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Document 02009R1217-20230101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (kodifizierte Fassung)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1217/2023-01-01

    02009R1217 — DE — 01.01.2023 — 005.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    ►M3  

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2009 DES RATES

    vom 30. November 2009

    zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union ◄

    (kodifizierte Fassung)

    (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 737/2011 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2011

      L 195

    42

    27.7.2011

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

      L 158

    1

    10.6.2013

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1318/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2013

      L 340

    1

    17.12.2013

    ►M4

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2278 DER KOMMISSION vom 4. September 2017

      L 328

    1

    12.12.2017

    ►M5

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2497 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2022

      L 325

    13

    20.12.2022




    ▼B

    ►M3

     

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2009 DES RATES

    vom 30. November 2009

    zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

     ◄

    (kodifizierte Fassung)



    KAPITEL I

    ▼M3

    BILDUNG EINES UNIONSINFORMATIONSNETZES LANDWIRTSCHAFTLICHER BUCHFÜHRUNGEN

    ▼B

    Artikel 1

    ▼M3

    (1)  
    Für die Erfordernisse der Gemeinsamen Agrarpolitik wird ein Unionsinformationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (im Folgenden INLB oder „Informationsnetz“) zur Sammlung von Informationen über die landwirtschaftliche Buchführung errichtet.

    ▼B

    (2)  

    Zweck des Informationsnetzes ist die Sammlung der erforderlichen Buchführungsdaten, insbesondere

    a) 

    zur jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die zu dem in Artikel 5 festgelegten Erfassungsbereich gehören;

    b) 

    zur Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.

    ▼M3

    (3)  
    Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Daten dienen insbesondere als Grundlage für die Berichte der Kommission über die Lage der Landwirtschaft und auf den landwirtschaftlichen Märkten sowie über die landwirtschaftlichen Einkommen in der Union. Diese Berichte werden auf einer speziellen Website öffentlich zugänglich gemacht.

    ▼B

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a) 

    ►M3  „Landwirt“ ◄ ist die natürliche Person, die für die laufende und tägliche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes verantwortlich ist;

    ▼M3

    -b) 

    „Betrieb“ ist eine betriebswirtschaftliche Einheit im Sinne der allgemeinen Verwendung des Begriffs im Rahmen der Agrarerhebungen und -zählungen der Union;

    b) 

    „Betriebsklasse“ ist eine Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe definiert sind;

    ▼B

    c) 

    „Buchführungsbetrieb“ ist jeder in das Informationsnetz einbezogene oder einzubeziehende landwirtschaftliche Betrieb;

    ▼M3

    d) 

    „Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen“ oder „INLB-Gebiet“ ist das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil eines solchen Gebiets, das zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzt ist (ein Verzeichnis dieser Gebiete ist in Anhang I enthalten);

    ▼B

    e) 

    „Buchführungsdaten“ sind alle einen landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnenden Daten technischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, die sich aus einer Buchführung ergeben, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst;

    ▼M3

    f) 

    „Standardoutput“ ist der standardisierte Wert der Bruttoerzeugung.

    ▼M3

    Artikel 3

    Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der INLB-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I hinsichtlich des nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses der INLB-Gebiete zu erlassen.

    ▼B



    KAPITEL II

    ▼M3

    DATEN FÜR DIE FESTSTELLUNG DER EINKOMMEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE UND DIE UNTERSUCHUNG IHRER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE

    Artikel 4

    Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Sammeln der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe sowie der Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse.

    Diese Daten werden durch regelmäßige und spezielle Erhebungen gesammelt.

    ▼B

    Artikel 5

    ▼M3

    (1)  
    Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erfassungsbereich umfasst landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe, die einer bestimmten Schwelle entspricht oder diese überschreitet, die in Euro entsprechend einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen des in Artikel 5b festgelegten Unionsklassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe ausgedrückt ist.

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zur Festlegung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwelle.

