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Document 02009R0684-20160406

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/684/2016-04-06

2009R0684 — DE — 06.04.2016 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 684/2009 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2009

zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

(ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1221/2012 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2012

  L 349

9

19.12.2012

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 76/2014 DER KOMMISSION vom 28. Januar 2014

  L 26

4

29.1.2014

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/379 DER KOMMISSION vom 11. März 2016

  L 72

13

17.3.2016




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 684/2009 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2009

zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ist ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG erforderlich, das mittels des EDV-gestützten Systems zu erstellen ist, das aufgrund der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ( 2 ) eingerichtet wurde.

(2)

Da das EDV-gestützte System die Verfolgung und Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ermöglichen soll, sind Struktur und Inhalt der bei diesen Beförderungen zu verwendenden elektronischen Meldungen festzulegen.

(3)

Da die Beförderungen mit einem elektronischen Verwaltungsdokument durchgeführt werden sollen, sind insbesondere Struktur und Inhalt der durch dieses Dokument erfolgenden Meldungen festzulegen. Ebenso sind Struktur und Inhalt derjenigen Meldungen festzulegen, die die Eingangs- und die Ausfuhrmeldung darstellen.

(4)

Nach der Richtlinie 2008/118/EG kann ein elektronisches Verwaltungsdokument annulliert, der Bestimmungsort der Waren geändert und eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgeteilt werden. Daher sind die Struktur und der Inhalt der Meldungen für die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments, die Änderung des Bestimmungsorts und die Aufteilung einer Beförderung festzulegen, und es sind Regeln und Verfahren zu bestimmen, die für den Datenaustausch bei solchen Annullierungen, Änderungen des Bestimmungsorts und Beförderungsaufteilungen gelten sollen.

(5)

Es ist erforderlich, die Struktur der Papierdokumente nach Maßgabe der Artikel 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG festzulegen, die zu benutzen sind, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.

(6)

Da die in dieser Verordnung festgesetzten Regeln die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ( 3 ) ersetzen, sollte die letztgenannte Verordnung aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a) Die Struktur und den Inhalt der elektronischen Meldungen, die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG mittels des in Artikel 21 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten EDV-gestützten Systems auszutauschen sind;

b) die Vorschriften und Verfahren, die beim Austausch von Meldungen nach Buchstabe a zu befolgen sind;

c) die Struktur der Papierdokumente nach den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG.

Artikel 2

Anforderungen an die mittels des EDV-gestützten Systems ausgetauschten Meldungen

Hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Inhalts müssen die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG ausgetauschten Meldungen den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung entsprechen. Sind beim Ausfüllen bestimmter Dateneingabefelder dieser Meldungen Codes einzugeben, so sind die in Anhang II aufgeführten Codes zu verwenden.

Artikel 3

Förmlichkeiten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(1)  Der entsprechend Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG eingereichte Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und das elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, müssen den in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2)  Der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments darf nicht früher als sieben Tage vor dem in dem Dokument als Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren angegebenen Datum eingereicht werden.

Artikel 4

Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1)  Ein Versender, der ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2008/118/EG annullieren möchte, füllt die Felder des Entwurfs der Annullierungsmeldung aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Annullierungsmeldung muss den in Anhang I Tabelle 2 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Annullierungsmeldung.

Sind die Angaben korrekt, fügen diese Behörden Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierungsmeldung hinzu, übermitteln diese Information dem Versender und leiten die Annullierungsmeldung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Sind die Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

(3)  Nach Eingang der Annullierungsmeldung leiten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sie an den Empfänger weiter, wenn es sich bei diesem um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger handelt.

Artikel 5

Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(1)  Ein Versender, der den Bestimmungsort nach Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie 2008/118/EG ändern oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Richtlinie eintragen will, füllt die Felder des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes muss den in Anhang I Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes.

Sind diese Angaben korrekt, ergreifen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates folgende Maßnahmen:

a) Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis;

b) Sie aktualisieren das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes enthaltenen Angaben.

Beinhaltet die Aktualisierung einen Wechsel des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Empfängers, so ist auf das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument Artikel 21 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2008/118/EG anzuwenden.

(3)  Beinhaltet die Aktualisierung nach Absatz 2 Buchstabe b einen Wechsel des Bestimmungsmitgliedstaats, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates weiter.

