vom 5. März 2013

  L 62

10

6.3.2013

►M50

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 188/2013 DER KOMMISSION vom 5. März 2013

  L 62

13

6.3.2013

 M51

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 190/2013 DER KOMMISSION vom 5. März 2013

  L 62

19

6.3.2013

►M52

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 200/2013 DER KOMMISSION vom 8. März 2013

  L 67

1

9.3.2013

►M53

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 201/2013 DER KOMMISSION vom 8. März 2013

  L 67

6

9.3.2013

►M54

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 350/2013 DER KOMMISSION vom 17. April 2013

  L 108

9

18.4.2013

►M55

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 355/2013 DER KOMMISSION vom 18. April 2013

  L 109

14

19.4.2013

►M56

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 356/2013 DER KOMMISSION vom 18. April 2013

  L 109

18

19.4.2013

 M57

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 365/2013 DER KOMMISSION vom 22. April 2013

  L 111

27

23.4.2013

►M58

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 366/2013 DER KOMMISSION vom 22. April 2013

  L 111

30

23.4.2013

►M59

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 367/2013 DER KOMMISSION vom 22. April 2013

  L 111

33

23.4.2013

►M60

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 368/2013 DER KOMMISSION vom 22. April 2013

  L 111

36

23.4.2013

►M61

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 369/2013 DER KOMMISSION vom 22. April 2013

  L 111

39

23.4.2013

►M62

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 373/2013 DER KOMMISSION vom 23. April 2013

  L 112

10

24.4.2013

►M63

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 375/2013 DER KOMMISSION vom 23. April 2013

  L 112

15

24.4.2013

►M64

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 378/2013 DER KOMMISSION vom 24. April 2013

  L 113

5

25.4.2013

 M65

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 485/2013 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2013

  L 139

12

25.5.2013

 M66

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 532/2013 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2013

  L 159

6

11.6.2013

 M67

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 533/2013 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2013

  L 159

9

11.6.2013

►M68

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 546/2013 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2013

  L 163

17

15.6.2013

►M69

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 568/2013 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2013

  L 167

33

19.6.2013

►M70

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 570/2013 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2013

  L 168

18

20.6.2013

 M71

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 762/2013 DER KOMMISSION vom 7. August 2013

  L 213

14

8.8.2013

►M72

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 767/2013 DER KOMMISSION vom 8. August 2013

  L 214

5

9.8.2013

 M73

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 781/2013 DER KOMMISSION vom 14. August 2013

  L 219

22

15.8.2013

►M74

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 790/2013 DER KOMMISSION vom 19. August 2013

  L 222

6

20.8.2013

►M75

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 798/2013 DER KOMMISSION vom 21. August 2013

  L 224

9

22.8.2013

►M76

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 802/2013 DER KOMMISSION vom 22. August 2013

  L 225

13

23.8.2013

►M77

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 826/2013 DER KOMMISSION vom 29. August 2013

  L 232

13

30.8.2013

►M78

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 827/2013 DER KOMMISSION vom 29. August 2013

  L 232

18

30.8.2013

►M79

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 828/2013 DER KOMMISSION vom 29. August 2013

  L 232

23

30.8.2013

►M80

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 829/2013 DER KOMMISSION vom 29. August 2013

  L 232

29

30.8.2013

►M81

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 832/2013 DER KOMMISSION vom 30. August 2013

  L 233

3

31.8.2013

►M82

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 833/2013 DER KOMMISSION vom 30. August 2013

  L 233

7

31.8.2013

►M83

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1031/2013 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2013

  L 283

17

25.10.2013

 M84

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1089/2013 DER KOMMISSION vom 4. November 2013

  L 293

31

5.11.2013

►M85

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1124/2013 DER KOMMISSION vom 8. November 2013

  L 299

34

9.11.2013

 M86

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1136/2013 DER KOMMISSION vom 12. November 2013

  L 302

34

13.11.2013

►M87

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1150/2013 DER KOMMISSION vom 14. November 2013

  L 305

13

15.11.2013

►M88

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 DER KOMMISSION vom 18. November 2013

  L 309

17

19.11.2013

►M89

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1166/2013 DER KOMMISSION vom 18. November 2013

  L 309

22

19.11.2013

►M90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1175/2013 DER KOMMISSION vom 20. November 2013

  L 312

18

21.11.2013

►M91

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1176/2013 DER KOMMISSION vom 20. November 2013

  L 312

23

21.11.2013

►M92

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1177/2013 DER KOMMISSION vom 20. November 2013

  L 312

28

21.11.2013

 M93

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2013 DER KOMMISSION vom 20. November 2013

  L 312

33

21.11.2013

►M94

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1187/2013 DER KOMMISSION vom 21. November 2013

  L 313

42

22.11.2013

►M95

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1192/2013 DER KOMMISSION vom 22. November 2013

  L 314

6

23.11.2013

►M96

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1195/2013 DER KOMMISSION vom 22. November 2013

  L 315

27

26.11.2013

►M97

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1199/2013 DER KOMMISSION vom 25. November 2013

  L 315

69

26.11.2013

 M98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 85/2014 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2014

  L 28

34

31.1.2014

►M99

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 140/2014 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2014

  L 44

35

14.2.2014

►M100

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 141/2014 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2014

  L 44

40

14.2.2014

►M101

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 143/2014 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2014

  L 45

1

15.2.2014

►M102

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 144/2014 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2014

  L 45

7

15.2.2014

►M103

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 145/2014 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2014

  L 45

12

15.2.2014

►M104

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 149/2014 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2014

  L 46

3

18.2.2014

►M105

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 151/2014 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2014

  L 48

1

19.2.2014

►M106

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 154/2014 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2014

  L 50

7

20.2.2014

 M107

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 187/2014 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2014

  L 57

24

27.2.2014

►M108

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2014

  L 59

20

28.2.2014

►M109

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 193/2014 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2014

  L 59

25

28.2.2014

►M110

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 462/2014 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2014

  L 134

28

7.5.2014

►M111

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 485/2014 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2014

  L 138

65

13.5.2014

►M112

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 486/2014 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2014

  L 138

70

13.5.2014

 M113

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 487/2014 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2014

  L 138

72

13.5.2014

►M114

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 496/2014 DER KOMMISSION vom 14. Mai 2014

  L 143

1

15.5.2014

►M115

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 504/2014 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2014

  L 145

28

16.5.2014

 M116

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 563/2014 DER KOMMISSION vom 23. Mai 2014

  L 156

5

24.5.2014

►M117

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 571/2014 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2014

  L 157

96

27.5.2014

 M118

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 629/2014 DER KOMMISSION vom 12. Juni 2014

  L 174

33

13.6.2014

►M119

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 632/2014 DER KOMMISSION vom 13. Mai 2014

  L 175

1

14.6.2014

 M120

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 678/2014 DER KOMMISSION vom 19. Juni 2014

  L 180

11

20.6.2014

 M121

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 878/2014 DER KOMMISSION vom 12. August 2014

  L 240

18

13.8.2014

►M122

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 880/2014 DER KOMMISSION vom 12. August 2014

  L 240

22

13.8.2014

►M123

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 890/2014 DER KOMMISSION vom 14. August 2014

  L 243

42

15.8.2014

►M124

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 891/2014 DER KOMMISSION vom 14. August 2014

  L 243

47

15.8.2014

►M125

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 916/2014 DER KOMMISSION vom 22. August 2014

  L 251

16

23.8.2014

►M126

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 917/2014 DER KOMMISSION vom 22. August 2014

  L 251

19

23.8.2014

 M127

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 918/2014 DER KOMMISSION vom 22. August 2014

  L 251

24

23.8.2014

►M128

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 921/2014 DER KOMMISSION vom 25. August 2014

  L 252

3

26.8.2014

►M129

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 922/2014 DER KOMMISSION vom 25. August 2014

  L 252

6

26.8.2014

►M130

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1316/2014 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2014

  L 355

1

12.12.2014

►M131

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1330/2014 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2014

  L 359

85

16.12.2014

►M132

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1334/2014 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2014

  L 360

1

17.12.2014

►M133

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 2015/51 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2015

  L 9

22

15.1.2015

 M134

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 2015/58 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2015

  L 10

25

16.1.2015

 M135

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 2015/232 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2015

  L 39

7

14.2.2015

►M136

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/306 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2015

  L 56

1

27.2.2015

►M137

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 2015/307 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2015

  L 56

6

27.2.2015

 M138

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 2015/308 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2015

  L 56

9

27.2.2015

 M139

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/404 DER KOMMISSION vom 11. März 2015

  L 67

6

12.3.2015

 M140

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/415 DER KOMMISSION vom 12. März 2015

  L 68

28

13.3.2015

 M141

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/418 DER KOMMISSION vom 12. März 2015

  L 68

36

13.3.2015

►M142

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/543 DER KOMMISSION vom 1. April 2015

  L 90

1

2.4.2015

►M143

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/553 DER KOMMISSION vom 7. April 2015

  L 92

86

8.4.2015

►M144

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/762 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2015

  L 120

6

13.5.2015

 M145

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1106 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2015

  L 181

70

9.7.2015

►M146

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1107 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2015

  L 181

72

9.7.2015

►M147

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1108 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2015

  L 181

75

9.7.2015

►M148

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1115 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2015

  L 182

22

10.7.2015

►M149

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1116 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2015

  L 182

26

10.7.2015

►M150

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1154 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2015

  L 187

18

15.7.2015

►M151

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1165 DER KOMMISSION vom 15. Juli 2015

  L 188

30

16.7.2015

►M152

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1166 DER KOMMISSION vom 15. Juli 2015

  L 188

34

16.7.2015

►M153

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1176 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2015

  L 192

1

18.7.2015

►M154

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1192 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2015

  L 193

124

21.7.2015

►M155

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1201 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2015

  L 195

37

23.7.2015

►M156

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1295 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2015

  L 199

8

29.7.2015

►M157

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1392 DER KOMMISSION vom 13. August 2015

  L 215

34

14.8.2015

►M158

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1396 DER KOMMISSION vom 14. August 2015

  L 216

1

15.8.2015

►M159

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1397 DER KOMMISSION vom 14. August 2015

  L 216

3

15.8.2015

 M160

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1885 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2015

  L 276

48

21.10.2015

►M161

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2033 DER KOMMISSION vom 13. November 2015

  L 298

8

14.11.2015

►M162

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2047 DER KOMMISSION vom 16. November 2015

  L 300

8

17.11.2015

►M163

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2069 DER KOMMISSION vom 17. November 2015

  L 301

42

18.11.2015

►M164

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2084 DER KOMMISSION vom 18. November 2015

  L 302

89

19.11.2015

►M165

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2085 DER KOMMISSION vom 18. November 2015

  L 302

93

19.11.2015

►M166

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2105 DER KOMMISSION vom 20. November 2015

  L 305

31

21.11.2015

►M167

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2198 DER KOMMISSION vom 27. November 2015

  L 313

35

28.11.2015

 M168

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2233 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2015

  L 317

26

3.12.2015

►M169

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/139 DER KOMMISSION vom 2. Februar 2016

  L 27

7

3.2.2016

►M170

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/146 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2016

  L 30

7

5.2.2016

►M171

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/147 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2016

  L 30

12

5.2.2016

►M172

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/177 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2016

  L 35

1

11.2.2016

►M173

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/182 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2016

  L 37

40

12.2.2016

►M174

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/370 DER KOMMISSION vom 15. März 2016

  L 70

7

16.3.2016

►M175

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/389 DER KOMMISSION vom 17. März 2016

  L 73

77

18.3.2016

►M176

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/548 DER KOMMISSION vom 8. April 2016

  L 95

1

9.4.2016

 M177

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/549 DER KOMMISSION vom 8. April 2016

  L 95

4

9.4.2016

►M178

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/560 DER KOMMISSION vom 11. April 2016

  L 96

23

12.4.2016

►M179

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/636 DER KOMMISSION vom 22. April 2016

  L 108

22

23.4.2016

►M180

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/638 DER KOMMISSION vom 22. April 2016

  L 108

28

23.4.2016

►M181

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/864 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2016

  L 144

32

1.6.2016

►M182

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/871 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2016

  L 145

4

2.6.2016

►M183

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/872 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2016

  L 145

7

2.6.2016

 M184

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/950 DER KOMMISSION vom 15. Juni 2016

  L 159

3

16.6.2016

►M185

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/951 DER KOMMISSION vom 15. Juni 2016

  L 159

6

16.6.2016

►M186

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/952 DER KOMMISSION vom 15. Juni 2016

  L 159

10

16.6.2016

 M187

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1056 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2016

  L 173

52

30.6.2016

 M188

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1313 DER KOMMISSION vom 1. August 2016

  L 208

1

2.8.2016

►M189

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1414 DER KOMMISSION vom 24. August 2016

  L 230

16

25.8.2016

►M190

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1423 DER KOMMISSION vom 25. August 2016

  L 231

20

26.8.2016

►M191

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1424 DER KOMMISSION vom 25. August 2016

  L 231

25

26.8.2016

►M192

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1425 DER KOMMISSION vom 25. August 2016

  L 231

30

26.8.2016

►M193

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1426 DER KOMMISSION vom 25. August 2016

  L 231

34

26.8.2016

►M194

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1429 DER KOMMISSION vom 26. August 2016

  L 232

1

27.8.2016

►M195

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1978 DER KOMMISSION vom 11. November 2016

  L 305

23

12.11.2016

 M196

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2016 DER KOMMISSION vom 17. November 2016

  L 312

21

18.11.2016

 M197

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2035 DER KOMMISSION vom 21. November 2016

  L 314

7

22.11.2016

►M198

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/157 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2017

  L 25

5

31.1.2017

►M199

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/195 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2017

  L 31

21

4.2.2017

►M200

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/239 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2017

  L 36

39

11.2.2017

►M201

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/244 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2017

  L 36

54

11.2.2017

►M202

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/270 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2017

  L 40

48

17.2.2017

►M203

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/359 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2017

  L 54

8

1.3.2017

►M204

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/360 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2017

  L 54

11

1.3.2017

►M205

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/375 DER KOMMISSION vom 2. März 2017

  L 58

3

4.3.2017

►M206

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/406 DER KOMMISSION vom 8. März 2017

  L 63

83

9.3.2017

►M207

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/407 DER KOMMISSION vom 8. März 2017

  L 63

87

9.3.2017

►M208

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/408 DER KOMMISSION vom 8. März 2017

  L 63

91

9.3.2017

►M209

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/409 DER KOMMISSION vom 8. März 2017

  L 63

95

9.3.2017

►M210

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/419 DER KOMMISSION vom 9. März 2017

  L 64

4

10.3.2017

►M211

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/428 DER KOMMISSION vom 10. März 2017

  L 66

1

11.3.2017

►M212

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/438 DER KOMMISSION vom 13. März 2017

  L 67

67

14.3.2017

►M213

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/555 DER KOMMISSION vom 24. März 2017

  L 80

1

25.3.2017

►M214

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/725 DER KOMMISSION vom 24. April 2017

  L 107

24

25.4.2017

►M215

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/753 DER KOMMISSION vom 28. April 2017

  L 113

24

29.4.2017

►M216

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/755 DER KOMMISSION vom 28. April 2017

  L 113

35

29.4.2017

►M217

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/781 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2017

  L 118

1

6.5.2017

►M218

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/805 DER KOMMISSION vom 11. Mai 2017

  L 121

26

12.5.2017

►M219

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/806 DER KOMMISSION vom 11. Mai 2017

  L 121

31

12.5.2017

►M220

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/831 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2017

  L 124

27

17.5.2017

 M221

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/841 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2017

  L 125

12

18.5.2017

►M222

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/842 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2017

  L 125

16

18.5.2017

►M223

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/843 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2017

  L 125

21

18.5.2017

 M224

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/855 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2017

  L 128

10

19.5.2017

►M225

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/856 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2017

  L 128

14

19.5.2017

►M226

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1113 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2017

  L 162

27

23.6.2017

►M227

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1114 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2017

  L 162

32

23.6.2017

►M228

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1115 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2017

  L 162

38

23.6.2017

►M229

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1125 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2017

  L 163

10

24.6.2017

►M230

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1186 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2017

  L 171

131

4.7.2017

►M231

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1455 DER KOMMISSION vom 10. August 2017

  L 208

28

11.8.2017

►M232

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1491 DER KOMMISSION vom 21. August 2017

  L 216

15

22.8.2017

►M233

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1496 DER KOMMISSION vom 23. August 2017

  L 218

7

24.8.2017

►M234

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1506 DER KOMMISSION vom 28. August 2017

  L 222

21

29.8.2017

 M235

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1511 DER KOMMISSION vom 30. August 2017

  L 224

115

31.8.2017

►M236

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1527 DER KOMMISSION vom 6. September 2017

  L 231

3

7.9.2017

►M237

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1529 DER KOMMISSION vom 7. September 2017

  L 232

1

8.9.2017

 M238

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1530 DER KOMMISSION vom 7. September 2017

  L 232

4

8.9.2017

►M239

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1531 DER KOMMISSION vom 7. September 2017

  L 232

6

8.9.2017

►M240

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2066 DER KOMMISSION vom 13. November 2017

  L 295

43

14.11.2017

►M241

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2069 DER KOMMISSION vom 13. November 2017

  L 295

51

14.11.2017

►M242

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2090 DER KOMMISSION vom 14. November 2017

  L 297

22

15.11.2017

►M243

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2091 DER KOMMISSION vom 14. November 2017

  L 297

25

15.11.2017

►M244

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2324 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2017

  L 333

10

15.12.2017

 M245

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/84 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2018

  L 16

8

20.1.2018

►M246

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/112 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2018

  L 20

3

25.1.2018

►M247

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/113 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2018

  L 20

7

25.1.2018

►M248

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/184 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2018

  L 34

10

8.2.2018

►M249

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/185 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2018

  L 34

13

8.2.2018

 M250

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/291 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2018

  L 55

30

27.2.2018

►M251

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/309 DER KOMMISSION vom 1. März 2018

  L 60

16

2.3.2018

 M252

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/524 DER KOMMISSION vom 28. März 2018

  L 88

4

4.4.2018

►M253

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/660 DER KOMMISSION vom 26. April 2018

  L 110

122

30.4.2018

►M254

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/670 DER KOMMISSION vom 30. April 2018

  L 113

1

3.5.2018

►M255

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/679 DER KOMMISSION vom 3. Mai 2018

  L 114

18

4.5.2018

►M256

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/690 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2018

  L 117

3

8.5.2018

►M257

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/691 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2018

  L 117

6

8.5.2018

►M258

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/692 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2018

  L 117

9

8.5.2018

►M259

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/710 DER KOMMISSION vom 14. Mai 2018

  L 119

31

15.5.2018

►M260

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/755 DER KOMMISSION vom 23. Mai 2018

  L 128

4

24.5.2018

 M261

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/783 DER KOMMISSION vom 29. Mai 2018

  L 132

31

30.5.2018

 M262

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/784 DER KOMMISSION vom 29. Mai 2018

  L 132

35

30.5.2018

 M263

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/785 DER KOMMISSION vom 29. Mai 2018

  L 132

40

30.5.2018

 M264

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/917 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2018

  L 163

13

28.6.2018

►M265

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1019 DER KOMMISSION vom 18. Juli 2018

  L 183

14

19.7.2018

►M266

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1043 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2018

  L 188

9

25.7.2018

►M267

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1060 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2018

  L 190

3

27.7.2018

►M268

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1061 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2018

  L 190

8

27.7.2018

►M269

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1075 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2018

  L 194

36

31.7.2018

►M270

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1260 DER KOMMISSION vom 20. September 2018

  L 238

30

21.9.2018

 M271

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1262 DER KOMMISSION vom 20. September 2018

  L 238

62

21.9.2018

►M272

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1264 DER KOMMISSION vom 20. September 2018

  L 238

71

21.9.2018

►M273

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1265 DER KOMMISSION vom 20. September 2018

  L 238

77

21.9.2018

►M274

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1266 DER KOMMISSION vom 20. September 2018

  L 238

81

21.9.2018

►M275

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1278 DER KOMMISSION vom 21. September 2018

  L 239

4

24.9.2018

►M276

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1295 DER KOMMISSION vom 26. September 2018

  L 243

7

27.9.2018

►M277

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1495 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2018

  L 253

1

9.10.2018

►M278

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1500 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2018

  L 254

1

10.10.2018

►M279

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1501 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2018

  L 254

4

10.10.2018

►M280

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1532 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2018

  L 257

10

15.10.2018

 M281

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1796 DER KOMMISSION vom 20. November 2018

  L 294

15

21.11.2018

►M282

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1865 DER KOMMISSION vom 28. November 2018

  L 304

6

29.11.2018

►M283

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1913 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 2018

  L 311

13

7.12.2018

►M284

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1914 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 2018

  L 311

17

7.12.2018

►M285

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1915 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 2018

  L 311

20

7.12.2018

 M286

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1916 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 2018

  L 311

24

7.12.2018

►M287

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1917 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 2018

  L 311

27

7.12.2018

►M288

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1981 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2018

  L 317

16

14.12.2018

►M289

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/139 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2019

  L 26

4

30.1.2019

►M290

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/147 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2019

  L 27

14

31.1.2019

►M291

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/149 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2019

  L 27

20

31.1.2019

►M292

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/151 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2019

  L 27

26

31.1.2019

►M293

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/158 DER KOMMISSION vom 31. Januar 2019

  L 31

21

1.2.2019

 M294

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/168 DER KOMMISSION vom 31. Januar 2019

  L 33

1

5.2.2019

►M295

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/291 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2019

  L 48

17

20.2.2019

 M296

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/324 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2019

  L 57

1

26.2.2019

►M297

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/337 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2019

  L 60

12

28.2.2019

►M298

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/344 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2019

  L 62

7

1.3.2019

►M299

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/481 DER KOMMISSION vom 22. März 2019

  L 82

19

25.3.2019

►M300

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/676 DER KOMMISSION vom 29. April 2019

  L 114

12

30.4.2019

►M301

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/677 DER KOMMISSION vom 29. April 2019

  L 114

15

30.4.2019

►M302

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/706 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2019

  L 120

11

8.5.2019

 M303

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/707 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2019

  L 120

16

8.5.2019

►M304

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/716 DER KOMMISSION vom 30. April 2019

  L 122

39

10.5.2019

►M305

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/717 DER KOMMISSION vom 8. Mai 2019

  L 122

44

10.5.2019

►M306

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/989 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2019

  L 160

11

18.6.2019

►M307

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1085 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2019

  L 171

110

26.6.2019

►M308

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1090 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2019

  L 173

39

27.6.2019

►M309

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1100 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2019

  L 175

17

28.6.2019

►M310

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1101 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2019

  L 175

20

28.6.2019

►M311

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1137 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2019

  L 180

3

4.7.2019

►M312

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1138 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2019

  L 180

8

4.7.2019

 M313

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1589 DER KOMMISSION vom 26. September 2019

  L 248

24

27.9.2019

►M314

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1605 DER KOMMISSION vom 27. September 2019

  L 250

49

30.9.2019

►M315

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1606 DER KOMMISSION vom 27. September 2019

  L 250

53

30.9.2019

►M316

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1675 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2019

  L 257

6

8.10.2019

►M317

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1690 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2019

  L 259

2

10.10.2019

 M318

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2094 DER KOMMISSION vom 29. November 2019

  L 317

102

9.12.2019

►M319

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/17 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2020

  L 7

11

13.1.2020

►M320

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/18 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2020

  L 7

14

13.1.2020

►M321

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/23 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2020

  L 8

8

14.1.2020

 M322

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/421 DER KOMMISSION vom 18. März 2020

  L 84

7

20.3.2020

►M323

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/616 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2020

  L 143

1

6.5.2020

►M324

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/617 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2020

  L 143

6

6.5.2020

►M325

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/642 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2020

  L 150

134

13.5.2020

►M326

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/646 DER KOMMISSION vom 13. Mai 2020

  L 151

3

14.5.2020

►M327

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/653 DER KOMMISSION vom 14. Mai 2020

  L 152

1

15.5.2020

 M328

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/869 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2020

  L 201

7

25.6.2020

►M329

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/892 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2020

  L 206

5

30.6.2020

►M330

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/968 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2020

  L 213

7

6.7.2020

►M331

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1003 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2020

  L 221

127

10.7.2020

►M332

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1004 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2020

  L 221

133

10.7.2020

►M333

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1018 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2020

  L 225

9

14.7.2020

 M334

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1160 DER KOMMISSION vom 5. August 2020

  L 257

29

6.8.2020

►M335

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1246 DER KOMMISSION vom 2. September 2020

  L 288

18

3.9.2020

►M336

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1263 DER KOMMISSION vom 10. September 2020

  L 297

1

11.9.2020

►M337

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1276 DER KOMMISSION vom 11. September 2020

  L 300

32

14.9.2020

►M338

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1280 DER KOMMISSION vom 14. September 2020

  L 301

4

15.9.2020

►M339

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1293 DER KOMMISSION vom 15. September 2020

  L 302

24

16.9.2020

►M340

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1498 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2020

  L 342

5

16.10.2020

 M341

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1511 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2020

  L 344

18

19.10.2020

 M342

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1643 DER KOMMISSION vom 5. November 2020

  L 370

18

6.11.2020

►M343

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2007 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2020

  L 414

10

9.12.2020

►M344

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2087 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2020

  L 423

50

15.12.2020

►M345

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2101 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2020

  L 425

79

16.12.2020

 M346

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2104 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2020

  L 425

93

16.12.2020

►M347

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2105 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2020

  L 425

96

16.12.2020

 M348

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/52 DER KOMMISSION vom 22. Januar 2021

  L 23

13

25.1.2021

►M349

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/81 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2021

  L 29

12

28.1.2021

►M350

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/129 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2021

  L 40

11

4.2.2021

►M351

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/134 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2021

  L 42

4

5.2.2021

►M352

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/413 DER KOMMISSION vom 8. März 2021

  L 81

32

9.3.2021

►M353

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/427 DER KOMMISSION vom 10. März 2021

  L 84

21

11.3.2021

►M354

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/459 DER KOMMISSION vom 16. März 2021

  L 91

4

17.3.2021

►M355

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/556 DER KOMMISSION vom 31. März 2021

  L 115

26

6.4.2021

 M356

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/566 DER KOMMISSION vom 30. März 2021

  L 118

1

7.4.2021

►M357

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/567 DER KOMMISSION vom 6. April 2021

  L 118

6

7.4.2021

►M358

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/574 DER KOMMISSION vom 30. März 2021

  L 120

9

8.4.2021

 M359

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/726 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2021

  L 155

20

5.5.2021

 M360

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/745 DER KOMMISSION vom 6. Mai 2021

  L 160

89

7.5.2021

►M361

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/795 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2021

  L 174

2

18.5.2021

►M362

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/824 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2021

  L 183

35

25.5.2021

►M363

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/843 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2021

  L 186

20

27.5.2021

►M364

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/853 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2021

  L 188

56

28.5.2021

►M365

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/917 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2021

  L 201

19

8.6.2021

►M366

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1191 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2021

  L 258

37

20.7.2021

►M367

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1379 DER KOMMISSION vom 19. August 2021

  L 297

32

20.8.2021

►M368

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1446 DER KOMMISSION vom 3. September 2021

  L 313

9

6.9.2021

►M369

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1448 DER KOMMISSION vom 3. September 2021

  L 313

15

6.9.2021

 M370

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1449 DER KOMMISSION vom 3. September 2021

  L 313

20

6.9.2021

 M371

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1450 DER KOMMISSION vom 3. September 2021

  L 313

25

6.9.2021

►M372

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1452 DER KOMMISSION vom 3. September 2021

  L 313

30

6.9.2021

►M373

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1455 DER KOMMISSION vom 6. September 2021

  L 315

1

7.9.2021

►M374

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2049 DER KOMMISSION vom 24. November 2021

  L 420

6

25.11.2021

►M375

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2068 DER KOMMISSION vom 25. November 2021

  L 421

25

26.11.2021

►M376

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2081 DER KOMMISSION vom 26. November 2021

  L 426

28

29.11.2021

►M377

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/4 DER KOMMISSION vom 4. Januar 2022

  L 1

5

5.1.2022

►M378

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/19 DER KOMMISSION vom 7. Januar 2022

  L 5

9

10.1.2022

►M379

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/43 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2022

  L 9

7

14.1.2022

►M380

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/94 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2022

  L 16

33

25.1.2022

►M381

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/159 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2022

  L 26

7

7.2.2022

►M382

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/378 DER KOMMISSION vom 4. März 2022

  L 72

2

7.3.2022

►M383

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/383 DER KOMMISSION vom 4. März 2022

  L 76

1

7.3.2022

►M384

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/437 DER KOMMISSION vom 16. März 2022

  L 89

3

17.3.2022

►M385

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/456 DER KOMMISSION vom 21. März 2022

  L 93

138

22.3.2022

►M386

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/489 DER KOMMISSION vom 25. März 2022

  L 100

7

28.3.2022

►M387

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/496 DER KOMMISSION vom 28. März 2022

  L 101

1

29.3.2022

►M388

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/501 DER KOMMISSION vom 25. März 2022

  L 102

1

30.3.2022

►M389

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/686 DER KOMMISSION vom 28. April 2022

  L 126

18

29.4.2022

►M390

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/698 DER KOMMISSION vom 3. Mai 2022

  L 130

3

4.5.2022

►M391

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/708 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2022

  L 133

1

10.5.2022

►M392

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/782 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2022

  L 140

3

19.5.2022

►M393

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/800 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2022

  L 143

4

23.5.2022

►M394

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/801 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2022

  L 143

7

23.5.2022

►M395

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/808 DER KOMMISSION vom 23. Mai 2022

  L 145

37

24.5.2022

►M396

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/814 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2022

  L 146

6

25.5.2022

►M397

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1251 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2022

  L 191

35

20.7.2022

►M398

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1468 DER KOMMISSION vom 5. September 2022

  L 231

101

6.9.2022

►M399

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1474 DER KOMMISSION vom 6. September 2022

  L 232

3

7.9.2022

►M400

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1480 DER KOMMISSION vom 7. September 2022

  L 233

43

8.9.2022


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 234 vom 10.9.2011, S.  48 (540/2011)

►C2

Berichtigung, ABl. L 026 vom 28.1.2012, S.  38 (540/2011)

►C3

Berichtigung, ABl. L 075 vom 15.3.2012, S.  36 (736/2011)

 C4

Berichtigung, ABl. L 077 vom 16.3.2012, S.  23 (798/2011)

 C5

Berichtigung, ABl. L 077 vom 16.3.2012, S.  24 (820/2011)

►C6

Berichtigung, ABl. L 235 vom 4.9.2013, S.  12 (200/2013)

►C7

Berichtigung, ABl. L 220 vom 21.8.2015, S.  20 (922/2014)

►C8

Berichtigung, ABl. L 277 vom 22.10.2015, S.  60 (140/2014)

►C9

Berichtigung, ABl. L 193 vom 19.7.2016, S.  120 (2015/2047)

►C10

Berichtigung, ABl. L 002 vom 5.1.2018, S.  15 (2017/842)

 C11

Berichtigung, ABl. L 233 vom 10.9.2019, S.  26 (2019/706)

►C12

Berichtigung, ABl. L 221 vom 10.7.2020, S.  164 (2020/642)

►C13

Berichtigung, ABl. L 018 vom 27.1.2022, S.  128 (Nr. 1330/2014)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 540/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)



▼M1

Artikel 1

Die in Teil A des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt.

▼M166

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Grundstoffe sind in Teil C des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Wirkstoffe mit geringem Risiko sind in Teil D des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Substitutionskandidaten sind in Teil E des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

▼B

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 14. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




▼M110

ANHANG WIRKSTOFFE

▼M1

TEIL A

Wirkstoffe, die als gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:

▼B

— 
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf jeden Stoff sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts über den betreffenden Stoff und insbesondere seine Anlagen I und II zu berücksichtigen.
— 
Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.



Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Zulassung

Befristung der Zulassung

Sonderbestimmungen

▼M6 —————

▼M4 —————

▼M18 —————

▼M13 —————

▼M5 —————

▼M8 —————

▼M169 —————

▼M3 —————

▼M181 —————

▼M162 —————

▼M253 —————

▼M170 —————

▼M155 —————

▼M182 —————

▼M280 —————

▼M148 —————

▼M198 —————

▼M136 —————

▼M233 —————

▼M175 —————

▼M394 —————

▼M152 —————

▼M279 —————

▼M173 —————

▼M244 —————

▼M191 —————

▼M161 —————

▼M183 —————

▼M193 —————

▼M171 —————

▼M205 —————

▼M150 —————

▼M394 —————

▼M215 —————

▼M367 —————

▼M159 —————

▼M324 —————

▼M190 —————

▼M379 —————

▼B

40

Deltamethrin

CAS-Nr. 52918-63-5

CIPAC-Nr. 333

(S)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-(2,2-dibromovinyl)-2,2-dimethylcyclopropane carboxylate

980  g/kg

1. November 2003

►M400  31. Oktober 2023 ◄

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 18. Oktober 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Deltamethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— besonders auf die Anwendersicherheit achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen umfassen;

— die Situation der akuten Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstwerte beachten;

— insbesondere den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

▼M239 —————

▼M265 —————

▼M394 —————

▼M323 —————

▼M394 —————

▼M363 —————

▼M232 —————

▼M329 —————

▼M394 —————

▼M243 —————

▼M201 —————

▼M234 —————

▼M227 —————

▼M251 —————

▼M260 —————

▼M394 —————

▼B

57

Mecoprop-P

CAS-Nr. 16484-77-8

CIPAC-Nr. 475

(R)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)-propionic acid

860  g/kg

1. Juni 2004

►M375  31. Januar 2023 ◄

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

— besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M282 —————

▼M267 —————

▼M268 —————

▼M214 —————

▼M266 —————

▼M305 —————

▼M287 —————

▼B

65

Flufenacet

CAS-Nr. 142459-58-3

CIPAC-Nr. 588

4′-fluoro-N-isopropyl-2-[5-(trifluoromethyl)-1,3,4-thiadiazol-2-yloxy]acetanilide

950  g/kg

1. Januar 2004

►M400  31. Oktober 2023 ◄

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

— besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten;

— besonders auf den Schutz der Anwender achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

▼M207 —————

▼M311 —————

▼M231 —————

▼B

69

Fosthiazat

CAS-Nr. 98886-44-3

CIPAC-Nr. 585

(RS)-S-sec-butyl O-ethyl 2-oxo-1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioate

930  g/kg

1. Januar 2004

►M400  31. Oktober 2023 ◄

Nur Anwendungen als Insektizid oder Nematizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosthiazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

— besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— besonders auf den Schutz von Vögeln and wildlebenden Säugetieren achten, insbesondere dann, wenn der Wirkstoff während der Fortpflanzungszeit angewendet wird;

— besonders auf den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen achten.

Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden. Um das potenzielle Risiko für kleine Vögel zu begrenzen, ist in den Produktzulassungen vorzuschreiben, dass ein hoher Grad der Inkorporation des Granulats in den Boden erreicht werden muss.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

▼M259 —————

▼M222 —————

▼M394 —————

▼M278 —————

▼B

74

Ziram

CAS-Nr. 137-30-4

CIPAC-Nr. 31

Zinc bis (dimethyldithiocarbamate)

950 g/kg (FAO-Spezifikation)

Arsen: max. 250 mg/kg

Wasser: max. 1,5 %

1. August 2004

►M382  30. April 2023 ◄

Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ziram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

— besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen achten. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen;

— die akute Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstwerte beachten.

▼M216 —————

▼M228 —————

▼M258 —————

▼M306 —————

▼M226 —————

▼M218 —————

▼B

81

Pyraclostrobin

CAS-Nr. 175013-18-0

CIPAC-Nr. 657

methyl N-(2-{[1-(4-chlorophenyl)-1H-pyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl) N-methoxy carbamate

975 g/kg

Die Herstellungsunreinheit Dimethylsulfat (DMS) gilt als toxikologisch bedenklich und darf eine Konzentration von 0,0001 % im technischen Produkt nicht überschreiten.

1. Juni 2004

►M375  31. Januar 2023 ◄

Nur Anwendungen als Fungizid oder Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyraclostrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

— dem Schutz von Wasserorganismen, insbesondere Fischen, besondere Aufmerksamkeit widmen;

— dem Schutz von terrestrischen Arthropoden und Regenwürmern besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

▼M284 —————

▼M317 —————

▼M338 —————

▼M337 —————

▼M309 —————

▼M394 —————

▼B

88

Phenmedipham

CAS-Nr. 13684-63-4

CIPAC-Nr. 77

methyl 3-(3-methylcarbaniloyloxy)carbanilate;

3-methoxycarbonylaminophenyl 3′-methylcarbanilate

Min. 970 g/kg

1. März 2005

►M391  31. Juli 2023 ◄

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phenmedipham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

89

Pseudomonas chlororaphis

Stamm: MA 342

CIPAC-Nr. 574

Nicht zutreffend

Die Menge des Sekundärmetaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR) in der Fermentationsbrühe zum Zeitpunkt der Formulierung des Mittels darf die Bestimmungsgrenze (LOQ=2 mg/l) nicht überschreiten.

1. Oktober 2004

►M382  30. April 2023 ◄

Nur Anwendungen als Fungizid in der Saatgutbehandlung in geschlossenen Saatgutbeizmaschinen dürfen zugelassen werden.

Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pseudomonas chlororaphis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten der Sicherheit für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

90

Mepanipyrim

CAS-Nr. 110235-47-7

CIPAC-Nr. 611

N-(4-methyl-6-prop-1-ynylpyrimidin-2-yl)aniline

960  g/kg

1. Oktober 2004

►M382  30. April 2023 ◄

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mepanipyrim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

▼M247 —————

▼M321 —————

▼M269 —————

▼M394 —————

▼M246 —————

▼M293 —————

▼B

97

S-Metolachlor

CAS-Nr. 87392-12-9

(S-Isomer)

178961-20-1 (R-Isomer)

CIPAC-Nr. 607

Mischung von:

(aRS, 1 S)-2-chloro-N-(6-ethyl-o-tolyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)acetamide (80-100 %)

und

(aRS, 1 R)-2-chloro-N-(6-ethyl-o-tolyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)acetamide (20-0 %)

≥ 960 g/kg

1. April 2005

►M391  31. Juli 2023 ◄

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über S-Metolachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

— der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGA 51202 und CGA 354743 besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit labilen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

— dem Schutz von Wasserpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

▼M292 —————

▼M347 —————

▼M394 —————

▼M301 —————

▼B

102

Chlortoluron (Stereochemie nicht angegeben)

CAS-Nr. 15545-48-9

CIPAC-Nr. 217

3-(3-chloro-p-tolyl)-1,1-dimethylurea

975  g/kg

1. März 2006

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlortoluron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M374 —————

▼B

104

Daminozid

CAS-Nr. 1596-84-5

CIPAC-Nr. 330

N-dimethylaminosuccinamic acid

990 g/kg

Verunreinigungen

— N-Nitrosodimethylamin: höchstens 2,0 mg/kg

— 1,1-Dimethylhydrazid: höchstens 30 mg/kg

1. März 2006

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Daminozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die Anwender- und Arbeitersicherheit nach Anwendungen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

▼M340 —————

▼M283 —————

▼B

107

MCPA

CAS-Nr. 94-74-6

CIPAC-Nr. 2

4-chloro-o-tolyloxyacetic acid

≥ 930 g/kg

1. Mai 2006

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über MCPA und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten müssen besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten und dafür Sorge tragen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen.

108

MCPB

CAS-Nr. 94-81-5

CIPAC-Nr. 50

4-(4-chloro-o-tolyloxy)butyric acid

≥ 920 g/kg

1. Mai 2006

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über MCPB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten müssen besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten und dafür Sorge tragen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen.

▼M390 —————

▼B

110

Milbemectin

Milbemectin ist eine Mischung aus M.A3 und M.A4

CAS-Nr.

M.A3: 51596-10-2

M.A4: 51596-11-3

CIPAC-Nr. 660

M.A3: (10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5′S,6R,6′R,8R,13R,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-5′,6′,11,13,22-pentamethyl-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24] pentacosa-10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2’-tetrahydropyran-2-one

M.A4: (10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5′S,6R,6′R,8R,13R,20R,21R,24S)-6′-ethyl-21,24-dihydroxy-5′,11,13,22-tetramethyl-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1. 14,8020,24] pentacosa-10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2′-tetrahydropyran-2-one

≥ 950 g/kg

1. Dezember 2005

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid oder Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Milbemectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

▼M320 —————

▼M319 —————

▼M394 —————

▼M344 —————

▼B

115

Metiram

CAS-Nr. 9006-42-2

CIPAC-Nr. 478

Zinc ammoniate ethylenebis(dithiocarbamate) – poly[ethylenebis(thiuramdisulfide)]

≥ 840 g/kg

Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Metiram-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juli 2006

►M375  31. Januar 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metiram in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

116

Oxamyl

CAS-Nr. 23135-22-0

CIPAC-Nr. 342

N,N-dimethyl-2-methylcarbamoyloxyimino-2-(methylthio) acetamide

970  g/kg

1. August 2006

►M375  31. Januar 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Nematizid und Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxamyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Oligochäten, Wasserorganismen, Oberflächenwasser und Grundwasser in empfindlichen Bereichen besondere Aufmerksamkeit schenken.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

— besonders auf die Anwendersicherheit achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserkontamination in sauren Böden, Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern vor. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Oxamyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

▼M307 —————

▼M255 —————

▼M376 —————

▼M394 —————

▼M272 —————

▼B

123

Clodinafop

CAS-Nr. 114420-56-3

CIPAC-Nr. 683

(R)-2-[4-(5-chloro-3-fluoro-2 pyridyloxy)-phenoxy]-propionic acid

≥ 950 g/kg (ausgedrückt als Clodinafop-Propargyl)

1. Februar 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clodinafop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

124

Pirimicarb

CAS-Nr. 23103-98-2

CIPAC-Nr. 231

2-dimethylamino-5,6-dimethylpyrimidin-4-yl dimethylcarbamate

≥ 950 g/kg

1. Februar 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pirimicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Anwendersicherheit und tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen und tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Bewertung des Langzeitrisikos für Vögel und für eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers, insbesondere durch den Metaboliten R35140. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Pirimicarb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

125

Rimsulfuron

CAS-Nr. 122931-48-0 (Rimsulfuron)

CIPAC-Nr. 716

1-(4-6 dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-ethylsulfonyl-2-pyridylsulfonyl) urea

≥ 960 g/kg (ausgedrückt als Rimsulfuron)

1. Februar 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rimsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz von Nichtzielpflanzen und Grundwasser in schwierigen Situationen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

▼M310 —————

▼B

127

Triticonazol

CAS-Nr. 131983-72-7

CIPAC-Nr. 652

(±)-(E)-5-(4-chlorobenzylidene)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol

≥ 950 g/kg

1. Februar 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Triticonazol für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triticonazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf

— die Anwendersicherheit. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen;

— die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung, insbesondere durch den hochgradig persistenten Wirkstoff und seinen Metaboliten RPA 406341, in gefährdeten Gebieten;

— den Schutz körnerfressender Vögel (Langzeitrisiko).

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für körnerfressende Vögel. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Triticonazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

128

Dimoxystrobin

CAS-Nr. 149961-52-4

CIPAC-Nr. 739

(E)-o-(2,5-dimethylphenoxymethyl)-2-methoxyimino-N-methylphenylacetamide

≥ 980 g/kg

1. Oktober 2006

►M375  31. Januar 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Dimoxystrobin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Anwendungen in geschlossenen Räumen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff bei Pflanzen mit einem geringen Interzeptionsfaktor oder in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

— dem Schutz von Wasserorganismen besondere Beachtung schenken.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

— die Vorlage einer genauen Risikobewertung für Vögel und Säugetiere unter Berücksichtigung der Rezeptur des Fungizids;

— die Vorlage einer umfassenden Risikobewertung für Wasserorganismen unter Berücksichtigung des hohen chronischen Risikos für Fische, der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen zur Risikominderung sowie insbesondere von Abfluss und Drainage.

Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Dimoxystrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

▼M366 —————

▼B

130

Cyprodinil

CAS-Nr. 121522-61-2

CIPAC-Nr. 511

(4-cyclopropyl-6-methyl-pyrimidin-2-yl)-phenyl-amine

≥ 980 g/kg

1. Mai 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyprodinil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— besonders auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— dem Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. Sicherheitsabstände.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und das mögliche Vorhandensein von Rückständen des Metaboliten CGA 304075 in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Cyprodinil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

131

Fosetyl

CAS-Nr. 15845-66-6

CIPAC-Nr. 384

Ethyl hydrogen phosphonate

≥ 960 g/kg (berechnet als Fosetyl-Al)

1. Mai 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosetyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— besonders auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden achten.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. Sicherheitsabstände.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden, vor allem hinsichtlich der Erholung ihres Bestands im Feld, sowie für pflanzenfressende Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fosetyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

132

Trinexapac

CAS-Nr. 104273-73-6

CIPAC-Nr. 732

4-(cyclopropyl-hydroxymethylene)-3,5-dioxo- cyclohexanecarboxylic acid

≥ 940 g/kg (als Trinexapac-ethyl)

1. Mai 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trinexapac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— dem Schutz von Vögeln und Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

133

Dichlorprop-P

CAS-Nr. 15165-67-0

CIPAC-Nr. 476

(R)-2-(2,4-dichlorophenoxy) propanoic acid

≥ 900 g/kg

1. Juni 2007

►M382  30. April 2023 ◄

►M89  
TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
In Bezug auf Getreide darf nur die Frühjahrsbehandlung in Dosierungen von höchstens 800 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung zugelassen werden.
Die Anwendung auf Grasland darf nicht zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dichlorprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.  ◄

134

Metconazol

CAS-Nr. 125116-23-6 (Stereochemie nicht angegeben)

CIPAC-Nr. 706

(1RS,5RS:1RS,5SR)-5-(4-chlorobenzyl)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl) cyclopentanol

≥ 940 g/kg

(Summe der cis- und trans-Isomere)

1. Juni 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

— auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren achten. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden;

— dem Schutz der Anwender besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

135

Pyrimethanil

CAS-Nr. 53112-28-0

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

N-(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl) aniline

≥ 975 g/kg

(Die Verunreinigung durch Cyanamid bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 g/kg des technischen Materials nicht überschreiten.)

1. Juni 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrimethanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

— auf den Schutz von Wasserorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. Abstandsauflagen;

— auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Fische. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Pyrimethanil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

136

Triclopyr

CAS-Nr. 055335-06-3

CIPAC-Nr. 376

3,5,6-trichloro-2-pyridyloxyacetic acid

≥ 960 g/kg

(als Triclopyrbutoxyethylester)

1. Juni 2007

►M382  30. April 2023 ◄

►M137

 

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Nur Anwendungen mit einer Verwendung von insgesamt höchstens 480 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Dezember 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Triclopyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— auf den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, und in sensiblen Gebieten sind gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzuleiten;

— auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

 ◄

137

Metrafenon

CAS-Nr. 220899-03-6

CIPAC-Nr. 752

3′-bromo-2,3,4,6′-tetramethoxy-2′,6-dimethylbenzophenone

≥ 940 g/kg

1. Februar 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metrafenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

138

Bacillus subtilis

(Cohn 1872)

Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713

Kultursammlung: Nr. NRRL B -21661

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Entfällt

 

1. Februar 2007

►M382  30. April 2023 ◄

►M158  
TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid und Bakterizid dürfen zugelassen werden.  ◄
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus subtilis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

139

Spinosad

CAS-Nr. 131929-60-7 (Spinosyn A)

131929-63-0 (Spinosyn D)

CIPAC-Nr. 636

Spinosyn A:

(2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bR)-2-(6-deoxy-2,3,4-tri-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-(4-dimethylamino-2,3,4,6-tetradeoxy-ß-D-erythropyranosyloxy)-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,7,9,10,11,12,13,14,15,16a,16b-hexadecahydro-14-methyl-1H-8-oxacyclododeca[b]as-indacene-7,15-dione

Spinosyn D:

(2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS)-2-(6-deoxy-2,3,4-tri-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-(4-dimethylamino-2,3,4,6-tetradeoxy-ß-D-erythropyranosyloxy)-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,7,9,10,11,12,13,14,15,16a,16b-hexadecahydro-4,14-dimethyl-1H-8-oxacyclododeca[b]as-indacene-7,15-dione

Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn A und 5-50 % Spinosyn D

≥ 850 g/kg

1. Februar 2007

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spinosad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;

— der Gefahr für Regenwürmer bei der Ausbringung in Gewächshäusern besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M394 —————

▼M335 —————

▼B

142

Ethephon

CAS-Nr. 16672-87-0

CIPAC-Nr. 373

2-chloroethyl-phosphonic acid

≥ 910 g/kg (technisches Material – TC)

Die Herstellungsverunreinigungen MEPHA (Mono-2-chlorethylester, 2-Chlorethylphosphonsäure) und 1,2-Dichlorethan sind toxikologisch bedenklich; ihr Gehalt darf 20 g/kg bzw. 0,5 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. August 2007

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethephon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M394 —————

▼B

145

Captan

CAS-Nr. 133-06-02

CIPAC-Nr. 40

N-(trichloromethylthio)cyclohex-4-ene-1,2-dicarboximide

≥ 910 g/kg

Verunreinigungen:

Perchlormethylmercaptan (R005406): höchstens 5 g/kg

Folpet: höchstens 10 g/kg

Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 0,1 g/kg

1. Oktober 2007

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Captan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als in Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Captan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

— auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

— auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, und in sensiblen Gebieten sind gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzuleiten;

— auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Gewässerorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten im Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Captan in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

146

Folpet

CAS-Nr. 133-07-3

CIPAC-Nr. 75

N-(trichloromethylthio)phthalimide

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Perchlormethylmercaptan (R005406): höchstens 3,5 g/kg

Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 4 g/kg

1. Oktober 2007

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Folpet enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als Winterweizen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Folpet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

— auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren sowie Gewässer- und Bodenorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere und Regenwürmer. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Folpet in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

147

Formetanat

CAS-Nr. 23422-53-9

CIPAC-Nr. 697

3-dimethylaminomethyleneaminophenyl methylcarbamate

≥ 910 g/kg

1. Oktober 2007

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Formetanat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als Feldtomaten und Ziersträucher achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Formetanat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielarthropoden und Bienen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten;

— auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Formetanat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

▼M315 —————

▼M308 —————

▼B

150

Dimethomorph

CAS-Nr. 110488-70-5

CIPAC-Nr. 483

(E,Z) 4-[3-(4-chlorophenyl)-3-(3,4-dimethoxyphenyl)acryloyl]morpholine

≥ 965 g/kg

1. Oktober 2007

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethomorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— auf die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren sowie Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

▼M394 —————

▼B

152

Metribuzin

CAS-Nr. 21087-64-9

CIPAC-Nr. 283

4-amino-6-tert-butyl-3-methylthio-1,2,4-triazin-5(4H)-one

≥ 910 g/kg

1. Oktober 2007

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Metribuzin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als als selektives Nachauflaufherbizid für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metribuzin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— auf den Schutz von Algen, Wasserpflanzen und Nichtzielpflanzen außerhalb des behandelten Felds. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten;

— auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Daten zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für das Grundwasser. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metribuzin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

▼M380 —————

▼B

154

Propamocarb

CAS-Nr. 24579-73-5

CIPAC-Nr. 399

Propyl 3-(dimethylamino)propylcarbamate

≥ 920 g/kg

1. Oktober 2007

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Propamocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Blattanwendungen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propamocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Schutzmaßnahmen vorschreiben;

— auf die Aufnahme von Rückständen aus dem Boden bei Fruchtwechsel- oder Folgekulturen;

— auf den Schutz von Oberflächen- und Grundwasser in gefährdeten Gebieten;

— auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

▼M298 —————

▼B

156

Pirimiphos-methyl

CAS-Nr. 29232-93-7

CIPAC-Nr. 239

O-2-diethylamino-6-methylpyrimidin-4-yl

O,O-dimethylphosphorothioate

> 880 g/kg

1. Oktober 2007

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid bei Lagerung nach der Ernte zugelassen werden.

Die Ausbringung mit tragbaren Handgeräten darf nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pirimiphos-methyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als mit automatischen Systemen in leeren Getreidelagern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pirimiphos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Atemschutzausrüstung und Maßnahmen zur Risikobegrenzung zwecks Verringerung der Exposition vorschreiben;

— auf die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte.

▼M394 —————

▼B

158

Beflubutamid

CAS-Nr. 113614-08-7

CIPAC-Nr. 662

(RS)-N-benzyl-2-(4-fluoro-3-trifluoromethylphenoxy) butanamide

≥ 970 g/kg

1. Dezember 2007

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beflubutamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— der Gefährdung von Grundwasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M387 —————

▼B

160

Prosulfocarb

CAS-Nr. 52888-80-9

CIPAC-Nr. 539

S-benzyl dipropyl(thiocarbamat)

970  g/kg

1. November 2008

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von aquatische Organismen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen;

— den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen.

161

Fludioxonil

CAS-Nr. 131341-86-1

CIPAC-Nr. 522

4-(2,2-difluoro-1,3-benzodioxol-4-yl)-1H-pyrrole-3-carbonitrile

950  g/kg

1. November 2008

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fludioxonil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, und sie

— berücksichtigen vor allem die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung, insbesondere durch die Bodenphotolyse-Metaboliten CGA 339833 und CGA 192155, in gefährdeten Gebieten;

— achten besonders auf den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fludioxonil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

162

Clomazon

CAS-Nr. 81777-89-1

CIPAC-Nr. 509

2-(2-chlorobenzyl)-4,4-dimethyl-1,2-oxazolidin-3-one

960  g/kg

1. November 2008

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clomazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen.

163

Benthiavalicarb

CAS-Nr. 413615-35-7

CIPAC-Nr. 744

[(S)-1-{[(R)-1-(6-fluoro-1,3-benzothiazol-2-yl)ethyl]carbamoyl}-2-methylpropyl]carbamic acid

≥ 910 g/kg

Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:

6,6′-Difluor-2,2′-dibenzothiazol: < 3,5 mg/kg

Bis(2-amino-5-fluorphenyl)disulfid: < 14 mg/kg

1. August 2008

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benthiavalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwendersicherheit;

— den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb enthalten, für andere Anwendungen als in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

164

Boscalid

CAS-Nr. 188425-85-6

CIPAC-Nr. 673

2-Chloro-N-(4′-chlorobiphenyl-2-yl)nicotinamide

≥ 960 g/kg

1. August 2008

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Boscalid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

— die Anwendersicherheit;

— das Langzeitrisiko für Vögel und Bodenorganismen;

— das Risiko einer Anreicherung im Boden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.

▼M302 —————

▼B

166

Fluoxastrobin

CAS-Nr. 361377-29-9

CIPAC-Nr. 746

(E)-{2-[6-(2-chlorophenoxy)-5-fluoropyrimidin-4-yloxy]phenyl}(5,6-dihydro-1,4,2-dioxazin-3-yl)methanone O-methyloxime

≥ 940 g/kg

1. August 2008

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluoxastrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwendersicherheit, insbesondere bei der Handhabung des unverdünnten Konzentrats; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen (z. B. Tragen eines Gesichtsschutzes);

— den Schutz aquatischer Organismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen;

— die Rückstandsmengen der Metaboliten von Fluoxastrobin, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird. Die Anwendungsbedingungen sollten in diesem Fall entsprechende Beschränkungen enthalten;

— das Risiko einer Anreicherung im Oberboden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

— die Vorlage von Daten zur Durchführung einer umfassenden Risikobewertung in Bezug auf aquatische Organismen, unter Berücksichtigung von Abdrift, Abschwemmung und Dränage sowie der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen zur Risikominderung;

— die Vorlage von Daten über die Toxizität von nicht in Ratten vorkommenden Metaboliten, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Fluoxastrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

▼M378 —————

▼B

168

Prothioconazol

CAS-Nr. 178928-70-6

CIPAC-Nr. 745

(RS)-2-[2-(1-chlorocyclopropyl)-3-(2-chlorophenyl)-2-hydroxypropyl]-2,4-dihydro-1,2,4-triazole-3-thione

≥ 970 g/kg

Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:

— Toluol: < 5 g/kg

— Prothioconazol-desthio (2-(1-Chlorcyclopropyl)-1-(2-chlorphenyl)-3-(1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol): < 0,5 g/kg (NG)

1. August 2008

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prothioconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwendersicherheit bei Spritzungen; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen enthalten;

— den Schutz aquatischer Organismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen;

— den Schutz von Vögeln und kleinen Säugetieren. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

— die Vorlage von Informationen zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Derivaten der Triazol-Metaboliten bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

— die Vorlage eines Vergleichs der Wirkungsweise von Prothioconazol und Derivaten der Triazol-Metaboliten zur Bewertung der Toxizität infolge einer kombinierten Exposition gegenüber diesen Verbindungen;

— die Vorlage von Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für körnerfressende Vögel und Säugetiere aufgrund der Verwendung von Prothioconazol zur Saatgutbehandlung.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Prothioconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

169

Amidosulfuron

CAS-Nr. 120923-37-7

CIPAC-Nr. 515

3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(N-methyl-N-methylsulfonyl-aminosulfonyl)urea

oder

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-mesyl(methyl) sulfamoylurea

≥ 970 g/kg

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Amidosulfuron für andere Anwendungen als für Wiesen und Weiden achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amidosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— den Schutz des Grundwassers wegen möglicher Grundwasserkontamination durch einige der Abbauprodukte, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— den Schutz von Wasserpflanzen.

Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

170

Nicosulfuron

CAS-Nr. 111991-09-4

CIPAC-Nr. 709

2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-N,N-dimethylnicotinamide

oder

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-dimethylcarbamoyl-2-pyridylsulfonyl)urea

≥ 910 g/kg

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nicosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die mögliche Exposition der aquatischen Umgebung gegenüber dem Metaboliten DUDN, wenn Nicosulfuron in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;

— den Schutz von Wasserpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen;

— den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen;

— den Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern im Falle empfindlicher Böden und klimatischer Bedingungen.

171

Clofentezin

CAS-Nr. 74115-24-5

CIPAC-Nr. 418

3,6-bis(2-chlorophenyl)-1,2,4,5-tetrazine

≥ 980 g/kg (Trockenmasse)

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clofentezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

— die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

— den potenziellen atmosphärischen Ferntransport;

— das Risiko für Nichtzielorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 31. Juli 2011 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Clofentezin und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Kommission spätestens am 31. Juli 2013 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2012 Bestätigungsuntersuchungen zur toxikologischen und umweltrelevanten Risikobewertung für Clofentezin-Metaboliten vorlegt.

▼M23

172

Dicamba

CAS-Nr.: 1918-00-9

CIPAC-Nr. 85

3,6-Dichlor-2-methoxybenzoesäure

≥ 850 g/kg

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dicamba und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)  die Identifikation und Quantifikation einer Gruppe von Bodentransformationsprodukten, die sich bei einem Bodeninkubationsversuch gebildet haben;

b)  den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 30. November 2013 vorlegen.

173

Difenoconazol

CAS-Nr. 119446-68-3

CIPAC-Nr. 687

3-Chlor-4-[(2RS,4RS;2RS,4SR)-4-methyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-2-yl]phenyl 4-chlorphenylether

≥ 940g/kg

Höchstgehalt an Toluen: 5 g/kg

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Difenoconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)  weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;

b)  die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen, verarbeiteten Erzeugnissen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

c)  die potenzielle Wirkung auf das Hormonsystem von Fischen (Studie zum vollständigen Lebenszyklus von Fischen) und das durch den Wirkstoff und den Metaboliten CGA 205375 (16) hervorgerufene chronische Risiko für Regenwürmer;

d)  die möglichen Auswirkungen des variablen Isomerenverhältnisses im technischen Material und des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeiter, Verbraucher und Umwelt.

Der Antragsteller hat den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. Mai 2012, die Informationen gemäß Buchstaben b und c bis zum 30. November 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorzulegen.

▼M394 —————

▼B

176

Lenacil

CAS-Nr. 2164-08-1

CIPAC-Nr. 163

3-cyclohexyl-1,5,6,7-tetrahydrocyclopentapyrimidine-2,4(3H)-dione

≥ 975 g/kg

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lenacil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Wasserorganismen, vor allem Algen und Wasserpflanzen; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Pufferzonen zwischen behandelten Flächen und Oberflächenwasserkörpern, umfassen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten IN-KF 313, M1, M2 und M3 eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen zur Identität und Charakterisierung der Bodenmetaboliten Polar B und Polars sowie der Metaboliten M1, M2 und M3 vorlegt, die in Lysimeterstudien auftraten, sowie zu Folgekulturenund möglichen phytotoxischen Wirkungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2012 vorlegt.

Sollte eine Entscheidung über die Einstufung von Lenacil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ergeben, dass weitere Informationen über die Bedeutung der Metaboliten IN-KE 121, IN-KF 313, M1, M2, M3, Polar B und Polars erforderlich sind, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage solcher Informationen verlangen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.

▼M394 —————

▼B

178

Picloram

CAS-Nr. 1918-02-1

CIPAC-Nr. 174

4-amino-3,5,6-trichloropyridine-2-carboxylic acid

≥ 920 g/kg

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picloram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die mögliche Grundwasserkontamination, wenn Picloram in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

— weitere Informationen zur Bestätigung, dass die bei Rückstandsversuchen angewendete Analysemethode zur Überwachung die Rückstände von Picloram und seinen Konjugaten korrekt quantifiziert;

— eine Untersuchung zur Photolyse im Boden, um die Beurteilung des Abbaus von Picloram zu bestätigen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.

▼M330 —————

▼B

180

Bifenox

CAS-Nr. 42576-02-3

CIPAC-Nr. 413

Methyl 5-(2,4-dichlorophenoxy)-2-nitrobenzoate

≥ 970 g/kg Verunreinigungen:

max. 3 g/kg 2,4-Dichlorphenol

max. 6 g/kg 2,4-Dichloranisol

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

►M85  
TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)  die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
b)  die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Bifenoxrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen;
c)  die Umweltbedingungen, die zur möglichen Bildung von Nitrofen führen.
Die Mitgliedstaaten sehen im Hinblick auf Buchstabe c gegebenenfalls Einschränkungen bei den Anwendungsbedingungen vor.  ◄

181

Diflufenican

CAS-Nr. 83164-33-4

CIPAC-Nr. 462

2′,4′-difluoro-2-(α,α,α-trifluoro-m-tolyloxy) nicotinanilide

≥ 970 g/kg

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflufenican und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz aquatischer Organismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen;

— den Schutz von Nichtzielpflanzen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen.

