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Document 02010R1092-20191230

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1092/2019-12-30

    02010R1092 — DE — 30.12.2019 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1092/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. November 2010

    über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

    (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2019/2176 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2019

      L 334

    146

    27.12.2019




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1092/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. November 2010

    über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Errichtung

    (1)  Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken („ESRB“) wird errichtet. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

    (2)  Der ESRB ist Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), dessen Aufgabe die Sicherstellung der Aufsicht über das Finanzsystem der Union ist.

    (3)  Das ESFS besteht aus

    a) 

    dem ESRB;

    b) 

    der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);

    c) 

    der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

    d) 

    der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

    e) 

    dem gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss);

    f) 

    den zuständigen Behörden bzw. den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakte der Union.

    (4)  Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in gegenseitiger Achtung zusammen und stellen insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicher.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Finanzinstitut“ jedes Unternehmen, das in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsvorschriften der Union fällt, sowie jedes Unternehmen oder jede Einrichtung in der Union, dessen bzw. deren Haupttätigkeit ähnlicher Natur ist;

    b) 

    „Finanzsystem“ alle Finanzinstitute, -märkte, -produkte und -marktinfrastrukturen;

    ▼M1

    c) 

    „Systemrisiken“ Risiken einer Beeinträchtigung des Finanzsystems, die das Potenzial schwerwiegender negativer Folgen für die Realwirtschaft der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und für das Funktionieren des Binnenmarkts beinhalten. Alle Arten von Finanzmittlern, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

    ▼B

    Artikel 3

    Auftrag, Ziele und Aufgaben

    (1)  Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union zuständig, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vorgebeugt werden kann. Er trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und stellt auf diese Weise sicher, dass der Finanzsektor einen nachhaltigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten kann.

    (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:

    a) 

    Festlegung und/oder Erhebung und Auswertung aller Informationen, die zur Erreichung der in Absatz 1 beschriebenen Zwecke erheblich und erforderlich sind;

    b) 

    Ermittlung und Einordnung von Systemrisiken nach Priorität;

    c) 

    Herausgeben von Risikowarnungen, wenn derartige Systemrisiken als erheblich erachtet werden, und gegebenenfalls die Veröffentlichung solcher Warnungen;

    d) 

    Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zu den erkannten Risiken und gegebenenfalls die Veröffentlichung dieser Empfehlungen;

    e) 

    Aussprechen einer vertraulichen Warnung an den Rat, wenn der ESRB feststellt, dass eine Krisensituation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eintreten kann und Erstellung einer Lageeinschätzung für den Rat, anhand derer der Rat einschätzen kann, ob es erforderlich ist, eine an die ESA gerichtete Entscheidung zu erlassen, in der das Bestehen einer Krisensituation festgestellt wird;

    f) 

    Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden;

    g) 

    enge Zusammenarbeit mit allen anderen Teilnehmern am ESFS und gegebenenfalls Versorgung der ESA mit den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken und, insbesondere und in Zusammenarbeit mit den ESA, Entwicklung eines gemeinsamen Bündels quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“) zur Ermittlung und Messung des Systemrisikos;

    h) 

    gegebenenfalls Teilnahme am Gemeinsamen Ausschuss;

    i) 

    Abstimmung seiner Tätigkeiten mit denen internationaler Finanzorganisationen, insbesondere des IWF und des FSB sowie der einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;

    j) 

    Ausführung anderer in Rechtsvorschriften der Union vorgesehener verbundener Aufgaben.



    KAPITEL II

    ORGANISATION

    Artikel 4

    Struktur

    (1)  Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss, ein Sekretariat, einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss und einen Beratenden Fachausschuss.

    (2)  Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 2 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

    ▼M1

    (2a)  Wird der Verwaltungsrat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates ( 1 ) zur Benennung des Leiters des Sekretariats konsultiert, so bewertet er im Anschluss an ein offenes und transparentes Verfahren, ob die Kandidaten auf der Auswahlliste für die Stelle des Leiters des Sekretariats über die Eigenschaften, die Unparteilichkeit und die Erfahrungen verfügen, die für die Verwaltung des Sekretariats erforderlich sind. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat ausreichend detailliert über das Bewertungs- und Konsultationsverfahren.