    Die Kommission erlässt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Schwelle. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ▼B

    (2)  

    Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe,

    a) 

    deren wirtschaftliche Betriebsgröße mindestens eine gemäß Absatz 1 festzulegende Schwelle erreicht,

    b) 

    die von Landwirten betrieben werden, die eine Buchhaltung führen oder bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, dass die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission überlassen werden,

    ▼M3

    c) 

    die insgesamt und auf Ebene jedes INLB-Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.

    ▼M3 —————

    ▼M3

    Artikel 5a

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet.

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Erstellung solcher Pläne durch die Mitgliedstaaten. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Pläne für die Auswahl der Buchführungsbetriebe

    — 
    anhand der jüngsten statistischen Daten erstellt werden;
    — 
    nach dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt werden und
    — 
    insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die detaillierten Vorschriften für ihre Auswahl umfassen.
    (2)  
    Die Kommission erlässt gemäß den nach Absatz 1 angenommenen Vorschriften und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je INLB-Gebiet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
    (3)  
    Die Zahl der Buchführungsbetriebe je INLB-Gebiet darf um 20 % nach unten oder oben von der Zahl abweichen, die in den nach Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, sofern die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten wird.
    (4)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung der Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 5b

    (1)  
    Die landwirtschaftlichen Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe (im Folgenden „Klassifizierungssystem“) entsprechend ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung, ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße und der Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit einheitlich klassifiziert.

    Das Klassifizierungssystem dient insbesondere zur Darstellung von Daten — aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, welche im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des INLB gesammelt werden.

    (2)  
    Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung eines Betriebs ist durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput zu erlassen.

    (3)  
    Die Betriebe werden einer begrenzten Zahl von Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung zugeordnet. Es wird eine Klasse der allgemeinen Ausrichtungen festgelegt. Je nach Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung wird die Klasse der allgemeinen Ausrichtungen in Hauptausrichtungen unterteilt.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen zu erlassen.

    Die Entsprechung zwischen den Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie jenen der Einzelausrichtungen, die den Klassen der Hauptausrichtungen entsprechen, wird im Einzelnen festgelegt.

    (4)  
    Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standardoutputs des Betriebs festgelegt.
    (5)  
    Die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs darstellt, wird auf der Grundlage des Beitrags dieser sonstigen Erwerbstätigkeit zum Output des Betriebs bestimmt.
    (6)  
    Die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten werden der Kommission (Eurostat) von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 bezeichnet hat, oder von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.
    (7)  

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen:

    — 
    die Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen der Einzelausrichtungen nach Absatz 3 und zur Zuordnung des landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Hauptausrichtung;
    — 
    die Methode zur Berechnung der wirtschaftlichen Betriebsgröße;
    — 
    die Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße für die Betriebe, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird;
    — 
    die Methoden zur Berechnung des Outputs des Betriebs und zur Schätzung des Beitrags der sonstigen Erwerbstätigkeit zu diesem Output für die Zwecke des Absatzes 5;
    — 
    die Methode zur Berechnung der Standardoutputs jedes Merkmals nach Absatz 2, die Verfahren für die Sammlung der entsprechenden Daten und die Mittel und Fristen für die Übermittlung der Standardoutputs an die Kommission im Einklang mit Absatz 6.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ▼B

    Artikel 6

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat bildet einen nationalen Ausschuss des Informationsnetzes (nachstehend „nationaler Ausschuss“ genannt). ►M2   Kroatien bildet spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt des Beitritts einen nationalen Ausschuss. ◄

    ▼M3

    (2)  
    Der nationale Ausschuss ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm insbesondere die Genehmigung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe.

    ▼B

    (3)  
    Der Vorsitzende des nationalen Ausschusses wird vom Mitgliedstaat aus dem Kreis der Mitglieder dieses Ausschusses bestellt.

    Der nationale Ausschuss trifft seine Entscheidungen einstimmig. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde getroffen.

