Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02009L0048-20210521

    Consolidated text: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/48/2021-05-21

    02009L0048 — DE — 21.05.2021 — 009.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE 2009/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 18. Juni 2009

    über die Sicherheit von Spielzeug

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    RICHTLINIE 2012/7/EU DER KOMMISSION vom 2. März 2012

      L 64

    7

    3.3.2012

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) Nr. 681/2013 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2013

      L 195

    16

    18.7.2013

     M3

    RICHTLINIE 2014/79/EU DER KOMMISSION vom 20. Juni 2014

      L 182

    49

    21.6.2014

    ►M4

    RICHTLINIE 2014/81/EU DER KOMMISSION vom 23. Juni 2014

      L 183

    49

    24.6.2014

    ►M5

    RICHTLINIE 2014/84/EU DER KOMMISSION vom 30. Juni 2014

      L 192

    49

    1.7.2014

    ►M6

    RICHTLINIE (EU) 2015/2115 DER KOMMISSION vom 23. November 2015

      L 306

    17

    24.11.2015

    ►M7

    RICHTLINIE (EU) 2015/2116 DER KOMMISSION vom 23. November 2015

      L 306

    20

    24.11.2015

    ►M8

    RICHTLINIE (EU) 2015/2117 DER KOMMISSION vom 23. November 2015

      L 306

    23

    24.11.2015

    ►M9

    RICHTLINIE (EU) 2017/738 DES RATES vom 27. März 2017

      L 110

    6

    27.4.2017

    ►M10

    RICHTLINIE (EU) 2017/774 DER KOMMISSION vom 3. Mai 2017

      L 115

    47

    4.5.2017

    ►M11

    RICHTLINIE (EU) 2017/898 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2017

      L 138

    128

    25.5.2017

    ►M12

    RICHTLINIE (EU) 2018/725 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2018

      L 122

    29

    17.5.2018

    ►M13

    RICHTLINIE (EU) 2019/1922 DER KOMMISSION vom 18. November 2019

      L 298

    5

    19.11.2019

    ►M14

    RICHTLINIE (EU) 2019/1929 DER KOMMISSION vom 19. November 2019

      L 299

    51

    20.11.2019


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 355 vom 31.12.2013, S.  92 (2009/48/EG)




    ▼B

    RICHTLINIE 2009/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 18. Juni 2009

    über die Sicherheit von Spielzeug

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    ▼C1

    (1)  
    Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).

    ▼B

    Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.

    (2)  

    Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:

    a) 

    Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;

    b) 

    Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;

    c) 

    mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;

    d) 

    Spielzeugdampfmaschinen; und

    e) 

    Schleudern und Steinschleudern.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Bereitstellung auf dem Markt“ : jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

    2.

    „Inverkehrbringen“ : die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Gemeinschaftsmarkt;

    3.

    „Hersteller“ : jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

    4.

    „Bevollmächtigter“ : jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

    5.

    „Einführer“ : jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;

    6.

    „Händler“ : jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

    7.

    „Wirtschaftsakteure“ : Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;

    8.

    „harmonisierte Norm“ : Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;

    9.

    „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“ : Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

    10.

    „Akkreditierung“ : hat die Bedeutung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

    11.

    „Konformitätsbewertung“ : das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind;

    12.

    „Konformitätsbewertungsstelle“ : eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

    13.

    „Rückruf“ : jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Spielzeugs abzielt;

    14.

    „Rücknahme“ : jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird;

    15.

    „Marktüberwachung“ : die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Spielzeug mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellt;

    16.

    „CE-Kennzeichnung“ : Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind;

    17.

    „funktionelles Produkt“ : ein Produkt, das auf die gleiche Art und Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und benutzt wird, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Anlage handeln kann;

    18.

    „funktionelles Spielzeug“ : ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann;

    19.

    „Wasserspielzeug“ : ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;

    20.

    „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“ : die repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann;

    21.

    „Aktivitätsspielzeug“ : ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;

    22.

    „chemisches Spielzeug“ : ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist;

    23.

    „Brettspiel für den Geruchsinn“ : ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen;

    24.

    „Kosmetikkoffer“ : ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen;

    25.

    „Spiel für den Geschmacksinn“ : ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können;

    26.

    „Schaden“ : eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur;

    27.

    „Gefahr“ : die mögliche Ursache eines Schadens;

    28.

    „Risiko“ : die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens;

    29.

    „zur Verwendung durch… bestimmt“ : die Tatsache, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist.



    KAPITEL II

    VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

    Artikel 4

    Pflichten der Hersteller

    (1)  
    Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Spielzeuge in Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II entworfen und hergestellt wurden.
    (2)  
    Die Hersteller erstellen die gemäß Artikel 21 erforderlichen technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 19 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen.

    Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in Artikel 15 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 Absatz 1 an.

    (3)  
    Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Spielzeugs auf.
    (4)  
    Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

    Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden ►C1  Risiken ◄ als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der ►C1  nichtkonformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe ◄ und halten die Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden.

    (5)  
    Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Spielzeuge eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
    (6)  
    Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
    (7)  
    Die Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden.
    (8)  
    Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Spielzeug ►C1  Risiken ◄ verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
    (9)  
    Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von ►C1  Risiken ◄ , die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

    Artikel 5

    Bevollmächtigte

    (1)  
    Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
    (2)  
    Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
    (3)  

    Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

    a) 

    Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts;

    b) 

    auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;

    c) 

    auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der ►C1  Risiken ◄ , die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

    Artikel 6

    Pflichten der Einführer

    (1)  
    Einführer bringen nur konformes Spielzeug in der Gemeinschaft in Verkehr.
    (2)  
    Bevor sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde.

    Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 4 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

    Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt ►C1  ein Risiko ◄ verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

    (3)  
    Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.
    (4)  
    Die Einführer gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden.
    (5)  
    Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von Artikel 10 und Anhang II nicht beeinträchtigen.
    (6)  
    Sofern sie dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden ►C1  Risiken ◄ für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Spielzeugen durch, prüfen die Beschwerden ►C1  und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden ◄ , der nicht konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
    (7)  
    Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, ►C1  um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es, wenn dies angemessen ist, zurückzunehmen oder zurückzurufen. ◄ Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Spielzeug ►C1  Risiken ◄ verbunden sind, davon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und alle ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
    (8)  
    Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
    (9)  
    Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von ►C1  Risiken ◄ , die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

    Artikel 7

    Verpflichtungen der Händler

    (1)  
    Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen.
    (2)  
    Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache oder Sprachen beigefügt sind, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden können, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 4 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 6 Absatz 3 erfüllt haben.

    Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II übereinstimmt, stellt er dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ►C1  ein Risiko ◄ verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

    (3)  
    Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II nicht beeinträchtigen.
    (4)  
    Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Produkt ►C1  Risiken ◄ verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
    (5)  
    Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von ►C1  Risiken ◄ , die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

    Artikel 8

    Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

    Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Artikel 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

    Artikel 9

    Identifizierung der Wirtschaftsakteure

    Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

    a) 

    von denen sie ein Spielzeug bezogen haben,

    b) 

    an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.

    Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen im Falle des Herstellers zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen sowie im Falle der anderen Wirtschaftsakteure für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs vorlegen können.



    KAPITEL III

    KONFORMITÄT DES SPIELZEUGS

    Artikel 10

    Wesentliche Sicherheitsanforderungen

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass nur solche Spielzeuge auf dem Markt bereitgestellt werden, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in Absatz 2 (allgemeine Sicherheitsanforderungen) und in Anhang II (besondere Sicherheitsanforderungen) festgelegt sind.
    (2)  
    Spielzeuge, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden.

    Die Fähigkeiten der Benutzer sowie ggf. der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bzw. andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt sind.

    Die auf dem Spielzeug gemäß Artikel 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

    (3)  
    Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während ihrer vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.

    Artikel 11

    Warnhinweise

    (1)  
    Wo es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A anzugeben.

    Für die in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummern 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet.

    Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

    (2)  
    Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

    Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“.

    Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

    (3)  
    Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 kann ein Mitgliedstaat innerhalb seines Hoheitsgebiets festlegen, dass diese Warnhinweise und die Sicherheitshinweise in einer Sprache oder Sprachen abzufassen sind, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können und die von dem Mitgliedstaat bestimmt werden.

    Artikel 12

    Freier Warenverkehr

    Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Hoheitsgebiet das Bereitstellen von Spielzeugen auf dem Markt nicht behindern, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

    Artikel 13

    Konformitätsvermutung

    Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    Artikel 14

    Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

    (1)  
    Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II nicht voll entspricht, so kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Angabe der Gründe mit dieser Frage befassen. Der Ausschuss nimmt dazu nach Konsultation der entsprechenden europäischen Normungsgremien umgehend Stellung.
    (2)  
    Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen, zu belassen, mit Vorbehalt zu belassen oder zu streichen ist.
    (3)  
    Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium und erteilt ihm erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der fraglichen harmonisierten Normen.

    Artikel 15

    EG-Konformitätserklärung

    (1)  
    Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 10 und Anhang II genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
    (2)  
    Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anhang III dieser Richtlinie ►C1  und den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angegebenen Elemente ◄ und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III dieser Richtlinie. Sie wird in die Sprache oder Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, in dem das Spielzeug in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt es bereitgestellt wird.
    (3)  
    Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.

    Artikel 16

    Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

    (1)  
    Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung tragen.
    (2)  
    Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten nehmen bei Spielzeugen, die die CE-Kennzeichnung tragen, an, dass sie dieser Richtlinie entsprechen.
    (4)  
    Spielzeuge, die keine CE-Kennzeichnung tragen oder auch sonst dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihnen beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass sie dieser Richtlinie nicht entsprechen und dass sie erst dann in der Gemeinschaft bereitgestellt werden, wenn sie mit den Anforderungen in Einklang gebracht wurden.

    Artikel 17

    Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

    (1)  
    Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich, und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Präsentationsverpackung anzubringen.

    Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen.

    (2)  
    Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs angebracht. Danach kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das ►C1  ein besonderes Risiko ◄ oder eine besondere Verwendung angibt.



    KAPITEL IV

    KONFORMITÄTSBEWERTUNG

    Artikel 18

    Sicherheitsbewertungen

    Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durch.

    Artikel 19

    Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

    (1)  
    Bevor Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, müssen sie die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II erfüllt.
    (2)  
    Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.
    (3)  

    Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 20 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen:

    a) 

    wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, existieren;

    b) 

    wenn die unter Buchstabe a genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat;

    c) 

    wenn die unter Buchstabe a genannten harmonisierten Normen oder eine harmonisierte Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist;

    d) 

    wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.

    Artikel 20

    EG-Baumusterprüfung

    (1)  
    Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen.

    Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Nummer 2 zweiter Gedankenstrich durchzuführen.

    Zusätzlich zu diesen Bestimmungen finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels Anwendung.

    (2)  
    Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der Anschrift enthalten.
    (3)  
    Führt eine nach Artikel 22 notifizierte Konformitätsbewertungsstelle (nachstehend „notifizierte Stelle“ genannt) die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie nötigenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß Artikel 18 durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren.
    (4)  
    Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf diese Richtlinie, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht.

    Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, wenigstens aber alle fünf Jahre.

    Die EG-Baumusterprüfbescheinigung wird zurückgezogen, falls das Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II nicht erfüllt.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre notifizierten Stellen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spielzeuge ausstellen, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist.

    (5)  
    Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache verfasst.

