This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02010D0014-20120921
Decision of the European Central Bank of 16 September 2010 on the authenticity and fitness checking and recirculation of euro banknotes (ECB/2010/14) (2010/597/EU)
Consolidated text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14) (2010/597/EU)
Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14) (2010/597/EU)
2010D0014 — DE — 21.09.2012 — 001.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14) (ABl. L 267, 9.10.2010, p.1) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
No |
page |
date |
||
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. September 2012 |
L 253 |
19 |
20.9.2012 |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. September 2010
über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten
(EZB/2010/14)
(2010/597/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der ESZB-Satzung sehen vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. |
(2) |
Zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten und um eine ordnungsgemäße Erkennung von Fälschungen zu ermöglichen, müssen die in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten in gutem Zustand erhalten bleiben, damit sie einfach und zuverlässig auf Echtheit geprüft werden können; daher müssen Euro-Banknoten auf ihre Umlauffähigkeit geprüft werden. Darüber hinaus müssen fälschungsverdächtige Banknoten rasch erkannt und den zuständigen nationalen Behörden übergeben werden. |
(3) |
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen ( 1 ) verpflichtete ursprünglich Kreditinstitute und sonstige relevante Institute, alle Euro-Banknoten, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. |
(4) |
Zur Schaffung harmonisierter Standards über die Wiederausgabe für Banknoten hat die EZB im Jahr 2005 den Handlungsrahmen für die Wiederausgabe von Euro-Banknoten veröffentlicht, in dem einheitliche Regeln und Verfahren für die Überprüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten ( 2 ), einschließlich der Betriebsstandards für Banknotenbearbeitungsgeräte festgelegt wurden. Die EZB hat später einheitliche Verfahren für Tests der Banknotenbearbeitungsgeräte durch die NZBen verabschiedet. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 ist dahingehend geändert worden ( 3 ), dass ihr Adressatenkreis erweitert wurde und dass die Adressaten nunmehr verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dass Fälschungen erkannt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sieht in dieser Hinsicht vor, dass diese Überprüfung bei den Euro-Banknoten entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren erfolgt. Deshalb ist es angemessen, diese Verfahren in einem Rechtsakt festzulegen. |
(6) |
Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 erwähnten Instituten, die die ihnen obliegenden Pflichten missachten, Sanktionen aufzuerlegen, muss das Eurosystem in der Lage sein, angemessene Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von der EZB festgelegten Verfahren eingehalten werden und dass die durch diesen Beschluss festgelegten Regeln und Verfahren nicht mit dem Risiko umgangen werden, dass falsche und nicht umlauffähige Banknoten nicht erkannt oder zurück in Umlauf gebracht werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieser Beschluss legt einheitliche Regeln und Verfahren für die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und für die Wiederausgabe von Euro-Banknoten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 fest.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. „NZB“ die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;
2. „Bargeldakteure“ die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 erwähnten Institute und Wirtschaftssubjekte;
3. „Wiederausgabe“ den Vorgang, durch den Bargeldakteure Euro-Banknoten, die sie entweder aus der Öffentlichkeit als Zahlung oder als Gutschrift auf ein Bankkonto oder von einem anderen Bargeldakteur erhalten haben, unmittelbar oder mittelbar wieder in Umlauf bringen;
4. „Banknotenbearbeitungsgerät“ ein in Anhang I definiertes kunden- oder beschäftigtenbedientes Gerät;
5. „Banknotenbearbeitungsgerätetyp“ ein Banknotenbearbeitungsgerät, das gemäß Anhang I von anderen Banknotenbearbeitungsgeräten unterschieden werden kann;
6. „einheitliche Testverfahren“ die von der EZB festgelegten Testverfahren, die die NZBen anzuwenden haben, um Typen von Banknotenbearbeitungsgeräten zu testen;
7. „geschulte Mitarbeiter“ Angestellte von Bargeldakteuren, die a) Kenntnis der verschiedenen, durch das Eurosystem festgelegten und veröffentlichten öffentlichen Sicherheitsmerkmale von Euro-Banknoten haben sowie die Fähigkeit, diese zu überprüfen und b) Kenntnis der in Anhang IIIb aufgeführten Sortierungskriterien haben sowie die Fähigkeit, Euro-Banknoten im Einklang mit diesen zu überprüfen;
8. „falsche Euro-Banknoten“ falsche Banknoten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001;
9. „Geldautomat“ einen Selbstbedienungsautomaten, der durch Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten unter Belastung eines Bankkontos an die Öffentlichkeit ausgibt, wie etwa ein Geldausgabeautomat. Self-checkout terminals („ScoTs“), mit denen die Öffentlichkeit für Waren oder Dienstleistungen entweder mit Bankkarte, Bargeld oder anderen Zahlungsinstrumenten bezahlen können und die über eine Bargeldabhebefunktion verfügen, werden ebenfalls als Geldautomaten angesehen;
10. „zuständige nationale Behörden“ die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 definierten Behörden;
11. „nicht umlauffähige Euro-Banknoten“ Euro-Banknoten, die nach der in Artikel 6 erwähnten Überprüfung der Umlauffähigkeit als zur Wiederausgabe nicht geeignet beurteilt werden;
12. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 4 ).