    ▼B

    (3)  Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er die Sitzungen des Verwaltungsrats vorbereitet, die zu erörternden Unterlagen prüft und die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB überwacht.

    ▼M1

    (3a)  Wenn der Vorsitzende und der Lenkungsausschuss dem Leiter des Sekretariats gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates Weisungen erteilen, können diese Folgendes betreffen:

    a) 

    die laufende Verwaltung des Sekretariats;

    b) 

    alle das Sekretariat betreffenden verwaltungs- und haushaltstechnischen Fragen;

    c) 

    die Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit und der Beschlussfassung des Verwaltungsrats;

    d) 

    die Erarbeitung des Vorschlags für das Jahresprogramm des ESRB und seine Umsetzung;

    e) 

    die Erstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit des ESRB und die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Umsetzung des Jahresprogramms.

    ▼B

    (4)  Das Sekretariat ist für die laufende Arbeit des ESRB zuständig. Es leistet dem ESRB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates ( 2 ) nach Weisung des Vorsitzenden und des Lenkungsausschusses hochwertige analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung. Ferner stützt es sich auf fachliche Beratung durch die ESA, die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden.

    (5)  Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss und der Beratende Fachausschuss stehen gemäß den Artikeln 12 und 13 dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen beratend und unterstützend zur Seite.

    Artikel 5

    Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des ESRB

    ▼M1

    (1)  Den Vorsitz des ESRB führt der Präsident der EZB.

    (2)  Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von und aus dem Kreis der nationalen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten zwischen denjenigen, die teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 3 ) sind, und denjenigen, die dies nicht sind, Rechnung zu tragen ist. Der erste stellvertretende Vorsitzende kann einmal wiedergewählt werden.

    ▼B

    (3)  Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Gemeinsamen Ausschusses.

    (4)  Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden erläutern dem Europäischen Parlament in einer öffentlichen Anhörung, wie sie ihren Aufgaben nach dieser Verordnung nachkommen wollen.

    (5)  Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses.

    (6)  Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, so führen die stellvertretenden Vorsitzenden nach ihrer Rangordnung den Vorsitz im Verwaltungsrat und/oder im Lenkungsausschuss.

    (7)  Endet die Amtszeit eines als erster stellvertretender Vorsitzender gewählten Mitglieds des Erweiterten Rates der EZB vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit oder kann der erste stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 2 ein neuer erster stellvertretender Vorsitzender gewählt.

    ▼M1

    (8)  Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen. Er kann dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder — falls dieser nicht verfügbar ist und sofern angezeigt — dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Leiter des Sekretariats Aufgaben übertragen, etwa im Zusammenhang mit der Vertretung des ESRB nach außen einschließlich der Vorstellung des Arbeitsprogramms. Aufgaben im Zusammenhang mit den Rechenschafts- und Berichtspflichten des ESRB gemäß Artikel 19 Absätze 1, 4 und 5 dürfen nicht übertragen werden.

    ▼B

    Artikel 6

    Verwaltungsrat

    (1)  Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

    a) 

    der Präsident und der Vizepräsident der EZB;

    ▼M1

    b) 

    die Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Mitgliedstaaten, bei deren nationaler Zentralbank es sich nicht um eine benannte Behörde gemäß Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) handelt und in denen die betreffende benannte Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die führende Rolle in der Finanzstabilität innehat, können alternativ einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benennen;

    c) 

    ein Vertreter der Kommission;

    ▼B

    d) 

    der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);

    e) 

    der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

    f) 

    der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

    g) 

    der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses;

    h) 

    der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses.

    (2)  Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:

    ▼M1

    a) 

    vorbehaltlich der Entscheidung der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und im Einklang mit Absatz 3 je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden oder einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betraut ist, oder der nationalen Zentralbank; für den Fall, dass es sich bei dem stimmberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Buchstabe b nicht um den Präsidenten der nationalen Zentralbank handelt, so ist ein hochrangiger Vertreter der nationalen Zentralbank das nicht stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats;

    ▼B

    b) 

    der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA);

    ▼M1

    c) 

    der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB;

    d) 

    der Vorsitzende des durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschusses.

    ▼M1

    (3)  Die jeweiligen hochrangigen Vertreter nach Absatz 2 Buchstabe a unterliegen in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Behörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.

