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Document 02009R0924-20190418

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/924/2019-04-18

    02009R0924 — DE — 18.04.2019 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 924/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. September 2009

    über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012

      L 94

    22

    30.3.2012

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) 2019/518 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019

      L 91

    36

    29.3.2019




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 924/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. September 2009

    über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)  In dieser Verordnung werden Bestimmungen über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft festgelegt, um sicherzustellen, dass für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft die gleichen Entgelte erhoben werden wie für Zahlungen in der gleichen Währung innerhalb eines Mitgliedstaats.

    (2)  Diese Verordnung gilt im Einklang mit der Richtlinie 2007/64/EG für grenzüberschreitende Zahlungen, die in Euro oder einer Landeswährung der Mitgliedstaaten getätigt werden, die gemäß Artikel 14 ihren Beschluss, die Anwendung dieser Verordnung auf ihre Landeswährung auszudehnen, mitgeteilt haben.

    (3)  Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungen, die Zahlungsdienstleister auf eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Zahlungsdienstleister vornehmen.

    (4)  Die Artikel 6, 7 und 8 enthalten Vorschriften für Lastschriften, die zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers in Euro getätigt werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. „grenzüberschreitende Zahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind;

    2. „Inlandszahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind;

    3. „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

    4. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

    5. „Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien juristischer Personen oder eine in Artikel 26 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Institute, die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) ( 1 ) genannt sind und für die ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG vorgesehene Ausnahme gewährt hat;

    6. „Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

    7. „Zahlungsvorgang“ die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

    8. „Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

    9. „Entgelt“ ein Entgelt, das ein Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer erhebt und das direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden ist;

    ▼M1

    10. „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten ( 2 );

    ▼B

    11. „Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

    12. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 3 ) ist;

    13. „Interbankenentgelt“ ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für jede Lastschrift gezahltes Entgelt;

    14. „Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;

    15. „Lastschriftverfahren“ gemeinsame Regeln, Verfahren und Normen, die zwischen den Zahlungsdienstleistern für die Ausführung von Lastschriften vereinbart wurden.

    Artikel 3

    Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen und entsprechende Inlandszahlungen

    ▼M1

    (1)  Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen die gleichen Entgelte, wie sie sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in der gleichen Währung erheben.

    ▼B

    (2)  Bei der Berechnung der Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen für die Zwecke von Absatz 1 muss der Zahlungsdienstleister die entsprechende Inlandszahlung bestimmen.

    Die zuständigen Behörden erstellen Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Inlandszahlungen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschusses aktiv zusammen, um die Kohärenz der Leitlinien für entsprechende Inlandszahlungen sicherzustellen.

    (3)  Hat ein Mitgliedstaat seinen Beschluss, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen, gemäß Artikel 14 mitgeteilt, so kann eine Inlandszahlung in der Währung dieses Mitgliedstaats als eine einer grenzüberschreitenden Zahlung in Euro entsprechende Zahlung betrachtet werden.

    (4)  Diese Verordnung gilt nicht für Entgelte für Währungsumrechnungen.

    Artikel 4

    Maßnahmen zur Erleichterung der automatischen Zahlungsabwicklung

    (1)  Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls die IBAN des Zahlungsdienstnutzers und die BIC des Zahlungsdienstleisters mit.

    Der Zahlungsdienstleister gibt zudem gegebenenfalls die IBAN des Zahlungsdienstnutzers und die BIC des Zahlungsdienstleisters auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu an.

    Der Zahlungsdienstleister stellt dem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Absatz kein Entgelt in Rechnung.

    ▼M1 —————

    ▼M1

    (3)  Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung der grenzüberschreitenden Zahlung ohne Angabe von IBAN und, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ( 4 ) angebracht, entsprechender BIC für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.

    ▼B

    (4)  Je nach Art des betreffenden Zahlungsvorgangs teilt ein Lieferant von Waren bzw. ein Dienstleister, der unter diese Verordnung fallende Zahlungen akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren und Dienstleistungen in der Gemeinschaft seinen Kunden seine IBAN und die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.

    Artikel 5

    Zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten

    ▼M1

    (1)  Die Mitgliedstaaten heben mit Wirkung vom 1. Februar 2016 zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden auf.

    ▼B

    (2)  Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten weiterhin aggregierte Daten oder andere relevante, ohne weiteres verfügbare Informationen erfassen, sofern diese Erfassung keinen Einfluss auf die vollautomatische Zahlungsabwicklung hat und die Zahlungsdienstleister die Daten vollautomatisch erfassen können.

    Artikel 6

    Interbankenentgelt für grenzüberschreitende Lastschriften

    Falls keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht, findet auf jede grenzüberschreitende Lastschrift, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wird, ein vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu entrichtendes multilaterales Interbankenentgelt von 0,088 EUR Anwendung, es sei denn, dass zwischen den betreffenden Zahlungsdienstleistern ein geringeres multilaterales Interbankenentgelt vereinbart worden ist.

    Artikel 7

    Interbankenentgelt für Inlandslastschriften

    (1)  Findet zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für Inlandslastschriften, die vor dem 1. November 2009 ausgeführt werden, ein multilaterales Interbankenentgelt oder eine anderweitig vereinbarte Vergütung Anwendung, so wird dieses multilaterale Interbankenentgelt oder diese anderweitig vereinbarte Vergütung unbeschadet der Absätze 2 und 3 auf alle vor dem ►M1  1. Februar 2017 ◄ ausgeführten Inlandslastschriften angewandt.