Die letztgenannten Behörden teilen dem im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger mittels der „Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsortes“ die Änderung des Bestimmungsortes mit; diese Mitteilung muss den in Anhang I Tabelle 4 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(4)  Beinhaltet die Aktualisierung nach Absatz 2 Buchstabe b eine Änderung des Lieferortes in der Datengruppe 7 des elektronischen Verwaltungsdokuments, jedoch keine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaates oder des Empfängers, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates weiter.

Die letztgenannten Behörden leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an den Empfänger weiter.

(5)  Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

(6)  Enthält das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument einen neuen Empfänger in demselben Mitgliedstaat, der auch im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegeben war, so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger mittels der „Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsortes“, die den Anforderungen in Anhang I Tabelle 4 entsprechen muss, über die Änderung des Bestimmungsorts.

Artikel 6

Meldungen über die Aufteilung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(1)  Ein Versender, der eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 23 der Richtlinie 2008/118/EG aufteilen will, füllt die Felder des Entwurfs der Meldung über die Aufteilung der Beförderung für jeden Bestimmungsort aus und übermittelt ihn den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung muss den in Anhang I Tabelle 5 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung.

Sind diese Angaben korrekt, ergreifen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

a) Sie erstellen für jeden Bestimmungsort ein neues elektronisches Verwaltungsdokument, das das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument ersetzt;

b) Sie erstellen für das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument eine „Aufteilungsmitteilung“, die den in Anhang I Tabelle 4 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen muss.

c) Sie übermitteln die „Aufteilungsmitteilung“ an den Versender und an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Bestimmungsmitgliedstaats.

Auf jedes neue elektronische Verwaltungsdokument nach Buchstabe a sind Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 21 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2008/118/EG anzuwenden.

(3)  Die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Aufteilungsmitteilung an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Empfänger weiter, wenn es sich bei diesem um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger handelt.

(4)  Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 7

Förmlichkeiten bei Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Die Eingangsmeldung nach Artikel 24 und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 der Richtlinie 2008/118/EG müssen den in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Artikel 8

Ausfallverfahren

(1)  Das Dokument in Papierform nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG trägt die Bezeichnung „Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“. Die erforderlichen Angaben haben in Form von Datenelementen zu erfolgen, die ebenso darzustellen sind wie im elektronischen Verwaltungsdokument. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.

(2)  Die Informationen, die der Versender nach Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu übermitteln hat, sind in Form von Datenelementen anzugeben, die ebenso darzustellen sind wie in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts bzw. in der Meldung über die Aufteilung der Beförderung. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B und gegebenenfalls Tabelle 5 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.

(3)  Die Dokumente in Papierform nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG tragen die Bezeichnung „Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“. Die erforderlichen Angaben haben in Form von Datenelementen zu erfolgen, die ebenso auszudrücken sind wie in der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 wird mit Wirkung zum 1. April 2010 aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin auf Beförderungen nach Artikel 46 der Richtlinie 2008/118/EG Anwendung.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Ausnahme des Artikels 6, der ab dem 1. Januar 2012 gilt, ab dem 1. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

BEI DER BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN UNTER STEUERAUSSETZUNG VERWENDETE ELEKTRONISCHE MELDUNGEN

ERLÄUTERUNGEN

1. Die Datenelemente der im Rahmen des EDV-gestützten Systems verwendeten elektronischen Meldungen nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG sind in Datengruppen und ggf. in Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Daten und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen 1 bis 6. Hierfür gilt Folgendes:

a) Spalte A enthält den numerischen Code (Zahl), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird; dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat);

b) Spalte B enthält den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;

c) Spalte C enthält die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;

d) Spalte D enthält für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement einen Kennbuchstaben, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten

 „R“ (Required), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben „O“ (Optional), oder „C“ (Conditional), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit „R“ (Required) besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates beschlossen haben, dass die Daten in dieser Untergruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;

 „O“ (Optional) ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Angabe der Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;

 „C“ (Conditional) ist, d. h. dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist;

 „D“ (Dependent) ist, die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements also von einer Bedingung abhängt, deren Vorliegen entsprechend den Spalten E und F nicht mittels des EDV-gestützten Systems überprüft werden kann.

e) Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten („c“), sowie ggf. Erläuterungen zu den Daten, die optional („o“) und abhängig von einer Bedingung („d“) einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind;

f) Spalte F enthält, falls erforderlich, Erläuterungen zur Vervollständigung der Meldung;

g) Spalte G enthält

 für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen „x“, die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1), sowie

 für jedes Datenelement — außer für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben — die Merkmale zur Kennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind: a alphabetisch, n numerisch, an alphanumerisch.

