This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02010R1031-20131115
Commission Regulation (EU) No 1031/2010 of 12 November 2010 on the timing, administration and other aspects of auctioning of greenhouse gas emission allowances pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council establishing a scheme for greenhouse gas emission allowances trading within the Community (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
2010R1031 — DE — 15.11.2013 — 004.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
VERORDNUNG (EU) Nr. 1031/2010 DER KOMMISSION vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302, 18.11.2010, p.1) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
No |
page |
date |
||
VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2011 DER KOMMISSION vom 23. November 2011 |
L 308 |
2 |
24.11.2011 |
|
VERORDNUNG (EU) Nr. 784/2012 DER KOMMISSION vom 30. August 2012 |
L 234 |
4 |
31.8.2012 |
|
VERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2012 DER KOMMISSION vom 7. November 2012 |
L 310 |
19 |
9.11.2012 |
|
VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2013 DER KOMMISSION vom 13. November 2013 |
L 303 |
10 |
14.11.2013 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1031/2010 DER KOMMISSION
vom 12. November 2010
über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2003/87/EG wurde überarbeitet und durch die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ( 2 ) und die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ( 3 ) geändert. Eine der bei der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Verbesserungen war, dass als Grundprinzip für die Zuteilung von Zertifikaten die Versteigerung festgelegt werden sollte, weil sie das einfachste und nach allgemeiner Auffassung wirtschaftlich effizienteste System ist. Die Effizienz des Emissionshandelssystems bedarf eines eindeutigen CO2-Preissignals, damit die Verringerung von Treibhausgasemissionen zu den geringsten Kosten erreicht wird. Versteigerungen sollten ein solches CO2-Preissignal unterstützen und stärken. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche unter Kapitel III der genannten Richtlinie fallenden Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden. Somit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zertifikate zu versteigern, die nicht kostenlos zugeteilt werden. Sie dürfen kein anderes Mittel der Zuteilung nutzen und dürfen auch Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, weder zurückhalten noch löschen, anstatt sie zu versteigern. |
(3) |
Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG enthält mehrere Zielsetzungen für das Auktionsverfahren. Es sollte vorhersehbar sein, besonders in Hinsicht auf den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen. Die Versteigerungen sollten so konzipiert sein, dass die in das Emissionshandelssystem einbezogenen kleinen und mittleren Unternehmen einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben, dass Kleinemittenten Zugang gewährt wird, dass alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben, dass die Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht untergraben und dass die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme daran wirtschaftlich ist und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden. |
(4) |
Diese Zielsetzungen sollten im Zusammenhang mit den Gesamtzielen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG gesehen werden, also unter anderem stärkere Harmonisierung, Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und größere Vorhersehbarkeit, die zusammengenommen das CO2-Preissignal verstärken dürften, damit eine Emissionsverringerung zu den geringsten Kosten erreicht wird. Tatsächlich setzen die vermehrten Anstrengungen zur Emissionsreduktion größtmögliche Effizienz auf der Grundlage von unionsweit vollständig harmonisierten Zuteilungsbedingungen voraus. |
(5) |
Gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden in der Handelsperiode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 15 % der unter Kapitel II der genannten Richtlinie fallenden Zertifikate versteigert, und derselbe Prozentsatz gilt nach Artikel 3d Absatz 2 auch für die Versteigerung der unter Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Zertifikate in der Periode ab 1. Januar 2013. Gemäß Artikel 3d Absatz 3 ist eine Verordnung zu erlassen, die die Einzelheiten der Versteigerung aller unter Kapitel II fallenden und nicht gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 oder Artikel 3f Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG kostenfrei zugeteilten Zertifikate durch die Mitgliedstaaten regelt. |
(6) |
Der Mehrheit der Interessenvertreter, die an der Anhörung vor Erlass dieser Verordnung teilgenommen haben, der überwältigenden Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Folgenabschätzung der Kommission zufolge lassen sich die Gesamtziele der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG am ehesten mit einer gemeinsamen Auktionsinfrastruktur verwirklichen, bei der die Versteigerungen über eine gemeinsame Auktionsplattform durchgeführt werden. Ein solches Konzept beugt jeglicher Störung des Binnenmarkts vor. Es ermöglicht das höchste Maß an wirtschaftlicher Effizienz und gestattet es, auf der Grundlage von unionsweit vollständig harmonisierten Bedingungen Zertifikate über Versteigerungen zuzuteilen. Die Durchführung von Versteigerungen im Wege einer gemeinsamen Auktionsplattform stärkt zudem am besten das CO2-Preissignal, das Wirtschaftsteilnehmer brauchen, um die für die kostengünstigste Verringerung der Treibhausgasemissionen erforderlichen Investitionsentscheidungen zu treffen. |
(7) |
Der Mehrheit der Interessenvertreter, die an der Anhörung vor Erlass dieser Verordnung teilgenommen haben, der überwältigenden Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Folgenabschätzung der Kommission zufolge lassen sich auch die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG am besten mit einer gemeinsamen Auktionsinfrastruktur verwirklichen, bei der die Versteigerungen über eine gemeinsame Auktionsplattform durchgeführt werden. Dieses Konzept ist der wirtschaftlichste Weg, Zertifikate zu versteigern, ohne dass unnötige Verwaltungskosten entstehen, die bei der Nutzung von mehreren Auktionsinfrastrukturen zwangsläufig anfallen würden. Es bietet de jure und de facto am ehesten einen offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Versteigerungen. Ein solches gemeinsames Konzept würde die Vorhersehbarkeit des Auktionskalenders sicherstellen und die Deutlichkeit des CO2-Preissignals am besten stärken. Eine gemeinsame Auktionsinfrastruktur ist besonders wichtig, um gleichberechtigten Zugang für kleine und mittlere Unternehmen, die in das Emissionshandelssystem einbezogen sind, und Zugang für Kleinemittenten zu gewähren, da es für solche Unternehmen eine besondere finanzielle Belastung bedeuten würde, sich mit mehr als einer Auktionsplattform vertraut zu machen, sich dort registrieren zu lassen und daran teilzunehmen. Eine gemeinsame Auktionsplattform erleichtert die größte unionsweite Beteiligung und verringert damit am ehesten das Risiko, dass Teilnehmer die Auktionen untergraben, indem sie sie als Mittel für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch nutzen. |
(8) |
Um aber das Risiko eines eingeschränkten Wettbewerbs auf dem CO2-Markt zu mindern, bietet diese Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nicht an der gemeinsamen Auktionsplattform teilzunehmen („opt-out“), sondern eine eigene Auktionsplattform zu bestellen, sofern diese Opt-out-Plattformen in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden. Grundlage für die Aufführung einer Opt-out-Plattform in den Anhang ist die Notifizierung der Plattform durch den betreffenden Mitgliedstaat an die Kommission. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch zwangsläufig eine nicht vollständige Harmonisierung des Auktionsverfahrens, weswegen die Regeln in dieser Verordnung innerhalb eines Anfangszeitraums von höchstens fünf Jahren mit Anhörung von Interessenvertretern überprüft werden sollten, damit die im Lichte der erworbenen Erfahrung für notwendig erachteten Änderungen vorgenommen werden können. Nach dem Eingang der Notifizierung eines Mitgliedstaats über eine Opt-out-Plattform sollte die Kommission unverzüglich für die Aufführung der Opt-out-Plattform in den Anhang dieser Verordnung sorgen. |
(9) |
Außerdem sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, etwa bei der Vorbereitung einer geplanten Änderung dieser Verordnung zur Aufführung von Opt-out-Plattformen bei der Auktionsaufsicht einen Bericht über die Funktionsweise der Auktionsplattform zu verlangen, die er bestellen möchte. Ferner sollte die Auktionsaufsicht die Vereinbarkeit jeder Auktionsplattform mit dieser Verordnung und mit den Zielen von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG prüfen und den Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der jeweiligen Auktionsplattform darüber Bericht erstatten. Eine solche Prüfung sollte die Auswirkung der Versteigerungen auf die Marktposition der Auktionsplattformen auf dem Sekundärmarkt einschließen. Damit versteigernde Mitgliedstaaten nicht ungewollt über das eigentliche Mandat hinaus an eine Auktionsplattform gebunden bleiben, sollte jeder Vertrag zur Bestellung einer Auktionsplattform geeignete Bestimmungen enthalten, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung von Versteigerungen braucht. |
(10) |
Die Entscheidungen über die Zahl der Auktionsplattformen und die Art Einrichtung, die als Auktionsplattform fungieren darf, untermauern die Bestimmungen in dieser Verordnung über einen vorhersehbaren Auktionskalender, die Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu den Versteigerungen und die Konzeption der Versteigerungen sowie die Bestimmungen über die Verwaltung von Sicherheiten, der Zahlung und Lieferung sowie über die Auktionsaufsicht. Die Kommission könnte solche Bestimmungen nicht in einer vollständig harmonisierten Verordnung erlassen, ohne die Zahl der Auktionsplattformen und die besonderen Möglichkeiten der für die Durchführung der Versteigerungen ausgewählten Einrichtung zu kennen. Die Maßnahmen dieser Verordnung bauen daher zunächst darauf auf, dass Versteigerungen über eine gemeinsame Auktionsplattform abgewickelt werden, sehen aber gleichzeitig ein Verfahren vor, mit dem die Zahl und Qualität etwaiger anderer Auktionsplattformen festgestellt werden kann, die ein Mitgliedstaat möglicherweise nutzen möchte. |
(11) |
Angesichts der in Erwägungsgrund 10 dargelegten Zwänge sollte die Aufführung einer Opt-out-Auktionsplattform in einen Anhang dieser Verordnung an Bedingungen oder Verpflichtungen geknüpft sein. Die Aufnahme einer Opt-out-Plattform in einen Anhang dieser Verordnung erfolgt unbeschadet der Befugnis der Kommission, die Streichung einer Auktionsplattform insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnung oder gegen die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG vorzuschlagen. Bei Nichterfolgen der Aufführung sollte der versteigernde Mitgliedstaat seine Zertifikate über die gemeinsame Auktionsplattform versteigern. Die Kommission sollte in der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Kommissionsverordnung vorsehen, dass in dem Fall, in dem die Opt-out-Plattform gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verstößt, alle Verfahren im Zusammenhang mit der Versteigerung von Zertifikaten ausgesetzt werden. |
(12) |
Die Kommission sollte nach Maßgabe des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG die ausführlichen Vorschriften für das von der Opt-out-Auktionsplattform durchzuführende Auktionsverfahren bewerten; die Kommission hört den in Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Ausschuss an. Eine solche Bewertung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform, die jeder nicht an der gemeinsamen Auktionsplattform teilnehmende Mitgliedstaat auf nationaler Ebene vornimmt, ähnlich streng kontrolliert wird, wie die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme. Die an der gemeinsamen Vergabe der gemeinsamen Auktionsplattform beteiligten Mitgliedstaaten üben diese Kontrolle zusammen mit der Kommission aus, die an dem gesamten Verfahren mitwirkt. Außerdem erhalten nicht an der gemeinsamen Auktionsplattform teilnehmende Mitgliedstaaten unter geeigneten Bedingungen, die von der Kommission und den daran teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbart und in der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren festgehalten werden, Beobachterstatus im gemeinsamen Vergabeverfahren. |
(13) |
Diese Verordnung sollte für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel II und Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG ab 1. Januar 2012 bzw. ab 1. Januar 2013 gelten. Sie sollte auch vor Beginn der Periode ab 2013 für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG gelten, wenn dies notwendig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Kohlenstoff- und der Strommärkte zu sichern. |
(14) |
Aus Gründen der Einfachheit und der Zugänglichkeit sollten die versteigerten Zertifikate innerhalb von fünf Handelstagen lieferbar sein. Derart kurze Lieferfristen würden jeden potenziell negativen Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Auktionsplattformen und den Handelsplätzen auf dem Sekundärmarkt für Zertifikate begrenzen. Außerdem sind kurze Lieferfristen einfacher, fördern eine breite Beteiligung und mindern damit das Risiko des Marktmissbrauchs und sorgen dafür, dass in das System einbezogene kleine und mittlere Unternehmen und Kleinemittenten besseren Zugang haben. Es ist nicht Aufgabe von Versteigerungen, Forwards und Futures zu liefern; vielmehr muss der Markt optimale Lösungen bieten, um auf die Nachfrage nach Derivaten von Zertifikaten zu reagieren. Es sollte die Möglichkeit geboten werden, im Laufe des Verfahrens zur Bestellung der Auktionsplattform zwischen Zwei-Tage-Spot- und Fünf-Tage-Futures-Kontrakten zu wählen, um die beste Lösung für das zu wählende optimale Auktionsobjekt zu prüfen. Während ein Zwei-Tage-Spot-Kontrakt kein Finanzinstrument im Sinne des Finanzmarktrechts der Union ist, sind Fünf-Tage-Futures Finanzinstrumente im Sinne der Finanzmarktregeln der Union. |
(15) |
Die Entscheidung für oder gegen ein Finanzinstrument als Auktionsobjekt sollte Teil des Verfahrens für die Auswahl der Auktionsplattform sein und sollte auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kosten und des Nutzens der Lösungen getroffen werden, die die am wettbewerblichen Vergabeverfahren teilnehmenden Bewerber anbieten. Gegenstand dieser Bewertung sollten vor allem die Kosteneffizienz, der gleichberechtigten Zugang für in das Handelssystem einbezogene kleine und mittlere Unternehmen und Kleinemittenten, angemessene Schutzmechanismen und die Marktaufsicht sein. |
(16) |
Bis die für die Lieferung von Zertifikaten erforderlichen Rechtsvorschriften und technischen Mittel geschaffen sind, empfiehlt es sich, einen alternativen Weg für die Versteigerung von Zertifikaten vorzusehen. Zu diesem Zweck sieht diese Verordnung die Möglichkeit vor, Futures und Forwards mit einem Liefertermin bis spätestens 31. Dezember 2013 zu versteigern. Solche Futures und Forwards sind Finanzinstrumente, die sowohl dem Auktionator als auch den Bietern Schutzmechanismen analog zu denen bieten, die es im Rahmen der Finanzmarktregeln gibt. Im Sinne dieser Verordnung unterscheiden sich Futures von Forwards darin, dass für erstere Nachschussleistungen bar erfolgen müssen, während sie bei letzteren in Form einer nicht bar hinterlegten Sicherheit erfolgen können. Die Mitgliedstaaten sollten abhängig davon, welche Nachschussbestimmungen ihrer Haushaltslage am ehesten entgegen kommen, wählen können, welche Art Produkt sie für die Versteigerung von Lizenzen nutzen wollen. Sollte es notwendig werden, auf solche Alternativen für die Zertifikatversteigerung zurückzugreifen, würden Futures und Forwards vorläufig über eine oder zwei Auktionsplattformen versteigert werden. |
(17) |
Angesichts des Wunsches nach Einfachheit, Gerechtigkeit und Kosteneffizienz und des Erfordernisses, das Risiko für Marktmissbrauch zu senken, sollten Versteigerungen in einem einzigen Durchgang, mit geschlossenem Orderbuch und mit einem Einheitspreis durchgeführt werden. Außerdem sollten gleichlautende Gebote durch ein Zufallsverfahren geregelt werden, um Unsicherheit für die Bieter zu schaffen und Absprachen über den Gebotspreis unhaltbar zu machen. Es kann erwartet werden, dass sich der Clearingpreis eng an den maßgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt annähert, während ein Clearingpreis, der wesentlich unter dem maßgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt liegt, wohl auf Mängel der Versteigerung hindeutet. Würde ein solcher Clearingpreis als maßgeblich akzeptiert, so könnte dies das Kohlenstoff-Preissignal verzerren, den Kohlenstoffmarkt stören und nicht gewährleisten, dass die Bieter einen gerechten Preis für die Zertifikate zahlen. Deswegen sollte die Versteigerung in einem solchen Fall annulliert werden. |
(18) |
Eine relativ hohe Auktionsfrequenz ist wünschenswert, um die Auswirkungen der Versteigerungen auf das Funktionieren des Sekundärmarktes zu begrenzen, während gleichzeitig sichergestellt sein sollte, dass die Versteigerungen umfangreich genug sind, um für eine hinreichende Beteiligung zu sorgen. Eine relativ hohe Frequenz senkt das Risiko des Marktmissbrauchs, da sie den Wert, der für Bieter in einzelnen Versteigerungen auf dem Spiel steht, verringert und ihnen mehr Flexibilität gibt, um auf nachfolgenden Versteigerungen ihre Marktstellung zu korrigieren. Deswegen sollte diese Verordnung eine Frequenz von mindestens wöchentlichen Versteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vorsehen. Wegen des deutlich geringeren Volumens der unter Kapitel II derselben Richtlinie fallenden Zertifikate reicht es, wenn für diese Zertifikate mindestens alle zwei Monate eine Versteigerung stattfindet. |
(19) |
Um Vorhersehbarkeit für den Sekundärmarkt zu schaffen, sollte diese Verordnung die folgenden Regeln und Verfahren vorsehen: Erstens: Sie sollte vorsehen, dass die Mengen aller in den Jahren 2011 und 2012 zu versteigernden Zertifikate so bald wie möglich nach Annahme dieser Verordnung festgelegt werden. Die derart festgelegten Mengen und die Auktionsobjekte, über die sie versteigert werden sollen, werden in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Zweitens: Sie sollte klare und transparente Regeln enthalten, nach denen die Menge der in jedem nachfolgenden Jahr zu versteigernden Zertifikate festgelegt wird. Drittens: Sie sollte Regeln und Verfahren enthalten, nach denen für jedes Kalenderjahr ein detaillierter Auktionskalender aufgestellt wird, der weit vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres alle sachdienlichen Informationen zu jeder einzelnen Versteigerung enthält. Nachträgliche Änderungen des Auktionskalenders sollten auf wenige genau vorgegebene Umstände beschränkt sein. Etwaige Änderungen sollten so vorgenommen werden, dass sie die Vorhersehbarkeit des Auktionskalenders möglichst wenig beeinträchtigen. |
(20) |
In der Regel sollte die zu versteigernde Menge pro Jahr gleich der Menge der diesem Jahr zugewiesenen Zertifikate sein. Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG sollten in den Jahren 2011 und 2012 nur ausnahmsweise versteigert werden. Da voraussichtlich von der zweiten auf die dritte Handelsperiode übertragene Zertifikate, zertifizierte Emissionsreduktionseinheiten (ZER) und gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG zu verkaufende Zertifikate zur Verfügung stehen werden, empfiehlt es sich, die Auswirkungen etwaiger „frühzeitiger Versteigerungen“ in den Jahren 2011 und 2012 durch Anpassung der Menge der 2013 und 2014 zu versteigernden Zertifikate auszugleichen. |
(21) |
In Einklang mit der Nachfrage auf dem Sekundärmarkt sollte die Menge der pro Jahr zu versteigernden Zertifikate gleichmäßig auf das Jahr verteilt werden. |
(22) |
Ein offener Zugang ist erforderlich, um die Teilnahme zu fördern und so sicherzustellen, dass das Auktionsergebnis durch Wettbewerb bestimmt wird. Eine weitere Voraussetzung für eine hohe Beteiligung an den Versteigerungen und für ein wettbewerbsbestimmtes Auktionsergebnis ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Auktionsverfahrens, insbesondere was mögliche Störungen durch Teilnehmer anbelangt, die Versteigerungen als Mittel für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch nutzen wollen. Um einen störungsfreien Ablauf der Versteigerungen sicherzustellen, sollten für den Zugang zu den Versteigerungen Mindestanforderungen an angemessene Kontrollen der Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden gelten. Im Interesse der Kosteneffizienz solcher Kontrollen sollte die Berechtigung, die Zulassung zu Versteigerungen zu beantragen, nur leicht feststellbaren, genau abgegrenzten Kategorien von Teilnehmern erteilt werden, insbesondere den unter das Emissionshandelssystem fallenden Betreibern ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern sowie geregelten Finanzeinrichtungen wie Wertpapierfirmen und Kreditinstituten. Auch Unternehmenskooperationen von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern in Form von Partnerschaften, Joint-Ventures und Gelegenheitsgesellschaften, die als Vermittler im Auftrag ihrer Mitglieder handeln, sollten berechtigt sein, eine Bieterzulassung für Versteigerungen zu beantragen. Es wäre daher empfehlenswert, anfangs die Berechtigung, die Zulassung zu den Versteigerungen zu beantragen, einzuschränken, ohne der Möglichkeit vorzugreifen, aufgrund der Erfahrung aus den Versteigerungen oder nachdem die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG geprüft hat, ob der Markt für Emissionszertifikate hinreichend vor Marktmissbrauch geschützt ist, den Zugang zu den Versteigerungen auf weitere Teilnehmerkategorien auszudehnen. |
(23) |
Der Rechtssicherheit wegen sollte diese Verordnung außerdem vorsehen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ( 4 ) für die Auktionsplattform gelten. Dies ist besonders wichtig angesichts der Tatsache, dass die Auktionsplattform nicht nur Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, sondern auch Anlagenbetreibern und Luftfahrzeugbetreibern sowie anderen Personen Zugang gewähren muss, die auf eigene Rechnung und im Namen von Dritten bieten dürfen, die selbst nicht unter die Richtlinie 2005/60/EG fallen. |
(24) |
