Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02010D0096-20130101

    Consolidated text: Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/96(1)/2013-01-01

    2010D0096 — DE — 01.01.2013 — 002.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    BESCHLUSS 2010/96/GASP DES RATES

    vom 15. Februar 2010

    über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

    (ABl. L 044, 19.2.2010, p.16)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    BESCHLUSS 2011/483/GASP DES RATES vom 28. Juli 2011

      L 198

    37

    30.7.2011

     M2

    BESCHLUSS 2012/835/GASP DES RATES vom 21. Dezember 2012

      L 357

    13

    28.12.2012

    ►M3

    BESCHLUSS 2013/44/GASP DES RATES vom 22. Januar 2013

      L 20

    57

    23.1.2013


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 19  (96/2010)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 211 vom 18.8.2011, S. 35  (96/2010)




    ▼B

    BESCHLUSS 2010/96/GASP DES RATES

    vom 15. Februar 2010

    über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte



    ▼C2

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    ▼B

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 1872 (2009) vom 26. Mai 2009 über die Lage in Somalia betont, dass der Wiederaufbau, die Ausbildung, die Ausrüstung und die Erhaltung der somalischen Sicherheitskräfte wichtig sind, und die Mitgliedstaaten, die regionalen und die internationalen Organisationen nachdrücklich aufgefordert, technische Hilfe für die Ausbildung und Ausrüstung der somalischen Sicherheitskräfte anzubieten. In seiner Resolution 1897 (2009) vom 30. November 2009 hat der VN-Sicherheitsrat unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen bekräftigt, dass er die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit Somalias achtet.

    (2)

    Der Rat hat seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juli 2009 zufolge beschlossen, das Engagement der EU zur Förderung von Frieden und Entwicklung in Somalia zu verstärken. Zu diesem Zweck hat er geprüft, wie die Union zu internationalen Anstrengungen u. a. im Sicherheitsbereich beitragen kann.

    (3)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 17. November 2009 hat der Rat erklärt, dass die weitere Unterstützung der Union für den Sicherheitssektor Somalias im Rahmen eines umfassenden Lösungsansatzes der EU für die Lage in Somalia erörtert werden sollte und dass sich diese Unterstützung in einen größeren und kohärenten Rahmen einordnen sollte, der auch eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der EU mit der Afrikanischen Union, den Vereinten Nationen und anderen wichtigen Partnern — vor allem den Vereinigten Staaten von Amerika — umfasst. Was die Afrikanische Union anbelangt, so hat der Rat betont, dass die Rolle der Mission der Afrikanischen Union in Somalia von besonderer Bedeutung ist.

    (4)

    Am 17. November 2009 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche ESVP-Mission als Beitrag zur Ausbildung von Sicherheitskräften der somalischen Übergangs-Bundesregierung gebilligt und um die Durchführung weiterer Planungsarbeiten gebeten. Daraufhin hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) eine Planungsbehörde benannt.

    (5)

    Mit Schreiben vom 18. November 2009 bzw. vom 23. Januar 2010 hat die somalische Übergangs-Bundesregierung die Bemühungen der Union um eine Koordinierung der Ausbildung der somalischen Sicherheitskräfte und um Frieden und Stabilität in Somalia gewürdigt und der Union ihre Bereitschaft versichert, ihren Teil der Verantwortung bei Anwerbung, Ausbildung und Bindung von Rekruten zu tragen; außerdem hat sie ihre Unterstützung für eine breit angelegte Sicherheitspolitik in Somalia betont.

    (6)

    Mit Schreiben vom 30. November 2009 hat der Stellvertretende Sonderbeauftragte der Afrikanischen Union für Somalia im Namen der Kommission der Afrikanischen Union begrüßt, dass die EU die Ausbildung von über 2 000 somalischen Sicherheitskräften ins Auge fasst.

    (7)

    Am 8. Dezember 2009 hat der Rat eine militärstrategische Option für eine mögliche EU-Militärmission ausgewählt.