    Artikel 21

    Technische Unterlagen

    (1)  
    Die in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II erfüllen, und insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthalten.
    (2)  
    Vorbehaltlich der Bestimmung von Artikel 20 Absatz 5 werden die technischen Unterlagen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst.
    (3)  
    Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor.

    Wenn eine Marktüberwachungsbehörde die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung von Teilen dieser Datei von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine Frist von in der Regel 30 Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt.

    (4)  
    Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht nach, so kann die Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.



    KAPITEL V

    NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

    Artikel 22

    Notifizierung

    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 20 wahrzunehmen.

    Artikel 23

    Notifizierende Behörden

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke dieser Richtlinie und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 29, zuständig ist.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
    (3)  
    Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 24 Absätze 1 bis 5 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
    (4)  
    Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

    Artikel 24

    Anforderungen an notifizierende Behörden

    (1)  
    Die notifizierenden Behörden werden so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
    (2)  
    Die notifizierenden Behörden gewährleisten durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
    (3)  
    Die notifizierenden Behörden werden so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.
    (4)  
    Die notifizierenden Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
    (5)  
    Die notifizierenden Behörden stellen die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen sicher.
    (6)  
    Den notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.

    Artikel 25

    Informationspflichten der notifizierenden Behörden

    Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

    Die Kommission macht diese Information der Öffentlichkeit zugänglich.

    Artikel 26

    Anforderungen an notifizierte Stellen

    (1)  
    Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Richtlinie die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.
    (2)  
    Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
    (3)  
    Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Spielzeug, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

    Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Spielzeuge bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen ist.

    (4)  
    Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb des zu bewertenden Spielzeugs noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Spielzeugen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.

    Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieses Spielzeugs beteiligt sein, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

    Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

    (5)  
    Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
    (6)  
    Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Artikel 20 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

    Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Spielzeug, für die sie notifiziert wurde, über:

    a) 

    die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

    b) 

    Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

    c) 

    Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, de Grad an Komplexität der jeweiligen Spielzeugtechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

    Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

    (7)  

    Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsarbeit zuständig sind, besitzen:

    a) 

    eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

    b) 

    eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

    c) 

    angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft und ihrer Durchführungsvorschriften,

    d) 

    die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

    (8)  
    Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ►C1  ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals ◄ wird sichergestellt.

    Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

    (9)  
    Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
    (10)  
    Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 20 oder einer nationalen Durchführungsvorschrift zu diesem Artikel erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
    (11)  
    Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen des Artikels 38 geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

    Artikel 27

    Konformitätsvermutung

    Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist anzunehmen, dass sie die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

    Artikel 28

    Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

    Hat ein Mitgliedstaat oder die Kommission formale Einwände gegen die harmonisierten Normen nach Artikel 27, so gilt Artikel 14.

    Artikel 29

    Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

    (1)  
    Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
    (2)  
    Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
    (3)  
    Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
    (4)  
    Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm/ihr gemäß Artikel 20 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

    Artikel 30

    Anträge auf Notifizierung

    (1)  
    Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung gemäß dieser Richtlinie bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
    (2)  
    Dem in Absatz 1 genannten Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Spielzeugs/-e bei, für das/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie wenn vorhanden eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.
    (3)  
    Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis die Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.

    Artikel 31

    Notifizierungsverfahren

    (1)  
    Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt haben.
    (2)  
    Die notifizierenden Behörden notifizieren die Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
    (3)  
    Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und dem/den Spielzeug/-en sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.
    (4)  
    Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 30 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen als Nachweis, durch den die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wird sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 26 genügt.
    (5)  
    Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

    Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Richtlinie gelten nur solche Stellen.

    (6)  
    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

    Artikel 32

    Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

    (1)  
    Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

    Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

    (2)  
    Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

    Sie trägt für die Aktualisierung des Verzeichnisses Sorge.

    Artikel 33

    Änderungen der Notifizierungen

    (1)  
    Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 26 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diese Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
    (2)  
    Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

    Artikel 34

    Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

    (1)  
    Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
    (2)  
    Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
    (3)  
    Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
    (4)  
    Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

    Artikel 35

    Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

    (1)  
    Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 20 durch.
    (2)  
    Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Spielzeugtechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

    Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Spielzeugs mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist.

    (3)  
    Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Artikel 10 und Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt die in Artikel 20 Absatz 4 genannte EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht aus.
    (4)  
    Hat eine notifizierte Stelle bereits eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Spielzeug die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, ►C1  und falls dies nötig ist, setzt sie die EG-Baumusterprüfbescheinigung aus oder zieht sie zurück. ◄
    (5)  
    Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden EG-Baumusterprüfbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

    Artikel 36

    Meldepflichten der notifizierten Stellen

    (1)  

    Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:

    a) 

    jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EG-Baumusterprüfbescheinigungen,

    b) 

    alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,

    c) 

    jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

    d) 

    auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

    (2)  
    Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dasselbe Spielzeug abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

    Artikel 37

    Erfahrungsaustausch

    Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

    Artikel 38

    Koordinierung der notifizierten Stellen

    Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer/mehrerer sektoralen/-r Gruppe/-n notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe/-n direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.



    KAPITEL VI

    VERPFLICHTUNGEN UND BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN

    Artikel 39

    Vorsorgeprinzip

    Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie geregelten und insbesondere die in Artikel 40 erwähnten Maßnahmen ergreifen, tragen sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung.

    Artikel 40

    Allgemeine Verpflichtung zur Organisation der Marktüberwachung

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung des in den Verkehr gebrachten Spielzeugs gemäß Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Zusätzlich zu diesen Artikeln findet Artikel 41 dieser Richtlinie Anwendung.

    Artikel 41

    Anweisungen an die notifizierte Stelle

    (1)  
    Die Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Stelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.
    (2)  
    Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II besteht, so weist sie gegebenenfalls die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.
    (3)  
    Falls erforderlich und insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 weist die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.