    ▼M3

    (4)  
    Mitgliedstaaten mit mehreren INLB-Gebieten können für jedes ihrer INLB-Gebiete einen Gebietsausschuss des Informationsnetzes bilden (im Folgenden „Gebietsausschuss“).

    ▼B

    Aufgabe des Gebietsausschusses ist es insbesondere, bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe mit der in Artikel 7 genannten Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten.

    ▼M3

    (5)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 7

    (1)  

    Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist,

    a) 

    den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen,

    b) 

    den Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und anschließend an die Kommission weiterzuleiten,

    c) 

    folgende Unterlagen zu erstellen:

    i) 

    die Liste der Buchführungsbetriebe,

    ii) 

    gegebenenfalls die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen auszufüllen,

    d) 

    die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbögen zu sammeln,

    e) 

    zu überprüfen, ob die Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt sind,

    f) 

    die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten,

    g) 

    die in Artikel 17 geregelten Auskunftsersuchen an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.

    (2)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ▼B

    Artikel 8

    (1)  
    Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein eigener und anonymer Betriebsbogen ausgefüllt.

    ▼M3

    (2)  

    Der ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbogen enthält die Buchführungsdaten, die es ermöglichen,

    — 
    den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren zu kennzeichnen;
    — 
    die verschiedenen Einkommensarten des Buchführungsbetriebes zu beurteilen;
    — 
    die Richtigkeit seines Inhalts stichprobenweise zu überprüfen.
    (3)  
    Die Daten des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb und ein einziges Buchhaltungsjahr von zwölf aufeinander folgenden Monaten und betreffen ausschließlich diesen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beziehen sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs selbst und die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit. Alle Daten, die mit außerbetrieblichen Tätigkeiten des Landwirts oder seiner Familie, Pensionen, Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern oder Privatversicherungen zusammenhängen, sind für die Aufstellung des Betriebsbogens nicht zu berücksichtigen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und der allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung zu erlassen.

    Um dafür zu sorgen, dass die Buchführungsdaten, die mit dem Betriebsbogen gesammelt werden, unabhängig von den erfassten Buchführungsbetrieben vergleichbar sind, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen Form und Gestaltung des Betriebsbogens sowie die Methoden und Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt werden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ▼M3 —————

    ▼B



    KAPITEL IV

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 16

    (1)  
    Es ist untersagt, die auf der Grundlage dieser Verordnung erhaltenen einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben für steuerliche Zwecke zu verwenden oder sie für andere Zwecke als die in Artikel 1 vorgesehenen zu verbreiten oder zu verwenden.
    (2)  
    Die im Rahmen des Informationsnetzes tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen die einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 zu ahnden.

    Artikel 17

    (1)  
    Der nationale Ausschuss, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Buchstellen haben, soweit ihr Verantwortungsbereich betroffen ist, der Kommission alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen.

    Diese an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse oder die Buchstellen gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.

    (2)  
    Erweisen sich die Auskünfte als unzureichend oder werden sie nicht binnen angemessener Frist erteilt, so kann die Kommission mit Unterstützung der Verbindungsstelle Sachverständige an Ort und Stelle entsenden.

    ▼M3 —————

    ▼B

    Artikel 19

    (1)  

    Die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Kommission, einzusetzenden Mittel dienen der Deckung

    ▼M3

    a) 

    einer Pauschalvergütung, die den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die bis zu der gemäß Artikel 5a Absatz 2 festgelegten Höchstzahl der Buchführungsbetriebe zu zahlen ist. Liegt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein INLB-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses INLB-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe, so ist für jeden Betriebsbogen aus dem entsprechenden INLB-Gebiet bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat eine Vergütung zu zahlen, die 80 % der Pauschalvergütung entspricht;

    ▼B

    b) 

    aller Kosten der EDV-Systeme, die von der Kommission für Erhalt, Überprüfung, Verarbeitung und Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Buchführungsdaten betrieben werden.