13. „Euro-Banknoten“ die Banknoten, die die Anforderungen des Beschlusses EZB/2003/4 ( 5 ) oder jenen Beschluss ändernder oder ergänzender Rechtsakte und die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen.
Artikel 3
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Bargeldakteure kommen ihrer Verpflichtung, Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen, entsprechend der in diesem Beschluss festgelegten Verfahren nach.
(2) Sind zwei oder mehr Bargeldakteure an der Wiederausgabe derselben Euro-Banknoten beteiligt, so wird der für die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit verantwortliche Bargeldakteur im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften oder, falls solche nicht existieren, durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den betreffenden Bargeldakteuren bestimmt.
(3) Die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit wird entweder durch einen Banknotenbearbeitungsgerätetyp, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde, oder manuell durch einen geschulten Mitarbeiter durchgeführt.
(4) Euro-Banknoten können nur dann durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder ausgegeben werden, wenn sie auf Echtheit und Umlauffähigkeit durch einen Banknotenbearbeitungsgerätetyp, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde, geprüft und als echt und umlauffähig eingestuft wurden. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für Euro-Banknoten, die einem Bargeldakteur unmittelbar durch eine NZB oder durch einen Bargeldakteur überbracht worden sind, der die Euro-Banknoten bereits auf diese Weise auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft hat.
(5) Beschäftigtenbediente Automaten, die zum Zwecke der Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit verwendet werden, und kundenbediente Automaten können von Bargeldakteuren nur dann in Betrieb genommen werden, wenn diese erfolgreich durch eine NZB getestet und auf der Webseite der EZB gemäß Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt wurden. Die Automaten werden nur für jene auf der Webseite der EZB für die entsprechenden Automaten aufgelisteten Euro-Banknotenstückelungen und -serien in ihren erfolgreich getesteten Werkseinstellungen einschließlich aller etwaigen Aktualisierungen verwendet, sofern sich die NZB und der Bargeldakteur nicht auf strengere Einstellungen geeinigt haben.
(6) Euro-Banknoten, die auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft wurden und die zwar von einem geschulten Mitarbeiter, jedoch nicht von einem Typ eines Banknotenbearbeitungsgerätes, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde, als echt eingestuft wurden, können nur über den Schalter wieder in Umlauf gebracht werden.
(7) Dieser Beschluss ist nicht anwendbar auf die Überprüfung von Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit, die von NZBen durchgeführt wird.
Artikel 4
Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Banknotenbearbeitungsgeräte
(1) Euro-Banknoten, die von einem kundenbedienten Automaten überprüft wurden, werden im Einklang mit Anhang IIa eingestuft und behandelt.
(2) Euro-Banknoten, die von einem beschäftigtenbedienten Automaten überprüft wurden, werden im Einklang mit Anhang IIb eingestuft und behandelt.
Artikel 5
Erkennung von falschen Euro-Banknoten
Banknoten, deren Echtheit im Anschluss an eine im Einklang mit Anhang IIa oder IIb durchgeführte Klassifizierung oder nach manueller Echtheitsprüfung durch einen geschulten Mitarbeiter nicht festgestellt wird, sind unverzüglich entsprechend den nationalen Bestimmungen und in jedem Fall innerhalb von 20 Werktagen von den Bargeldakteuren an die zuständigen nationalen Behörden zu übergeben.
Artikel 6
Erkennung von nicht umlauffähigen Euro-Banknoten
Die manuelle Umlauffähigkeitsprüfung wird im Einklang mit den im Anhang III festgelegten Mindeststandards durchgeführt.
◄
Die automatisierte Umlauffähigkeitsprüfung wird mittels eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgeräts gemäß den auf der Webseite der EZB veröffentlichten Mindeststandards in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt.
◄
(3) Eine NZB kann nach Unterrichtung der EZB strengere Standards für eine oder mehrere Stückelungen oder Serien von Euro-Banknoten festlegen, sofern dies zum Beispiel wegen einer Verschlechterung der Qualität der in ihrem Mitgliedstaat in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten gerechtfertigt ist. Diese strengeren Standards werden auf der Webseite dieser NZB veröffentlicht.
(4) Nicht umlauffähige Euro-Banknoten sind unter Berücksichtigung nationaler Bestimmungen einer NZB zu übergeben.
Artikel 7
Ausnahmen
(1) NZBen können abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen die Genehmigung erteilen, manuelle Überprüfungen der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten, die über kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden sollen, durch geschulte Mitarbeiter unter der Voraussetzung durchzuführen, dass die Echtheitsprüfung von einem Banknotenbearbeitungsgerätetyp durchgeführt wird, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde. Bei der Beantragung dieser Genehmigung liefern die Kreditinstitute der NZB ihres Mitgliedstaats Nachweise für die Abgelegenheit der betreffenden Zweigstelle und für die geringe Anzahl an Bargeldtransaktionen. Jede NZB stellt sicher, dass das Volumen der auf diese Art und Weise manuell geprüften Euro-Banknoten einen Höchstwert von 5 % des Gesamtvolumens der Euro-Banknoten, die jährlich durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten ausgegeben werden, nicht übertrifft. Die NZBen entscheiden, ob die 5 %-Schwelle auf der Ebene jedes einzelnen Kreditinstituts oder auf der nationalen Ebene sämtlicher Kreditinstitute gelten soll.
