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Document 02009R0669-20130401

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/669/2013-04-01

2009R0669 — DE — 01.04.2013 — 012.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2009 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 194, 25.7.2009, p.11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 212/2010 DER KOMMISSION vom 12. März 2010

  L 65

16

13.3.2010

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 878/2010 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 2010

  L 264

1

7.10.2010

 M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 1099/2010 DER KOMMISSION vom 26. November 2010

  L 312

9

27.11.2010

 M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 187/2011 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2011

  L 53

45

26.2.2011

 M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 433/2011 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2011

  L 115

5

5.5.2011

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 799/2011 DER KOMMISSION vom 9. August 2011

  L 205

15

10.8.2011

 M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1277/2011 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2011

  L 327

42

9.12.2011

 M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 294/2012 DER KOMMISSION vom 3. April 2012

  L 98

7

4.4.2012

 M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 514/2012 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2012

  L 158

2

19.6.2012

 M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 889/2012 DER KOMMISSION vom 27. September 2012

  L 263

26

28.9.2012

►M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1235/2012 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012

  L 350

44

20.12.2012

►M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 91/2013 DER KOMMISSION vom 31. Januar 2013

  L 33

2

2.2.2013

►M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 270/2013 DER KOMMISSION vom 21. März 2013

  L 82

47

22.3.2013


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 19  (187/2011)

 C2

Berichtigung, ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 42  (799/2011)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 669/2009 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 2 ), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden harmonisierte allgemeine Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen, einschließlich amtlicher Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern, festgelegt. Außerdem ist dort vorgesehen, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs erstellt wird, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind („Liste“). Diese verstärkten Kontrollen sollten es ermöglichen, einerseits wirksamere Maßnahmen gegen bekannte oder neu auftretende Risiken zu ergreifen und andererseits durch Beobachtung präzise Daten zu Auftreten und Prävalenz nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Laboranalyse zu erfassen.

(2)

Bei der Erstellung der Liste sind bestimmte Kriterien zu berücksichtigen, die die Feststellung eines bekannten oder neu auftretenden Risikos im Zusammenhang mit einem bestimmten Futtermittel oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ermöglichen.

(3)

Bis zum Erlass einer standardisierten Methodik und entsprechender Kriterien für die Erstellung der Liste sollten für die Erstellung und Aktualisierung der Liste Daten aus folgenden Quellen herangezogen werden: Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtet wurde, Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramts, Berichte von Drittländern, Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie wissenschaftliche Bewertungen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Organisation der verstärkten amtlichen Kontrollen Eingangsorte festlegen, an denen ein Zugang zu geeigneten Einrichtungen für die Kontrolle der verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln besteht. Dementsprechend ist es angebracht, in der vorliegenden Verordnung Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte festzulegen, damit eine gewisse Einheitlichkeit bei der Wirksamkeit der Kontrollen gewährleistet wird.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von den für die Sendungen verantwortlichen Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern verlangen, dass sie die Ankunft und die Art der Sendungen vorab mitteilen. Dementsprechend sollte ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs im Sinne der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, damit eine gemeinschaftsweit einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist. Das GDE sollte den Zollbehörden vorgelegt werden, wenn Sendungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(6)

Außerdem sollte diese Verordnung im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit bei verstärkten amtlichen Kontrollen auf Gemeinschaftsebene vorsehen, dass diese Kontrollen Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung umfassen.

(7)

Für die verstärkten amtlichen Kontrollen sollten entsprechende Finanzmittel bereitgestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die zur Deckung der Kosten für diese Kontrollen erforderlichen Gebühren erheben. Diese Gebühren sollten gemäß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Kriterien berechnet werden.