In Bezug auf den Zugang zu den Versteigerungen sollte diese Verordnung den Teilnehmern die Wahl lassen zwischen dem direkten Zugang über das Internet oder spezielle Verbindungen, dem Zugang über zugelassene und der Aufsicht unterliegende Finanzintermediäre oder dem Zugang über andere Personen, denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt haben, auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts — wobei ihr Hauptgeschäft keine Wertpapier- und Bankendienstleistungen sein dürfen — Gebote abzugeben, sofern diese anderen Personen Maßnahmen im Rahmen des Anlegerschutzes und der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden beachten, die den für Wertpapierfirmen geltenden Maßnahmen gleichwertig sind. |
(25) |
Durch die Aufnahme weiterer, von den Mitgliedstaaten zugelassener Personen in die Liste der Personen, die berechtigt sind, eine Bieterzulassung zu beantragen, sollten die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber indirekten Zugang nicht nur über Finanzintermediäre, sondern auch über andere Intermediäre erhalten, mit denen bereits eine Kundenbeziehung besteht, wie ihre Strom- oder Kraftstofflieferanten, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ( 5 ) von der genannten Richtlinie ausgenommen sind. |
(26) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollte diese Verordnung detaillierte Bestimmungen für andere Aspekte des Versteigerungsverfahrens enthalten wie die Losgröße, die Möglichkeit, Gebote zurückzuziehen oder zu ändern, die für die Gebote und die Zahlung verwendete Währung, die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung sowie die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung einer Zulassung. |
(27) |
Jeder Mitgliedstaat sollte einen Auktionator bestellen, der für die Versteigerung von Zertifikaten im Namen des ihn bestellenden Mitgliedstaats zuständig ist. Die Auktionsplattform sollte ausschließlich für die Durchführung der Versteigerungen zuständig sein. Ein und derselbe Auktionator sollte von mehr als einem Mitgliedstaat bestellt werden können. Der Auktionator sollte für jeden ihn bestellenden Mitgliedstaat gesondert handeln. Seine Aufgabe sollte es sein, die Zertifikate auf der Auktionsplattform zu versteigern und die Auktionserlöse der einzelnen ihn bestellenden Mitgliedstaaten entgegenzunehmen und an den jeweiligen Mitgliedstaat auszuzahlen. Es ist wichtig, dass die Vereinbarung zwischen jedem Mitgliedstaat und seinem Auktionator mit der Vereinbarung zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform vereinbar ist und dass letztere im Falle eines Konflikts Vorrang hat. |
(28) |
Der Auktionator, der von einem Mitgliedstaat bestellt wird, der nicht an der gemeinsamen Plattform teilnimmt, sondern seine eigene Auktionsplattform bestellt, sollte nicht nur von der Auktionsplattform des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch von der gemeinsamen Auktionsplattform anerkannt werden. Dies ist wünschenswert, um den Weg für einen reibungslosen Übergang von der Opt-out-Plattform zur gemeinsamen Auktionsplattform zu ebnen, sollte ein solcher Übergang namentlich aufgrund der Nichtaufführung der Auktionsplattform in einem Anhang dieser Verordnung erforderlich sein. |
(29) |
Eine Auktionsplattform muss deswegen ein geregelter Markt sein, damit die auf dem Sekundärmarkt verfügbare organisatorische Infrastruktur für den Ablauf der Versteigerungen genutzt werden kann. Denn für geregelte Märkte gelten namentlich nach der Richtlinie 2004/39/EG und nach der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ( 6 ) eine Reihe von Schutzbestimmungen für die Abwicklung der Geschäfte. Diese Schutzbestimmungen umfassen Vorkehrungen für die Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen von Interessenkonflikten auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Teilnehmer, für das Erkennen und Management der Risiken, denen diese ausgesetzt sind, und das Ergreifen wirksamer Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken, für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe ihrer Systeme, indem wirksame Notmaßnahmen für den Fall eines Systemzusammenbruchs getroffen werden, für transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel, für die Festlegung objektiver Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen und für die Erleichterung eines reibungslosen und rechtzeitigen Abschlusses der innerhalb ihrer Systeme ausführten Geschäfte sowie für die Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist. |
(30) |
Die Vorschrift, nach der die Auktionsplattform ein geregelter Markt sein muss, hat darüber hinaus weitere Vorteile. So kann auf der organisatorischen Infrastruktur, der Erfahrung, den Fähigkeiten und den transparenten obligatorischen Betriebsregeln des Marktes aufgebaut werden. Dies ist unter anderem wichtig für das Clearing oder die Abrechnung von Geschäften sowie für die Überwachung der Einhaltung der markteigenen Regeln und anderer rechtlicher Verpflichtungen wie das Verbot von Marktmissbrauch und die Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren. Dies ist kostenwirksam und trägt dazu bei, die Operationalität der Versteigerungen zu wahren. Nach den geltenden Regeln für Interessenkonflikte müsste der Auktionator von der Auktionsplattform, deren Eignern oder deren Marktbetreiber unabhängig sein, um das ordnungsgemäße Funktionieren des geregelten Marktes nicht zu untergraben. Darüber hinaus sind zahlreiche potenzielle Auktionsteilnehmer bereits Mitglieder oder Teilnehmer der verschiedenen geregelten Märkte, die auf dem Sekundärmarkt aktiv sind. |
(31) |
Gemäß der Richtlinie 2004/39/EG werden geregelte Märkte und ihre Betreiber von der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt oder sein Marktbetreiber registriert ist oder seinen Sitz hat (d. h. dem Herkunftsmitgliedstaat), zugelassen und beaufsichtigt. Unbeschadet einschlägiger Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG, insbesondere etwa im einzelstaatlichen Recht für Marktmissbrauch vorgesehener strafrechtlicher Sanktionen, gilt für geregelte Märkte das öffentliche Recht des Herkunftsmitgliedstaats. Sie unterliegen daher der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Herkunftsmitgliedstaat. Dieser Rechtsrahmen gilt für den Handel, im Gegensatz zur Versteigerung und auch nur für Finanzinstrumente und nicht für Spotkontrakte. Der Rechtssicherheit wegen sollte diese Verordnung daher vorsehen, dass der Herkunftsmitgliedstaat des als Auktionsplattform agierenden geregelten Marktes dafür sorgt, dass in seinem einzelstaatlichen Recht die Versteigerungen, die von der unter seine Zuständigkeit fallenden Auktionsplattform durchgeführt werden, in die einschlägigen Vorschriften des betreffenden Rechtsrahmens einbezogen sind. Außerdem sollte diese Verordnung festlegen, dass die Auktionsplattform eine außergerichtliche Streitbeilegung vorsieht. Weiterhin sollte der betreffende Mitgliedstaat das Recht gewähren, gegen die Entscheidungen des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens Rechtsmittel einzulegen, unabhängig davon, ob das Auktionsobjekt ein Finanzinstrument oder ein Spotkontrakt ist. |
(32) |
Das wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Bestellung der Auktionsplattform muss den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen sicherstellen, sofern dies im Vergaberecht der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist. Die Auktionsplattform sollte an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein. An die Auktionsplattform darf mehr als ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein. Die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform sollte auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren befristet sein. Die Bestellung von Opt-out-Plattformen sollte auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren befristet sein, der um zwei weitere Jahre verlängert werden kann, in denen die Regeln für alle Auktionsplattformen überprüft werden sollten. Der Zeitraum von drei Jahren für die Opt-out-Auktionsplattform soll dieser ein Mindestmandat sichern und gleichzeitig dem bestellenden Mitgliedstaat erlauben, sich der gemeinsamen Plattform anzuschließen, wenn er sich nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums hierzu entschließen sollte, ohne die Möglichkeit des bestellenden Mitgliedstaats zu beschneiden, die Bestellung der Opt-out-Plattform um zwei weitere Jahre zu verlängern, bis die Ergebnisse der Überprüfung durch die Kommission vorliegen. Nach Ablauf jedes Mandats sollte ein neues wettbewerbliches Vergabeverfahren stattfinden, sofern dies nach dem Vergaberecht der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich ist. Aus der Auswahl einer gemeinsamen Auktionsplattform für die Versteigerungen werden sich voraussichtlich nur geringe Auswirkungen für den Sekundärmarkt ergeben, da lediglich Zertifikate mit Lieferung binnen spätestens fünf Tagen versteigert werden sollen. |
(33) |
Die Durchführung der Versteigerungen, die Aufstellung und Verwaltung des Auktionskalenders und verschiedene andere Aufgaben im Zusammenhang mit den Versteigerungen wie die Pflege einer aktuellen Website, die unionsweit zugänglich ist, macht eine gemeinsam durchgeführte Maßnahme der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 7 ) (Haushaltsordnung) erforderlich. Die Notwendigkeit einer solchen gemeinsam durchgeführten Maßnahme ergibt sich aus dem unions-weiten Geltungsbereich des Emissionshandelssystems, den übergeordneten politischen Zielen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG und der Tatsache, dass die Kommission gemäß der Richtlinie 2003/87/EG direkt zuständig ist für die Einzelheiten der Durchführung zahlreicher Merkmale des Emissionshandelssystems, die sich unmittelbar namentlich auf den Auktionskalender und auf die Auktionsaufsicht auswirken. Deswegen sollte die Verordnung vorsehen, dass das wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform und der Auktionsaufsicht durch ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 8 ) durchgeführt wird. Gemäß Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 finden auf ein gemeinsames Vergabeverfahren der Mitgliedstaaten und der Kommission die für die Kommission geltenden Vergaberegeln Anwendung. Da das Vergabeverfahren unionsweit durchgeführt wird, sollten die Vergabevorschriften der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 im erforderlichen Umfang auf das gemeinsame Vergabeverfahren Anwendung finden. In der vorliegenden Verordnung sollte spezifiziert werden, für welche Auktionsdienste die Mitgliedstaaten Aufträge vergeben und welche Leistungen der technischen Unterstützung die Kommission ausschreibt, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Ergänzung unvollständiger Anhänge dieser Verordnung, die geeignete Auktionsfrequenz, die Koordinierung der Auktionskalender der einzelnen Auktionsplattformen, die Beschränkung der Gebotsmenge sowie Änderungen dieser Verordnung, namentlich geplante Verknüpfungen mit anderen Systemen und Dienstleistungen, damit die Auktionsregeln außerhalb der Union richtig verstanden werden. Solche Dienstleistungen kann die Kommission von der gemeinsamen Auktionsplattform beziehen, die über die größte Erfahrung mit der Durchführung von Versteigerungen im Namen von mehr als einem Mitgliedstaat verfügt. Dies steht einer Anhörung anderer Auktionsplattformen oder anderer Interessenvertreter nicht im Wege. |
(34) |
Die Auktionsplattformen sollten im Wege eines offenen, transparenten Wettbewerbsverfahrens bestellt werden, es sei denn, für die Bestellung der Auktionsplattform durch einen nicht an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme beteiligten Mitgliedstaat gelten nach Unions- wie auch nach einzelstaatlichem Vergaberecht keine Vergaberegeln. Bei der Bestellung der Auktionsplattformen sowie der mit ihnen verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme sollte berücksichtigt werden, welche Lösungen die Bewerber anbieten, um Kosteneffizienz zu gewährleisten, um kleinen und mittleren Unternehmen vollen, gerechten und gleichen Zugang und Kleinemittenten überhaupt Zugang zur Angebotseinstellung bei Auktionen zu bieten und um für eine solide Auktionsaufsicht einschließlich der Bereitstellung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu sorgen. An die Auktionsplattform, die Forwards oder Futures versteigert, kann der Auftrag ausnahmsweise auf der Grundlage vergeben werden, dass sie die Zugangsbestimmungen, Zahlungs- und Lieferungsregeln sowie Regeln für die Marktaufsicht anwendet, die auf dem Sekundärmarkt gelten. Die besonderen Verfahren, nach denen die Auftragsvergabe für die gemeinsame Auktionsplattform erfolgt, sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgehalten werden, in der gemäß Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegt ist, welche praktischen Regeln für die Bewertung der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist. |
(35) |
Nicht an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme zur Auftragsvergabe an die gemeinsame Auktionsplattform beteiligte Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen, die die an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren und in der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren festhalten, für das ganze gemeinsame Vergabeverfahren oder einen Teil davon Beobachterstatus erhalten, sofern die geltenden Regeln für öffentliche Vergabeverfahren, einschließlich der Vorschriften betreffend Interessenkonflikte und Wahrung der Vertraulichkeit, beachtet werden. Ein solcher Zugang könnte wünschenswert sein, um bei den Aspekten des Auktionsverfahrens, die in dieser Verordnung nicht vollständig harmonisiert sind, die Konvergenz zwischen den Opt-out-Auktionsplattformen und der gemeinsamen Auktionsplattform zu erleichtern. |
(36) |
Mitgliedstaaten, die sich nicht an einem gemeinsamen Vergabeverfahren zur Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform beteiligen wollen, sondern ihre eigene Auktionsplattform bestellen wollen, sollten die Kommission hiervon innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kenntnis setzen. Außerdem muss die Kommission prüfen, ob Mitgliedstaaten, die ihre eigene Auktionsplattform bestellen, die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass das Auktionsverfahren den Bestimmungen dieser Verordnung und den Zielen von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht. Darüber hinaus muss die Kommission den detaillierten Auktionskalender, den andere Auktionsplattformen als die gemeinsame Auktionsplattform vorschlagen, mit dem Auktionskalender der gemeinsamen Auktionsplattform koordinieren. Sobald die Kommission alle Opt-out-Auktionsplattformen überprüft hat, sollte sie diese Plattformen, die betreffenden Mitgliedstaaten sowie etwaige Vorgaben oder Pflichten, einschließlich Vorgaben oder Pflichten für die jeweiligen Auktionskalender, in einen Anhang dieser Verordnung aufnehmen. Mit einer solchen Aufführung bestätigt sie nicht, dass der bestellende Mitgliedstaat die für die Bestellung der gewählten Auktionsplattform geltenden Regeln für öffentliche Vergabeverfahren beachtet hat. |
(37) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmen die Mitgliedstaaten die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Um jeden Zweifel auszuräumen, sollte die vorliegende Verordnung festlegen, dass die Versteigerungserlöse direkt an den von jedem Mitgliedstaat bestellten Auktionator überwiesen werden. |
(38) |
Da die Versteigerung von Zertifikaten deren Erstemission in den Sekundärmarkt statt der kostenlosen Direktzuteilung an Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber bedeutet, sollte(n) das bzw. die Clearing- oder Abrechnungssystem(e) nicht verpflichtet sein, im Falle einer Panne bei der Lieferung, die sich ihrer Kontrolle entzieht, eine bestimmte Leistung zur Lieferung der Zertifikate an den erfolgreichen Bieter oder seine Rechtsnachfolger zu erbringen. Deswegen sollte diese Verordnung vorsehen, dass die einzigen Behelfe, über die erfolgreiche Bieter und ihre Rechtsnachfolger im Falle der Nichtlieferung versteigerter Zertifikate verfügen, darin bestehen, eine spätere Lieferung zu akzeptieren. Allerdings muss es unbedingt möglich sein, versteigerte Zertifikate, die wegen unvollständiger Zahlung nicht geliefert werden, in späteren Versteigerungen derselben Auktionsplattform erneut zu versteigern. |
(39) |
Da die einzige Verpflichtung der Mitgliedstaaten in der Lieferung von Zertifikaten besteht, sollen diese auch bei Versteigerungen keine anderen Sicherheiten als Zertifikate hinterlegen müssen. Diese Verordnung sollte daher vorsehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Versteigerung von Zwei-Tage-Spot- oder Fünf-Tage-Futures-Kontrakten gemäß dieser Verordnung lediglich verpflichtet sind, die zu versteigernden Zertifikate vorab in einem von den als Verwahrer fungierenden Clearing- oder Abrechnungssystemen gehaltenen Treuhandkonto beim Unionsregister zu hinterlegen. |
(40) |
Allerdings müssen die Auktionsplattform und jedes mit ihnen verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystem geeignete Verfahren für Sicherheitsleistungen und andere Risikomanagementmaßnahmen anwenden, um unabhängig von einem etwaigen Zahlungsausfall seitens eines erfolgreichen Bieters oder dessen Rechtsnachfolgers sicherzustellen, dass den Auktionatoren für die versteigerten Zertifikate der volle Auktionsclearingpreis gezahlt wird. |
(41) |
Aus Gründen der Kosteneffizienz sollten erfolgreiche Bieter die Zertifikate, die ihnen in der Versteigerung zugeteilt wurden, bereits vor Lieferung der Zertifikate handeln dürfen. Eine Ausnahme von dieser Notwendigkeit der Vertretbarkeit ist nur möglich, wenn die Zertifikate innerhalb von zwei Handelstagen nach der Versteigerung geliefert werden. Gleichzeitig sieht diese Verordnung die Möglichkeit vor, nicht nur von einem erfolgreichen Bieter, sondern auch von dessen Rechtsnachfolger Zahlungen zu akzeptieren und letzterem Zertifikate zu liefern. Diese Möglichkeit sollte jedoch ausschließen, dass die Voraussetzungen dafür, eine Bieterzulassung für Versteigerungen beantragen zu können, umgangen werden. |
(42) |
Struktur und Höhe der von den Auktionsplattformen und dem mit ihnen verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Gebühren sollten nicht ungünstiger sein als vergleichbare Gebühren und Bedingungen für Geschäfte auf dem Sekundärmarkt. Der Transparenz halber sollten alle Gebühren und Bedingungen nachvollziehbar, nach Einzelposten aufgeschlüsselt und öffentlich einsehbar sein. Allgemein sollten die Kosten des Auktionsverfahrens durch die Gebühren abgedeckt werden, die die Bieter nach dem Vertrag zur Bestellung der Auktionsplattform zahlen. Für die Auftragsvergabe an eine kosteneffiziente gemeinsame Auktionsplattform ist jedoch wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme von Anfang an beteiligen. Deswegen sollte von Mitgliedstaaten, die sich an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme erst später beteiligen, verlangt werden, dass sie ihre Kosten selbst tragen, und diese Beträge sollten von den Kosten abgezogen werden, die ansonsten die Bieter übernehmen. Diese Bestimmungen sollten jedoch die Mitgliedstaaten nicht benachteiligen, die sich nach Ablauf des Mandats einer Opt-out-Plattform an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen wollen. Auch sollten Mitgliedstaaten nicht benachteiligt werden, wenn sie sich in Ermangelung der Aufführung einer notifizierten Opt-out-Plattform an der gemeinsamen Maßnahme vorübergehend beteiligen. Wenn überhaupt, sollte der Auktionator lediglich die Kosten für den Zugang zur Auktionsplattform tragen, etwaige anfallende Kosten des Clearing- und Abrechnungssystems hingegen sollten nach der allgemeinen Regel von den Bietern getragen werden. |
(43) |
Dennoch empfiehlt es sich vorzusehen, dass die Kosten für die Auktionsaufsicht von den Mitgliedstaaten zu tragen und von den Auktionserlösen abzuziehen sind. Darüber hinaus sollte der Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht die Kosten der Auktionsaufsicht, die im Wesentlichen von der Zahl der Versteigerungen abhängen, von allen anderen Kosten differenzieren. Die genaue Abgrenzung zwischen diesen Kosten sollte durch das gemeinsame Vergabeverfahren festgelegt werden. |
(44) |
Es sollte eine unabhängige Auktionsaufsicht bestellt werden, die überwacht, ob das Auktionsverfahren mit den Zielen des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG übereinstimmt, ob diese Verordnung beachtet wird und ob es Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten oder Marktmissbrauch gibt, und die darüber Bericht erstattet. Die Überwachung der Versteigerungen erfordert — wie auch die Versteigerungen als solche — eine gemeinsam durchgeführte Maßnahme der Mitgliedstaaten und der Kommission, weshalb ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt werden sollte. Die Auktionsplattformen, die Auktionatoren und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden für die Aufsicht über die Auktionsplattform, die Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Personen, die im Namen anderer Auktionsteilnehmer bieten dürfen, bzw. für die Untersuchung und Ahndung von Marktmissbrauch sollten verpflichtet sein, mit der Auktionsaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. |
(45) |
Um die Unparteilichkeit der Auktionsaufsicht sicherzustellen, sollten bei der Einsetzung der Auktionsaufsicht gezielt Bewerber berücksichtigt werden, die aufgrund ihrer etwaigen Tätigkeiten auf dem Sekundärmarkt und ihrer internen Risikominderungsverfahren das geringste Risiko eines Interessenkonflikts oder Risiko von Marktmissbrauch aufweisen, ohne dass ihre Fähigkeit beeinträchtigt wäre, ihre Aufgaben rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Qualitätsstandards zu erfüllen. |
(46) |
Wettbewerbsschädigendes Verhalten und Marktmissbrauch sind mit den Grundsätzen der Offenheit, Transparenz, Harmonisierung und Nichtdiskriminierung, die dieser Verordnung zugrunde liegen, unvereinbar. Deswegen sollte diese Verordnung geeignete Bestimmungen enthalten, die das Risiko solcher Verhaltensweisen bei Versteigerungen einschränken. Eine gemeinsame Auktionsplattform, ein einfaches Versteigerungskonzept, eine relativ hohe Auktionsfrequenz, die Auflösung gleichlautender Angebote durch Zufallsauswahl, ein angemessener Zugang zu den Versteigerungen, die einheitliche Weitergabe von Informationen und die Transparenz aller Vorschriften — dies alles trägt dazu bei, das Risiko von Marktmissbrauch zu mindern. Da Finanzinstrumente als Mittel für die Versteigerung von Zertifikaten gewählt wurden, kommen sowohl dem Auktionator als auch den Bietern die Schutzmechanismen zugute, die es im Rahmen der Finanzmarktregeln gibt. Um das Risiko von Marktmissbrauch in dem Fall zu mindern, dass das Auktionsobjekt kein Finanzinstrument ist, sollte diese Verordnung Vorschriften enthalten, die denen vergleichbar sind, die für Finanzinstrumente gelten. Eine unparteiische Auktionsaufsicht sollte den gesamten Auktionsverlauf einschließlich der Versteigerungen selbst und die Anwendung der Auktionsvorschriften bewerten. |
