Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02011R0359-20120324

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/359/2012-03-24

    2011R0359 — DE — 24.03.2012 — 002.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES

    vom 12. April 2011

    über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

    (ABl. L 100, 14.4.2011, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1002/2011 DES RATES vom 10. Oktober 2011

      L 267

    1

    12.10.2011

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) Nr. 264/2012 DES RATES vom 23. März 2012

      L 87

    26

    24.3.2012




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES

    vom 12. April 2011

    über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran ( 1 ), der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde,

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Beschluss 2011/235/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

    (2)

    Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.

    (3)

    Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

    (4)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

    (5)

    In Anbetracht der politischen Lage in Iran und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/235/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

    (6)

    Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

    (7)

    Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 2 ) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 3 ) erfolgen.

    (8)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

    ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

    iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,

    iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

    v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,

    vi) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden,

    vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

    b) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

    c) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    d) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

    e) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

    ▼M2

    Artikel 1a

    Es ist verboten,

    a) die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

    b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, zu erbringen;

    c) Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe verwendet werden könnten;

    d) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 1b

    (1)  Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    (2)  Die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Iran durch die Regierung Irans, seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

    (3)  Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

    (4)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 1c

    (1)  Es ist verboten,

    a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang IV aufgeführter Software zu erbringen,

    b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen,

    c) für die Regierung Irans, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen und

    d) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird,

    ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 1b Absatz 2 erteilt wurde.

    (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets" solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

    ▼B

    Artikel 2

    (1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)  Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (3)  Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 3

    (1)  Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/235/GASP als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

    (2)  Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

    (3)  Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

    Artikel 4

    (1)  Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

    b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,

    c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

    d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat.

    (2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    Artikel 5

    (1)  Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

    b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

    c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

    d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    Artikel 6

    (1)  Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

    a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

    b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

    (2)  Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

    Artikel 7

    Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

    i) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen, und

    ii) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt; und

    b) der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

    Artikel 8

    (1)  Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

    (2)  Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

    Artikel 9

    (1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

    a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, umgehend der auf der Website in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und

    b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

    (2)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission und unterrichten einander umgehend über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

    Artikel 11

    Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

    Artikel 12

    (1)  Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang I entsprechend.

    (2)  Der Rat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (3)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

    (4)  Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

    Artikel 13

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

    Artikel 14

    Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

    Artikel 15

    Diese Verordnung gilt

    a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

    b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

    c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

    e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen



    Personen

     

    Name

    Identifizierungsinfomationen

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1.

    AHMADI-MOQADDAM Esmail

    Geburtsort: Teheran (Iran) - Geburtsdatum: 1961

    Chef der iranischen Polizei. Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch.

     

    2.

    ALLAHKARAM Hossein

     

    Chef der Ansar-e Hezbollah und Oberst in der Iranischen Revolutionsgarde. Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Diese paramilitärische Truppe war für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009 verantwortlich.

     

    3.

    ARAGHI (ERAGHI) Abdollah

     

    Stellvertretender Leiter der Landstreitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde.

    Hatte direkte und persönliche Verantwortung für die Niederschlagung der Proteste den ganzen Sommer 2009 über.

     

    4.

    FAZLI Ali

     

    Stellvertretender Kommandeur der Bassidsch, früherer Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran (bis Februar 2010). Das Seyyed al-Shohada Korps ist für die Sicherheit in der Provinz Teheran zuständig und spielte 2009 eine Schlüsselrolle bei der brutalen Repression gegen Protestteilnehmer.

     

    5.

    HAMEDANI Hossein

     

    Leiter des Rassoulollah Korps der Iranischen Revolutionsgarde, seit November 2009 zuständig für den Großraum Teheran. Das Rassoulollah Korps ist für die Sicherheit im Großraum Teheran zuständig und spielte 2009eine Schlüsselrolle bei der gewaltsamen Repression gegen Protestteilnehmer. Verantwortlich für die Niederschlagung der Proteste während der Ereignisse von Ashura (Dezember 2009) und danach.

     

    6.

    JAFARI Mohammad-Ali

    (alias „Aziz Jafari“)

    Geburtsort: Yazd (Iran) - Geburtsdatum: 1.9.1957

    Oberkommandierender der Iranischen Revolutionsgarde. Die Iranische Revolutionsgarde und der Stützpunkt Sarollah unter dem Kommando von General Aziz Jafari spielten eine Schlüsselrolle bei den illegalen Eingriffen in die Präsidentschaftswahlen von 2009, bei Festnahmen und Inhaftierungen von politischen Aktivisten sowie bei Zusammenstößen mit Protestierenden auf der Straße.

     

    7.

    KHALILI Ali

     

    General der Iranischen Revolutionsgarde, Leiter der medizinischen Einheit des Stützpunkts Sarollah. Er unterzeichnete am 26. Juni 2009 ein Schreiben an das Gesundheitsministerium, in dem die Aushändigung von Unterlagen oder Patientenakten an Personen, die bei den Ereignissen nach den Wahlen verletzt oder in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, untersagt wird.

