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Document 02010A0429(01)-20220209

    Consolidated text: Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Republik Montenegro andererseits

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2010/224/2022-02-09

    02010A0429(01) — DE — 09.02.2022 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

    zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Republik Montenegro andererseits

    (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    PROTOKOLL zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

      L 93

    2

    28.3.2014

     M2

    BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-MONTENEGRO vom 12. Dezember 2014

      L 28

    45

    4.2.2015

    ►M3

    BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-MONTENEGRO vom 9. Februar 2022

      L 156

    72

    9.6.2022




    ▼B

    STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

    zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Republik Montenegro andererseits



    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE REPUBLIK BULGARIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    IRLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DIE REPUBLIK UNGARN,

    MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    RUMÄNIEN,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

    nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits und

    DIE REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt,

    andererseits,

    nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

    IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Montenegro ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,

    IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Montenegro soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,

    IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Montenegros um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,

    IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Montenegro und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,

    IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,

    IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Rechtes aller Flüchtlinge und im Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigentums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Menschenrechte,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Montenegro zu leisten,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,

    IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Montenegros, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,

    BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Montenegro notifiziert, dass es im Einklang mit dem dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

    EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief,

    EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich,

    EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,

    IN DEM WUNSCH, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



    Artikel 1

    (1)  
    Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits wird eine Assoziation gegründet.
    (2)  

    Ziel dieser Assoziation ist es,

    a) 

    die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

    b) 

    einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Montenegro und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

    c) 

    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

    d) 

    die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;

    e) 

    die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;

    f) 

    ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;

    g) 

    die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.



    TITEL I

    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Artikel 2

    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

    Artikel 3

    Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.

    Artikel 5

    Internationaler und regionaler Frieden und internationale und regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Montenegros Rechnung.

    Artikel 6

    Montenegro verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des Kleinwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

    Artikel 7

    Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.

    Artikel 8

    Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens fünf Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.

    Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen durch Montenegro. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.

    Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.

    Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Montenegro erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.

    Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

    Artikel 9

    Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.



    TITEL II

    POLITISCHER DIALOG

    Artikel 10

    (1)  
    Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Montenegro und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.
    (2)  

    Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

    a) 

    die volle Integration Montenegros in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union,

    b) 

    eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten,

    c) 

    regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen,

    d) 

    gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.

    (3)  

    Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.

    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,

    a) 

    indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

    b) 

    indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst;

    c) 

    indem der politische Dialog in diesem Bereich auch auf regionaler Ebene stattfinden kann.

    Artikel 11

    (1)  
    Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
    (2)  

    Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

    a) 

    erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Montenegro einerseits und den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission andererseits vertreten,

    b) 

    volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien,

    c) 

    in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden.

    Artikel 12

    Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

    Artikel 13

    Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.



    TITEL III

    REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 14

    Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Montenegro aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

    Plant Montenegro seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

    Montenegro führt die bestehenden bilateralen Abkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Serbien und Montenegro unterzeichnete Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.

    Artikel 15

    Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

    Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Montenegro Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

    Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

    a) 

    politischer Dialog,

    b) 

    die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen,

    c) 

    gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

    d) 

    Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

    Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

    Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Montenegros, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen Montenegro und der Europäischen Union.

    Montenegro leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

    Artikel 16

    Zusammenarbeit mit anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern

    Montenegro setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

    Artikel 17

    Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

    (1)  
    Montenegro sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Montenegro und dem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
    (2)  

    Montenegro nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.

    Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.



    TITEL IV

    FREIER WARENVERKEHR

    Artikel 18

    (1)  
    Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Montenegro nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
    (2)  
    Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
    (3)  

    Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

    a) 

    einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

    b) 

    Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

    c) 

    Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

    (4)  

    Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

    a) 

    der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ( 1 ) eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,

    b) 

    der angewandte montenegrinische Zollsatz ( 2 ).

    (5)  

    Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich

    a) 

    aus den Zollverhandlungen der WTO, oder

    b) 

    im Falle des Beitritts Montenegros zur WTO oder

    c) 

    aus Senkungen nach dem Beitritt Montenegros zur WTO

    ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

    (6)  
    Die Gemeinschaft und Montenegro teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.



    KAPITEL I

    Gewerbliche erzeugnisse

    Artikel 19

    Begriffsbestimmung

    (1)  
    Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Montenegros, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
    (2)  
    Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

    Artikel 20

    Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

    (1)  
    Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
    (2)  
    Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    Artikel 21

    Zugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse

    (1)  
    Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
    (2)  
    Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Montenegros auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
    (3)  
    Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
    (4)  
    Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    Artikel 22

    Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

    (1)  
    Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
    (2)  
    Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 23

    Schnellere Senkung der Zollsätze

    Montenegro erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.



    KAPITEL II

    Landwirtschaft und fischerei

    Artikel 24

    Begriffsbestimmung

    (1)  
    Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Montenegro.
    (2)  
    Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
    (3)  
    Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91 , 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).

    Artikel 25

    Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

    Artikel 26

    Zugeständnisse der Gemeinschaft für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro

    (1)  
    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.
    (2)  

    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht unter die Positionen 0102 , 0201 , 0202 , 1701 , 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

    Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

    (3)  
    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Montenegro im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 800 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaftlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

    Artikel 27

    Zugeständnisse Montenegros für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    (1)  
    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
    (2)  

    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

    a) 

    beseitigt Montenegro die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

    b) 

    senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

    c) 

    senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 v. H.

    ▼M1

    (3)  
    Mit Inkrafttreten des Protokolls, das dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung trägt, wendet Montenegro die geltenden Einfuhrzölle auf die in Anhang IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union innerhalb der angegebenen Mengen an.

    ▼B

    Artikel 28

    Protokoll über Wein und Spirituosen

    Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.

    Artikel 29

    Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse

    (1)  
    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.
    (2)  
    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

    Artikel 30

    Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse

    (1)  
    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
    (2)  
    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

    ▼M1

    (3)  
    Mit Inkrafttreten des Protokolls, das dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung trägt, beseitigt Montenegro alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang Va aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

    ▼B

    Artikel 31

    Überprüfungsklausel

    Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Montenegros, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Montenegros zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Montenegro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

    Artikel 32

    Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

    Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29 und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

    Artikel 33

    Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

    (1)  
    Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Montenegro die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 3 ) in der Gemeinschaft eingetragen sind. Geografische Angaben Montenegros können unter den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.
    (2)  
    Montenegro verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.
    (3)  
    Montenegro lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.
    (4)  
    Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die in Montenegro eingetragen oder durch Benutzung erworben worden sind, dürfen nach dem 1. Januar 2009 nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Montenegro eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.
    (5)  
    Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Montenegro sind, endet spätestens am 1. Januar 2009.
    (6)  
    Montenegro stellt sicher, dass die nach dem 1. Januar 2009 aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen.
    (7)  
    Montenegro gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.



    KAPITEL III

    Gemeinsame bestimmungen

    Artikel 34

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 35

    Weitere Zugeständnisse

    Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

    Artikel 36

    Stillhalteregelung

    (1)  
    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
    (2)  
    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
    (3)  
    Unbeschadet der nach den Artikeln 26 bis 30 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

    Artikel 37

    Verbot steuerlicher Diskriminierung

    (1)  
    Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Montenegro nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
    (2)  
    Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

    Artikel 38

    Finanzzölle

    Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

    Artikel 39

    Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

    (1)  
    Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.
    (2)  
    Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Montenegro geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Montenegro zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
    (3)  
    Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Montenegros Rechnung getragen wird.

    Artikel 40

    Dumping und Subventionen

    (1)  
    Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.
    (2)  
    Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 41

    Schutzklausel

    (1)  
    Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
    (2)  

    Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

    a) 

    dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

    b) 

    dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

    so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.

    (3)  

    Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

    In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.

    (4)  
    Die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro andererseits unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
    (5)  

    Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:

    a) 

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

    Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

    b) 

    Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

    Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

    (6)  
    Führt die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro andererseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

    Artikel 42

    Knappheitsklausel

    (1)  

    Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

    a) 

    zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

    b) 

    zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

    so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

    (2)  
    Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
    (3)  
    Die Gemeinschaft oder Montenegro unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
    (4)  
    Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Montenegro unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
    (5)  
    Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

    Artikel 43

    Staatliche Monopole

    Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Montenegro, dass bei Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegros ausgeschlossen ist.

    Artikel 44

    Ursprungsregeln

    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

    Artikel 45

    Zulässige Beschränkungen

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 46

    Verweigerung der Amtshilfe

    (1)  
    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
    (2)  
    Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
    (3)  

    Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

    a) 

    wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

    b) 

    wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

    c) 

    wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

    Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

    (4)  

    Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    a) 

    Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    b) 

    Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich notifiziert.

    c) 

    Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

    (5)  
    Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

    Artikel 47

    Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

    Artikel 48

    Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.



    TITEL V

    FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR



    KAPITEL I

    Freizügigkeit der arbeitnehmer

    Artikel 49

    (1)  

    Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

    a) 

    wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitgliedstaats bewirkt;

    b) 

    haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

    (2)  
    Montenegro gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

    Artikel 50

    (1)  

    Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

    a) 

    sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für montenegrinische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

    b) 

    prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

    (2)  
    Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

    Artikel 51

    (1)  

    Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu diesem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt:

    a) 

    Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt.

    b) 

    Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden.

    c) 

    Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung.

    (2)  
    Montenegro gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung.



    KAPITEL II

    Niederlassung

    Artikel 52

    Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

    a) 

    „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „montenegrinische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als montenegrinische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros aufweist;

    b) 

    „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

    c) 

    „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt;

    d) 

    „Niederlassung“

    i) 

    im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;

    ii) 

    im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder montenegrinischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen;

    e) 

    „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

    f) 

    „Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;

    g) 

    „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsangehöriger Montenegros“ eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros besitzt;

    Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Montenegros, die außerhalb der Gemeinschaft und Montenegros ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen Montenegros kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat oder in Montenegro nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind;

    h) 

    „Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

    Artikel 53

    (1)  

    Montenegro erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Montenegro bei Inkrafttreten dieses Abkommens

    a) 

    für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Montenegros eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;

    b) 

    für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

    (2)  

    Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

    a) 

    für die Niederlassung montenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

    b) 

    für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen montenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

    (3)  
    Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
    (4)  
    Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Montenegros zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.
    (5)  

    Ungeachtet dieses Artikels

    a) 

    haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Montenegro zu nutzen und zu mieten;

    b) 

    haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, wie montenegrinische Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie montenegrinische Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben.

    Artikel 54

    (1)  
    Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.
    (2)  
    Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
    (3)  
    Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

    Artikel 55

    (1)  
    Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ( 4 ) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
    (2)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

    Artikel 56

    (1)  
    Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
    (2)  
    Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

    Artikel 57

    Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Montenegros die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

    Artikel 58

    (1)  
    Eine im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassene Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene montenegrinische Gesellschaft ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Montenegro bzw. im Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Montenegros besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
    (2)  

    In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

    a) 

    Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

    i) 

    die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

    ii) 

    die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

    iii) 

    die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

    b) 

    Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

    c) 

    das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

    (3)  

    Die Einreise von Staatsangehörigen Montenegros bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Montenegros und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer montenegrinischen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der Republik Montenegro zuständig sind, und sofern

    a) 

    diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und

    b) 

    die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Montenegros hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Montenegro keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.



    KAPITEL III

    Erbringung von dienstleistungen

    Artikel 59

    (1)  
    Die Gemeinschaft und Montenegro verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch montenegrinische Gesellschaften bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Montenegros bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.
    (2)  
    Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Montenegros sind und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
    (3)  
    Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

    Artikel 60

    (1)  
    Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Montenegros, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.
    (2)  
    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

    Artikel 61

    Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro gelten folgende Bestimmungen:

    1. 

    Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Montenegro und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

    2. 

    Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

    3. 

    Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2

    a) 

    nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf;

    b) 

    heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

    c) 

    gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

    4. 

    Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.

    5. 

    Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.

    6. 

    Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

    7. 

    Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.



    KAPITEL IV

    Laufende zahlungen und kapitalverkehr

    Artikel 62

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

    Artikel 63

    (1)  
    Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
    (2)  
    Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
    (3)  
    Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Montenegro den Staatsangehörigen der Gemeinschaft die Inländerbehandlung für den Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet.
    (4)  
    Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Gemeinschaft und Montenegro auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
    (5)  
    Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Montenegros ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
    (6)  
    In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Montenegro ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Montenegros verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unbeschadet des Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Montenegro treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
    (7)  
    Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
    (8)  
    Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu erleichtern.

    Artikel 64

    (1)  
    Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Gemeinschaft und Montenegro Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
    (2)  
    Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Montenegro fest.



    KAPITEL V

    Allgemeine bestimmungen

    Artikel 65

    (1)  
    Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
    (2)  
    Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

    Artikel 66

    Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon unberührt.

    Artikel 67

    Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Montenegros und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

    Artikel 68

    (1)  
    Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
    (2)  
    Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
    (3)  
    Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Montenegro daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 69

    (1)  
    Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
    (2)  
    Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Montenegros kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und Montenegro unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
    (3)  
    Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

    Artikel 70

    Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.

    Artikel 71

    Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.



    TITEL VI

    ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN

    Artikel 72

    (1)  
    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Montenegro bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Montenegro bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Montenegro gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
    (2)  
    Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.
    (3)  

    In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts, einschließlich der Rechtsvorschriften im Finanzsektor, des Bereichs Recht, Freiheit und Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Montenegro auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.

    Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Montenegro zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

    (4)  
    Ferner legt Montenegro im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Modalitäten für die Aufsicht über die Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.

    Artikel 73

    Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

    (1)  

    Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

    i) 

    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

    ii) 

    die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

    iii) 

    jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

    (2)  
    Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
    (3)  
    Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
    (4)  
    Montenegro errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
    (5)  
    Die Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
    (6)  
    Montenegro stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
    (7)  
    a) 

    Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Montenegro gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Montenegro den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

    b) 

    Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Montenegro der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Montenegros sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

    (8)  
    Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft werden.
    (9)  

    Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren

    a) 

    findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;

    b) 

    werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

    (10)  
    Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft oder Montenegro nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

    Artikel 74

    Öffentliche Unternehmen

    Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Montenegro die Grundsätze, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an.

    Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Montenegro einzuführen.

    Artikel 75

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

    (1)  
    Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.
    (2)  
    Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
    (3)  
    Montenegro trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
    (4)  
    Montenegro verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Montenegro durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
    (5)  
    Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

    Artikel 76

    Öffentliches Beschaffungswesen

    (1)  
    Die Gemeinschaft und Montenegro sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.
    (2)  

    Den montenegrinischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.

    Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung Montenegros die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Montenegro diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.

    (3)  
    Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Montenegro niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesellschaften gewährt werden.
    (4)  
    Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Montenegro niedergelassen sind, wird Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesellschaften ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.
    (5)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Montenegro allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro gewähren kann. Montenegro erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.
    (6)  
    Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.

    Artikel 77

    Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

    (1)  
    Montenegro trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.
    (2)  

    Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

    a) 

    die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

    b) 

    die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

    c) 

    die Teilnahme Montenegros an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z.B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET) ( 5 );

    d) 

    gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Montenegros ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

    Artikel 78

    Verbraucherschutz

    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Montenegros an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.

    Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen gewährleisten die Vertragsparteien

    a) 

    eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,

    b) 

    die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Montenegro an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,

    c) 

    einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

    d) 

    die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten,

    e) 

    den Informationsaustausch über gefährliche Waren.

    Artikel 79

    Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

    Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.



    TITEL VII

    RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

    Artikel 80

    Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

    Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens.

    Artikel 81

    Schutz personenbezogener Daten

    Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Montenegro richtet eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

    Artikel 82

    Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

    Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

    Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

    a) 

    Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,

    b) 

    Formulierung von Rechtsvorschriften,

    c) 

    Steigerung der Effizienz der Institutionen,

    d) 

    Ausbildung des Personals,

    e) 

    Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

    f) 

    Grenzschutz.

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere

    a) 

    im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommenüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

    b) 

    im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

    Artikel 83

    Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

    (1)  

    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck kommen Montenegro und die Mitgliedstaaten überein, ihre Staatsangehörigen rückzuübernehmen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und die Vertragsparteien kommen ferner überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

    Die Mitgliedstaaten und Montenegro versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

    Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser werden in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt festgelegt.

    (2)  
    Montenegro erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen.
    (3)  
    Montenegro trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
    (4)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

    Artikel 84

    Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

    (1)  
    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.
    (2)  
    Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.

    Artikel 85

    Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

    (1)  
    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.
    (2)  
    Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.

    Artikel 86

    Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten

    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen:

    a) 

    Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

    b) 

    Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,

    c) 

    Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,

    d) 

    Steuerbetrug,

    e) 

    Identitätsdiebstahl,

    f) 

    illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

    g) 

    illegaler Waffenhandel,

    h) 

    Urkundenfälschung,

    i) 

    Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit,

    j) 

    Cyberkriminalität.

    Bezüglich der Geldfälschung, arbeitet Montenegro eng mit der Gemeinschaft zusammen, um die Fälschung von Banknoten und Münzen zu bekämpfen und die Fälschung von Banknoten und Münzen in seinem Hoheitsgebiet zu verfolgen und zu bestrafen. Im Bereich der Prävention strebt Montenegro an, Maßnahmen durchzuführen, die den in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, und multilateralen Übereinkünften auf diesem Rechtsgebiet beizutreten. Montenegro könnte von der Gemeinschaft Unterstützung beim Austausch, bei der Hilfe und bei der Ausbildung im Schutz vor Geldfälschung gewährt werden. Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert.

    Artikel 87

    Terrorismusbekämpfung

    Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:

    a) 

    bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und internationaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;

    b) 

    durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht;

    c) 

    durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.



    TITEL VIII

    KOOPERATIONSPOLITIK

    Artikel 88

    (1)  
    Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Montenegros geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
    (2)  
    Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Montenegros ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
    (3)  
    Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest.

    Artikel 89

    Wirtschafts- und Handelspolitik

    Die Gemeinschaft und Montenegro erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

    Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Montenegro

    a) 

    einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien,

    b) 

    die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, und

    c) 

    die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen.

    Montenegro ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen. Auf Ersuchen der montenegrinischen Regierung kann die Gemeinschaft Montenegro in diesen Anstrengungen unterstützen.

    Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

    Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

    Artikel 90

    Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik, einschließlich der Bereiche Wirtschaft, Handel, Währung und Finanzen. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Montenegro benötigt werden. Ferner sollte das montenegrinische Amt für Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen.

    Artikel 91

    Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

    Die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Montenegro zu schaffen und auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

    Artikel 92

    Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließlich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funktionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungssysteme in Montenegro im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Montenegro. Damit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordinierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, sollte sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für Finanzmanagement und -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzentrieren.

    Artikel 93

    Investitionsförderung und Investitionsschutz

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Montenegro unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für Montenegro ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.

    Artikel 94

    Industrielle Zusammenarbeit

    Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Montenegro zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

    Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Montenegro gewidmet.

    Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

    Artikel 95

    Kleine und mittlere Unternehmen

    Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Montenegro zu fördern und zu stärken. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.

    Artikel 96

    Tourismus

    Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme Montenegros an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich Rechnung getragen.

    Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

    Artikel 97

    Agrar- und Ernährungswirtschaft

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die Forstwirtschaft in Montenegro zu entwickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Montenegros an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

    Artikel 98

    Fischerei

    Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

    Artikel 99

    Zoll

    Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Montenegros an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.

    Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.

    Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

    Artikel 100

    Steuern

    Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems Montenegros, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.

    Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen.

    Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Montenegro das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.

    Artikel 101

    Zusammenarbeit im sozialen Bereich

    Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung.

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Montenegros im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des montenegrinischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der montenegrinischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen und Männern, Behinderten und den Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft. Montenegro tritt den grundlegenden IAO-Übereinkommen bei und gewährleistet ihre wirksame Umsetzung.

    Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

    Artikel 102

    Bildung und Ausbildung

    Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Montenegro sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.

    Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Montenegro auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist.

    Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Montenegro.

    Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

    Artikel 103

    Kulturelle Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

    Artikel 104

    Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

    Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

    Montenegro gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Montenegro berücksichtigt insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen verbreiteten Programmen.

    Artikel 105

    Informationsgesellschaft

    Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Montenegros in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

    Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Montenegro weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

    Artikel 106

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste. Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Montenegro die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

    Artikel 107

    Information und Kommunikation

    Die Gemeinschaft und Montenegro treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise in Montenegro vermitteln.

    Artikel 108

    Verkehr

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.

    Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Montenegro umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern. Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Montenegro ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

    Artikel 109

    Energie

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration Montenegros in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

    a) 

    die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung von Elektrizitätsverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarländern,

    b) 

    die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,

    c) 

    die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.

    Artikel 110

    Nukleare Sicherheit

    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:

    a) 

    Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,

    b) 

    gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft und Montenegro über die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,

    c) 

    Haftpflicht im Nuklearbereich.

    Artikel 111

    Umwelt

    Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.

    Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung erheblich verringert, ein Rahmen für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.

    Artikel 112

    Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung

    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.

    Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.

    Artikel 113

    Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

    Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

    Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.

    Artikel 114

    Öffentliche Verwaltung

    Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Montenegro zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten montenegrinischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Montenegro zu unterstützen.

    Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.



    TITEL IX

    FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 115

    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Montenegro im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betreffen. Die Montenegro gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.

    Artikel 116

    Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens und jährlicher Aktionsprogramme bereitgestellt, die die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Montenegro festlegt.

    Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, wirtschaftlicher Entwicklung und Umweltschutz bereitgestellt werden.

    Artikel 117

    Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Montenegros in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Montenegro und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.

    Artikel 118

    Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

    Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.



    TITEL X

    INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 119

    Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

    Artikel 120

    (1)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Montenegros andererseits zusammen.
    (2)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
    (3)  
    Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
    (4)  
    Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Montenegros geführt.
    (5)  
    Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

    Artikel 121

    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

    Artikel 122

    (1)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Montenegros andererseits zusammensetzt.
    (2)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt die Arbeitsweise des Ausschusses fest.
    (3)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.

    Artikel 123

    Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

    Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

    Artikel 124

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

    Artikel 125

    Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments Montenegros und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die er selbst festlegt.

    Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Montenegros zusammen.

    Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied des Parlaments Montenegros geführt.

    Artikel 126

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

    Artikel 127

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

    a) 

    die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

    b) 

    die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

    c) 

    die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

    Artikel 128

    (1)  

    In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    a) 

    dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

    b) 

    dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Montenegros oder zwischen montenegrinischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken.

    (2)  
    Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 129

    (1)  
    Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
    (2)  
    Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
    (3)  

    Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

    (4)  

    Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Gremium.

    (5)  
    Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42 und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.

    Artikel 130

    (1)  

    Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen könnte.

    (2)  
    Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
    (3)  

    Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

    Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

    Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

    Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.

    (4)  
    Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

    Artikel 131

    Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Montenegro andererseits garantiert sind.

    Artikel 132

    Protokoll Nr. 8 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft.

    Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 133

    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.

    Artikel 134

    Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Montenegro andererseits.

    Artikel 135

    Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Montenegros.

    Artikel 136

    Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

    Artikel 137

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer Sprache und der in Montenegro verwendeten Amtssprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 138

    Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 139

    Interimsabkommen

    Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

    Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година.

    Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete.

    V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm.

    Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv.

    Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben.

    Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päeval Luxembourgis.

    Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.

    Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven.

    Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept.

    Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette.

    Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī.

    Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge.

    Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október tizenötödik napján.

    Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.

    Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven.

    Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego.

    Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete.

    Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii șapte.

    V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem.

    V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem.

    Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

    Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju.

    Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine.

    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

    signatory

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

    Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    За Република България

    signatory

    Za Českou republiku

    signatory

    På Kongeriget Danmarks vegne

    signatory

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    signatory

    Eesti Vabariigi nimel

    signatory

    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

    signatory

    Για την Ελληνική Δημοκρατία

    signatory

    Por el Reino de España

    signatory

    Pour la République française

    signatory

    Per la Repubblica italiana

    signatory

    Για την Κυπριακή Δημοκρατία

    signatory

    Latvijas Republikas vārdā

    signatory

    Lietuvos Respublikos vardu

    signatory

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    signatory

    A Magyar Köztársaság részéről

    signatory

    Għal Malta

    signatory

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    signatory

    Für die Republik Österreich

    signatory

    W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

    signatory

    Pela República Portuguesa

    signatory

    Pentru România

    signatory

    Za Republiko Slovenijo

    signatory

    Za Slovenskú republiku

    signatory

    Suomen tasavallan puolesta

    För Republiken Finland

    signatory

    För Konungariket Sverige

    signatory

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    signatory

    За Европейската общност

    Por las Comunidades Europeas

    Za Evropská společenství

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Euroopa ühenduste nimel

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Eiropas Kopienu vārdā

    Europos Bendrijų vardu

    Az Európai Közösségek részéről

    Għall-Komunitajiet Ewropej

    Voor de Europese Gemeenschappen

    W imieniu Wspólnot Europejskich

    Pelas Comunidades Europeias

    Pentru Comunitatea Europeană

    Za Európske spoločenstvá

    Za Evropske skupnosti

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På europeiska gemenskapernas vägnar

    signatory

    signatory

    U ime Republike Crne Gore

    signatory

    ANHANG I




    ANHANG I A

    ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 21)

    Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

    a) 

    am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    b) 

    am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    c) 

    am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    d) 

    am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    2515

    Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

     

    –  Marmor und Travertin:

    2515 11 00

    – –  roh oder grob behauen

    2515 12

    – –  durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

    2515 12 20

    – – –  mit einer Dicke von 4 cm oder weniger

    2515 12 50

    – – –  mit einer Dicke von mehr als 4 cm bis 25 cm

    2515 12 90

    – – –  andere

    2522

    Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 :

    2522 20 00

    –  Luftkalk, gelöscht

    2523

    Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

     

    –  Portlandzement:

    2523 29 00

    – –  anderer

    3602 00 00

    Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

    3603 00

    Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder:

    3603 00 10

    –  Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

    3603 00 90

    –  andere

    3820 00 00

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    4406

    Bahnschwellen aus Holz:

    4406 90 00

    –  andere

    4410

    Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt:

     

    –  aus Holz:

    4410 12

    – –  „oriented strand board“-Platten (OSB):

    4410 12 10

    – – –  roh oder nur geschliffen

    4410 19 00

    – –  andere

    4412

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

    4412 10 00

    –  aus Bambus

     

    –  anderes:

    4412 94

    – –  mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage:

    4412 94 10

    – – –  mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

    4412 94 90

    – – –  anderes

    4412 99

    – –  anderes:

    4412 99 70

    – – –  anderes

    6403

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

     

    –  andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

    6403 51

    – –  den Knöchel bedeckend:

     

    – – –  andere:

     

    – – – –  den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

     

    – – – – –  24 cm oder mehr:

    6403 51 15

    – – – – – –  für Männer

    6403 51 19

    – – – – – –  für Frauen

     

    – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

     

    – – – – –  24 cm oder mehr:

    6403 51 95

    – – – – – –  für Männer

    6403 51 99

    – – – – – –  für Frauen

    6405

    Andere Schuhe:

    6405 10 00

    –  mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    7604

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium:

    7604 10

    –  aus nicht legiertem Aluminium:

    7604 10 90

    – –  Profile

     

    –  aus Aluminiumlegierungen:

    7604 29

    – –  andere:

    7604 29 90

    – – –  Profile

    7616

    Andere Waren aus Aluminium:

     

    –  andere:

    7616 99

    – –  andere:

    7616 99 90

    – – –  andere

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

     

    –  andere:

    8415 81 00

    – –  mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen):

    8507

    Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

    8507 20

    –  andere Blei-Akkumulatoren:

     

    – –  andere:

    8507 20 98

    – – –  andere

    8517

    Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 :

     

    –  Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke:

    8517 12 00

    – –  Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke

    8703

    Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

     

    –  andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

    8703 22

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 1 000  cm3 bis 1 500  cm3:

    8703 22 10

    – – –  neu:

    ex 8703 22 10

    – – – –  Personenkraftwagen

    8703 22 90

    – – –  gebraucht

    8703 23

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 3 000  cm3:

     

    – – –  neu:

    8703 23 19

    – – – –  andere:

    ex 8703 23 19

    – – – – –  Personenkraftwagen

    8703 23 90

    – – –  gebraucht

     

    –  andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

    8703 32

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 2 500  cm3:

     

    – – –  neu:

    8703 32 19

    – – – –  andere:

    ex 8703 32 19

    – – – – –  Personenkraftwagen

    8703 32 90

    – – –  gebraucht

    8703 33

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3:

     

    – – –  neu:

    8703 33 11

    – – – –  Wohnmobile

    8703 33 90

    – – –  gebraucht




    ANHANG I B

    ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 21)

    Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

    a) 

    am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 85 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    b) 

    am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    c) 

    am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    d) 

    am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    e) 

    am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    f) 

    am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    2501

    Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

     

    –  Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

     

    – –  anderes:

     

    – – –  anderes:

    2501 00 91

    – – – –  Speisesalz

    3304

    Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:

     

    –  andere:

    3304 99 00

    – –  andere

    3305

    Zubereitete Haarbehandlungsmittel:

    3305 10 00

    –  Haarwaschmittel (Shampoo):

    3305 90

    –  andere:

    3305 90 90

    – –  andere

    3306

    Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    3306 10 00

    –  Zahnputzmittel

    3401

    Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

     

    –  Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

    3401 11 00

    – –  zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

    3402

    Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401 :

    3402 20

    –  Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf:

    3402 20 20

    – –  grenzflächenaktive Zubereitungen

    3402 20 90

    – –  zubereitete Waschmittel und zubereitete Reinigungsmittel

    3402 90

    –  andere:

    3402 90 90

    – –  zubereitete Waschmittel und zubereitete Reinigungsmittel

    3923

    Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

     

    –  Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):

    3923 21 00

    – –  aus Polymeren des Ethylens

    3923 29

    – –  aus anderen Kunststoffen:

    3923 29 10

    – – –  aus Poly(vinylchlorid)

    3923 90

    –  andere:

    3923 90 10

    – –  gespritzte Netze in Schlauchform

    3923 90 90

    – –  andere

    3926

    Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 :

    3926 90

    –  andere:

     

    – –  andere:

    3926 90 97

    – – –  andere

    4011

    Luftreifen aus Kautschuk, neu:

    4011 10 00

    –  von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

     

    –  Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

    4202 11

    – –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder:

    4202 11 10

    – – –  Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

    4202 11 90

    – – –  andere

    4203

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

    4203 10 00

    –  Kleidung

     

    –  Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

    4203 29

    – –  andere:

    4203 29 10

    – – –  Schutzhandschuhe für alle Berufe

    4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

    4418 10

    –  Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen:

    4418 10 50

    – –  aus Nadelholz

    4418 10 90

    – –  andere

    4418 20

    –  Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und –schwellen:

    4418 20 50

    – –  aus Nadelholz

    4418 20 80

    – –  aus anderem Holz

    4418 40 00

    –  Verschalungen für Betonarbeiten

    4418 90

    –  andere:

    4418 90 10

    – –  Lamellenholz

    4418 90 80

    – –  andere

    4802

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

     

    –  andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

    4802 55

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen:

    4802 55 15

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g:

    ex 4802 55 15

    – – – –  andere als Rohtapeten

    4802 55 25

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g:

    ex 4802 55 25

    – – – –  andere als Rohtapeten

    4802 55 30

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g:

    ex 4802 55 30

    – – – –  andere als Rohtapeten

    4802 55 90

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr:

    ex 4802 55 90

    – – – –  andere als Rohtapeten

    4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art:

    4819 10 00

    –  Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

    4819 20 00

    –  Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

    4819 30 00

    –  Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

    4819 40 00

    –  andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

    4820

    Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:

    4820 10

    –  Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen:

    4820 10 10

    – –  Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher, Quittungsbücher

    4820 20 00

    –  Hefte

    4820 90 00

    –  andere

    4821

    Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

    4821 10

    –  bedruckt:

    4821 10 10

    – –  selbstklebend

    4821 90

    –  andere:

    4821 90 10

    – –  selbstklebend

    4910 00 00

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

    4911

    Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

    4911 10

    –  Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen:

    4911 10 10

    – –  Verkaufskataloge

    4911 10 90

    – –  andere

     

    –  andere:

    4911 99 00

    – –  andere

    5111

    Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

     

    –  mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

    5111 19

    – –  andere:

    5111 19 10

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

    5111 19 90

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

    5112

    Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

     

    –  mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

    5112 11 00

    – –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    5112 19

    – –  andere:

    5112 19 10

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

    5112 19 90

    – – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

    5209

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

     

    –  gebleicht:

    5209 21 00

    – –  in Leinwandbindung

    5209 22 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    5209 29 00

    – –  andere Gewebe

     

    –  gefärbt:

    5209 31 00

    – –  in Leinwandbindung

    5209 32 00

    – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    5209 39 00

    – –  andere Gewebe

     

    –  buntgewebt:

    5209 41 00

    – –  in Leinwandbindung

    5209 43 00

    – –  andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    5209 49 00

    – –  andere Gewebe

    6101

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 :

    6101 90

    –  aus anderen Spinnstoffen:

    6101 90 20

    – –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

    ex 6101 90 20

    – – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    6101 90 80

    – –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren:

    ex 6101 90 80

    – – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    6115

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken:

     

    –  andere:

    6115 95 00

    – –  aus Baumwolle

    6115 96

    – –  aus synthetischen Chemiefasern:

    6115 96 10

    – – –  Kniestrümpfe

     

    – – –  andere:

    6115 96 99

    – – – –  andere

    6205

    Hemden für Männer oder Knaben:

    6205 20 00

    –  aus Baumwolle

    6205 30 00

    –  aus Chemiefasern

    6205 90

    –  aus anderen Spinnstoffen:

    6205 90 10

    – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    6205 90 80

    – –  andere

    6206

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

    6206 10 00

    –  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    6206 20 00

    –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    6206 30 00

    –  aus Baumwolle

    6206 40 00

    –  aus Chemiefasern

    6206 90

    –  aus anderen Spinnstoffen:

    6206 90 10

    – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    6206 90 90

    – –  andere

    6207

    Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

     

    –  Slips und andere Unterhosen:

    6207 11 00

    – –  aus Baumwolle

    6207 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

    –  Nachthemden und Schlafanzüge:

    6207 21 00

    – –  aus Baumwolle

    6207 22 00

    – –  aus Chemiefasern

    6207 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

    –  andere:

    6207 91 00

    – –  aus Baumwolle

    6207 99

    – –  aus anderen Spinnstoffen:

    6207 99 10

    – – –  aus Chemiefasern

    6207 99 90

    – – –  andere

    6208

    Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen:

     

    –  Unterkleider und Unterröcke:

    6208 11 00

    – –  aus Chemiefasern

    6208 19 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

    –  Nachthemden und Schlafanzüge:

    6208 21 00

    – –  aus Baumwolle

    6208 22 00

    – –  aus Chemiefasern

    6208 29 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

     

    –  andere:

    6208 91 00

    – –  aus Baumwolle

    6208 92 00

    – –  aus Chemiefasern

    6208 99 00

    – –  aus anderen Spinnstoffen

    6211

    Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung:

     

    –  andere Kleidung für Männer oder Knaben:

    6211 32

    – –  aus Baumwolle:

    6211 32 10

    – – –  Arbeits- und Berufskleidung

     

    – – –  Trainingsanzüge, gefüttert:

    6211 32 31

    – – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

     

    – – – –  andere:

    6211 32 41

    – – – – –  Oberteile

    6211 32 42

    – – – – –  Unterteile

     

    –  andere Kleidung für Frauen oder Mädchen:

    6211 42

    – –  aus Baumwolle:

    6211 42 10

    – – –  Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

     

    – – –  Trainingsanzüge, gefüttert:

    6211 42 31

    – – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

     

    – – – –  andere:

    6211 42 41

    – – – – –  Oberteile

    6211 42 42

    – – – – –  Unterteile

    6211 42 90

    – – –  andere

    6211 43

    – –  aus Chemiefasern:

    6211 43 10

    – – –  Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

     

    – – –  Trainingsanzüge, gefüttert:

    6211 43 31

    – – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

     

    – – – –  andere:

    6211 43 41

    – – – – –  Oberteile

    6211 43 42

    – – – – –  Unterteile

    6211 43 90

    – – –  andere

    6301

    Decken:

    6301 20

    –  Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    6301 20 10

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    6301 20 90

    – –  andere

    6301 90

    –  andere Decken:

    6301 90 10

    – –  aus Gewirken oder Gestricken

    6301 90 90

    – –  andere

    6302

    Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche:

     

    –  andere Bettwäsche, bedruckt:

    6302 21 00

    – –  aus Baumwolle

     

    –  andere Bettwäsche:

    6302 31 00

    – –  aus Baumwolle

     

    –  andere Tischwäsche:

    6302 51 00

    – –  aus Baumwolle

    6302 53

    – –  aus Chemiefasern:

    6302 53 90

    – – –  andere

    6403

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

     

    –  andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

    6403 59

    – –  andere:

     

    – – –  andere:

     

    – – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

     

    – – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

     

    – – – – – –  24 cm oder mehr:

    6403 59 35

    – – – – – – –  für Männer

    6403 59 39

    – – – – – – –  für Frauen

     

    – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

     

    – – – – –  24 cm oder mehr:

    6403 59 95

    – – – – – –  für Männer

    6403 59 99

    – – – – – –  für Frauen

    6802

    Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

     

    –  andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

    6802 21 00

    – –  Marmor, Travertin und Alabaster

    6802 23 00

    – –  Granit

    6802 29 00

    – –  andere Steine:

    ex 6802 29 00

    – – –  andere Kalksteine

     

    –  andere:

    6802 91

    – –  Marmor, Travertin und Alabaster:

    6802 91 10

    – – –  polierter Alabaster, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit

    6802 91 90

    – – –  andere

    6802 93

    – –  Granit:

    6802 93 10

    – – –  poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

    6802 93 90

    – – –  anderer

    6810

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:

     

    –  Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:

    6810 11

    – –  Baublöcke und Mauersteine:

    6810 11 10

    – – –  aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

    6810 11 90

    – – –  andere

     

    –  andere:

    6810 91

    – –  vorgefertigte Bauelemente:

    6810 91 90

    – – –  andere

    6810 99 00

    – –  andere

    6904

    Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen:

    6904 10 00

    –  Mauerziegel

    6904 90 00

    –  andere

    6905

    Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik:

    6905 10 00

    –  Dachziegel

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

     

    –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

    7207 11

    – –  mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

    7207 11 90

    – – –  vorgeschmiedet

    7207 12

    – –  anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

    7207 12 90

    – – –  vorgeschmiedet

    7207 19

    – –  anderes:

     

    – – –  mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:

    7207 19 12

    – – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

    7207 19 19

    – – – –  vorgeschmiedet

    7207 19 80

    – – –  anderes

    7207 20

    –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

     

    – –  mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

     

    – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen:

     

    – – – –  anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:

    7207 20 15

    – – – – –  0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    7207 20 17

    – – – – –  0,6 GHT oder mehr

    7207 20 19

    – – –  vorgeschmiedet

     

    – –  anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

    7207 20 32

    – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

    7207 20 39

    – – –  vorgeschmiedet

     

    – –  mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:

    7207 20 52

    – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

    7207 20 59

    – – –  vorgeschmiedet

    7207 20 80

    – –  anderes

    7213

    Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

    7213 10 00

    –  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

     

    –  andere:

    7213 91

    – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm:

    7213 91 10

    – – –  von der für Betonarmierung verwendeten Art

     

    – – –  andere:

    7213 91 49

    – – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT:

    ex 7213 91 49

    – – – – –  andere als mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger

    7213 99

    – –  andere:

    7213 99 10

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

    7213 99 90

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

    7214

    Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

    7214 10 00

    –  geschmiedet

    7214 20 00

    –  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

     

    –  anderer:

    7214 99

    – –  anderer:

     

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

    7214 99 10

    – – – –  von der für Betonarmierung verwendeten Art

     

    – – – –  anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

    7214 99 31

    – – – – –  80 mm oder mehr

    7214 99 39

    – – – – –  weniger als 80 mm

    7214 99 50

    – – – –  anderer

     

    – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

     

    – – – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

    7214 99 71

    – – – – –  80 mm oder mehr

    7214 99 79

    – – – – –  weniger als 80 mm

    7214 99 95

    – – – –  anderer

    7215

    Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

    7215 10 00

    –  aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kalt fertig gestellt

    7215 50

    –  anderer, nur kalthergestellt oder nur kalt fertig gestellt:

     

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

    7215 50 11

    – – –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

    7215 50 19

    – – –  anderer

    7215 50 80

    – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

    7215 90 00

    –  anderer

    7224

    Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl:

    7224 10

    –  Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen:

    7224 10 10

    – –  aus Werkzeugstahl

    7224 10 90

    – –  anderer

    7224 90

    –  andere:

     

    – –  andere:

     

    – – –  mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:

     

    – – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen:

     

    – – – – –  mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

    7224 90 05

    – – – – – –  aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

    7224 90 07

    – – – – – –  andere

    7224 90 14

    – – – – –  andere

    7224 90 18

    – – – –  vorgeschmiedet

     