(8)

Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl ( 3 ) sieht vor, dass allen Sendungen mit derartigen Erzeugnissen ein Analysebericht beiliegt, dem zufolge das Erzeugnis keinen der folgenden Stoffe enthält: Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9) oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen abgenommen, was auf eine erhebliche Verbesserung der Situation bezüglich des Vorhandenseins von Sudan-Farbstoffen in den entsprechenden Erzeugnissen hindeutet. Daher ist es angebracht, die Verpflichtung zur Vorlage eines Analyseberichts für jede Einfuhrsendung mit derartigen Erzeugnissen, wie sie in der Entscheidung 2005/402/EG festgelegt ist, aufzuheben und stattdessen einheitliche verstärkte Kontrollen derartiger Sendungen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft festzulegen. Die Entscheidung 2005/402/EG sollte deshalb aufgehoben werden.

(9)

Die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse ( 4 ) sieht häufigere Kontrollen (50 % aller Sendungen) auf Aflatoxine in Erdnüssen aus Brasilien vor. Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen zu Aflatoxinen in Erdnüssen aus Brasilien abgenommen. Es ist daher angebracht, die in der Entscheidung 2006/504/EG vorgesehenen Maßnahmen bezüglich derartiger Waren einzustellen und diese stattdessen einheitlichen verstärkten Kontrollen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft zu unterziehen. Die Entscheidung 2006/504/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(10)

Die Anwendung der Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte kann für die Mitgliedstaaten praktische Schwierigkeiten aufwerfen. Daher sollte in dieser Verordnung eine Übergangszeit vorgesehen werden, innerhalb der diese Anforderungen schrittweise umgesetzt werden können. Dementsprechend sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erlaubt sein, während dieser Übergangszeit die erforderlichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den benannten Eingangsorten durchzuführen. In diesen Fällen sollten derartige Kontrollstellen Mindestanforderungen erfüllen, die gemäß dieser Verordnung für die benannten Eingangsorte gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

Artikel 2

Aktualisierung des Anhangs I

Bei der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung der Liste in Anhang I sind zumindest Daten aus folgenden Quellen heranzuziehen:

a) Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF),

b) Berichte und sonstige Informationen, die sich aus der Arbeit des Lebensmittel- und Veterinäramts ergeben,

c) Berichte und Informationen von Drittländern,

d) der Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

e) gegebenenfalls wissenschaftliche Bewertungen.

Die Liste in Anhang I wird regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert.

Artikel 3

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „gemeinsames Dokument für die Einfuhr“ (GDE): das Dokument (Muster in Anhang II), das der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter gemäß Artikel 6 zu erstellen hat und in dem die zuständige Behörde die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat;

b) „benannter Eingangsort“: den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung; bei Sendungen, die auf dem Seeweg eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff zur Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden, gilt als benannter Eingangsort der letztgenannte Hafen;

c) „Sendung“: die jeweilige Menge eines der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Futter- oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die zur gleichen Klasse gehören oder der gleichen Beschreibung entsprechen, in demselben/denselben Dokument(en) erläutert sind, mit demselben Verkehrsmittel befördert werden und aus demselben Drittland oder Teil eines solchen stammen.

Artikel 4

Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte

Unbeschadet des Artikels 19 muss an den benannten Eingangsorten zumindest Folgendes vorhanden sein:

a) eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter für die vorgeschriebenen Kontrollen der Sendungen;

b) geeignete Räume, in denen die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen vornehmen kann;

c) detaillierte Anweisungen hinsichtlich der Probenahme für die Analyse und der Übermittlung der Proben zur Analyse an ein gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benanntes Labor („benanntes Labor“);

d) Einrichtungen zur Lagerung der Sendungen (und der Sendungen in Containern) unter geeigneten Bedingungen, während die Sendungen gegebenenfalls verwahrt und die Ergebnisse der Analyse gemäß Buchstabe c erwartet werden; eine geeignete Anzahl von Lagerräumen, einschließlich Kühllagern, in den Fällen, in denen aufgrund der Art der Sendung eine Lagerung bei kontrollierter Temperatur erforderlich ist;

e) Entladevorrichtungen und geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse;

f) gegebenenfalls die Möglichkeit, Entladung sowie Probenahme für die Analyse in einer geschützten Umgebung vorzunehmen;

g) ein benanntes Labor, das die Analyse gemäß Buchstabe c durchführen kann und sich an einem Ort befindet, an den die Proben innerhalb kurzer Zeit befördert werden können.