     

    8.

    MOTLAGH Bahram Hosseini

     

    Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran. Das Seyyed al-Shohada Korps spielte eine Schlüsselrolle in der Organisation der Niederschlagung von Protesten.

     

    9.

    NAQDI Mohammad-Reza

    Geburtsort: Najaf (Irak) – Geburtsdatum: etwa 1952

    Kommandeur der Bassidsch. Als Kommandeur der Bassidsch-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde war Naqdi für Übergriffe der Bassidsch Ende 2009, einschließlich für die gewaltsame Reaktion auf die Proteste am Ashura-Tag, bei denen 15 Menschen starben und Hunderte von Protestteilnehmern verhaftet wurden, verantwortlich oder daran beteiligt.

    Vor seiner Ernennung zum Kommandeur der Bassidsch im Oktober 2009 war Naqdi Leiter der Geheimdienstabteilung der Bassidsch und verantwortlich für die Verhöre der Personen, die bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen verhaftet wurden.

     

    10.

    RADAN Ahmad-Reza

    Geburtsort: Isfahan (Iran) - Geburtsdatum: 1963

    Stellvertretender Leiter der iranischen Polizei. Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 ist Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.

     

    11.

    RAJABZADEH Azizollah

     

    Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei (bis Januar 2010). Als Kommandeur der Strafverfolgungskräfte im Großraum Teheran ist Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak.

     

    12.

    SAJEDI-NIA Hossein

     

    Leiter der Teheraner Polizei, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei mit Zuständigkeit für Polizeieinsätze. Er ist für das Innenministerium für die Koordinierung von Repressionseinsätzen in der iranischen Hauptstadt zuständig.

     

    13.

    TAEB Hossein

    Geburtsort: Teheran - Geburtsdatum: 1963

    Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch (bis Oktober 2009). Derzeit stellvertretender Kommandeur der Iranischen Revolutionsgarde für den Geheimdienst. Die Streitkräfte unter seinem Kommando haben an Massenschlägereien, an der Ermordung, Inhaftierung und Folterung friedlicher Protestteilnehmer teilgenommen.

     

    14.

    SHARIATI Seyeed Hassan

     

    Oberhaupt der Justiz von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

     

    15.

    DORRI-NADJAFABADI Ghorban-Ali

    Geburtsort: Najafabad (Iran) - Geburtsdatum: 1945

    Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Iran (bis September 2009) (ehemaliger Geheimdienstminister unter Präsident Khatami). Als Generalstaatsanwalt von Iran befahl und überwachte er nach den ersten Protesten nach den Wahlen Schauprozesse, bei denen den Angeklagten das Recht auf einen Anwalt verweigert wurde. Er trägt außerdem Verantwortung an den Übergriffen in Kahrizak.

     

    16.

    HADDAD Hassan

    (alias Hassan ZAREH DEHNAVI)

     

    Richter, Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und drohte regelmäßig den Familien der Inhaftierten, um ihr Schweigen zu erlangen. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit.

     

    17.

    Hodjatoleslam Seyed Mohammad SOLTANI

     

    Richter, Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

     

    18.

    HEYDARIFAR Ali-Akbar

     

    Richter, Revolutionsgericht von Teheran. Er nahm an Gerichtsverfahren gegen Protestteilnehmer teil. Er wurde von der Justiz zu den Übergriffen in Kahrizak gehört. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Überstellung von Inhaftierten an die Haftanstalt Kahrizak mit.

     

    19.

    JAFARI-DOLATABADI Abbas

     

    Generalstaatsanwalt von Teheran seit August 2009. Dolatabadis Amt klagte eine große Zahl von Protestteilnehmern an, auch Personen, die an den Protesten am Ashura-Tag im Dezember 2009 teilnahmen. Er ordnete die Schließung des Büros von Karroubi im September 2009 und die Verhaftung verschiedener Reformpolitiker an; ferner verbot er im Juni 2010 zwei reformpolitische Parteien. Sein Amt klagte Protestteilnehmer der Moharebeh, der „Feindschaft gegen Gott“ an, die mit dem Tod bestraft wird; den Angeklagten, denen die Todesstrafe drohte, wurde ein fairer Prozess versagt. Sein Amt nahm ferner im Rahmen eines breit angelegten Vorgehens gegen die politische Opposition Reformer, Menschenrechtsaktivisten und Medienvertreter ins Visier und nahm Verhaftungen vor.

     

    20.

    MOGHISSEH Mohammad

    (alias NASSERIAN)

     

    Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 28. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen soziale und politische Aktivisten und Journalisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer und soziale und politische Aktivisten.

     

    21.

    MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein

    Geburtsort: Ejiyeh - Geburtsdatum: etwa 1956

    Generalstaatsanwalt von Iran seit September 2009 und Sprecher der Justiz (ehemaliger Geheimdienstminister während der Wahlen 2009). In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für Inhaftierungen, Folter und Erpressung falscher Geständnisse unter Druck von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen.

     

    22.

    MORTAZAVI Said

    Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran) - Geburtsdatum: 1967

    Leiter der iranischen Task Force zur Schmuggelbekämpfung, ehemaliger Generalstaatsanwalt von Teheran (bis August 2009). Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod von drei Männern, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen wurden, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert.

     

    23.

    PIR-ABASSI Abbas

     

    Revolutionsgericht Teheran, Abteilungen 26 und 28. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig; er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer.

     

    24.

    MORTAZAVI Amir

     

    Stellvertretender Staatsanwalt von Mashhad. Verfahren unter seiner Anklage wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

     

    25.

    SALAVATI Abdolghassem

     

    Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 15. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig und war der vorsitzende Richter der Schauprozesse im Sommer 2009; er verurteilte zwei Monarchisten im Rahmen dieser Schauprozesse zum Tode. Er verurteilte mehr als hundert politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten und Demonstranten zu langen Gefängnisstrafen.

     

    26.

    SHARIFI Malek Adjar

     

    Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani.

     

    27.

    ZARGAR Ahmad

     

    Richter, Berufungsgericht von Teheran, Abteilung 36. Er bestätigte langjährige Gefängnis- und Todesstrafen gegen Protestteilnehmer.

     

    28.

    YASAGHI Ali-Akbar

     

    Richter, Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

     

    29.

    BOZORGNIA Mostafa

     

    Leiter der Abteilung 350 des Evin-Gefängnisses. Bei mehreren Gelegenheiten wandte er unverhältnismäßige Gewalt gegen Gefangene an.

     

    30.

    ESMAILI Gholam-Hossein

     

    Leiter der Gefängnisorganisation in Iran. In dieser Eigenschaft wirkte er an der massenhaften Inhaftierung von politischen Protestierern und der Vertuschung von Übergriffen im Gefängnissystem mit.

     

    31.

    SEDAQAT Farajollah

     

    Stellvertretender Sekretär der Allgemeinen Gefängnisverwaltung in Teheran - ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses, Teheran (bis Oktober 2010); in dieser Zeit kam es zu Folterungen. Er war Aufseher und bedrohte vielfach Gefangene und übte Druck auf sie aus.

     

    32.

    ZANJIREI Mohammad-Ali

     

    Als stellvertretender Leiter der Gefängnisorganisation in Iran ist er verantwortlich für Übergriffe und Entrechtung in Haftanstalten. Er ordnete für viele Insassen Einzelhaft an.

     

    ▼M1

    33.

    ABBASZADEH-MESHKINI, Mahmoud

     

    Politischer Direktor im Innenministerium.

    Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen ist er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig.

    Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Mussawi in Verbindung stehen - der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahidin der Islamischen Revolution.

    Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert. In der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet.

    Ferner hat er der Opposition 2009 die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert.

    10.10.2011

    34.

    AKBARSHAHI Ali-Reza

     

    Befehlshaber der Teheraner Polizei.

    Seine Polizeikräfte sind verantwortlich für die Anwendung von außergerichtlicher Gewalt gegen Verdächtige bei der Festnahme und während der Untersuchungshaft, wie dies Human Rights Watch (HRW) von Zeugen des brutalen Vorgehens nach den Präsidentschaftswahlen berichtet wurde.

    Die Teheraner Polizei war an den Razzien in Teheraner Studentenwohnheimen im Juni 2009 beteiligt, bei denen nach Angaben eines Ausschusses des iranischen Parlaments (Majlis) mehr als 100 Studenten von der Polizei und den Basij-Milizen verletzt worden waren.

    10.10.2011

    35.

    AKHARIAN Hassan

     

    Leiter von Station 1 des Gefängnisses Radjai Shahr in Karadj.

    Mehrere ehemalige Häftlinge haben angegeben, dass sie von ihm gefoltert wurden und dass er befohlen hat, Häftlingen keine medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Aus der Niederschrift eines bekanntgewordenen Häftlings des Gefängnisses Radjai Shahr geht hervor, dass er mit vollem Wissen Akharians von allen Wächtern schwer geschlagen worden war.

    Es ist auch bekannt, dass unter der Leitung Akharians mindestens ein Häftling - Mohsen Beikvand - zu Tode gekommen ist.

    10.10.2011

    36.

    AVAEE Seyyed Ali-Reza (alias AVAEE Seyyed Alireza)

     

    Präsident der Teheraner Gerichte.

    In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, die Verweigerung von Gefangenenrechten und die Zunahme von Hinrichtungen.

