Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02009L0119-20200101

Consolidated text: Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/119/2020-01-01

02009L0119 — DE — 01.01.2020 — 002.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 2009/119/EG DES RATES

vom 14. September 2009

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

(ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1581 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 2018

  L 263

57

22.10.2018

►M2

VERORDNUNG (EU) 2018/1999 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018

  L 328

1

21.12.2018




▼B

RICHTLINIE 2009/119/EG DES RATES

vom 14. September 2009

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten



Artikel 1

Zweck

Mit dieser Richtlinie werden Regeln festgelegt, mit denen durch zuverlässige und transparente Mechanismen, die auf der Solidarität der Mitgliedstaaten beruhen, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Erdölversorgung in der Gemeinschaft gewährleistet werden soll, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen sichergestellt werden sollen und Verfahren vorgesehen werden sollen, um gegebenenfalls einer starken Verknappung zu begegnen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bezugsjahr“ : Kalenderjahr, auf das sich die Verbrauchs- oder Nettoeinfuhrdaten beziehen, die bei der Berechnung der zu haltenden Vorräte oder der Ermittlung der zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen herangezogen werden;

b)

„Zusatzstoffe“ : andere Stoffe als Kohlenwasserstoffe, die einem Produkt hinzugefügt oder beigemischt werden, um seine Eigenschaften zu verändern;

c)

„Biokraftstoffe“ : flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden; „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen und Rückständen aus Industrie und Haushalten;

d)

„Inlandsverbrauch“ : nach Anhang II berechnetes Aggregat aller in einem Land für energetische und nicht energetische Verwendungszwecke ausgelieferten Mengen; dieses Aggregat umfasst Lieferungen an den Umwandlungssektor und Lieferungen an die Industrie, den Verkehrssektor, Haushalte und andere Sektoren für den Endverbrauch; außerdem umfasst es den Eigenverbrauch des Energiesektors (mit Ausnahme von Raffineriebrennstoffen);

e)

„wirksamer internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten“ : geltender Beschluss des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbringen von Vorräten der Mitglieder und/oder durch zusätzliche Maßnahmen Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt werden sollen;

f)

„zentrale Bevorratungsstelle“ (ZBS) : Stelle oder Dienst, auf die/den Befugnisse übertragen werden können, so dass sie/er agieren kann, um Ölvorräte, einschließlich Sicherheitsvorräten und spezifischer Vorräte, zu erwerben, zu halten oder zu verkaufen;

g)

„bedeutende Versorgungsunterbrechung“ : beträchtlicher, plötzlicher Rückgang der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen an die Gemeinschaft oder einen Mitgliedstaat, gleichgültig, ob dieser zu einem wirksamen internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht;

h)

„Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt“ : Bedeutung wie in Anhang A Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik;

▼M1

i)

„Erdölvorräte“ : Vorräte an Energieprodukten gemäß der Liste in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;

▼B

j)

„Sicherheitsvorräte“ : Erdölvorräte, die gemäß Artikel 3 in jedem Mitgliedstaat zu halten sind;

k)

„kommerzielle Vorräte“ : von den Unternehmen gehaltene Erdölvorräte, deren Halten mit dieser Richtlinie nicht vorgeschrieben wird;

l)

„spezifische Vorräte“ : Erdölvorräte, die die Bedingungen des Artikels 9 erfüllen;

m)

„physische Zugänglichkeit“ : Vorkehrungen für die Platzierung und Beförderung von Vorräten, um ihr Inverkehrbringen oder ihre tatsächliche Auslieferung an Endverbraucher und Märkte innerhalb von Fristen und unter Bedingungen zu gewährleisten, die geeignet sind, etwaige Versorgungsprobleme abzumildern.

Die in diesem Artikel festgelegten Begriffsbestimmungen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren präzisiert oder geändert werden.

Artikel 3

Sicherheitsvorräte — Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu gewährleisten, dass zu ihren Gunsten im Gebiet der Gemeinschaft ständig Erdölvorräte gehalten werden, die insgesamt mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage oder dem täglichen durchschnittlichen Inlandsverbrauch für 61 Tage entsprechen, je nachdem, welche Menge größer ist.

(2)  Die zu berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren werden anhand des Rohöläquivalents der Einfuhren im vorhergehenden Kalenderjahr berechnet, das nach der Methode und den Verfahren in Anhang I bestimmt wird.

Der zu berücksichtigende tägliche durchschnittliche Inlandsverbrauch wird anhand des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr berechnet, das nach der Methode und den Verfahren in Anhang II ermittelt und berechnet wird.