182

Fenoxaprop-P

CAS-Nr. 113158-40-0

CIPAC-Nr. 484

(R)-2[4-[(6-chloro-2-benzoxazolyl)oxy]-phenoxy]-propanoic acid

≥ 920 g/kg

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenoxaprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von Nichtzielpflanzen;

— das Vorhandensein des Safeners Mefenpyr-diethyl in formulierten Produkten hinsichtlich der Exposition von Anwendern, Arbeitern oder umstehenden Personen;

— die Persistenz des Wirkstoffs und einiger seiner Abbauprodukte in kälteren Zonen und in Gebieten, in denen anaerobe Bedingungen auftreten können.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

183

Fenpropidin

CAS-Nr. 67306-00-7

CIPAC-Nr. 520

(R,S)-1-[3-(4-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-piperidine

≥ 960 g/kg (Racemat)

1. Januar 2009

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropidin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz aquatischer Organismen; sie tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von

— Informationen darüber, wie das von Fenpropidin ausgehende langfristige Risiko für pflanzen- und insektenfressende Vögel weiter angegangen werden kann.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

▼M394 —————

▼B

186

Tritosulfuron

CAS-Nr. 142469-14-5

CIPAC-Nr. 735

1-(4-methoxy-6-trifluoromethyl-1,3,5-triazin-2-yl)-3-(2-trifluoromethyl-benzenesulfonyl)urea

≥ 960 g/kg

Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf einen bestimmten Gehalt im technischen Material nicht übersteigen:

2-Amino-4-methoxy-6-(trifluormethyl)-1,3,5-triazin: < 0,2 g/kg

1. Dezember 2008

►M400  30. November 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tritosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Möglichkeit der Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird;

— den Schutz von Wasserorganismen;

— den Schutz von kleinen Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

187

Flutolanil

CAS-Nr. 66332-96-5

CIPAC-Nr. 524

α,α,α-trifluoro-3′-isopropoxy-o-toluanilide

≥ 975 g/kg

1. März 2009

►M375  28. Februar 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Flutolanil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Kartoffelknollen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutolanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

188

Benfluralin

CAS-Nr. 1861-40-1

CIPAC-Nr. 285

N-butyl-N-ethyl-α,α,α-trifluoro-2,6-dinitro-p-toluidine

≥ 960 g/kg

Verunreinigungen:

— Ethyl-butyl-nitrosamine: max. 0,1 mg/kg

1. März 2009

►M375  28. Februar 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Benfluralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kopfsalat und Endivien achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benfluralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

— den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

— Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

— den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Oberflächengewässern sowie Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über den Metabolismus bei Fruchtfolge zur Bestätigung der Risikobewertung für Metabolit B12 und für Wasserorganismen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Benfluralin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

189

Fluazinam

CAS-Nr. 79622-59-6

CIPAC-Nr. 521

3-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-α,α,α-trifluoro-2, 6-dinitro-p-toluidine

≥ 960 g/kg

Verunreinigungen:

5-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-α,α,α-trifluoro-4,6-dinitro-o-toluidine

— höchstens 2 g/kg

1. März 2009

►M375  28. Februar 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fluazinam enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluazinam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

— den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

— Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

— den Schutz von Wasserorganismen. Hinsichtlich des genannten Risikos sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Wasserorganismen und Boden-Makroorganismen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fluazinam in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

▼M394 —————

▼B

191

Mepiquat

CAS-Nr. 15302-91-7

CIPAC-Nr. 440

1,1-dimethylpiperidinium chloride (mepiquat chloride)

≥ 990 g/kg

1. März 2009

►M375  28. Februar 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Mepiquat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Gerste achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mepiquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

▼M394 —————

▼B

193

Bacillus thuringiensis subsp. aizawai

STAMM: ABTS-1857

Kultursammlung: Nr. SD-1372,

STAMM: GC-91

Kultursammlung: Nr. NCTC 11821

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. aizawai ABTS-1857 (SANCO/1539/2008) und GC-91 (SANCO/1538/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

194

Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14)

STAMM: AM65-52

Kultursammlung: Nr. ATCC -1276

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) AM65-52 (SANCO/1540/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

195

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki

STAMM: ABTS 351

Kultursammlung: Nr. ATCC SD-1275

STAMM: PB 54

Kultursammlung: Nr. CECT 7209

STAMM: SA 11

Kultursammlung: Nr. NRRL B-30790

STAMM: SA 12

Kultursammlung: Nr. NRRL B-30791

STAMM: EG 2348

Kultursammlung: Nr. NRRL B-18208

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki ABTS 351 (SANCO/1541/2008), PB 54 (SANCO/1542/2008), SA 11, SA 12 und EG 2348 (SANCO/ 1543/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M394 —————

▼B

197

Beauveria bassiana

STAMM: ATCC 74040

Kultursammlung: Nr. ATCC 74040

STAMM: GHA

Kultursammlung: Nr. ATCC 74250

Entfällt

Höchstgehalt an Beauvericin: 5 mg/kg

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beauveria bassiana ATCC 74040 (SANCO/1546/2008) und GHA (SANCO/1547/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

198

Cydia pomonella Granulovirus (CpGV)

Entfällt

►M122  Mindestkonzentration: 1 × 1013 OB/l (Okklusionskörper/l) und kontaminierende Mikroorganismen (Bacillus cereus) im formulierten Produkt < 1 × 107 KBE/g ◄

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) (SANCO/1548/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen…

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M351 —————

▼M383 —————

▼M394 —————

▼B

202

Pythium oligandrum

STÄMME: M1

Kultursammlung: Nr. ATCC 38472

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pythium oligandrum M1 (SANCO/1864/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M364 —————

▼B

204

Trichoderma atroviride

(vormals T. harzianum)

STAMM: IMI 206040

Kultursammlung: Nr. IMI 206040, ATCC 20476;

STAMM: T11

Kultursammlung: Nr.

Spanische Kultursammlung CECT 20498, identisch mit IMI 352941

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) IMI 206040 (SANCO/1866/2008) bzw. T-11 (SANCO/1841/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M394 —————

▼B

206

Trichoderma harzianum Rifai

STAMM:

Trichoderma harzianum T-22;

Kultursammlung: Nr. ATCC 20847

STAMM: Trichoderma harzianum ITEM 908;

Kultursammlung: Nr. CBS 118749

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma harzianum T-22 (SANCO/1839/2008) bzw. ITEM 908 (SANCO/1840/208) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

207

Trichoderma asperellum

(vormals T. harzianum)

STAMM: ICC012

Kultursammlung: Nr. CABI CC IMI 392716

STAMM: Trichoderma asperellum

(vormals T. viride T25) T25

Kultursammlung: Nr. CECT 20178

STAMM: Trichoderma asperellum

(vormals T. viride TV1) TV1

Kultursammlung: Nr. MUCL 43093

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) ICC012 (SANCO/1842/2008) und Trichoderma asperellum (vormals T. viride T25 und TV1) T25 und TV1 (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

208

Trichoderma gamsii (vormals T. viride)

STÄMME:

ICC080

Kultursammlung: Nr. IMI CC Nummer 392151 CABI

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma viride (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M316 —————

▼B

210

Abamectin

CAS-Nr. 71751-41-2

Avermectin B1a

CAS-Nr. 65195-55-3

Avermectin B1b

CAS-Nr. 65195-56-4

Abamectin

CIPAC-Nr. 495

AvermectinB1a

(10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6′-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5′,11.13,22-tetramethyl-2-oxo-3.7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8020,24]pentacosa-10.14,16,22-tetraene-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

AvermectinB1b

(10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6′-isopropyl-5′,11.13,22-tetramethyl-2-oxo-3.7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8020,24]pentacosa-10.14,16,22-tetraene-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

≥ 850 g/kg

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

►M212

 

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Abamectin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Zitrusfrüchte, Kopfsalat und Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 24. Januar 2017 abgeschlossenen Nachtrags zum Überprüfungsbericht über Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Sicherheit der Anwender; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs; die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme ist zu bewerten;

— den Schutz von Bienen, Nichtzielarthropoden, Bodenorganismen, Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen und Wartezeiten, getroffen werden.

Binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

 ◄

▼M394 —————

▼B

213

Fenpyroximat

CAS-Nr. 134098-61-6

CIPAC-Nr. 695

tert-butyl (E)-alpha-(1,3-dimethyl-5-phenoxypyrazol-4-ylmethyleneamino-oxy)-p-toluate

> 960 g/kg

1. Mai 2009

►M382  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

— Anwendungen in hohen Kulturen mit großem Risiko der Verwehung, z. B. Drucksprühgerät am Traktor und Anwendungen mit Handgeräten.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpyroximat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

— die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— die Auswirkungen auf Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

— Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von Metaboliten mit der Benzyl-Komponente ausgehende Risiko für Wasserorganismen;

— Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von der Anwendung von Fenpyroximat ausgehende Risiko der Biomagnifikation in aquatischen Nahrungsmittelketten.

Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpyroximat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

▼M394 —————

▼B

215

Aclonifen

CAS-Nr. 74070-46-5

CIPAC-Nr. 498

2-chloro-6-nitro-3-phenoxyaniline

≥ 970 g/kg

Die Verunreinigung Phenol ist toxikologisch bedenklich; es wird ein Höchstgehalt von 5 g/kg festgelegt.

1. August 2009

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Aclonifen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Sonnenblumen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aclonifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das in den Toxizitätsunterlagen verwendete Material sollte verglichen und anhand dieser Spezifikation des technischen Materials geprüft werden;

— den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

— Rückstände in Folgefrüchten und Bewertung der Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

— den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über Rückstände in Folgefrüchten sowie einschlägige Informationen zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

▼M394 —————

▼B

217

Metazachlor

CAS-Nr. 67129-08-2

CIPAC-Nr. 411

2-chloro-N-(pyrazol-1-ylmethyl)acet-2′,6′-xylidide

≥ 940 g/kg

Die Verarbeitungs-verunreinigung Toluen gilt als toxikologisch bedenklich; es wird ein Höchstgehalt von 0,05 % festgelegt.

1. August 2009

►M391  31. Juli 2023 ◄

►M28

 

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Anwendungen sollten auf eine Gesamtdosis von höchstens 1,0 kg Metazachlor/ha über einen Zeitraum von drei Jahren auf demselben Feld begrenzt werden.

 ◄

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metazachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

— die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von Wasserorganismen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Wird Metazachlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter „Kann vermutlich Krebs erzeugen“ eingestuft, verlangen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen über die Relevanz der Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 im Hinblick auf Krebs.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegen.

▼M74

218

Essigsäure

CAS-Nr. 64-19-7,

CIPAC-Nr. 838

Essigsäure

≥ 980 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Essigsäure (SANCO/2602/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf: den Schutz der Anwender; den Schutz des Grundwassers und der Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

— das akute Risiko und das Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere;

— das Risiko für Honigbienen;

— das Risiko für Nichtzielarthropoden.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2015 vor.

▼M36

219

Aluminiumammoniumsulfat

CAS-Nr. 7784-26-1 (Dodecahydrat), 7784-25-0 (wasserfrei)

CIPAC-Nr. 840

Aluminiumammoniumsulfat

≥ 960 g/kg (Dodecahydrat)

≥ 502 g/kg (wasserfrei)

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumammoniumsulfat (SANCO/2985/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

a)  die Umweltauswirkungen der Umwandlungs-/Dissoziationsprodukte von Aluminiumammoniumsulfat,

b)  das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Organismen außer Wirbeltiere und aquatische Organismen.

Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Januar 2016 vorlegen.

▼M32

220

Aluminiumsilicat

CAS-Nr. 1332-58-7

CIPAC-Nr. 841

Nicht verfügbar

Chemische Bezeichnung: Aluminiumsilicat

≥ 999,8 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumsilicat (SANCO/2603/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:

a)  die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;

b)  die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 1. Mai 2013 übermittelt.

▼M394 —————

▼M352 —————

▼M31

223

Calciumcarbid

CAS-Nr. 75-20-7

CIPAC-Nr. 910

Calciumacetylid

≥ 765 g/kg

Mit 0,08–0,9 g/kg Calciumphosphid

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für dieLebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Calciumcarbid (SANCO/2605/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M369 —————

▼M384 —————

▼M394 —————

▼M49

227

Ethylen

CAS-Nr. 74-85-1

CIPAC-Nr. 839

Ethylen

≥ 90 %

Relevante Verunreinigung: Ethylenoxid, Höchstgehalt 1 mg/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler im Innenbereich durch professionelle Anwender dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  dass Ethylen unabhängig von der Form, in der es zu den Anwendern gelangt, der geforderten Spezifikation genügt;

b)  den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M106

228

Teebaumextrakt

CAS-Nr. Teebaumöl 68647-73-4

Hauptbestandteile:

Terpinen-4-ol 562-74-3

γ-Terpinen 99-85-4

α-Terpinen 99-86-5

1,8-Cineol 470-82-6

CIPAC-Nr. 914

Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:

Terpinen-4-ol ≥ 300 g/kg

γ-Terpinen ≥ 100 g/kg

γ-Terpinen ≥ 50 g/kg

1,8-Cineol ≥ 1 g/kg

Relevante Verunreinigung:

Methyleugenol: höchstens 1 g/kg des technischen Materials

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Verwendungen als Fungizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Teebaumextrakt (SANCO/2609/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;

— den Schutz von Honigbienen, Nichtzielarthropoden, Regenwürmern und Nichtzielmikro- und -makroorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

a)  den Pflanzenmetabolismus und die Verbraucherexposition;

b)  die Toxizität der Verbindungen, die Bestandteil des Extrakts sind, und die Relevanz möglicher anderer Verunreinigungen als Methyleugenol;

c)  die Grundwasserexposition für die weniger stark absorbierten Bestandteile des Extrakts und für mögliche Bodentransformationsprodukte;

d)  die Auswirkungen auf die biologische Methoden der Abwasserklärung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.

▼M36

229

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. 915

Nicht verfügbar

≥ 40 % abgespaltene Fettsäuren

Relevante Verunreinigung: Ni max. 200 mg/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Rückstände aus der Destillation von Fetten tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Rückstände aus der Fettdestillation (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials und zur Analyse der Höchstgehalte an toxikologisch bedenklichen Verunreinigungen und Kontaminanten vorlegen. Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 vorlegen.

▼B

230

Fettsäuren C7 bis C20

CAS-Nr. 112-05-0 (Pelargonsäure)

67701-09-1 (Fettsäuren C7-C18 und ungesättigte C18-Kaliumsalze)

124-07-2 (Caprylsäure)

334-48-5 (Caprinsäure)

143-07-7 (Laurinsäure)

112-80-1 (Ölsäure)

85566-26-3 (Fettsäuremethylester C8-C10)

111-11-5 (Methyloctanoat)

110-42-9 (Methyldecanoat)

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Nonanoic Acid

Caprylic Acid, Pelargonic Acid, Capric Acid, Lauric Acid, Oleic Acid (jeweils ISO)

Octanoic Acid, Nonanoic Acid, Decanoic Acid, Dodecanoic Acid, cis-9-Octadecenoic Acid (jeweils IUPAC)

Fatty acids, C7-C10, Me esters

≥ 889 g/kg (Pelargonsäure)

≥ 838 g/kg Fettsäuren

≥ 99 % Fettsäuremethylester

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid, Herbizid und Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fettsäuren (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M350 —————

▼B

232

Gibberellinsäure

CAS-Nr. 77-06-5

CIPAC-Nr. 307

(3S,3aS,4S,4aS,7S,9aR,9bR,12S)-7,12-dihydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenol(1,2-b)furan-4-carboxylic acid

Alt: (3S,3aR,4S,4aS,6S,8aR,8bR,11S)-6,11-dihydroxy-3-methyl-12-methylene-2-oxo-4a,6-methano-3,8b-prop-lenoperhydroindenol (1,2-b) furan-4-carboxylic acid

≥ 850 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellinsäure (SANCO/2613/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

233

Gibberellin

CAS-Nr. GA4: 468-44-0

GA7: 510-75-8

GA4-A7-Mischung: 8030-53-3

CIPAC-Nr. nicht vergeben

GA4:

(3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-3,9b-propanoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid

GA7:

(3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid

Beurteilungsbericht (SANCO/2614/2008).

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellin (SANCO/2614/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M32

234

Hydrolysierte Proteine

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. 901

Nicht verfügbar

Überprüfungsbericht (SANCO/2615/2008)

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolysierte Proteine tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (17) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (18) entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über hydrolysierte Proteine (SANCO/2615/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit der Anwender und Arbeiter achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:

a)  die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;

b)  das Risiko für Wasserorganismen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 1. November 2013 vorlegt.

▼M38

235

Eisensulfat

Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: CAS-Nr. 7720-78-7

Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat: CAS-Nr. 17375-41-6

Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat: CAS-Nr. 7782-63-0

CIPAC-Nr. 837

Eisen(II)-Sulfat

oder

Eisen(2+)-Sulfat

Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: ≥ 350 g/kg Gesamteisen.

Relevante Verunreinigungen:

Arsen: 18 mg/kg,

Cadmium: 1,8 mg/kg,

Chrom: 90 mg/kg,

Blei: 36 mg/kg,

Quecksilber: 1,8 mg/kg,

ausgedrückt auf Grundlage der wasserfreien Variante

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Eisensulfat (SANCO/2616/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Anwender;

— das Risiko für Kinder/Anwohner, die auf behandeltem Rasen spielen;

— das Risiko für Oberflächengewässer und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung. Der Antragsteller legt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bestätigende Informationen zur Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials vor.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 1. Mai 2013 übermittelt.

▼M345 —————

▼M394 —————

▼M217 —————

▼M394 —————

▼M115

240

Pflanzenöle/Citronellöl

CAS-Nr. 8000-29-1

CIPAC-Nr. 905

Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:

Citronellal (3,7-Dimethyl-6-octenal)

Geraniol ((E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol)

Citronellol (3,7-Dimethyl-6-octan-2-ol)

Geranylacetat (3,7-Dimethyl-6-octen-1-yl-acetat)

Die Summe der folgenden Verunreinigungen darf 0,1 % des technischen Materials nicht übersteigen: Methyleugenol und Methylisoeugenol.

1. September 2009

►M199  31. August 2022 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;

— das Risiko für Nichtzielorganismen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

a)  die technische Spezifikation;

b)  Daten zum Vergleich von Situationen mit natürlicher Hintergrundexposition durch Pflanzenöle/Citronellöl und Methyleugenol und Methylisoeugenol mit der Exposition durch die Anwendung von Pflanzenölen/Citronellöl als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten müssen die Exposition des Menschen wie auch der Nichtzielorganismen abdecken;

c)  die Bewertung der Grundwasserexposition durch potenzielle Metaboliten von Pflanzenölen/Citronellöl, vor allem durch Methyleugenol und Methylisoeugenol.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.

▼M100

241

Pflanzenöle/Nelkenöl

CAS-Nr. 84961-50-2 (Nelkenöl)

97-53-0 (Eugenol — Hauptbestandteil)

CIPAC-Nr.: 906

Nelkenöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteil ist Eugenol.

≥ 800 g/kg

Relevante Verunreinigung: Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Fungizid und Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nelkenöl (SANCO/2622/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

a)  die technische Spezifikation;

b)  Daten zum Vergleich natürlicher Hintergrundexpositionssituationen bei Pflanzenölen/Nelkenöl, Eugenol und Methyleugenol im Verhältnis zur Exposition durch die Anwendung von Pflanzenölen/Nelkenöl als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten müssen die Exposition des Menschen umfassen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.

▼M87

242

Pflanzenöl/Rapsöl

CAS-Nr. 8002-13-9

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Rapsöl

Rapsöl ist ein komplexes Gemisch von Fettsäuren.

Relevante Verunreinigung: max. 2 % Erucasäure

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Rapsöl (SANCO/2623/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M37

243

Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl

CAS-Nr. 8008-79-5

CIPAC-Nr. 908

Grüne-Minze-Öl

≥ 550 g/kg als (R)-Carvon

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler für die Behandlung von Kartoffeln nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Folgendes vorschreiben: Das Heißnebelverfahren darf ausschließlich in gewerbsmäßigen Lagereinrichtungen angewandt werden, und es müssen die besten verfügbaren Methoden angewandt werden, damit das Produkt (Nebel) bei Lagerung, Transport, Entsorgung und Applikation nicht in die Umwelt freigesetzt wird.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl (SANCO/2624/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M372 —————

▼M394 —————

▼M75

246

Pyrethrine: 8003-34-7

CIPAC-Nr. 32

Extrakt A: Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakte:

89997-63-7

Pyrethrin 1: CAS 121-21-1

Pyrethrin 2: CAS 121-29-9

Cinerin 1: CAS 25402-06-6

Cinerin 2: CAS 121-20-0

Jasmolin 1: CAS 4466-14-2

Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

Extrakt B:

Pyrethrin 1: CAS 121-21-1

Pyrethrin 2: CAS 121-29-9

Cinerin 1: CAS 25402-06-6

Cinerin 2: CAS 121-20-0

Jasmolin 1: CAS 4466-14-2

Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

Pyrethrine sind komplexe Mischungen chemischer Stoffe.

Extrakt A: ≥ 500 g/kg Pyrethrine

Extrakt B: ≥ 480 g/kg Pyrethrine

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrethrine (SANCO/2627/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Risiken für

a)  Anwender und Arbeiter;

b)  Nichtzielorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und andere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:

1.  die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen über eventuelle relevante Unreinheiten, und Nachweis der Gleichwertigkeit mit den Spezifikationen des in den Toxizitätsprüfungen verwendeten Testmaterials;

2.  Risiken beim Einatmen;

3.  die Rückstandsdefinition;

4.  die Repräsentativität des Hauptbestandteils „Pyrethrin 1“ hinsichtlich des Verbleibs und Verhaltens im Boden und im Wasser.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. März 2014 und die Informationen gemäß den Nummern 2, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2015.

▼M31

247

Quarzsand

CAS-Nr. 14808-60-7, 7637-86-9

CIPAC-Nr. 855

Quarz, Siliziumdioxid

≥ 915 g/kg

Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm)

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Quarzsand enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als auf Bäume in der Forstwirtschaft achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quarzsand (SANCO/2628/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M36

248

Fischöl

CAS-Nr. 100085-40-3

CIPAC-Nr. 918

Fischöl

≥ 99 %

Relevante Verunreinigung:

Dioxin: max. 6 pg/kg bei Tierfutter

Hg: max. 0,5 mg/kg bei Futter, das aus Fisch und anderen Meeresfrüchten gewonnen wird

Cd: max. 2 mg/kg Futter tierischen Ursprungs, ausgenommen Heimtierfutter

Pb: max. 10 mg/kg

PCB: max. 5 mg/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Fischöl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fischöl (SANCO/2629/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials und zur Analyse der Höchstgehalte an toxikologisch bedenklichen Verunreinigungen und Kontaminanten vorlegen. Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 vorlegen.

▼M399 —————

▼M230 —————

▼M229 —————

▼M394 —————

▼M397 —————

▼M394 —————

▼M36

257

Harnstoff

CAS-Nr. 57-13-6

CIPAC-Nr. 913

Harnstoff

≥ 98 Gew.-%

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel und Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Harnstoff (SANCO/2637/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

a)  die Methode zur Analyse von Harnstoff und der Verunreinigung Biuret,

b)  das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende.

Die Informationen gemäß Buchstabe a muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 1. Januar 2016 vorlegen.

▼M180 —————

▼M179 —————

▼B

260

Aluminiumphosphid

CAS-Nr. 20859-73-8

CIPAC-Nr. 227

Aluminium phosphide

≥ 830 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen aluminiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;

— die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

— den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

— den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

— den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

— den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

— den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

▼M394 —————

▼B

262

Magnesiumphosphid

CAS-Nr. 12057-74-8

CIPAC-Nr. 228

Magnesium phosphide

≥ 880 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Magnesiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen magnesiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;

— die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

— den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

— den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

— den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

— den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

— den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

263

Cymoxanil

CAS-Nr. 57966-95-7

CIPAC-Nr. 419

1-[(E/Z)-2-cyano-2-methoxyiminoacetyl]-3-ethylurea

≥ 970 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cymoxanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

264

Dodemorph

CAS-Nr. 1593-77-7

CIPAC-Nr. 300

cis/trans-[4-cyclododecyl]-2,6-dimethylmorpholine

≥ 950 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid an Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodemorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird.

— Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

265

2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester

CAS-Nr. 2905-69-3

CIPAC-Nr. 686

methyl-2,5-dichlorobenzoate

≥ 995 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler und Fungizid für die Veredelung von Weinreben dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

266

Metamitron

CAS-Nr. 41394-05-2

CIPAC-Nr. 381

4-amino-4,5-dihydro-3-methyl-6-phenyl-1,2,4-triazin-5-one

≥ 960 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metamitron für andere Anwendungen als Hackfrüchte achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metamitron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— die Gefährdung von Vögeln, Säugetieren und terrestrischen Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zu den Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metamitron in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegen.

267

Sulcotrion

CAS-Nr. 99105-77-8

CIPAC-Nr. 723

2-(2-chloro-4-mesylbenzoyl)cyclohexane-1,3-dione

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

— Hydrogencyanid: höchstens 80 mg/kg

— Toluol: höchstens 4 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulcotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

— das Risiko für insektenfressende Vögel, nicht zur Zielgruppe gehörende Wasser- und Landpflanzen sowie Nichtzielarthropoden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Sulcotrion in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

268

Tebuconazol

CAS-Nr. 107534-96-3

CIPAC-Nr. 494

(RS)-1-p-chlorophenyl-4,4-dimethyl-3-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-pentan-3-ol

≥ 905 g/kg

1. September 2009

►M391  31. August 2023 ◄

►M128

 

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

— die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Tebuconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;

— die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers bei Ausbringung des Wirkstoffes in Regionen mit empfindlichen Böden oder schwierigen Klimabedingungen, insbesondere das Auftreten des Metaboliten 1,2,4-Triazol im Grundwasser;

— den Schutz körnerfressender Vögel und Säugetiere sowie pflanzenfressender Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

— den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol vorlegt.

 ◄

▼M394 —————

▼B

271

Bensulfuron

CAS-Nr. 83055-99-6

CIPAC-Nr. 502.201

α-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-toluic acid (bensulfuron)

methyl α-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-toluate (bensulfuron-methyl)

≥ 975 g/kg

1. November 2009

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bensulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

— weitere Studien zur Spezifikation;

— Informationen zum Abbauweg und zur Abbaurate von Bensulfuron-methyl in überschwemmten aeroben Böden;

— Informationen zur Relevanz der Metaboliten für die Bewertung der Verbrauchergefährdung.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

272

Natrium-5-nitroguaiacolat

CAS-Nr. 67233-85-6

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Sodium 2-methoxy-5-nitrophenolate

≥ 980 g/kg

1. November 2009

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

— die Anwendersicherheit; die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

273

Natrium-o-nitrophenolat

CAS-Nr. 824-39-5

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Sodium 2-nitrophenolate; sodium o-nitrophenolate

≥ 980 g/kg

Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:

Phenol

Höchstgehalt: 0,1 g/kg

2,4-Dinitrophenol

Höchstgehalt: 0,14 g/kg

2,6-Dinitrophenol

Höchstgehalt: 0,32 g/kg

1. November 2009

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

— die Anwendersicherheit; Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

274

Natrium-p-nitrophenolat

CAS-Nr. 824-78-2

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Sodium 4-nitrophenolate; sodium p-nitrophenolate

≥ 998 g/kg

Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:

Phenol

Höchstgehalt: 0,1 g/kg

2,4-Dinitrophenol

Höchstgehalt: 0,07 g/kg

2,6-Dinitrophenol

Höchstgehalt: 0,09 g/kg

1. November 2009

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

— die Anwendersicherheit; Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

275

Tebufenpyrad

CAS-Nr. 119168-77-3

CIPAC-Nr. 725

N-(4-tert-butylbenzyl)-4-chloro-3-ethyl-1-methylpyrazole-5-carboxamide

≥ 980 g/kg

1. November 2009

►M400  31. Oktober 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Tebufenpyrad enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Formulierungen als wasserlösliche Beutel achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenpyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen;

— den Schutz insektenfressender Vögel; es ist sicherzustellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

— weitere Informationen, aus denen hervorgeht, dass keine relevanten Verunreinigungen vorliegen;

— weitere Informationen zur Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegt.

276

Chlormequat

CAS-Nr. 7003-89-6 (Chlormequat)

CAS-Nr. 999-81-5 (Chlormequatchlorid)

CIPAC-Nr. 143 (Chlormequat)

CIPAC-Nr. 143.302 (Chlormequatchlorid)

2-chloroethyltrimethylammonium (chlormequat)

2-chloroethyltrimethylammonium chloride

(chlormequat chloride)

≥ 636 g/kg

Verunreinigungen:

1,2-Dichlorethan: max. 0,1 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid)

Chlorethen (Vinylchlorid): max. 0,0005 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid)

1. Dezember 2009

►M400  30. November 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler für Getreide und nicht essbare Feldfrüchte dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Chlormequat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Roggen und Triticale, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlormequat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

— die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von Vögeln und Säugetieren.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (Adsorptionsstudien bei 20 °C, Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentrationen im Grundwasser, im Oberflächenwasser und im Sediment), die Methoden zur Überwachung der Bestimmung des Stoffs in tierischen Erzeugnissen bzw. im Wasser sowie die Risiken für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Chlormequat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt.

▼M288 —————

▼B

278

Propaquizafop

CAS-Nr. 111479-05-1

CIPAC-Nr. 173

2-isopropylidenamino-oxyethyl (R)-2-[4-(6-chloro-quinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate

≥ 920 g/kg

Höchstgehalt an Toluol: 5 g/kg

1. Dezember 2009

►M400  30. November 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propaquizafop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

— die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen;

— den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

— weitere Informationen über die maßgebliche Verunreinigung Ro 41-5259;

— Informationen, die näheren Aufschluss über das Risiko für Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden geben.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 30. November 2011 übermittelt.

▼M213

279

Quizalofop-P

 

 

Quizalofop-P-tefuryl

CAS-Nr. 119738-06-6

CIPAC-Nr. 641.226

(RS)-Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate

≥ 795 g/kg

1. Dezember 2009

►M400  30. November 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts zu Quizalofop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

— die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.

Quizalofop-P-ethyl

CAS-Nr. 100646-51-3

CIPAC-Nr. 641.202

ethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate

≥ 950 g/kg

1. Dezember 2009

►M400  30. November 2023 ◄

▼M394 —————

▼B

284

Dimethachlor

CAS-Nr. 50563-36-5

CIPAC-Nr. 688

2-chloro-N-(2-methoxyethyl)acet-2′,6′-xylidide

≥ 950 g/kg

Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin: höchstens 0,5 g/kg

1. Januar 2010

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid in einer Menge von max. 1,0 kg/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

— stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

Wird Dimethachlor als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.

285

Etofenprox

CAS-Nr. 80844-07-1

CIPAC-Nr. 471

2-(4-ethoxyphenyl)-2-methylpropyl 3-phenoxybenzyl

ether

≥ 980 g/kg

1. Januar 2010

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etofenprox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

— den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

— stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Risiko für Wasserorganismen, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner, sowie zur Biomagnifikation vorlegt;

— stellen sicher, dass weitere Studien zum Endokrindisruptionspotenzial bei Wasserorganismen vorgelegt werden (bei Fischen eine vollständige Lebenszyklusstudie).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegen.

▼M394 —————

▼B

287

Penconazol

CAS-Nr. 66246-88-6

CIPAC-Nr. 446

(RS) 1-[2-(2,4-dichloro-phenyl)-pentyl]-1H-[1,2,4] triazole

≥ 950 g/kg

1. Januar 2010

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten CGA179944 in sauren Böden. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Penconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt.

288

Triallat

CAS-Nr. 2303-17-5

CIPAC-Nr. 97

S-2,3,3-trichloroallyl di-isopropyl

(thiocarbamate)

≥ 940 g/kg

NDIPA (Nitroso-diisopropylamin)

max. 0,02 mg/kg

1. Januar 2010

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triallat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

— die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Triallat-Rückständen in behandelten Kulturen, Folgekulturen sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

— den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;

— das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch das Abbauprodukt TCPSA, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

— weitere Informationen zur Bewertung des Primärmetabolismus in Pflanzen;

— weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten Diisopropylamin;

— weitere Informationen zum Potenzial der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette;

— weitere Informationen zum Risiko für fischfressende Säugetiere und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt.

289

Triflusulfuron

CAS-Nr. 126535-15-7

CIPAC-Nr. 731

2-[4-dimethylamino-6-(2,2,2-trifluoroethoxy)-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl]-m-toluic acid

►M29  ≥ 960 g/kg ◄

1. Januar 2010

►M400  31. Dezember 2023 ◄

►M29

 

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

 ◄

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflusulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen der Metaboliten IN-M7222 und IN-E7710 in Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

— den Schutz von Wasserorganismen und Wasserpflanzen vor dem Risiko durch Triflusulfuron und den Metaboliten IN-66036; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;

— das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch die Abbauprodukte IN-M7222 und IN-W6725, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Wird Triflusulfuron als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-M7222, IN-D8526 und IN-E7710 im Hinblick auf Krebs. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.

▼M394 —————

▼M48 —————

▼B

292

Schwefel

CAS-Nr. 7704-34-9

CIPAC-Nr. 18

Schwefel

≥ 990 g/kg

1. Januar 2010

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefel und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere, Sedimentorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Schwefel in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2011 vorlegt.

293

Tetraconazol

CAS-Nr. 112281-77-3

CIPAC-Nr. 726

(RS)-2-(2,4-dichlorophenyl)-3-(1H-1.2,4-triazol-1-yl)-propyl-1.1,2,2-tetrafluoroethyl ether

≥ 950 g/kg (racemisches Gemisch)

Verunreinigung Toluen: höchstens 13 g/kg

1. Januar 2010

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tetraconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern

— die Vorlage weiterer Informationen zu einer differenzierteren Gefahrenbewertung;

— weitere Informationen über die Spezifikation bezüglich der Ökotoxizität;

— weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten potenzieller Metaboliten in allen relevanten Kompartimenten;

— eine differenziertere Bewertung der Gefahren, die von diesen Metaboliten für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden ausgehen;

— weitere Informationen über eventuelle Störungen des Hormonhaushalts von Vögeln, Säugetieren und Fischen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Dezember 2011 vorlegt.

294

Paraffinöle

CAS-Nr. 64742-46-7

CAS-Nr. 72623-86-0

CAS-Nr. 97862-82-3

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Paraffinöl

Europäisches Arzneibuch 6.0

1. Januar 2010

►M400  31. Dezember 2023 ◄

►M393  
Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid und Fungizid dürfen zugelassen werden.
Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3, einschließlich seines Nachtrags, und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.  ◄

295

Paraffinöl

CAS-Nr. 8042-47-5

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Paraffinöl

Europäisches Arzneibuch 6.0

1. Januar 2010

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöl mit der CAS-Nummer 8042-47-5 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern:

die Vorlage der Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, um die Einhaltung der Reinheitskriterien des Europäischen Arzneibuchs 6.0 zu überprüfen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. Juni 2010 vorlegt.

