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Document 02009R1217-20230101
Council Regulation (EC) No 1217/2009 of 30 November 2009 setting up a network for the collection of accountancy data on the incomes and business operation of agricultural holdings in the European Union (codified version)
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (kodifizierte Fassung)
Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (kodifizierte Fassung)
02009R1217 — DE — 01.01.2023 — 005.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
►M3
VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2009 DES RATES vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union ◄ (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 737/2011 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2011 |
L 195 |
42 |
27.7.2011 |
|
L 158 |
1 |
10.6.2013 |
||
VERORDNUNG (EU) Nr. 1318/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2013 |
L 340 |
1 |
17.12.2013 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2278 DER KOMMISSION vom 4. September 2017 |
L 328 |
1 |
12.12.2017 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2497 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2022 |
L 325 |
13 |
20.12.2022 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2009 DES RATES
vom 30. November 2009
zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
◄
(kodifizierte Fassung)
KAPITEL I
BILDUNG EINES UNIONSINFORMATIONSNETZES LANDWIRTSCHAFTLICHER BUCHFÜHRUNGEN
Artikel 1
Zweck des Informationsnetzes ist die Sammlung der erforderlichen Buchführungsdaten, insbesondere
zur jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die zu dem in Artikel 5 festgelegten Erfassungsbereich gehören;
zur Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
►M3 „Landwirt“ ◄ ist die natürliche Person, die für die laufende und tägliche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes verantwortlich ist;
„Betrieb“ ist eine betriebswirtschaftliche Einheit im Sinne der allgemeinen Verwendung des Begriffs im Rahmen der Agrarerhebungen und -zählungen der Union;
„Betriebsklasse“ ist eine Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe definiert sind;
„Buchführungsbetrieb“ ist jeder in das Informationsnetz einbezogene oder einzubeziehende landwirtschaftliche Betrieb;
„Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen“ oder „INLB-Gebiet“ ist das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil eines solchen Gebiets, das zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzt ist (ein Verzeichnis dieser Gebiete ist in Anhang I enthalten);
„Buchführungsdaten“ sind alle einen landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnenden Daten technischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, die sich aus einer Buchführung ergeben, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst;
„Standardoutput“ ist der standardisierte Wert der Bruttoerzeugung.
Artikel 3
Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der INLB-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I hinsichtlich des nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses der INLB-Gebiete zu erlassen.
KAPITEL II
DATEN FÜR DIE FESTSTELLUNG DER EINKOMMEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE UND DIE UNTERSUCHUNG IHRER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE
Artikel 4
Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Sammeln der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe sowie der Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse.
Diese Daten werden durch regelmäßige und spezielle Erhebungen gesammelt.
Artikel 5
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zur Festlegung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwelle.
Die Kommission erlässt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Schwelle. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe,
deren wirtschaftliche Betriebsgröße mindestens eine gemäß Absatz 1 festzulegende Schwelle erreicht,
die von Landwirten betrieben werden, die eine Buchhaltung führen oder bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, dass die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission überlassen werden,
die insgesamt und auf Ebene jedes INLB-Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.
▼M3 —————
Artikel 5a
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Erstellung solcher Pläne durch die Mitgliedstaaten. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Pläne für die Auswahl der Buchführungsbetriebe
Artikel 5b
Das Klassifizierungssystem dient insbesondere zur Darstellung von Daten — aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, welche im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des INLB gesammelt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen zu erlassen.
Die Entsprechung zwischen den Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie jenen der Einzelausrichtungen, die den Klassen der Hauptausrichtungen entsprechen, wird im Einzelnen festgelegt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6
Der nationale Ausschuss trifft seine Entscheidungen einstimmig. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde getroffen.
Aufgabe des Gebietsausschusses ist es insbesondere, bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe mit der in Artikel 7 genannten Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten.
