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Document 02008R0479-20080613

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/479/2008-06-13

    2008R0479 — DE — 13.06.2008 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 479/2008 DES RATES

    vom 29. April 2008

    über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999

    (ABl. L 148, 6.6.2008, p.1)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 35  (479/08)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 479/2008 DES RATES

    vom 29. April 2008

    über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999

    INHALT

    TITEL I

    EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    TITEL II

    STÜTZUNGSMASSNAHMEN

    Kapitel I

    Stützungsprogramme

    Abschnitt 1

    Einleitende Bestimmungen

    Abschnitt 2

    Einreichung und Inhalt von Stützungsprogrammen

    Abschnitt 3

    Besondere Stützungsmaßnahmen

    Abschnitt 4

    Allgemeine Bestimmungen

    Kapitel II

    Mittelübertragung

    TITEL III

    REGULIERUNGSMASSNAHMEN

    Kapitel I

    Allgemeine Bestimmungen

    Kapitel II

    Önologische Verfahren und Einschränkungen

    Kapitel III

    Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe

    Kapitel IV

    Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

    Abschnitt 1

    Begriffsbestimmungen

    Abschnitt 2

    Schutzantrag

    Abschnitt 3

    Schutzverleihendes Verfahren

    Abschnitt 4

    Sonderfälle

    Abschnitt 5

    Schutz und Kontrolle

    Abschnitt 6

    Allgemeine Bestimmungen

    Kapitel V

    Traditionelle Begriffe

    Kapitel VI

    Kennzeichnung und Aufmachung

    Kapitel VII

    Erzeuger- und Branchenorganisationen

    TITEL IV

    HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

    Kapitel I

    Gemeinsame Bestimmungen

    Kapitel II

    Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

    Kapitel III

    Schutzmaßnahmen und aktiver bzw. passiver Veredelungsverkehr

    Kapitel IV

    Einfuhrregeln

    TITEL V

    PRODUKTIONSPOTENZIAL

    Kapitel I

    Widerrechtliche Anpflanzungen

    Kapitel II

    Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung

    Kapitel III

    Rodungsregelung

    TITEL VI

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    TITEL VII

    ÄNDERUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Kapitel I

    Änderungen

    Kapitel II

    Übergangs- und Schlussbestimmungen



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 3 ) und deren Durchführungsverordnungen festgelegt.

    (2)

    Der Weinverbrauch in der Gemeinschaft ist stetig zurückgegangen, und die Weinausfuhren aus der EU sind seit 1996 wesentlich langsamer gestiegen als die entsprechenden Einfuhren. Hierdurch ist ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage entstanden, durch das wiederum die Erzeugerpreise und -einkommen unter Druck geraten.

    (3)

    Nicht alle in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 derzeit vorgesehenen Instrumente haben wirksam zu einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Entwicklung des Weinsektors beigetragen. Die Maßnahmen zur Steuerung des Marktes haben sich insofern häufig als wenig kosteneffizient erwiesen, als sie strukturelle Überschüsse begünstigt haben, ohne dass strukturelle Verbesserungen gefördert wurden. Darüber hinaus haben einige bestehende Regulierungsmaßnahmen die Tätigkeiten wettbewerbsfähiger Erzeuger unangemessen eingeschränkt.

    (4)

    Deshalb kann der derzeitige Rechtsrahmen offenkundig nicht in nachhaltiger Weise zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrags und namentlich zur Stabilisierung des Weinmarktes und zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für die betreffende landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen.

    (5)

    Im Lichte der bisherigen Erfahrungen sollte die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor daher grundlegend geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU; Stärkung des Rufs von Qualitätsweinen aus der Gemeinschaft als bester Wein der Welt; Rückeroberung alter und Erschließung neuer Märkte in der Gemeinschaft und weltweit; Schaffung einer Weinregelung, die mit klaren, einfachen und wirksamen Regeln ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht; Schaffung einer Weinregelung, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der Gemeinschaft bewahrt, das soziale Gefüge vieler ländlicher Gebiete stärkt und den Umweltschutz bei der Weinerzeugung gewährleistet. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

    (6)

    Im Vorfeld dieser Verordnung fanden eine Evaluierung und eine Konsultation statt, um die Bedürfnisse des Weinsektors besser zu ermitteln und die Maßnahmen besser auf diese abzustimmen. Es wurde eine externe Evaluierung in Auftrag gegeben, deren Bericht im November 2004 veröffentlicht wurde. Um Interessengruppen die Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen, organisierte die Kommission am 16. Februar 2006 ein Seminar. Am 22. Juni 2006 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung „Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor“ zusammen mit einer Folgenabschätzung, die eine Reihe von Optionen für eine Reform des Weinsektors enthält.