    10.10.2011

    37.

    BANESHI Jaber

     

    Staatsanwalt von Shiraz.

    Er ist verantwortlich für die übermäßige und zunehmende Anwendung der Todesstrafe, da er Dutzende von Todesurteilen gefällt hat. Er war Staatsanwalt zur Zeit des Bombenanschlags in Shiraz 2008, der von dem Regime genutzt wurde, um mehrere Regimegegner zum Tode zu verurteilen.

    10.10.2011

    38.

    FIRUZABADI Maj-Gen Dr Seyyed Hasan (alias: FIRUZABADI Maj-Gen Dr Seyed Hassan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr Seyyed Hasan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr Seyed Hassan)

    Geburtsort: Machhad

    Geburtsdatum: 3.2.1951

    Stabschef der Gemeinsamen Streitkräfte Irans und Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates.

    Als höchster militärischer Befehlshaber verantwortlich für die Leitung aller militärischen Abteilungen und Polizeikräfte, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) und der Polizei. Unter seiner formellen Befehlsgewalt sind Einsatzkräfte brutal gegen friedliche Demonstranten vorgegangen und haben Massenverhaftungen vorgenommen.

    10.10.2011

    39.

    GANJI Mostafa Barzegar

     

    Generalstaatsanwalt von Qom.

    Er ist für die willkürliche Verhaftung und Misshandlung Dutzender Straftäter in Qom verantwortlich. Ferner ist er mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe beigetragen, was zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen seit Anfang des Jahres geführt hat.

    10.10.2011

    40.

    HABIBI Mohammad Reza

     

    Stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan.

    Mitschuldig an Gerichtsverfahren, bei denen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren verweigert wurde, wie im Fall von Abdollah Fathi, der im Mai 2011 hingerichtet worden war, nachdem sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und Aspekte seiner psychischen Gesundheit von Habibi während seines Verfahrens im März 2010 nicht berücksichtigt worden waren.

    Er ist daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe beigetragen, was zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen seit Anfang des Jahres geführt hat.

    10.10.2011

    41.

    HEJAZI Mohammad

    Geburtsort: Isfahan

    Geburtsdatum: 1956

    Befehlshaber des Sarollah-Korps der IGRC in Teheran und ehemaliger Befehlshaber der Basij-Milizen.

    Das Sarollah-Korps spielte eine zentrale Rolle bei dem brutalen Vorgehen nach den Wahlen.

    Mohammad HEJAZI hat am 26. Juni 2009 einen Brief an das Gesundheitsministerium verfasst, in dem die Freigabe der Unterlagen oder Krankenakten aller Personen verboten wurde, die während der Ereignisse nach den Wahlen verletzt oder in Krankenhäusern behandelt wurden, was eine Vertuschungsmaßnahme darstellt.

    10.10.2011

    42.

    HEYDARI Nabiollah

     

    Leiter der iranischen Flughafenpolizei.

    Er hat seit Juni 2009 am Internationalen Flughafen Imam Khomeini dabei mitgewirkt, dass iranische Protestierende, die nach Beginn des brutalen Vorgehens versuchten, das Land zu verlassen, verhaftet wurden - auch innerhalb des Transitbereichs.

    10.10.2011

    43.

    JAVANI Yadollah

     

    Leiter des Politbüros der IRGC.

    Er hat als einer der ersten hochrangigen Beamten die Verhaftung von Mussawi, Karroubi und Khatami gefordert. Er hat wiederholt die Anwendung von Gewalt und harter Vernehmungstaktiken gegen Protestierende nach den Wahlen (zur Rechtfertigung von für das Fernsehen aufgezeichneten Geständnissen) unterstützt, einschließlich der Erteilung von Verhaltensmaßregeln für außergerichtliche Misshandlungen von Dissidenten in Veröffentlichungen für das IRGC und die Basij-Milizen.

    10.10.2011

    44.

    JAZAYERI Massoud

     

    Stellvertretender Stabschef der Gemeinsamen Streitkräfte Irans, verantwortlich für kulturelle Angelegenheiten (Hauptquartier für Verteidigungswerbung).

    In dieser Eigenschaft war er aktiv an der Repression beteiligt. Er drohte in einem Interview mit der Zeitung „Kayhan“, dass viele Protestierende innerhalb und außerhalb Irans identifiziert worden seien und man zu gegebener Zeit gegen sie vorgehen werde. Er hat offen zur Unterdrückung der Vertretungen ausländischer Massenmedien und der iranischen Opposition aufgerufen. 2010 hat er die Regierung ersucht, strengere Gesetze gegen Iraner zu erlassen, die mit ausländischen Medienquellen zusammenarbeiten.

    10.10.2011

    45.

    JOKAR Mohammad Saleh

     

    Befehlshaber von Studenten-Basij-Milizen.

