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Document 02011R0010-20230801

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/10/2023-08-01

    02011R0010 — DE — 01.08.2023 — 016.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    ▼C1

    VERORDNUNG (EU) Nr. 10/2011 DER KOMMISSION

    vom 14. Januar 2011

    über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    ▼B

    (ABl. L 012 vom 15.1.2011, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 321/2011 DER KOMMISSION vom 1. April 2011

      L 87

    1

    2.4.2011

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1282/2011 DER KOMMISSION vom 28. November 2011

      L 328

    22

    10.12.2011

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1183/2012 DER KOMMISSION vom 30. November 2012

      L 338

    11

    12.12.2012

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) Nr. 202/2014 DER KOMMISSION vom 3. März 2014

      L 62

    13

    4.3.2014

     M5

    VERORDNUNG (EU) Nr. 865/2014 DER KOMMISSION vom 8. August 2014

      L 238

    1

    9.8.2014

    ►M6

    VERORDNUNG (EU) 2015/174 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2015

      L 30

    2

    6.2.2015

    ►M7

    VERORDNUNG (EU) 2016/1416 DER KOMMISSION vom 24. August 2016

      L 230

    22

    25.8.2016

    ►M8

    VERORDNUNG (EU) 2017/752 DER KOMMISSION vom 28. April 2017

      L 113

    18

    29.4.2017

    ►M9

    VERORDNUNG (EU) 2018/79 DER KOMMISSION vom 18. Januar 2018

      L 14

    31

    19.1.2018

    ►M10

    VERORDNUNG (EU) 2018/213 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2018

      L 41

    6

    14.2.2018

    ►M11

    VERORDNUNG (EU) 2018/831 DER KOMMISSION vom 5. Juni 2018

      L 140

    35

    6.6.2018

    ►M12

    VERORDNUNG (EU) 2019/37 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2019

      L 9

    88

    11.1.2019

     M13

    VERORDNUNG (EU) 2019/988 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2019

      L 160

    10

    18.6.2019

     M14

    VERORDNUNG (EU) 2019/1338 DER KOMMISSION vom 8. August 2019

      L 209

    5

    9.8.2019

    ►M15

    VERORDNUNG (EU) 2020/1245 DER KOMMISSION vom 2. September 2020

      L 288

    1

    3.9.2020

    ►M16

    VERORDNUNG (EU) 2023/1442 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2023

      L 177

    45

    12.7.2023


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 278 vom 25.10.2011, S.  13 (10/2011)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 065 vom 8.3.2018, S.  48 (2016/1416)




    ▼B

    ▼C1

    VERORDNUNG (EU) Nr. 10/2011 DER KOMMISSION

    vom 14. Januar 2011

    über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)  
    Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
    (2)  

    Mit dieser Verordnung werden besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt,

    a) 

    die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder

    b) 

    die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, oder

    c) 

    bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)  

    Diese Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und unter folgende Kategorien fallen:

    a) 

    Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;

    b) 

    mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden;

    c) 

    Materialien und Gegenstände gemäß Buchstabe a oder b, die bedruckt und/oder mit einer Beschichtung überzogen sind;

    d) 

    Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungen in Kappen und Verschlüssen dienen und zusammen mit diesen Kappen und Verschlüssen zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien bilden;

    e) 

    Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen.

    (2)  

    Diese Verordnung gilt nicht für folgende Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und in anderen Einzelmaßnahmen geregelt werden sollen:

    a) 

    Ionenaustauscherharze,

    b) 

    Gummi,

    c) 

    Silikone.

    (3)  
    Diese Verordnung gilt unbeschadet der EU-Vorschriften oder nationalen Vorschriften über Druckfarben, Klebstoffe oder Beschichtungen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

    1. 

    „Materialien und Gegenstände aus Kunststoff“

    a) 

    Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und

    b) 

    Kunststoffschichten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e;

    2. 

    „Kunststoff“ ein Polymer, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von fertigen Materialien und Gegenständen dienen kann;

    3. 

    „Polymer“ einen makromolekularen Stoff, gewonnen durch

    a) 

    ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation, oder durch ein ähnliches Verfahren aus Monomeren oder anderen Ausgangsstoffen, oder

    b) 

    chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle, oder

    c) 

    mikrobielle Fermentation;

    4. 

    „Mehrschichtkunststoff“ ein Material oder einen Gegenstand, das/der aus zwei oder mehr Kunststoffschichten zusammengesetzt ist;

    5. 

    „Mehrschicht-Verbund“ ein Material oder einen Gegenstand, das/der aus zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien zusammengesetzt ist, von denen mindestens eine eine Kunststoffschicht ist;

    6. 

    „Monomer oder anderer Ausgangsstoff“

    a) 

    einen Stoff, der jeglicher Art von Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polymeren unterzogen wird, oder

    b) 

    einen natürlichen oder synthetischen makromolekularen Stoff, der bei der Herstellung von modifizierten Makromolekülen verwendet wird, oder

    c) 

    einen Stoff, der zur Modifizierung bestehender natürlicher oder synthetischer Makromoleküle verwendet wird;

    7. 

    „Zusatzstoff“ einen Stoff, der Kunststoffen absichtlich zugesetzt wird, um während der Herstellung des Kunststoffs oder im fertigen Material oder Gegenstand eine physikalische oder chemische Wirkung zu erzielen; dieser Stoff ist dazu bestimmt, im fertigen Material oder Gegenstand vorhanden zu sein;

    8. 

    „Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen“ (polymer production aid, PPA) einen Stoff, der als geeignetes Medium für die Herstellung von Polymeren oder Kunststoffen verwendet wird; er kann in den fertigen Materialien oder Gegenständen vorhanden sein, ist jedoch dafür weder vorgesehen noch hat er im fertigen Material oder Gegenstand eine physikalische oder chemische Wirkung;

    9. 

    „unbeabsichtigt eingebrachter Stoff“ eine Verunreinigung in den verwendeten Stoffen oder ein Reaktionszwischenprodukt, das sich im Herstellungsprozess gebildet hat, oder ein Abbau- oder Reaktionsprodukt;

    10. 

    „Polymerisationshilfsmittel“ (aid to polymerisation) einen Stoff, der die Polymerisation iniziiert und/oder die Bildung der makromolekularen Struktur kontrolliert;

    11. 

    „Gesamtmigrationsgrenzwert“ (OML) die höchstzulässige Menge nichtflüchtiger Stoffe, die aus einem Material oder Gegenstand in Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden;

    12. 

    „Lebensmittelsimulanz“ ein Testmedium, das Lebensmittel nachahmt; das Lebensmittelsimulanz ahmt durch sein Verhalten die Migration aus Lebensmittelkontaktmaterialien nach;

    13. 

    „spezifischer Migrationsgrenzwert“ (SML) die höchstzulässige Menge eines bestimmten Stoffes, der aus einem Material oder Gegenstand in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben wird;

    14. 

    „gesamter spezifischer Migrationsgrenzwert“ (SML(T)) die höchstzulässige Summe bestimmter Stoffe, die in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden, berechnet als Gesamtgehalt der angegebenen Stoffe;

    15. 

    „funktionelle Barriere“ eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten jeglicher Art Materials besteht und sicherstellt, dass das Material oder der Gegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entspricht;

    ▼M7

    16. 

    „fettfreies Lebensmittel“ ein Lebensmittel, für das in Anhang III Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung für Migrationsprüfungen ausschließlich andere Lebensmittelsimulanzien als die Lebensmittelsimulanzien D1 oder D2 festgelegt sind;

    ▼C1

    17. 

    „Beschränkung“ die Einschränkung der Verwendung eines Stoffes oder den Migrationsgrenzwert oder den Grenzwert für den Gehalt an dem Stoff im Material oder Gegenstand;

    ▼M7

    18. 

    „Spezifikation“ die Zusammensetzung eines Stoffs, Reinheitskriterien für einen Stoff, physikalisch-chemische Merkmale eines Stoffes, Angaben zum Herstellungsverfahren eines Stoffes oder weitere Informationen zur Berechnung von Migrationsgrenzwerten;

    ▼M7

    19. 

    „Heißabfüllung“ die Befüllung eines Gegenstands mit einem Lebensmittel, das zum Zeitpunkt der Befüllung eine Temperatur von höchstens 100 °C aufweist und danach innerhalb von 60 Minuten auf höchstens 50 °C oder innerhalb von 150 Minuten auf höchstens 30 °C abkühlt.

    ▼C1

    Artikel 4

    Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff

    Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

    a) 

    bei den geplanten und vorhersehbaren Verwendungszwecken den entsprechenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, und

    b) 

    den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, und

    c) 

    den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, und

    d) 

    nach der guten Herstellungspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 ( 1 ) hergestellt werden, und

    e) 

    den Anforderungen an die Zusammensetzung und die Konformitätserklärung gemäß den Kapiteln II, III und IV der vorliegenden Verordnung entsprechen.



    KAPITEL II

    ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG



    ABSCHNITT 1

    Zugelassene Stoffe

    Artikel 5

    Unionsliste der zugelassenen Stoffe

    (1)  
    Bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nur die in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe („die Unionsliste“) in Anhang I aufgeführten Stoffe absichtlich verwendet werden.
    (2)  

    Die Unionsliste umfasst:

    a) 

    Monomere und andere Ausgangsstoffe,

    b) 

    Zusatzstoffe außer Farbmittel,

    c) 

    Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel,

    d) 

    durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.

    (3)  
    Die Unionsliste kann gemäß dem Verfahren der Artikel 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geändert werden.

    Artikel 6

    Ausnahmeregelungen für nicht in der Unionsliste aufgeführte Stoffe

    (1)  
    Abweichend von Artikel 5 dürfen andere als die in der Unionsliste aufgeführten Stoffe als Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gemäß nationalem Recht verwendet werden.
    (2)  
    Abweichend von Artikel 5 dürfen Farbmittel und Lösungsmittel bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gemäß nationalem Recht verwendet werden.
    (3)  

    Folgende nicht in der Unionsliste aufgeführte Stoffe sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 11 und 12 zugelassen:

    ▼M15

    a) 

    Alle Salze der Stoffe, für die in Anhang II Tabelle 1 Spalte 2 „ja“ angegeben ist, der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole vorbehaltlich der Beschränkungen in den Spalten 3 und 4 der Tabelle;

    ▼C1

    b) 

    Mischungen, die durch Mischung zugelassener Stoffe ohne chemische Reaktion der Bestandteile gewonnen wurden;

    c) 

    bei Verwendung als Zusatzstoffe: natürliche oder synthetische polymere Stoffe mit einem Molekulargewicht von mindestens 1 000 Da (ausgenommen durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle), die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, sofern sie den Hauptstrukturbestandteil von fertigen Materialien oder Gegenständen bilden können;

    d) 

    bei Verwendung als Monomer oder anderer Ausgangsstoff: Vorpolymerisate und natürliche oder synthetische makromolekulare Stoffe sowie deren Mischungen (ausgenommen durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle), sofern die Monomere oder Ausgangsstoffe, die zu ihrer Synthese erforderlich sind, in der Unionsliste aufgeführt sind.

    (4)  

    Die folgenden nicht in der Unionsliste aufgeführten Stoffe können in den Kunststoffschichten von Materialien oder Gegenständen aus Kunststoff vorhanden sein:

    a) 

    unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe;

    b) 

    Polymerisationshilfsmittel.

    (5)  
    Abweichend von Artikel 5 dürfen nicht in der Unionsliste aufgeführte Zusatzstoffe gemäß nationalem Recht nach dem 1. Januar 2010 weiterhin verwendet werden, bis ein Beschluss über ihre Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in die Unionsliste getroffen wird, sofern sie in dem in Artikel 7 genannten vorläufigen Verzeichnis aufgeführt sind.

    Artikel 7

    Erstellung und Pflege des vorläufigen Verzeichnisses

    (1)  
    Das von der Kommission im Jahr 2008 veröffentlichte vorläufige Verzeichnis der Zusatzstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) geprüft werden, wird regelmäßig aktualisiert.
    (2)  

    Ein Zusatzstoff wird aus dem vorläufigen Verzeichnis gestrichen,

    a) 

    wenn er in die Unionsliste gemäß Anhang I aufgenommen wird oder

    b) 

    wenn die Kommission beschließt, ihn nicht in die Unionsliste aufzunehmen, oder

    c) 

    wenn die Behörde während der Prüfung der Daten zusätzliche Informationen anfordert und diese Informationen nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist vorgelegt werden.



    ABSCHNITT 2

    Allgemeine Anforderungen, Beschränkungen und Spezifikationen

    Artikel 8

    Allgemeine Anforderungen an Stoffe

    Die bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendeten Stoffe müssen über eine technische Qualität und eine Reinheit verfügen, die für die geplante und vorhersehbare Verwendung der Materialien oder Gegenstände geeignet ist. Der Hersteller des Stoffes muss die Zusammensetzung kennen und sie den zuständigen Behörden auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

    Artikel 9

    Besondere Anforderungen an Stoffe

    (1)  

    Die bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendeten Stoffe unterliegen folgenden Beschränkungen und Spezifikationen:

    a) 

    dem spezifischen Migrationsgrenzwert gemäß Artikel 11;

    b) 

    dem Gesamtmigrationsgrenzwert gemäß Artikel 12;

    c) 

    den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10;

    d) 

    den ausführlichen Spezifikationen gemäß Anhang I Nummer 4.

    (2)  
    Stoffe mit Nanostruktur dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen und in Anhang I unter „Spezifikationen“ aufgeführt sind.

    Artikel 10

    Allgemeine Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff

    Die allgemeinen Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff sind in Anhang II festgelegt.

    Artikel 11

    Spezifische Migrationsgrenzwerte

    (1)  
    Bestandteile von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nicht in Mengen in Lebensmittel übergehen, die die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) in Anhang I übersteigen. Diese spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) werden berechnet als Milligramm des Stoffes je Kilogramm des Lebensmittels (mg/kg).

    ▼M7 —————

    ▼M7

    (3)  

    Abweichend von Absatz 1 dürfen Zusatzstoffe, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 auch als Lebensmittelzusatzstoffe oder durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 als Aromen zugelassen sind, nicht in solchen Mengen in Lebensmittel migrieren, die im Lebensmittel als Fertigerzeugnis eine technische Wirkung haben, und sie dürfen nicht

    a) 

    über die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 oder in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 oder in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff zugelassen ist; oder

    b) 

    über die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff nicht zugelassen ist.

    ▼M7

    (4)  
    Sofern festgelegt ist, dass keine Migration eines bestimmten Stoffes zugelassen ist, wird die Konformität unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration oberhalb einer festgelegten Nachweisgrenze bestätigen können.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg, sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden.

    ▼C1

    Artikel 12

    Gesamtmigrationsgrenzwert

    (1)  
    Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile in Lebensmittelsimulanzien nicht in Mengen von mehr als 10 mg der gesamten abgegebenen Bestandteile je dm2 der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche (mg/dm2) übertragen.
    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 dürfen Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder vorgesehenen Lebensmitteln gemäß den Richtlinien 2006/141/EG ( 2 ) und 2006/125/EG ( 3 ) der Kommission in Berührung zu kommen, ihre Bestandteile in Lebensmittelsimulanzien nicht in Mengen von mehr als 60 mg der gesamten abgegebenen Bestandteile je kg Lebensmittelsimulanz übertragen.



    KAPITEL III

    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE MATERIALIEN UND GEGENSTÄNDE

    Artikel 13

    Mehrschicht-Materialien und -Gegenstände aus Kunststoff

    (1)  
    In einem Mehrschicht-Material oder -Gegenstand aus Kunststoff muss die Zusammensetzung jeder einzelnen Kunststoffschicht der vorliegenden Verordnung entsprechen.
    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 kann eine Kunststoffschicht, die nicht unmittelbar in Berührung mit Lebensmitteln ist und durch eine funktionelle Barriere vom Lebensmittel getrennt ist,

    a) 

    den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, mit Ausnahme von Vinylchlorid-Monomer; und/oder

    b) 

    aus Stoffen hergestellt sein, die nicht in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis aufgeführt sind.

    ▼M7

    (3)  
    Stoffe gemäß Absatz 2 Buchstabe b dürfen gemäß Artikel 11 Absatz 4 nicht in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien migrieren. Die Nachweisgrenze gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 gilt für Stoffgruppen, wenn sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, einschließlich Isomeren oder Stoffen derselben einschlägigen funktionellen Gruppe, oder für Stoffe, die nicht miteinander verwandt sind, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

    ▼C1

    (4)  

    Die in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis nicht aufgeführten Stoffe gemäß Absatz 2 Buchstabe b dürfen keiner der folgenden Kategorien angehören:

    a) 

    Stoffe, die gemäß den Kriterien in Anhang I Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) als „mutagen“, „karzinogen“ oder „reproduktionstoxisch“ eingestuft sind;

    b) 

    Stoffe mit Nanostruktur.

    (5)  
    Das Mehrschicht-Material oder der Mehrschicht-Gegenstand aus Kunststoff im fertigen Zustand muss den spezifischen Migrationsgrenzwerten gemäß Artikel 11 und dem Gesamtmigrationsgrenzwert gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

    Artikel 14

    Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenstände

    (1)  
    In einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand muss die Zusammensetzung jeder einzelnen Kunststoffschicht der vorliegenden Verordnung entsprechen.
    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 kann in einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand eine Kunststoffschicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung ist und vom Lebensmittel durch eine funktionelle Barriere getrennt ist, unter Verwendung von Stoffen hergestellt sein, die nicht in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis aufgeführt sind.
    (3)  

    Die in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis nicht aufgeführten Stoffe gemäß Absatz 2 dürfen keiner der folgenden Kategorien angehören:

    a) 

    Stoffe, die gemäß den Kriterien in Anhang I Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als „mutagen“, „karzinogen“ oder „reproduktionstoxisch“ eingestuft sind;

    b) 

    Stoffe mit Nanostruktur.

    (4)  
    Abweichend von Absatz 1 gelten die Artikel 11 und 12 der vorliegenden Verordnung nicht für Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen.
    (5)  
    Die Kunststoffschichten in einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand müssen stets die Beschränkungen für Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erfüllen.
    (6)  
    Für Mehrschicht-Verbundmaterialien oder -gegenstände können spezifische Migrationsgrenzwerte oder ein Gesamtmigrationsgrenzwert für Kunststoffschichten und für das Material oder den Gegenstand im fertigen Zustand durch nationales Recht festgelegt werden.



    KAPITEL IV

    KONFORMITÄTSERKLÄRUNG UND DOKUMENTATION

    Artikel 15

    Konformitätserklärung

    (1)  
    Auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Einzelhandelsstufe ist eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie für die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe zur Verfügung zu stellen.
    (2)  
    Die in Absatz 1 genannte Erklärung ist vom Unternehmer auszustellen und enthält die in Anhang IV festgelegten Angaben.
    (3)  
    Die schriftliche Erklärung muss die leichte Identifizierung des Materials, Gegenstands oder Produkts aus Zwischenstufen der Herstellung oder der Stoffe ermöglichen, für die sie ausgestellt ist. Sie muss erneuert werden, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden, die zu Veränderungen bei der Migration aus den Materialien oder Gegenständen führen, oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

    Artikel 16

    Belege

    (1)  
    Der Unternehmer stellt den zuständigen nationalen Behörden auf Nachfrage geeignete Unterlagen zur Verfügung, mit deren Hilfe er nachweist, dass die Materialien und Gegenstände, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie die für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
    (2)  
    Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, einschließlich Modellberechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung. Die Bestimmungen über den experimentellen Nachweis der Konformität sind in Kapitel V festgelegt.



    KAPITEL V

    KONFORMITÄT

    Artikel 17

    Angabe der Ergebnisse von Migrationsprüfungen

    (1)  
    Zur Überprüfung der Konformität werden die spezifischen Migrationswerte ausgedrückt in mg/kg unter Anwendung des tatsächlichen Verhältnisses Oberfläche zu Volumen bei der tatsächlichen oder geplanten Verwendung.
    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 wird für:

    a) 

    Behältnisse und sonstige Gegenstände, die weniger als 500 ml oder g oder aber mehr als 10 l fassen oder dazu bestimmt sind,

    b) 

    Materialien und Gegenstände, bei denen aufgrund ihrer Form das Verhältnis zwischen Oberfläche des Materials oder Gegenstands und der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann,

    c) 

    Platten und Folien, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind,

    d) 

    Platten und Folien, die weniger als 500 ml oder g oder aber mehr als 10 l fassen,

    der Migrationswert in mg/kg ausgedrückt unter Anwendung eines Verhältnisses Oberfläche zu Volumen von 6 dm2 je kg Lebensmittel.

    Dieser Absatz gilt nicht für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Richtlinien 2006/141/EG und 2006/125/EG in Berührung gebracht zu werden, oder die bereits damit in Berührung sind.

    (3)  

    Abweichend von Absatz 1 wird der spezifische Migrationswert für Kappen, Dichtungen, Stopfen und ähnliche Verschlüsse ausgedrückt in:

    ▼M7

    a) 

    mg/kg unter Verwendung des tatsächlichen Inhalts des Behältnisses, für das der Verschluss bestimmt ist, unter Anwendung der gesamten Kontaktfläche zwischen Verschluss und abgedichtetem Behältnis, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands bekannt ist, wobei die Bestimmungen von Absatz 2 zu berücksichtigen sind;

    ▼C1

    b) 

    mg/Gegenstand, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands nicht bekannt ist.

    (4)  

    Für Kappen, Dichtungen, Stopfen und ähnliche Verschlüsse wird der Gesamtmigrationswert ausgedrückt in:

    a) 

    mg/dm2 unter Anwendung der gesamten Kontaktfläche zwischen Dichtgegenstand und abgedichtetem Behältnis, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands bekannt ist;

    b) 

    mg/Gegenstand, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands nicht bekannt ist.

    Artikel 18

    Bestimmungen über die Bewertung der Einhaltung der Migrationsgrenzwerte

    (1)  
    Bei Materialien und Gegenständen, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, wird die Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen in Anhang V Kapitel 1 durchgeführt.
    (2)  
    Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, wird die Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien gemäß Anhang III und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang V Kapitel 2 Abschnitt 2.1 durchgeführt.
    (3)  
    Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, kann ein Screening auf Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte durch Anwendung von Screeningverfahren gemäß den Bestimmungen von Anhang V Kapitel 2 Abschnitt 2.2 durchgeführt werden. Entspricht ein Material oder Gegenstand im Screeningverfahren nicht den Migrationsgrenzwerten, so ist die Schlussfolgerung der Nichteinhaltung durch Überprüfung der Einhaltung gemäß Absatz 2 zu bestätigen.

    ▼M7

    (4)  
    Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, ist die Überprüfung der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts in den Lebensmittelsimulanzien gemäß Anhang III und in Übereinstimmung mit den Regeln in Anhang V Kapitel 3 durchzuführen.

    ▼C1

    (5)  
    Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, kann das Screening auf Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts unter Anwendung von Screeningverfahren gemäß den Regeln in Anhang V Kapitel 3 Abschnitt 3.4 durchgeführt werden. Hält ein Material oder Gegenstand den Migrationsgrenzwert im Screeningverfahren nicht ein, so muss eine Schlussfolgerung der Nichteinhaltung durch Überprüfung der Einhaltung gemäß Absatz 4 bestätigt werden.
    (6)  
    Die Ergebnisse der Prüfung auf spezifische Migration, die unter Verwendung von Lebensmitteln gewonnen werden, haben Vorrang vor den mit Lebensmittelsimulanzien gewonnenen Ergebnissen. Die Ergebnisse der Prüfung auf spezifische Migration, die mit Hilfe von Lebensmittelsimulanzien gewonnen wurden, haben Vorrang vor den durch Screeningverfahren gewonnenen Ergebnissen.

    ▼M7

    (7)  
    Bevor die Prüfungsergebnisse für die spezifische Migration und die Gesamtmigration mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden, sind die Korrekturfaktoren in Anhang III Nummer 3 und in Anhang V Kapitel 4 gemäß den dort genannten Regeln anzuwenden.

    ▼C1

    Artikel 19

    Bewertung von in der Unionsliste nicht aufgeführten Stoffen

    Ob die Stoffe gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, ist gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen über die Risikobewertung zu beurteilen.



    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 20

    Änderung von EU-Rechtsakten

    Der Anhang der Richtlinie 85/572/EWG des Rates ( 5 ) erhält folgende Fassung:

    „Die Lebensmittelsimulanzien, deren Verwendung zur Prüfung der Migration von Bestandteilen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit einem einzigen Lebensmittel oder mit spezifischen Gruppen von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vorgeschrieben ist, sind in Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission aufgeführt.“

    Artikel 21

    Aufhebung von EU-Rechtsakten

    Die Richtlinien 80/766/EWG der Kommission, 81/432/EWG der Kommission und 2002/72/EG der Kommission werden hiermit mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung aufzufassen und nach den Entsprechungstabellen in Anhang VI zu lesen.

    Artikel 22

    Übergangsbestimmungen

    (1)  
    Bis zum 31. Dezember 2012 stützen sich die in Artikel 16 genannten Belege auf die Grundregeln für die Prüfung auf die Gesamtmigration und die spezifische Migration gemäß dem Anhang der Richtlinie 82/711/EWG.
    (2)  

    Ab dem 1. Januar 2013 können die in Artikel 16 genannten Belege für Materialien, Gegenstände und Stoffe, die bis zum 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht werden, gestützt werden auf:

    a) 

    die Regeln für die Migrationsprüfung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung oder

    b) 

    die Grundregeln für die Prüfung auf die Gesamtmigration und die spezifische Migration gemäß dem Anhang der Richtlinie 82/711/EWG.

    (3)  
    Ab dem 1. Januar 2016 stützen sich die in Artikel 16 genannten Belege unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels auf die Regeln für die Migrationsprüfung gemäß Artikel 18.
    (4)  
    Bis zum 31. Dezember 2015 müssen Zusatzstoffe, die in Glasfaserschlichten für glasfaserverstärkte Kunststoffe verwendet werden und nicht in Anhang I aufgeführt sind, den Bestimmungen über die Risikobewertung gemäß Artikel 19 entsprechen.
    (5)  
    Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. Mai 2011 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können bis zum 31. Dezember 2012 in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 23

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.

    Die in Artikel 5 genannte Bestimmung hinsichtlich der Verwendung von anderen Zusatzstoffen als Weichmachern gilt für Kunststoffschichten oder Kunststoffbeschichtungen in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kappen und Verschlüssen ab dem 31. Dezember 2015.

    Die in Artikel 5 genannte Bestimmung hinsichtlich der Verwendung von in Glasfaserschlichten für glasfaserverstärkte Kunststoffe verwendeten Zusatzstoffe gilt ab dem 31. Dezember 2015.

    Die Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 2 und 4 sowie des Artikels 20 gelten ab dem 31. Dezember 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.




    ANHANG I

    Stoffe

    Stoffe

    1.    Unionsliste der zugelassenen Monomere, sonstigen Ausgangsstoffe, durch mikrobielle Fermentation gewonnenen Makromoleküle, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen.

    Tabelle 1 enthält folgende Angaben:

    Spalte 1 (FCM-Stoff-Nr.) : die eindeutige Identifikationsnummer des Stoffes

    Spalte 2 (Ref.-Nr.) : die EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer

    Spalte 3 (CAS-Nr.) : die Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS)

    Spalte 4 (Bezeichnung des Stoffs) : die chemische Bezeichnung

    Spalte 5 (Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen (PPA) (ja/nein)) : Angabe, ob der Stoff zur Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen zugelassen ist (ja) oder ob der Stoff als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen nicht zugelassen ist (nein). Ist der Stoff nur als PPA zugelassen, wird (ja) angegeben und in den Spezifikationen die Verwendung auf PPA beschränkt.