    Artikel 42

    Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, mit dem ►C1  ein Risiko ◄ verbunden ist, auf nationaler Ebene

    (1)  
    Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes Spielzeug die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

    Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Spielzeug nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art ►C1  des Risikos ◄ angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

    Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

    Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.

    (2)  
    Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
    (3)  
    Der betreffende Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche Spielzeuge erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.
    (4)  
    Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden geeignete vorläufige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

    Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Maßnahmen.

    (5)  

    Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Spielzeugs, die Herkunft des Spielzeugs, die Art der behaupteten Nichtkonformität und ►C1  des Risikos ◄ sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

    a) 

    Das Spielzeug erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen nicht; oder

    b) 

    die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 13 die Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

    (6)  
    Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Spielzeugs sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
    (7)  
    Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
    (8)  
    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Spielzeugs getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Spielzeugs von ihrem Markt.

    Artikel 43

    Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

    (1)  
    Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor.

    Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

    Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

    (2)  
    Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Spielzeug vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

    Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

    (3)  
    Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Spielzeugs gemäß Artikel 42 Absatz 5 Buchstabe b mit Mängeln der harmonisierten Normen begründet, unterrichtet die Kommission das/die entsprechende(n) europäische(n) Normungsgremium/Normungsgremien und befasst den Ausschuss gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG mit der Frage. Dieser Ausschuss konsultiert das/die entsprechende(n) europäische(n) Normungsgremium/Normungsgremien und nimmt dazu umgehend Stellung.

    Artikel 44

    Informationsaustausch — Schnellinformationssystem der Gemeinschaft

    Handelt es sich bei einer in Artikel 42 Absatz 4 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) 765/2008 mit Hilfe des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft gemeldet werden muss, so ist eine getrennte Notifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie nicht mehr erforderlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) 

    In der Meldung des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft wird darauf hingewiesen, dass auch die vorliegende Richtlinie die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt.

    b) 

    Die in Artikel 42 Absatz 5 genannten Belege liegen der Meldung des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft bei.

    Artikel 45

    Formale Nichtkonformität

    (1)  

    Unbeschadet des Artikels 42 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

    a) 

    Die CE-Kennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 16 oder 17 angebracht;

    b) 

    die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

    c) 

    die EG-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

    d) 

    die EG-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

    e) 

    die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.

    (2)  
    Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.



    KAPITEL VII

    AUSSCHUSSVERFAHREN

    Artikel 46

    Änderungen und Durchführungsmaßnahmen

    (1)  

    Die Kommission kann folgende Teile dieser Richtlinie ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen:

    a) 

    Anhang I;

    b) 

    Anhang II Teil III Nummern 11 und 13;

    c) 

    Anhang V.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (2)  
    Die Kommission kann spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe beschließen, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Dabei sind die Vorschriften über die Verpackung von Lebensmitteln in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die einschlägigen spezifischen Maßnahmen für spezielle Materialien und die Unterschiede zwischen Spielzeug und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu berücksichtigen. Die Kommission ändert Anhang II Anlage C dieser Richtlinie entsprechend. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 47 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
    (3)  
    Die Kommission kann darüber entscheiden, ob Stoffe oder Gemische, die als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien gemäß Anhang II Anlage B Abschnitt 5 eingestuft sind und vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss geprüft wurden, in Spielzeug verwendet werden dürfen, und Anhang II Anlage A entsprechend ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 47

    Ausschuss

    (1)  
    Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.



    KAPITEL VIII

    BESONDERE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

    Artikel 48

    Berichterstattung

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Juli 2014 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

    Dieser Bericht enthält eine Beurteilung der Situation im Hinblick auf die Sicherheit von Spielzeug und eine Beurteilung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sowie eine Übersicht über die Marktüberwachungstätigkeiten des Mitgliedstaats.

    Die Kommission erstellt und veröffentlicht eine Zusammenfassung der nationalen Berichte.

    Artikel 49

    Transparenz und Vertraulichkeit

    Bei Erlass von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission finden die in Artikel 16 der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten Bestimmungen über Transparenz und Vertraulichkeit Anwendung.

    Artikel 50

    Begründung von Maßnahmen

    Alle gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Inverkehrbringens eines Spielzeugs ►C1  oder zu einer Rücknahme oder einem Rückruf eines Spielzeugs müssen genau begründet werden. ◄

    Die Maßnahmen werden dem Betroffenen unverzüglich bekannt gegeben; dabei wird ihm auch mitgeteilt, welche Rechtsmittel ihm aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen sie einzulegen sind.

    Artikel 51

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen gegen Wirtschaftsakteure, bei schweren Verstößen gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten.

    Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können schwerer ausfallen, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen spätestens bis zum 20. Juli 2011 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.



    KAPITEL IX

    SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 52

    Anwendung der Richtlinien 85/374/EWG und 2001/95/EG

    (1)  
    Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 85/374/EWG unberührt.
    (2)  
    Die Richtlinie 2001/95/EG findet gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 2 auf Spielzeug Anwendung.

    Artikel 53

    Übergangsfristen

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten dürfen nicht das Bereitstellen von Spielzeug behindern, das der Richtlinie 88/378/EWG entspricht und das vor dem 20. Juli 2011 in Verkehr gebracht wurde.
    (2)  
    Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten nicht das Bereitstellen von Spielzeug behindern, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang II Teil III sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, ►C1  sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anhang II Nummer II Ziffer 3 der Richtlinie 88/378/EWG erfüllt und ◄ vor dem 20. Juli 2013 in Verkehr gebracht wurde.

    Artikel 54

    Umsetzung

    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. Januar 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Juli 2011 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 55

    Aufhebung

    ▼C1

    Die Richtlinie 88/378/EWG wird mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Nummer II Ziffer 3 mit Wirkung vom 20. Juli 2011 aufgehoben. Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Nummer II Ziffer 3 werden mit Wirkung vom 20. Juli 2013 aufgehoben.