    – – –  andere:

     

    – – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen:

    7224 90 31

    – – – – –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

    7224 90 38

    – – – – –  andere

    7224 90 90

    – – – –  vorgeschmiedet

    7228

    Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:

    7228 20

    –  Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:

    7228 20 10

    – –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

     

    – –  anderer:

    7228 20 99

    – – –  anderer

    7228 30

    –  anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst:

    7228 30 20

    – –  aus Werkzeugstahl

     

    – –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger:

    7228 30 41

    – – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr

    7228 30 49

    – – –  anderer

     

    – –  anderer:

     

    – – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

    7228 30 61

    – – – –  80 mm oder mehr

    7228 30 69

    – – – –  weniger als 80 mm

    7228 30 70

    – – –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

    7228 30 89

    – – –  anderer

    7228 40

    –  anderer Stabstahl, nur geschmiedet:

    7228 40 10

    – –  aus Werkzeugstahl

    7228 40 90

    – –  anderer

    7228 60

    –  anderer Stabstahl:

    7228 60 20

    – –  aus Werkzeugstahl

    7228 60 80

    – –  anderer

    7314

    Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl:

    7314 20

    –  Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr:

    7314 20 90

    – –  andere

     

    –  andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt:

    7314 39 00

    – –  andere

    7317 00

    Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer:

     

    –  andere:

     

    – –  aus Draht:

    7317 00 40

    – – –  Nägel aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder mehr, gehärtet:

     

    – – –  andere:

    7317 00 69

    – – – –  andere

    7317 00 90

    – –  andere

    7605

    Draht aus Aluminium:

     

    –  aus nicht legiertem Aluminium:

    7605 11 00

    – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

    7605 19 00

    – –  anderer

    7606

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:

     

    –  quadratisch oder rechteckig:

    7606 11

    – –  aus nicht legiertem Aluminium:

     

    – – –  andere, mit einer Dicke von:

    7606 11 91

    – – – –  weniger als 3 mm

    7606 11 93

    – – – –  3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

    7606 11 99

    – – – –  6 mm oder mehr

    7606 12

    – –  aus Aluminiumlegierungen:

     

    – – –  andere:

     

    – – – –  andere, mit einer Dicke von:

    7606 12 91

    – – – – –  weniger als 3 mm

    7606 12 93

    – – – – –  3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

    7606 12 99

    – – – – –  6 mm oder mehr

    7607

    Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:

     

    –  ohne Unterlage:

    7607 11

    – –  nur gewalzt:

    7607 11 10

    – – –  mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

    7607 11 90

    – – –  mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

    7607 19

    – –  andere:

    7607 19 10

    – – –  mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

     

    – – –  mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm:

    7607 19 99

    – – – –  andere

    7607 20

    –  auf Unterlage:

    7607 20 10

    – –  mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm

     

    – –  mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm:

    7607 20 99

    – – –  andere

    7610

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium:

    7610 10 00

    –  Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

    7610 90

    –  andere:

    7610 90 90

    – –  andere

    7614

    Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

    7614 10 00

    –  mit Stahlseele

    7614 90 00

    –  andere

    8311

    Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren:

    8311 10

    –  umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen:

    8311 10 10

    – –  Schweißelektroden mit einer Seele aus Eisen oder Stahl und einer Umhüllung aus feuerfestem Material

    8311 10 90

    – –  andere

    8311 20 00

    –  gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 :

    8418 10

    –  kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren:

    8418 10 20

    – –  mit einem Inhalt von mehr als 340 l:

    ex 8418 10 20

    – – –  andere als für zivile Luftfahrzeuge

    8418 10 80

    – –  andere:

    ex 8418 10 80

    – – –  andere als für zivile Luftfahrzeuge

     

    –  Haushaltskühlschränke:

    8418 21

    – –  Kompressorkühlschränke:

     

    – – –  andere:

     

    – – – –  andere, mit einem Inhalt von:

    8418 21 91

    – – – – –  250 l oder weniger

    8418 21 99

    – – – – –  mehr als 250 l bis 340 l

    8418 30

    –  Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger:

    8418 30 20

    – –  mit einem Inhalt von 400 l oder weniger:

    ex 8418 30 20

    – – –  andere als für zivile Luftfahrzeuge

    8418 30 80

    – –  mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l:

    ex 8418 30 80

    – – –  andere als für zivile Luftfahrzeuge

    8418 40

    –  Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger:

    8418 40 20

    – –  mit einem Inhalt von 250 l oder weniger:

    ex 8418 40 20

    – – –  andere als für zivile Luftfahrzeuge

    8418 40 80

    – –  mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l:

    ex 8418 40 80

    – – –  andere als für zivile Luftfahrzeuge

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

     

    –  Geschirrspülmaschinen:

    8422 11 00

    – –  Haushaltsgeschirrspülmaschinen

    8426

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren:

     

    –  andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    8426 91

    – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge:

    8426 91 10

    – – –  hydraulische Fahrzeug-Selbstladekrane

    8426 91 90

    – – –  andere

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

     

    –  Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

    8450 11

    – –  Waschvollautomaten:

     

    – – –  mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger:

    8450 11 11

    – – – –  Frontlader

    8483

    Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

    8483 30

    –  Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen:

    8483 30 80

    – –  Gleitlager und Lagerschalen

    8703

    Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

     

    –  andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

    8703 24

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 3 000  cm3:

    8703 24 10

    – – –  neu:

    ex 8703 24 10

    – – – –  Personenkraftwagen

    8703 24 90

    – – –  gebraucht

     

    –  andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

    8703 33

    – –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3:

     

    – – –  neu:

    8703 33 19

    – – – –  andere:

    ex 8703 33 19

    – – – – –  Personenkraftwagen

    9401

    Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

    9401 40 00

    –  in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

     

    –  andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

    9401 61 00

    – –  gepolstert

    9401 69 00

    – –  andere

     

    –  andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

    9401 71 00

    – –  gepolstert

    9401 79 00

    – –  andere

    9401 80 00

    –  andere Sitzmöbel

    9403

    Andere Möbel und Teile davon:

    9403 40

    –  Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art:

    9403 40 90

    – –  andere

    9403 50 00

    –  Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

    9403 60

    –  andere Holzmöbel:

    9403 60 10

    – –  Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art

    9403 60 90

    – –  andere Holzmöbel

    9404

    Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:

     

    –  Auflegematratzen:

    9404 29

    – –  aus anderen Stoffen:

    9404 29 10

    – – –  mit Federkern

    9404 90

    –  andere:

    9404 90 90

    – –  andere

    9406 00

    Vorgefertigte Gebäude:

     

    –  andere:

    9406 00 20

    – –  aus Holz

    ANHANG II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „BABY-BEEF“

    (Artikel 26 Absatz 3)

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.



    KN-Code

    Taric-Unterteilung

    Warenbezeichnung

    0102

     

    Rinder, lebend:

    0102 90

     

    –  andere:

     

     

    – –  Hausrinder:

     

     

    – – –  mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

     

     

    – – – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

    ex 0102 90 51

     

    – – – – –  zum Schlachten:

     

    10

    –  Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

    ex 0102 90 59

     

    – – – – –  andere:

     

    11

    21

    31

    91

    –  Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

     

     

    – – – –  andere:

    ex 0102 90 71

     

    – – – – –  zum Schlachten:

     

    10

    –  Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

    ex 0102 90 79

     

    – – – – –  andere:

     

    21

    91

    –  Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

    0201

     

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

    ex 0201 10 00

     

    –  ganze oder halbe Tierkörper

     

    91

    –  ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

    0201 20

     

    –  andere Teile mit Knochen:

    ex 0201 20 20

     

    – –  „quartiers compensés“:

     

    91

    –  „quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

    ex 0201 20 30

     

    – –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

     

    91

    –  Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

    ex 0201 20 50

     

    – –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

     

    91

    –  Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg – beim so genannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg –, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

    (1)   

    Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.

    ANHANG IIIa

    ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a)

    Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten dieses Abkommens



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0101

    Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

    0101 90

    –  andere:

     

    – –  Pferde:

    0101 90 11

    – – –  zum Schlachten

    0101 90 19

    – – –  andere

    0101 90 30

    – –  Esel

    0101 90 90

    – –  Maultiere und Maulesel

    0105

    Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

     

    –  mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

    0105 12 00

    – –  Truthühner

    0105 19

    – –  andere:

    0105 19 20

    – – –  Gänse

    0105 19 90

    – – –  Enten und Perlhühner

    0106

    Andere Tiere, lebend:

     

    –  Säugetiere:

    0106 19

    – –  andere:

    0106 19 10

    – – –  Hauskaninchen

    0106 19 90

    – – –  andere

    0106 20 00

    –  Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

     

    –  Vögel:

    0106 39

    – –  andere:

    0106 39 10

    – – –  Tauben

    0205 00

    Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

    0205 00 20

    –  frisch oder gekühlt

    0205 00 80

    –  gefroren

    0206

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

    0206 10

    –  von Rindern, frisch oder gekühlt:

    0206 10 10

    – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

     

    – –  andere:

    0206 10 91

    – – –  Lebern

    0206 10 95

    – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    0206 10 99

    – – –  andere

     

    - von Rindern, gefroren:

    0206 21 00

    – –  Zungen

    0206 22 00

    – –  Lebern

    0206 29

    – –  andere:

    0206 29 10

    – – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

     

    – – –  andere:

    0206 29 91

    – – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    0206 29 99

    – – – –  andere

    0206 30 00

    –  von Schweinen, frisch oder gekühlt

     

    –  von Schweinen, gefroren:

    0206 41 00

    – –  Lebern

    0206 49

    – –  andere:

    0206 49 20

    – – –  von Hausschweinen

    0206 49 80

    – – –  andere

    0206 80

    –  andere, frisch oder gekühlt:

    0206 80 10

    – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

     

    – –  andere:

    0206 80 91

    – – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    0206 80 99

    – – –  von Schafen und Ziegen

    0206 90

    –  andere, gefroren:

    0206 90 10

    – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

     

    – –  andere:

    0206 90 91

    – – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    0206 90 99

    – – –  von Schafen und Ziegen

    0208

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

    0208 10

    –  von Kaninchen oder Hasen:

     

    – –  von Hauskaninchen:

    0208 10 11

    – – –  frisch oder gekühlt

    0208 10 19

    – – –  gefroren

    0208 10 90

    – – –  andere

    0208 30 00

    –  von Primaten

    0208 40

    –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia):

    0208 40 10

    – –  Walfleisch

    0208 40 90

    – –  andere

    0208 50 00

    –  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    0208 90

    –  andere:

    0208 90 10

    – –  von Haustauben

     

    – –  von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen):

    0208 90 20

    – – –  von Wachteln

    0208 90 40

    – – –  andere

    0208 90 55

    – –  Robbenfleisch

    0208 90 60

    – –  von Rentieren

    0208 90 70

    – –  Froschschenkel

    0208 90 95

    – –  andere

    0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

     

    –  andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

    0210 91 00

    – –  von Primaten

    0210 92 00

    – –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

    0210 93 00

    – –  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    0210 99

    – –  andere:

     

    – – –  Fleisch:

    0210 99 10

    – – – –  Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

     

    – – – –  von Schafen und Ziegen:

    0210 99 21

    – – – – –  mit Knochen

    0210 99 29

    – – – – –  ohne Knochen

    0210 99 31

    – – – –  von Rentieren

    0210 99 39

    – – – –  andere

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

     

    – – – –  von Hausschweinen:

    0210 99 41

    – – – – –  Lebern

    0210 99 49

    – – – – –  andere

     

    – – – –  von Rindern:

    0210 99 51

    – – – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    0210 99 59

    – – – – –  andere

    0210 99 60

    – – – –  von Schafen und Ziegen

     

    – – – –  andere:

     

    – – – – –  Geflügellebern:

    0210 99 71

    – – – – – –  Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

    0210 99 79

    – – – – – –  andere

    0210 99 80

    – – – – –  andere

    0210 99 90

    – – –  genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    0407 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

     

    –  von Hausgeflügel:

     

    – –  Bruteier:

    0407 00 11

    – – –  von Truthühnern oder Gänsen

    0407 00 19

    – – –  andere

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    –  Eigelb:

    0408 11

    – –  getrocknet:

    0408 11 20

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0408 19

    – –  anderes:

    0408 19 20

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht

     

    –  andere:

    0408 91

    – –  getrocknet:

    0408 91 20

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0408 99

    – –  andere:

    0408 99 20

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0410 00 00

    Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0601

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ):

    0601 10

    –  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend:

    0601 10 10

    – –  Hyazinthen

    0601 10 20

    – –  Narzissen

    0601 10 30

    – –  Tulpen

    0601 10 40

    – –  Gladiolen

    0601 10 90

    – –  andere

    0601 20

    –  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln:

    0601 20 10

    – –  Zichorienpflanzen und -wurzeln

    0601 20 30

    – –  Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

    0601 20 90

    – –  andere

    0602

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

    0602 90

    –  andere:

    0602 90 10

    – –  Pilzmycel

    0602 90 20

    – –  Ananaspflänzlinge

    0604

    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

     

    –  andere:

    0604 91

    – –  frisch:

    0604 91 20

    – – –  Weihnachtsbäume

    0604 91 40

    – – –  Zweige von Nadelgehölzen

    0604 91 90

    – – –  andere

    0604 99

    – –  andere:

    0604 99 10

    – – –  nur getrocknet

    0604 99 90

    – – –  andere

    0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

    0713 33

    – –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

    0713 33 90

    – – –  andere

    0713 39 00

    – –  andere

    0713 40 00

    –  Linsen

    0713 50 00

    –  Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

    0713 90 00

    –  andere

    0714

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:

    0714 10

    –  Maniok:

    0714 10 10

    – –  Pellets von Mehl oder Grieß

     

    – –  andere:

    0714 10 91

    – – –  von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

    0714 10 99

    – – –  andere

    0714 20

    –  Süßkartoffeln:

    0714 20 10

    – –  frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

    0714 20 90

    – –  andere

    0714 90

    –  andere:

     

    – –  Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

    0714 90 11

    – – –  von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

    0714 90 19

    – – –  andere

    0714 90 90

    – –  andere

    0801

    Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

     

    –  Kokosnüsse:

    0801 11 00

    – –  getrocknet

    0801 19 00

    – –  andere

    0802

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

     

    –  Mandeln:

    0802 11

    – –  ungeschält:

    0802 11 10

    – – –  bittere Mandeln

    0802 11 90

    – – –  andere

    0802 12

    – –  geschält:

    0802 12 10

    – – –  bittere Mandeln

    0802 12 90

    – – –  andere

     

    –  Haselnüsse (Corylus-Arten):

    0802 21 00

    – –  ungeschält

    0802 22 00

    – –  geschält:

    ex 0802 22 00

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    ex 0802 22 00

    – – –  andere

     

    –  Walnüsse:

    0802 31 00

    – –  ungeschält

    0802 32 00

    – –  geschält

    0802 40 00

    –  Esskastanien (Castanea-Arten)

    0802 50 00

    –  Pistazien

    0802 60 00

    –  Macadamia-Nüsse

    0802 90

    –  andere:

    0802 90 20

    – –  Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse

    0802 90 50

    – –  Pinienkerne

    0802 90 85

    – –  andere

    0804

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

    0804 10 00

    –  Datteln

    0804 30 00

    –  Ananas

    0804 40 00

    –  Avocadofrüchte

    0804 50 00

    –  Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

    0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet:

    0806 20

    –  getrocknet:

    0806 20 10

    – –  Korinthen

    0806 20 30

    – –  Sultaninen

    0806 20 90

    – –  andere

    0810

    Andere Früchte, frisch:

    0810 60 00

    –  Durian

    0810 90

    –  andere:

    0810 90 30

    – –  Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen

    0810 90 40

    – –  Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

     

    – –  schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

    0810 90 50

    – – –  schwarze Johannisbeeren

    0810 90 60

    – – –  rote Johannisbeeren

    0810 90 70

    – – –  andere

    0810 90 95

    – –  andere

    0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0811 90

    –  andere:

     

    – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

    0811 90 11

    – – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    0811 90 19

    – – – –  andere

     

    – – –  andere:

    0811 90 31

    – – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    0811 90 39

    – – – –  andere

     

    – –  andere:

    0811 90 50

    – – –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch

    0811 90 70

    – – –  Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

    0811 90 85

    – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    0812

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0812 90

    –  andere:

    0812 90 70

    – –  Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

    0813

    Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

    0813 40

    –  andere Früchte:

    0813 40 50

    – –  Papaya-Früchte

    0813 40 60

    – –  Tamarinden

    0813 40 70

    – –  Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

    0813 40 95

    – –  andere

    0813 50

    –  Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

     

    – –  Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 :

     

    – – –  ohne Pflaumen:

    0813 50 12

    – – – –  von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

    0813 50 15

    – – – –  andere

    0813 50 19

    – – –  mit Pflaumen

     

    – –  Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 :

    0813 50 31

    – – –  von tropischen Nüssen

    0813 50 39

    – – –  andere

     

    – –  andere Mischungen:

    0813 50 91

    – – –  ohne Pflaumen oder Feigen

    0813 50 99

    – – –  andere

    0814 00 00

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

     

    –  Kaffee, nicht geröstet:

    0901 11 00

    – –  nicht entkoffeiniert

    0901 12 00

    – –  entkoffeiniert

    0902

    Tee, auch aromatisiert:

    0902 10 00

    –  grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

    0902 20 00

    –  anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

    0902 30 00

    –  schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

    0902 40 00

    –  anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

    0904

    Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

     

    –  Pfeffer:

    0904 11 00

    – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0904 12 00

    – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    0904 20

    –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

     

    – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

    0904 20 10

    – – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    0904 20 30

    – – –  andere

    0904 20 90

    – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    0905 00 00

    Vanille

    0906

    Zimt und Zimtblüten:

     

    –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

    0906 11 00

    – –  Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

    0906 19 00

    – –  andere

    0906 20 00

    –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    0907 00 00

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    0908

    Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen:

    0908 10 00

    –  Muskatnüsse

    0908 20 00

    –  Muskatblüte

    0908 30 00

    –  Amomen und Kardamomen

    0909

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:

    0909 10 00

    –  Anis- und Sternanisfrüchte

    0909 20 00

    –  Korianderfrüchte

    0909 30 00

    –  Kreuzkümmelfrüchte

    0909 40 00

    –  Kümmelfrüchte

    0909 50 00

    –  Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

    0910

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

    0910 10 00

    –  Ingwer

    0910 20

    –  Safran:

    0910 20 10

    – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0910 20 90

    – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    0910 30 00

    –  Kurkuma

     

    –  andere Gewürze:

    0910 91

    – –  Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9:

    0910 91 10

    – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0910 91 90

    – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    0910 99

    – –  andere:

    0910 99 10

    – – –  Samen von Bockshornklee

     

    – – –  Thymian:

     

    – – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

    0910 99 31

    – – – – –  Feldthymian (Thymus serpyllum)

    0910 99 33

    – – – – –  anderer

    0910 99 39

    – – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    0910 99 50

    – – –  Lorbeerblätter

    0910 99 60

    – – –  Curry

     

    – – –  andere:

    0910 99 91

    – – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0910 99 99

    – – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

    1006

    Reis:

    1006 10

    –  Rohreis (Paddy-Reis):

    1006 10 10

    – –  zur Aussaat

     

    – –  anderer:

     

    – – –  parboiled:

    1006 10 21

    – – – –  rundkörniger

    1006 10 23

    – – – –  mittelkörniger

     

    – – – –  langkörniger:

    1006 10 25

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    1006 10 27

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

     

    – – –  anderer:

    1006 10 92

    – – – –  rundkörniger

    1006 10 94

    – – – –  mittelkörniger

     

    – – – –  langkörniger:

    1006 10 96

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    1006 10 98

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    1006 20

    –  geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“):

     

    – –  parboiled:

    1006 20 11

    – – –  rundkörniger

    1006 20 13

    – – –  mittelkörniger

     

    – – –  langkörniger:

    1006 20 15

    – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    1006 20 17

    – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

     

    – –  anderer:

    1006 20 92

    – – –  rundkörniger

    1006 20 94

    – – –  mittelkörniger

     

    – – –  langkörniger:

    1006 20 96

    – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    1006 20 98

    – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    1006 30

    –  halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:

     

    – –  halbgeschliffener Reis:

     

    – – –  parboiled:

    1006 30 21

    – – – –  rundkörniger

    1006 30 23

    – – – –  mittelkörniger

     

    – – – –  langkörniger:

    1006 30 25

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    1006 30 27

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

     

    – – –  anderer:

    1006 30 42

    – – – –  rundkörniger

    1006 30 44

    – – – –  mittelkörniger

     

    – – – –  langkörniger:

    1006 30 46

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    1006 30 48

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

     

    – –  vollständig geschliffener Reis:

     

    – – –  parboiled:

    1006 30 61

    – – – –  rundkörniger

    1006 30 63

    – – – –  mittelkörniger

     

    – – – –  langkörniger:

    1006 30 65

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    1006 30 67

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

     

    – – –  anderer:

    1006 30 92

    – – – –  rundkörniger

    1006 30 94

    – – – –  mittelkörniger

     

    – – – –  langkörniger:

    1006 30 96

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    1006 30 98

    – – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    1006 40 00

    –  Bruchreis

    1007

    Körner-Sorghum:

    1007 00 10

    –  Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat

    1007 00 90

    –  anderer

    1008

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

    1008 10 00

    –  Buchweizen

    1008 20 00

    –  Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

    1008 30 00

    –  Kanariensaat

    1008 90

    –  anderes Getreide:

    1008 90 10

    – –  Triticale

    1008 90 90

    – –  anderes

    1102

    Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

    1102 10 00

    –  von Roggen

    1102 20

    –  von Mais:

    1102 20 10

    – –  mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    1102 20 90

    – –  anderes

    1102 90

    –  anderes:

    1102 90 10

    – –  von Gerste

    1102 90 30

    – –  von Hafer

    1102 90 50

    – –  von Reis

    1102 90 90

    – –  anderes

    1103

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

     

    –  Grobgrieß und Feingrieß:

    1103 11

    – –  von Weizen:

    1103 11 10

    – – –  von Hartweizen

    1103 11 90

    – – –  von Weichweizen und Spelz

    1103 13

    – –  von Mais:

    1103 13 10

    – – –  mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    1103 13 90

    – – –  anderer

    1103 19

    – –  von anderem Getreide:

    1103 19 10

    – – –  von Roggen

    1103 19 30

    – – –  von Gerste

    1103 19 40

    – – –  von Hafer

    1103 19 50

    – – –  von Reis

    1103 19 90

    – – –  anderer

    1103 20

    –  Pellets:

    1103 20 10

    – –  von Roggen

    1103 20 20

    – –  von Gerste

    1103 20 30

    – –  von Hafer

    1103 20 40

    – –  von Mais

    1103 20 50

    – –  von Reis

    1103 20 60

    – –  von Weizen

    1103 20 90

    – –  andere

    1104

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

     

    –  Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

    1104 12

    – –  von Hafer:

    1104 12 10

    – – –  gequetscht

    1104 12 90

    – – –  als Flocken

    1104 19

    – –  von anderem Getreide:

    1104 19 10

    – – –  von Weizen

    1104 19 30

    – – –  von Roggen

    1104 19 50

    – – –  von Mais

     

    – – –  von Gerste:

    1104 19 61

    – – – –  gequetscht

    1104 19 69

    – – – –  als Flocken

     

    – – –  andere:

    1104 19 91

    – – – –  Reisflocken

    1104 19 99

    – – – –  andere

     

    –  Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

    1104 22

    – –  von Hafer:

    1104 22 20

    – – –  geschält (entspelzt)

    1104 22 30

    – – –  geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

    1104 22 50

    – – –  perlförmig geschliffen

    1104 22 90

    – – –  nur geschrotet

    1104 22 98

    – – –  andere

    1104 23

    – –  von Mais:

    1104 23 10

    – – –  geschält, auch geschnitten oder geschrotet

    1104 23 30

    – – –  perlförmig geschliffen

    1104 23 90

    – – –  nur geschrotet

    1104 23 99

    – – –  andere

    1104 29

    – –  von anderem Getreide:

     

    – – –  von Gerste:

    1104 29 01

    – – – –  geschält (entspelzt)

    1104 29 03

    – – – –  geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

    1104 29 05

    – – – –  perlförmig geschliffen

    1104 29 07

    – – – –  nur geschrotet

    1104 29 09

    – – – –  andere

     

    – – –  andere:

     

    – – – –  geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

    1104 29 11

    – – – – –  von Weizen

    1104 29 18

    – – – – –  andere

    1104 29 30

    – – – –  perlförmig geschliffen

     

    – – – –  nur geschrotet:

    1104 29 51

    – – – – –  von Weizen

    1104 29 55

    – – – – –  von Roggen

    1104 29 59

    – – – – –  andere

     

    – – – –  andere:

    1104 29 81

    – – – – –  von Weizen

    1104 29 85

    – – – – –  von Roggen

    1104 29 89

    – – – – –  andere

    1104 30

    –  Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

    1104 30 10

    – –  von Weizen

    1104 30 90

    – –  andere

    1105

    Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln:

    1105 10 00

    –  Mehl, Grieß und Pulver

    1105 20 00

    –  Flocken, Granulat und Pellets

    1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

    1106 10 00

    –  von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

    1106 20

    –  von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 :

    1106 20 10

    – –  für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

    1106 20 90

    – –  andere

    1106 30

    –  von Erzeugnissen des Kapitels 8:

    1106 30 10

    – –  von Bananen

    1106 30 90

    – –  andere

    1107

    Malz, auch geröstet:

    1107 10

    –  nicht geröstet:

     

    – –  von Weizen:

    1107 10 11

    – – –  in Form von Mehl

    1107 10 19

    – – –  anderes

     

    – –  anderes:

    1107 10 91

    – – –  in Form von Mehl

    1107 10 99

    – – –  anderes

    1107 20 00

    –  geröstet

    1108

    Stärke; Inulin:

     

    –  Stärke:

    1108 11 00

    – –  von Weizen

    1108 12 00

    – –  von Mais

    1108 13 00

    – –  von Kartoffeln

    1108 14 00

    – –  von Maniok

    1108 19

    – –  andere Stärke:

    1108 19 10

    – – –  von Reis

    1108 19 90

    – – – –  andere

    1108 20 00

    –  Inulin

    1109 00 00

    Kleber von Weizen, auch getrocknet

    1502 00

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 :

    1502 00 10

    –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1502 00 90

    –  anderes

    1503 00

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet:

     

    –  Schmalzstearin und Oleostearin:

    1503 00 11

    – –  zu industriellen Zwecken

    1503 00 19

    – –  andere

    1503 00 30

    –  Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1503 00 90

    – –  andere

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1504 10

    –  Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen:

    1504 10 10

    – –  mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500  internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

     

    – –  andere:

    1504 10 91

    – – –  von Heilbutten

    1504 10 99

    – – –  andere

    1504 20

    –  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle:

    1504 20 90

    – –  andere

    1504 30

    –  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren:

    1504 30 90

    – –  andere

    1507

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1507 10

    –  rohes Öl, auch entschleimt:

    1507 10 10

    – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1507 90

    –  anderes:

    1507 90 10

    – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1508

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1508 10

    –  rohes Öl

    1508 10 10

    – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1508 10 90

    – –  anderes

    1508 90

    –  andere:

    1508 90 10

    – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1508 90 90

    – –  andere

    1510 00

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 :

    1510 00 10

    –  rohe Öle

    1510 00 90

    –  andere

    1512

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

    –  Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:

    1512 21

    – –  rohes Öl, auch von Gossypol befreit:

    1512 21 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1512 21 90

    – – –  anderes

    1512 29

    – –  andere:

    1512 29 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1512 29 90

    – – –  andere

    1514

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

    –  erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen:

    1514 11

    – –  rohe Öle:

    1514 11 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1514 11 90

    – – –  andere

    1514 19

    – –  andere:

    1514 19 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1514 19 90

    – – –  andere

     

    –  andere:

    1514 91

    – –  rohe Öle:

    1514 91 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1514 91 90

    – – –  andere

    1514 99

    – –  andere:

    1514 99 10

    – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1514 99 90

    – – –  andere

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    1516 20

    –  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

     

    – –  andere:

     

    – – –  andere:

     

    – – – –  andere:

    1516 20 98

    – – – – –  andere

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    –  Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln:

    1518 00 31

    – –  roh

    1518 00 39

    – –  andere

    1522 00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

     

    –  Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

     

    – –  Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist:

    1522 00 31

    – – –  Soapstock

    1522 00 39

    – – –  andere

     

    – –  andere:

    1522 00 91

    – – –  Öldrass und Soapstock

    1522 00 99

    – – –  andere

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    –  Lactose und Lactosesirup:

    1702 11 00

    – –  mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

    1702 19 00

    – –  andere

    1702 20

    –  Ahornzucker und Ahornsirup:

    1702 20 10

    – –  fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    1702 20 90

    – –  anderer

    1702 30

    –  Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

    1702 30 10

    – –  Isoglucose

     

    – –  andere:

     

    – – –  mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr:

    1702 30 51

    – – – –  Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

    1702 30 59

    – – – –  andere

     

    – – –  andere:

    1702 30 91

    – – – –  Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

    1702 30 99

    – – – –  andere

    1702 40

    –  Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

    1702 40 10

    – –  Isoglucose

    1702 40 90

    – –  andere

    1702 60

    –  andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

    1702 60 10

    – –  Isoglucose

    1702 60 80

    – –  Inulinsirup

    1702 60 95

    – –  andere

    1702 90

    –  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

    1702 90 30

    – –  Isoglucose

    1702 90 50

    – –  Maltodextrin und Maltodextrinsirup

     

    – –  Zucker und Melassen, karamellisiert:

    1702 90 71

    – – –  mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

     

    – – –  andere:

    1702 90 75

    – – – –  als Pulver, auch agglomeriert

    1702 90 79

    – – – –  andere

    1702 90 80

    – –  Inulinsirup

    1702 90 99

    – –  andere

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

    1902 20

    –  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

    1902 20 30

    – –  mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    –  andere:

    2007 99

    – –  andere:

     

    – – –  andere:

    2007 99 98

    – – – –  andere

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    –  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    2008 19

    – –  andere, einschließlich Mischungen:

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

     

    – – – –  andere:

    2008 19 19

    – – – – –  andere

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    –  Orangensaft:

    2009 11

    – –  gefroren:

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

    2009 11 11

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009 11 19

    – – – –  anderer

     

    – – –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

    2009 11 91

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009 11 99

    – – – –  anderer

    2009 19

    – –  anderer:

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

    2009 19 11

    – – – –  mit einem Wert von 30 €R oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009 19 19

    – – – –  anderer

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

    2009 19 91

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009 19 98

    – – – –  anderer

     

    –  Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

    2009 29

    – –  anderer:

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

    2009 29 11

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009 29 19

    – – – –  anderer

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

    2009 29 91

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009 29 99

    – – – –  anderer

     

    –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

    2009 39

    – –  anderer:

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

    2009 39 11

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009 39 19

    – – – –  anderer

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

     

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:

    2009 39 31

    – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    2009 39 39

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

     

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

     

    – – – – –  Zitronensaft:

    2009 39 51

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009 39 55

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    2009 39 59

    – – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

     

    – – – – –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

    2009 39 91

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009 39 95

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    2009 39 99

    – – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

     

    –  Ananassaft:

    2009 49

    – –  anderer:

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

    2009 49 11

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009 49 19

    – – – –  anderer

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

    2009 49 30

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

     

    – – – –  anderer:

    2009 49 91

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009 49 93

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    2009 49 99

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

     

    –  Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

    2009 69

    – –  anderer:

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

    2009 69 11

    – – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009 69 19

    – – – –  anderer

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

     

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht:

    2009 69 51

    – – – – –  konzentriert

    2009 69 59

    – – – – –  andere

     

    – – – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

     

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

    2009 69 71

    – – – – – –  konzentriert

    2009 69 79

    – – – – – –  anderer

    2009 69 90

    – – – – –  anderer

     

    –  Apfelsaft:

    2009 79

    – –  anderer:

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

    2009 79 11

    – – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009 79 19

    – – – –  anderer

     

    – – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

    2009 79 30

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

     

    – – – –  anderer:

    2009 79 91

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009 79 93

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    2009 79 99

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    2009 80

    –  Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

     

    – –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

     

    – – –  Birnensaft:

    2009 80 11

    – – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009 80 19

    – – – –  anderer

     

    – – –  anderer:

     

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

    2009 80 34

    – – – – –  aus tropischen Früchten

    2009 80 35

    – – – – –  anderer

     

    – – – –  anderer:

    2009 80 36

    – – – – –  aus tropischen Früchten

    2009 80 38

    – – – – –  anderer

    2009 90

    –  Mischungen von Säften:

     

    – –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

     

    – – –  Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

    2009 90 11

    – – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009 90 19

    – – – –  anderer

     

    – – –  andere:

    2009 90 21

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009 90 29

    – – – –  anderer

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106 90

    –  andere:

     

    – –  Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

    2106 90 30

    – – –  Isoglucosesirup

     

    – – –  andere:

    2106 90 51

    – – – –  Lactosesirup

    2106 90 55

    – – – –  Glucose- und Maltodextrinsirup

    2106 90 59

    – – – –  andere

    2302

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

    2302 10

    –  von Mais:

    2302 10 10

    – –  mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

    2302 10 90

    – –  andere

    2302 30

    –  von Weizen:

    2302 30 10

    – –  mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

    2302 30 90

    – –  andere

    2302 40

    –  von anderem Getreide:

     

    – –  von Reis:

    2302 40 02

    – – –  mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

    2302 40 08

    – – –  andere

     

    – –  andere:

    2302 40 10

    – – –  mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

    2302 40 90

    – – –  andere

    2302 50 00

    –  von Hülsenfrüchten

    2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

    2303 10

    –  Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:

     

    – –  Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von:

    2303 10 11

    – – –  mehr als 40 GHT

    2303 10 19

    – – –  40 GHT oder weniger

    2303 20

    –  ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung:

    2303 20 90

    – –  andere

    2303 30 00

    –  Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

    2304 00 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2306

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 :

    2306 10 00

    –  aus Baumwollsamen

    2306 20 00

    –  aus Leinsamen

    2306 30 00

    –  aus Sonnenblumenkernen

     

    –  aus Raps- oder Rübsensamen:

    2306 41 00

    – –  aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

    2306 49 00

    – –  andere

    2306 90

    –  andere:

    2306 90 05

    – –  aus Maiskeimen

     

    – –  andere:

     

    – – –  Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl:

    2306 90 11

    – – – –  mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

    2306 90 19

    – – – –  mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 mehr als GHT

    2306 90 90

    – – –  andere

    2308 00

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    –  Traubentrester:

    2308 00 11

    – –  mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

    2308 00 19

    – –  anderer

    2308 00 40

    –  Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

    2308 00 90

    –  andere

    2309

    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

    2309 90

    –  andere:

    2309 90 10

    – –  Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

    2309 90 20

    – –  Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

     

    – –  andere, einschließlich Vormischungen:

     

    – – –  Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

     

    – – – –  Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

     

    – – – – –  keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

    2309 90 31

    – – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 90 33

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 90 35

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

    2309 90 39

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

     

    – – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:

    2309 90 41

    – – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 90 43

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 90 49

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

     

    – – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

    2309 90 51

    – – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 90 53

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 90 59

    – – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    2309 90 70

    – – – –  weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

     

    – – –  andere:

    2309 90 91

    – – – –  ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

     

    – – – –  andere:

    2309 90 95

    – – – – –  mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

    2309 90 99

    – – – – –  andere

    3301

    Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

     

    –  ätherische Öle von Citrusfrüchten:

    3301 12

    – –  Süß- und Bitterorangenöl:

    3301 12 10

    – – –  terpenhaltig

    3301 12 90

    – – –  terpenfrei

    3301 13

    – –  Citronenöl:

    3301 13 10

    – – –  terpenhaltig

    3301 13 90

    – – –  terpenfrei

    3301 19

    – –  andere:

    3301 19 20

    – – –  terpenhaltig

    3301 19 80

    – – –  terpenfrei

     

    –  andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten:

    3301 24

    – –  Pfefferminzöl (Mentha piperita):

    3301 24 10

    – – –  terpenhaltig

    3301 24 90

    – – –  terpenfrei

    3301 25

    – –  andere Minzenöle:

    3301 25 10

    – – –  terpenhaltig

    3301 25 90

    – – –  terpenfrei

    3301 29

    – –  andere:

     

    – – –  Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl:

    3301 29 11

    – – – –  terpenhaltig

    3301 29 31

    – – – –  terpenfrei

     

    – – –  andere:

    3301 29 41

    – – – –  terpenhaltig

     

    – – – –  terpenfrei:

    3301 29 71

    – – – – –  Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl

    3301 29 79

    – – – – –  Lavendelöl und Lavandinöl

    3301 29 91

    – – – – –  andere

    3301 30 00

    –  Resinoide

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302 10

    –  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

    3302 10 40

    – – –  andere

    3302 10 90

    – –  von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

    3501 90

    –  andere:

    3501 90 10

    – –  Caseinleime

    3502

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

     

    –  Eieralbumin:

    3502 11

    – –  getrocknet:

    3502 11 10

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    3502 11 90

    – – –  anderes

    3502 19

    – –  anderes:

    3502 19 10

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    3502 19 90

    – – –  anderes

    3502 20

    –  Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

    3502 20 10

    – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht

     

    – –  andere:

    3502 20 91

    – – –  getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

    3502 20 99

    – – –  andere

    3502 90

    –  andere:

     

    – –  Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin):

    3502 90 20

    – – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    3502 90 70

    – – –  andere

    3502 90 90

    – –  Albuminate und andere Albuminderivate

    3503 00

    Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 :

    3503 00 10

    –  Gelatine und ihre Derivate

    3503 00 80

    –  andere

    3504 00 00

    Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

    3505 10

    –  Dextrine und andere modifizierte Stärken:

     

    – –  andere modifizierte Stärken:

    3505 10 50

    – – –  veretherte Stärken und veresterte Stärken

    4101

    Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten:

    4101 20

    –  ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind:

    4101 20 10

    – –  frisch

    4101 20 30

    – –  nass gesalzen

    4101 20 50

    – –  getrocknet oder trocken gesalzen

    4101 20 90

    – –  andere

    4101 50

    –  ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg:

    4101 50 10

    – –  frisch

    4101 50 30

    – –  nass gesalzen

    4101 50 50

    – –  getrocknet oder trocken gesalzen

    4101 50 90

    – –  andere

    4101 90 00

    –  andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

    4102

    Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

    4102 10

    –  nichtenthaart:

    4102 10 10

    – –  von Lämmern

    4102 10 90

    – –  andere

     

    –  enthaart:

    4102 21 00

    – –  gepickelt

    4102 29 00

    – –  andere

    4103

    Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

    4103 20 00

    –  von Kriechtieren

    4103 30 00

    –  von Schweinen

    4103 90

    –  andere:

    4103 90 10

    – –  von Ziegen oder Zickeln

    4103 90 90

    – –  andere

    4301

    Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 :

    4301 10 00

    –  von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    4301 30 00

    –  von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    4301 60 00

    –  von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    4301 80

    –  andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen:

    4301 80 30

    – –  von Murmeltieren

    4301 80 50

    – –  von Wildkatzen aller Art

    4301 80 80

    – –  andere

    4301 90 00

    –  Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

    5001 00 00

    Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

    5002 00 00

    Grège, weder gedreht noch gezwirnt

    5003 00 00

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    ANHANG IIIb

    ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b)

    Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:

    — 
    am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Zollsatzes gesenkt;
    — 
    am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Zollsatzes gesenkt;
    — 
    am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Zollsatzes gesenkt;
    — 
    am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Zollsatzes gesenkt;
    — 
    am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0102

    Rinder, lebend:

    0102 90

    –  andere:

     

    – –  Hausrinder:

    0102 90 05

    – – –  mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

     

    – – –  mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg:

    0102 90 21

    – – – –  zum Schlachten

    0102 90 29

    – – – –  andere

     

    – – –  mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg:

    0102 90 41

    – – – –  zum Schlachten

    0102 90 49

    – – – –  andere

     

    – – –  mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

     

    – – – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

    0102 90 51

    – – – – –  zum Schlachten

    0102 90 59

    – – – – –  andere

     

    – – – –  Kühe:

    0102 90 61

    – – – – –  zum Schlachten

    0102 90 69

    – – – – –  andere

     

    – – – –  andere:

    0102 90 71

    – – – – –  zum Schlachten

    0102 90 79

    – – – – –  andere

    0102 90 90

    – –  andere

    0103

    Schweine, lebend:

     

    –  andere:

    0103 91

    – –  mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

    0103 91 10

    – – –  Hausschweine

    0103 91 90

    – – –  andere

    0103 92

    – –  mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

     

    – – –  Hausschweine:

