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Document 02011R0204-20110617

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/204/2011-06-17

2011R0204 — DE — 17.06.2011 — 005.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

►C1  VERORDNUNG (EU) Nr. 204/2011 DES RATES ◄

vom 2. März 2011

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 058, 3.3.2011, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 233/2011 DES RATES vom 10. März 2011

  L 64

13

11.3.2011

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 272/2011 DES RATES vom 21. März 2011

  L 76

32

22.3.2011

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 288/2011 DES RATES vom 23. März 2011

  L 78

13

24.3.2011

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 296/2011 DES RATES vom 25. März 2011

  L 80

2

26.3.2011

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 360/2011 DES RATES vom 12. April 2011

  L 100

12

14.4.2011

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 502/2011 DES RATES vom 23. Mai 2011

  L 136

24

24.5.2011

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 572/2011 DES RATES vom 16. Juni 2011

  L 159

2

17.6.2011

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 573/2011 DES RATES vom 16. Juni 2011

  L 159

5

17.6.2011


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 087 vom 2.4.2011, S. 37  (204/2011)




▼B

►C1  VERORDNUNG (EU) Nr. 204/2011 DES RATES ◄

vom 2. März 2011

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Beschluss 2011/137/GASP des Rates ( 1 ) vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 sind in dem Beschluss 2011/137/GASP ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie Einreisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die an schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen unter anderem durch Beteiligung an völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen beteiligt waren, vorgesehen. Diese natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sind in den Anhängen des Beschlusses aufgeführt.

(2)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(4)

Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(5)

In Anbetracht der von Libyen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge III und IV des Beschlusses 2011/137/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen II und III dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen II und III dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 2 ) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 3 ) erfolgen.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

e) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

f) „Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

g) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)  Es ist untersagt,

a) zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Es ist untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern,

(3)  Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden.

(4)  Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient.

▼M4

Artikel 3

(1)  Es ist verboten,

a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 4 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen;

c) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d) für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen;

e) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, oder den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden.

(3)  Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit solcher Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist.

(4)  Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen genehmigen, wenn sie dies zum Schutz durch Angriffe bedrohter Zivilisten oder von Zivilisten bewohnter Gebiete als erforderlich erachten, vorausgesetzt, dass im Fall der Bereitstellung von Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien der betreffende Mitgliedstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen vorher darüber unterrichtet.

(5)  Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.

▼B

Artikel 4

Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, hat die Person, die die Informationen gemäß den Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 5 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ( 6 ) übermittelt, für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter diese Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf einer Zollanmeldung zu übermitteln.

▼M4

Artikel 4a

(1)  Es ist für Flugzeuge und Luftfahrtunternehmen, die in Libyen registriert sind oder sich im Eigentum libyscher Staatsangehöriger oder Organisationen befinden oder von diesen betrieben werden, verboten,

a) das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen,

b) zu jedwedem Zweck Zwischenstopps im Hoheitsgebiet der Union einzulegen oder

c) Flüge aus der/in die Union durchzuführen,

es sei denn, dass der betreffende Flug im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde oder es sich um eine Notlandung handelt.

(2)  Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4b

(1)  Es ist für Flugzeuge und Luftfahrtunternehmen in der Union und Flugzeuge und Luftfahrtunternehmen, die sich im Eigentum von Unionsbürgern oder von nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Organisationen befinden oder von diesen betrieben werden, verboten,

a) das Hoheitsgebiet Libyens zu überfliegen,

b) zu jedwedem Zweck Zwischenstopps im Hoheitsgebiet Libyens einzulegen oder

c) Flüge aus / nach Libyen durchzuführen.

(2)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Flüge,

i) die ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder Erleichterung von Hilfslieferungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe dienen,

ii) die zum Zwecke von Evakuierungen aus Libyen stattfinden,

iii) die nach Nummer 4 oder 8 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genehmigt werden oder

iv) die von Mitgliedstaaten, die gemäß der in Nummer 8 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erteilten Ermächtigung tätig werden, für im Interesse des libyschen Volkes notwendig erachtet werden.