    ▼B

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.

    Artikel 56

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 57

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie nicht als Spielzeug gelten

    (gemäß Artikel 2 Absatz 1)

    1. 

    Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;

    2. 

    Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:

    a) 

    original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,

    b) 

    Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,

    c) 

    Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,

    d) 

    Nachbildungen von historischem Spielzeug und

    e) 

    Nachahmungen echter Schusswaffen.

    3. 

    Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg

    4. 

    Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung

    5. 

    Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind

    6. 

    elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind

    7. 

    Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen

    8. 

    Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen

    9. 

    mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind

    10. 

    Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind

    11. 

    Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden

    12. 

    funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden

    13. 

    Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte

    ▼C1

    14. 

    elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder

    ▼B

    15. 

    interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs)

    16. 

    Schnuller für Säuglinge

    17. 

    Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können

    18. 

    elektrische Transformatoren für Spielzeug

    ▼C1

    19. 

    Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind

    ▼B




    ANHANG II

    BESONDERE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

    I.    Physikalische und mechanische Eigenschaften

    1. Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder Verformung das Risiko von Körperverletzungen entsteht.

    2. Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.

    3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko bzw. nur das geringstmögliche Risiko ►C1  in sich birgt, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird. ◄

    4.

     
    a) 

    Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko der Strangulation ausschließen.

    b) 

    Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko des Erstickens ausschließen, die durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums entsteht.

    c) 

    Spielzeuge und Teile davon dürfen keine Abmessungen aufweisen, die das Risiko des Erstickens durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch Blockierung der inneren Atemwege durch Gegenstände beinhalten, die sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.

    d) 

    Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile.

    e) 

    Bei der Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, muss das Risiko der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen sein.

    f) 

    In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss mit einer eigenen Verpackung versehen sein. Diese Verpackung muss in ihrem Lieferzustand so groß sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden kann.

    g) 

    Spielzeugverpackungen gemäß den Buchstaben e und f, die kugelförmig, eiförmig oder ellipsenförmig sind, sowie abnehmbare Teile solcher Verpackungen oder von zylinderförmigen Spielzeugverpackungen mit abgerundeten Enden müssen solche Abmessungen aufweisen, dass es nicht zu einer Blockierung der Atemwege kommen kann, indem sie sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.

    ▼C1

    h) 

    Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.

    ▼B

    5. Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.

    6. Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für den Benutzer bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzer leicht von innen öffnen können.

    7. Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne das Risiko, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, ►C1  oder ohne Verletzungsrisiken für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können. ◄

    Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen muss so beschränkt werden, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.

    8. Form und Aufbau von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht.

    9. Spielzeug ist so herzustellen, dass

    a) 

    die höchste und niedrigste Temperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verletzung verursacht, und

    ▼C1

    b) 

    Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen — soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist — Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.

    ▼B

    10. Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist in Bezug auf die Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet.

    11. Aktivitätsspielzeug ist so herzustellen, dass das Risiko des Quetschens oder Einklemmens von Körperteilen oder des Einklemmens von Kleidungsstücken sowie das Risiko von Stürzen und Stößen und das Risiko des Ertrinkens so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist jede Oberfläche eines derartigen Spielzeugs, auf der ein Kind oder mehrere Kinder spielen können, so zu gestalten, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann.

    II.    Entzündbarkeit

    1. Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.

    b) 

    Sie sind schwer entzündbar (d. h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht).

    c) 

    Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers.

    d) 

    Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen.

    Solche brennbaren Materialien dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen.

    2. Spielzeug, das aufgrund von für seinen Gebrauch notwendigen Eigenschaften Stoffe oder Gemische enthält, die die Kriterien für die Einstufung nach Anlage B Abschnitt 1 erfüllen, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modelliermassen für Plastik oder Keramik, E-Maillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die bei Verlust nicht entzündbarer Bestandteile entzündbar werden können.

    3. Spielzeug außer Amorces darf bei Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten.

    4. Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten:

    a) 

    die in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder Erhitzung explodieren können;

    b) 

    die durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können oder

    c) 

    die flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Gemisch mit Luft bilden können.

    III.    Chemische Eigenschaften

    ▼C1

    1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass bei Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht.

    ▼B

    Spielzeug muss den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische entsprechen.

    2. Spielzeug, bei dem es sich selbst um Stoffe oder Gemische handelt, muss auch der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ), der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ( 2 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( 3 ) — soweit anwendbar — in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische entsprechen.

    3. Unbeschadet der geltenden Einschränkungen gemäß Nummer 1 zweiter Absatz dürfen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

    4. Abweichend von Nummer 3 dürfen Stoffe oder Gemische, die als CMR der in Anlage B Abschnitt 3 genannten Kategorien eingestuft sind, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten unter mindestens einer der folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

    a) 

    Diese Stoffe und Gemische sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die den einschlägigen Konzentrationen entsprechen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt wurden, auf die in Anlage B Abschnitt 2 für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, verwiesen wird, oder die kleiner sind als diese;

    b) 

    diese Stoffe und Gemische sind in keiner Form für Kinder zugänglich, auch nicht durch Einatmen, wenn das Spielzeug wie in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 angegeben benutzt wird;

    c) 

    es wurde eine Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 3 getroffen, den Stoff oder das Gemisch sowie dessen Verwendung zuzulassen, und der betreffende Stoff oder das Gemisch und die erlaubten Verwendungen wurden in Anlage A aufgeführt.