    (8)

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seinem Bericht vom 31. Dezember 2009 an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf das Krisenmanagementkonzept für eine mögliche ESVP-Mission als Beitrag zur Ausbildung von somalischen Sicherheitskräften verwiesen und betont, dass — sobald es an die Umsetzung der Pläne der EU für die Ausbildungsmaßnahmen ginge — von den EU-Ausbildern erwartet würde, dass sie sich an die harmonisierten und genehmigten Lehrpläne hielten.

    (9)

    Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 hat der ugandische Verteidigungsminister die geplante Mission der Union zur Unterstützung des somalischen Sicherheitssektors begrüßt und die Union gebeten, sich mindestens ein Jahr lang an der Ausbildung von somalischen Sicherheitskräften in Uganda zu beteiligen.

    (10)

    Am 20. Januar 2010 hat die Union der Übergangs-Bundesregierung angeboten, zur Ausbildung der somalischen Sicherheitskräfte beizutragen.

    (11)

    Der Rat hat mit seinen Schlussfolgerungen vom 25. Januar 2010 vereinbart, eine EU-Militärmission als Beitrag zur Ausbildung der somalischen Sicherheitskräfte einzurichten, und zwar in Uganda, wo derzeit bereits somalische Kräfte ausgebildet werden. Die Mission würde auch die Koordinierung der Maßnahme der EU mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) erleichtern. Der Rat ist zudem übereingekommen, dass die EU-Militärmission mit der nächsten Gruppe von auszubildenden Kräften im Frühjahr 2010 starten und in enger Abstimmung mit den Partnern — darunter die somalische Übergangs-Bundesregierung, Uganda, die Afrikanische Union, die Vereinten Nationen und die Vereinigten Staaten von Amerika — durchgeführt werden soll. Der Rat hat anerkannt, dass diese Ausbildungsmaßnahmen in ein internationales Gesamtkonzept eingebettet sein und dabei auch die Überprüfung der auszubildenden Kräfte, die Begleitung und Anleitung der Kräfte nach ihrer Rückkehr nach Mogadischu und die Finanzierung und Auszahlung des Solds der Soldaten umfassen müssen.

    (12)

    Das PSK sollte unter der Verantwortung des Rates und der Hohen Vertreterin die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Militärmission der EU wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

    (13)

    Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über die Teilnahme von Drittstaaten an EU-Missionen und über den Status der EU-Einheiten und ihres Personals auszuhandeln und zu schließen.

    (14)

    Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, gemäß dem Beschluss 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) ( 1 ) (nachstehend „ATHENA“ genannt) zu Lasten der Mitgliedstaaten.

    (15)

    Nach Artikel 28 Absatz 1 EUV sind die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel in Beschlüssen des Rates festzulegen. Der finanzielle Bezugsrahmen für einen Zeitraum von 12 Monaten für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen in einem Haushaltsplan, der gemäß den in ATHENA festgelegten Regeln zu verabschieden ist.

    ▼C1

    (16)

    Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission —

    ▼B

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



    ▼M3

    Artikel 1

    Mission

    (1)  Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission durch, um im Einklang mit den Bedürfnissen und Prioritäten Somalias einen Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung der somalischen nationalen Streitkräfte, die der nationalen Regierung Somalias unterstehen, zu leisten.

    (2)  Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia und Uganda eingerichtet, um die somalischen Behörden im Zusammenhang mit dem Aufbau der Streitkräfte, der Umsetzung des nationalen Sicherheits- und Stabilisierungsplan Somalias und Tätigkeiten zur Ausbildung der Streitkräfte anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Die EU-Militärmission steht zudem bereit, andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu unterstützen.

    (3)  Die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Mandats beruht auf der Sicherheitslage in Somalia und der politischen Leitung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee.

    ▼B

    Artikel 2

    Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission

    ▼M3

    (1)  Brigadegeneral Gerald AHERNE wird mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum Befehlshaber der EU-Mission ernannt.

    ▼B

    (2)  Der Befehlshaber der EU-Mission nimmt die Aufgaben eines Befehlshabers der EU-Operation und eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte wahr.