(2) Tritt ein außergewöhnlicher Vorfall ein, aufgrund dessen die Versorgung mit Banknoten in einem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt ist, können die geschulten Mitarbeiter der Bargeldakteure vorübergehend und unter der Voraussetzung der Zustimmung der zuständigen NZB, dass es sich um einen Ausnahmevorfall handelt, manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten vornehmen, die durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden sollen.
Artikel 8
Verpflichtungen des Eurosystems
(1) Das Eurosystem stellt den Herstellern die durch das Eurosystem festgelegten Informationen über Euro-Banknoten und ihre maschinenlesbaren Sicherheitsmerkmale im Vorfeld der Ausgabe einer neuen Banknotenserie sowie auch im weiteren Verlauf zur Verfügung, um es diesen zu ermöglichen, Banknotenbearbeitungsgeräte zu konstruieren, die die einheitlichen Testverfahren erfolgreich durchlaufen und sich an neue Anforderungen anpassen können.
(2) Das Eurosystem stellt den Herstellern die durch das Eurosystem festgelegten Informationen über Euro-Banknoten und ihre maschinenlesbaren Sicherheitsmerkmale im Vorfeld der Ausgabe einer neuen Banknotenserie sowie auch im weiteren Verlauf zur Verfügung, um es deren Mitarbeitern zu ermöglichen, an erforderlichen Schulungen teilzunehmen.
(3) Das Eurosystem unterstützt die Schulung der Mitarbeiter der Bargeldakteure, um sicherzustellen, dass geschulte Mitarbeiter über die Fähigkeit verfügen, Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen.
(4) Das Eurosystem informiert die Bargeldakteure soweit angemessen über Fälschungsgefahren und kann sie zum Handeln verpflichten, einschließlich der Auferlegung eines vorübergehenden Verbots, die Euro-Banknotenstückelung(en) der betreffenden Serien wieder in Umlauf zu bringen.
(5) Das Eurosystem informiert die Hersteller von Banknotenbearbeitungsgeräten gegebenenfalls über Fälschungsgefahren.
Artikel 9
Einheitliche Testverfahren des Eurosystems für Banknotenbearbeitungsgeräte
(1) Die NZBen testen die Banknotenbearbeitungsgerätetypen im Einklang mit den einheitlichen Testverfahren.
(2) Alle erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen werden für die Dauer der Gültigkeit der Testergebnisse gemäß Absatz 3 auf der Webseite der EZB aufgeführt. Ein Banknotenbearbeitungsgerätetyp, der während dieses Zeitraums nicht mehr imstande ist, alle falschen Euro-Banknoten zu erkennen, wird im Einklang mit einem durch die EZB festgelegten Verfahren von der Liste gestrichen.
(3) Die Testergebnisse eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen bleiben im gesamten Euro-Währungsgebiet für ein Jahr ab dem Ende des Monats, in welchem der Test durchgeführt wurde, gültig, sofern das Gerät in dem jeweiligen Zeitraum imstande bleibt, sämtliche dem Eurosystem bekannten falschen Euro-Banknoten zu erkennen.
(4) Das Eurosystem haftet nicht, wenn ein erfolgreich getesteter Banknotenbearbeitungsgerätetyp nicht imstande ist, Euro-Banknoten im Einklang mit Anhang IIa oder IIb einzustufen und zu behandeln.
Artikel 10
Überwachungstätigkeiten und Korrekturmaßnahmen des Eurosystems
(1) Die NZBen sind gemäß den Anforderungen des nationalen Rechts berechtigt, i) in den Geschäftsräumen der Bargeldakteure Prüfungen vor Ort — auch unangekündigt — durchzuführen, um deren Banknotenbearbeitungsgeräte zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit der Automaten, Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit vorzunehmen und fälschungsverdächtige Euro-Banknoten sowie Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann, auf den Kontoinhaber zurückzuverfolgen, und ii) die für den Betrieb und die Kontrolle des Banknotenbearbeitungsgeräts geltenden Verfahren, die Behandlung der überprüften Euro-Banknoten und manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit zu verifizieren.
(2) Die NZBen sind gemäß den Anforderungen des nationalen Rechts berechtigt, Stichproben der bearbeiteten Euro-Banknoten zu nehmen, um sie in ihren eigenen Geschäftsräumen zu überprüfen.