296

Cyflufenamid

CAS-Nr. 180409-60-3

CIPAC-Nr. 759

(Z)-N-[α-(cyclopropylmethoxyimino)-2,3-difluoro-6-(trifluoromethyl)benzyl]-2-phenylacetamide

> 980 g/kg

1. April 2010

►M236  31. März 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Oktober 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyflufenamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

297

Fluopicolid

CAS-Nr.:

239110-15-7

CIPAC-Nr. 787

2,6-dichloro-N-[3-chloro-5-(trifluoromethyl)-2-pyridylmethyl]benzamide

≥ 970 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/ kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Juni 2010

►M236  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluopicolid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf

— den Schutz von aquatischen Organismen;

— den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird;

— das Risiko für Anwender bei der Anwendung;

— den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Akkumulation und Exposition Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis spätestens 30. April 2012 weitere Informationen über die Bedeutung des Metaboliten M15 für das Grundwasser vorlegt.

298

Heptamaloxyloglucan

CAS-Nr.:

870721-81-6

CIPAC-Nr. liegt nicht vor

Vollständige IUPAC- Bezeichnung siehe Fußnote (*)

Xyl p: xylopyranosyl

Glc p: glucopyranosyl

Fuc p: fucopyranosyl

Gal p: galactopyranosyl

Glc-ol: glucitol

≥ 780 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Patulin darf 50 μg/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Juni 2010

►M396  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Heptamaloxyloglucan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

299

2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz)

CAS-Nr. 90-43-7

CIPAC-Nr. 246

biphenyl-2-ol

≥ 998 g/kg

1. Januar 2010

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid zur Anwendung nach der Ernte im Innenbereich dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2-Phenylphenol in der durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geänderten Fassung vom 28. Oktober 2010 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— es müssen angemessene Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung einschließlich des Wassers zur Reinigung des Gießsystems bzw. anderer Anwendungssysteme eingeführt werden. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, so sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

— weitere Informationen über das Risiko einer Depigmentierung der Haut bei Arbeitskräften und Verbrauchern durch eine mögliche Exposition gegenüber dem Metaboliten 2-Phenylhydrochinon (PHQ) auf der Schale von Zitrusfrüchten;

— zusätzliche Informationen, die bestätigen, dass die für Rückstandsuntersuchungen verwendete Analysemethode die Rückstände von 2- Phenylphenol, PHQ und deren Konjugaten korrekt beziffert.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2011 vorlegt.

Außerdem stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen vorlegt, die die Angaben zu den Rückstandswerten aufgrund anderer Anwendungsverfahren als dem in Gießkammern bestätigen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2012 vorlegt.

300

Malathion

CAS-Nr. 121-75-5

CIPAC-Nr. 12

diethyl (dimethoxyphosphinothioylthio)succinate

oder

S-1,2-bis(ethoxycarbonyl)ethyl O,O-dimethyl phosphorodithioate

racemate

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Isomalathion: höchstens 2 g/kg

1. Mai 2010

►M382  30. April 2023 ◄

►M277  TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Malathion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  Freisetzungen aus Gewächshäusern wie Kondenswasser, abfließendes Wasser, Boden oder künstliches Substrat, um Risiken für Wasserorganismen auszuschließen;

b)  den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;

c)  den Schutz der Anwender und Arbeiter, um zu gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

d)  den Schutz der Verbraucher im Fall von verarbeiteten Erzeugnissen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Formulierungen auf Malathionbasis mit der erforderlichen Anleitung versehen sind, um die Gefahr auszuschließen, dass sich bei Lagerung und Transport Isomalathion in einer den zulässigen Höchstgehalt überschreitenden Menge bildet.

Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und eine angemessene Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vorschreiben. ◄

301

Penoxsulam

CAS-Nr. 219714-96-2

CIPAC-Nr. 758

3-(2,2-difluoroethoxy)-N-(5,8-dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-c]pyrimidin-2-yl)-α,α,α-trifluorotoluene-2-sulfonamide

> 980 g/kg

Der Gehalt der Verunreinigung Bis-CHYMP 2-chlor-4-[2-(2- Chlor-5-methoxy- 4-pyrimidinyl)hydrazino]-5-methoxypyrimidin darf im technischen Material 0,1 g/kg nicht überschreiten.

1. August 2010

►M241  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penoxsulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— den Schutz von Wasserorganismen;

— die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen des Metaboliten BSCTA in Folgekulturen;

— den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Umgang mit dem Risiko für höhere Wasserpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche vorlegt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Juli 2012 übermittelt.

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

302

Proquinazid

CAS-Nr. 189278-12-4

CIPAC-Nr. 764

6-iodo-2-propoxy-3-propylquinazolin-4(3H)-one

> 950 g/kg

1. August 2010

►M391  31. Juli 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Proquinazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— bei der Anwendung auf Weintrauben: das Langzeitrisiko für regenwurmfressende Vögel;

— das Risiko für Wasserorganismen;

— die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Proquinazidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen;

— die Anwendersicherheit.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

▼M394 —————

▼B

304

Metalaxyl

CAS-Nr. 57837-19-1

CIPAC-Nr. 365

Methyl N-(methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-DL-alaninate

950 g/kg

Die Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 1 g/kg festgelegt wird.

1. Juli 2010

►M241  30. Juni 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGA 62826 und CGA 108906, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

305

Flonicamid (IKI-220)

CAS-Nr. 158062-67-0

CIPAC-Nr. 763

N-cyanomethyl-4-(trifluoromethyl)nicotinamide

≥ 960 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/ kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. September 2010

►M241  31. August 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flonicamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Anwender und für Arbeiter beim Wiederbetreten nach der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen,

— das Risiko für Bienen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

▼M394 —————

▼B

307

Sulfurylfluorid

CAS-Nr. 002699-79-8

CIPAC-Nr. 757

Sulfuryl fluoride

> 994 g/kg

1. November 2010

►M248  31. Oktober 2023 ◄

►M202

 

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid/Nematizid (Begasungsmittel) durch gewerbliche Anwender in abdichtbaren Räumen zugelassen werden,

a)  wenn diese leer sind oder,

b)  falls sich Lebens- oder Futtermittel in begasten Räumen befinden, wenn die Anwender und die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass nur diejenigen Lebens- oder Futtermittel in die Lebensmittel- oder Futtermittelkette gelangen, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) nicht überschreiten; zu diesem Zweck führen die Anwender und die Lebensmittelunternehmer in vollem Umfang Maßnahmen durch, die den HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) gleichwertig sind; insbesondere ermitteln die Anwender den kritischen Kontrollpunkt, an dem eine Kontrolle unerlässlich ist, um zu verhindern, dass die Rückstandshöchstgehalte überschritten werden, und legen wirksame Verfahren zur Überwachung dieses kritischen Kontrollpunkts fest und führen diese durch.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 7. Dezember 2016 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Sulfurylfluorid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— auf das von anorganischem Fluorid ausgehende Risiko durch verunreinigte Produkte wie Mehl und Kleie, die während der Begasung im Mahlwerk verblieben sind, oder Getreide, das in Silos in der Mühle gelagert war. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur solche Produkte in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten;

— das Risiko für Anwender und für Arbeiter, etwa beim Wiederbetreten von Räumen nach der Belüftung. Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät oder andere geeignete persönliche Schutzausrüstungen tragen;

— das Risiko für Umstehende durch Einrichtung einer Sperrzone um den begasten Bereich.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde ab dem 30. Juni 2017 alle fünf Jahre Überwachungsdaten über die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Troposphäre. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).

 ◄

▼M394 —————

▼B

310

Napropamid

CAS-Nr. 15299-99-7

(RS)-N,N-diethyl-2-(1-naphthyloxy)propionamide

≥ 930 g/kg

(Racemisches Gemisch)

Relevante Verunreinigung

Toluol: höchstens 1,4 g/kg

1. Januar 2011

►M254  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Napropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Anwendersicherheit: Die Verwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von Wasserorganismen: Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. angemessene Abstandsauflagen;

— die Sicherheit der Verbraucher im Hinblick auf das Vorkommen des Metaboliten 2-(1-Naphthyloxy)propionsäure („NOPA“) im Grundwasser.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 Informationen vorlegt, die die Bewertung der Oberflächengewässer-Exposition hinsichtlich der Photolyse-Metaboliten und des Metaboliten NOPA bestätigen, sowie Informationen betreffend die Risikobewertung für Wasserpflanzen.

311

Quinmerac

CAS-Nr. 90717-03-6

CIPAC-Nr. 563

7-chloro-3-methylquinoline-8-carboxylic acid

≥ 980 g/kg

1. Mai 2011

►M343  31. Juli 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinmerac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Quinmerac (und seinen Metaboliten) in Folgekulturen;

— das Risiko für Wasserorganismen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen über:

— die Möglichkeit, dass der Pflanzenmetabolismus zur Öffnung des Quinolinrings führt;

— Rückstände in Folgekulturen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer aufgrund des Metaboliten BH 518-5.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und -informationen bis zum 30. April 2013 vorlegt.

▼M394 —————

▼B

313

Pyridaben

CAS-Nr. 96489-71-3

CIPAC-Nr. 583

2-tert-butyl-5-(4-tert-butylbenzylthio)-4-chloropyrididazin-3(2H)-one

>980 g/kg

1. Mai 2011

►M270  30. April 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyridaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen ggf. die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere;

— das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und es müssen gegebenenfalls geeignete Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Pyridaben in Gebieten eingeleitet werden, die von fliegenden Bienen oder Bienenzüchtern intensiv frequentiert werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

— die Risiken für das Wasserkompartiment durch Exposition der Metaboliten W-1 und B-3 zur Fotolyse im wässrigen Milieu,

— das potenzielle langfristige Risiko für Säugetiere,

— die Bewertung fettlöslicher Rückstände.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 30. April 2013 übermittelt.

314

Zinkphosphid

CAS-Nr. 1314-84-7

CIPAC-Nr. 69

Trizinc diphosphide

≥ 800 g/kg

1. Mai 2011

►M343  31. Juli 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von gebrauchsfertigen Ködern, die sich in Köderstationen oder an spezifischen Stellen befinden, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zinkphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— den Schutz von Nichtzielorganismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, insbesondere um die Verbreitung von Ködern zu vermeiden, wenn der Inhalt nur teilweise aufgenommen wurde.

▼M394 —————

▼B

316

Cycloxydim

CAS-Nr. 101205-02-1

CIPAC-Nr. 510

(5RS)-2-[(EZ)-1-(ethoxyimino)butyl]-3-hydroxy-5-[(3RS)-thian-3-yl]cyclohex-2-en-1-one

≥ 940 g/kg

1. Juni 2011

►M274  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cycloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen über die Methoden zur Analyse auf Rückstände von Cycloxydim in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Mai 2013 solche Analysemethoden vorlegt.

317

6-Benzyladenin

CAS-Nr. 1214-39-7

CIPAC-Nr. 829

N6-benzyladenine

≥ 973 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 6-Benzyladenin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, zu treffen.

318

Bromuconazol

CAS-Nr. 116255-48-2

CIPAC-Nr. 680

1-[(2RS,4RS:2RS,4SR)-4-bromo-2-(2,4-dichlorophenyl)tetrahydrofurfuryl]-1H-1,2,4-triazole

≥ 960 g/kg

1. Februar 2011

►M254  31. Januar 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bromuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz von Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. angemessene Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

— weitere Informationen über Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

— Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für pflanzenfressende Säugetiere.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Bromuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese bestätigenden Informationen bis spätestens 31. Januar 2013 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Bromuconazol innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD — oder alternativ dazu von entsprechenden Test-Leitlinien der Gemeinschaft — über die endokrine Wirkung vorlegt.

▼M394 —————

▼B

320

Buprofezin

CAS-Nr. 953030-84-7

CIPAC-Nr. 681

(Z)-2-tert-butylimino-3-isopropyl-5-phenyl-1,3,5-thiadiazinan-4-one

≥ 985 g/kg

1. Februar 2011

►M254  31. Januar 2023 ◄

►M204

 

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid auf nicht essbaren Kulturpflanzen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Buprofezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

— die Einhaltung einer angemessenen Wartezeit für Folgekulturen in Gewächshäusern;

— das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

 ◄

▼M394 —————

▼B

322

Hymexazol

CAS-Nr. 10004-44-1

CIPAC-Nr. 528

5-methylisoxazol-3-ol (oder 5-methyl-1,2-oxazol-3-ol)

≥ 985 g/kg

1. Juni 2011

►M274  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid für die Saatgutpelletierung von Zuckerrüben in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Hymexazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen;

— das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Art der Rückstände in Wurzelfrüchten sowie das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

323

Dodin

CAS-Nr. 2439-10-3

CIPAC-Nr. 101

1-dodecylguanidinium acetate

≥ 950 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das potenzielle langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere;

— das Risiko für Wasserorganismen; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;

— das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;

— die Überwachung von Rückständen in Kernobst.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

— die Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere;

— die Bewertung des Risikos in natürlichen Oberflächenwassersystemen, in denen wichtige Metaboliten entstanden sein können.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

▼M394 —————

▼B

326

Indolyl-Buttersäure

CAS-Nr. 133-32-4

CIPAC-Nr. 830

4-(1H-indol-3-yl)butyric acid

≥ 994 g/kg

1. Juni 2011

►M274  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Zierpflanzen dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Indolyl-Buttersäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter achten. Die Zulassungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben, um die Exposition zu verringern.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Unterlagen, mit denen Folgendes bestätigt wird:

— das Fehlen des Klastogenitätspotenzials von Indolyl-Buttersäure;

— der Dampfdruck von Indolyl-Buttersäure mit Studie zur Inhalationstoxizität;

— die natürliche Hintergrundkonzentration von Indolyl-Buttersäure im Boden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

▼M394 —————

▼B

328

Tau-Fluvalinat

CAS-Nr. 102851-06-9

CIPAC-Nr. 786

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl N-(2-chloro- α,α α- trifluoro-p-tolyl)-D-valinate

(Isomerenverhältnis 1:1)

≥ 920 g/kg

(R-α-cyano- und S-α-cyano-Isomere im Verhältnis 1:1)

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 5 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tau-Fluvalinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

— das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

— das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial wird mit der Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

— das Risiko der Bioakkumulation/Biomagnifikation in der aquatischen Umwelt;

— das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien bestätigende Informationen übermittelt im Hinblick auf:

— die möglichen Umweltauswirkungen des potenziellen enantioselektiven Abbaus in Umweltmedien.

▼M27

329

Clethodim

CAS-Nr. 99129-21-2

CIPAC-Nr. 508

(5RS)-2-{(1EZ)-1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-5-[(2RS)-2-(ethylthio)propyl]-3-hydroxycyclohex-2-en-1-one

≥ 930 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 4 g/kg

1. Juni 2011

►M274  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Dezember 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Clethodim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf:

— die Bewertungen der Boden- und Grundwasserexposition;

— die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

▼B

330

Bupirimat

CAS-Nr. 41483-43-6

CIPAC-Nr. 261

5-butyl-2-ethylamino-6-methylpyrimidine-4-yl dimethylsulfamate

≥ 945 g/kg

Verunreinigungen:

Ethirimol: max. 2 g/kg

Toluen: max. 3 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bupirimat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

— das Risiko im Feld für Nichtzielarthropoden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Bestätigungsinformationen über

(1)  die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten; einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen;

(2)  die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;

(3)  die kinetischen Parameter, den Abbau im Boden sowie die Adsorptions- und Desorptionsparameter für den Hauptbodenmetaboliten DE-B (6).

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Bestätigungsdaten und -informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

▼M112 —————

▼M394 —————

▼B

333

1-Decanol

CAS-Nr. 112-30-1

CIPAC-Nr. 831

Decan-1-ol

≥ 960 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 1-Decanol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände im Fall der Verwendung bei Lebens- oder Futtermittelkulturen;

— die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— das Risiko für Wasserorganismen;

— das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden und Bienen, die dem Wirkstoff ausgesetzt sein können, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Anwendung auf in der Kultur blühenden Unkräutern aufhalten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über das Risiko für Wasserorganismen sowie Informationen zur Bestätigung der Bewertungen der Grundwasser-, Oberflächenwasser- und Sedimentexposition.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

334

Isoxaben

CAS-Nr. 82558-50-7

CIPAC-Nr. 701

N-[3-(1-ethyl-1-methylpropyl)-1,2-oxazol-5-yl]-2,6-dimethoxybenzamide

≥ 910 g/kg

Toluol: ≤ 3 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen, das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und die mögliche Versickerung von Metaboliten in das Grundwasser.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

a)  die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;

b)  die Relevanz der Verunreinigungen;

c)  die Rückstände in Folgekulturen;

d)  das mögliche Risiko für Wasserorganismen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a und b bis zum 30. November 2011 sowie die Informationen gemäß den Buchstaben c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

335

Fluometuron

CAS-Nr. 2164-17-2

CIPAC-Nr. 159

1,1-dimethyl-3-(a,a,a -trifluoro-m-tolyl)urea

≥ 940 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid für Baumwolle dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluometuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von Anwendern und Arbeitern. Sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, gegebenenfalls Überwachungsprogramme im Hinblick auf eine mögliche Auswaschung des Wirkstoffs Fluometuron und der Bodenmetaboliten Desmethyl-fluometuron und Trifluormethylanilin in besonders gefährdeten Gebieten durchzuführen;

— das Risiko für nicht zu den Zielorganismen gehörende Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern sowie für Nichtzielpflanzen. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller der Kommission Informationen vorlegen, die Folgendes bestätigen:

a)  die toxikologischen Eigenschaften des Pflanzenmetaboliten Trifluoressigsäure;

b)  die Analysemethoden zur Überwachung von Fluometuron in der Luft;

c)  die Analysemethoden zur Überwachung des Bodenmetaboliten Trifluormethylanilin im Boden und im Wasser;

d)  die Relevanz der Bodenmetaboliten Desmethyl-fluometuron und Trifluormethylanilin für das Grundwasser, falls Fluometuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter „Kann vermutlich Krebs erzeugen“ eingestuft wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. März 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Fluometuron vorlegen.

▼M394 —————

▼B

339

Dazomet

CAS-Nr. 533-74-4

CIPAC-Nr. 146

3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazinane-2-thione

oder

tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazine-2-thione

≥ 950 g/kg

1. Juni 2011

►M274  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Nematizid, Fungizid, Herbizid und Insektizid dürfen zugelassen werden. Nur Anwendungen als Bodenbegasungsmittel dürfen zugelassen werden. Die Verwendung ist auf eine Anwendung jedes dritte Jahr zu beschränken.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dazomet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

a)  die mögliche Grundwasserkontamination durch Methylisothiocyanat;

b)  die Bewertung des Potenzials eines weiträumigen atmosphärischen Transports von Methylisothiocyanat und damit zusammenhängender Umweltrisiken;

c)  die akute Gefährdung insektenfressender Vögel;

d)  die Langzeitgefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

340

Metaldehyd

CAS-Nr. 108-62-3 (Tetramer)

9002-91-9 (Homopolymer)

CIPAC-Nr. 62

r-2, c-4, c-6, c-8-tetramethyl-1,3,5,7- tetroxocane

≥ 985 g/kg

Acetaldehyd max. 1.5 g/kg

1. Juni 2011

►M274  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Molluscizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metaldehyd und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Anwender und Arbeiter;

— die Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

— das akute Risiko und das Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen ein wirksames Abwehrmittel gegen Hunde vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

341

Sintofen

CAS-Nr. 130561-48-7

CIPAC-Nr. 717

1-(4-chlorophenyl)-1,4-dihydro-5-(2- methoxyethoxy)-4-oxocinnoline-3-carboxylic acid

≥ 980 g/kg

Verunreinigungen:

2-Methoxyethanol, höchstens 0,25 g/kg

N,N-Dimethylformamid, höchstens 1,5 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Weizen für die Erzeugung von Hybridsaatgut, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sintofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender und Arbeitnehmer und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben. Sie stellen sicher, dass mit Sintofen behandelter Weizen nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

1)  die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;

2)  die Relevanz der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen, ausgenommen die Verunreinigungen 2-Methoxyethanol und N,N-Dimethylformamid;

3)  die Relevanz des Testmaterials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde, hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;

4)  das metabolische Profil von Sintofen in Folgekulturen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt: die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 4 bis zum 31. Mai 2013.

342

Fenazaquin

CAS-Nr. 120928-09-8

CIPAC-Nr. 693

4-tert-butylphenethyl quinazolin-4-yl ether

≥ 975 g/kg

1. Juni 2011

►M274  31. Mai 2023 ◄

►M256  TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. März 2018 abgeschlossenen Nachtrags zum Beurteilungsbericht und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  den Schutz von Wasserorganismen;

b)  den Schutz der Anwender; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;

c)  den Schutz von Bienen;

d)  das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Wirkstoff in Gewächshäusern eingesetzt wird;

e)  das Risiko für Verbraucher, insbesondere durch die während der Verarbeitung entstehenden Rückstände;

f)  Anwendungsbedingungen, die sicherstellen, dass keine Rückstände von Fenazaquin in für den menschlichen Verzehr und zur Tierernährung bestimmten Kulturen auftreten.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. ◄

343

Azadirachtin

CAS-Nr. 11141-17-6 (Azadirachtin A)

CIPAC-Nr. 627 (Azadirachtin A)

Azadirachtin A:

dimethyl (2aR,3S,4S,4aR,5S,7aS,8S,10R,10aS,10bR)-10-acetoxy-3,5-dihydroxy-4-[(1aR,2S,3aS,6aS,7S,7aS)-6a-hydroxy-7a-methyl-3a,6a,7,7a-tetrahydro-2,7-methanofuro[2,3-b]oxireno[e]oxepin-1a(2H)-yl]-4-methyl-8-{[(2E)-2-methylbut-2-enoyl]oxy}octahydro-1H-naphtho[1,8a-c:4,5-b′c′]difuran-5,10a(8H)-dicarboxylate

Ausgedrückt als Azadirachtin A:

≥ 111 g/kg

Die Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 darf 300 μg/kg des Azadirachtin-A-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

►M339  Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 17. Juli 2020 abgeschlossenen Nachtrags zum Überprüfungsbericht zu Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

1.  die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

2.  den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen. ◄

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

— den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

— das Verhältnis zwischen Azadirachtin A und den übrigen Wirkbestandteilen im Neemsamenextrakt hinsichtlich Menge, biologischer Aktivität und Persistenz, um den Ansatz mit Azadirachtin A als Hauptbestandteil zu belegen und die Spezifikation des technischen Materials, die Rückstandsdefinition und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser zu bestätigen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die entsprechenden Informationen bis 31. Dezember 2013 übermittelt.

344

Diclofop

CAS-Nr. 40843-25-2 (Ausgangsstoff)

CAS-Nr. 257-141-8 (Diclofop-methyl)

CIPAC-Nr. 358 (Ausgangsstoff)

CIPAC-Nr. 358.201 (Diclofop-methyl)

Diclofop

(RS)-2-[4-(2,4-dichlorophenoxy)phenoxy]propionic acid

Diclofop-methyl

methyl (RS)-2-[4-(2,4-dichlorophenoxy)phenoxy]propionate

≥ 980 g/kg (ausgedrückt als Diclofop-methyl)

1. Juni 2011

►M274  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diclofop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Als Bedingung für die Zulassung der Anwendung muss die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben werden;

— das Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; Maßnahmen zur Risikobegrenzung sind vorzuschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

a)  eine Metabolismusuntersuchung bei Getreide;

b)  eine aktualisierte Risikobewertung hinsichtlich der möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b spätestens zwei Jahre nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen vorlegt.

345

Schwefelkalk

CAS-Nr. 1344-81-6

CIPAC-Nr. 17

Calcium polysulfide

≥ 290 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefelkalk und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen vorschreiben;

— den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben.

346

Aluminiumsulfat

CAS-Nr. 10043-01-3

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Aluminium sulfate

970  g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen bei Zierpflanzen als Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, und zwar in Form geeigneter Analysedaten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die entsprechenden Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.

▼M394 —————

▼B

348

Paclobutrazol

CAS-Nr. 76738-62-0

CIPAC-Nr. 445

(2RS,3RS)-1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)pentan-3-ol

≥ 930 g/kg

1. Juni 2011

►M274  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paclobutrazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

1)  die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;

2)  die Methoden zur Analyse von Boden und Oberflächenwasser im Hinblick auf den Metaboliten NOA457654;

3)  die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

4)  die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Paclobutrazol;

5)  die potenziell nachteiligen Auswirkungen von Abbauprodukten der verschiedenen optischen Strukturen von Paclobutrazol und seinem Metaboliten CGA 149907 auf die Umweltkompartimente Boden, Wasser und Luft.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013, die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien der OECD zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorlegt.

▼M394 —————

▼B

350

Tebufenozid

CAS-Nr. 112410-23-8

CIPAC-Nr. 724

N-tert-butyl-N′-(4-ethylbenzoyl)-3,5-dimethylbenzohydrazide

≥ 970 g/kg

Relevante Verunreinigung

t-Butylhydrazin < 0,001 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— besonders auf die Anwender- und Arbeitersicherheit nach der Wiederbetretungsfrist achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzausrüstung vorschreiben;

— besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

— besonders auf das Risiko für Nichtzielinsekten der Ordnung Lepidoptera achten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

1)  die Relevanz der Metaboliten RH-6595, RH-2651, M2;

2)  den Abbau von Tebufenozid in anaeroben und in alkalischen Böden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

351

Dithianon

CAS-Nr. 3347-22-6

CIPAC-Nr. 153

5,10-dihydro-5,10-dioxonaphtho[2,3-b]-1,4-dithiine-2,3-dicarbonitrile

≥ 930 g/kg

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dithianon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

— der Anwendersicherheit besondere Aufmerksamkeit widmen; Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— dem Langzeitrisiko für Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

— die Lagerstabilität und die Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen,

— die Bewertung der Exposition über Wasser und Grundwasser für Phthalsäure,

— die Risikobewertung für Wassertiere hinsichtlich Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2-Benzendimethanol.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.

352

Hexythiazox

CAS-Nr. 78587-05-0

CIPAC-Nr. 439

(4RS,5RS)-5-(4-chlorophenyl)-N-cyclohexyl-4-methyl-2-oxo-1,3-thiazolidine-3-carboxamide

≥ 976 g/kg

(1:1-Mischung aus (4R, 5R) und (4S, 5S))

1. Juni 2011

►M343  31. August 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Hexythiazox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von Wasserorganismen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

— die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

a)  die toxikologische Relevanz des Metaboliten PT-1-3 (14);

b)  das mögliche Vorkommen des Metaboliten PT-1-3 in verarbeiteten Erzeugnissen;

c)  die möglichen schädlichen Wirkungen von Hexythiazox auf Bienenlarven;

d)  die möglichen Auswirkungen des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung der Isomerenmischung auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien vorlegt.

▼M394 —————

▼C2

354

Flurochloridon

CAS-Nr. 61213-25-0

CIPAC-Nr. 430

(3RS,4RS;3RS,4SR)-3-Chlor-4-chlormethyl-1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)-2-pyrrolidon

≥ 940 g/kg

Relevante Verunreinigungen

Toluol: max. 8 g/kg

1. Juni 2011

►M391  31. Mai 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Februar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Flurochloridon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

1.  das Risiko für Nichtzielpflanzen und Wasserorganismen;

2.  den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bestätigende Informationen übermittelt über:

1.  die Relevanz von Verunreinigungen (außer Toluol);

2.  die Übereinstimmung des ökotoxikologischen Versuchsmaterials mit den technischen Spezifikationen;

3.  die Relevanz des Grundwassermetaboliten R42819 (15);

4.  die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flurochloridon.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 1. Dezember 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD über die endokrine Wirkung vorlegt.

(1)   

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

(2)   

Ausgesetzt durch den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007 in der Rechtssache T-31/07 R, Du Pont de Nemours (France) SAS und andere gegen die Kommission, Slg. 2007, II-2767.

(3)   

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)   

2-Ethyl-7-nitro-1-propyl-1H-benzimidazol- 5-sulfonamid.

(5)   

2-Ethyl-7-nitro-1H-benzimidazol-5-sulfonamid.

(6)   

De-ethyl-bupirimat.

(7)   

2-{[Anilino(oxo)acetyl]sulfanyl}ethylacetat.

(8)   

(2RS)-2-Hydroxy-2-methyl-N-phenyl-1,4-oxathian-3-carboxamid 4-oxid.

(9)   

2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4-oxid.

(10)   

2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4,4-dioxid.

(11)   

2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4-oxid.

(12)   

2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4,4-dioxid.

(13)   

(2RS)-2-Hydroxy-2-methyl-N-phenyl-1,4-oxathian-3-carboxamid 4-oxid.

(14)   

(4S,5S)-5-(4-Chlorophenyl)-4-methyl-1,3-thiazolidin-2-on und (4R,5R)-5-(4-Chlorophenyl)-4-methyl-1,3-thiazolidin-2-on.

►C2  (15)   

R42819: (4RS)-4-(Chlormethyl)-1-[3-(trifluormethyl)phenyl]pyrrolidin-2-on.

 ◄
►M23  (16)   

1-[2-[2-Chlor-4-(4-chlor-phenoxy)-phenyl]-2-1H-[1,2,4]triazol-yl]-ethanol.

 ◄
►M31  (17)   

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(18)   

ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

 ◄
►M202  (19)   

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(20)   

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

 ◄

▼M1

TEIL B

Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:

— 
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf jeden Stoff sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts über den betreffenden Stoff und insbesondere seine Anlagen I und II zu berücksichtigen.
— 
Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.



Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

▼M9

1

Bispyribac

CAS-Nr.:

125401-75-4

CIPAC-Nr.

748

2,6-Bis(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yloxy)benzoesäure

≥ 930 g/kg (als Bispyribac-Natrium bezeichnet)

1. August 2011

►M395  31. Juli 2022 ◄

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bispyribac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten M03 (2), M04 (3) und M10 (4).

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Juli 2013 übermittelt.

▼M394 —————

▼M4

4

Azoxystrobin

CAS-Nr. 131860-33-8

CIPAC-Nr. 571

Methyl-(E)-2-{2[6-(2-cyanphenoxy)pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-methoxyacrylat

≥ 930 g/kg

Höchstgehalt an Toluol: 2 g/kg

Höchstgehalt an Z-Isomer: 25 g/kg

1. Januar 2012

►M295  31. Dezember 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Azoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

1.  den Umstand, dass die Spezifikation des technischen, gewerbsmäßig hergestellten Materials bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

2.  mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

3.  den Schutz von Wasserorganismen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen zur Bewertung des Risikos für Grundwasser und Wasserorganismen.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.

▼M6

5

Imazalil

CAS-Nr. 35554-44-0

73790-28-0 (ersetzt)

CIPAC-Nr. 335

(RS)-1-(β-Allyloxy-2,4-dichlorphenethyl)imidazol

oder

Allyl-(RS)-1-(2,4-dichlorphenyl)-2-imidazol-1-ylethylether

≥ 950 g/kg

1. Januar 2012

►M295  31. Dezember 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Imazalil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

1.  den Umstand, dass die Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

2.  die akute Exposition der Verbraucher über die Nahrung mit Blick auf künftige Überprüfungen der Rückstandshöchstgehalte;

3.  die Sicherheit der Anwender und Arbeiter. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

4.  die Sicherstellung angemessener Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung, wie etwa das Wasser zur Reinigung des Gießsystems und austretende Verarbeitungsabfälle. Verhinderung unbeabsichtigten Austretens von Behandlungslösung. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird;

5.  das Risiko für Wasserorganismen und Bodenmikroorganismen sowie das Langzeitrisiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller muss folgende bestätigenden Informationen vorlegen:

a)  Abbauweg von Imazalil im Boden und in Oberflächengewässersystemen;

b)  Umweltdaten zur Untermauerung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Grundwasserexposition unerheblich ist;

c)  eine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.

▼M3

6

Prohexadion

CAS-Nr. 127277-53-6 (Prohexadion-Calcium)

CIPAC-Nr. 567 (Prohexadion)

Nr. 567 020 (Prohexadion-Calcium)

3,5-Dioxo-4-propionylcyclohexan-carboxylat

≥ 890 g/kg

(ausgedrückt als Prohexadion-Calcium)

1. Januar 2012

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Prohexadion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M13

7

Spiroxamin

CAS-Nr. 1181134-30-8

CIPAC-Nr. 572

8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]decan-2-ylmethyl(ethyl)(propyl)amin (ISO)

≥ 940 g/kg

(Diastereomere A und B zusammen)

1. Januar 2012

►M295  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Spiroxamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

(1)  das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

(2)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

(3)  das Risiko für Wasserorganismen.

Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)  die potenziellen Auswirkungen auf Arbeiter und Verbraucher sowie die Bewertung der Umweltrisiken des möglichen stereoselektiven Abbaus jedes Isomers in Pflanzen, Tieren und der Umwelt;

b)  die Toxizität der in Obstkulturen gebildeten Pflanzenmetabolite und die mögliche Hydrolyse von Rückständen aus Obstkulturen in verarbeiteten Erzeugnissen;

c)  die Bewertung der Grundwasserexposition hinsichtlich des Metaboliten M03 (7);

d)  das Risiko für Wasserorganismen.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien und die Informationen gemäß den Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2013.