▼M1

(3)  Ungeachtet des Absatzes 2 werden die in Absatz 2 genannten täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren und der tägliche durchschnittliche Inlandsverbrauch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni jedes Kalenderjahres jedoch auf der Grundlage der Einfuhr- und Verbrauchsmengen des vorletzten Jahres vor dem betreffenden Kalenderjahr bestimmt.

▼B

(4)  Die in diesem Artikel genannten Methoden und Verfahren zur Berechung der Bevorratungsverpflichtungen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden.

Artikel 4

Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen

(1)  Die gehaltenen Vorratsmengen werden entsprechend den Methoden in Anhang III berechnet. Bei der Berechnung der Vorratsmengen, die für die gemäß Artikel 9 berücksichtigten Kategorien gehalten werden, gelten diese Methoden nur für die Produkte der jeweils relevanten Kategorie.

(2)  Bei der Berechnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gehaltenen Vorratsmengen sind die Daten des Bezugsjahres zu verwenden, das gemäß den in Artikel 3 festgelegten Vorschriften ermittelt wird.

(3)  Sämtliche Erdölvorräte können gleichzeitig sowohl in die Berechnung der Sicherheitsvorräte eines Mitgliedstaats als auch in die Berechnung seiner spezifischen Vorräte einbezogen werden, sofern diese Vorräte alle Bedingungen dieser Richtlinie für beide Arten von Vorräten erfüllen.

(4)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Methoden und Verfahren zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden. Insbesondere kann es sich als erforderlich und nützlich erweisen, diese Methoden und Verfahren, auch die Anwendung von Abschlägen gemäß Anhang III, anzupassen, um die Übereinstimmung mit der IEA-Praxis sicherzustellen.

Artikel 5

Verfügbarkeit der Vorräte

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Sicherheitsvorräte und die spezifischen Vorräte zu jedem Zeitpunkt für die Zwecke dieser Richtlinie verfügbar und physisch zugänglich sind. Sie treffen Regelungen für die Identifizierung, die buchhalterische Erfassung und die Kontrolle dieser Vorräte, so dass diese jederzeit überprüft werden können. Diese Anforderung gilt auch für Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte, die mit anderen Vorräten vermischt sind, die von Unternehmen gehalten werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um alles zu vermeiden, was die Verfügbarkeit der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte beeinträchtigen könnte. Jeder Mitgliedstaat kann für die Möglichkeit, seine Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte außerhalb seines Hoheitsgebiets zu halten, Begrenzungen oder zusätzliche Auflagen festlegen.

(2)  Sind die Notfallmaßnahmen gemäß Artikel 20 durchzuführen, so untersagen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die die Weiterleitung, Nutzung oder Freigabe von Sicherheitsvorräten oder spezifischen Vorräten durch einen anderen Mitgliedstaat für den die Vorräte in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden, behindern könnten, und sie sehen davon ab, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 6

Verzeichnis der Sicherheitsvorräte — Jahresbericht

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt ein fortlaufend aktualisiertes und detailliertes Verzeichnis aller von ihm gehaltenen Sicherheitsvorräte, die keine spezifischen Vorräte sind. ►M1  Dieses Verzeichnis enthält insbesondere Informationen, anhand deren genau bestimmt werden kann, in welchem Depot, in welcher Raffinerie oder in welcher Lagereinrichtung sich die genannten Vorräte befinden, sowie Informationen über die betreffenden Mengen, den Eigentümer der Vorräte und ihre Art, wobei die Kategorien gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 zugrunde gelegt werden. ◄

▼M2

(2)  Bis 15. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind.

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage innerhalb von 15 Tagen eine vollständige Kopie des Verzeichnisses; in dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden. Anfragen können bis zu 5 Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen, und dürfen sich nicht auf Daten beziehen, die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2013 betreffen.

Artikel 7

Zentrale Bevorratungsstellen

(1)  Die Mitgliedstaaten können zentrale Bevorratungsstellen einrichten.

Jeder Mitgliedstaat darf nicht mehr als eine ZBS oder ähnliche Stelle schaffen. Er kann seine ZBS an jedem Ort der Gemeinschaft einrichten.

Richtet ein Mitgliedstaat eine ZBS ein, so wählt er dafür die Rechtsform einer Einrichtung oder eines Dienstes ohne Erwerbszweck, die bzw. der im Allgemeininteresse handelt und nicht als Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten ist.

(2)  Hauptaufgabe der ZBS ist der Erwerb, die Haltung und der Verkauf von Erdölvorräten für die Zwecke dieser Richtlinie oder zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen über das Halten von Erdölvorräten. Die ZBS ist die einzige Einrichtung bzw. der einzige Dienst, auf die/den Befugnisse übertragen werden können, so dass sie/er spezifische Vorräte erwerben und verkaufen kann.