 

 a alphabetisch,

 n numerisch,

 an alphanumerisch.

Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt;

 für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben, die Angabe „Datum“, „Uhrzeit“, oder „DatumUhrzeit“, was bedeutet, dass Uhrzeit oder Datum bzw. Datum und Uhrzeit unter Verwendung der ISO 8601-Norm für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben anzugeben sind.

2. In den Tabellen 1 bis 6 werden folgende Kurzformen verwendet:

 e-VD: elektronisches Verwaltungsdokument

 ARC: einziger administrativer Referenzcode

 SEED: System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (elektronische Datenbank nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates ( 4 )

 KN-Code: Code der Kombinierten Nomenklatur.

▼M4



Tabelle 1

(gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)

Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument

A

B

C

D

E

F

G

 

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

2 = Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

 

b

Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD

D

‚R‘, wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird

Mögliche Kennziffern:

0 = falsch

1 = richtig

Die Grundeinstellung der Kennziffer ist ‚falsch‘.

Dieses Datenelement darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1 = Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2 = Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4 = Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5 = Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6 = Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8 = Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

 

b

Beförderungsdauer

R

 

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92.

an3

 

c

Veranlassung der Beförderung

R

 

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1 = Versender

2 = Empfänger

3 = Eigentümer der Waren

4 = Sonstiger

n1

 

d

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

 

e

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

 

f

Ordnungsnummer

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht.

n..2

 

g

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung

C

Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders.

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

ORT DER VERSENDUNG

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚1‘ lautet

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer Steuerlager

R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers.

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

 

c

Straße

O

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

O

 

an..10

 

f

Ort

O

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ lautet

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 5.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Zollstelle.

an8

5

EMPFÄNGER

C

‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

— Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

— 1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

— 6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

— Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

6

ZUSATZDATEN: EMPFÄNGER

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

 

b

Nummer der Freistellungsbescheinigung

D

‚R‘, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission (1) eine laufende Nummer vermerkt ist

 

an..255

7

ORT DER LIEFERUNG

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2

— im e-VD: ‚O‘, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann

— im Entwurf des e-VD: Datengruppe entfällt

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

— 1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

— 2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 7c, 7e und 7f:

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4 und 5

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle.

an8

9

e-VD

R

 

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Rechnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

c

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments

Datum

 

d

Kennziffer Ausgangspunkt

R

 

Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:

1 = Ausgangspunkt — Steuerlager (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

2 = Ausgangspunkt — Einfuhr (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

n1

 

e

Versanddatum

R

 

Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen.

Datum

 

f

Uhrzeit des Versands

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Uhrzeit

 

g

Vorheriger ARC

D

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben

Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.

an21

9.1

EINHEITSPAPIER EINFUHR

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ (Einfuhr) lautet

 

9X

 

a

Registriernummer

R

Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben.

Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere.

an..21

10

ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

11

SICHERHEITSLEISTUNG

R

 

 

 

 

a

Code Sicherheitsleistender

R

 

Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

n..4

12

SICHERHEITSLEISTENDER

C

‚R‘, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6)

Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

2X

 

a

Verbrauchsteuernummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

an..14

 

c

Name

C

Bei 12c, d, f und g:

‚O‘, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls ‚R‘

 

an..182

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

13

BEFÖRDERUNG

R

 

 

 

 

a

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet

Andernfalls ‚O‘

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

14

VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

15

ERSTER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

16

BEFÖRDERUNGSDETAILS

R

 

 

99X

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container.

Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 16a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17

POSITIONSDATEN e-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1).