Artikel 5

Liste der benannten Eingangsorte

Die Mitgliedstaaten führen für jedes der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse eine stets aktuelle Liste der benannten Eingangsorte und veröffentlichen diese im Internet. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadressen dieser Listen der Kommission mit.

Die Kommission nimmt zu Informationszwecken Links zu diesen Listen in ihre Website auf.

Artikel 6

Vorabinformation über Sendungen

Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung.

Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Artikel 7

Sprache des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr

Das gemeinsame Dokument für die Einfuhr wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats erstellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet.

Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass gemeinsame Dokumente für die Einfuhr in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden.

Artikel 8

Verstärkte amtliche Kontrollen an den benannten Eingangsorten

(1)  Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt unverzüglich Folgendes durch:

a) Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort, sofern nicht außergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen;

b) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, in den in Anhang I festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.

(2)  Nach Abschluss der Kontrollen gemäß Absatz 1 unternimmt die zuständige Behörde folgende Schritte:

a) sie füllt die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus; der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde unterzeichnet das Original des Dokuments und versieht es mit einem Amtsstempel;

b) sie fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr an und bewahrt diese auf.

Das Original des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsort gemäß dem GDE.

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort kann die Weiterbeförderung der Sendung genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen. Erfolgt eine derartige Genehmigung, so teilt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; es werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bleibt und dass an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, ist zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen GDE beizufügen.

Artikel 9

Besondere Umstände

(1)  Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission die zuständigen Behörden an bestimmten benannten Eingangsorten, die unter besonderen geografischen Einschränkungen arbeiten, dazu ermächtigen, Warenuntersuchungen im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchzuführen, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Wirksamkeit der Kontrollen am benannten Eingangsort wird nicht beeinträchtigt;

b) der Betrieb erfüllt die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 und ist zu diesem Zweck vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen;

c) es wurden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung ab dem Zeitpunkt des Eintreffens am benannten Eingangsort unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts bleibt und dass während des gesamten Kontrollverfahrens an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

(2)  Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen in der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in Anhang I vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieses Erzeugnisses Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Probenahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einer ernsten Gefährdung der Lebensmittelsicherheit oder einer Schädigung des Erzeugnisses in einem inakzeptablen Maß führen;

b) es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Eingangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, so dass sichergestellt ist, dass

i) die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann;

ii) die Berichtspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter den Zollbehörden ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (auch in elektronischer Form) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.

Artikel 11

Verpflichtungen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer

Sofern die Besonderheiten einer Sendung dies rechtfertigen, stellt der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung:

a) ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen der Sendungen für die amtlichen Kontrollen;

b) geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse, in Form besonderer Beförderungsmittel und/oder Verpackungen, sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard-Probenahmeausrüstung nicht möglich ist.

Artikel 12

Aufteilung einer Sendung

Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die verstärkten amtlichen Kontrollen vollständig abgeschlossen sind und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 ausgefüllt wurde.

Bei anschließender Aufteilung der Sendung ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr beizufügen.

Artikel 13

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, so füllt der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde Teil III des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus, und es werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 14

Gebühren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den in Anhang VI der genannten Verordnung festgelegten Kriterien die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten sicher, die durch die verstärkten amtlichen Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung entstehen.

(2)  Die für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter zahlen die in Absatz 1 genannten Gebühren.

Artikel 15

Berichterstattung gegenüber der Kommission

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für eine fortlaufende Bewertung der in Anhang I aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einen Bericht über die Sendungen.