(3) Erkennt eine NZB einen Verstoß eines Bargeldakteurs gegen Bestimmungen dieses Beschlusses, so verpflichtet sie den Bargeldakteur, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Die NZB, die die Verpflichtung ausspricht, kann im Namen der EZB dem Bargeldakteur die Wiederausgabe der Euro-Banknotenstückelung(en) der betreffenden Serien untersagen, bis der Verstoß behoben ist. Ist der Verstoß auf ein Versagen eines Banknotenbearbeitungsgerätetyps zurückzuführen, kann dies zu dessen Entfernung von der Liste gemäß Artikel 9 Absatz 2 führen.
(4) Arbeitet ein Bargeldakteur in Bezug auf eine Prüfung nicht mit der entsprechenden NZB zusammen, wird dies als Verstoß angesehen.
Artikel 11
Berichtspflichten
Damit die EZB und die NZBen die Einhaltung dieses Beschlusses durch die Bargeldakteure überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf beaufsichtigen können, werden die NZBen i) schriftlich, einschließlich in elektronischer Form, durch die Bargeldakteure informiert, bevor ein Banknotenbearbeitungsgerätetyp in Betrieb genommen wird und ii) durch die Bargeldakteure mit den in Anhang IV festgelegten Informationen beliefert.
Artikel 12
Kosten
(1) Das Eurosystem erstattet den Bargeldakteuren keine Kosten, die diesen infolge der Umsetzung dieses Beschlusses entstehen.
(2) Das Eurosystem ersetzt nicht die zusätzlichen Kosten, die den Bargeldakteuren durch die Ausgabe von Euro-Banknoten mit veränderten oder neuen Sicherheitsmerkmalen entstehen.
Artikel 13
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Für Bargeldakteure von Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem Tag der Verabschiedung dieses Beschlusses einführen, gilt dieser ab dem Tag der Einführung des Euro.
ANHANG I
BANKNOTENBEARBEITUNGSGERÄTE
1. Allgemeine technische Anforderungen
1.1. Um als Banknotenbearbeitungsgerät zu gelten, muss ein Automat imstande sein, Euro-Banknoten zu bearbeiten, einzelne Euro-Banknoten einzustufen und die Euro-Banknoten gemäß Anhang IIa und IIb anhand ihrer Klassifizierungen ohne Einwirkung des Automatenbedieners physisch zu trennen. Banknotenbearbeitungsgeräte müssen die erforderliche Anzahl von dafür vorgesehenen Ausgabestaplern haben und/oder über andere Vorrichtungen verfügen, um die zuverlässige Trennung der bearbeiteten Euro-Banknoten zu gewährleisten.
1.2. Banknotenbearbeitungsgeräte müssen adaptierbar sein, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage sind, neue Fälschungen zuverlässig zu erkennen. Außerdem müssen sie adaptierbar sein, um gegebenenfalls mehr oder weniger restriktive Standards für die Prüfung der Umlauffähigkeit einstellen zu können.
2. Kategorien von Banknotenbearbeitungsgeräten
Banknotenbearbeitungsgeräte sind entweder kunden- oder beschäftigtenbediente Automaten.
Tabelle 1
Kundenbediente Automaten
A. Kundenbediente Automaten, bei denen Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird |
||
1. |
Einzahlungsautomaten („cash-in machines, CIM“) |
Einzahlungsautomaten ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen, haben jedoch keine Bargeldausgabefunktion. Einzahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional. |
2. |
Ein- und Auszahlungsautomaten („cash-recycling machines, CRM“) |
Ein- und Auszahlungsautomaten ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. Ein- und Auszahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber. Ein- und Auszahlungsautomaten können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind. |
3. |
Kombinierte Einzahlungsautomaten („combined cash-in machines, CCM“) |
Kombinierte Einzahlungsautomaten ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. Kombinierte Einzahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional. Kombinierte Einzahlungsautomaten verwenden für Abhebungen keine Euro-Banknoten, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt wurden, sondern nur Euro-Banknoten, mit denen sie gesondert bestückt worden sind. |
B. Sonstige kundenbediente Automaten |
||
4. |
Auszahlungsautomaten („cash-out machines, COM“) |
Auszahlungsautomaten sind Geldautomaten, die Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüfen, bevor sie diese an Kunden ausgeben. ►C1 Auszahlungsautomaten verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder andere automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden. ◄ |
Ein Ein- und Auszahlungsautomat kann als Einzahlungsautomat oder kombinierter Einzahlungsautomat verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB aufgeführte Typ des Ein- und Auszahlungsautomaten.
Ein kombinierter Einzahlungsautomat kann als Einzahlungsautomat verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung seiner Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB aufgeführte Typ des kombinierten Einzahlungsautomaten.
Tabelle 2
Beschäftigtenbediente Automaten
1. |
Banknotenbearbeitungsgeräte („banknote processing machines, BPM“) |
Banknotenbearbeitungsgeräte prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit. |
2. |
Banknoten-Echtheitsprüfgeräte („banknote authentication machines, BAM“) |
Banknoten-Echtheitsprüfgeräte prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit. |
3. |
►C1 Automatische Recycling-Kassentresore („teller assistant recycling machines, TARM“) ◄ |
►C1 Automatische Recycling-Kassentresore sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Automatische Recycling-Kassentresore können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind. ◄ |
4. |
►C1 Automatische Kassentresore („teller assistant machines, TAM“) ◄ |
►C1 Automatische Kassentresore sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen. ◄ |
Beschäftigtenbediente Automaten müssen die Banknoten in Bündeln bearbeiten.