    (7)

    Von Juli bis November 2006 fanden im Rat intensive Beratungen statt. Im Dezember 2006 nahmen der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen ihre Berichte über die in der Kommissionsmitteilung dargestellten Reformoptionen für den Weinsektor an. Am 15. Februar 2007 nahm das Europäische Parlament seinen Initiativbericht zu der Mitteilung an, dessen Schlussfolgerungen in dieser Verordnung berücksichtigt wurden.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (einheitliche GMO Verordnung) ( 4 ) sollte letztlich auch den Weinsektor umfassen. Die einheitliche GMO-Verordnung enthält Bestimmungen horizontaler Art, die insbesondere den Handel mit Drittländern, Wettbewerbsbestimmungen, Kontrollen und Sanktionen sowie den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten betreffen. Um die künftige Einbeziehung in die einheitliche GMO-Verordnung zu vereinfachen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die diese horizontalen Fragen betreffen, so weit wie möglich an die in der einheitlichen GMO-Verordnung enthaltenen Bestimmungen angeglichen werden.

    (9)

    Es sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Gemeinschaft finanziert und festgelegt werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen — erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten — angemessen sind, und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.

    (10)

    Der Schlüssel, nach dem die Mittel für die nationalen Stützungsprogramme auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, sollte auf den historischen Anteil an den Haushaltsmitteln für den Weinsektor als Hauptkriterium sowie auf die mit Reben bepflanzte Fläche und die historische Erzeugung bezogen sein. Jedoch sollte dieser Schlüssel in solchen Fällen korrigiert werden, in denen die Anwendung des historischen Anteils an den Haushaltsmitteln für den Weinsektor als Hauptkriterium zu einer unangemessenen Mittelaufteilung führen würde.

    (11)

    Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Gemeinschaftsweinen in Drittländern sein. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen als solche ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu erhalten.

    (12)

    Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.

    (13)

    Die Beibehaltung einiger herkömmlicher Maßnahmen für eine Übergangszeit ist gerechtfertigt, damit die ansonsten abrupte Beendigung der bisher aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten üblichen Marktmaßnahmen gemildert werden kann. Bei den betreffenden Maßnahmen handelt es sich um Unterstützung für die Destillation von Trinkalkohol, die Dringlichkeitsdestillation sowie für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost.

    (14)

    Schließlich könnten bestimmte Mitgliedstaaten es aus verschiedenen Gründen vorziehen, den Weinbauern entkoppelte Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu gewähren. Diese Möglichkeit sollte den Mitgliedstaaten freistehen, und wegen der Besonderheiten der Betriebsprämienregelung sollten solche Übertragungen unumkehrbar sein und die für die nationalen Stützungsprogramme verfügbaren Haushaltsmittel in den darauf folgenden Jahren entsprechend gekürzt werden.

    (15)

    Die Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen durch die Gemeinschaft sollte, soweit praktikabel, an die Einhaltung bestimmter geltender Umweltvorschriften durch die betreffenden Erzeuger geknüpft sein. Bei Feststellung von Verstößen sollten die Zahlungen entsprechend gekürzt werden.

    (16)

    Zur Förderung des Weinsektors sollte auch auf Strukturmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( 5 ) zurückgegriffen werden.

    (17)

    Folgende in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen sollten für den Weinsektor von Interesse sein: Niederlassung von Junglandwirten und Investitionen in technische Anlagen sowie zur Verbesserung der Vermarktung; Berufsbildung; Information und Unterstützung für Erzeugerorganisationen, die Qualitätsregelungen eingeführt haben; Agrarumweltmaßnahmen; Vorruhestandsregelung für Landwirte, die beschließen, die kommerzielle landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen und den Betrieb auf andere Landwirte zu übertragen.

    (18)

    Zur Aufstockung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verfügbaren Finanzmittel sollten schrittweise Mittel auf das Budget der genannten Verordnung übertragen werden, sofern die entsprechenden Beträge ausreichend umfangreich sind.