    0103 92 11

    – – – –  Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

    0103 92 19

    – – – –  andere

    0103 92 90

    – – –  andere

    0105

    Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

     

    –  mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

    0105 11

    – –  Hühner:

     

    – – –  weibliche Zucht- und Vermehrungsküken:

    0105 11 19

    – – – –  andere

     

    – – –  andere:

    0105 11 99

    – – – –  andere

     

    –  andere:

    0105 94 00

    – –  Hühner

    0105 99

    – –  andere:

    0105 99 10

    – – –  Enten

    0105 99 20

    – – –  Gänse

    0105 99 30

    – – –  Truthühner

    0105 99 50

    – – –  Perlhühner

    0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

     

    –  frisch oder gekühlt:

    0203 11

    – –  ganze oder halbe Tierkörper:

    0203 11 10

    – – –  von Hausschweinen

    0203 11 90

    – – –  andere

    0203 12

    – –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

     

    – – –  von Hausschweinen:

    0203 12 11

    – – – –  Schinken und Teile davon

    0203 12 19

    – – – –  Schultern und Teile davon

    0203 12 90

    – – –  andere

    0203 19

    – –  anderes:

     

    – – –  von Hausschweinen:

    0203 19 11

    – – – –  Vorderteile und Teile davon

    0203 19 13

    – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

    0203 19 15

    – – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

     

    – – – –  anderes:

    0203 19 55

    – – – – –  ohne Knochen

    0203 19 59

    – – – – –  anderes

    0203 19 90

    – – –  anderes

     

    –  gefroren:

    0203 21

    – –  ganze oder halbe Tierkörper:

    0203 21 10

    – – –  von Hausschweinen

    0203 21 90

    – – –  anderes

    0203 22

    – –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

     

    – – –  von Hausschweinen:

    0203 22 11

    – – – –  Schinken und Teile davon

    0203 22 19

    – – – –  Schultern und Teile davon

    0203 22 90

    – – –  andere

    0203 29

    – –  anderes:

     

    – – –  von Hausschweinen:

    0203 29 11

    – – – –  Vorderteile und Teile davon

    0203 29 13

    – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

    0203 29 15

    – – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

     

    – – – –  anderes:

    0203 29 55

    – – – – –  ohne Knochen

    0203 29 59

    – – – – –  anderes

    0203 29 90

    – – –  anderes

    0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

     

    –  von Truthühnern:

    0207 24

    – –  unzerteilt, frisch oder gekühlt:

    0207 24 10

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

    0207 24 90

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

    0207 25

    – –  unzerteilt, gefroren:

    0207 25 10

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

    0207 25 90

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

    0207 26

    – –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

     

    – – –  Teile:

    0207 26 10

    – – – –  ohne Knochen

     

    – – – –  mit Knochen:

    0207 26 20

    – – – – –  Hälften oder Viertel

    0207 26 30

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    0207 26 40

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    0207 26 50

    – – – – –  Brüste und Teile davon

     

    – – – – –  Schenkel und Teile davon:

    0207 26 60

    – – – – – –  Unterschenkel und Teile davon

    0207 26 70

    – – – – – –  andere

    0207 26 80

    – – – – –  andere

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

    0207 26 91

    – – – –  Lebern

    0207 26 99

    – – – –  andere

    0207 27

    – –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

     

    – – –  Teile:

    0207 27 10

    – – – –  ohne Knochen

     

    – – – –  mit Knochen:

    0207 27 20

    – – – – –  Hälften oder Viertel

    0207 27 30

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    0207 27 40

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    0207 27 50

    – – – – –  Brüste und Teile davon

     

    – – – – –  Schenkel und Teile davon:

    0207 27 60

    – – – – – –  Unterschenkel und Teile davon

    0207 27 70

    – – – – – –  andere

    0207 27 80

    – – – – –  andere

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

    0207 27 91

    – – – –  Lebern

    0207 27 99

    – – – –  andere

     

    –  von Enten, Gänsen oder Perlhühnern:

    0207 32

    – –  unzerteilt, frisch oder gekühlt:

     

    – – –  von Enten:

    0207 32 11

    – – – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

    0207 32 15

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

    0207 32 19

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

     

    – – –  von Gänsen:

    0207 32 51

    – – – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

    0207 32 59

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

    0207 32 90

    – – –  von Perlhühnern

    0207 33

    – –  unzerteilt, gefroren:

     

    – – –  von Enten:

    0207 33 11

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

    0207 33 19

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

     

    – – –  von Gänsen:

    0207 33 51

    – – – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

    0207 33 59

    – – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

    0207 33 90

    – – –  von Perlhühnern

    0207 34

    – –  Fettlebern, frisch oder gekühlt:

    0207 34 10

    – – –  von Gänsen

    0207 34 90

    – – –  von Enten

    0207 35

    – –  andere, frisch oder gekühlt:

     

    – – –  Teile:

     

    – – – –  ohne Knochen:

    0207 35 11

    – – – – –  von Gänsen

    0207 35 15

    – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

     

    – – – –  mit Knochen:

     

    – – – – –  Hälften oder Viertel:

    0207 35 21

    – – – – – –  von Enten

    0207 35 23

    – – – – – –  von Gänsen

    0207 35 25

    – – – – – –  von Perlhühnern

    0207 35 31

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    0207 35 41

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

     

    – – – – –  Brüste und Teile davon:

    0207 35 51

    – – – – – –  von Gänsen

    0207 35 53

    – – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

     

    – – – – –  Schenkel und Teile davon:

    0207 35 61

    – – – – – –  von Gänsen

    0207 35 63

    – – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

    0207 35 71

    – – – – –  Gänserümpfe oder Entenrümpfe

    0207 35 79

    – – – – –  andere

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

    0207 35 91

    – – – –  Lebern (ausgenommen Fettlebern)

    0207 35 99

    – – – –  andere

    0207 36

    – –  andere, gefroren:

     

    – – –  Teile:

     

    – – – –  ohne Knochen:

    0207 36 11

    – – – – –  von Gänsen

    0207 36 15

    – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

     

    – – – –  mit Knochen:

     

    – – – – –  Hälften oder Viertel:

    0207 36 21

    – – – – – –  von Enten

    0207 36 23

    – – – – – –  von Gänsen

    0207 36 25

    – – – – – –  von Perlhühnern

    0207 36 31

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    0207 36 41

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

     

    – – – – –  Brüste und Teile davon:

    0207 36 51

    – – – – – –  von Gänsen

    0207 36 53

    – – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

     

    – – – – –  Schenkel und Teile davon:

    0207 36 61

    – – – – – –  von Gänsen

    0207 36 63

    – – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

    0207 36 71

    – – – – –  Gänserümpfe oder Entenrümpfe

    0207 36 79

    – – – – –  andere

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

     

    – – – –  Lebern:

    0207 36 81

    – – – – –  Fettlebern von Gänsen

    0207 36 85

    – – – – –  Fettlebern von Enten

    0207 36 89

    – – – – –  andere

    0207 36 90

    – – – –  andere

    0209 00

    Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

     

    –  Schweinespeck:

    0209 00 11

    – –  frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

    0209 00 19

    – –  getrocknet oder geräuchert

    0209 00 30

    –  Schweinefett

    0209 00 90

    –  Geflügelfett

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

    0404 10

    –  Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

     

    – – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

    0404 10 02

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0404 10 04

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0404 10 06

    – – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

    0404 10 12

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0404 10 14

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0404 10 16

    – – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – – –  andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

     

    – – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

    0404 10 26

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0404 10 28

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0404 10 32

    – – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

    0404 10 34

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0404 10 36

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0404 10 38

    – – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – –  andere:

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

     

    – – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

    0404 10 48

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0404 10 52

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0404 10 54

    – – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

    0404 10 56

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0404 10 58

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0404 10 62

    – – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – – –  andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

     

    – – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

    0404 10 72

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0404 10 74

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0404 10 76

    – – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

    0404 10 78

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0404 10 82

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0404 10 84

    – – – – –  mehr als 27 GHT

    0404 90

    –  andere:

     

    – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

    0404 90 21

    – – –  1,5 GHT oder weniger

    0404 90 23

    – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0404 90 29

    – – –  mehr als 27 GHT

     

    – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von:

    0404 90 81

    – – –  1,5 GHT oder weniger

    0404 90 83

    – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0404 90 89

    – – –  mehr als 27 GHT

    0407 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

     

    –  von Hausgeflügel:

    0407 00 30

    – –  andere

    0407 00 90

    –  andere

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    –  Eigelb:

    0408 11

    – –  getrocknet:

    0408 11 80

    – – –  anderes

    0408 19

    – –  anderes:

     

    – – –  anderes:

    0408 19 81

    – – – –  flüssig

    0408 19 89

    – – – –  anderes, einschließlich gefroren

     

    –  andere:

    0408 91

    – –  getrocknet:

    0408 91 80

    – – –  andere

    0408 99

    – –  andere:

    0408 99 80

    – – –  andere

    0602

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

    0602 10

    –  Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser:

    0602 10 90

    – –  andere

    0602 20

    –  Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt:

    0602 20 10

    – –  Reben, bewurzelt, auch gepfropft

    0602 30 00

    –  Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

    0602 40

    –  Rosen, auch veredelt:

    0602 40 10

    – –  unveredelt

    0602 40 90

    – –  veredelt

    0602 90

    –  andere:

    0602 90 30

    – –  Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

     

    – –  andere:

     

    – – –  Freilandpflanzen:

     

    – – – –  Bäume und Sträucher:

    0602 90 41

    – – – – –  Forstgehölze

     

    – – – – –  andere:

    0602 90 45

    – – – – – –  bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

    0602 90 49

    – – – – – –  andere

     

    – – – –  andere Freilandpflanzen:

    0602 90 51

    – – – – –  Freilandstauden

    0602 90 59

    – – – – –  andere

     

    – – –  Zimmerpflanzen:

    0602 90 70

    – – – –  bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

     

    – – – –  andere:

    0602 90 91

    – – – – –  Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

    0602 90 99

    – – – – –  andere

    0603

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

     

    –  frisch:

    0603 11 00

    – –  Rosen

    0603 12 00

    – –  Nelken

    0603 13 00

    – –  Orchideen

    0603 14 00

    – –  Chrysanthemen

    0603 19

    – –  andere:

    0603 19 10

    – – –  Gladiolen

    0603 19 90

    – – –  andere

    0603 90 00

    –  andere

    0703

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

    0703 10

    –  Speisezwiebeln und Schalotten:

     

    – –  Speisezwiebeln:

    0703 10 11

    – – –  für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

    0703 10 19

    – – –  andere

    0703 10 90

    – –  Schalotten

    0703 20 00

    –  Knoblauch

    0703 90 00

    –  Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

    0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

    0704 90

    –  anderer:

    0704 90 90

    – –  anderer

    0705

    Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

     

    –  Salate:

    0705 11 00

    – –  Kopfsalat

    0705 19 00

    – –  andere

     

    –  Chicorée:

    0705 21 00

    – –  Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

    0705 29 00

    – –  andere

    0706

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

    0706 10 00

    –  Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

    0706 90

    –  andere:

    0706 90 10

    – –  Knollensellerie

    0706 90 30

    – –  Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

    0706 90 90

    – –  andere

    0708

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

    0708 10 00

    –  Erbsen (Pisum sativum)

    0708 20 00

    –  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

    0708 90 00

    –  andere Hülsenfrüchte

    0709

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

    0709 20 00

    –  Spargel

    0709 30 00

    –  Auberginen

    0709 40 00

    –  Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

     

    –  Pilze und Trüffeln:

    0709 51 00

    – –  Pilze der Gattung Agaricus

    0709 59

    – –  andere:

    0709 59 10

    – – –  Pfifferlinge/Eierschwämme

    0709 59 30

    – – –  Steinpilze

    0709 59 50

    – – –  Trüffeln

    0709 59 90

    – – –  andere

    0709 90

    –  anderes:

    0709 90 10

    – –  Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

    0709 90 20

    – –  Mangold und Karde

     

    – –  Oliven:

    0709 90 31

    – – –  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

    0709 90 39

    – – –  andere

    0709 90 40

    – –  Kapern

    0709 90 50

    – –  Fenchel

    0709 90 60

    – –  Zuckermais

    0709 90 70

    – –  Zucchini (Courgettes)

    0709 90 80

    – –  Artischocken

    0709 90 90

    – –  anderes

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    0710 10 00

    –  Kartoffeln

     

    –  Hülsengemüse, auch ausgelöst:

    0710 21 00

    – –  Erbsen (Pisum sativum)

    0710 22 00

    – –  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

    0710 29 00

    – –  anderes

    0710 30 00

    –  Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    0710 80

    –  anderes Gemüse:

    0710 80 10

    – –  Oliven

     

    – –  Früchte der Gattungen „Capsicum“oder „Pimenta“:

    0710 80 51

    – – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    0710 80 59

    – – –  andere

     

    – –  Pilze:

    0710 80 61

    – – –  der Gattung Agaricus

    0710 80 69

    – – –  andere

    0710 80 70

    – –  Tomaten

    0710 80 80

    – –  Artischocken

    0710 80 85

    – –  Spargel

    0710 80 95

    – –  andere

    0710 90 00

    –  Mischungen von Gemüsen

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711 20

    –  Oliven:

    0711 20 10

    – –  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

    0711 20 90

    – –  andere

    0711 40 00

    –  Gurken und Cornichons

     

    –  Pilze und Trüffeln:

    0711 51 00

    – –  Pilze der Gattung Agaricus

    0711 59 00

    – –  andere

    0711 90

    –  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

     

    – –  Gemüse:

    0711 90 10

    – – –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    0711 90 50

    – – –  Speisezwiebeln

    0711 90 80

    – – –  anderes

    0711 90 90

    – –  Mischungen von Gemüsen

    0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

    0712 20 00

    –  Speisezwiebeln

     

    –  Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

    0712 31 00

    – –  Pilze der Gattung Agaricus

    0712 32 00

    – –  Judasohrpilze (Auricularia spp.)

    0712 33 00

    – –  Zitterpilze (Tremella spp.)

    0712 39 00

    – –  andere

    0712 90

    –  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

    0712 90 05

    – –  Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

     

    – –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

    0712 90 19

    – – –  andere

    0712 90 30

    – –  Tomaten

    0712 90 50

    – –  Karotten und Speisemöhren

    0712 90 90

    – –  andere

    0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

    0713 10

    –  Erbsen (Pisum sativum):

    0713 10 90

    – –  andere

    0713 20 00

    –  Kichererbsen

     

    –  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

    0713 31 00

    – –  Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

    0713 32 00

    – –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

    0803 00

    Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet:

     

    –  frisch:

    0803 00 11

    – –  Mehlbananen

    0803 00 19

    – –  andere

    0803 00 90

    –  getrocknet

    0804

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

    0804 20

    –  Feigen:

    0804 20 10

    – –  frisch

    0804 20 90

    – –  getrocknet

    0805

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

    0805 10

    –  Orangen:

    0805 10 20

    – –  Süßorangen, frisch

    0805 10 80

    – –  andere

    0805 40 00

    –  Pampelmusen oder Grapefruits

    0805 50

    –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia):

    0805 50 10

    – –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

    0805 50 90

    – –  Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

    0805 90 00

    –  andere

    0807

    Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

     

    –  Melonen (einschließlich Wassermelonen):

    0807 19 00

    – –  andere

    0807 20 00

    –  Papaya-Früchte

    0810

    Andere Früchte, frisch:

    0810 40

    –  Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium:

    0810 40 10

    – –  Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

    0810 40 30

    – –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    0810 40 50

    – –  Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

    0810 40 90

    – –  andere

    0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0811 10

    –  Erdbeeren:

     

    – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0811 10 11

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    0811 10 19

    – – –  andere

    0811 10 90

    – –  andere

    0811 20

    –  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

     

    – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0811 20 11

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    0811 20 19

    – – –  andere

     

    – –  andere:

    0811 20 31

    – – –  Himbeeren

    0811 20 39

    – – –  schwarze Johannisbeeren

    0811 20 51

    – – –  rote Johannisbeeren

    0811 20 59

    – – –  Brombeeren und Maulbeeren

    0811 20 90

    – – –  andere

    0811 90

    –  andere:

     

    – –  andere:

     

    – – –  Kirschen:

    0811 90 75

    – – – –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

    0811 90 80

    – – – –  andere

    0811 90 95

    – – –  andere:

    ex 0811 90 95

    – – – –  Aprikosen/Marillen

    ex 0811 90 95

    – – – –  Pfirsiche

    ex 0811 90 95

    – – – –  andere

    0812

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0812 10 00

    –  Kirschen

    0812 90

    –  andere:

    0812 90 10

    – –  Aprikosen/Marillen

    0812 90 20

    – –  Orangen

    0812 90 30

    – –  Papaya-Früchte

    0812 90 40

    – –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    0812 90 98

    – –  andere:

    ex 0812 90 98

    – – –  Brombeeren

    ex 0812 90 98

    – – –  Himbeeren

    ex 0812 90 98

    – – –  andere

    0813

    Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

    0813 10 00

    –  Aprikosen/Marillen

    0813 20 00

    –  Pflaumen

    0813 30 00

    –  Äpfel

    0813 40

    –  andere Früchte:

    0813 40 10

    – –  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    0813 40 30

    – –  Birnen

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

     

    –  Kaffee, geröstet:

    0901 21 00

    – –  nicht entkoffeiniert

    0901 22 00

    – –  entkoffeiniert

    0901 90

    –  andere:

    0901 90 10

    – –  Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

    0901 90 90

    – –  Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

    1101 00

    Mehl von Weizen oder Mengkorn:

     

    –  von Weizen:

    1101 00 11

    – –  von Hartweizen

    1101 00 15

    – –  von Weichweizen und Spelz

    1101 00 90

    –  von Mengkorn

    1501 00

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503 :

    1501 00 90

    –  Geflügelfett

    1603 00

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:

    1603 00 10

    –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    1603 00 80

    –  andere

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

    1702 90

    –  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

    1702 90 60

    – –  Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2001 10 00

    –  Gurken und Cornichons

    2001 90

    –  andere:

    2001 90 10

    – –  Mango-Chutney

    2001 90 20

    – –  Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

    2001 90 50

    – –  Pilze

    2001 90 65

    – –  Oliven

    2001 90 70

    – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    2001 90 91

    – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    2001 90 93

    – –  Speisezwiebeln

    2001 90 99

    – –  andere

    2002

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2002 10

    –  Tomaten, ganz oder in Stücken:

    2002 10 10

    – –  geschält

    2002 10 90

    – –  andere

    2002 90

    –  andere:

     

    – –  mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT:

    2002 90 11

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2002 90 19

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

    – –  mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT:

    2002 90 31

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2002 90 39

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

     

    – –  mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT:

    2002 90 91

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2002 90 99

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2003

    Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2003 10

    –  Pilze der Gattung Agaricus:

    2003 10 20

    – –  vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

    2003 10 30

    – –  andere

    2003 20 00

    –  Trüffeln

    2003 90 00

    –  andere

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

    2004 10

    –  Kartoffeln:

    2004 10 10

    – –  gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

     

    – –  andere:

    2004 10 99

    – – –  andere

    2004 90

    –  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    2004 90 30

    – –  Sauerkraut, Kapern und Oliven

    2004 90 50

    – –  Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

     

    – –  andere, einschließlich Mischungen:

    2004 90 91

    – – –  Zwiebeln, nur gegart

    2004 90 98

    – – –  andere

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

    2005 10 00

    –  Gemüse, homogenisiert

    2005 20

    –  Kartoffeln:

     

    – –  andere:

    2005 20 20

    – – –  in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

    2005 20 80

    – – –  andere

    2005 40 00

    –  Erbsen (Pisum sativum)

     

    –  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

    2005 51 00

    – –  Bohnen, ausgelöst

    2005 59 00

    – –  andere

    2005 60 00

    –  Spargel

    2005 70

    –  Oliven:

    2005 70 10

    – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    2005 70 90

    – –  andere

     

    –  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    2005 91 00

    – –  Bambussprossen

    2005 99

    – –  andere:

    2005 99 10

    – – –  Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

    2005 99 20

    – – –  Kapern

    2005 99 30

    – – –  Artischocken

    2005 99 40

    – – –  Karotten

    2005 99 50

    – – –  Mischungen von Gemüsen

    2005 99 60

    – – –  Sauerkraut

    2005 99 90

    – – –  andere

    2006 00

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

    2006 00 10

    –  Ingwer

     

    –  andere:

     

    – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

    2006 00 31

    – – –  Kirschen

    2006 00 35

    – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    2006 00 38

    – – –  andere

     

    – –  andere:

    2006 00 91

    – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

    2006 00 99

    – – –  andere

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    2007 10

    –  homogenisierte Zubereitungen:

    2007 10 10

    – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

     

    – –  andere:

    2007 10 91

    – – –  von tropischen Früchten

    2007 10 99

    – – –  andere

     

    –  andere:

    2007 91

    – –  von Zitrusfrüchten:

    2007 91 10

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

    2007 91 30

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

    2007 91 90

    – – –  andere

    2007 99

    – –  andere:

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

    2007 99 10

    – – – –  Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

    2007 99 20

    – – – –  Maronenpaste und Maronenmus

     

    – – – –  andere:

    2007 99 31

    – – – – –  von Kirschen

    2007 99 33

    – – – – –  von Erdbeeren

    2007 99 35

    – – – – –  von Himbeeren

    2007 99 39

    – – – – –  andere

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT:

    2007 99 55

    – – – –  Apfelmus

    2007 99 57

    – – – –  andere

     

    – – –  andere:

    2007 99 91

    – – – –  Apfelmus

    2007 99 93

    – – – –  von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    –  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    2008 11

    – –  Erdnüsse:

     

    – – –  andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

     

    – – – –  mehr als 1 kg:

    2008 11 92

    – – – – –  geröstet

    2008 11 94

    – – – – –  andere

     

    – – – – –  1 kg oder weniger:

    2008 11 96

    – – – – –  geröstet

    2008 11 98

    – – – – –  andere

    2008 19

    – –  andere, einschließlich Mischungen:

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    2008 19 11

    – – – –  tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

     

    – – – –  andere:

    2008 19 13

    – – – – –  geröstete Mandeln und Pistazien

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 19 91

    – – – –  tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

     

    – – – –  andere:

     

    – – – – –  geröstete Nüsse:

    2008 19 93

    – – – – – –  Mandeln und Pistazien

    2008 19 95

    – – – – – –  andere

    2008 19 99

    – – – – –  andere

    2008 20

    –  Ananas:

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    2008 20 11

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

    2008 20 19

    – – – –  andere

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 20 31

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

    2008 20 39

    – – – –  andere

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    2008 20 51

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

    2008 20 59

    – – – –  andere

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 20 71

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

    2008 20 79

    – – – –  andere

    2008 20 90

    – – –  ohne Zusatz von Zucker

    2008 30

    –  Zitrusfrüchte:

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

    2008 30 11

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 30 19

    – – – –  andere

     

    – – –  andere:

    2008 30 31

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 30 39

    – – – –  andere

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    2008 30 51

    – – – –  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

    2008 30 55

    – – – –  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    2008 30 59

    – – – –  andere

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 30 71

    – – – –  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

    2008 30 75

    – – – –  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    2008 30 79

    – – – –  andere

    2008 30 90

    – – –  ohne Zusatz von Zucker

    2008 40

    –  Birnen:

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

     

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

    2008 40 11

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 40 19

    – – – – –  andere

     

    – – – –  andere:

    2008 40 21

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 40 29

    – – – – –  andere

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 40 31

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    2008 40 39

    – – – –  andere

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    2008 40 51

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    2008 40 59

    – – – –  andere

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 40 71

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    2008 40 79

    – – – –  andere

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker

    2008 50

    –  Aprikosen/Marillen:

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

     

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

    2008 50 11

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 50 19

    – – – – –  andere

     

    – – – –  andere:

    2008 50 31

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 50 39

    – – – – –  andere

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 50 51

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    2008 50 59

    – – – –  andere

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    2008 50 61

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    2008 50 69

    – – – –  andere

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 50 71

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    2008 50 79

    – – – –  andere

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    2008 50 92

    – – – –  5 kg oder mehr:

    2008 50 94

    – – – –  4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

    2008 50 99

    – – – –  weniger als 4,5 kg

    2008 60

    –  Kirschen:

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

    2008 60 11

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 60 19

    – – – –  andere

     

    – – –  andere:

    2008 60 31

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 60 39

    – – – –  andere

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    2008 60 50

    – – – –  mehr als 1 kg

    2008 60 60

    – – – –  1 kg oder weniger

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    2008 60 70

    – – – –  4,5 kg oder mehr:

    2008 60 90

    – – – –  weniger als 4,5 kg

    2008 70

    –  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

     

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

    2008 70 11

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 70 19

    – – – – –  andere

     

    – – – –  andere:

    2008 70 31

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 70 39

    – – – – –  andere

     

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 70 51

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    2008 70 59

    – – – –  andere

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    2008 70 61

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    2008 70 69

    – – – –  andere

     

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 70 71

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    2008 70 79

    – – – –  andere

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    2008 70 92

    – – – –  5 kg oder mehr:

    2008 70 98

    – – – –  weniger als 5 kg

    2008 80

    –  Erdbeeren:

     

    – –  mit Zusatz von Alkohol:

     

    – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

    2008 80 11

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 80 19

    – – – –  andere

     

    – – –  andere:

    2008 80 31

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 80 39

    – – – –  andere

     

    – –  ohne Zusatz von Alkohol:

    2008 80 50

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2008 80 70

    – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008 80 90

    – – –  ohne Zusatz von Zucker

     

    –  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

    2008 92

    – –  Mischungen:

     

    – – –  mit Zusatz von Alkohol:

     

    – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

     

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

    2008 92 12

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    2008 92 14

    – – – – – –  andere

     

    – – – – –  andere:

    2008 92 16

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    2008 92 18

    – – – – – –  andere

     

    – – – –  andere:

     

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

    2008 92 32

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    2008 92 34

    – – – – – –  andere

     

    – – – – –  andere:

    2008 92 36

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    2008 92 38

    – – – – – –  andere

     

    – – –  ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – – –  mit Zusatz von Zucker:

     

    – – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    2008 92 51

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    2008 92 59

    – – – – – –  andere

     

    – – – – –  andere:

     

    – – – – – –  Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt:

    2008 92 72

    – – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    2008 92 74

    – – – – – – –  andere

     

    – – – – – –  andere:

    2008 92 76

    – – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    2008 92 78

    – – – – – – –  andere

     

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

     

    – – – – –  5 kg oder mehr:

    2008 92 92

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    2008 92 93

    – – – – – –  andere

     

    – – – – –  4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg:

    2008 92 94

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    2008 92 96

    – – – – – –  andere

     

    – – – – –  weniger als 4,5 kg:

    2008 92 97

    – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    2008 92 98

    – – – – – –  andere

    2008 99

    – –  andere:

     

    – – –  mit Zusatz von Alkohol:

     

    – – – –  Ingwer:

    2008 99 11

    – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008 99 19

    – – – – –  andere

     

    – – – –  Weintrauben:

    2008 99 21

    – – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    2008 99 23

    – – – – –  andere

     

    – – – –  andere:

     

    – – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

     

    – – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

    2008 99 24

    – – – – – –  tropische Früchte

    2008 99 28

    – – – – – – –  andere

     

    – – – – – –  andere:

    2008 99 31

    – – – – – – –  tropische Früchte

    2008 99 34

    – – – – – – –  andere

     

    – – – – –  andere:

     

    – – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

    2008 99 36

    – – – – – – –  tropische Früchte

    2008 99 37

    – – – – – – –  andere

     

    – – – – – –  andere:

    2008 99 38

    – – – – – – –  tropische Früchte

    2008 99 40

    – – – – – – –  andere

     

    – – –  ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    2008 99 41

    – – – – –  Ingwer

    2008 99 43

    – – – – –  Weintrauben

    2008 99 45

    – – – – –  Pflaumen

    2008 99 46

    – – – – –  Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden

    2008 99 47

    – – – – –  Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

    2008 99 49

    – – – – –  andere

     

    – – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    2008 99 51

    – – – – –  Ingwer

    2008 99 61

    – – – – –  Passionsfrüchte und Guaven

    2008 99 62

    – – – – –  Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

    2008 99 67

    – – – – –  andere

     

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker:

     

    – – – – –  Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    2008 99 72

    – – – – – –  5 kg oder mehr

    2008 99 78

    – – – – – –  weniger als 5 kg

    2008 99 99

    – – – – –  andere

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    –  Orangensaft:

    2009 12 00

    – –  nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

     

    –  Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

    2009 21 00

    – –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

     

    –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

    2009 31

    – –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

     

    – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:

    2009 31 11

    – – – –  mit Zusatz von Zucker

    2009 31 19

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker

     

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

     

    – – – –  Zitronensaft:

    2009 31 51

    – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    2009 31 59

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

     

    – – – –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

    2009 31 91

    – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    2009 31 99

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

     

    –  Ananassaft:

    2009 41

    – –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

    2009 41 10

    – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

     

    – – –  anderer:

    2009 41 91

    – – – –  zugestzten Zucker enthaltend

    2009 41 99

    – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    2009 50

    –  Tomatensaft:

    2009 50 10

    – –  zugestzten Zucker enthaltend

    2009 50 90

    – –  anderer

     

    –  Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

    2009 61

    – –  mit einem Brixwert von 30 oder weniger:

    2009 61 10

    – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

    2009 61 90

    – – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

     

    –  Apfelsaft:

    2009 71

    – –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

    2009 71 10

    – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

     

    – – –  anderer:

    2009 71 91

    – – – –  zugestzten Zucker enthaltend

    2009 71 99

    – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    2009 80

    –  Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

     

    – –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

     

    – – –  Birnensaft:

    2009 80 50

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

     

    – – – –  anderer:

    2009 80 61

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009 80 63

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    2009 80 69

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

     

    – – –  anderer:

     

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend:

    2009 80 71

    – – – – –  Kirschsaft

    2009 80 73

    – – – – –  aus tropischen Früchten

    2009 80 79

    – – – – –  anderer

     

    – – – –  anderer:

     

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

    2009 80 85

    – – – – – –  aus tropischen Früchten

    2009 80 86

    – – – – – –  anderer

     

    – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

    2009 80 88

    – – – – – –  aus tropischen Früchten

    2009 80 89

    – – – – – –  anderer

     

    – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

    2009 80 95

    – – – – – –  aus der Frucht der Art Vaccinium macroca

    2009 80 96

    – – – – – –  Kirschsaft

    2009 80 97

    – – – – – –  aus tropischen Früchten

    2009 80 99

    – – – – – –  anderer

    2009 90

    –  Mischungen von Säften:

     

    – –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

     

    – – –  Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

    2009 90 31

    – – – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009 90 39

    – – – –  andere

     

    – – –  andere:

     

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:

     

    – – – – –  Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

    2009 90 41

    – – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    2009 90 49

    – – – – – –  andere

     

    – – – – –  andere:

    2009 90 51

    – – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

    2009 90 59

    – – – – – –  andere

     

    – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

     

    – – – – –  Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

    2009 90 71

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009 90 73

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    2009 90 79

    – – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

     

    – – – – –  andere:

     

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

    2009 90 92

    – – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    2009 90 94

    – – – – – – –  andere

     

    – – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

    2009 90 95

    – – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    2009 90 96

    – – – – – – –  andere

     

    – – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

    2009 90 97

    – – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    2009 90 98

    – – – – – – –  andere

    2206 00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2206 00 10

    –  Tresterwein

     

    –  andere:

     

    – –  schäumend:

    2206 00 31

    – – –  Apfelwein und Birnenwein

    2206 00 39

    – – –  andere

     

    – –  andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    – – –  2 l oder weniger:

    2206 00 51

    – – – –  Apfelwein und Birnenwein

    2206 00 59

    – – – –  andere

     

    – – –  mehr als 2 l:

    2206 00 81

    – – – –  Apfelwein und Birnenwein

    2206 00 89

    – – – –  andere

    2209 00

    Speiseessig:

     

    –  Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

    2209 00 11

    – –  2 l oder weniger

    2209 00 19

    – –  mehr als 2 l

     

    –  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

    2209 00 91

    – –  2 l oder weniger

    2209 00 99

    – –  mehr als 2 l

    2309

    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

    2309 10

    –  Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

     

    – –  Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

     

    – – –  Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

     

    – – – –  keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

    2309 10 11

    – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 10 13

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 10 15

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

    2309 10 19

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

     

    – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:

    2309 10 31

    – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 10 33

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 10 39

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

     

    – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

    2309 10 51

    – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 10 53

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 10 59

    – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    2309 10 70

    – – –  weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

    2309 10 90

    – –  andere

    2401

    Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

    2401 10

    –  Tabak, nicht entrippt:

     

    – –  „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

    2401 10 10

    – – –  „flue-cured“ Virginia

    2401 10 20

    – – –  „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

    2401 10 30

    – – –  „light-air-cured“ Maryland

     

    – – –  „fire-cured“ Tabak:

    2401 10 41

    – – – –  Kentucky

    2401 10 49

    – – – –  anderer

     

    – –  anderer:

    2401 10 50

    – – –  „light-air-cured“ Tabak

    2401 10 60

    – – –  „sun-cured“ Orienttabak

    2401 10 70

    – – –  „dark-air-cured“ Tabak

    2401 10 80

    – – –  „flue-cured“ Tabak

    2401 10 90

    – – –  anderer Tabak

    2401 20

    –  Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

     

    – –  „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

    2401 20 10

    – – –  „flue-cured“ Virginia

    2401 20 20

    – – –  „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

    2401 20 30

    – – –  „light-air-cured“ Maryland

     

    – – –  „fire-cured“ Tabak:

    2401 20 41

    – – – –  Kentucky

    2401 20 49

    – – – –  anderer

     

    – –  anderer:

    2401 20 50

    – – –  „light-air-cured“ Tabak

    2401 20 60

    – – –  „sun-cured“ Orienttabak

    2401 20 70

    – – –  „dark-air-cured“ Tabak

    2401 20 80

    – – –  „flue-cured“ Tabak

    2401 20 90

    – – –  anderer Tabak

    2401 30 00

    –  Tabakabfälle

    ANHANG IIIc

    ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

    Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan auf 50 v. H. gesenkt:

    — 
    am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Zollsatzes gesenkt;
    — 
    am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Zollsatzes gesenkt;
    — 
    am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Zollsatzes gesenkt;
    — 
    am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Zollsatzes gesenkt;
    — 
    am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Zollsatzes gesenkt.



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0104

    Schafe und Ziegen, lebend:

    0104 10

    –  Schafe:

     

    – –  andere:

    0104 10 30

    – – –  Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

    0104 10 80

    – – –  andere

    0104 20

    –  Ziegen:

    0104 20 90

    – –  andere

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

    0201 10 00

    –  ganze oder halbe Tierkörper:

    ex 0201 10 00

    – –  von Kälbern

    ex 0201 10 00

    – –  von jungen Rindern

    ex 0201 10 00

    – –  von anderen

    0201 20

    –  andere Teile, mit Knochen:

    0201 20 20

    – –  „quartiers compensés“:

    ex 0201 20 20

    – – –  von Kälbern

    ex 0201 20 20

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0201 20 20

    – – –  von anderen

    0201 20 30

    – –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

    ex 0201 20 30

    – – –  von Kälbern

    ex 0201 20 30

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0201 20 30

    – – –  von anderen

    0201 20 50

    – –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

    ex 0201 20 50

    – – –  von Kälbern

    ex 0201 20 50

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0201 20 50

    – – –  von anderen

    0201 20 90

    – –  anderes:

    ex 0201 20 90

    – – –  von Kälbern

    ex 0201 20 90

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0201 20 90

    – – –  von anderen

    0201 30 00

    –  ohne Knochen:

    ex 0201 30 00

    – – –  von Kälbern

    ex 0201 30 00

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0201 30 00

    – – –  von anderen

    0202

    Fleisch von Rindern, gefroren:

    0202 10 00

    –  ganze oder halbe Tierkörper:

    ex 0202 10 00

    – –  von Kälbern

    ex 0202 10 00

    – –  von jungen Rindern

    ex 0202 10 00

    – –  von anderen

    0202 20

    –  andere Teile, mit Knochen:

    0202 20 10

    – –  „quartiers compensés“:

    ex 0202 20 10

    – – –  von Kälbern

    ex 0202 20 10

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0202 20 10

    – – –  von anderen

    0202 20 30

    – –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

    ex 0202 20 30

    – – –  von Kälbern

    ex 0202 20 30

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0202 20 30

    – – –  von anderen

    0202 20 50

    – –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

    ex 0202 20 50

    – – –  von Kälbern

    ex 0202 20 50

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0202 20 50

    – – –  von anderen

    0202 20 90

    – –  anderes:

    ex 0202 20 90

    – – –  von Kälbern

    ex 0202 20 90

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0202 20 90

    – – –  von anderen

    0202 30

    –  ohne Knochen:

    0202 30 10

    – –  Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet:

    ex 0202 30 10

    – – –  von Kälbern

    ex 0202 30 10

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0202 30 10

    – – –  von anderen

    0202 30 50

    – –  als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile:

    ex 0202 30 50

    – – –  von Kälbern

    ex 0202 30 50

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0202 30 50

    – – –  von anderen

    0202 30 90

    – –  anderes:

    ex 0202 30 90

    – – –  von Kälbern

    ex 0202 30 90

    – – –  von jungen Rindern

    ex 0202 30 90

    – – –  von anderen

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren:

    0204 10 00

    –  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

     

    –  anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt:

    0204 21 00

    – –  ganze oder halbe Tierkörper

    0204 22

    – –  andere Teile mit Knochen:

    0204 22 10

    – – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

    0204 22 30

    – – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    0204 22 50

    – – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    0204 22 90

    – – –  andere

    0204 23 00

    – –  ohne Knochen

    0204 30 00

    –  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

     

    –  anderes Fleisch von Schafen, gefroren:

    0204 41 00

    – –  ganze oder halbe Tierkörper

    0204 42

    – –  andere Teile mit Knochen:

    0204 42 10

    – – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

    0204 42 30

    – – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    0204 42 50

    – – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    0204 42 90

    – – –  andere

    0204 43

    – –  ohne Knochen:

    0204 43 10

    – – –  von Lämmern

    0204 43 90

    – – –  anderes

    0204 50

    –  Fleisch von Ziegen:

     

    – –  frisch oder gekühlt:

    0204 50 11

    – – –  ganze oder halbe Tierkörper

    0204 50 13

    – – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

    0204 50 15

    – – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    0204 50 19

    – – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

     

    – – –  anderes:

    0204 50 31

    – – – –  Teile mit Knochen

    0204 50 39

    – – – –  Teile ohne Knochen

     

    – –  gefroren:

    0204 50 51

    – – –  ganze oder halbe Tierkörper

    0204 50 53

    – – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

    0204 50 55

    – – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    0204 50 59

    – – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

     

    – – –  anderes:

    0204 50 71

    – – – –  Teile mit Knochen

    0204 50 79

    – – – –  Teile ohne Knochen

    0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

     

    –  von Hühnern:

    0207 11

    – –  unzerteilt, frisch oder gekühlt:

    0207 11 10

    – – –  gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

    0207 11 30

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

    0207 11 90

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

    0207 12

    – –  unzerteilt, gefroren:

    0207 12 10

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

    0207 12 90

    – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

    0207 13

    – –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

     

    – – –  Teile:

    0207 13 10

    – – – –  ohne Knochen

     

    – – – –  mit Knochen:

    0207 13 20

    – – – – –  Hälften oder Viertel

    0207 13 30

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    0207 13 40

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    0207 13 50

    – – – – –  Brüste und Teile davon

    0207 13 60

    – – – – –  Schenkel und Teile davon

    0207 13 70

    – – – – –  andere

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

    0207 13 91

    – – – –  Lebern

    0207 13 99

    – – – –  andere

    0207 14

    – –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

     

    – – –  Teile:

    0207 14 10

    – – – –  ohne Knochen

     

    – – – –  mit Knochen:

    0207 14 20

    – – – – –  Hälften oder Viertel

    0207 14 30

    – – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    0207 14 40

    – – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    0207 14 50

    – – – – –  Brüste und Teile davon

    0207 14 60

    – – – – –  Schenkel und Teile davon

    0207 14 70

    – – – – –  andere

     

    – – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

    0207 14 91

    – – – –  Lebern

    0207 14 99

    – – – –  andere

    0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

     

    –  Fleisch von Schweinen:

    0210 11

    – –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

     

    – – –  von Hausschweinen:

     

    – – – –  gesalzen oder in Salzlake:

    0210 11 11

    – – – – –  Schinken und Teile davon

    0210 11 19

    – – – – –  Schultern und Teile davon

     

    – – – –  getrocknet oder geräuchert:

    0210 11 31

    – – – – –  Schinken und Teile davon

    0210 11 39

    – – – – –  Schultern und Teile davon

    0210 11 90

    – – –  andere

    0210 12

    – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

     

