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Document 02010A0204(01)-20230313

Consolidated text: Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt

02010A0204(01) — DE — 13.03.2023 — 009.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

WÄHRUNGSVEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt

(ABl. C 028 vom 4.2.2010, S. 13)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Juli 2012

  L 174

24

4.7.2012

 M2

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. März 2014 2014/C 73/06

  C 73

29

12.3.2014

 M3

BESCHLUSS (EU) 2015/767 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2015

  L 120

58

13.5.2015

 M4

BESCHLUSS (EU) 2016/255 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2016

  L 47

10

24.2.2016

 M5

BESCHLUSS (EU) 2017/124 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2017

  L 19

64

25.1.2017

 M6

BESCHLUSS (EU) 2018/495 DER KOMMISSION vom 22. März 2018

  L 81

77

23.3.2018

 M7

BESCHLUSS (EU) 2019/511 DER KOMMISSION vom 26. März 2019

  L 85

24

27.3.2019

 M8

BESCHLUSS (EU) 2020/109 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2020

  L 19

36

24.1.2020

 M9

BESCHLUSS (EU) 2021/143 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2021

  L 43

18

8.2.2021

 M10

BESCHLUSS (EU) 2022/453 DER KOMMISSION vom 15. März 2022

  L 92

5

21.3.2022

►M11

BESCHLUSS (EU) 2023/393 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2023

  L 53

81

21.2.2023




▼B

WÄHRUNGSVEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt

2010/C 28/05



DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission und die Italienische Republik,

und

DER STAAT VATIKANSTADT, vertreten durch den Heiligen Stuhl im Sinne von Artikel 3 des Lateranvertrags —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Januar 1999 ist der Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten getreten, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darunter auch Italien.

(2)

Italien und der Staat Vatikanstadt waren vor der Einführung des Euro durch bilaterale Währungsvereinbarungen miteinander verbunden, insbesondere durch die Convenzione monetaria tra la Repubblica Italiana e lo Stato della Città del Vaticano vom 3. Dezember 1991.

(3)

Gemäß der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union sollte die Gemeinschaft die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte mit dem Staat Vatikanstadt, die durch die Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden könnte, erleichtern.

(4)

Am 29. Dezember 2000 hat die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Italienische Republik unter Beteiligung der Kommission und der EZB, eine Währungsvereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt geschlossen.

(5)

Gemäß dieser Währungsvereinbarung verwendet der Staat Vatikanstadt den Euro als offizielle Währung und erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu. Er sollte sicherstellen, dass die EU-Vorschriften für auf Euro lautende Banknoten und Münzen — einschließlich der Vorschriften für deren Schutz vor Fälschung — in seinem Hoheitsgebiet anwendbar sind.

(6)

Aus dieser Vereinbarung erwächst der EZB und den nationalen Zentralbanken keinerlei Verpflichtung, die Finanzinstrumente des Staates Vatikanstadt in das/die Verzeichnis(se) der Wertpapiere aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken in Frage kommen.

(7)

Es sollte ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern des Staates Vatikanstadt, der Italienischen Republik, der Kommission und der EZB eingesetzt werden, der die Anwendung dieser Vereinbarung prüft, die jährlichen Obergrenzen für die Münzausgabe festlegt, die Angemessenheit des zum Nennwert einzuführenden Mindestanteils von Münzen prüft und die Maßnahmen bewertet, die vom Staat Vatikanstadt zur Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften getroffen werden.

(8)

Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung sollte der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sein —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Der Staat Vatikanstadt ist berechtigt, den Euro gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 und (EG) Nr. 974/98 als offizielle Währung zu verwenden. Der Staat Vatikanstadt erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.

Artikel 2

Der Staat Vatikanstadt gibt keine Banknoten, Münzen oder Geldersatzmittel gleich welcher Art aus, es sei denn, die Bedingungen für eine solche Ausgabe wurden mit der Europäischen Union vereinbart. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem 1. Januar 2010 sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.