    Die unter Buchstabe b genannten Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes ein.

    ▼M3

    (2)  
    Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden nicht in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.

    ▼M3

    (3)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Verfahren zur Pauschalvergütung gemäß Absatz 1 Buchstabe a. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 19a

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (5)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 19b

    (1)  
    Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( 1 ).
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    ▼B

    Artikel 20

    Die Verordnung Nr. 79/65/EWG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 21

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    ▼M3

    Verzeichnis der in Artikel 2 Buchstabe d genannten INLB-Gebiete

    ▼B

    Belgien

    1. Vlaanderen

    2. Bruxelles — Brussel

    3. Wallonie

    Bulgarien

    1. Северозападен (Severozapaden)

    2. Северен централен (Severen tsentralen)

    3. Североизточен (Severoiztochen)

    4. Югозападен (Yugozapaden)

    5. Южен централен (Yuzhen tsentralen)

    6. Югоизточен (Yugoiztochen)

    Bulgarien kann jedoch bis zum 31. Dezember 2009 ein einziges Gebiet darstellen.

    Tschechische Republik

    stellt ein Gebiet dar

    Dänemark

    stellt ein Gebiet dar

    ▼M4

    Deutschland

    1. 

    Schleswig-Holstein/Hamburg

    2. 

    Niedersachsen

    3. 

    Bremen

    4. 

    Nordrhein-Westfalen

    5. 

    Hessen

    6. 

    Rheinland-Pfalz

    7. 

    Baden-Württemberg

    8. 

    Bayern

    9. 

    Saarland

    10. 

    Berlin

    11. 

    Brandenburg

    12. 

    Mecklenburg-Vorpommern

    13. 

    Sachsen

    14. 

    Sachsen-Anhalt

    15. 

    Thüringen

    ▼B

    Estland

    stellt ein Gebiet dar

    Irland

    stellt ein Gebiet dar

    Griechenland

    1. Μακεδονία — Θράκη

    2. Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου

    3. Θεσσαλία

    4. Στερεά Ελλάς — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη

    Spanien

    1. Galicia

    2. Asturias

    3. Cantabria

    4. País Vasco

    5. Navarra

    6. La Rioja

    7. Aragón

    8. Cataluña

    9. Baleares

    10. Castilla-León

    11. Madrid

    12. Castilla-La Mancha

    13. Comunidad Valenciana

    14. Murcia

    15. Extremadura

    16. Andalucía

    17. Canarias

    ▼M5

    Frankreich

    1. 

    Île de France

    2. 

    Champagne-Ardenne

    3. 

    Picardie

    4. 

    Haute-Normandie

    5. 

    Centre

    6. 

    Basse-Normandie

    7. 

    Bourgogne

    8. 

    Nord-Pas de Calais

    9. 

    Lorraine

    10. 

    Alsace

    11. 

    Franche-Comté

    12. 

    Pays de la Loire

    13. 

    Bretagne

    14. 

    Poitou-Charentes

    15. 

    Aquitaine

    16. 

    Midi-Pyrénées

    17. 

    Limousin

    18. 

    Rhône-Alpes

    19. 

    Auvergne

    20. 

    Languedoc-Roussillon

    21. 

    Provence-Alpes-Côte d’Azur

    22. 

    Corse

    23. 

    Antilles françaises

    24. 

    La Réunion

    ▼M2

    Kroatien

    1. 

    Kontinentalna Hrvatska

    2. 

    Jadranska Hrvatska

    Kroatien kann jedoch während der auf den Beitritt folgenden drei Jahre ein einziges Gebiet darstellen.