    – – –  von Hausschweinen:

    0210 12 11

    – – – –  gesalzen oder in Salzlake

    0210 12 19

    – – – –  getrocknet oder geräuchert

    0210 12 90

    – – –  andere

    0210 19

    – –  anderes:

     

    – – –  von Hausschweinen:

     

    – – – –  gesalzen oder in Salzlake:

    0210 19 10

    – – – – –  „bacon“-Hälften oder „spencers“

    0210 19 20

    – – – – –  „3/4-sides“ oder „middles“

    0210 19 30

    – – – – –  Vorderteile und Teile davon

    0210 19 40

    – – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

    0210 19 50

    – – – – –  anderes

     

    – – – –  getrocknet oder geräuchert:

    0210 19 60

    – – – – –  Vorderteile und Teile davon

    0210 19 70

    – – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

     

    – – – – –  anderes:

    0210 19 81

    – – – – – –  ohne Knochen

    0210 19 89

    – – – – – –  anderes

    0210 19 90

    – – –  anderes

    0210 20

    –  Fleisch von Rindern:

    0210 20 10

    – –  mit Knochen

    0210 20 90

    – –  ohne Knochen

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0401 10

    –  mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

    0401 10 10

    – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0401 10 90

    – –  andere

    0401 20

    –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

     

    – –  mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

    0401 20 11

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0401 20 19

    – – –  andere

     

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

    0401 20 91

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0401 20 99

    – – –  andere

    0401 30

    –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT:

     

    – –  mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

    0401 30 11

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0401 30 19

    – – –  andere

     

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT:

    0401 30 31

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0401 30 39

    – – –  andere

     

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

    0401 30 91

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0401 30 99

    – – –  andere

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0402 10

    –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

     

    – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0402 10 11

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 10 19

    – – –  andere

     

    – –  andere:

    0402 10 91

    – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 10 99

    – – –  andere

     

    –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

    0402 21

    – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

    0402 21 11

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

     

    – – – –  andere:

    0402 21 17

    – – – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 11 GHT

    0402 21 19

    – – – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

    0402 21 91

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 21 99

    – – – –  andere

    0402 29

    – –  andere:

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

     

    – – – –  andere:

    0402 29 15

    – – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 29 19

    – – – – –  andere

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

    0402 29 91

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 29 99

    – – – –  andere

     

    –  andere:

    0402 91

    – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

    0402 91 11

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 91 19

    – – – –  andere

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT:

    0402 91 31

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 91 39

    – – – –  andere

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT:

    0402 91 51

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 91 59

    – – – –  andere

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

    0402 91 91

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 91 99

    – – – –  andere

    0402 99

    – –  andere:

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger:

    0402 99 11

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 99 19

    – – – –  andere

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT:

    0402 99 31

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 99 39

    – – – –  andere

     

    – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

    0402 99 91

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 99 99

    – – – –  andere

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403 10

    –  Joghurt:

     

    – –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 10 11

    – – – –  3 GHT oder weniger

    0403 10 13

    – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 10 19

    – – – –  mehr als 6 GHT

     

    – – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 10 31

    – – – –  3 GHT oder weniger

    0403 10 33

    – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 10 39

    – – – –  mehr als 6 GHT

    0403 90

    –  andere:

     

    – –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    – – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

     

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 11

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0403 90 13

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0403 90 19

    – – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 31

    – – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0403 90 33

    – – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0403 90 39

    – – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – – –  andere:

     

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 51

    – – – – –  3 GHT oder weniger

    0403 90 53

    – – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 90 59

    – – – – –  mehr als 6 GHT

     

    – – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 61

    – – – – –  3 GHT oder weniger

    0403 90 63

    – – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 90 69

    – – – – –  mehr als 6 GHT

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    0405 10

    –  Butter:

     

    – –  mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:

     

    – – –  natürliche Butter:

    0405 10 11

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0405 10 19

    – – – –  andere

    0405 10 30

    – – –  rekombinierte Butter

    0405 10 50

    – – –  Molkenbutter

    0405 10 90

    – –  andere

    0405 20

    –  Milchstreichfette:

    0405 20 90

    – –  mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

    0405 90

    –  andere:

    0405 90 10

    – –  mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

    0405 90 90

    – –  andere

    0406

    Käse und Quark/Topfen:

    0406 10

    –  Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen:

    0406 10 20

    – –  mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger

    0406 10 80

    – –  anderer

    0406 20

    –  Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:

    0406 20 10

    – –  Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt

    0406 20 90

    – –  andere

    0406 30

    –  Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

    0406 30 10

    – –  zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

     

    – –  andere:

     

    – – –  mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

    0406 30 31

    – – – –  48 GHT oder weniger

    0406 30 39

    – – – –  mehr als 48 GHT

    0406 30 90

    – – –  mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

    0406 40

    –  Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti:

    0406 40 10

    – –  Roquefort

    0406 40 50

    – –  Gorgonzola

    0406 40 90

    – –  andere

    0406 90

    –  andere Käse:

    0406 90 01

    – –  für die Verarbeitung

     

    – –  andere:

    0406 90 13

    – – –  Emmentaler

    0406 90 15

    – – –  Greyerzer, Sbrinz

    0406 90 17

    – – –  Bergkäse, Appenzeller

    0406 90 18

    – – –  Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

    0406 90 19

    – – –  Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt

    0406 90 21

    – – –  Cheddar

    0406 90 23

    – – –  Edamer

    0406 90 25

    – – –  Tilsiter

    0406 90 27

    – – –  Butterkäse

    0406 90 29

    – – –  Kashkaval

    0406 90 32

    – – –  Feta

    0406 90 35

    – – –  Kefalo-Tyri

    0406 90 37

    – – –  Finlandia

    0406 90 39

    – – –  Jarlsberg

     

    – – –  andere:

    0406 90 50

    – – – –  Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

     

    – – – –  andere:

     

    – – – – –  mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

     

    – – – – – –  47 GHT oder weniger:

    0406 90 61

    – – – – – – –  Grana Padano, Parmigiano Reggiano

    0406 90 63

    – – – – – – –  Fiore Sardo, Pecorino

    0406 90 69

    – – – – – – –  andere

     

    – – – – – –  mehr als 47 bis 72 GHT:

    0406 90 73

    – – – – – – –  Provolone

    0406 90 75

    – – – – – – –  Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

    0406 90 76

    – – – – – – –  Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

    0406 90 78

    – – – – – – –  Gouda

    0406 90 79

    – – – – – – –  Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

    0406 90 81

    – – – – – – –  Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

    0406 90 82

    – – – – – – –  Camembert

    0406 90 84

    – – – – – – –  Brie

    0406 90 85

    – – – – – – –  Kefalograviera, Kasseri

     

    – – – – – – –  andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

    0406 90 86

    – – – – – – – –  mehr als 47 bis 52 GHT

    0406 90 87

    – – – – – – – –  mehr als 52 bis 62 GHT

    0406 90 88

    – – – – – – – –  mehr als 62 bis 72 GHT

    0406 90 93

    – – – – – –  mehr als 72 GHT

    0406 90 99

    – – – – –  andere

    0409 00 00

    Natürlicher Honig

    0701

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

    0701 90

    –  andere:

    0701 90 10

    – –  zum Herstellen von Stärke

     

    – –  andere:

    0701 90 50

    – – –  Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

    0701 90 90

    – – –  andere

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt:

    ex 0702 00 00

    –  vom 1. April bis 31. August

    0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

    0704 10 00

    –  Blumenkohl/Karfiol und Broccoli:

    ex 0704 10 00

    – –  Blumenkohl/Karfiol

    ex 0704 10 00

    – –  Broccoli

    0704 20 00

    –  Rosenkohl/Kohlsprossen

    0704 90

    –  anderer:

    0704 90 10

    – –  Weißkohl und Rotkohl

    0707 00

    - Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

    0707 00 05

    –  Gurken:

    ex 0707 00 05

    – –  vom 1. April bis 30. Juni

    0707 00 90

    –  Cornichons:

    ex 0707 00 90

    – –  vom 1. September bis 31. Oktober

    0709

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

    0709 60

    –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

    0709 60 10

    – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

     

    – –  andere:

    0709 60 91

    – – –  der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen

    0709 60 95

    – – –  zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

    0709 60 99

    – – –  andere

    0709 70 00

    –  Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    0805

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

    0805 20

    –  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:

    0805 20 10

    – –  Clementinen:

    ex 0805 20 10

    – – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    0805 20 30

    – –  Monreales und Satsumas:

    ex 0805 20 30

    – – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    0805 20 50

    – –  Mandarinen und Wilkings:

    ex 0805 20 50

    – – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    0805 20 70

    – –  Tangerinen:

    ex 0805 20 70

    – – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    0805 20 90

    – –  andere:

    ex 0805 20 90

    – – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet:

    0806 10

    –  frisch:

    0806 10 10

    – –  Tafeltrauben:

    ex 0806 10 10

    – – –  vom 1. Juli bis 30. September

    0806 10 90

    – –  andere:

    ex 0806 10 90

    – – –  vom 1. Juli bis 30. September

    0807

    Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

     

    –  Melonen (einschließlich Wassermelonen):

    0807 11 00

    – –  Wassermelonen:

    ex 0807 11 00

    – – –  vom 1. Juli bis 30. August

    0808

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

    0808 10

    –  Äpfel:

    0808 10 10

    – –  Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

    0808 10 80

    – –  andere

    0808 20

    –  Birnen und Quitten:

     

    – –  Birnen:

    0808 20 10

    – – –  Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

    0808 20 50

    – – –  andere

    0808 20 90

    – –  Quitten

    0809

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

    0809 10 00

    –  Aprikosen/Marillen

    0809 20

    –  Kirschen:

    0809 20 05

    – –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

    0809 20 95

    – –  andere

    0809 30

    –  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

    0809 30 10

    – –  Brugnolen und Nektarinen

    0809 30 90

    – –  andere:

    ex 0809 30 90

    – – –  vom 1. Juni bis 30. August

    0809 40

    –  Pflaumen und Schlehen:

    0809 40 05

    – –  Pflaumen

    0809 40 90

    – –  Schlehen

    0810

    Andere Früchte, frisch:

    0810 10 00

    –  Erdbeeren

    0810 20

    –  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren:

    0810 20 10

    – –  Himbeeren

    0810 20 90

    – –  andere

    0810 50 00

    –  Kiwifrüchte:

    ex 0810 50 00

    – –  vom 1. November bis 31. März

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1509 10

    –  nicht behandelt:

    1509 10 10

    – –  Lampantöl

    1509 10 90

    – –  andere

    1509 90 00

    –  andere:

    ex 1509 90 00

    – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 25 l

    ex 1509 90 00

    – –  andere

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

    1601 00 10

    –  aus Lebern

     

    –  andere:

    1601 00 91

    – –  Rohwürste, nicht gekocht

    1601 00 99

    – –  andere

    1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

    1602 10 00

    –  homogenisierte Zubereitungen

    1602 20

    –  aus Lebern aller Tierarten:

     

    – –  von Gänsen oder Enten:

    1602 20 11

    – – –  mit einem Anteil an Fettlebern von 75 GHT oder mehr

    1602 20 19

    – – –  andere

    1602 20 90

    – –  andere

     

    –  von Geflügel der Position 0105 :

    1602 31

    – –  von Truthühnern:

     

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

    1602 31 11

    – – – –  ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

    1602 31 19

    – – – –  andere

    1602 31 30

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

    1602 31 90

    – – –  andere

    1602 32

    – –  von Hühnern:

     

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

    1602 32 11

    – – – –  nicht gegart

    1602 32 19

    – – – –  andere

    1602 32 30

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

    1602 32 90

    – – –  andere

    1602 39

    – –  andere:

     

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

    1602 39 21

    – – – –  nicht gegart

    1602 39 29

    – – – –  andere

    1602 39 40

    – – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

    1602 39 80

    – – –  andere

     

    –  von Schweinen:

    1602 41

    – –  Schinken und Teile davon:

    1602 41 10

    – – –  von Hausschweinen

    1602 41 90

    – – –  andere

    1602 42

    – –  Schultern und Teile davon:

    1602 42 10

    – – –  von Hausschweinen

    1602 42 90

    – – –  andere

    1602 49

    – –  andere, einschließlich Mischungen:

     

    – – –  von Hausschweinen:

     

    – – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

    1602 49 11

    – – – – –  Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

    1602 49 13

    – – – – –  Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

    1602 49 15

    – – – – –  andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

    1602 49 19

    – – – – –  andere

    1602 49 30

    – – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    1602 49 50

    – – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

    1602 49 90

    – – –  andere

    1602 50

    –  von Rindern:

    1602 50 10

    – –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

     

    – –  andere:

     

    – – –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

    1602 50 31

    – – – –  Corned Beef

    1602 50 39

    – – – –  andere

    1602 50 80

    – – –  andere

    1602 90

    –  andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

    1602 90 10

    – –  Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

     

    – –  andere:

    1602 90 31

    – – –  von Wild oder Kaninchen

    1602 90 41

    – – –  von Rentieren

     

    – – –  andere:

    1602 90 51

    – – – –  Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

     

    – – – –  andere:

     

    – – – – –  Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend:

    1602 90 61

    – – – – – –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    1602 90 69

    – – – – – –  andere

     

    – – – – –  andere:

     

    – – – – – –  von Schafen und Ziegen:

     

    – – – – – – –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen:

    1602 90 72

    – – – – – – – –  von Schafen

    1602 90 74

    – – – – – – – –  von Ziegen

     

    – – – – – – –  andere:

    1602 90 76

    – – – – – – – –  von Schafen

    1602 90 78

    – – – – – – – –  von Ziegen

    1602 90 98

    – – – – – –  andere

    ▼M1

    ANHANG IIId

    Zugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union

    (gemäß Artikel 27 Absatz 3)

    (Die angegebenen Zölle (Wertzollsätze und/oder spezifische Zollsätze) werden auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse innerhalb der Mengen angewendet, die für jedes Erzeugnis ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls angegeben ist.)



    KN-Code

    2013

    Warenbezeichnung

    Jährliche Menge

    (in Tonnen)

    Kontingentszollsatz

    (% des Meistbegünstigtenzollsatzes)

    0207 11 90

    0207 12 90

    0207 13 10

    0207 13 30

    0207 13 60

    0207 13 99

    0207 14 10

    0207 14 30

    0207 14 50

    0207 14 60

    0207 14 99

    Geflügel

    500

    20  %

    0406 10 20

    0406 10 80

    0406 30 31

    0406 40 50

    0406 90 78

    0406 90 88

    0406 90 99

    Käse

    65

    30  %

    1602 20 90

    1602 32 11

    1602 32 19

    1602 32 30

    1602 32 90

    1602 41 10

    1602 49 15

    1602 49 30

    1602 50 31

    1602 50 95

    Zubereitungen von Fleisch

    130

    30  %

    ▼B

    ANHANG IV

    ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR MONTENEGRINISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE LISTE DER IN ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS GENANNTEN ERZEUGNISSE

    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Montenegros in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse.



    KN-Code

    Taric-Unterteilung

    Warenbezeichnung

    vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres

    (n)

    vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

    (n + 1)

    danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

    0301 91 10

     

    Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 90 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 80 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 70 v. H. des MFN

    0301 91 90

     

    0302 11 10

     

    0302 11 20

     

    0302 11 80

     

    0303 21 10

     

    0303 21 20

     

    0303 21 80

     

    0304 19 15

     

    0304 19 17

     

    ex 0304 19 19

    30

    ex 0304 19 91

    10

    0304 29 15

     

    0304 29 17

     

    ex 0304 29 19

    30

    ex 0304 99 21

    11, 12, 20

    ex 0305 10 00

    10

    ex 0305 30 90

    50

    0305 49 45

    61

    ex 0305 59 80

    61

    ex 0305 69 80

     

    0301 93 00

     

    Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 10 t zu 0 %

    darüber: 90 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 10 t zu 0 %

    darüber: 80 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 10 t zu 0 %

    darüber: 70 v. H. des MFN

    0302 69 11

     

    0303 79 11

     

    ex 0304 19 19

    20

    ex 0304 19 91

    20

    ex 0304 29 19

    20

    ex 0304 99 21

    16

    ex 0305 10 00

    20

    ex 0305 30 90

    60

    ex 0305 49 80

    30

    ex 0305 59 80

    63

    ex 0305 69 80

    63

    ex 0301 99 80

    80

    Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 80 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 55 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 30 v. H. des MFN

    0302 69 61

     

    0303 79 71

     

    ex 0304 19 39

    80

    ex 0304 19 99

    77

    ex 0304 29 99

    50

    ex 0304 99 99

    20

    ex 0305 10 00

    30

    ex 0305 30 90

    70

    ex 0305 49 80

    40

    ex 0305 59 80

    65

    ex 0305 69 80

    65

    ex 0301 99 80

    22

    Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 80 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 55 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 30 v. H. des MFN

    0302 69 94

     

    ex 0303 77 00

    10

    ex 0304 19 39

    85

    ex03041999

    79

    ex 0304 29 99

    60

    ex 0304 99 99

    70

    ex 0305 10 00

    40

    ex 0305 30 90

    80

    ex 0305 49 80

    50

    ex 0305 59 80

    67

    ex 0305 69 80

    67



    KN-Code

    Taric-Unterteilung

    Warenbezeichnung

    Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht)

    1604 13 11

    1604 13 19

    ex 1604 20 50

    10, 19

    Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

    Zollkontingent: 200 t zu 6 %

    darüber: voller MFN (1)

    1604 16 00

    1604 20 40

     

    Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

    Zollkontingent: 200 t zu 12,5 %

    darüber: voller MFN (1)

    (1)   

    Die Kontingentsmenge beträgt zunächst 200 Tonnen. Ab 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Kontingentsmenge auf 250 Tonnen erhöht, sofern das Vorjahreskontingent bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Im Falle der Erhöhung gilt die erhöhte Kontingentsmenge, bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.

    Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604 , ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)



    Jahr

    Jahr 1

    (Zollsatz %)

    Jahr 3

    (Zollsatz %)

    Jahr 5 und folgende Jahre

    (Zollsatz %)

    Zoll

    90 v. H. des MFN

    80 v. H. des MFN

    70 v. H. des MFN

    ANHANG V

    MONTENEGRINISCHE ZUGESTÄNDNISSE FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT LISTE DER IN ARTIKEL 30 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS GENANNTEN ERZEUGNISSE

    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse.



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres

    (n)

    vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

    (n + 1)

    danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

    0301 91 10

    0301 91 90

    0302 11 10

    0302 11 20

    0302 11 80

    0303 21 10

    0303 21 20

    0303 21 80

    0304 19 15

    0304 19 17

    ex 0304 19 19

    ex 0304 19 91

    0304 29 15

    0304 29 17

    ex 0304 29 19

    ex 0304 99 21

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    0305 49 45

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 90 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 80 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 70 v. H. des MFN

    ex 0301 99 80

    0302 69 61

    0303 79 71

    ex 0304 19 39

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 80 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 60 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 40 v. H. des MFN

    ex 0301 99 80

    0302 69 94

    ex 0303 77 00

    ex 0304 19 39

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 80 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 60 v. H. des MFN

    Zollkontingent: 20 t zu 0 %

    darüber: 40 v. H. des MFN



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht)

    1604 13 11

    1604 13 19

    ex 1604 20 50

    Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

    Zollkontingent: 20 t zu 50 v. H. des MFN

    darüber: voller MFN

    1604 16 00

    1604 20 40

    Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

    Zollkontingent: 10 t zu 50 % des MFN

    darüber: voller MFN

    Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604 , ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)



    Jahr

    Jahr 1

    (Zollsatz %)

    Jahr 2

    (Zollsatz %)

    Jahr 3

    (Zollsatz %)

    Jahr 4 und folgende Jahre

    (Zollsatz %)

    Zoll

    80 v. H. des MFN

    70 v. H. des MFN

    60 v. H. des MFN

    50 v. H. des MFN

    ▼M1

    ANHANG Va

    Zugeständnisse Montenegros für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, Artikel 30 Absatz 3 dieses Abkommens

    Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Montenegro gelten die nachstehenden Kontingente:



    KN-Code

    2013

    Warenbezeichnung

    Jährliche Menge

    (in Tonnen)

    Kontingentszollsatz

    1604 13 11

    1604 13 19

    1604 13 90

    Sardinen, zubereitet und haltbar gemacht

    200

    0 % (zollfrei)

    1604 14 11

    1604 14 16

    1604 14 18

    Thunfische und echter Bonito, zubereitet und haltbar gemacht Thunfischfilets genannt „Loins“

    75

    0 % (zollfrei)

    1604 15 11

    1604 15 19

    Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht

    30

    0 % (zollfrei)

    ▼B

    ANHANG VI

    NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN

    (Titel V Kapitel II dieses Abkommens)

    FINANZDIENSTLEISTUNGEN: BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Eine „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.

    Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

    A. 

    Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

    1. 

    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

    a) 

    Lebensversicherung

    b) 

    Sachversicherung

    2. 

    Rückversicherung und Folgerückversicherung

    3. 

    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

    4. 

    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

    B. 

    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

    1. 

    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

    2. 

    Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

    3. 

    Finanzleasing

    4. 

    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

    5. 

    Bürgschaften und Verpflichtungen

    6. 

    Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

    a) 

    Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

    b) 

    Devisen

    c) 

    derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

    d) 

    Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

    e) 

    begebbare Wertpapiere

    f) 

    sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

    7. 

    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

    8. 

    Geldmaklergeschäfte

    9. 

    Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

    10. 

    Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

    11. 

    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

    12. 

    Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

    Folgende Tätigkeiten gehören nicht zu den Finanzdienstleistungen:

    a) 

    Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik

    b) 

    Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können

    c) 

    Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können

    ANHANG VII

    RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM

    (Artikel 75 dieses Abkommens)

    Artikel 75 Absatz 4 dieses Abkommens betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

    — 
    Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979),
    — 
    Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),
    — 
    Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974),
    — 
    Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980),
    — 
    Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Londoner Fassung von 1934 und Haager Fassung von 1960),
    — 
    Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979),
    — 
    Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
    — 
    Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989),
    — 
    Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),
    — 
    Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
    — 
    Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),
    — 
    Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),
    — 
    Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991),
    — 
    Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971),
    — 
    Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961),
    — 
    Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979),
    — 
    Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994),
    — 
    Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985),
    — 
    WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),
    — 
    WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),
    — 
    Europäisches Patentübereinkommen,
    — 
    WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum.

    PROTOKOLL Nr. 1

    über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen



    Artikel 1

    (1)  
    Die Gemeinschaft und Montenegro wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.
    (2)  

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,

    a) 

    die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

    b) 

    die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;

    c) 

    Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

    (3)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und Montenegros für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.

    Artikel 2

    Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,

    a) 

    wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

    b) 

    wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

    Die in Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

    Artikel 3

    Die Gemeinschaft und Montenegro unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

    ANHANG I

    EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE MONTENEGROS

    Die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    (1)

    (2)

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403 10

    –  Joghurt:

     

    – –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    – – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 10 51

    – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0403 10 53

    – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0403 10 59

    – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 10 91

    – – – –  3 GHT oder weniger

    0403 10 93

    – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 10 99

    – – – –  mehr als 6 GHT

    0403 90

    –  andere:

     

    – –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    – – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 71

    – – – –  1,5 GHT oder weniger

    0403 90 73

    – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0403 90 79

    – – – –  mehr als 27 GHT

     

    – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von:

    0403 90 91

    – – – –  3 GHT oder weniger

    0403 90 93

    – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    0403 90 99

    – – – –  mehr als 6 GHT

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    0405 20

    –  Milchstreichfette:

    0405 20 10

    – –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

    0405 20 30

    – –  mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

    0501 00 00

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

    0507

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

    0508 00 00

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    0510 00 00

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

     

    –  andere:

    0511 99

    – –  andere:

     

    – – –  natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

    0511 99 31

    – – – –  roh

    0511 99 39

    – – – –  andere

    0511 99 85

    – – –  andere

    ex 0511 99 85

    – – – –  Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    0710 40 00

    –  Zuckermais

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711 90

    –  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

     

    – –  Gemüse:

    0711 90 30

    – – –  Zuckermais

    0903 00 00

    Mate

    1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1212 20 00

    –  Algen und Tange

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

    –  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

    1302 12 00

    – –  von Süßholzwurzeln

    1302 13 00

    – –  von Hopfen

    1302 19

    – –  andere:

    1302 19 80

    – – –  andere

    1302 20

    –  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

    1302 20 10

    – –  trocken

    1302 20 90

    – –  andere

     

    –  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    1302 31 00

    – –  Agar-Agar

    1302 32

    – –  Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

    1302 32 10

    – – –  aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

    1401

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

    1404

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1505

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1515 90

    –  andere:

    1515 90 11

    – –  Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

    ex 1515 90 11

    – – –  Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    1516 20

    –  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    1516 20 10

    – –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

    1517 10

    –  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

    1517 10 10

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1517 90

    –  andere:

    1517 90 10

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

     

    – –  andere:

    1517 90 93

    – – –  genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1518 00 10

    –  Linoxyn

     

    –  andere:

    1518 00 91

    – –  tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

     

    – –  andere:

    1518 00 95

    – – –  ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

    1518 00 99

    – – –  andere

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    1522 00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

    1522 00 10

    –  Degras

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

    1702 50 00

    –  chemisch reine Fructose

    1702 90

    –  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

    1702 90 10

    – –  chemisch reine Maltose

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

    –  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902 11 00

    – –  Eier enthaltend

    1902 19

    – –  andere:

    1902 19 10

    – – –  weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

    1902 19 90

    – – –  andere

    1902 20

    –  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

    – –  andere:

    1902 20 91

    – – –  gekocht

    1902 20 99

    – – –  andere

    1902 30

    –  andere Teigwaren:

    1902 30 10

    – –  getrocknet

    1902 30 90

    – –  andere

    1902 40

    –  Couscous:

    1902 40 10

    – –  nicht zubereitet

    1902 40 90

    – –  anderer

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2001 90

    –  andere:

    2001 90 30

    – –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2001 90 40

    – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    2001 90 60

    – –  Palmherzen

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

    2004 10

    –  Kartoffeln:

     

    – –  andere:

    2004 10 91

    – – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2004 90

    –  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    2004 90 10

    – –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

    2005 20

    –  Kartoffeln:

    2005 20 10

    – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2005 80 00

    –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    –  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    2008 11

    – –  Erdnüsse:

    2008 11 10

    – – –  Erdnussbutter

     

    –  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

    2008 91 00

    – –  Palmherzen

    2008 99

    – –  andere:

     

    – – –  ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker:

    2008 99 85

    – – – – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

    2008 99 91

    – – – – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106 10

    –  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

    2106 10 20

    – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    2106 10 80

    – –  andere:

    2106 90

    –  andere:

    2106 90 20

    – –  zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

     

    – –  andere:

    2106 90 92

    – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    2106 90 98

    – – –  andere

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    2203 00

    Bier aus Malz

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2403

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

     

    –  andere mehrwertige Alkohole:

    2905 43 00

    – –  Mannitol

    2905 44

    – –  D-Glucitol (Sorbit):

     

    – – –  in wässriger Lösung:

    2905 44 11

    – – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    2905 44 19

    – – – –  anderer

     

    – – –  anderer:

    2905 44 91

    – – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    2905 44 99

    – – – –  anderer

    2905 45 00

    – –  Glycerin

    3301

    Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

    3301 90

    –  andere:

    3301 90 10

    – –  terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

     

    – –  extrahierte Oleoresine:

    3301 90 21

    – – –  von Süßholzwurzeln und von Hopfen

    3301 90 30

    – – –  andere

    3301 90 90

    – –  andere

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302 10

    –  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

    3302 10 10

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

     

    – – – –  andere:

    3302 10 21

    – – – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    3302 10 29

    – – – – –  andere

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

    3501 10

    –  Casein:

    3501 10 10

    – –  zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

    3501 10 50

    – –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

    3501 10 90

    – –  anderes

    3501 90

    –  andere:

    3501 90 90

    – –  andere

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

    3505 10

    –  Dextrine und andere modifizierte Stärken:

    3505 10 10

    – –  Dextrine

     

    – –  andere modifizierte Stärken:

    3505 10 90

    – – –  andere

    3505 20

    –  Leime:

    3505 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

    3505 20 30

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

    3505 20 50

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    3505 20 90

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3809 10

    –  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

    3809 10 10

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

    3809 10 30

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

    3809 10 50

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

    3809 10 90

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3824 60

    –  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

     

    – –  in wässriger Lösung:

    3824 60 11

    – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    3824 60 19

    – – –  anderer

     

    – –  anderer:

    3824 60 91

    – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    3824 60 99

    – – –  anderer

    ANHANG II

    EINFUHRZÖLLE MONTENEGROS AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT

    (sofort oder schrittweise)



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz (v. H. des MFN)

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012 und folgende

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

     

     

     

     

    0403 10

    –  Joghurt:

     

     

     

     

     

     

    – –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

     

     

     

     

     

    – – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

     

     

     

     

     

    0403 10 51

    – – – –  1,5 GHT oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    0403 10 53

    – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    80

    60

    40

    20

    0

    0403 10 59

    – – – –  mehr als 27 GHT

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

     

     

     

     

     

    0403 10 91

    – – – –  3 GHT oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    0403 10 93

    – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    80

    60

    40

    20

    0

    0403 10 99

    – – – –  mehr als 6 GHT

    80

    60

    40

    20

    0

    0403 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

     

    – –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

     

     

     

     

     

    – – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

     

     

     

     

     

    0403 90 71

    – – – –  1,5 GHT oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    0403 90 73

    – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

    80

    60

    40

    20

    0

    0403 90 79

    – – – –  mehr als 27 GHT

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von:

     

     

     

     

     

    0403 90 91

    – – – –  3 GHT oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    0403 90 93

    – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

    80

    60

    40

    20

    0

    0403 90 99

    – – – –  mehr als 6 GHT

    80

    60

    40

    20

    0

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

     

     

     

     

     

    0405 20

    –  Milchstreichfette:

     

     

     

     

     

    0405 20 10

    – –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

    90

    80

    70

    60

    50

    0405 20 30

    – –  mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

    90

    80

    70

    60

    50

    0501 00 00

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    0

    0

    0

    0

    0

    0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

     

     

     

     

     

    0502 10 00

    –  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten:

    0

    0

    0

    0

    0

    0502 90 00

    –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

     

     

     

     

     

    0505 10

    –  Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

     

     

     

     

     

    0505 10 10

    – –  roh

    0

    0

    0

    0

    0

    0505 10 90

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    0505 90 00

    –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:

     

     

     

     

     

    0506 10 00

    –  Ossein und mit Säure behandelte Knochen

    0

    0

    0

    0

    0

    0506 90 00

    –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    0507

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

     

     

     

     

     

    0507 10 00

    –  Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein:

    0

    0

    0

    0

    0

    0507 90 00

    –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    0508 00 00

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    0

    0

    0

    0

    0

    0510 00 00

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    0

    0

    0

    0

    0

    0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

     

     

     

     

     

     

    –  andere:

     

     

     

     

     

    0511 99

    – –  andere:

     

     

     

     

     

     

    – – –  natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

     

     

     

     

     

    0511 99 31

    – – – –  roh

    0

    0

    0

    0

    0

    0511 99 39

    – – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    0511 99 85

    – – –  andere

     

     

     

     

     

    ex 0511 99 85

    – – – –  Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

    0

    0

    0

    0

    0

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

     

     

     

     

     

    0710 40 00

    –  Zuckermais

    0

    0

    0

    0

    0

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

     

     

     

     

     

    0711 90

    –  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

     

     

     

     

     

     

    – –  Gemüse:

     

     

     

     

     

    0711 90 30

    – – –  Zuckermais

    0

    0

    0

    0

    0

    0903 00 00

    Mate

    0

    0

    0

    0

    0

    1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    1212 20 00

    –  Algen und Tange

    0

    0

    0

    0

    0

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

     

     

     

     

    –  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

     

     

     

     

     

    1302 12 00

    – –  von Süßholzwurzeln

    0

    0

    0

    0

    0

    1302 13 00

    – –  von Hopfen

    0

    0

    0

    0

    0

    1302 19

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    1302 19 80

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1302 20

    –  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

     

     

     

     

     

    1302 20 10

    – –  trocken

    0

    0

    0

    0

    0

    1302 20 90

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

     

    –  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

     

     

     

    1302 31 00

    – –  Agar-Agar

    0

    0

    0

    0

    0

    1302 32

    – –  Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

     

     

     

     

     

    1302 32 10

    – – –  aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

    0

    0

    0

    0

    0

    1401

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

     

     

     

     

     

    1401 10 00

    –  Bambus

    0

    0

    0

    0

    0

    1401 20 00

    –  Peddig und Stuhlrohr

    0

    0

    0

    0

    0

    1401 90 00

    –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1404

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    1404 20 00

    –  Baumwoll-Linters

    0

    0

    0

    0

    0

    1404 90 00

    –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1505

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

     

     

     

     

     

    1505 00 10

    –  Wollfett, roh

    0

    0

    0

    0

    0

    1505 00 90

    –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    0

    0

    0

    0

    0

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

     

     

     

    1515 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    1515 90 11

    – –  Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

     

     

     

     

     

    ex 1515 90 11

    – –  Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

    0

    0

    0

    0

    0

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

     

     

     

     

     

    1516 20

    –  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

     

     

     

     

     

    1516 20 10

    – –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    0

    0

    0

    0

    0

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

     

     

     

     

     

    1517 10

    –  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

     

     

     

     

     

    1517 10 10

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    1517 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    1517 90 10

    – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    1517 90 93

    – – –  genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    0

    0

    0

    0

    0

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    1518 00 10

    –  Linoxyn

    0

    0

    0

    0

    0

     

    –  andere:

     

     

     

     

     

    1518 00 91

    – –  tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    1518 00 95

    – – –  ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

    0

    0

    0

    0

    0

    1518 00 99

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    0

    0

    0

    0

    0

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

     

     

     

     

     

    1521 10 00

    –  Pflanzenwachse

    0

    0

    0

    0

    0

    1521 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    1521 90 10

    – –  Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

     

     

     

     

     

    1521 90 91

    – – –  roh

    0

    0

    0

    0

    0

    1521 90 99

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1522 00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

     

     

     

     

     

    1522 00 10

    –  Degras

    0

    0

    0

    0

    0

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

     

     

     

     

    1702 50 00

    –  chemisch reine Fructose

    0

    0

    0

    0

    0

    1702 90

    –  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

     

     

     

     

     

    1702 90 10

    – –  chemisch reine Maltose

    0

    0

    0

    0

    0

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

     

     

     

     

     

    1704 10

    –  Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

     

     

     

     

     

     

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

     

     

     

     

     

    1704 10 11

    – – –  in Streifen

    80

    60

    40

    20

    0

    1704 10 19

    – – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

     

     

     

     

     

    1704 10 91

    – – –  in Streifen

    80

    60

    40

    20

    0

    1704 10 99

    – – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    1704 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    1704 90 10

    – –  Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    80

    60

    40

    20

    0

    1704 90 30

    – –  weiße Schokolade

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    1704 90 51

    – – –  Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    80

    60

    40

    20

    0

    1704 90 55

    – – –  Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

    80

    60

    40

    20

    0

    1704 90 61

    – – –  Dragees

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – –  andere:

     

     

     

     

     

    1704 90 65

    – – – –  Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

    80

    60

    40

    20

    0

    1704 90 71

    – – – –  Hartkaramellen, auch gefüllt

    80

    60

    40

    20

    0

    1704 90 75

    – – – –  Weichkaramellen

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – – –  andere:

     

     

     

     

     

    1704 90 81

    – – – – –  Komprimate

    80

    60

    40

    20

    0

    1704 90 99

    – – – – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet:

     

     

     

     

     

    1803 10 00

    –  nicht entfettet

    0

    0

    0

    0

    0

    1803 20 00

    –  ganz oder teilweise entfettet

    0

    0

    0

    0

    0

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    0

    0

    0

    0

    0

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0

    0

    0

    0

    0

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

     

     

     

     

    1806 10

    –  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

     

     

     

     

    1806 10 15

    – –  keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    1806 10 20

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    1806 10 30

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    1806 10 90

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    0

    0

    0

    0

    0

    1806 20

    –  andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

     

     

     

     

     

    1806 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

    0

    0

    0

    0

    0

    1806 20 30

    – –  mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    1806 20 50

    – – –  mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

    0

    0

    0

    0

    0

    1806 20 70

    – – –  „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

    0

    0

    0

    0

    0

    1806 20 80

    – – –  Kakaoglasur

    0

    0

    0

    0

    0

    1806 20 95

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

     

    –  andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

     

     

     

     

     

    1806 31 00

    – –  gefüllt

    80

    60

    40

    20

    0

    1806 32

    – –  nicht gefüllt:

     

     

     

     

     

    1806 32 10

    – – –  mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

    80

    60

    40

    20

    0

    1806 32 90

    – – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    1806 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

     

    – –  Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

     

     

     

     

     

     

    – – –  Pralinen, auch gefüllt:

     

     

     

     

     

    1806 90 11

    – – – –  alkoholhaltig

    80

    60

    40

    20

    0

    1806 90 19

    – – – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – –  andere:

     

     

     

     

     

    1806 90 31

    – – – –  gefüllt

    80

    60

    40

    20

    0

    1806 90 39

    – – – –  nicht gefüllt

    80

    60

    40

    20

    0

    1806 90 50

    – –  kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    80

    60

    40

    20

    0

    1806 90 60

    – –  kakaohaltige Brotaufstriche

    80

    60

    40

    20

    0

    1806 90 70

    – –  kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

    80

    60

    40

    20

    0

    1806 90 90

    – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    1901 10 00

    –  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    0

    0

    0

    0

    0

    1901 20 00

    –  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    0

    0

    0

    0

    0

    1901 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

     

    – –  Malzextrakt:

     

     

     

     

     

    1901 90 11

    – – –  mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

    0

    0

    0

    0

    0

    1901 90 19

    – – –  anderer

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    1901 90 91

    – – –  kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

    0

    0

    0

    0

    0

    1901 90 99

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

     

     

     

     

    –  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

     

     

     

     

     

    1902 11 00

    – –  Eier enthaltend

    0

    0

    0

    0

    0

    1902 19

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    1902 19 10

    – – –  weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

    0

    0

    0

    0

    0

    1902 19 90

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1902 20

    –  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

     

     

     

     

     

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    1902 20 91

    – – –  gekocht

    0

    0

    0

    0

    0

    1902 20 99

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1902 30

    –  andere Teigwaren:

     

     

     

     

     

    1902 30 10

    – –  getrocknet

    0

    0

    0

    0

    0

    1902 30 90

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1902 40

    –  Couscous:

     

     

     

     

     

    1902 40 10

    – –  nicht zubereitet

    0

    0

    0

    0

    0

    1902 40 90

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    0

    0

    0

    0

    0

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

     

    1904 10

    –  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

     

     

     

     

     

    1904 10 10

    – –  auf der Grundlage von Mais

    0

    0

    0

    0

    0

    1904 10 30

    – –  auf der Grundlage von Reis

    0

    0

    0

    0

    0

    1904 10 90

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1904 20

    –  Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

     

     

     

     

     

    1904 20 10

    – –  Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  andere

     

     

     

     

     

    1904 20 91

    – – –  auf der Grundlage von Mais

    0

    0

    0

    0

    0

    1904 20 95

    – – –  auf der Grundlage von Reis

    0

    0

    0

    0

    0

    1904 20 99

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1904 30 00

    Bulgur-Weizen

    0

    0

    0

    0

    0

    1904 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    1904 90 10

    – –  Reis

    0

    0

    0

    0

    0

    1904 90 80

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

     

     

     

     

     

    1905 10 00

    –  Knäckebrot

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 20

    –  Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

     

     

     

     

     

    1905 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 20 30

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 20 90

    – –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

    0

    0

    0

    0

    0

     

    –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

     

     

     

     

     

    1905 31

    – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

     

     

     

     

     

     

    – – –  ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

     

     

     

     

     

    1905 31 11

    – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 31 19

    – – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – – –  andere:

     

     

     

     

     

    1905 31 30

    – – – –  mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – – – –  andere:

     

     

     

     

     

    1905 31 91

    – – – – –  Doppelkekse mit Füllung

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 31 99

    – – – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 32

    – –  Waffeln:

     

     

     

     

     

    1905 32 05

    – – –  mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – – –  andere:

     

     

     

     

     

     

    – – – –  ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

     

     

     

     

     

    1905 32 11

    – – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 32 19

    – – – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – – – –  andere:

     

     

     

     

     

    1905 32 91

    – – – – –  gesalzen, auch gefüllt

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 32 99

    – – – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 40

    –  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

     

     

     

     

     

    1905 40 10

    – –  Zwieback

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 40 90

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    1905 90 10

    – –  ungesäuertes Brot (Matzen)