    (19)

    Im Weinsektor sollten insbesondere aus Gesundheits- und Qualitätsgründen sowie aufgrund der Verbrauchererwartungen bestimmte Regulierungsmaßnahmen angewendet werden.

    (20)

    Die Mitgliedstaaten, die mehr als 50 000 Hektoliter pro Jahr erzeugen, sollten weiter für die Klassifizierung der Rebsorten zuständig sein, aus denen in ihrem Hoheitsgebiet Wein bereitet wird. Bestimmte Rebsorten sind auszuschließen.

    (21)

    Bestimmte unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse sollten in der Gemeinschaft im Einklang mit einer besonderen Klassifizierung von Weinbauerzeugnissen und den entsprechenden Spezifikationen vermarktet werden.

    (22)

    Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sind nach bestimmten die önologischen Verfahren und Einschränkungen betreffenden Regeln zu erzeugen, die gewährleisten, dass den gesundheitlichen Erfordernissen und den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Aus Gründen der Flexibilität sollte für die Aktualisierung dieser Verfahren und die Genehmigung neuer Verfahren auf Ebene der Durchführungsmaßnahmen gesorgt werden, ausgenommen in den politisch sensiblen Bereichen Anreicherung und Säuerung, für die in Bezug auf Änderungen weiterhin der Rat zuständig sein sollte.

    (23)

    Die Erhöhung des Alkoholgehalts von Wein sollte nur innerhalb bestimmter Grenzen und nur durch Zusatz von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose zum Wein erfolgen, wo dies zulässig ist. Die Obergrenzen für die zulässigen Anreicherungssteigerungen sollten strenger als bisher gefasst werden.

    (24)

    Aufgrund der schlechten Qualität von Wein, der durch vollständiges Auspressen der Reben gewonnen wird, sollte dieses Verfahren untersagt werden.

    (25)

    Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte sich die Kommission generell auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen önologischen Verfahren stützen.

    (26)

    Der Verschnitt eines Weins mit Ursprung in einem Drittland mit einem Wein aus der Gemeinschaft und der Verschnitt von Weinen mit Ursprung in Drittländern sollten in der Gemeinschaft weiterhin verboten sein. Desgleichen sollten bestimmte Arten von Traubenmost, Traubensaft und frischen Trauben mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft nicht zu Wein verarbeitet und diese Erzeugnisse dem Wein nicht zugesetzt werden dürfen.

    (27)

    Das Konzept von Qualitätsweinen in der Gemeinschaft basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese Weine werden für die Verbraucher durch geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben kenntlich gemacht, ohne dass die derzeitige Regelung diesbezüglich jedoch bis ins Letzte ausgestaltet ist. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines Qualitätserzeugnisses auf transparente, noch stärker differenzierte Rahmenvorschriften stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der gemeinschaftlichen Qualitätspolitik für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 6 ) angewendet wird.

    (28)

    Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen.

    (29)

    Damit die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Gemeinschaft geschützt sind, müssen sie auf Gemeinschaftsebene anerkannt und eingetragen sein. Um sicherzustellen, dass die jeweiligen Bezeichnungen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, sollte die Prüfung der Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Anschließend sollte die Kommission diese Entscheidungen überprüfen, um sich zu vergewissern, dass die Anträge den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen und alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise anwenden.

    (30)

    Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offen stehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

    (31)

    Das Eintragungsverfahren muss jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

    (32)

    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich unzulässigerweise den Ruf zu Nutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung fallende Produkte und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind.

    (33)

    Es sollten Verfahren vorgesehen werden, die es ermöglichen, Produktspezifikationen auch noch nach der Verleihung des Schutzes zu ändern und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu löschen, insbesondere dann, wenn die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation nicht länger gewährleistet ist.

    (34)

    Die im Gebiet der Gemeinschaft geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben müssen — soweit möglich im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 7 ) — Kontrollen unterzogen werden, einschließlich einer Kontrollregelung, mit der sichergestellt wird, dass die betreffenden Weine den Produktspezifikationen entsprechen.

    (35)

    Die Mitgliedstaaten sollten zur Deckung der entstehenden Kosten eine Gebühr erheben dürfen, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallen.

    (36)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte; andernfalls sollte der Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe entzogen werden. Die Streichung bestehender Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben sollte aus Gründen der Rechtssicherheit nur begrenzt möglich sein.