    In dieser Eigenschaft war er aktiv an der Unterdrückung von Protesten an Schulen und Universitäten und an der außergerichtlichen Inhaftierung von Aktivisten und Journalisten beteiligt.

    10.10.2011

    46.

    KAMALIAN Behrouz

    Geburtsort: Teheran

    Geburtsdatum: 1983

    Leiter der mit dem IRGC verbundenen Hacker-Gruppe „Ashiyaneh“.

    Die von Behrouz Kamalian gegründete „Ashiyaneh“ Digital Security ist für intensive Internetangriffe auf Mitglieder der inländischen Oppositions- und Reformbewegung und ausländische Einrichtungen verantwortlich. Am 21. Juni 2009 waren auf der Website des Kommandos für Cyber-Verteidigung der Revolutionsgarden immer noch Porträtfotos zu sehen, die angeblich während der Demonstrationen nach den Wahlen aufgenommen wurden. Damit verbunden war ein Aufruf an die Iraner, die Aufrührer zu identifizieren.

    10.10.2011

    47.

    KHALILOLLAHI Moussa (alias: KHALILOLLAHI Mousa)

     

    Staatsanwalt von Tabriz.

    Er war an dem Fall von Sakineh Mohammadi-Ashtiani beteiligt und hat sich mehrfach ihrer Freilassung entgegengestellt. Er ist mitschuldig an schweren Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

    10.10.2011

    48.

    MAHSOULI Sadeq (alias: MAHSULI, Sadeq)

    Geburtsort: Oroumieh (Iran)

    Geburtsdatum: 1959/60

    Ehemaliger Innenminister (bis August 2009).

    In dieser Eigenschaft hatte Mahsouli die Anordnungsbefugnis über alle Polizeikräfte, Sicherheitsbeamten des Innenministeriums und Zivilbeamten. Die Einsatzkräfte unter seiner Leitung waren verantwortlich für die Angriffe auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität vom 14. Juni 2009 und die Folterung von Studenten im Kellergeschoss des Ministeriums (das berüchtigte Kellergeschoss 4). Andere Protestierende waren in der Untersuchungshaftanstalt Kahrizak, die von der Polizei unter Mahsoulis Kontrolle betrieben wurde, schwer misshandelt worden.

    10.10.2011

    49.

    MALEKI Mojtaba

     

    Staatsanwalt von Kermanshah. Verantwortlich für die dramatische Zunahme der Todesurteile.

    So wurden am 3. Januar 2010 im Zentralgefängnis von Kermanshah innerhalb eines Tages sieben Personen aufgrund einer Anklage von Richter Maleki gehängt. Er ist daher verantwortlich für die übermäßige und zunehmende Anwendung der Todesstrafe.

    10.10.2011

    50.

    OMIDI Mehrdad

     

    Leiter der Abteilung für Computerkriminalität der iranischen Polizei.

    Er ist verantwortlich für Tausende von Untersuchungen und Anklagen gegen Mitglieder der Reformbewegung und der politischen Opposition, die das Internet benutzen. Er ist damit verantwortlich für die Anordnung schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind.

    10.10.2011

    51.

    SALARKIA Mahmoud

     

    Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten.

    Unmittelbar verantwortlich für zahlreiche Haftbefehle gegen unschuldige, friedlich Protestierende und Aktivisten. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsverteidigern zeigen, das auf seine Weisung praktisch alle Festgenommenen ohne Zugang zu ihren Anwälten und Familien und ohne Anklage über unterschiedliche Zeiträume in Isolationshaft gehalten werden, und zwar oft unter Bedingungen, die einem Verschwindenlassen gleichkommen. Ihre Familien werden häufig nicht von der Festnahme unterrichtet.

    10.10.2011

    52.

    SOURI Hojatollah

     

    Als Leiter des Evin-Gefängnisses trägt er die Verantwortung für die schweren Menschenrechtsverletzungen wie körperliche und seelische Gewalt und sexuellen Missbrauch, die dort nach wie vor vorkommen.

    Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Quellen gehört Folter im EvinGefängnis zur gängigen Praxis. In Abteilung 209 sind zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert.

    10.10.2011

    53.

    TALA Hossein (alias: TALA Hosseyn)

    Leiter der Iranian Tobacco Company.

    Bis September 2010 Stellvertretender Generalgouverneur „Farmandar“ der Provinz Teheran, insbesondere zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen.

    Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet.

    10.10.2011

    54.

    TAMADDON Morteza (alias: TAMADON Morteza)

    Geburtsort: Shahr Kord-Isfahan

    Geburtsdatum: 1959

    Generalgouverneur der Provinz Teheran für das Korps der iranischen Revolutionsgarden (IRGC), Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran.