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an4

 

c

KN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

g

Alkoholgehalt

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in Volumenprozent bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..5,2

 

h

Grad Plato

D

‚R‘, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern

Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..5,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

l

Ursprungsbezeichnung

O

 

Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden

1.  bei bestimmten Weinen in Bezug auf die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe (g.U. oder g.g.A.) und das Erntejahr oder die Keltertraubensorte(n) gemäß den Artikeln 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (2). Die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis ist wie folgt zu formulieren: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates (3) sowie ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hergestellt wurde“. Handelt es sich um ein Erzeugnis mit einer g.U. oder g.g.A., sind danach die Bezeichnung(en) der g.U. oder g.g.A. und deren Registernummer(n) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (4) anzugeben;

2.  bei bestimmten Spirituosen, deren Vermarktung sich auf die Spirituosenkategorie(n), die geografische Angabe oder die Alterungsdauer des Erzeugnisses bezieht, gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über Spirituosen (insbesondere Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5)). Die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis ist wie folgt zu formulieren: „Hiermit wird bescheinigt, dass das/die genannte(n) Erzeugnis(se) gemäß Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sowie ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vermarktet und etikettiert wurde(n)“;

3.  bei Bier, das von einer kleinen unabhängigen Brauerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (6) gebraut wird und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen unabhängigen Brauerei gebraut wurde“;

4.  bei Ethylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen Brennerei hergestellt wurde“.

an..350

 

m

Ursprungsbezeichnung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

n

Jahreserzeugung

O

 

Bei Bier oder Spirituosen, für die in Feld 17l (Ursprungsbezeichnung) eine Bescheinigung ausgestellt wird, ist die Jahreserzeugung des vorangegangenen Jahres in Hektoliter Bier bzw. Hektoliter reinem Alkohol anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15

 

o

Dichte

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden muss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist.

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.2

WEINBAUERZEUGNIS

D

‚R‘ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind

 

 

 

a

Weinbauerzeugniskategorie

R

 

Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:

1 = Wein ohne g.U./g.g.A.

2 = Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.

3 = Wein mit g.U. oder g.g.A.

4 = Eingeführter Wein

5 = Sonstiger

n1

 

b

Code der Weinbauzone

D

‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt.

n..2

 

c

Ursprungsdrittland

C

‚R‘, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a ‚4‘ (eingeführter Wein) lautet

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

d

Sonstige Informationen

O

 

 

an..350

 

e

Sonstige Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.2.1

Code BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES

D

‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

 

99x

 

a

Code

R

 

Anzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang VI Teil B Abschnitt 1.4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.

n..2

18

DOKUMENT — ZERTIFIKAT

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Dokument

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18c nicht verwendet wird

Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung.

an..350

 

b

Kurzbeschreibung Dokument_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

c

Dokumentenreferenz

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18a nicht verwendet wird

Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben.

an..350

 

d

Dokumentenreferenz_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

(1)   Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11).

(2)   Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

(3)   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 67).

(4)   Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(5)   Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(6)   Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).



Tabelle 2

(gemäß Artikel 4 Absatz 1)

Annullierungsmeldung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierung

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Annullierungsmeldung anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

Referenzcode (ARC)

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Annullierung beantragt wird.

an21

3

ANNULLIERUNG

R

 

 

 

 

a

Code Annullierungsgrund

R

 

Der Grund der Annullierung des e-VD ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 10 anzugeben.

n1

 

b

Ergänzende Informationen

C

— „R“, wenn der Code für den Annullierungsgrund 0 lautet

— „O“, wenn der Code für den Annullierungsgrund 1, 2, 3 oder 4 lautet

(Siehe Feld 3.a)

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Annullierung des e-VD.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2



Tabelle 3

(gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Änderung des Bestimmungsorts

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

e-VD: AKTUALISIERUNG

R

 

 

 

 

a

Ordnungsnummer

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

n..2

 

b

Referenzcode (ARC)

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird.

an21

 

c

Beförderungsdauer

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92.

an3

 

d

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:

1 = Versender

2 = Empfänger

3 = Eigentümer der Waren

4 = Sonstiger

n1

 

e

Rechnungsnummer

D

‚R‘, wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

f

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist das Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments.

Datum

 

g

Code Beförderungsart

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

n..2

 

h

Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

i

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1 = Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2 = Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4 = Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

6 = Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

4

NEUER EMPFÄNGER

D

‚R‘, wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

— 1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

— 6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

— Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

5

ORT DER LIEFERUNG

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2

— nach erfolgreicher Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts: ‚O‘, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann

— im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts: Datengruppe entfällt

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

— 1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

— 2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 5c, 5e und 5f:

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

6

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle.

an8

7

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 2d ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert.