Artikel 3

(1)  

Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch den Staat Vatikanstadt wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus

— 
einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für 2010 auf 2 300 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Italiens im Jahr n-1 — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen;
— 
einem variablen Anteil, der der im Jahr n-1 in Italien pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl des Staates Vatikanstadt, entspricht.
(2)  
In Jahren, in denen der Heilige Stuhl nicht besetzt ist, kann der Staat Vatikanstadt auch besondere Gedenkmünzen und/oder Sammlermünzen ausgeben. Steigt die Münzausgabe durch diese Sonderausgabe insgesamt über die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze an, so wird der Wert dieser Ausgabe auf den nicht ausgeschöpften Teil der Obergrenze vom vorangehenden Jahr angerechnet und/oder von der Obergrenze für das folgende Jahr abgezogen.

Artikel 4

(1)  
Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den ausgegebenen Euro-Münzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, überein.
(2)  
Der Staat Vatikanstadt notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite seiner Euro-Münzen im Voraus der Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.

Artikel 5

(1)  
Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen werden vom Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato der Italienischen Republik geprägt.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 kann der Staat Vatikanstadt seine Münzen mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Münzanstalt der EU, die Euro-Münzen prägt, herstellen lassen.

Artikel 6

(1)  
Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe der Italienischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Umfang der vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe der Italienischen Republik hinzugerechnet.
(2)  
Der Staat Vatikanstadt teilt der Italienischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Umfang und Nennwert der Euro-Münzen mit, die er im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Er teilt außerdem der Kommission mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen.
(3)  
Der Staat Vatikanstadt übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen für das Jahr 2010 unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
(4)  
Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen bringt der Staat Vatikanstadt mindestens 51 % der jährlich ausgegebenen Euro-Münzen zum Nennwert in Umlauf. Der Gemischte Ausschuss prüft alle fünf Jahre, ob der Mindestanteil der zum Nennwert einzuführenden Euro-Münzen angemessen ist, und kann beschließen, ihn zu erhöhen.

Artikel 7

(1)  
Der Staat Vatikanstadt darf Euro-Sammlermünzen ausgeben. Sie werden auf die jährliche Obergrenze gemäß Artikel 3 angerechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch den Staat Vatikanstadt wird in Einklang mit den EU-Leitlinien für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.
(2)  
Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Sammlermünzen sind in der Europäischen Union kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Artikel 8

(1)  

Der Staat Vatikanstadt verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften in folgenden Bereichen umgesetzt werden:

a) 

Euro-Banknoten und -Münzen,

b) 

Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten.

Bei Entstehung eines Bankensektors im Staat Vatikanstadt wird das im Anhang enthaltene Verzeichnis der Rechtsakte und Vorschriften um das Banken- und Finanzrecht der EU sowie die einschlägigen Rechtsakte und Vorschriften der EZB, insbesondere zu den statistischen Berichtspflichten, erweitert.

(2)  
Die Rechtsakte und Vorschriften im Sinne von Absatz 1 werden vom Staat Vatikanstadt innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen umgesetzt.
(3)  
Der Anhang wird alljährlich von der Kommission geändert, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Anschließend legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften durch den Staat Vatikanstadt fest.
(4)  
Der aktualisierte Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 9

Im Staat Vatikanstadt ansässigen Finanzinstituten kann zu angemessenen Konditionen, die von der Banca d’Italia im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank festgelegt werden, Zugang zu den Interbanken-Zahlungsverkehrs- und -Wertpapierabrechnungssystemen im Euroraum gewährt werden.

Artikel 10

(1)  
Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemischten Ausschusses nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(2)  
Gelangen die Europäische Union (auf Empfehlung der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss) oder der Staat Vatikanstadt zu der Auffassung, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so können sie den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen.
(3)  
Versäumen es die Europäische Union oder der Staat Vatikanstadt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil fristgerecht nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung fristlos kündigen.