    Spalte 6 (Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül (ja/nein)) : Angabe, ob der Stoff zur Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen ist (ja), oder ob der Stoff nicht zur Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen ist (nein). Ist der Stoff als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen, wird (ja) angegeben und in den Spezifikationen erklärt, dass der Stoff ein durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül ist.

    Spalte 7 (Anwendung des FRF (ja/nein)) : Angabe, ob für den Stoff die Migrationsergebnisse um den Fettaufnahme-Reduktionsfaktor (FRF) korrigiert werden dürfen (ja) oder nicht korrigiert werden dürfen (nein).

    ▼M7

    Spalte 8 (SML [mg/kg]) : der für den Stoff geltende spezifische Migrationsgrenzwert. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel. Angabe NN (nicht nachweisbar), wenn es sich um einen Stoff handelt, bei dem keine Migration zulässig ist; die Bestimmung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 4.

    ▼C1

    Spalte 9 (SML(T) [mg/kg] (Gruppenbeschränkungs-Nr.)) : enthält die Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung in Tabelle 2 Spalte 1 dieses Anhangs gilt.

    Spalte 10 (Beschränkungen und Spezifikationen) : enthält andere Beschränkungen als den ausdrücklich genannten spezifischen Migrationsgrenzwert und Spezifikationen hinsichtlich des Stoffes. Sofern ausführliche Spezifikationen festgelegt sind, wird auf Tabelle 4 verwiesen.

    Spalte 11 (Hinweise zur Konformitätsprüfung) : enthält die Hinweisnummer, die auf die ausführlichen Bestimmungen über die Konformitätsprüfung in Tabelle 3 Spalte 1 dieses Anhangs verweist.

    Gehört ein in der Liste als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, so gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.

    ▼M7 —————

    ▼C1



    Tabelle 1

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9)

    (10)

    (11)

    FCM-Stoff-Nr.

    Ref.-Nr.

    CAS-Nr.

    Bezeichnung des Stoffs

    Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen

    (ja/nein)

    Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül

    (ja/nein)

    Anwendung des FRF

    (ja/nein)

    SML

    [mg/kg]

    SML (T)

    [mg/kg]

    (Gruppenbeschränkungs-Nr.)

    Beschränkungen und Spezifikationen

    Hinweise zur Konformitätsprüfung

    1

    12310

    0266309-43-7

    Albumin

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    2

    12340

    Albumin, durch Formaldehyd koaguliert

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    3

    12375

    Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, primäre (C4-C22)

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    4

    22332

    Mischung aus (40 Gew.-%) 2,2,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat und (60 Gew.-%) 2,4,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    5

    25360

    2,3-Epoxypropyl-trialkyl(C5-C15)acetat

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als Epoxygruppe

    Molekulargewicht: 43 Da

     

    6

    25380

     

    Vinyl-Trialkyl(C7-C17)acetat (= Vinylversatat)

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (1)

    7

    30370

    Acetylessigsäure, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    8

    30401

    Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliert

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    9

    30610

    Monocarbonsäuren, C2-C24, aliphatische, geradkettige, aus natürlichen Fetten und Ölen, und deren Mono-, Di- und Triglycerinester (verzweigte Fettsäuren in natürlich vorkommenden Mengen sind eingeschlossen)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    10

    30612

    Monocarbonsäuren, C2-C24, aliphatische, geradkettige, synthetische, und deren Mono-, Di- und Triglycerinester

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    11

    30960

    Ester von aliphatischen Monocarbonsäuren (C6-C22) mit Polyglycerin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    12

    31328

    Fettsäuren aus essbaren tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    13

    33120

    Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, primäre (C4-C24)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    14

    33801

     

    n-Alkyl(C10-C13)benzolsulfonsäure

    ja

    nein

    nein

    30

     

     

     

    15

    34130

    Alkyl-Dimethylamine, linear mit gerader Anzahl von Kohlenstoffatomen (C12-C20)

    ja

    nein

    ja

    30

     

     

     

    16

    34230

    Alkyl(C8-C22)sulfonsäuren

    ja

    nein

    nein

    6

     

     

     

    17

    34281

    Alkyl(C8-C22)schwefelsäuren, geradkettige, primäre, mit geradzahliger Kohlenstoffkette

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    18

    34475

    Aluminium-Calcium-hydroxy-phosphit, Hydrat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    19

    39090

    N,N-Bis(2-hydroxyethyl)alkyl(C8-C18)amin

    ja

    nein

    nein

     

    (7)

     

     

    20

    39120

    N,N-Bis(2-hydroxyethyl)alkyl(C8-C18)aminhydrochloride

    ja

    nein

    nein

     

    (7)

    SML(T) berechnet ausschließlich HCl

     

    21

    42500

    Kohlensäure, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    22

    43200

    Rizinusöl, Mono- und Diglyceride

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    23

    43515

    Cholinesterchloride von Kokosfettsäuren

    ja

    nein

    nein

    0,9

     

     

    (1)

    24

    45280

    Baumwollfasern

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    25

    45440

    Kresole, butylierte, styrolisierte

    ja

    nein

    nein

    12

     

     

     

    26

    46700

    5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4- und 2,3-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on, das enthält: a) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on (80-100 Gew.-%) und b) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on (0-20 Gew.-%)

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    27

    48960

    9,10-Dihydroxystearinsäure und ihre Oligomere

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    28

    50160

    Di-n-octylzinn-bis(n-alkyl(C10-C16)thioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    29

    50360

    Di-n-octylzinn-bis(ethylmaleinat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    30

    50560

    Di-n-octylzinn-1,4-butandiol-bis(thioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    31

    50800

    Di-n-octylzinndimaleinat, verestert

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    32

    50880

    Di-n-octylzinndimaleinat, Polymere (n = 2-4)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    33

    51120

    Di-n-octylzinn-thiobenzoat-2-ethylhexylthioglycolat

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    34

    54270

    Ethylhydroxymethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    35

    54280

    Ethylhydroxypropylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    36

    54450

    Fette und Öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    37

    54480

    Fette und Öle, hydrierte, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    38

    55520

    Glasfasern

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    39

    55600

    Mikroglaskugeln

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    40

    56360

    Ester von Glycerin und Essigsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    41

    56486

    Ester von Glycerin mit aliphatischen gesättigten geradkettigen Säuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette (C14-C18) und mit aliphatischen ungesättigten geradkettigen Säuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette (C16-C18)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    42

    56487

    Ester von Glycerin mit Buttersäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    43

    56490

    Ester von Glycerin mit Erucasäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    44

    56495

    Ester von Glycerin mit 12-Hydroxystearinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    45

    56500

    Ester von Glycerin mit Laurinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    46

    56510

    Ester von Glycerin mit Linolsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    47

    56520

    Ester von Glycerin mit Myristinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    48

    56535

    Ester von Glycerin mit Nonansäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    49

    56540

    Ester von Glycerin mit Ölsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    50

    56550

    Ester von Glycerin mit Palmitinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    51

    56570

    Ester von Glycerin mit Propionsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    52

    56580

    Ester von Glycerin mit Rizinolsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    53

    56585

    Ester von Glycerin mit Stearinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    54

    57040

    Glycerinmonooleat, Ester mit Ascorbinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    55

    57120

    Glycerinmonooleat, Ester mit Citronensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    56

    57200

    Glycerinmonopalmitat, Ester mit Ascorbinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    57

    57280

    Glycerinmonopalmitat, Ester mit Citronensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    58

    57600

    Glycerinmonostearat, Ester mit Ascorbinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    59

    57680

    Glycerinmonostearat, Ester mit Citronensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    60

    58300

    Glycin, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    62

    64500

    Lysin, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    63

    65440

    Manganpyrophosphit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    64

    66695

    Methylhydroxymethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    65

    67155

    Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4'-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4'-bis(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4'-bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben

    ja

    nein

    nein

     

     

    Höchstens 0,05 Gew.-% (Stoff bezogen auf die Formulierung) Mischung, gewonnen aus dem Herstellungsverfahren im typischen Verhältnis von (58-62 %): (23-27 %): (13-17 %)

     

    66

    67600

    Mono-n-octylzinn-tris(alkyl(C10-C16)thioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (11)

     

     

    67

    67840

    Montansäuren und/oder deren Ester mit Ethylenglycol und/oder 1,3-Butandiol und/oder Glycerin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    68

    73160

    Mono- und Di-n-alkyl(C16 und C18)ester der Phosphorsäure

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

     

     

    69

    74400

    Tris(nonyl-und/oder dinonylphenyl)phosphit

    ja

    nein

    ja

    30

     

     

     

    70

    76463

    Polyacrylsäure, Salze

    ja

    nein

    nein

     

    (22)

     

     

    71

    76730

    Polydimethylsiloxan, gamma-hydroxypropyliert

    ja

    nein

    nein

    6

     

     

     

    72

    76815

    Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, unverzweigten C12-C22-Fettsäuren

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

    Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da ►M7  darf ◄ 5 Gew.-% nicht übersteigen.

     

    73

    76866

    Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3-und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglycol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol

    ja

    nein

    ja

     

    (31)

    (32)

     

     

    74

    77440

    Polyethylenglycoldiricinoleat

    ja

    nein

    ja

    42

     

     

     

    75

    77702

    Ester von Polyethylenglycol mit aliphatischen Monocarbonsäuren (C6-C22) und ihre Ammonium- und Natriumsulfate

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    76

    77732

    Polyethylenglycol (EO = 1-30, typischerweise 5)-ether von Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-acrylat

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in PET

     

    77

    77733

    Polyethylenglycol (EO = 1-30, typischerweise 5)-ether von Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxyphenyl)-acrylat

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in PET

     

    78

    77897

    Polyethylenglycol (EO = 1-50)-monoalkylether (linear und verzweigt, C8-C20)-sulfat, Salze

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    79

    80640

    Polyoxyalkyl(C2-C4) dimethylpolysiloxan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    80

    81760

    Pulver, Schuppen und Fasern von Messing, Bronze, Kupfer, Edelstahl, Zinn, Eisen und Legierungen aus Kupfer, Zinn und Eisen

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    81

    83320

    Propylhydroxyethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    82

    83325

    Propylhydroxymethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    83

    83330

    Propylhydroxypropylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    84

    85601

    Silicate, natürliche (ausgenommen Asbest)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    85

    85610

    Silicate, natürliche, silyliert (ausgenommen Asbest)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    86

    86000

    Kieselsäure, silyliert

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M7

    87

    86285

     

    Siliciumdioxid, silyliert

    ja

    nein

    nein

     

     

    Bei synthetischem amorphem Siliciumdioxid, silyliert: Primärpartikel von 1-100 nm, die zu 0,1-1 μm aggregiert sind und Agglomerate von 0,3 μm bis Millimetergröße bilden können.

     

    ▼C1

    88

    86880

    Natriummonoalkyl-dialkylphenoxybenzoldisulfonat

    ja

    nein

    nein

    9

     

     

     

    89

    89440

    Ester von Stearinsäure mit Ethylenglycol

    ja

    nein

    nein

     

    (2)

     

     

    90

    92195

    Taurin, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    91

    92320

    Tetradecyl-polyethylenglycol(EO = 3-8)ether der Glycolsäure

    ja

    nein

    ja

    15

     

     

     

    92

    93970

    Tricyclodecan-dimethanol-bis(hexahydrophthalat)

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

     

     

    93

    95858

    Wachse, paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, geringe Viskosität

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist.

    Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 350 Da Viskosität bei 100 °C: mindestens 2,5 cSt (2,5 × 10–6 m2/s).

    Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: höchstens 40 Gew.-%

     

    94

    95859

    Wachse, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, hohe Viskosität

    ja

    nein

    nein

     

     

    Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 500 Da Viskosität bei 100 °C: mindestens 11 cSt (11 × 10–6 m2/s).

    Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: höchstens 5 Gew.-%

     

    95

    95883

    Weiße Mineralöle, paraffinisch, gewonnen aus Kohlenwasserstoffen auf Erdölbasis

    ja

    nein

    nein

     

     

    Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 480 Da Viskosität bei 100 °C: mindestens 8,5 cSt (8,5 × 10–6 m2/s).

    Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: höchstens 5 Gew.-%

     

    ▼M16 —————

    ▼C1

    97

    72081/10

    Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

    ja

    nein

    nein

     

     

    Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung.

    Eigenschaften:

    — Viskosität bei 120 °C: > 3 Pa·s

    — Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67

    — Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)

    — Farbe einer 50 %igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala

    — Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm

     

    98

    17260

    0000050-00-0

    Formaldehyd

    ja

    ja

    nein

     

    (15)

     

     

    54880

    99

    19460

    0000050-21-5

    Milchsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    62960

    100

    24490

    0000050-70-4

    Sorbit

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    88320

    101

    36000

    0000050-81-7

    Ascorbinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    102

    17530

    0000050-99-7

    Glucose

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    103

    18100

    0000056-81-5

    Glycerin

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    55920

    104

    58960

    0000057-09-0

    Hexadecyltrimethylammoniumbromid

    ja

    nein

    nein

    6

     

     

     

    105

    22780

    0000057-10-3

    Palmitinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    70400

    106

    24550

    0000057-11-4

    Stearinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    89040

    107

    25960

    0000057-13-6

    Harnstoff

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    108

    24880

    0000057-50-1

    Saccharose

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    109

    23740

    0000057-55-6

    1,2-Propandiol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    81840

    110

    93520

    0000059-02-9

    0010191-41-0

    alpha-Tocopherol

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    111

    53600

    0000060-00-4

    Ethylendiamintetraessigsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    112

    64015

    0000060-33-3

    Linolsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    113

    16780

    0000064-17-5

    Ethanol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    52800

    114

    55040

    0000064-18-6

    Ameisensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    115

    10090

    0000064-19-7

    Essigsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    30000

    116

    13090

    0000065-85-0

    Benzoesäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    37600

    117

    21550

    0000067-56-1

    Methanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    118

    23830

    0000067-63-0

    2-Propanol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    81882

    119

    30295

    0000067-64-1

    Aceton

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    120

    49540

    0000067-68-5

    Dimethylsulfoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M16 —————

    ▼C1

    122

    23800

    0000071-23-8

    1-Propanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    123

    13840

    0000071-36-3

    1-Butanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    124

    22870

    0000071-41-0

    1-Pentanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    125

    16950

    0000074-85-1

    Ethylen

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    126

    10210

    0000074-86-2

    Acetylen

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    127

    26050

    0000075-01-4

    Vinylchlorid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

     

    128

    10060

    0000075-07-0

    Acetaldehyd

    nein

    ja

    nein

     

    (1)

     

     

    129

    17020

    0000075-21-8

    Ethylenoxid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

    (10)

    130

    26110

    0000075-35-4

    Vinylidenchlorid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

    (1)

    131

    48460

    0000075-37-6

    1,1-Difluorethan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    132

    26140

    0000075-38-7

    Vinylidenfluorid

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    133

    14380

    0000075-44-5

    Carbonylchlorid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

    (10)

    23155

    134

    43680

    0000075-45-6

    Chlordifluormethan

    ja

    nein

    nein

    6

     

    Gehalt an Chlorfluormethan weniger als 1 mg/kg des Stoffs

     

    135

    24010

    0000075-56-9

    Propylenoxid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

     

    136

    41680

    0000076-22-2

    Campher

    ja

    nein

    nein

     

     

     

    (3)

    137

    66580

    0000077-62-3

    2,2'-Methylenbis(4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol)

    ja

    nein

    ja

     

    (5)

     

     

    138

    93760

    0000077-90-7

    Tri-n-butylacetylcitrat

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    139

    14680

    0000077-92-9

    Citronensäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    44160

    140

    44640

    0000077-93-0

    Triethylcitrat

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    141

    13380

    0000077-99-6

    1,1,1-Trimethylolpropan

    ja

    ja

    nein

    6

     

     

     

    25600

    94960

    142

    26305

    0000078-08-0

    Vinyltriethoxysilan

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung als Oberflächenbehandlungsmittel

    ►M8  — ◄

    143

    62450

    0000078-78-4

    Isopentan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    144

    19243

    0000078-79-5

    2-Methyl-1,3-butadien

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

     

    21640

    145

    10630

    0000079-06-1

    Acrylamid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    146

    23890

    0000079-09-4

    Propionsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    82000

    147

    10690

    0000079-10-7

    Acrylsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    148

    14650

    0000079-38-9

    Chlortrifluorethylen

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

    (1)

    149

    19990

    0000079-39-0

    Methacrylamid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    150

    20020

    0000079-41-4

    Methacrylsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    ▼M10

    151

    13480

    0000080-05-7

    2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nicht zu verwenden bei der Herstellung von Säuglingsflaschen (6) aus Polycarbonat (7).

    Nicht zu verwenden bei der Herstellung von Trinkgefäßen und Flaschen, die aufgrund ihrer auslaufsicheren Ausführung für Säuglinge (9) und Kleinkinder (10) bestimmt sind.

     

    13607

    ▼C1

    152

    15610

    0000080-07-9

    4,4'-Dichlordiphenylsulfon

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    153

    15267

    0000080-08-0

    4,4′-Diaminodiphenylsulfon

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    154

    13617

    0000080-09-1

    4,4'-Dihydroxydiphenylsulfon

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    16090

    155

    23470

    0000080-56-8

    alpha-Pinen

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    156

    21130

    0000080-62-6

    Methylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    ▼M16

    157

    74880

    0000084-74-2

    Phthalsäure, Dibutylester (DBP)

    ja

    nein

    nein

    0,12

    (32)

    (36)

    Nur zur Verwendung als

    a)  Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

    b)  technisches Hilfsagens in Polyolefinen in Konzentrationen von bis zu 0,05 Gew.-% im Enderzeugnis.

    (7)

    ▼C1

    158

    23380

    0000085-44-9

    Phthalsäureanhydrid

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    76320

    ▼M16

    159

    74560

    0000085-68-7

    Phthalsäure, Benzylbutylester (BBP)

    ja

    nein

    nein

    6

    (32)

    (36)

    Nur zur Verwendung als

    a)  Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

    b)  Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (*);

    c)  technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 Gew.-% im Enderzeugnis.

    (7)

    ▼C1

    160

    84800

    0000087-18-3

    4-Tert-butylphenylsalicylat

    ja

    nein

    ja

    12

     

     

     

    ▼M6

    161

    92160

    000087-69-4

    L-(+)-Weinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼C1

    162

    65520

    0000087-78-5

    Mannitol

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    163

    66400

    0000088-24-4

    2,2′-Methylenbis(4-ethyl-6-tert-butylphenol)

    ja

    nein

    ja

     

    (13)

     

     

    164

    34895

    0000088-68-6

    2-Aminobenzamid

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in PET für Wasser und Getränke

     

    165

    23200

    0000088-99-3

    o-Phthalsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    74480

    166

    24057

    0000089-32-7

    Pyromellitsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    167

    25240

    0000091-08-7

    2,6-Toluoldiisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    168

    13075

    0000091-76-9

    2,4-Diamino-6-phenyl-1,3,5-triazin

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

    ►M8  — ◄

    15310

    169

    16240

    0000091-97-4

    3,3'-Dimethyl-4,4'-diisocyanatobiphenyl

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    170

    16000

    0000092-88-6

    4,4'-Dihydroxybiphenyl

    nein

    ja

    nein

    6

     

     

     

    171

    38080

    0000093-58-3

    Methylbenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    172

    37840

    0000093-89-0

    Ethylbenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    173

    60240

    0000094-13-3

    Propyl-4-hydroxybenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    174

    14740

    0000095-48-7

    o-Kresol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    175

    20050

    0000096-05-9

    Allylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    176

    11710

    0000096-33-3

    Methylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    177

    16955

    0000096-49-1

    Ethylencarbonat

    nein

    ja

    nein

    30

     

    SML berechnet als Ethylenglycol.

    Restgehalt: 5 mg Ethylencarbonat je kg Hydrogel bei einem Verhältnis von höchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg Lebensmittel

     

    178

    92800

    0000096-69-5

    4,4'-Thiobis(6-tert-butyl-3-methylphenol)

    ja

    nein

    ja

    0,48

     

     

     

    179

    48800

    0000097-23-4

    2,2′-Dihydroxy-5,5′-dichlordiphenylmethan

    ja

    nein

    ja

    12

     

     

     

    ▼M3

    180

    17160

    0000097-53-0

    Eugenol

    nein

    ja

    nein

     

    (33)

     

     

    ▼C1

    181

    20890

    0000097-63-2

    Ethylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    182

    19270

    0000097-65-4

    Itaconsäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    183

    21010

    0000097-86-9

    iso-Butylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    184

    20110

    0000097-88-1

    Butylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    185

    20440

    0000097-90-5

    Ethylenglycoldimethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    186

    14020

    0000098-54-4

    4-tert-Butylphenol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    187

    22210

    0000098-83-9

    alpha-Methylstyrol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    188

    19180

    0000099-63-8

    Isophthalsäuredichlorid

    nein

    ja

    nein

     

    (27)

     

     

    189

    60200

    0000099-76-3

    Methyl-4-hydroxybenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    190

    18880

    0000099-96-7

    p-Hydroxybenzoesäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    191

    24940

    0000100-20-9

    Terephthalsäuredichlorid

    nein

    ja

    nein

     

    (28)

     

     

    192

    23187

    Phthalsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (28)

     

     

    193

    24610

    0000100-42-5

    Styrol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    194

    13150

    0000100-51-6

    Benzylalkohol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    195

    37360

    0000100-52-7

    Benzaldehyd

    ja

    nein

    nein

     

     

     

    (3)

    196

    18670

    0000100-97-0

    Hexamethylentetramin

    ja

    ja

    nein

     

    (15)

     

     

    59280

    197

    20260

    0000101-43-9

    Cyclohexylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    198

    16630

    0000101-68-8

    Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    199

    24073

    0000101-90-6

    Resorcinoldiglycidylether

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist.

    Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht

    (8)

    200

    51680

    0000102-08-9

    N,N′-Diphenylthioharnstoff

    ja

    nein

    ja

    3

     

     

     

    201

    16540

    0000102-09-0

    Diphenylcarbonat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    202

    23070

    0000102-39-6

    (1,3-Phenylendioxy)diessigsäure

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    ►M8  — ◄

    203

    13323

    0000102-40-9

    1,3-Bis(2-hydroxyethoxy)benzol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    204

    25180

    0000102-60-3

    N,N,N',N'-Tetrakis(2-hydroxypropyl)ethylendiamin

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    92640

    205

    25385

    0000102-70-5

    Triallylamin

    nein

    ja

    nein

     

     

    40 mg/kg Hydrogel bei einem Verhältnis von 1 kg Lebensmittel zu höchstens 1,5 g Hydrogel.

    Nur zur Verwendung in Hydrogelen, die bestimmungsgemäß nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen

     

    206

    11500

    0000103-11-7

    2-Ethylhexylacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    207

    31920

    0000103-23-1

    Bis(2-ethylhexyl)adipat

    ja

    nein

    ja

    18

    (32)

     

    (2)

    208

    18898

    0000103-90-2

    N-(4-Hydroxyphenyl)acetamid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    209

    17050

    0000104-76-7

    2-Ethyl-1-hexanol

    nein

    ja

    nein

    30

     

     

     

    210

    13390

    0000105-08-8

    1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    14880

    211

    23920

    0000105-38-4

    Vinylpropionat

    nein

    ja

    nein

     

    (1)

     

     

    212

    14200

    0000105-60-2

    Caprolactam

    ja

    ja

    nein

     

    (4)

     

     

    41840

    213

    82400

    0000105-62-4

    1,2-Propylenglycoldioleat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    214

    61840

    0000106-14-9

    12-Hydroxystearinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    215

    14170

    0000106-31-0

    Buttersäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    216

    14770

    0000106-44-5

    p-Kresol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    217

    15565

    0000106-46-7

    1,4-Dichlorbenzol

    nein

    ja

    nein

    12

     

     

     

    218

    11590

    0000106-63-8

    Isobutylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    219

    14570

    0000106-89-8

    Epichlorhydrin

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

    (10)

    16750

    220

    20590

    0000106-91-2

    2,3-Epoxipropylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,02

     

     

    (10)

    221

    40570

    0000106-97-8

    Butan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    222

    13870

    0000106-98-9

    1-Buten

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    223

    13630

    0000106-99-0

    Butadien

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

     

    224

    13900

    0000107-01-7

    2-Buten

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    225

    12100

    0000107-13-1

    Acrylnitril

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    226

    15272

    0000107-15-3

    Ethylendiamin

    nein

    ja

    nein

    12

     

     

     

    16960

    227

    16990

    0000107-21-1

    Ethylenglycol

    ja

    ja

    nein

     

    (2)

     

     

    53650

    228

    13690

    0000107-88-0

    1,3-Butandiol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    229

    14140

    0000107-92-6

    Buttersäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    230

    16150

    0000108-01-0

    Dimethylaminoethanol

    nein

    ja

    nein

    18

     

     

     

    231

    10120

    0000108-05-4

    Vinylacetat

    nein

    ja

    nein

    12

     

     

     

    232

    10150

    0000108-24-7

    Essigsäureanhydrid

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    30280

    233

    24850

    0000108-30-5

    Bernsteinsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    234

    19960

    0000108-31-6

    Maleinsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

    (3)

     

     

    235

    14710

    0000108-39-4

    m-Kresol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    ▼M15

    236

    23050

    0000108-45-2

    1,3-Phenylendiamin

    nein

    ja

    nein

    ND

     

     

    (28)

    ▼C1

    237

    15910

    0000108-46-3

    1,3-Dihydroxybenzol

    nein

    ja

    nein

    2,4

     

     

     

    24072

    238

    18070

    0000108-55-4

    Glutarsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    ▼M2

    239

    19975

    0000108-78-1

    2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin

    ja

    ja

    nein

    2,5

     

     

     

    25420

    93720

    ▼C1

    240

    45760

    0000108-91-8

    Cyclohexylamin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M6

    241

    22960

    0000108-95-2

    Phenol

    nein

    ja

    nein

    3

     

     

     

    ▼C1

    242

    85360

    0000109-43-3

    Dibutylsebacat

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    243

    19060

    0000109-53-5

    Isobutylvinylether

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (10)

    244

    71720

    0000109-66-0

    Pentan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    245

    22900

    0000109-67-1

    1-Penten

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    246

    25150

    0000109-99-9

    Tetrahydrofuran

    nein

    ja

    nein

    0,6

     

     

     

    247

    24820

    0000110-15-6

    Bernsteinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    90960

    248

    19540

    0000110-16-7

    Maleinsäure

    ja

    ja

    nein

     

    (3)

     

     

    64800

    249

    17290

    0000110-17-8

    Fumarsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    55120

    250

    53520

    0000110-30-5

    N,N′-Ethylen-bis-stearamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    251

    53360

    0000110-31-6

    N,N′-Ethylen-bis-oleamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    252

    87200

    0000110-44-1

    Sorbinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    253

    15250

    0000110-60-1

    1,4-Diaminobutan

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    254

    13720

    0000110-63-4

    1,4-Butandiol

    ja

    ja

    nein

     

    (30)

     

     

    40580

    255

    25900

    0000110-88-3

    Trioxan

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    256

    18010

    0000110-94-1

    Glutarsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    55680

    ▼M3

    257

    13550

    0000110-98-5

    Dipropylenglycol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    16660

    0025265-71-8

    51760

     

    ▼C1

    258

    70480

    0000111-06-8

    Palmitinsäurebutylester

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    259

    58720

    0000111-14-8

    Heptansäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    260

    24280

    0000111-20-6

    Sebacinsäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    261

    15790

    0000111-40-0

    Diethylentriamin

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    262

    35284

    0000111-41-1

    N-(2-Aminoethyl)ethanolamin

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist.

    Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht

     

    263

    13326

    0000111-46-6

    Diethylenglycol

    ja

    ja

    nein

     

    (2)

     

     

    15760

    47680

    264

    22660

    0000111-66-0

    1-Octen

    nein

    ja

    nein

    15

     

     

     

    265

    22600

    0000111-87-5

    1-Octanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    266

    25510

    0000112-27-6

    Triethylenglykol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    94320

    267

    15100

    0000112-30-1

    1-Decanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    268

    16704

    0000112-41-4

    1-Dodecen

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    269

    25090

    0000112-60-7

    Tetraethylenglycol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    92350

    270

    22763

    0000112-80-1

    Ölsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    69040

    271

    52720

    0000112-84-5

    Erucamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    272

    37040

    0000112-85-6

    Behensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    273

    52730

    0000112-86-7

    Erucasäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    274

    22570

    0000112-96-9

    Octadecylisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    275

    23980

    0000115-07-1

    Propylen

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    276

    19000

    0000115-11-7

    Isobuten

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    277

    18280

    0000115-27-5

    Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    278

    18250

    0000115-28-6

    Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäure

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    279

    22840

    0000115-77-5

    Pentaerythrit

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    71600

    280

    73720

    0000115-96-8

    Trichlorethylphosphat

    ja

    nein

    nein

    NN

     

     

     

    281

    25120

    0000116-14-3

    Tetrafluorethylen

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    282

    18430

    0000116-15-4

    Hexafluorpropylen

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    ▼M16

    283

    74640

    0000117-81-7

    Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester (DEHP)

    ja

    nein

    nein

    0,6

    (32)

    (36)

    Nur zur Verwendung als

    a)  Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

    b)  technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 Gew.-% im Enderzeugnis.

    (7)

    ▼C1

    284

    84880

    0000119-36-8

    Methylsalicylat

    ja

    nein

    nein

    30

     

     

     

    285

    66480

    0000119-47-1

    2,2′-Methylenbis(4-methyl-6-tert-butylphenol)

    ja

    nein

    ja

     

    (13)

     

     

    286

    38240

    0000119-61-9

    Benzophenon

    ja

    nein

    ja

    0,6

     

     

     

    287

    60160

    0000120-47-8

    Ethyl-4-hydroxybenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    288

    24970

    0000120-61-6

    Dimethylterephthalat

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    289

    15880

    0000120-80-9

    1,2-Dihydroxybenzol

    nein

    ja

    nein

    6

     

     

     

    24051

    290

    55360

    0000121-79-9

    Propylgallat

    ja

    nein

    nein

     

    (20)

     

     

    291

    19150

    0000121-91-5

    Isophthalsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (27)

     

     

    292

    94560

    0000122-20-3

    Triisopropanolamin

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    293

    23175

    0000122-52-1

    Triethylphosphit

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

    (1)

    294

    93120

    0000123-28-4

    Didodecylthiodipropionat

    ja

    nein

    ja

     

    (14)

     

     

    295

    15940

    0000123-31-9

    1,4-Dihydroxybenzol

    ja

    ja

    nein

    0,6

     

     

     

    18867

    48620

    296

    23860

    0000123-38-6

    Propionaldehyd

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    297

    23950

    0000123-62-6

    Propionsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    298

    14110

    0000123-72-8

    Butyraldehyd

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    299

    63840

    0000123-76-2

    Lävulinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    300

    30045

    0000123-86-4

    Butylacetat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    301

    89120

    0000123-95-5

    Stearinsäurebutylester

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    302

    12820

    0000123-99-9

    Azelainsäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    303

    12130

    0000124-04-9

    Adipinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    31730

    304

    14320

    0000124-07-2

    Caprylsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    41960

    305

    15274

    0000124-09-4

    Hexamethylendiamin

    nein

    ja

    nein

    2,4

     

     

     

    18460

    306

    88960

    0000124-26-5

    Stearamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    307

    42160

    0000124-38-9

    Kohlendioxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    308

    91200

    0000126-13-6

    Saccharoseacetatisobutyrat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    309

    91360

    0000126-14-7

    Saccharoseoctaacetat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    310

    16390

    0000126-30-7

    2,2-Dimethyl-1,3-propandiol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    22437

    311

    16480

    0000126-58-9

    Dipentaerythritol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    51200

    312

    21490

    0000126-98-7

    Methacrylnitril

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    313

    16650

    0000127-63-9

    Diphenylsulfon

    ja

    ja

    nein

    3

     

     

     

    51570

    314

    23500

    0000127-91-3

    beta-Pinen

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    315

    46640

    0000128-37-0

    2,6-Di-tert-butyl-p-kresol

    ja

    nein

    nein

    3

     

     

     

    316

    23230

    0000131-17-9

    Diallylphthalat

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    317

    48880

    0000131-53-3

    2,2′-Dihydroxy-4-methoxybenzophenon

    ja

    nein

    ja

     

    (8)

     

     

    318

    48640

    0000131-56-6

    2,4-Dihydroxybenzophenon

    ja

    nein

    nein

     

    (8)

     

     

    319

    61360

    0000131-57-7

    2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon

    ja

    nein

    ja

     

    (8)

     

     

    320

    37680

    0000136-60-7

    Butylbenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    321

    36080

    0000137-66-6

    Ascorbylpalmitat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    322

    63040

    0000138-22-7

    Butyllactat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    323

    11470

    0000140-88-5

    Ethylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    324

    83700

    0000141-22-0

    Rizinolsäure

    ja

    nein

    ja

    42

     

     

     

    325

    10780

    0000141-32-2

    n-Butylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    326

    12763

    0000141-43-5

    2-Aminoethanol

    ja

    ja

    nein

    0,05

     

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist.

    Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht

     

    35170

    327

    30140

    0000141-78-6

    Ethylacetat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    328

    65040

    0000141-82-2

    Malonsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    329

    59360

    0000142-62-1

    Hexansäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    330

    19470

    0000143-07-7

    Laurinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    63280

    331

    22480

    0000143-08-8

    1-Nonanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    332

    69760

    0000143-28-2

    Oleylalkohol

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    333

    22775

    0000144-62-7

    Oxalsäure

    ja

    ja

    nein

    6

     

     

     

    69920

    334

    17005

    0000151-56-4

    Ethylenimin

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    335

    68960

    0000301-02-0

    Oleamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    336

    15095

    0000334-48-5

    n-Decansäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    45940

    337

    15820

    0000345-92-6

    4,4'-Difluorbenzophenon

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    338

    71020

    0000373-49-9

    Palmitoleinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    339

    86160

    0000409-21-2

    Siliciumcarbid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M4

    340

    47440

    0000461-58-5

    Dicyandiamid

    ja

    nein

    nein

    60

     

     

     

    ▼C1

    341

    13180

    0000498-66-8

    Bicyclo[2.2.1]hept-2-en

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    22550

    342

    14260

    0000502-44-3

    Caprolacton

    nein

    ja

    nein

     

    (29)

     

     

    343

    23770

    0000504-63-2

    1,3-Propandiol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    ▼M6

    344

    13810

    0000505-65-7

    1,4-Butandiolformal

    nein

    ja

    nein

    0,05

    15

    30

     

    (21)

    21821

    ▼C1

    345

    35840

    0000506-30-9

    Arachinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    346

    10030

    0000514-10-3

    Abietinsäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    347

    13050

    0000528-44-9

    Trimellithsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (21)

     

     

    25540

    348

    22350

    0000544-63-8

    Myristinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    67891

    349

    25550

    0000552-30-7

    Trimellithsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

    (21)

     

     

    350

    63920

    0000557-59-5

    Lignocerinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    351

    21730

    0000563-45-1

    3-Methyl-1-buten

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    Nur zur Verwendung in Polypropylen

    (1)

    352

    16360

    0000576-26-1

    2,6-Dimethylphenol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    353

    42480

    0000584-09-8

    Rubidiumcarbonat

    ja

    nein

    nein

    12

     

     

     

    354

    25210

    0000584-84-9

    2,4-Toluoldiisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    355

    20170

    0000585-07-9

    tert-Butylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    356

    18820

    0000592-41-6

    1-Hexen

    nein

    ja

    nein

    3

     

     

     

    357

    13932

    0000598-32-3

    3-Buten-2-ol

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    Nur zur Verwendung als Comonomer für die Herstellung polymerer Zusatzstoffe

    (1)

    358

    14841

    0000599-64-4

    4-Cumylphenol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    359

    15970

    0000611-99-4

    4,4'-Dihydroxybenzophenon

    ja

    ja

    nein

     

    (8)

     

     

    48720

    360

    57920

    0000620-67-7

    Glycerintriheptanoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    361

    18700

    0000629-11-8

    1,6-Hexandiol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    362

    14350

    0000630-08-0

    Kohlenmonoxid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    363

    16450

    0000646-06-0

    1,3-Dioxolan

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    ▼M6

    364

    15404

    0000652-67-5

    1,4:3,6-Dianhydrosorbitol

    nein

    ja

    nein

    5

     

    Nur zur Verwendung als

    a)  Comonomer in Polyethylen-co-isosorbid-terephthalat;

    b)  Comonomer bei der Produktion von Polyestern, mit der Einschränkung, dass höchstens 40 Mol-% der Diol-Komponente in Verbindung mit Ethylenglycol und/oder 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan verwendet werden.

    Mit Dianhydrosorbitol und 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan hergestellte Polyester dürfen nicht in Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden, die mehr als 15 % Alkohol enthalten

     

    ▼C1

    365

    11680

    0000689-12-3

    Isopropylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    366

    22150

    0000691-37-2

    4-Methyl-1-penten

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    367

    16697

    0000693-23-2

    n-Dodecandisäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    368

    93280

    0000693-36-7

    Dioctadecylthiodipropionat

    ja

    nein

    ja

     

    (14)

     

     

    369

    12761

    0000693-57-2

    12-Aminododecansäure

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    370

    21460

    0000760-93-0

    Methacrylsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    371

    11510

    0000818-61-1

    Ethylenglycolmonoacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    11830

    372

    18640

    0000822-06-0

    Hexamethylendiisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    373

    22390

    0000840-65-3

    Dimethylnaphthalin-2,6-dicarboxylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    374

    21190

    0000868-77-9

    Ethylenglycolmonomethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    375

    15130

    0000872-05-9

    1-Decen

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    ▼M2

    376

    66905

    0000872-50-4

    N-Methylpyrrolidon

    ja

    nein

    nein

    60

     

     

     

    ▼C1

    377

    12786

    0000919-30-2

    3-Aminopropyltriethoxysilan

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan im Falle einer Verwendung für die reaktive Oberflächenbehandlung anorganischer Füllstoffe unter 3 mg/kg Füllstoff.

    SML = 0,05 mg/kg für die Oberflächenbehandlung von Materialien und Gegenständen

     

    378

    21970

    0000923-02-4

    N-Methylolmethacrylamid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    379

    21940

    0000924-42-5

    N-Methylolacrylamid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    380

    11980

    0000925-60-0

    Propylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    381

    15030

    0000931-88-4

    Cycloocten

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in Polymeren in Kontakt mit Lebensmitteln, für die das Lebensmittelsimulanz A festgelegt ist

     

    382

    19490

    0000947-04-6

    Laurolactam

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    383

    72160

    0000948-65-2

    2-Phenylindol

    ja

    nein

    ja

    15

     

     

     

    384

    40000

    0000991-84-4

    2,4-Bis(octylthio)-6-(4-hydroxy-3,5-di-tert-butylanilino)-1,3,5-triazin

    ja

    nein

    ja

    30

     

     

     

    385

    11530

    0000999-61-1

    2-Hydroxypropylacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    SML berechnet als Summe von 2-Hydroxypropylacrylat und 2-Hydroxyisopropylacrylat.

    Kann bis zu 25 Gew.-% 2-Hydroxyisopropylacrylat (CAS-Nr. 0002918-23-2) enthalten

    (1)

    386

    55280

    0001034-01-1

    Octylgallat

    ja

    nein

    nein

     

    (20)

     

     

    387

    26155

    0001072-63-5

    1-Vinylimidazol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    ►M8  — ◄

    388

    25080

    0001120-36-1

    1-Tetradecen

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    389

    22360

    0001141-38-4

    2,6-Naphthalindicarbonsäure

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    390

    55200

    0001166-52-5

    Dodecylgallat

    ja

    nein

    nein

     

    (20)

     

     

    ▼M7

    391

    22932

    0001187-93-5

    Perfluormethyl-perfluorvinylether

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in

    — Antihaftbeschichtungen;

    — Fluor- und Perfluorpolymeren, die für Mehrweganwendungen bestimmt sind und bei denen das Kontaktverhältnis 1 dm2 Oberfläche in Kontakt mit mindestens 150 kg Lebensmittel beträgt.

     

    ▼C1

    392

    72800

    0001241-94-7

    Diphenyl-2-ethylhexylphosphat

    ja

    nein

    ja

    2,4

     

     

     

    393

    37280

    0001302-78-9

    Bentonit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    394

    41280

    0001305-62-0

    Calciumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    395

    41520

    0001305-78-8

    Calciumoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    396

    64640

    0001309-42-8

    Magnesiumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    397

    64720

    0001309-48-4

    Magnesiumoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M15

    398

    35760

    0001309-64-4

    Antimontrioxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

    (6)

    ▼C1

    399

    81600

    0001310-58-3

    Kaliumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    400

    86720

    0001310-73-2

    Natriumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    401

    24475

    0001313-82-2

    Natriumsulfid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    402

    96240

    0001314-13-2

    Zinkoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    403

    96320

    0001314-98-3

    Zinksulfid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    404

    67200

    0001317-33-5

    Molybdändisulfid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    405

    16690

    0001321-74-0

    Divinylbenzol

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    SML berechnet als Summe aus Divinylbenzol und Ethylvinylbenzol.

    Kann bis zu 45 % Ethylvinylbenzol enthalten

    (1)

    406

    83300

    0001323-39-3

    1,2-Propylenglykolmonostearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    407

    87040

    0001330-43-4

    Natriumtetraborat

    ja

    nein

    nein

     

    (16)

     

     

    408

    82960

    0001330-80-9

    1,2-Propylenglycolmonooleat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    409

    62240

    0001332-37-2

    Eisenoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M6

    410

    62720

    0001332-58-7

    Kaolin

    ja

    nein

    nein

     

     

    Partikel sind nur in einer Stärke von weniger als 100 nm zulässig, wenn sie mit einem Anteil bis zu 12 % w/w in die aus Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (EVOH) bestehende innere Schicht einer mehrschichtigen Struktur eingearbeitet sind, wobei die Schicht in direktem Kontakt mit dem Lebensmittel als funktionelle Barriere die Migration von Partikeln in das Lebensmittel verhindert

     

    ▼C1

    411

    42080

    0001333-86-4

    Ruß

    ja

    nein

    nein

     

     

    Primärpartikel von 10-300 nm, aggregiert zu 100-1 200 nm, die Agglomerate von 300 nm-mm bilden können

    Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209.

    UV-Absorption des Cyclohexanextrakts bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode

    Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Ruß.

    Höchstwert für die Verwendung von Ruß im Polymer: 2,5 Gew.-%

     

    412

    45200

    0001335-23-5

    Kupferjodid

    ja

    nein

    nein

     

    (6)

     

     

    413

    35600

    0001336-21-6

    Ammoniumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    414

    87600

    0001338-39-2

    Sorbitanmonolaurat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    415

    87840

    0001338-41-6

    Sorbitanmonostearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    416

    87680

    0001338-43-8

    Sorbitanmonooleat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    417

    85680

    0001343-98-2

    Kieselsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    418

    34720

    0001344-28-1

    Aluminiumoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    419

    92150

    0001401-55-4

    Gerbsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

    Die JECFA-Spezifikationen sind einzuhalten

     

    420

    19210

    0001459-93-4

    Dimethylisophthalat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    ▼M4

    421

    13000

    0001477-55-0

    1,3-Benzoldimethanamin

    nein

    ja

    nein

     

    (34)

     

     

    ▼C1

    422

    38515

    0001533-45-5

    4,4'-Bis(2-benzoxazolyl)stilben

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

     

    (2)

    423

    22937

    0001623-05-8

    Perfluorpropyl-perfluorvinylether

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    424

    15070

    0001647-16-1

    1,9-Decadien

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    425

    10840

    0001663-39-4

    tert-Butylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    426

    13510

    0001675-54-3

    2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis(2,3-epoxypropyl)ether

    nein

    ja

    nein

     

     

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission (1)

     

    13610

    427

    18896

    0001679-51-2

    4-(Hydroxymethyl)-1-cyclohexen

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    428

    95200

    0001709-70-2

    1,3,5-Trimethyl-2,4,6-tris(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzyl)benzol

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    429

    13210

    0001761-71-3

    Bis(4-aminocyclohexyl)methan

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    430

    95600

    0001843-03-4

    1,1,3-Tris(2-methyl-4-hydroxy-5-tert-butylphenyl)butan

    ja

    nein

    ja

    5

     

     

     

    431

    61600

    0001843-05-6

    2-Hydroxy-4-n-octyloxybenzophenon

    ja

    nein

    ja

     

    (8)

     

     

    432

    12280

    0002035-75-8

    Adipinsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    433

    68320

    0002082-79-3

    Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat

    ja

    nein

    ja

    6

     

     

     

    434

    20410

    0002082-81-7

    1,4-Butandioldimethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    435

    14230

    0002123-24-2

    Caprolactam, Natriumsalz

    nein

    ja

    nein

     

    (4)

     

     

    436

    19480

    0002146-71-6

    Vinyllaurat

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    437

    11245

    0002156-97-0

    Dodecylacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (2)

    ▼M2

    438

    13303

    0002162-74-5

    Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Berechnet als Summe aus Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid und seinem Hydrolyseprodukt 2,6-Diisopropylanilin.

     

    ▼C1

    439

    21280

    0002177-70-0

    Phenylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    440

    21340

    0002210-28-8

    Propylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    441

    38160

    0002315-68-6

    Propylbenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    442

    13780

    0002425-79-8

    1,4-Butandiol-bis(2,3-epoxypropyl)ether

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    Restgehalt: 1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als Epoxygruppe.

    Molekulargewicht: 43 Da

    (10)

    443

    12788

    0002432-99-7

    11-Aminoundecansäure

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    444

    61440

    0002440-22-4

    2-(2′-Hydroxy-5′-methylphenyl)benzotriazol

    ja

    nein

    nein

     

    (12)

     

     

    445

    83440

    0002466-09-3

    Pyrophosphorsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    446

    10750

    0002495-35-4

    Benzylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    447

    20080

    0002495-37-6

    Benzylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    448

    11890

    0002499-59-4

    n-Octylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    ▼M3

    449

    49840

    0002500-88-1

    Dioctadecyldisulfid

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

     

     

    ▼C1

    450

    24430

    0002561-88-8

    Sebacinsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    451

    66755

    0002682-20-4

    2-Methyl-4-isothiazolin-3-on

    ja

    nein

    nein

    0,5

     

    Nur zur Verwendung in wässrigen Polymerdispersionen und -emulsionen

     

    ▼M2

    452

    38885

    0002725-22-6

    2,4-Bis(2,4-dimethylphenyl)-6-(2-hydroxy-4-n-octyloxyphenyl)-1,3,5-triazin

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    ▼C1

    453

    26320

    0002768-02-7

    Trimethoxyvinylsilan

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (10)

    454

    12670

    0002855-13-2

    1-Amino-3-aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan

    nein

    ja

    nein

    6

     

     

     

    455

    20530

    0002867-47-2

    2-(Dimethylamino)-ethylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    456

    10810

    0002998-08-5

    sec-Butylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    457

    20140

    0002998-18-7

    sec-Butylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    458

    36960

    0003061-75-4

    Behenamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    459

    46870

    0003135-18-0

    Dioctadecyl-3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzylphosphonat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    460

    14950

    0003173-53-3

    Cyclohexylisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    461

    22420

    0003173-72-6

    1,5-Naphtalindiisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    462

    26170

    0003195-78-6

    N-Vinyl-N-methylacetamid

    nein

    ja

    nein

    0,02

     

     

    ►M8  — ◄

    463

    25840

    0003290-92-4

    1,1,1-Trimethylolpropan-trimethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    464

    61280

    0003293-97-8

    2-Hydroxy-4-n-hexyloxybenzophenon

    ja

    nein

    ja

     

    (8)

     

     

    465

    68040

    0003333-62-8

    7-[2H-Naphtho-(1,2-D)triazol-2-yl]-3-phenylcumarin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    466

    50640

    0003648-18-8

    Di-n-octylzinndilaurat

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    ▼M12

    467

    14800

    3724-65-0

    Crotonsäure

    ja

    ja

    nein

     

    (35)

     

     

    45600

    ▼C1

    468

    71960

    0003825-26-1

    Perfluoroctansäure, Ammoniumsalz

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung bei Mehrweggegenständen, die bei hohen Temperaturen gesintert werden

     

    469

    60480

    0003864-99-1

    2-(2'-Hydroxy-3,5'-di-tert-butylphenyl)-5-chlorbenzotriazol

    ja

    nein

    ja

     

    (12)

     

     

    470

    60400

    0003896-11-5

    2-(2′-Hydroxy-3′-tert-butyl-5′-methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol

    ja

    nein

    ja

     

    (12)

     

     

    471

    24888

    0003965-55-7

    Dimethyl-5-sulfoisophthalat, Mononatriumsalz

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    472

    66560

    0004066-02-8

    2,2′-Methylenbis(4-methyl-6-cyclohexylphenol)

    ja

    nein

    ja

     

    (5)

     

     

    473

    12265

    0004074-90-2

    Divinyladipat

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    5 mg/kg im Enderzeugnis.

    Nur zur Verwendung als Comonomer

    (1)

    474

    43600

    0004080-31-3

    1-(3-Chlorallyl)-3,5,7-triaza-1-azoniaadamantanchlorid

    ja

    nein

    nein

    0,3

     

     

     

    475

    19110

    0004098-71-9

    1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    476

    16570

    0004128-73-8

    Diphenylether-4,4'-diisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    477

    46720

    0004130-42-1

    2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol

    ja

    nein

    ja

    4,8

     

     

    (1)

    478

    60180

    0004191-73-5

    Isopropyl-4-hydroxybenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    479

    12970

    0004196-95-6

    Azelainsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    480

    46790

    0004221-80-1

    2,4-Di-tert-butylphenyl-3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    481

    13060

    0004422-95-1

    1,3,5-Benzoltricarbonsäuretrichlorid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    SML berechnet als 1,3,5-Benzoltricarbonsäure

    ►M8  — ◄

    482

    21100

    0004655-34-9

    iso-Propylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    483

    68860

    0004724-48-5

    n-Octylphosphonsäure

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

     

     

    484

    13395

    0004767-03-7

    2,2-Bis(hydroxymethyl)propionsäure

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (1)

    485

    13560

    0005124-30-1

    Dicyclohexylmethan-4,4'-diisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    15700

    486

    54005

    0005136-44-7

    Ethylen-N-palmitamid-N′-stearamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    487

    45640

    0005232-99-5

    2-Cyano-3,3-diphenylethylacrylat

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

     

     

    488

    53440

    0005518-18-3

    N,N′-Ethylen-bis-palmitamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    489

    41040

    0005743-36-2

    Calciumbutyrat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    490

    16600

    0005873-54-1

    Diphenylmethan-2,4'-diisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    491

    82720

    0006182-11-2

    1,2-Propylenglycoldistearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    492

    45650

    0006197-30-4

    2-Cyano-3,3-diphenylacrylsäure, 2-ethylhexylester

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

     

     

    493

    39200

    0006200-40-4

    Bis(2-hydroxyethyl)-2-hydroxypropyl-3-(dodecyloxy)methylammoniumchlorid

    ja

    nein

    nein

    1,8

     

     

     

    494

    62140

    0006303-21-5

    Hypophosphorige Säure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    495

    35160

    0006642-31-5

    6-Amino-1,3-Dimethyluracil

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    496

    71680

    0006683-19-8

    Pentaerythritol-tetrakis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-propionat]

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    497

    95020

    0006846-50-0

    2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldiisobutyrat

    ja

    nein

    nein

    5

     

    Nur zur Verwendung bei Einweghandschuhen

     

    498

    16210

    0006864-37-5

    3,3'-Dimethyl-4,4'-diaminodicyclohexylmethan

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in Polyamiden

    (5)

    499

    19965

    0006915-15-7

    Apfelsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

    Im Fall der Verwendung als Monomer nur als Comonomer in aliphatischen Polyestern bis zu einem maximalen Stoffmengenanteil von 1 % zu verwenden

     

    65020

    500

    38560

    0007128-64-5

    2,5-Bis(5-tert-butyl-2-benzoxazolyl)thiophen

    ja

    nein

    ja

    0,6

     

     

     

    501

    34480

    Aluminiumfasern, -flocken und -pulver

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    502

    22778

    0007456-68-0

    4,4'-Oxybis(benzolsulfonylazid)

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    ►M8  — ◄

    503

    46080

    0007585-39-9

    beta-Dextrin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    504

    86240

    0007631-86-9

    Siliciumdioxid

    ja

    nein

    nein

     

     

    Bei synthetischem amorphem Siliciumdioxid: Primärpartikel von 1-100 nm, aggregiert zu 0,1-1 μm, die Agglomerate von 0,3 μm bis Millimetergröße bilden können

     

    505

    86480

    0007631-90-5

    Natriumbisulfit

    ja

    nein

    nein

     

    (19)

     

     

    506

    86920

    0007632-00-0

    Natriumnitrit

    ja

    nein

    nein

    0,6

     

     

     

    507

    59990

    0007647-01-0

    Salzsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    508

    86560

    0007647-15-6

    Natriumbromid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    509

    23170

    0007664-38-2

    Phosphorsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    72640

    510

    12789

    0007664-41-7

    Ammoniak

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    35320

    511

    91920

    0007664-93-9

    Schwefelsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    512

    81680

    0007681-11-0

    Kaliumiodid

    ja

    nein

    nein

     

    (6)

     

     

    513

    86800

    0007681-82-5

    Natriumiodid

    ja

    nein

    nein

     

    (6)

     

     

    514

    91840

    0007704-34-9

    Schwefel

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    515

    26360

    0007732-18-5

    Wasser

    ja

    ja

    nein

     

     

    Gemäß der Richtlinie 98/83/EG (2)

     

    95855

    516

    86960

    0007757-83-7

    Natriumsulfit

    ja

    nein

    nein

     

    (19)

     

     

    517

    81520

    0007758-02-3

    Kaliumbromid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    518

    35845

    0007771-44-0

    Arachidonsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    519

    87120

    0007772-98-7

    Natriumthiosulfat

    ja

    nein

    nein

     

    (19)

     

     

    520

    65120

    0007773-01-5

    Manganchlorid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    521

    58320

    0007782-42-5

    Graphit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    522

    14530

    0007782-50-5

    Chlor

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    523

    45195

    0007787-70-4

    Kupferbromid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    524

    24520

    0008001-22-7

    Sojaöl

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    525

    62640

    0008001-39-6

    Japanwachs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    526

    43440

    0008001-75-0

    Ceresin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    527

    14411

    0008001-79-4

    Rizinusöl

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    42880

    528

    63760

    0008002-43-5

    Lecithin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    529

    67850

    0008002-53-7

    Montanwachs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    530

    41760

    0008006-44-8

    Candelillawachs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    531

    36880

    0008012-89-3

    Bienenwachs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    532

    88640

    0008013-07-8

    Sojabohnenöl, epoxidiert

    ja

    nein

    nein

    60

    30 (*)

    (32)

    (*)  Bei PVC-Dichtungsmaterial, das zum Abdichten von Glasgefäßen verwendet wird, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG oder Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG enthalten, wird der SML auf 30 mg/kg gesenkt.