Dieser Bericht wird vierteljährlich bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats vorgelegt.

(2)  Der Bericht umfasst folgende Informationen:

a) Angaben zu jeder Sendung, unter anderem:

i) Nettogewicht der Sendung;

ii) Ursprungsland der Sendung;

b) Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

c) die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1.

(3)  Die Kommission fasst die gemäß Absatz 2 erhaltenen Berichte zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 16

Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Buchstabe a werden die Ziffern iii, iv und v gestrichen;

2. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien“;

3. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 17

Aufhebung der Entscheidung 2005/402/EG

Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 18

Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2010.

▼M1

Artikel 19

Übergangsmaßnahmen

(1)  Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt.

(2)  Die Mitgliedstaaten geben durch Veröffentlichung auf ihrer Website die gemäß Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen bekannt.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M11




ANHANG I



Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC- Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren und Nämlichkeitskontrollen

(%)

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Afghanistan (AF)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

Haselnüsse

(in der Schale oder geschält)

0802 21 00; 0802 22 00

 

Aserbaidschan (AZ)

Aflatoxine

10

(Futter- und Lebensmittel)

 

Wassermelone

0807 11 00

 

Brasilien (BR)

Salmonellen

10

(Lebensmittel)

 

—  Erdnüsse, in der Schale

—  1202 41 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

—  Erdnüsse, geschält

—  1202 42 00

—  Erdnussbutter

—  2008 11 10

—  Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

—  2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdbeeren (gefroren)

0811 10

 

China (CN)

Norovirus und Hepatitis A

5

(Lebensmittel)

 

Brassica oleracea

(sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, „Chinesischer Brokkoli“) (13)

ex070490 90

40

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 
 

Getrocknete Nudeln

ex190211 00;

10

China (CN)

Aluminium

10

ex190219 10;

10

ex190219 90;

10

ex190220 10;

10

ex190220 30;

10

ex190220 91;

10

ex190220 99;

10

ex190230 10;

10

ex190230 10

91

(Lebensmittel)

 
 

Pampelmusen

ex080540 00

31; 39

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11)

20

(Lebensmittel — frisch)

 
 

Tee, auch aromatisiert

0902

 

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10)

10

(Lebensmittel)

 

—  Auberginen/Melanzani

—  0709 30 00; ex071080 95

72

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

10

—  Bittergurke (Mormodica charantia)

—  ex070999 90;

70

ex071080 95

70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 
 

—  Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

—  ex070820 00;

10

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

20

ex071022 00

10

—  Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

—  0709 60 10; ex070960 99

20

—  0710 80 51; ex071080 59

20

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 
 

—  Orangen (frisch oder getrocknet)

—  0805 10 20; 0805 10 80

 

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

10

—  Granatäpfel

—  ex081090 75

30

—  Erdbeeren

—  0810 10 00

 

(Lebensmittel — frisches Obst)

 

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10; ex070960 99;

20

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12)

10

0710 80 51; ex071080 59

20

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 
 

▼M12 —————

▼M11

—  Capsicum annuum, ganz

—  0904 21 10

 

Indien (IN)

Aflatoxine

10

—  Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

—  ex090422 00

10

—  getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

—  0904 21 90

 

—  Curry (Paprikaerzeugnisse)

—  0910 91 05

—  Muskatnüsse (Myristica fragans)

—  0908 11 00; 0908 12 00

—  Muskatblüte (Myristica fragans)

—  0908 21 00; 0908 22 00

—  Ingwer (Zingiber officinale)

—  0910 11 00; 0910 12 00

—  Kurkuma (Gelbwurz)

—  0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

▼M12 —————

▼M11

—  Muskatnüsse (Myristica fragrans)

—  0908 11 00; 0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

—  Muskatblüte (Myristica fragrans)

—  0908 21 00; 0908 22 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

—  Erbsen (mit Hülsen)

—  ex070810 00

40

Kenia (KE)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16)