▼M18

8

Kresoxim-methyl

CAS-Nr. 143 390-89-0

CIPAC-Nr. 568

Methyl-(E)-methoxyimino[a-(o-tolyloxy)-o-tolyl]acetat

≥ 910 g/kg

Methanol: höchstens 5 g/kg

Methylchlorid: höchstens 1 g/kg

Toluol: höchstens 1 g/kg

1. Januar 2012

►M295  31. Dezember 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Kresoxim-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

die Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition und insbesondere

— über die Lysimeteruntersuchung zur Stützung der Aussage, dass die beiden festgestellten nicht identifizierten Spitzen keinen Metaboliten entsprechen, die einzeln den Auslösewert von 0,1 μg/l überschreiten;

— über die Rückgewinnung des Metaboliten BF 490-5 zum Nachweis dafür, dass seine Werte im Sickerwasser des Lysimeters 0,1 μg/l nicht überschreiten;

— über eine Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition bei der späten Anwendung bei Äpfeln/Birnen und Trauben.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.

▼M8

9

Fluroxypyr

CAS-Nr. 69377-81-7

CIPAC-Nr. 431

4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2-pyridyloxy)-essigsäure

►M225  ≥ 950 g/kg (Fluroxypyr-meptyl)

Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf folgenden Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP): < 3 g/kg ◄

1. Januar 2012

►M295  31. Dezember 2024 ◄

►M225  TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. März 2017 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Fluroxypyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die potenzielle Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten Fluroxypyr-Pyridinol, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit alkalischen oder empfindlichen Böden oder mit schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— das Risiko für Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. ◄

▼M15

10

Tefluthrin

CAS-Nr. 79538-32-2

CIPAC-Nr. 451

2,3,5,6-Tetrafluor-4-methylbenzyl-(1RS, 3RS)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

Bei Tefluthrin handelt es sich um ein 1:1-Gemisch aus Z-(1R, 3R)- und Z-(1S, 3S)-Enantiomeren.

≥ 920 g/kg

Hexachlorbenzol: höchstens 1 mg/kg

1. Januar 2012

►M295  31. Dezember 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tefluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

— der Sicherheit von Anwendern und Arbeitern besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie stellen sicher, dass die genehmigten Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung sowie Atemschutzgeräte vorschreiben;

— dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen. Es sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchgeführt werden, um einen hohen Bodeneintrag zu gewährleisten und eine unbeabsichtigte Freisetzung zu verhindern;

— insbesondere sicherstellen, dass auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Tefluthrin behandelt wurde und dass die in der Genehmigung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

1.  die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

2.  eine validierte Methode der Wasseranalyse;

3.  die möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere und eine Einschätzung der relativen Toxizität sowie eine Bewertung des Risikos für die Arbeiter.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2012, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2012 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen.

▼M14

11

Oxyfluorfen

CAS-Nr. 42874-03-3

CIPAC-Nr. 538

2-Chlor-α,α,α-trifluor-p-tolyl-3-ethoxy-4-nitrophenylether

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

N,N-Dimethylnitrosamin: höchstens 50 μg/kg

1. Januar 2012

►M295  31. Dezember 2024 ◄

►M203

 

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid in Form von Reihenanwendungen in Bodennähe von Herbst bis Frühjahrsbeginn von höchstens 150 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Oxyfluorfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

— die Risiken für Wasserorganismen, regenwurmfressende Säugetiere, Bodenmakroorganismen, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie z. B. Pufferzonen mit Sprühverbot und Anti-Drift-Düsen, und die entsprechende Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel. Diese Bedingungen umfassen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

 ◄

▼M10

12

1-Naphthylacetamid

CAS-Nr.

86-86-2

CIPAC-Nr. 282

2-(1-Naphthyl)acetamid

≥ 980 g/kg

1. Januar 2012

►M295  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylacetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

b)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

c)  das Risiko für Wasserorganismen;

d)  das Risiko für Nichtzielpflanzen;

e)  das Risiko für Vögel.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

1.  das Risiko für Nichtzielpflanzen,

2.  das Langzeitrisiko für Vögel.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.

▼M11

13

1-Naphthylessigsäure

CAS-Nr.

86-87-3

CIPAC-Nr. 313

1-Naphthylessigsäure

≥ 980 g/kg

1. Januar 2012

►M295  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylessigsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

b)  die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher mit Blick auf künftige Überprüfungen der Rückstandshöchstgehalte;

c)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

d)  das Risiko für Wasserorganismen;

e)  das Risiko für Vögel.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

1.  den Abbauweg und die Abbaurate im Boden, einschließlich einer Bewertung des Photolysepotenzials;

2.  das Langzeitrisiko für Vögel.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.

▼M394 —————

▼M12

15

Fluazifop-P

CAS-Nr. 83066-88-0 (Fluazifop-P)

CIPAC-Nr. 467 (Fluazifop-P)

(R)-2-{4-[5-(Trifluormethyl)-2-pyridyloxy]phenoxy}propionsäure (Fluazifop-P)

≥ 900 g/kg in Fluazifop-P-butyl

Der Gehalt an der Verunreinigung 2-Chlor-5-(trifluormethyl)pyridin darf im Material bei gewerbsmäßiger Herstellung 1,5 g/kg nicht übersteigen.

1. Januar 2012

►M295  31. Dezember 2023 ◄

►M53

 

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluazifop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Verbrauchersicherheit hinsichtlich des Auftretens der Metabolitenverbindung X (5) im Grundwasser;

— die Anwendersicherheit, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;

— den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers in gefährdeten Gebieten;

— das Risiko für Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

1.  die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigung R154719;

2.  die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;

3.  das potenzielle Langzeitrisiko für pflanzenfressende Säugetiere;

4.  Verbleib und Verhalten der Metabolitenverbindungen X (5) und IV (6) in der Umwelt;

5.  das potenzielle Risiko für Fische und wirbellose Wassertiere hinsichtlich der Metabolitenverbindung IV (6).

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012 und die Informationen gemäß den Nummern 3, 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2013.

 ◄

▼M362

16

Terbuthylazin

CAS-Nr. 5915-41-3

CIPAC-Nr. 234

N2-tert-butyl-6-chlor-N4-ethyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin

≥ 950 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

— Propazin: höchstens 9 g/kg

— Atrazin: höchstens 1 g/kg

— Simazin: höchstens 9 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 850 g Terbuthylazin je Hektar jedes dritte Jahr auf demselben Feld beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen und vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 24. März 2021 aktualisierten Überprüfungsberichts zu Terbuthylazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Bewertung des Risikos für die Verbraucher durch die Exposition gegenüber Metaboliten von Terbuthylazin;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— das Risiko für Säugetiere und Regenwürmer.

Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, in gefährdeten Gebieten gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durchzuführen.

▼M394 —————

▼M21

18

8-Hydroxychinolin

CAS-Nr.

148-24-3 (8-Hydroxychinolin)

CIPAC-Nr. 677

(8-Hydroxychinolin)

8-Quinolinol

≥ 990 g/kg

1. Januar 2012

►M400  31. Dezember 2023 ◄

TEIL A

Nur Verwendungen als Fungizid und Bakterizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 8-Hydroxychinolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zu 8Hydroxychinolin und dessen Salzen vor hinsichtlich:

1.  der Analysemethoden zur Überwachung in der Luft;

2.  neuer Daten zur Lagerstabilität, unter Einbeziehung der sich aus der Stoffwechseluntersuchung und den überwachten Rückstandsuntersuchungen ergebenden Probenlagerzeiten.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013 vor.

▼M394 —————

▼M72 —————

▼M30

22

Metam

CAS-Nr. 144-54-7

CIPAC-Nr. 20

Methyldithiocarbaminsäure

≥ 965 g/kg

(ausgedrückt als Metam-Natrium bezogen auf die Trockenmasse)

≥ 990 g/kg

(ausgedrückt als Metam-Kalium bezogen auf die Trockenmasse)

Relevante Verunreinigungen:

Methylisothiocyanat (MITC)

— höchstens 12 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Natrium);

— höchstens 0,42 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Kalium)

N,N’-Dimethylthiourea (DMTU)

— höchstens 23 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Natrium);

— höchstens 6 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Kalium)

1. Juli 2012

►M391  30. Juni 2023 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen als Nematizid, Fungizid, Herbizid und Insektizid mittels Einspritzung in den Boden vor dem Anpflanzen dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung in jedem dritten Jahr auf demselben Feld.

Die Anwendung darf im Freiland mittels Einspritzung in den Boden oder mittels Tröpfchenbewässerung zugelassen werden, in Gewächshäusern nur mittels Tröpfchenbewässerung. Für die Tröpfchenbewässerung ist die Verwendung einer gasdichten Kunststoff-Folie vorzuschreiben.

Die maximale Aufwandmenge beträgt bei Anwendungen im Freiland 153 kg/ha (dies entspricht 86,3 kg/ha MITC).

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene persönliche Schutzausrüstung und eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit;

b)  den Schutz der Arbeiter; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene persönliche Schutzausrüstung, eine Wiederbetretungsfrist und eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit;

c)  den Schutz von Umstehenden und Anwohnern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel die Einrichtung einer angemessenen Pufferzone während der Anwendung und 24 Stunden darüber hinaus zwischen dem Anwendungsbereich und bewohnten Gebieten sowie öffentlichen Bereichen, einschließlich der Pflicht zum Anbringen von Warnschildern und Bodenmarkierungen;

d)  den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene Pufferzone;

e)  das Risiko für Nichtzielorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Der Antragsteller hat bezüglich Methylisothiocyanat bestätigende Informationen vorzulegen über

1.  die Bewertung des Potenzials eines weiträumigen atmosphärischen Transports und damit zusammenhängender Umweltrisiken;

2.  die mögliche Grundwasserkontamination.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Mai 2014.

▼M394 —————

▼M34

24

Fluxapyroxad

CAS-Nr.: 907204-31-3

CIPAC-Nr. 828

3-(Difluormethyl)-1-methyl-N-(3′,4′,5′-trifluorbiphenyl-2-yl)pyrazol-4-carboxamid

≥ 950 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 1 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Januar 2013

►M343  31. Mai 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluxapyroxad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für das Grundwasser achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Pilotanlage. Der prüfende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

▼M35

25

Fenpyrazamin

CAS-Nr. 473798-59-3

CIPAC-Nr. 832

S-Allyl-5-amino-2,3-dihydro-2-isopropyl-3-oxo-4-(o-tolyl)pyrazol-1-carbothioat

►M354  
≥ 960 g/kg
Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf folgenden Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:
Hydrazin: Höchstgehalt: < 0,0001 % (1 mg/kg)  ◄

1. Januar 2013

►M400  31. Dezember 2023 ◄

►M354  
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 und vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 18. Mai 2020 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpyrazamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Anlage für die gewerbsmäßige Herstellung.  ◄

▼M40

26

Adoxophyes orana granulovirus

Kultur-Sammlung Nr. DSM BV-0001

CIPAC-Nr. 782

Entfällt.

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Februar 2013

►M343  31. Januar 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Juli 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Adoxophyes orana granulovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M392 —————

▼M42

28

Phosphan

CAS-Nr. 7803-51-2

CIPAC-Nr. 127

Phosphan

≥ 994 g/kg

Die relevante Verunreinigung Arsane darf 0,023 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. April 2013

31. März 2023

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosphan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

— den Schutz der Arbeitskräfte in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

— den Schutz umstehender Personen in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

Die Anwendungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung beinhalten, z. B. ständige Überwachung der Phosphankonzentration mithilfe automatischer Messgeräte, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung und, falls angezeigt, Einrichtung einer Zone um den behandelten Bereich, in der umstehende Personen nicht zugelassen sind.

▼M45

29

Trichoderma asperellum (Stamm T34)

CECT-Nummer: 20417

Entfällt

1 × 1010 KBE/g

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Trichoderma asperellum (Stamm T34) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Trichoderma asperellum (Stamm T34) als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M44

30

Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm)

ATCC-Zugangsnummer: PV-593

Entfällt

≥ 0,05 mg/l

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zum Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn die Kulturpflanzen gleichzeitig mit einem anderen Virus infiziert sind, das durch Aphiden übertragen werden kann.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M47

31

Cyflumetofen

CAS-Nr.: 400882-07-7

CIPAC-Nr. 721

2-Methoxyethyl-(RS)-2-(4-tert-butylphenyl)-2-cyano-3-oxo-3-(α,α,α-trifluor-o-tolyl)propionat

≥ 975 g/kg (racemisch)

1. Juni 2013

31. Mai 2023

►M304  Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel werden nur für Anwendungen zugelassen, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Metabolit B3 im Grundwasser unter 0,1 μg/l liegt.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;

— auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Bezug auf den Metaboliten B3, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

— auf den Trinkwasserschutz;

— auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. ◄

▼M46

32

Trichoderma atroviride Stamm I-1237

CNCM-Nummer: I-1237

Entfällt

image

KBE/g (

image

Sporen/g)

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Trichoderma atroviride Stamm I-1237 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei sie berücksichtigen, dass Trichoderma atroviride Stamm I-1237 als potenzielles Allergen anzusehen ist.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M52

33

Ametoctradin

CAS-Nr. 865318-97-4

CIPAC-Nr. 818

5-Ethyl-6-octyl [1,2,4]triazol[1,5-a]pyrimidin-7-amin

≥ 980 g/kg

►C6  Die Verunreinigungen Amitrol und o-Xylen sind toxikologisch relevant und dürfen 50 mg/kg bzw. 2 g/kg im technischen Material nicht überschreiten. ◄

1. August 2013

31. Juli 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Ametoctradin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Versickerung des Metaboliten M650F04 (14) ins Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M50

34

Mandipropamid

CAS-Nr. 374726-62-2

CIPAC-Nr. 783

(RS)-2-(4-chlorphenyl)-N-[3-methoxy-4-(prop-2-ynyloxy)phenethyl]-2-(prop-2-ynyloxy)acetamid

≥ 930 g/kg

Die Verunreinigung N-{2-[4-(2-chlor-allyloxy)-3-methoxy-phenyl]-ethyl}-2-(4-chlor-phenyl)-2-prop-2-ynyloxy-acetamid ist toxikologisch relevant und darf 0,1 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. August 2013

31. Juli 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Mandipropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über eine mögliche präferenzielle Enantiomerenumwandlung oder Razemisierung von Mandipropamid an der Bodenoberfläche infolge der Bodenfotolyse.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2015 vor.

▼M56

35

Halosulfuron-methyl

CAS-Nr. 100785-20-1

CIPAC-Nr. 785.201

Methyl-3-chlor-5-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)-1-methylpyrazol-4-carboxylat

≥ 980 g/kg

1. Oktober 2013

30. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Halosulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

— das Risiko einer möglichen Versickerung des Metaboliten „Halosulfuron-Umlagerung“ (15) in das Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Dieser Metabolit gilt aufgrund der für Halosulfuron vorliegenden Informationen als toxikologisch relevant;

— das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor

a)  zur Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit derjenigen des Testmaterials, das für die Toxizitäts- und Ökotoxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;

b)  zur toxikologischen Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation des Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

c)  zu Daten, die Aufschluss geben über die potenziellen genotoxischen Eigenschaften von Chlorsulfonamidsäure (16).

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.

▼M58

36

Bacillus firmus I-1582

CNCMI-Nummer: 1582

Entfällt

Mindestkonzentration: 7,1 × 1010 KBE/g

1. Oktober 2013

30. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus firmus I-1582 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus firmus I-1582 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M62

37

Candida oleophila Stamm O

MUCL-Nummer: 40654

Entfällt

Nominalgehalt: 3 × 1010 KBE/g getrocknetes Erzeugnis

Bandbreite: 6 × 109 – 1 × 1011 KBE/g getrocknetes Erzeugnis

1. Oktober 2013

►M343  31. Dezember 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Candida oleophila Stamm O und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M60

38

Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus

DSMZ-Nummer: BV-0003

Entfällt

Mindestkonzentration: 1,44 × 1013 OB/l (Okklusionskörper/l)

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M64

39

Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901

Nummer in der Sammlung: USDA-ARS Collection of Entomopathogenic Fungal Cultures U.S. Plant, Soil and Nutrition laboratory. New York. ARSEF-Nr. 4490

Entfällt

Mindestens 1,0 × 109 KBE/g

Höchstens 3,0 × 109 KBE/g

1. Oktober 2013

►M343  31. Dezember 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M61

40

Kaliumphosphonat (keine ISO-Bezeichnung)

CAS-Nr.

13977-65-6 für Kaliumhydrogenphosphonat

13492-26-7 für Dikaliumphosphonat

Mischung: keine

CIPAC-Nr. 756 (für Kaliumphosphonat)

Kaliumhydrogenphosphonat,

Dikaliumphosphonat

31,6 bis 32,6 % Phosphonat-Ionen (Summe aus Hydrogenphosphonat- und Phosphonat-Ionen)

17,8 bis 20,0 % Kalium

≥ 990 g/kg bezogen auf die Trockenmasse

1. Oktober 2013

►M343  31. Januar 2026 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kaliumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Vögel und Säugetiere;

— das Risiko einer Eutrophierung von Oberflächenwasser, wenn der Wirkstoff in Gebieten oder unter Bedingungen ausgebracht wird, die seine rasche Oxydation in Oberflächenwasser begünstigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen bis zum 30. September 2015.

▼M63

41

Spiromesifen

CAS-Nr. 283594-90-1

CIPAC-Nr. 747

3-Mesityl-2-oxo-1-oxaspiro[4.4]non-3-en-4-yl 3,3-dimethylbutyrat

≥ 965 g/kg (racemisch)

Die Verunreinigung N,N-Dimethylacetamid ist toxikologisch relevant und darf 4 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Oktober 2013

30. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spiromesifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Langzeitrisiken für wirbellose Wassertiere;

— das Risiko für bestäubende Hymenoptera und Nichtziel-Arthropoden, falls die Exposition nicht unerheblich ist;

— den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentration im Grundwasser (PECGW) mittels eines FOCUS-GW-Szenariums, das unter Heranziehen eines Q10-Werts von 2,58 an die vorgesehenen Anwendungen angepasst wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.

▼M59

42

Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus

DSMZ-Nummer: BV-0005

Entfällt

Höchstkonzentration: 1 × 1012 OB/l (Okklusionskörper/l)

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M54

43

Bixafen

CAS-Nr. 581809-46-3

CIPAC-Nr. 819

N-(3′,4′-dichlor-5-fluorbiphenyl-2-yl)-3-(difluormethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxamid

≥ 950 g/kg

1. Oktober 2013

►M343  31. Mai 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bixafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  die Rückstände von Bixafen und seinen Metaboliten in Folgekulturen;

b)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

c)  das Risiko für Wasserorganismen;

d)  das Risiko für Boden- und Sedimentorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M55

44

Maltodextrin

CAS-Nr. 9050-36-6

CIPAC-Nr. 801

Nicht zugewiesen

≥ 910 g/kg

1. Oktober 2013

30. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Maltodextrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das potenziell erhöhte Wachstum von Pilzen und ein mögliches Auftreten von Mykotoxinen an der Oberfläche von behandeltem Obst;

b)  das potenzielle Risiko für Honigbienen und Nichtziel-Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M68

45

Eugenol CAS-Nr. 97-53-0

CIPAC-Nr. 967

4-Allyl-2-methoxyphenol

≥ 990 g/kg

Relevante Verunreinigung: Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials

1. Dezember 2013

30. November 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Eugenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohnern; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— die Gefährdung von Wasserorganismen;

— die Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)  die Lagerstabilität (2 Jahre) des formulierten Produkts bei Raumtemperatur;

b)  Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Eugenol und Methyleugenol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Eugenol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;

c)  die Bewertung der Exposition des Grundwassers gegenüber potenziellen Metaboliten von Eugenol, insbesondere Methyleugenol.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

▼M70

46

Geraniol CAS-Nr. 106-24-1

CIPAC-Nr. 968

E) 3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol

≥ 980 g/kg

1. Dezember 2013

30. November 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Geraniol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— die Gefährdung von Wasserorganismen;

— die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)  Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Geraniol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Geraniol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;

b)  die Exposition des Grundwassers.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

▼M69

47

Thymol

CAS-Nr.

89-83-8

CIPAC-Nr.

969

5-Methyl-2-propan-2-yl-phenol

≥ 990 g/kg

1. Dezember 2013

30. November 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Thymol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— die Gefährdung von Wasserorganismen;

— die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)  Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Thymol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Thymol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;

b)  die Langzeit- und Reproduktionstoxizität, in Form eines vollständigen Berichts (in englischer Sprache) des kombinierten Tests bezüglich der Toxizität bei wiederholter oraler Verabreichung und der Reproduktionstoxizität von Thymol;

c)  die Exposition des Grundwassers.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

▼M77

48

Sedaxan

CAS-Nr.: 874967-67-6

(trans-Isomer: 599197-38-3/cis-Isomer: 599194-51-1)

CIPAC-Nr. 833

Mischung aus 2 cis-Isomeren 2′-[(1RS,2RS)-1,1′-Bicycloprop-2-yl]-3-(difluoromethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxanilid und 2 trans-Isomeren 2′-[(1RS,2SR)-1,1′-Bicycloprop-2-yl]-3-(difluoromethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxanilid

≥ 960 g/kg Sedaxan

(Bereich 820-890 g/kg für die 2 trans-Isomere 50:50 Mischung aus Enantiomeren und Bereich 100-150 g/kg für die 2 cis-Isomere 50:50 Mischung aus Enantiomeren)

1. Februar 2014

►M343  31. Mai 2025 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen zur Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Sedaxan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

b)  auf das langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten CSCD465008 in gefährdeten Gebieten durch.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Relevanz des Metaboliten CSCD465008 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, wenn Sedaxan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogenverdächtig („Verdacht auf karzinogene Wirkung“) eingestuft wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn der Verordnung über die Einstufung von Sedaxan.

▼M79

49

Emamectin

CAS-Nr.

Emamectin: 119791-41-2

(vormals 137335-79-6) und 123997-28-4

Emamectinbenzoat: 155569-91-8

(vormals 137512-74-4 und 179607-18-2)

Emamectin-B1a-benzoat: 138511-97-4

Emamectin-B1b-benzoat: 138511-98-5

CIPAC-Nr.

Emamectin: 791

Emamectinbenzoat: 791.412

Emamectin B1a:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6′-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O-(2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosid

Emamectin B1b:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6′-isopropyl-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O-(2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosid

Emamectin-B1a-benzoat:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6′-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O-(2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosidbenzoat

Emamectin-B1b-benzoat:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6′-isopropyl-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O-(2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosidbenzoat

≥ 950 g/kg

als Emamectinbenzoat, wasserfrei

(eine Mischung aus mindestens 920 g/kg Emamectin-B1a-benzoat und höchstens 50 g/kg Emamectin-B1b-benzoat)

1. Mai 2014

►M343  30. November 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Emamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Nichtzielwirbellose;

— den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über das Risiko der enantioselektiven Metabolisierung oder des enantioselektiven Abbaus.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen zwei Jahre nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen vor.

▼M80

50

Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134

Sammlungs-Nr.: DSMZ 13134

Entfällt

Mindestkonzentration: 3 × 1014 KBE/kg

1. Februar 2014

►M343  31. Januar 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 als mögliches Allergen betrachtet werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, dass kein akutes intratracheales und intraperitoneales Toxizitäts-/Infektiositäts-/Pathogenitätspotenzial besteht.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Januar 2016 vor.

▼M76

51

Fluopyram

CAS-Nr. 658066-35-4

CIPAC-Nr. 807

N-{2-[3-chlor-5-(trifluormethyl)-2-pyridyl]ethyl}-α,α,α-trifluor-o-toluamid

≥ 960 g/kg

1. Februar 2014

31. Januar 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluopyram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Vögel und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:

1.  das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel;

2.  die potenzielle Wirkung auf das Hormonsystem von Nichtzielwirbeltieren, ausgenommen Säugetiere.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 1. Februar 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien für endokrine Wirkung.

▼M78

52

Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941)

Sammlungsnummer: Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ), Zugangsnummern DSM 14940 und DSM 14941

Entfällt

Mindestens 5,0 × 109 KBE/g je Stamm;

Höchstens 5,0 × 1010 KBE/g je Stamm

1. Februar 2014

►M343  31. Januar 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M82

53

Pyriofenon:

CAS-Nr. 688046-61-9

CIPAC-Nr. 827

(5-Chlor-2-methoxy-4-methyl-3-pyridyl)(4,5,6-trimethoxy-o-tolyl)methanon

≥ 965 g/kg

1. Februar 2014

►M343  31. Januar 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyriofenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)  die Identität zweiter Verunreinigungen zur Untermauerung der vorläufigen Spezifikation;

b)  die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen in der vorgeschlagenen technischen Spezifikation mit Ausnahme der Verunreinigung, für die eine Untersuchung der akuten oralen Toxizität und ein Ames-Test durchgeführt wurden.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Januar 2016 vor.

▼M81

54

Dinatriumphosphonat

CAS-Nr. 13708-85-5

CIPAC-Nr. 808

Dinatriumphosphonat

281-337 g/kg (TK)

≥ 917 g/kg (TC)

1. Februar 2014

►M343  31. Januar 2026 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dinatriumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko der Eutrophierung des Oberflächenwassers.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)  das chronische Risiko für Fische;

b)  das Langzeitrisiko für Regenwürmer und Boden-Makroorganismen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 31. Januar 2016 vor.

▼M83

55

Penflufen

CAS-Nr. 494793-67-8

CIPAC-Nr.826

2’-[(RS)-1,3-dimethylbutyl]-5-fluor-1,3-dimethylpyrazol-4-carboxanilid

≥ 950 g/kg

Enantiomerenverhältnis 1:1 (R:S)

1. Februar 2014

►M343  31. Mai 2025 ◄

►M398  
TEIL A
Nur Anwendungen zur Behandlung von Getreidesaatgut vor oder bei der Aussaat dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung jedes dritte Jahr auf demselben Feld.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Penflufen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)  den Schutz der Anwender;
b)  den Schutz von Vögeln;
c)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
d)  die Rückstände in Oberflächengewässern, denen Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird, in oder aus Gebieten, in denen penflufenhaltige Produkte verwendet werden.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.  ◄

▼M88

56

Orangenöl

CAS-Nr. 8028-48-6 (Orangenextrakt)

5989-27-5 (D-Limonen)

CIPAC-Nr. 902

(R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen oder p-Mentha-1,8-dien

≥ 945 g/kg (an D-Limonen)

Der Wirkstoff muss den Spezifikationen der Ph. Eur. (Pharmacopoeia Europea) 5.0 (Aurantii dulcis aetheroleum) und der Norm ISO 3140:2011(E) entsprechen.

1. Mai 2014

►M343  31. Juli 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Orangenöl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  den Schutz der Anwender und Arbeiter;

b)  das Risiko für Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über den Stoffwechsel von Orangenöl und dessen Abbauweg und Abbaurate im Boden sowie über die Validierung der für die ökotoxikologische Risikobewertung verwendeten Endpunkte.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 30. April 2016.

▼M94

57

Penthiopyrad

CAS-Nr. 183675-82-3

CIPAC-Nr. 824

(RS)-N-[2-(1,3-Dimethylbutyl)-3-thienyl]-1-methyl-3-(trifluormethyl)pyrazol-4-carboxamid

≥ 980 g/kg

(50:50 racemisches Gemisch)

1. Mai 2014

►M343  31. Mai 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Penthiopyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  den Schutz der Anwender und Arbeiter;

b)  das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;

c)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

d)  die Rückstandsgehalte in Folgekulturen nach fortlaufender Anwendung des Wirkstoffs über mehrere Jahre hinweg.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  die Einstufung des Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino]thiophen-2-yl}pentansäure) als nicht relevant für das Grundwasser, ausgenommen Nachweise hinsichtlich des Risikos der Karzinogenität, das von der Einstufung des Ausgangsstoffs abhängt und nachstehend getrennt (Nummer 3) behandelt wird;

2.  das toxikologische Profil und die Referenzwerte des Metaboliten PAM;

3.  die Relevanz der Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino]thiophen-2-yl}pentansäure), DM-PCA (3-Trifluormethyl-1H-pyrazol-4- carbonsäure), PAM (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carboxamid) und PCA (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure) sowie das von ihnen ausgehende Risiko einer Kontaminierung des Grundwassers, falls Penthiopyrad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die einschlägigen Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. April 2016 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Penthiopyrad.

▼M90

58

Benalaxyl-M

CAS-Nr. 98243-83-5

CIPAC-Nr. 766

Methyl-N-(phenylacetyl)-N-(2,6-xylyl)-D-alaninat

≥ 950 g/kg

1. Mai 2014

►M343  30. April 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Benalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten;

— das Risiko für das Grundwasser durch die Metaboliten BM-M2 (N-(malonyl)-N-(2,6-xylyl)-DL-alanin) und BM-M3 (N-(malonyl)-N-(2,6-xylyl)-D-alanin), wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M95

59

Tembotrion

CAS-Nr. 335104-84-2

CIPAC-Nr. 790

2-{2-Chlor-4-mesyl-3-[(2,2,2-trifluorethoxy)methyl]benzoyl}cyclohexan-1,3-dion

≥ 945 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

Toluen: ≤ 10 g/kg

HCN: ≤ 1 g/kg

1. Mai 2014

►M343  31. Juli 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tembotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  den Schutz der Anwender und Arbeiter;

b)  das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M92

60

Spirotetramat

CAS Nr. 203313-25-1

CIPAC-Nr.: 795

cis-4-(Ethoxycarbonyloxy)-8-methoxy-3-(2,5-xylyl)-1-azaspiro[4.5]dec-3-en-2-on

≥ 970 g/kg

1. Mai 2014

►M386  30. April 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spirotetramat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für insektenfressende Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Europäischen Union bestätigende Informationen zu potenziell endokrinschädigenden Auswirkungen auf Vögel und Fische vor.

▼M91

61

Pyroxsulam

CAS Nr. 422556-08-9

CIPAC-Nr. 793

N-(5,7-dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-a]pyrimidin-2-yl)-2-methoxy-4-(trifluoromethyl)pyridine-3-sulfonamid

≥ 965 g/kg

1. Mai 2014

►M343  30. April 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyroxsulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  die Gefahr für das Grundwasser, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

b)  das Risiko für Wasserorganismen;

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:

1.  die toxikologische Relevanz der Unreinheit Nr. 3 (gemäß dem Überprüfungsbericht);

2.  die akute Toxizität des Metaboliten PSA;

3.  die toxikologische Relevanz des Metaboliten 6-Cl-7-OH-XDE-742.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 30. April 2016 vor.

▼M97

62

Chlorantraniliprol

CAS-Nr. 500008-45-7

CIPAC-Nr. 794

3-Brom-4'-chlor-1-(3-chlor-2-pyridyl)-2'-methyl-6'-(methylcarbamoyl) pyrazol-5-carboxanilid

≥ 950 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

Acetonitril: ≤ 3 g/kg

3-Picolin: ≤ 3 g/kg

Methansulfonsäure: ≤ 2 g/kg

1. Mai 2014

►M343  31. Dezember 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Chlorantraniliprol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen und Bodenmakroorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  die Gefährdung des Grundwassers durch den Wirkstoff und seine Metaboliten IN-EQW78 (2-[3-Brom-1-(3-chlorpyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor-3,8-dimethylquinazolin-4(3H)-on), IN-ECD73 (2,6-Dichlor-4-methyl-11H-pyrido[2,1-b]quinazolin-11-on), IN-F6L99 ( 3-Brom-N-methyl-1H-pyrazol-5-carboxamid), IN-GAZ70 (2-[3-Brom-1-(3-chlorpyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor-8-methylquinazolin-4(1H)-on) und IN-F9N04 (3-Brom-N-(2-carbamoyl-4-chlor-6-methylphenyl)-1-(3-chlorpyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-carboxamid);

2.  das Risiko für Wasserorganismen durch die Photolyse-Metaboliten IN-LBA22 (2-{[(4Z)-2-Brom-4H-pyrazol[1,5-d]pyrido[3,2-b][1,4]oxazin-4-yliden] amino}-5-chlor-N,3-dimethylbenzamid), IN-LBA23 (2-[3-Brom-1-(3-hydroxypyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor-3,8-dimethylquinazolin-4(3H)-on) und IN-LBA24 (2-(3-Brom-1H-pyrazol-5-yl)-6-chlor-3,8-dimethylquinazolin-4(3H)-on).

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 30. April 2016.