    Eine solche Entscheidung kann unter folgenden Voraussetzungen getroffen werden:

    i) 

    Der zuständige wissenschaftliche Ausschuss hat die Verwendung des Stoffs oder des betreffenden Gemischs geprüft und insbesondere im Hinblick auf eine Exposition als sicher bewertet;

    ii) 

    es gibt einer dokumentierten Analyse der Alternativen zufolge keine geeigneten Alternativstoffe oder -gemische, und

    iii) 

    die Verwendung des Stoffes oder des Gemischs in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten.

    Die Kommission beauftragt den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss mit einer Neubewertung dieser Stoffe oder Gemische, sobald Sicherheitsbedenken auftreten, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach dem Datum, an dem die Entscheidung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 getroffen wurde.

    5. Abweichend von Nummer 3 dürfen Stoffe oder Gemische, die als CMR der in Anlage B Abschnitt 4 genannten Kategorien eingestuft sind, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten ►C1  verwendet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: ◄

    a) 

    Diese Stoffe und Gemische sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die den einschlägigen Konzentrationen entsprechen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt wurden, auf die in Anlage B Abschnitt 2 für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, verwiesen wird, oder die kleiner sind als diese; oder

    b) 

    diese Stoffe und Gemische sind in keiner Form für Kinder zugänglich, auch nicht durch Einatmen, wenn das Spielzeug wie in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 angegeben benutzt wird; oder

    c) 

    es wurde eine Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 3 getroffen, den Stoff oder das Gemisch sowie dessen Verwendung zuzulassen, und der betreffende Stoff oder das Gemisch und die erlaubten Verwendungen wurden in Anlage A aufgeführt.

    Eine solche Entscheidung kann unter folgenden Voraussetzungen getroffen werden:

    i) 

    Der zuständige wissenschaftliche Ausschuss hat die Verwendung des Stoffs oder des betreffenden Gemischs geprüft und insbesondere im Hinblick auf eine Exposition als sicher bewertet; und

    ii) 

    die Verwendung des Stoffes oder des Gemischs in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten.

    Die Kommission beauftragt den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss mit einer Neubewertung dieser Stoffe oder Gemische, sobald Sicherheitsbedenken auftreten, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach dem Datum, an dem die Entscheidung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 getroffen wurde.

    6. Die Nummern 3, 4 und 5 gelten nicht für Nickel in rostfreiem Stahl.

    7. Die Nummern 3, 4 und 5 gelten nicht für Materialien, die die in Anlage C festgelegten spezifischen Grenzwerte einhalten, oder bis solche Bestimmungen festgelegt wurden, jedoch nicht lä*nger als bis zum 20. Juli 2017 für Materialien, die durch die Bestimmungen für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den damit in Zusammenhang stehenden speziellen Maßnahmen für besondere Materialien abgedeckt werden und diesen entsprechen.

    8. Unbeschadet der Anwendung der Nummern 3 und 4 dürfen Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe nicht in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder in Spielzeug, das in den Mund gesteckt werden soll, wenn die Migration der Stoffe 0,05 mg/kg für Nitrosamine und 1 mg/kg für nitrosierbare Stoffe entspricht oder diesen Gehalt überschreitet.

    9. Die Kommission bewertet systematisch und regelmäßig das Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder Materialien in Spielzeug. In diesen Bewertungen werden Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden und Bedenken der Mitgliedstaaten und der Beteiligten berücksichtigt.

    10. Kosmetikspielzeug wie ►C1  Spiel-Kosmetik für Puppen ◄ muss den Vorschriften der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 4 ) für Zusammensetzung und Etikettierung entsprechen.

    11. Spielzeug darf keinen der folgenden allergenen Duftstoffe enthalten:



    Nr.

    Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

    CAS-Nummer

    (1)

    Alantwurzelöl (Inula helenium)

    97676-35-2

    (2)

    Allylisothiocyanat

    57-06-7

    (3)

    Benzylcyanid

    140-29-4

    (4)

    4-tert-Butylphenol

    98-54-4

    (5)

    Chenopodiumöl

    8006-99-3

    (6)

    Cyclamenalkohol

    4756-19-8

    (7)

    Diethylmaleat

    141-05-9

    (8)

    Dihydrocumarin

    119-84-6

    (9)

    2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd

    6248-20-0

    (10)

    3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)

    40607-48-5

    (11)

    4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin

    17874-34-9

    (12)

    Dimethylcitraconat

    617-54-9

    (13)

    7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on

    26651-96-7

    (14)

    6,10-Dimethyl-3,50,9-undecatrien-2-on

    141-10-6

    (15)

    Diphenylamin

    122-39-4

    (16)

    Ethylacrylat

    140-88-5

    (17)

    Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen

    68916-52-9

    (18)

    trans-2-Heptenal

    18829-55-5

    (19)

    trans-2-Hexenaldiethylacetal

    67746-30-9

    (20)

    trans-2-Hexenaldimethylacetal

    18318-83-7

    (21)

    Hydroabietylalkohol

    13393-93-6

    (22)

    4-Ethoxyphenol

    622-62-8

    (23)

    6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol

    34131-99-2

    (24)

    7-Methoxycoumarin

    531-59-9

    (25)

    4-Methoxyphenol

    150-76-5

    (26)

    4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on

    943-88-4

    (27)

    1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on

    104-27-8

    (28)

    Methyl-trans-2-butenoat

    623-43-8

    (29)

    6-Methylcumarin

    92-48-8

    (30)

    7-Methylcumarin

    2445-83-2

    (31)

    5-Methyl-2,3-hexandion

    13706-86-0

    (32)

    Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke)

    8023-88-9

    (33)

    7-Ethoxy-4-methylcumarin

    87-05-8

    (34)

    Hexahydrocumarin

    700-82-3

    (35)

    Perubalsam, roh (Exudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch)

    8007-00-9

    (36)

    2-Pentylidencyclohexanon

    25677-40-1

    (37)