    Oxiran < 8 %, Jodzahl < 6

     

    533

    42720

    0008015-86-9

    Carnaubawachs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    534

    80720

    0008017-16-1

    Polyphosphorsäuren

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    535

    24100

    0008050-09-7

    Kolophonium

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    24130

    24190

    83840

    536

    84320

    0008050-15-5

    Kolophonium, hydriertes, Ester mit Methanol

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    537

    84080

    0008050-26-8

    Kolophonium, Ester mit Pentaerythritol

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    538

    84000

    0008050-31-5

    Kolophonium, Ester mit Glycerin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    539

    24160

    0008052-10-6

    Tallölharz

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    540

    63940

    0008062-15-5

    Lignosulfonsäure

    ja

    nein

    nein

    0,24

     

    Nur zur Verwendung als Dispergiermittel für Kunststoffdispersionen

     

    541

    58480

    0009000-01-5

    Gummi arabicum

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    542

    42640

    0009000-11-7

    Carboxymethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    543

    45920

    0009000-16-2

    Dammar

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    544

    58400

    0009000-30-0

    Guargummi

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    545

    93680

    0009000-65-1

    Tragantgummi

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    546

    71440

    0009000-69-5

    Pektin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    547

    55440

    0009000-70-8

    Gelatine

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    548

    42800

    0009000-71-9

    Casein

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    549

    80000

    0009002-88-4

    Polyethylenwachs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    550

    81060

    0009003-07-0

    Polypropylenwachs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    551

    79920

    0009003-11-6

    0106392-12-5

    Poly(ethylenpropylen)glycol

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    552

    81500

    0009003-39-8

    Polyvinylpyrrolidon

    ja

    nein

    nein

     

     

    Der Stoff erfüllt die Reinheitskriterien gemäß der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission (3)

     

    553

    14500

    0009004-34-6

    Cellulose

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    43280

    554

    43300

    0009004-36-8

    Celluloseacetobutyrat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    555

    53280

    0009004-57-3

    Ethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    556

    54260

    0009004-58-4

    Ethylhydroxyethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    557

    66640

    0009004-59-5

    Methylethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    558

    60560

    0009004-62-0

    Hydroxyethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    559

    61680

    0009004-64-2

    Hydroxypropylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    560

    66700

    0009004-65-3

    Methylhydroxypropylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    561

    66240

    0009004-67-5

    Methylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    562

    22450

    0009004-70-0

    Nitrocellulose

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    563

    78320

    0009004-97-1

    Polyethylenglycolmonoricinoleat

    ja

    nein

    ja

    42

     

     

     

    564

    24540

    0009005-25-8

    Lebensmittelstärke

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    88800

    565

    61120

    0009005-27-0

    Hydroxyethylstärke

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    566

    33350

    0009005-32-7

    Alginsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    567

    82080

    0009005-37-2

    1,2-Propylenglycolalginat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    568

    79040

    0009005-64-5

    Polyethylenglycolsorbitanmonolaurat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    569

    79120

    0009005-65-6

    Polyethylenglycolsorbitanmonooleat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    570

    79200

    0009005-66-7

    Polyethylenglycolsorbitanmonopalmitat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    571

    79280

    0009005-67-8

    Polyethylenglycolsorbitanmonostearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    572

    79360

    0009005-70-3

    Polyethylenglycolsorbitantrioleat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    573

    79440

    0009005-71-4

    Polyethylenglycolsorbitantristearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    574

    24250

    0009006-04-6

    Naturkautschuk

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    84560

    575

    76721

    0063148-62-9

    Polydimethylsiloxan (MG > 6800 Da)

    ja

    nein

    nein

     

     

    Viskosität bei 25 °C: mindestens 100 cSt (100 × 10–6 m2/s)

     

    576

    60880

    0009032-42-2

    Hydroxyethylmethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    577

    62280

    0009044-17-1

    Isobutylen-Buten-Copolymer

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    578

    79600

    0009046-01-9

    Polyethylenglycoltridecyletherphosphat

    ja

    nein

    nein

    5

     

    Nur für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit wässrigen Lebensmitteln in Berührung zu kommen

    Polyethylenglycol(EO ≤ 11) tridecyletherphosphat (Mono- und dialkylester) mit einem Gehalt von höchstens 10 % Polyethylenglycol(EO ≤ 11)tridecylether

     

    579

    61800

    0009049-76-7

    Hydroxypropylstärke

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    580

    46070

    0010016-20-3

    alpha-Dextrin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    581

    36800

    0010022-31-8

    Bariumnitrat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    582

    50240

    0010039-33-5

    Di-n-octylzinn-bis(2-ethylhexylmaleinat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    583

    40400

    0010043-11-5

    Bornitrid

    ja

    nein

    nein

     

    (16)

     

     

    584

    13620

    0010043-35-3

    Borsäure

    ja

    ja

    nein

     

    (16)

     

     

    40320

    585

    41120

    0010043-52-4

    Calciumchlorid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    586

    65280

    0010043-84-2

    Manganhypophosphit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    587

    68400

    0010094-45-8

    Octadecylerucamid

    ja

    nein

    ja

    5

     

     

     

    588

    64320

    0010377-51-2

    Lithiumiodid

    ja

    nein

    nein

     

    (6)

     

     

    589

    52645

    0010436-08-5

    cis-11-Eicosenamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    590

    21370

    0010595-80-9

    2-Sulfoethylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

    (1)

    591

    36160

    0010605-09-1

    Ascorbylstearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    592

    34690

    0011097-59-9

    Aluminium-Magnesiumhydroxycarbonat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    593

    44960

    0011104-61-3

    Cobaltoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    594

    65360

    0011129-60-5

    Manganoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    595

    19510

    0011132-73-3

    Lignocellulose

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    596

    95935

    0011138-66-2

    Xanthan-Gummi

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    597

    67120

    0012001-26-2

    Glimmer

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    598

    41600

    0012004-14-7

    0037293-22-4

    Calciumsulfoaluminat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    599

    36840

    0012007-55-5

    Bariumtetraborat

    ja

    nein

    nein

     

    (16)

     

     

    600

    60030

    0012072-90-1

    Hydromagnesit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    601

    35440

    0012124-97-9

    Ammoniumbromid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    602

    70240

    0012198-93-5

    Ozocerit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    603

    83460

    0012269-78-2

    Pyrophyllit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    604

    60080

    0012304-65-3

    Hydrotalcit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    605

    11005

    0012542-30-2

    Dicyclopentenylacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (1)

    606

    65200

    0012626-88-9

    Manganhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    607

    62245

    0012751-22-3

    Eisenphosphid

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in PET-Polymeren und -Copolymeren

     

    608

    40800

    0013003-12-8

    4,4′-Butyliden-bis(6-tert-butyl-3-methylphenyl-ditridecylphosphit)

    ja

    nein

    ja

    6

     

     

     

    609

    83455

    0013445-56-2

    Pyrophosphorige Säure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    610

    93440

    0013463-67-7

    Titandioxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    611

    35120

    0013560-49-1

    Diester von 3-Aminocrotonsäure mit Thiobis(2-hydroxyethyl)ether

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    612

    16694

    0013811-50-2

    N,N'-Divinyl-2-imidazolidinon

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (10)

    613

    95905

    0013983-17-0

    Wollastonit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    614

    45560

    0014464-46-1

    Cristobalit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    615

    92080

    0014807-96-6

    Talkum

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    616

    83470

    0014808-60-7

    Quarz

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    617

    10660

    0015214-89-8

    2-Acrylamido-2-methylpropansulfonsäure

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    618

    51040

    0015535-79-2

    Di-n-octylzinnthioglycolat

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    619

    50320

    0015571-58-1

    Di-n-octylzinn-bis(2-ethylhexylthioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    620

    50720

    0015571-60-5

    Di-n-octylzinndimaleinat

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    621

    17110

    0016219-75-3

    5-Ethylidenbicyclo[2.2.1]hept-2-en

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (9)

    622

    69840

    0016260-09-6

    Oleylpalmitamid

    ja

    nein

    ja

    5

     

     

     

    623

    52640

    0016389-88-1

    Dolomit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    624

    18897

    0016712-64-4

    6-Hydroxy-2-naphtalincarbonsäure

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    625

    36720

    0017194-00-2

    Bariumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    626

    57800

    0018641-57-1

    Glycerin-tribehenat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    627

    59760

    0019569-21-2

    Huntit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    628

    96190

    0020427-58-1

    Zinkhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    629

    34560

    0021645-51-2

    Aluminiumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    630

    82240

    0022788-19-8

    1,2-Propylenglycoldilaurat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    631

    59120

    0023128-74-7

    1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionamid]

    ja

    nein

    ja

    45

     

     

     

    632

    52880

    0023676-09-7

    Ethyl-4-ethoxybenzoat

    ja

    nein

    nein

    3,6

     

     

     

    633

    53200

    0023949-66-8

    2-Ethoxy-2'-ethyloxanilid

    ja

    nein

    ja

    30

     

     

     

    634

    25910

    0024800-44-0

    Tripropylenglycol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    635

    40720

    0025013-16-5

    Tert-butyl-4-hydroxyanisol

    ja

    nein

    nein

    30

     

     

     

    636

    31500

    0025134-51-4

    2-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure, Copolymer

    ja

    nein

    nein

    0,05

    (22)

    SML berechnet als 2-Ethylhexylacrylat

     

    637

    71635

    0025151-96-6

    Pentaerythritdioleat

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist

     

    638

    23590

    0025322-68-3

    Polyethylenglycol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    76960

    639

    23651

    0025322-69-4

    Polypropylenglycol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    80800

    640

    54930

    0025359-91-5

    Formaldehyd-1-naphthol, Copolymer

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

     

     

    ▼M7

    641

    22331

    0025513-64-8

    Mischung von (35-45 Gew.-%) 1,6-Diamino-2,2,4-trimethylhexan und (55-65 Gew.-%) 1,6-Diamino-2,4,4-trimethylhexan

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    ▼C1

    642

    64990

    0025736-61-2

    Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copolymer, Natriumsalz

    ja

    nein

    nein

     

     

    Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da ►M7  darf ◄ 0,05 Gew.-% nicht übersteigen

     

    643

    87760

    0026266-57-9

    Sorbitanmonopalmitat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    644

    88080

    0026266-58-0

    Sorbitantrioleat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    645

    67760

    0026401-86-5

    Mono-n-octylzinn-tris(isooctylthioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (11)

     

     

    646

    50480

    0026401-97-8

    Di-n-octylzinn-bis(isooctylthioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    647

    56720

    0026402-23-3

    Glycerinmonohexanoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    648

    56880

    0026402-26-6

    Glycerinmonooctanoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    649

    47210

    0026427-07-6

    Dibutylthiostannonsäure, Polymer

    ja

    nein

    nein

     

     

    Moleküleinheit = (C8H18S3Sn2)n (n = 1,5-2)

     

    650

    49600

    0026636-01-1

    Dimethylzinn-bis(isooctylthioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (9)

     

     

    651

    88240

    0026658-19-5

    Sorbitantristearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    652

    38820

    0026741-53-7

    Bis(2,4-di-tert-butylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

    ja

    nein

    ja

    0,6

     

     

     

    653

    25270

    0026747-90-0

    2,4-Toluoldiisocyanatdimer

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    654

    88600

    0026836-47-5

    Sorbitolmonostearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    655

    25450

    0026896-48-0

    Tricyclodecandimethanol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    656

    24760

    0026914-43-2

    Styrolsulfonsäure

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    657

    67680

    0027107-89-7

    Mono-n-octylzinn-tris(2-ethylhexylthioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (11)

     

     

    658

    52000

    0027176-87-0

    Dodecylbenzolsulfonsäure

    ja

    nein

    nein

    30

     

     

     

    659

    82800

    0027194-74-7

    1,2-Propylenglycolmonolaurat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    660

    47540

    0027458-90-8

    Di-tert-dodecyldisulfid

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

     

     

    661

    95360

    0027676-62-6

    1,3,5-Tris(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion

    ja

    nein

    ja

    5

     

     

     

    662

    25927

    0027955-94-8

    1,1,1-Tris(4-hydroxyphenyl)ethan

    nein

    ja

    nein

    0,005

     

    Nur zur Verwendung in Polycarbonaten

    ►M8  — ◄

    663

    64150

    0028290-79-1

    Linolensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    664

    95000

    0028931-67-1

    Copolymer aus Trimethylolpropan-trimethacrylat und Methylmethacrylat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    665

    83120

    0029013-28-3

    1,2-Propylenglykolmonopalmitat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    666

    87280

    0029116-98-1

    Sorbitandioleat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    667

    55190

    0029204-02-2

    Gadoleinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    668

    80240

    0029894-35-7

    Polyglycerinricinoleat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    669

    56610

    0030233-64-8

    Glycerinmonobehenat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    670

    56800

    0030899-62-8

    Glycerinmonolauratdiacetat

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    671

    74240

    0031570-04-4

    Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    672

    76845

    0031831-53-5

    Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton

    ja

    nein

    nein

     

    (29)

    (30)

    Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da ►M7  darf ◄ 0,5 Gew.-% nicht übersteigen

     

    673

    53670

    0032509-66-3

    Ethylenglycol-bis[3,3-bis(3-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)butyrat]

    ja

    nein

    ja

    6

     

     

     

    674

    46480

    0032647-67-9

    Dibenzylidensorbit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    675

    38800

    0032687-78-8

    N,N'-Bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionyl]hydrazid

    ja

    nein

    ja

    15

     

     

     

    676

    50400

    0033568-99-9

    Di-n-octylzinn-bis(isooctylmaleinat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    677

    82560

    0033587-20-1

    1,2-Propylenglycoldipalmitat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    678

    59200

    0035074-77-2

    1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

    ja

    nein

    ja

    6

     

     

     

    679

    39060

    0035958-30-6

    1,1-Bis(2-hydroxy-3,5-di-tert-butylphenyl)ethan

    ja

    nein

    ja

    5

     

     

     

    680

    94400

    0036443-68-2

    Triethylenglycol-bis[3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionat]

    ja

    nein

    nein

    9

     

     

     

    681

    18310

    0036653-82-4

    1-Hexadecanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    682

    53270

    0037205-99-5

    Ethylcarboxymethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    683

    66200

    0037206-01-2

    Methylcarboxymethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    684

    68125

    0037244-96-5

    Nephelinsyenit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    685

    85950

    0037296-97-2

    Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat

    ja

    nein

    nein

    0,15

     

    SML berechnet als Fluorid.

    Darf nur in denjenigen Schichten mehrschichtiger Materialien verwendet werden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen

     

    686

    61390

    0037353-59-6

    Hydroxymethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    687

    13530

    0038103-06-9

    2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis(phthalsäureanhydrid)

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    13614

    688

    92560

    0038613-77-3

    Tetrakis(2,4-di-tert-butylphenyl)-4,4'biphenylen-diphosphonit

    ja

    nein

    ja

    18

     

     

     

    689

    95280

    0040601-76-1

    1,3,5-Tris(4-tert-butyl-3-hydroxy-2,6-dimethylbenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6 (1H,3H,5H)-trion

    ja

    nein

    ja

    6

     

     

     

    690

    92880

    0041484-35-9

    Thiodiethanol-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

    ja

    nein

    ja

    2,4

     

     

     

    691

    13600

    0047465-97-4

    3,3-Bis(3-methyl-4-hydroxyphenyl)-2-indolinon

    nein

    ja

    nein

    1,8

     

     

     

    692

    52320

    0052047-59-3

    2-(4-Dodecylphenyl)indol

    ja

    nein

    ja

    0,06

     

     

     

    693

    88160

    0054140-20-4

    Sorbitantripalmitat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    694

    21400

    0054276-35-6

    Sulfopropylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (1)

    695

    67520

    0054849-38-6

    Monomethylzinn-tris(isooctylthioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (9)

     

     

    696

    92205

    0057569-40-1

    Diester von Terephthalsäure mit 2,2'-Methylenbis (4-methyl-6-tert-butylphenol)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    697

    67515

    0057583-34-3

    Monomethylzinn-tris(ethylhexylthioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (9)

     

     

    698

    49595

    0057583-35-4

    Dimethylzinn-bis(ethylhexylthioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (9)

     

     

    699

    90720

    0058446-52-9

    Stearoylbenzoylmethan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    700

    31520

    0061167-58-6

    2-Tert-butyl-6-(3-tert-butyl-2-hydroxy-5-methylbenzyl)-4-methylphenylacrylat

    ja

    nein

    ja

    6

     

     

     

    701

    40160

    0061269-61-2

    N,N′-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)hexamethylendiamin-1,2-dibromethan, Copolymer

    ja

    nein

    nein

    2,4

     

     

     

    702

    87920

    0061752-68-9

    Sorbitantetrastearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    703

    17170

    0061788-47-4

    Kokosfettsäuren

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    704

    77600

    0061788-85-0

    Ester von Polyethylenglycol mit hydriertem Rizinusöl

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    705

    10599/ 90A

    0061788-89-4

    Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht hydriert, destilliert und nicht destilliert

    nein

    ja

    nein

     

    (18)

     

    (1)

    10599/ 91

    706

    17230

    0061790-12-3

    Tallölfettsäuren

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    707

    46375

    0061790-53-2

    Diatomeenerde

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    708

    77520

    0061791-12-6

    Ester von Polyethylenglycol mit Rizinusöl

    ja

    nein

    nein

    42

     

     

     

    709

    87520

    0062568-11-0

    Sorbitanmonobehenat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    710

    38700

    0063397-60-4

    Bis(2-carbobutoxyethyl)zinn-bis(isooctylthioglycolat)

    ja

    nein

    ja

    18

     

     

     

    711

    42000

    0063438-80-2

    (2-Carbobutoxyethyl)zinn-tris(isooctylthioglycolat)

    ja

    nein

    ja

    30

     

     

     

    712

    42960

    0064147-40-6

    Rizinusöl, dehydriert

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M6

    713

    43480

    0064365-11-3

    Aktivkohle

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer.

    Es gelten die gleichen Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (4), mit Ausnahme des Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann

     

    0007440-44-0

    ▼C1

    714

    84400

    0064365-17-9

    Kolophonium, hydriert, Ester mit Pentaerythrit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    715

    46880

    0065140-91-2

    Monoethyl-3,5-di-tert-butyl-4-hydroxy-benzylphosphonat, Calciumsalz

    ja

    nein

    nein

    6

     

     

     

    716

    60800

    0065447-77-0

    1-(2-Hydroxyethyl)-4-hydroxy-2,2,6,6-tetramethylpiperidin-dimethylsuccinat, Copolymer

    ja

    nein

    nein

    30

     

     

     

    717

    84210

    0065997-06-0

    Kolophonium, hydriert

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    718

    84240

    0065997-13-9

    Kolophonium, hydriert, Ester mit Glycerin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    719

    65920

    0066822-60-4

    N-Methacryloyloxyethyl-N,N-dimethyl-N-carboxymethylammoniumchlorid, Natriumsalz-Octadecylmethacrylat-Ethylmethacrylat-Cyclohexylmethacrylat-N-Vinyl-2-pyrrolidon, Copolymere

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    720

    67360

    0067649-65-4

    Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (25)

     

     

    721

    46800

    0067845-93-6

    Hexadecyl-3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    722

    17200

    0068308-53-2

    Sojafettsäuren

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    723

    88880

    0068412-29-3

    Stärke, hydrolysiert

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    724

    24903

    0068425-17-2

    Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert

    nein

    ja

    nein

     

     

    Gemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii nach der Richtlinie 2008/60/EG (5)

     

    ▼M6 —————

    ▼C1

    726

    83599

    0068442-12-6

    Reaktionsprodukte von 2-Mercaptoethyloleat mit Dichlordimethylzinn, Natriumsulfid und Trichlormethylzinn

    ja

    nein

    ja

     

    (9)

     

     

    727

    43360

    0068442-85-3

    Cellulose, regeneriert

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M16

    728

    75100

    0068515-48-0 0028553-12-0

    Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10-verzweigten Alkoholen, über 60 % C9 (DINP)

    ja

    nein

    nein

     

    (26)

    (32)

    Nur zur Verwendung als

    a)  Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

    b)  Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (*);

    c)  technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 Gew.-% im Enderzeugnis.

    Darf nicht in Kombination mit den FCM-Stoffen 157, 159, 283 oder 1085 verwendet werden.

    (7)

    ▼C1

    729

    75105

    0068515-49-1

    0026761-40-0

    Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C9-C11- Alkoholen, über 90 % C10

    ja

    nein

    nein

     

    (26)

    (32)

    Nur zur Verwendung als

    a)  Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

    b)  Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG;

    c)  technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis

    (7)

    730

    66930

    0068554-70-1

    Methylsilsesquioxan

    ja

    nein

    nein

     

     

    Restmonomer in Methylsilsesquioxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/kg Methylsilsesquioxan

     

    731

    18220

    0068564-88-5

    N-Heptylaminoundecansäure

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (2)

    732

    45450

    0068610-51-5

    p-Kresol-dicyclopentadien-isobutylen, Copolymer

    ja

    nein

    ja

    5

     

     

     

    733

    10599/ 92A

    0068783-41-5

    Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert und nicht destilliert

    nein

    ja

    nein

     

    (18)

     

    (1)

    10599/ 93

    734

    46380

    0068855-54-9

    Diatomeenerde, Natriumcarbonatschmelze calciniert

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    735

    40120

    0068951-50-8

    Bis(polyethylenglycol)hydroxymethyl-phosphonat

    ja

    nein

    nein

    0,6

     

     

     

    736

    50960

    0069226-44-4

    Di-n-octylzinn-ethylenglycol-bis(thioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    737

    77370

    0070142-34-6

    Polyethylenglycol-30-dipolyhydroxystearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    738

    60320

    0070321-86-7

    2-[2-Hydroxy-3,5-bis(1,1-dimethylbenzyl)phenyl]benzotriazol

    ja

    nein

    ja

    1,5

     

     

     

    739

    70000

    0070331-94-1

    2,2'-Oxamidobis[ethyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    740

    81200

    0071878-19-8

    Poly[6-[(1,1,3,3-tetramethylbutyl)amino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl]-[(2,2,6,6- tetramethyl-4-piperidyl)imino-hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino]

    ja

    nein

    ja

    3

     

     

     

    741

    24070

    0073138-82-6

    Harzsäuren

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    83610

    742

    92700

    0078301-43-6

    2,2,4,4-Tetramethyl-20-(2,3-epoxypropyl)-7-oxa-3,20-diazadispiro-[5.1.11.2]-heneicosan-21-on, Polymer

    ja

    nein

    ja

    5

     

     

     

    743

    38950

    0079072-96-1

    Bis(4-ethylbenzyliden)sorbit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M12

    744

    18888

    080181-31-3

    3-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer

    nein

    ja

    nein

     

    (35)

    Der Stoff wird als Produkt verwendet, das durch bakterielle Fermentation gewonnen wird. Die Spezifikationen in Tabelle 4 des Anhangs I sind einzuhalten.

     

    ▼C1

    745

    68145

    0080410-33-9

    2,2′,2″-Nitrilo(triethyl-tris(3,3′,5,5′-tetra-tert-butyl-1,1′-biphenyl-2,2′-diyl)phosphit)

    ja

    nein

    ja

    5

     

    SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat

     

    746

    38810

    0080693-00-1

    Bis(2,6-di-tert-butyl-4-methylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

    ja

    nein

    ja

    5

     

    SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat

     

    747

    47600

    0084030-61-5

    Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat)

    ja

    nein

    ja

     

    (25)

     

     

    748

    12765

    0084434-12-8

    Natrium-N-(2-aminoethyl)-beta-alaninat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    749

    66360

    0085209-91-2

    2,2′-Methylen-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)natriumphosphat

    ja

    nein

    ja

    5

     

     

     

    750

    66350

    0085209-93-4

    2,2'-Methylen-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)lithiumphosphat

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    751

    81515

    0087189-25-1

    Poly(zinkglycerinat)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M7

    752

    39890

    0087826-41-3

    0069158-41- 4

    0054686-97-4

    0081541-12-0

    Bis(methylbenzyliden)sorbit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼C1

    753

    62800

    0092704-41-1

    Kaolin, calciniert

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    754

    56020

    0099880-64-5

    Glycerindibehenat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    755

    21765

    0106246-33-7

    4,4'-Methylen-bis(3-chlor-2,6-diethylanilin)

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (1)

    756

    40020

    0110553-27-0

    2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol

    ja

    nein

    ja

     

    (24)

     

     

    757

    95725

    0110638-71-6

    Vermiculit, Reaktionsprodukt mit Lithiumcitrat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    758

    38940

    0110675-26-8

    2,4-Bis(dodecylthiomethyl)-6-methylphenol

    ja

    nein

    ja

     

    (24)

     

     

    759

    54300

    0118337-09-0

    2,2'-Ethyliden-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)fluorphosphonit

    ja

    nein

    ja

    6

     

     

     

    760

    83595

    0119345-01-6

    Reaktionsprodukt von Di-tert-butylphosphonit mit Biphenyl, erzeugt durch Kondensation von 2,4-Di-tert-butylphenol mit dem Friedel-Crafts-Reaktionsprodukt aus Phosphortrichlorid und Biphenyl

    ja

    nein

    nein

    18

     

    Zusammensetzung:

    — 4,4′-Biphenylen-bis[0,0-bis(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphonit] (CAS-Nr. 0038613-77-3) (36-46 Gew.- % (*))

    — 4,3′-Biphenylen-bis[0,0-bis(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphonit] (CAS-Nr. 0118421-00-4) (17-23 Gew.- % (*))

    — 3,3′-Biphenylen-bis[0,0-bis(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphonit] (CAS-Nr. 0118421-01-5) (1-5 Gew.- % (*))

    — 4-Biphenylen-0,0-bis(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphonit (CAS-Nr. 0091362-37-7) (11-19 Gew.- % (*))

    — Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS-Nr. 0031570-04-4) (9-18 Gew.- % (*))

    — 4,4′-Biphenylen-0,0-bis(2,4-di-tert.-butylphenyl)phosphonat-0,0-bis(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphonit (CAS-Nr. 0112949-97-0) (< 5 Gew.- % (*))

    (*)  Menge des verwendeten Stoffs/Menge der Formulierung

    Sonstige Spezifikationen:

    — Phosphorgehalt: 5,4-5,9 %

    — Säurezahl: max. 10 mg KOH/g

    — Schmelzintervall: 85-110 °C

     

    761

    92930

    0120218-34-0

    Thiodiethylen-bis(5-methoxycarbonyl-2,6-dimethyl-1,4-dihydropyridin-3-carboxylat)

    ja

    nein

    nein

    6

     

     

     

    762

    31530

    0123968-25-2

    2,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5-di-tert-pentyl-2-hydroxyphenyl)ethyl]phenylacrylat

    ja

    nein

    ja

    5

     

     

     

    763

    39925

    0129228-21-3

    3,3-Bis(methoxymethyl)-2,5-dimethylhexan

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

     

     

    764

    13317

    0132459-54-2

    N,N'-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phenyl]-1,4,5,8-naphthalintetracarboxydiimid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Reinheit > 98,1 Gew.-%.

    Nur zur Verwendung als Comonomer (max. 4 %) für Polyester (PET, PBT)

     

    765

    49485

    0134701-20-5

    2,4-Dimethyl-6-(1-methylpentadecyl)phenol

    ja

    nein

    ja

    1

     

     

     

    766

    38879

    0135861-56-2

    Bis(3,4-dimethylbenzyliden)sorbit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    767

    38510

    0136504-96-6

    1,2-Bis(3-aminopropyl)ethylendiamin, Polymer mit N-Butyl-2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinamin und 2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    768

    34850

    0143925-92-2

    Bis(hydriertes Talg-Alkyl)amin, oxidiert

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist.