(47) |
Außerdem ist es unverzichtbar, die Integrität des Auktionators sicherzustellen. Bei der Bestellung des Auktionators sollten die Mitgliedstaaten daher gezielt Bewerber berücksichtigen, die aufgrund ihrer etwaigen Tätigkeiten auf dem Sekundärmarkt und ihrer internen Risikominderungsverfahren das geringste Risiko eines Interessenkonflikts oder Risiko von Marktmissbrauch aufweisen, ohne dass ihre Fähigkeit beeinträchtigt wäre, ihre Aufgaben rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Qualitätsstandards zu erfüllen. Aus dieser Anforderung ergibt sich zwangsläufig, dass es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt ist, Insider-Informationen über die Versteigerungen mit ihrem Auktionator zu teilen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich ziehen. |
(48) |
Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Auktionsplattform das Verhalten der Bieter überwacht und in Einklang mit der Informationspflicht nach der Richtlinie 2003/6/EG und der Meldepflicht nach der Richtlinie 2005/60/EG die zuständigen nationalen Stellen über etwaigen Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterrichtet. |
(49) |
Bei der Anwendung ihrer einzelstaatlicher Maßnahmen zur angemessenen Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2003/6/EG sollten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften der Union zur Durchführung der betreffenden Richtlinien ordnungsgemäß Rechnung tragen. |
(50) |
Außerdem sollte diese Verordnung die Möglichkeit vorsehen, den Anteil an der insgesamt in Einzelversteigerungen oder in einem Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikatmenge, für den ein einzelner Bieter bieten kann, zu beschränken oder andere geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Angesichts des hiermit verbundenen Verwaltungsaufwands sollte von dieser Möglichkeit allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die zuständigen einzelstaatlichen Behörden von einem Fall von Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unterrichtet wurden und beschlossen haben, nichts zu unternehmen, und wenn die Notwendigkeit ihrer Anwendung und die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme nachgewiesen sind. Diese Möglichkeit sollte nur mit der vorherigen Stellungnahme der Kommission in Anspruch genommen werden können. Bevor die Kommission Stellung nimmt, sollte sie die Mitgliedstaaten und die Auktionsaufsicht zu dem Vorschlag der Auktionsplattform konsultieren. Die Einschätzung der Kommission selbst, ob gemäß Artikel 12 Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG der Markt für Emissionszertifikate hinreichend vor Marktmissbrauch geschützt ist, ist für diese Stellungnahme ebenfalls maßgeblich. |
(51) |
Die anderen Personen, denen ein Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt hat, im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts Gebote abzugeben, sollten die Verhaltensregeln in dieser Verordnung beachten, damit sichergestellt ist, dass ihre Kunden hinreichend geschützt sind. |
(52) |
Diese Verordnung sollte für alle Auktionsplattformen eine Sprachenregelung vorsehen, die Transparenz gewährleistet und ein Gleichgewicht schafft zwischen dem Ziel des nichtdiskriminierenden Zugangs zu den Versteigerungen einerseits und einer möglichst kosteneffizienten Regelung andererseits. Unterlagen, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sollten in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, nämlich Englisch, veröffentlicht werden. Die Verwendung einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache ist bereits in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG ( 9 ) vorgesehen. |
(53) |
Die Mitgliedstaaten können auf eigene Kosten die Übersetzung sämtlicher Unterlagen in ihre Amtssprache(n) übernehmen. Tut ein Mitgliedstaat dies, so sollten die Opt-out-Plattformen ebenfalls sämtliche sie betreffenden Unterlagen in die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedsstaats auf Kosten des Mitgliedsstaates, der die Auktionsplattform bestellt hat, übersetzen. Infolgedessen sollten die Auktionsplattformen daher auch in der Lage sein, alle mündlichen und schriftlichen Mitteilungen von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, die eine Bieterzulassung haben oder die bei einer Versteigerung ein Gebot einstellen, in jeder Sprache zu bearbeiten, für die ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten eine Übersetzung bereitgestellt hat, wenn diese Personen dies verlangen. Die Auktionsplattformen dürfen diesen Personen die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten nicht in Rechnung stellen. Stattdessen sollten diese Kosten gleichmäßig von allen Bietern an der betreffenden Auktionsplattform getragen werden, um unionsweit für gleichen Zugang zu den Versteigerungen zu sorgen. |
(54) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollte diese Verordnung auch andere Aspekte der Versteigerung näher regeln, wie die Veröffentlichung, Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse, den Schutz vertraulicher Informationen, die Berichtigung von Fehlern bei einer Zahlung oder Übertragung von Zertifikaten und den im Rahmen dieser Verordnung hinterlegten oder freigegebenen Sicherheiten, das Recht auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Auktionsplattform sowie das Inkrafttreten. |
(55) |
Wenn Wertpapierfirmen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Gebote für Finanzinstrumente abgeben, so gilt dies im Sinne dieser Verordnung als Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit. |
(56) |
Diese Verordnung nimmt weder die Prüfung der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG, ob der Markt für Emissionszertifikate hinreichend vor Marktmissbrauch geschützt ist, vorweg noch, etwaige Vorschläge der Kommission, um diesen Schutz zu gewährleisten. Ziel dieser Verordnung ist es, für faire und ordnungsgemäße Handelsbedingungen zu sorgen, bis die Ergebnisse der Prüfung der Kommission vorliegen. |
(57) |
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags, etwa im Zusammenhang mit Vorkehrungen für einen gerechten, vollständigen und gleichen Zugang aller unter das System der Union für den Handel mit Treibhausgasemission fallenden kleinen und mittleren Unternehmen und Zugang von Kleinemittenten. |
(58) |
Diese Verordnung gilt unbeschadet der anwendbaren Binnenmarktregeln. |
(59) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und deren Artikel 11 sowie mit Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt wurden. Daher hindert sie die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, ihre verfassungsrechtlichen Vorschriften über Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien anzuwenden. |
(60) |
Um Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Versteigerungen rechtzeitig stattfinden, sollte diese Verordnung dringend in Kraft treten. |
(61) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf und weitere Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Zuteilung durch Versteigerung von in den Handelsperioden ab dem 1. Januar 2013 abzugebenden Zertifikaten gemäß Kapitel II (Luftverkehrstätigkeiten) der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß Kapitel III (ortsfeste Anlagen) der genannten Richtlinie.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Futures“ Zertifikate, die als Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ( 10 ) versteigert werden, die an einem vereinbarten Datum zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelten Auktionsclearingpreis zu liefern sind und für die Nachschussforderungen zur Deckung von Kursbewegungen bar nachzukommen ist;
2. „Forwards“ Zertifikate, die als Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 versteigert werden, die an einem vereinbarten Datum zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelten Auktionsclearingpreis zu liefern sind und für die Nachschussforderungen zur Deckung von Kursbewegungen nach Wahl der zentralen Gegenpartei mit unbaren Sicherheiten oder mit einer vereinbarten staatlichen Garantie nachgekommen werden kann;
3. „Zwei-Tage-Spot“ versteigerte Zertifikate, deren Lieferung gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu einem vereinbarten Datum spätestens am zweiten Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;
4. „Five-day-Futures“ Zertifikate, die als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 versteigert werden und deren Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am fünften Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;
5. „Gebot“ ein Angebot in einer Versteigerung mit dem Ziel, eine gegebene Menge Zertifikate zu einem genannten Preis zu erwerben;
6. „Zeitfenster für Gebote“ den Zeitraum, innerhalb dessen Gebote eingestellt werden können;
7. „Handelstag“ alle Tage, an denen eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem für den Handel geöffnet sind;
8. „Wertpapierfirma“ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
9. „Kreditinstitut“ dasselbe wie in Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 );
10. „Finanzinstrument“ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;
11. „Sekundärmarkt“ den Markt, auf dem Personen Zertifikate kaufen oder verkaufen, bevor oder nachdem diese kostenfrei oder per Versteigerung zugeteilt worden sind;
12. „Mutterunternehmen“ dasselbe wie in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates ( 12 );
13. „Tochterunternehmen“ dasselbe wie in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
14. „verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen das mit einem Mutter- oder Tochterunternehmen in einer Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie des Rates 83/349/EWG steht;
15. „Kontrolle“ dasselbe wie in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 13 ), wie in der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen ( 14 ) angewandt. Der Erwägungsgrund 22 der genannten Verordnung und die Absätze 52 und 53 der genannten Mitteilung gelten für die Bestimmung des Begriffs „Kontrolle“ bei staatlichen Unternehmen;
16. „Auktionsverfahren“ das Verfahren, das Folgendes umfasst: die Festlegung des Auktionskalenders, die Verfahren für die Zulassung als Bieter, die Verfahren für die Einstellung von Geboten, die Durchführung der Versteigerung, die Berechnung und Bekanntmachung der Auktionsergebnisse, die Vorkehrungen für die Zahlung des geschuldeten Preises, die Lieferung der Zertifikate und die Verwaltung der zur Deckung etwaiger Transaktionsrisiken erforderlichen Sicherheiten sowie die Aufsicht und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Versteigerungen durch eine Auktionsplattform;
17. „Geldwäsche“ dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absätze 3 und 5;
18. „Terrorismusfinanzierung“ dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absatz 5;
19. „kriminelle Tätigkeit“ dasselbe wie in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG;
20. „Auktionator“ jegliche öffentliche oder private Stelle, die von einem Mitgliedstaat benannt wird, um Zertifikate in seinem Namen zu versteigern;
21. „Namens-Konto“ eine oder mehrere Arten von Konten gemäß der maßgeblichen, nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission für die Teilnahme am Auktionsverfahren oder für dessen Durchführung, einschließlich der treuhänderischen Übernahme der Zertifikate bis zu ihrer Lieferung im Rahmen dieser Verordnung;
22. „Namens-Bankkonto“ ein Bankkonto, das ein Auktionator oder ein Bieter oder dessen Rechtsnachfolger für die Annahme von im Rahmen dieser Verordnung geschuldeten Zahlungen angegeben hat;
23. „Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden“ dasselbe wie in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG unter Berücksichtigung von deren Artikel 8 Absatz 2.
24. „wirtschaftlicher Eigentümer“ dasselbe wie in Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG;
25. „ordnungsgemäß beglaubigte Kopie“ eine authentische Kopie eines Originals, die ein anerkannter Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Notar oder Angehöriger eines vergleichbaren Berufsstands, der nach einzelstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats befugt ist, amtlich die Übereinstimmung einer Kopie mit ihrem Original zu beglaubigen, als übereinstimmende Kopie beglaubigt hat;
26. „politisch exponierte Personen“ dasselbe wie in Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG;
27. „Marktmissbrauch“ entweder Insidergeschäfte, die in Nummer 28 des vorliegenden Artikels definiert oder gemäß Artikel 38 verboten sind, oder Marktmanipulationen gemäß der Definition in Nummer 30 des vorliegenden Artikels und in Artikel 37 Buchstabe b oder beides;
28. „Insider-Geschäfte“ die gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/6/EG untersagte Nutzung von Insider-Information im Zusammenhang mit einem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 derselben Richtlinie, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;
29. „Insider-Information“ dasselbe wie in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2003/6/EG im Zusammenhang mit einem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 derselben Richtlinie, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;
30. „Marktmanipulation“ dasselbe wie in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2003/6/EG im Zusammenhang mit einem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 derselben Richtlinie, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;
31. „Clearing-System“ eine oder mehrere mit der Auktionsplattform verbundene Infrastrukturen, die Dienste im Zusammenhang mit Clearing, Ein- und Nachschüssen (Margining), Netting, Verwaltung von Sicherheiten, Abrechnung und Lieferung sowie andere Dienste erbringen können, die von einer zentralen Gegenpartei wahrgenommen werden, und die direkt oder indirekt über Mitglieder der zentralen Gegenpartei, die als Intermediär zwischen ihren Kunden und der zentralen Gegenpartei fungieren, zugänglich sind;
32. „Clearing“ sämtliche Abläufe vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote, während dieses Zeitfensters und nach Schließung des Zeitfensters bis zur Abrechnung, unter Einbeziehung der Verwaltung etwaiger Risiken, die sich in diesem Zeitraum ergeben und einschließlich Margining, Netting oder Schuldumwandlung, oder jegliche andere Dienstleistungen, die ein Clearing- oder Abrechnungssystem möglicherweise erbringt;
33. „Einschussverfahren“ (Margining) das Verfahren, bei dem ein Auktionator oder ein Bieter oder ein oder mehrere in ihrem Namen handelnde Intermediäre eine Sicherheit zur Absicherung einer gegebenen Finanzposition liefern müssen, was das gesamte Verfahren der Messung, Berechnung und Hinterlegung der zur Sicherung dieser Finanzposition gestellten Sicherheit umfasst, wodurch gewährleistet werden soll, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines Bieters und alle Lieferverpflichtungen eines Auktionators oder eines oder mehrerer in deren Namen handelnder Intermediäre innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne erfüllt werden können;
34. „Abrechnung“ die von einem erfolgreichen Bieter, seinem Rechtsnachfolger, einer zentralen Gegenpartei oder einer Abrechnungsstelle geleistete Zahlung des Betrags für die an den Bieter oder seinem Rechtsnachfolger, einer zentralen Gegenpartei oder einer Abrechnungsstelle zu liefernden Zertifikate, und die Lieferung der Zertifikate an den erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolger, eine zentrale Gegenpartei oder eine Abrechnungsstelle;
35. „zentrale Gegenpartei“ eine Stelle, die vorbehaltlich Artikel 48 entweder direkt zwischen einem Auktionator und einem Bieter oder dessen Rechtsnachfolger oder zwischen Intermediären, die diese vertreten, eingeschaltet ist und für jeden von ihnen als ausschließliche Vertragspartei fungiert, indem sie die Zahlung der Auktionserlöse an den Auktionator bzw. einen ihn vertretenden Intermediär oder die Lieferung der versteigerten Zertifikate an den Bieter bzw. einen ihn vertretenden Intermediär garantiert;
36. „Abrechnungssystem“ jede Infrastruktur, unabhängig davon, ob sie mit der Auktionsplattform verbunden ist oder nicht, die Abrechnungsdienste erbringen kann, die Clearing, Netting, die Verwaltung von Sicherheiten oder jede andere Dienstleistung umfassen können, die letztendlich die Lieferung der Zertifikate vom Auktionator an den Bieter bzw. dessen Rechtsnachfolger und die Zahlung des geschuldeten Betrags von einem Bieter bzw. dessen Rechtsnachfolger an einen Auktionator möglich machen, wobei einer der folgenden Akteure diese Dienste übernimmt:
a) der Bankenapparat und das Unionsregister,
b) eine oder mehrere Abrechnungsstellen im Auftrag eines Auktionators oder eines Bieters bzw. dessen Rechtsnachfolgers, der entweder direkt oder indirekt über Mitglieder der Abrechnungsstelle, die als Intermediäre zwischen ihren Kunden und der Abrechnungsstelle dienen, Zugang zu der Abrechnungsstelle hat;
37. „Abrechnungsstelle“ eine Stelle, die als Vermittler handelt und der Auktionsplattform Konten zur Verfügung stellt, über die Kontoanweisungen des Auktionators oder eines ihn vertretenden Intermediärs betreffend den Transfer von versteigerten Zertifikaten und die Zahlung des Clearingpreises der Auktion durch den erfolgreichen Bieter, dessen Rechtsnachfolger oder einen ihn vertretenden Intermediär zeitgleich oder beinahe zeitgleich garantiert und sicher ausgeführt werden;
38. „Sicherheit“ die in Artikel 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) genannte Form der Sicherheitsleistung, einschließlich etwaiger Zertifikate, die das Clearing- oder Abrechnungssystem als Sicherheit akzeptiert;
39. „geregelter Markt“ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
40. „KMU“ Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 16 ) sind;
41. „Kleinemittenten“ Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, die in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem sie an einer Versteigerung teilnehmen, laut ihren geprüften Emissionen durchschnittlich jährlich nicht mehr als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben;
42. „Marktbetreiber“ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2004/39/EG;
43. „Niederlassung“ hat eine der folgenden Bedeutungen:
a) Wohnort oder ständige Anschrift in der Union für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3,
b) dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a der Richtlinie 2004/39/EG unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 derselben Richtlinie für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung,
c) im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Personen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a der Richtlinie 2004/39/EG unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 derselben Richtlinie für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 3 dieser Verordnung,
d) im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Personen dasselbe wie in Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2006/48/EG für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 3 dieser Verordnung,
e) im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung genannten wirtschaftlichen Zusammenschlüssen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a der Richtlinie 2004/39/EG für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung,
f) dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG für die Zwecke von Artikel 28 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6 und Artikel 42 Absatz 1 dieser Verordnung;
44. „Ausstiegsstrategie“ eine oder mehrere, in Einklang mit dem Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht oder der betreffenden Auktionsplattform festgelegte Unterlagen mit Einzelheiten zu den Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass
a) sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die für die ununterbrochene Weiterführung der Versteigerungen und die reibungslose Durchführung des Auktionsverfahrens durch die Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, übergeben werden;
b) den Vergabebehörden oder der Auktionsaufsicht oder beiden sämtliche Informationen mit Bezug auf das Auktionsverfahren, die für das Vergabeverfahren zur Bestellung der Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden;
c) den Vergabebehörden oder der Auktionsaufsicht oder der Nachfolgerin der Auktionsplattform oder einer Kombination aus diesen die technische Hilfe geleistet wird, die die Vergabebehörden, die Auktionsaufsicht oder die Nachfolgerin der Auktionsplattform oder eine Kombination aus diesen brauchen, um in der Lage zu sein, die gemäß den Buchstaben a und b bereitgestellten einschlägigen Informationen zu verstehen, Zugang zu ihnen zu haben oder sie zu nutzen.
KAPITEL II
KONZEPTION DER VERSTEIGERUNG
Artikel 4
Auktionsobjekte
(1) Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten („das Auktionsobjekt“).
(2) Jeder Mitgliedstaat versteigert Zertifikate in der Form von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures.
▼M1 —————
Artikel 5
Format der Versteigerung
Die Versteigerungen werden in einem Auktionsformat durchgeführt, bei dem Bieter ihre Gebote innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters für Gebote abgeben, ohne die Gebote anderer Bieter sehen zu können, und bei dem jeder erfolgreiche Bieter unabhängig von seinem Preisgebot für jedes Zertifikat denselben in Artikel 7 genannten Auktionsclearingpreis bezahlt.
Artikel 6
Einstellung und Rücknahme von Geboten
(1) Der Mindestumfang eines Gebots ist ein Los.
Ein Los, das von einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert wird, besteht aus 500 Zertifikaten.
Ein Los, das von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform versteigert wird, besteht aus 500 oder 1 000 Zertifikaten.
(2) Jedes Gebot enthält Folgendes:
a) die Identität des Bieters und die Angabe, ob der Bieter auf eigene Rechnung oder im Namen eines Kunden bietet;
b) die Identität des Kunden, wenn der Bieter im Namen eines Kunden bietet;
c) den Umfang des Gebotes als Zahl von Zertifikaten als das ganzzahlige Vielfache von Losen von 500 bzw. 1 000 Zertifikaten;
d) das Preisgebot je Zertifikat in Euro mit zwei Dezimalen.
(3) Jedes Gebot kann nur im vorgegebenen Zeitfenster für Gebote eingestellt, geändert oder zurückgenommen werden.