▼M96

63

Natriumsilberthiosulfat

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. 762

Entfällt

≥ 10,0 g Ag/kg

Ausgedrückt als Silber (Ag)

1. Mai 2014

►M343  31. Juli 2024 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Natriumsilberthiosulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  den Schutz der Anwender und Arbeiter;

b)  die Begrenzung einer möglichen Freisetzung von Silberionen durch Entsorgung verwendeter Lösungen;

c)  das Risiko, das von der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft für Landwirbeltiere und im Boden lebende Wirbellose ausgeht.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M101

64

Pyridalyl

CAS-Nr. 179101-81-6

CIPAC-Nr.: 792

2,6-Dichlor-4-(3,3-dichlorallyloxy)phenyl 3-[5-(trifluoromethyl)-2-pyridyloxy]propylether

≥ 910 g/kg

1. Juli 2014

►M343  30. Juni 2025 ◄

TEIL A

Nur Anwendungen in Gewächshäusern mit dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyridalyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  auf das Risiko für Arbeiter beim Wiederbetreten nach Anwendungen in geschlossenen Räumen;

b)  auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

c)  auf das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  die toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen zur Bedeutung der Verunreinigungen 4, 13, 16, 22 und 23;

2.  die Bedeutung des Metaboliten HTFP und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser hinsichtlich aller Anwendungen auf Kulturen in Gewächshäusern im Zusammenhang mit diesem Metaboliten;

3.  das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen hinsichtlich Nummer 1 spätestens am 31. Dezember 2014 und hinsichtlich der Nummern 2 und 3 spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde spätestens am 30. Juni 2016 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten HTFP in empfindlichen Zonen vor. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 30. Juni 2018 als Überwachungsbericht vorzulegen.

▼M105

65

S-Abscisinsäure

CAS-Nr.:

21293-29-8

CIPAC-Nr.

Nicht vergeben

(2Z,4E)-5-[(1S)-1-Hydroxy-2,6,6-trimethyl-4-oxocyclohex-2-en-1-yl]-3-methylpenta-2,4-diensäure

oder

(7E,9Z)-(6S)-6-Hydroxy-3-oxo-11-apo-ε-carotin-11-säure

960  g/kg

1. Juli 2014

►M343  30. September 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über S-Abscisinsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M104

66

L-Ascorbinsäure

CAS-Nr. 50-81-7

CIPAC-Nr. 774

(5R)-5-[(1S)-1,2-dihydroxyethyl]-3,4-dihydroxyfuran-2(5H)-on

≥ 990 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen folgende Höchstgehalte nicht überschreiten:

Methanol: ≤ 3 g/kg

Schwermetalle: ≤ 10 mg/kg (berechnet als Pb)

1. Juli 2014

►M386  30. Juni 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über L-Ascorbinsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;

b)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1)  den natürlichen Hintergrund von L-Ascorbinsäure in der Umwelt mit denen ein geringes chronisches Risiko für Fische und ein geringes Risiko für wirbellose Wassertiere, Algen, Regenwürmer und Bodenmikroorganismen bestätigt wird;

2)  das Risiko einer Grundwasserkontamination.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.

▼M99

67

Spinetoram

CAS-Nr. 935545-74-7

CIPAC-Nr.: 802

XDE-175-J (Hauptfaktor)

(2R,3aR,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS, 16bR)-2-(6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy]-9-ethyl-2,3,3a,4,5,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-hexadecahydro-14-methyl-1H-as-indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

XDE_175-L (untergeordneter Faktor)

(2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS)-2-(6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahydro-4,14-dimethyl-1H-as-indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

≥ 830 g/kg

50-90 % XDE-175-J;

und

50-10 % XDE-175-L;

Toleranzgrenzen (g/kg):

XDE-175-J = 581-810

XDE-175-L = 83-270

1. Juli 2014

►M386  30. Juni 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spinetoram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;

b)  das Risiko für Nichtziel-Arthropoden innerhalb der Nutzfläche;

c)  das Risiko für Bienen während der Ausbringung (Overspray) und danach.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Gleichwertigkeit der Stereochemie der in den Metabolismus-/Abbaustudien und im Testmaterial für die Toxizitäts- und Ökotoxizitätsstudien ermittelten Metaboliten.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen ►C8  innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomeren ◄ vor.

▼M108

68

1,4-Dimethylnaphthalin

CAS-Nr. 571-58-4

CIPAC-Nr. 822

1,4-Dimethylnaphthalin

≥ 980 g/kg

1. Juli 2014

►M343  30. Juni 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für 1,4-Dimethylnaphthalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  den Schutz der Anwender und Arbeiter beim Wiederbetreten und Kontrollieren der Lagerräume;

b)  das Risiko für Wasserorganismen und fischfressende Säugetiere, wenn der Wirkstoff aus dem Lager ohne weitere Behandlung in Luft und Oberflächenwasser austritt.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zur Rückstandsdefinition für den Wirkstoff vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.

▼M109

69

Amisulbrom

CAS-Nr. 348635-87-0

CIPAC-Nr.: 789

3-(3-Brom-6-fluor-2-methylindol-1-ylsulfonyl)-N,N-dimethyl-1H-1,2,4-triazol-1-sulfonamid

≥ 985 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol: ≤ 2 g/kg

1. Juli 2014

►M343  30. September 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Amisulbrom und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  die Nichtsignifikanz des Fotoabbaus im Bodenmetabolismus von Amisulbrom betreffend die Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol und 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure für die Grundwasserkontamination;

2.  die Tatsache, dass Amisulbrom (nur in FOCUS- Drainage-Szenarien) und die Metaboliten 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4-triazol, N,N-Dimethyl-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonamid, 2-Acetamid-4-fluorbenzoesäure, 2-Acetamid-4-fluorhydroxybenzoesäure und 2,2′-Oxybis(6-fluor-2-methyl-1,2-dihydro-3H-indol-3-on) kaum in der Lage sind, das Oberflächenwasser zu kontaminieren oder Wasserorganismen durch Abfluss zu exponieren;

3.  zusätzliche Analysemethoden zur Bestimmung aller Verbindungen der Rückstandsdefinition zur Überwachung in Oberflächenwasser entsprechend dem Ergebnis der Bewertung gemäß 1 und 2 bei erheblichem Fotoabbau im Boden oder großem Kontaminations- oder Expositionspotenzial;

4.  das Risiko der Sekundärvergiftung bei Vögeln und Säugetieren durch 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol;

5.  die möglichen Störungen des Hormonhaushalts bei Vögeln und Fischen durch Amisulbrom und seinen Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 bis 4 bis zum 30. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien zu endokrinen Störungen.

▼M102

70

Valifenalat

CAS-Nr. 283159-90-0

CIPAC-Nr. 857

Methyl-N-(isopropoxycarbonyl)-L-valyl-(3RS)-3-(4-chlorphenyl)-β-alaninat

≥ 980 g/kg

1. Juli 2014

►M343  30. September 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Valifenalat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über das Potenzial einer Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten S5 vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 30. Juni 2016.

▼M103

71

Thiencarbazon

CAS-Nr. 317815-83-1

CIPAC-Nr.: 797

Methyl 4-[(4,5-dihydro-3-methoxy-4-methyl-5-oxo-1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonylsulfamoyl]-5-methylthiophen-3-carboxylat

≥ 950 g/kg

1. Juli 2014

►M343  30. September 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Thiencarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen geografischen oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

b)  das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen.

Die bestätigenden Informationen bestehen aus den Ergebnissen eines Überwachungsprogramms zur Bewertung, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde dieses Überwachungsprogramm spätestens am 30. Juni 2016 und die Ergebnisse in Form eines Überwachungsberichts spätestens am 30. Juni 2018 vor.

▼M114

72

Acequinocyl CAS-Nr. 57960-19-7 CIPAC-Nr. 760

3-Dodecyl-1,4-dihydro-1,4-dioxo-2-Naphthylacetat

> 960 g/kg

1. September 2014

►M343  30. November 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Acequinocyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Arbeiter und Anwender;

— das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)  ein Analyseverfahren für Rückstände in Körperflüssigkeiten und Geweben;

b)  die Annehmbarkeit des langfristigen Risikos für kleine körnerfressende Vögel sowie kleine pflanzen- und früchtefressende Säugetiere hinsichtlich der Verwendung in Apfel- und Birnenplantagen;

c)  die Annehmbarkeit des langfristigen Risikos für kleine allesfressende und kleine pflanzenfressende Säugetiere hinsichtlich der Verwendung an Freiluft-Zierpflanzen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. August 2016.

▼M117

73

Ipconazol

CAS-Nr.

125225-28-7 (Gemisch von Diastereoisomeren)

115850-69-6 (Ipconazol cc, cis-Isomer)

115937-89-8 (Ipconazol ct, trans-Isomer)

CIPAC-Nr. 798

(1RS,2SR,5RS;1RS,2SR,5SR)-2-(4-Chlorbenzyl)-5-isopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol

≥ 955 g/kg

Ipconazol cc: 875-930 g/kg

Ipconazol ct: 65-95 g/kg

1. September 2014

►M343  30. November 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Ipconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

1.  das Risiko für körnerfressende Vögel;

2.  den Schutz der Arbeiter und Anwender;

3.  das Risiko für Fische.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)  die Akzeptanz des Langzeitrisikos für körnerfressende Vögel;

b)  die Akzeptanz des Risikos für Bodenmakroorganismen;

c)  das Risiko der enantioselektiven Metabolisierung oder des enantioselektiven Abbaus;

d)  die potenzielle Störung des hormonellen Systems bei Vögeln und Fischen durch Ipconazol.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Buchstaben a und b bis zum 31. August 2016, die Informationen gemäß Buchstabe c binnen zwei Jahren nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen und die Informationen gemäß Buchstabe d binnen zwei Jahren nach Annahme der OECD-Testleitlinien zur endokrinen Schadwirkung oder alternativ von auf EU-Ebene vereinbarten Testleitlinien.

▼M119

74

Flubendiamid

CAS-Nr. 272451-65-7

CIPAC-Nr. 788

3-Iod-N'-(2-mesyl-1,1-dimethylethyl)-N-{4-[1,2,2,2-tetrafluor-1-(trifluormethyl)ethyl]-o-tolyl}phthalamid

≥ 960 g/kg

1. September 2014

►M386  31. August 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Flubendiamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für wirbellose Wassertiere;

b)  mögliche Rückstände in Folgekulturen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M111

75

Bacillus pumilus QST 2808

USDA Agricultural Research Service (NRRL) Patent-Kulturensammlung in Peoria, Illinois, USA, unter der Referenznummer B-30087

Entfällt

≥ 1 × 1012 KBE/kg

1. September 2014

►M343  31. August 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus pumilus QST 2808 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus pumilus QST 2808 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)  die Identifizierung des von Bacillus pumilus QST 2808 produzierten Aminozuckers;

b)  Analysedaten für den Gehalt dieses Aminozuckers in den Produktionspartien.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. August 2016.

▼M123

76

Metobromuron

CAS-Nr. 3060-89-7

CIPAC-Nr. 168

3-(4-Bromophenyl)-1-methoxy-1-Methylharnstoff

≥ 978 g/kg

1. Januar 2015

31. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metobromuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  den Schutz der Arbeiter und Anwender;

b)  das Risiko für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)  die toxikologische Bewertung der Metaboliten CGA 18236, CGA 18237, CGA 18238 und 4-Bromoaniline;

b)  die Akzeptanz des Langzeitrisikos für Vögel und Säugetiere.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2016.

▼M124

77

Aminopyralid

CAS-Nr. 150114-71-9

CIPAC-Nr. 771

4-Amino-3,6-dichloropyridin-2-carbonsäure

≥ 920 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:

Picloram ≤ 40 g/kg

1. Januar 2015

31. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Aminopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

b)  das Risiko für Wassermakrophyten und nicht zur Zielgruppe gehörende Landpflanzen;

c)  das chronische Risiko für Fische.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M129

78

Metaflumizon

CAS-Nr.: 139968-49-3

CIPAC-Nr. 779

(EZ)-2′-[2-(4-Cyanophenyl)-1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethyliden]-4-(trifluormethoxy)carbanilohydrazid

≥ 945 g/kg

(90-100 % E-Isomer

10-0 % Z-Isomer)

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:

Hydrazin ≤ 1 mg/kg

4-(Trifluormethoxy)phenylisocyanat ≤ 100 mg/kg

Toluen ≤ 2 g/kg

1. Januar 2015

31. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metaflumizon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

(a)  das Risiko für Fische und Sedimentorganismen;

(b)   ►C7  das Risiko für schnecken- oder regenwurmfressende Vögel. ◄

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

(1)  die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;

(2)  Informationen zum Potenzial von Metaflumizon bezüglich der Bioakkumulation in Wasserorganismen und der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen spätestens am 30. Juni 2015 und die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen spätestens am 31. Dezember 2016 vor.

▼M126

79

Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108

Sammlungsnummer: American Type Culture Collection (USDA) ATCC 55445

Entfällt

Mindestkonzentration: 5,0 × 108 KBE/g

1. Januar 2015

►M343  31. Dezember 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für Wasserorganismen;

b)  das Risiko für Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M131

80

Meptyldinocap

CAS-Nr.: 6119-92-2

CIPAC-Nr.: 811

Mischung aus 75–100 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylcrotonat und 25 – 0 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylisocrotonat

≥ 900 g/kg (Mischung aus trans- und cis-Isomeren mit einem definierten Verhältnisbereich von 25:1 bis 20:1)

Relevante Verunreinigung:

2,6-Dinitro-4-[(4RS)-octan-4-yl]phenyl (2E/Z)-but-2-enoat

Höchstgehalt: 0,4 g/kg

1. April 2015

►C13  31. März 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom ►C13  Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 ◄ abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Meptyldinocap und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für Anwender;

b)  das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)  die Bewertung der Grundwasserexposition durch Metaboliten (3RS)-3-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-butansäure (X103317) und (2RS)-2-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-propionsäure (X12335709);

b)  die möglichen Auswirkungen eines bevorzugten Abbaus und/oder einer bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. März 2017 und die Informationen gemäß Buchstabe b zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien durch die Kommission.

▼M133

81

Chromafenozid

CAS-Nr. 143807-66-3

CIPAC-Nr. 775

N′-tert-Butyl-5-methyl-N′-(3,5-xyloyl)chroman-6-carbohydrazid

≥ 935 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

Butylacetat (n-Buthylacetat, CAS-Nr. 123-86-4): ≤ 8 g/kg

1. April 2015

31. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Chromafenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

b)  das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Lepidopteren in Gebieten außerhalb des Anbaugebietes;

c)  das Risiko für sedimentbewohnende Organismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

(1)  die Nichtsignifikanz der Differenz zwischen dem für ökotoxikologische Untersuchungen verwendeten Material und der vereinbarten Spezifikation des technischen Materials für die Risikobewertung;

(2)  die Bewertung des Risikos des Metaboliten M-10 für sedimentbewohnende Organismen;

(3)  die Neigung zur Versickerung der Metaboliten M-006 und M-023 im Grundwasser.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen bis spätestens 30. September 2015 und die gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen bis spätestens 31. März 2017 vor.

▼M132

82

Gamma-Cyhalothrin

CAS-Nr.: 76703-62-3

CIPAC-Nr.: 768

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat oder

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

≥ 980 g/kg

1. April 2015

31. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu gamma-Cyhalothrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  die Anwender- und Arbeitersicherheit;

b)  das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  Analyseverfahren für die Rückstandsüberwachung in Körperflüssigkeiten, Geweben und Umweltmedien;

2.  das Toxizitätsprofil der Metaboliten CPCA, PBA und PBA(OH);

3.  das Langzeitrisiko für wildlebende Säugetiere;

4.  das Potenzial der Biomagnifikation in der Nahrungsmittelkette für Land- und Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. März 2017 vor.

▼M130

83

Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747

Zugangsnummer in der Agricultural Research Culture Collection (NRRL), Peoria, Illinois,

USA: B-50405 Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur im International Patent Organism Depositary, Tokio, Japan: FERM BP-8234.

Entfällt

Mindestkonzentration: 2,0 × 1011 KBE/g

1. April 2015

31. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 als mögliches Allergen einzustufen ist. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung von Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses sicher.

▼M154

84

Terpen-Gemisch QRD 460

CIPAC-Nr.: 982

Das Terpen-Gemisch QRD 460 ist ein Gemisch aus drei Bestandteilen:

— α-Terpinen: 1-Isopropyl-4-methyl- 1,3-cyclohexadien

— p-Cymol: 1-Isopropyl-4-methylbenzol;

— d-Limonen: (R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen.

Der technische Wirkstoff sollte die einzelnen Bestandteile in folgender Konzentration enthalten:

— α-Terpinen: 59,7 %;

— p-Cymol: 22,4 %;

— d-Limonen: 17,9 %;

Die einzelnen Bestandteile sollten folgende Mindestreinheit aufweisen:

— α-Terpinen: 89 %;

— p-Cymol: 97 %;

— d-Limonen: 93 %.

10. August 2015

10. August 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zum Terpen-Gemisch QRD 460 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders:

a)  auf die Lagerstabilität der Formulierungen;

b)  auf den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

c)  auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

d)  auf den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;

e)  auf den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (es sollten 5 Chargenanalysen des Gemischs vorgelegt werden), die sich auf akzeptable, validierte Analyseverfahren stützt. Es sollte bestätigt werden, dass das technische Material keine relevanten Verunreinigungen enthält;

2.  die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der bestätigten technischen Spezifikation;

Der Antragsteller übermittelt diese Informationen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 10. Februar 2016.

▼M155

85

Fenhexamid

CAS-Nr.: 126833-17-8

CIPAC-Nr.: 603

N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1-methylcyclohexan-1-carboxamid

≥ 975 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht überschreiten:

— Toluol: höchstens 1 g/kg;

— 4-Amino-2,3-dichlorphenol: höchstens 3 g/kg.

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenhexamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender bei handgeführten Anwendungen in Freilandkulturen;

— den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten von Kulturen, die in geschlossenen Räumen behandelt wurden;

— das Risiko für Wasserorganismen;

— die Langzeitrisiken für Säugetiere bei Freilandanwendungen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M151

86

Halauxifen-methyl

CAS Nr.:943831-98-9

CIPAC-Nr.: 970.201 (Halauxifen-methyl) 970 (Halauxifen)

Methyl-4-amino-3-chlor-6-(4-chlor-2-fluor-3-methoxyphenyl)pyridin-2-carboxylat

≥ 930 g/kg

5. August 2015

5. August 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Halauxifen-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— das Risiko für Wasserpflanzen und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

— die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung); die Relevanz von im technischen Material vorhandenen Verunreinigungen sollte bestätigt werden.

— Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 5. Februar 2016 vor.

▼M148

87

Pyridat

CAS-Nr.: 55512-33-9

CIPAC-Nr.: 447

O-(6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-yl)-S-octylthiocarbonat

≥ 900 g/kg

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und für pflanzenfressende Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M156

88

Sulfoxaflor

CAS-Nr.: 946578-00-3

CIPAC-Nr.: 820

[Methyl(oxo){1-[6-(trifluoromethyl)-3-pyridyl]ethyl}-λ6-sulfanyliden]cyanamid

≥ 950 g/kg

18. August 2015

18. August 2025

►M389  
Nur die Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern darf zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 29. Mai 2015 abgeschlossenen und am 28. Januar 2022 aktualisierten Überprüfungsberichts für Sulfoxaflor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn Produkte, die den Wirkstoff enthalten, in Gewächshäusern eingesetzt werden.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.  ◄

▼M150

89

Sulfosulfuron

CAS-Nr.: 141776-32-1

CIPAC-Nr.: 601

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(2-ethylsulfonylimidazo[1,2-a]pyridin-3-yl) sulfonylharnstoff

≥ 980 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

Phenol: < 2 g/kg

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sulfosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders:

— auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— auf das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern, für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und für Wasserorganismen.

▼M159

90

Florasulam

CAS-Nr. 145701-23-1

CIPAC-Nr. 616

2′,6′,8-Trifluoro-5-methoxy[1,2,4]triazol[1,5-c]pyrimidin-2-sulfonanilid

≥ 970 g/kg

Verunreinigung: 2,6-DFA, höchstens 2 g/kg

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Florasulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen und für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M164

91

Flupyradifuron

CAS-Nr.: 951659-40-8

CIPAC-Nr.: 987

4-[[(6-Chloropyridin-3-yl)methyl](2,2-difluoroethyl)amino]furan-2(5H)-on

≥ 960 g/kg

9. Dezember 2015

9. Dezember 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Flupyradifuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— den Schutz der Arbeiter und Anwender;

— das Risiko für Nichtzielarthropoden, wirbellose Wassertiere und kleine pflanzenfressende Säugetiere;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

— Rückstände in Matrices von Tieren und in Folgekulturen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz einiger individueller Verunreinigungen;

2.  Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen;

3.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die unter den Nummern 1 und 2 erforderlichen Informationen bis zum 9. Juni 2016 und die unter Nummer 3 erforderlichen Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

▼M167

92

Rescalure

CAS-Nr.: 67601-06-3

CIPAC-Nr.:

Nicht verfügbar

(3S,6R)-(3S,6S)-6-Isopropenyl-3-methyldec-9-en-1-yl acetat

≥ 750 g/kg

Das Verhältnis von (3S,6R) zu (3S,6S) muss sich in einem Bereich zwischen 55/45 und 45/55 bewegen. Der Reinheitsbereich der einzelnen Isomere muss zwischen 337,5 g/kg und 412,5 g/kg liegen.

18. Dezember 2015

18. Dezember 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Rescalure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M165

93

Mandestrobin

CAS-Nr.: 173662-97-0

CIPAC-Nr.: Nicht verfügbar

(RS)-2-Methoxy-N-methyl-2-[α-(2,5-xylyloxy)-o-tolyl]acetamid

≥ 940 g/kg (bezogen auf die Trockenmasse)

Xylol (ortho, meta, para), Ethylbenzol max. 5 g/kg (TK)

9. Dezember 2015

9. Dezember 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mandestrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— die Gefährdung von Wasserorganismen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz einiger individueller Verunreinigungen;

2.  Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 9. Juni 2016 vor.

▼M161

94

2,4-D

CAS-Nr.: 94-75-7

CIPAC-Nr.: 1

(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid

≥ 960 g/kg

Verunreinigungen:

Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-DCP): höchstens 3 g/kg

Summe der Dioxine und Furane (WHO-TCDD TEQ) (13): höchstens 0,01 mg/kg

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, terrestrische Organismen und Verbraucher in Fällen, in denen mehr als 750 g/ha angewendet werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde Folgendes vor:

1.  bestätigende Informationen in Form der Vorlage der vollständigen Ergebnisse der vorhandenen erweiterten 1-Generation-Studie;

2.  bestätigende Informationen in Form der Vorlage des Amphibian Metamorphosis Assay (AMA) (OECD (2009) Test Nr. 231) zur Überprüfung der möglichen endokrinen Eigenschaften des Stoffes.

Die Informationen gemäß Nummer 1 sind bis zum 4. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 sind bis zum 4. Dezember 2017 vorzulegen.

▼M173

95

Pyraflufen-ethyl

CAS-Nr. 129630-19-9

CIPAC-Nr. 605.202

Ethyl[2-chlor-5-(4-chlor-5-difluormethoxy-1-methylpyrazol-3-yl)-4-fluorphenoxy]acetat

≥ 956 g/kg

1. April 2016

31. März 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pyraflufen-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

— den Schutz von Wasserorganismen;

— den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M171

96

Iprovalicarb

CAS-Nr. 140923-17-7

CIPAC Nr. 620

Isopropyl-[(1S)-2-methyl-1-{[(1RS)-1-p-tolylethyl]carbamoyl}propyl]carbamat

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 3 g/kg

1. April 2016

31. März 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Iprovalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— den Schutz des Grundwassers vor dem relevanten Bodenmetaboliten PMPA (17), wenn der Wirkstoff in Gebieten mit lehmarmen Böden ausgebracht wird;

— die Anwender- und Arbeitersicherheit;

— den Schutz von Wasserorganismen bei formulierten Produkten, die andere Wirkstoffe enthalten.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über das gentoxische Potenzial des Bodenmetaboliten PMPA vor. Diese Informationen werden bis zum 30. September 2016 vorgelegt.

▼M174

97

Pinoxaden

CAS-Nr. 243973-20-8

CIPAC Nr. 776

8-(2,6-Diethyl-p-tolyl)-1,2,4,5-tetrahydro-7-oxo-7H-pyrazolo[1,2-d][1,4,5]oxadiazepin-9-yl 2,2-dimethylpropionat

≥ 970 g/kg

Toluen: Höchstgehalt 1 g/kg

1. Juli 2016

30. Juni 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 29. Januar 2016 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Pinoxaden und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten M2 in gefährdeten Gebieten durch.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)  eine validierte Methode zur Analyse der Metaboliten M11, M52, M54, M55 und M56 im Grundwasser;

b)  die Relevanz der Metaboliten M3, M11, M52, M54, M55 und M56 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, wenn Pinoxaden nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als H361d eingestuft wird (kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen).

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a spätestens am 30. Juni 2018 und die Informationen gemäß Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für Pinoxaden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vor.

▼M175

98

Acibenzolar-S-methyl

CAS-Nr. 135158-54-2

CIPAC Nr. 597

S-methyl benzo[1,2,3]thiadiazol-7-carbothioat

970 g/kg

Toluen: höchstens 5 g/kg

1. April 2016

31. März 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Acibenzolar-S-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

a)  das Risiko für die Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme,

b)  den Schutz der Anwender und Arbeiter,

c)  das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde spätestens am 1. Juni 2017 bestätigende Informationen über die Relevanz und Reproduzierbarkeit der im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Acibenzolar-S-methyl beobachteten morphometrischen Veränderungen des Kleinhirns von Föten sowie über die Frage vor, ob diese Änderungen durch eine endokrine Wirkungsweise erzeugt werden können. Die zu übermittelnden Informationen umfassen eine systematische Überprüfung der vorliegenden Erkenntnisse, die anhand verfügbarer Leitlinien bewertet wurden (z. B. EFSA GD on Systematic Review methodology, 2010).

▼M189

99

Cyantraniliprol

CAS-Nr.

736994-63-1

CIPAC-Nr. nicht vergeben

3-Brom-1-(3-chlor-2-pyridyl)-4′-cyano-2′-methyl-6′-(methylcarbamoyl)pyrazol-5-carboxanilid

≥ 940 g/kg

IN-Q6S09 höchstens 1 mg/kg

IN-RYA13 höchstens 20 mg/kg

Methansulfonsäure höchstens 2 g/kg

Acetonitril höchstens 2 g/kg

Heptan höchstens 7 g/kg

3-Picolin höchstens 3 g/kg

14 September 2016

14. September 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Cyantraniliprol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  das Risiko für Anwender;

b)  das Risiko für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden;

c)  das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Wirkstoff in Gewächshäusern eingesetzt wird;

d)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

▼M192

100

Isofetamid

CAS-Nr. 875915-78-9

CIPAC-Nr. 972

N-[1,1-Dimethyl-2-(4-isopropoxy-o-tolyl)-2-oxoethyl]-3-methylthiophen-2-carboxamid

≥ 950 g/kg

15. September 2016

15. September 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Isofetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender, Arbeiter und Wasserorganismen, vor allem Fische.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

(1)  die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;

(2)  die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;

(3)  die Auswirkungen der Chlorung im Rahmen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände, einschließlich der möglichen Bildung von Chlorrückständen aus Rückständen in Oberflächengewässern, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 15. März 2017 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

▼M194

101

Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600

Zugangsnummer in der National Collection of Industrial, Marine and Food Bacteria Ltd (NCIMB), Schottland: NCIMB 12376

Hinterlegungsnummer in der American Type Culture Collection (ATCC): SD-1414

Entfällt

Mindestkonzentration:

5,0 × 1014 KBE/kg

16. September 2016

16. September 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

b)  a) die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Verunreinigungen und Metaboliten;

b)  den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

▼M193

102

Ethofumesat

CAS-Nr. 26225-79-6

CIPAC Nr. 233

(RS)-2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethylbenzofuran-5-yl-methansulfonat

≥ 970 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

— EMS; Ethylmethansulfonat: höchstens 0,1 mg/kg

— iBMS; Isobutylmethansulfonat: höchstens 0,1 mg/kg

1. November 2016

31. Oktober 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts hinsichtlich der Erneuerung der Genehmigung von Ethofumesat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

— das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M190

103

Picolinafen

CAS-Nr. 137641-05-5

CIPAC-Nr. 639

4′-Fluor-6-(α,α,α-trifluor-m-tolyloxy)pyridin-2-carboxanilid

≥ 980 g/kg

1. November 2016

30. Juni 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Verunreinigungen im technischen Wirkstoff;

— den Schutz von Säugetieren, insbesondere großer pflanzenfressender Säugetiere;

— den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— den Schutz von Wasserorganismen, insbesondere Algen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M191

104

Thifensulfuron-methyl

CAS-Nr. 79277-27-3

CIPAC-Nr. 452

Methyl-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)thiophen-2-carboxylat

≥ 960 g/kg

1. November 2016

31. Oktober 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Thifensulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz des Grundwassers;

— den Schutz von Nichtzielpflanzen und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung zur Überwachung des Grundwassers umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

(1)  die nicht vorhandene Genotoxizität der Metaboliten IN-A4098 (einschließlich seines Derivats IN-B5528), IN-A5546 und IN-W8268;

(2)  Daten zum Wirkungsmechanismus, um eine endokrine Wirkungsweise bei Tumoren der Milchdrüsen auszuschließen;

(3)  das Risiko für Wasserorganismen durch Thifensulfuron-methyl und den Metaboliten IN-D8858 sowie das Risiko für Bodenorganismen durch die Metaboliten IN-JZ789 und 2-Säure-3-triuret;

(4)  die Relevanz der Metaboliten IN-A4098, IN-L9223 und IN-JZ789, wenn Thifensulfuron-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft wird, sowie das Risiko, dass diese Metaboliten das Grundwasser kontaminieren.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. März 2017, die Informationen gemäß den Nummern 2 und 3 bis zum 30. Juni 2017 und die Informationen gemäß Nummer 4 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Thifensulfuron-methyl.

▼M198

105

Thiabendazol

2-(Thiazol-4-yl)benzimidazol

≥ 985 g/kg

1. April 2017

31. März 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender und Verbraucher,

— den Schutz des Grundwassers,

— die Kontrolle von Abwasser aus Anwendungen nach der Ernte.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 31. März 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufe 2 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Thiabendazol, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept („Conceptual Framework“) der OECD vorsieht.

CAS Nr. 148-79-8

CIPAC Nr. 323

 

▼M200

106

Oxathiapiprolin

CAS-Nr.:

1003318-67-9

CIPAC-Nr. 985

1-(4-{4-[(5RS)-5-(2,6-Difluorphenyl)-4,5-dihydro-1,2-oxazol-3-yl]-1,3-thiazol-2-yl}-1-piperidyl)-2-[5-methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-1-yl]ethanon

≥ 950 g/kg

3. März 2017

3. März 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Oxathiapiprolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;

2.  die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 3. September 2017.

▼M207

107

Iodosulfuron

CAS Nr. 185119-76-0 (Grundsubstanz)

CAS Nr. 144550-36-7 (Iodosulfuron-methyl-natrium)

CIPAC Nr. 634 (Grundsubstanz)

CIPAC Nr. 634.501 (Iodosulfuron-methyl-natrium)

4-Iod-2-[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)carbamoylsulfamoyl]benzoesäure

(Iodosulfuron)

Natrium-({[5-iod-2-(methoxycarbonyl)phenyl]sulfonyl}carbamoyl)(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)azanid

(Iodosulfuron-methyl-natrium)

≥ 910 g/kg (ausgedrückt als Iodosulfuron-methyl-natrium)

1. April 2017

31. März 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts zu Iodosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für die Verbraucher;

— das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen;

— das Risiko für Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  das genotoxische Potenzial des Metaboliten Triazin-Amin (IN-A4098), um zu bestätigen, dass dieser Metabolit nicht genotoxisch und nicht relevant für die Risikobewertung ist;

2.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 1. Oktober 2017 und die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

▼M218

108

Flazasulfuron

CAS-Nr. 104040-78-0

CIPAC-Nr. 595

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-trifluormethyl-2-pyridylsulfonyl)harnstoff

≥ 960 g/kg

1. August 2017

31. Juli 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Flazasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von Wasserpflanzen;

— den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

▼M223

109

Beauveria bassiana Stamm NPP111B005

Zugangsnummer in der CNCM (Collection Nationale de Culture de Microorganismes) des Institut Pasteur, Paris, Frankreich: I-2961.

entfällt

Höchstgehalt an Beauvericin: 24 μg/l

7. Juni 2017

7. Juni 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beauveria bassiana Stamm NPP111B005, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und insbesondere die Exposition durch Einatmen;

— den Höchstgehalt für den Metaboliten Beauvericin im formulierten Produkt.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M220

110

Beauveria bassiana Stamm 147

Zugangsnummer in der CNCM (Collection nationale de cultures de micro-organismes) des Institut Pasteur, Paris, Frankreich: I-2960.

entfällt

Höchstgehalt an Beauvericin: 24 μg/l

6 Juni 2017

6 Juni 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm 147 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beauveria bassiana Stamm 147, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und insbesondere die Exposition durch Einatmen;

— den Höchstgehalt für den Metaboliten Beauvericin im formulierten Produkt.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M216

111

Mesosulfuron (Stammverbindung)

Mesosulfuron-methyl (Variante)

CAS-Nr. 208465-21-8

(Mesosulfuron-methyl)

CIPAC Nr. 663

(Mesosulfuron)

CIPAC Nr. 663.201

(Mesosulfuron-methyl)

(Mesosulfuron-methyl):

Methyl-2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α-(methansulfonamido)-p-toluat

Mesosulfuron:

2-[(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α-(methansulfonamido)-p-toluylsäure

≥ 930 g/kg

(ausgedrückt als Mesosulfuron-methyl)

1. Juli 2017

30. Juni 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Erneuerungsberichts zu Mesosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

— den Schutz des Grundwassers.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Binnen zwei Jahren nach Verfügbarkeit eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

▼M214

112

Mesotrion

CAS-Nr. 104206-82-8

CIPAC-Nr. 625

Mesotrion

2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan-1,3-dion

≥ 920 g/kg

R287431 max. 2 mg/kg

R287432 max. 2 g/kg

1,2-Dichlorethan max. 1 g/kg

1. Juni 2017

31. Mai 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mesotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender;

— den Schutz des Grundwassers in Gebieten mit empfindlichen Böden;

— den Schutz von Säugetieren, Wasser- und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  das gentoxische Profil des Metaboliten AMBA;

2.  die potenzielle endokrine Wirkungsweise des Wirkstoffs unter besonderer Berücksichtigung von Tests der Stufen 2 und 3, wie sie gegenwärtig im Rahmenkonzept der OECD (OECD 2012) vorgesehen sind und in der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zur Gefahrenbewertung für endokrine Disruptoren untersucht wurden;

3.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Die Informationen gemäß Nummer 1 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. Juli 2017, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2017. Die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 3 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission.