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 90 20

    – –  Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    1905 90 30

    – – –  Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 90 45

    – – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 90 55

    – – –  extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – – –  andere:

     

     

     

     

     

    1905 90 60

    – – – –  gesüßt

    0

    0

    0

    0

    0

    1905 90 90

    – – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

     

     

     

     

    2001 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    2001 90 30

    – –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    80

    60

    40

    20

    0

    2001 90 40

    – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    80

    60

    40

    20

    0

    2001 90 60

    – –  Palmherzen

    80

    60

    40

    20

    0

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

     

     

     

     

     

    2004 10

    –  Kartoffeln:

     

     

     

     

     

     

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    2004 10 91

    – – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    80

    60

    40

    20

    0

    2004 90

    –  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

     

     

     

     

     

    2004 90 10

    – –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    80

    60

    40

    20

    0

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

     

     

     

     

     

    2005 20

    –  Kartoffeln:

     

     

     

     

     

    2005 20 10

    – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    80

    60

    40

    20

    0

    2005 80 00

    –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    80

    60

    40

    20

    0

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

     

    –  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

     

     

     

     

     

    2008 11

    – –  Erdnüsse:

     

     

     

     

     

    2008 11 10

    – – –  Erdnussbutter

    80

    60

    40

    20

    0

     

    –  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

     

     

     

     

     

    2008 91 00

    – –  Palmherzen

    80

    60

    40

    20

    0

    2008 99

    – –  andere:

     

     

     

     

     

     

    – – –  ohne Zusatz von Alkohol:

     

     

     

     

     

     

    – – – –  ohne Zusatz von Zucker:

     

     

     

     

     

    2008 99 85

    – – – – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

    0

    0

    0

    0

    0

    2008 99 91

    – – – – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    0

    0

    0

    0

    0

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

     

     

     

     

    –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

     

     

     

     

    2101 11

    – –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

     

     

     

     

     

    2101 11 11

    – – –  mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

    0

    0

    0

    0

    0

    2101 11 19

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    2101 12

    – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

     

     

     

     

    2101 12 92

    – – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

    0

    0

    0

    0

    0

    2101 12 98

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    2101 20

    –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

     

     

     

     

     

    2101 20 20

    – –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  Zubereitungen:

     

     

     

     

     

    2101 20 92

    – – –  auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

    0

    0

    0

    0

    0

    2101 20 98

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    2101 30

    –  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

     

     

     

     

    – –  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

     

     

     

     

     

    2101 30 11

    – – –  geröstete Zichorien

    0

    0

    0

    0

    0

    2101 30 19

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

     

     

     

     

     

    2101 30 91

    – – –  aus gerösteten Zichorien

    0

    0

    0

    0

    0

    2101 30 99

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

     

     

     

     

     

    2102 10

    –  Hefen, lebend:

     

     

     

     

     

    2102 10 10

    – –  ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  Backhefen:

     

     

     

     

     

    2102 10 31

    – – –  getrocknet

    80

    60

    40

    20

    0

    2102 10 39

    – – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    2102 10 90

    – –  andere:

    80

    60

    40

    20

    0

    2102 20

    –  Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

     

     

     

     

     

     

    – –  Hefen, nicht lebend:

     

     

     

     

     

    2102 20 11

    – – –  in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    0

    0

    0

    2102 20 19

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    2102 20 90

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    2102 30 00

    –  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    0

    0

    0

    0

    0

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

     

     

     

     

    2103 10 00

    –  Sojasoße

    0

    0

    0

    0

    0

    2103 20 00

    –  Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    0

    0

    0

    0

    0

    2103 30

    –  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

     

     

     

     

    2103 30 10

    – –  Senfmehl

    0

    0

    0

    0

    0

    2103 30 90

    – –  Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

    0

    0

    0

    0

    0

    2103 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    2103 90 10

    – –  Mango-Chutney, flüssig

    0

    0

    0

    0

    0

    2103 90 30

    – –  aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

    0

    0

    0

    0

    0

    2103 90 90

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

     

     

     

     

     

    2104 10

    –  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

     

     

     

     

     

    2104 10 10

    – –  getrocknet

    80

    60

    40

    20

    0

    2104 10 90

    – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    2104 20 00

    –  zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    80

    60

    40

    20

    0

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

     

     

     

     

     

    2105 00 10

    –  kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    80

    60

    40

    20

    0

     

    –  mit einem Gehalt an Milchfett von:

     

     

     

     

     

    2105 00 91

    – –  3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    80

    60

    40

    20

    0

    2105 00 99

    – –  7 GHT oder mehr

    80

    60

    40

    20

    0

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    2106 10

    –  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

     

     

     

     

     

    2106 10 20

    – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    80

    60

    40

    20

    0

    2106 10 80

    – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    2106 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    2106 90 20

    – –  zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    2106 90 92

    – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    80

    60

    40

    20

    0

    2106 90 98

    – – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

     

     

     

     

     

    2201 10

    –  Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:

     

     

     

     

     

     

    – –  natürliches Mineralwasser:

     

     

     

     

     

    2201 10 11

    – – –  ohne Kohlensäure

    90

    80

    70

    60

    50

    2201 10 19

    – – –  anderes

    90

    80

    70

    60

    50

    2201 10 90

    – –  andere

    90

    80

    70

    60

    50

    2201 90 00

    –  andere

    90

    80

    70

    60

    50

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 :

     

     

     

     

     

    2202 10 00

    –  Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    90

    80

    70

    60

    50

    2202 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    2202 90 10

    – –  keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

    90

    80

    70

    60

    50

     

    – –  andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

     

     

     

     

     

    2202 90 91

    – – –  weniger als 0,2 GHT

    90

    80

    70

    60

    50

    2202 90 95

    – – –  0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

    90

    80

    70

    60

    50

    2202 90 99

    – – –  2 GHT oder mehr

    90

    80

    70

    60

    50

    2203 00

    Bier aus Malz:

     

     

     

     

     

     

    –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:

     

     

     

     

     

    2203 00 01

    – –  in Flaschen

    80

    60

    40

    20

    0

    2203 00 09

    – –  anderes

    80

    60

    40

    20

    0

    2203 00 10

    –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

    80

    60

    40

    20

    0

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

     

     

     

     

     

    2205 10

    –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

     

     

     

     

    2205 10 10

    – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2205 10 90

    – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    80

    60

    40

    20

    0

    2205 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    2205 90 10

    – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2205 90 90

    – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    80

    60

    40

    20

    0

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

     

     

     

     

     

    2207 10 00

    –  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

    80

    60

    40

    20

    0

    2207 20 00

    –  Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    80

    60

    40

    20

    0

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

     

     

     

     

     

    2208 20

    –  Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

     

     

     

     

     

     

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

     

     

     

     

    2208 20 12

    – – –  Cognac

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 20 14

    – – –  Armagnac

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 20 26

    – – –  Grappa

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 20 27

    – – –  Brandy de Jerez

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 20 29

    – – –  anderer

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

     

     

     

     

     

    2208 20 40

    – – –  Rohbrand

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – –  anderer:

     

     

     

     

     

    2208 20 62

    – – – –  Cognac

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 20 64

    – – – –  Armagnac

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 20 86

    – – – –  Grappa

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 20 87

    – – – –  Brandy de Jerez

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 20 89

    – – – –  anderer

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 30

    –  Whisky:

     

     

     

     

     

     

    – –  „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 30 11

    – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 30 19

    – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  „Scotch“-Whisky:

     

     

     

     

     

     

    – – –  „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 30 32

    – – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 30 38

    – – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – –  „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 30 52

    – – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 30 58

    – – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – –  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 30 72

    – – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 30 78

    – – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 30 82

    – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 30 88

    – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 40

    –  Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse:

     

     

     

     

     

     

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

     

     

     

     

    2208 40 11

    – – –  Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %)

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – –  andere:

     

     

     

     

     

    2208 40 31

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 40 39

    – – – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

     

     

     

     

     

    2208 40 51

    – – –  Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %)

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    2208 40 91

    – – – –  mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 40 99

    – – – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 50

    –  Gin und Genever:

     

     

     

     

     

     

    – –  Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 50 11

    – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 50 19

    – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 50 91

    – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 50 99

    – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 60

    –  Wodka:

     

     

     

     

     

     

    – –  mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 60 11

    – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 60 19

    – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 60 91

    – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 60 99

    – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 70

    –  Likör:

     

     

     

     

     

    2208 70 10

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 70 90

    – –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

     

    – –  Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 90 11

    – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90 19

    – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 90 33

    – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90 38

    – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

     

    – – –  2 l oder weniger:

     

     

     

     

     

    2208 90 41

    – – – –  Ouzo

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – – –  andere:

     

     

     

     

     

     

    – – – – –  Branntwein:

     

     

     

     

     

     

    – – – – – –  Obstbranntwein:

     

     

     

     

     

    2208 90 45

    – – – – – – –  Calvados

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90 48

    – – – – – – –  anderer

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – – – – –  anderer:

     

     

     

     

     

    2208 90 52

    – – – – – – –  Korn

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90 54

    – – – – – – –  Tequila

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90 56

    – – – – – – – –  anderer

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90 69

    – – – – –  andere alkoholhaltige Getränke

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – – –  mehr als 2 l:

     

     

     

     

     

     

    – – – –  Branntwein:

     

     

     

     

     

    2208 90 71

    – – – – –  Obstbranntwein

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90 75

    – – – – –  Tequila

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90 77

    – – – – –  anderer

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90 78

    – – – –  andere alkoholhaltige Getränke

    80

    60

    40

    20

    0

     

    – –  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

     

     

    2208 90 91

    – – –  2 l oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2208 90 99

    – – –  mehr als 2 l

    80

    60

    40

    20

    0

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

     

     

     

     

     

    2402 10 00

    –  Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    80

    60

    40

    20

    0

    2402 20

    –  Zigaretten, Tabak enthaltend:

     

     

     

     

     

    2402 20 10

    – –  Nelken enthaltend

    80

    60

    40

    20

    0

    2402 20 90

    – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    2402 90 00

    –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    2403

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

     

     

     

     

     

    2403 10

    –  Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

     

     

     

     

     

    2403 10 10

    – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

    80

    60

    40

    20

    0

    2403 10 90

    – –  anderer

    80

    60

    40

    20

    0

     

    –  andere:

     

     

     

     

     

    2403 91 00

    – –  „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

    80

    60

    40

    20

    0

    2403 99

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    2403 99 10

    – – –  Kautabak und Schnupftabak

    80

    60

    40

    20

    0

    2403 99 90

    – – –  andere

    80

    60

    40

    20

    0

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

     

     

     

     

     

     

    –  andere mehrwertige Alkohole:

     

     

     

     

     

    2905 43 00

    – –  Mannitol

    0

    0

    0

    0

    0

    2905 44

    – –  D-Glucitol (Sorbit):

     

     

     

     

     

     

    – – –  in wässriger Lösung:

     

     

     

     

     

    2905 44 11

    – – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    0

    0

    0

    0

    0

    2905 44 19

    – – – –  anderer

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – – –  anderer:

     

     

     

     

     

    2905 44 91

    – – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    0

    0

    0

    0

    0

    2905 44 99

    – – – –  anderer

    0

    0

    0

    0

    0

    2905 45 00

    – –  Glycerin

    0

    0

    0

    0

    0

    3301

    Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

     

     

     

     

     

    3301 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    3301 90 10

    – –  terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  extrahierte Oleoresine:

     

     

     

     

     

    3301 90 21

    – – –  von Süßholzwurzeln und von Hopfen

    0

    0

    0

    0

    0

    3301 90 30

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    3301 90 90

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

     

     

     

     

     

    3302 10

    –  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

     

     

     

     

     

    – –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

     

     

     

     

     

    – – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

     

     

     

     

     

    3302 10 10

    – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – – – –  andere:

     

     

     

     

     

    3302 10 21

    – – – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    0

    0

    0

    0

    0

    3302 10 29

    – – – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

     

     

     

     

     

    3501 10

    –  Casein:

     

     

     

     

     

    3501 10 10

    – –  zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

    0

    0

    0

    0

    0

    3501 10 50

    – –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

    0

    0

    0

    0

    0

    3501 10 90

    – –  anderes

    0

    0

    0

    0

    0

    3501 90

    –  andere:

     

     

     

     

     

    3501 90 90

    – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     

     

     

     

     

    3505 10

    –  Dextrine und andere modifizierte Stärken:

     

     

     

     

     

    3505 10 10

    – –  Dextrine

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  andere modifizierte Stärken:

     

     

     

     

     

    3505 10 90

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    3505 20

    –  Leime:

     

     

     

     

     

    3505 20 10

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    3505 20 30

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    3505 20 50

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    3505 20 90

    – –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

    0

    0

    0

    0

    0

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    3809 10

    –  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

     

     

     

     

     

    3809 10 10

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    3809 10 30

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    3809 10 50

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

    0

    0

    0

    0

    0

    3809 10 90

    – –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

    0

    0

    0

    0

    0

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

     

     

     

     

     

    –  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

     

     

     

     

     

    3823 11 00

    – –  Stearinsäure

    0

    0

    0

    0

    0

    3823 12 00

    – –  Ölsäure

    0

    0

    0

    0

    0

    3823 13 00

    – –  Tallölfettsäuren

    0

    0

    0

    0

    0

    3823 19

    – –  andere:

     

     

     

     

     

    3823 19 10

    – – –  destillierte Fettsäuren

    0

    0

    0

    0

    0

    3823 19 30

    – – –  Destillationsfettsäuren

    0

    0

    0

    0

    0

    3823 19 90

    – – –  andere

    0

    0

    0

    0

    0

    3823 70 00

    –  technische Fettalkohole

    0

    0

    0

    0

    0

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    3824 60

    –  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44  :

     

     

     

     

     

     

    – –  in wässriger Lösung:

     

     

     

     

     

    3824 60 11

    – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    0

    0

    0

    0

    3824 60 19

    – – –  anderer

    0

    0

    0

    0

    0

     

    – –  anderer:

     

     

     

     

     

    3824 60 91

    – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    0

    0

    0

    0

    3824 60 99

    – – –  anderer

    0

    0

    0

    0

    0

    ▼M1

    ANHANG IIa DES PROTOKOLLS Nr. 1

    Zollkontingente für Ursprungserzeugnisse aus der Europäischen Union bei Einfuhr nach Montenegro



    KN-Code

    2013

    Warenbezeichnung

    Jährliche Menge

    (in Litern)

    Kontingentszollsatz

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches

    Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen;

     

    0  %

    2201 10

    Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

    240 000

    ex 2201 90

    andere

     

    2201900010

    abgepacktes natürliches Wasser

    430 000

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und

    kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    810 000

    0  %

    ▼B

    PROTOKOLL Nr. 2

    über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine



    Artikel 1

    Dieses Protokoll umfasst

    1. 

    ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls),

    2. 

    ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls).

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannten Abkommen gelten für

    1. 

    Weine aus frischen Weintrauben der Position 2204 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die

    a) 

    Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 6 ) und nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen ( 7 ) bereitet worden sind

    oder

    b) 

    Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem Recht Montenegros bereitet worden sind. Diese Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen,

    2. 

    Spirituosen der Position 2208 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die

    a) 

    Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen ( 8 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen ( 9 ) im Einklang stehen

    oder

    b) 

    Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und im Einklang mit dem Recht Montenegros hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss.

    3. 

    aromatisierte Weine der Position 2205 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die

    a) 

    Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails ( 10 ) im Einklang stehen

    oder

    b) 

    Ursprungserzeugnisse Montenegros sind und im Einklang mit dem Recht Montenegros hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss.

    ANHANG I

    ABKOMMEN

    Zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

    1.

    Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse:



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 2)

    Zollsatz

    Menge (hl)

    ex 2204 10

    Qualitätsschaumwein

    frei

    16 000

    ex 2204 21

    Wein aus frischen Weintrauben

    2.

    Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern Montenegro für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

    3.

    Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse:



    Code des montenegrinischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    (nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 2)

    Zollsatz

    Inkrafttreten Menge (hl)

    Jährliche Erhöhung (hl)

    Besondere Bestimmungen

    ex 2204 10

    Qualitätsschaumwein

    frei

    1 500

    1 000

     (1)

    ex 2204 21

    Wein aus frischen Weintrauben

    (1)   

    Die Menge wird jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 3 500  hl erreicht.

    4.

    Montenegro gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

    5.

    Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 3 festgelegt.

    6.

    Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern ( 11 ) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.

    7.

    Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen.

    8.

    Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

    9.

    Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung dieses Abkommens auftretende Probleme statt.

    ANHANG II

    ABKOMMEN

    zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige anerkennung, schutz und kontrolle der Bezeichnungen für weine, spirituosen und aromatisierte Weine

    Artikel 1

    Ziele

    (1)  
    Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs.
    (2)  
    Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:

    a) 

    „Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist

    — 
    ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben hergestellt worden ist,
    — 
    eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei hergestellt wird.
    b) 

    „geografische Angabe“ ist eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt).

    c) 

    „traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist.

    d) 

    „homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die so ähnlich ist, dass sie zu Verwechslungen führen kann.

    e) 

    „Bezeichnung“ umfasst die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weines, der Spirituose bzw. des aromatisierten Weines verwendet werden.

    f) 

    „Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z.B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden.

    g) 

    „Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial.

    h) 

    „Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden.

    i) 

    „Herstellung“ ist der vollständiger Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisierten Wein.

    j) 

    „Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist.

    k) 

    „Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein.

    l) 

    „WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994.

    Artikel 3

    Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.



    TITEL I

    GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

    Artikel 4

    Geschützte Bezeichnungen

    Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 werden geschützt:

    a) 

    bei den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnissen:

    — 
    die Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, dessen Ursprungserzeugnis der Wein, die Spirituose bzw. der aromatisierte Wein ist, und die anderen Bezeichnungen für diesen Mitgliedstaat,
    — 
    die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind,
    — 
    die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil A aufgeführt sind;
    b) 

    bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro:

    — 
    die Bezugnahmen auf den Namen „Montenegro“ und die anderen Bezeichnungen für Montenegro,
    — 
    die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind.

    Artikel 5

    Schutz der Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegros

    (1)  

    In Montenegro sind die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die anderen Bezeichnungen für einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

    a) 

    den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und

    b) 

    von der Gemeinschaft nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

    (2)  

    In der Gemeinschaft sind die Bezugnahmen auf Montenegro und die anderen Bezeichnungen für Montenegro (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

    a) 

    den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro vorbehalten und

    b) 

    von Montenegro nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden.

    Artikel 6

    Schutz geografischer Angaben

    (1)  

    In Montenegro sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft

    a) 

    für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und

    b) 

    nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

    (2)  

    In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Montenegros

    a) 

    für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in Montenegro geschützt und

    b) 

    nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden.

    (3)  
    Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstaben a zweiter Gedankenstrich und b zweiter Gedankenstrich genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Beschreibungen nicht gelten.
    (4)  
    Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden.
    (5)  

    Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz umfasst insbesondere das Verbot, geschützte Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verwenden, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn

    a) 

    der tatsächliche Ursprung des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines angegeben ist,

    b) 

    die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird,

    c) 

    der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird,

    d) 

    der geschützte Name für Erzeugnisse der Position 2009 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet wird.

    (6)  
    Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
    (7)  
    Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.
    (8)  
    Dieses Abkommen lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
    (9)  
    Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
    (10)  
    Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind.

    Artikel 7

    Schutz traditioneller Begriffe

    (1)  

    In Montenegro werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der Gemeinschaft

    a) 

    nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Montenegro verwendet und

    b) 

    nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

    (2)  
    Montenegro trifft die Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt Montenegro geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.
    (3)  

    Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur für

    a) 

    die Sprachfassung in Anlage 2, nicht aber für Übersetzungen, und

    b) 

    die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist.

    (4)  
    Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet des Artikels 4 gewährt.

    Artikel 8

    Marken

    (1)  
    Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Titel I Artikel 4 geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht mit den einschlägigen Vorschriften für die Verwendung der Angabe im Einklang stehen.
    (2)  
    Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist.
    (3)  
    Montenegro trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um alle Marken so zu ändern, dass jede Bezugnahme auf nach Titel I Artikel 4 geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt wird. Alle genannten Bezugnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2008 beseitigt sein.

    Artikel 9

    Ausfuhren

    Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei außerhalb des Gebietes dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstaben a Ziffer ii und b Ziffer ii genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.



    TITEL II

    GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DIESES ABKOMMENS

    Artikel 10

    Arbeitsgruppe

    (1)  
    Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 123 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Montenegro und der Gemeinschaft einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht.
    (2)  
    Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.
    (3)  
    Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Sektor Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Gemeinschaft und in Montenegro zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt.

    Artikel 11

    Aufgaben der Vertragsparteien

    (1)  
    Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.
    (2)  
    Montenegro benennt das Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft als Vertreter. Die Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen.
    (3)  
    Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen.
    (4)  

    Die Vertragsparteien

    a) 

    ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen;

    b) 

    beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert;

    c) 

    beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen;

    d) 

    unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu beschließen;

    e) 

    notifizieren einander alle die Durchführung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 12

    Anwendung und Funktionieren dieses Abkommens

    Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständig sind.

    Artikel 13

    Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien

    (1)  
    Verstößt die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines, insbesondere auf der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung gegen dieses Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden.
    (2)  

    Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn

    a) 

    Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach diesem Abkommen namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten;

    b) 

    Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht.

    (3)  

    Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass

    a) 

    Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die zwischen Montenegro und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Montenegros oder gegen dieses Abkommen verstoßen und

    b) 

    dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

    so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei.

    (4)  
    Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei bzw. gegen dieses Abkommen enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten.

    Artikel 14

    Konsultationen

    (1)  
    Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.
    (2)  
    Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen.
    (3)  
    Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden.
    (4)  
    Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 129 des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen.



    TITEL III

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 15

    Durchfuhr geringer Mengen

    (1)  

    Dieses Abkommen gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die

    a) 

    sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

    b) 

    ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in geringen Mengen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes II zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

    (2)  

    In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge

    1) 

    eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt;

    2) 
    a) 

    eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden;

    b) 

    eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet;

    c) 

    eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört;

    d) 

    eine Menge von höchstens 1 hl, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird;

    e) 

    eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird;

    f) 

    eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

    Die Ausnahmeregelung nach Nummer 1 kann nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

    Artikel 16

    Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

    (1)  
    Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
    (2)  
    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach diesem Abkommen hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

    ANLAGE 1

    VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN

    (Artikel 4 und 6 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

    TEIL A: IN DER GEMEINSCHAFT

    a)   WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    ÖSTERREICH

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    Burgenland

    Carnuntum

    Donauland

    Kamptal

    Kärnten

    Kremstal

    Mittelburgenland

    Neusiedlersee

    Neusiedlersee-Hügelland

    Niederösterreich

    Oberösterreich

    Salzburg

    Steiermark

    Südburgenland

    Südsteiermark

    Süd-Oststeiermark

    Thermenregion

    Tirol

    Traisental

    Vorarlberg

    Wachau

    Weinviertel

    Weststeiermark

    Wien

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    Bergland

    Steirerland

    Weinland

    Wien

    BELGIEN

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    Côtes de Sambre et Meuse

    Hagelandse Wijn

    Haspengouwse Wijn

    Heuvellandse wijn

    Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    Vin de pays des jardins de Wallonie

    Vlaamse landwijn

    BULGARIEN

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    Асеновград (Asenovgrad)

    Черноморски район (Black Sea Region)

    Брестник (Brestnik)

    Драгоево (Dragoevo)

    Евксиноград (Evksinograd)

    Хан Крум (Han Krum)

    Хърсово (Harsovo)

    Хасково (Haskovo)

    Хисаря (Hisarya)

    Ивайловград (Ivaylovgrad)

    Карлово (Karlovo)

    Карнобат (Karnobat)

    Ловеч (Lovech)

    Лозица (Lozitsa)

    Лом (Lom)

    Любимец (Lyubimets)

    Лясковец (Lyaskovets)

    Мелник (Melnik)

    Монтана (Montana)

    Нова Загора (Nova Zagora)

    Нови Пазар (Novi Pazar)

    Ново село (Novo Selo)

    Оряховица (Oryahovitsa)

    Павликени (Pavlikeni)

    Пазарджик (Pazardjik)

    Перущица (Perushtitsa)

    Плевен (Pleven)

    Пловдив (Plovdiv)

    Поморие (Pomorie)

    Русе (Ruse)

    Сакар (Sakar)

    Сандански (Sandanski)

    Септември (Septemvri)

    Шивачево (Shivachevo)

    Шумен (Shumen)

    Славянци (Slavyantsi)

    Сливен (Sliven)

    Южно Черноморие (Southern Black Sea Coast)

    Стамболово (Stambolovo)

    Стара Загора (Stara Zagora)

    Сухиндол (Suhindol)

    Сунгурларе (Sungurlare)

    Свищов (Svishtov)

    Долината на Струма (Struma valley)

    Търговище (Targovishte)

    Върбица (Varbitsa)

    Варна (Varna)

    Велики Преслав (Veliki Preslav)

    Видин (Vidin)

    Враца (Vratsa)

    Ямбол (Yambol)

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    Дунавска равнина (Danube Plain)

    Тракийска низина (Thracian Lowlands)

    ZYPERN

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    In griechischer Sprache

    In englischer Sprache

    Bestimmte Anbaugebiete

    Teilgebiete

    (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

    Bestimmte Anbaugebiete

    Teilgebiete

    (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

    Κουμανδαρία

     

    Commandaria

     

    Λαόνα Ακάμα

     

    Laona Akama

     

    Βουνί Παναγιάς – Αμπελίτης

     

    Vouni Panayia – Ambelitis

     

    Πιτσιλιά

     

    Pitsilia

     

    Κρασοχώρια Λεμεσού 

    Αφάμης oder Λαόνα

    Krasohoria Lemesou 

    Afames oder Laona

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    In griechischer Sprache

    In englischer Sprache

    Λεμεσός

    Lemesos

    Πάφος

    Pafos

    Λευκωσία

    Lefkosia

    Λάρνακα

    Larnaka

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

    Teilgebiete

    (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

    čechy 

    litoměřická

    mělnická

    Morava 

    mikulovská

    slovácká

    velkopavlovická

    znojemská

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    české zemské víno

    moravské zemské víno

    FRANKREICH

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Alsace Grand Cru, ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Alsace, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Alsace oder Vin d'Alsace, auch ergänzt durch „Edelzwicker“ oder den Namen einer Rebsorte und/oder einer kleineren geografischen Einheit

    Ajaccio

    Aloxe-Corton

    Anjou, auch ergänzt durch Val de Loire oder Coteaux de la Loire, oder Villages Brissac

    Anjou, auch ergänzt durch „Gamay“, „Mousseux“ oder „Villages“

    Arbois

    Arbois Pupillin

    Auxey-Duresses oder Auxey-Duresses Côte de Beaune oder Auxey-Duresses Côte de Beaune-Villages

    Bandol

    Banyuls

    Barsac

    Bâtard-Montrachet

    Béarn oder Béarn Bellocq

    Beaujolais Supérieur

    Beaujolais, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Beaujolais-Villages

    Beaumes-de-Venise, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

    Beaune

    Bellet oder Vin de Bellet

    Bergerac

    Bienvenues Bâtard-Montrachet

    Blagny

    Blanc Fumé de Pouilly

    Blanquette de Limoux

    Blaye

    Bonnes Mares

    Bonnezeaux

    Bordeaux Côtes de Francs

    Bordeaux Haut-Benauge

    Bordeaux, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Supérieur“ oder „Rosé“ oder „mousseux“

    Bourg

    Bourgeais

    Bourgogne, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Bourgogne Aligoté

    Bourgueil

    Bouzeron

    Brouilly

    Buzet

    Cabardès

    Cabernet d’Anjou

    Cabernet de Saumur

    Cadillac

    Cahors

    Canon-Fronsac

    Cap Corse, unter Voranstellung von „Muscat de“

    Cassis

    Cérons

    Chablis Grand Cru, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Chambertin

    Chambertin Clos de Bèze

    Chambolle-Musigny

    Champagne

    Chapelle-Chambertin

    Charlemagne

    Charmes-Chambertin

    Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages

    Château Châlon

    Château Grillet

    Châteaumeillant

    Châteauneuf-du-Pape

    Châtillon-en-Diois

    Chenas

    Chevalier-Montrachet

    Cheverny

    Chinon

    Chiroubles

    Chorey-lès-Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune-Villages

    Clairette de Bellegarde

    Clairette de Die

    Clairette du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Clos de la Roche

    Clos de Tart

    Clos des Lambrays

    Clos Saint-Denis

    Clos Vougeot

    Collioure

    Condrieu

    Corbières, auch ergänzt durch Boutenac

    Cornas

    Corton

    Corton-Charlemagne

    Costières de Nîmes

    Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Côte de Beaune-Villages

    Côte de Brouilly

    Côte de Nuits

    Côte Roannaise

    Côte Rôtie

    Coteaux Champenois, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Coteaux d’Aix-en-Provence

    Coteaux d’Ancenis, auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte

    Coteaux de Die

    Coteaux de l’Aubance

    Coteaux de Pierrevert

    Coteaux de Saumur

    Coteaux du Giennois

    Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet

    Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Coteaux du Layon or Coteaux du Layon Chaume

    Coteaux du Layon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Coteaux du Loir

    Coteaux du Lyonnais

    Coteaux du Quercy

    Coteaux du Tricastin

    Coteaux du Vendômois

    Coteaux Varois

    Côte-de-Nuits-Villages

    Côtes Canon-Fronsac

    Côtes d’Auvergne, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Côtes de Bergerac

    Côtes de Blaye

    Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

    Côtes de Bourg

    Côtes de Brulhois

    Côtes de Castillon

    Côtes de Duras

    Côtes de la Malepère

    Côtes de Millau

    Côtes de Montravel

    Côtes de Provence, auch ergänzt durch Sainte Victoire

    Côtes de Toul

    Côtes de Saint-Mont

    Côtes du Frontonnais, auch ergänzt durch Fronton oder Villaudric

    Côtes du Jura

    Côtes du Lubéron

    Côtes du Marmandais

    Côtes du Rhône

    Côtes du Rhône Villages, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Côtes du Roussillon

    Côtes du Roussillon Villages, auch ergänzt durch die Gemeindenamen Caramany oder Latour de France oder Les Aspres oder Lesquerde oder Tautavel

    Côtes du Ventoux

    Côtes du Vivarais

    Cour-Cheverny

    Crémant d’Alsace

    Crémant de Bordeaux

    Crémant de Bourgogne

    Crémant de Die

    Crémant de Limoux

    Crémant de Loire

    Crémant du Jura

    Crépy

    Criots Bâtard-Montrachet

    Crozes Ermitage

    Crozes-Hermitage

    Echezeaux

    Entre-Deux-Mers oder Entre-Deux-Mers Haut-Benauge

    Ermitage

    Faugères

    Fiefs Vendéens, auch ergänzt durch „lieu dits“ Mareuil oder Brem oder Vix oder Pissotte

    Fitou

    Fixin

    Fleurie

    Floc de Gascogne

    Fronsac

    Frontignan

    Gaillac

    Gaillac Premières Côtes

    Gevrey-Chambertin

    Gigondas

    Givry

    Grand Roussillon

    Grands Echezeaux

    Graves

    Graves de Vayres

    Griotte-Chambertin

    Gros Plant du Pays Nantais

    Haut Poitou

    Haut-Médoc

    Haut-Montravel

    Hermitage

    Irancy

    Irouléguy

    Jasnières

    Juliénas

    Jurançon

    L’Etoile

    La Grande Rue

    Ladoix oder Ladoix Côte de Beaune oder Ladoix Côte de beaune-Villages

    Lalande de Pomerol

    Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Latricières-Chambertin

    Les-Baux-de-Provence

    Limoux

    Lirac

    Listrac-Médoc

    Loupiac

    Lunel, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

    Lussac Saint-Émilion

    Mâcon oder Pinot-Chardonnay-Macôn

    Mâcon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Mâcon-Villages

    Macvin du Jura

    Madiran

    Maranges Côte de Beaune oder Maranges Côtes de Beaune-Villages

    Maranges, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Marcillac

    Margaux

    Marsannay

    Maury

    Mazis-Chambertin

    Mazoyères-Chambertin

    Médoc

    Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Mercurey

    Meursault oder Meursault Côte de Beaune oder Meursault Côte de Beaune-Villages

    Minervois

    Minervois-la-Livinière

    Mireval

    Monbazillac

    Montagne Saint-Émilion

    Montagny

    Monthélie oder Monthélie Côte de Beaune oder Monthélie Côte de Beaune-Villages

    Montlouis, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

    Montrachet

    Montravel

    Morey-Saint-Denis

    Morgon

    Moselle

    Moulin-à-Vent

    Moulis

    Moulis-en-Médoc

    Muscadet

    Muscadet Coteaux de la Loire

    Muscadet Côtes de Grandlieu

    Muscadet Sèvre-et-Maine

    Musigny

    Néac

    Nuits

    Nuits-Saint-Georges

    Orléans

    Orléans-Cléry

    Pacherenc du Vic-Bilh

    Palette

    Patrimonio

    Pauillac

    Pécharmant

    Pernand-Vergelesses oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune-Villages

    Pessac-Léognan

    Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Pineau des Charentes

    Pinot-Chardonnay-Macôn

    Pomerol

    Pommard

    Pouilly Fumé

    Pouilly-Fuissé

    Pouilly-Loché

    Pouilly-sur-Loire

    Pouilly-Vinzelles

    Premières Côtes de Blaye

    Premières Côtes de Bordeaux, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Puisseguin Saint-Émilion

    Puligny-Montrachet oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune-Villages

    Quarts-de-Chaume

    Quincy

    Rasteau

    Rasteau Rancio

    Régnié

    Reuilly

    Richebourg

    Rivesaltes, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

    Rivesaltes Rancio

    Romanée (La)

    Romanée Conti

    Romanée Saint-Vivant

    Rosé des Riceys

    Rosette

    Roussette de Savoie, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Roussette du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Ruchottes-Chambertin

    Rully

    Saint Julien

    Saint-Amour

    Saint-Aubin oder Saint-Aubin Côte de Beaune oder Saint-Aubin Côte de Beaune-Villages

    Saint-Bris

    Saint-Chinian

    Sainte-Croix-du-Mont

    Sainte-Foy Bordeaux

    Saint-Émilion

    Saint-Emilion Grand Cru

    Saint-Estèphe

    Saint-Georges Saint-Émilion

    Saint-Jean-de-Minervois, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

    Saint-Joseph

    Saint-Nicolas-de-Bourgueil

    Saint-Péray

    Saint-Pourçain

    Saint-Romain oder Saint-Romain Côte de Beaune oder Saint-Romain Côte de Beaune-Villages

    Saint-Véran

    Sancerre

    Santenay oder Santenay Côte de Beaune oder Santenay Côte de Beaune-Villages

    Saumur Champigny

    Saussignac

    Savennières

    Sauternes

    Savennières-Coulée-de-Serrant

    Savennières-Roche-aux-Moines

    Savigny or Savigny-lès-Beaune

    Seyssel

    Tâche (La)

    Tavel

    Thouarsais

    Touraine Amboise

    Touraine Azay-le-Rideau

    Touraine Mesland

    Touraine Noble Joue

    Touraine, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

    Tursan

    Vacqueyras

    Valençay

    Vin d’Entraygues et du Fel

    Vin d’Estaing

    Vin de Corse, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Vin de Lavilledieu

    Vin de Savoie oder Vin de Savoie-Ayze, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Vin du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

    Vin Fin de la Côte de Nuits

    Viré Clessé

    Volnay

    Volnay Santenots

    Vosne-Romanée

    Vougeot

    Vouvray, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    Vin de pays de l’Agenais

    Vin de pays d’Aigues

    Vin de pays de l’Ain

    Vin de pays de l’Allier

    Vin de pays d’Allobrogie

    Vin de pays des Alpes de Haute-Provence

    Vin de pays des Alpes Maritimes

    Vin de pays de l’Ardèche

    Vin de pays d’Argens

    Vin de pays de l’Ariège

    Vin de pays de l’Aude

    Vin de pays de l’Aveyron

    Vin de pays des Balmes dauphinoises

    Vin de pays de la Bénovie

    Vin de pays du Bérange

    Vin de pays de Bessan

    Vin de pays de Bigorre

    Vin de pays des Bouches du Rhône

    Vin de pays du Bourbonnais

    Vin de pays du Calvados

    Vin de pays de Cassan

    Vin de pays Cathare

    Vin de pays de Caux

    Vin de pays de Cessenon

    Vin de pays des Cévennes, auch ergänzt durch Mont Bouquet

    Vin de pays Charentais, auch ergänzt durch Ile de Ré oder Ile d’Oléron oder Saint-Sornin

    Vin de pays de la Charente

    Vin de pays des Charentes-Maritimes

    Vin de pays du Cher

    Vin de pays de la Cité de Carcassonne

    Vin de pays des Collines de la Moure

    Vin de pays des Collines rhodaniennes

    Vin de pays du Comté de Grignan

    Vin de pays du Comté tolosan

    Vin de pays des Comtés rhodaniens

    Vin de pays de la Corrèze

    Vin de pays de la Côte Vermeille

    Vin de pays des coteaux charitois

    Vin de pays des coteaux d’Enserune

    Vin de pays des coteaux de Besilles

    Vin de pays des coteaux de Cèze

    Vin de pays des coteaux de Coiffy

    Vin de pays des coteaux Flaviens

    Vin de pays des coteaux de Fontcaude

    Vin de pays des coteaux de Glanes

    Vin de pays des coteaux de l’Ardèche

    Vin de pays des coteaux de l’Auxois

    Vin de pays des coteaux de la Cabrerisse

    Vin de pays des coteaux de Laurens

    Vin de pays des coteaux de Miramont

    Vin de pays des coteaux de Montélimar

    Vin de pays des coteaux de Murviel

    Vin de pays des coteaux de Narbonne

    Vin de pays des coteaux de Peyriac

    Vin de pays des coteaux des Baronnies

    Vin de pays des coteaux du Cher et de l’Arnon

    Vin de pays des coteaux du Grésivaudan

    Vin de pays des coteaux du Libron

    Vin de pays des coteaux du Littoral Audois

    Vin de pays des coteaux du Pont du Gard

    Vin de pays des coteaux du Salagou

    Vin de pays des coteaux de Tannay

    Vin de pays des coteaux du Verdon

    Vin de pays des coteaux et terrasses de Montauban

    Vin de pays des côtes catalanes

    Vin de pays des côtes de Gascogne

    Vin de pays des côtes de Lastours

    Vin de pays des côtes de Montestruc

    Vin de pays des côtes de Pérignan

    Vin de pays des côtes de Prouilhe

    Vin de pays des côtes de Thau

    Vin de pays des côtes de Thongue

    Vin de pays des côtes du Brian

    Vin de pays des côtes de Ceressou

    Vin de pays des côtes du Condomois

    Vin de pays des côtes du Tarn

    Vin de pays des côtes du Vidourle

    Vin de pays de la Creuse

    Vin de pays de Cucugnan

    Vin de pays des Deux-Sèvres

    Vin de pays de la Dordogne

    Vin de pays du Doubs

    Vin de pays de la Drôme

    Vin de pays Duché d’Uzès

    Vin de pays de Franche-Comté, auch ergänzt durch Coteaux de Champlitte

    Vin de pays du Gard

    Vin de pays du Gers

    Vin de pays des Hautes-Alpes

    Vin de pays de la Haute-Garonne

    Vin de pays de la Haute-Marne

    Vin de pays des Hautes-Pyrénées

    Vin de pays d’Hauterive, auch ergänzt durch Val d’Orbieu oder Coteaux du Termenès oder Côtes de Lézignan

    Vin de pays de la Haute-Saône

    Vin de pays de la Haute-Vienne

    Vin de pays de la Haute vallée de l’Aude

    Vin de pays de la Haute vallée de l’Orb

    Vin de pays des Hauts de Badens

    Vin de pays de l’Hérault

    Vin de pays de l’Ile de Beauté

    Vin de pays de l’Indre et Loire

    Vin de pays de l’Indre

    Vin de pays de l’Isère

    Vin de pays du Jardin de la France, auch ergänzt durch Marches de Bretagne oder Pays de Retz