Schalterpersonal-Recyclinggeräte und Schalterpersonal-Geräte können als kundenbediente Automaten verwendet werden, sofern der Automatentyp getestet wurde und auf der Webseite der EZB entweder als Ein- und Auszahlungsautomat oder als Einzahlungsautomat/kombinierter Einzahlungsautomat aufgeführt ist. In diesem Fall ist ein Schalterpersonal-Recyclinggerät als Ein- und Auszahlungsautomat und ein Schalterpersonal-Gerät als Einzahlungsautomat/kombinierter Einzahlungsautomat zu behandeln.
3. Banknotenbearbeitungsgerätetypen
Das Eurosystem testet Banknotenbearbeitungsgerätetypen. Banknotenbearbeitungsgerätetypen können anhand ihres speziellen Erkennungssystems, ihrer speziellen Software und anderer spezieller Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen voneinander unterschieden werden. Dabei handelt es sich um a) die Feststellung der Echtheit von Euro-Banknoten, b) die Erkennung und Aussonderung von fälschungsverdächtigen Euro-Banknoten, c) gegebenenfalls die Erkennung und Trennung der nicht umlauffähigen Euro-Banknoten von umlauffähigen Banknoten, und d) gegebenenfalls die Rückverfolgung von Objekten, die als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten erkannt wurden, und von Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.
ANHANG IIA
KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH KUNDENBEDIENTE AUTOMATEN
Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und physisch nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden.
Tabelle 1
Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten, in die Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird
Kategorie |
Eigenschaften |
Behandlung |
|
1. |
Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte |
Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten — Nicht-Euro-Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten. |
Rückgabe an den Kunden durch den Automaten. |
2. |
Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten |
Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz. |
Aus dem Verkehr ziehen. Zusammen mit Informationen über den Kontoinhaber unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Nicht dem Kontoinhaber gutschreiben. |
3. |
Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird |
Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. |
Aus dem Verkehr ziehen. Die Euro-Banknoten werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt. Die Informationen über den Kontoinhaber werden, nachdem die Euro-Banknoten von dem Automaten erkannt wurden, acht Wochen lang gespeichert. Diese Informationen werden der NZB auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Alternativ können die Informationen, welche die Rückverfolgung zum Kontoinhaber ermöglichen, im Einvernehmen mit der NZB zusammen mit den Euro-Banknoten an diese NZB übermittelt werden. Können dem Kontoinhaber gutgeschrieben werden. |
4a. |
Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten |
Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen |
Können wieder dem Geldkreislauf zugeführt werden. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. |
4b. |
Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten |
Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis. |
Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. |
Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 1:
1. Der Automat gibt Euro-Banknoten der Kategorien 2 und 3 dem Kunden nicht zurück, wenn der Automat den Abbruch einer Einzahlungstransaktion ermöglicht. Derartige Euro-Banknoten können bei Abbruch einer Transaktion in der Weise einbehalten werden, dass sie in einem vorläufigen Ablagebereich in dem Automaten aufbewahrt werden.
2. ►C1 Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden. ◄ Auch in einem solchen Fall finden der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB und die Anforderungen an die Rückverfolgung der Kunden von Euro-Banknoten der Kategorie 3 gemäß Kategorie 3 Anwendung.
Tabelle 2
Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch andere kundenbediente Automaten
Kategorie |
Eigenschaften |
Behandlung |
|
1. |
Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte |
Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten — Nicht-Euro-Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten. |
Können nicht an Kunden ausgegeben werden. |
2. |
Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten |
Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz. |
Können nicht an Kunden ausgegeben werden. Unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. |
3. |
Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird |
Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. |
Können nicht an Kunden ausgegeben werden. Die Euro-Banknoten werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt. |
4a. |
Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten |
Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. |
Können an Kunden ausgegeben werden. |
4b. |
Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten |
Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal lieferte ein negatives Ergebnis. |
Können nicht an Kunden ausgegeben werden und werden der NZB zurückgesandt. |
Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 2:
1. ►C1 Euro-Banknoten der Kategorie 1, 2 und 3 müssen nicht physisch getrennt werden. ◄ Werden sie vermischt, so müssen alle drei Kategorien als Euro-Banknoten der Kategorie 2 behandelt werden. Sofern Euro-Banknoten der Kategorie 1, 2 und 3 in anderen Banknotenbearbeitungsgeräten oder nach Zustimmung einer NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden können, müssen sie in Einklang mit Tabelle 2 behandelt werden.
2. Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden. Auch in einem solchen Fall findet der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB gemäß Kategorie 3 Anwendung.
ANHANG IIB
KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH BESCHÄFTIGTENBEDIENTE AUTOMATEN
Euro-Banknoten werden in eine der in Tabelle 1 angeführten Kategorien eingestuft. Die Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b werden von Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden.