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

9

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 9a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2



Tabelle 4

(gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b)

Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts — Aufteilungsmitteilung

A

B

C

D

E

F

G

1

 

VERBRAUCHSTEUER-MITTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Art der Mitteilung

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Der Grund der Mitteilung ist anhand einer der folgenden Kennziffern anzugeben:

1 = Änderung des Bestimmungsorts

2 = Aufteilung

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Mitteilung

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

 

c

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Anzugeben ist der ARC des e-VD, das Gegenstand der Mitteilung ist.

an21

 

d

Ordnungsnummer

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD.

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

n..2

2

 

NACHFOLGENDER ARC

C

„R“, wenn die Art der Mitteilung in Feld 1a „2“ lautet

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben

 

9x

 

a

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben

 

an21



Tabelle 5

(gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Aufteilung der Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

e-VD: AUFTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Vorheriger ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD.

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

2

MITGLIEDSTAAT DER AUFTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

3

ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VD

R

 

Bei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt.

9x

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Beförderungsdauer

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92.

an3

 

c

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1 = Versender

2 = Empfänger

3 = Eigentümer der Waren

4 = Sonstiger

n1

3.1

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1 = Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2 = Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3 = Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4 = Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

6 = Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8 = Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

3.2

NEUER EMPFÄNGER

C

‚O‘, wenn der Code für den Bestimmungsort anders als 8 lautet

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

— 1, 2, 3, 4 und 6: ‚R‘, wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

— Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

— 1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

— 6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

— Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

3.3

ORT DER LIEFERUNG

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

— 1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

— 2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.4

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist.

Siehe Anhang II Codeliste 5.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle.

an8

3.5

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.6

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt.

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.7

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

‚R‘, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern

 

99X

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 3.7a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8

POSITIONSDATEN e-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je „Angaben zur Aufteilung des e-VD“ nur einmal zu verwenden.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an..4

 

c

KN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

o

Dichte

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2



Tabelle 6

(gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 3)

Eingangsmeldung — Ausfuhrmeldung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung

C

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/Ausfuhrmitgliedstaats bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

Referenzcode (ARC)

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD.

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

n..2

3

EMPFÄNGER

C

‚R‘, wenn das Datenelement ‚Meldungsart‘ im entsprechenden elektronischen Verwaltungsdokument nicht auf ‚2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)‘ gesetzt ist

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

— Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

— 1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

— 6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

— Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

4

ORT DER LIEFERUNG

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

— 1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

— 2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 4c, 4e und 4f:

— ‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4 und 5

— ‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

5

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN EMPFÄNGER

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

6

EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG

R

 

 

 

 

a

Ankunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

R

 

Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG endet

Datum

 

b

Empfangsergebnis

R

 

Mögliche Kennziffern:

1 = Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

2 = Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

3 = Empfang der Waren verweigert

4 = Empfang der Waren teilweise verweigert

21 = Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

22 = Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

23 = Ausgang der Waren verweigert

n..2

 

c

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an..350

 

d

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

7

POSITIONSDATEN DER EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder 1 noch 21 lautet

(Siehe Feld 6b)

 

999X

 

a

Positionsnummer

R

 

Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, bei denen die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder 1 noch 21 lautet, ist die Positionsnummer des zugehörigen e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

D

‚R‘, wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wird

Mögliche Kennziffern:

S = Fehlmenge (Shortage)

E = Mehrmenge (Excess)

a1

 

c

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

‚R‘ bei Anzeige in Feld 7b

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

d

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an4

 

e

Zurückgewiesene Menge

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs ‚4‘ lautet

(Siehe Feld 6b)

Für jeden einzelnen Datensatz ist die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12) anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

7.1

GRUND DER BEANSTANDUNG

D

‚R‘ für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs 2, 3, 4, 22 oder 23 lautet

(Siehe Feld 6b)

 

9X

 

a

Code für die Beanstandung

R

 

Mögliche Kennziffern:

0 = Sonstiges

1 = Mehrmenge

2 = Fehlmenge

3 = Waren beschädigt

4 = Verschluss aufgebrochen

5 = Meldung durch ECS (Ausfuhrkontrollsystem)