    Vin de pays des Landes

    Vin de pays de Loire-Atlantique

    Vin de pays du Loir et Cher

    Vin de pays du Loiret

    Vin de pays du Lot

    Vin de pays du Lot et Garonne

    Vin de pays des Maures

    Vin de pays de Maine et Loire

    Vin de pays de la Mayenne

    Vin de pays de Meurthe-et-Moselle

    Vin de pays de la Meuse

    Vin de pays du Mont Baudile

    Vin de pays du Mont Caume

    Vin de pays des Monts de la Grage

    Vin de pays de la Nièvre

    Vin de pays d’Oc

    Vin de pays du Périgord, auch ergänzt durch Vin de Domme

    Vin de pays de la Petite Crau

    Vin de pays des Portes de Méditerranée

    Vin de pays de la Principauté d’Orange

    Vin de pays du Puy de Dôme

    Vin de pays des Pyrénées-Atlantiques

    Vin de pays des Pyrénées-Orientales

    Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

    Vin de pays de la Sainte Baume

    Vin de pays de Saint Guilhem-le-Désert

    Vin de pays de Saint-Sardos

    Vin de pays de Sainte Marie la Blanche

    Vin de pays de Saône et Loire

    Vin de pays de la Sarthe

    Vin de pays de Seine et Marne

    Vin de pays du Tarn

    Vin de pays du Tarn et Garonne

    Vin de pays des Terroirs landais, auch ergänzt durch Coteaux de Chalosse oder Côtes de L’Adour oder Sables Fauves oder Sables de l’Océan

    Vin de pays de Thézac-Perricard

    Vin de pays du Torgan

    Vin de pays d’Urfé

    Vin de pays du Val de Cesse

    Vin de pays du Val de Dagne

    Vin de pays du Val de Montferrand

    Vin de pays de la Vallée du Paradis

    Vin de pays du Var

    Vin de pays du Vaucluse

    Vin de pays de la Vaunage

    Vin de pays de la Vendée

    Vin de pays de la Vicomté d’Aumelas

    Vin de pays de la Vienne

    Vin de pays de la Vistrenque

    Vin de pays de l’Yonne

    DEUTSCHLAND

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

    Teilgebiete

    Ahr 

    Walporzheim /Ahrtal

    Baden 

    Badische Bergstraße

    Bodensee

    Breisgau

    Kaiserstuhl

    Kraichgau

    Markgräflerland

    Ortenau

    Tauberfranken

    Tuniberg

    Franken 

    Maindreieck

    Mainviereck

    Steigerwald

    Hessische Bergstraße 

    Starkenburg

    Umstadt

    Mittelrhein 

    Loreley

    Siebengebirge

    Mosel-Saar-Ruwer or Mosel or Saar or Ruwer 

    Bernkastel

    Burg Cochem

    Moseltor

    Obermosel

    Ruwertal

    Saar

    Nahe 

    Nahetal

    Pfalz 

    Mittelhaardt Deutsche Weinstraße

    Südliche Weinstraße

    Rheingau 

    Johannisberg

    Rheinhessen 

    Bingen

    Nierstein

    Wonnegau

    Saale-Unstrut 

    Mansfelder Seen

    Schloss Neuenburg

    Thüringen

    Sachsen 

    Elstertal

    Meißen

    Württemberg 

    Bayerischer Bodensee

    Kocher-Jagst-Tauber

    Oberer Neckar

    Remstal-Stuttgart

    Württembergischer Bodensee

    Württembergisch Unterland

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    Landwein

    Tafelwein

    Ahrtaler Landwein

    Albrechtsburg

    Badischer Landwein

    Bayern

    Bayerischer Bodensee-Landwein

    Burgengau

    Landwein Main

    Donau

    Landwein der Mosel

    Lindau

    Landwein der Ruwer

    Main

    Landwein der Saar

    Mosel

    Mecklenburger Landwein

    Neckar

    Mitteldeutscher Landwein

    Oberrhein

    Nahegauer Landwein

    Rhein

    Pfälzer Landwein

    Rhein-Mosel

    Regensburger Landwein

    Römertor

    Rheinburgen-Landwein

    Stargarder Land

    Rheingauer Landwein

     

    Rheinischer Landwein

     

    Saarländischer Landwein der Mosel

     

    Sächsischer Landwein

     

    Schwäbischer Landwein

     

    Starkenburger Landwein

     

    Taubertäler Landwein

     

    GRIECHENLAND

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    In griechischer Sprache

    In englischer Sprache

    Σάμος

    Samos

    Μοσχάτος Πατρών

    Moschatos Patra

    Μοσχάτος Ρίου – Πατρών

    Moschatos Riou Patra

    Μοσχάτος Κεφαλληνίας

    Moschatos Kephalinia

    Μοσχάτος Λήμνου

    Moschatos Lemnos

    Μοσχάτος Ρόδου

    Moschatos Rhodos

    Μαυροδάφνη Πατρών

    Mavrodafni Patra

    Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας

    Mavrodafni Kephalinia

    Σητεία

    Sitia

    Νεμέα

    Nemea

    Σαντορίνη

    Santorini

    Δαφνές

    Dafnes

    Ρόδος

    Rhodos

    Νάουσα

    Naoussa

    Ρομπόλα Κεφαλληνίας

    Robola Kephalinia

    Ραψάνη

    Rapsani

    Μαντινεία

    Mantinia

    Μεσενικόλα

    Mesenicola

    Πεζά

    Peza

    Αρχάνες

    Archanes

    Πάτρα

    Patra

    Ζίτσα

    Zitsa

    Αμύνταιο

    Amynteon

    Γουμένισσα

    Goumenissa

    Πάρος

    Paros

    Λήμνος

    Lemnos

    Αγχίαλος

    Anchialos

    Πλαγιές Μελίτωνα

    Slopes of Melitona

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    In griechischer Sprache

    In englischer Sprache

    Ρετσίνα Μεσογείων, auch ergänzt durch Αττικής

    Retsina of Mesogia, auch ergänzt durch Attika

    Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου, auch ergänzt durch Αττικής

    Retsina of Kropia oder Retsina Koropi, auch ergänzt durch Attika

    Ρετσίνα Μαρκοπούλου, auch ergänzt durch Αττικής

    Retsina of Markopoulou, auch ergänzt durch Attika

    Ρετσίνα Μεγάρων, auch ergänzt durch Αττικής

    Retsina of Megara, auch ergänzt durch Attika

    Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου, auch ergänzt durch Αττικής

    Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi, auch ergänzt durch Attika

    Ρετσίνα Παλλήνης, auch ergänzt durch Αττικής

    Retsina of Pallini, auch ergänzt durch Attika

    Ρετσίνα Πικερμίου, auch ergänzt durch Αττικής

    Retsina of Pikermi, auch ergänzt durch Attika

    Ρετσίνα Σπάτων, auch ergänzt durch Αττικής

    Retsina of Spata, auch ergänzt durch Attika

    Ρετσίνα Θηβών, auch ergänzt durch Βοιωτίας

    Retsina of Thebes, auch ergänzt durch Viotias

    Ρετσίνα Γιάλτρων, auch ergänzt durch Ευβοίας

    Retsina of Gialtra, auch ergänzt durch Evvia

    Ρετσίνα Καρύστου, auch ergänzt durch Ευβοίας

    Retsina of Karystos, auch ergänzt durch Evvia

    Ρετσίνα Χαλκίδας, auch ergänzt durch Ευβοίας

    Retsina of Halkida, auch ergänzt durch Evvia

    Βερντεα Ζακύνθου

    Verntea Zakynthou

    Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Mount Athos Agioritikos

    Τοπικός Οίνος Αναβύσσου

    Regional wine of Anavyssos

    Αττικός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Attiki-Attikos

    Τοπικός Οίνος Βίλιτσας

    Regional wine of Vilitsa

    Τοπικός Οίνος Γρesseνών

    Regional wine of Grevena

    Τοπικός Οίνος Δράμας

    Regional wine of Drama

    Δωδεκανησιακός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Dodekanese - Dodekanissiakos

    Τοπικός Οίνος Επανομής

    Regional wine of Epanomi

    Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Heraklion - Herakliotikos

    Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Thessalia - Thessalikos

    Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Thebes - Thivaikos

    Τοπικός Οίνος Κισσάμου

    Regional wine of Kissamos

    Τοπικός Οίνος Κρανιάς

    Regional wine of Krania

    Κρητικός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Crete - Kritikos

    Λασιθιώτικος Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Lasithi – Lasithiotikos

    Μακεδονικός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Macedonia – Macedonikos

    Τοπικός Οίνος Νέας Μεσήμβριας

    Regional wine of Nea Messimvria

    Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Messinia – Messiniakos

    Παιανίτικος Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Peanea

    Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Pallini – Palliniotikos

    Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Peloponnese – Peloponnisiakos

    Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου

    Regional wine of Slopes of Ambelos

    Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου

    Regional wine of Slopes of Vertiskos

    Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα

    Regional wine of Slopes of Kitherona

    Κορινθιακός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Korinthos - Korinthiakos

    Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας

    Regional wine of Slopes of Parnitha

    Τοπικός Οίνος Πυλίας

    Regional wine of Pylia

    Τοπικός Οίνος Τριφυλίας

    Regional wine of Trifilia

    Τοπικός Οίνος Τυρνάβου

    Regional wine of Tyrnavos

    ΤοπικόςΟίνος Σιάτιστας

    Regional wine of Siatista

    Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδας

    Regional wine of Ritsona Avlidas

    Τοπικός Οίνος Λετρίνων

    Regional wine of Letrines

    Τοπικός Οίνος Σπάτων

    Regional wine of Spata

    Toπικός Οίνος Πλαγιών Πεντελικού

    Regional wine of Slopes of Pendeliko

    Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Aegean Sea

    Τοπικός Οίνος Ληλάντιου πεδίου

    Regional wine of Lilantio Pedio

    Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου

    Regional wine of Markopoulo

    Τοπικός Οίνος Τεγέας

    Regional wine of Tegea

    Τοπικός Οίνος Αδριανής

    Regional wine of Adriani

    Τοπικός Οίνος Χαλικούνας

    Regional wine of Halikouna

    Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής

    Regional wine of Halkidiki

    Καρυστινός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Karystos - Karystinos

    Τοπικός Οίνος Πέλλας

    Regional wine of Pella

    Τοπικός Οίνος Σερρών

    Regional wine of Serres

    Συριανός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Syros - Syrianos

    Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού

    Regional wine of Slopes of Petroto

    Τοπικός Οίνος Γερανείων

    Regional wine of Gerania

    Τοπικός Οίνος Οπούντιας Λοκρίδος

    Regional wine of Opountia Lokridos

    Tοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδας

    Regional wine of Sterea Ellada

    Τοπικός Οίνος Αγοράς

    Regional wine of Agora

    Τοπικός Οίνος Κοιλάδος Αταλάντης

    Regional wine of Valley of Atalanti

    Τοπικός Οίνος Αρκαδίας

    Regional wine of Arkadia

    Τοπικός Οίνος Παγγαίου

    Regional wine of Pangeon

    Τοπικός Οίνος Μεταξάτων

    Regional wine of Metaxata

    Τοπικός Οίνος Ημαθίας

    Regional wine of Imathia

    Τοπικός Οίνος Κλημέντι

    Regional wine of Klimenti

    Τοπικός Οίνος Κέρκυρας

    Regional wine of Corfu

    Τοπικός Οίνος Σιθωνίας

    Regional wine of Sithonia

    Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων

    Regional wine of Mantzavinata

    Ισμαρικός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Ismaros - Ismarikos

    Τοπικός Οίνος Αβδήρων

    Regional wine of Avdira

    Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων

    Regional wine of Ioannina

    Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας

    Regional wine of Slopes of Egialia

    Toπικός Οίνος Πλαγίες Αίνου

    Regional wine of Slopes of Enos

    Θρακικός Τοπικός Οίνος oder Τοπικός Οίνος Θράκης

    Regional wine of Thrace - Thrakikos oder Regional wine of Thrakis

    Τοπικός Οίνος Ιλίου

    Regional wine of Ilion

    Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Metsovo - Metsovitikos

    Τοπικός Οίνος Κορωπίου

    Regional wine of Koropi

    Τοπικός Οίνος Φλώρινας

    Regional wine of Florina

    Τοπικός Οίνος Θαψανών

    Regional wine of Thapsana

    Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος

    Regional wine of Slopes of Knimida

    Ηπειρωτικός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Epirus - Epirotikos

    Τοπικός Οίνος Πισάτιδος

    Regional wine of Pisatis

    Τοπικός Οίνος Λευκάδας

    Regional wine of Lefkada

    Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Monemvasia - Monemvasios

    Τοπικός Οίνος Βελβεντού

    Regional wine of Velvendos

    Λακωνικός Τοπικός Οίνος

    Regional wine of Lakonia – Lakonikos

    Tοπικός Οίνος Μαρτίνου

    Regional wine of Martino

    Aχαϊκός Tοπικός Οίνος

    Regional wine of Achaia

    Τοπικός Οίνος Ηλιείας

    Regional wine of Ilia

    Τοπικός Οίνος Θεσσαλονίκης

    Regional wine of Thessaloniki

    Τοπικός Οίνος Κραννώνος

    Regional wine of Krannona

    Τοπικός Οίνος Παρνασσού

    Regional wine of Parnassos

    Τοπικός Οίνος Μετεώρων

    Regional wine of Meteora

    Τοπικός Οίνος Ικαρίας

    Regional wine of Ikaria

    Τοπικός Οίνος Καστοριάς

    Regional wine of Kastoria

    UNGARN

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    Teilgebiete

    (auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

    Ászár-Neszmély(-i) 

    Ászár(-i)

    Neszmély(-i)

    Badacsony(-i)

     

    Balatonboglár(-i) 

    Balatonlelle(-i)

    Marcali

    Balatonfelvidék(-i) 

    Balatonederics-Lesence(-i)

    Cserszeg(-i)

    Kál(-i)

    Balatonfüred-Csopak(-i) 

    Zánka(-i)

    Balatonmelléke or Balatonmelléki 

    Muravidéki

    Bükkalja(-i)

     

    Csongrád(-i) 

    Kistelek(-i)

    Mórahalom or Mórahalmi

    Pusztamérges(-i)

    Eger or Egri 

    Debrő(-i), followed or not by Andornaktálya(-i) or Demjén(-i) or Egerbakta(-i) or Egerszalók(-i) or Egerszólát(-i) or Felsőtárkány(-i) or Kerecsend(-i) or Maklár(-i) or Nagytálya(-i) or Noszvaj(-i) or Novaj(-i) or Ostoros(-i) or Szomolya(-i) or Aldebrő(-i) or Feldebrő(-i) or Tófalu(-i) or Verpelét(-i) or Kompolt(-i) or Tarnaszentmária(-i)

    Etyek-Buda(-i) 

    Buda(-i)

    Etyek(-i)

    Velence(-i)

    Hajós-Baja(-i)

     

    Kőszegi

     

    Kunság(-i) 

    Bácska(-i)

    Cegléd(-i)

    Duna mente or Duna menti

    Izsák(-i)

    Jászság(-i)

    Kecskemét-Kiskunfélegyháza or Kecskemét-Kiskunfélegyházi

    Kiskunhalas-Kiskunmajsa(-i)

    Kiskőrös(-i)

    Monor(-i)

    Tisza mente or Tisza menti

    Mátra(-i)

     

    Mór(-i)

     

    Pannonhalma (Pannonhalmi)

     

    Pécs(-i) 

    Versend(-i)

    Szigetvár(-i)

    Kapos(-i)

    Szekszárd(-i)

     

    Somló(-i) 

    Kissomlyó-Sághegyi

    Sopron(-i) 

    Köszeg(-i)

    Tokaj(-i) 

    Abaújszántó(-i) or Bekecs(-i) or Bodrogkeresztúr(-i) or Bodrogkisfalud(-i) or Bodrogolaszi or Erdőbénye(-i) or Erdőhorváti or Golop(-i) or Hercegkút(-i) or Legyesbénye(-i) or Makkoshotyka(-i) or Mád(-i) or Mezőzombor(-i) or Monok(-i) or Olaszliszka(-i) or Rátka(-i) or Sárazsadány(-i) or Sárospatak(-i) or Sátoraljaújhely(-i) or Szegi or Szegilong(-i) or Szerencs(-i) or Tarcal(-i) or Tállya(-i) or Tolcsva(-i) or Vámosújfalu(-i)

    Tolna(-i) 

    Tamási

    Völgység(-i)

    Villány(-i) 

    Siklós(-i), followed or not by Kisharsány(-i) or Nagyharsány(-i) or Palkonya(-i) or Villánykövesd(-i) or Bisse(-i) or Csarnóta(-i) or Diósviszló(-i) or Harkány(-i) or Hegyszentmárton(-i) o rKistótfalu(-i) or Márfa(-i) or Nagytótfalu(-i) or Szava(-i) or Túrony(-i) or Vokány(-i)

    ITALIEN

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    D.O.C.G. (Denominazioni di Origine Controllata e Garantita)

    Albana di Romagna

    Asti oder Moscato d’Asti oder Asti Spumante

    Barbaresco

    Bardolino superiore

    Barolo

    Brachetto d’Acqui oder Acqui

    Brunello di Motalcino

    Carmignano

    Chianti, auch ergänzt durch Colli Aretini oder Colli Fiorentini oder Colline Pisane oder Colli Senesi oder Montalbano oder Montespertoli oder Rufina

    Chianti Classico

    Fiano di Avellino

    Forgiano

    Franciacorta

    Gattinara

    Gavi oder Cortese di Gavi

    Ghemme

    Greco di Tufo

    Montefalco Sagrantino

    Montepulciano d’Abruzzo Colline Tramane

    Ramandolo

    Recioto di Soave

    Sforzato di Valtellina oder Sfursat di Valtellina

    Soave superiore

    Taurasi

    Valtellina Superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Stagafassli oder Vagella

    Vermentino di Gallura oder Sardegna Vermentino di Gallura

    Vernaccia di San Gimignano

    Vino Nobile di Montepulciano



    D.O.C. (Denominazioni di Origine Controllata)

    Aglianico del Taburno oder Taburno

    Aglianico del Vulture

    Albugnano

    Alcamo oder Alcamo classico

    Aleatico di Gradoli

    Aleatico di Puglia

    Alezio

    Alghero oder Sardegna Alghero

    Alta Langa

    Alto Adige oder dell’Alto Adige (Südtirol oder Südtiroler), auch ergänzt durch:

    — Colli di Bolzano (Bozner Leiten),

    — Meranese di Collina oder Meranese (Meraner Hugel oder Meraner),

    — Santa Maddalena (St. Magdalener),

    — Terlano (Terlaner),

    — Valle Isarco (Eisacktal oder Eisacktaler),

    — Valle Venosta (Vinschgau)

    Ansonica Costa dell’Argentario

    Aprilia

    Arborea oder Sardegna Arborea

    Arcole

    Assisi

    Atina

    Aversa

    Bagnoli di Sopra oder Bagnoli

    Barbera d’Asti

    Barbera del Monferrato

    Barbera d’Alba

    Barco Reale di Carmignano oder Rosato di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano Occhio di Pernice

    Bardolino

    Bianchello del Metauro

    Bianco Capena

    Bianco dell'Empolese

    Bianco della Valdinievole

    Bianco di Custoza

    Bianco di Pitigliano

    Bianco Pisano di S. Torpè

    Biferno

    Bivongi

    Boca

    Bolgheri e Bolgheri Sassicaia

    Bosco Eliceo

    Botticino

    Bramaterra

    Breganze

    Brindisi

    Cacc'e mmitte di Lucera

    Cagnina di Romagna

    Caldaro (Kalterer) oder Lago di Caldaro (Kalterersee), auch ergänzt durch „Classico“

    Campi Flegrei

    Campidano di Terralba oder Terralba oder Sardegna Campidano di Terralba oder Sardegna Terralba

    Canavese

    Candia dei Colli Apuani

    Cannonau di Sardegna, auch ergänzt durch Capo Ferrato oder Oliena oder Nepente di Oliena Jerzu

    Capalbio

    Capri

    Capriano del Colle

    Carema

    Carignano del Sulcis oder Sardegna Carignano del Sulcis

    Carso

    Castel del Monte

    Castel San Lorenzo

    Casteller

    Castelli Romani

    Cellatica

    Cerasuolo di Vittoria

    Cerveteri

    Cesanese del Piglio

    Cesanese di Affile oder Affile

    Cesanese di Olevano Romano oder Olevano Romano

    Cilento

    Cinque Terre oder Cinque Terre Sciacchetrà, auch ergänzt durch Costa de sera oder Costa de Campu oder Costa da Posa

    Circeo

    Cirò

    Cisterna d’Asti

    Colli Albani

    Colli Altotiberini

    Colli Amerini

    Colli Berici, auch ergänzt durch „Barbarano“

    Colli Bolognesi, auch ergänzt durch Colline di Riposto oder Colline Marconiane oder Zola Predona oder Monte San Pietro oder Colline di Oliveto oder Terre di Montebudello oder Serravalle

    Colli Bolognesi Classico-Pignoletto

    Colli del Trasimeno oder Trasimeno

    Colli della Sabina

    Colli dell'Etruria Centrale

    Colli di Conegliano, auch ergänzt durch Refrontolo oder Torchiato di Fregona

    Colli di Faenza

    Colli di Luni (Regione Liguria)

    Colli di Luni (Regione Toscana)

    Colli di Parma

    Colli di Rimini

    Colli di Scandiano e di Canossa

    Colli d'Imola

    Colli Etruschi Viterbesi

    Colli Euganei

    Colli Lanuvini

    Colli Maceratesi

    Colli Martani, auch ergänzt durch Todi

    Colli Orientali del Friuli, auch ergänzt durch Cialla oder Rosazzo

    Colli Perugini

    Colli Pesaresi, auch ergänzt durch Focara oder Roncaglia

    Colli Piacentini, auch ergänzt durch Vigoleno oder Gutturnio oder Monterosso Val d’Arda oder Trebbianino Val Trebbia oder Val Nure

    Colli Romagna Centrale

    Colli Tortonesi

    Collina Torinese

    Colline di Levanto

    Colline Lucchesi

    Colline Novaresi

    Colline Saluzzesi

    Collio Goriziano oder Collio

    Conegliano-Valdobbiadene, auch ergänzt durch Cartizze

    Conero

    Contea di Sclafani

    Contessa Entellina

    Controguerra

    Copertino

    Cori

    Cortese dell’Alto Monferrato

    Corti Benedettine del Padovano

    Cortona

    Costa d’Amalfi, auch ergänzt durch Furore oder Ravello oder Tramonti

    Coste della Sesia

    Delia Nivolelli

    Dolcetto d’Acqui

    Dolcetto d’Alba

    Dolcetto d’Asti

    Dolcetto delle Langhe Monregalesi

    Dolcetto di Diano d’Alba oder Diano d’Alba

    Dolcetto di Dogliani superior oder Dogliani

    Dolcetto di Ovada

    Donnici

    Elba

    Eloro, auch ergänzt durch Pachino

    Erbaluce di Caluso oder Caluso

    Erice

    Esino

    Est! Est!! Est!!! Di Montefiascone

    Etna

    Falerio dei Colli Ascolani oder Falerio

    Falerno del Massico

    Fara

    Faro

    Frascati

    Freisa d’Asti

    Freisa di Chieri

    Friuli Annia

    Friuli Aquileia

    Friuli Grave

    Friuli Isonzo oder Isonzo del Friuli

    Friuli Latisana

    Gabiano

    Galatina

    Galluccio

    Gambellara

    Garda (Regione Lombardia)

    Garda (Regione Veneto)

    Garda Colli Mantovani

    Genazzano

    Gioia del Colle

    Girò di Cagliari oder Sardegna Girò di Cagliari

    Golfo del Tigullio

    Gravina

    Greco di Bianco

    Greco di Tufo

    Grignolino d’Asti

    Grignolino del Monferrato Casalese

    Guardia Sanframondi o Guardiolo

    Irpinia

    I Terreni di Sanseverino

    Ischia

    Lacrima di Morro oder Lacrima di Morro d'Alba

    Lago di Corbara

    Lambrusco di Sorbara

    Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

    Lambrusco Mantovano, auch ergänzt durch: Oltrepò Mantovano oder Viadanese-Sabbionetano

    Lambrusco Salamino di Santa Croce

    Lamezia

    Langhe

    Lessona

    Leverano

    Lison Pramaggiore

    Lizzano

    Loazzolo

    Locorotondo

    Lugana (Regione Veneto)

    Lugana (Regione Lombardia)

    Malvasia delle Lipari

    Malvasia di Bosa oder Sardegna Malvasia di Bosa

    Malvasia di Cagliari oder Sardegna Malvasia di Cagliari

    Malvasia di Casorzo d'Asti

    Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

    Mandrolisai oder Sardegna Mandrolisai

    Marino

    Marmetino di Milazzo oder Marmetino

    Marsala

    Martina oder Martina Franca

    Matino

    Melissa

    Menfi, auch ergänzt durch Feudo oder Fiori oder Bonera

    Merlara

    Molise

    Monferrato, auch ergänzt durch Casalese

    Monica di Cagliari oder Sardegna Monica di Cagliari

    Monica di Sardegna

    Monreale

    Montecarlo

    Montecompatri Colonna oder Montecompatri oder Colonna

    Montecucco

    Montefalco

    Montello e Colli Asolani

    Montepulciano d'Abruzzo

    Monteregio di Massa Marittima

    Montescudaio

    Monti Lessini oder Lessini

    Morellino di Scansano

    Moscadello di Montalcino

    Moscato di Cagliari oder Sardegna Moscato di Cagliari

    Moscato di Noto

    Moscato di Pantelleria oder Passito di Pantelleria oder Pantelleria

    Moscato di Sardegna, auch ergänzt durch: Gallura oder Tempio Pausania oder Tempio

    Moscato di Siracusa

    Moscato di Sorso-Sennori oder Moscato di Sorso oder Moscato di Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso-Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso oder Sardegna Moscato di Sennori

    Moscato di Trani

    Nardò

    Nasco di Cagliari oder Sardegna Nasco di Cagliari

    Nebiolo d’Alba

    Nettuno

    Nuragus di Cagliari oder Sardegna Nuragus di Cagliari

    Offida

    Oltrepò Pavese

    Orcia

    Orta Nova

    Orvieto (Regione Umbria)

    Orvieto (Regione Lazio)

    Ostuni

    Pagadebit di Romagna, auch ergänzt durch Bertinoro

    Parrina

    Penisola Sorrentina, auch ergänzt durch Gragnano oder Lettere oder Sorrento

    Pentro di Isernia oder Pentro

    Pergola

    Piemonte

    Pietraviva

    Pinerolese

    Pollino

    Pomino

    Pornassio oder Ormeasco di Pornassio

    Primitivo di Manduria

    Reggiano

    Reno

    Riesi

    Riviera del Brenta

    Riviera del Garda Bresciano oder Garda Bresciano

    Riviera Ligure di Ponente, auch ergänzt durch: Riviera dei Fiori oder Albenga oder Albenganese oder Finale oder Finalese oder Ormeasco

    Roero

    Romagna Albana spumante

    Rossese di Dolceacqua oder Dolceacqua

    Rosso Barletta

    Rosso Canosa oder Rosso Canosa Canusium

    Rosso Conero

    Rosso di Cerignola

    Rosso di Montalcino

    Rosso di Montepulciano

    Rosso Orvietano oder Orvietano Rosso

    Rosso Piceno

    Rubino di Cantavenna

    Ruchè di Castagnole Monferrato

    Salice Salentino

    Sambuca di Sicilia

    San Colombano al Lambro oder San Colombano

    San Gimignano

    San Martino della Battaglia (Regione Veneto)

    San Martino della Battaglia (Regione Lombardia)

    San Severo

    San Vito di Luzzi

    Sangiovese di Romagna

    Sannio

    Sant’Agata de Goti

    Santa Margherita di Belice

    Sant'Anna di Isola di Capo Rizzuto

    Sant'Antimo

    Sardegna Semidano, auch ergänzt durch Mogoro

    Savuto

    Scanzo oder Moscato di Scanzo

    Scavigna

    Sciacca, auch ergänzt durch Rayana

    Serrapetrona

    Sizzano

    Soave

    Solopaca

    Sovana

    Squinzano

    Strevi

    Tarquinia

    Teroldego Rotaliano

    Terracina, auch unter Voranstellung von „Moscato di“

    Terre dell’Alta Val Agri

    Terre di Franciacorta

    Torgiano

    Trebbiano d'Abruzzo

    Trebbiano di Romagna

    Trentino, auch ergänzt durch Sorni oder Isera oder d’Isera oder Ziresi oder dei Ziresi

    Trento

    Val d'Arbia

    Val di Cornia, auch ergänzt durch Suvereto

    Val Polcevera, auch ergänzt durch Coronata

    Valcalepio

    Valdadige (Etschaler) (Regione Trentino Alto Adige)

    Valdadige (Etschtaler), auch ergänzt durch Terra dei Forti (Regione Veneto)

    Valdichiana

    Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste, auch ergänzt durch: Arnad-Montjovet oder Donnas oder Enfer d’Arvier oder Torrette oder Blanc de Morgex et de la Salle oder Chambave oder Nus

    Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena

    Valsusa

    Valtellina

    Valtellina superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Vagella

    Velletri

    Verbicaro

    Verdicchio dei Castelli di Jesi

    Verdicchio di Matelica

    Verduno Pelaverga oder Verduno

    Vermentino di Sardegna

    Vernaccia di Oristano oder Sardegna Vernaccia di Oristano

    Vernaccia di San Gimignano

    Vernacia di Serrapetrona

    Vesuvio

    Vicenza

    Vignanello

    Vin Santo del Chianti

    Vin Santo del Chianti Classico

    Vin Santo di Montepulciano

    Vini del Piave oder Piave

    Vittorio

    Zagarolo

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    Allerona

    Alta Valle della Greve

    Alto Livenza (Regione veneto)

    Alto Livenza (Regione Fruili Venezia Giula)

    Alto Mincio

    Alto Tirino

    Arghillà

    Barbagia

    Basilicata

    Benaco bresciano

    Beneventano

    Bergamasca

    Bettona

    Bianco di Castelfranco Emilia

    Calabria

    Camarro

    Campania

    Cannara

    Civitella d'Agliano

    Colli Aprutini

    Colli Cimini

    Colli del Limbara

    Colli del Sangro

    Colli della Toscana centrale

    Colli di Salerno

    Colli Ericini

    Colli Trevigiani

    Collina del Milanese

    Colline del Genovesato

    Colline Frentane

    Colline Pescaresi

    Colline Savonesi

    Colline Teatine

    Condoleo

    Conselvano

    Costa Viola

    Daunia

    Del Vastese oder Histonium

    Delle Venezie (Regione Veneto)

    Delle Venezie (Regione Friuli Venezia Giulia)

    Delle Venezie (Regione Trentino – Alto Adige)

    Dugenta

    Emilia oder dell’Emilia

    Epomeo

    Esaro

    Fontanarossa di Cerda

    Forlì

    Fortana del Taro

    Frusinate oder del Frusinate

    Golfo dei Poeti La Spezia oder Golfo dei Poeti

    Grottino di Roccanova

    Isola dei Nuraghi

    Lazio

    Lipuda

    Locride

    Marca Trevigiana

    Marche

    Maremma toscana

    Marmilla

    Mitterberg oder Mitterberg tra Cauria e Tel oder Mitterberg zwischen Gfrill und Toll

    Modena oder Provincia di Modena

    Montecastelli

    Montenetto di Brescia

    Murgia

    Narni

    Nurra

    Ogliastra

    Osco oder Terre degli Osci

    Paestum

    Palizzi

    Parteolla

    Pellaro

    Planargia

    Pompeiano

    Provincia di Mantova

    Provincia di Nuoro

    Provincia di Pavia

    Provincia di Verona oder Veronese

    Puglia

    Quistello

    Ravenna

    Roccamonfina

    Romangia

    Ronchi di Brescia

    Ronchi Varesini

    Rotae

    Rubicone

    Sabbioneta

    Salemi

    Salento

    Salina

    Scilla

    Sebino

    Sibiola

    Sicilia

    Sillaro oder Bianco del Sillaro

    Spello

    Tarantino

    Terrazze Retiche di Sondrio

    Terre del Volturno

    Terre di Chieti

    Terre di Veleja

    Tharros

    Toscana oder Toscano

    Trexenta

    Umbria

    Valcamonica

    Val di Magra

    Val di Neto

    Val Tidone

    Valdamato

    Vallagarina (Regione Trentino – Alto Adige)

    Vallagarina (Regione Veneto)

    Valle Belice

    Valle del Crati

    Valle del Tirso

    Valle d'Itria

    Valle Peligna

    Valli di Porto Pino

    Veneto

    Veneto Orientale

    Venezia Giulia

    Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Trentino – Alto Adige)

    Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Veneto)

    LUXEMBURG

    Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    (auch ergänzt durch den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils)

    Gemeinde oder Gemeindeteil

    Moselle Luxembourgeoise 

    Ahn

     

    Assel

     

    Bech-Kleinmacher

     

    Born

     

    Bous

     

    Burmerange

     

    Canach

     

    Ehnen

     

    Ellingen

     

    Elvange

     

    Erpeldingen

     

    Gostingen

     

    Greiveldingen

     

    Grevenmacher

     

    Lenningen

     

    Machtum

     

    Mertert

     

    Moersdorf

     

    Mondorf

     

    Niederdonven

     

    Oberdonven

     

    Oberwormeldingen

     

    Remerschen

     

    Remich

     

    Rolling

     

    Rosport

     

    Schengen

     

    Schwebsingen

     

    Stadtbredimus

     

    Trintingen

     

    Wasserbillig

     

    Wellenstein

     

    Wintringen

     

    Wormeldingen

    MALTA

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

    Teilgebiete

    Island of Malta 

    Rabat

     

    Mdina oder Medina

     

    Marsaxlokk

     

    Marnisi

     

    Mgarr

     

    Ta' Qali

     

    Siggiewi

    Gozo 

    Ramla

     

    Marsalforn

     

    Nadur

     

    Victoria Heights

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    In maltesischer Sprache

    In englischer Sprache

    Gzejjer Maltin

    Maltese Islands

    PORTUGAL

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

    Teilgebiete

    Alenquer

     

    Alentejo 

    Borba

    Évora

    Granja-Amareleja

    Moura

    Portalegre

    Redondo

    Reguengos

    Vidigueira

    Arruda

     

    Bairrada

     

    Beira Interior 

    Castelo Rodrigo

    Cova da Beira

    Pinhel

    Biscoitos

     

    Bucelas

     

    Carcavelos

     

    Colares

     

    Dão, auch ergänzt durch Nobre 

    Alva

    Besteiros

    Castendo

    Serra da Estrela

    Silgueiros

    Terras de Azurara

    Terras de Senhorim

    Douro, auch unter Voranstellung von Vinho do oder Moscatel do 

    Baixo Corgo

    Cima Corgo

    Douro Superior

    Encostas d’Aire 

    Alcobaça

    Ourém

    Graciosa

     

    Lafões

     

    Lagoa

     

    Lagos

     

    Lourinhã

     

    Madeira oder Madère oder Madera oder Vinho da Madeira oder Madeira Weine oder Madeira Wine oder Vin de Madère oder Vino di Madera Madeirenseoder Madera Wijn

     

    Madeirense

     

    Óbidos

     

    Palmela

     

    Pico

     

    Portimão

     

    Port oder Porto oder Oporto oder Portwein oder Portvin oder Portwijn oder Vin de Porto oder Port Wine oder Vinho do Porto

     

    Ribatejo 

    Almeirim

    Cartaxo

    Chamusca

    Coruche

    Santarém

    Tomar

    Setúbal, auch unter Voranstellung von Moscatel oder ergänzt durch Roxo

     

    Tavira

     

    Távora-Varosa

     

    Torres Vedras

     

    Trás-os-Montes 

    Chaves

    Planalto Mirandês

    Valpaços

    Vinho Verde 

    Amarante

    Ave

    Baião

    Basto

    Cávado

    Lima

    Monção

    Paiva

    Sousa

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    Bestimmte Anbaugebiete

    (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

    Teilgebiete

    Açores

     

    Alentejano

     

    Algarve

     

    Beiras 

    Beira Alta

    Beira Litoral

    Terras de Sicó

    Duriense

     

    Estremadura 

    Alta Estremadura

    Minho

     

    Ribatejano

     

    Terras Madeirenses

     

    Terras do Sado

     

    Transmontano

     

    RUMÄNIEN

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

    Teilgebiete

    Aiud

     

    Alba Iulia

     

    Babadag

     

    Banat, auch ergänzt durch 

    Dealurile Tirolului

    Moldova Nouă

    Silagiu

    Banu Mărăcine

     

    Bohotin

     

    Cernătești - Podgoria

     

    Cotești

     

    Cotnari

     

    Crișana, auch ergänzt durch 

    Biharia

    Diosig

    Șimleu Silvaniei

    Dealu Bujorului

     

    Dealu Mare, auch ergänzt durch 

    Boldești

    Breaza

    Ceptura

    Merei

    Tohani

    Urlați

    Valea Călugărească

    Zorești

    Drăgășani

     

    Huși, auch ergänzt durch 

    Vutcani

    Iana

     

    Iași, auch ergänzt durch 

    Bucium

    Copou

    Uricani

    Lechința

     

    Mehedinți, auch ergänzt durch 

    Corcova

    Golul Drâncei

    Orevița

    Severin

    Vânju Mare

    Miniș

     

    Murfatlar, auch ergänzt durch 

    Cernavodă

    Medgidia

    Nicorești

     

    Odobești

     

    Oltina

     

    Panciu

     

    Pietroasa

     

    Recaș

     

    Sâmburești

     

    Sarica Niculițel, auch ergänzt durch 

    Tulcea

    Sebeș - Apold

     

    Segarcea

     

    Ștefănești, auch ergänzt durch 

    Costești

    Târnave, auch ergänzt durch 

    Blaj

    Jidvei

    Mediaș

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    Bestimmte Anbaugebiete

    (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

    Teilgebiete

    Colinele Dobrogei

     

    Dealurile Crișanei

     

    Dealurile Moldovei oder 

    Dealurile Covurluiului

    Dealurile Hârlăului

    Dealurile Hușilor

    Dealurile lașilor

    Dealurile Tutovei

    Terasele Siretului

    Dealurile Munteniei

     

    Dealurile Olteniei

     

    Dealurile Sătmarului

     

    Dealurile Transilvaniei

     

    Dealurile Vrancei

     

    Dealurile Zarandului

     

    Terasele Dunării

     

    Viile Carașului

     

    Viile Timișului

     

    SLOWAKEI

    Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    (ergänzt durch „vinohradnícka oblasť“)

    Teilgebiete

    (auch ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets)

    (ergänzt durch „vinohradnícky rajón“)

    Južnoslovenská 

    Dunajskostredský

    Galantský

    Hurbanovský

    Komárňanský

    Palárikovský

    Šamorínsky

    Strekovský

    Štúrovský

    Malokarpatská 

    Bratislavský

    Doľanský

    Hlohovecký

    Modranský

    Orešanský

    Pezinský

    Senecký

    Skalický

    Stupavský

    Trnavský

    Vrbovský

    Záhorský

    Nitrianska 

    Nitriansky

    Pukanecký

    Radošinský

    Šintavský

    Tekovský

    Vrábeľský

    Želiezovský

    Žitavský

    Zlatomoravecký

    Stredoslovenská 

    Fiľakovský

    Gemerský

    Hontiansky

    Ipeľský

    Modrokamenecký

    Tornaľský

    Vinický

    Tokaj / -ská / -sky / -ské 

    Čerhov

    Černochov

    Malá Tŕňa

    Slovenské Nové Mesto

    Veľká Bara

    Veľká Tŕňa

    Viničky

    Východoslovenská 

    Kráľovskochlmecký

    Michalovský

    Moldavský

    Sobranecký

    SLOWENIEN

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

    Bela krajina oder Belokranjec

    Bizeljsko-Sremič oder Sremič-Bizeljsko

    Dolenjska

    Dolenjska, cviček

    Goriška Brda oder Brda

    Haloze oder Haložan

    Koper oder Koprčan

    Kras

    Kras, teran

    Ljutomer-Ormož oder Ormož-Ljutomer

    Maribor oder Mariborčan

    Radgona-Kapela oder Kapela Radgona

    Prekmurje oder Prekmurčan

    Šmarje-Virštanj oder Virštanj-Šmarje

    Srednje Slovenske gorice

    Vipavska dolina oder Vipavec oder Vipavčan

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    Podravje

    Posavje

    Primorska

    SPANIEN

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

    Teilgebiete

    Abona

     

    Alella

     

    Alicante 

    Marina Alta

    Almansa

     

    Ampurdán-Costa Brava

     

    Arabako Txakolina-Txakolí de Alava oder Chacolí de Álava

     

    Arlanza

     

    Arribes

     

    Bierzo

     

    Binissalem-Mallorca

     

    Bullas

     

    Calatayud

     

    Campo de Borja

     

    Cariñena

     

    Cataluña

     

    Cava

     

    Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina

     

    Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina

     

    Cigales

     

    Conca de Barberá

     

    Condado de Huelva

     

    Costers del Segre 

    Raimat

    Artesa

    Valls de Riu Corb

    Les Garrigues

    Dehesa del Carrizal

     

    Dominio de Valdepusa

     

    El Hierro

     

    Finca Élez

     

    Guijoso

     

    Jerez-Xérès-Sherry oder Jerez oder Xérès oder Sherry

     

    Jumilla

     

    La Mancha

     

    La Palma 

    Hoyo de Mazo

    Fuencaliente

    Norte de la Palma

    Lanzarote

     

    Málaga

     

    Manchuela

     

    Manzanilla

     

    Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

     

    Méntrida

     

    Mondéjar

     

    Monterrei 

    Ladera de Monterrei

    Val de Monterrei

    Montilla-Moriles

     

    Montsant

     

    Navarra 

    Baja Montaña

    Ribera Alta

    Ribera Baja

    Tierra Estella

    Valdizarbe

    Penedés

     

    Pla de Bages

     

    Pla i Llevant

     

    Priorato

     

    Rías Baixas 

    Condado do Tea

    O Rosal

    Ribera do Ulla

    Soutomaior

    Val do Salnés

    Ribeira Sacra 

    Amandi

    Chantada

    Quiroga-Bibei

    Ribeiras do Miño

    Ribeiras do Sil

    Ribeiro

     

    Ribera del Duero

     

    Ribera del Guardiana 

    Cañamero

    Matanegra

    Montánchez

    Ribera Alta

    Ribera Baja

    Tierra de Barros

    Ribera del Júcar

     

    Rioja 

    Alavesa

    Alta

    Baja

    Rueda

     

    Sierras de Málaga 

    Serranía de Ronda

    Somontano

     

    Tacoronte-Acentejo 

    Anaga

    Tarragona

     

    Terra Alta

     

    Tierra de León

     

    Tierra del Vino de Zamora

     

    Toro

     

    Uclés

     

    Utiel-Requena

     

    Valdeorras

     

    Valdepeñas

     

    Valencia 

    Alto Turia

    Clariano

    Moscatel de Valencia

    Valentino

    Valle de Güímar

     

    Valle de la Orotava

     

    Valles de Benavente (Los)

     

    Vinos de Madrid 

    Arganda

    Navalcarnero

    San Martín de Valdeiglesias

    Ycoden-Daute-Isora

     

    Yecla

     

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    Vino de la Tierra de Abanilla

    Vino de la Tierra de Bailén

    Vino de la Tierra de Bajo Aragón

    Vino de la Tierra Barbanza e Iria

    Vino de la Tierra de Betanzos

    Vino de la Tierra de Cádiz

    Vino de la Tierra de Campo de Belchite

    Vino de la Tierra de Campo de Cartagena

    Vino de la Tierra de Cangas

    Vino de la Terra de Castelló

    Vino de la Tierra de Castilla

    Vino de la Tierra de Castilla y León

    Vino de la Tierra de Contraviesa-Alpujarra

    Vino de la Tierra de Córdoba

    Vino de la Tierra de Costa de Cantabria

    Vino de la Tierra de Desierto de Almería

    Vino de la Tierra de Extremadura

    Vino de la Tierra Formentera

    Vino de la Tierra de Gálvez

    Vino de la Tierra de Granada Sur-Oeste

    Vino de la Tierra de Ibiza

    Vino de la Tierra de Illes Balears

    Vino de la Tierra de Isla de Menorca

    Vino de la Tierra de La Gomera

    Vino de la Tierra de Laujar-Alapujarra

    Vino de la Tierra de Liébana

    Vino de la Tierra de Los Palacios

    Vino de la Tierra de Norte de Granada

    Vino de la Tierra Norte de Sevilla

    Vino de la Tierra de Pozohondo

    Vino de la Tierra de Ribera del Andarax

    Vino de la Tierra de Ribera del Arlanza

    Vino de la Tierra de Ribera del Gállego-Cinco Villas

    Vino de la Tierra de Ribera del Queiles

    Vino de la Tierra de Serra de Tramuntana-Costa Nord

    Vino de la Tierra de Sierra de Alcaraz

    Vino de la Tierra de Torreperojil

    Vino de la Tierra de Valdejalón

    Vino de la Tierra de Valle del Cinca

    Vino de la Tierra de Valle del Jiloca

    Vino de la Tierra del Valle del Miño-Ourense

    Vino de la Tierra Valles de Sadacia

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    English Vineyards

    Welsh Vineyards

    2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



    England oder Berkshire

    Buckinghamshire

    Cheshire

    Cornwall

    Derbyshire

    Devon

    Dorset

    East Anglia

    Gloucestershire

    Hampshire

    Herefordshire

    Isle of Wight

    Isles of Scilly

    Kent

    Lancashire

    Leicestershire

    Lincolnshire

    Northamptonshire

    Nottinghamshire

    Oxfordshire

    Rutland

    Shropshire

    Somerset

    Staffordshire

    Surrey

    Sussex

    Warwickshire

    West Midlands

    Wiltshire

    Worcestershire

    Yorkshire

    Wales oder Cardiff

    Cardiganshire

    Carmarthenshire

    Denbighshire

    Gwynedd

    Monmouthshire

    Newport

    Pembrokeshire

    Rhondda Cynon Taf

    Swansea

    The Vale of Glamorgan

    Wrexham

    b)   SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    1.   Rum

    Rhum de la Martinique / Rhum de la Martinique traditionnel

    Rhum de la Guadeloupe / Rhum de la Guadeloupe traditionnel

    Rhum de la Réunion / Rhum de la Réunion traditionnel

    Rhum de la Guyane / Rhum de la Guyane traditionnel

    Ron de Málaga

    Ron de Granada

    Rum da Madeira

    2.

    a) 

    Whisky

    Scotch Whisky

    Irish Whisky

    Whisky español

    (Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „malt“ oder „grain“ ergänzt sein.)

    b) 

    Whiskey

    Irish Whiskey

    Uisce Beatha Eireannach / Irish Whiskey

    (Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „Pot Still“ ergänzt sein.)