    Nur zur Verwendung in

    a)  Polyolefinen bei 0,1 Gew.-% und

    b)  PET bei 0,25 Gew.-%

    (1)

    769

    74010

    0145650-60-8

    Bis(2,4-di-tert-butyl-6-methylphenyl)-ethylphosphit

    ja

    nein

    ja

    5

     

    SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat

     

    770

    51700

    0147315-50-2

    2-(4,6-Diphenyl-1,3,5-triazin-2-yl)-5-(hexyloxy)phenol

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

     

     

    771

    34650

    0151841-65-5

    Aluminiumhydroxybis[2,2'-methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat]

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    772

    47500

    0153250-52-3

    N,N'-Dicyclohexyl-2,6-naphthalindicarboxamid

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    773

    38840

    0154862-43-8

    Bis(2,4-dicumylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

    ja

    nein

    ja

    5

     

    SML berechnet als Summe aus dem Stoff selbst, seiner oxidierten Form Bis(2,4-dicumylphenyl)pentaerythritolphosphat und seinem Hydrolyseprodukt (2,4-Dicumylphenol)

     

    774

    95270

    0161717-32-4

    2,4,6-Tris(tert-butyl)phenyl-2-butyl-2-ethyl-1,3-propandiolphosphit

    ja

    nein

    ja

    2

     

    SML berechnet als Summe von Phosphit, Phosphat und dem Hydrolyseprodukt = TTBP

     

    775

    45705

    0166412-78-8

    1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    776

    76723

    0167883-16-1

    Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit Dicyclohexyl-methan-4,4'-diisocyanat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da ►M7  darf ◄ 1,5 Gew.-% nicht übersteigen

     

    777

    31542

    0174254-23-0

    Methylacrylat, Telomer mit 1-Dodecanthiol, C16-C18-Alkylester

    ja

    nein

    nein

     

     

    0,5 % im Enderzeugnis

    (1)

    778

    71670

    0178671-58-4

    Pentaerythrit-tetrakis (2-cyano-3,3-diphenylacrylat)

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

     

     

    ▼M7

    779

    39815

    0182121-12-6

    9,9-Bis(methoxymethyl)fluoren

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

     

    ►M8  — ◄

    ▼C1

    780

    81220

    0192268-64-7

    Poly-[[6-[N-(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)-n-butylamino]-1,3,5-triazin- 2,4-diyl][2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)imino]-1,6-hexandiyl [(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)imino]]-alpha -[N,N,N′,N′-tetrabutyl-N″-(2,2,6,6-tetramethyl-4- piperidinyl)-N″-[6-(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinylamino)- hexyl]-[1,3,5-triazin-2,4,6-triamin]-omega-N,N,N′,N′-tetrabutyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin]

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    781

    95265

    0227099-60-7

    1,3,5-Tris(4-benzoylphenyl)benzol

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

     

     

    782

    76725

    0661476-41-1

    Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit 1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan

    ja

    nein

    nein

     

     

    Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da ►M7  darf ◄ 1 Gew.-% nicht übersteigen

     

    783

    55910

    0736150-63-3

    Ester von hydrierten Rizinusölmonoglyceriden mit Essigsäure

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    ▼M6

    784

    95420

    0745070-61-5

    1,3,5-Tris(2,2-dimethylpropanamido) benzol

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    ▼C1

    785

    24910

    0000100-21-0

    Terephthalsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (28)

     

     

    786

    14627

    0000117-21-5

    3-Chlorphthalsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    SML berechnet als 3-Chlorphthalsäure

     

    787

    14628

    0000118-45-6

    4-Chlorphthalsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    SML berechnet als 4-Chlorphthalsäure

     

    788

    21498

    0002530-85-0

    [3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilan

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung als Oberflächenbehandlungsmittel bei anorganischen Füllstoffen

    (1)

    (11)

    789

    60027

    Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder 1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekulargewicht: 440 bis 12 000 )

    ja

    nein

    nein

     

     

    Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 440 Da Viskosität bei 100 °C: mindestens 3,8 cSt (3,8 × 10-6 m2/s)

    (2)

    790

    80480

    0090751-07-8

    0082451-48-7

    Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]

    ja

    nein

    nein

    5

     

    Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 2 400 Da Restgehalt an Morpholin ≤ 30 mg/kg, an N,N’-Bis(2,2,6,6-tetramethylpiperidin-4-yl)hexan-1,6-diamin < 15 000  mg/kg und an 2,4-Dichlor-6-morpholino-1,3,5-triazin ≤ 20 mg/kg

    (16)

    791

    92470

    0106990-43-6

    N,N',N'',N''-Tetrakis(4,6-bis(butyl-(N-methyl-2,2,6,6- tetramethylpiperidin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-4,7- diazadecan-1,10-diamin

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

     

     

    792

    92475

    0203255-81-6

    3,3',5,5'-Tetrakis(tert-butyl)-2,2’-dihydroxybiphenyl, cyclischer Ester mit [3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propyl]oxyphosphonsäure

    ja

    nein

    ja

    5

     

    SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatform des Stoffs und der Hydrolyseprodukte

     

    ▼M16

    793

    94000

    0000102-71-6

    Triethanolamin

    ja

    nein

    nein

     

    (37)

     

     

    ▼M2

    794

    18117

    0000079-14-1

    Glycolsäure

    nein

    ja

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung bei der Herstellung von Polyglycolsäure (PGA) für i) indirekten Kontakt mit Lebensmitteln hinter Polyestern wie Polyethylenterephthalat (PET) oder Polymilchsäure (PLA) und für ii) direkten Kontakt mit Lebensmitteln in einer Mischung aus bis zu 3 Gew.-% PGA in PET oder PLA.

     

    ▼C1

    795

    40155

    0124172-53-8

    N,N'-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)-N,N’-diformylhexamethylendiamin

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

     

    (2)

    (12)

    796

    72141

    0018600-59-4

    2,2'-(1,4-Phenylen)bis((4H-3,1-benzoxazin-4-on)

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

    SML einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte

     

    ▼M2

    797

    76807

    0073018-26-5

    Polyester aus Adipinsäure und 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanol

    ja

    nein

    ja

     

    (31)

    (32)

     

     

    ▼C1

    798

    92200

    0006422-86-2

    Bis(2-ethylhexyl)terephthalat

    ja

    nein

    nein

    60

    (32)

     

     

    ▼M6

    799

    77708

     

    Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C22)

    ja

    nein

    nein

    1,8

     

    In Übereinstimmung mit dem Höchstgehalt an Ethylenoxid gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission genannten Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe

     

    ▼C1

    800

    94425

    0000867-13-0

    Triethylphosphonoacetat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in PET

     

    801

    30607

    Monocarbonsäuren, C2-C24, aliphatische, geradkettige, aus natürlichen Fetten und Ölen, Lithiumsalz

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    802

    33105

    0146340-15-0

    Sekundäre Alkohole, C12-C14, beta-(2-hydroxyethoxy), ethoxyliert

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

    (12)

    803

    33535

    0152261-33-1

    alpha-Alkene(C20-C24), Copolymer mit Maleinsäureanhydrid, Reaktionsprodukt mit 4-Amino-2,2,6,6-tetramethylpiperidin

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist.

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen

    (13)

    804

    80510

    1010121-89-7

    Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thiopropan-1,3-diyl)-block-poly(x-oleyl-7-hydroxy-1,5-diiminooctan-1,8-diyl), Mischung mit x=1 und/oder 5, neutralisiert mit Dodecylbenzolsulfonsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen in Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und Poystyrol (PS)

     

    805

    93450

    Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan und [Amino-tris(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz]

    ja

    nein

    nein

     

     

    Der Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titandioxids darf 1 % nicht überschreiten.

     

    806

    14876

    0001076-97-7

    1,4-Cyclohexandicarbonsäure

    nein

    ja

    nein

    5

     

    Nur zur Herstellung von Polyestern zu verwenden

     

    ▼M3

    807

    93485

    Titannitrid, Nanopartikel

    ja

    nein

    nein

     

     

    Keine Migration von Titannitrid-Nanopartikeln

    Nur zur Verwendung in Polyethylenterepthalat (PET) bis zu 20 mg/kg

    Im PET haben die Agglomerate einen Durchmesser von 100-500 nm, bestehend aus primären Titannitrid-Nanopartikeln; die Primärpartikel haben einen Durchmesser von etwa 20 nm.

     

    ▼C1

    808

    38550

    0882073-43-0

    Bis(4-propylbenzyliden)propylsorbitol

    ja

    nein

    nein

    5

     

    SML einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte

     

    809

    49080

    0852282-89-4

    N-(2,6-diisopropylphenyl)-6-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-1H-benz[de]isochinolin-1,3(2H)-dion

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in PET

    (6)

    (14)

    (15)

    810

    68119

    Neopentylglycol, Diester und Monoester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure

    ja

    nein

    nein

    5

    (32)

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist

     

    811

    80077

    0068441-17-8

    oxidierte Polyethylenwachse

    ja

    nein

    nein

    60

     

     

     

    ▼M2

    812

    80350

    0124578-12-7

    Poly(12-hydroxystearinsäure)-polyethylenimin-Copolymer

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in Kunststoffen bis zu 0,1 Gew.-%.

    Hergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin.

     

    ▼C1

    813

    91530

    Sulfobernsteinsäure, Alkyl (C4-C20) oder Cyclohexyldiester, Salze

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    814

    91815

    Sulfobernsteinsäure Monoalkyl (C10-C16) polyethylenglycolester, Salze

    ja

    nein

    nein

    2

     

     

     

    815

    94985

    Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure

    ja

    nein

    nein

    5

    (32)

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist

     

    816

    45704

    cis-1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Salze

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    817

    38507

    cis-endo-bicyclo[2.2.1]heptan-2,3-dicarbonsäure, Salze

    ja

    nein

    nein

    5

     

    Nicht zur Verwendung in Polyethylen, das mit sauren Lebensmitteln in Berührung kommt.

    Reinheit ≥ 96 %

     

    818

    21530

    Methallylsulfonsäure, Salze

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    819

    68110

    Neodecansäure, Salze

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nicht zur Verwendung in Polymeren, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen.

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist.

    SML berechnet als Neodecansäure

     

    820

    76420

    Pimelinsäure, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    821

    90810

    Stearoyl-2-lactylat, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M16

    822

    71983

    14797-73-0

    Perchlorsäure, Salze (Perchlorat)

    ja

    nein

    nein

     

    (38)

     

     

    ▼C1

    823

    24889

    5-Sulfoisophthalsäure, Salze

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    854

    71943

    0329238-24-6

    Perfluoressigsäure, alpha-substituiert durch das Copolymer von Perfluor-1,2-propylenglycol und Perfluor-1,1-ethylenglycol, mit Chlorhexafluorpropyloxy-Endgruppen

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung bis zu 0,5 % bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 340 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind

     

    ▼M2

    855

    40560

     

    Copolymer aus Butadien, Styrol und Methylmethacrylat, vernetzt mit 1,3-Butandioldimethacrylat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 12 %, bei Raumtemperatur oder darunter.

     

    ▼M9

    856

    40563

    25101-28-4

    Copolymer aus Butadien, Styrol, Methylmethacrylat und Butylacrylat, vernetzt mit Divinylbenzol oder 1,3-Butandioldimethacrylat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung

    — in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 12 %, bei Raumtemperatur oder darunter oder

    — mit einem Anteil von höchstens 40 Gew.-% in Mehrweggegenständen aus Mischungen von Styrol-Acrylnitril-Copolymeren (SAN)/Poly(methylmethacrylat) (PMMA) bei Raumtemperatur oder darunter und entweder für den ausschließlichen Kontakt mit wässrigen, sauren und/oder schwach alkoholischen (< 20 %) Lebensmitteln für weniger als einen Tag oder für den ausschließlichen Kontakt mit trockenen Lebensmitteln für eine unbestimmte Kontaktdauer.

     

    ▼M2

    857

    66765

    0037953-21-2

    Copolymer aus Methylmethacrylat, Butylacrylat, Styrol und Glycidylmethacrylat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 %, bei Raumtemperatur oder darunter.

     

    ▼M3

    858

    38565

    0090498-90-1

    3,9-Bis[2-(3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionyloxy)-1,1-dimethylethyl]-2,4,8,10-tetraoxaspiro[5,5]undecan

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

    SML berechnet als Summe des Stoffes und seines Oxidationsprodukts 3-[(3-(3-tert-Butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)prop-2-enoyloxy)-1,1-dimethylethyl]-9-[(3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionyloxy)-1,1-dimethylethyl]-2,4,8,10-tetraoxaspiro[5,5]-undecan im Gleichgewicht mit seinem para-Chinonmethid-Tautomer

    (2)

    ▼M6

    859

     

     

    Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit Divinylbenzol, in Nanoform

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

    Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 998 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

    Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein

     

    ▼C1

    860

    71980

    0051798-33-5

    Perfluor[2-(poly(n-propoxy))propionsäure]

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 265 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind

     

    861

    71990

    0013252-13-6

    Perfluor[2-(n-propoxy))propionsäure]

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 265 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind

     

    ▼M2

    862

    15180

    0018085-02-4

    3,4-Diacetoxy-1-buten

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    SML einschließlich des Hydrolyseprodukts 3,4-Dihydroxy-1-buten

    Nur zur Verwendung als Comonomer für Ethylvinylalkohol- (EVOH-) und Polyvinylalkohol- (PVOH-)Copolymere.

    (17)

    (19)

    ▼M2

    863

    15260

    0000646-25-3

    1,10-Decandiamin

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung als Comonomer zur Herstellung von Mehrweggegenständen aus Polyamid in Kontakt mit wässrigen, säurehaltigen Lebensmitteln und Lebensmitteln aus Milch bei Raumtemperatur oder für kurzfristigen Kontakt bis zu 150 °C.

     

    ▼C1

    864

    46330

    0000056-06-4

    2,4-Diamino-6-hydroxypyrimidin

    ja

    nein

    nein

    5

     

    Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), das mit nicht sauren und nicht alkoholischen wässrigen Lebensmitteln in Berührung kommt

     

    ▼M3

    865

    40619

    0025322-99-0

    Copolymer von Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butylmethacrylat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in

    a)  Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 1 Gew.-%;

    b)  Polymilchsäure (PLA), höchstens 5 Gew.-%

     

    ▼C1

    866

    40620

    Copolymer von Butylacrylat und Methylmethacrylat, vernetzt mit Allylmethacrylat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 7 %

     

    867

    40815

    0040471-03-2

    Copolymer von Butylmethacrylat, Ethylacrylat und Methylmethacrylat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 %

     

    ▼M3

    868

    53245

    0009010-88-2

    Copolymer von Ethylacrylat und Methylmethacrylat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in

    a)  Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 Gew.-%;

    b)  Polymilchsäure (PLA), höchstens 5 Gew.-%;

    c)  Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-%

     

    ▼C1

    869

    66763

    0027136-15-8

    Copolymer von Butylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 3 %

     

    870

    95500

    0160535-46-6

    N,N’,N’’-Tris(2-methylcyclohexyl)-1,2,3-propan-tricarboxamid

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    ▼M7

    871

     

    0287916-86-3

    Dodecansäure, 12-Amino-, Polymer mit Ethen, 2,5-Furandion, α-Hydro-ω-hydroxypoly (oxy-1,2-ethandiyl) und 1-Propen

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in Polyolefinen bis zu einem Anteil von 20 Gew.-%. Diese Polyolefine dürfen nur in Materialien und Gegenständen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, für die gemäß Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz E festgelegt ist, sie dürfen nur bei Raumtemperatur oder darunter verwendet werden und wenn die Migration der gesamten oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1 000 Da höchstens 50 μg/kg Lebensmittel beträgt.

    (23)

    ▼M4

    872

     

    0006607-41-6

    2-Phenyl-3,3-bis(4-hydroxyphenyl)phthalimidin

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur als Comonomer in Polycarbonat-Copolymeren zu verwenden.

    (20)

    ▼M2

    873

    93460

     

    Titandioxid, Reaktionsprodukt mit Octyltriethoxysilan

    ja

    nein

    nein

     

     

    Reaktionsprodukt aus Titandioxid mit bis zu 2 Gew.-% Oberflächenbehandlungssmittel Octyltriethoxysilan, bei hohen Temperaturen verarbeitet.

     

    ▼M3

    874

    16265

    0156065-00-8

    α-Dimethyl-3-(4’-hydroxy-3’-methoxyphenyl)propylsilyloxy, ω-3-dimethyl-3-(4’-hydroxy-3’-methoxyphenyl)propylsilyl polydimethylsiloxan

    nein

    ja

    nein

    0,05

    (33)

    Nur zur Verwendung als Comonomer in siloxanmodifiziertem Polycarbonat

    Das oligomere Gemisch wird charakterisiert durch die Formel

    C24H38Si2O5(SiOC2H6)n (50 > n ≥ 26).

     

    ▼C1

    875

    80345

    0058128-22-6

    Poly(12-hydroxystearinsäure)-stearat

    ja

    nein

    ja

    5

     

     

     

    878

    31335

    Fettsäuren (C8-C22) aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, Ester mit verzweigten, einwertigen, primären, gesättigten, aliphatischen Alkoholen (C3-C22)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    879

    31336

    Fettsäuren (C8-C22) aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, Ester mit linearen, einwertigen, primären, gesättigten, aliphatischen Alkoholen (C1-C22)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    ▼M6

    880

    31348

     

    Fettsäuren (C8-C22), Ester mit Pentaerythrit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    881

    25187

    0003010-96-6

    2,2,4,4-Tetramethylcyclobutan-1,3-diol

    nein

    ja

    nein

    5

     

    Nur zur Verwendung bei

    a)  Mehrweggegenständen für die Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur sowie für Heißabfüllungen;

    b)  Einwegmaterialien und -gegenständen als Comonomer in einer Menge von höchstens 35 Mol-% der Diol-Komponente von Polyestern, und wenn solche Materialien und Gegenstände für die langfristige Aufbewahrung bei höchstens Raumtemperatur von Lebensmittelarten mit einem Alkoholgehalt von bis zu 10 % bestimmt sind, denen in Anhang III Tabelle 2 das Simulanz D2 nicht zugeordnet wird. Für solche Einwegmaterialien und -gegenstände sind die Bedingungen für Heißabfüllungen erlaubt.

     

    ▼C1

    882

    25872

    0002416-94-6

    2,3,6-Trimethylphenol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    883

    22074

    0004457-71-0

    3-Methyl-1,5-pentandiol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in Materialien, die mit Lebensmitteln in einem Verhältnis Oberfläche zu Masse von bis zu 0,5 dm2/kg in Berührung kommen

     

    884

    34240

    0091082-17-6

    Ester von Alkyl(C10-C21)sulfonsäure mit Phenol

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das ►M7  Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 ◄ festgelegt ist

     

    885

    45676

    0263244-54-8

    zyklische Oligomere von Butylenterephtalat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in Kunststoffen aus Polyethylenterephthalat (PET), Polybutylenterephthalat (PBT), Polycarbonat (PC), Polystyrol (PS) und Hart-Polyvinylchlorid (PVC) in Konzentrationen bis zu 1 Gew.-%, die mit wässrigen, sauren und alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen, zur Langzeitlagerung bei Raumtemperatur

     

    ▼M2

    894

    93360

    0016545-54-3

    Thiodipropionsäure, Ditetradecylester

    ja

    nein

    nein

     

    (14)

     

     

    895

    47060

    0171090-93-0

    3-(3,5-Di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl) propionsäure, Ester mit C13-C15-verzweigten und linearen Alkoholen

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in Polyolefinen in Kontakt mit anderen Lebensmitteln als fettigen Lebensmitteln, Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt und Milcherzeugnissen.

     

    896

    71958

    0958445-44-8

    3H-Perfluor-3-[(3-methoxy-propoxy)propionsäure], Ammoniumsalz

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, wenn:

    — verarbeitet bei Temperaturen über 280 °C mindestens 10 min lang,

    — verarbeitet bei Temperaturen über 190 °C bis zu 30 Gew.-% in Mischungen mit Polyoxymethylenpolymeren und bestimmt für Mehrweggegenstände.

     

    ▼M3

    902

     

    0000128-44-9

    1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on-1,1-dioxid, Natriumsalz

    ja

    nein

    nein

     

     

    Der Stoff muss den spezifischen Reinheitskriterien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (8) entsprechen.

     

    ▼M6

    903

     

    37486-69-4

    2H-Perfluor-[(5,8,11,14-tetramethyl)-tetraethylenglycolethylpropylether]

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Hilfsstoff in der Kunststoffherstellung bei der Polymerisierung von Fluorpolymeren für

    a)  Mehrweg- und Einwegmaterialien und -gegenstände, die nicht weniger als 10 Minuten bei mindestens 360 °C oder entsprechend kürzer bei höheren Temperaturen gesintert oder verarbeitet (nicht gesintert) werden;

    b)  Mehrwegmaterialien und -gegenstände, die nicht weniger als 10 Minuten bei Temperaturen zwischen 300 °C und 360 °C verarbeitet (nicht gesintert) werden

     

    ▼M2

    923

    39150

    0000120-40-1

    N,N-Bis(2-hydroxyethyl)dodecanamid

    ja

    nein

    nein

    5

     

    Die Restmenge an Diethanolamin in Kunststoffen als Verunreinigung und Abbauprodukt des Stoffes ►M7  darf ◄ nicht zu einer Migration von Diethanolamin von mehr als 0,3 mg/kg Lebensmittel führen.

    (18)

    924

    94987

     

    Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit n-Octan- und n-Decansäuren

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in PET im Kontakt mit allen Arten von anderen Lebensmitteln als fettigen Lebensmitteln, Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt und Milcherzeugnissen.

     

    926

    71955

    0908020-52-0

    Perfluor[(2-ethyloxy-ethoxy)essigsäure], Ammoniumsalz

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei Temperaturen über 300 °C mindestens 10 min lang verarbeitet werden.

     

    ▼M6

    969

     

    24937-78-8

    Ethylenvinylacetatcopolymerwachs

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als polymerer Zusatzstoff mit einem Anteil von höchstens 2 % w/w in Polyolefinen.

    Die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1 000  Da darf 5 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten

     

    ▼M2

    971

    25885

    0002459-10-1

    Trimethyltrimellitat

    nein

    ja

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Comonomer bis zu 0,35 Gew.-% zur Herstellung modifizierter Polyester, die zur Verwendung im Kontakt mit wässrigen und trockenen Lebensmitteln bestimmt sind, die keine freien Fette an der Oberfläche enthalten.

    (17)

    972

    45197

    0012158-74-6

    Kupferhydroxidphosphat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    973

    22931

    0019430-93-4

    (Perfluorbutyl)ethylen

    nein

    ja

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Comonomer bis zu 0,1 Gew.-% bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei hohen Temperaturen gesintert werden.

     

    ▼M11

    974

    74050

    939402-02-5

    Phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenyltriester

    ja

    nein

    ja

    10

     

    SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatformen des Stoffs und von 4-tert-Amylphenol und 2,4-Di-tert-amylphenol. Die Migration von 2,4-Di-tert-amylphenol darf 1 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.

     

    ▼M3

    979

    79987

    Copolymer von Polyethylenterephthalat, hydroxyliertem Polybutadien und Pyromellitsäureanhydrid

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-%

     

    ▼M4

    988

     

    3634-83-1

    1,3-Bis(isocyanatomethyl)benzol

    nein

    ja

    nein

     

    (34)

    SML(T) gilt für die Migration seines Hydrolyseprodukts, 1,3-Benzoldimethanamin.

    Nur zur Verwendung als Comonomer für die Herstellung einer Zwischenlagenbeschichtung auf einer Polymerfolie aus Poly(ethylenterephthalat) in einer Verbundfolie.

     

    ▼M6

    998

     

     

    Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, nicht vernetzt, in Nanoform

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

    Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

    Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % (nach Anzahl) größer als 40 nm sein

     

    ▼M16

    1007

     

    976-56-7

    Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat

    nein

    ja

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 %, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polyethylenterephthalat (PET) und Polyethylen-2,5-furandicarboxylat (PEF).

     

    ▼M8

    1016

     

     

    (Methacrylsäure, Ethylacrylat, N-Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butadien)-Copolymer in Nanoform

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung

    a)  mit einem Massenanteil von bis zu 10 % in weichmacherfreiem PVC;

    b)  mit einem Massenanteil von bis zu 15 % in weichmacherfreier PLA.

    Das fertige Material ist bei höchstens Raumtemperatur zu verwenden.

     

    ▼M6

    1017

     

    25618-55-7

    Polyglycerol

    ja

    nein

    nein

     

     

    Muss bei maximal 275 °C und unter Bedingungen verarbeitet werden, die eine Zersetzung des Stoffes verhindern

     

    ▼M8

    1030

     

     

    Montmorillonitlehm, modifiziert durch Dimethyldialkyl(C16-C18)-ammoniumchlorid

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 12 % in Polyolefinen in Kontakt mit trockenen Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist, und bei höchstens Raumtemperatur.

    Die Summe der spezifischen Migration von 1-Chlorhexadecan und 1-Chloroctadecan darf 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.

    Kann Plättchen in Nanoform enthalten, die nur in einer Dimension dünner als 100 nm sind. Solche Plättchen müssen parallel zur Polymeroberfläche ausgerichtet und vollständig in das Polymer integriert sein.

     

    ▼M7

    1031

     

    3238-40-2

    Furan-2,5-dicarbonsäure

    nein

    ja

    nein

    5

     

    Nur zur Verwendung als Monomer für die Herstellung von Polyethylenfuranoat. Die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1 000 Da darf höchstens 50 μg/kg Lebensmittel betragen (ausgedrückt als Furan-2,5-Dicarbonsäure).

    (22)

    (23)

    1034

     

    3710-30-3

    1,7-Octadien

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung als vernetzendes Comonomer bei der Herstellung von Polyolefinen für den Kontakt mit Lebensmitteln jeglicher Art, die zur Langzeitlagerung bei Raumtemperatur vorgesehen sind, einschließlich der Verpackung der Lebensmittel mittels Heißabfüllung.

     

    ▼M6

    1043

     

     

    Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit 1,3-Butandioldimethacrylat, in Nanoform

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

    Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 998 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

    Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein

     

    ▼M7

    1045

     

    1190931-27-1

    Perfluor {Essigsäure, 2-[(5-methoxy-1,3-dioxolan-4-yl)oxy]}, Ammoniumsalz

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen im Rahmen der Produktion von Fluorpolymeren bei hohen Temperaturen (mindestens 370 °C).

     

    1046

     

     

    Zinkoxid, Nanopartikel, beschichtet mit [3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilan (FCM-Stoff-Nr. 788)

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in weichmacherfreien Polymeren.

    Die Beschränkungen und Spezifikationen für den Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 788 sind einzuhalten.

     

    1048

     

    624-03-3

    Ethylenglykoldipalmitat

    ja

    nein

    nein

     

    (2)

    ►C2  Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde. ◄

     

    1050

     

     

    Zinkoxid, Nanopartikel, unbeschichtet

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung in weichmacherfreien Polymeren.

     

    1051

     

    42774-15-2

    N,N′-bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)isophtalamid

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    1052

     

    1455-42-1

    2,4,8,10-Tetraoxaspiro[5.5]undecan-3,9-diethanol,β3,β3,β9,β9-tetramethyl- („SPG“)

    nein

    ja

    nein

    5

     

    Nur zur Verwendung als Monomer bei der Herstellung von Polyestern. Die Migration von Oligomeren mit einer Molmasse unter 1 000 Da darf höchstens 50 μg/kg Lebensmittel betragen (ausgedrückt als SPG).

    (22)

    (23)

    1053

     

     

    Fettsäuren, C16–18, gesättigt, Ester mit Dipentaerythritol

    ja

    nein

    nein

     

     

    ►C2  Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde. ◄

     

    ▼M8

    1055

     

    7695-91-2

    58-95-7

    α-Tocopherolacetat

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Antioxidans in Polyolefinen.

    (24)

    ▼M16

    1059

     

    147398-31-0

    Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (PHBH)

    nein

    ja

    nein

     

    (35)

    Der Stoff ist ein durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül.

    Nur bei Temperaturen zu verwenden, die die in Anhang V Nummer 2.1.4 Buchstabe d festgelegten Bedingungen nicht überschreiten. Die Migration aller Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da darf 5,0 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.

    (23)

    ▼M8

    1060

     

     

    Gemahlene Sonnenblumenkernhülsen

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung bei höchstens Raumtemperatur im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist.

    Die Hülsen müssen von genusstauglichen Sonnenblumenkernen stammen.