Artikel 7
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist,
den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen,
den Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und anschließend an die Kommission weiterzuleiten,
folgende Unterlagen zu erstellen:
die Liste der Buchführungsbetriebe,
gegebenenfalls die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen auszufüllen,
die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbögen zu sammeln,
zu überprüfen, ob die Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt sind,
die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten,
die in Artikel 17 geregelten Auskunftsersuchen an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.
Artikel 8
Der ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbogen enthält die Buchführungsdaten, die es ermöglichen,
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und der allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung zu erlassen.
Um dafür zu sorgen, dass die Buchführungsdaten, die mit dem Betriebsbogen gesammelt werden, unabhängig von den erfassten Buchführungsbetrieben vergleichbar sind, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen Form und Gestaltung des Betriebsbogens sowie die Methoden und Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
▼M3 —————
KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Artikel 17
Diese an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse oder die Buchstellen gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.
▼M3 —————
Artikel 19
Die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Kommission, einzusetzenden Mittel dienen der Deckung
einer Pauschalvergütung, die den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die bis zu der gemäß Artikel 5a Absatz 2 festgelegten Höchstzahl der Buchführungsbetriebe zu zahlen ist. Liegt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein INLB-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses INLB-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe, so ist für jeden Betriebsbogen aus dem entsprechenden INLB-Gebiet bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat eine Vergütung zu zahlen, die 80 % der Pauschalvergütung entspricht;
aller Kosten der EDV-Systeme, die von der Kommission für Erhalt, Überprüfung, Verarbeitung und Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Buchführungsdaten betrieben werden.
Die unter Buchstabe b genannten Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes ein.
Artikel 19a
Artikel 19b
Artikel 20
Die Verordnung Nr. 79/65/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 21
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Verzeichnis der in Artikel 2 Buchstabe d genannten INLB-Gebiete
Belgien
1. Vlaanderen
2. Bruxelles — Brussel
3. Wallonie
Bulgarien
1. Северозападен (Severozapaden)
2. Северен централен (Severen tsentralen)
3. Североизточен (Severoiztochen)
4. Югозападен (Yugozapaden)
5. Южен централен (Yuzhen tsentralen)
6. Югоизточен (Yugoiztochen)
Bulgarien kann jedoch bis zum 31. Dezember 2009 ein einziges Gebiet darstellen.
Tschechische Republik
stellt ein Gebiet dar
Dänemark
stellt ein Gebiet dar
Deutschland
Schleswig-Holstein/Hamburg
Niedersachsen
Bremen
Nordrhein-Westfalen
Hessen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Bayern
Saarland
Berlin
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Estland
stellt ein Gebiet dar
Irland
stellt ein Gebiet dar
Griechenland
1. Μακεδονία — Θράκη
2. Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου
3. Θεσσαλία
4. Στερεά Ελλάς — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη
Spanien
1. Galicia
2. Asturias
3. Cantabria
4. País Vasco
5. Navarra
6. La Rioja
7. Aragón
8. Cataluña
9. Baleares
10. Castilla-León
11. Madrid
12. Castilla-La Mancha
13. Comunidad Valenciana
14. Murcia
15. Extremadura
16. Andalucía
17. Canarias
Frankreich
Île de France
Champagne-Ardenne
Picardie
Haute-Normandie
Centre
Basse-Normandie
Bourgogne
Nord-Pas de Calais
Lorraine
Alsace
Franche-Comté
Pays de la Loire
Bretagne
Poitou-Charentes
Aquitaine
Midi-Pyrénées
Limousin
Rhône-Alpes
Auvergne
Languedoc-Roussillon
Provence-Alpes-Côte d’Azur
Corse
Antilles françaises
La Réunion
Kroatien
Kontinentalna Hrvatska
Jadranska Hrvatska
Kroatien kann jedoch während der auf den Beitritt folgenden drei Jahre ein einziges Gebiet darstellen.