Tabelle 1
Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch beschäftigtenbediente Automaten
Kategorie |
Eigenschaften |
Behandlung |
|
1. |
Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte |
Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten — Nicht-Euro-Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten. |
Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Überprüfung und Behandlung. Nach der visuellen Überprüfung durch einen Mitarbeiter können diese vom Bargeldakteur an den Kunden zurückgesandt werden. |
2. |
Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten |
Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz. |
Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Behandlung. ►C1Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Bearbeitung durch einen Automaten zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt. ◄ |
3. |
Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird |
Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. |
|
4a. |
Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten |
Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. |
Können wieder in Umlauf gebracht werden. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. |
4b. |
Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten |
Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal lieferte ein negatives Ergebnis. |
Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. |
Besondere Regelung hinsichtlich Tabelle 1:
Können Euro-Banknoten in den Kategorien 2 und 3 physisch durch den Automaten oder durch ein sonstiges Banknotenbearbeitungsgerät oder in Übereinkunft mit der NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden, dann können Euro-Banknoten der Kategorie 3 zusammen mit Euro-Banknoten der Kategorie 4b der NZB zur Verfügung gestellt werden. Auch in einem solchen Fall findet der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der Kategorie 2 an die zuständige nationale Behörde und Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB gemäß der Tabelle Anwendung.
Besondere Regelungen für die Klassifizierung und Sortierung bei einigen beschäftigtenbedienten Automaten
1. Banknotenbearbeitungsgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch in ein oder mehrere Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in zwei getrennte Ausgabestapler gemäß Anhang IIb, für die mindestens drei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss.
2. Banknotenbearbeitungsgeräte mit nur zwei dafür vorgesehenen Ausgabestaplern können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Die Echtheits- und Umlauffähigkeitsüberprüfungen werden in einem einzigen Arbeitsgang durchgeführt. In diesem Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorie 4a in einen stationären Ausgabestapler sortiert werden, während Euro-Banknoten der sonstigen Kategorien in einen getrennten Ausgabestapler sortiert werden müssen, der keinerlei physischen Kontakt mit Euro-Banknoten der Kategorie 4a hat.
b) Wird eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 in dem zweiten Ausgabestapler vorgefunden, muss der Bediener die Euro-Banknote(n) aus dem zweiten Ausgabestapler noch einmal durch das Gerät laufen lassen. Bei diesem zweiten Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 von den Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden, indem erstere in einen dafür vorgesehen Ausgabestapler sortiert werden, und gemäß der vorgenannten Tabelle behandelt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden.
3. Banknoten-Echtheitsprüfgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch in einen Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in einen zweiten Ausgabestapler, für die mindestens zwei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss.
4. Banknoten-Echtheitsprüfgeräte mit nur einem dafür vorgesehenen Ausgabestapler können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Jedes Mal, wenn eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 bearbeitet wird, muss der Automat die Bearbeitung sofort anhalten und diese Euro-Banknote an einem Ort verwahren, an dem jeder physische Kontakt mit Euro-Banknoten, deren Echtheit festgestellt wurde, vermieden wird.
b) Das Ergebnis der Echtheitsprüfung muss für jede einzelne Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 auf einem Display angezeigt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden.
c) Wenn der Automat die Bearbeitung anhält, muss er prüfen, ob eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 vorhanden ist, und die Bearbeitung kann erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 durch den Bediener physisch entfernt worden ist.
d) Bei jedem Anhalten des Bearbeitungsmodus darf dem Bediener nicht mehr als eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 zugänglich sein.
ANHANG III
MINDESTSTANDARDS FÜR DIE MANUELLE ÜBERPRÜFUNG DER UMLAUFFÄHIGKEIT VON EURO-BANKNOTEN
Dieser Anhang legt Mindeststandards für die manuelle Überprüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten durch geschulte Mitarbeiter fest.
Euro-Banknoten, die im Laufe der Überprüfungen der Umlauffähigkeit einen in der nachfolgenden Tabelle beschriebenen Mangel oder einen eindeutig bemerkbaren Mangel bei einem der sichtbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen, sind nicht umlauffähig. Gecknickte Euro-Banknoten und Euro-Banknoten mit umgeknickten Ecken können soweit möglich durch manuelles Entfalten gerade gestrichen werden. Die Überprüfungen der Umlauffähigkeit werden durch Augenscheinkontrolle der einzelnen Euro-Banknoten durchgeführt und erfordern nicht die Verwendung von Werkzeugen.