    Die Verarbeitungstemperatur des Kunststoffs, der den Zusatzstoff enthält, darf 240 °C nicht überschreiten.

     

    ▼M9

    1061

     

    80512-44-3

    2,4,4′-Trifluorbenzophenon

    nein

    ja

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung von Polyetheretherketon-Kunststoffen mit einem Anteil von höchstens 0,3 Gew.-% des fertigen Materials.

     

    ▼M8

    1062

     

     

    Gemisch aus 97 % Tetraethylorthosilicat (TEOS) mit der CAS-Nr. 78-10-4 und 3 % Hexamethyldisilazan (HMDS) mit der CAS-Nr. 999-97-3

    nein

    ja

    nein

     

     

    Nur zur Herstellung von wiederverwertetem PET und mit einem Massenanteil von bis zu 0,12 %.

     

    ▼M9

    1063

     

    1547-26-8

    2,3,3,4,4,5,5-Heptafluor-1-penten

    nein

    ja

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung zusammen mit Tetrafluorethylen- und/oder Ethylen-Comonomeren zur Herstellung von Fluor-Copolymeren, die als Polymer-Verarbeitungshilfsstoffe mit einem Anteil von höchstens 0,2 Gew.-% des Lebensmittelkontaktmaterials angewandt werden, und wenn die niedermolekulare Massenfraktion unter 1 500 Da in dem Fluor-Copolymer nicht mehr als 30 mg/kg beträgt.

     

    1064

     

    39318-18-8

    Wolframoxid

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Stöchiometrische Zusammensetzung: WOn, n = 2,72-2,90

    (25)

    1065

     

    85711-28-0

    Mischung von methyl-verzweigten und linearen C14-C18-Alkanamiden, gewonnen aus Fettsäuren

    ja

    nein

    nein

    5

     

    Nur zur Verwendung bei der Herstellung von Gegenständen aus Polyolefin, die nicht mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, denen gemäß Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz D2 zugeordnet ist.

    (26)

    ▼M12

    1066

     

    23985-75-3

    1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung einer Polyesterschicht, die als Schicht ohne Lebensmittelkontakt eines mehrschichtigen Materials aus Kunststoff verwendet wird, das nur mit Lebensmitteln in Berührung kommt, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C bzw. D1 zugeordnet sind. Der spezifische Migrationsgrenzwert in Spalte 8 bezieht sich auf die Summe des Stoffs und seiner Dimere (cyclisch und offenkettig).

     

    ▼M12

    1067

     

    616-38-6

    Dimethylcarbonat

    nein

    ja

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung:

    a)  zusammen mit 1,6-Hexandiol bei der Herstellung von Polycarbonat-Vorpolymerisaten, die in einer Konzentration von bis zu 30 % bei der Herstellung von thermoplastischen Polyurethanen mit 4,4′-Methylenbis(phenylisocyanat) und Diolen wie Polypropylenglycol und 1,4-Butandiol verwendet werden. Das daraus resultierende Material darf nur bei Mehrweggegenständen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, kurzfristig (≤ 30 min bei Raumtemperatur) in Berührung mit Lebensmitteln zu kommen, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A und/oder B zugeordnet sind; oder

    b)  zur Herstellung anderer Polycarbonate und/oder unter anderen Bedingungen, sofern die Migration von Dimethylcarbonat nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt und die Migration aller Polycarbonat-Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da zusammen nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt.

    (27)

    ▼M12

    1068

     

    2530-83-8

    [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan

    nein

    ja

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Bestandteil eines Schlichtemittels zur Behandlung von Glasfasern für glasfaserverstärkten Kunststoff mit geringer Diffusivität (Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBT), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester) in Kontakt mit allen Lebensmitteln. In behandelten Glasfasern dürfen die Rückstände des Stoffs nicht über 0,01 mg/kg in Bezug auf den Stoff und 0,06 mg/kg in Bezug auf jedes einzelne Reaktionsprodukt (hydrolierte Monomere und epoxidhaltiges cyclisches Dimer, Trimer und Tetramer) nachweisbar sein.

     

    ▼M12

    1069

     

    75-28-5

    Isobutan

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Treibmittel.

     

    ▼M15

    1075

     

     

    Montmorillonitton, modifiziert mit Hexadecyltrimethylammoniumbromid

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 4,0 % in Polymilchsäure-Kunststoffen, die zur Langzeitlagerung von Wasser bei höchstens Umgebungstemperatur bestimmt sind.

    Kann Plättchen in Nanoform ausbilden, die in einer oder zwei Dimensionen dünner als 100 nm sind. Solche Plättchen müssen parallel zur Polymeroberfläche ausgerichtet und vollständig in das Polymer integriert sein.

     

    ▼M16

    1076

     

    1227937-46-3

    Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung:

    a)  als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 % in Materialien und Gegenständen aus hochschlagfestem Polystyrol, die dazu bestimmt sind, bei höchstens Raumtemperatur mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf bis zu 100 °C während einer Dauer von bis zu 2 Stunden. Nicht zur Verwendung im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Anhang III das Simulanz C und/oder D1 zugeordnet ist.

    b)  als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,025 % in Acrylnitril-Butadien-Styrol-Materialien (ABS) zur Verwendung bei höchstens Raumtemperatur.

     

    ▼M15

    1077

     

     

    Titandioxid, oberflächenbehandelt mit fluoridmodifiziertem Aluminiumoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

    Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 25,0 %, einschließlich in Nanoform.

    29

    ▼M16

    1078

     

    3319-31-1

    Tris(2-ethylhexyl)benzol-1,2,4-tricarboxylat

    ja

    nein

    nein

    1

    (32)

    Nur zur Verwendung als Weichmacher zur Herstellung von weichem Polyvinylchlorid.

    Nicht zur Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln, die für Säuglinge bestimmt sind  (11).

     

    1080

     

    156157-97-0

    (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer

    ja

    nein

    nein

     

    (37)

    (38)

    Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid in Kontakt mit Lebensmitteln, die unter die Lebensmittelkategorie mit der Referenznummer 01.01.A in Tabelle 2 des Anhangs III fallen.

     

    1081

     

    -

    N,N-Bis(2-hydroxyethyl)stearylamin, teilweise verestert mit gesättigten C16/C18-Fettsäuren

    ja

    nein

    nein

     

    (7)

    Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 2 % in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die zur Verpackung von trockenen Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist, durch Lebensmittelunternehmer bestimmt sind.

    (30)

    1082

     

    52628-03-2

    Phosphorsäure, gemischte Ester mit 2-Hydroxyethylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,35 % zur Herstellung von Polymethylmethacrylat.

    SML, berechnet als Summe der Mono-, Di- und Triester der Phosphorsäure und der Mono-, Di-, Tri- und Tetraester der Diphosphorsäure

     

    1083

     

    2421-28-5

    Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (BTDA)

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 43 % als Comonomer bei der Herstellung von Polyimiden zur Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln, für die in Tabelle 2 des Anhangs III nur die Simulanzien B und/oder D2 bei Temperaturen bis 250 °C festgelegt sind.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼C1

    (1)   

    ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28.

    (2)   

    ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

    (3)   

    ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1.

    ►M6  (4)   

    Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

     ◄
    (5)   

    ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17.

    ►M1  (6)   

    Säugling im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

    (7)   

    Diese Beschränkung gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf die Herstellung und ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Europäische Union.

     ◄
    ►M3  (8)   

    ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.

     ◄
    ►M10  (9)   

    Säugling im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

    (10)   

    Kleinkind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

     ◄
    (11)   

    Säugling, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

    2.    Gruppenbeschränkung für Stoffe

    Tabelle 2, Gruppenbeschränkungen, enthält folgende Angaben:

    Spalte 1 (Gruppenbeschränkungs-Nr.) : enthält die Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung gilt. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 9 dieses Anhangs aufgeführt.

    Spalte 2 (FCM-Stoff-Nr.) : enthält die eindeutigen Identifikationsnummern der Stoffe, für die die Gruppenbeschränkung gilt. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 1 dieses Anhangs aufgeführt.

    Spalte 3 (SML (T) [mg/kg]) : enthält den für diese Gruppe geltenden gesamten spezifischen Migrationsgrenzwert für die Summe der Stoffe. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel. Angabe NN, wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf.

    Spalte 4 (Spezifikation Gruppenbeschränkung) : enthält die Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht die Grundlage für die Angabe des Ergebnisses bildet.



    Tabelle 2

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    Gruppenbeschränkungs-Nr.

    FCM-Stoff-Nr.

    SML (T)

    [mg/kg]

    Spezifikation Gruppenbeschränkung

    1

    128

    211

    6

    berechnet als Acetaldehyd

    ▼M7

    2

    89

    227

    263

    1048

    30

    berechnet als Ethylenglycol

    ▼C1

    3

    234

    248

    30

    berechnet als Maleinsäure

    4

    212

    435

    15

    berechnet als Caprolactam

    5

    137

    472

    3

    berechnet als Summe der Stoffe

    6

    412

    512

    513

    588

    1

    berechnet als Jod

    ▼M16

    7

    19

    20

    1081

    1,2

    berechnet als tertiäres Amin

    ▼C1

    8

    317

    318

    319

    359

    431

    464

    6

    berechnet als Summe der Stoffe

    9

    650

    695

    697

    698

    726

    0,18

    berechnet als Zinn

    10

    28

    29

    30

    31

    32

    33

    466

    582

    618

    619

    620

    646

    676

    736

    0,006

    berechnet als Zinn

    11

    66

    645

    657

    1,2

    berechnet als Zinn

    12

    444

    469

    470

    30

    berechnet als Summe der Stoffe

    13

    163

    285

    1,5

    berechnet als Summe der Stoffe

    ▼M2

    14

    294

    5

    berechnet als Summe der Stoffe und ihrer Oxidationsprodukte

    368

    894

    ▼M6

    15

    98

    196

    344

    15

    berechnet als Formaldehyd

    ▼C1

    16

    407

    583

    584

    599

    6

    berechnet als Bor

    Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG

    17

    4

    167

    169

    198

    274

    354

    372

    460

    461

    475

    476

    485

    490

    653

    NN

    berechnet als Isocyanat-Gruppe (NCO)

    18

    705

    733

    0,05

    berechnet als Summe der Stoffe

    19

    505

    516

    519

    10

    berechnet als SO2

    20

    290

    386

    390

    30

    berechnet als Summe der Stoffe

    21

    347

    349

    5

    berechnet als Trimellithsäure

    22

    70

    147

    176

    218

    323

    325

    365

    371

    380

    425

    446

    448

    456

    636

    6

    berechnet als Acrylsäure

    23

    150

    156

    181

    183

    184

    355

    370

    374

    439

    440

    447

    457

    482

    6

    berechnet als Methacrylsäure

    24

    756

    758

    5

    berechnet als Summe der Stoffe

    25

    720

    747

    0,05

    Summe aus Mono-n-dodecylzinntris(isooctylmercaptoacetat), Di-n-dodecylzinnbis(isooctylmercaptoacetat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinndichlorid), berechnet als Summe aus Mono- und Di-dodecylzinnchlorid

    ▼M16

    26

    728

    729

    1,8

    berechnet als Summe der Stoffe

    ▼C1

    27

    188

    291

    5

    berechnet als Isophthalsäure

    28

    191

    192

    785

    7,5

    berechnet als Terephthalsäure

    29

    342

    672

    0,05

    berechnet als Summe aus 6-Hydroxyhexansäure und Caprolacton

    ▼M6

    30

    254

    344

    672

    5

    berechnet als 1,4-Butandiol

    ▼C1

    31

    73

    797

    30

    berechnet als Summe der Stoffe

    ▼M16

    32

    8

    72

    73

    138

    140

    157

    159

    207

    242

    283

    532

    670

    728

    729

    775

    783

    797

    798

    810

    815

    1078

    1085*

    60

    berechnet als Summe der Stoffe (Weichmacher)

    *  Diisobutylphthalat, FCM-Stoff Nr. 1085, mit den Synonymen 1,2-Bis(2-methylpropyl)benzol-1,2-dicarboxylat oder DIBP und der CAS-Nummer 84-69-5 ist nicht als zugelassener Stoff in Tabelle 1 aufgeführt. Es kann jedoch als Folge seiner Verwendung als Polymerisationshilfsmittel zusammen mit anderen Phthalaten vorkommen und ist in den Gruppenbeschränkungen mit der Zuordnung FCM-Stoff Nr. 1085 enthalten.

    ▼M3

    33

    180

    874

    NN

    berechnet als Eugenol

    ▼M4

    34

    421

    988

    0,05

    Berechnet als 1,3-Benzoldimethanamin

    ▼M12

    35

    467

    744

    1059

    0,05

    berechnet als Crotonsäure

    ▼M16

    36

    157

    159

    283

    1085*

    0,6

    Summe aus Phthalsäure, Dibutylester (DBP), Diisobutylphthalat (DIBP), Phthalsäure, Benzylbutylester (BBP) und Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester (DEHP), berechnet als DEHP-Äquivalente unter Verwendung der folgenden Gleichung: DBP × 5 + DIBP × 4 + BBP × 0,1 + DEHP × 1.

    *  Siehe Anmerkung zu FCM-Stoff Nr. 1085 in Zeile 32

    37

    793

    1080

    0,05

    berechnet als Summe von Triethanolamin und des Hydrochlorid-Addukts berechnet als Triethanolamin

    38

    822

    1080

    0,002

    berechnet als Perchlorat — es gilt Hinweis 4 aus Tabelle 3

    ▼C1

    3.    Hinweise zur Konformitätsprüfung

    Tabelle 3, Hinweise zur Konformitätsprüfung, enthält folgende Angaben:

    Spalte 1 (Hinweis-Nr.) : enthält die Identifikationsnummer des Hinweises. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 11 dieses Anhangs aufgeführt.

    Spalte 2 (Hinweis zur Konformitätsprüfung) : enthält die Regeln, die bei der Prüfung auf Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte oder anderer Beschränkungen für den Stoff gelten oder Bemerkungen zu Fällen, in denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.



    Tabelle 3

    (1)

    (2)

    Hinweis-Nr.

    Hinweise zur Konformitätsprüfung

    1

    Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode zur Verfügung steht.

    2

    Es besteht die Gefahr, dass SML oder OML bei Simulanzien für fette Lebensmittel überschritten wird.

    3

    Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des mit ihm in Kontakt stehenden Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht.

    ▼M3

    4

    Die Konformitätsprüfung bei Kontakt mit Fett ►M7  muss ◄ unter Verwendung gesättigter Fettsimulanzien als Simulanz D2 erfolgen.

    ▼C1

    5

    Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett ►M7  müssen ◄ unter Verwendung von Isooctan als Ersatz für Simulanz D2 (instabil) erfolgen.

    6

    Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen überschritten werden.

    7

    Wird in Lebensmitteln geprüft, so ist Anhang V Nummer 1.4. zu berücksichtigen.

    8

    Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA); QMA = 0,005 mg/6 dm2.

    9

    Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode für die Migrationsprüfung zur Verfügung steht. Das Verhältnis Oberfläche zu Menge an Lebensmitteln muss geringer als 2 dm2/kg sein.

    10

    Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA) im Fall einer Reaktion mit dem Lebensmittel oder Simulanz.

    11

    Es ist nur eine Analysemethode zur Bestimmung des Restmonomers im behandelten Füllstoff vorhanden.

    12

    Es besteht die Gefahr, dass bei Polyolefinen der SML überschritten wird.

    13

    Es gibt nur eine Methode zur Bestimmung des Gehalts im Polymer und eine Methode zur Bestimmung der Ausgangsstoffe in Lebensmittelsimulanzien.

    14

    Es besteht die Gefahr, dass der SML bei Kunststoffen überschritten wird, die den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,5 % enthalten.

    15

    Es besteht die Gefahr, dass der SML bei Berührung mit Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt überschritten wird.

    16

    Es besteht die Gefahr, dass bei Polyethylen niedriger Dichte (LDPE), das den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,3 % enthält und mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommt, der SML überschritten wird.

    17

    Es ist nur eine Methode zur Bestimmung des Restgehalts des Stoffes im Polymer vorhanden.

    ▼M2

    (18)

    Es besteht die Gefahr, dass bei Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) der SML überschritten wird.

    (19)

    Es besteht die Gefahr, dass in direktem Kontakt mit wässrigen Lebensmitteln bei Ethylvinylalkohol- (EVOH-) und Polyvinylalkohol-(PVOH-)Copolymeren der OML überschritten wird.

    ▼M4

    (20)

    Der Stoff enthält Anilin als Verunreinigung; Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II Nummer 2 für primäre aromatische Amine festgelegten Beschränkung ist erforderlich.

    ▼M6

    (21)

    Bei Reaktionen mit Lebensmitteln oder Simulanzien ist bei der Konformitätsprüfung auch zu verifizieren, dass die Migrationsgrenzwerte der Hydrolyseprodukte (Formaldehyd und 1,4-Butandiol) nicht überschritten werden.

    ▼M7

    (22)

    Bei Verwendung in Materialien und Gegenständen, die mit nicht alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen, für die Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz D1 vorsieht, ist für die Konformitätsprüfung statt dem Lebensmittelsimulanz D1 das Lebensmittelsimulanz C zu verwenden.

    (23)

    Wenn das fertige Material oder der fertige Gegenstand, das/der diesen Stoff enthält, in Verkehr gebracht wird, müssen die Belege gemäß Artikel 16 eine ausführliche Beschreibung der Methode enthalten, mit der sich bestimmen lässt, ob die Migration von Oligomeren die Beschränkungen gemäß Tabelle 1 Spalte 10 erfüllt. Diese Methode muss zur Verwendung im Rahmen der Konformitätsprüfung durch eine zuständige Behörde geeignet sein. Ist eine angemessene Methode öffentlich verfügbar, so ist auf diese Methode zu verweisen. Erfordert die Methode eine Kalibrierungsprobe, so ist der zuständigen Behörde auf Anforderung eine hinreichende Probe zur Verfügung zu stellen.

    ▼M8

    (24)

    Der Stoff oder seine Hydrolyseprodukte sind zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, und die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 ist sicherzustellen.

    ▼M9

    (25)

    Bei der Verwendung als Wiedererhitzungsmittel in Polyethylenterephthalat (PET) muss die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes nicht überprüft werden; in allen anderen Fällen muss die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes gemäß Artikel 18 überprüft werden; der spezifische Migrationsgrenzwert wird als mg Wolfram/kg Lebensmittel ausgedrückt.

    (26)

    Die Migration von Stearamid (unter FCM-Stoff-Nr. 306 in Tabelle 1), für das kein spezifischer Migrationsgrenzwert gilt, ist von der Überprüfung der Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes für die Mischung bei der Migration der Mischung ausgenommen.

    ▼M12

    (27)

    Wenn das fertige Material oder der fertige Gegenstand, das bzw. der diesen Stoff enthält und unter anderen als den in Tabelle 1 Spalte 10 Buchstabe a beschriebenen Bedingungen hergestellt wurde, in Verkehr gebracht wird, müssen die Belege gemäß Artikel 16 eine ausführliche Beschreibung der Methode enthalten, mit der sich bestimmen lässt, ob die Migration von Oligomeren die Beschränkungen gemäß Tabelle 1 Spalte 10 Buchstabe b erfüllt. Diese Methode muss zur Verwendung im Rahmen der Konformitätsprüfung durch eine zuständige Behörde geeignet sein. Ist eine angemessene Methode öffentlich verfügbar, so ist auf diese Methode zu verweisen. Erfordert die Methode eine Kalibrierungsprobe, so ist der zuständigen Behörde auf Anforderung eine hinreichende Probe zur Verfügung zu stellen.

    ▼M15

    (28)

    Es gilt eine Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz.

    (29)

    Bei polaren Polymeren, die im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Anhang III das Simulanz B zugeordnet ist, aufquellen, besteht das Risiko, dass die Migrationsgrenzwerte für Aluminium und Fluorid unter strengen Kontaktbedingungen überschritten werden. Unter Kontaktbedingungen von mehr als 4 Stunden und 100 °C kann diese Überschreitung hoch sein.

    ▼M16

    (30)

    Es besteht die Gefahr, dass die Migrationsgrenzwerte überschritten werden; die Migration nimmt mit der Dicke des Kunststoffs, in dem der Stoff enthalten ist, sowie mit abnehmender Polarität des Polymers und mit abnehmendem Veresterungsgrad des Stoffs selbst zu.

    ▼C1

    4.    Ausführliche Spezifikation zu den Stoffen

    Tabelle 4, ausführliche Spezifikationen zu den Stoffen, enthält folgende Angaben:

    Spalte 1 (FCM-Stoff-Nr.) : enthält die eindeutige Identifikationsnummer der Stoffe gemäß Anhang I Tabelle 1 Spalte 1, für die die Spezifikation gilt.

    Spalte 2 (Ausführliche Spezifikation zum Stoff) : enthält die Spezifikation zum Stoff.



    Tabelle 4

    (1)

    (2)

    FCM-Stoff-Nr.

    Ausführliche Spezifikation zum Stoff

    744

    Definition

    Die Copolymere werden durch kontrollierte Fermentation von Alcaligenes eutrophus gewonnen, wobei Mischungen aus Glucose und Propionsäure als Kohlenstoffquellen eingesetzt werden. Der verwendete Organismus wurde nicht gentechnisch gewonnen, sondern entstammt einem einzigen Wildstamm von Alcaligenes eutrophus (H 16 NCIMB10442). Die Ausgangsstämme werden gefriergetrocknet in Ampullen gelagert. Anhand der Ausgangsstämme werden Teilstämme für die Herstellung gewonnen, die in flüssigem Stickstoff gelagert werden. Sie dienen der Herstellung von Impfmaterial für den Fermenter. Proben aus dem Fermenter werden täglich mikroskopisch sowie im Hinblick auf morphologische Veränderungen der Kolonien auf unterschiedlichen Nährböden bei verschiedenen Temperaturen untersucht. Die Copolymere werden aus den hitzebehandelten Bakterien durch kontrollierte Digestion der anderen Zellbestandteile, Waschen und Trocknen isoliert. Diese Copolymere werden normalerweise als durch Schmelzen konfektioniertes Granulat mit Zusatzstoffen wie kristallkeimbildenden Mitteln, Weichmachern, Füllstoffen, Stabilisatoren und Pigmenten angeboten, die alle den allgemeinen und besonderen Spezifikationen entsprechen.

    Chemische Bezeichnung

    Poly(3-D-hydroxybutyrat-co-3-D-hydroxyvalerianat)

    CAS-Nr.

    0080181-31-3

    Strukturformel

    image wobei n/(m + n) größer als 0 und kleiner gleich 0,25

    Durchschnittliches Molekulargewicht

    Mindestens 150 000 Dalton (gemessen durch Gel-Permeations-Chromatografie)

    Gehaltsbestimmung

    Mindestens 98 % Poly(3-D-hydroxybutyrat-co-3-D-hydroxyvalerianat), ermittelt nach Hydrolyse als Mischung von 3-D-Hydroxybuttersäure und 3-D-Hydroxyvaleriansäure

    Beschreibung

    Nach Isolierung weißes bis cremefarbenes Pulver

    Eigenschaften

     

    Identifikations-prüfungen:

     

    Löslichkeit

    Löslich in Chlorkohlenwasserstoffen (z. B. Chloroform, Dichloromethan), jedoch praktisch unlöslich in Ethanol, aliphatischen Alkanen und Wasser

    ►M12  Einschränkung

    Der spezifische Migrationsgrenzwert für Crotonsäure beträgt 0,05 mg/kg Lebensmittel. ◄

    Reinheit

    Vor dem Granulieren darf der Ausgangsstoff (Copolymerpulver) enthalten:

    —  Stickstoff

    höchstens 2 500  mg/kg Kunststoff

    —  Zink

    höchstens 100 mg/kg Kunststoff

    —  Kupfer

    höchstens 5 mg/kg Kunststoff

    —  Blei

    höchstens 2 mg/kg Kunststoff

    —  Arsen

    höchstens 1 mg/kg Kunststoff

    —  Chrom

    höchstens 1 mg/kg Kunststoff

    ▼M15




    ANHANG II

    Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff

    Für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gelten folgende Beschränkungen:

    1. 

    Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen vorbehaltlich der Anmerkungen in Spalte 4 die in Tabelle 1 geführten Stoffe nicht in Mengen abgeben, die die spezifischen Migrationswerte in Spalte 3, angegeben in mg/kg Lebensmittel bzw. Simulanz, überschreiten.

    Die in Tabelle 1 geführten Stoffe dürfen nur im Einklang mit den Anforderungen an die Zusammensetzung nach Maßgabe von Kapitel II verwendet werden. Ist in Kapitel II keine Grundlage für die zulässige Verwendung eines solchen Stoffs festgelegt, darf dieser Stoff vorbehaltlich der in Tabelle 1 genannten Beschränkungen nur als Verunreinigung vorkommen.



    Tabelle 1

    Allgemeine Liste der Migrationsgrenzwerte für Stoffe, die aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff migrieren

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    Bezeichnung

    Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a zugelassene Salze

    SML [mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz]

    Anmerkung

    Aluminium

    ja

    1

     

    Ammonium

    ja

    -

    (1)

    Antimon

    nein

    0,04

    (2)

    Arsen

    nein

    ND

     

    Barium

    ja

    1

     

    Cadmium

    nein

    ND (LOD 0,002)

     

    Calcium

    ja

    -

    (1)

    Chrom

    nein

    ND

    (3)

    Kobalt

    ja

    0,05

     

    Kupfer

    ja

    5

     

    Europium

    ja

    0,05

    (4)

    Gadolinium

    ja

    0,05

    (4)

    Eisen

    ja

    48

     

    Lanthan

    ja

    0,05

    (4)

    Blei

    nein

    ND

     

    Lithium

    ja

    0,6

     

    Magnesium

    ja

    -

    (1)

    Mangan

    ja

    0,6

     

    Quecksilber

    nein

    ND

     

    Nickel

    nein

    0,02

     

    Kalium

    ja

    -

    (1)

    Natrium

    ja

    -

    (1)

    Terbium

    ja

    0,05

    (4)

    Zink

    ja

    5

     

    ND:  nicht nachweisbar; die Nachweisgrenze wird gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 zugewiesen. LOD: spezifische Nachweisgrenze

    Anmerkungen

    (1)  Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 finden auf die Migration Anwendung.

    (2)  Es gilt die Anmerkung aus Anhang I Tabelle 1, FCM Nr. 398: Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen überschritten werden.

    (3)  Zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung gilt für den Gesamtgehalt an Chrom eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Wenn der Unternehmer, der das Material in Verkehr gebracht hat, jedoch gestützt auf die vorhandenen Nachweise belegen kann, dass das Vorhandensein von sechswertigem Chrom in dem Material ausgeschlossen ist, weil es während des gesamten Herstellungsprozesses weder verwendet wird noch sich bildet, gilt für den Gesamtgehalt an Chrom ein Grenzwert von 3,6 mg/kg Lebensmittel.

    (4)  Die Lanthanoide Europium, Gadolinium, Lanthan und/oder Terbium können unter folgenden Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a verwendet werden:

    a)  Die Summe der Lanthanoide, die in das Lebensmittel oder in die Lebensmittelsimulanz migrieren, überschreitet nicht den spezifischen Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg; und

    b)  die Unterlagen gemäß Artikel 16 umfassen analytische Nachweise, die sich auf eine gut beschriebene Methode zum Nachweis dessen stützen, dass das/die verwendete(n) Lanthanoid(e) in dem Lebensmittel oder in dem Lebensmittelsimulanz in in Ionen aufgespaltener Form vorkommen.

    2. 

    Die primären aromatischen Amine, die in Anhang XVII Anlage 8 zu Eintrag 43 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) aufgeführt sind und für die in Anhang I Tabelle 1 kein Migrationsgrenzwert angegeben ist, dürfen nicht von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien migrieren oder in anderer Weise abgegeben werden. Sie dürfen gemäß Artikel 11 Absatz 4 bei Verwendung von Analysetechniken mit einer Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz je einzelnem primärem aromatischem Amin nicht nachweisbar sein.