    ▼B

    (4)  Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

    Artikel 7

    Unparteilichkeit

    ▼M1

    (1)  Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses oder bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und einzig und allein im Interesse der Union als Ganzes. In keinem Fall holen sie Weisungen einer Regierung, der Unionsorgane oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen ein oder nehmen solche Weisungen entgegen.

    ▼B

    (2)  Kein Mitglied des Verwaltungsrats (ob mit oder ohne Stimmrecht) darf in der Finanzwirtschaft tätig sein.

    (3)  Weder die Mitgliedstaaten noch die Unionsorgane noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu beeinflussen.

    ▼M1

    (4)  Kein Mitglied des Verwaltungsrats (ob mit oder ohne Stimmrecht) darf eine Funktion in der Zentralregierung eines Mitgliedstaats innehaben.

    ▼B

    Artikel 8

    Geheimhaltung

    (1)  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle anderen Personen, die Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang mit ihm ausüben oder ausgeübt haben (einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, des Beratenden Fachausschusses, der ESA und der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen keine der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

    ▼M1

    Dieser Absatz lässt die vertraulichen Gespräche gemäß Artikel 19 Absatz 5 unberührt.

    ▼B

    (2)  Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aufgaben genutzt werden.

    ▼M1

    (2a)  Die Mitglieder des ESRB aus nationalen Zentralbanken, nationalen Aufsichtsbehörden und mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betrauten nationalen Behörden können in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des ESRB den nationalen Behörden oder Einrichtungen, die für die Stabilität des Finanzsystems zuständig sind, im Einklang mit dem Unionsrecht oder den nationalen Regelungen Informationen, die mit der Durchführung der dem ESRB übertragenen Aufgaben im Zusammenhang stehen und die für die Ausübung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, zur Verfügung stellen, sofern ausreichende Schutzmechanismen geschaffen werden, um die umfassende Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und der einschlägigen nationalen Regelungen zu gewährleisten.

    (2b)  Stammen Informationen von anderen als den in Absatz 2a genannten Behörden, so dürfen die Mitglieder des ESRB aus nationalen Zentralbanken, nationalen Aufsichtsbehörden und mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betrauten nationalen Behörden diese Informationen für die Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Behörden nutzen.

    ▼B

    (3)  Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen wird keine vertrauliche Information, von der die in Absatz 1 genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an Personen oder an Behörden weitergegeben, außer in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

    (4)  Der ESRB vereinbart in Zusammenarbeit mit den ESA spezielle Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne Finanzinstitute und von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute zulassen, und legt diese Verfahren fest.

    Artikel 9

    Sitzungen des Verwaltungsrats

    (1)  Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des ESRB einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Initiative des Vorsitzenden des ESRB oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats einberufen werden.

    (2)  Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und dürfen sich nicht vertreten lassen.

    (3)  Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, das für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht an den Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.

    ▼M1

    (4)  Gegebenenfalls können hochrangige Vertreter internationaler Finanzorganisationen, deren Tätigkeiten unmittelbar mit den in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben des ESRB in Zusammenhang stehen, oder der Präsident des Europäischen Parlaments oder ein Vertreter des Europäischen Parlaments bei Fragen, die das Unionsrecht im Bereich der makroprudenziellen Politik betreffen, eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

    (5)  Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden von Drittländern können in die Arbeiten des ESRB einbezogen werden, wenn dies für die Union relevant ist. Der ESRB kann Regelungen insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und verfahrenstechnischer Aspekte der Beteiligung dieser Drittländer an der Arbeit des ESRB treffen. Dabei kann vorgesehen werden, dass ad hoc ein Vertreter mit Beobachterstatus an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen kann; die Teilnahme sollte auf Tagesordnungspunkte beschränkt werden, die für die Union von Bedeutung sind, und ist in den Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder einzelner Mitgliedstaaten erörtert werden kann, ausgeschlossen.

    (6)  Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich. Der Verwaltungsrat kann beschließen, einen Bericht über seine Beratungen — vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Geheimhaltungspflichten — zu veröffentlichen, sofern dies in einer Art und Weise geschieht, die keine Identifizierung einzelner Mitglieder des Verwaltungsrats oder einzelner Einrichtungen zulässt. Der Verwaltungsrat kann auch beschließen, im Anschluss an seine Sitzungen Pressekonferenzen abzuhalten.