Eingestellte Gebote dürfen innerhalb einer Frist, die vor Schließung des Zeitfensters für Gebote endet, geändert oder zurückgenommen werden. Die betreffende Auktionsplattform legt diese Frist fest und veröffentlicht sie mindestens fünf Handelstage vor der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf ihrer Website.
Nur eine natürliche, in der Union niedergelassene Person, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d benannt wurde und befugt ist, einen Bieter für alle Zwecke im Zusammenhang mit den Versteigerungen einschließlich der Einstellung eines Gebots zu binden (im Folgenden „der Bietervertreter“ genannt), ist berechtigt, ein Gebot im Namen eines Bieters einzustellen, zu ändern oder zurückzunehmen.
Ein einmal eingestelltes Gebot ist bindend, es sei denn, es wird gemäß diesem Absatz zurückgenommen oder geändert oder es wird gemäß Absatz 4 zurückgenommen.
(4) Die maßgebliche Auktionsplattform kann auf Wunsch eines Bietervertreters ein von dem betreffenden Bieter fälschlich auf der Auktionsplattform eingestelltes Gebot nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, aber vor Festlegung des Auktionsclearingpreises als zurückgenommen behandeln, wenn sie davon überzeugt ist, dass bei der Gebotseinstellung ein echter Fehler unterlaufen ist.
(5) Die Annahme, Übermittlung und Einstellung eines Gebots auf einer Auktionsplattform seitens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts gilt als Wertpapierdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn das Auktionsobjekt ein Finanzinstrument ist.
Artikel 7
Auktionsclearingpreis und Auflösung gleichlautender Gebote
(1) Der Auktionsclearingpreis wird nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bestimmt.
(2) Eine Auktionsplattform ordnet die eingestellten Gebote nach der Höhe des Preisgebots. Lauten mehrere Gebote auf denselben Preis, so werden sie durch Zufallsauswahl anhand eines Algorithmus geordnet, den die Auktionsplattform vor der Versteigerung bestimmt.
Die Gebotsmengen werden beginnend mit dem höchsten Preisgebot aufsummiert. Der Preis des Gebots, bei dem die Summe der Gebotsmengen die versteigerte Zertifikatmenge erreicht oder überschreitet, ist der Auktionsclearingpreis.
(3) Alle Gebote, die die gemäß Absatz 2 ermittelte Summe der Gebotsmengen ergeben, werden zum Auktionsclearingpreis zugeteilt.
(4) Überschreitet die Gesamtmenge der gemäß Absatz 2 ermittelten erfolgreichen Gebote die versteigerte Zertifikatmenge, so wird dem Bieter, der das letzte Gebot, mit dem gemäß Absatz 2 die Summe der Gebotsmenge vervollständigt wird, abgegeben hat, die verbleibende Menge versteigerter Zertifikate zugeteilt.
(5) Bleibt die gemäß Absatz 2 geordnete Gesamtgebotsmenge unterhalb der Menge der zu versteigernden Zertifikate, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.
(6) Liegt — unter Berücksichtigung der kurzfristigen Preisvolatilität für Zertifikate über einen bestimmten Zeitraum vor der Versteigerung — der Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis, der unmittelbar vor und während der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf dem Sekundärmarkt galt, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.
(7) Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewendet wird.
Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern. Sie benachrichtigt unverzüglich die Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — und die in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden.
Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.
(8) Werden eine Versteigerung oder mehrere Versteigerungen nacheinander gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 annulliert, so wird die kombinierte Menge von Zertifikaten für diese Versteigerungen gleichmäßig auf die nächsten geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Vierfache der Zahl der annullierten Versteigerungen.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Doppelte der Zahl der annullierten Versteigerungen.
KAPITEL III
AUKTIONSKALENDER
Artikel 8
Zeitplan und Frequenz
(1) Eine Auktionsplattform führt Versteigerungen gesondert während ihres eigenen regelmäßig wiederkehrenden Zeitfensters für Gebote durch. Das Zeitfenster für Gebote wird an ein und demselben Handelstag geöffnet und geschlossen. Es bleibt während mindestens zwei Stunden geöffnet. Die Zeitfenster für Gebote von zwei oder mehr Auktionsplattformen dürfen sich nicht überschneiden, und zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeitfenstern für Gebote müssen mindestens zwei Stunden liegen.
(2) Die Auktionsplattform setzt die Tage und Uhrzeiten der Versteigerungen unter Berücksichtung von gesetzlichen Feiertage, die sich auf internationale Finanzmärkte auswirken, oder anderen relevanten Ereignissen oder Umständen fest, die die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerungen beeinträchtigen und Änderungen erforderlich machen könnten. In den beiden Wochen über Weihnachten und Neujahr jedes Jahres findet keine Versteigerung statt.
(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.
(4) Spätestens ab der sechsten Versteigerung versteigert die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform mindestens einmal pro Woche Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG und mindestens alle zwei Monate Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, lediglich im Jahr 2012 führen solche Auktionsplattformen mindestens einmal pro Monat eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie durch.
An maximal zwei Tagen pro Woche, an denen eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform eine Versteigerung durchführt, darf keine andere Auktionsplattform eine Versteigerung durchführen. Führt die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen in einer Woche Versteigerungen durch, so legt sie fest, an welchen beiden Tagen keine anderen Versteigerungen stattfinden dürfen, und veröffentlicht diese Tage. Dies geschieht spätestens zum Zeitpunkt der Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1.
(5) Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.
Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, werden im Prinzip gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.
(6) Zusätzliche Bestimmungen über den Zeitplan und die Frequenz der Versteigerungen einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellten Auktionsplattformen sind in Artikel 32 enthalten.
Artikel 9
Umstände, die die Durchführung von Versteigerungen verhindern
Unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung der in Artikel 58 genannten Regeln kann eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung gefährdet oder wahrscheinlich gefährdet wird. Werden eine Versteigerung oder mehrere Versteigerungen nacheinander annulliert, so wird die kombinierte Menge von Zertifikaten für diese Versteigerungen gleichmäßig auf die nächsten geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Vierfache der Zahl der nacheinander annullierten Versteigerungen.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Doppelte der Zahl der nacheinander annullierten Versteigerungen.
Artikel 10
Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG
(1) Anhang I dieser Verordnung enthält für jeden Mitgliedstaat die im Jahr 2012 zu versteigernde Menge Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG.
(2) Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die 2013 und 2014 versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate und abzüglich der Hälfte der Gesamtmenge der 2011 und 2012 versteigerten Zertifikate.
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die ab 2015 in jedem Kalenderjahr versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate.
Jede zu versteigernde Menge gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG wird der gemäß Unterabsatz 1 oder 2 dieses Absatzes festgelegten Zertifikatmenge zugeschlagen, die in einem gegebenen Kalenderjahr versteigert werden soll.
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt der etwaigen Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der genannten Richtlinie, einer etwaigen Anpassung der kostenlos zugeteilten Zertifikatmengen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie und den Zertifikaten Rechnung, die in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der genannten Richtlinie verbleiben.
(3) Die Menge der in jedem Kalenderjahr ab 2013 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beruht auf Anhang I und auf der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf der neuesten Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, die bis 31. Januar des Vorjahres veröffentlicht wurde, wobei soweit wie möglich den übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten Rechnung getragen wird, die gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von der Menge Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie versteigern würde, abgezogen wurden oder abzuziehen sind.
Jede spätere Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate in einem gegebenen Kalenderjahr wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.
(4) Unbeschadet Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht in jedem Kalenderjahr der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Anteil an den zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel III der genannten Richtlinie dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Anteil, abzüglich der gemäß Artikel 10c der genannten Richtlinie im selben Kalenderjahr kostenlos zugeteilten Zertifikate und zuzüglich etwaiger Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat im selben Kalenderjahr im Rahmen von Artikel 24 der genannten Richtlinie versteigert.
Artikel 11
Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden
(1) Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Versteigerungsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 30. September des Vorjahres oder sobald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf Anhang I und auf die von der Kommission bestimmte und veröffentlichte geschätzte Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf die neueste Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, einschließlich etwaiger Anpassungen, gemäß Artikel 10 Absatz 3.
(3) Eine Auktionsplattform kann die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen und die Versteigerungstermine für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, anpassen, um der etwaigen Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der genannten Richtlinie, einer etwaigen Anpassung der kostenlos zugeteilten Zertifikatmengen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie oder den Zertifikaten Rechnung zu tragen, die in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der genannten Richtlinie verbleiben.
(4) Der Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, wird gemäß Artikel 32 dieser Verordnung festgelegt und veröffentlicht.
Artikel 32 gilt auch für Auktionen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.
Artikel 12
Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG
(1) Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr zu versteigern sind, beträgt 15 % der Menge dieser Zertifikate, die in dem betreffenden Jahr voraussichtlich im Umlauf sein werden. Beträgt die in einem gegebenen Jahr versteigerte Menge mehr oder weniger als 15 % der für dieses Jahr tatsächlich in Umlauf gebrachten Menge, so wird die im folgenden Jahr zu versteigernde Menge um die Differenz berichtigt. Etwaige nach dem letzten Jahr einer Handelsperiode noch zu versteigernde Zertifikate werden in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres versteigert.
Die Menge Zertifikate, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt den Zertifikaten Rechnung, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleiben.
(2) Für jedes Kalenderjahr einer Handelsperiode wird der Anteil jedes Mitgliedstaats an den zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie festgelegt.
Artikel 13
Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden
(1) Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen und die Versteigerungstermine für Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die 2012 in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 30. September 2011 oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2) Ab 2013 bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, im Prinzip bis zum 30. September des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
Die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr einer Handelperiode in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, können von der betreffenden Auktionsplattform angepasst werden, um die Zertifikate zu berücksichtigen, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der genannten Richtlinie verbleiben.
(3) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG.
(4) Die Vorschriften für den Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, werden gemäß Artikel 32 dieser Verordnung bestimmt und veröffentlicht.
Artikel 32 gilt auch für Versteigerungen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.
Artikel 14
Anpassungen des Auktionskalenders
(1) Die Bestimmungen und Veröffentlichungen der jährlich zu versteigernden Mengen sowie der Zeitfenster für Gebote, der einzelnen Mengen, der Versteigerungstermine, des Auktionsobjekts und der Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate in Verbindung mit Einzelversteigerungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 sowie Artikel 32 Absatz 4 dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Anpassungen gehen auf einen der folgenden Umstände zurück:
a) die Annullierung einer Versteigerung gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6, Artikel 9 und Artikel 32 Absatz 5;
b) die in der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission vorgesehene Aussetzung anderer Auktionsplattformen als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten;
c) eine Entscheidung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 30 Absatz 8;
d) eine nicht erfolgte Abrechnung gemäß Artikel 45 Absatz 5;
e) in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleibende Zertifikate;
f) die Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der Richtlinie 2003/87/EG, eine Anpassung der Menge der kostenlos zugeteilten Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie oder in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie verbleibende Zertifikate;
g) die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87EG;
h) Maßnahmen gemäß Artikel 29a der Richtlinie 2003/87/EG;
i) das Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG;
j) das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 oder Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2;
k) die Notwendigkeit für eine Auktionsplattform, bei einer Versteigerung einen Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen die Richtlinie 2003/87/EG zu vermeiden.
(2) Ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen, wie diese Änderung vorzunehmen ist, so nimmt die betreffende Auktionsplattform diese Änderung erst nach Anhörung der Kommission und deren Stellungnahme vor. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
KAPITEL IV
ZUGANG ZU DEN VERSTEIGERUNGEN
Artikel 15
Personen, die in einer Versteigerung direkt bieten dürfen
Unbeschadet Artikel 28 Absatz 3 dürfen in einer Versteigerung nur Personen direkt bieten, die gemäß Artikel 18 berechtigt sind, eine Bieterzulassung zu beantragen, und die gemäß den Artikeln 19 und 20 zum Bieten zugelassen sind.
Artikel 16
Zugangsmöglichkeiten
(1) Eine Auktionsplattform stellt die Mittel für den Zugang zu ihren Versteigerungen nichtdiskriminierend zur Verfügung.
(1a) Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.
(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform stellt sicher, dass der Fernzugriff auf ihre Versteigerungen über eine elektronische Schnittstelle möglich ist, auf die sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.
Außerdem bietet jede gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform den Bietern die Möglichkeit, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen.
(3) Eine Auktionsplattform kann auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel aus welchen Gründen auch immer nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.
Artikel 17
Schulung und Hilfedienst
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bietet ein praktisches Online-Schulungsprogramm für sein Versteigerungsverfahren an, das Anleitungen für das Ausfüllen und Einreichen von Formularen und eine Simulation für die Gebotseinstellung bei einer Versteigerung umfasst. Außerdem bietet sie einen Hotlinedienst an, der an jedem Handelstag zumindest während der Arbeitszeiten per Telefon, Fax und E-Mail erreichbar ist.
Artikel 18
Für die Beantragung einer Bieterzulassung berechtige Personen
(1) Die folgenden Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen zu beantragen:
a) ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, der über ein Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügt und auf eigene Rechnung bietet, einschließlich eines Mutterunternehmens, Tochterunternehmens oder verbundenen Unternehmens, das zu demselben Konzern gehört wie der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber;
b) gemäß Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;
c) gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;
d) wirtschaftliche Zusammenschlüsse von in Buchstabe a genannten Personen, die auf eigene Rechnung und als Vermittler im Auftrag ihrer Mitglieder Gebote einstellen;
e) öffentliche Stellen oder staatliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die eine der in Buchstabe a genannten Personen kontrollieren.
(2) Unbeschadet der Ausnahme in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/39/EG sind Personen, die unter diese Ausnahme fallen und die gemäß Artikel 59 dieser Verordnung zugelassen sind, berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts zu beantragen, sofern ein Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäfts genehmigen kann.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b oder c genannten Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen im Namen ihrer Kunden zu beantragen, wenn sie für Versteigerungsobjekte bieten, die keine Finanzinstrumente sind, sofern der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung im Namen ihrer Kunden genehmigen kann.
(4) Bieten die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Personen im Namen von Kunden, so müssen sie sich vergewissern, dass diese Kunden ihrerseits berechtigt sind, die direkte Gebotseinstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beantragen.
Bieten die Kunden der in Unterabsatz 1 genannten Personen ihrerseits im Namen ihrer Kunden, so müssen sie sich vergewissern, dass diese Kunden ebenfalls berechtigt sind, die direkte Gebotseinstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beantragen. Dies gilt auch für alle weiteren nachgeordneten Kunden, die indirekt in den Versteigerungen bieten.
(5) Solange sie ihre Rolle im Zusammenhang mit den Versteigerungen wahrnehmen, sind die folgenden Personen weder berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung bei den betreffenden Versteigerungen zu beantragen, noch dürfen sie über eine oder mehrere Personen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassen sind, an den Versteigerungen teilnehmen, unabhängig davon, ob sie auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person bieten:
a) der Auktionator;
b) die Auktionsplattform, einschließlich eines mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems;
c) Personen in einer Position, in der sie direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf das Management der Personen gemäß den Buchstaben a und b ausüben;
d) Personen, die für die Personen gemäß den Buchstaben a und b arbeiten.
(6) Die Auktionsaufsicht darf weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
Personen, die direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf das Management der Auktionsaufsicht nehmen können, dürfen weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
Personen, die im Zusammenhang mit den Versteigerungen für die Auktionsaufsicht arbeiten, dürfen weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
(7) Die nach den Artikeln 44 bis 50 bestehende Möglichkeit für eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem, vom Rechtsnachfolger eines erfolgreichen Bieters eine Zahlung anzunehmen, ihm Zertifikate zu liefern und eine Sicherheit von im anzunehmen, darf die Anwendung der Artikel 17 bis 20 nicht untergraben.
Artikel 19
Anforderungen für die Zulassung als Bieter
(1) Organisiert eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform einen Sekundärmarkt, so werden die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Mitglieder oder Teilnehmer dieses Sekundärmarktes ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Bedingungen für die Zulassung des Mitglieds oder Teilnehmers zum Zertifikatehandel am Sekundärmarkt, der von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform organisiert wird, sind nicht weniger strikt als die Bedingungen in Absatz 2;
b) die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform erhält jede zusätzliche Angabe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen, die zuvor noch nicht überprüft wurden.
(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen, die nicht Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarktes sind, den eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform organisiert, werden zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern sie
a) in der Union niedergelassene Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber sind;
b) über ein Namens-Konto verfügen;
c) über ein Namens-Bankkonto verfügen;
d) mindestens einen Bietervertreter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 bestellen;
e) der betreffenden Auktionsplattform in Einklang mit den geltenden Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden ihre Identität, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, ihre Integrität sowie ihr Geschäfts- und Handelsprofil in Bezug auf die Mittel zur Schaffung der Beziehung zum Bieter, die Art des Bieters, die Art der Auktionsobjekte, den Umfang der voraussichtlichen Gebote und die Mittel der Bezahlung und Lieferung nachweisen;
f) der betreffenden Auktionsplattform ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen und insbesondere aufzeigen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen und kurzfristige Verbindlichkeiten ablösen können, wenn diese fällig werden;
g) die internen Abläufe, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen geschaffen haben oder auf Aufforderung schaffen können, die erforderlich sind, um der gemäß Artikel 57 vorgegebenen Gebotsobergrenze Wirkung zu verleihen;
h) die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 erfüllen.
Organisiert eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform keinen Sekundärmarkt, so werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern die in den Buchstaben a bis h genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Personen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 18 Absatz 2 fallen und im Namen ihrer Kunden bieten, weisen nach, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) ihre Kunden sind berechtigte Personen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2;
b) sie verfügen jetzt oder rechtzeitig vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote über angemessene interne Abläufe, Verfahren und vertragliche Vereinbarungen, die erforderlich sind, um
i) es ihnen zu ermöglichen, Gebote ihrer Kunden abzuwickeln, einschließlich der Gebotseinstellung, der Entgegennahme der Zahlung und der Übertragung der Zertifikate;
ii) die Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem Teil ihres Unternehmens, der für die Annahme, Vorbereitung und Einstellung von Geboten im Namen ihrer Kunden zuständig ist, zu dem Teil ihres Unternehmens, der für die Vorbereitung und Einstellung von Geboten auf eigene Rechnung zuständig ist, zu verhindern;
iii) zu gewährleisten, dass die Kunden, die ihrerseits im Namen von Kunden handeln, die in den Versteigerungen bieten, die Anforderungen in Absatz 2 dieses Artikels und in diesem Absatz erfüllen und dies gemäß Artikel 18 Absatz 4 auch von ihren Kunden und von den Kunden ihrer Kunden verlangen.
Die betreffende Auktionsplattform kann sich auf zuverlässige Kontrollen verlassen, die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, deren Kunden oder die Kunden ihrer Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 vorgenommen haben.
Es ist Aufgabe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, dafür zu sorgen, dass sie der Auktionsplattform auf deren Aufforderung gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d jederzeit nachweisen können, dass die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 20
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung
(1) Bevor sie erstmals ein Gebot direkt über eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform einstellen, beantragen die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Personen bei dieser Auktionsplattform eine Zulassung als Bieter.
Organisiert eine Auktionsplattform einen Sekundärmarkt, so werden Mitglieder oder Teilnehmer des von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarktes, die die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, ohne Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugelassen.
(2) Zur Einreichung des Antrags auf die Zulassung als Bieter gemäß Absatz 1 wird der Auktionsplattform ein ausgefülltes Antragsformular übermittelt. Die betreffende Auktionsplattform macht das Antragsformular und den Online-Zugriff verfügbar und pflegt beide.
(3) Einem Antrag auf Bieterzulassung sind ordnungsgemäß beglaubigte Kopien aller Unterlagen beizufügen, die die Auktionsplattform als Beleg dafür verlangt, dass der Antragsteller die Anforderungen des Artikels 19 Absätze 2 und 3 erfüllt. Ein Antrag auf Bieterzulassung umfasst dabei mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Unterlagen.
(4) Ein Antrag auf Bieterzulassung wird der Auktionsaufsicht, den zuständigen nationalen Vollzugsorganen eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe e ermitteln, oder einer zuständigen Stelle der Union, die an grenzüberschreitenden Ermittlungen beteiligt ist, auf Aufforderung zusammen mit den Belegen zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt.
(5) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern, wenn sich der Antragsteller weigert,
a) dem Ersuchen der Auktionsplattform um weitere Auskünfte, um Klarstellung oder um Belege für erteilte Auskünfte nachzukommen;
b) dem Ersuchen der Auktionsplattform um ein Gespräch mit Führungskräften des Antragstellers, auch in seinen Firmenräumen oder anderen Örtlichkeiten, nachzukommen;
c) von der Auktionsplattform verlangte Ermittlungen oder Überprüfungen, einschließlich Besuche oder Überprüfungen in den Firmenräumen des Antragstellers, zuzulassen;
d) dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte eines Antragstellers, der Kunden eines Antragstellers oder der Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 nachzukommen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 19 Absatz 3 zu überprüfen;
e) dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte nachzukommen, die zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 19 Absatz 2 erforderlich sind.
(6) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform trifft die in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf ihre Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen unabhängig vom Land deren Niederlassung.