    Als Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran trägt er die Gesamtverantwortung für alle repressiven Maßnahmen, einschließlich der seit Juni 2009 laufenden Niederschlagung der politischen Proteste. Er gilt als persönlich an der Schikanierung der Oppositionsführer Karubi und Mussawi beteiligt.

    10.10.2011

    55.

    ZEBHI Hossein

     

    Stellvertreter des iranischen Generalstaatsanwalts.

    Zuständig für mehrere Rechtssachen im Zusammenhang mit den Protesten nach den Wahlen.

    10.10.2011

    56.

    BAHRAMI Mohammad-Kazem

     

    Leiter des juristischen Dienstes der Streitkräfte.

    Beteiligt an der Repression gegen friedliche Demonstranten.

    10.10.2011

    57.

    HAJMOHAMMADI Aziz

     

    Vormals Richter der ersten Kammer des Gerichts von Evin, jetzt Richter der Abteilung 71 des Strafgerichtshofs der Provinz Teheran.

    Er hat mehrere Prozesse gegen Demonstranten geführt, insbesondere den gegen Abdol-Reza Ghanbari, einen im Januar 2010 verhafteten Lehrer, der wegen seiner politischen Aktivitäten zum Tode verurteilt wurde. Kurz zuvor war im Evin-Gefängnis das Gericht erster Instanz von Evin eingerichtet worden; die Einrichtung dieses Gerichts war im März 2010 von Jafari Dolatabadi verteidigt worden. Im Evin-Gefängnis werden einige Gefangene isoliert, misshandelt und zu Falschaussagen gezwungen.

    10.10.2011

    58.

    BAGHERI Mohammad-Bagher

     

    Stellvertretender Vorsitzender der Justizverwaltung der Provinz SüdKhorasan mit Zuständigkeit für Verbrechensverhütung.

    Zusätzlich zu den von ihm im Juni 2011 anerkannten 140 Hinrichtungen, die im Zeitraum von März 2010 bis März 2011 stattfanden, sollen im Geheimen im gleichen Zeitraum etwa hundert weitere Hinrichtungen in der Provinz Süd-Khorasan vorgenommen worden sein, ohne dass die Angehörigen und die Anwälte davon in Kenntnis gesetzt wurden.

    Er ist deshalb des schweren Verstoßes gegen das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren schuldig und hat damit zu einer übermäßig vermehrten Anwendung der Todesstrafe beigetragen.

    10.10.2011

    59.

    BAKHTIARI Seyyed Morteza

    POB: Mashad (Iran)

    DOB: 1952

    Justizminister, ehemaliger Generalgouveneur von Isfahan und ehemaliger Direktor der Organisation der Staatsgefängnisse (bis Juni 2004).

    Als Justizminister spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Mit der Unterstützung der teheranischen Staatsanwaltschaft werden zwei Abteilungen des Gerichts erster Instanz und des Berufungsgerichts und mehrere Abteilungen der erstinstanzlichen Gerichte für Straf- und Zivilsachen für im Ausland lebende iranische Staatsbürger für zuständig erklärt.

    10.10.2011

    60.

    HOSSEINI Dr Mohammad (alias: HOSSEYNI, Dr Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed and Sayyid)

    Geburtsort: Rafsanjan, Kerman

    Geburtsdatum: 1961

    Seit September 2009 Minister für Kultur und islamische Führung.

    Als ehemaliges Mitglied des IRGC ist er an der Repression gegen Journalisten beteiligt.

    10.10.2011

    61.

    MOSLEHI Heydar (alias: MOSLEHI Heidar; MOSLEHI Haidar)

    Geburtsort: Isfahan (Iran)

    Geburtsjahr: 1956

    Geheimdienstminister.

    Unter seiner Führung hat das Geheimdienstministerium die Praxis ausgedehnter willkürlicher Verhaftungen und der willkürlichen Verfolgung von Protestteilnehmern und Dissidenten fortgesetzt. Das Geheimdienstministerium leitet nach wie vor die Abteilung 209 des Evin-Gefängnisses, in dem zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert sind. Vernehmungsbeamte vom Geheimdienstministerium haben in der Abteilung 209 inhaftierte Gefangene körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellem Missbrauch unterzogen. Als Geheimdienstminister trägt Moslehi die Verantwortung für die Gewaltanwendung und den Missbrauch.

    10.10.2011

    ▼M2

    62.

    ZARGHAMI Ezzatollah

     

    Als Leiter von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB) ist er für sämtliche programmgestalterischen Entscheidungen verantwortlich. IRIB hat im August 2009 und Dezember 2011 erzwungene Geständnisse von Gefangenen und eine Reihe von Schauprozessen übertragen. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen über ein faires Verfahren und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren dar.

    23.3.2012

    63.