10

—  Bohnen (mit Hülsen)

—  ex070820 00

40

(Lebensmittel — frisch und gekühlt)

 
 

▼M12 —————

▼M11

Minze

ex121190 86

30

Marokko (MA)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (17)

10

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 
 

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex120770 00;

10

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

ex110630 90;

30

ex200899 99

50

(Lebensmittel)

 
 

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex070960 99

20

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9)

10

(Lebensmittel — frisch)

 
 

—  Korianderblätter

—  ex070999 90

72

Thailand (TH)

Salmonellen (6)

10

—  Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

—  ex121190 86

20

—  Minze

—  ex121190 86

30

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 
 

▼M13

—  Korianderblätter

—  ex070999 90

72

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

10

—  Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

—  ex121190 86

20

(Lebensmittel — frische Kräuter)

▼M11

—  Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

—  ex070820 00;

10

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

20

ex071022 00

10

—  Auberginen/Melanzani

—  0709 30 00; ex071080 95

72

—  Kohlgemüse

—  0704; ex071080 95

76

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 
 

—  Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

—  0709 60 10; 0710 80 51

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8)

10

—  Tomaten/Paradeiser

—  0702 00 00; 0710 80 70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Usbekistan (UZ)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

—  Korianderblätter

—  ex070999 90

72

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15)

20

—  Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

—  ex121190 86

20

—  Minze

—  ex121190 86

30

—  Petersilie

—  ex070999 90

40

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 
 

—  Okra

—  ex070999 90

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15)

20

—  Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

—  ex070960 99

20

(Lebensmittel — frisch)

 
 

—  Erdnüsse, in der Schale

—  1202 41 00

 

Südafrika (ZA)

Aflatoxine

10

—  Erdnüsse, geschält

—  1202 42 00

—  Erdnussbutter

—  2008 11 10

—  Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

—  2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

(1)   Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex-“ wiedergegeben.

(2)   Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamipirid, Indoxacarb, Mandipropamid.

(3)   Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(4)   Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyriphos, Chlorpyriphos-Methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Profenophos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(5)   Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemetonmethyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.

(6)   Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission * anhand dieser Methode validiert wurde * (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(7)   Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin, Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-Cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-Methyl.

(8)   Insbesondere Rückstände von: Methomyl, Oxamyl, Carbendazim, Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat, Formetanat, Malathion, Procymidon, Tetradifon, Thiophanat-Methyl.

(9)   Insbesondere Rückstände von: Carbofuran, Methomyl, Omethoat, Dimethoat, Triazophos, Malathion, Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim, Triforin, Procymidon, Formetanat.

(10)   Insbesondere Rückstände von: Buprofezin, Imidacloprid, Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomere), Profenofos, Trifluralin, Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomere)).

(11)   Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-Methyl, Fenthoat, Methidathion.

(12)   Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Summe), Cyproconazol, Dicofol (Summe), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz, Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-Methyl und Triforin.

(13)   Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, Cultivar alboglabra. Auch als „Kai-Lan“, „Gai-Lan“, „Gailan“, „Kailan“ und „Chinese bare Jielan“ bekannt.

(14)   Insbesondere Rückstände von: Chlorfenapyr, Fipronil, Carbendazim, Acetamiprid, Dimethomorph und Propiconazol.

(15)   Insbesondere Rückstände von: Carbofuran, Carbendazim (Summe), Chlorpyriphos, Profenofos, Permethrin, Hexaconazol, Difenoconazol, Propiconazol, Fipronil, Propargit, Flusilazol, Phenthoat, Cypermethrin, Methomyl, Quinalphos, Pencycuron, Methidathion, Dimethoat (Summe), Fenbuconazol.

(16)   Insbesondere Rückstände von: Dimethoat (Summe), Chlorpyriphos, Acephat, Methamidophos, Methomyl, Diafenthiuron, Indoxacarb.