Liste der Sortierungskriterien für die manuelle Sortierung nach Umlauffähigkeit
Merkmal |
Beschreibung |
|
1. |
Verschmutzung |
Visuell bemerkbare Verteilung von Schmutz über die Euro-Banknote |
2. |
Fleck |
Visuell bemerkbare Ansammlung von Schmutz an einem Ort |
3. |
Graffiti |
Visuell bemerkbare, einer Euro-Banknote hinzugefügte Abbildung oder Schrift, die auf beliebige Weise geschrieben oder aufgezeichnet ist |
4. |
Entfärbter Schein |
Visuell bemerkbarer Mangel an Tinte auf der ganzen oder auf einem Teil der Euro-Banknote, z. B. eine gewaschene Euro-Banknote |
5. |
Riss |
Euro-Banknote mit mindestens einem Riss an der Kante |
6. |
Loch |
Euro-Banknote mit mindestens einem visuell bemerkbaren Loch |
7. |
Beschädigung |
Euro-Banknote, der ein Teil/Teile zumindest entlang einer Kante (im Gegensatz zu Löchern) fehlt, z. B. eine fehlende Ecke |
8. |
Reparatur |
Durch Klebeband, Klebstoff oder andere Mittel zusammengehaltene Teile einer oder mehrerer Euro-Banknote(n) |
9. |
Zerknitterungen |
Euro-Banknoten mit zahlreichen willkürliche Falten, die ihre visuelle Erscheinung stark beeinflussen |
10. |
Schlaffheit |
Euro-Banknote mit strukturellem Verschleiß, der in einem deutlichen Mangel an Steifheit resultiert |
11. |
Geknickte Euro-Banknote |
Euro-Banknote, die geknickt ist, einschließlich einer Euro-Banknote, die sich nicht entfalten lässt |
12. |
Umgeknickte Ecke(n) |
Euro-Banknote mit mindestens einer eindeutig bemerkbaren umgeknickten Ecke (Eselsohr) |
ANHANG IV
DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN
1. Ziele
Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die NZBen und die EZB in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Aktivitäten von Bargeldakteuren zu überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf zu beaufsichtigen.
2. Allgemeine Grundsätze
2.1. Daten über Banknotenbearbeitungsgeräte werden nur gemeldet, wenn die Automaten zur Einhaltung dieses Beschlusses verwendet werden.
2.2. Die Bargeldakteure liefern der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig:
— Informationen über Einrichtungen, in denen Bargeld behandelt wird, wie z. B. Zweigstellen und
— Informationen über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten.
2.3. Darüber hinaus liefern die Bargeldakteure, die Euro-Banknoten über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten wieder in Umlauf bringen, der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig:
— Informationen über den Umfang der Bargeldtransaktionen (Anzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten), an denen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten beteiligt sind,
— Informationen über abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen, in denen die Überprüfungen auf Umlauffähigkeit manuell durchgeführt werden.
3. Datentypen und Berichtspflichten
3.1. Die erhobenen Daten werden ihren Eigenschaften entsprechend in Stammdaten und Betriebsdaten unterteilt.
Stammdaten
3.2. Stammdaten erfassen Informationen über a) die einzelnen Bargeldakteure und ihre in Betrieb befindlichen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten und b) abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten.
3.3. Die Stammdaten werden der NZB ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses und danach jeweils alle sechs Monate geliefert. Die in dem in Anlage 1 enthaltenen Formblatt angegebenen Daten müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format geliefert werden. Während eines Übergangszeitraums können die NZBen, monatliche Berichte, sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, oder vierteljährliche Berichte verlangen.
3.4. Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in den Zweigstellen, zu erheben.
3.5. Eine NZB kann beschließen, Banknotenbearbeitungsgeräte von dem Anwendungsbereich der Berichtspflichten auszunehmen, die ausschließlich dazu verwendet werden, am Schalter ausgegebene Euro-Banknoten zu bearbeiten, oder die nicht zur Wiederausgabe verwendet werden. Eine NZB kann von den Bargeldakteuren verlangen, die Ein- und Auszahlungsautomaten und kombinierten Einzahlungsautomaten anzugeben, die als kombinierte Einzahlungsautomaten/Einzahlungsautomaten oder als Einzahlungsautomaten verwendet werden.
3.6. Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format geliefert werden.
Betriebsdaten
3.7. Daten, die von der Bearbeitung und der Wiederausgabe von Euro-Banknoten durch Bargeldakteure stammen, sind als Betriebsdaten einzustufen.
3.8. Eine NZB kann beschließen, andere Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 von der Verpflichtung, Betriebsdaten zu melden, auszunehmen, wenn sich die Anzahl der Euro-Banknoten, die von ihnen über Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden, unterhalb eines von der NZB festgelegten Schwellenwerts befindet.
3.9. Die Daten werden halbjährlich geliefert. Die Daten werden der NZB spätestens zwei Monate nach dem betreffenden Berichtszeitraum gemeldet, d. h. Ende Februar und Ende August. Die Daten können unter Verwendung des in Anlage 2 enthaltenen Formblatts geliefert werden. Während eines Übergangszeitraums können die NZBen, monatliche Berichte, sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, oder vierteljährliche Berichte verlangen.
3.10. Die Daten werden durch die Bargeldakteure geliefert, die Euro-Banknoten physisch behandeln. Hat ein Bargeldakteur die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an einen anderen Bargeldakteur ausgelagert, werden die Daten durch den gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Bargeldakteur geliefert.