(3)  Die zentralen Bevorratungsstellen oder die Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben betreffend die Verwaltung von Sicherheitsvorräten und — mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs — von spezifischen Vorräten übertragen, jedoch nur:

a) 

einem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Vorräte befinden, oder der von diesem Mitgliedstaat eingerichteten ZBS. Die in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben dürfen nicht an andere Mitgliedstaaten oder die von ihnen eingerichteten zentralen Bevorratungsstellen weiterübertragen werden. Der Mitgliedstaat, der die ZBS eingerichtet hat, sowie jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden, kann zur Bedingung machen, dass die Übertragung von ihm zu genehmigen ist;

b) 

Unternehmen. Die übertragenen Aufgaben können nicht weiterübertragen werden. Betrifft eine Übertragung oder eine Änderung oder Ausweitung der Übertragung die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheitsvorräten und spezifischen Vorräten, die in einem anderen Mitgliedstaat gehalten werden, so ist eine vorherige Genehmigung sowohl durch den Mitgliedstaat, in dessen Namen die Vorräte gehalten werden, als auch durch alle Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden, erforderlich.

(4)  Jeder Mitgliedstaat, der über eine ZBS verfügt, schreibt vor, dass diese für die Zwecke des Artikels 8 Absätze 1 und 2

a) 

fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen veröffentlicht, die sie für Unternehmen oder gegebenenfalls interessierte zentrale Bevorratungsstellen zu halten in der Lage ist,

b) 

mindestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen veröffentlicht, unter denen sie bereit ist, Unternehmen Dienste betreffend das Halten der Vorräte anzubieten. Die Bedingungen, einschließlich solcher der Zeitplanung, unter denen diese Dienste erbracht werden, können auch von den zuständigen nationalen Behörden oder in einem wettbewerblichen Verfahren festgelegt werden, mit dem das beste Angebot unter Unternehmen oder gegebenenfalls interessierten zentralen Bevorratungsstellen ermittelt werden soll.

Die zentralen Bevorratungsstellen akzeptieren diese Übertragungen unter objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen. Zahlungen von Unternehmen für die Dienstleistungen der jeweiligen ZBS dürfen die Gesamtkosten der erbrachten Dienstleistungen nicht übersteigen und nicht verlangt werden, bevor die Vorräte gebildet wurden. Die ZBS kann ihre Zustimmung zu der Übertragung davon abhängig machen, dass das Unternehmen eine Garantie oder eine andere Form der Sicherheit leistet.

Artikel 8

Unternehmen

(1)  Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass das Unternehmen, dem er Bevorratungsverpflichtungen auferlegt, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 3 nachzukommen, das Recht erhält, diese Verpflichtungen zumindest teilweise und nach seinem Ermessen zu übertragen, jedoch nur

a) 

der ZBS des Mitgliedstaats, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden,

b) 

einer oder mehreren anderen ZBS, die sich im Voraus bereit erklärt haben, diese Vorräte zu halten, sofern diese Übertragungen im Voraus sowohl von dem Mitgliedstaat, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden, als auch von allen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden, genehmigt wurden,

c) 

anderen Unternehmen mit überschüssigen Vorräten oder verfügbaren Bevorratungskapazitäten außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dessen Namen die betreffenden Vorräte innerhalb der Gemeinschaft gehalten werden, sofern diese Übertragung im Voraus sowohl von dem Mitgliedstaat, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden, als auch von allen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden, genehmigt wurde, und/oder

d) 

anderen Unternehmen mit überschüssigen Vorräten oder verfügbaren Bevorratungskapazitäten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden, sofern diese Übertragung im Voraus dem betreffenden Mitgliedstaat gemeldet wurde. Die Mitgliedstaaten können Begrenzungen oder Auflagen für diese Übertragungen festlegen.

Die gemäß den Buchstaben c und d übertragenen Verpflichtungen können nicht weiterübertragen werden. Eine Änderung oder Ausweitung einer Übertragung nach den Buchstaben b und c wird nur wirksam, wenn sie im Voraus von allen Mitgliedstaaten, die die Übertragung genehmigt haben, genehmigt wird. Jede Änderung oder Erweiterung einer der in Buchstabe d aufgeführten Übertragungen wird als neue Übertragung behandelt.

(2)  Jeder Mitgliedstaat kann das Übertragungsrecht der Unternehmen, denen er Bevorratungsverpflichtungen auferlegt oder auferlegt hat, beschränken.