    (37)

    Die Qualitätspolitik wird in bestimmten Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gemäß den nationalen Bestimmungen und Verfahren geregelt. Entsprechende Bestimmungen und Verfahren dürfen weiter angewendet werden.

    (38)

    In der Gemeinschaft werden bestimmte traditionelle Begriffe verwendet, die dem Verbraucher zusätzlich zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Hinweise auf Besonderheiten und die Qualität der Weine geben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um Irreführungen der Verbraucher zu verhindern, sollten auch diese traditionellen Begriffe in der Gemeinschaft geschützt werden können.

    (39)

    Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse können entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Weinerzeugnissen könnten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

    (40)

    Es sind daher Vorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung tragen. Aus diesem Grund sind Gemeinschaftsvorschriften über die Etikettierung angemessen.

    (41)

    Diese Vorschriften sollten die obligatorische Verwendung bestimmter Begriffe vorsehen, damit das Erzeugnis entsprechend den Handelsklassen gekennzeichnet wird und die Verbraucher bestimmte wichtige Informationen erhalten. Die Verwendung bestimmter weiterer, fakultativer Informationen sollte ebenfalls auf Gemeinschaftsebene geregelt werden.

    (42)

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sollten die Etikettierungsvorschriften im Weinsektor die horizontal geltenden Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 8 ) ergänzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Differenzierung der Etikettierungsvorschriften nach der Kategorie des Weinerzeugnisses häufig nicht zweckmäßig ist. Die Vorschriften sollten daher grundsätzlich für alle Kategorien von Wein, auch für eingeführte Erzeugnisse, gelten. Insbesondere sollten sie bei Weinen ohne Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die Angabe einer Rebsorte und eines Jahrgangs gestatten, wobei bestimmte Auflagen und Ausnahmen in Bezug auf die Richtigkeit der Etikettierung und die entsprechende Überwachung sowie auf die Verwechslungsgefahr beim Verbraucher gelten müssen.

    (43)

    Das Bestehen und die Gründung von Erzeugerorganisationen können weiterhin dazu beitragen, den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Erfordernissen des Weinsektors gerecht zu werden. Der Nutzen dieser Organisationen bestimmt sich nach dem Umfang und der Effizienz der Dienste, die sie ihren Mitgliedern bieten. Dasselbe gilt auch für Branchenorganisationen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Organisationen anerkennen, die bestimmte auf Gemeinschaftsebene festgelegte Anforderungen erfüllen.

    (44)

    Um das Funktionieren des Marktes für Weine zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die von Branchenorganisationen getroffenen Entscheidungen umsetzen können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten.

    (45)

    Die Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsmarkts macht die Einführung einer Handelsregelung für die Außengrenzen der Gemeinschaft erforderlich. Diese sollte Einfuhrabgaben vorsehen und grundsätzlich den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft beruhen, insbesondere auf denjenigen, die sich aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen ergeben.

    (46)

    Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die auf flexible Weise angegangen werden sollte. Die Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen ist daher von der Kommission zu treffen, wobei sie der Notwendigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung trägt. Die allgemeinen Bedingungen für solche Lizenzen sind jedoch in der vorliegenden Verordnung festzulegen.

    (47)

    In Fällen, in denen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen vorgesehen sind, sollte die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch wirklich getätigt werden.

    (48)

    Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus allerdings als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

    (49)

    Um negative Auswirkungen, die sich für den Gemeinschaftsmarkt insbesondere aus Einfuhren von Traubensaft- und Traubenmosterzeugnissen ergeben könnten, zu verhindern oder ihnen entgegenzuwirken, sollten solche Einfuhren der Zahlung einer zusätzlichen Abgabe unterliegen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    (50)

    Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Weinmarkts zu gewährleisten und insbesondere Marktstörungen zu verhindern, ist die Möglichkeit vorzusehen, die Inanspruchnahme des aktiven bzw. des passiven Veredelungsverkehrs zu untersagen. Diese Art von Marktverwaltungsinstrument ist in der Regel nur dann erfolgreich, wenn es ohne größere Verzögerung eingesetzt wird. Die Kommission sollte daher mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.

    (51)

    Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse sollten den Gemeinschaftsvorschriften über Erzeugniskategorien, Etikettierung sowie Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben unterliegen. Den Erzeugnissen ist ein Analysebericht beizufügen.

    (52)

    Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkommen und Rechtsakten des Rates ergeben.