    TAGHIPOUR Reza

    Geburtsort: Maragheh (Iran)

    Geburtsdatum: 1957

    Minister für Information und Kommunikation. Als Informationsminister ist er einer der höchsten Beamten im Bereich der Zensur und der Kontrolle des Internets sowie aller Arten von Kommunikation (insbesondere Mobiltelefone). Bei der Vernehmung von politischen Gefangenen verwenden die Vernehmungsbeamten deren persönliche Daten, E-Mails und Kommunikationen.

    Seit der letzten Präsidentschaftswahl und während Straßenprotesten waren wiederholt Mobilfunknetze für Sprachverkehr und Textmitteilungen unterbrochen, Satellitenfernsehkanäle gestört und das Internet an verschiedenen Orten ausgesetzt oder zumindest verlangsamt.

    23.3.2012

    64.

    KAZEMI Toraj

     

    Als Oberst der Polizei für Technologie und Kommunikation hat er unlängst eine Kampagne zur Anwerbung von Hackern für die Regierung angekündigt, um die Informationen im Internet besser kontrollieren und "schädliche" Websites stören zu können.

    23.3.2012

    65.

    LARIJANI Sadeq

    Geburtsort: Najaf (Irak)

    Geburtsdatum: 1960 oder August 1961

    Leiter der Gerichtsbarkeit. Der Leiter der Gerichtsbarkeit muss jeder Bestrafung für qisas (Vergeltungsdelikte), hodoud (Verbrechen gegen Gott) und ta'zirat (Verbrechen gegen den Staat) zustimmen und diese anordnen. Dazu gehören Urteile, die die Todesstrafe, Auspeitschungen und Amputierungen bedeuten. Dabei hat er unter Verstoß gegen die völkerrechtlichen Normen zahlreiche Todesurteile persönlich angeordnet, u.a. durch Steinigung (derzeit gibt es Steinigungsurteile gegen 16 Menschen), Hinrichtungen durch Hängen, Hinrichtung von Jugendlichen sowie öffentliche Hinrichtungen, bei denen z.B. Gefangene vor Tausenden von Schaulustigen an Brücken aufgehängt wurden. Er hat außerdem körperlichen Strafen wie Amputierungen und Verätzung der Augen von Verurteilten durch Säure stattgegeben. Seit Sadeq Larijani im Amt ist, haben willkürliche Festnahmen von politischen Dissidenten, Menschenrechtsverteidigern und Angehörigen von Minderheiten deutlich zugenommen. Auch die Zahl der Hinrichtungen ist seit 2009 stark gestiegen. Sadeq Larijani trägt ferner die Verantwortung für systematische Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren im iranischen Justizwesen.

    23.3.2012

    66.

    MIRHEJAZI Ali

     

    Stellvertretender Leiter des Amtes des Obersten Führers und Leiter der Sicherheit. Als Mitglied des inneren Kreises des Obersten Führers ist er zuständig für die seit 2009 durchgeführte Unterdrückung von Protesten.

    23.3.2012

    67.

    SAEEDI Ali

     

    Vertreter des Obersten Führers bei den Pasdaran seit 1995 – nach einer umfassenden Militär-Karriere, insbesondere im Geheimdienst der Pasdaran. In dieser offiziellen Funktion ist er ein unverzichtbares Bindeglied zwischen den aus dem Amt des Obersten Führers stammenden Befehlen und dem Unterdrückungsapparat der Pasdaran.

    23.3.2012

    68.

    RAMIN Mohammad-Ali

    Geburtsort: Dezful (Iran)

    Geburtsdatum: 1954

    Hauptverantwortlich für die Zensur als Vizeminister mit Zuständigkeit für die Presse bis Dezember 2010; er war unmittelbar verantwortlich für die Schließung zahlreicher reformorientierter Presseorgane (Etemad, Etemad-e Melli, Shargh usw.), für die Schließung der unabhängigen Pressegewerkschaft und für die Einschüchterung oder Inhaftierung von Journalisten.

    23.3.2012

    69.

    MORTAZAVI Seyyed Solat

    Geburtsort: Meibod (Iran)

    Geburtsdatum: 1967

    Stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten. Verantwortlich für die Anordnung der Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind.

    23.3.2012

    70.

    REZVANI Gholomani

     

    Stellvertretender Gouverneur von Rasht. Verantwortlich für schwere Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

    23.3.2012

    71.

    SHARIFI Malek Ajdar

     

    Leiter der Gerichtsbarkeit in Ost-Aserbaidschan. Verantwortlich für schwere Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

    23.3.2012

    72.

    ELAHI Mousa Khalil

     

    Staatsanwalt von Tabriz. Verantwortlich für die Anordnung schwerer Verletzungen der Menschenrechte, z.B. des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

    23.3.2012

    73.

    FARHRADI Ali

     

    Staatsanwalt von Karaj. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, z.B. die Beantragung der Todesstrafe gegen einen Jugendlichen.