    (2)  Wird ein solches multilaterales Interbankenentgelt oder eine solche anderweitig vereinbarte Vergütung vor dem ►M1  1. Februar 2017 ◄ gekürzt oder abgeschafft, so gilt diese Kürzung oder Abschaffung für alle Inlandslastschriften, die vor diesem Datum ausgeführt werden.

    (3)  Besteht für Inlandslastschriften eine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, so werden auf diese Inlandslastschriften, die vor dem ►M1  1. Februar 2017 ◄ ausgeführt werden, die Absätze 1 und 2 nicht angewandt.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 9

    Zuständige Behörden

    Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind.

    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese zuständigen Behörden bis zum 29. April 2010. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung mit, die diese Behörden betrifft.

    Die Mitgliedstaten können bestehende Einrichtungen als zuständige Behörden benennen.

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um diese Einhaltung sicherzustellen.

    Artikel 10

    Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen diese Verordnung

    (1)  Die Mitgliedstaaten schaffen Verfahren, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Verordnung Beschwerde einzulegen.

    Die Mitgliedstaaten können hierzu bestehende Verfahren anwenden oder ausdehnen.

    (2)  Unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, weist die zuständige Behörde die Partei, die die Beschwerde eingereicht hat, gegebenenfalls auf die nach Artikel 11 eingerichteten außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hin.

    Artikel 11

    Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

    (1)  Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Einrichtungen bis zum 29. April 2010. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung mit, die diese Einrichtungen betrifft.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, bei denen es sich um Verbraucher oder Kleinstunternehmen handelt. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission entsprechend.

    Artikel 12

    Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    Die in den Artikeln 9 und 11 genannten zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten aktiv und zügig zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zusammenarbeit tatsächlich erfolgt.

    Artikel 13

    Sanktionen

    Unbeschadet des Artikels 17 legen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2010 für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen bis zum 29. Oktober 2010 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen.

    Artikel 14

    Anwendung auf andere Währungen als den Euro

    (1)  Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 auf seine Landeswährung auszudehnen, teilt dies der Kommission mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung wird vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

    (2)  Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung der Artikel 6, 7 oder 8 oder einer beliebigen Kombination dieser Artikel auf seine Landeswährung anzuwenden, teilt dies der Kommission mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Artikel 6, 7 oder 8 wird vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

    (3)  Mitgliedstaaten, die am 29. Oktober 2010 das Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 bereits abgeschlossen haben, brauchen keine Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu unterbreiten.

    ▼M2

    Artikel 15

    Überprüfung

    (1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 19. April 2022 einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung vor, der insbesondere Folgendes enthalten muss:

    a) eine Bewertung der Art und Weise, wie Zahlungsdienstleister Artikel 3 dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), anwenden;

    b) eine Bewertung der Entwicklung der Volumen und Entgelte für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten und in Euro seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/518;

    c) eine Bewertung der Auswirkungen von Artikel 3 dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/518, auf die Entwicklung der Währungsumrechnungsentgelte und der anderen Entgelte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten sowohl für die Zahler als auch für die Zahlungsempfänger;

    d) eine Bewertung der geschätzten Auswirkungen der Änderung von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung zur Einbeziehung aller Währungen der Mitgliedstaaten;

    e) eine Bewertung der Art und Weise, wie Anbieter von Währungsumrechnungen die in den Artikeln 3a und 3b dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 45 Absatz 1, des Artikels 52 Absatz 3 und des Artikels 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Informationspflichten anwenden und ob mit diesen Vorschriften die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte erhöht wird;

    f) eine Bewertung der Frage, ob und inwieweit Anbieter von Währungsumrechnungen Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung der Artikel 3a und 3b dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 45 Absatz 1, des Artikels 52 Absatz 3 und des Artikels 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 haben;

    g) eine Kosten-Nutzen-Analyse der Kommunikationskanäle und -technologien, die von Anbietern von Währungsumrechnungen genutzt werden oder ihnen zur Verfügung stehen und durch die die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte weiter erhöht werden kann, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob es bestimmte Kanäle gibt, die Zahlungsdienstleister für die Übermittlung der in Artikel 3a genannten Informationen anbieten müssten; diese Analyse umfasst auch eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit der gleichzeitigen Offenlegung der Informationen nach Artikel 3a Absätze 1 und 3 dieser Verordnung vor Auslösung jedes Zahlungsvorgangs für alle an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle verfügbaren Währungsumrechnungsmöglichkeiten;

    h) eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung der Möglichkeit für die Zahler, die von einer anderen Partei als dem Zahlungsdienstleister des Zahlers angebotene Option der Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle zu sperren und ihre Präferenzen in dieser Hinsicht zu ändern;

    i) eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung einer Verpflichtung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers, bei der Erbringung von Währungsumrechnungen in Bezug auf einen einzelnen Zahlungsvorgang den zum Zeitpunkt der Auslösung des Zahlungsvorgangs geltenden Wechselkurs bei der Abwicklung und Abrechnung des Zahlungsvorgangs anzuwenden.

    (2)  Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bericht umfasst mindestens den Zeitraum vom 15. Dezember 2019 bis zum 19. Oktober 2021. Darin werden die Besonderheiten der verschiedenen Zahlungsvorgänge berücksichtigt, wobei insbesondere zwischen an einem Geldautomaten und an der Verkaufsstelle ausgelösten Zahlungsvorgängen unterschieden wird.

    Die Kommission kann für die Erstellung ihres Berichts von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Absatz 1 erhobene Daten verwenden.

    ▼B

    Artikel 16

    Aufhebung von Rechtsakten

    Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 wird mit Wirkung vom 1. November 2009 aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 17

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. November 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

    ( 3 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

    ( 4 ) ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22.

    ( 5 ) Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 36).

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