7 = Menge größer als in der Ermächtigung des registrierten Empfängers im Einzelfall genannt

n1

 

b

Ergänzende Informationen

C

— ‚R‘, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung 0 lautet

— ‚O‘, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung 1, 2, 3, 4, 5 oder 7 lautet

(Siehe Feld 7.1a)

Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

▼B




ANHANG II

(gemäß Artikel 2)

Codelisten

1.   SPRACHENCODES

Die Codes entsprechen der ISO-Norm 639.1 (Alpha-2-Codes). Hinzu kommen zwei freie Codes für die lateinische Wiedergabe von Sprachen, die nicht das lateinische Alphabet verwenden, nämlich:

 bt — Bulgarisch (lateinische Schrift)

 gr — Griechisch (lateinische Schrift)



Code

Beschreibung

bg

Bulgarisch

bt

Bulgarisch (lateinische Schrift)

▼M2

hr

Kroatisch

▼B

cs

Tschechisch

da

Dänisch

nl

Niederländisch

en

English

et

Estnisch

fi

Finnisch

fr

Französisch

ga

Irisch

gr

Griechisch (lateinische Schrift)

de

Deutsch

el

Griechisch

hu

Ungarisch

it

Italienisch

lv

Lettisch

lt

Litauisch

mt

Maltesisch

pl

Polnisch

pt

Portugiesisch

ro

Rumänisch

sk

Slowakisch

sl

Slowenisch

es

Spanisch

sv

Schwedisch

2.   EINZIGER ADMINISTRATIVER REFERENZCODE (ARC)



Feld

Inhalt

Typ

Beispiel

1

Jahr

Numerisch 2

05

2

Kennung des Mitgliedstaats, in dem das e-VD ursprünglich eingereicht wurde

Alphabetisch 2

ES

3

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

►M3  Alphanumerisch 16 (Ziffern und Großbuchstaben) ◄

7R19YTE17UIC8J45

4

Prüfziffer

Numerisch 1

9

In Feld 1 werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wird.

►M1

 

Der Eintrag in Feld 2 ist der Liste „MITGLIEDSTAATEN“ (Codeliste 3) zu entnehmen.

 ◄

In Feld 3 ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer.

In Feld 4 wird die Prüfziffer für den gesamten ARC angegeben, wodurch Fehler bei dessen Eingabe leichter zu entdecken sind.

3.   MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaatencodes entsprechen den ISO-Alpha-2-Codes ( 5 ) (ISO-Norm 3166) mit Ausnahme

 Griechenlands, für das EL anstatt GR zu verwenden ist;

 des Vereinigten Königreichs, für das GB anstatt UK zu verwenden ist.

4.   LÄNDERCODES

Es werden die ISO-Alpha-2-Codes (ISO-Norm 3166) verwendet.

▼M1

5.   DIENSTSTELLENSCHLÜSSELNUMMER (COR)

Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus dem Ländercode des Mitgliedstaats (aus Codeliste 4), gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.

▼B

6.   CODE SICHERHEITSLEISTENDER



Code

Beschreibung

1

Versender

2

Beförderer

3

Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

4

Empfänger

▼M3

5

Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

▼B

12

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender und den Beförderer

13

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

14

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender und den Empfänger

23

Gemeinsame Sicherleistung durch den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

24

Gemeinsame Sicherleistung durch den Beförderer und den Empfänger

34

Gemeinsame Sicherleistung durch den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

123

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

124

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Beförderer und den Empfänger

134

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

234

Gemeinsame Sicherleistung durch den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

1234

Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

7.   CODE BEFÖRDERUNGSART



Code

Beschreibung

0

Sonstiger

1

Eisenbahnverkehr

2

Eisenbahnverkehr

3

Beförderung auf der Straße

4

Beförderung auf dem Luftweg

5

Postsendungen

7

Festinstallierte Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

8.   CODE BEFÖRDERUNGSMITTEL/CONTAINER



Code

Beschreibung

1

Container

2

Fahrzeug

3

Anhänger

4

Zugmaschine

▼M1

5

Festinstallierte Transporteinrichtung

▼B

9.   CODE PACKSTÜCKE

Es sind die Codes in Anhang 38 Feld 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu verwenden.

