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Document 02010D0096-20181119

Consolidated text: Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/96(1)/2018-11-19

02010D0096 — DE — 19.11.2018 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS 2010/96/GASP DES RATES

vom 15. Februar 2010

über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

(ABl. L 044 vom 19.2.2010, S. 16)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS 2011/483/GASP DES RATES vom 28. Juli 2011

  L 198

37

30.7.2011

 M2

BESCHLUSS 2012/835/GASP DES RATES vom 21. Dezember 2012

  L 357

13

28.12.2012

►M3

BESCHLUSS 2013/44/GASP DES RATES vom 22. Januar 2013

  L 20

57

23.1.2013

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2015/441 DES RATES vom 16. März 2015

  L 72

37

17.3.2015

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2016/2239 DES RATES vom 12. Dezember 2016

  L 337

16

13.12.2016

►M6

BESCHLUSS (EU) 2017/971 DES RATES vom 8. Juni 2017

  L 146

133

9.6.2017

►M7

BESCHLUSS (GASP) 2018/1787 DES RATES vom 19. November 2018

  L 293

9

20.11.2018


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 201 vom 4.8.2011, S.  19 (2010/96/GASP)

 C2

Berichtigung, ABl. L 211 vom 18.8.2011, S.  35 (2010/96/GASP)




▼B

BESCHLUSS 2010/96/GASP DES RATES

vom 15. Februar 2010

über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte



▼M3

Artikel 1

Mission

(1)  Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission durch, um im Einklang mit den Bedürfnissen und Prioritäten Somalias einen Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung der somalischen nationalen Streitkräfte, die der nationalen Regierung Somalias unterstehen, zu leisten.

▼M7

(2)  Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia eingerichtet, um sowohl strategische Beratung für den institutionellen Aufbau im Verteidigungssektor zu erteilen als auch die somalische nationale Armee durch Ausbildung, Beratung und Anleitung direkt zu unterstützen. Ab 2019 trägt die EU-Militärmission insbesondere zur Entwicklung der eigenen Ausbildungskapazitäten der somalischen nationalen Armee bei, mit dem Ziel, dieser die Ausbildungsmaßnahmen für taktische Einheiten zu übertragen sobald Bedingungen erfüllt sind; die EU-Militärmission leitet Ausbildung unter somalischer Verantwortung und von Somalia angebotene Ausbildung an. Die EU-Militärmission steht zudem bereit, andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu unterstützen.

▼M3

(3)  Die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Mandats beruht auf der Sicherheitslage in Somalia und der politischen Leitung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee.

▼B

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission

▼M6

(1)  Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (Military Planning and Conduct Capability — MPCC) ist Befehlshaber der Mission EUTM Somalia.

(2)  Brigadegeneral Maurizio Morena wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der Mission EUTM Somalia ernannt.

▼M4

Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

▼M6

(1)  Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets, die für die operative Planung und Durchführung der Mission EUTM Somalia verantwortlich ist.

(2)  Das Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia befindet sich in Mogadischu und arbeitet unter der Führung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte. Es verfügt über ein Verbindungsbüro in Nairobi.

(3)  Der MPCC umfasst bis zum Erreichen seiner vollen Einsatzfähigkeit eine in Brüssel angesiedelte Unterstützungsstelle des Hauptquartiers der Missionseinsatzkräfte.

▼B

Artikel 4

Planung und Einleitung der Mission

Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militärmission wird vom Rat nach Genehmigung des Missionsplans gefasst.

Artikel 5

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Unter der Verantwortung des Rates und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee („PSK“) die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militärmission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Missionsplans und der Befehlskette. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung ►M6  des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militärmission verbleibt beim Rat.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)  Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EU-Militärmission. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Mission ►M6  und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 6

Militärische Leitung

(1)  Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EU-Militärmission unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission.

(2)  Der EUMC erhält regelmäßig vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Mission ►M6  und den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)  Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission.

▼M3

Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)  Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

▼M6

(2)  Der Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte erhält unbeschadet der Befehlskette vom EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika mit den relevanten Delegationen der Union in der Region koordinierte lokale politische Handlungsempfehlungen.

▼M3

(3)  Die EU-Militärmission pflegt und vertieft die Abstimmung mit der EUNAVFOR Atalanta und der EUCAP Nestor. Gemäß seinem Mandat, das im Beschluss 2012/173/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika ( 1 ) festgelegt ist, erleichtert das EU-Operationszentrum eine derartige Abstimmung und den Informationsaustausch, um die Kohärenz und Effizienz der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der Region zu erhöhen sowie die Synergien zwischen ihnen zu steigern.

▼M4

(4)  Die EU-Militärmission arbeitet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten im Einklang mit den Erfordernissen, die mit der Bundesregierung Somalias vereinbart wurden, eng mit anderen internationalen Akteuren in der Region zusammen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und AMISOM.

▼B

Artikel 8

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Mission zu beteiligen.

(2)  Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission ►M6  — in Abstimmung mit dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte — ◄ und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)  Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen ist. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsmissionen der EU geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für diese Mission.

(4)  Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militärmission leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 9

Status des EU-geführten Personals

Der Status der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, kann in einer Übereinkunft geregelt werden, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV zu schließen ist.

▼M3

Artikel 10

Finanzierung

(1)  Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) ( 2 ) verwaltet.

(2)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.

(3)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum vom 9. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %.

(4)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 11,6 Mio. EUR für den Zeitraum ab 1. Januar 2013. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 20 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 30 %.

▼M4

(5)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 17 507 399 EUR für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 90 %.

▼M5

(6)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 22 948 000  EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 ( 3 ) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.

▼M7

(7)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 22 980 000  EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % und der in Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses genannte Prozentsatz beträgt 0 %.

▼M4

Artikel 10b

Projektzelle

(1)  Die EU-Militärmission verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zu finanzierenden Projekte, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen.

(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EU-Militärmission in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen. In diesem Fall schließt der Befehlshaber der EU-Mission eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)  Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.

▼M3

Artikel 11

Weitergabe von Informationen

(1)   ►M4  Die Hohe Vertreterin ist befugt, gegebenenfalls und für die Erfordernisse der Mission, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, für die Zwecke der Mission erstellte EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 4 ) weiterzugeben: ◄

a) bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist,

b) oder bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)  Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung ►M4  des Beschlusses 2013/488/EU ◄ entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die Vereinten Nationen (VN) und die Afrikanische Union (AU) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der VN und der AU getroffen.

(3)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung ►M4  des Beschlusses 2013/488/EU ◄ an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)  Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung ( 5 ) unterliegen.

(5)  Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse wie auch die Befugnis, die obengenannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes und/oder den Befehlshaber der EU-Mission ►M6  und/oder den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ delegieren.

▼B

Artikel 12

Inkrafttreten und Beendigung

(1)  Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M7

(2)  Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. Dezember 2020.

▼M4

(3)  Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des EU-Hauptquartiers, des Verbindungs- und Unterstützungsbüros in Nairobi und der Unterstützungszelle in Brüssel entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militärmission aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss über ATHENA festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EU-Militärmission.

▼B

Artikel 13

Veröffentlichung

(1)  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)  Die Beschlüsse des PSK betreffend die Ernennung ►M6  des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte ◄ und die Annahme der Beiträge von Drittstaaten sowie die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



( 1 ) ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 66.

( 2 ) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.

( 3 ) Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).

( 4 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

( 5 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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