    3, 6, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on

    1117-41-5

    (38)

    Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth)

    8024-12-2

    (39)

    Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol)

    83-66-9

    (40)

    4-Phenyl-3-buten-2-on

    122-57-6

    (41)

    Amyl-Zimtaldehyd

    122-40-7

    (42)

    Amylcinnamylalkohol

    101-85-9

    (43)

    Benzylalkohol

    100-51-6

    (44)

    Benzylsalicylat

    118-58-1

    (45)

    Cinnamylalkohol

    104-54-1

    (46)

    Zimtaldehyd

    104-55-2

    (47)

    Citral

    5392-40-5

    (48)

    Cumarin

    91-64-5

    (49)

    Eugenol

    97-53-0

    (50)

    Geraniol

    106-24-1

    (51)

    Hydroxycitronellal

    107-75-5

    (52)

    Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd

    31906-04-4

    (53)

    Isoeugenol

    97-54-1

    (54)

    Eichenmoosextrakt

    90028-68-5

    (55)

    Baummoosextrakt

    90028-67-4

    Allerdings dürfen Spuren dieser Duftstoffe vorhanden sein, sofern dies auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 100 mg/kg nicht überschritten werden.

    Ferner müssen die Bezeichnungen der folgenden allergenen Duftstoffe auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel angegeben werden, wenn sie einem Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im Spielzeug oder Teilen davon zugesetzt werden:



    Nr.

    Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

    CAS-Nummer

    (1)

    Anisylalkohol

    105-13-5

    (2)

    Benzylbenzoat

    120-51-4

    (3)

    Benzylcinnamat

    103-41-3

    (4)

    Citronellol

    106-22-9

    (5)

    Farnesol

    4602-84-0

    (6)

    Hexylzimtaldehyd

    101-86-0

    (7)

    Lilial

    80-54-6

    (8)

    d-Limonen

    5989-27-5

    (9)

    Linalool

    78-70-6

    (10)

    Methylheptincarbonat

    111-12-6

    (11)

    3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on

    127-51-5

    12. Die Verwendung der Duftstoffe, die in den Nummern 41 bis 55 der in Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Liste enthalten sind, sowie der Duftstoffe, die in den Nummern 1 bis 11 der in Nummer 11 Absatz 3 dieser Nummer aufgeführten Liste enthalten sind, sind in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn erlaubt, sofern

    i) 

    diese Duftstoffe klar auf der Verpackung gekennzeichnet sind und auf der Verpackung der in Anhang V Teil B Nummer 10 genannte Warnhinweis enthalten ist;

    ii) 

    gegebenenfalls die damit von dem Kind gemäß der Gebrauchsanweisung hergestellten Produkte den Anforderungen der Richtlinie 76/768/EWG entsprechen; und

    iii) 

    diese Duftstoffe gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über Nahrungsmittel in Einklang stehen.

    Derartige Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anhang V Teil B Nummer 1 entsprechen.

    13. Unbeschadet der Nummern 3, 4 und 5 dürfen die folgenden Migrationsgrenzwerte von Spielzeug oder Spielzeugbestandteilen nicht überschritten werden:



    Element

    mg/kg

    in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

    mg/kg

    in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

    mg/kg

    in abgeschabten Spielzeugmaterialien

    ▼M13

    Aluminium

    2 250

    560

    28 130

    ▼B

    Antimon

    45

    11,3

    560

    Arsen

    3,8

    0,9

    47

    ▼M2

    Barium

    1 500

    375

    18 750

    ▼B

    Bor

    1 200

    300

    15 000

    ▼M1

    Kadmium

    1,3

    0,3

    17

    ▼B

    Chrom (III)

    37,5

    9,4

    460

    ▼M12

    Chrom (VI)

    0,02

    0,005

    0,053

    ▼B

    Cobalt

    10,5

    2,6

    130

    Kupfer

    622,5

    156

    7 700

    ▼M9

    Blei

    2,0

    0,5

    23

    ▼B

    Mangan

    1 200

    300

    15 000

    Quecksilber

    7,5

    1,9

    94

    Nickel

    75

    18,8

    930

    Selen

    37,5

    9,4

    460

    Strontium

    4 500

    1 125

    56 000

    Zinn

    15 000

    3 750

    180 000

    Organozinnverbindungen

    0,9

    0,2

    12

    Zink

    3 750

    938

    46 000

    Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug oder Spielzeugbestandteile, das/die beim Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 durch seine/ihre Zugänglichkeit, seine/ihre Funktion, sein/ihr Volumen oder seine/ihre Masse jegliche ►C1  Gefahr ◄ durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließt/ausschließen.

    IV.    Elektrische Eigenschaften

    1. Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden.

    Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht.

    2. Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen kann, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines Stromschlags auszuschließen.

    3. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen.

    4. Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen.

    5. Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten.

    6. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch die Betriebsmittel erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen gemeinschaftlichen ►C1  Maßnahmen ◄ sicher betrieben werden.

    7. Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder aufgrund äußerer Einflüsse ausfällt.

    8. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen.

    9. Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden.

    V.    Hygiene

    1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko vermieden wird.

    2. Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Nummer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen.

    VI.    Radioaktivität

    Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.

    ▼M5




    Anlage A



    Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Teil III Nummern 4, 5 und 6

    Stoff

    Einstufung

    Erlaubte Verwendung

    Nickel

    CMR 2

    In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl

    In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen

    ▼B




    Anlage B

    EINSTUFUNG VON STOFFEN UND GEMISCHEN

    Wegen des Zeitplans für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bestehen gleichwertige Arten des Verweises auf eine bestimmte Einstufung, die zu verschiedenen Zeitpunkten zu benutzen sind.