    ▼B

    Artikel 10

    Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

    (1)  Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

    (2)  Unbeschadet der in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Abstimmungsmodalitäten entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des ESRB den Ausschlag.

    (3)  Abweichend von Absatz 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, um eine Empfehlung anzunehmen oder eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen.

    (4)  Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende des ESRB eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel der Mitglieder gefasst werden können. In der Geschäftsordnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 wird eine angemessene Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung festgelegt.

    Artikel 11

    Lenkungsausschuss

    (1)  Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus

    a) 

    dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;

    ▼M1

    b) 

    dem Mitglied des Direktoriums der EZB, das für die Finanzstabilität und die makroprudenzielle Politik zuständig ist;

    c) 

    vier nationalen stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten zwischen denjenigen, die teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, und denjenigen, die dies nicht sind, Rechnung zu tragen ist. Sie werden von und aus dem Kreis der nationalen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt;

    d) 

    einem Vertreter der Kommission;

    ▼B

    e) 

    dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);

    f) 

    dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

    g) 

    dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

    h) 

    dem Vorsitzenden des WFA;

    i) 

    dem Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und

    j) 

    dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses.

    Ein unbesetzter Posten für ein gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.

    ▼M1

    (2)  Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB setzen die Sitzungen des Lenkungsausschusses gemeinsam mindestens vierteljährlich vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats an. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende können gemeinsam auch Ad-hoc-Sitzungen ansetzen.

    ▼B

    Artikel 12

    Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss

    ▼M1

    (1)  Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses und 15 vom Lenkungsausschuss vorgeschlagenen und vom Verwaltungsrat bestätigten Sachverständigen mit einem vierjährigen, erneuerbaren Mandat zusammen, die ein breites Spektrum an Kenntnissen, Erfahrung und Wissen in Bezug auf alle einschlägigen Sektoren der Finanzmärkte repräsentieren. Die benannten Personen gehören keiner ESA an und werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihrer unterschiedlichen Erfahrung in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen oder Gewerkschaften, oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen ausgewählt.

    (2)  Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB ernannt; sie verfügen jeweils über einen hohen Grad an einschlägigem Fach- und Sachwissen, beispielsweise aufgrund ihres einschlägigen akademischen und beruflichen Hintergrunds in den Bereichen Bankwesen, Wertpapierwesen oder Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung. Der Vorsitz des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wechselt im Turnus zwischen diesen drei Personen.

    (3)  Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB oder des Verwaltungsrats berät und unterstützt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 5.

    ▼B

    (4)  Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.

    ▼M1

    (5)  Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen von Interessenträgern wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Interessenträgern muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.

    ▼B

    (6)  Dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss werden alle erforderlichen Mittel zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt.

    Artikel 13

    Beratender Fachausschuss

    (1)  Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus

    a) 

    einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB;

    b) 

    einem Vertreter je Mitgliedstaat der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, im Einklang mit Unterabsatz 2;

    c) 

    einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);

    d) 

    einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);

    e) 

    einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

    ▼M1

    f) 

    einem Vertreter der Kommission;

    ▼M1

    fa) 

    einem Vertreter des Aufsichtsgremiums der EZB;

    fb) 

    einem Vertreter des Einheitlichen Abwicklungsausschusses;

    ▼B

    g) 

    einem Vertreter des WFA und

    h) 

    einem Vertreter des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses.

    Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter in den Beratenden Fachausschuss. Hinsichtlich der Vertretung mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden nach Unterabsatz 1 Buchstabe b unterliegen die jeweiligen Vertreter in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.

    (2)  Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB ernannt.

    ▼M1

    (3)  Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB oder des Verwaltungsrats berät und unterstützt der Beratende Fachausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 5.

    ▼B

    (4)  Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Fachausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.

    ▼M1

    (4a)  Bei Bedarf führt der Beratende Fachausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen von Interessenträgern wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Interessenträgern muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.

    ▼B

    (5)  Dem Beratenden Fachausschuss werden alle erforderlichen Mittel zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt.