    ▼B

    Italien

    1. Piemonte

    2. Valle d'Aosta

    3. Lombardia

    4. Alto Adige

    5. Trentino

    6. Veneto

    7. Friuli — Venezia Giulia

    8. Liguria

    9. Emilia — Romagna

    10. Toscana

    11. Umbria

    12. Marche

    13. Lazio

    14. Abruzzi

    15. Molise

    16. Campania

    17. Puglia

    18. Basilicata

    19. Calabria

    20. Sicilia

    21. Sardegna

    Zypern

    stellt ein Gebiet dar

    Lettland

    stellt ein Gebiet dar

    Litauen

    stellt ein Gebiet dar

    Luxemburg

    stellt ein Gebiet dar

    ▼M1

    Ungarn

    1. Észak-Magyarország

    2. Dunántúl

    3. Alföld

    ▼B

    Malta

    stellt ein Gebiet dar

    Niederlande

    stellen ein Gebiet dar

    Österreich

    stellt ein Gebiet dar

    Polen

    1. Pomorze und Mazury

    2. Wielkopolska und Śląsk

    3. Mazowsze und Podlasie

    4. Małopolska und Pogórze

    Portugal

    1. Norte e Centro

    2. Ribatejo-Oeste

    3. Alentejo e Algarve

    4. Açores e Madeira

    Rumänien

    1. Nord-Est

    2. Sud-Est

    3. Sud-Muntenia

    4. Sud-Vest-Oltenia

    5. Vest

    6. Nord-Vest

    7. Centru

    8. București-Ilfov

    Slowenien

    stellt ein Gebiet dar

    Slowakei

    stellt ein Gebiet dar

    Finnland

    1. Etelä-Suomi

    2. Sisä-Suomi

    3. Pohjanmaa

    4. Pohjois-Suomi

    Schweden

    1. Ebenen Süd- und Mittelschwedens

    2. Forstwirtschaftliche Gebiete und land- und forstwirtschaftliche Mischgebiete Süd- und Mittelschwedens

    3. Nordschweden

    ▼M5 —————

    ▼B




    ANHANG II



    Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

    Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates

    (ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859)

     

    Beitrittsakte von 1972, Anhang I Ziffer II.A.4 und Anhang II Ziffer II.D.1

    (ABl. L 72 vom 27.3.1972, S. 59 und S. 125)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2835/72 des Rates

    (ABl. L 298 vom 31.12.1972, S. 47)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2910/73 des Rates

    (Abl. L 299 vom 27.10.1973, S. 1)

     

    Beitrittsakte von 1979, Anhang I Ziffer II.A und II.G

    (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 64 und S. 87)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 des Rates

    (ABl. L 210 vom 30.7.1981, S. 1)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 3644/85 des Rates

    (Abl. L 348 vom 24.12.1985, S. 4)

     

    Beitrittsakte von 1985, Anhang I Ziffer XIV. Buchstabe i

    (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 235)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates

    (ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8)

    nur Anhang, Nummer 2

    Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates

    (Abl. L 353 vom 17.12.1990, S. 23)

    nur Anhang XVI

    Beitrittsakte von 1994, Anhang I, Ziffer V.A.I

    (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 117)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2801/95 des Rates

    (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 3)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1256/97 des Rates

    (Abl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7)

     

    Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

    (Abl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

    nur Anhang II, Nummer 1

    Beitrittsakte von 2003, Anhang II, Ziffer 6.A.1

    (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 346)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2059/2003 des Rates

    (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 1)

     

    Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission

    (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission

    (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)

    nur Anhang, Kapitel 5 Abschnitt A Nummer 1

    Verordnung (EG) Nr. 1469/2007 der Kommission

    (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 5)

     




    ANHANG III



    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EWG) Nr. 79/65

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 und 2

    Artikel 1 und 2

    Artikel 2a

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und g

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e, f und g

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 20 Absätze 1 und 2

    Artikel 18 Absätze 4 und 5

    Artikel 21 Absätze 1 und 2

    Artikel 18 Absatz 6

    Artikel 21 Absatz 3

    Artikel 22

    Artikel 19

    Artikel 23

    Artikel 20

    Artikel 21

    Anhang

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III



    ( 1 ) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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