3.11. Die Bargeldakteure melden die Daten in Form von Stückzahlen (Menge), aggregiert nach nationaler Ebene und nach Stückelungen aufgeschlüsselt. Eine Aufschlüsselung nach Banknotenserien wird nicht verlangt. Die Betriebsdaten abgelegener Zweigstellen von Kreditinstituten werden gesondert gemeldet.
3.12. Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben.
3.13. Eine NZB kann beschließen, Euro-Banknoten, die über Banknotenbearbeitungsgeräte bearbeitet und am Schalter ausgegeben werden, von dem Anwendungsbereich der Berichtspflichten auszunehmen.
3.14. Von Bargeldakteuren, welche die Überprüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an andere Bargeldakteure ausgelagert haben, kann verlangt werden, dass sie der NZB detaillierte Informationen über letztere einschließlich der Auslagerungsvereinbarungen zur Verfügung stellen.
3.15. Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden und obwohl die NZB mit den Bargeldakteuren vereinbaren kann, dass ausführlichere Daten erhoben werden.
4. Vertraulichkeit und Veröffentlichung von Daten
4.1. Stammdaten und Betriebsdaten werden vertraulich behandelt.
4.2. Die NZBen und die EZB können beschließen, unter Verwendung der nach diesem Anhang erworbenen Daten Berichte oder Statistiken zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung wird in der Weise aggregiert, dass die Daten nicht den einzelnen Berichtseinheiten zugeordnet werden können.
Anlage 1
BERICHTSFORMBLATT
Stammdaten
Diese Informationen werden geliefert an:
[Name der NZB; Kontaktangaben für Nachfragen; Adresse]
1. Informationen über den Bargeldakteur
Name des Bargeldakteurs:
Adresse des Hauptsitzes:
Postleitzahl:
Stadt:
Straße:
Unternehmenstyp:
— Kreditinstitut
— Wechselstube
— „Cash in transit“-Unternehmen, das kein Zahlungsinstitut ist
— Händler (Einzelhändler)
— Kasino
— Andere, einschließlich Zahlungsinstitute, sofern nicht bereits als einer der obigen Unternehmenstypen zugeordnet (näher darzulegen)
Ansprechpartner:
Namen:
Telefonnummern:
Faxnummern:
E-Mail-Adressen:
Geschäftspartner bei Auslagerung (sofern relevant)
Name:
Adresse:
Postleitzahl:
Stadt:
2. Kundenbediente Automaten
Automatekategorie |
Identifikationsnummer (1) |
Hersteller (1) |
Bezeichnung des Automaten (1) |
Identifikation (1) (Sensorsystem/Softwareversionen) |
In Betrieb befindliche Gesamtzahl |
CIM |
|||||
CRM |
|||||
CCM |
|||||
COM |
|||||
(1) Diese Einträge werden gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB ausgefüllt. |
3. Beschäftigtenbediente Automaten
Automatekategorie |
Identifikationsnummer (1) |
Hersteller (1) |
Bezeichnung des Automaten (1) |
Identifikation (1) (Sensorsystem/Softwareversionen) |
In Betrieb befindliche Gesamtzahl |
BPM |
|||||
BAM |
|||||
TARM |
|||||
TAM |
|||||
(1) Diese Einträge werden gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB ausgefüllt. |
4. Geldautomaten
In Betrieb befindliche Gesamtzahl |
|
ATM |
|
SCoTs |
|
Andere |
Anlage 2
BERICHTSFORMBLATT
Betriebsdaten
1. Informationen über den Bargeldakteur
Name des Bargeldakteurs |
|
Berichtszeitraum |
2. Daten
Bitte Daten aggregiert auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verfügung stellen, je nach Beschluss der NZB — mit Ausnahme abgelegener Zweigstellen.
Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten (1) |
Davon als nicht umlauffähig sortiert (1) |
Davon wieder ausgegeben (2) |
|
5 EUR |
|||
10 EUR |
|||
20 EUR |
|||
50 EUR |
|||
100 EUR |
|||
200 EUR |
|||
500 EUR |
|||
(1) Dieser Eintrag umfasst sowohl beschäftigten- als auch kundenbediente Automaten. (2) Ausgenommen sind Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgeliefert werden und, falls die NZB es beschließt, Euro-Banknoten, die am Schalter wieder ausgegeben werden. |
Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten |
Wendet eine NZB die Ausnahme für abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 an, sind diese Daten für die Kreditinstitute dieses Mitgliedstaats zwingend vorgeschrieben. Die Kreditinstitute müssen ihre NZBen konsultieren, um festzustellen, ob diese Daten gemeldet werden müssen.
Anlage 3
ABGELEGENE ZWEIGSTELLEN VON KREDITINSTITUTEN
Diese Informationen sind nur von Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen, die über abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 verfügen.
1. Informationen über das Kreditinstitut
Name des Kreditinstituts |
|
Berichtszeitraum |
2. Daten
Name der abgelegenen Zweigstelle |
Adresse |
Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten |
( 1 ) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.
( 2 ) Wiederausgabe von Euro-Banknoten („Recycling“): Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure.
( 3 ) Durch Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1).
( 4 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
( 5 ) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.