(7) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verpflichtet einen Antragsteller, der eine Bieterzulassung für ihre Versteigerungen beantragt, dafür zu sorgen, dass seine Kunden jeder Anforderung gemäß Absatz 5 nachkommen und dass die Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 dies ebenfalls tun.
(8) Ein Antrag auf Bieterzulassung gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller die von einer Auktionsplattform verlangten Auskünfte nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, die in einem gemäß Absatz 5 Buchstabe a, d oder e an ihn gerichteten Auskunftsersuchen der betreffenden Auktionsplattform genannt ist und mindestens fünf Handelstage ab dem Datum des Auskunftsersuchens beträgt, oder wenn er nicht antwortet oder nicht bereit ist, an einem Gespräch oder Ermittlungen oder Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstabe b oder c teilzunehmen und dabei zu kooperieren.
(9) Ein Antragsteller erteilt einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform keine falschen oder irreführenden Auskünfte. Ein Antragsteller teilt der betreffenden Auktionsplattform vollständig, offen und unverzüglich jede Änderung seiner Situation mit, die seinen Antrag auf Bieterzulassung für die Versteigerungen dieser Plattform oder eine bereits gewährte Bieterzulassung beeinflussen könnte.
(10) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform entscheidet über den an sie gerichteten Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit.
Die betreffende Auktionsplattform kann
a) für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, einschließlich einer Verlängerung oder Erneuerung dieser Bestellung, nicht überschreitet, eine nicht an Auflagen gebundene Zulassung zu den Versteigerungen erteilen;
b) für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, nicht überschreitet, eine mit Auflagen verbundene Zulassung zu den Versteigerungen erteilen, sofern die genannten Auflagen bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfüllt werden, was von der betreffenden Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft wird;
c) die Zulassung verweigern.
Artikel 21
Verweigerung, Entzug oder Aussetzung einer Zulassung
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person
a) nicht oder nicht mehr zur Beantragung der Bieterzulassung im Rahmen von Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigt ist;
b) die Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 nicht oder nicht mehr erfüllt;
c) absichtlich oder wiederholt gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt.
(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antragsteller den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch hegt, sofern diese Verweigerung, dieser Entzug oder diese Aussetzung die Maßnahmen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zur Verfolgung oder Ergreifung der Urheber solcher Tätigkeiten voraussichtlich nicht behindert.
In diesem Fall meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle (FIU) gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG in Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung.
(3) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern bzw. eine bereits erteilte Bieterzulassung entziehen oder aussetzen, wenn eine Person
a) fahrlässig gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt;
b) sich in anderer Weise so verhalten hat, dass dies dem ordnungsgemäßen oder effizienten Ablauf einer Versteigerung abträglich ist;
c) in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Artikel 18 Absatz 2 genannt ist und in den vorangegangenen 220 Handelstagen bei keiner Versteigerung geboten hat.
(4) Den in Absatz 3 genannten Personen wird die Verweigerung, der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung mitgeteilt und in der Entscheidung über die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eine angemessene Frist gesetzt, um sich schriftlich zu äußern.
Die betreffende Auktionsplattform prüft die schriftliche Antwort der Person und, sofern dies gerechtfertig ist,
a) erteilt sie mit Wirkung ab einem bestimmten Datum die Zulassung oder setzt sie wieder in Kraft;
b) gewährt sie eine mit Auflagen verbundene Zulassung oder setzt die Zulassung mit Auflagen verbunden wieder in Kraft, sofern die genannten Auflagen bis zu einem bestimmten Datum erfüllt werden, was von der betreffenden Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft wird;
c) bestätigt sie die Verweigerung der Zulassung bzw. deren Entzug oder Aussetzung mit Wirkung ab einem bestimmten Datum.
Die Auktionsplattform teilt der betreffenden Person ihre Entscheidung mit.
(5) Personen, deren Bieterzulassung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 entzogen oder ausgesetzt wurde, treffen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass ihr Ausscheiden aus den Versteigerungen
a) geordnet verläuft;
b) den Interessen ihrer Kunden nicht schadet und die effiziente Funktionsweise der Versteigerungen nicht stört;
c) ihre Verpflichtungen nicht beeinträchtigt, etwaige Zahlungsbedingungen, die Bedingungen ihrer Bieterzulassung für die Versteigerungen oder damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen zu beachten;
d) ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii nicht beeinträchtigt, die für den Zeitraum von 20 Jahren nach ihrem Ausscheiden aus den Versteigerungen gelten.
Die zur Beachtung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen sind in der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung der Bieterzulassung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu spezifieren, und die Auktionsplattform prüft, ob diese Maßnahmen beachtet werden.
KAPITEL V
BESTELLUNG UND AUFGABEN DES AUKTIONATORS
Artikel 22
Bestellung des Auktionators
(1) Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Auktionator. Kein Mitgliedstaat versteigert Zertifikate, ohne einen Auktionator bestellt zu haben. Mehrere Mitgliedstaaten können denselben Auktionator bestellen.
(2) Der bestellende Mitgliedstaat bestellt den Auktionator so frühzeitig vor Beginn der Versteigerungen, dass die erforderlichen Vereinbarungen mit der von diesem Mitgliedstaat bestellten oder zu bestellenden Auktionsplattform, einschließlich eines damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, getroffen und durchgeführt werden können, damit der Auktionator auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.
(3) Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator, damit er die erforderlichen Vereinbarungen mit den gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellten Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, treffen und durchführen und so gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.
(4) Die Mitgliedstaaten legen keine Insider-Informationen gegenüber Personen offen, die für den Auktionator arbeiten, es sei denn, die für den Mitgliedstaat tätigen oder handelnden Personen nehmen eine solche Offenlegung im normalen Rahmen ihrer Arbeit, der Ausübung ihres Berufes oder der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im jeweils nötigen Umfang vor und der Mitgliedstaat hat sich vergewissert, dass der Auktionator zusätzlich zu den in Artikel 42 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen über geeignete Maßnahmen verfügt, um Insider-Geschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 28 oder solche, die gemäß Artikel 38 untersagt sind, durch Beschäftigte eines Auktionators zu verhindern.
(5) Die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate werden dann von den Versteigerungen zurückgehalten, wenn in dem Mitgliedstaat kein Auktionator ordnungsgemäß bestellt wurde oder wenn die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen nicht getroffen wurden oder nicht in Kraft sind.
(6) Absatz 5 greift etwaigen Rechtsfolgen des Unionsrechts für einen Mitgliedstaat nicht vor, der seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht nachkommt.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Kontaktangaben des Auktionators mit.
Der Name und die Kontaktangaben des Auktionators werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Artikel 23
Aufgaben des Auktionators
Der Auktionator
a) versteigert die Menge Zertifikate, die jeder Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, zu versteigern hat;
b) nimmt die Versteigerungserlöse entgegen, die jedem Mitgliedstaat zustehen, der ihn bestellt hat;
c) zahlt die Versteigerungserlöse aus, die jedem Mitgliedstaat zustehen, der ihn bestellt hat.
KAPITEL VI
BESTELLUNG UND AUFGABEN DER AUKTIONSAUFSICHT
Artikel 24
Die Auktionsaufsicht
(1) Alle Auktionsverfahren werden von ein und derselben Auktionsaufsicht überwacht.
Unbeschadet von Unterabsatz 3 werden die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate dann von den Versteigerungen zurückgehalten, wenn in dem Mitgliedstaat keine Auktionsaufsicht ordnungsgemäß bestellt wurde oder wenn die vertraglichen Vereinbarungen mit der Auktionsaufsicht nicht getroffen wurden oder nicht in Kraft sind.
Wird die Auktionsaufsicht durch höhere Gewalt vollständig oder zum Teil an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf eine bestimmte Versteigerung gehindert, so kann die betreffende Auktionsplattform beschließen, die Versteigerung durchzuführen, sofern sie geeignete Maßnahmen trifft, um die Aufsicht über die Versteigerung selbst zu gewährleisten. Dies gilt auch bis zu dem Zeitpunkt, da die erste gemäß Absatz 2 bestellte Auktionsaufsicht entsprechend den im Vertrag zu ihrer Bestellung spezifizierten Modalitäten mit der Aufsicht über die betreffenden Versteigerungen beginnt.
(2) Alle Mitgliedstaaten ernennen nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Auktionsaufsicht.
(3) Die Auktionsaufsicht wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ernannt.
Mindestens drei Monate vor Ablauf oder Beendigung des Mandats der Auktionsaufsicht wird gemäß Absatz 2 ein Nachfolger beauftragt.
(4) Der Name und die Kontaktangaben der Auktionsaufsicht werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(5) Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Maßnahme beitritt, akzeptiert die Bedingungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Kommission in der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt haben, sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.
Nach Inkrafttreten der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren kann ein Mitgliedstaat unter den Bedingungen, die in der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt sind, Beobachterstatus erhalten, bis er der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Maßnahme beitritt.
Artikel 25
Aufgaben der Auktionsaufsicht
(1) Die Auktionsaufsicht überwacht jede Versteigerung und erstattet gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG innerhalb der in dem genannten Unterabsatz genannten Frist der Kommission im Namen der Mitgliedstaaten und den betreffenden Mitgliedstaaten Bericht über die ordnungsgemäße Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen, insbesondere im Hinblick auf
a) den fairen und offenen Zugang;
b) die Transparenz;
c) die Preisbildung;
d) technische und verfahrenstechnische Aspekte.
(2) Die Auktionsaufsicht legt den Mitgliedstaaten und der Kommission einen jährlichen Gesamtbericht vor, der Folgendes umfasst:
a) die in Absatz 1 genannten Punkte sowohl im Zusammenhang mit jeder einzelnen Versteigerung als auch zusammengenommen für jede Auktionsplattform;
b) etwaige Verstöße gegen den Vertrag zur Bestellung einer Auktionsplattform;
c) etwaige Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten;
d) gegebenenfalls die Auswirkung der Versteigerungen auf die Marktposition der Auktionsplattformen auf dem Sekundärmarkt;
e) den Zusammenhang zwischen den im Gesamtbericht behandelten Versteigerungsverfahren sowie zwischen diesen und dem Funktionieren des Sekundärmarkts gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG;
f) Angaben über Zahl, Art und Stand von Beschwerden gemäß Artikel 59 Absatz 4 oder Artikel 64 Absatz 1 sowie über etwaige andere gegen eine Auktionsplattform vorgebrachte Beschwerden bei den für die Aufsicht über die betreffende Auktionsplattform zuständigen einzelstaatlichen Behörden, den Gerichten oder den zuständigen Verwaltungsinstanzen, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehen sind;
g) Angaben über Folgemaßnahmen zu Berichten der Auktionsaufsicht gemäß den Absätzen 3, 4 und 5;
h) Empfehlungen, wie sich einzelne Versteigerungsverfahren verbessern oder Folgendes überarbeiten ließe:
i) diese Verordnung, einschließlich der in Artikel 33 genannten Überprüfung;
ii) die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassene Verordnung der Kommission;
iii) die Richtlinie 2003/87/EG, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 1a der genannten Richtlinie vorgesehenen Prüfung des Funktionierens des CO2-Marktes.
(3) Die Auktionsaufsicht kann von Zeit zu Zeit auf Aufforderung der Kommission und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach den Vorgaben in Absatz 5 über einen bestimmten Aspekt im Zusammenhang mit einem der Versteigerungsverfahren berichten, wenn dieser Aspekt vor Vorlage eines Berichts gemäß Absatz 1 oder 2 zur Sprache gebracht werden muss. Ansonsten kann die Auktionsbeobachtungsstelle in den in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Berichten auf diesen Aspekt eingehen.
(4) Ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung teilnimmt, sondern gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann die Auktionsaufsicht ersuchen, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Auktionsplattform einen technischen Bericht darüber vorzulegen, inwiefern die Auktionsplattform, die er vorschlägt oder vorschlagen möchte, in der Lage ist, das Versteigerungsverfahren nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung und unter Beachtung der Ziele in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchzuführen.
In solchen Berichten stellt die Auktionsaufsicht klar fest, wo das Versteigerungsverfahren den Anforderungen von Unterabsatz 1 genügt oder wo nicht. Sie spricht gegebenenfalls konkrete Empfehlungen für die weitere Entwicklung oder Verbesserung des Versteigerungsverfahrens aus und schlägt feste Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen vor.
(5) Wenn das Versteigerungsverfahren einer Auktionsplattform gegen diese Verordnung verstößt oder nicht mit den Zielen in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG vereinbar ist, oder auf Aufforderung der Kommission, wenn diese einen solchen Verstoß vermutet, erstattet die Auktionsaufsicht den Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Auktionsplattform Bericht.
In dem Bericht wird die Art des Verstoßes oder der Nichtvereinbarkeit unmissverständlich festgestellt. Der Bericht enthält konkrete Empfehlungen, wie Abhilfe für diese Situation geschaffen werden kann und schlägt feste Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen vor. Gegebenenfalls wird vorgeschlagen, die Tätigkeit der betreffenden Auktionsplattform auszusetzen. Die Auktionsaufsicht überprüft ihren Bericht nach diesem Absatz laufend und unterrichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission und die betreffende Auktionsplattform vierteljährlich über den jüngsten Stand.
(6) Die Auktionsaufsicht gibt gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1 und wie in Anhang III vorgesehen Stellungnahmen ab. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.
(7) Die Berichte und Stellungnahmen nach diesem Artikel sind verständlich in einem standardisierten, leicht zugänglichen Format zu erstellen, das nach Maßgabe des Vertrags über die Ernennung der Auktionsaufsicht festgelegt wird.
KAPITEL VII
BESTELLUNG EINER AUKTIONSPLATTFORM DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE AN EINER GEMEINSAM MIT DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN MASSNAHME TEILNEHMEN, UND IHRE AUFGABEN
Artikel 26
Bestellung einer Auktionsplattform im Wege einer gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführten Maßnahme
(1) Unbeschadet des Artikels 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme nach Maßgabe des vorliegenden Artikels beteiligt sind, eine Auktionsplattform für die Versteigerung von Zertifikaten nach Maßgabe von Artikel 27.
(2) Unbeschadet des Artikels 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme nach Maßgabe des vorliegenden Artikel beteiligt sind, eine Auktionsplattform für die Versteigerung von Zertifikaten nach Maßgabe von Artikel 28.
Eine gemäß Unterabsatz 1 bestellte Auktionsplattform versteigert bis zum Beginn der Versteigerungen auf der gemäß Absatz 1 bestellten Auktionsplattform Zertifikate nach Maßgabe von Artikel 28.
(3) Das in Absätzen 1 und 2 genannte gemeinsame Vergabeverfahren wird gemäß Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 organisiert.
(4) Die Dauer jedes Mandats der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen beträgt höchstens fünf Jahre.
(5) Der Name und die Kontaktangaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(6) Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten der von der Kommission und den teilnehmenden Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren der in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahmen beitritt, akzeptiert die von der Kommission und den Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme vor Inkrafttreten der Vereinbarung beigetreten sind, vereinbarten Bedingungen sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.
Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 4 beschließt, sich nicht an der in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen, kann unter den Bedingungen, die in der von den Mitgliedstaaten, die sich an der in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahme beteiligen, und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt sind, vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen den Status eines Beobachters erhalten.
Artikel 27
Aufgaben der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform
(1) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen, die im Bestellungsvertrag näher ausgeführt sind:
a) Gewährleistung des Zugangs zu den Versteigerungen gemäß den Artikeln 15 bis 21, einschließlich der Bereitstellung und Pflege der notwendigen internetgestützten elektronischen Schnittstellen und Website;
b) Durchführung der Versteigerungen gemäß den Artikeln 4 bis 7;
c) Verwaltung des Auktionskalenders gemäß den Artikeln 8 bis 14;
d) Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse gemäß Artikel 61;
e) Bereitstellung oder ►M1 ————— ◄ Gewährleistung der Bereitstellung des Clearing- oder Abrechnungssystems, das erforderlich ist für:
i) die Bearbeitung der Zahlungen erfolgreicher Bieter oder ihrer Rechtsnachfolger und die Verteilung der Auktionserlöse an den Auktionator gemäß den Artikeln 44 und 45,
ii) die Lieferung der versteigerten Zertifikate an die erfolgreichen Bieter oder deren Rechtsnachfolger gemäß den Artikeln 46, 47 und 48,
iii) die Verwaltung der Sicherheiten, einschließlich etwaiger Einschüsse, die der Auktionator oder Bieter gemäß den Artikeln 49 und 50 hinterlegt hat;
f) Weitergabe von Informationen über die Durchführung der Versteigerungen an die Auktionsaufsicht, damit diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 53 wahrnehmen kann;
g) ►M1 Überwachung ◄ des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung gegebenenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich der Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Artikeln ►M1 54 ◄ bis 59 und Artikel 64 Absatz 1.
(2) Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung legt die Auktionsplattform ihre detaillierte Ausstiegsstrategie der Kommission vor, die die Auktionsaufsicht dazu anhört. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absatz 6 überarbeitet die Auktionsplattform ihre Ausstiegsstrategie und ändert sie gegebenenfalls, wobei sie die Stellungnahme soweit irgend möglich berücksichtigt.
Artikel 28
Aufgaben der gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen:
a) Gewährleistung des Zugangs zu den Versteigerungen gemäß den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung der Bestellungsverträge;
b) Durchführung der Versteigerungen gemäß den Artikeln 4 bis 7;
c) Verwaltung des Auktionskalenders gemäß den Artikeln 8 bis 14;
d) Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse gemäß Artikel 61;
e) nach den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung der Bestellungsverträge, ►M1 unbeschadet der Artikel 44 bis 50 ◄ , Bereitstellung des Clearing- oder Abrechnungssystems, das erforderlich ist für:
i) die Bearbeitung der Zahlungen von Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern und die Verteilung der Auktionserlöse an den Auktionator,
ii) die Lieferung der versteigerten Zertifikate an die erfolgreichen Bieter oder deren Rechtsnachfolger,
iii) die Verwaltung der Sicherheiten, einschließlich etwaiger Einschüsse, die der Auktionator oder Bieter hinterlegt hat;
f) Weitergabe von Informationen über die Durchführung der Versteigerungen an die Auktionsaufsicht, damit diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 53 wahrnehmen kann;
g) Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung von Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung des Bestellungsvertrags.
(2) Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch eine gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.
(3) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 gelten Artikel 16 Absätze 2 und 3, die Artikel 17, 19, 20 und 21, die Artikel 36 bis 43, die Artikel 54, 55 und 56, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 nicht für Versteigerungen, die von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.
(4) Absatz 3 schließt nicht aus, dass Artikel 36 Absatz 1 auf von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführte Versteigerungen von Zertifikaten in Form von 2-Tage-Spots oder 5-Tage-Futures Anwendung findet, die Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG sind, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist, Artikel 36 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführt hat oder wenn eine solche Durchführung für die Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 nicht notwendig ist.
(5) Absatz 3 schließt nicht aus, dass Artikel 36 Absatz 2 und die Artikel 37 bis 43 für von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführte Versteigerungen von Zertifikaten in Form von 2-Tage-Spots oder 5-Tage-Futures gelten, die keine Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG sind, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist, Artikel 43 dieser Verordnung durchgeführt hat oder wenn eine solche Durchführung für die Anwendung von Artikel 43 nicht notwendig ist.
Artikel 29
Dienstleistungen der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen für die Kommission
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattformen leisten der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:
a) Ergänzung des Anhanges I und etwaige Koordinierung des Auktionskalenders für Anhang III;
b) Stellungnahmen der Kommission im Rahmen dieser Verordnung;
c) Stellungnahmen oder Berichte der Auktionsaufsicht zum Funktionieren der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen;
d) Berichte oder Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG;
▼M1 —————
f) jede Überarbeitung dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen Verordnung der Kommission, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
g) jede andere von der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarte gemeinsame Maßnahme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen.
KAPITEL VIII
BESTELLUNG VON AUKTIONSPLATTFORMEN DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE EINE EIGENE PLATTFORM WÜNSCHEN, UND DEREN AUFGABEN
Artikel 30
Bestellung einer anderen als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Absatz 2 bestellten Auktionsplattform
(1) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung zu versteigern.
(2) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung zu versteigern.
(3) Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligen, können zur Versteigerung gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 dieselbe Auktionsplattform oder jeweils eine eigene Auktionsplattform bestellen.
(4) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahmen zu beteiligen, sondern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.
(5) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, wählt seine eigene, gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bestellte Auktionsplattform im Wege eines Auswahlverfahrens aus, das jeweils mit dem EU-Recht oder dem nationalen Vergaberecht in Einklang steht, wenn nach EU-Recht oder nach nationalem Recht ein Vergabeverfahren erforderlich ist. Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.
