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Document 02010R0007-20110101

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 7/2010 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/7(1)/2011-01-01

2010R0007 — DE — 01.01.2011 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 7/2010 DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96

(ABl. L 003, 7.1.2010, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 565/2010 DES RATES vom 29. Juni 2010

  L 163

2

30.6.2010

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 1264/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010

  L 347

1

31.12.2010




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 7/2010 DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Produktion innerhalb der Europäischen Union wird bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Union nicht ausreichen. Aus diesem Grund hängt die Versorgung der Union mit diesen Erzeugnissen in erheblichem Maße von Drittlandeinfuhren ab. Der dringendste Bedarf der Union an diesen Waren sollte unverzüglich zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind Zollkontingente der Union zu Präferenzzollsätzen zu eröffnen und die Mengen so festzulegen, dass das Gleichgewicht der Märkte bei diesen Waren sowie der Start und die Entwicklung der Unionsproduktion nicht gefährdet werden.

(2)

Es ist sicherzustellen, dass alle Importeure der Union gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und dass die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.

(3)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 1 ) wurden die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt, wobei der gleiche, kontinuierliche Zugang zu den Kontingenten und die fortlaufende Anwendung der Zollsätze gewährleistet werden. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend dieser Regeln verwaltet werden.

(4)

Die Kontingentsmengen werden in den meisten Fällen in Tonnen angegeben. Bei bestimmten Erzeugnissen, für die ein autonomes Zollkontingent eröffnet wird, wird die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit angegeben. Wird für diese Erzeugnisse in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 2 ) keine besondere Maßeinheit angegeben, kann bezüglich der verwendeten Maßeinheit Unsicherheit bestehen. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse einer besseren Kontingentsverwaltung ist daher bei Inanspruchnahme der genannten autonomen Zollkontingente die genaue Menge der Einfuhrwaren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Kontingentsmaßeinheit einzutragen, die für diese Erzeugnisse im Anhang dieser Verordnung genannt ist.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 vom 20. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ( 3 ) wurde mehrfach geändert. Sie sollte daher im Interesse der Transparenz aufgehoben und vollständig ersetzt werden.

(6)

Die Maßnahmen, die für die Annahme der auf den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes basierenden Änderungen dieser Verordnung erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 4 ) festgelegt werden.

(7)

Da die Kontingentsmengen am 1. Januar 2010 wirksam werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten und unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union eröffnet, bei denen in den dort angegebenen Zeiträumen in Höhe der dort angegebenen Mengen und Zollsätze die autonomen Gemeinsamen Zolltarife ausgesetzt werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für ein in der vorliegenden Verordnung genanntes Erzeugnis, für das die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit als dem Gewicht in Tonnen oder Kilogramm und dem Wert angegeben ist, vorgelegt, so ist bei Erzeugnissen, für die in der Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 keine besondere Maßeinheit angegeben ist, die genaue Menge der Einfuhrwaren in „Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit“ dieser Anmeldung in der Kontingentsmaßeinheit einzutragen, die für diese Erzeugnisse im Anhang der vorliegenden Verordnung genannt ist.

Artikel 4

Die Änderungen und technischen Anpassungen infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 vorgenommen.

Artikel 5

(1)  Die Kommission wird von dem mit Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2




ANHANG



Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2849

ex071080 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1) (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2913

ex240110 35

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

ex240110 70

10

ex240110 95

11

ex240110 95

21

ex240110 95

91

ex240120 35

91

ex240120 70

10

ex240120 95

11

ex240120 95

21

ex240120 95

91

09.2841

ex271290 99

10

Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 20 und 22 Kohlenstoffatomen

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2703

ex282530 00

10

Vanadiumoxide und -hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

1.1.-31.12.

13 000 Tonnen

0 %

09.2806

ex282590 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2837

ex290349 80

10

Bromchlormethan

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex290369 90

30

1,3-Dichlorbenzol

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0 %

09.2950

ex290559 98

10

2-Chlorethanol, zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 (1)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2851

ex290712 00

10

O-Kresol, mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2767

ex291090 00

80

Allylglycidylether

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

 (3)09.2638

2915 21 00

10

Essigsäure mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

500 000 Tonnen

0 %

09.2972

2915 24 00

 

Essigsäureanhydrid

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2769

ex291713 90

10

Dimethylsebacat

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

09.2634

ex291719 90

40

Dodecandisäure, mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT

1.1.-31.12.

4 600 Tonnen

0 %

09.2808

ex291822 00

10

o-Acetylsalicylsäure

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0 %

09.2975

ex291830 00

10

Benzophenon-3,3’,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2632

ex292122 00

10

Hexamethylendiamin

1.1.-31.12.

35 000 Tonnen

0 %

09.2602

ex292151 19

10

o-Phenylendiamin

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0 %

09.2977

2926 10 00

 

Acrylnitril

1.1.-31.12.

30 000 Tonnen

0 %

09.2917

ex293090 13

90

Cystin

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2603

ex293090 99

79

Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0 %

09.2810

2932 11 00

 

Tetrahydrofuran

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2955

ex293219 00

60

Flurtamone (ISO)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2812

ex293229 85

77

Hexan-6-olid

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2615

ex293499 90

70

Ribonukleinsäure

1.1.-31.12.