Artikel 11

(1)  
Ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, dem die Vertreter des Staates Vatikanstadt und der Europäischen Union angehören. Der Delegation der EU gehören Vertreter der Kommission und der Italienischen Republik sowie die Vertreter der Europäischen Zentralbank an. Die Delegation der Europäischen Union sollte ihre Geschäftsordnung einvernehmlich annehmen.
(2)  
Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter des Staates Vatikanstadt. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(3)  
Der Gemischte Ausschuss tauscht Meinungen und Informationen aus und fasst die in den Artikeln 3, 6 und 8 genannten Beschlüsse. Er prüft die vom Staat Vatikanstadt getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarungen herrührender Streitigkeiten.
(4)  
Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäß Artikel 13 übernimmt die Europäische Union zuerst den Vorsitz im Gemischten Ausschuss.

Artikel 12

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 kann jede Partei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.

Artikel 13

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Artikel 14

Die Währungsvereinbarung vom 29. Dezember 2000 wird durch die vorliegende Vereinbarung ab dem Zeitpunkt deren Inkrafttretens ersetzt. Bezugnahmen auf die Vereinbarung vom 29. Dezember 2000 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Vereinbarung.

▼M11

ANHANG



 

Umzusetzende Rechtsvorschriften

Umsetzungsfrist

 

Verhinderung der Geldwäsche

 

1

Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1).

 

2

Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

31. Dezember 2016 (2)

3

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

31. Dezember 2017 (3)

4

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

31. Dezember 2017 (3)

 

Geändert durch:

 

4-1

Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).

31. März 2020 (6)

 

Ergänzt durch:

 

4-2

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).

31. Dezember 2017 (5)

 

Geändert durch:

 

4-2-1

Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Äthiopiens in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko in der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1).

31. März 2019 (6)

4-2-2

Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4).

31. März 2019 (6)

4-2-3

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme Pakistans in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1).

31. Dezember 2019 (7)

4-2-4

Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von den Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, der Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien aus dieser Tabelle (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 1).

31. Dezember 2022 (9)

4-2-5

Delegierte Verordnung (EU) 2021/37 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Streichung der Mongolei aus der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 14 vom 18.1.2021, S. 1).

31. Dezember 2023 (9)

4-2-6

Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Burkina Faso, Haiti, Jordanien, den Kaimaninseln, Mali, Marokko, den Philippinen, Senegal und Südsudan in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von den Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius aus dieser Tabelle (ABl. L 39 vom 21.2.2022, S. 4).

31. Dezember 2024 (10)

4-3

Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 4).

31. Dezember 2020 (7)

5

Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).

31. Dezember 2021 (7)

6

Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

31. Dezember 2021 (7)

 

Verhinderung von Betrug und Fälschung

 

7

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

31. Dezember 2010

 

Geändert durch:

 

7-1

Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1).

 

8

Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1).

31. Dezember 2010

 

Geändert durch:

 

8-1

Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5).

 

9

Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1).

31. Dezember 2016 (2)

10

Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18).

31. Dezember 2021 (7)

 

Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen

 

11

Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätsmanagementsystem für die Euro-Münzen.

31. Dezember 2010

12

Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20).

31. Dezember 2010

 

Geändert durch:

 

12-1

Leitlinie EZB/2013/11 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 43).

31. Dezember 2014 (1)

12-2

Leitlinie (EU) 2020/2091 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/61) (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 65).

30. September 2022 (9)

13

Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1).

31. Dezember 2012

 

Geändert durch:

 

13-1

Beschluss EZB/2012/19 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 19).

31. Dezember 2013 (1)

13-2

Beschluss (EU) 2019/2195 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2019/39) (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 91).

31. Dezember 2021 (8)

14

Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1).

31. Dezember 2012

15

Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135).