    1.    Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen für die Zwecke von Teil II Nummer 2

    A. Kriterien, die vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gelten:

    Stoffe

    Der Stoff erfüllt die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien:

    a) 

    Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

    b) 

    Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen betäubende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

    c) 

    Gefahrenklasse 4.1;

    d) 

    Gefahrenklasse 5.1.

    Gemische

    Das Gemisch ist gefährlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG.

    B. Ab dem 1. Juni 2015 anwendbares Kriterium:

    Der Stoff oder das Gemisch erfüllt die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien:

    a) 

    Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

    b) 

    Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen betäubende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

    c) 

    Gefahrenklasse 4.1;

    d) 

    Gefahrenklasse 5.1.

    2.    Gemeinschaftsrechtsakte, die die Verwendung bestimmter Stoffe für die Zwecke von Teil III Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a betreffen

    Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 sind die für die Einstufung von Gemischen, die den jeweiligen Stoff enthalten, relevanten Konzentrationswerte die aufgrund der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Werte.

    Ab dem 1. Juni 2015 sind die für die Einstufung von Gemischen, die den jeweiligen Stoff enthalten, relevanten Konzentrationswerte die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Werte.

    3.    Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Teil III Nummer 4 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

    Stoffe

    Teil III Nummer 4 gilt für Stoffe, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A bzw. 1B eingestuft sind.

    Gemische

    Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Teil III Nummer 4 für Gemische, die aufgrund der Richtlinie 1999/45/EG und der Richtlinie 67/548/EWG — soweit anwendbar — als CMR der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft sind.

    Ab dem 1. Juni 2015 gilt Teil III Nummer 4 für Gemische, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A bzw. 1B eingestuft sind.

    4.    Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Teil III Nummer 5 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

    Stoffe

    Teil III Nummer 5 gilt für Stoffe, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 2 eingestuft sind.

    Gemische

    Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Teil III Nummer 5 für Gemische, die aufgrund der Richtlinie 1999/45/EG und der Richtlinie 67/548/EWG — soweit anwendbar — als CMR der Kategorie 3 eingestuft sind.

    Ab dem 1. Juni 2015 gilt Teil III Nummer 5 für Gemische, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 2 eingestuft sind.

    5.    Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 3 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

    Stoffe

    Artikel 46 Absatz 3 gilt für Stoffe, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A bzw. 1B bzw. 2 eingestuft sind.

    Gemische

    Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Artikel 46 Absatz 3 für Gemische, die aufgrund der Richtlinie 1999/45/EG und der Richtlinie 67/548/EWG — soweit anwendbar — als CMR der Kategorie 1 bzw. 2 bzw. 3 eingestuft sind.

    Ab dem 1. Juni 2015 gilt Artikel 46 Absatz 3 für Gemische, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A bzw. 1B bzw. 2 eingestuft sind.

    ▼M4




    Anlage C

    Gemäß Artikel 46 Absatz 2 festgelegte spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden



    Stoff

    CAS-Nr.

    Grenzwert

    TCEP

    115-96-8

    5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

    TCPP

    13674-84-5

    5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

    TDCP

    13674-87-8

    5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

    ▼M11

    Bisphenol A

    80-05-7

    0,04 mg/l (Migrationsgrenzwert) entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

    ▼M6

    Formamid

    75-12-7

    20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten

    ▼M7

    1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on

    2634-33-5

    5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

    ▼M8

    Reaktionsmasse aus: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG-Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1)

    55965-84-9

    1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

    5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on

    26172-55-4

    0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

    2-Methylisothiazolin-3(2H)-on

    2682-20-4

    0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

    ▼M10

    Phenol

    108-95-2

    5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

    10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

    ▼M14

    Formaldehyd

    50-00-0

    1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug

    0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug

    30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug

    30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug

    30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug

    10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug.

    ▼B




    ANHANG III

    EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

    1. Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)

    2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

    3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:

    4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.

    5. Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft:

    6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

    7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle (Name, Kennummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung ausgestellt:

    8. Zusätzliche Angaben:

    Unterzeichnet für und im Namen von:

    (Ort und Datum der Ausstellung)

    (Name, Funktion) (Unterschrift)




    ANHANG IV

    TECHNISCHE UNTERLAGEN

    Die in Artikel 21 genannten technischen Unterlagen umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant:

    a) 

    eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);

    b) 

    die gemäß Artikel 18 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);

    c) 

    eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;

    d) 

    eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;

    e) 

    die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;

    f) 

    eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat;

    g) 

    Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Artikel 19 Absatz 2 durchlaufen hat; und

    h) 

    eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der notifizierten Stelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß Artikel 19 Absatz 3 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.




    ANHANG V

    WARNHINWEISE

    (gemäß Artikel 11)

    TEIL A

    ALLGEMEINE WARNHINWEISE

    Die Benutzereinschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.

    TEIL B

    BESONDERE WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN

    1.    Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

    Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

    image

    Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann — auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen.

    Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

    2.    Aktivitätsspielzeug

    Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:

    „Nur für den Hausgebrauch.“

    Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.

    Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.

    3.    Funktionelles Spielzeug

    Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:

    „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“

    Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den — näher zu bezeichnenden — Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

    4.    Chemisches Spielzeug

    Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

    Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:

    „Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren ( *1 ). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“

    ►C1  Als chemisches Spielzeug gelten insbesondere: ◄ Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.

    5.    Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

    Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:

    „Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“

    Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.

    6.    Wasserspielzeug

    Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:

    „Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“

    7.    Spielzeug in Lebensmitteln

    In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:

    „Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“

    8.    Imitationen von Schutzmasken oder -helmen

    Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen:

    „Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“

    9.    Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

    Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist:

    „Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, ►C1  wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen Vieren zu krabbeln. ◄

    10.    Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn

    Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen:

    „Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.



    ( 1 ) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

    ( 3 ) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

    ( 4 ) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

    ( *1 ) Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.

    Top