▼M215

113

Cyhalofop-butyl

CAS-Nr. 122008-85-9

CIPAC-Nr. 596

Butyl-(R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy)phenoxy]propionat

950 g/kg

1. Juli 2017

30. Juni 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cyhalofop-butyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender;

— die technische Spezifikation;

— den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M228

114

Propoxycarbazon (Grundkörper)

Propoxycarbazon-Natrium (Variante)

CAS-Nr. 145026-81-9 (Propoxycarbazon)

CAS-Nr. 181274-15-7 (Propoxycarbazon-Natrium)

CIPAC-Nr. 655 (Propoxycarbazon)

CIPAC-Nr. 655.011 (Propoxycarbazon-Natrium)

Propoxycarbazon:

Methyl 2-[(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-carboxamido)sulfonyl]benzoat

Propoxycarbazon-Natrium:

Natrium {[2-(methoxycarbonyl)phenyl]sulfonyl}[(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonyl]azanid

≥ 950 g/kg

(ausgedrückt als Propoxycarbazon-Natrium)

1. September 2017

31. August 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Propoxycarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von Wasserorganismen, insbesondere von Wasserpflanzen und von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

▼M226

115

Benzoesäure

CAS-Nr. 65-85-0

CIPAC-Nr. 622

Benzoesäure

≥ 990 g/kg

1. September 2017

31. August 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Benzoesäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M232

116

2,4-DB

CAS-Nr. 94-82-6

CIPAC-Nr. 83

4-(2,4-Dichlorphenoxy)buttersäure

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-Dichlorphenol (2,4-DCP)): höchstens 15 g/kg.

Dibenzo-p-dioxine und polychlorierte Dibenzofurane (TCDD Toxizitätsäquivalente (TEQ)): höchstens 0,01 mg/kg.

1. November 2017

31. Oktober 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender und Arbeiter,

— den Schutz der Verbraucher bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

— den Schutz von wildlebenden Säugetieren,

— den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen,

— den Schutz von Wasserorganismen,

— den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M234

117

Maleinsäurehydrazid

CAS-Nr. 123-33-1

CIPAC-Nr. 310

6-Hydroxy-2H-pyridazin-3-on

≥ 979 g/kg

Bis zum 1. November 2018 darf die Verunreinigung Hydrazin 1 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Ab 1. November 2018 darf die Verunreinigung Hydrazin 0,028 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

1. November 2017

31. Oktober 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Verbraucherschutz;

— die Anwender- und Arbeitersicherheit; die Anwendungsbedingungen sollten die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass das Etikett der behandelten Kulturen Folgendes enthält: den Hinweis, dass die Kulturen mit Maleinsäurehydrazid behandelt wurden, und die begleitenden Anweisungen zur Vermeidung der Exposition von Nutztieren.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M244

118

Glyphosat

CAS-Nr. 1071-83-6

CIPAC-Nr. 284

N-(Phosphonomethyl)glycin

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Formaldehyd, weniger als 1 g/kg

N-Nitroso-glyphosat, weniger als 1 mg/kg

16. Dezember 2017

15. Dezember 2022

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland,

— den Schutz gewerblicher und nichtgewerblicher Verwender,

— das Risiko für Landwirbeltiere und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen,

— die Bedrohung der Vielfalt und Abundanz von Nichtziel-Landarthropoden und -Landwirbeltieren durch trophische Wechselwirkungen,

— die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei der Verwendung vor der Ernte.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwendung von Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in den bestimmten Gebieten gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG minimiert wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials und der Spezifikationen des in den toxikologischen Studien verwendeten Testmaterials.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel nicht den Beistoff POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) enthalten.

▼M247

119

Acetamiprid

CAS-Nr. 135410-20-7

CIPAC-Nr. 649

(E)-N1-[(6-chlor-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidin

≥ 990 g/kg

1. März 2018

28. Februar 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden;

— das Risiko für Vögel und Säugetiere;

— das Risiko für die Verbraucher;

— das Risiko für Anwender.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M253

120

Bentazon

CAS-Nr. 25057-89-0

CIPAC-Nr. 366

3-Isopropyl-1H-2,1,3-benzothiadiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid

≥ 960 g/kg

1,2-Dichlorethan < 3 mg/kg

1. Juni 2018

31. Mai 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Bentazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die technische Spezifikation;

— den Schutz der Anwender und Arbeiter;

— das Risiko für Vögel und Säugetiere;

— den Grundwasserschutz, insbesondere, aber nicht nur in Trinkwasserschutzgebieten, und sie prüfen sorgfältig den Zeitpunkt der Anwendung sowie die Boden- und/oder Klimabedingungen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 1. Februar 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufen 2/3 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Bentazon, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept („Conceptual Framework“) der OECD vorsieht.

▼M259

121

Silthiofam

CAS-Nr.: 175217-20-6

CIPAC-Nr.: 635

N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl)thiophen-3-carboxamid

≥ 980 g/kg

1. Juli 2018

30. Juni 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Silthiofam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender;

— den Schutz des Grundwassers in Gebieten mit empfindlichen Böden;

— den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

2.  die Relevanz der Metaboliten M2 und M6 unter Berücksichtigung aller entsprechenden Einstufungen für Silthiofam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, insbesondere als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2.

Der Antragsteller übermittelt die Information gemäß Nummer 1 binnen zwei Jahren, nachdem die Kommission einen Leitfaden zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser öffentlich zugänglich gemacht hat, sowie die Information gemäß Nummer 2 binnen einem Jahr nach Veröffentlichung auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA in Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Silthiofam.

▼M255

122

Forchlorfenuron

CAS-Nr. 68157-60-8

CIPAC-Nr. 633

1-(2-chloro-4-pyridyl)-3-phenylurea

≥ 978 g/kg

1.6.2018

31.5.2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das potenzielle Risiko für die Verbraucher durch Metaboliten in Obstkulturen mit genießbarer Schale.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M258

123

Zoxamid

CAS-Nr. 156052-68-5

CIPAC-Nr. 640

(RS)-3,5-Dichlor-N-(3-chlor-1-ethyl-1-methyl-2-oxopropyl)-p-toluamid

≥ 953 g/kg

1. Juli 2018

30. Juni 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Zoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz des Grundwassers vor dem Metaboliten RH-141455,

— den Schutz von Bienen, Wasserorganismen und Regenwürmern.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

▼M267

124

Trifloxystrobin

CAS-Nr. 141517-21-7

CIPAC-Nr. 617

Methyl(E)-methoxyimino-{(E)-α-[1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethylidenaminooxy]-o-tolyl}acetat

≥ 975 g/kg

AE 1344136 (max. 4 g/kg)

1. August 2018

31. Juli 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Trifloxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und fischfressenden Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung aller entsprechenden Einstufungen für Trifloxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, insbesondere als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2;

2.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Trifloxystrobin auf der Website der ECHA.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren, nachdem die Kommission einen Leitfaden zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser veröffentlicht hat.

▼M268

125

Carfentrazon-ethyl

CAS-Nr. 128639-02-1

CIPAC-Nr. 587.202

Ethyl (RS)-2-chlor-3-[2-chlor-4-fluor-5-[4-(difluormethyl)-4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1H-1,2,4-triazol-1-yl]phenyl]propionat

≥ 910 g/kg

1. August 2018

31. Juli 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Carfentrazon-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen;

— den Schutz von Wasserorganismen;

— den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden höheren terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Carfentrazon-ethyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;

2.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu Carfentrazon-ethyl auf der Website der ECHA.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

▼M273

126

Fenpicoxamid

CAS-Nr.: 517875-34-2

CIPAC-Nr.: 991

(3S,6S,7R,8R)-8-Benzyl-3-{3-[(isobutyryloxy)methoxy]-4-methoxypyridin-2-carboxamido}-6-methyl-4,9-dioxo-1,5-dioxonan-7-yl-isobutyrat

≥ 750 g/kg

11. Oktober 2018

11. Oktober 2028

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenpicoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Auswirkungen der Verarbeitung auf die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

— das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;

2.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;

3.  das endokrinschädigende Potenzial von Fenpicoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei insbesondere mechanistische Daten vorzulegen sind, damit gemäß den Nummern 3.6.5 und 3.8.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (20), geklärt werden kann, ob die in den zur Genehmigung vorgelegten Studien festgestellten Wirkungen mit einer einschlägigen endrokrinschädigenden Wirkungsweise verbunden sind.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 11. Oktober 2019, die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 10. November 2020.

▼M272

127

Pethoxamid

CAS-Nr. 106700-29-2

CIPAC-Nr. 665

2-Chlor-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl)acetamid

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 3 g/kg

1. Dezember 2018

30. November 2033

TEIL A

Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 1 200  g Wirkstoff je Hektar jedes zweite Jahr auf demselben Feld beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko von Grundwassermetaboliten, wenn Pethoxamid in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— das Risiko für Wasserorganismen und Regenwürmer;

— das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände in den Folgekulturen oder im Fall von Ernteausfällen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Pethoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;

2.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;

3.  das endokrinschädigende Potenzial von Pethoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei zumindest mechanistische Daten vorliegen müssen, damit geklärt werden kann, ob eine einschlägige endokrinschädigende Wirkungsweise vorliegt.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Pethoxamid und den angeforderten Informationen.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Der Antragsteller übermittelt bis zum 10. November 2020 die Informationen gemäß Nummer 3 in Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (20) zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften sowie dem gemeinsamen Leitfaden zur Identifizierung endokrinschädlicher Stoffe der EFSA und der ECHA.

▼M283

128

Tribenuron (Ausgangsstoff)

CAS-Nr.: 106040-48-6

CIPAC-Nr.: 546

2-[[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-methylcarbamoyl]sulfamoyl]benzoic acid

≥ 960 g/kg (als Tribenuron-methyl)

1. Februar 2019

30. Januar 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Verbraucher, insbesondere auf Rückstände in tierischen Erzeugnissen;

— den Schutz des Grundwassers;

— den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M285

129

Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328

Zugangsnummer in der Kulturensammlung des Agriculture Research Service am National Center for Agricultural Utilization Research in Peoria, Illinois, USA

Entfällt

Mindestkonzentration:

1 × 1010 KBE/g

27. Dezember 2018

27. Dezember 2028

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M289

130

Beauveria bassiana Stamm IMI389521

Zugangsnummer in der CABI Genetic Resource Collection: IMI389521

Entfällt

Höchstgehalt an Beauvericin: 0,09 mg/kg

19. Februar 2019

19. Februar 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm IMI389521 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Lagerstabilität der Formulierung(en) mit B. bassiana Stamm IMI389521 einschließlich des Gehalts an dem Metaboliten Beauvericin nach der Lagerung;

— den Gehalt an dem unter den Anwendungsbedingungen produzierten Metaboliten Beauvericin;

— das Risiko, das Beauvericin in infizierten Insekten im gelagerten Korn darstellt. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass solche Produkte nicht in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen, wobei die natürliche Grundkonzentration von Beauvericin in Getreidekörnern zu berücksichtigen ist;

— den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. bassiana Stamm IMI389521 wie jeder Mikroorganismus als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (21) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M290

131

Beauveria bassiana Stamm PPRI 5339

Zugangsnummer bei der Internationalen Hinterlegungsstelle (International Depositary Authority) Agricultural Research Culture Collection (NRRL): NRRL 50757

Entfällt

Höchstgehalt an Beauvericin: 0,5 mg/kg

20. Februar 2019

20. Februar 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm PPRI 5339 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Gehalt an dem Metaboliten Beauvericin im Rahmen einer Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer nach Lagerung der Formulierung(en) mit B. bassiana Stamm PPRI 5339;

— die Auswirkungen auf Bestäuber in Gewächshäusern nach Exposition gegenüber einer Formulierung/Formulierungen, die sich von der die Genehmigung untermauernden repräsentativen Formulierung unterscheidet/unterscheiden;

— den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. bassiana Stamm PPRI 5339 wie jeder Mikroorganismus als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (21) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M297

132

Mefentrifluconazol

CAS-Nr.: 1417782-03-6

CIPAC-Nr.: Nicht zugeordnet

(2RS)-2-[4-(4-chlorophenoxy)-2-(trifluoromethyl)phenyl]-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

≥ 970 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung N, N-Dimethylformamid darf 0,5 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Der Gehalt an der Verunreinigung 1,2,4-(1H)-triazol darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

20. März 2019

20. März 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mefentrifluconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

— den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen und/oder von Vegetationsstreifen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;

2.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 20. März 2020 und die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

▼M299

133

Flutianil

CAS-Nr. [958647-10-4]

CIPAC-Nr. 835

(Z)-[3-(2-Methoxyphenyl)-1,3-thiazolidin-2-yliden](α,α,α,4-tetrafluor-m-tolylthio)acetonitril

≥ 985 g/kg

14. April 2019

14. April 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Flutianil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender und Arbeiter;

— das Risiko für Wasserorganismen;

— das von Metaboliten ausgehende Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;

2.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;

3.  eine aktualisierte Bewertung der übermittelten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen zur Bestätigung dessen, dass es sich bei Flutianil um keinen endokrinen Disruptor gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt, unter Heranziehung des Leitfadens der ECHA und der EFSA zur Identifizierung endokriner Disruptoren (22).

Der Antragsteller übermittelt die Informationen

— gemäß Nummer 1 bis zum 14. April 2020;

— gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung durch die Kommission eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser; und

— gemäß Nummer 3 bis zum 14. April 2021.

▼M305

134

Isoxaflutol

CAS-Nr. 141112-29-0

CIPAC-Nr. 575

(5-cyclopropyl-1,2-oxazol-4-yl)(α,α,α-trifluor-2-mesyl-p-tolyl)methanon

≥ 972 g/kg

1. August 2019

31. Juli 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— den Schutz von Wasserorganismen, wildlebenden Säugetieren und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird. Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Der Antragsteller legt ferner bis zum 10. Mai 2021 eine aktualisierte Bewertung vor, um zu bestätigen, dass Isoxaflutol kein endokriner Disruptor im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung und entsprechend den Leitlinien zur Identifizierung endokriner Disruptoren (23) ist.

▼M327

135

Carvon

2244-16-8 (d-Carvon = S-Carvon = (+)-Carvon)

Carvon: 602

d-Carvon: nicht vergeben

(S)-5-Isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-on

oder

(S)-p-Mentha-6,8-dien-2-on

923 g/kg d-Carvon

1. August 2019

31. Juli 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Insbesondere sollte auf eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Behandlung mit carvonhaltigen Pflanzenschutzmitteln und dem Betreten der Lagerräume geachtet werden.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

— die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

▼M307

136

1-Methylcyclopropen

CAS Nr. 3100-04-7

CIPAC-Nr.: 767

1-Methylcyclopropen

≥ 980 g/kg (technisches Konzentrat)

Folgende Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb dürfen folgende Höchstgehalte im technischen Material (technisches Konzentrat) nicht überschritten werden:

— 1-Chlor-2-methylpropen: höchstens 0,2 g/kg

— 3-Chlor-2-methylpropen: höchstens 0,2 g/kg

Bei 1-Methylcyclopropen, das in situ erzeugt wird, sind Heptan und Methylcyclohexan toxikologisch relevante Verunreinigungen. Diese Verunreinigungen sollten unter 10 % bleiben.

1. August 2019

31. Juli 2034

Nur Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung von 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M311

137

Dimethenamid-p

CAS-Nr. 163515-14-8

CIPAC-Nr. 638

(S)-2-Chlor-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid

≥ 930 g/kg

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf den nachstehend genannten Wert im technischen Material nicht überschreiten:

1,1,1,2-Tetrachlorethan (TCE): ≤ 1,0 g/kg

1. September 2019

31. August 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Dimethenamid-p und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender und Arbeiter; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

— den Schutz des Grundwassers, insbesondere hinsichtlich der Metaboliten von Dimethenamid-p;

— den Schutz von Wasserorganismen und kleinen pflanzenfressenden Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

▼M310

138

Tolclofos-Methyl

CAS-Nr. 57018-04-9

CIPAC-Nr. 479

O-2,6-Dichlor-p-tolyl O, O-dimethyl phosphorthioat

O-2,6-Dichlor-4-methylphenyl O, O-dimethyl phosphorthioat

≥ 960 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Methanol max. 1 g/kg

1. September 2019

31. August 2034

Nur zur Verwendung bei Zierpflanzen und bei Kartoffeln.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tolclofos-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere;

— das Risiko für die Verbraucher' insbesondere das potenzielle Risiko aus dem Metaboliten DM-TM-CH2OH bei Kartoffeln;

— das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende;

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M312

139

Florpyrauxifen-benzyl

CAS-Nr.: 1390661-72-9

CIPAC-Nr.: 990.227

Benzyl 4-amino-3-chlor-6-(4-chlor-2-fluor-3-methoxyphenyl)-5-fluorpyridin-2-carboxylat

≥ 920 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

24. Juli 2019

24. Juli 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts vom 22. März 2019 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Wasser- und Landpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie Pufferzonen und/oder abdriftreduzierende Düsen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung bis zum 24. Juli 2021 das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

▼M324

140

Metalaxyl-M

Methyl-N-(methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-D-alaninat

≥ 920 g/kg

1. Juni 2020

31. Mai 2035

Im Fall der Verwendung zur Saatgutbehandlung darf nur die Behandlung von Saatgut zugelassen werden, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist.

 

CAS-Nr. 70630-17-0 (R)

CIPAC-Nr. 580

 

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

2,6-Dimethylphenylamin:

Höchstgehalt 0,5 g/kg

4-Methoxy-5-methyl-5H-[1,2]oxathiol-2,2-dioxid:

Höchstgehalt 1 g/kg

2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)-(2-methoxyacetyl)-amino]-propionsäure-1-methoxycarbonyl-ethylester:

Höchstgehalt 0,18 g/kg

 

 

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

— den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— den Schutz von Nichtzielarthropoden, Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung bis zum 26. Mai 2022 das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

▼M323

141

Foramsulfuron

CAS-Nr. 173159-57-4

CIPAC-Nr. 659

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[2-(dimethylcarbamoyl)-5-formamidophenylsulfonyl]urea

≥ 973 g/kg

1. Juni 2020

31. Mai 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Foramsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— das Risiko für Verbraucher und Anwender,

— das Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

▼M330

142

Pyriproxyfen

2-((1-(4-Phenoxyphenoxy)propan-2-yl)oxy)pyridin

CIPAC-Nr.: 715

CAS-Nr.: 95737-68-1

EG-Nr. (Einecs-Nr. oder ELINCS-Nr.): 429-800-1

4-phenoxyphenyl (RS)-2(2-pyridyloxy) propyl ether

≥ 970 g/kg Max. Verunreinigung: Toluol

5 g/kg

1. August 2020

31. Juli 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Pyriproxyfen-Rückständen mit der Nahrung,

— den Schutz von Sedimentorganismen und Wasserorganismen,

— den Schutz von Bienen.

Im Hinblick auf den Schutz von Sedimentorganismen und Wasserorganismen müssen die Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung von Pyriproxyfen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln im Freien in den Sonderbestimmungen geeignete Risikominderungsmaßnahmen vorsehen, z. B. Pufferzonen, in denen nicht gesprüht werden darf, und/oder eine Minderung der Sprühnebelabdrift, um das Risiko für Sedimentorganismen und Wasserorganismen gering zu halten.

Im Hinblick auf den Schutz von Bienen müssen die Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung von Pyriproxyfen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln im Freien in den Sonderbestimmungen eine Beschränkung der Anwendung auf die Zeit außerhalb der Blühsaison von Kulturen, die Bienen anziehen, sowie geeignete Risikominderungsmaßnahmen vorsehen, z. B. Pufferzonen, in denen nicht gesprüht werden darf, und/oder eine Minderung der Sprühnebelabdrift, um das Risiko für Bienen und ihre Larven gering zu halten.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese bestätigenden Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

▼M345

143

Kieselgur (Diatomeenerde)

CAS-Nr. 61790-53-2

CIPAC-Nr. 647

IUPAC-Bezeichnung für Kieselgur nicht vorhanden

Synonyme:

Diatomeenerde,

Diatomit

1 000 g/kg

Mindestgehalt an amorpher Kieselsäure: 800 g/kg

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf den nachstehend genannten Wert im technischen Material nicht überschreiten:

Kristalline Kieselsäure mit Partikelgröße unter 10 μm — höchstens 1 g/kg

1. Februar 2021

31. Januar 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Kieselgur (Diatomeenerde) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten müssen besonders auf den Schutz der Anwender achten, indem sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere Atemschutzausrüstung sowie gegebenenfalls andere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Nur die Anwendung im Innenbereich ist zulässig. Die Mitgliedstaaten bewerten jede Erweiterung des Verwendungsmusters über die Anwendung in geschlossenen Lagerumgebungen hinaus, um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Anwendungserweiterungen den Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und den einheitlichen Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 entsprechen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M350

144

Knoblauchextrakt Marker-Komponenten: Diallylsulfid (DAS1), Diallyldisulfid (DAS2), Diallyltrisulfid (DAS3), Diallyltetrasulfid (DAS4)

CAS-Nr. 8000-78-0

8008-99-9

CIPAC-Nr. 916

Knoblauchextrakt

1 000 g/kg

1. März 2021

29. Februar 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Knoblauchextrakt und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Aus den vorgeschlagenen und unterstützten Verwendungszwecken (gemäß Anlage II) ergibt sich, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen etwaiger Verfahren für die Erteilung, Änderung bzw. den Widerruf von Zulassungen die folgenden Aspekte vorranging und kurzfristig berücksichtigen sollten:

— das Risiko für Wasserorganismen.

▼M364

145

Streptomyces Stamm K61

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2021

30. Juni 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Streptomyces Stamm K61 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012  (21) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

▼M363

146

Cyazofamid

CAS-Nr. 120116-88-3

CIPAC-Nr. 653

4-chloro-2-cyano-N,N-dimethyl-5-p-tolylimidazole-1-sulfonamide

≥ 935 g/kg

1.8.2021

31.7.2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cyazofamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

b)  die Auswirkungen der Verarbeitung auf die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

c)  den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden und von Regenwürmern.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;

2.  die Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung.

Der Antragsteller legt die geforderten unter Nummer 1 genannten Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Bezüglich Nummer 2 legt der Antragsteller bis zum 16. Juni 2023 eine aktualisierte Bewertung der bereits übermittelten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

▼M366

147

Clopyralid

CAS-Nr. 1702-17-6

CIPAC-Nr. 455

3,6-dichloropyridine-2-carboxylic acid oder 3,6dichloropicolinic acid

≥ 950 g/kg

1. Oktober 2021

30. September 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung zu Clopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

— die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

— den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

— das mögliche Vorhandensein von Clopyralid-Rückständen in Folgekulturen;

— die mögliche Übertragung von Clopyralid-Rückständen über den Kompost oder die Gülle von Tieren, deren Futtermittel aus behandelten Gebieten stammen, damit anfällige Kulturen nicht geschädigt werden;

— den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen zu den Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser vor.

Der Antragsteller legt diese Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

▼M378

148

Purpureocillium lilacinum Stamm 251

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. März 2022

28. Februar 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Purpureocillium lilacinum Stamm 251 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

a)  die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (21) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;

b)  den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

▼M379

149

Flumioxazin

CAS-Nr. 103361-09-7

CIPAC-Nr. 578

N-(7-fluoro-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-2-ynyl-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximide

≥ 960 g/kg

1. März 2022

28. Februar 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Flumioxazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Spezifikation des technischen Materials, das zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen ist;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. März 2024 eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und, falls relevant, weitere Informationen zur Bestätigung des Nichtvorhandenseins endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß den Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (24) geänderten Fassung.

▼M384

150

Kohlendioxid

CAS-Nr.: 124-38-9

CIPAC-Nr.: 844

Kohlendioxid

999 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Phosphan max. 0,3 ppm v/v

Benzen max. 0,02 ppm v/v

Kohlenmonoxid max. 10 ppm v/v

Methanol max. 10 ppm v/v

Hydrogencyanid max. 0,5 ppm v/v

1. Mai 2022

30. April 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Kohlendioxid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— angemessene Belüftung (z. B. mit einer „Freigabebescheinigung“), bevor Personen behandelte und/oder umliegende Bereiche (z. B. Kammern, Gebäude und Silos) wiederbetreten können.

— die Notwendigkeit von Pufferzonen für Anwohner (vorbehaltlich Änderungen unter Berücksichtigung der Windgeschwindigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten).

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M388

151

Beauveria bassiana Stamm 203

Beitrittsnummer beim Centraal Bureau voor Schimmelcultures (Zentrum für Pilzbiodiversität, Institut der Königlich Niederländischen Akademie der Künste und Wissenschaften, Utrecht, Niederlande): CBS 121097

Entfällt

Höchstgehalt an Beauvericin: 80 μg/kg im formulierten Produkt.

19. April 2022

18. April 2032

Nur Anwendungen bei Zierpalmen sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm 203 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

a)  den Höchstgehalt des Metabolits Beauvericin im Pflanzenschutzmittel;

b)  den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Art Beauveria bassiana unabhängig vom Stamm sowohl bei dermaler als auch inhalatorischer Exposition ein potenzielles menschliches Allergen darstellt, und daher gewährleistet sein muss, dass eine angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (21) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

▼M390

152

Bifenazat

149877-41-8

736

isopropyl 2-(4-methoxybiphenyl-3-yl)hydrazinoformate

980 g/kg

Toluol ist toxikologisch bedenklich und sein Gehalt darf 0,7 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Juli 2022

30. Juni 2037

Nur Anwendungen bei nicht genießbaren Kulturen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Bifenazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von Anwendern und Arbeitern, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

— das Risiko für Bienen und Hummeln, die in dauerhaft errichteten Gewächshäusern zur Bestäubung eingesetzt werden.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt bis zum 24. Mai 2024 der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen hinsichtlich Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung, insbesondere eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

▼M397

153

Geradkettige Lepidopterenpheromone (Aldehyde)

Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.

Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.

1. September 2022

30. August 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

154

Geradkettige Lepidopterenpheromone (Alkohole)

Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021

Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021

1. September 2022

30. August 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

(1)    ►M8   ►C3  

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

 ◄  ◄
►M9  (2)   

2-Hydroxy-4,6-dimethoxypyrimidin.

(3)   

2,4-Dihydroxy-6-methoxypyrimidin.

(4)   

Natrium-2-hydroxy-6-(4-hydroxy-6-methoxypyrimidin-2-yl)oxybenzoat.

 ◄
►M53  (5)   

5-(Trifluormethyl)-2(1H)-pyridinon.

(6)   

4-{[5-(Trifluormethyl)-2-pyridinyl]oxy}phenol.

 ◄
►M13  (7)   

M03: [(8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]dec-2-yl)methyl]ethyl(propyl)aminoxid.

 ◄
►M14  (8)   

5-[2-Chlor-4-(trifluormethyl)phenoxy]-2-[(methoxymethyl)amino]phenol.

(9)   

3-Chlor-4-[3-(ethenyloxy)-4-hydroxyphenoxy]benzoesäure.

(10)   

2-Chlor-1-(3-methoxy-4-nitrophenoxy)-4-(trifluormethyl)benzol.

(11)   

4-(3-Ethoxy-4-hydroxyphenoxy)benzoesäure.

 ◄
►M20  (12)   

3-Phenoxybenzaldehyd.

 ◄
►M25  (13)   

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren).

 ◄
►M52  (14)   

7-Amino-5-ethyl[1,2,4]triazol[1,5-a]pyrimidin-6-carbonsäure.

 ◄
►M56  (15)   

3-Chlor-5-[(4,6-dimethoxy-2-pyrimidinyl)amino]-1-methyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure.

(16)   

3-Chlor-1-methyl-5-sulfamoyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure.

 ◄
►M171  (17)   

p-Methyl-Phenethylamin.

 ◄
►M249  (18)   

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

 ◄
►M268  (19)   

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

 ◄
►M273  (20)   

Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften. (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).

 ◄
►M289  (21)   

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf

 ◄
►M299  (22)   

Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009. EFSA Journal 2018;16(6):5311; ECHA-18-G-01-EN.

 ◄
►M305  (23)   

Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009 https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5311.

 ◄
►M379  (24)   

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0605&from=EN

 ◄

▼M110

TEIL C

Grundstoffe

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe: Die Kommission stellt alle Überprüfungsberichte (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder macht sie gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.



Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

1

Equisetum arvense L.

CAS-Nr.: nicht zugeteilt

CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt

Entfällt

Europäisches Arzneibuch

1. Juli 2014

Equisetum arvense L. darf gemäß den in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Equisetum arvense L. (SANCO/12386/2013) und insbesondere dessen Anlagen I und II genannten besonderen Bedingungen verwendet werden.

▼M368

2

Chitosanhydrochlorid

CAS-Nr.: 70694-72-3

Entfällt.

Europäisches Arzneibuch

Höchstgehalt an Schwermetallen: 40 ppm

1. Juli 2014

Chitosanhydrochlorid muss in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 stehen.

Chitosanhydrochlorid darf gemäß den in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Chitosanhydrochlorid (SANCO/12388/2013) und insbesondere dessen Anlagen I und II genannten besonderen Bedingungen verwendet werden.

▼M125

3

Saccharose

CAS-Nr.: 57-50-1

α-D-Glucopyranosyl-(1→2)-β-D-fructofuranosid oder β-D-Fructofuranosyl-(2→1)-α-D-glucopyranosid

Lebensmittelqualität

1. Januar 2015

Nur Anwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden genehmigt.

Saccharose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Saccharose (SANCO/11406/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M144

4

Calciumhydroxid

CAS Nr. 1305-62-0

Calciumhydroxid

920 g/kg

Lebensmittelqualität

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte nicht überschreiten (ausgedrückt in mg/kg in der Trockensubstanz):

Barium 300 mg/kg

Fluorid 50 mg/kg

Arsen 3 mg/kg

Blei 2 mg/kg.

1. Juli 2015

Calciumhydroxid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 20. März 2015 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Calciumhydroxid (SANCO/10148/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M147

5

Essig

CAS-Nr.: 90132-02-8

Nicht verfügbar

Lebensmittelqualität mit höchstens 10

1. Juli 2015

►M291  Essig muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Essig (SANCO/12896/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind. ◄

▼M149

6

Lecithine

CAS-Nr.: 8002-43-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Einecs

232-307-2

nicht vergeben

wie im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dargelegt

1. Juli 2015

Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid.

Der Stoff Lecithine muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lecithinen (SANCO/12798/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M146

7

Salix spp cortex

CAS-Nr.: nicht zugeteilt

CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt

Entfällt

Europäisches Arzneibuch

1. Juli 2015

Salix cortex muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Salix spp cortex (SANCO/12173/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M157

8

Fructose

CAS-Nr.: 57-48-7

β-D-Fructofuranose

Lebensmittelqualität

1. Oktober 2015

Nur Anwendungen als Grundstoff, der als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze dient, werden genehmigt.

