Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02008R1290-20140103

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) /(Sorbiflore) als Futtermittelzusatzstoff (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1290/2014-01-03

    2008R1290 — DE — 03.01.2014 — 002.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/2008 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2008

    zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) ►M2  ————— ◄ als Futtermittelzusatzstoff

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 340, 19.12.2008, p.20)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 899/2009 DER KOMMISSION vom 25. September 2009

      L 256

    11

    29.9.2009

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1334/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

      L 335

    12

    14.12.2013


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 52  (1290/2008)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/2008 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2008

    zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) ►M2  ————— ◄ als Futtermittelzusatzstoff

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag bezieht sich auf eine neue Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel.

    (4)

    Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) vom 15. Juli 2008 ( 2 ) auf der Grundlage der vom Hersteller übermittelten Daten geht hervor, dass sich die Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt und sie die Gewichtszunahme wirksam verbessert. Die Behörde kam auch zu dem Schluss, dass es sich bei dem Stoff um ein potenzielles Inhalationsallergen handeln kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Spezifikationen im Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher zugelassen werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG



    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    (Handelsbezeichnung)

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    FU/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt vom 12 %

    Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Gewichtszunahme)

    „4d2

    ►M2  Danisco (UK) Ltd ◄

    Lactobacillus rhamnosus CNCM-I-3698 und Lactobacillus farciminis CNCM-I-3699 ►M2  (Sorbiflore) ◄

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

    Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus CNCM-I-3698 und Lactobacillus farciminis CNCM-I-3699 mit einer Mindestkonzentration von 1 × 108 FU (1)/g

    (Verhältnis 1:1)

    Charakterisierung des Wirkstoffs:

    Mikrobielle Biomasse und Milchfermentationskultur von Lactobacillus rhamnosus CNCM-I-3698 und Lactobacillus farciminis CNCM-I-3699

    Analysemethode (2)

    Direkte Epifluoreszenz-Filtertechnik (DEFT) unter Verwendung eines geeigneten Farbstoffs zur Markierung metabolisch aktiver Zellen als ►C1  fluoreszierende Einheiten. ◄

    Ferkel

    5 × 108

    9 × 108

    1.  In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischungen die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    ►M2  

    2.  Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 5 × 108 FU.

     ◄

    3.  Zur Sicherheit: Während der Handhabung sollten Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe getragen werden.

    8.1.2019

    (1)   FU: ►C1  fluoreszierende Einheiten. ◄

    (2)   Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“



    ( 1 ) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    ( 2 ) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Substanzen in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit und Wirksamkeit des Produktes Sorbiflore, eines Präparats aus Lactobacillus rhamnosus und Lactobacillus farciminis, als Futterzusatz für Ferkel. The EFSA Journal (2008) 771, S. 1—13.

    Top