(3)  Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

▼B

Artikel 5

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)  Den in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)  Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

Artikel 6

▼M4

(1)  In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) oder Nummer 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)  Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2011/137/GASP ermittelt worden sind als Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung schwerer Menschenrechtsverstöße gegen Personen in Libyen, wie u. a. Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung — unter Verletzung des humanitären Völkerrechts — von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft, auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen, oder als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die libysche Behörden sind, als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 1970 (2011) oder die Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben, als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung oben genannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden, oder die sich unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II aufgeführt sind.

▼B

(3)  Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden.

(4)  Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

▼M4

Artikel 6a

In Bezug auf Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht in den Anhängen II oder III benannt sind, an denen eine in diesen Anhängen benannte Person, Organisation oder Einrichtung eine Beteiligung hält, hindert die Verpflichtung zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen diese nicht benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht daran, ihre rechtmäßigen Geschäfte weiterzuführen, sofern dies nicht dazu führt, dass einer anderen benannten Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

▼B

Artikel 7

(1)  Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II oder III aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

wenn in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.

(2)  Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Webseiten genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass,

a) falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und

b) falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II oder III aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute;

d) die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e) falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert und

f) falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede erteilte Genehmigung unterrichtet.

▼M7

Artikel 8a

Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies zu humanitären Zwecken wie der Leistung oder der Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe, für die Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, einschließlich Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, Material zu deren Herstellung, Medizinprodukte und Lieferung von Strom, oder für die Evakuierung aus Libyen als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼B

Artikel 9

(1)  Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 5 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)  Artikel 5 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 10

Schuldet eine in Anhang II oder III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen bzw. für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

ii) die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt;

b) falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert;

c) falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

▼M7

Artikel 10a

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Bereitstellung von bestimmten Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die in Anhang III aufgeführten Hafenbehörden genehmigen, damit vor dem 7. Juni 2011 geschlossene Verträge — ausgenommen Erdöl, Erdgas oder Raffinationsprodukte betreffende Verträge — bis zum 15. Juli 2011 erfüllt werden können. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼B

Artikel 11

(1)  Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)  Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 5 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

▼M4

Artikel 12

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1970 (2011) oder 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, die von den libyschen Behörden oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten handeln, geltend gemacht werden.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können für die von ihnen bei der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen im guten Glauben vollzogenen Handlungen nicht haftbar gemacht werden.

▼B

Artikel 13

(1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach ►M4  Artikel 5 ◄ eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln und

b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 15

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 16

(1)  Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II auf.

(2)  Beschließt der Rat, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang III entsprechend.

(3)  Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(5)  Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang II entsprechend.

(6)  Die Liste in Anhang III wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 17

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 18

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang IV angegeben sind.

Artikel 19

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1 Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 7 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind

1.2 Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

1.3 Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

Anmerkung 1:   Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:   Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist

4.3 andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a) Amatol

b) Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

c) Nitroglykol

d) Pentaerythrittetranitrat (PETN)

e) Pikrylchlorid

f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

Anmerkung:   Diese Nummer erfasst nicht

  speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen

  speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen

6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

8. Bandstacheldraht

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter

▼M5




ANHANG II

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 1

1.  AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.  AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.  AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.  AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.  AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.  AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

7.  DORDA, Abu Zayd Umar

Funktion: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

8.  JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Funktion: Verteidigungsminister.

Titel: Generalmajor. Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

9.  MATUQ, Matuq Mohammed

Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen.

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

10.  AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

11.  AL-GADDAFI, Saadi

Funktion: Kommandeur Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Geburtsdatum: 27.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

12.  AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

13.  AL-SENUSSI, Oberst Abdullah

Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes.

Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

Organisationen

1.  Central Bank of Libya (CBL) (Libysche Zentralbank)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

2.  Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime;

auch bekannt als: Libyan Arab Foreign Investment Company (LAFICO), Adresse: 1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

3.  Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

4.  Libyan Africa Investment Portfolio

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Adresse: Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

5.  Libyan National Oil Corporation (Nationale Ölgesellschaft Libyens)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Adresse: Bashir Saadwi Street, Tripolis, Tarabulus, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011.




ANHANG III

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2



Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger

Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwager von

Muammar Al-Gaddafi.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

9.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

10.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar Al-Gaddafi.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

11.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

12.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Büros für interne Sicherheit.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

13.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Büro für externe Sicherheit.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

▼M8 —————

▼M5

15.

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

16.

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

17.

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.1.2011

18.

ZLITNI, Abdelhaziz

Geburtsdatum: 1935

Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

19.