(17)   Insbesondere Rückstände von: Chlorpyriphos, Cypermethrin, Dimethoat (Summe), Endosulfan (Summe), Hexaconazol, Parathion-Methyl (Summe), Methomyl, Flutriafol, Carbendazim (Summe), Flubendiamid, Myclobutanil, Malathion (Summe).

▼B




ANHANG II

GEMEINSAMES DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR (GDE)

Teil I: Angaben zur vorgestellten SendungEUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTGemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)I.1. AbsenderNameAnschriftLand+ ISO-codeI.2. GDE-NummerBenannter EingangsortDienststelle Nr. … am benannten EingangsortI.3. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlLand+ ISO-CodeI.4. Für die Sendung verantwortliche PersonNameAnschrift1.5. Ursprungslandn+ ISO-Code1.6 Versandland+ ISO-CodeI.7. EinführerNameAnschriftPostleitzahlLand+ ISO-CodeI.8. BestimmungsortNameAnschriftPostleitzahlLand+ ISO-CodeI.9. Eintreffen am benannten Eingangsort (voraussichtliches Datum)Datum:I.10. DokumenteNummerAusstellungsdatumI.11. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugKennzeichnung:Bezugsdokumente:I.12. Beschreibung der WareI.13. Warencode (HS-Code)I.14. Bruttogewicht/NettogewichtI.15. Anzahl PackstückeI.16. TemperaturUmgebungstemp.GekühltGefrorenI.17. Art der VerpackungI.18. Waren zertifiziert fürLebensmittelWeiterverarbeitungFuttermittelI.19. Plomben- und ContainernummerI.20. Weiterbeförderung nach/zuKontrollstelleDienststelle Nr. … der KontrollstelleI.21.I.22. Bei EinfuhrI.23.I.24. Verkehrsmittel für die Beförderung zur KontrollstelleEisenbahnwaggonRegisternr.FlugzeugFlugnr.SchiffNameStraßenfahrzeugKennzeichen/NummerI.25. ErklärungDer/Die Unterzeichnete, verantwortlich für die vorstehend beschriebene Sendung, bestätigt hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in Teil I dieses Dokuments der Wahrheit entsprechen und vollständig sind, und erklärt, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einzuhalten, einschließlich derjenigen über die Zahlung von Gebühren bzw. Kostenbeiträgen für amtliche Kontrollen und gegebenenfalls einschließlich der Vorschriften über amtliche Maßnahmen bei Nichteinhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts.Ort und Datum der ErklärungName des UnterzeichnetenUnterschrift