Fructose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fructose (SANCO/12680/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M163

9

Natriumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 144-55-8

Natriumhydrogencarbonat

Lebensmittelqualität

8. Dezember 2015

Natriumhydrogencarbonat muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumhydrogencarbonat (SANCO/10667/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M178

10

Molke

CAS-Nr.: 92129-90-3

Nicht verfügbar

CODEX STAN 289-1995 (2)

2. Mai 2016

Molke muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Molke (SANTE/12354/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M176

11

Diammoniumphosphat

CAS-Nr.: 7783-28-0

Diammoniumhydrogenphosphat

Weintaugliche Qualität

29. April 2016

Diammoniumphosphat muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Diammoniumphosphat (SANTE/12351/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M195

12

Sonnenblumenöl

CAS-Nr.: 8001-21-6

Sonnenblumenöl

Lebensmittelqualität

2. Dezember 2016

Sonnenblumenöl muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sonnenblumenöl (SANTE/10875/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M211

13

Tonhaltige Pflanzenkohle (charbon argileux)

CAS-Nr.: 7440-44-0 231-153-3 (Einecs) (Aktivkohle)

CAS-Nr.: 1333-86-4 215-609-9 (Einecs) (Kohlenschwarz)

CAS-Nr.: 1302-78-9 215-108-5 (Einecs) (Bentonit)

Keine Angaben.

Kohle: Erforderliche Reinheit gemäß Verordnung (EU) Nr. 231/2012 (3)

Bentonit: Erforderliche Reinheit gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1060/2013 (4)

31. März 2017

Tonhaltige Pflanzenkohle muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu tonhaltiger Pflanzenkohle (SANTE/11267/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M210

14

Urtica spp.

CAS-Nr. 84012-40-8 (Urtica-dioica-Extrakt)

CAS-Nr. 90131-83-2 (Urtica-urens-Extrakt)

Urtica spp.

Europäisches Arzneibuch

30. März 2017

Urtica spp. muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Urtica spp. (SANTE/11809/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M209

15

Wasserstoffperoxid

CAS Nr. 7722-84-1

Wasserstoffperoxid

wässrige Lösung (< 5 %)

Zur Herstellung der Lösung verwendetes Wasserstoffperoxid muss eine Reinheit gemäß den Spezifikationen des JECFA der FAO haben.

29. März 2017

Wasserstoffperoxid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Wasserstoffperoxid (SANTE/11900/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M237

16

Natriumchlorid

CAS-Nr.: 7647-14-5

Natriumchlorid

970 g/kg

Lebensmittelqualität

28. September 2017

Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid und Insektizid. ►M355  
Natriumchlorid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumchlorid (SANTE/10383/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.  ◄

▼M242

17

Bier

CAS-Nr.: 8029-31-0

Entfällt

Lebensmittelqualität

5. Dezember 2017

Bier muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bier (SANTE/11038/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M240

18

Senfsaatpulver

Entfällt

Lebensmittelqualität

4. Dezember 2017

Senfsaatpulver muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Senfsaatpulver (SANTE/11309/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M257

19

Talkum E 553b

CAS-Nr.: 14807-96-6

Magnesiumhydrogenmetasilicat

Silicatmineral

Lebensmittelqualität in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3)

< 0,1 % alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid

28. Mai 2018

Talkum E 553b muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Talkum E 553b (SANTE/11639/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M276

20

Zwiebelöl

CAS-Nr.: 8002-72-0

Entfällt

Lebensmittelqualität

17. Oktober 2018

Zwiebelöl muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Zwiebelöl (SANTE/10615/2018) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M325

21

L-Cystein (E 920)

CAS-Nr.: 52-89-1

EINECS: 200-157-7

(L-Cysteinhydrochlorid)

CAS-Nr.: 7048-04-6

EINECS: 615-117-8

(L-Cysteinhydrochloridmonohydrat)

L-Cysteinhydrochlorid (1:1)

►C12  Min. 98,0 % L-Cysteinhydrochlorid (wasserfrei) ◄

Lebensmittelqualität in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission.

max. 1,5 mg/kg As

max. 5 mg/kg Pb

2.6.2020

►C12  L-Cystein (E 920) ist gemäß den in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu L-Cystein (SANTE/11056/2019) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthaltenen besonderen Bedingungen als Mischung mit Matrix (Mehl, Lebensmittelqualität) in einer Konzentration von höchstens 8 % (L-Cysteinhydrochlorid, wasserfrei) zu verwenden. ◄

▼M332

22

Kuhmilch

CAS-Nr.: 8049-98-7

Nicht verfügbar.

Nicht zutreffend

30.7.2020

Kuhmilch muss der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission entsprechen.

Kuhmilch muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Kuhmilch (SANTE/12816/2019) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M349

23

Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L.

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Entfällt

Die zur Herstellung des Extrakts verwendeten Zwiebeln müssen Lebensmittelqualität aufweisen und den Anforderungen an Bulbus Allii Cepae in den WHO-Monografien zu ausgewählten medizinischen Pflanzen (Bd. 1, Genf, 1999) entsprechen.

17.2.2021

Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. ist gemäß den besonderen Bedingungen zu verwenden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. (SANTE/10842/2020 Rev2) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

▼M385

24

Chitosan

CAS-Nr.: 9012-76-4

EC-Nr.: 618-480-0

Chemische Bezeichnung (nicht IUPAC-Bezeichnung): poly[4-O-(2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl)-2-amino-2-deoxy-β-D-glucopyranose]

≥ 85 % Chitosan

Schwermetalle: höchstens 20 mg/kg

Lebensmittelqualität, die den Spezifikationen für „Chitosanextrakt“ aus Pilzen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (5) entspricht.

11. April 2022

Chitosan muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Chitosan (SANTE/10594/2021) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

(1)   

Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

►M178  (2)   

Online abrufbar unter: http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/standards/list-of-standards/en/

 ◄
►M211  (3)   

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)   

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1060/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 zur Zulassung von Bentonit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 33).

 ◄
►M385  (5)   

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

 ◄

▼M136

TEIL D

Wirkstoffe mit geringem risiko

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe: Die Kommission stellt den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder macht ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.



 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

1

Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97

Registriert bei der American Type Culture Collection (ATCC) unter der Bezeichnung Paecilomyces fumosoroseus Apopka ATCC 20874

Entfällt

Mindestkonzentration: 1,0 × 108 CFU/ml

Höchstkonzentration: 2,5 × 109 CFU/ml

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Dezember 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

▼M142

2

COS-OGA

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr. 979

Lineares Copolymer aus α-1,4-D-Galactopyranosyluronsäuren und methylveresterten Galactopyranosyluronsäuren (9 bis 20 Einheiten) mit dem linearen Copolymer β-1,4-verknüpfte 2-Amino-2-deoxy-D-glucopyranose und 2-Acetamid-2-deoxy-D-glucopyranose (5 bis 10 Einheiten)

≥ 915 g/kg

— Verhältnis OGA/COS: 1 bis 1,6

— Polymerisationsgrad COS: 5 bis 10

— Polymerisationsgrad OGA: 9 bis 20

— Methylierungsgrad OGA: < 10 %

— Acetylierungsgrad COS: < 50 %

22. April 2015

22. April 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu COS-OGA und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M143

3

Cerevisan (keine ISO-Bezeichnung)

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr. 980

Entfällt

≥ 924 g/kg

23. April 2015

23. April 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Cerevisan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M153

4

Pepino Mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906

GenBank, Zugangsnummer JN835466

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Entfällt

Mindestkonzentration 5 × 105 virale Genomkopien pro μL

7. August 2015

7. August 2030

Nur die Anwendung in Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosiac Virus Stamm CH2 Isolat 1906 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pepino Mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

▼M152

5

Eisen(III)-phosphat

CAS-Nr.: 10045-86-0

CIPAC-Nr.: 629

Eisen(III)-phosphat

Eisen(III)-phosphat 703 g/kg entspricht 260 g/kg Eisen und 144 g/kg Phosphor

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Eisen(III)-phosphat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M186

6

Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02

Zugangsnummer in der Sammlung der „Collection Nationale de Cultures de Microorganismes“ (CNCM) des Institut Pasteur: CNCM I-3936

Entfällt

Mindestkonzentration: 1 × 1013 KBE/kg

6. Juli 2016

6. Juli 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

▼M185

7

Trichoderma atroviride Stamm SC1

Zugangsnummer CBS 122089 in der Sammlung des Centraalbureau voor Schimmelcultures (CBS) in Utrecht, Niederlande.

CIPAC-Nr.: 988

Entfällt

Mindestkonzentration 1 × 1010 KBE/g

6. Juli 2016

6. Juli 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride Stamm SC1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene eingestuft werden. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

▼M208

8

Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1

Referenznummer DSM 26973 in der Deutschen Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ)

Entfällt

Nikotin < 0,1 mg/L

29. März 2017

29. März 2032

Nur die Anwendung in Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

▼M206

9

Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1

Referenznummer DSM 26974 in der Deutschen Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ)

Entfällt

Nikotin < 0,1 mg/L

29. März 2017

29. März 2032

Nur die Anwendung in Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

▼M219

10

Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24

Zugangsnummer in der Kulturensammlung „Deutsche Sammlung von Mikroorganismen“ (DSM), Deutschland: 10271

Zugangsnummer in der „Agricultural Research Service Culture Collection“ (NRRL), USA: B-50304

Entfällt

Mindestkonzentration:

2 × 1014 KBE/kg

1. Juni 2017

1. Juni 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Verunreinigungen und Metaboliten;

— den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M222

11

Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08

Zugangsnummer in der Kulturensammlung „Deutsche Sammlung von Mikroorganismen“ (DSM), Deutschland: DSM 9660

CIPAC-Nr. 614

Nicht zutreffend

►C10  Mindestgehalt an lebensfähigen Sporen:

1,17 × 1012 KBE/kg ◄

1. August 2017

31. Juli 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M246

12

Laminarin

CAS-Nr. 9008-22-4

CIPAC-Nr. 671

(1→3)-β-D-glucan

(gemäß der IUPAC-IUB-Kommission für biochemische Nomenklatur)

≥ 860 g/kg in der Trockensubstanz (TC)

1. März 2018

28. Februar 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Laminarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M275

13

Pasteuria nishizawae Pn1

Kultursammlung: ATCC Safe Deposit (SD-5833)

CIPAC-Nr.

nicht zugeteilt

Nicht zutreffend

Mindestkonzentration 1 × 1011 Sporen/g

14. Oktober 2018

14. Oktober 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pasteuria nishizawae Pn1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pasteuria nishizawae Pn1 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

▼M269

14

Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10

Entfällt

Mindestgehalt an lebensfähigen Sporen:

3,0 × 1012 KBE/kg

1. August 2018

1. August 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Der Hersteller sorgt während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M292

15

Clonostachys rosea Stamm: J1446

Zugangsnummer in der Kulturensammlung „Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen“ (DSMZ): DSM 9212

Entfällt.

Entfällt.

Gliotoxin-Gehalt: max. 50 μg/kg in der technischen MCPA.

1. April 2019

31. März 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Clonostachys rosea Stamm: J1446 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung in Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der vollständigen Charakterisierung potenziell bedenklicher Metaboliten;

— den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;

— Studien oder aus wissenschaftlicher Literatur stammende Informationen, die in jüngster Zeit im Zusammenhang mit der antimykotischen Empfindlichkeit von Clonostachys rosea Stamm: J1446 bereitgestellt wurden.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M300

16

ABE–IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623).

Entfällt

1 000  g/kg (Wirkstoff)

20. Mai 2019

20. Mai 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für ABE–IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M314

17

Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03

Zugangsnummer in der spanischen Kulturensammlung (CECT), Spanien: CECT 7254

Zugangsnummer in der deutschen Kulturensammlung (DSMZ), Deutschland: DSM 24682

Entfällt

Mindestkonzentration:

1 × 1013 KBE/kg

Höchstkonzentration:

5 × 1013 KBE/kg

20. Oktober 2019

20. Oktober 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Sekundärmetaboliten;

b)  den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses sicher, damit die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gemäß dem im Arbeitspapier der Kommission SANCO/12116/2012 (2) enthaltenen „OECD Issue Paper on Microbial Contaminant Limits for Microbial Pest Control Products“ gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M316

18

Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 (Kultursammlung: Nr. CBS 276.92)

Entfällt.

Mindestkonzentration:

0,7 x 107 KBE/ml in destilliertem Wasser

Höchstkonzentration:

1,5 x 107 KBE/ml in destilliertem Wasser

Keine relevanten Verunreinigungen

1. November 2019

31. Oktober 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses sicher, damit die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gemäß dem im Arbeitspapier der Kommission SANCO/12116/2012 (2) enthaltenen „OECD Issue Paper on Microbial Contaminant Limits for Microbial Pest Control Products“ gewährleistet wird.

▼M326

19

Lavandulylsenecioat

CAS-Nr.: 23960-07-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(RS)-5-Methyl-2-(prop-1-en-2-yl)hex-4-en-1-yl 3-methylbut-2-enoat

≥ 894 g/kg

3. Juni 2020

3. Juni 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lavandulylsenecioat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten bewerten jede Erweiterung des Verwendungsmusters über passive Dispenser hinaus, um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Anwendungserweiterungen den Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und den einheitlichen Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission (3) entsprechen.

▼M333

20

Eisendiphosphat

CAS-Nr.: 10058-44-3

CIPAC-Nr.: —

iron(3+) diphosphate

≥ 802 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch und ökologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

— Blei: 3 mg/kg

— Quecksilber: 0,1 mg/kg

— Cadmium: 1 mg/kg

3.8.2020

3.8.2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Eisendiphosphat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M331

21

Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1835

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. September 2020

31. August 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1835 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

22

Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1984

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. September 2020

31. August 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1984 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

23

Phlebiopsis gigantea Stamm FOC PG 410.3

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. September 2020

31. August 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phlebiopsis gigantea Stamm FOC PG 410.3 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

▼M336

24

Natriumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 144-55-8

Natriumhydrogencarbonat

≥ 990 g/kg

Arsen ≤ 3 mg/kg

Blei ≤ 2 mg/kg

Quecksilber ≤ 1 mg/kg

1. Oktober 2020

1. Oktober 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumhydrogencarbonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M351

25

Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 (vormals Lecanicillium muscarium Stamm Ve6) (4)

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. März 2021

29. Februar 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 (vormals Lecanicillium muscarium Stamm Ve6) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination (2) gewährleistet wird.

▼M352

26

Blutmehl

90989-74-5

909

Entfällt

100 % Blutmehl mit einem Hämoglobingehalt von mind. 80 %

1. April 2021

31. März 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts über die Erneuerung der Genehmigung für Blutmehl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren, wenn weniger gezielte Sprühtechniken eingesetzt werden, und

— die Notwendigkeit, Blutmehl enthaltende Pflanzenschutzmittel vor der Verwendung zu schütteln, um das Erzeugnis zu homogenisieren.

▼M353

27

24-Epibrassinolid

CAS-Nr.: 78821-43-9

CIPAC-Nr.: Entfällt.

(3aS,5R,6S,7aR,7bS,9aS,10R,12aS,12bS)-10-(2S,3R,4R,5R)-3,4-Dihydroxy-5,6-dimethylheptan-2-yl-5,6-dihydroxy-7a,9a-dimethylhexadecahydro-3Hbenzo[c]indeno[5,4-e]oxepin-3-on

≥ 900 g/kg

31. März 2021

31. März 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts vom 4. Dezember 2020 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M357

28

Wässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus

CAS-Nr.:

Für den Extrakt nicht verfügbar

BLAD-Protein: 1219521-95-5

CIPAC-Nr.:

Nicht zugeteilt

Entfällt

Die Mindestreinheit ist für den Extrakt nicht von Bedeutung.

BLAD-Proteingehalt: 195 – 210 g/kg.

Im hergestellten Wirkstoff wurden die folgenden (toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch bedenklichen) relevanten Verunreinigungen ermittelt:

Chinolizidin-Alkaloide insgesamt:

(Lupanin, 13α-OH-Lupanin, 13α-Angeloyloxylupanin, Lupinin, Albin, Angustifolin, 13α-Tigloyloxylupanin, α-Isolupanin, Tetrahydrorhombifolin, Multiflorin, Spartein)

Höchstgehalt: vorläufig auf 0,05 g/kg festgesetzt

27. April 2021

27. April 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf wässrigen Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die erforderlichen Kennzeichnungsvorschriften für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Schaumbildung und die Haltbarkeit von Verdünnungen der Formulierung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen in Bezug auf Folgendes:

1.  die technische Spezifikation des hergestellten Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmung der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation und

2.  insbesondere den Höchstgehalt der Chinolizidin-Alkaloide (Lupanin, 13α-OH-Lupanin, 13α-Angeloyloxylupanin, Lupinin, Albin, Angustifolin, 13α-Tigloyloxylupanin, α-Isolupanin, Tetrahydrorhombifolin, Multiflorin, Spartein).

Der Antragsteller legt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 27. Oktober 2021 vor.

▼M365

29

Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1

Entfällt

Die Verunreinigung Nikotin darf folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

max. 0,005 mg/l im technischen Konzentrat Abp1

max. 3,87 x 10-5 mg/kg im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel (microbial pest control product, MPCP)

(Es wurde berichtet, dass Nikotin in Tomatenpflanzen vorkommt; da der mikrobielle Schädlingsbekämpfungswirkstoff (microbial pest control agent, MPCA) in Tomatenpflanzen hergestellt wird, ist also Nikotin aufgrund der Produktionsmethode vorhanden.)

28. Juni 2021

28. Juni 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;

b)  den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

30

Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2

Entfällt

Die Verunreinigung Nikotin darf folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

max. 0,007 mg/l im technischen Konzentrat Abp2

max. 3,87 x 10-5 mg/kg im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel (microbial pest control product, MPCP)

(Es wurde berichtet, dass Nikotin in Tomatenpflanzen vorkommt; da der mikrobielle Schädlingsbekämpfungswirkstoff (microbial pest control agent, MPCA) in Tomatenpflanzen hergestellt wird, ist also Nikotin aufgrund der Produktionsmethode vorhanden.)

28. Juni 2021

28. Juni 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;

b)  den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M369

31

Calciumcarbonat

CAS-Nr. 471-34-1

CIPAC-Nr. 843

IUPAC-Bezeichnung: Calciumcarbonat

950 g/kg

1. November 2021

31. Oktober 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Calciumcarbonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M372

32

Kaliumhydrogencarbonat

CAS-Nr.

298-14-6

CIPAC-Nr. 853

IUPAC-Bezeichnung: Kaliumhydrogencarbonat

990 g/kg

1. November 2021

31. Oktober 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Kaliumhydrogencarbonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M373

33

Bacillus amyloliquefaciens AH2

Entfällt

Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens AH2 in technischem Material und Formulierung: 1,0 × 1011 KBE/l (Bandbreite 7x1010-7x1011).

Keine wesentlichen Verunreinigungen

27. September 2021

27. September 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

▼M377

34

Purpureocillium lilacinum Stamm PL11

Entfällt

Keine relevanten Verunreinigungen

25. Januar 2022

24. Januar 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)  die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses durch den Hersteller, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012  (2) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet ist;

b)  den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene einzustufen sind und eine angemessene persönliche Schutzausrüstung als Bedingung für die Anwendung vorgeschrieben werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

▼M381

35

Bacillus amyloliquefaciens IT-45

Entfällt

Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens IT-45 in technischem Material und Formulierung: mindestens 2 x 1013 KBE/kg, höchstens 6 x 1014 KBE/kg.

Keine wesentlichen Verunreinigungen

27. Februar 2022

27. Februar 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 zu berücksichtigen.

▼M383

36)

Metarhizium brunneum Stamm Ma 43

Entfällt

Keine relevanten Verunreinigungen

1. Mai 2022

30. April 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Metarhizium brunneum Stamm Ma 43 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei erücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

▼M387

37

Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004

Entfällt

Der Virusgehalt im technischen Wirkstoff, hergestellt als isoliertes technisches Material, muss mindestens 2,0 × 1011 Okklusionskörper/g betragen.

18.4.2022

18.4.2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

— die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses durch den Hersteller, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird (5);

— den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

▼M397

38

Geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate)

Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.

Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.

1. September 2022

30. August 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

▼M399

39

Schafsfett

CAS-Nr.: 98999-15-6

CIPAC-Nr.: 919

Schafsfett

Mindestreinheit von Schafsfett: 100 %

Keine relevante Verunreinigung

1. November 2022

30. Oktober 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Schafsfett und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

(1)   

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

►M292  (2)   

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf

 ◄
►M326  (3)   

Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 127).

 ◄
►M351  (4)   

Der betreffende Wirkstoff wurde ursprünglich als Verticillium lecanii genehmigt; später erhielt er aus wissenschaftlichen Gründen jedoch die Bezeichnung Lecanicillium muscarium Stamm Ve6, welche zuletzt wiederum in die Bezeichnung Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 geändert wurde, unter der die Erneuerung der Genehmigung erfolgt ist.

 ◄
►M387  (5)   

https://ec.europa.eu/food/system/files/2016-10/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf

 ◄

▼M166

TEIL E

Substitutionskandidaten



 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

1

Flumetralin

CAS-Nr. 62924-70-3

CIPAC Nr. 971

N-(2-Chlor-6-fluorobenzyl)-N-ethyl-α,α,α-trifluoro-2,6-dinitro-p-toluidin

980 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Nitrosamin (berechnet als Nitroso-Dimethylamin) darf 0,001 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

11. Dezember 2015

►M400  11. Dezember 2023 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Flumetralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf:

a)  den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

b)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

c)  das Risiko für pflanzenfressende Säugetiere;

d)  das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung);

2.  Übereinstimmung der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummern 1 und 2 spätestens am 11. Juni 2016 vor.

▼M162

2

Esfenvalerat

CAS-Nr.: 66230-04-4

CIPAC-Nr.: 481

(αS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(2S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat

830 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Januar 2016

►M400  31. Dezember 2023 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Esfenvalerat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

►C9

 

— das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorganismen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation in der Nahrungskette;

 ◄

— das Risiko für Honigbienen und Nichtzielarthropoden;

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

▼M169

3

Metsulfuron-methyl

CAS-Nr. 74223-64-6

CIPAC-Nr. 441.201

Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)benzoat

967 g/kg

1. April 2016

31. März 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metsulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

— den Verbraucherschutz;

— den Schutz des Grundwassers;

— den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. September 2016 bestätigende Informationen über das genotoxische Potenzial des Metaboliten Triazin-Amin (IN-A4098), um zu bestätigen, dass dieser Metabolit nicht genotoxisch und nicht relevant für die Risikobewertung ist.

▼M172

4

Benzovindiflupyr

CAS-Nr.: 1072957-71-1

CIPAC-Nr.: nicht verfügbar

N-[(1RS,4SR)-9-(Dichlormethylen)-1,2,3,4-tetrahydro-1,4-methanonaphthalen-5-yl]-3-(difluormethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxamid

960 g/kg (50/50) Racemat

2.3.2016

2.3.2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Benzovindiflupyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.  die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;

2.  die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen;

3.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß den Nummern 1 und 2 zu übermittelnden Informationen bis zum 2. September 2016 und die gemäß Nummer 3 zu übermittelnden Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

▼M170

5

Lambda-Cyhalothrin

CAS-Nr. 91465-08-6

CIPAC-Nr. 463

1:1-Gemisch von

(R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1S,3S)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat oder von (R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1S)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

900 g/kg

1. April 2016

31. März 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lambda-Cyhalothrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

a)  den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;

b)  Metaboliten, die in verarbeiteten Erzeugnissen entstanden sein können;

c)  das Risiko für Wasserorganismen, Säugetiere und Nichtzielarthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die Antragsteller legen bestätigende Informationen vor über

1.  eine systematische Überprüfung zur Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse zu den möglichen Auswirkungen der Exposition gegenüber Lambda-Cyhalothrin auf Spermien, wobei die verfügbaren Leitlinien zu nutzen sind (z. B. EFSA GD on Systematic Review methodology, 2010);

2.  toxikologische Angaben zur Bewertung des toxikologischen Profils der Metaboliten V (PBA) und XXIII (PBA(OH)).

Die Antragsteller legen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 1. April 2018 vor.

▼M205

6

Prosulfuron

CAS-Nr. 94125-34-5

CIPAC-Nr. 579

1-(4-Methoxy-6-methyl-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3- trifluorpropyl)-phenylsulfonyl]-harnstoff

950 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung 2-(3,3,3-Trifluor-propyl)-benzensulfonamid darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Mai 2017

►M343  31. Juli 2024 ◄

►M358

 

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Prosulfuron einschließlich seines Nachtrags und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— den Schutz der Verbraucher unter Berücksichtigung der Exposition gegenüber Metaboliten von Prosulfuron;

— das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Land- und Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

 ◄

▼M227

7

Pendimethalin

CAS-Nr. 40487-42-1

CIPAC-Nr. 357

N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xyliden

900 g/kg

1,2-Dichlorethan

≤ 1 g/kg

Gesamtgehalt an N-Nitroso-Verbindungen: max. 100 ppm, davon N-Nitroso-pendimethalin: < 45 ppm.

1. September 2017

►M343  30. November 2024 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pendimethalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist. Das in den Unterlagen zur Toxizität verwendete Versuchsmaterial ist mit der Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

— den Schutz der Anwender;

— den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Insbesondere muss eine persönliche Schutzausrüstung (dazu zählen Handschuhe, Schutzanzug und festes Schuhwerk) getragen werden, um sicherzustellen, dass der AOEL-Grenzwert für den Anwender nicht überschritten wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  das Bioakkumulationspotenzial und insbesondere einen verlässlichen BCF-Wert für den Blauen Sonnenbarsch (Lepomis macrochirus);

2.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2018. Der Antragsteller übermittelt die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

▼M239

8

Imazamox

CAS-Nr. 114311-32-9

CIPAC-Nr. 619

2-[(RS)-4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazol-2-yl]-5-methoxymethylnicotinsäure

≥ 950 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Cyanid-Ion (CN) darf 5 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

1. November 2017

►M343  31. Januar 2025 ◄

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Imazamox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Verbraucher,

— den Schutz von Wasserpflanzen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen,

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in gefährdeten Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch Imazamox und die Metaboliten CL 312622 und CL 354825 eingeleitet werden.

▼M260

9

Propyzamid

CAS-Nr. 23950-58-5

CIPAC-Nr. 315

3,5-Dichloro-N-(1,1-dimethylprop-2-inyl)benzamid

920 g/kg

1. Juli 2018

30. Juni 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Propyzamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz der Anwender;

— den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten;

— den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielpflanzen, Boden- und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Insbesondere muss eine persönliche Schutzausrüstung (dazu zählen Handschuhe, Schutzanzug und festes Schuhwerk) getragen werden, um sicherzustellen, dass der AOEL-Grenzwert für den Anwender nicht überschritten wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  den Abschluss der Bewertung des toxikologischen Profils von Metaboliten, die in signifikanter Konzentration in Hauptkulturen und Folgekulturen festgestellt worden sind;

2.  die Abbaugeschwindigkeit des Hauptmetaboliten RH- 24580 im Boden;

3.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt die unter Nummer 1 aufgeführten Informationen bis zum 31. Oktober 2018 und die unter Nummer 2 aufgeführten Informationen bis zum 30. April 2019 vor. Der Antragsteller übermittelt die unter Nummer 3 aufgeführten bestätigenden Informationen binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

▼M288

10

Kupferverbindungen:

 

 

1. Januar 2019

31. Dezember 2025

Nur Verwendungen, bei denen die Gesamtausbringung maximal 28 kg Kupfer je Hektar während eines Zeitraums von 7 Jahren beträgt, sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung und andere Risikominderungsmaßnahmen vorschreiben;

— den Wasserschutz und den Schutz der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen, wie die Einrichtung von Pufferzonen, ergriffen werden;

— die Menge des eingesetzten Wirkstoffs; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zulässigen Mengen hinsichtlich der Dosierung und der Zahl der Anwendungen nicht über das Mindestmaß hinausgehen, mit dem sich die gewünschte Wirkung erzielen lässt, und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, wobei die natürliche Grundbelastung des Anwendungsortes mit Kupfer sowie, falls Informationen dazu vorliegen, Kupfereinträge aus anderen Quellen zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten können insbesondere beschließen, eine maximale jährliche Aufwandmenge von höchstens 4 kg/ha Kupfer festzusetzen.

Kupferhydroxid CAS-Nr. 20427-59-2 CIPAC-Nr. 44.305

Kupfer(II)-hydroxid

≥ 573 g/kg

Kupferoxychlorid CAS-Nr. 1332-65-6 oder 1332-40-7 CIPAC-Nr. 44.602

Dikupferchloridtrihydroxid

≥ 550 g/kg

Kupferoxid CAS-Nr. 1317-39-1 CIPAC-Nr. 44.603

Kupferoxid

≥ 820 g/kg

Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) CAS-Nr. 8011-63-0 CIPAC-Nr. 44.604

nicht zugeteilt

≥ 245 g/kg

Dreibasisches Kupfersulfat CAS-Nr. 12527-76-3 CIPAC-Nr. 44.306

nicht zugeteilt

≥ 490 g/kg

Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Arsen: max. 0,1 mg/g Cu

Kadmium: max. 0,1 mg/g Cu

Blei: max. 0,3 mg/g Cu

Nickel: max. 1 mg/g Cu

Cobalt max. 3 mg/kg

Quecksilber: max. 5 mg/kg

Chrom: max. 100 mg/kg

Antimon: max. 7 mg/kg

▼M293

11

Methoxyfenozid

CAS-Nr. 161050-58-4

CIPAC-Nr. 656

N-tert-Butyl-N′-(3-methoxy-o-toluoyl)-3,5-xylohydrazid

≥ 970 g/kg

Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Tert-butylhydrazin < 0,001 g/kg

RH-116267 < 2 g/kg

1. April 2019

31. März 2026

Nur Anwendungen in Gewächshäusern sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Methoxyfenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

— das Risiko einer Anreicherung im Boden;

— den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden, Sediment- und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  eine vergleichende In-vitro-Metabolismusstudie zu Methoxyfenozid bis zum 1. April 2020;

2.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird, binnen zwei Jahren nach der Annahme eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Im Einklang mit Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (2) geänderten Fassung, übermittelt der Antragsteller ferner bis zum 1. Februar 2021 eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer thyroiden endokrinen Wirkung zu bestätigen.

▼M361 —————

▼M347

13

Etoxazol

CAS-Nr. 153233-91-1

CIPAC-Nr. 623

(RS)-5-tert-butyl-2-[2-(2,6-difluorophenyl)-4,5-dihydro1,3-oxazol-4-yl]phenetole

> 948 g/kg

1. Februar 2021

31. Januar 2028

Nur Anwendungen bei Zierpflanzen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Etoxazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— mögliche Aufnahme persistenter Bodenmetaboliten in Folgekulturen;

— den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 5. Januar 2023 bestätigende Informationen in Bezug auf Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor, einschließlich einer aktualisierten Bewertung der bereits übermittelten Informationen und gegebenenfalls weiterer Informationen.

▼M374

14

Cypermethrin

CAS-Nr. 52315-07-8

CIPAC-Nr. 332

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

oder

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl-(1RS)-cis-trans-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

920 g/kg

cis:trans: 40/60 bis 60/40

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Hexan: 5 g/kg

1. Februar 2022

31. Januar 2029

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Bei der Zulassung von Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Sprühanwendungen im Freien ist zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen, Folgendes erforderlich:

— Es müssen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Abdrift so zu reduzieren, dass die Exposition gegenüber dem Wirkstoff außerhalb der Anbaugebiete ≤ 5,8 mg/ha beträgt und dass darüber hinaus bei Anwendungen im Frühjahr die Konzentrationen des Wirkstoffs in Wasserkörpern ≤ 0,0038 μg/l betragen;

— nur Anwendungen außerhalb der Blütezeit der Kulturen und bei Nichtvorhandensein blühender Unkräuter dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

— den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden, einschließlich Bienen;

— die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

— die technische Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Wirkstoffs.

Wenn sie es für sinnvoll erachten, legen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 6 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Überwachungsanforderungen fest, um die Überwachung gemäß den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/60/EG (3) und 2009/128/EG (4) zu ergänzen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.  das toxikologische Profil der Metaboliten mit 3-Phenoxybenzoyl-Anteil;

2.  die relative Toxizität der einzelnen Cypermethrin-Isomere, insbesondere des Enantiomers (1S cis αR);

3.  die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;

4.  die Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung.

Der Antragsteller übermittelt Folgendes:

— die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 15. Dezember 2022,

— die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 15. Dezember 2023 und

— die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung — durch die Kommission — eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Hinsichtlich des Anhangs II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung übermittelt der Antragsteller bis zum 15. Dezember 2023 eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

(1)   

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

►M293  (2)   

Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).

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►M374  (3)   

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(4)   

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

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