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Aziza (bei Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2010

20.

AL-GAOUD, Abdelmajid

Geburtsdatum: 1943

Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

21.3.2011

21.

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

22.

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Reisepassnr. B/014965 (läuft Ende 2013 ab)

Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

23.

ZIDANE, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1958

Reisepassnr. B/0105075 (läuft Ende 2013 ab)

Minister für Verkehr der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

24.

MANSOUR, Abdallah

Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepassnr. B/014924 (läuft Ende 2013 ab)

Enger Mitarbeiter von Oberst Al-Gaddafi, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

25.

AL QUADHAFI, Queren Salih Queren

 

Botschafter Libyens in Tschad. Hat Tschad Richtung Sabha verlassen. Direkt an der Rekrutierung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

12.4.2011

26.

Al KUNI, Amid Husain Oberst

 

Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

12.4.2011

▼M6

27.

Taher Colonel Juwadi

Vierter innerhalb der Befehlskette der Revolutionsgarde

Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes

23.05.2011

▼M5



Organisationen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Libyan Housing and Infrastructure Board (HIB)

Tajora, Tripolis, Libyen Nr. des Rechtsakts: 60/2006 des libyschen Allgemeinen VolkskomiteesTel.: +218 21 369 1840Fax: +218 21 369 6447http://www.hib.org.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

10.3.2011

2.

Economic and Social Development Fund (ESDF)

Qaser Bin Ghasher Road Salaheddine Cross - PB: 93599 Libyen-TripolisTel.: +218 21 490 8893Fax: +218 21 491 8893 – email: info@esdf.ly

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

3.

Libyan Arab African Investment Company - LAAICO

Website: http://www.laaico.comUnternehmen 1981 gegründet76351 Janzour-Libyen.81370 Tripolis-LibyenTel.: 00 218 (21) 4890146 – 4890586 - 4892613Fax: 00 218 (21) 4893800 - 4891867E-Mail: info@laaico.com

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

4.

Gaddafi International Charity and Development Foundation

Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus –Jian St. – Tripolis – P.O. Box: 1101 – LIBYENTel.: (+218) 214778301 - Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@gicdf.org

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes

21.3.2011

5.

Waatassimou Foundation

Sitz in Tripolis

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes

21.3.2011

6.

Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt (Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation)

Kontaktdaten:

Tel.:00 218 21 444 59 26

00 21 444 59 00;

Fax: 00 218 21 340 21 07

http://www.ljbc.net;

E-Mail: info@ljbc.net

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

7.

Korps der Revolutionsgarden

 

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

8.

National Commercial Bank

Orouba StreetAl-Bayda,LibyenTel.+218 21-361-2429Fax+218 21-446-705www.ncb.ly

Die National Commercial Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank wurde 1970 gegründet und hat ihren Sitz in Al-Bayda, Libyen. Sie hat Büros in Tripolis und Al-Bayda und betreibt Zweigstellen in Libyen. Sie steht zu 100 % im Eigentum der Regierung und ist potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

9.

Gumhouria Bank

Gumhouria Bank BuildingOmar Al Mukhtar AvenueGiaddal Omer Al MoukhtarP.O. Box 685TarabulusTripolisLibyenTel.: +218 21-333-4035+218 21-444-2541+218 21-444-2544+218 21-333-4031Fax:+218 21-444-2476+218 21-333-2505E-Mail:info@gumhouria-bank.com.lyWebsite:www.gumhouria-bank.com.ly

Gumhouria Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank entstand im Jahr 2008 durch den Zusammenschluss der Al Ummah Bank und der Gumhouria Bank. Sie steht zu 100 % im Eigentum der Regierung und ist potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

10.

Sahara Bank

Sahara Bank BuildingFirst of September StreetP.O. Box 270TarabulusTripolisLibyenTel.+218 21-379-0022Fax+218 21-333-7922Email:info@saharabank.com.lyWebsite:www.saharabank.com.ly

Die Sahara Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Sie steht zu 81 % im Eigentum der Regierung und ist potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

11.

Azzawia (Azawiya) Refining

P.O. Box 6451TripolisLibyenTel: +218 023 7976 26778http://arc.com.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

12.