    ▼M1

    Artikel 14

    Sonstige Beratung

    Bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben hört der ESRB bei Bedarf einschlägige privatwirtschaftliche Akteure an. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Akteuren muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.

    ▼B



    KAPITEL III

    AUFGABEN

    Artikel 15

    Erhebung und Austausch von Informationen

    (1)  Der ESRB versorgt die ESA mit den Informationen über Risiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

    (2)  Die ESA, das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), die Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen ihm alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß dem Unionsrecht zur Verfügung.

    (3)  Der ESRB kann vorbehaltlich des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von den ESA Informationen in der Regel in zusammengefasster oder aggregierter Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

    (4)  Bevor der ESRB Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt er zunächst die Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom ESZB erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.

    (5)  Liegen die angeforderten Informationen nicht vor oder werden sie nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so kann der ESRB die Informationen vom ESZB, von den nationalen Aufsichtsbehörden oder den nationalen Statistikbehörden anfordern. Liegen die Informationen weiterhin nicht vor, so kann der ESRB sie von dem betreffenden Mitgliedstaat anfordern, wobei die jeweiligen Befugnisse des Rates, der Kommission (Eurostat), der EZB, des Eurosystems und des ESZB in den Bereichen Statistik und Datenerhebung unberührt bleiben.

    (6)  Fordert der ESRB Informationen in anderer als zusammengefasster oder aggregierter Form an, so legt er in der mit Gründen versehenen Anforderung dar, warum er die Daten über das betreffende einzelne Finanzinstitut für systemrelevant und angesichts der herrschenden Marktlage für erforderlich hält.

    ▼M1

    (7)  Vor der Anforderung aufsichtlicher Informationen, die nicht in zusammengefasster oder aggregierter Form vorliegen, konsultiert der ESRB jedes Mal die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde in gebührender Weise, um sicherzustellen, dass seine Anforderung begründet und verhältnismäßig ist. Vertritt die betreffende Europäische Aufsichtsbehörde die Auffassung, dass die Anforderung nicht begründet und verhältnismäßig ist, so sendet sie die Anforderung umgehend an den ESRB zurück und verlangt eine zusätzliche Begründung. Sobald der ESRB der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde diese zusätzliche Begründung vorgelegt hat, werden ihm die angeforderten Informationen von den Adressaten der Anforderung übermittelt, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu den entsprechenden Informationen.

    ▼B

    Artikel 16

    Warnungen und Empfehlungen

    (1)  Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ziels festgestellt, so gibt der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen heraus, gegebenenfalls auch für Gesetzgebungsvorhaben.

    ▼M1

    (2)  Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der vorliegenden Verordnung können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden insbesondere an die Union, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA, eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, eine oder mehrere nationale Behörden, die für die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Systemrisiken oder Makrorisiken benannt wurden, an die EZB — im Zusammenhang mit den der EZB gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben —, an die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) von den Mitgliedstaaten benannten Abwicklungsbehörden oder den Einheitlichen Abwicklungsausschuss gerichtet. Wird eine Warnung oder eine Empfehlung an eine oder mehrere der nationalen Aufsichtsbehörden gerichtet, so ist der betreffende Mitgliedstaat bzw. sind die betreffenden Mitgliedstaaten ebenfalls hiervon zu unterrichten. Die Empfehlungen müssen einen Zeitplan für die zu treffenden politischen Maßnahmen enthalten. Außerdem können Empfehlungen zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union an die Kommission gerichtet werden.

    (3)  Die Warnungen und Empfehlungen werden zu demselben Zeitpunkt, an dem sie den Adressaten gemäß Absatz 2 übermittelt werden, unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den ESA zugeleitet. Bei der Übermittlung vertraulicher oder nicht öffentlicher Warnungen oder Empfehlungen verfügt der Verwaltungsrat gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung zur Gewährleistung der Geheimhaltung geschlossen wird.

    ▼B

    (4)  Der ESRB erstellt in enger Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmern am ESFS ein System von Farbcodes, die Situationen unterschiedlicher Risikostufen zugeordnet sind, um das Bewusstsein in Bezug auf die Risiken der Wirtschaft der Union zu schärfen und diese Gefahren nach ihrer Priorität einzuordnen.