    3.

    Getreidebrand

    Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

    Korn

    Kornbrand

    4.

    Branntwein

    Eau-de-vie de Cognac

    Eau-de-vie des Charentes

    Cognac

    (Die Bezeichnung „Cognac“ kann durch die folgenden Angaben ergänzt sein:

    — 
    Fine
    — 
    Grande Fine Champagne
    — 
    Grande Champagne
    — 
    Petite Champagne
    — 
    Petite Fine Champagne
    — 
    Fine Champagne
    — 
    Borderies
    — 
    Fins Bois
    — 
    Bons Bois)

    Fine Bordeaux

    Armagnac

    Bas-Armagnac

    Haut-Armagnac

    Ténarèse

    Eau-de-vie de vin de la Marne

    Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine

    Eau-de-vie de vin de Bourgogne

    Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

    Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

    Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

    Eau-de-vie de vin de Savoie

    Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

    Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

    Eau-de-vie de vin originaire de Provence

    Eau-de-vie de Faugères / Faugères

    Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

    Aguardente do Minho

    Aguardente do Douro

    Aguardente da Beira Interior

    Aguardente da Bairrada

    Aguardente do Oeste

    Aguardente do Ribatejo

    Aguardente do Alentejo

    Aguardente do Algarve

    Сунгурларска гроздова ракия / Sungurlarska grozdova rakiya

    Гроздова ракия от Сунгурларе / Grozdova rakiya from Sungurlare

    Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сливен) /Slivenska perla (Slivenska grozdova rakiya / Grozdova rakiya from Sliven)

    Стралджанска Мускатова ракия / Straldjanska Muscatova rakiya

    Мускатова ракия от Стралджа / Muscatova rakiya from Straldja

    Поморийска гроздова ракия / Pomoriyska grozdova rakiya

    Гроздова ракия от Поморие / Grozdova rakiya from Pomorie

    Русенска бисерна гроздова ракия / Russenska biserna grozdova rakiya

    Бисерна гроздова ракия от Русе / Biserna grozdova rakiya from Russe

    Бургаска Мускатова ракия / Bourgaska Muscatova rakiya

    Мускатова ракия от Бургас / Muscatova rakiya from Bourgas

    Добруджанска мускатова ракия / Dobrudjanska muscatova rakiya

    Мускатова ракия от Добруджа / muscatova rakiya from Dobrudja

    Сухиндолска гроздова ракия / Suhindolska grozdova rakiya

    Гроздова ракия от Сухиндол / Grozdova rakiya from Suhindol

    Карловска гроздова ракия / Karlovska grozdova rakiya

    Гроздова Ракия от Карлово / Grozdova Rakiya from Karlovo

    Vinars Târnave

    Vinars Vaslui

    Vinars Murfatlar

    Vinars Vrancea

    Vinars Segarcea

    5.

    Weinbrand

    Brandy de Jerez

    Brandy del Penedés

    Brandy italiano

    Brandy Αττικής / Brandy of Attica

    Brandy Πελλοπονήσου / Brandy of the Peloponnese

    Brandy Κεντρικής Ελλάδας / Brandy of Central Greece

    Deutscher Weinbrand

    Wachauer Weinbrand

    Weinbrand Dürnstein

    Karpatské brandy špeciál

    6.

    Tresterbrand

    Eau-de-vie de marc de Champagne or

    Marc de Champagne

    Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine

    Eau-de-vie de marc de Bourgogne

    Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

    Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

    Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

    Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

    Marc de Bourgogne

    Marc de Savoie

    Marc d'Auvergne

    Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

    Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

    Eau-de-vie de marc originaire de Provence

    Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

    Marc d'Alsace Gewürztraminer

    Marc de Lorraine

    Bagaceira do Minho

    Bagaceira do Douro

    Bagaceira da Beira Interior

    Bagaceira da Bairrada

    Bagaceira do Oeste

    Bagaceira do Ribatejo

    Bagaceiro do Alentejo

    Bagaceira do Algarve

    Orujo gallego

    Grappa

    Grappa di Barolo

    Grappa piemontese / Grappa del Piemonte

    Grappa lombarda / Grappa di Lombardia

    Grappa trentina / Grappa del Trentino

    Grappa friulana / Grappa del Friuli

    Grappa veneta / Grappa del Veneto

    Südtiroler Grappa / Grappa dell'Alto Adige

    Τσικουδιά Κρήτης / Tsikoudia of Crete

    Τσίπουρο Μακεδονίας / Tsipouro of Macedonia

    Τσίπουρο Θεσσαλίας / Tsipouro of Thessaly

    Τσίπουρο Τυρνάβου / Tsipouro of Tyrnavos

    Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

    Ζιβανία / Zivania

    Pálinka

    7.

    Obstbrand

    Schwarzwälder Kirschwasser

    Schwarzwälder Himbeergeist

    Schwarzwälder Mirabellenwasser

    Schwarzwälder Williamsbirne

    Schwarzwälder Zwetschgenwasser

    Fränkisches Zwetschgenwasser

    Fränkisches Kirschwasser

    Fränkischer Obstler

    Mirabelle de Lorraine

    Kirsch d'Alsace

    Quetsch d'Alsace

    Framboise d'Alsace

    Mirabelle d'Alsace

    Kirsch de Fougerolles

    Südtiroler Williams / Williams dell'Alto Adige

    Südtiroler Aprikot / Südtiroler

    Marille / Aprikot dell'Alto Adige / Marille dell'Alto Adige

    Südtiroler Kirsch / Kirsch dell'Alto Adige

    Südtiroler Zwetschgeler / Zwetschgeler dell'Alto Adige

    Südtiroler Obstler / Obstler dell'Alto Adige

    Südtiroler Gravensteiner / Gravensteiner dell'Alto Adige

    Südtiroler Golden Delicious / Golden Delicious dell'Alto Adige

    Williams friulano / Williams del Friuli

    Sliwovitz del Veneto

    Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

    Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

    Distillato di mele trentino / Distillato di mele del Trentino

    Williams trentino / Williams del Trentino

    Sliwovitz trentino / Sliwovitz del Trentino

    Aprikot trentino / Aprikot del Trentino

    Medronheira do Algarve

    Medronheira do Buçaco

    Kirsch Friulano / Kirschwasser Friulano

    Kirsch Trentino / Kirschwasser Trentino

    Kirsch Veneto / Kirschwasser Veneto

    Aguardente de pêra da Lousã

    Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

    Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

    Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

    Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

    Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

    Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

    Wachauer Marillenbrand

    Bošácka Slivovica

    Szatmári Szilvapálinka

    Kecskeméti Barackpálinka

    Békési Szilvapálinka

    Szabolcsi Almapálinka

    Slivovice

    Pálinka

    Троянска сливова ракия / Troyanska slivova rakiya

    Сливова ракия от Троян / Slivova rakiya from Troyan

    Силистренска кайсиева ракия / Silistrenska kayssieva rakiya

    Кайсиева ракия от Силистра / Kayssieva rakiya from Silistra

    Тервелска кайсиева ракия / Tervelska kayssieva rakiya

    Кайсиева ракия от Тервел / Kayssieva rakiya from Tervel

    Ловешка сливова ракия / Loveshka slivova rakiya

    Сливова ракия от Ловеч / Slivova rakiya from Lovech

    Pălincă

    Țuică Zetea de Medieșu Aurit

    Țuică de Valea Milcovului

    Țuică de Buzău

    Țuică de Argeș

    Țuică de Zalău

    Țuică Ardelenească de Bistrița

    Horincă de Maramureș

    Horincă de Cămârzan

    Horincă de Seini

    Horincă de Chioar

    Horincă de Lăpuș

    Turț de Oaș

    Turț de Maramureș

    8.

    Brand aus Apfel- oder Birnenwein

    Calvados

    Calvados du Pays d'Auge

    Eau-de-vie de cidre de Bretagne

    Eau-de-vie de poiré de Bretagne

    Eau-de-vie de cidre de Normandie

    Eau-de-vie de poiré de Normandie

    Eau-de-vie de cidre du Maine

    Aguardiente de sidra de Asturias

    Eau-de-vie de poiré du Maine

    9.

    Enzian

    Bayerischer Gebirgsenzian

    Südtiroler Enzian / Genzians dell'Alto Adige

    Genziana trentina / Genziana del Trentino

    10.

    Obstspirituosen

    Pacharán

    Pacharán navarro

    11.

    Spirituosen mit Wacholder

    Ostfriesischer Korngenever

    Genièvre Flandres Artois

    Hasseltse jenever

    Balegemse jenever

    Péket de Wallonie

    Steinhäger

    Plymouth Gin

    Gin de Mahón

    Vilniaus Džinas

    Spišská Borovička

    Slovenská Borovička Juniperus

    Slovenská Borovička

    Inovecká Borovička

    Liptovská Borovička

    12.

    Spirituosen mit Kümmel

    Dansk Akvavit / Dansk Aquavit

    Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish Aquavit

    13.

    Spirituosen mit Anis

    Anis español

    Évoca anisada

    Cazalla

    Chinchón

    Ojén

    Rute

    Oύζο / Ouzo

    14.

    Likör

    Berliner Kümmel

    Hamburger Kümmel

    Münchener Kümmel

    Chiemseer Klosterlikör

    Bayerischer Kräuterlikör

    Cassis de Dijon

    Cassis de Beaufort

    Irish Cream

    Palo de Mallorca

    Ginjinha portuguesa

    Licor de Singeverga

    Benediktbeurer Klosterlikör

    Ettaler Klosterlikör

    Ratafia de Champagne

    Ratafia catalana

    Anis português

    Finnish berry / Finnish fruit liqueur

    Grossglockner Alpenbitter

    Mariazeller Magenlikör

    Mariazeller Jagasaftl

    Puchheimer Bitter

    Puchheimer Schlossgeist

    Steinfelder Magenbitter

    Wachauer Marillenlikör

    Jägertee / Jagertee / Jagatee

    Allažu Kimelis

    Čepkelių

    Demänovka Bylinný Likér

    Polish Cherry

    Karlovarská Hořká

    15.

    Spirituosen

    Pommeau de Bretagne

    Pommeau du Maine

    Pommeau de Normandie

    Svensk Punsch / Swedish Punch

    Slivovice

    16.

    Wodka

    Svensk Vodka / Swedish Vodka

    Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland

    Polska Wódka / Polish Vodka

    Laugarício Vodka

    Originali Lietuviška Degtinė

    Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej / Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass

    Latvijas Dzidrais

    Rīgas Degvīns

    LB Degvīns

    LB Vodka

    17.

    Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

    Rīgas melnais Balzāms / Riga Black Balsam

    Demänovka bylinná horká

    c)   AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    Nürnberger Glühwein

    Pelin

    Thüringer Glühwein

    Vermouth de Chambéry

    Vermouth di Torino

    TEIL B: IN MONTENEGRO

    A)   WEINE MIT URSPRUNG IN MONTENEGRO

    a)   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



    Bestimmte Anbaugebiete

    Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

    Crnogorsko primorje

    Boko-kotorski

    Budvansko-barski

    Ulcinjski

    Grahovsko-nudoski

    Crnogorski basen Skadarskog jezera

    Podgorički

    Crmnički

    Riječki

    Bjelopavlićki

    Katunski

    ANLAGE 2

    VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER GEMEINSCHAFT

    (Artikel 4 und 7 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)



    Traditionelle Begriffe

    Erfasste Weine

    Weinkategorie

    Sprache

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    pozdní sběr

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    Qualitätswein b.A.

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    archivní víno

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    DEUTSCHLAND

    Qualitätswein

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    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Qualitätswein garantierten Ursprungs / Q.g.U

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    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Qualitätswein mit Prädikät / at / Q.b.A.m.Pr/Prädikatswein

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    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs / Q.g.U

    Alle

    Qualitätsschaumwein b.A.

    Deutsch

    Auslese

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    Deutsch

    Beerenauslese

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    Deutsch

    Eiswein

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Kabinett

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    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Spätlese

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Trockenbeerenauslese

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Landwein

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

     

    Affentaler

    Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz / Bühl, Bühlertal, Neuweier / Baden-Baden

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Badisch Rotgold

    Baden

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Ehrentrudis

    Baden

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Hock

    Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Klassik / Classic

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Liebfrau(en)milch

    Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Moseltaler

    Mosel-Saar-Ruwer

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Riesling-Hochgewächs

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Schillerwein

    Württemberg

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Weißherbst

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Winzersekt

    Alle

    Qualitätsschaumwein b.A.

    Deutsch

    GRIECHENLAND

    Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée)

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Griechisch

    Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure)

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Griechisch

    Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel)

    Μoσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini)

    Qualitätslikörwein b.A.

    Griechisch

    Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux)

    Vins de paille: Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος(de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini)

    Qualitätswein b.A.

    Griechisch

    Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi)

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Τοπικός Οίνος (vins de pays)

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Αγρέπαυλη (Agrepavlis)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Αμπέλι (Ampeli)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Aρχοντικό (Archontiko)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Κάβα (1)(Cava)

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru)

    Μoσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos)

    Qualitätslikörwein b.A.

    Griechisch

    Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Griechisch

    Κάστρο (Kastro)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Κτήμα (Ktima)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Λιαστός (Liastos)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Μετόχι (Metochi)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Μοναστήρι (Monastiri)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Νάμα (Nama)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Νυχτέρι (Nychteri)

    Σαντορίνη

    Qualitätswein b.A.

    Griechisch

    Ορεινό κτήμα (Orino Ktima)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Πύργος (Pyrgos)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Griechisch

    Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve)

    Alle

    Qualitätslikörwein b.A.

    Griechisch

    Βερντέα (Verntea)

    Ζάκυνθος

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Vinsanto

    Σαντορίνη

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Griechisch

    SPANIEN

    Denominacion de origen (DO)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Denominacion de origen calificada (DOCa)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Vino dulce natural

    Alle

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Vino generoso

     (2)

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Vino generoso de licor

     (3)

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Vino de la Tierra

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

     

    Aloque

    DO Valdepeñas

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    Amontillado

    DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

    DO Montilla Moriles

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Añejo

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Spanisch

    Añejo

    DO Malaga

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Chacoli / Txakolina

    DO Chacoli de Bizkaia

    DO Chacoli de Getaria

    DO Chacoli de Alava

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    Clásico

    DO Abona

    DO El Hierro

    DO Lanzarote

    DO La Palma

    DO Tacoronte-Acentejo

    DO Tarragona

    DO Valle de Güimar

    DO Valle de la Orotava

    DO Ycoden-Daute-Isora

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    Cream

    DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

    DO Montilla Moriles

    DO Málaga

    DO Condado de Huelva

    Qualitätslikörwein b.A.

    Englisch

    Criadera

    DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

    DO Montilla Moriles

    DO Málaga

    DO Condado de Huelva

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Criaderas y Soleras

    DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

    DO Montilla Moriles

    DO Málaga

    DO Condado de Huelva

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Crianza

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    Dorado

    DO Rueda

    DO Malaga

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Fino

    DO Montilla Moriles

    DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Fondillon

    DO Alicante

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    Gran Reserva

    Alle Qualitätsweine b.A.

    Cava

    Qualitätswein b.A.

    Qualitätsschaumwein b.A.

    Spanisch

    Lágrima

    DO Málaga

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Noble

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Spanisch

    Noble

    DO Malaga

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Oloroso

    DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

    DO Montilla- Moriles

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Pajarete

    DO Málaga

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Pálido

    DO Condado de Huelva

    DO Rueda

    DO Málaga

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Palo Cortado

    DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

    DO Montilla- Moriles

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Primero de cosecha

    DO Valencia

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    Rancio

    Alle

    Qualitätswein b.A.,

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Raya

    DO Montilla-Moriles

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Reserva

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    Sobremadre

    DO vinos de Madrid

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    Solera

    DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

    DO Montilla Moriles

    DO Málaga

    DO Condado de Huelva

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Superior

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    Trasañejo

    DO Málaga

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Vino Maestro

    DO Málaga

    Qualitätslikörwein b.A.

    Spanisch

    Vendimia inicial

    DO Utiel-Requena

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    Viejo

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Spanisch

    Vino de tea

    DO La Palma

    Qualitätswein b.A.

    Spanisch

    FRANKREICH

    Appellation d’origine contrôlée

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Französisch

    Appellation contrôlée

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

     

    Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Französisch

    Vin doux naturel

    AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Vin de pays

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Französisch

    Ambré

    Alle

    Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Französisch

    Château

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

    Französisch

    Clairet

    AOC Bourgogne AOC Bordeaux

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Claret

    AOC Bordeaux

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Clos

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Französisch

    Cru Artisan

    AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Cru Bourgeois

    AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Cru Classé,

    gegebenenfalls mit den Vorbezeichnungen:

    Grand,

    Premier Grand,

    Deuxième,

    Troisième,

    Quatrième,

    Cinquième.

    AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Edelzwicker

    AOC Alsace

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Grand Cru

    AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Grand Cru

    Champagne

    Qualitätsschaumwein b.A.

    Französisch

    Hors d’âge

    AOC Rivesaltes

    Qualitätslikörwein b.A.

    Französisch

    Passe-tout-grains

    AOC Bourgogne

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Premier Cru

    AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne, Côtes de Brouilly, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune, St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

    Französisch

    Primeur

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Französisch

    Rancio

    AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairette du Languedoc, Rasteau

    Qualitätslikörwein b.A.

    Französisch

    Sélection de grains nobles

    AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Sur Lie

    AOC Muscadet, Muscadet –Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet-Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

    Qualitätswein b.A.,

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Französisch

    Tuilé

    AOC Rivesaltes

    Qualitätslikörwein b.A.

    Französisch

    Vendanges tardives

    AOC Alsace, Jurançon

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Villages

    AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Vin de paille

    AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Vin jaune

    AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon)

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    ITALIEN

    Denominazione di Origine Controllata / D.O.C.

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

    Italienisch

    Denominazione di Origine Controllata e Garantita / D.O.C.G.

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

    Italienisch

    Vino Dolce Naturale

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Inticazione geografica tipica (IGT)

    Alle

    Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

    Italienisch

    Landwein

    Wein mit geografischer Angabe – Autonome Provinz Bozen

    Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Vin de pays

    Wein mit geografischer Angabe – Aosta

    Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

    Französisch

    Alberata oder Vigneti ad alberata

    DOC Aversa

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

    Italienisch

    Amarone

    DOC Valpolicella

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Ambra

    DOC Marsala

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Ambrato

    DOC Malvasia delle Lipari

    DOC Vernaccia di Oristano

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Annoso

    DOC Controguerra

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Apianum

    DOC Fiano di Avellino

    Qualitätswein b.A.

    Lateinisch

    Auslese

    DOC Caldaro e Caldaro classico- Alto Adige

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Barco Reale

    DOC Barco Reale di Carmignano

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Brunello

    DOC Brunello di Montalcino

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Buttafuoco

    DOC Oltrepò Pavese

    Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

    Italienisch

    Cacc’e mitte

    DOC Cacc’e Mitte di Lucera

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Cagnina

    DOC Cagnina di Romagna

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Cannellino

    DOC Frascati

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Cerasuolo

    DOC Cerasuolo di Vittoria

    DOC Montepulciano d’Abruzzo

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Chiaretto

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Italienisch

    Ciaret

    DOC Monferrato

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Château

    DOC de la région Valle d’Aosta

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Französisch

    Classico

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Dunkel

    DOC Alto Adige

    DOC Trentino

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Est! Est!! Est!!!

    DOC Est! Est!! Est!!! di Montefiascone

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

    Lateinisch

    Falerno

    DOC Falerno del Massico

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Fine

    DOC Marsala

    Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Fior d’Arancio

    DOC Colli Euganei

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.,

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Italienisch

    Falerio

    DOC Falerio dei colli Ascolani

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Flétri

    DOC Valle d’Aosta o Vallée d’Aoste

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Garibaldi Dolce (oder GD)

    DOC Marsala

    Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Governo all’uso toscano

    DOCG Chianti / Chianti Classico

    IGT Colli della Toscana Centrale

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Italienisch

    Gutturnio

    DOC Colli Piacentini

    Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

    Italienisch

    Italia Particolare (oder IP)

    DOC Marsala

    Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Klassisch / Klassisches Ursprungsgebiet

    DOC Caldaro

    DOC Alto Adige (avec la dénomination Santa Maddalena e Terlano)

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Kretzer

    DOC Alto Adige

    DOC Trentino

    DOC Teroldego Rotaliano

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Lacrima

    DOC Lacrima di Morro d’Alba

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Lacryma Christi

    DOC Vesuvio

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Lambiccato

    DOC Castel San Lorenzo

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    London Particolar (oder LP oder Inghilterra)

    DOC Marsala

    Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Morellino

    DOC Morellino di Scansano

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Occhio di Pernice

    DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Oro

    DOC Marsala

    Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Pagadebit

    DOC pagadebit di Romagna

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Passito

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Italienisch

    Ramie

    DOC Pinerolese

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Rebola

    DOC Colli di Rimini

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Recioto

    DOC Valpolicella

    DOC Gambellara

    DOCG Recioto di Soave

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

    Italienisch

    Riserva

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Rubino

    DOC Garda Colli Mantovani

    DOC Rubino di Cantavenna

    DOC Teroldego Rotaliano

    DOC Trentino

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Rubino

    DOC Marsala

    Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Sangue di Giuda

    DOC Oltrepò Pavese

    Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

    Italienisch

    Scelto

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Sciacchetrà

    DOC Cinque Terre

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Sciac-trà

    DOC Pornassio o Ormeasco di Pornassio

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Sforzato, Sfursàt

    DO Valtellina

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Spätlese

    DOC / IGT de Bolzano

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Soleras

    DOC Marsala

    Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Stravecchio

    DOC Marsala

    Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Strohwein

    DOC / IGT de Bolzano

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Superiore

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Superiore Old Marsala (oder SOM)

    DOC Marsala

    Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Torchiato

    DOC Colli di Conegliano

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Torcolato

    DOC Breganze

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Vecchio

    DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Vendemmia Tardiva

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Italienisch

    Verdolino

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Italienisch

    Vergine

    DOC Marsala

    DOC Val di Chiana

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Vermiglio

    DOC Colli dell Etruria Centrale

    Qualitätslikörwein b.A.

    Italienisch

    Vino Fiore

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Vino Nobile

    Vino Nobile di Montepulciano

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Vino Novello oder Novello

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Italienisch

    Vin santo / Vino Santo / Vinsanto

    DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino

    Qualitätswein b.A.

    Italienisch

    Vivace

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Italienisch

    ZYPERN

    Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης

    (ΟΕΟΠ)

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Griechisch

    Τοπικός Οίνος

    (Regional Wine)

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Μοναστήρι (Monastiri)

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Κτήμα (Ktima)

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Αμπελώνας (-ες)

    (Ampelonas (-es))

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    Μονή (Moni)

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Griechisch

    LUXEMBURG

    Marque nationale

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

    Französisch

    Appellation contrôlée

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

    Französisch

    Appellation d’origine controlée

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

    Französisch

    Vin de pays

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Französisch

    Grand premier cru

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Premier cru

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Vin classé

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Französisch

    Château

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

    Französisch

    UNGARN

    minőségi bor

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    különleges minőségű bor

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    fordítás

    Tokaj / -i

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    máslás

    Tokaj / -i

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    szamorodni

    Tokaj / -i

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    aszú … puttonyos, vervollständigt um die Ziffern 3-6

    Tokaj / -i

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    aszúeszencia

    Tokaj / -i

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    eszencia

    Tokaj / -i

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    tájbor

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Ungarisch

    bikavér

    Eger, Szekszárd

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    késői szüretelésű bor

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    válogatott szüretelésű bor

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    muzeális bor

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    siller

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A.

    Ungarisch

    ÖSTERREICH

    Qualitätswein

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Qualitätswein besonderer Reife und Leseart / Prädikatswein

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Ausbruch / Ausbruchwein

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Auslese / Auslesewein

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Beerenauslese (wein)

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Eiswein

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Kabinett / Kabinettwein

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Schilfwein

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Spätlese / Spätlesewein

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Strohwein

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Trockenbeerenauslese

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Landwein

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

     

    Ausstich

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Auswahl

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Bergwein

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Klassik / Classic

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Erste Wahl

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Hausmarke

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Heuriger

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Jubiläumswein

    Alle

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Reserve

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Deutsch

    Schilcher

    Steiermark

    Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

    Deutsch

    Sturm

    Alle

    Teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

    Deutsch

    PORTUGAL

    Denominação de origem (DO)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Denominação de origem controlada (DOC)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Indicação de proveniencia regulamentada (IPR)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Vinho doce natural

    Alle

    Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Vinho generoso

    DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos

    Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Vinho regional

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Portugiesisch

    Canteiro

    DO Madeira

    Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Colheita Seleccionada

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Portugiesisch

    Crusted / Crusting

    DO Porto

    Qualitätslikörwein b.A.

    Englisch

    Escolha

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Portugiesisch

    Escuro

    DO Madeira

    Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Fino

    DO Porto

    DO Madeira

    Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Frasqueira

    DO Madeira

    Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Garrafeira

    Alle

    Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Lágrima

    DO Porto

    Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Leve

    Tafelwein mit geografischer Angabe Estremadura und Ribatejano

    DO Madeira, DO Porto

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Nobre

    DO Dão

    Qualitätswein b.A.

    Portugiesisch

    Reserva

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Portugiesisch

    Reserva velha (oder grande reserva)

    DO Madeira

    Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Ruby

    DO Porto

    Qualitätslikörwein b.A.

    Englisch

    Solera

    DO Madeira

    Qualitätslikörwein b.A.

    Portugiesisch

    Super reserva

    Alle

    Qualitätsschaumwein b.A.

    Portugiesisch

    Superior

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

    Portugiesisch

    Tawny

    DO Porto

    Qualitätslikörwein b.A.

    Englisch

    Vintage, Late Bottle Vintage (LBV), Vintage Character

    DO Porto

    Qualitätslikörwein b.A.

    Englisch

    Vintage

    DO Porto

    Qualitätslikörwein b.A.

    Englisch

    SLOWENIEN

    Penina

    Alle

    Qualitätsschaumwein b.A.

    Slowenisch

    pozna trgatev

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Slowenisch

    izbor

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Slowenisch

    jagodni izbor

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Slowenisch

    suhi jagodni izbor

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Slowenisch

    ledeno vino

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Slowenisch

    arhivsko vino

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Slowenisch

    mlado vino

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Slowenisch

    Cviček

    Dolenjska

    Qualitätswein b.A.

    Slowenisch

    Teran

    Kras

    Qualitätswein b.A.

    Slowenisch

    SLOWAKEI

    forditáš

    Tokaj / -ská / -ský / -ské

    Qualitätswein b.A.

    Slowakisch

    mášláš

    Tokaj / -ská / -ský / -ské

    Qualitätswein b.A.

    Slowakisch

    samorodné

    Tokaj / -ská / -ský / -ské

    Qualitätswein b.A.

    Slowakisch

    výber … putňový, vervollständigt um die Ziffern 3-6

    Tokaj / -ská / -ský / -ské

    Qualitätswein b.A.

    Slowakisch

    výberová esencia

    Tokaj / -ská / -ský / -ské

    Qualitätswein b.A.

    Slowakisch

    esencia

    Tokaj / -ská / -ský / -ské

    Qualitätswein b.A.

    Slowakisch

    BULGARIEN

    Гарантирано наименование за произход

    (ГНП)

    (guaranteed appellation of origin)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A.

    Bulgarisch

    Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП)

    (guaranteed and controlled appellation of origin)

    Alle

    Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A.

    Bulgarisch

    Благородно сладко вино (БСВ)

    (noble sweet wine)

    Alle

    Qualitätslikörwein b.A.

    Bulgarisch

    регионално вино

    (Regional wine)

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Bulgarisch

    Ново

    (young)

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Bulgarisch

    Премиум

    (premium)

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Bulgarisch

    Резерва

    (reserve)

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Bulgarisch

    Премиум резерва

    (premium reserve)

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Bulgarisch

    Специална резерва

    (special reserve)

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Bulgarisch

    Специална селекция (special selection)

    Alle

    Qualitätswein b.A.

    Bulgarisch

    Колекционно (collection)

    Alle

    Quality wine psr

    Bulgarisch

    Премиум оук, или първо зареждане в бъчва

    (premium oak)

    Alle

    Quality wine psr

    Bulgarisch

    Беритба на презряло грозде

    (vintage of overripe grapes)

    Alle

    Quality wine psr

    Bulgarisch

    Розенталер

    (Rosenthaler)

    Alle

    Quality wine psr

    Bulgarisch

    RUMÄNIEN

    Vin cu denumire de origine controlată

    (D.O.C.)

    Alle

    Quality wine psr

    Rumänisch

    Cules la maturitate deplină (C.M.D.)

    Alle

    Quality wine psr

    Rumänisch

    Cules târziu (C.T.)

    Alle

    Quality wine psr

    Rumänisch

    Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.)

    Alle

    Quality wine psr

    Rumänisch

    Vin cu indicație geografică

    Alle

    Tafelwein mit geografischer Angabe

    Rumänisch

    Rezervă

    Alle

    Quality wine psr

    Rumänisch

    Vin de vinotecă

    Alle

    Quality wine psr

    Rumänisch

    (1)   

    Der Schutz des Begriffs „Cava“ nach Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angabe „Cava“ für Qualitätsschaumwein b.A.

    (2)   

    The wines concerned are quality liqueur wines psr foreseen in Annex VI, point L, paragraph 8 of Council regulation (EC) No 1493/1999.

    (3)   

    The wines concerned are quality liqueur wines psr foreseen in Annex VI, point L, paragraph 11 of Council regulation (EC) No 1493/1999.

    ANLAGE 3

    LISTE DER KONTAKTSTELLEN

    (Artikel 12 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

    a)   Montenegro

    Frau Ljiljana Simovic, Beraterin für internationale Zusammenarbeit

    Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

    Regierung der Republik Montenegro

    Rimski trg 46, 81000 Podgorica

    Telefon: +382 81 48 22 71

    Fax: +382 81 23 43 06

    E-Mail: ljiljanas@mn.yu; radanad@mn.yu

    b)   Gemeinschaft

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    Direktion B – Internationale Fragen II

    Leiter des Referats B.2 – Erweiterung

    B-1049 Bruxelles / Brussel

    Belgien

    Telefon: +32 2 299 11 11

    Fax: +32 2 296 62 92

    E-Mail: AGRI EC Montenegro wine trade

    ▼M3

    PROTOKOLL Nr. 3

    über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen



    Artikel 1

    Geltende Ursprungsregeln

    (1)  
    Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( 12 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
    (2)  
    Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
    (3)  
    Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, so kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I zum Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

    Artikel 2

    Alternativ geltende Ursprungsregeln

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden „Übergangsregeln“) die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Republik Montenegro.
    (2)  
    Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.

    Artikel 3

    Streitbeilegung

    (1)  
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
    (2)  
    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

    Artikel 4

    Änderung des Protokolls

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    Artikel 5

    Rücktritt vom Übereinkommen

    (1)  
    Sofern die Europäische Union oder die Republik Montenegro dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Republik Montenegro unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
    (2)  
    Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Republik Montenegro zulässig ist.

    Anlage A

    ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN

    Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens

    (im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    INHALTSÜBERSICHT

    ZIELE

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 3

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    Artikel 4

    Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    Artikel 5

    Toleranzregel

    Artikel 6

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    Artikel 7

    Ursprungskumulierung

    Artikel 8

    Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

    Artikel 9

    Maßgebende Einheit

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    Artikel 12

    Buchmäßige Trennung

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 13

    Territorialitätsprinzip

    Artikel 14

    Nichtveränderung

    Artikel 15

    Ausstellungen

    TITEL IV

    RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

    Artikel 16

    Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 17

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 18

    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

    Artikel 19

    Ermächtigter Ausführer

    Artikel 20

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 21

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 22

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 23

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    Artikel 24

    Freizonen

    Artikel 25

    Einfuhranforderungen

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Artikel 27

    Ausnahme vom Ursprungsnachweis

    Artikel 28

    Abweichungen und Formfehler

    Artikel 29

    Lieferantenerklärung

    Artikel 30

    In Euro ausgedrückte Beträge

    TITEL VI

    GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

    Artikel 31

    Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    Artikel 32

    Streitbeilegung

    TITEL VII

    ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 33

    Notifizierung und Zusammenarbeit

    Artikel 34

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    Artikel 35

    Prüfung der Lieferantenerklärungen

    Artikel 36

    Sanktionen

    TITEL VIII

    ANWENDUNG DER ANLAGE A

    Artikel 37

    Europäischer Wirtschaftsraum

    Artikel 38

    Liechtenstein

    Artikel 39

    Republik San Marino

    Artikel 40

    Fürstentum Andorra

    Artikel 41

    Ceuta und Melilla

    Liste der Anhänge

    ANHANG I

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

    ANHANG II

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    ANHANG III

    Wortlaut der Ursprungserklärung

    ANHANG IV

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    ANHANG V

    Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

    ANHANG VI

    Lieferantenerklärung

    ANHANG VII

    Langzeit-Lieferantenerklärung

    ZIELE

    Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die – anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen – auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.

    Durch die Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) 

    „anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens;

    b) 

    „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

    c) 

    „Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

    d) 

    „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

    i) 

    gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

    ii) 

    mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

    e) 

    „Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    f) 

    „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

    g) 

    „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

    Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    h) 

    „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;

    i) 

    „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

    j) 

    „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

    k) 

    „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

    l) 

    „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

    m) 

    „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

    n) 

    „Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;

    o) 

    „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

    p) 

    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeine Vorschriften

    Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:

    (a) 

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    (b) 

    Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)  

    Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:

    a) 

    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;

    b) 

    dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;

    c) 

    dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d) 

    Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

    e) 

    Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

    f) 

    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    g) 

    Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;

    h) 

    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    i) 

    Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    j) 

    dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

    k) 

    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    l) 

    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

    m) 

    dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

    (2)  

    Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

    a) 

    Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;

    b) 

    sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;

    c) 

    sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

    i) 

    Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder

    ii) 

    sie sind Eigentum von Gesellschaften,

    — 
    die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben und
    — 
    die mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind.
    (3)  
    Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so gilt sie für die Zwecke von Absatz 2 als Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
    (4)  
    Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

    Artikel 4

    Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)  
    Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.
    (2)  
    Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
    (3)  
    Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

    Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

    (4)  
    Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
    (5)  
    Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
    (6)  
    Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

    Artikel 5

    Toleranzregel

    (1)  

    Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

    a) 

    ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.

    b) 

    ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

    (2)  
    Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.
    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

    Artikel 6

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)  

    Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) 

    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

    b) 

    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    c) 

    Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

    d) 

    Bügeln von Textilien;

    e) 

    einfaches Anstreichen oder Polieren;

    f) 

    Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

    g) 

    Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

    h) 

    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

    i) 

    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

    j) 

    Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

    k) 

    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    l) 

    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

    m) 

    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

    n) 

    Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

    o) 

    einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

    p) 

    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

    q) 

    Schlachten von Tieren;

    r) 

    Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

    (2)  
    Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

    Artikel 7

    Ursprungskumulierung

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
    (2)  
    Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der anwendenden Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.
    (3)  
    Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.
    (4)  
    Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.