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company (RASCO)

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company BuildingRas Lanuf CityP.O. Box 2323LibyenTel.: +218 21-360-5171+218 21-360-5177+218 21-360-5182Fax: +218 21-360-5174Email: info@raslanuf.lyWebsite: www.raslanuf.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

13.

Brega

Head Office: Azzawia coast roadP.O. Box Azzawia 16649Tel.: 2 - 625021-023 / 3611222Fax: 3610818Telex: 30460 / 30461 / 30462

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

14.

Sirte Oil Company

Sirte Oil Company BuildingMarsa Al Brega AreaP.O. Box 385TarabulusTripoliLibyaTel.:+218 21-361-0376+218 21-361-0390Fax:+218 21-361-0604+218 21-360-5118Email: info@soc.com.lyWebsite: www.soc.com.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

15.

Waha Oil Company

Waha Oil CompanyOffice Location: Off Airport RoadTripoliTarabulusLibyaPostal Address: P.O. Box 395TripoliLibyaTel.: +218 21-3331116Fax: +218 21-3337169Telex: 21058

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

16.

Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank)

El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen; Email: agbank@agribankly.org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libya);Tel.: (218)214870586;Tel.: (218) 214870714;Tel.: (218) 214870745;Tel.: (218) 213338366;Tel.: (218) 213331533;Tel.: (218) 213333541;Tel.: (218) 213333544;Tel.: (218) 213333543;Tel.: (218) 213333542;Fax: (218) 214870747;Fax: (218) 214870767;Fax: (218) 214870777;Fax: (218) 213330927;Fax: (218) 213333545

Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens

12.4.2011

17.

Tamoil Africa Holdings Limited (auch bekannt als Oil Libya Holding Company)

 

Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio

12.4.2011

18.

Al-Inma Holding Co. for Services Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

19.

Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

20.

Al-Inma Holding Company for Tourism Investment

Hasan al-Mashay Street (off al-Zawiyah Street)Tel.: (218) 213345187Fax: +218.21.334.5188e-mail: info@ethic.ly

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

21.

Libyan Holding Company for Development and Investment

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

22.

Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

23.

First Gulf Libyan Bank

-The 7th of November Street, P.O. Box 81200, Tripolis, Libyen; SWIFT/BIC FGLBLYLT (Libya);Tel.: (218) 213622262;Fax: (218) 213622205

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

24.

LAP Green Networks (auch bekannt als LAP Green Holding Company)

 

Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio

12.4.2011

25.

National Oil Wells and Drilling and Workover Company (auch bekannt als National Oil Wells Chemical and Drilling and Workover Equipment Co.; auch bekannt als National Oil Wells Drilling And Workover Equipment Co.)

National Oil Wells Drilling and Workover Company Building, Omar Al Mokhtar Street, P.O. Box 1106, Tarabulus,Tripolis, LibyenTel.: (218) 213332411;Tel.: (218) 213368741;Tel.: (218) 213368742Fax (218) 214446743Email: info@nwd-ly.comWebsite: www.nwd-ly.com

Libysche Tochtergesellschaft der National Oil Corporation (NOC)

Die Gesellschaft wurde 2010 durch die Fusion zwischen der National Drilling CO. und der National Company for Oil Wells Services gegründet.

12.4.2011

26.

North African Geophysical Exploration Company (auch bekannt als NAGECO; auch bekannt als North African Geophysical Exploration)

Airport Road, Ben Ghasir 6.7 KM, Tripolis, LibyenTel.: (218) 215634670/4Fax: (218) 215634676Email: nageco@nageco.comWebsite: www.nageco.com

Libysche Tochtergesellschaft der National Oil Corporation.

Seit 2008 besitzt NOC NAGECO zu 100 %.

12.4.2011

27.

National Oil Fields and Terminals Catering Company

Airport Road Km 3, Tripolis, Libyen

Libysche Tochtergesellschaft der National Oil Corporation

12.4.2011

28.

Mabruk Oil Operations

Dat El-Emad 2, Ground Floor, P.O. Box 91171, Tripolis

Joint Venture zwischen Total und der National Oil Corporation

12.4.2011

29.

Zuietina Oil Company (auch bekannt als ZOC; auch bekannt als. Zueitina)

Zueitina Oil Building, Sidi Issa Street, Al Dahra Area, P.O. Box 2134, Tripolis, Libyen

Joint Venture zwischen Occidental und der National Oil Corporation

12.4.2011

30.