Die Dauer jedes Mandats der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattform beträgt höchstens drei Jahre und ist um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar. Das Mandat der in Absatz 2 genannten Auktionsplattform endet allerdings drei Monate, nachdem die in Absatz 1 genannte Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in die Liste aufgenommen wurde, vier Monate, nachdem die Aufnahme in die Liste verweigert wurde, oder sechs Monate nach Beginn der Versteigerungen auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform, wenn der Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt des Versteigerungsbeginns auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplatt keine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 notifiziert hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Die Bestellung der in den Absätzen 1 und 2 genanten Auktionsplattformen setzt voraus, dass die betreffende Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde. Vor Inkrafttreten der Aufnahme der betreffenden Auktionsplattform in die Liste in Anhang III gemäß Absatz 7 wird die Auktionsplattform nicht bestellt.
(6) Jeder Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, notifiziert der Kommission alle nachstehend genannten Angaben:
a) die Identität der Auktionsplattform, deren Bestellung er vorschlägt;
b) die ausführlichen Verfahrensvorschriften, die für das Auktionsverfahren der von ihm vorgeschlagenen Auktionsplattform(en) gelten würden, einschließlich der Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bestellung der betreffenden Auktionsplattform sowie jedes mit der vorgeschlagenen Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, unter Angabe der Bedingungen, die für die Struktur und Höhe der Gebühren, die Verwaltung von Sicherheiten, die Zahlung und die Lieferung gelten;
c) die Art des Auktionsobjekts sowie alle Angaben, die die Kommission braucht, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem geltenden oder vorgeschlagenen Auktionskalender der nach Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligten Mitgliedstaaten, die eine eigene Auktionsplattform wünschen, vorgeschlagen werden;
d) die ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Begutachtung und Beaufsichtigung der Auktionen, die für die von ihm vorgeschlagene Auktionsplattform gemäß Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6 gelten werden, sowie die ausführlichen Vorschriften für den Schutz vor Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminellen Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, einschließlich Abhilfemaßnahmen und Sanktionen;
e) die Maßnahmen, die im Einzelnen getroffen werden, um Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 34 in Bezug auf die Bestellung des Auktionators zu genügen.
(7) Die anderen als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten, die Dauer ihres Mandats und die für sie geltenden Vorschriften oder Verpflichtungen werden in die Liste in Anhang III aufgenommen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Die Kommission und der in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Ausschuss handeln ausschließlich auf Basis dieser Anforderungen und Ziele und berücksichtigen in vollem Umfang alle Berichte, die die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absatz 4 dieser Verordnung erstellt.
Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehene Liste nicht vorliegt, nutzt ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 oder 2 beteiligt, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Plattform bestellen möchte, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Liste die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, um seinen Anteil an den Zertifikaten zu versteigern, der ansonsten auf der gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels bestellten Auktionsplattform versteigert worden wäre.
Unbeschadet von Absatz 8 kann sich ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt ist, sondern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eine eigene Auktionsplattform bestellen will, dennoch allein mit dem Ziel an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, die gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellte Auktionsplattform zu dem in Unterabsatz 2 genannten Zweck zu nutzen. Eine solche Beteiligung erfolgt in Einklang mit Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 2 und unterliegt den Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren.
(8) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann gemäß Artikel 26 Absatz 6 der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beitreten.
Die Menge der Zertifikate, die auf einer anderen als einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollten, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen der betreffenden, gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform verteilt.
Artikel 31
Aufgaben anderer als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen
(1) Jede gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 27 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform.
Eine gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform ist jedoch von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen und übermittelt ihre Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 27 Absatz 3 dem bestellenden Mitgliedstaat, der die Auktionsaufsicht dazu anhören muss.
(2) Jede gemäß Artikel 30 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellten Auktionsplattformen, mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c zum Auktionskalender, der nicht anwendbar ist.
(3) Die Bestimmungen über den Auktionskalender in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie den Artikeln 9, 10, 12, 14 und 32 gelten für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen.
Artikel 32
Auktionskalender für andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen
(1) Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 20 Mio. und mindestens 3,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung je Kalenderjahr versteigert werden. Im Jahr 2012 allerdings beträgt die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, höchstens 6,5 Mio. und mindestens eine Million Zertifikate.
(2) Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 5 Millionen und mindestens 2,5 Millionen Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 2,5 Millionen, was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind.
(3) Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen versteigert werden sollen, wird gleichmäßig über ein bestimmtes Kalenderjahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird. ►M1 Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn sie von jeder einzelnen gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform erfüllt werden. Für das Kalenderjahr 2012 gilt vorstehende Bestimmung ab dem Monat, der auf den Beginn der Versteigerungen auf einer dieser Auktionsplattformen folgt. ◄
(4) Die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen dies erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. Die betreffenden Auktionsplattformen nehmen die Bestimmung und Veröffentlichung erst nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme vor. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.
Die in Unterabsatz 1 genannten veröffentlichten Kalender müssen mit den einschlägigen Bedingungen und Verpflichtungen in Anhang III in Einklang stehen.
Die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Angaben in Einklang mit der Menge Zertifikate, die dem die betreffende Auktionsplattform bestellenden Mitgliedstaat gemäß Anhang I zugewiesen werden, und der zuletzt von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate, wobei soweit wie möglich den übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten Rechnung getragen wird, die gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von der Menge Zertifikate, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie andernfalls versteigern würde, abgezogen wurden oder abzuziehen sind.
(5) Wird eine Versteigerung einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig entweder auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform oder, wenn die betreffende Auktionsplattform in einem bestimmten Jahr weniger als vier Versteigerungen durchführt, auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
Artikel 33
Überprüfung dieser Verordnung
Nachdem die Auktionsaufsicht den jährlichen Gesamtbericht über die im Jahr 2014 durchgeführten Versteigerungen vorgelegt hat, überprüft die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Durchführung aller Auktionsverfahren.
Die Überprüfung analysiert die bis dahin gewonnene Erfahrung in Bezug auf die Wechselbeziehungen zwischen den gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 und den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen sowie zwischen den Versteigerungen und dem Sekundärmarkt Rechnung.
Die Überprüfung wird in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern durchgeführt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung kann die Kommission die Maßnahmen vorschlagen, die sie für erforderlich hält, um durch diese Verordnung hervorgerufene Verzerrungen oder Störungen des Binnenmarktes oder des CO2-Marktes zu beheben und ein Inkrafttreten dieser Maßnahmen bis 31. Dezember 2016 in Blick nehmen.
KAPITEL IX
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTELLUNG DES AUKTIONATORS, DER AUKTIONSAUFSICHT UND EINER AUKTIONSPLATTFORM
Artikel 34
Voraussetzungen für die Bestellung des Auktionators und der Auktionsaufsicht
(1) Bei der Bestellung des Auktionators und Ernennung der Auktionsaufsicht berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber
a) unter nachstehenden Aspekten das geringste Risiko von Interessenkonflikten oder Marktmissbrauch aufweisen:
i) Tätigkeiten auf dem Sekundärmarkt,
ii) interne Abläufe und Verfahren zur Minderung des Risikos von Interessenkonflikten oder Marktmissbrauch,
b) in der Lage sind, die Aufgaben eines Auktionators oder einer Auktionsaufsicht rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Qualitätsstandards zu erfüllen.
(2) Die Bestellung des Auktionators setzt voraus, dass der Auktionator mit der betreffenden Auktionsplattform die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 genannten Vereinbarungen trifft.
Artikel 35
Voraussetzungen für die Bestellung einer Auktionsplattform
(1) Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die als ein geregelter Markt zugelassen ist, dessen Betreiber einen Markt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert.
(2) Eine nach Maßgabe dieser Verordnung für die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures bestellte Auktionsplattform ist ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Bietern den Zugang zu und die Teilnahme an Versteigerungen zu ermöglichen.
(3) Bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber nachweislich allen nachstehenden Anforderungen genügen:
a) Sie garantieren de facto und de jure die Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes;
b) Sie bieten vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von unter das EU-EHS fallenden KMU und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten;
c) Sie gewährleisten Wirtschaftlichkeit und vermeiden unnötige Verwaltungskosten;
d) Sie garantieren eine wirksame Überwachung des Auktionsverlaufs, die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch sowie die Anwendung von Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen einschließlich der Bereitstellung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens;
e) Sie vermeiden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt einschließlich des CO2-Marktes;
f) Sie sorgen dafür, dass der CO2-Markt einschließlich der Durchführung der Versteigerungen ordnungsgemäß funktioniert;
g) Sie sind an ein oder mehrere Clearing- oder Abrechnungssysteme angebunden;
h) Sie sehen geeignete Bestimmungen vor, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerung braucht.
(4) Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel III der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt wird, in geeigneter Weise auf die Versteigerung von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures angewendet werden.
Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel IV der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt wird, in geeigneter Weise zuzulassen und zu beaufsichtigen.
Sind der geregelte Markt, der sich bewirbt, und sein Marktbetreiber nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen, gelten die Unterabsätze 1 und 2 sowohl für den Mitgliedstaat der Niederlassung des geregelten Marktes, der sich bewirbt, als auch für den Mitgliedstaat der Niederlassung seines Marktbetreibers.
(5) Die gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels entscheiden, dass ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellter oder zu bestellender geregelter Markt zugelassen wird, wenn dieser Markt und sein Betreiber die Vorschriften des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG und die Maßnahmen zu deren Umsetzung in einzelstaatliches Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen. Die Zulassungsentscheidung wird in Einklang mit den Vorschriften des Titels IV der Richtlinie 2004/39/EG und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in das einzelstaatliche Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen.
(6) Die in Absatz 5 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden gewährleisten eine wirksame Marktbeaufsichtigung und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen des genannten Absatzes nachgekommen wird. Sie müssen in der Lage sein, unmittelbar oder mit Unterstützung anderer gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannter einzelstaatlicher Behörden die Befugnisse auszuüben, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 50 der genannten Richtlinie in Bezug auf den geregelten Markt und seinen Betreiber gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind.
Jeder Mitgliedstaat, dem eine zuständige Behörde gemäß Absatz 5 untersteht, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 51 und 52 der Richtlinie 2004/39/EG für die Personen gelten, die ihren Verpflichtungen aus den Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2004/39/EG in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen sind.
Im Sinne des vorliegenden Absatzes finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 56 bis 62 der Richtlinie 2004/39/EG auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten Anwendung.
KAPITEL X
MARKTMISSBRAUCHSREGELUNG FÜR AUKTIONSOBJEKTE
Artikel 36
Marktmissbrauchsregelung für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG
(1) Sind Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG, so ist die genannte Richtlinie für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auf die Versteigerung dieser Auktionsobjekte anwendbar. ►M1 Gleiches gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 38, 39 und 40 dieser Verordnung für die Nutzung von Insider-Informationen zur Rücknahme eines Angebots. ◄
(2) Sind Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures keine Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG, so sind die Artikel 37 bis 43 dieser Verordnung anwendbar.
Artikel 37
Begriffsbestimmungen für die Marktmissbrauchsregelung für andere Auktionsobjekte als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2003/6/EG
Für die Zwecke der Artikel 38 bis 43, die für andere Auktionsobjekte als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG gelten, bezeichnet der Ausdruck
a) „Insider-Information“ eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt eines oder mehrere der Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Preisgebote zu beeinflussen;
für Personen, die mit der Ausführung von Geboten beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf noch offene Gebote des Kunden bezieht, die präzise ist, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, das Preisgebot erheblich zu beeinflussen;
b) „Marktmanipulation“
i) Gebote, Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge auf dem Sekundärmarkt, die
— falsche oder irreführende Signale für die Nachfrage nach den Auktionsobjekten oder für deren Preis geben oder geben könnten oder
— durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen bewirken, dass für das Auktionsobjekt ein Auktionsclearingpreis in anormaler oder künstliches Höhe erzielt wird,
es sei denn, die Person, die das Gebot eingestellt hat oder die auf dem Sekundärmarkt das Geschäft abgeschlossen oder den Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte;
ii) Gebote unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;
iii) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf die Auktionsobjekte geben oder geben könnten, u. a. durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.
Dies Begriffbestimmung unter Buchstabe b kann konkret Folgendes bedeuten:
— Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf die Nachfrage nach einem Auktionsprodukt durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Auktionsclearingpreises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen;
— Kauf oder Verkauf von Zertifikaten oder deren Derivativen auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung mit der Folge, dass der Auktionsclearingpreis für die Versteigerungsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, in die Irre geführt werden;
— Ausnutzung des gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Veröffentlichung einer Stellungnahme zu einem Auktionsobjekt, wobei zuvor für dieses Objekt ein Gebot eingestellt wurde und dann aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf andere Preisgebote für dasselbe Objekt Nutzen gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise bekannt gegeben wird.
Artikel 38
Verbot von Insider-Geschäften
(1) Personen im Sinne von Unterabsatz 2, die über eine Insider-Information verfügen, ist es untersagt, unter Nutzung derselben für eigene Rechnung oder im Auftrag von Dritten direkt oder indirekt für ein Auktionsobjekt, auf das sich die Information bezieht, ein Gebot einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
Unterabsatz 1 gilt für Personen, die über Insider-Information verfügen
a) als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Auktionsplattform, des Auktionators oder der Auktionsaufsicht, oder
b) durch ihre Beteilung am Kapital der Auktionsplattform, des Auktionators oder des Auktionsaufsicht, oder
c) dadurch, dass sie aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information haben, oder
d) aufgrund von kriminellen Tätigkeiten.
(2) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person, so gilt das dort niedergelegte Verbot auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, das Gebot auf Rechnung der betreffenden juristischen Person einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Einstellung, Änderung oder Rücknahme eines Gebots für ein Auktionsobjekt in Erfüllung einer fällig gewordenen Verpflichtung, wenn sich diese Verpflichtung aus einer Vereinbarung ergibt, die geschlossen wurde, bevor die betreffende Person in Besitz der Insider-Information kam.
Artikel 39
Andere verbotene Nutzungen von Insider-Informationen
Einer Person, für die das Verbot in Artikel 38 gilt, ist es untersagt,
a) Insider-Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht;
b) auf der Grundlage von Insider-Informationen einer anderen Person zu empfehlen oder eine andere Person zu verleiten, für Auktionsobjekte, auf die sich die Informationen beziehen, Gebote einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
Artikel 40
Andere vom Verbot von Insider-Geschäften betroffene Personen
Die Artikel 38 und 39 gelten auch für nicht in diesen Artikeln genannte Personen, die über Insider-Informationen verfügen, sofern diese Personen wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insider-Informationen handelt.
Artikel 41
Verbot der Marktmanipulation
Es ist jedermann untersagt, Marktmanipulation zu betreiben.
Artikel 42
Besondere Anforderungen zur Minderung des Risikos von Marktmissbrauch
(1) Die Auktionsplattform, der Auktionator und die Auktionsaufsicht stellen jeweils ein Verzeichnis der Personen auf, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig für sie tätig sind und Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Auktionsplattform bringt dieses Verzeichnis regelmäßig auf den neuesten Stand und übermittelt es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, auf Anfrage. Die Auktionsplattform, der Auktionator und die Auktionsaufsicht aktualisieren ihr Verzeichnis regelmäßig und übermitteln es gemäß den Verträgen zu ihrer Bestellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist und dem Mitgliedsstaat, in dem der Auktionator oder die Auktionsaufsicht niedergelassen sind, auf Anfrage.
(2) Personen, die bei einer Auktionsplattform, beim Auktionator oder bei der Auktionsaufsicht Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, unterrichten zumindest die zuständige einzelstaatliche Behörde gemäß Absatz 1 über Gebote, die sie auf eigene Rechnung für Auktionsobjekte, deren Derivate oder andere damit verbundene Finanzinstrumente eingestellt, geändert oder zurückgezogen haben.
(3) Personen, die Analysen von Auktionsobjekten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, tragen in angemessener Weise dafür Sorge, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Auktionsobjekten offen gelegt werden.
(4) Die Auktionsplattform trifft strukturelle Vorkehrungen, um Marktmanipulationspraktiken vorzubeugen oder sie aufzudecken.
(5) Jede in Artikel 59 Absatz 1 genannte Person, die den begründeten Verdacht hat, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte, informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist.
Artikel 43
Überwachung und Rechtsdurchsetzung
(1) Die in Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden nehmen eine wirksame Marktbeaufsichtigung wahr und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen der Artikel 37 bis 42 dieser Verordnung nachgekommen wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 2003/6/EG vorgesehen sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/6/EG auf die Personen Anwendung finden, die im Zusammenhang mit Versteigerungen, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Landes durchgeführt werden, gegen die Artikel 37 bis 42 dieser Verordnung verstoßen haben.
(4) Für die Anwendung der Artikel 37 bis 42 und der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2003/6/EG für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden.
KAPITEL XI
ZAHLUNG UND ÜBERWEISUNG DER AUKTIONSERLÖSE
Artikel 44
Zahlung durch erfolgreiche Bieter und Überweisung der Erlöse an die Mitgliedstaaten
(1) Jeder erfolgreiche Bieter oder seine Rechtsnachfolger, einschließlich etwaiger Intermediäre, die in deren Namen handeln, zahlt den geschuldeten Betrag, der ihm gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, für die Zertifikate, für die er nach der Mitteilung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a den Zuschlag erhalten hat, indem er ihn über das Clearing- oder Abrechnungssystem in verfügbaren Mitteln entweder vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Zertifikate in das Namens-Konto des Bieters bzw. seines Rechtsnachfolgers auf das Namens-Bankkonto des Auktionators überweist oder die Überweisung in die Wege leitet.
(2) Eine Auktionsplattform einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat, ausgenommen etwaige Beträge, bei denen sie beauftragt wurde, als Zahlstelle für die Auktionsaufsicht zu fungieren.
(3) Die Zahlungen an die Auktionatoren sind in Euro oder — wenn der bestellende Mitgliedstaat nicht der Eurozone angehört — auf dessen Wunsch in der Währung des bestellenden Mitgliedstaats zu leisten, unabhängig davon, in welcher Währung die Bieter die Zahlungen leisten, vorausgesetzt, das betreffende Clearing- oder Abrechnungssystem kann die betreffende Landeswährung verarbeiten.
Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.
Artikel 45
Folgen von Zahlungsverzug oder Nichtzahlung
(1) Einem erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolgern werden die Zertifikate, deren Zuschlag dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, nur dann geliefert, wenn der gesamte geschuldete Betrag, der gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, dem Auktionator gemäß Artikel 44 Absatz 1 gezahlt wird.
(2) Ein erfolgreicher Bieter oder sein Rechtsnachfolger, der seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 bis zu dem Termin, der dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d mitgeteilt wurde, nicht vollständig nachkommt, befindet sich in Zahlungsverzug.
(3) Ist ein Bieter in Zahlungsverzug, so
a) können ihm für jeden Tag ab dem Termin, an dem die Zahlung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d fällig war, bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt, taggenau Zinsen in Höhe des Zinssatzes berechnet werden, der in dem Vertrag zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform festgelegt ist, und/oder
b) kann ihm eine Geldbuße auferlegt werden, die abzüglich der vom Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Kosten an den Auktionator fällt.
(4) Ist ein erfolgreicher Bieter in Zahlungsverzug, so gilt unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Folgendes:
a) entweder die zentrale Gegenpartei schaltet sich ein, um die Zertifikate entgegenzunehmen und dem Auktionator den geschuldeten Betrag zu zahlen, oder
b) die Verrechnungsstelle zieht die vom Bieter gestellte Sicherheit heran, um dem Auktionator den geschuldeten Betrag zu zahlen.
(5) Erfolgt keine Abrechnung, so werden die Zertifikate bei den nächsten beiden geplanten Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform versteigert.
KAPITEL XII
LIEFERUNG DER VERSTEIGERTEN ZERTIFIKATE
Artikel 46
Übertragung der versteigerten Zertifikate
Das Unionsregister überträgt die von einer Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission geliefert werden.
Artikel 47
Lieferung der versteigerten Zertifikate
(1) Das Clearing- oder Abrechnungssystem teilt jedes von einem Mitgliedstaat versteigerte Zertifikat einem erfolgreichen Bieter zu, bis die insgesamt zugeteilte Menge der Zertifikatmenge entspricht, die dem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde.
Um die Zertifikatmenge zu erreichen, die einem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, können dem Bieter Zertifikate von mehr als einem Mitgliedstaat zugeteilt werden, die bei derselben Versteigerung Zertifikate versteigern.
(2) Bei Zahlung des geschuldeten Betrags gemäß Artikel 44 Absatz 1 werden jedem erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolgern die ihm oder ihnen zugeteilten Zertifikate so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Lieferfrist geliefert, indem die Zertifikatmenge, die dem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, aus einem Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, vollständig oder zum Teil in ein oder mehrere Namens-Konten, die der erfolgreiche Bieter oder seine Rechtsnachfolger halten, oder in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer für den erfolgreichen Bieter oder seine Rechtsnachfolger fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, übertragen wird.
Artikel 48
Verspätete Lieferung der versteigerten Zertifikate
(1) Kann das Clearing- oder Abrechnungssystem wegen Umständen, die sich seiner Kontrolle entziehen, alle oder einen Teil der versteigerten Zertifikate nicht liefern, so liefert es die Zertifikate bei der ersten Gelegenheit, und die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger akzeptieren die Lieferung zu diesem späteren Termin.