    (5)  
    Die Vertragsparteien können sich dafür entscheiden, die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 einseitig auszudehnen. Eine Vertragspartei, die sich für eine solche Ausdehnung entscheidet, teilt dies der anderen Vertragspartei mit und unterrichtet die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2.
    (6)  
    Für die Zwecke der Kumulierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
    (7)  
    Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gemäß Absatz 1, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen anwendenden Vertragsparteien ausgeführt werden.

    Artikel 8

    Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

    (1)  

    Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

    a) 

    zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und

    b) 

    die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.

    (2)  
    Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht.

    Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

    Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.

    (3)  
    Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: „CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)“.

    Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.

    (4)  
    Die Vertragsparteien können entscheiden, bei in ihr Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten ( 13 ).

    Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.

    Artikel 9

    Maßgebende Einheit

    (1)  

    Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass

    a) 

    jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b) 

    bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

    (2)  
    Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
    (3)  
    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

    Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

    a) 

    Energie und Brennstoffe,

    b) 

    Anlagen und Ausrüstung,

    c) 

    Maschinen und Werkzeuge,

    d) 

    Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

    Artikel 12

    Buchmäßige Trennung

    (1)  
    Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
    (2)  
    Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Erzeugnissen mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
    (3)  
    Die Vertragsparteien können verlangen, dass für die Anwendung der buchmäßigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesen Regeln festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

    Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

    Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.

    (4)  
    Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 13

    Territorialitätsprinzip

    (1)  
    Die in Titel II genannten Anforderungen müssen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbrechung erfüllt sein.
    (2)  

    Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass

    a) 

    die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

    b) 

    sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    (3)  

    Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

    a) 

    diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und

    b) 

    den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass

    i) 

    die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und

    ii) 

    die nach diesem Artikel außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

    (4)  
    Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
    (5)  
    Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
    (6)  
    Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
    (7)  
    Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

    Artikel 14

    Nichtveränderung

    (1)  
    Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Regeln entsprechen und in einer Vertragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wird.
    (2)  
    Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland/den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
    (3)  
    Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland/den Drittländern, in dem/denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
    (4)  

    Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch

    a) 

    vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;

    b) 

    faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;

    c) 

    eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder

    d) 

    Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

    Artikel 15

    Ausstellungen

    (1)  

    Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

    a) 

    ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

    b) 

    dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

    c) 

    die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

    d) 

    die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)  
    Nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
    (3)  
    Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

    TITEL IV

    RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

    Artikel 16

    Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

    (1)  
    Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
    (2)  
    Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
    (3)  
    Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
    (4)  
    Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 17

    Allgemeine Vorschriften

    (1)  

    Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern

    a) 

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;

    b) 

    in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.

    (2)  
    Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Regeln in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
    (3)  
    Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

    Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.

    (4)  
    Für die Zwecke von Absatz 1 können die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln.
    (5)  
    Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

    Artikel 18

    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

    (1)  

    Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

    a) 

    von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder

    b) 

    von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000  EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)  
    Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
    (3)  
    Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
    (4)  
    Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
    (5)  
    Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
    (6)  
    Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden „nachträgliche Ursprungserklärung“) ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.

    Artikel 19

    Ermächtigter Ausführer

    (1)  
    Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“) ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.
    (2)  
    Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln bieten.
    (3)  
    Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
    (4)  
    Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

    Artikel 20

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)  
    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
    (2)  
    Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen das Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
    (3)  
    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthält in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache „TRANSITIONAL RULES“.
    (4)  
    Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
    (5)  
    Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
    (6)  
    Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
    (7)  
    In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.
    (8)  
    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Artikel 21

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)  

    Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

    a) 

    sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

    b) 

    den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;

    c) 

    die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;

    d) 

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder

    e) 

    es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.

    (2)  
    In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
    (3)  
    Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
    (4)  
    Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“.
    (5)  
    Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    Artikel 22

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)  
    Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
    (2)  
    Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“.
    (3)  
    Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
    (4)  
    Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 23

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)  
    Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
    (2)  
    Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
    (3)  
    In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 24

    Freizonen

    (1)  
    Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung diesen Regeln entspricht.

    Artikel 25

    Einfuhranforderungen

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)  
    Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
    (2)  

    Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

    b) 

    die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

    c) 

    die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)  
    Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200  EUR nicht überschreiten.

    Artikel 28

    Abweichungen und Formfehler

    (1)  
    Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
    (2)  
    Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

    Artikel 29

    Lieferantenerklärung

    (1)  
    Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei gemäß Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
    (2)  
    Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
    (3)  
    Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    (4)  
    Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
    (5)  
    Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
    (6)  
    Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

    Artikel 30

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)  
    Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
    (2)  
    Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
    (3)  
    Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
    (4)  
    Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
    (5)  
    Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft. Dabei prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

    TITEL VI

    GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

    Artikel 31

    Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    (1)  
    Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.
    (2)  
    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

    (3)  

    Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:

    a) 

    den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b) 

    Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

    c) 

    Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

    d) 

    Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

    e) 

    geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

    (4)  
    Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.
    (5)  
    Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
    (6)  
    Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer anwendenden Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser anwendenden Vertragspartei ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

    Artikel 32

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

    TITEL VII

    ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 33

    Notifizierung und Zusammenarbeit

    (1)  
    Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
    (2)  
    Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

    Artikel 34

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)  
    Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln haben.
    (2)  
    Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
    (3)  
    Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
    (4)  
    Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
    (5)  
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
    (6)  
    Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 35

    Prüfung der Lieferantenerklärungen

    (1)  
    Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
    (2)  
    Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.

    (3)  
    Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
    (4)  
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

    Artikel 36

    Sanktionen

    Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

    TITEL VIII

    ANWENDUNG DER ANLAGE A

    Artikel 37

    Europäischer Wirtschaftsraum

    Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen nach Montenegro ausgeführt werden, sofern zwischen Montenegro und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.

    Artikel 38

    Liechtenstein

    Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

    Artikel 39

    Republik San Marino

    Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

    Artikel 40

    Fürstentum Andorra

    Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

    Artikel 41

    Ceuta und Melilla

    (1)  
    Für die Zwecke dieser Regeln schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.
    (2)  
    Ursprungserzeugnisse Montenegros erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge ( 14 ) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Montenegro gewährt bei der Einfuhr von unter das relevante Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
    (3)  
    Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Regeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäß.

    ANHANG I

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

    a) 

    durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

    b) 

    infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

    c) 

    es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

    d) 

    die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

    Bemerkung 2 – Aufbau der Liste

    2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

    2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

    Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

    3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.

    3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

    Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

    Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.

    3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

    Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

    3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

    4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.

    4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

    Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe

    5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

    5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

    5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.

    5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

    6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

    6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind:

    — 
    Seide,
    — 
    Wolle,
    — 
    grobe Tierhaare,
    — 
    feine Tierhaare,
    — 
    Rosshaar,
    — 
    Baumwolle,
    — 
    Materialien für die Papierherstellung und Papier,
    — 
    Flachs,
    — 
    Hanf,
    — 
    Jute und andere textile Bastfasern,
    — 
    Sisal und andere textile Agavefasern,
    — 
    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Filamente,
    — 
    synthetische Filamente aus Polypropylen,
    — 
    synthetische Filamente aus Polyester,
    — 
    synthetische Filamente aus Polyamid,
    — 
    synthetische Filamente aus Polyacrylnitril,
    — 
    synthetische Filamente aus Polyimid,
    — 
    synthetische Filamente aus Polytetrafluorethylen,
    — 
    synthetische Filamente aus Poly(phenylensulfid),
    — 
    synthetische Filamente aus Poly(vinylchlorid),
    — 
    andere synthetische Filamente,
    — 
    künstliche Filamente aus Viskose,
    — 
    andere künstliche Filamente,
    — 
    elektrische Leitfilamente,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyester,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
    — 
    andere synthetische Spinnfasern,
    — 
    künstliche Spinnfasern aus Viskose,
    — 
    andere künstliche Spinnfasern,
    — 
    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
    — 
    Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,
    — 
    andere Erzeugnisse der Position 5605 ,
    — 
    Glasfasern,
    — 
    Metallfasern,
    — 
    Mineralfasern.

    6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

    6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

    Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

    7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27

    8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 gelten:

    a) 

    die Vakuumdestillation;

    b) 

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) 

    das Kracken;

    d) 

    das Reformieren;

    e) 

    die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

    f) 

    das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

    g) 

    die Polymerisation;

    h) 

    die Alkylierung;

    i) 

    die Isomerisation.

    8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

    a) 

    die Vakuumdestillation;

    b) 

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) 

    das Kracken;

    d) 

    das Reformieren;

    e) 

    die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

    f) 

    das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

    g) 

    die Polymerisation;

    h) 

    die Alkylierung;

    i) 

    die Isomerisation;

    j) 

    nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

    k) 

    nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    l) 

    nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

    m) 

    nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

    n) 

    nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

    o) 

    nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

    8.3. Im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel

    9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.

    9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.

    9.3. Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):

    — 
    Chemische Reaktion: Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der „CAS-Nummer“ ausgedrückt werden.
    Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäß der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
    — 
    Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschließlich Verteilen) von Vormaterialien, außer der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
    — 
    Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
    a) 

    Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder

    b) 

    die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:

    i) 

    Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;

    ii) 

    chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;

    iii) 

    Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;

    iv) 

    optische Spezialzwecke;

    v) 

    Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);

    vi) 

    Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

    vii) 

    nukleare Verwendungszwecke.

    — 
    Änderung der Partikelgröße: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgröße einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
    — 
    Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschließlich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
    — 
    Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

    ANHANG II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN



    Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3)

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex 0511 91

    Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

    Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 13

    Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex  13 02

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    1504 bis 1506

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    1508

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    1509 und 1510

    Olivenöl und seine Fraktionen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    1511

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    ex  15 12

    Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

     

    — zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

    — andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    ex  15 16

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    1520

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    — chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

    — andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    — oder

    — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex  18 06

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    — oder

    — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    1806 10

    Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    — Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

    — andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

    — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

    — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2002 und 2003

    Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex  20 08

    Andere Erzeugnisse als

    — Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    — Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    — Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2103

    — Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

    — Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    2105

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    — und

    — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2207 und 2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

    — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet,

    — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

    — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

    2401

    Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex  24 02

    Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex  24 03

    Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  25 19

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  27 07

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

    Begünstigte Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  29 01

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  29 02

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  29 05

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 31

    Düngemittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  38 11

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    — zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 3824 99 und ex 3826 00

    Biodiesel

    Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

    Kapitel 39

    Kunststoffe und Waren daraus

    Begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  40 12

    Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

    ex Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von vorgegerbtem Leder

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  43 02

    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

     

    — in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

    — andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  44 07

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

    ex  44 08

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

    ex  44 10 bis ex  44 13

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

    ex  44 15

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

    ex  44 18

    — Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

    — gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

    ex  44 21

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

    Kapitel 45

    Kork und Korkwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 46

    Flechtwaren; Korbmacherwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 50

    Seide, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  50 03

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

    5004 bis ex  50 06

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 52

    Baumwolle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

    Papiergarne

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Extrudieren von Chemiefasern

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    5601

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken

    oder

    Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     

    — Nadelfilze

     (2)

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

    Jedoch dürfen

    — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

    — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

    — andere

     (2)

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

    oder

    Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

    5603

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

     

    5603 11 bis 5603 14

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus

    — gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten

    — oder

    — Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

    in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

    5603 91 bis 5603 94

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus

    — gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern

    — und/oder

    — Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

    in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

    5604

    Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     

    — Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    — andere

     (2)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

     (2)

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit Gimpen

    oder

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    oder

    Beflocken mit Färben

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

    oder

    Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

    oder

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

    oder

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    oder

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

     

    — mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

    Weben

    — andere

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

     (2)

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

    — mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    — andere

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

    — Gewirke und Gestricke

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

    oder

    Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren

    oder

    Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    — andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

    — andere

    Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren

    oder

    Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

    oder

    Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     

    — Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

    — andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

    oder

    Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken

    oder

    Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 61

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     

    — hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

     (2) (3)

    Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    — andere

     (2)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken

    oder

    Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

    ex Kapitel 62

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

     (2) (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex  62 02 , ex  62 04 , ex  62 06 , ex  62 09 und ex  62 11

    Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

     (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  62 10 und ex  62 16

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

     (2) (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    ex  62 12

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

     (2) (3)

    Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     

    — bestickt

     (2) (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    — andere

     (2) (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

     

    — bestickt

     (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    — Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

     (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    — Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    — andere

     (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     

    — aus Filz oder Vliesstoffen

     (2)

    Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    — andere

     

    --  bestickt

     (2) (3)

    Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    --  andere

     (2) (3)

    Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

     (2)

    Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

     

    — aus Vliesstoffen

     (2) (3)

    Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    — andere

     (2) (3)

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex  71 02 , ex  71 03 und ex  71 04

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    7106 , 7108 und 7110

    Edelmetalle:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

    — in Rohform

    — als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

    ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

    ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

    7208 bis 7212

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

    7213 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

    7217

    Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

    7218 91 und 7218 99

    Halbzeug

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

    7219 bis 7222

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

    7224 90

    Halbzeug

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

    7225 bis 7228

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

    7229

    Draht aus anderem legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  73 01

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

    7304 , 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224

    ex  73 07

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

    ex  73 15

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    7408

    Draht aus Kupfer

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex  76 16

    Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 78

    Blei und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 79

    Zink und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8425 bis 8430

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden;

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren;

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8444 bis 8447

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

    Webmaschinen:

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8456 bis 8465

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

    Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung

    Werkzeugmaschinen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8470 bis 8472

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten

    Andere Büromaschinen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8501 bis 8502

    Elektromotoren und elektrische Generatoren

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8519 , 8521

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8525 bis 8528

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Rundfunkempfangsgeräte

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8535 bis 8537

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8542 31 bis 8542 39

    Monolithisch integrierte Schaltungen

    Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8544 bis 8548

    Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8708

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 90

    Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9001 50

    Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

    — Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

    — Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 91

    Uhrmacherwaren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 96

    Verschiedene Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    (1)   

    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

    (2)   

    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

    (3)   

    Siehe Bemerkung 7.

    (4)   

    Siehe Bemerkung 9.

    ANHANG III

    WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

    Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Albanische Fassung

    Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … ( 15 )) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale … ( 16 ) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.

    Arabische Fassung

    image

    Bosnische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №… (1)), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2) преференциален произход съгласно преходните правила за произход.

    Kroatische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v … (2).

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2) i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … (2) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No… (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin according to the transitional rules of origin.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Färöische Fassung

    Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (1)) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … (2) sambært skiftisreglunum um uppruna.

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… (2) alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2) selon les règles d’origine transitoires.

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.

    Georgische Fassung

    image

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2) σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.

    Hebräische Fassung

    image

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális … (2) származásúak.

    Isländische Fassung

    Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. … (1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af … (2) uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2) conformemente alle norme di origine transitorie.

    Lettische Fassung

    To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir… (2) preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi … (2) lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.

    Mazedonische Fassung

    Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. … (1)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со … (2) преференциjaлно потекло, во согласност со преодните правила за потекло.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru… (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2) skont ir-regoli ta’ oriġini tranżitorji.

    Montenegrinische Fassung

    Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (1) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (2) преференцијалног пориjекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.

    Norwegische Fassung

    Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr… (1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse(2).

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr… (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.

    Portugiesische Fassung

    O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o(1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2) de acordo com as regras de origem transitórias.

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială … (2) în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.

    Serbische Fassung

    Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи …(2) преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br…(1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito nаvedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v … (2).

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o(1)) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial… (2) con arreglo a las normas de origen transitorias.

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … (2) ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.

    Türkische Fassung

    Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: … (1)), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiș menșe kurallarına göre … (2) tercihli menșeli olduğunu beyan eder.

    Ukrainische Fassung

    Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № … (1)) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має … (2) преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.

    (Ort und Datum) ( 17 )

    (Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) ( 18 )

    ANHANG IV

    MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

    DRUCKANWEISUNGEN

    1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

    2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG



    1.  Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    EUR.1

    Nr. A

    000.000

    Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

    2.  Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

    und

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

    3.  Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

    4.  Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

    5.  Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

    6.  Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

    7.  Bemerkungen

    8.  Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1) ; Warenbezeichnung

    9.  Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

    10.  Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

    11.  SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

    Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

    Ausfuhrpapier (2)

    Art/Muster … Nr. …

    Vom…

    Zollbehörde …

    Ausstellender/s Staat/Gebiet …

    Ort und Datum…

    (Unterschrift)

    Stempel

    12.  ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

    Ort und Datum …

    (Unterschrift)

    (1)   

    Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

    (2)   

    Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.



    13.  ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

    14.  ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

     

    Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1)

    □  von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen.

    □  nicht den Erfordernissen bezüglich ihrer Echtheit und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

    Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

     

    (Ort und Datum)

    Stempel

    (Unterschrift)

    (Ort und Datum)

    Stempel

    (Unterschrift)

    (1)   

    Zutreffendes Feld ankreuzen.

    ANMERKUNGEN

    1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.

    2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

    3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

    ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG



    1.  Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    EUR.1

    Nr. A

    000.000

    Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

    2.  Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

    und

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

    3.  Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

    4.  Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

    5.  Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

    6.  Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

    7.  Bemerkungen

    8.  Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung

    9.  Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

    10.  Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

    (1)   

    Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

    ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

    BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

    LEGT folgende Nachweise VOR ( 19 ):

    VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;

    BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift)

    ANHANG V

    SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA

    Einziger Artikel

    (1)  

    Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als

    1. 

    Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a) 

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) 

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

    i) 

    diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

    ii) 

    diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Montenegros oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;

    2. 

    Ursprungserzeugnisse Montenegros:

    a) 

    Erzeugnisse, die in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) 

    Erzeugnisse, die in Montenegro unter Verwendung anderer als in Montenegro vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

    i) 

    diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder

    ii) 

    diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.

    (2)  
    Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
    (3)  
    Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Name der ausführenden Vertragspartei“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.
    (4)  
    Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieser Regeln in Ceuta und Melilla.

    ANHANG VI

    LIEFERANTENERKLÄRUNG

    Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    LIEFERANTENERKLÄRUNG

    für Waren, die in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

    1. 

    Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



    Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

    Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

    Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert

     

    (1)   

    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.


    Beispiel:


    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

    (2)   

    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.


    Beispiele:


    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


    Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

    (3)   

    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


    Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

    2. 

    Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

    3. 

    Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

     

     

     

     

     

     

     

    (Ort und Datum)

     

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (1)   

    „Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

    ANHANG VII

    LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

    für Waren, die in der anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an ( 20 ) … geliefert werden, erklärt Folgendes:

    1. 

    Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



    Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

    Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

    Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtwert

     

    (1)   

    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.


    Beispiel:


    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

    (2)   

    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.


    Beispiele:


    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


    Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

    (3)   

    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


    Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

    2. 

    Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

    3. 

    Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

     

     

     

     

     

     

    (1)   

    „Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

    Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom…

    bis… ( 21 )

    Ich verpflichte mich, … (20)  unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.



     

    (Ort und Datum)

     

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    ▼B

    PROTOKOLL Nr. 4

    über den landverkehr



    Artikel 1

    Ziel

    Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbesondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls vollständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander angewandt werden.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  
    Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbesondere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur.
    (2)  

    In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem Zusammenhang insbesondere:

    — 
    die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls erforderlich ist,
    — 
    der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
    — 
    die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleitmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steuern, Soziales und Technik,
    — 
    die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssystems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt,
    — 
    ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) 

    „Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch das Hoheitsgebiet Montenegros in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

    b) 

    „Transitverkehr Montenegros“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Montenegro oder von für Montenegro bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Montenegro niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

    c) 

    „kombinierter Verkehr“ ist die Beförderung von Gütern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:

    — 
    Entweder – für die Zulaufstrecke – zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. – für die Ablaufstrecke – zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden,
    — 
    oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.



    INFRASTRUKTUR

    Artikel 4

    Allgemeine Bestimmung

    Die Vertragsparteien kommen überein, beiderseitig koordinierte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Montenegro beeinträchtigen, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen; diese Probleme betreffen vor allem die Straßenverbindungen 1, 2b, 4 und 6 zwischen der Grenze zu Kroatien und Bar, zwischen der Grenze zu Bosnien und Herzegowina und der Grenze zu Albanien, zwischen der Grenze zu Serbien und Misici bzw. zwischen Ribaravina und Bac an der Grenze zu Serbien, die Straßenverbindungen 2 und 4 zwischen Podgorica und der Grenze zu Albanien bzw. zwischen der Grenze zu Serbien und Bar, den Hafen Bar und den Flughafen Podgorica, die Bestandteil des regionalen Kernverkehrsnetzes im Sinne der in Artikel 5 genannten Vereinbarung sind.

    Artikel 5

    Planung

    Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf dem Hoheitsgebiet Montenegros, das dem Bedarf Montenegros und Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Häfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist für die Gemeinschaft und Montenegro von besonderem Interesse. Dieses Netz wurde in der Vereinbarung über den Aufbau eines Verkehrsinfrastrukturkernnetzes für Südosteuropa festgelegt, die im Juni 2004 von Ministern aus der Region und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. Für den Aufbau des Netzes und die Wahl der Prioritäten ist ein Lenkungsausschuss zuständig, der sich aus Vertretern der Unterzeichner zusammensetzt.

    Artikel 6

    Finanzielle Aspekte

    (1)  
    Die Gemeinschaft kann nach Artikel 116 dieses Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 dieses Protokolls genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten leisten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht.
    (2)  
    Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Europäische Kommission, soweit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z.B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln.



    SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR

    Artikel 7

    Allgemeine Bestimmung

    Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Montenegro unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird.

    Artikel 8

    Besondere Infrastrukturaspekte

    Im Rahmen der Modernisierung der Eisenbahn Montenegros werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern.

    Artikel 9

    Begleitmaßnahmen

    Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind.

    Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere,

    — 
    die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern;
    — 
    den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Montenegro im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften;
    — 
    die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern;
    — 
    die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere:
    — 
    die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Verkehrsnutzer und der Versender zu erhöhen;
    — 
    die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und deren Produktivität zu erhöhen;
    — 
    in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablaufstrecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Verkehr zu erleichtern;
    — 
    gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merkmale der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere um die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungslinien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrüstung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren;
    — 
    allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 10

    Aufgabe der Eisenbahnen

    Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr,

    — 
    die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen;
    — 
    sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert;
    — 
    die Beteiligung Montenegros an der Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Entwicklung der Eisenbahnen vorzubereiten.



    STRASSENVERKEHR

    Artikel 11

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  

    Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegro geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt.

    Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Montenegro mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen, um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Protokoll anzupassen.

    (2)  
    Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Montenegro und zum Transitverkehr Montenegros durch die Gemeinschaft zu gewähren.
    (3)  
    Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der Grenze Montenegros Probleme auf, so wird der mit Artikel 121 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.
    (4)  
    Erlässt die Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, so gilt eine ähnliche Regelung für die in Montenegro zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest.
    (5)  
    Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus Montenegro führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.

    Artikel 12

    Marktzugang

    Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um

    — 
    Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarkts der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Montenegros vereinbar ist,
    — 
    eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Vertragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

    Artikel 13

    Steuern, Mauten und sonstige Abgaben

    (1)  
    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss.
    (2)  
    Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.
    (3)  
    Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Montenegros bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Montenegro verpflichtet sich, der Europäischen Kommission auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweisen mitzuteilen.
    (4)  
    Bis zum Abschluss des in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommens finden zu den nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Montenegro angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.

    Artikel 14

    Gewichte und Abmessungen

    (1)  
    Montenegro akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden Normen Montenegros nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben.
    (2)  
    Montenegro bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen.

    Artikel 15

    Umwelt

    (1)  
    Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.
    (2)  

    Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden.

    Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden.

    (3)  
    Zur Verwirklichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen.

    Artikel 16

    Soziale Aspekte

    (1)  
    Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an.
    (2)  
    Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften koordinieren Montenegro, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), und die Gemeinschaft soweit wie möglich ihre Politik in den Bereichen Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie Zusammensetzung der Besatzung.
    (3)  
    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen.
    (4)  
    Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können.

    Artikel 17

    Verkehrsbestimmungen

    (1)  
    Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern.
    (2)  
    Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr.
    (3)  
    Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe.
    (4)  
    Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste.

    Artikel 18

    Straßenverkehrssicherheit

    (1)  
    Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an.
    (2)  
    Montenegro, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und die Gemeinschaft koordinieren soweit wie möglich ihre Politik im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter.
    (3)  
    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und insbesondere über Führerscheine und Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle zusammen.



    VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN

    Artikel 19

    Vereinfachung der Förmlichkeiten

    (1)  
    Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.
    (2)  
    Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen.
    (3)  
    Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.



    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 20

    Erweiterung des Geltungsbereichs

    Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge.

    Artikel 21

    Durchführung

    (1)  
    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 123 dieses Abkommens eingesetzt wird.
    (2)  

    Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

    a) 

    Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten;

    b) 

    die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen;

    c) 

    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen;

    d) 

    die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    1.

    Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 9.11.2006 ( 22 ) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten ( 23 ):

    Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR):



     

     

    Kohlenmonoxid

    Kohlenwasserstoffe

    Stickstoffoxide

    Partikel

    Rauchtrübung

     

     

    (CO)

    g/kWh

    (HC)

    g/kWh

    (NOx)

    g/kWh

    (PT)

    g/kWh

    m–1

    Zeile B1

    Euro IV

    1,5

    0,46

    3,5

    0,02

    0,5

    Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):



     

     

    Kohlenmonoxid

    Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

    Methan

    Stickstoffoxide

    Partikel

     

     

    (CO)

    g/kWh

    (NMHC)

    g/kWh

    (CH4()

    g/kWh

    (NOx)

    g/kWh

    (PT) ()

    g/kWh

    Zeile B1

    Euro IV

    4,0

    0,55

    1,1

    3,5

    0,03

    (1)   

    Nur für Erdgasmotoren.

    (2)   

    Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.

    2.

    In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Montenegro, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird.

    PROTOKOLL Nr. 5

    Über staatliche beihilfen für die stahlindustrie



    1. 

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Montenegro strukturelle Schwächen seines Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie zu gewährleisten.

    2. 

    Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens festgelegten Regeln wird die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen für die Stahlindustrie im Sinne des Anhangs I der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 anhand der Kriterien geprüft, die sich aus der Anwendung des Artikels 87 des EG-Vertrags auf den Stahlsektor ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts.

    3. 

    Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf die Stahlindustrie erkennt die Gemeinschaft an, dass Montenegro nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre ausnahmsweise in Schwierigkeiten geratenen Stahlerzeugern staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

    a) 

    dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur langfristigen Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt, und

    b) 

    die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und gegebenenfalls schrittweise gesenkt werden und

    c) 

    Montenegro Umstrukturierungsprogramme vorlegt, die mit einer umfassenden Rationalisierung verbunden sind, die die Schließung ineffizienter Kapazitäten einschließt. Jeder Stahlerzeuger, der Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss nach Möglichkeit Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Beihilfen verursachte Wettbewerbsverzerrung vorsehen.

    4. 

    Montenegro legt der Europäischen Kommission ein nationales Umstrukturierungsprogramm und individuelle Geschäftspläne für die Unternehmen, die Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, zur Prüfung vor, mit denen nachgewiesen wird, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die individuellen Geschäftspläne müssen von der Überwachungsbehörde Montenegros für staatliche Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit Nummer 3 geprüft und genehmigt worden sein.

    Die Europäische Kommission bestätigt, dass das nationale Umstrukturierungsprogramm mit Absatz 3 vereinbar ist.

    5. 

    Die Europäische Kommission überwacht die Umsetzung der Pläne in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Montenegros, insbesondere der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen.

    Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens den Begünstigten Beihilfen gewährt wurden, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genehmigt sind, oder Stahlerzeugern, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genannt sind, Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden, so sorgt die Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen Montenegros dafür, dass diese Beihilfen zurückgezahlt werden.

    6. 

    Auf Ersuchen leistet die Gemeinschaft Montenegro technische Hilfe bei der Ausarbeitung des nationalen Umstrukturierungsprogramms und der individuellen Geschäftspläne.

    7. 

    Jede Vertragspartei gewährleistet vollständige Transparenz hinsichtlich staatlicher Beihilfen. Insbesondere findet ein umfassender und kontinuierlicher Informationsaustausch über die staatlichen Beihilfen für die Stahlerzeugung in Montenegro und über die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne statt.

    8. 

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Umsetzung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4. Zu diesem Zweck kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Durchführungsvorschriften ausarbeiten.

    9. 

    Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Protokoll unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Unterausschuss oder 30 Arbeitstage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

    PROTOKOLL Nr. 6

    Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Montenegro



    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) 

    „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    b) 

    „ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt;

    c) 

    „ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird;

    d) 

    „personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

    e) 

    „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  
    Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
    (2)  
    Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
    (3)  
    Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1)  
    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
    (2)  

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

    a) 

    ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

    b) 

    ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3)  

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

    a) 

    natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b) 

    Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    c) 

    Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    d) 

    Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    a) 

    Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

    b) 

    neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

    c) 

    Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    d) 

    natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    e) 

    Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 5

    Zustellung, Bekanntgabe

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    a) 

    die Zustellung von Schriftstücken, oder

    b) 

    die Bekanntgabe von Entscheidungen,

    die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

    Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1)  
    Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
    (2)  

    Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a) 

    ersuchende Behörde,

    b) 

    Maßnahme, um die ersucht wird,

    c) 

    Gegenstand und Grund des Ersuchens,

    d) 

    betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

    e) 

    möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

    f) 

    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

    (3)  
    Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
    (4)  
    Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

    Artikel 7

    Erledigung der Amtshilfeersuchen

    (1)  
    Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen oder zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
    (2)  
    Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
    (3)  
    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
    (4)  
    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1)  
    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
    (2)  
    Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
    (3)  
    Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1)  

    Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

    a) 

    die Souveränität Montenegros oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

    b) 

    die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

    c) 

    ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2)  
    Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
    (3)  
    Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
    (4)  
    In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

    Artikel 10

    Informationsaustausch und Geheimhaltung

    (1)  
    Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.
    (2)  
    Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
    (3)  
    Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
    (4)  
    Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

    Artikel 11

    Sachverständige und Zeugen

    Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

    Artikel 12

    Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 13

    Durchführung

    (1)  
    Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Montenegros einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.
    (2)  
    Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

    Artikel 14

    Andere Übereinkünfte

    (1)  

    Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

    a) 

    lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

    b) 

    gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossen worden sind oder geschlossen werden; und

    c) 

    lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

    (2)  
    Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls unvereinbar sind.
    (3)  
    Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 119 dieses Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.

    PROTOKOLL Nr. 7

    Streitbeilegung



    KAPITEL I

    Ziel und geltungsbereich

    Artikel 1

    Ziel

    Ziel dieses Protokolls ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen und einvernehmlich vereinbarte Lösungen zu erreichen.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Dieses Protokoll gilt nur für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt:

    a) 

    Titel IV (Freier Warenverkehr), mit Ausnahme der Artikel 33 und 40, des Artikels 41 Absatz 1 und Absätze 4 und 5 (soweit sie nach Artikel 41 Absatz 1 getroffene Maßnahmen betreffen) und Artikel 47,

    b) 

    Titel V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr):

    — 
    Kapitel II (Niederlassung): Artikel 52 bis 56 und Artikel 58,
    — 
    Kapitel III (Erbringung von Dienstleistungen): Artikel 59 und 60 und Artikel 61 Absätze 2 und 3,
    — 
    Kapitel IV (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr): Artikel 62 und Artikel 63, mit Ausnahme des Absatzes 4 Unterabsatz 1 Satz 2,
    — 
    Kapitel V (Allgemeine Bestimmungen): Artikel 65 bis 71,
    c) 

    Titel VI (Angleichung der Rechtsvorschriften, Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln):

    — 
    Artikel 75 Absatz 2 (geistiges und gewerbliches Eigentum) und Artikel 76 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 (öffentliches Beschaffungswesen).



    KAPITEL II

    Streitbeilegungsverfahren



    Abschnitt I

    Schiedsverfahren

    Artikel 3

    Einleitung des Schiedsverfahrens

    (1)  
    Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Artikels 130 dieses Abkommens der Beschwerdegegnerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln.
    (2)  
    Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen den Streitgegenstand und gegebenenfalls die von der anderen Vertragspartei eingeführte Maßnahme oder die Unterlassung, die ihrer Auffassung nach gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt.

    Artikel 4

    Zusammensetzung des Schiedspanels

    (1)  
    Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
    (2)  
    Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
    (3)  

    Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über seine Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 15 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern.

    Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.

    (4)  
    Die Auswahl der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten erfolgt in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien.
    (5)  
    Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem dem Vorsitzenden des Panels mitgeteilt wird, dass die drei Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgewählt worden sind, bzw. der Tag, an dem sie nach Absatz 3 bestimmt werden.
    (6)  

    Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 7 bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist.

    Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der übrigen für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern vorgelegt, der vom Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder von seinem Delegierten in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    (7)  
    Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er nach Absatz 6 ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt.

    Artikel 5

    Entscheidung des Schiedspanels

    (1)  
    Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.
    (2)  
    In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 100 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.
    (3)  
    In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt. Die Entscheidung kann Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zu treffen sind, um der Entscheidung nachzukommen.
    (4)  
    Bis zur Notifizierung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, die Beschwerdegegnerin und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zurücknehmen. Das Recht der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme eine neue Beschwerde einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.
    (5)  
    Das Schiedspanel setzt seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aus. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme um Einsetzung eines Panels zu ersuchen.



    Abschnitt II

    Durchführung der Entscheidung

    Artikel 6

    Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

    Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über eine angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.

    Artikel 7

    Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

    (1)  
    Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt). Beide Vertragsparteien streben eine Einigung über die angemessene Frist an.
    (2)  
    Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ersuchen, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses die angemessene Frist bestimmt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.
    (3)  
    Ist das ursprüngliche Panel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

    Artikel 8

    Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

    (1)  
    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.
    (2)  
    Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist zu erläutern, warum die Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Wird das Schiedspanel wiedereinberufen, so ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung.
    (3)  
    Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

    Artikel 9

    Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung

    (1)  
    Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen im Einklang steht, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
    (2)  
    Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist bzw. nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 8, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss berechtigt, die Anwendung von Vorteilen, die nach den in Artikel 2 genannten Bestimmungen eingeräumt wurden, in einem Umfang auszusetzen, der den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht hat.
    (3)  
    Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes, so kann sie den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels vor Ablauf der Zehntagesfrist nach Absatz 2 schriftlich um Wiedereinberufung des ursprünglichen Schiedspanels ersuchen. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein.
    (4)  
    Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

    Artikel 10

    Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile

    (1)  
    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.
    (2)  
    Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben.
    (3)  
    Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.



    Abschnitt III

    Gemeinsame bestimmungen

    Artikel 11

    Öffentlichkeit der Sitzungen

    Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.

    Artikel 12

    Informationen und fachliche Beratung

    Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und kommentiert werden können. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.

    Artikel 13

    Auslegungsgrundsätze

    Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der gemeinschaftliche Besitzstand wird von ihnen nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend.

    Artikel 14

    Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

    (1)  
    Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.
    (2)  
    Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt.



    KAPITEL III

    Allgemeine bestimmungen

    Artikel 15

    Liste der Schiedsrichter

    (1)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
    (2)  
    Die Schiedsrichter sollten über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht und/oder internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten.

    Artikel 16

    Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

    Im Falle des Beitritts Montenegros zur Welthandelsorganisation (WTO) gilt Folgendes:

    a) 

    Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen.

    b) 

    Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat.

    c) 

    Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt.

    Artikel 17

    Fristen

    (1)  
    Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
    (2)  
    Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
    (3)  
    Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden.

    Artikel 18

    Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls

    (1)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren fest.
    (2)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet.
    (3)  
    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.

    PROTOKOLL Nr. 8

    über die allgemeinen grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft



    Artikel 1

    Montenegro kann an den folgenden Programmen der Gemeinschaft teilnehmen:

    a) 

    Programme, die im Anhang des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft ( 24 ) aufgeführt sind,

    b) 

    Programme, die nach dem 27. Juli 2005 eingerichtet oder verlängert worden sind und die eine Öffnungsklausel enthalten, die die Teilnahme Montenegros vorsieht.

    Artikel 2

    Montenegro leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamtshaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Montenegro teilnimmt.

    Artikel 3

    Vertreter Montenegros können bei den Punkten, die Montenegro betreffen, als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für die Überwachung der Programme zuständig sind, zu denen Montenegro einen finanziellen Beitrag leistet.

    Artikel 4

    Für die von Teilnehmern aus Montenegro unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

    Artikel 5

    Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Montenegros an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag, werden von der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft im Einvernehmen mit Montenegro in Form einer Vereinbarung festgelegt.

    Ersucht Montenegro um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) ( 25 ) oder nach ähnlichen, später verabschiedeten Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Montenegro vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Montenegro in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

    Artikel 6

    In der Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

    Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsmaßnahmen, die Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden Durchführungsvorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

    Artikel 7

    Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Montenegros an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen.

    SCHLUSSAKTE



    Die Bevollmächtigten

    DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

    DER REPUBLIK BULGARIEN,

    DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

    DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

    DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DER REPUBLIK ESTLAND,

    IRLANDS,

    DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

    DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

    DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

    DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

    DER REPUBLIK ZYPERN,

    DER REPUBLIK LETTLAND,

    DER REPUBLIK LITAUEN,

    DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

    DER REPUBLIK UNGARN,

    MALTAS,

    DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

    DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DER REPUBLIK POLEN,

    DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

    RUMÄNIENS,

    DER REPUBLIK SLOWENIEN,

    DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

    DER REPUBLIK FINNLAND,

    DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

    DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits und

    die Bevollmächtigten der REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt,

    andererseits,

    die am 15. Oktober 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

    dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:



    Anhang I (Artikel 21) – Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

    Anhang II (Artikel 26) – Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“

    Anhang III (Artikel 27) – Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

    Anhang IV (Artikel 29) – Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro

    Anhang V (Artikel 30) – Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

    Anhang VI (Artikel 52) – Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“

    Anhang VII (Artikel 75) – Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

    und folgende Protokolle:

    Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) – Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

    Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) – Wein und Spirituosen

    Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) – Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) – Landverkehr

    Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) – Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

    Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) – Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) – Streitbeilegung

    Protokoll Nr. 8 (Artikel 132) – Allgemeine Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75

    Die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

    Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

    Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година.

    Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete.

    V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm.

    Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv.

    Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben.

    Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päeval Luxembourgis.

    Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.

    Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven.

    Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept.

    Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette.

    Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī.

    Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge.

    Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október tizenötödik napján.

    Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.

    Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven.

    Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego.

    Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete.

    Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii șapte.

    V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem.

    V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem.

    Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

    Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju.

    Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine.

    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

    signatory

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

    Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    За Република България

    signatory

    Za Českou republiku

    signatory

    På Kongeriget Danmarks vegne

    signatory

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    signatory

    Eesti Vabariigi nimel

    signatory

    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

    signatory

    Για την Ελληνική Δημοκρατία

    signatory

    Por el Reino de España

    signatory

    Pour la République française

    signatory

    Per la Repubblica italiana

    signatory

    Για την Κυπριακή Δημοκρατία

    signatory

    Latvijas Republikas vārdā

    signatory

    Lietuvos Respublikos vardu

    signatory

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    signatory

    A Magyar Köztársaság részéről

    signatory

    Għal Malta

    signatory

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    signatory

    Für die Republik Österreich

    signatory

    W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

    signatory

    Pela República Portuguesa

    signatory

    Pentru România

    signatory

    Za Republiko Slovenijo

    signatory

    Za Slovenskú republiku

    signatory

    Suomen tasavallan puolesta

    För Republiken Finland

    signatory

    För Konungariket Sverige

    signatory

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    signatory

    За Европейската общност

    Por las Comunidades Europeas

    Za Evropská společenství

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Euroopa ühenduste nimel

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Eiropas Kopienu vārdā

    Europos Bendrijų vardu

    Az Európai Közösségek részéről

    Għall-Komunitajiet Ewropej

    Voor de Europese Gemeenschappen

    W imieniu Wspólnot Europejskich

    Pelas Comunidades Europeias

    Pentru Comunitatea Europeană

    Za Európske spoločenstvá

    Za Evropske skupnosti

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På europeiska gemenskapernas vägnar

    signatory

    signatory

    U ime Republike Crne Gore

    signatory

    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN




    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 75

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.

    Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Übereinkommen).

    Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ( 26 ) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe umfasst.




    ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN

    In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Montenegros, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,

    dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union ( 27 ) teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete Anwendung findet;

    dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.



    ( 1 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    ( 2 ) Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07.

    ( 3 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26).

    ( 4 ) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).

    ( 5 ) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisation für Metrologie.

    ( 6 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    ( 7 ) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 556/2007 der Kommission (ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 3).

    ( 8 ) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitritsakte von 2005.

    ( 9 ) ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9).

    ( 10 ) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitritsakte von 2005.

    ( 11 ) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    ( 12 ) ABl. EU L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

    ( 13 ) Die Parteien vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.

    ( 14 ) ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.

    ( 15 ) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

    ( 16 ) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

    ( 17 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    ( 18 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    ( 19 ) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

    ( 20 ) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.

    ( 21 ) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.

    ( 22 ) Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1).

    ( 23 ) Diese Grenzwerte werden wie in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen und gemäß ihren möglichen zukünftigen Überarbeitungen aktualisiert.

    ( 24 ) ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29.

    ( 25 ) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

    ( 26 ) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.

    ( 27 ) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).

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