Harouge Oil Operations (auch bekannt als Harouge; auch bekannt als Veba Oil Libya GMBH)

Al Magharba Street, P.O. Box 690, Tripolis, Libyen

Joint Venture zwischen Petro Canada und der National Oil Corporation

12.4.2011

31.

Jawaby Property Investment Limited

Cutlers Farmhouse, Marlow Road, Lane End, High Wycombe, Buckinghamshire, UK Weitere Info: Reg. Nr. 01612618 (UK)

Tochtergesellschaft von National Oil Corporation in GB

12.4.2011

32.

Tekxel Limited

One Wood Street, London, UK Weitere Info: Reg. Nr. 02439691-UK

Tochtergesellschaft von National Oil Corporation in GB

12.4.2011

33.

Sabtina Ltd

530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK

Weitere Info: Reg. Nr. 01794877 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority in GB

12.4.2011

34.

Dalia Advisory Limited (LIA sub)

11 Upper Brook Street, London, UK Weitere Info: Reg. Nr. 06962288 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority in GB

12.4.2011

35.

Ashton Global Investments Limited

Woodbourne Hall, P.O. Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands Weitere Info: Reg. Nr. 1510484 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf den BVI

12.4.2011

36.

Capitana Seas Limited

c/o Trident Trust Company (BVI) Ltd, Trident Chambers, PO Box 146, Road Town, Tortola, British Virgin Islands

Weitere Info: Reg. Nr: 1526359 (BVI)

Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den BVI

12.4.2011

37.

Kinloss Property Limited

Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands Weitere Info: Reg. Nr. 1534407 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf den BVI

12.4.2011

38.

Baroque Investments Limited

c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man

Weitere Info: Reg. Nr. 59058C (IOM)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf der IOM

12.4.2011

39.

Mediterranean Oil Services Company (auch bekannt als Mediterranean Sea Oil Services Company)

Bashir El Saadawy Street, P.O. Box 2655, Tripolis, Libyen

Im Besitz oder unter der Kontrolle von NOC

12.4.2011

40.

Mediterranean Oil Services GMBH (auch bekannt als MED OIL OFFICE DUESSELDORF, auch bekannt als MEDOIL)

Werdener Strasse 840227 DüsseldorfNordrhein-Westfalen,Deutschland

Im Besitz oder unter Kontrolle der National Oil Company

12.4.2011

41.

Libyan Arab Airlines

P.O. Box 2555Haiti streetTripolis, LibyenTel. Hauptsitz: + 218 (21) 602 093Fax Hauptsitz: + 218 (22) 30970

Steht zu 100 % im Eigentum der Regierung Libyens

12.4.2011

▼M6

42.

Afriqiyah Airways

Afriqiyah Airways1. Stock,Waha Building,273, Omar Almokhtar Street,Postfach 83428,Tripolis, Libyen;E-Mail: afriqiyah@afriqiyah.aero

Libysche Tochtergesellschaft von/in Besitz von Libyan Africa Investment Portfolio, Organisation im Besitz und unter der Kontrolle des Regimes, in der EU-Verordnung benannt.

23.05.2011

▼M7

43.

Hafenbehörde von Tripolis

Hafenbehörde:

Socialist Ports Company (Betrieb des Hafens von Tripolis)

Tel.: +218 21 43946

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

44.

Hafenbehörde von Al Khoms

Hafenbehörde:

Socialist Ports Company (Betrieb des Hafens von Al Khoms)

Tel.: +218 21 43946

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

45.

Hafenbehörde von Brega

 

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

46.

Hafenbehörde von Ras Lanuf

Hafenbehörde:

Veba Oil Operations BVAdresse: PO Box 690Tripoli, LibyaTel.: +218 21 333 0081

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

47.

Hafenbehörde von Zawia

 

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

48.

Hafenbehörde von Zuwara

Hafenbehörde:

Port Authority of ZuwaraAdresse: PO Box 648Port Affairs and Marine TransportTripoliLibyaTel.: +218 25 25305

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

▼B




ANHANG IV

Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

A.   Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.   Adresse für Notifikationen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85

Fax: (32 2) 299 08 73



( 1 ) Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

( 2 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

( 3 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

( 4 ) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

( 5 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 6 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 7 ) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

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