Wenn durch diese Beschränkungen jedoch das Übertragungsrecht eines Unternehmens auf Übertragung einer Menge beschränkt wird, die weniger als 10 % der ihm auferlegten Bevorratungsverpflichtung beträgt, so gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat, dass er über eine ZBS verfügt, die die Übertragungen übernehmen muss, die zur Wahrung des Rechts des Unternehmens auf Übertragung von mindestens 10 % der ihm auferlegten Bevorratungsverpflichtungen erforderlich sind.

Der in diesem Absatz aufgeführte Mindestprozentsatz wird spätestens bis 31. Dezember 2017 von 10 % auf 30 % angehoben.

(3)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat ein Unternehmen verpflichten, zumindest einen Teil seiner Bevorratungsverpflichtung der ZBS dieses Mitgliedstaats zu übertragen.

(4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Unternehmen spätestens 200 Tage vor Beginn des Zeitraums, für den die Bevorratungsverpflichtungen gelten, über die Methoden für die Berechnung der ihnen auferlegten Bevorratungsverpflichtungen zu unterrichten. Die Unternehmen üben ihr Recht, Bevorratungsverpflichtungen an ZBS zu übertragen, spätestens 170 Tage vor Beginn des Zeitraums, für den die betreffende Verpflichtung gilt, aus.

Werden die Unternehmen weniger als 200 Tage vor Beginn des Zeitraums, für den die Bevorratungsverpflichtung gilt, unterrichtet, so können sie von ihrem Übertragungsrecht jederzeit Gebrauch machen.

Artikel 9

Spezifische Vorräte

(1)  Jeder Mitgliedstaat kann sich verpflichten, als Anzahl von Verbrauchstagen festgelegte Mindestvorräte an Erdöl zu halten, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

Die spezifischen Vorräte sind Eigentum des Mitgliedstaats oder der von ihm eingerichteten ZBS und werden im Gebiet der Gemeinschaft gehalten.

▼M1

(2)  Spezifische Vorräte können sich nur aus einer oder mehreren der folgenden Produktkategorien zusammensetzen, die in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 definiert sind:

▼B

— 
Ethan,
— 
LPG,
— 
Motorenbenzin,
— 
Flugbenzin,
— 
Flugturbinenkraftstoffe (auf Naphthabasis oder JP4),
— 
Flugturbinenkraftstoffe auf Petroleumbasis,
— 
sonstiges Kerosin,
— 
Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl),
— 
Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt),
— 
Testbenzin und Industriebrennstoffe,
— 
Schmierstoffe,
— 
Bitumen,
— 
Paraffinwachse und
— 
Petrolkoks.

(3)  Jeder Mitgliedstaat gibt — auf der Grundlage der in Absatz 2 aufgeführten Kategorien — die Erdölerzeugnisse an, aus denen sich die spezifischen Vorräte zusammensetzen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für das Bezugsjahr, das gemäß den in Artikel 3 festgelegten Vorschriften ermittelt wurde, in Bezug auf die von den verwendeten Kategorien umfassten Produkte, das Rohöläquivalent der in dem Mitgliedstaat verbrauchten Mengen mindestens 75 % des Inlandsverbrauchs ausmacht, wobei die Berechnungsmethode des Anhangs II zugrunde zu legen ist.

Für jede der von dem Mitgliedstaat gewählten Kategorien entsprechen die spezifischen Vorräte, zu deren Haltung er sich verpflichtet, einer bestimmten Anzahl von Tagen des durchschnittlichen täglichen Verbrauchs, die auf der Grundlage ihres Rohöläquivalents für das Bezugsjahr, das gemäß den in Artikel 3 festgelegten Vorschriften ermittelt wurde, berechnet werden.

▼M1

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Rohöläquivalente werden ermittelt, indem für die von den Kategorien umfassten oder betroffenen Erzeugnissen die Mengen der Aggregate der „erfassten Bruttoinlandslieferungen“ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden. Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

▼B

(4)  Jeder Mitgliedstaat, der beschlossen hat, spezifische Vorräte zu halten, übermittelt der Kommission eine Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und in der die Menge der spezifischen Vorräte, zu deren Haltung er sich verpflichtet hat, und die Dauer der Verpflichtung, die mindestens ein Jahr beträgt, angegeben werden. Die mitgeteilte Mindestmenge gilt in gleicher Weise für alle Kategorien spezifischer Vorräte, die der Mitgliedstaat nutzt.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Vorräte während des gesamten mitgeteilten Zeitraums gehalten werden; das Recht des Mitgliedstaats, vorübergehende Absenkungen ausschließlich aufgrund einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen für Vorräte vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt.