    ▼M3

    Artikel 3

    Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

    (1)  Das Hauptquartier der Mission befindet sich zunächst weiterhin in Uganda, bevor es im Verlauf des Mandats entsprechend den Planungsdokumenten möglicherweise nach Somalia verlegt wird. Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.

    (2)  Das Hauptquartier der Mission verfügt zudem über ein Verbindungsbüro in Nairobi und eine Unterstützungszelle in Brüssel.

    ▼B

    Artikel 4

    Planung und Einleitung der Mission

    Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militärmission wird vom Rat nach Genehmigung des Missionsplans gefasst.

    Artikel 5

    Politische Kontrolle und strategische Leitung

    (1)  Unter der Verantwortung des Rates und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee („PSK“) die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militärmission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Missionsplans und der Befehlskette. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militärmission verbleibt beim Rat.

    (2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

    (3)  Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EU-Militärmission. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

    Artikel 6

    Militärische Leitung

    (1)  Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EU-Militärmission unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission.

    (2)  Der EUMC erhält regelmäßig vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

    (3)  Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission.

    ▼M3

    Artikel 7

    Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

    (1)  Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

    (2)  Der Befehlshaber der EU-Mission erhält unbeschadet der Befehlskette vom EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und von den relevanten Delegationen der Union in der Region politische Handlungsempfehlungen.

    (3)  Die EU-Militärmission pflegt und vertieft die Abstimmung mit der EUNAVFOR Atalanta und der EUCAP Nestor. Gemäß seinem Mandat, das im Beschluss 2012/173/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika ( 2 ) festgelegt ist, erleichtert das EU-Operationszentrum eine derartige Abstimmung und den Informationsaustausch, um die Kohärenz und Effizienz der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der Region zu erhöhen sowie die Synergien zwischen ihnen zu steigern.

    (4)  Die EU-Militärmission arbeitet im Einklang mit den Erfordernissen, die mit der nationalen Regierung Somalias vereinbart wurden, eng mit anderen internationalen Akteuren in der Region zusammen, insbesondere mit den Vereinten Nationen, AMISOM sowie den Vereinigten Staaten von Amerika und Uganda.

    ▼B

    Artikel 8

    Beteiligung von Drittstaaten

    (1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Mission zu beteiligen.

    (2)  Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

    (3)  Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen ist. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsmissionen der EU geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für diese Mission.

    (4)  Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militärmission leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

    (5)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

    Artikel 9

    Status des EU-geführten Personals

    Der Status der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, kann in einer Übereinkunft geregelt werden, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV zu schließen ist.

    ▼M3

    Artikel 10

    Finanzierung

    (1)  Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) ( 3 ) verwaltet.

    (2)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.

    (3)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum vom 9. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %.

    (4)  Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 11,6 Mio. EUR für den Zeitraum ab 1. Januar 2013. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 20 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 30 %.

    Artikel 11

    Weitergabe von Informationen

    (1)  Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ( 4 ) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

    a) bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist,

    b) oder bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

    (2)  Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die Vereinten Nationen (VN) und die Afrikanische Union (AU) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der VN und der AU getroffen.

    (3)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

    (4)  Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung ( 5 ) unterliegen.

    (5)  Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse wie auch die Befugnis, die obengenannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes und/oder den Befehlshaber der EU-Mission delegieren.

    ▼B

    Artikel 12

    Inkrafttreten und Beendigung

    (1)  Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    ▼M3

    (2)  Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. März 2015.

    ▼B

    (3)  Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des EU-Hauptquartiers, des Verbindungsbüros in Nairobi und der Unterstützungszelle in Brüssel entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militärmission aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss über ATHENA festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EU-Militärmission.

    Artikel 13

    Veröffentlichung

    (1)  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (2)  Die Beschlüsse des PSK betreffend die Ernennung eines Befehlshabers der EU-Mission und die Annahme der Beiträge von Drittstaaten sowie die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



    ( 1 ) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.

    ( 2 ) ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 66.

    ( 3 ) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.

    ( 4 ) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

    ( 5 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

    Top