(2) Die in Absatz 1 genannte Abhilfe ist die einzige Abhilfe, auf die ein erfolgreicher Bieter oder seine Rechtsnachfolger Anspruch haben, wenn aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle des betreffenden Clearing- oder Abrechnungssystemsentziehen, versteigerte Zertifikate nicht geliefert werden.
KAPITEL XIII
VERWALTUNG VON SICHERHEITEN
Artikel 49
Vom Bieter gestellte Sicherheit
(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures werden die Bieter oder Intermediäre, die in ihrem Namen handeln, aufgefordert, eine Sicherheit zu stellen.
(2) Eine von einem erfolglosen Bieter verlangte, nicht in Anspruch genommene Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Schließung des Zeitfensters für Gebote freigegeben.
(3) Eine von einem erfolgreichen Bieter nicht für die Abrechnung verwendete Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Abrechnung freigegeben.
Artikel 50
Vom Auktionator gestellte Sicherheit
(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures wird der Auktionator lediglich aufgefordert, Zertifikate als Sicherheit zu stellen, die das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem bis zu ihrer Lieferung treuhänderisch hält.
▼M1 —————
(3) Werden Zertifikate, die nach den ►M1 Absatz 1 ◄ als Sicherheit hinterlegt wurden, nicht verwendet, so kann das Clearing- oder Abrechnungssystem sie nach Ermessen des versteigernden Mitgliedstaates bis zu ihrer Lieferung in einem Namens-Konto belassen, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält.
KAPITEL XIV
GEBÜHREN UND KOSTEN
Artikel 51
Struktur und Höhe der Gebühren
(1) Struktur und Höhe der von einer Auktionsplattform und den Clearing- oder Abrechnungssystemen erhobenen Gebühren sowie die daran geknüpften Bedingungen sind nicht ungünstiger als vergleichbare Standardgebühren und -bedingungen auf dem Sekundärmarkt.
(2) Eine Auktionsplattform und die Clearing- oder Abrechnungssysteme dürfen nur Gebühren, Abzüge oder Bedingungen anwenden, die ausdrücklich in ihrem Bestellungsvertrag aufgeführt sind.
(3) Alle Gebühren und Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind deutlich angegeben, einfach zu verstehen und öffentlich zugänglich. Sie werden nach Posten aufgeschlüsselt, wobei für jeden Betrag anzugeben ist, für welche Art Dienstleistung er erhoben wird.
Artikel 52
Kosten des Auktionsverfahrens
(1) Unbeschadet von Absatz 2 werden die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 vorgesehenen Dienstleistungen durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt, ausgenommen die Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, die der versteigernde Mitgliedstaat — bis auf die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems — übernimmt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kosten werden von den Auktionserlösen abgezogen, die den Auktionatoren gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 zu zahlen sind.
(2) Unbeschadet von Unterabsatz 3 können die in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren oder des Vertrags zur Bestellung einer Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 insofern von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, als von einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 seinen Beschluss mitgeteilt hat, dass er sich nicht, wie in Artikel 26 Absätze 1 und 2 vorgesehen, an der gemeinsamen Maßnahme beteiligt, der danach aber die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform nutzt, verlangt werden kann, dass er die in Zusammenhang mit dem Anteil Zertifikate, die dieser Mitgliedstaat versteigert, anfallenden Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen von dem Datum an zahlt, an dem er beginnt, über die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform zu versteigern, und zwar bis zur Beendigung oder zum Ablauf des Mandats dieser Auktionsplattform an die betreffende Auktionsplattform, einschließlich des mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems.
Gleiches gilt auch für Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren beigetreten sind.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat der in Artikel 26 Absatz 1 oder 2 genannten gemeinsamen Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mandats beitritt oder wenn er die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform nutzt, um in Ermangelung der Aufnahme einer nach Artikel 30 Absatz 6 notifizierten Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 30 Absatz 7 seinen Anteil an Zertifikaten zu versteigern.
Der Kostenbetrag, den ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz trägt, wird von den Kosten abgezogen, die Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 übernehmen.
(3) Der entsprechend der Zahl der Versteigerungen variable Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht festgelegt ist, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen verteilt. Alle anderen Kosten der Auktionsaufsicht, die im Vertrag zu ihrer Bestellung festgelegt sind, ausgenommen Kosten, die von der Kommission in Auftrag gegebenen Leistungen zuzurechnen sind, und die Kosten im Zusammenhang mit einem Bericht gemäß Artikel 25 Absatz 4, werden gleichmäßig auf die Auktionsplattformen verteilt, sofern im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht nichts anderes festgelegt ist.
Den Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, die sich auf eine nach Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform entziehen, einschließlich der Kosten für einen gemäß Artikel 25 Absatz 4 ersuchten Bericht, übernimmt der bestellende Mitgliedstaat.
Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der auf eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform entfällt, wird proportional zum Anteil jedes an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaats an der Gesamtmenge der auf der betreffenden Auktionsplattform versteigerten Zertifikate auf diese Mitgliedstaaten verteilt.
Die von jedem Mitgliedstaat getragenen Kosten der Auktionsaufsicht werden von den Auktionserlösen abgezogen, die die Auktionatoren gemäß Artikel 23 Buchstabe c den bestellenden Mitgliedstaaten zu zahlen haben.
KAPITEL XV
AUKTIONSÜBERWACHUNG, ABHILFEMASSNAHMEN UND SANKTIONEN
Artikel 53
Zusammenarbeit mit der Auktionsaufsicht
(1) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die sie überwachen, erteilen der Auktionsaufsicht auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, soweit dies erforderlich ist, damit die Auktionsaufsicht ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
(2) Die Auktionsaufsicht ist befugt, die Durchführung der Versteigerungen zu beobachten.
(3) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die sie überwachen, unterstützen die Auktionsaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie innerhalb ihres eigenen Aufgabenbereichs aktiv mit ihr zusammenarbeiten.
(4) Die einzelstaatlichen Behörden, die für die Aufsicht von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Aufsicht von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, unterstützen die Auktionsaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie aktiv im Rahmen ihrer Befugnisse mit ihr zusammenarbeiten.
(5) Die Verpflichtungen, an die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gebunden sind, tragen den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.
Artikel 54
Überwachung der Beziehungen mit Bietern
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform überwacht die Beziehungen mit den Bietern, die zum Bieten in ihren Versteigerungen zugelassen sind, während des gesamten Bestehens dieser Beziehung, indem sie
a) die im Laufe dieser Beziehung eingereichten Angebote prüft, um sicherzustellen, dass das Bietverhalten der Bieter mit den Kenntnissen der Auktionsplattform über den Kunden, sein Geschäfts- und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel übereinstimmt;
b) wirksame Regelungen und Verfahren anwendet, anhand deren sie regelmäßig überwacht, ob Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 als Bieter zugelassen sind, die Marktverhaltensregeln beachten;
c) Transaktionen von Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 20 Absatz 6 als Bieter zugelassen sind, überwacht, indem sie mithilfe ihrer Systeme Verstöße gegen die in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Regeln, unlautere oder nicht ordnungsgemäße Auktionsbedingungen oder ein Verhalten, das zu Marktmissbrauch führen könnte, ermittelt.
Bei der Prüfung von Angeboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a achtet die betreffende Auktionsplattform besonders auf Tätigkeiten, bei denen es naturgemäß besonders wahrscheinlich ist, dass sie mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass die einen Bieter betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen in ihrem Besitz stets auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck kann die Auktionsplattform
a) für die Zwecke der Überwachung der Beziehung mit dem betreffenden Bieter nach dessen Zulassung als Bieter bei den Versteigerungen während des gesamten Bestehens dieser Beziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5, 6 und 7 Auskünfte von dem Bieter einholen;
b) einen zugelassenen Bieter in regelmäßigen Abständen auffordern, erneut einen Antrag auf Bieterzulassung zu stellen;
c) einen zugelassenen Bieter auffordern, sie unverzüglich über Änderungen der Angaben zu unterrichten, die er gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5, 6 und 7 gemacht hat.
(3) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform führt Aufzeichnungen über
a) den gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 von einem Bewerber gestellten Antrag auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Änderungen des Antrags;
b) die Kontrollen, die durchgeführt wurden bei der
i) Bearbeitung des gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 gestellten Antrags auf Bieterzulassung,
ii) Prüfung und Überwachung der Beziehung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c nach Zulassung des Bewerbers als Bieter;
c) sämtliche Informationen zu einem bestimmten Gebot, das ein bestimmter Bieter bei einer Versteigerung eingestellt hat, einschließlich einer Rücknahme oder Änderung solcher Gebote gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4;
d) sämtliche Informationen über den Verlauf jeder Versteigerung, für die ein Bieter ein Angebot abgegeben hat.
(4) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bewahrt die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf, solange ein Bieter zu ihren Versteigerungen zugelassen ist und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Beziehung zu diesem Bieter.
Artikel 55
Meldung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten
(1) Die in Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden überwachen, ob eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform die Anforderungen des Artikels 19 und des Artikels 20 Absatz 6 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.
Die in Unterabsatz 1 genannten einzelstaatlichen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 37 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen sind.
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für Verstöße gegen Artikel 19, Artikel 20 Absätze 6 und 7, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 39 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.
(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG zusammen, indem sie umgehend
a) auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass bei den Versteigerungen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten begangen oder zu begehen versucht wurden oder werden;
b) der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet.
Mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Strategien und Verfahren für die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation werden die Person oder Personen bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel zu übermitteln.
(4) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 26 bis 29, Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 der Richtlinie 2005/60/EG für die betreffende Auktionsplattform gelten.
Artikel 56
Meldung von Marktmissbrauch
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform meldet der in Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten einzelstaatlichen Behörde, die für die Überwachung der betreffenden Auktionsplattform oder für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch innerhalb der oder über die Systeme der betreffenden Auktionsplattform zuständig ist, jeden Verdacht auf Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt.
Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.
(2) Die betreffende Auktionsplattform unterrichtet die Auktionsaufsicht und die Kommission darüber, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist und welche Abhilfemaßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um gegen das in Absatz 1 genannte Fehlverhalten vorzugehen.
Artikel 57
Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen
(1) Eine Auktionsplattform kann nach Rücksprache mit der Kommission und deren Stellungnahme eine Höchstgebotsmenge oder jede andere Abhilfemaßnahme vorgeben, die erforderlich ist, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten sowie von wettbewerbsschädigendem Verhalten zu verringern, sofern eine solche Höchstgebotsmenge oder andere Abhilfemaßnahme das betreffende Risiko wirksam mindert. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten und die Auktionsaufsicht konsultieren und ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag der betreffenden Auktionsplattform einholen. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2) Die Höchstgebotsmenge wird entweder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einer bestimmten Versteigerung versteigerten Zertifikate oder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einem bestimmten Jahr versteigerten Zertifikate ausgedrückt, je nachdem, was am geeignetsten ist, um das in Artikel 56 Absatz 1 genannte Risiko des Marktmissbrauchs zu senken.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Höchstgebotsmenge die Höchstzahl Zertifikate, für die die in Artikel 18 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Personengruppen, die unter eine der folgende Kategorien fallen, direkt oder indirekt ein Gebot einstellen dürfen:
a) ein und derselbe Konzern einschließlich aller Mutterunternehmen, seine Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen;
b) ein und derselbe wirtschaftlichen Zusammenschluss;
c) eine separate, mit autonomer Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit wenn sie direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen oder staatlichen Einrichtungen kontrolliert wird.
Artikel 58
Marktverhaltensregeln oder andere vertragliche Vereinbarungen
Die Artikel 53 bis 57 gelten unbeschadet jeder anderen Maßnahme, die eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nach Maßgabe ihrer Marktverhaltensregeln oder anderer vertraglicher Vereinbarungen treffen darf, die sie direkt oder indirekt mit zu ihren Versteigerungen zugelassenen Bietern geschlossen hat, sofern eine solche Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Artikeln 53 bis 57 steht oder sie untergräbt.
Artikel 59
Verhaltensregeln für andere Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 18 Absatz 2 befugt sind, im Namen anderer zu bieten
(1) Dieser Artikel gilt für
a) gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen;
b) Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 zur Gebotseinstellung zugelassen sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen beachten im Rahmen ihrer Beziehung zu ihren Kunden die folgenden Verhaltensregeln:
a) Sie nehmen Anweisungen ihrer Kunden unter vergleichbaren Bedingungen entgegen;
b) abhängig von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 24 und 28 der Richtlinie 2005/60/EG können sie sich weigern, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch haben;
c) sie können sich weigern, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht haben, dass der Kunde die Zertifikate, für die er bieten möchte, nicht bezahlen kann;
d) sie schließen mit ihren Kunden eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarungen enthalten keine unfairen Bedingungen oder Beschränkungen für den betreffenden Kunden. Sie enthalten alle Bedingungen für die angebotenen Dienstleistungen und zwar insbesondere für die Zahlung und die Lieferung der Zertifikate;
e) sie können ihre Kunden auffordern, als Anzahlung für Zertifikate eine Vorschusszahlung zu leisten;
f) sie dürfen die Zahl der Gebote, die ein Kunde einstellen darf, nicht übermäßig beschränken;
g) sie dürfen Kunden, die andere gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 18 Absatz 2 zum Bieten berechtigte Einrichtungen mit der Gebotseinstellung in ihrem Namen beauftragen wollen, daran nicht hindern oder ihnen Beschränkungen auferlegen;
h) sie tragen den Interessen ihrer Kunden, die sie beauftragen, in ihrem Namen in Versteigerungen zu bieten, gebührend Rechnung;
i) sie behandeln ihre Kunden fair und ohne Diskriminierung;
j) sie verfügen über geeignete interne Systeme und Verfahren, um Ersuchen von Kunden, sie in einer Versteigerung zu vertreten, bearbeiten und effektiv an einer Versteigerung teilnehmen zu können, insbesondere im Hinblick auf das Einstellen von Geboten im Namen ihrer Kunden, die Annahme von Zahlungen und Sicherheiten und die Übertragung von Zertifikaten an die Kunden, für die sie tätig sind;
k) sie verhindern die Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem Teil ihres Unternehmens, der für die Annahme, Vorbereitung und Einstellung von Geboten im Namen ihrer Kunden zuständig ist, an einen Teil ihres Unternehmens, der für die Vorbereitung und Einstellung von Geboten auf eigene Rechnung oder für den Handel auf eigene Rechnung auf dem Sekundärmarkt zuständig ist;
l) sie bewahren die Aufzeichnungen von Informationen, die sie in ihrer Rolle als Intermediäre in Versteigerungen bei der Abwicklung von Geboten im Namen ihrer Kunden erhalten oder geschaffen haben, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt auf, an dem sie diese Informationen erhalten oder geschaffen haben.
Der Betrag der in Buchstabe e genannten Einlage wird gerecht und angemessen berechnet.
Die Methode zur Berechnung der in Buchstabe e genannten Einlage ist in den gemäß Buchstabe d geschlossenen Vereinbarungen festgehalten.
Wird ein Teil der in Buchstabe e genannten Einlage nicht zur Zahlung von Zertifikaten verwendet, so wird er dem Zahler innerhalb einer angemessenen Frist nach der Versteigerung erstattet, wie in den gemäß Buchstabe d geschlossenen Vereinbarungen festgehalten ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen beachten die folgenden Verhaltensregeln, wenn sie auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden Gebote einstellen:
a) Sie erteilen sämtliche Auskünfte, die eine Auktionsplattform, bei der sie als Bieter zugelassen sind, oder die Auktionsaufsicht verlangt hat, um ihren jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen;
b) sie üben ihre Tätigkeit mit Integrität, der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit aus.
(4) Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten der Niederlassung der in Absatz 1 genannten Personen benannt werden, diese Personen zur Ausübung der in dem genannten Absatz genannten Tätigkeiten zuzulassen und die Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln zu überwachen und durchzusetzen sowie gegebenenfalls etwaige Beschwerden wegen Nichtbeachtung der Verhaltensregeln zu behandeln.
(5) Die zuständigen in Absatz 4 genannten einzelstaatlichen Behörden gewähren die Zulassung lediglich den in Absatz 1 genannten Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung, um die ordnungsgemäße Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln sicherzustellen;
b) sie haben die notwendigen Verfahren und Kontrollen eingeführt, um mit Interessenkonflikten umgehen und im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln zu können;
c) sie beachten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG;
d) sie beachten jede andere Maßnahme, die mit Blick auf die Art der angebotenen Bieterdienste und die Erfahrenheit der betreffenden Kunden in Bezug auf ihr Anleger- oder Handelsprofil, aber auch aufgrund der Risikobewertung der Wahrscheinlichkeit von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder krimineller Tätigkeiten für erforderlich gehalten wird.
(6) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der in Absatz 1 genannten Person die Zulassung erteilt wurde, überwachen die in Absatz 5 aufgeführten Bedingungen und setzen sie durch. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass
a) seinen zuständigen Behörden die notwendigen Ermittlungsbefugnisse sowie Sanktionen zur Verfügung stehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;
b) ein Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden und den Entzug von Zulassungen von Personen, die gegen ihre Pflichten aus dieser Zulassung verstoßen, geschaffen wird;
c) seine zuständigen Behörden die gemäß Absatz 5 erteilte Zulassung entziehen können, wenn eine in Absatz 1 genannten Person gravierend und systematisch gegen die Absätze 2 und 3 verstoßen hat.
(7) Die Kunden der in Absatz 1 genannten Bieter können Beschwerden betreffend die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln nach Maßgabe der Verfahrensregeln, die in dem Mitgliedstaat, in dem die in Absatz 1 genannten Personen der Aufsicht unterliegen, für die Behandlung solcher Beschwerden gelten, an die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden richten.
(8) Die in Absatz 1 genannten Personen, die gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 zur Gebotseinstellung auf einer Auktionsplattform zugelassen sind, können in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kunden ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten Bieterdienstleistungen erbringen.
KAPITEL XVI
TRANSPARENZ UND VERTRAULICHKEIT
Artikel 60
Veröffentlichung
(1) Sämtliche Rechtsvorschriften, Leitfäden, Anleitungen, Formulare, Unterlagen, Ankündigungen einschließlich des Auktionskalenders, sowie sämtliche anderen nicht vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Versteigerungen einer bestimmten Auktionsplattform, jede Entscheidung einschließlich einer Entscheidung gemäß Artikel 57 über die Vorgabe einer Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen, die erforderlich sind, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch auf dieser Auktionsplattform zu verringern, werden auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht, die diese stets auf dem neuesten Stand hält.
Nicht mehr aktuelle Informationen werden archiviert. Die Archive müssen über dieselbe Auktionswebsite aufgerufen werden können.
(2) Nicht vertrauliche Fassungen der Berichte der Auktionsaufsicht an die Mitgliedstaaten und die Kommission werden gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Nicht mehr aktuelle Berichte werden archiviert. Die Archive können über dieselbe Website der Kommission aufgerufen werden.
(3) Eine Liste der Namen, Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Websites der Personen, die bei Versteigerungen einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform im Namen anderer bieten dürfen, wird auf der Website der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht.
Artikel 61
Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse
(1) Eine Auktionsplattform gibt die Ergebnisse jeder von ihr durchgeführten Versteigerung so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt.
(2) Die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 enthält mindestens Folgendes:
a) Menge der versteigerten Zertifikate;
b) Auktionsclearingpreis in Euro;
c) Gesamtangebotsmenge;
d) Gesamtzahl der Bieter und Zahl der erfolgreichen Bieter;
e) im Falle der Annullierung der Versteigerung die Versteigerungen, auf die die Zertifikatmenge übertragen wird;
f) die bei der Versteigerung insgesamt erzielten Erlöse;
g) die Verteilung der Erlöse auf die Mitgliedstaaten im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen.
(3) Parallel zu der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter, der über ihr System bietet, Folgendes mit:
a) die Gesamtmenge der dem Bieter zuzuteilenden Zertifikate;
b) welche seiner gleichlautenden Gebote gegebenenfalls zufällig ausgewählt wurden;
c) die geschuldete Zahlung entweder in Euro oder in der vom Bieter gewählten Währung eines Mitgliedstaats, der nicht der Eurozone angehört, sofern das Clearing- oder Abrechnungssystem die betreffende Landeswährung verarbeiten kann;
d) den Termin, bis zu dem der geschuldete Betrag in frei verfügbaren Geldern auf das angegebene Bankkonto des Auktionators eingezahlt werden muss.
(4) Eine Auktionsplattform teilt einem erfolgreichen Bieter, der in einer ihrer Versteigerungen geboten und eine andere Währung als den Euro gewählt hat, den Wechselkurs mit, anhand dessen sie den geschuldeten Betrag in der vom erfolgreichen Bieter gewählten Währung berechnet hat.
Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.
(5) Eine Auktionsplattform setzt das betreffende mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem über die Informationen in Kenntnis, die sie jedem erfolgreichen Bieter gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat.