    In Bezug auf die primären aromatischen Amine, die nicht in Anhang XVII Anlage 8 zu Eintrag 43 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, für die aber in Anhang I kein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben ist, wird die Konformität mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gemäß Artikel 19 geprüft. Die Summe dieser primären aromatischen Amine im Lebensmittel oder im Lebensmittelsimulanz darf jedoch 0,01 mg/kg nicht überschreiten.

    ▼C1




    ANHANG III

    Lebensmittelsimulanzien

    1.    Lebensmittelsimulanzien

    Für den Nachweis der Konformität von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, werden die nachstehend in Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittelsimulanzien zugeordnet.

    ▼M7



    Tabelle 1

    Liste der Lebensmittelsimulanzien

    Lebensmittelsimulanz

    Abkürzung

    Ethanol 10 Vol.-%

    Lebensmittelsimulanz A

    Essigsäure 3 Gew.-%

    Lebensmittelsimulanz B

    Ethanol 20 Vol.-%

    Lebensmittelsimulanz C

    Ethanol 50 Vol.-%

    Lebensmittelsimulanz D1

    Jegliches pflanzliches Öl mit weniger als 1 % unverseifbaren Bestandteilen

    Lebensmittelsimulanz D2

    Poly(2,6-diphenyl-p-phenylenoxid), Partikelgröße 60-80 Mesh, Porengröße 200 nm

    Lebensmittelsimulanz E

    ▼C1

    2.    Allgemeine Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln

    Die Lebensmittelsimulanzien A, B und C werden den Lebensmitteln mit hydrophilen Eigenschaften zugeordnet, die hydrophile Stoffe extrahieren können. Lebensmittelsimulanz B ist für Lebensmittel mit einem pH-Wert unter 4,5 zu verwenden. Lebensmittelsimulanz C ist für alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt von bis zu 20 % und für Lebensmittel mit erheblichem Gehalt an organischen Inhaltsstoffen, die das Lebensmittel lipophiler gestalten, zu verwenden.

    Die Lebensmittelsimulanzien D1 und D2 werden Lebensmitteln mit lipophilen Eigenschaften zugeordnet, die lipophile Stoffe extrahieren können. Lebensmittelsimulanz D1 ist zu verwenden für alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt über 20 % und für Öl-in-Wasser-Emulsionen. Lebensmittelsimulanz D2 ist für Lebensmittel zu verwenden, die an der Oberfläche freie Fette enthalten.

    Lebensmittelsimulanz E wird für die Prüfung der spezifischen Migration in trockenen Lebensmittel zugeordnet.

    ▼M7

    3.    Spezifische Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln im Hinblick auf die Migrationsprüfung von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind

    Zur Prüfung der Migration aus Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, werden die Lebensmittelsimulanzien, die einer bestimmten Lebensmittelkategorie entsprechen, gemäß Tabelle 2 unten ausgewählt.

    Zur Prüfung der Migration aus Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, die nicht in Tabelle 2 unten genannt sind, oder mit Kombinationen von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wird im Falle der Prüfung auf spezifische Migration die allgemeine Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln gemäß Nummer 2 und im Falle der Prüfung auf Gesamtmigration die Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien gemäß Nummer 4 angewandt.

    Tabelle 2 enthält folgende Angaben:

    — 
    Spalte 1 (Referenznummer): enthält die Referenznummer der Lebensmittelkategorie.
    — 
    Spalte 2 (Bezeichnung des Lebensmittels): enthält eine Beschreibung der zu der Lebensmittelkategorie zählenden Lebensmittel.
    — 
    Spalte 3 (Lebensmittelsimulanz): enthält Unterspalten für die einzelnen Lebensmittelsimulanzien.

    Das Lebensmittelsimulanz, das in der entsprechenden Unterspalte von Spalte 3 mit dem Zeichen „X“ versehen ist, wird verwendet zur Prüfung der Migration von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind.

    Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte D2 oder E auf das Zeichen „X“ durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl folgt, ist das Ergebnis der Migrationsprüfung zu korrigieren, indem das Ergebnis durch die angegebene Zahl dividiert wird. Zur Feststellung der Konformität wird dann das korrigierte Ergebnis der Prüfung mit dem Migrationsgrenzwert verglichen. Bei Stoffen, die nicht in nachweisbaren Mengen migrieren dürfen, darf das Ergebnis nicht auf diese Weise korrigiert werden.

    In der Lebensmittelkategorie 01.04 wird das Lebensmittelsimulanz D2 ersetzt durch 95 %iges Ethanol.

    Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte B auf das Zeichen „X“ ein „(*)“ folgt, kann die Prüfung in Lebensmittelsimulanz B entfallen, wenn das Lebensmittel einen pH-Wert von über 4,5 aufweist.

    Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte D2 auf das Zeichen „X“ ein „(**)“ folgt, kann die Prüfung in Lebensmittelsimulanz D2 entfallen, wenn nachgewiesen werden kann, dass kein „Fettkontakt“ mit dem Lebensmittelkontaktmaterial aus Kunststoff besteht.

    ▼C1



    Tabelle 2

    Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien nach Lebensmittelkategorie

    1

    2

    3

    Referenznummer

    Bezeichnung des Lebensmittels

    Lebensmittelsimulanzien

    A

    B

    C

    D1

    D2

    E

    01

    Getränke

     

     

     

     

     

     

    01.01

    Alkoholfreie Getränke oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 6 Vol.-%:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  klare Getränke:

    Wasser, Apfelwein, klare einfache oder konzentrierte Frucht- oder Gemüsesäfte, Obstnektar, Limonade, Sirup, Bitter, Kräutertee, Kaffee, Tee, Bier, Softdrinks, Energydrinks und dergleichen, aromatisiertes Wasser, flüssiger Kaffeeextrakt

     

    X (*)

    X

     

     

     

     

    B.  trübe Getränke:

    Säfte und Nekar sowie Softdrinks, die Fruchtfleisch enthalten, Most, der Fruchtfleisch enthält, flüssige Schokolade

     

    X (*)

     

    X

     

     

    01.02

    Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 6 und 20 Vol.-%

     

     

    X

     

     

     

    01.03

    Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 Vol.-% sowie alle Sahneliköre

     

     

     

    X

     

     

    01.04

    Sonstige: unvergällter Ethylalkohol

     

    X (*)

     

     

    Ersatz 95 %iges Ethanol

     

    02

    Getreide, Getreideerzeugnisse, Feinbackwaren, Kekse, Kuchen und sonstige Backwaren

     

     

     

     

     

     

    02.01

    Stärke

     

     

     

     

     

    X

    02.02

    Getreide, nicht verarbeitet, gepufft, in Flocken (einschließlich Popcorn, Cornflakes und dergleichen)

     

     

     

     

     

    X

    02.03

    Getreidemehl und -grieß

     

     

     

     

     

    X

    02.04

    Trockene Teigwaren, z. B. Makkaroni, Spaghetti und ähnliche Erzeugnisse, sowie frische Nudeln

     

     

     

     

     

    X

    02.05

    Feinbackwaren, Kekse, Kuchen, Brot und andere Backwaren, trocken:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Mit Fettstoffen an der Oberfläche

     

     

     

     

    X/3

     

     

    B.  Sonstige

     

     

     

     

     

    X

    02.06

    Feingebäck, Kuchen, Brot, Teig und sonstige Backwaren, frisch:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Mit Fettstoffen an der Oberfläche

     

     

     

     

    X/3

     

     

    B.  Sonstige

     

     

     

     

     

    X

    03

    Schokolade, Zucker und daraus gewonnene Erzeugnisse

    Zuckerwaren

     

     

     

     

     

     

    03.01

    Schokolade, mit Schokolade umhüllte Erzeugnisse, Schokoladeersatz und mit Schokoladeersatz umhüllte Erzeugnisse

     

     

     

     

    X/3

     

    03.02

    Zuckerwaren:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  In fester Form:

     

     

     

     

     

     

     

    I.  Mit Fettstoffen an der Oberfläche

     

     

     

     

    X/3

     

     

    II.  Sonstige

     

     

     

     

     

    X

     

    B.  In Teigform:

     

     

     

     

     

     

     

    I.  Mit Fettstoffen an der Oberfläche

     

     

     

     

    X/2

     

     

    II.  Feucht

     

     

    X

     

     

     

    03.03

    Zucker und Zuckererzeugnisse:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  In fester Form: Kristall oder Pulver

     

     

     

     

     

    X

     

    B.  Molassen, Zuckersirup, Honig und dergleichen

    X

     

     

     

     

     

    04

    Obst, Gemüse und daraus gewonnene Erzeugnisse

     

     

     

     

     

     

    ▼M7

    04.01

    Früchte, frisch oder gekühlt:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  ungeschält und nicht geschnitten

     

     

     

     

     

    X/10

     

    B.  geschält und/oder geschnitten

    X

    X (*)

     

     

     

     

    ▼C1

    04.02

    Verarbeitete Früchte:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Trocken- oder Dörrobst, ganz, in Scheiben geschnitten, Mehl oder Pulver

     

     

     

     

     

    X

     

    B.  Früchte in Form von Püree, Konserven, Pasten oder im eigenen Saft oder in Zuckersirup (Konfitüre, Kompott und ähnliche Erzeugnisse)

     

    X (*)

    X

     

     

     

     

    C.  In Flüssigkeit haltbar gemachte Früchte:

     

     

     

     

     

     

     

    I.  In ölhaltigem Medium

     

     

     

     

    X

     

     

    II.  In alkoholhaltigem Medium

     

     

     

    X

     

     

    04.03

    Schalenfrüchte (Erdnüsse, Esskastanien, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pinienkerne und dergleichen):

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Geschält, getrocknet, in Flocken oder in Pulverform

     

     

     

     

     

    X

     

    B.  Geschält und geröstet

     

     

     

     

     

    X

     

    C.  In Pasten- oder Cremeform

    X

     

     

     

    X

     

    ▼M7

    04.04

    Gemüse, frisch oder gekühlt:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  ungeschält und nicht geschnitten

     

     

     

     

     

    X/10

     

    B.  geschält und/oder geschnitten

    X

    X (*)

     

     

     

     

    04.05

    Verarbeitetes Gemüse:

    A.  Trocken- oder Dörrgemüse, ganz, in Scheiben geschnitten oder in Form von Mehl oder Pulver

     

     

     

     

     

    X

    B.  (entfällt)

     

     

     

     

     

     

    C.  Gemüse in Form von Püree, Konserven, Pasten oder im eigenen Saft (einschließlich in Essig und in Lake)

     

    X (*)

    X

     

     

     

    D.  Haltbar gemachtes Gemüse:

     

     

     

     

     

     

    I.  In ölhaltigem Medium

    X

     

     

     

    X

     

    II.  In alkoholhaltigem Medium

     

     

     

    X

     

     

    ▼C1

    05

    Fette und Öle

     

     

     

     

     

     

    05.01

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle, natürlich oder behandelt (einschließlich Kakaobutter, Schmalz, Butterschmalz)

     

     

     

     

    X

     

    05.02

    Margarine, Butter und andere Fette und Öle aus Wasser-in-Öl-Emulsionen

     

     

     

     

    X/2

     

    06

    Tierische Erzeugnisse und Eier

     

     

     

     

     

     

    06.01

    Fisch:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Frisch, gekühlt, verarbeitet, gesalzen oder geräuchert, einschließlich Fischeier

    X

     

     

     

    X/3 (**)

     

     

    B.  Haltbar gemachter Fisch

     

     

     

     

     

     

     

    I.  In ölhaltigem Medium

    X

     

     

     

    X

     

     

    II.  In wässrigem Medium

     

    X (*)

    X

     

     

     

    06.02

    Schalentiere und Weichtiere (einschließlich Austern, essbare Miesmuscheln, Schnecken):

     

     

     

     

     

     

     

    A  Frisch in der Schale

     

     

     

     

     

     

     

    B  Ohne Schale, verarbeitet, in der Schale verarbeitet oder gekocht

     

     

     

     

     

     

     

    I.  In öligem Medium

    X

     

     

     

    X

     

     

    II.  In wässrigem Medium

     

    X (*)

    X

     

     

     

    06.03

    Fleisch aller Tierarten (einschließlich Geflügel und Wild):

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert

    X

     

     

     

    X/4 (**)

     

     

    B.  Verarbeitete Fleischerzeugnisse (z. B. Schinken, Salami, Speck, Wurst und sonstige) oder in Pasten- oder Cremeform

    X

     

     

     

    X/4 (**)

     

     

    C.  Gebeizte Fleischerzeugnisse in ölhaltigem Medium

    X

     

     

     

    X

     

    06.04

    Haltbar gemachtes Fleisch:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  In fett- oder ölhaltigem Medium

    X

     

     

     

    X/3

     

     

    B.  In wässrigem Medium

     

    X (*)

     

    X

     

     

    06.05

    Ganze Eier, Eigelb, Eiweiß:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  In Pulverform oder getrocknet oder gefroren

     

     

     

     

     

    X

     

    B.  Flüssig und gekocht

     

     

     

    X

     

     

    07

    Milcherzeugnisse

     

     

     

     

     

     

    07.01

    Milch

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Milch und Getränke auf Milchbasis, Vollmilch, teilweise getrocknet und entrahmt oder teilweise entrahmt

     

     

     

    X

     

     

     

    B.  Milchpulver einschließlich Säuglingsanfangsnahrung (auf Grundlage von Vollmilchpulver)

     

     

     

     

     

    X

    07.02

    Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse

     

    X (*)

     

    X

     

     

    07.03

    Rahm und Sauerrahm

     

    X (*)

     

    X

     

     

    07.04

    Käse:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Ganz, mit nicht essbarer Rinde

     

     

     

     

     

    X

     

    B.  Natürlicher Käse ohne Rinde oder mit essbarer Rinde (Gouda, Camembert und dergleichen) sowie Schmelzkäse

     

     

     

     

    X/3 (**)

     

     

    C.  Verarbeiteter Käse (Weichkäse, Hüttenkäse und ähnliche)

     

    X (*)

     

    X

     

     

     

    D.  Haltbar gemachter Käse:

     

     

     

     

     

     

     

    I.  In ölhaltigem Medium

    X

     

     

     

    X

     

     

    II.  In wässrigem Medium (Feta, Mozarella und ähnliche)

     

    X (*)

     

    X

     

     

    08

    Verschiedene Erzeugnisse

     

     

     

     

     

     

    08.01

    Essig

     

    X

     

     

     

     

    08.02

    Gebratene oder geröstete Lebensmittel:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Bratkartoffeln, Fettgebackenes und dergleichen

    X

     

     

     

    X/5

     

     

    B.  Tierischen Ursprungs

    X

     

     

     

    X/4

     

    08.03

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen, Brühen, Soßen, in flüssiger, fester oder Pulverform (Extrakte, Konzentrate); zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fertiggerichte einschließlich Hefe und Triebmittel:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  In Pulverform oder getrocknet:

     

     

     

     

     

     

     

    I.  Von fettiger Beschaffenheit

     

     

     

     

    X/5

     

     

    II.  Sonstige

     

     

     

     

     

    X

     

    B.  In jeglicher anderen Form als in Pulverform oder getrocknet:

     

     

     

     

     

     

     

    I.  Von fettiger Beschaffenheit

    X

    X (*)

     

     

    X/3

     

     

    II.  Sonstige

     

    X (*)

    X

     

     

     

    08.04

    Soßen:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Von wässriger Beschaffenheit

     

    X (*)

    X

     

     

     

     

    B.  Von fettiger Beschaffenheit, z. B. Majonäse, Soßen auf Majonäsebasis, Salatsoße und sonstige Öl-Wasser-Mischungen, z. B. Soßen auf Kokosnussbasis

    X

    X (*)

     

     

    X

     

    08.05

    Senf (ausgenommen Senf in Pulverform der Nummer 08.14)

    X

    X (*)

     

     

    X/3 (**)

     

    08.06

    Sandwiches, geröstete Brotpizza und dergleichen, die Lebensmittel jeglicher Art enthalten:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Mit Fettstoffen an der Oberfläche

    X

     

     

     

    X/5

     

     

    B.  Sonstige

     

     

     

     

     

    X

    08.07

    Speiseeis

     

     

    X

     

     

     

    08.08

    Getrocknete Lebensmittel:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Mit Fettstoffen an der Oberfläche

     

     

     

     

    X/5

     

     

    B.  Sonstige

     

     

     

     

     

    X

    08.09

    Tiefgekühlte oder tiefgefrorene Lebensmittel

     

     

     

     

     

    X

    08.10

    Eingedickte Extrakte mit einem Alkoholgehalt von mindestens 6 Vol.-%

     

    X (*)

     

    X

     

     

    08.11

    Kakao:

     

     

     

     

     

     

     

    A.  Kakaopulver, einschließlich entöltem und stark entöltem Kakaopulver

     

     

     

     

     

    X

     

    B.  Kakaomasse

     

     

     

     

    X/3

     

    08.12

    Kaffee, geröstet oder nicht geröstet, entkoffeiniert oder löslich, Kaffeeersatz, in Körner- oder Pulverform

     

     

     

     

     

    X

    08.13

    Aromatische Kräuter und sonstige Kräuter, z. B. Kamille, Malve, Minze, Tee, Lindenblüte und andere

     

     

     

     

     

    X

    08.14

    Gewürze und Würzmittel in natürlichem Zustand, z. B. Zimt, Gewürznelken, Senfpulver, Pfeffer, Vanille, Safran, Salz und andere

     

     

     

     

     

    X

    08.15

    Gewürze und Würzmittel in ölhaltigem Medium, z. B. Pesto, Currypaste

     

     

     

     

    X

     

    ▼M8

    4.    Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zur Prüfung der Gesamtmigration

    Für Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts werden Lebensmittelsimulanzien gemäß Tabelle 3 verwendet.



    Tabelle 3

    Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts

    Betroffene Lebensmittel

    Lebensmittelsimulanzien, in denen die Prüfung durchzuführen ist

    Alle Arten von Lebensmitteln

    1.  Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität oder Lebensmittelsimulanz A;

    2.  Lebensmittelsimulanz B und

    3.  Lebensmittelsimulanz D2.

    Alle Arten von Lebensmitteln außer säurehaltigen Lebensmitteln

    1.  Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität oder Lebensmittelsimulanz A und

    2.  Lebensmittelsimulanz D2

    ▼M12

    Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert ≥ 4,5

    Lebensmittelsimulanz D1

    Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert < 4,5

    Lebensmittelsimulanz D1 und Lebensmittelsimulanz B

    ▼M8

    Alle wässrigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 %

    Lebensmittelsimulanz C

    Alle wässrigen und säurehaltigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 %

    1.  Lebensmittelsimulanz C und

    2.  Lebensmittelsimulanz B

    ▼M7

    5.    Allgemeine Ausnahmeregelung für die Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien

    Abweichend von der Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien gemäß den Nummern 2 bis 4 dieses Anhangs reicht in dem Fall, dass Prüfungen mit mehreren Lebensmittelsimulanzien erforderlich sind, ein einziges Lebensmittelsimulanz aus, wenn auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Verfahren beruhende Erkenntnisse belegen, dass dieses Simulanz unter den gemäß Anhang V Kapitel 2 und 3 ausgewählten einschlägigen Zeit- und Temperaturbedingungen das strengste Lebensmittelsimulanz für das zu prüfende Material bzw. den zu prüfenden Gegenstand ist.

    In solchen Fällen muss die wissenschaftliche Grundlage für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung Bestandteil der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung vorzulegenden Belege sein.

    ▼C1




    ANHANG IV

    Konformitätserklärung

    Die in Artikel 15 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:

    1. 

    Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung ausstellt;

    2. 

    Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff oder Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung oder die Stoffe herstellt oder einführt, die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmt sind;

    3. 

    Identität der Materialien, Gegenstände, Produkte aus Zwischenstufen der Herstellung oder der Stoffe, die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmt sind;

    4. 

    Datum der Erklärung;

    ▼M7

    5. 

    Bestätigung, dass die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff, die Produkte aus Zwischenstufen der Herstellung oder die Stoffe die relevanten Anforderungen erfüllen, die in der vorliegenden Verordnung sowie in Artikel 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 15 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegt sind;

    ▼M15

    6. 

    ausreichende Informationen zu den verwendeten Stoffen oder deren Abbauprodukten, für welche die Anhänge I und II der Verordnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthalten, damit auch die nachgelagerten Unternehmer die Einhaltung der Verordnung sicherstellen können;

    Auf der Ebene von Zwischenstufen umfassen diese Angaben die Benennung und die Menge der Stoffe im Zwischenmaterial,

    — 
    für die Beschränkungen gemäß Anhang II gelten; oder
    — 
    deren Genotoxizität nicht ausgeschlossen worden ist und die aus der beabsichtigten Verwendung auf einer Herstellungsstufe dieses Zwischenmaterials herrühren und in einer Menge vorhanden sein könnten, bei der eine Migration aus dem fertigen Material von mehr als 0,00015 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz zu erwarten ist;

    ▼C1

    7. 

    ausreichende Informationen über die Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Beschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über deren spezifische Migrationswerte sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß den Richtlinien 2008/60/EG, 95/45/EG und 2008/84/EG, damit der Anwender dieser Materialien oder Gegenstände die einschlägigen EU-Vorschriften oder, falls solche fehlen, die für Lebensmittel geltenden nationalen Vorschriften einhalten kann;

    8. 

    Spezifikationen zur Verwendung des Materials oder Gegenstands, z. B.:

    i) 

    Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);

    ii) 

    Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Berührung mit dem Lebensmittel;

    ▼M8

    iii) 

    Das höchste Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen gemäß den Artikeln 17 und 18 die Konformität festgestellt wurde, oder gleichwertige Informationen;

    ▼C1

    9. 

    falls in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand eine funktionelle Barriere verwendet wird: Bestätigung, dass das Material oder der Gegenstand den Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 2, 3 und 4 oder des Artikels 14 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung entspricht.




    ANHANG V

    KONFORMITÄTSPRÜFUNG

    Für die Prüfung der Konformität der Migration aus Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff gelten folgende Regelungen.

    KAPITEL 1

    Prüfung von Materialien und Gegenständen, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, auf spezifische Migration

    1.1.    Probenvorbereitung

    Das Material oder der Gegenstand ist wie auf der Verpackung angegeben oder — falls keine Angaben gemacht werden — unter für das verpackte Lebensmittel angemessenen Bedingungen zu lagern. Der Kontakt zwischen Lebensmittel und dem Material oder Gegenstand ist vor Ablauf der Haltbarkeit oder demjenigen Datum zu lösen, bis zu dem das Erzeugnis nach Herstellerangaben aus Qualitäts- oder Sicherheitsgründen verwendet werden sollte.

    1.2.    Prüfungsbedingungen

    Das Lebensmittel ist gemäß den Zubereitungsangaben auf der Verpackung zu behandeln, wenn es in der Verpackung zubereitet werden soll. Die Teile des Lebensmittels, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, sind zu entfernen und zu verwerfen. Der Rest wird homogenisiert und auf Migration untersucht. Die Untersuchungsergebnisse sind stets auf Grundlage der zum Verzehr bestimmten Masse des Lebensmittels in Berührung mit dem Lebensmittelkontaktmaterial anzugeben.

    1.3.    Analyse der migrierten Stoffe

    Die spezifische Migration wird im Lebensmittel anhand einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.

    ▼M7

    1.4.    Berücksichtigung von Stoffen aus anderen Quellen

    Ergeben sich im Zusammenhang mit der Lebensmittelprobe Belege dafür, dass ein Stoff teilweise oder vollständig aus einer Quelle bzw. aus Quellen stammt, die nicht mit dem zu prüfenden Material oder Gegenstand identisch ist/sind, so sind die Prüfungsergebnisse um die Menge dieses aus der/den anderen Quelle(n) stammenden Stoffes zu korrigieren, bevor sie mit dem betreffenden spezifischen Migrationsgrenzwert verglichen werden.

    ▼C1

    KAPITEL 2

    Prüfung von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, auf spezifische Migration

    2.1.    Prüfungsmethode

    Bei Lebensmitteln wird die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte unter den für die tatsächliche Verwendung vorhersehbaren extremsten Zeit- und Temperaturbedingungen unter Berücksichtigung der Absätze 1.4, 2.1.1, 2.1.6 und 2.1.7 geprüft.

    Bei Lebensmittelsimulanzien wird die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte anhand konventioneller Migrationsprüfungen gemäß den Absätzen 2.1.1 bis 2.1.7 geprüft.

    2.1.1.    Probenvorbereitung

    Das Material oder der Artikel wird gemäß den beigefügten Anweisungen oder den Angaben in der Konformitätserklärung behandelt.

    Die Migration wird anhand des Materials oder Gegenstands oder, wenn dies nicht durchführbar ist, anhand eines dem Material oder Gegenstand entnommenen Probeexemplars oder anhand eines für dieses Material oder diesen Gegenstand repräsentativen Probeexemplars bestimmt. Für jedes Lebensmittelsimulanz oder jede Lebensmittelart wird ein neues Probeexemplar verwendet. Es werden nur diejenigen Teile der Probe, die bei tatsächlicher Verwendung dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mit dem Lebensmittelsimulanz oder dem Lebensmittel in Berührung gebracht.

    2.1.2.    Wahl des Lebensmittelsimulanz

    Diejenigen Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit allen Arten von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, werden mit den Lebensmittelsimulanzien A, B und D2 geprüft. Sind keine Stoffe vorhanden, die möglicherweise mit sauren Lebensmittelsimulanzien oder Lebensmitteln reagieren, so kann die Prüfung mit Lebensmittelsimulanz B entfallen.

    Materialien und Gegenstände, die nur für besondere Arten von Lebensmitteln bestimmt sind, werden mit den in Anhang III für die Lebensmittelarten angegebenen Lebensmittelsimulanzien geprüft.

    2.1.3.    Kontaktbedingungen bei Verwendung von Lebensmittelsimulanzien

    ▼M7

    Die Probe wird mit dem Lebensmittelsimulanz auf eine Weise in Berührung gebracht, die die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen hinsichtlich Kontaktdauer (Tabelle 1) und Kontakttemperatur (Tabelle 2) darstellt.

    Abweichend von den in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Bedingungen gelten folgende Regeln:

    i) 

    Wird festgestellt, dass die Durchführung der Prüfungen unter den kombinierten Kontaktbedingungen der Tabellen 1 und 2 physikalische oder sonstige Veränderungen im Probeexemplar verursacht, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen für die Verwendung des zu prüfenden Materials oder Gegenstands nicht auftreten, so sind die Migrationsprüfungen unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen durchzuführen, unter denen diese physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten;

    ii) 

    wird das Material oder der Gegenstand während seiner vorgesehenen Verwendung ausschließlich unter genau gesteuerten Zeit- und Temperaturbedingungen in Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung eingesetzt, und zwar entweder als Teil der Lebensmittelverpackung oder als Teil der Anlage selbst, so kann die Prüfung unter den ungünstigsten vorhersehbaren Kontaktbedingungen durchgeführt werden, die während der Verarbeitung des Lebensmittels in dieser Anlage auftreten können;

    iii) 

    ist das Material oder der Gegenstand ausschließlich für den Einsatz bei Heißabfüllung vorgesehen, so ist nur eine zweistündige Prüfung bei 70 °C durchzuführen. Ist das Material oder der Gegenstand jedoch auch zur Lagerung bei Raumtemperatur oder darunter vorgesehen, so gelten abhängig von der Lagerungszeit die in den Tabellen 1 und 2 des vorliegenden Abschnitts sowie die in Abschnitt 2.1.4 festgelegten Prüfungsbedingungen.