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTGemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)II.1. GDE-Nummer:II.2. Nummer des ZolldokumentsII.3. DokumentenprüfungZufriedenstellendNicht zufriedenstellendII.4. Sendung für Warenuntersuchung ausgewähltJaNeinII.5. Weiterbeförderung ZULÄSSIGKontrollstelleDienststelle Nr. … der KontrollstelleII.6. NICHT ZUZLÄSSIG1. Rücksendung2. Vernichtung3. Verarbeitung4. Verwendung für andere ZweckeII.7. Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.16)Zulassungsnummer (falls zutreffend):AnschriftPostleitzahlII.8. Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort und AmtsstempelBenannter EingangsortStempel:Dienststelle Nr. … am benannten EingangsortII.9. Amtlicher Inspektor/Amtliche InspektorinDer unterzeichnete amtliche Inspektor/die unterzeichnete amtliche Inspektorin am benannten Eingangsort bescheinigt, dass die Kontrollen der Sendung gemäß dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden.II.10.II.11. Nämlichkeitskontrolle:JaNeinZufriedenstellendNicht zufriedenstellendII.12. Körperliche Kontrolle:ZufriedenstellendNicht zufriedenstellendII.13. Laboruntersuchungen:JaNeinUntersucht aufErgebnis:ZufriedenstellendNicht zufriedenstellendII.14. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ZULÄSSIGLebensmittelWeiterverarbeitungFuttermittelSonstiger VerwendungszweckII.15.II.16. NICHT ZULÄSSIG1. Rücksendung2. Vernichtung3. Verarbeitung4. Verwendung für andere ZweckeII.17. Gründe für die Ablehnung1. Fehlende/ungültige Bescheinigung (falls zutreffend)2. ID: Unzureichende Übereinstimmung mit Dokumenten3. Mangelnde Hygiene4. Chemische Verunreinigung5. Mikrobiologische Verunreinigung6. SonstigeII.18. Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.16)Zulassungsnummer (falls zutreffend):AnschriftPostleitzahlII.19. Sendung neuverplombtNummer der neuen Plombe:II.20. Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort/zur Kontrollstelle und AmtsstempelStempel:II.21. Amtlicher Inspektor/Amtliche InspektorinDer unterzeichnete amtliche Inspektor/die unterzeichnete amtliche Inspektorin am benannten Eingangsort/an der Kontrollstelle bescheinigt, dass die Kontrollen der Sendung gemäß dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt wurden.Name (in Großbuchstaben):Datum:Unterschrift:III.1. Angaben zur Rücksendung:Nummer des Transportmittels:EisenbahnwaggonFlugzeugSchiffStraßenfahrzeugBestimmungsland:+ ISO-CodeDatum:III.2. FolgemaßnahmenLokale Dienststelle der zuständigen BehördeEintreffen der SendungJaNeinÜbereinstimmung der SendungJaNeinIII.3. Amtlicher Inspektor/Amtliche InspektorinName (in Großbuchstaben):AnschriftDatum:Stempel:Nr. der Dienststelle:Unterschrift:Teil II: Entscheidung über die SendungTeil III: Kontrolle

▼M1

Erläuterungen zum GDE

Allgemein

:

Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.

Teil I

Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Feld I.1

Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2

Auszufüllen von der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld I.3

Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.4

Für die Sendung verantwortliche Person: die Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.5

Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.

Feld I.6

Land der Versendung: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde.

Feld I.7

Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.8

Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.9

Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.

Feld I.10

Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten.

Feld I.11

Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben.

Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.).

Feld I.12

Beschreibung der Ware: detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).

Feld I.13

Warencode oder HS-Code der Weltzollorganisation einsetzen.

Feld I.14

Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg, definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Umschließung und sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Transportcontainer und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung, definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Umschließung oder Verpackung.

Feld I.15

Anzahl der Packstücke.

Feld I.16

Temperatur: Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.

Feld I.17

Art der Verpackung: Art der Verpackung angeben.

Feld I.18

Waren zertifiziert für: ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Lebensmittel“ ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung“ ankreuzen) oder als „Futtermittel“ verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel“ ankreuzen).

Feld I.19

Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.

Feld I.20

Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll.

Feld I.21

Entfällt.

Feld I.22

Bei Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist (Artikel 8).

Feld I.23

Entfällt.

Feld I.24

Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II

Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld II.1

Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.

Feld II.2

Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.

Feld II.3

Dokumentenprüfung: bei allen Sendungen auszufüllen.

Feld II.4

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können.

Feld II.5

Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufrieden stellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden kann.

Feld II.6

Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ ist in Feld II.7 einzutragen.

Feld II.7

Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.8

Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen.

Feld II.9

Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld II.10

Entfällt.

Feld II.11

Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein.

Feld II.12

Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein.

Feld II.13

Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboranalyse ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboranalyse ist.

Feld II.14

Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.

Feld II.15

Entfällt.

Feld II.16

Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II.17

Gründe für die Ablehnung: gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen.

Feld II.18

Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.19

Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

Feld II.20

Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen.

Feld II.21

Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle.

Teil III

Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld III.1

Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.

Feld III.2

Folgemaßnahmen: gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.

Feld III.3

Im Falle der „Rücksendung“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde.



( 1 ) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

( 2 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 3 ) ABl. L 135 vom 28.5.2005, S. 34.

( 4 ) ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.

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