31. Dezember 2013 (1)

16

Beschluss EZB/2013/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).

31. Dezember 2014 (1)

 

Geändert durch:

 

16-1

Beschluss (EU) 2019/669 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 6).

31. Dezember 2020 (7)

16-2

Beschluss (EU) 2020/2090 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/60) (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 62).

30. September 2022 (9)

17

Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1).

30. September 2014 (2)

(1)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2013 festgelegt.

(2)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2014 festgelegt.

(3)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2015 festgelegt.

(4)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2016 festgelegt.

(5)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2017 festgelegt.

(6)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2018 festgelegt.

(7)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2019 festgelegt.

(8)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2020 festgelegt.

(9)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2021 festgelegt.

(10)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2022 festgelegt.

(*1)   

Wie im Rahmen des Meldebogens für die vereinfachte statistische Berichterstattung vereinbart.

Abschnitt des Anhangs der Währungsvereinbarung entsprechend der auf Ersuchen des Heiligen Stuhls und des Staates Vatikanstadt getroffenen Ad-hoc-Vereinbarung des Gemischten Ausschusses über die Einbeziehung relevanter Bestimmungen für Einrichtungen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Finanztätigkeiten ausüben



 

Relevante Teile der folgenden Rechtsinstrumente

Umsetzungsfrist

18

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

31. Dezember 2016 (2)

 

Geändert durch:

 

18-1

Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

 

18-2

Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

 

18-3

Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

 

19

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

31. Dezember 2017 (2)

 

Geändert durch:

 

19-1

Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14).

31. Dezember 2023 (9)

20

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2.

31. Dezember 2017 (2)

 

Geändert durch:

 

20-1

Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).

30. Juni 2019 (6)

20-2

Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).

31. März 2020 (6)

20-3

Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).

31. Dezember 2020 (7)

20-4

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

31. Dezember 2023 (8)

20-5

Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4).

31. Dezember 2022 (mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 4 - 31. Dezember 2023) (9)

20-6

Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25).

31. Dezember 2023 (mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 2 und 4 - 31. Dezember 2024) (9)

21

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2.

30. September 2018 (4)

 

Geändert durch:

 

21-1

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1).

30. September 2018 (5)

22

Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179).

30. September 2018 (4)

 

Vorschriften für die Erhebung statistischer Daten (*1)

 

23

Leitlinie EZB/2013/24 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34).

31. Dezember 2016 (2)

 

Geändert durch:

 

23-1

Leitlinie (EU) 2016/66 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 36).

31. März 2017 (4)

23-2

Leitlinie (EU) 2020/1553 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2020/51) (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 24).

31. Dezember 2022 (9)

23-3

Leitlinie (EU) 2021/827 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2021/20) (ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 4).

31. Dezember 2022 (9)

24

Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).

31. Dezember 2022 (9)

25

Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).

31. Dezember 2016 (2)

 

Geändert durch:

 

25-1

Verordnung (EU) Nr. 756/2014 der Europäischen Zentralbank vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2014/30) (ABl. L 205 vom 12.7.2014, S. 14).

 

26

Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11) (ABl. L 208 vom 11.6.2021, S. 1).

31. Dezember 2022 (9)

 

Geändert durch:

 

26-1

Leitlinie (EU) 2022/67 der Europäischen Zentralbank vom 6. Januar 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/830 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2022/1) (ABl. L 11 vom 18.1.2022, S. 56).

31. Dezember 2023 (10)

(1)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2013 festgelegt.

(2)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2014 festgelegt.

(3)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2015 festgelegt.

(4)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2016 festgelegt.

(5)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2017 festgelegt.

(6)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2018 festgelegt.

(7)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2019 festgelegt.

(8)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2020 festgelegt.

(9)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2021 festgelegt.

(10)   

Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2022 festgelegt.

(*1)   

Wie im Rahmen des Meldebogens für die vereinfachte statistische Berichterstattung vereinbart.

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