    23.3.2012

    74.

    REZVANMANESH Ali

     

    Staatsanwalt. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, z.B. die Beantragung der Todesstrafe gegen einen Jugendlichen.

    23.3.2012

    75.

    RAMEZANI Gholamhosein

     

    Befehlshaber des Geheimdienstes des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Menschen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind. Leitet die für die Festnahme und Folter von Bloggern und Journalisten verantwortliche Abteilung.

    23.3.2012

    76.

    SADEGHI Mohamed

     

    Oberst und Stellvertreter des technischen und cybertechnischen Geheimdienstes der IRGC. Verantwortlich für die Festnahme und Folter von Bloggern und Journalisten.

    23.3.2012

    77.

    JAFARI Reza

     

    Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft für Cyberkriminalität. Zuständig für Festnahme, Gewahrsam und Verfolgung von Bloggern und Journalisten.

    23.3.2012

    78.

    RESHTE-AHMADI Bahram

     

    Stellvertretender Staatsanwalt in Teheran. Leitet die Staatsanwaltschaft von Evin. Verantwortlich für die Versagung von Rechten, einschließlich Besuchsrechten und anderer Rechte von Gefangenen, gegenüber Menschenrechtsverteidigern und politischen Gefangenen.

    23.3.2012

    ▼M2




    ANHANG II

    Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    BELGIEN

    http://www.diplomatie.be/eusanctions

    BULGARIEN

    http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

    ESTLAND

    http://www.vm.ee/est/kat_622/

    IRLAND

    http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

    GRIECHENLAND

    http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

    ITALIEN

    http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

    ZYPERN

    http://www.mfa.gov.cy/sanctions

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    http://www.mae.lu/sanctions

    UNGARN

    http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

    ΜΑLTA

    http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

    NIEDERLANDE

    http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

    ÖSTERREICH

    http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

    POLEN

    http://www.msz.gov.pl

    PORTUGAL

    http://www.min-nestrangeiros.pt

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

    SLOWAKEI

    http://www.foreign.gov.sk

    FINNLAND

    http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

    SCHWEDEN

    http://www.ud.se/sanktioner

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    www.fco.gov.uk/competentauthorities

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

    Büro: EEAS 02/309

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

    ▼M2




    ANHANG III

    Liste der in Artikel 1a genannten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte

    1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

    1.1 Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;

    1.2 Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

    1.3 Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

    2. Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

    3. Fahrzeuge wie folgt:

    3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

    3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;

    3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

    3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

    3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

    3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

    Anmerkung 1:   Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

    Anmerkung 2:   Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.

    4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

    4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

    4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;

    4.3 Andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:

    a) Amatol;

    b) Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

    c) Nitroglykol;

    d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);

    e) Pikrylchlorid;

    f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

    5. Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst wird, wie folgt:

    5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

    5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

    Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

      speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

      speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

    6. Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

    7. Andere als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.

    8. Bandstacheldraht.

    9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

    10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

    11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.




    ANHANG IV

    Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1b und 1c

    Allgemeiner Hinweis

    Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

    a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 4 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, und

    b) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

    i) Barverkauf,

    ii) Versandverkauf,

    iii) Verkauf über elektronische Medien oder

    iv) Telefonverkauf, oder

    c) Software, die allgemein zugänglich ist.

    Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

    'Ausrüstung, Technologie und Software' im Sinne von Artikel 1b umfasst Folgendes:

    A. Liste der Ausrüstung

     Ausrüstung für tiefe Paketinspektion

     Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung

     Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung

     Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation

     Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren

     Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung

     IMSI ( 5 )-, MSISDN ( 6 )-, IMEI ( 7 )- und TMSI ( 8 )-Abhör- und Überwachungsausrüstung

     Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS ( 9 )/ GSM ( 10 )/ GPS ( 11 )/ GPRS ( 12 )/ UMTS ( 13 )/ CDMA ( 14 )/ PSTN ( 15 )

     Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP ( 16 )-, SMTP ( 17 )- und GTP ( 18 )-Informationen

     Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

     Ferngesteuerte Forensikausrüstung

     Ausrüstung für die semantische Verarbeitung

     Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel

     Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

    B. Nicht verwendet

    C. Nicht verwendet

    D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

    E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

    Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.



    ( 1 ) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.

    ( 2 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    ( 3 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

    ( 5 ) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

    ( 6 ) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

    ( 7 ) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

    ( 8 ) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

    ( 9 ) SMS: Short Message System.

    ( 10 ) GSM: Global System for Mobile Communications

    ( 11 ) GPS: Global Positioning System.

    ( 12 ) GPRS: General Package Radio Service.

    ( 13 ) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.

    ( 14 ) CDMA: Code Division Multiple Access.

    ( 15 ) PSTN: Public Switch Telephone Networks.

    ( 16 ) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.

    ( 17 ) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol.

    ( 18 ) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.

    Top