    Nach Ausarbeitung der Kriterien für eine solche Klassifizierung wird im Rahmen der Warnungen und Empfehlungen des ESRB von Fall zu Fall gegebenenfalls angezeigt, welcher Kategorie ein Risiko angehört.

    Artikel 17

    Umsetzung der ESRB-Empfehlungen

    ▼M1

    (1)  Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Adressaten gerichtet, so teilt dieser dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mit, welche Maßnahmen er zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen hat, und begründet ein eventuelles Nichthandeln. Die Antworten werden gegebenenfalls vom ESRB unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln unverzüglich den ESA zur Kenntnis gebracht.

    (2)  Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde oder die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben haben, so setzt er die Adressaten, das Europäische Parlament, den Rat und die betroffenen ESA hiervon unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln in Kenntnis.

    ▼B

    (3)  Hat der ESRB zu einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 1 veröffentlichten Empfehlung eine Feststellung gemäß Absatz 2 getroffen, so kann das Europäische Parlament den Vorsitzenden des ESRB ersuchen, ihm diese Feststellung zu erläutern, wobei die Adressaten beantragen können, an einem Meinungsaustausch teilnehmen zu dürfen.

    Artikel 18

    Öffentliche Warnungen und Empfehlungen

    (1)  Der Verwaltungsrat entscheidet — nachdem er zuvor den Rat rechtzeitig unterrichtet hat, damit dieser sich äußern kann — von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder Empfehlung veröffentlicht werden soll. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 müssen bei Beschlüssen des Verwaltungsrats nach diesem Absatz stets zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

    (2)  Beschließt der Verwaltungsrat, eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen, so setzt er die Adressaten im Voraus davon in Kenntnis.

    (3)  Die Adressaten der vom ESRB veröffentlichten Warnungen und Empfehlungen haben auch das Recht, ihre Ansichten und Argumente dazu öffentlich zu äußern.

    ▼M1

    (4)  Beschließt der Verwaltungsrat, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu veröffentlichen, so ergreifen die Adressaten und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die ESA alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Schutz der Vertraulichkeit dieser Warnung oder Empfehlung zu wahren.

    ▼B



    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 19

    Rechenschafts- und Berichtspflichten

    ▼M1

    (1)  Der Vorsitzende des ESRB wird mindestens jährlich, und in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen öfter, anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB an das Europäische Parlament und den Rat vom zuständigen Ausschuss zu einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament eingeladen. Diese Anhörung erfolgt getrennt vom währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB.

    (2)  Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Jahresbericht enthält die Informationen, die nach Entscheidung des Verwaltungsrats gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht werden. Der Jahresbericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthält einen Überblick über die dem ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 zur Verfügung gestellten Ressourcen.

    ▼B

    (3)  Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen.

    (4)  Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des ESRB ersuchen, an einer Anhörung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments teilzunehmen.

    (5)  Der Vorsitzende des ESRB führt mindestens zwei Mal jährlich oder auch häufiger, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche über die laufende Tätigkeit des ESRB. Das Europäische Parlament und der ESRB schließen eine Vereinbarung über die genauen Modalitäten der Durchführung dieser Treffen im Hinblick auf die Gewährleistung absoluter Vertraulichkeit gemäß Artikel 8. Der ESRB übermittelt dem Rat eine Abschrift dieser Vereinbarung.

    ▼M1

    (6)  Der ESRB antwortet mündlich oder schriftlich auf Anfragen, die vom Europäischen Parlament oder vom Rat an ihn gerichtet werden. Die Beantwortung dieser Anfragen erfolgt unverzüglich. Bei der Übermittlung vertraulicher Informationen stellt das Europäische Parlament die vollständige Wahrung der Geheimhaltung gemäß Artikel 8 und Absatz 5 des vorliegenden Artikels sicher.

    ▼M1

    Artikel 20

    Überprüfung

    Bis zum 31. Dezember 2024 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der Mitglieder des ESRB Bericht darüber, ob Aufgaben oder Organisation des ESRB überprüft werden müssen, wobei mögliche Alternativen zu dem derzeitigen Modell in Betracht gezogen werden.

    ▼B

    Artikel 21

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).

    ( 2 ) Siehe Seite 162 dieses Amtsblatts.

    ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

    ( 4 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    ( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

    ( 7 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

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