Italien
1. Piemonte
2. Valle d'Aosta
3. Lombardia
4. Alto Adige
5. Trentino
6. Veneto
7. Friuli — Venezia Giulia
8. Liguria
9. Emilia — Romagna
10. Toscana
11. Umbria
12. Marche
13. Lazio
14. Abruzzi
15. Molise
16. Campania
17. Puglia
18. Basilicata
19. Calabria
20. Sicilia
21. Sardegna
Zypern
stellt ein Gebiet dar
Lettland
stellt ein Gebiet dar
Litauen
stellt ein Gebiet dar
Luxemburg
stellt ein Gebiet dar
Ungarn
1. Észak-Magyarország
2. Dunántúl
3. Alföld
Malta
stellt ein Gebiet dar
Niederlande
stellen ein Gebiet dar
Österreich
stellt ein Gebiet dar
Polen
1. Pomorze und Mazury
2. Wielkopolska und Śląsk
3. Mazowsze und Podlasie
4. Małopolska und Pogórze
Portugal
1. Norte e Centro
2. Ribatejo-Oeste
3. Alentejo e Algarve
4. Açores e Madeira
Rumänien
1. Nord-Est
2. Sud-Est
3. Sud-Muntenia
4. Sud-Vest-Oltenia
5. Vest
6. Nord-Vest
7. Centru
8. București-Ilfov
Slowenien
stellt ein Gebiet dar
Slowakei
stellt ein Gebiet dar
Finnland
1. Etelä-Suomi
2. Sisä-Suomi
3. Pohjanmaa
4. Pohjois-Suomi
Schweden
1. Ebenen Süd- und Mittelschwedens
2. Forstwirtschaftliche Gebiete und land- und forstwirtschaftliche Mischgebiete Süd- und Mittelschwedens
3. Nordschweden
▼M5 —————
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates (ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859) |
|
Beitrittsakte von 1972, Anhang I Ziffer II.A.4 und Anhang II Ziffer II.D.1 (ABl. L 72 vom 27.3.1972, S. 59 und S. 125) |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2835/72 des Rates (ABl. L 298 vom 31.12.1972, S. 47) |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2910/73 des Rates (Abl. L 299 vom 27.10.1973, S. 1) |
|
Beitrittsakte von 1979, Anhang I Ziffer II.A und II.G (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 64 und S. 87) |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 des Rates (ABl. L 210 vom 30.7.1981, S. 1) |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3644/85 des Rates (Abl. L 348 vom 24.12.1985, S. 4) |
|
Beitrittsakte von 1985, Anhang I Ziffer XIV. Buchstabe i (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 235) |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates (ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8) |
nur Anhang, Nummer 2 |
Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates (Abl. L 353 vom 17.12.1990, S. 23) |
nur Anhang XVI |
Beitrittsakte von 1994, Anhang I, Ziffer V.A.I (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 117) |
|
Verordnung (EG) Nr. 2801/95 des Rates (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 3) |
|
Verordnung (EG) Nr. 1256/97 des Rates (Abl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7) |
|
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (Abl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) |
nur Anhang II, Nummer 1 |
Beitrittsakte von 2003, Anhang II, Ziffer 6.A.1 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 346) |
|
Verordnung (EG) Nr. 2059/2003 des Rates (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 1) |
|
Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97) |
|
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) |
nur Anhang, Kapitel 5 Abschnitt A Nummer 1 |
Verordnung (EG) Nr. 1469/2007 der Kommission (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 5) |
|
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EWG) Nr. 79/65 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 und 2 |
Artikel 1 und 2 |
Artikel 2a |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und g |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e, f und g |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Artikel 15 |
Artikel 15 |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Artikel 17 |
Artikel 17 |
— |
Artikel 18 |
— |
Artikel 19 |
Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 20 Absätze 1 und 2 |
Artikel 18 Absätze 4 und 5 |
Artikel 21 Absätze 1 und 2 |
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 21 Absatz 3 |
— |
Artikel 22 |
Artikel 19 |
Artikel 23 |
— |
— |
Artikel 20 |
— |
Artikel 21 |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |
( 1 ) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.