10.   CODE ANNULLIERUNGSGRUND



Code

Beschreibung

0

Sonstiger

1

Tippfehler

2

Unterbrochenes Handelsgeschäft

3

Doppeltes e-VD

4

Beförderung wurde nicht am Tag der Versendung begonnen

11.   VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE (EPC)



EPC

CAT

UNIT

Beschreibung

A

P

D

T200

T

4

►M4  Zigaretten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (1) und Zigaretten gleichgestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie ◄

N

N

N

T300

T

4

►M4  Zigarren und Zigarillos gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/64/EU ◄

N

N

N

T400

T

1

►M4  Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU ◄

N

N

N

T500

T

1

►M4  Rauchtabak gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie, sowie Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie ◄

N

N

N

B000

B

3

Bier gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/83/EWG

J

J

N

W200

W

3

Nicht schäumender Wein und andere nicht schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG

J

N

N

W300

W

3

Schaumwein und andere schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG

J

N

N

I000

I

3

Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/83/EWG

J

N

N

S200

S

3

Alkoholische Getränke gemäß Artikel 20 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG

J

N

N

S300

S

3

Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG, der unter die KN-Codes 2207 und 2208 fällt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200)

J

N

N

S400

S

3

Teilweise denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der zwar denaturierter Alkohol ist, aber noch nicht die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200)

J

N

N

S500

S

3

Erzeugnisse, die Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG enthalten und unter andere KN-Codes fallen als 2207 und 2208

J

N

N

E200

E

2

Pflanzliche oder tierische Öle — Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518 , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (2))

N

N

J

E300

E

2

Mineralöle (Energieerzeugnisse) — Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10 , 2707 20 , 2707 30 und 2707 50 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E410

E

2

Verbleites Benzin der KN-Codes 2710 11 31 , 2710 11 51 und 2710 11 59 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E420

E

2

Bleifreies Benzin der KN-Codes 2710 11 31 , 2710 11 41 , 2710 11 45 und 2710 11 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E430

E

2

Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E440

E

2

Markiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E450

E

2

Unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) der KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E460

E

2

Markiertes Leuchtöl (Kerosin) der KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E470

E

1

Schweres Heizöl der KN-Codes 2710 19 61 bis 2710 19 69 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E480

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21 , 2710 11 25 und 2710 19 29 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E490

E

2

Vorstehend nicht aufgeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 bis 2710 19 69 , ausgenommen Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21 , 2710 11 25 , 2710 19 29 , sofern sie nicht als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E500

E

1

Verflüssigtes Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E600

E

1

Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe des KN-Codes 2901 10 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E700

E

2

Cyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2902 20 , 2902 30 , 2902 41 , 2902 42 , 2902 43 und 2902 44 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E800

E

2

Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00 (Methanol (Methylalkohol)), die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E910

E

2

Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 % oder mehr, die unter den KN-Code 3824 90 99 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

E920

E

2

Erzeugnisse des KN-Codes 3824 90 99 , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden, ausgenommen Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 % oder mehr (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

J

▼M1

E930

E

2

Additive der KN-Codes 3811 11 , 3811 19 00 und 3811 90 00

N

N

N

▼B

(1)   Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(2)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

Hinweis: Die in der Tabelle für Energieerzeugnisse verwendeten KN-Codes entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001).

Spaltenbeschriftung:

EPCVerbrauchsteuer-Produktcode (Excise Product Code)

CATKategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise product category)

UNITMaßeinheit (aus Liste 12)

AAngabe des Alkoholgehalts erforderlich (Ja/Nein)

PAngabe von Grad Plato möglich (Ja/Nein)

DAngabe der Dichte bei 15 °C erforderlich (Ja/Nein)

12.   CODE MASSEINHEIT



Code Maßeinheit

Beschreibung

1

Kilogramm

2

Liter (bei 15 °C)

3

Liter (bei 20 °C)

4

1 000 Stück



( 1 ) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

( 2 ) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

( 3 ) ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

( 4 ) ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.

( 5 ) UN/ECE Trade Facilitation Recommendation Nr. 3, Dritte Ausgabe, angenommen von der Arbeitsgruppe für die Vereinfachung internationaler Handelsverfahren (Working Party on Facilitation of International Trade Procedures), Genf, Januar 1996, ECE/TRADE/201.

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