Die Liste der von einem Mitgliedstaat verwendeten Kategorien bleibt mindestens ein Jahr lang in Kraft; sie kann nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermonats geändert werden.

(5)  Jeder Mitgliedstaat, der sich nicht für den vollen Zeitraum eines gegebenen Kalenderjahres verpflichtet hat, spezifische Vorräte für mindestens 30 Tage zu halten, stellt sicher, dass mindestens ein Drittel seiner Bevorratungsverpflichtungen in Form von Erzeugnissen gehalten wird, die sich nach den Absätzen 2 und 3 zusammensetzen.

Ein Mitgliedstaat, für den spezifische Vorräte für weniger als 30 Tage gehalten werden, erstellt jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen seiner nationalen Behörden analysiert werden, mit denen sichergestellt und überprüft wird, dass seine Sicherheitsvorräte gemäß Artikel 5 verfügbar und physisch zugänglich sind; außerdem dokumentiert er in diesem Bericht die Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit der Mitgliedstaat die Verwendung dieser Vorräte im Falle von Unterbrechungen der Erdölversorgung kontrollieren kann. Dieser Bericht ist der Kommission bis zum Ende des ersten Monats des Kalenderjahres zu übermitteln, auf das er sich bezieht.

Artikel 10

Verwaltung der spezifischen Vorräte

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt ein ständig aktualisiertes und detailliertes Verzeichnis aller von ihm in seinem Hoheitsgebiet gehaltenen spezifischen Vorräte. Dieses Verzeichnis enthält insbesondere alle Informationen, anhand deren der Standort der genannten Vorräte genau bestimmt werden kann.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage ferner innerhalb von 15 Tagen eine Kopie des Verzeichnisses. In dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden. Anfragen können bis zu 5 Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.

(2)  Sind spezifische Vorräte mit anderen Erdölvorräten vermischt, treffen die Mitgliedstaaten oder ihre zentralen Bewirtschaftungsstellen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass diese vermischten Erzeugnisse, was den die spezifischen Vorräte ausmachenden Anteil anbelangt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Eigentümers der spezifischen Vorräte und der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Vorräte befinden, bzw. der von diesem Mitgliedstaat eingerichteten ZBS verlagert werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um allen spezifischen Vorräten, die auf ihrem Hoheitsgebiet gehalten oder transportiert werden, unbedingte Immunität gegenüber jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern, gleichgültig, ob es sich um eigene Vorräte oder die anderer Mitgliedstaaten handelt.

Artikel 11

Wirkung der Übertragungen

Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Übertragungen lassen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 12

Statistische Erfassung der Vorräte gemäß Artikel 3

(1)  Entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV erstellt jeder Mitgliedstaat Statistiken zur Höhe der gemäß Artikel 3 zu haltenden Vorräte und übermittelt sie der Kommission.

(2)  Die Bestimmungen für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Statistiken sowie deren Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit und die Fristen für ihre Übermittlung können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden. Die Bestimmungen zur Übermittlung der Statistiken an die Kommission können ebenfalls nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angepasst werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen in ihre Statistiken über Sicherheitsvorräte keine Erdölmengen oder Mengen an Erdölerzeugnissen aufnehmen, die Gegenstand von Beschlagnahmungen oder Vollstreckungsmaßnahmen sind. Das Gleiche gilt für alle Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insolvenz- oder Vergleichsverfahren befinden.

Artikel 13

Statistische Erfassung der spezifischen Vorräte

(1)  Jeder betroffene Mitgliedstaat erstellt für jede Kategorie von Erzeugnissen eine Statistik über seine spezifischen Vorräte am letzten Tag jedes Kalendermonats, in der die Mengen und die Anzahl der Durchschnittsverbrauchstage des Bezugsjahres angegeben sind, dem die Vorräte entsprechen, und übermittelt sie der Kommission. Hält der Mitgliedstaat spezifische Vorräte außerhalb seines Hoheitsgebiets, so muss er die in bzw. mittels der jeweiligen Mitgliedstaaten und zentralen Bevorratungsstellen gehaltenen Vorräte im Einzelnen angeben. Er gibt ferner genau an, ob die Vorräte in vollem Umfang sein Eigentum sind oder ganz oder teilweise seiner ZBS gehören.

(2)  Jeder betroffene Mitgliedstaat erstellt ferner eine Statistik der am letzten Tag jedes Kalendermonats in seinem Hoheitsgebiet befindlichen spezifischen Vorräte, die Eigentum anderer Mitgliedstaaten oder zentraler Bevorratungsstellen sind, aufgeschlüsselt nach den Produktkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 4, und übermittelt sie der Kommission. Darin sind ferner stets der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende ZBS sowie die Mengen anzugeben.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Statistiken sind in dem Kalendermonat zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen.