Artikel 62
Schutz vertraulicher Informationen
(1) Folgende Informationen sind vertraulich:
a) der Inhalt eines Gebots;
b) der Inhalt etwaiger Weisungen für Gebote, selbst wenn kein Gebot eingestellt wurde;
c) Informationen, die die Identität des betreffenden Bieters und eine der folgenden Angaben offenlegen oder einen Schluss darauf zulassen:
i) die Zahl Zertifikate, die ein Bieter in einer Versteigerung erwerben möchte;
ii) den Preis, den ein Bieter bereit ist, für diese Zertifikate zu zahlen;
d) Informationen über eines oder mehrere Gebote oder Weisungen für Gebote oder daraus abgeleitete Informationen, die einzeln oder zusammen genommen wahrscheinlich
i) vor einer Versteigerung einen Hinweis auf die Nachfrage nach Zertifikaten geben,
ii) vor einer Versteigerung einen Hinweis auf den Auktionsclearingpreis geben;
e) Auskünfte, die Personen im Rahmen der Herstellung oder Fortführung der Beziehung mit Bietern oder im Rahmen der Überwachung dieser Beziehung gemäß Artikel 19, 20 und 21 sowie Artikel 54 erteilt haben;
f) die Berichte und Stellungnahmen der Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absätze 1 bis 6, außer den Teilen der nicht vertraulichen Fassungen der Berichte der Auktionsaufsicht, die die Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 veröffentlicht;
g) Geschäftsgeheimnisse, die von Personen weitergegeben werden, die an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zur Bestellung einer Auktionsplattform oder Ernennung der Auktionsaufsicht teilnehmen;
h) Informationen über den Algorithmus, der für die Zufallsauswahl gleichlautender Gebote gemäß Artikel 7 Absatz 2 verwendet wird;
i) Informationen über das Verfahren, nach dem im Sinne von Artikel 7 Absatz 6 bestimmt wird, wann ein Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis liegt, der vor oder während einer Versteigerung auf dem Sekundärmarkt gilt.
(2) Eine Person, die vertrauliche Informationen direkt oder indirekt erhalten hat, gibt diese außer nach Maßgabe von Absatz 3 nicht weiter.
(3) Absatz 2 steht der Weitergabe vertraulicher Informationen nicht im Wege, die
a) bereits rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden;
b) mit schriftlicher Zustimmung eines Bieters, einer Person mit Bieterzulassung oder einer Person, die eine Bieterzulassung beantragt, öffentlich bekannt gemacht wurden;
c) nach Unionsrecht offengelegt oder öffentlich bekannt gemacht werden müssen;
d) auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses öffentlich bekannt gemacht werden;
e) für die Zwecke strafrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Ermittlungen oder Verfahren in der Union ►M1 offengelegt und öffentlich bekanntgemacht ◄ werden;
f) eine Auktionsplattform an die Auktionsaufsicht weitergibt, um diese in die Lage zu versetzen oder ihr zu helfen, im Zusammenhang mit den Versteigerungen ihre Aufgaben wahrzunehmen oder ihren Verpflichtungen nachzukommen;
g) vor ihrer Weitergabe zusammengefasst oder so bearbeitet werden, dass es unwahrscheinlich ist, auf Folgendes schließen:
i) einzelne Gebote oder Weisungen für Gebote,
ii) Einzelversteigerungen,
iii) einzelne Bieter, voraussichtliche Bieter oder Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben,
iv) einzelne Anträge auf Bieterzulassung,
v) einzelne Beziehungen zu Bietern;
h) in Absatz 1 Buchstabe f genannt sind, sofern — für Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats und für andere Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 die Kommission — sie nichtdiskriminierend und geordnet an die Öffentlichkeit weitergibt;
i) in Absatz 1 Buchstabe g genannt sind, sofern sie an Personen weitergegeben werden, die im Rahmen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Absatz 1 Buchstabe g für die Mitgliedstaaten oder die Kommission tätig sind und ihrerseits nach ihren Beschäftigungsbedingungen der Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
j) unter Beachtung einer etwa fortbestehenden Verschwiegenheitspflicht nach Ablauf eines Zeitraums vom 30 Monaten, der an einem der folgenden Zeitpunkte beginnt, öffentlich bekannt gemacht werden:
i) im Falle vertraulicher Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d zum Zeitpunkt der Öffnung des Zeitfensters für Gebote der Versteigerung, in der die vertrauliche Information erstmals weitergegeben wurde,
ii) im Falle vertraulicher Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe e zum Zeitpunkt der Beendigung der Beziehung zum Bieter,
iii) im Falle vertraulicher Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe f zum Zeitpunkt des Berichts oder der Stellungnahme der Auktionsaufsicht,
iv) im Falle vertraulicher Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe g zum Zeitpunkt der Vorlage der Information im wettbewerblichen Vergabeverfahren.
(4) Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht widerrechtlich weitergegeben werden, und die Folgen einer solchen widerrechtlichen Weitergabe durch eine Auktionsplattform oder die Auktionsaufsicht, einschließlich deren Beschäftigte, sind im jeweiligen Bestellungsvertrag festgehalten.
(5) Eine Auktionsplattform oder die Auktionsaufsicht, einschließlich deren Beschäftigten, die vertrauliche Informationen erhalten hat, verwendet diese ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten oder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den Auktionen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 stehen dem Austausch vertraulicher Informationen zwischen einer Auktionsplattform und der Auktionsaufsicht ebenso wenig im Wege wie dem Austausch zwischen einer der beiden genannten und
a) den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die eine Auktionsplattform überwachen;
b) den einzelstaatlichen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch zuständig sind;
c) der Kommission.
Nach diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen nicht unter Verstoß gegen Absatz 2 an andere als die unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen weitergegeben werden.
(7) Alle Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten einer Auktionsplattform oder der Auktionsaufsicht, die mit den Versteigerungen zu tun hatten, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sorgen dafür, dass vertrauliche Informationen nach Maßgabe dieses Artikels geschützt sind.
Artikel 63
Sprachenregelung
(1) Schriftliche Informationen, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 oder die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 60 Absatz 2 oder im Rahmen ihres Bestellungsvertrags bereitstellt und die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, liegen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.
(2) Ein Mitgliedstaat kann auf eigene Kosten für die Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen einer Auktionsplattform in seine Amtssprache(n) sorgen.
Sorgt ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten für eine Übersetzung aller von Absatz 1 erfassten Informationen, die von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform bereitgestellt werden, so muss auch jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 1 eine Auktionsplattform bestellt hat, für eine Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen, die diese gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bereitstellt, in die betreffenden Sprachen auf eigene Kosten sorgen.
(3) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in einer Amtssprache der Union bereitzustellen, so können Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, und Personen mit Bieterzulassung Folgendes in dieser gemäß Absatz 4 gewählten Amtssprache der Union einreichen:
a) ihre Anträge auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Belege;
b) ihre Gebote, einschließlich deren Rücknahme oder Änderung;
c) etwaige Anfragen mit Bezug auf den Buchstaben a oder b.
Eine Auktionsplattform kann eine beglaubigte Übersetzung in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache verlangen.
(4) Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, wählen eine Amtssprache der Union, in der sie alle Mitteilungen im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 61 Absatz 3 erhalten.
Alle anderen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen einer Auktionsplattform an Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, erfolgen in der gemäß Unterabsatz 1 gewählten Sprache ohne Zusatzkosten für die genannten Personen, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in dieser Sprache bereitzustellen.
Selbst wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 beschlossen hat, eine Übersetzung in der gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewählten Sprache bereitzustellen, kann die Person, die eine Bieterzulassung beantragt, die Person mit Bieterzulassung oder der Bieter, der an einer Versteigerung teilnimmt, auf ihr bzw. sein Recht gemäß Unterabsatz 2 vorliegenden Absatzes verzichten, indem sie bzw. er der betreffenden Auktionsplattform sein schriftliches Einverständnis damit erklärt, dass diese lediglich eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache verwendet.
(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Richtigkeit einer Übersetzung gemäß Absatz 2 verantwortlich.
Personen, die gemäß Absatz 3 die Übersetzung einer Unterlage vorlegen, und eine Auktionsplattform, die gemäß Absatz 4 eine übersetzte Mitteilung übermittelt, müssen sicherstellen, dass die Übersetzung das Original getreu wiedergibt.
KAPITEL XVII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 64
Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass sie über ein außergerichtliches Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, von Bietern mit Bieterzulassung oder von Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, verfügt.
(2) Die Mitgliedstaaten, in denen ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 als Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Beaufsichtigung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden ordnungsgemäß begründet ist und dass die in Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Gerichte angerufen werden können. Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.
Artikel 65
Fehlerbehebung
(1) Jeder Fehler bei einer Zahlung oder einer Übertragung von Zertifikaten oder der Hinterlegung oder Freigabe einer Sicherheit oder Einlage im Rahmen dieser Verordnung ist dem Clearing- oder Abrechnungssystem mitzuteilen, sobald jemand davon Kenntnis erlangt.
(2) Das Clearing- oder Abrechnungssystem trifft jede erforderliche Maßnahme, um Fehler bei einer Zahlung oder Übertragung von Zertifikaten oder bei der Hinterlegung oder Freigabe von Sicherheiten oder Einlagen im Rahmen dieser Verordnung, die ihnen auf welchem Wege auch immer zur Kenntnis gebracht werden, zu berichtigen.
(3) Jeder, der von einem Fehler gemäß Absatz 1 profitiert, der wegen der Rechte einer dritten Partei, die in gutem Glauben Zertifikate gekauft hat, nicht gemäß Absatz 2 berichtigt werden kann, und der von dem Fehler wusste oder von ihm hätte wissen müssen und ihn dem Clearing- oder Abrechnungssystem nicht gemeldet hat, wird für etwa entstandenen Schaden haftbar gemacht.
Artikel 66
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
2012 zu versteigernde Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1
Mitgliedstaat |
Menge |
Belgien |
2 979 000 |
Bulgarien |
3 277 000 |
Tschechische Republik |
5 503 000 |
Dänemark |
1 472 000 |
Deutschland |
23 531 000 |
Estland |
1 068 000 |
Irland |
1 100 000 |
Griechenland |
4 077 000 |
Spanien |
10 145 000 |
Frankreich |
6 434 000 |
Italien |
11 324 000 |
Zypern |
307 000 |
Lettland |
315 000 |
Litauen |
637 000 |
Luxemburg |
141 000 |
Ungarn |
1 761 000 |
Malta |
120 000 |
Niederlande |
3 938 000 |
Österreich |
1 636 000 |
Polen |
14 698 000 |
Portugal |
2 065 000 |
Rumänien |
5 878 000 |
Slowenien |
520 000 |
Slowakei |
1 805 000 |
Finnland |
1 965 000 |
Schweden |
1 046 000 |
Vereinigtes Königreich |
12 258 000 |
Insgesamt |
120 000 000 |
ANHANG II
Geforderte Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 20 Absatz 3
1. |
Nachweis der Berechtigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2. |
2. |
Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer des Antragstellers. |
3. |
Kontonummer des Namens-Kontos des Antragstellers. |
4. |
Sämtliche Angaben zum Namens-Bankkonto des Antragstellers. |
5. |
Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen von einem oder mehr Bietervertretern im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3. |
6. |
Für juristische Personen, Nachweise für a) die Anmeldung zum Handelsregister mit folgenden Angaben: Rechtsform des Antragstellers; für ihn geltendes Recht; börsennotiertes Unternehmen an einer oder mehreren zugelassenen Börsen oder nicht; b) die Eintragungsnummer des Antragstellers im einschlägigen Register, in dem er gegebenenfalls registriert ist, oder anderenfalls die Mitteilung, Satzung oder jedes andere Dokument vor, das seine Handelsregisteranmeldung belegt. |
7. |
Für juristische Personen und/oder rechtliche Vereinbarungen die Angaben, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und die Eigentums- und Kontrollstruktur einer solchen juristischen Person oder Vereinbarung zu verstehen. |
8. |
Für natürliche Personen der Nachweis ihrer Identität mittels eines Personalausweises, eines Führerscheins, eines Reisepasses oder eines vergleichbaren amtlichen Dokuments, das den vollständigen Namen, ein Passbild, das Geburtsdatum und den ständigen Wohnsitz in der Union des betreffenden Antragstellers enthält und erforderlichenfalls durch weitere geeignete Nachweise untermauert werden kann. |
9. |
Für Anlagenbetreiber die in Artikel 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Genehmigung. |
10. |
Für Luftfahrzeugbetreiber der Nachweis dafür, dass sie in der Liste gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, oder der gemäß Artikel 3g der Richtlinie übermittelte und gebilligte Überwachungsplan. |
11. |
Jede Angabe, die erforderlich ist, um die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e genannten Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden durchzuführen. |
12. |
Der jüngste geprüfte Jahresbericht und Jahresabschluss, einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz, des Antragstellers, soweit vorhanden, anderenfalls die MwSt.-Erklärung oder sonstige solche Angaben, die erforderlich sind, um die Solvenz und Kreditwürdigkeit des Antragstellers zufriedenstellend nachzuweisen. |
13. |
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer soweit vorhanden und, falls der Antragsteller nicht umsatzsteuerpflichtig ist, jedes andere Mittel, anhand dessen der Antragsteller durch die Steuerverwaltung des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen steuerlichen Wohnsitz hat, identifiziert werden kann, oder sonstige solche Angaben, die erforderlich sind, um den steuerlichen Status des Antragstellers innerhalb der Union zufriedenstellend nachzuweisen. |
14. |
Eine Erklärung, in der der Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, die Anforderungen in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f zu erfüllen. |
15. |
Nachweis der Beachtung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g. |
16. |
Nachweis, dass der Antragsteller die Anforderungen in Artikel 19 Absatz 3 erfüllt. |
17. |
Eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller die notwendige Rechts- und Geschäftsfähigkeit hat, auf eigene Rechnung oder im Namen anderer bei einer Versteigerung Gebote einzustellen. |
18. |
Eine Erklärung, in der der Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, dass keine rechtlichen, ordnungsrechtlichen, vertraglichen oder anderen Hindernisse bestehen, die ihn davon abhalten, seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen. |
19. |
Eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Antragsteller in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone bezahlen will, mit Angabe der gewählten Währung. |
ANHANG III
Andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten und für sie geltende Vorschriften oder Verpflichtungen gemäß Artikel 30 Absatz 7
Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen |
||
1 |
Auktionsplattform |
European Energy Exchange AG (EEX) |
Mandatsdauer |
Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 1. September 2012 bis mindestens 31. März 2013 und spätestens 31. Dezember 2013. |
|
Bedingungen |
Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden. |
|
Verpflichtungen |
Innerhalb von zwei Monaten nach dem 1. September 2012 legt EEX Deutschland ihre Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht überarbeitet EEX ihre Ausstiegsstrategie und berücksichtigt dabei die Stellungnahme soweit irgend möglich. Deutschland teilt der Kommission jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit EEX mit. |
|
Rechtsgrundlage |
Artikel 30 Absatz 2 |
|
Vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattformen |
||
2 |
Auktionsplattform |
ICE Futures Europe (ICE) |
Mandatsdauer |
Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 10. November 2012 bis spätestens 9. November 2017 |
|
Begriffsbestimmungen |
Für die ICE zur Auflage gemachten Bedingungen und Verpflichtungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: „ICE-Börsenordnung“:: ICE-Regeln, einschließlich der Kontraktspezifikationen und -verfahren betreffend den ICE FUTURES EUA AUCTION CONTRACT und den ICE FUTURES EUAA AUCTION CONTRACT; „Börsenmitglied“ —: Mitglied gemäß der Definition in Abschnitt A.1 der ICE-Börsenordnung; „Kunde“:: Kunde eines Börsenmitglieds (sowie nachgeordnete Kunden), der den Zugang von Personen zur Gebotseinstellung erleichtert und im Namen von Bietern handelt. |
|
Bedingungen |
Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von ICE organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von ICE oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden. |
|
Verpflichtungen |
1. ICE schreibt vor, dass ICE-Börsenmitglieder oder ihre Kunden etwaige Entscheidungen, die sie im Zusammenhang mit der Gewährung, der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung einer Bieterzulassung zu Versteigerungen treffen, ICE wie folgt mitteilen müssen: a) bei Verweigerung der Bieterzulassung und Entzug oder Aussetzung der Zulassung zu den Versteigerungen auf Einzelbasis und unverzüglich; b) bei sonstigen Entscheidungen auf Anfrage. ICE stellt sicher, dass solche Entscheidungen von ICE im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen von Auktionsplattformen im Rahmen dieser Verordnung überprüft werden können und dass die ICE-Börsenmitglieder und deren Kunden sich an die Ergebnisse einer solchen Überprüfung durch ICE halten müssen. Dies kann (jedoch nicht ausschließlich) den Rückgriff auf geltende Vorschriften der ICE-Börsenordnung, einschließlich Disziplinarverfahren, oder gegebenenfalls sonstige Maßnahmen umfassen, um den Zugang zur Gebotseinstellung bei Versteigerungen zu erleichtern. 2. ICE erstellt und führt auf seiner Website eine umfassende, regelmäßig aktualisierte Liste der Börsenmitglieder und derer Kunden, die berechtigt sind, KMU und Kleinemittenten den Zugang zu den Auktionen des Vereinigten Königreichs auf ICE zu erleichtern, zusammen mit einem leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung der KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Börsenmitglieder oder ihre Kunden Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten. 3. Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versteigerungen oder zwei Monate nach Ernennung der Auktionsaufsicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erstattet ICE der Auktionsaufsicht Bericht über die im Rahmen seines Kooperationsmodells mit seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden erzielte Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, wobei ICE die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigt, um so seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der dieser Verordnung nachzukommen. 4. Alle Gebühren, die ICE und sein Clearingsystem von Personen, die eine Bieterzulassung haben oder die ein Gebot einstellen, erheben, sowie die daran geknüpften Bedingungen müssen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf der ICE-Website, die regelmäßig aktualisiert wird, öffentlich zugänglich sein. ICE sieht vor, dass etwaige von einem Börsenmitglied und seinem Kunden im Zusammenhang mit der Bieterzulassung erhobenen zusätzlichen Gebühren und daran geknüpften Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben werden, einfach zu verstehen und auf den Websites derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sind und auf der ICE-Website direkt auf diese Websites verwiesen wird. 5. Unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe sieht ICE vor, dass für den Umgang mit Beschwerden, die im Zusammenhang mit Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung, insbesondere bei Beschlüssen von ICE-Börsenmitgliedern oder deren Kunden gemäß Nummer 1 auftreten können, das ICE-Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden kann. 6. ICE ändert seine Börsenordnung, um sämtliche im vorliegenden Anhang aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen im Hinblick auf seine Aufnahme in den Anhang zu erfüllen. Die geänderte ICE-Börsenordnung umfasst insbesondere die unter den Nummern 1, 2, 4 und 5 angegebenen Verpflichtungen. 7. Innerhalb von zwei Monaten nach dem 10. November 2012 legt ICE dem Vereinigten Königreich seine detaillierte Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht überarbeitet ICE seine Ausstiegsstrategie und berücksichtigt dabei die Stellungnahme soweit irgend möglich. 8. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit ICE, die der Kommission am 30. April, 4. Mai und 14. Juni 2012 und dem Ausschuss für Klimaänderung am 15. Mai und 3. Juli 2012 mitgeteilt wurden. |
|
Rechtsgrundlage |
Artikel 30 Absatz 1 |
|
Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen |
||
3 |
Auktionsplattform |
European Energy Exchange AG (EEX) |
Rechtsgrundlage |
Artikel 30 Absatz 1 |
|
Mandatsdauer |
Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 15. November 2013 bis spätestens 14. November 2018 |
|
Bedingungen |
Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden. |
|
Verpflichtungen |
1. Innerhalb von zwei Monaten nach dem 15. November 2013 legt die EEX der Bundesrepublik Deutschland ihre Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor. Die Ausstiegsstrategie lässt die Verpflichtungen, die der EEX aus dem mit der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 geschlossenen Vertrag entstehen, sowie die Rechte der Kommission und dieser Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vertrags unberührt. 2. Die EEX erstellt und führt auf ihrer Website eine umfassende, regelmäßig aktualisierte Liste der als Bieter zugelassenen Mitglieder, die berechtigt sind, im Namen von KMU und Kleinemittenten zu bieten, zusammen mit einem leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung der KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Mitglieder Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten. 3. Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versteigerungen oder zwei Monate nach Ernennung der Auktionsaufsicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erstattet die EEX der Auktionsaufsicht Bericht über den erzielten Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, wobei sie die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigt, um so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b nachzukommen. 4. Deutschland unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit der EEX, die der Kommission am 15. März 2013 und dem Ausschuss für Klimaänderung am 20. März 2013 mitgeteilt wurden. |
( 1 ) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
( 2 ) ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.
( 3 ) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.
( 4 ) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
( 5 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
( 6 ) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
( 7 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
( 8 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
( 9 ) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
( 10 ) ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.
( 11 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
( 12 ) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
( 13 ) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
( 14 ) ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1.
( 15 ) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
( 16 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.