110 Tonnen

0 %

09.2945

ex294000 00

20

D-Xylose

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2908

ex380400 00

10

Natriumligninsulphonat

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2935

ex380610 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0 %

09.2814

ex381590 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

2 200 Tonnen

0 %

09.2829

ex382490 97

19

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

— Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

— Säurezahl von 110 oder weniger,

— und

— Schmelzpunkt von 100 °C oder höher

1.1.-31.12.

1 600 Tonnen

0 %

09.2986

ex382490 97

76

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt an:

— Dodecyldimethylamin von nicht weniger als 60 GHT

— Dimethyl(tetradecyl)amin von nicht weniger als 20 GHT

— Hexadecyldimethylamin von nicht weniger als 0,5 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Aminoxiden (1)

1.1.-31.12.

14 315 Tonnen

0 %

09.2907

ex382490 97

86

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

— Sterolen von 75 GHT oder mehr

— Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2140

ex382490 97

98

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von:

— 2,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin

— 94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und

— nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin

1.1.-31.12.

4 500 Tonnen

0 %

09.2992

ex390230 00

93

Propylen-Butylen-Copolymer mit einem Gehalt an Propylen von nicht weniger als 60 GHT und nicht mehr als 68 GHT und an Butylen von nicht weniger als 32 GHT und nicht mehr als 40 GHT, mit einer Schmelzviskosität von nicht mehr als 3 000 mPa bei 190 °C, nach ASTM D 3236, zur Verwendung als Kleber beim Herstellen von Waren der Unterposition 4818 40 (1)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

 (3)09.2947

ex390469 80

95

Poly(vinylidenfluorid), in Form von Pulver, zum Herstellen von Metallbeschichtungslacken oder -farben (1)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

 (3)09.2639

3905 30 00

 

Poly(vinylalkohol)

1.1.-31.12.

18 000 Tonnen

0 %

 (3)09.2640

ex390599 90

91

Polyvinylbutyral

1.1.-31.12.

8 000 Tonnen

0 %

09.2616

ex391000 00

30

Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

 (3)09.2816

ex391211 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

58 500 Tonnen

0 %

 (3)09.2641

ex391390 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

— einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000,

— einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

— einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1 GHT und

— einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5 GHT

1.1.-31.12.

200 kg

0 %

09.2813

ex392091 00

94

Coextrudierte dreischichtige Polyvinylbutyralfolie ohne Farbkeilband, mit mindestens 29 GHT, aber höchstens 31 GHT 2,2’-Ethylendioxydiethyl-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher

1.1.-31.12.

2 000 000 m2

0 %

09.2818

ex690290 00

10

Feuerfeste Steine mit

— einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und

— einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und

— einem Gehalt von Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie

— einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1 700 °C,

1.1.-31.12.

75 Tonnen

0 %

09.2815

ex690919 00

70

Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxiden des Aluminiums und des Titans, einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mindestens einem (durchgehenden oder einseitig verschlossenem) Kanal je cm2 des Querschnitts

1.1.-31.12.

380 000 Stück

0 %

09.2628

ex701952 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2 (± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

350 000 m2

0 %

09.2799

ex720249 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex761699 90

85

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12.

240 000 Stück

0 %

 (3)09.2636

ex841182 80

20

Aeroderivat-Industriegasturbinen mit einer Leistung von 64 MW zum Einbau in Industriekraftwerkanlagen für Spitzen-/Mittellastbetrieb mit Betriebsdauer von weniger als 5 500Stunden/Jahr und Wirkungsgrad des Gasturbinenkraftwerks von über 40 %

1.1.-31.12.

10 Stück

0 %

09.2763

ex850140 80

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von mehr als 750 W, einer Eingangsleistung von mehr als 1 600 W, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

 (3)09.2642

ex850140 80

40

Baugruppe, bestehend aus:

— einem Einphasen-Wechselstromkommutatormotor mit einer Leistung von 480 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W, einer Eingangsleistung von mehr als 900 W, jedoch nicht mehr als 1 600 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 119,8 mm, jedoch nicht mehr als 135,2 mm, und einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, und

— einem Ansaugventilator,

zur Verwendung bei der Herstellung von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

120 000 Stück

0 %

 (3)09.2633

ex850440 82

20

Elektrischer Adapter, mit einer Kapazität von nicht mehr als 1 kVA, zur Verwendung bei der Herstellung von Haarentfernungsgeräten (1)

1.1.-31.12.

4 500 000 Stück

0 %

 (3)09.2643

ex850440 82

30

Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

1.1.-31.12.

1 038 000 Stück

0 %

09.2620

ex852691 20

20

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung

1.1.-31.12.

3 000 000 Stück

0 %

09.2003

ex854370 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 × 30 mm

1.1.-31.12.

1 400 000 Stück

0 %

 (3)09.2635

ex900110 90

20

Optische Fasern zur Herstellung von Glasfaserkabeln der Position 8544 (1)

1.1.-31.12.

2 600 000 km

0 %

09.2631

ex900190 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen von Waren der Position 9005, 9013 und 9015 (1)

1.1.-31.12.

5 000 000 Stück

0 %

(1)   Die Zollbefreiung oder -ermäßigung wird gemäß den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Endverwendung dieser Waren gewährt (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(2)   Diese Maßnahme wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(3)   Neue oder geänderte Position.



( 1 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 2 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

( 3 ) ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1.

( 4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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