(4)  Ferner sind die Statistiken der Kommission auf Anfrage unverzüglich zu übermitteln. Anfragen können bis zu 5 Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.

(5)  Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit der Statistiken sowie die Fristen für ihre Übermittlung können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden. Die Bestimmungen zur Übermittlung der Statistiken an die Kommission können ebenfalls nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angepasst werden.

Artikel 14

Statistiken über kommerzielle Vorräte

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich eine Statistik über die Höhe der kommerziellen Vorräte in ihrem Hoheitsgebiet. Sie gewährleisten dabei den Schutz der sensiblen Daten und geben keine Namen von Bestandseigentümern an.

(2)  Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken monatlich in aggregierter Form Statistiken über die kommerziellen Vorräte in der Gemeinschaft.

(3)  Die Bestimmungen zur Übermittlung und Veröffentlichung der Statistiken sowie zu ihrer Häufigkeit können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden.

Artikel 15

Datenverarbeitung

Die Kommission ist zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der EDV-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten erforderlich sind, die in den von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken und sonstigen Informationen enthalten sind oder von der Kommission im Rahmen dieser Richtlinie erhoben werden, sowie der Daten über Erdölvorräte, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erhoben werden und für die Erstellung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Statistiken erforderlich sind.

Artikel 16

Biokraftstoffe und Zusatzstoffe

(1)  Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 9 nur berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind.

(2)  Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie

a) 

den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt worden sind oder

b) 

im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gelagert werden, der Mitgliedstaat Vorschriften erlassen hat, mit denen sichergestellt wird, dass sie gemäß den Bevorratungsverpflichtungen aus dieser Richtlinie gehaltenen Erdölerzeugnissen beigemischt, und dass sie für Beförderungszwecke verwendet werden sollen.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Bestimmungen zur Berücksichtigung von Biokraftstoffen und Zusatzstoffen bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen und der Bestimmung der Vorratsmengen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden.

Artikel 17

Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse

(1)  Es wird eine Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse (im Folgenden als „Koordinierungsgruppe“ bezeichnet) eingesetzt. Die Koordinierungsgruppe hat beratende Funktion; sie leistet Beiträge zu Analysen der Lage in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit bei Erdöl und Erdölerzeugnissen und trägt zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen in diesem Bereich bei.

(2)  Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz führt die Kommission. Vertretungen der Branche können auf Aufforderung der Kommission an den Arbeiten der Gruppe teilnehmen.

Artikel 18

Überprüfungen der Notfallvorsorge und der Vorratshaltung

(1)  Die Kommission kann in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Überprüfungen der Notfallvorsorge der Mitgliedstaaten und, wenn sie dies für angezeigt hält, der diesbezüglichen Vorratshaltung durchführen. Bei der Vorbereitung solcher Überprüfungen berücksichtigt die Kommission Maßnahmen anderer Institutionen und internationaler Organisationen und konsultiert die Koordinierungsgruppe.

(2)  Die Koordinierungsgruppe kann vereinbaren, dass Beauftragte oder Vertreter anderer Mitgliedstaaten an den Überprüfungen teilnehmen. Die benannten nationalen Bediensteten des überprüften Mitgliedstaats können die Personen, die die Überprüfung durchführen, begleiten. Innerhalb einer Woche nach Ankündigung einer Überprüfung nach Absatz 1 stellt jeder betroffene Mitgliedstaat, der die Kommission nicht über sensible Daten betreffend den Standort von Vorräten gemäß den Artikeln 6 und 9 unterrichtet hat, den Bediensteten oder Beauftragten der Kommission diese Informationen zur Verfügung.

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Behörden und die für die Haltung und Verwaltung der Sicherheitsvorräte und der spezifischen Vorräte zuständigen Personen Inspektionen zustimmen und die von der Kommission mit der Durchführung dieser Überprüfungen beauftragten Personen unterstützen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass diesen Personen Zugang zu allen Dokumenten und Verzeichnissen im Zusammenhang mit diesen Vorräten sowie zu allen Standorten, an denen Vorräte gehalten werden, und zu allen damit zusammenhängenden Dokumenten gewährt wird.