    ▼M15

    iv) 

    wenn das Material oder der Gegenstand aus Kunststoff, das bzw. der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und dessen Konformität zu prüfen ist, in seiner endgültigen Anwendung Bestandteil einer Anlage oder eines Geräts für die Verarbeitung von Lebensmitteln oder eines Teils davon wird, können die Migrationsprüfungen auf die Weise durchgeführt werden, dass die spezifische Migration in das Lebensmittel oder das Lebensmittelsimulanz, das mit der gesamten Anlage oder dem gesamten Gerät hergestellt oder verarbeitet wird, ermittelt wird, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:

    — 
    das Lebensmittel oder das Lebensmittelsimulanz wird während der Prüfung mithilfe der Anlage oder eines Teils derselben unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen verarbeitet, die vorliegen können, wenn die Anlage oder ihr Teil gemäß der Bedienungsanleitung betrieben wird, und
    — 
    die während der Verarbeitung der Lebensmittel stattfindende Migration aus Teilen, die zur Lagerung verwendet werden, wie Tanks, Behältern, Kapseln oder Pads, und die Bestandteil der Anlage sind, wird anhand von Bedingungen bestimmt, die für ihre Verwendung repräsentativ sind, es sei denn, die auf die gesamte geprüfte Anlage oder das gesamte geprüfte Gerät angewandten Prüfbedingungen sind ebenfalls repräsentativ für ihre Verwendung.

    Wenn die Migrationsprüfung unter den vorgenannten Bedingungen durchgeführt wird und der Übergang von Bestandteilen aus der Anlage oder dem Gerät als Ganzes nicht die Migrationsgrenzwerte überschreitet, gelten die Kunststoffteile oder -materialien in der Anlage oder in dem Gerät als mit Artikel 11 Absatz 1 konform.

    Die Prüfung der zur Lagerung oder Ausgabe verwendeten Teile, wie Tanks, Behältern, Kapseln oder Pads, erfolgt unter Bedingungen, die für ihre Verwendung repräsentativ sind und umfasst die vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung des Lebensmittels in diesen Teilen.

    In den Belegen nach Maßgabe von Artikel 16 wird deutlich dokumentiert, dass die Prüfung anhand der gesamten Anlage oder des gesamten Geräts für die Verarbeitung und/oder Herstellung von Lebensmitteln oder von Teilen davon erfolgt ist. Es wird darin belegt, dass die Prüfung repräsentativ für ihre vorhersehbare Verwendung war, und angegeben, für welche Stoffe die Migrationsprüfung durchgeführt wurde, und es werden alle Ergebnisse der Prüfung angegeben. Der Hersteller einzelner Kunststoffteile gewährleistet bei den Stoffen, für die in der Verordnung festgelegt ist, dass ihre Migration gemäß Artikel 11 Absatz 4 bei einer spezifischen Nachweisgrenze nicht nachweisbar sein darf, dass keine Migration stattfindet.

    In den Unterlagen zum Nachweis der Konformität, die dem Hersteller der fertigen Anlage oder des fertigen Geräts im Einklang mit der Verordnung vorgelegt werden, werden alle Stoffe geführt, für die Migrationsgrenzwerte gelten, die bei der vorhersehbaren Verwendung des gelieferten Teils oder Materials überschritten werden könnten.

    Wenn das Ergebnis nicht mit der Verordnung in Einklang steht, wird anhand der Nachweise oder analytischer Prüfungen festgestellt, ob die Quelle der Nichtkonformität ein Kunststoffteil ist, für das die Verordnung gilt, oder ein Teil, das aus einem anderen Material hergestellt wurde, für das die Verordnung nicht gilt. Unbeschadet Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 wird die Nichtkonformität mit der Verordnung nur dann festgestellt, wenn die Migration aus einem Kunststoffteil herrührt.

    ▼M7

    Wenn es im Falle von Lebensmittelsimulanz D2 technisch nicht möglich ist, Bedingungen herzustellen, die für die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Materials oder Gegenstands repräsentativ sind, so sind Migrationsprüfungen unter Verwendung von 95 %igem Ethanol und Isooctan durchzuführen. Wenn die Temperatur unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen 100 °C übersteigt, ist zusätzlich eine Migrationsprüfung mit Lebensmittelsimulanz E durchzuführen. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfung festgestellt, bei der die höchste spezifische Migration auftritt.

    ▼C1



    Tabelle 1

    ▼M7

    Wahl der Prüfungsdauer

    ▼C1

    Kontaktdauer bei ungünstigster vorhersehbarer Verwendung

    ►M7  Für die Prüfung zu wählende Dauer ◄

    t ≤ 5 min

    5 min

    5 min < t ≤ 0,5 h

    0,5 h

    0,5 h < t ≤ 1 h

    1 h

    1 h < t ≤ 2 h

    2 h

    2 h < t ≤ 6 h

    6 h

    6 h < t ≤ 24 h

    24 h

    1 d < t ≤ 3 d

    3 d

    3 d < t ≤ 30 d

    10 d

    Mehr als 30 d

    Siehe besondere Bedingungen

    ▼M7



    Tabelle 2

    Wahl der Prüftemperatur

    Ungünstigste vorhersehbare Kontakttemperatur

    Für die Prüfung zu wählende Kontakttemperatur

    T ≤ 5 °C

    5 °C

    5 °C < T ≤ 20 °C

    20 °C

    20 °C < T ≤ 40 °C

    40 °C

    40 °C < T ≤ 70 °C

    70 °C

    70 °C < T ≤ 100 °C

    100 °C oder Rückflusstemperatur

    100 °C < T ≤ 121 °C

    121 °C (*1)

    121 °C < T ≤ 130 °C

    130 °C (*1)

    130 °C < T ≤ 150 °C

    150 °C (*1)

    150 °C < T < 175 °C

    175 °C (*1)

    175 °C < T ≤ 200 °C

    200 °C (*1)

    T > 200 °C

    225 °C (*1)

    (*1)   

    Diese Temperatur ist nur bei den Lebensmittelsimulanzien D2 und E zu verwenden. Für Anwendungen unter Druck und Erhitzung kann die Migrationsprüfung unter Druck bei der entsprechenden Temperatur durchgeführt werden. Bei den Lebensmittelsimulanzien A, B, C oder D1 kann die Prüfung durch eine Prüfung bei 100 °C oder bei Rückflusstemperatur mit einer viermal so langen Dauer wie entsprechend den Bedingungen in Tabelle 1 ausgewählt ersetzt werden.

    ▼M7

    2.1.4.    Besondere Bedingungen für eine Kontaktdauer von mehr als 30 Tagen bei Raumtemperatur und darunter

    Bei einer Kontaktdauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitlagerung) bei Raumtemperatur und darunter ist das Probeexemplar unter den Bedingungen einer beschleunigten Prüfung bei erhöhter Temperatur höchstens 10 Tage lang bei 60 °C zu prüfen ( 7 ).

    a) 

    Die Prüfung bei 20 °C und 10 Tagen Dauer deckt jegliche Lagerzeiten bei Tiefkühlbedingungen ab. Diese Prüfung kann den Einfrier- und Auftauprozess umfassen, wenn durch die Kennzeichnung oder sonstige Angaben sichergestellt ist, dass die Temperatur von 20 °C nicht überschritten wird und die Temperatur von – 15 °C während der vorhersehbaren vorgesehenen Verwendung des Materials oder Gegenstands nicht länger als insgesamt 1 Tag überschritten wird.

    b) 

    Die Prüfung bei 40 °C und 10 Tagen Dauer deckt jede Lagerungsdauer unter Kühlungs- und Tiefkühlungsbedingungen ab, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.

    c) 

    Die Prüfung bei 50 °C und 10 Tagen Dauer deckt jede Lagerungsdauer von bis zu 6 Monaten bei Raumtemperatur ab, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.

    d) 

    Die Prüfung bei 60 °C und 10 Tagen Dauer deckt die Lagerungsdauer über 6 Monate bei Raumtemperatur und darunter ab, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.

    e) 

    Bei Lagerung bei Raumtemperatur können die Prüfungsbedingungen auf 10 Tage bei 40 °C verringert werden, wenn durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegt ist, dass die Migration des jeweiligen Stoffes im Polymer unter dieser Prüfungsbedingung ein Gleichgewicht erreicht hat.

    f) 

    Falls die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht durch die unter den Buchstaben a bis e genannten Prüfungsbedingungen abgedeckt werden, sind die Bedingungen für Prüfdauer und -temperatur auf Grundlage folgender Formel festzulegen:

    t2 = t1 * Exp (9627 * (1/T2 – 1/T1))

    t1 ist die Kontaktdauer
    t2 ist die Prüfdauer
    T1 ist die Kontakttemperatur in Kelvin. Bei Lagerung bei Raumtemperatur ist diese auf 298 K (25 °C) festgelegt. Unter Kühlungsbedingungen ist sie auf 278 K (5 °C) festgelegt. Bei Lagerung unter Tiefkühlungsbedingungen ist sie auf 258 K (– 15 °C) festgelegt.
    T2 ist die Prüftemperatur in Kelvin.

    ▼C1

    2.1.5.    Besondere Bedingungen für Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur

    ▼M7

    Ist ein Material oder Gegenstand für verschiedene Anwendungen unter verschiedenen Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur bestimmt, so ist die Prüfung auf diejenigen Prüfungsbedingungen zu beschränken, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als die strengsten anerkannt sind.

    ▼C1

    Ist das Material oder der Gegenstand für eine Anwendung im Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, bei der es/er nacheinander einer Kombination von mindestens zwei Kontaktdauern und -temperaturen ausgesetzt ist, so wird das Probeexemplar bei der Migrationsprüfung nacheinander allen für die Probe geltenden ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen unter Verwendung derselben Portion des Lebensmittelsimulanz unterworfen.

    ▼M15

    2.1.6.    Mehrwegmaterialien und -gegenstände

    Ist das Material oder der Gegenstand dazu bestimmt, wiederholt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, so wird die Migrationsprüfung/werden die Migrationsprüfungen dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die spezifische Migration darf bei der zweiten Prüfung nicht den Wert überschreiten, der bei der ersten Prüfung ermittelt wurde, und bei der dritten Prüfung darf die spezifische Migration nicht den Wert überschreiten, der bei der zweiten Prüfung ermittelt wurde.

    Die Konformität des Materials oder des Gegenstands wird dann anhand der Migration geprüft, die bei der dritten Prüfung ermittelt wurde, sowie anhand der Stabilität des Materials und des Gegenstands von der ersten bis zur dritten Migrationsprüfung. Die Stabilität des Materials gilt als unzureichend, wenn bei einer der drei Migrationsprüfungen eine Migration oberhalb der Nachweisgrenze festgestellt wird und wenn sie von der ersten bis zur dritten Migrationsprüfung ansteigt. Im Fall der unzureichenden Stabilität wird die Konformität des Materials selbst dann nicht festgestellt, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert bei keiner der drei Prüfungen überschritten wird.

    Liegt ein schlüssiger wissenschaftlicher Nachweis dafür vor, dass der Migrationswert bei der zweiten und der dritten Prüfung sinkt, und werden die Migrationsgrenzwerte bei der ersten Prüfung nicht überschritten, so ist keine weitere Prüfung erforderlich.

    Unbeschadet der obigen Bestimmungen ist ein Material oder Gegenstand in keinem Fall als mit dieser Verordnung konform einzustufen, wenn bei der ersten Prüfung ein Stoff nachgewiesen wird, der nicht migrieren darf oder nicht in gemäß Artikel 11 Absatz 4 nachweisbaren Mengen abgegeben werden darf.

    ▼C1

    2.1.7.    Analyse der migrierenden Stoffe

    Am Ende der vorgeschriebenen Kontaktdauer wird die spezifische Migration im Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz unter Verwendung einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.

    2.1.8.    Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA)

    Für Stoffe, die im Lebensmittelsimulanz oder Lebensmittel instabil sind oder für die keine angemessene Analysemethode zur Verfügung steht, wird in Anhang I angegeben, dass die Konformitätsprüfung durch Prüfung des Restgehalts je 6 dm2 Berührungsfläche vorzunehmen ist. Bei Materialien und Gegenständen mit einem Fassungsvermögen zwischen 500 ml und 10 l wird die tatsächliche Berührungsfläche herangezogen. Bei Materialien und Gegenständen mit einem Fassungsvermögen unter 500 ml oder über 10 l sowie bei Gegenständen, bei denen die Berechnung der tatsächlichen Berührungsfläche nicht durchführbar ist, wird die Berührungsfläche mit 6 dm2 je kg Lebensmittel angenommen.

    2.2.    Screeningverfahren

    ▼M7

    Für das Screening eines Materials oder Gegenstands auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte kann jedes der nachfolgenden Verfahren angewandt werden, das als mindestens genauso streng wie die unter 2.1 beschriebene Prüfungsmethode angesehen wird.

    ▼C1

    2.2.1.    Ersetzung der spezifischen Migration durch die Gesamtmigration

    Beim Screening auf spezifische Migration nichtflüchtiger Stoffe kann die Gesamtmigration unter Prüfungsbedingungen bestimmt werden, die mindestens so streng sind wie diejenigen für die spezifische Migration.

    2.2.2.    Restgehalt

    Beim Screening auf die spezifische Migration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts des Stoffes im Material oder Gegenstand unter Annahme der vollständigen Migration berechnet werden.

    ▼M7

    2.2.3.    Migrationsmodellberechnung

    Beim Screening auf spezifische Migration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts des Stoffes im Material oder Gegenstand unter Anwendung allgemein anerkannter, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierender Diffusionsmodelle berechnet werden, die so angelegt sind, dass die tatsächlichen Migrationswerte niemals unterschätzt werden.

    2.2.4.    Ersatz für Lebensmittelsimulanzien

    Beim Screening auf spezifische Migration können Lebensmittelsimulanzien durch Ersatzlebensmittelsimulanzien ersetzt werden, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Migration bei den Ersatzlebensmittelsimulanzien mindestens genauso hoch ist wie die Migration, die beim Einsatz der in Abschnitt 2.1.2 festgelegten Lebensmittelsimulanzien entsteht.

    ▼M7

    2.2.5.    Einzige Prüfung im Falle aufeinanderfolgender Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur

    Ist das Material oder der Gegenstand für eine Anwendung im Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, bei der es/er nacheinander mindestens zwei Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur ausgesetzt ist, so kann auf Basis der höchsten zu prüfenden Kontakttemperatur gemäß den Abschnitten 2.1.3 und/oder 2.1.4 unter Anwendung der Formel in Abschnitt 2.1.4 Buchstabe f eine einzige Kontaktdauer für die Migrationsprüfung festgelegt werden. Die Begründung dafür, dass die so festgelegte einzige Prüfung mindestens genauso streng ist wie alle Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur zusammengenommen, ist in den in Artikel 16 genannten Belegen zu dokumentieren.

    ▼C1

    KAPITEL 3

    Prüfung auf Gesamtmigration

    Die Prüfung auf Gesamtmigration ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Standardprüfungsbedingungen durchzuführen.

    3.1.    Standardprüfungsbedingungen

    Die Prüfung auf Gesamtmigration von Materialien und Gegenständen, die für die in Tabelle 3 Spalte 3 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen vorgesehen sind, wird für die in Spalte 2 festgelegte Dauer bei der in Spalte 2 festgelegten Temperatur durchgeführt. Die Prüfung OM 5 kann entweder 2 Stunden lang bei 100 °C (Lebensmittelsimulanz D2) oder bei Rückfluss (Lebensmittelsimulanzien A, B, C, D1) oder 1 Stunde lang bei 121 °C durchgeführt werden. Das Lebensmittelsimulanz ist gemäß Anhang III auszuwählen.

    Wird festgestellt, dass die Durchführung der Prüfungen unter den Kontaktbedingungen der Tabelle 3 physikalische oder sonstige Veränderungen im Probeexemplar verursacht, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen für die Verwendung des zu prüfenden Materials oder Gegenstands nicht auftreten, sind die Migrationsprüfungen unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen durchzuführen, unter denen diese physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten.

    ▼M15



    Tabelle 3

    Standardbedingungen für die Prüfung der Gesamtmigration

    Spalte 1

    Spalte 2

    Spalte 3

    Prüfung Nummer

    Kontaktdauer in Tagen [d] oder Stunden [h] bei Kontakttemperatur in [°C] zu Prüfzwecken

    Vorgesehene Lebensmittelkontaktbedingungen

    OM0

    30 min bei 40 °C

    Jeglicher Lebensmittelkontakt bei kalter oder bei Umgebungstemperatur während einer kurzen Dauer (≤ 30 Minuten).

    OM1

    10 d bei 20 °C

    Jeglicher Lebensmittelkontakt unter Tiefkühlungs- und Kühlungsbedingungen.

    OM2

    10 d bei 40 °C

    Jegliche Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur, einschließlich Verpackung mittels Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf eine Temperatur T, wobei 70 °C ≤ T ≤ 100 °C, während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten.

    OM3

    2 h bei 70 °C

    Jegliche Lebensmittelkontaktbedingungen, die Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf eine Temperatur T umfassen, wobei 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten, woran sich keine Langzeitlagerung bei Raumtemperatur oder unter Kühlung anschließt.

    OM4

    1 h bei 100 °C oder bei Rückfluss

    Hochtemperaturanwendungen für alle Arten von Lebensmitteln bei einer Temperatur von bis zu 100 °C.

    OM5

    2 h bei 100 °C oder bei Rückfluss oder alternativ 1 h bei 121 °C

    Hochtemperaturanwendungen bis zu 121 °C.

    OM6

    4 h bei 100 °C oder bei Rückfluss

    Jegliche Lebensmittelkontaktbedingungen mit einer Temperatur über 40 °C und mit Lebensmitteln, für die laut Anhang III Nummer 4 die Simulanzien A, B, C oder D1 vorgesehen sind.

    OM7

    2 h bei 175 °C

    Hochtemperaturanwendungen mit fetthaltigen Lebensmitteln, bei denen die Bedingungen von OM5 überschritten werden.

    Unter die Prüfung OM7 fallen auch die für OM0, OM1, OM2, OM3, OM4 und OM5 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für fetthaltige Lebensmittelsimulanzien im Kontakt mit Nichtpolyolefinen dar. Sollte die Durchführung von OM7 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 technisch nicht möglich sein, so kann die Prüfung nach Maßgabe von Nummer 3.2 ersetzt werden.

    Unter die Prüfung OM6 fallen auch die für OM0, OM1, OM2, OM3, OM4 und OM5 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für die Lebensmittelsimulanzien A, B und C im Kontakt mit Nichtpolyolefinen dar.

    Unter die Prüfung OM5 fallen auch die für OM0, OM1, OM2, OM3 und OM4 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für alle Lebensmittelsimulanzien im Kontakt mit Polyolefinen dar.

    Unter die Prüfung OM2 fallen auch die für OM0, OM1 und OM3 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen.

    ▼M7

    3.2.    Ersatzprüfungen auf Gesamtmigration für Prüfungen mit Lebensmittelsimulanz D2

    ▼M15

    Falls es technisch nicht möglich ist, eine oder mehrere der Prüfungen OM0 bis OM6 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, werden die Migrationsprüfungen mit 95 %igem Ethanol und Isooctan durchgeführt. Wenn unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen 100 °C überschritten werden, ist zusätzlich eine Prüfung mit Lebensmittelsimulanz E durchzuführen. Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfung festgestellt, bei der die höchste Gesamtmigration auftritt.

    Falls es technisch nicht möglich ist, OM7 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, so ist als Ersatzprüfung gestützt auf die vorgesehene und die vorhersehbare Verwendung des Materials oder Gegenstands die am besten geeignete der beiden Prüfungen OM8 und OM9 auszuwählen. Anschließend wird unter jeder der für die ausgewählte Prüfung benannten beiden Prüfungsbedingungen eine Migrationsprüfung durchgeführt, wobei für jede Prüfungsbedingung eine neue Probe verwendet wird. Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfungsbedingung festgestellt, bei der die höhere Gesamtmigration auftritt.

    ▼M7



    Prüfung Nummer

    Prüfungsbedingungen

    Vorgesehene Lebensmittelkontaktbedingungen

    Umfasst die vorgesehenen Lebensmittelkontaktbedingungen beschrieben unter

    OM 8

    Lebensmittelsimulanz E 2 Stunden lang bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 2 Stunden lang bei 100 °C

    Nur Hochtemperaturanwendungen

    OM 1, OM 3, OM 4, OM 5 und OM 6

    OM 9

    Lebensmittelsimulanz E 2 Stunden lang bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 10 Tage lang bei 40 °C

    Hochtemperaturanwendungen einschließlich Langzeitlagerung bei Raumtemperatur

    OM 1, OM 2, OM 3, OM 4, OM 5 und OM 6

    3.3.    Konformitätsprüfung

    3.3.1.    Einweggegenstände und -materialien

    Am Ende der vorgeschriebenen Kontaktdauer wird zur Prüfung der Konformität die Gesamtmigration im Lebensmittelsimulanz unter Verwendung einer Analysemethode gemäß den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.

    ▼M15

    3.3.2.    Mehrweg-Gegenstände und -Materialien

    Die betreffende Prüfung der Gesamtmigration wird dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die Migration wird unter Verwendung einer Analysemethode gemäß den Anforderungen des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) bestimmt. Die Gesamtmigration muss bei der zweiten Prüfung niedriger sein als bei der ersten Prüfung, und bei der dritten Prüfung muss die Gesamtmigration niedriger sein als bei der zweiten Prüfung. Die Konformität mit dem Gesamtmigrationsgrenzwert wird auf der Grundlage der bei der dritten Prüfung ermittelten Gesamtmigration festgestellt.

    Wenn es technisch nicht möglich ist, dieselbe Probe dreimal zu prüfen, etwa wenn die Prüfung in Pflanzenöl erfolgt, können zur Prüfung der Gesamtmigration unterschiedliche Proben während drei verschiedener Zeiträume, die dem Ein-, Zwei- und Dreifachen der für die Prüfung vorgesehenen Kontaktdauer entsprechen, geprüft werden. Als Gesamtmigration gilt die Differenz zwischen dem dritten und dem zweiten Prüfungsergebnis. Die Konformität wird anhand dieser Differenz festgestellt, die den Gesamtmigrationsgrenzwert nicht überschreiten darf. Außerdem muss die Differenz zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungsergebnis niedriger sein als das Ergebnis der ersten Prüfung, und die Differenz zwischen dem dritten und dem zweiten Prüfungsergebnis muss niedriger sein als die Differenz zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungsergebnis.

    Falls wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass beim zu prüfenden Material oder Gegenstand die Gesamtmigration bei der zweiten und der dritten Prüfung sinkt, und falls der Gesamtmigrationsgrenzwert bei der ersten Prüfung nicht überschritten wird, so ist abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 die erste Prüfung allein ausreichend.

    ▼C1

    3.4.    Screeningverfahren

    ▼M7

    Für das Screening eines Materials oder Gegenstands auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte kann jedes der nachfolgenden Verfahren angewandt werden, die als mindestens genauso streng wie die unter 3.1 und 3.2 beschriebene Prüfungsmethode angesehen werden.

    ▼C1

    3.4.1.    Restgehalt

    Beim Screening auf Gesamtmigration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts an migrierfähigen Stoffen, bestimmt in einer vollständigen Extraktion des Materials oder Gegenstands, berechnet werden.

    ▼M7

    3.4.2.    Ersatz für Lebensmittelsimulanzien

    Beim Screening auf Gesamtmigration können Lebensmittelsimulanzien ersetzt werden, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Migration bei den Ersatzlebensmittelsimulanzien mindestens genauso hoch ist wie die Migration, die beim Einsatz der in Anhang III festgelegten Lebensmittelsimulanzien entsteht.

    ▼C1

    KAPITEL 4

    Korrekturfaktoren, die beim Vergleich der Ergebnisse der Migrationsprüfung mit den Migrationsgrenzwerten angewandt werden

    4.1.    Korrektur der spezifischen Migration in Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von mehr als 20 % durch den Fettreduktionsfaktor (FRF)

    Bei lipophilen Stoffen, bei denen in Anhang I in Spalte 7 angegeben ist, dass der FRF anwendbar ist, kann die spezifische Migration um den FRF korrigiert werden. Der FRF wird gemäß der Formel FRF = (g Fett in Lebensmittel/kg Lebensmittel)/200 = (% Fett × 5)/100 bestimmt.

    Der FRF wird gemäß den folgenden Regeln angewandt.

    Die Ergebnisse der Migrationsprüfung werden durch den FRF dividiert, bevor sie mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden.

    Die Korrektur um den FRF ist in folgenden Fällen nicht anwendbar:

    (a) 

    Wenn das Material oder der Gegenstand mit Lebensmitteln in Berührung gebracht wird bzw. werden soll, die für Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Richtlinien 2006/141/EG und 2006/125/EG bestimmt sind;

    (b) 

    Für Materialien und Gegenstände, bei denen eine Schätzung des Verhältnisses von Oberfläche zur Menge des mit ihr in Berührung stehenden Lebensmittels nicht durchführbar ist, beispielsweise aufgrund ihrer Form oder Verwendung, und die Migration unter Verwendung des konventionellen Umrechnungsfaktors Oberfläche/Volumen von 6 dm2/kg berechnet wird.

    ▼M7

    Die spezifische Migration in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien darf höchstens 60 mg/kg Lebensmittel vor Anwendung des FRF betragen.

    ▼M7

    Erfolgt die Prüfung in Lebensmittelsimulanz D2 oder E und werden die Prüfungsergebnisse durch Anwendung des in Anhang III Tabelle 2 festgelegten Korrekturfaktors korrigiert, so kann diese Korrektur mit dem FRF kombiniert werden, indem beide Faktoren miteinander multipliziert werden. Der kombinierte Korrekturfaktor darf 5 nicht übersteigen, es sei denn, der in Anhang III Tabelle 2 festgelegte Korrekturfaktor beträgt mehr als 5.

    ▼M7 —————

    ▼C1




    ANHANG VI

    Entsprechungstabellen



    Richtlinie 2002/72/EG

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1

    Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4

    Artikel 2

    Artikel 1a

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4a Absätze 1 und 4, Artikel 4d, Anhang II Nummern 2 und 3 sowie Anhang III Nummern 2 und 3

    Artikel 6

    Artikel 4a Absätze 3 und 6

    Artikel 7

    Anhang II Nummer 4 und Anhang III Nummer 4

    Artikel 8

    Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 9

    Artikel 6

    Artikel 10

    Artikel 5a Absatz 1 und Anhang I Nummer 8

    Artikel 11

    Artikel 2

    Artikel 12

    Artikel 7a

    Artikel 13

    Artikel 9 Absätze 1 und 2

    Artikel 15

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 16

    Artikel 7 und Anhang I Nummer 5a

    Artikel 17

    Artikel 8

    Artikel 18

    Anhang II Nummer 3 und Anhang III (3)

    Artikel 19

    Anhang I, Anhang II, Anhang IV, Anhang IVa, Anhang V Teil B, und Anhang VI

    Anhang I

    Anhang II Nummer 2, Anhang III Nummer 2 und Anhang V, Teil A

    Anhang II

    Artikel 8 Absatz 5 und Anhang VIa

    Anhang IV

    Anhang I

    Anhang V



    Richtlinie 93/8/EWG

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 11

    Artikel 1

    Artikel 12

    Artikel 1

    Artikel 18

    Anhang

    Anhang III

    Anhang

    Anhang V



    Richtlinie 97/48/EG

    Vorliegende Verordnung

    Anhang

    Anhang III

    Anhang

    Anhang V



    ( 1 ) ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75.

    ( 2 ) ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

    ( 3 ) ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.

    ( 4 ) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

    ( 5 ) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 14.

    ( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    ( 7 ) Erfolgt die Prüfung unter diesen Bedingungen einer beschleunigten Prüfung, darf das Probeexemplar keine physikalischen oder sonstigen Veränderungen im Vergleich zu den realen Verwendungsbedingungen erfahren, einschließlich eines Phasenübergangs des Materials.

    ( *1 ) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

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