(4)  Die Ergebnisse der Überprüfung nach diesem Artikel werden dem überprüften Mitgliedstaat übermittelt und können an die Koordinierungsgruppe weitergeleitet werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die unter Aufsicht der Kommission arbeitenden Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen sowie die Mitglieder der Koordinierungsgruppe Informationen, die in Anwendung dieses Artikels erfasst oder ausgetauscht werden und aufgrund ihrer Art unter das Berufsgeheimnis fallen (z. B. die Identität der Eigentümer der Vorräte), nicht verbreiten dürfen.

(6)  Mit den in Absatz 1 genannten Überprüfungen wird keine Verarbeitung personenbezogener Daten bezweckt. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Überprüfungen vorgefunden werden, werden weder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie versehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.

(7)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Aufbewahrung der Daten, Unterlagen, Statistiken und Dokumente im Zusammenhang mit den Sicherheitsvorräten und spezifischen Vorräten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren sicherzustellen.

Artikel 19

Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung

Diese Richtlinie lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie er in den Gemeinschaftsvorschriften und im nationalen Recht garantiert ist, in jeder Hinsicht unberührt und ändert insbesondere nichts an den Verpflichtungen — im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben — der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Mitgliedstaaten, wie sie diesen durch die Richtlinie 95/46/EG auferlegt sind, oder der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

Artikel 20

Notfallverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die gegebenenfalls erforderlichen Verfahren verfügen und sie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ihre zuständigen Behörden im Falle einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte rasch, wirksam und in transparenter Weise ganz oder teilweise in Verkehr bringen und den Verbrauch — entsprechend dem erwarteten Versorgungsdefizit — global oder gezielt einschränken können, u. a. auch durch die vorrangige Zuteilung von Erdölerzeugnissen an bestimmte Kategorien von Verbrauchern.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen jederzeit über Interventionspläne für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung verfügen, und sie sehen organisatorische Maßnahmen für die Durchführung dieser Pläne vor. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auf Anfrage über ihre Interventionspläne sowie die entsprechenden organisatorischen Bestimmungen.

(3)  Liegt ein wirksamer internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten vor, der einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, so

a) 

können die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen verwenden, die sich aus diesem Beschluss ergeben. In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon, damit diese die Koordinierungsgruppe einberufen oder die Mitglieder dieser Gruppe auf elektronischem Weg konsultieren kann, um insbesondere die Folgen des Inverkehrbringens zu evaluieren;

b) 

sollte die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte insgesamt oder teilweise in Verkehr zu bringen oder andere als zweckdienlich erachtete Maßnahmen mit gleicher Wirkung zu treffen. Die Kommission kann erst nach Anhörung der Koordinierungsgruppe tätig werden.

(4)  Wenn kein wirksamer internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten vorliegt, aber Schwierigkeiten bei der Versorgung der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen bestehen, unterrichtet die Kommission gegebenenfalls die IEA bzw. stimmt sich mit ihr ab und veranlasst so rasch wie möglich — auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative — die Konsultation der Koordinierungsgruppe. Wird die Konsultation der Koordinierungsgruppe von einem Mitgliedstaat beantragt, so wird die Konsultation innerhalb von höchstens vier Tagen ab dem Tag der Antragstellung organisiert, es sei denn, der Mitgliedstaat stimmt einer längeren Frist zu. Die Kommission stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung der Lage durch die Koordinierungsgruppe fest, ob eine bedeutende Versorgungsunterbrechung vorliegt.

Wird eine bedeutende Versorgungsunterbrechung festgestellt, so genehmigt die Kommission das Inverkehrbringen der Gesamtheit oder eines Teils der hierfür von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Mengen der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte.

(5)  Die Mitgliedstaaten können Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte in einer Menge, die die nach dieser Richtlinie geltende verbindliche Mindesthöhe unterschreitet, insoweit in Verkehr bringen, als dies für eine Sofortreaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder zur Behebung lokaler Krisensituationen unmittelbar erforderlich ist. In diesem Falle unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die in Verkehr gebrachte Menge. Die Kommission übermittelt diese Informationen den Mitgliedern der Koordinierungsgruppe.

(6)  Werden die Absätze 3, 4 oder 5 angewandt, so können die Mitgliedstaaten vorübergehend geringere Vorratsmengen halten, als sie in dieser Richtlinie vorgeschrieben sind. In diesen Fällen bestimmt die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Anhörung der Koordinierungsgruppe und gegebenenfalls in Abstimmung mit der IEA sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Lage auf den Weltmärkten für Erdöl und Erdölerzeugnisse eine angemessene Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Vorräte wieder auf das vorgeschriebene Mindestniveau bringen müssen.

(7)  Die Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage dieses Artikels lassen mögliche sonstige internationale Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten unberührt.

Artikel 21

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis 31. Dezember 2012 mit und teilen ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen mit.

Artikel 22

Bewertung

Die Kommission überprüft die Funktionsweise und die Umsetzung dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2015.

Artikel 23

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Artikel 24

Aufhebung

Die Richtlinie 73/238/EWG, die Richtlinie 2006/67/EG und die Entscheidung 68/416/EWG werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 25

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2012 nachzukommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten, die zum 31. Dezember 2012 nicht Mitgliedsländer der IEA sind und ihren Inlandsverbrauch vollständig mit Einfuhren abdecken, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2014 nachzukommen. Bis zum Inkraftsetzen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften halten die betreffenden Mitgliedstaaten Erdölvorräte, die den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 81 Tage entsprechen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG I

METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN

Die Mitgliedstaaten berechnen das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen anhand der folgenden Methode.

1. 

Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 ( 1 ) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:

— 
4 %;
— 
der mittlere Naphtha-Ertrag;
— 
der effektive Naphtha-Nettoverbrauch.
2. 

Die Nettoeinfuhren aller anderen Mineralölprodukte im Sinne des Anhangs A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit Ausnahme von Naphtha, werden addiert, die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert.

Das Rohöläquivalent ist die Summe der Ergebnisse der Schritte 1 und 2.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

▼B




ANHANG II

METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DES INLANDSVERBRAUCHS

Für die Zwecke des Artikels 3 wird das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wie folgt berechnet:

▼M1

Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandslieferungen“ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

▼B

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.




ANHANG III

METHODEN ZUR BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN

Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:

Unbeschadet des in Artikel 4 Absatz 3 behandelten Falles können Bestände bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.
Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert.
Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die Mitgliedstaaten müssen die gewählte Methode während des gesamten Kalenderjahres beibehalten.

Die Mitgliedstaaten können

▼M1

a) 

sämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder

▼B

b) 

bei der Berechnung nur die Vorräte an Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,2 ermitteln.

Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die

— 
in Vorratsbehältern von Raffinerien,
— 
in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,
— 
in Tanklagern an Rohrleitungen,
— 
auf Leichtern,
— 
auf Küstentankschiffen,
— 
auf Tankschiffen in Häfen,
— 
in Bunkern von Binnenschiffen,
— 
in Form von Tankbodenbeständen,
— 
als Betriebsvorräte oder
— 
von Großverbrauchern aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden.

Mit Ausnahme der Mengen in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen und in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl können diese Bestände jedoch nicht in die Berechnung der spezifischen Vorräte einbezogen werden, wenn diese getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden.

Folgende Vorräte können bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:

a) 

noch nicht gefördertes Rohöl;

b) 

Bestände, die

— 
in Ölleitungen,
— 
in Kesselwagen,
— 
in Bunkern von Hochseeschiffen,
— 
in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften,
— 
von sonstigen Verbrauchern,
— 
auf Tankschiffen auf See oder
— 
als militärische Vorräte gehalten werden.

Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Mitgliedstaaten von den nach den vorstehenden Absätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.

Die Verringerung um 10 % wird jedoch weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 erforderliche Mindestbestand erreicht ist.




ANHANG IV

Bestimmungen zur Erstellung von Statistiken über die gemäß Artikel 3 zu haltenden Vorräte und zur Übermittlung dieser Statistiken an die Kommission

Jeder Mitgliedstaat erstellt — gemäß Artikel 3 entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs — monatlich endgültige Statistiken über den Stand der am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen und übermittelt diese Statistiken der Kommission. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anhang III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.

Befinden sich bei der Berechnung gemäß Artikel 3 zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten und von den ZBS am letzten Tag des Berichtszeitraums gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen. Die Mitgliedstaaten geben ferner stets an, ob die Vorräte dort aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung durch ein oder mehrere Unternehmen, auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der ZBS gehalten werden.

Für sämtliche Vorräte, die im dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats für andere Mitgliedstaaten oder zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden, erstellt der Mitgliedstaat nach Kategorien von Erzeugnissen aufgeschlüsselte Statistiken über die am letzten Tag jedes Kalendermonats gehaltenen Vorräte und übermittelt diese der Kommission. In dieser Statistik sind stets insbesondere die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. ZBS sowie die Mengen anzugeben.

Die gemäß diesem Anhang erstellten Statistiken werden der Kommission binnen 55 Tagen nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Darüber hinaus sind sie der Kommission auf Anfrage binnen zwei Monaten zu übermitteln. Anfragen können bis zu fünf Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.



( 1 ) In der durch die Verordnung (EU) 2017/2010 der Kommission vom 9. November 2017 geänderten Fassung.

Top