    (53)

    Die Überschusserzeugung von Wein in der Gemeinschaft hat aufgrund von Verstößen gegen das befristete Verbot von Neuanpflanzungen weiter zugenommen. In der Gemeinschaft gibt es eine erhebliche Zahl widerrechtlicher Anpflanzungen, was zu unlauterem Wettbewerb führt und die Probleme des Weinsektors verschärft.

    (54)

    Es sollte, was die Verpflichtungen der Erzeuger im Zusammenhang mit diesen Flächen anbelangt, zwischen vor und nach dem 31. August 1998 widerrechtlich bepflanzten Flächen unterschieden werden. Für widerrechtlich bepflanzte Flächen aus der Zeit vor dem 1. September 1998 sollte eine letzte Regulierungsmöglichkeit unter den Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gewährt werden. Daher sollte die entsprechende Bestimmung in dieser Verordnung rückwirkende Kraft haben.

    (55)

    Bislang besteht für widerrechtlich bepflanzte Flächen aus der Zeit vor dem 1. September 1998 keine Verpflichtung zur Rodung. Die betreffenden Erzeuger sollten verpflichtet werden, diese Flächen gegen Zahlung einer Gebühr zu regularisieren. Sind die betreffenden Flächen bis 31. Dezember 2009 nicht regularisiert, so sollten die Erzeuger sie auf eigene Kosten roden müssen. Bei Nichteinhaltung dieser Rodungspflicht sind Strafgelder zu verhängen.

    (56)

    Flächen, die nach dem 31. August 1998 entgegen dem einschlägigen Verbot bepflanzt wurden, sind — wie in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als Sanktion festgelegt — zu roden. Bei Nichteinhaltung dieser Rodungspflicht sind Strafgelder zu verhängen.

    (57)

    Bis zur Durchführung der Regularisierungs- und Rodungsmaßnahmen sollte Wein von entgegen dem Verbot bepflanzten und nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 regularisierten Flächen nur zur Destillation auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Vorlage von Destillationsverträgen durch die Erzeuger dürfte eine bessere Überwachung dieser Vorschrift gewährleisten, als sie bisher gegeben war.

    (58)

    Das befristete Verbot von Neuanpflanzungen hat sich zwar bis zu einem gewissen Grad auf das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt ausgewirkt, zugleich aber ein Hindernis für wettbewerbsfähige Erzeuger geschaffen, die flexibel auf die steigende Nachfrage reagieren wollen.

    (59)

    Da ein Marktgleichgewicht noch nicht erreicht ist und die flankierenden Maßnahmen wie die Rodungsregelung erst nach einer gewissen Zeit Wirkung zeigen, sollte das Verbot von Neuanpflanzungen bis 31. Dezember 2015 beibehalten, dann aber endgültig aufgehoben werden, um wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, frei auf die Marktbedingungen zu reagieren. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit erhalten, das Verbot für ihr Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern, wenn sie dies für erforderlich halten.

    (60)

    Die gegenwärtig zulässige Neuanpflanzung für die Anlegung von Beständen für die Erzeugung von Edelreisern, im Zuge der Flurbereinigung und der Zwangsenteignung sowie für Weinbauversuche hat erwiesenermaßen keine nennenswerte Störung des Weinmarkts zur Folge gehabt; diese Möglichkeit sollte daher vorbehaltlich der nötigen Kontrollen beibehalten werden.

    (61)

    Wiederbepflanzungsrechte sollten weiterhin erteilt werden, wenn sich die Erzeuger zur Rodung entsprechender mit Reben bepflanzter Flächen verpflichten, da der Nettoeffekt solcher Bepflanzungen gegen null geht.

    (62)

    Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strenger Kontrollen die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten an einen anderen Betrieb genehmigen können, sofern diese Übertragung mit der Qualitätspolitik im Einklang steht oder Bestände für die Erzeugung von Edelreisern betrifft oder durch die Übertragung von Betriebsteilen bedingt ist. Diese Übertragungen sollten nur innerhalb desselben Mitgliedstaats erfolgen dürfen.

    (63)

    Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials, zur Förderung der effizienten Ausübung der Pflanzungsrechte und damit zur weiteren Abmilderung der Auswirkungen der befristeten Beschränkung von Anpflanzungen sollten die Systeme nationaler oder regionaler Reserven beibehalten werden.

    (64)

    Den Mitgliedstaaten sollte vorbehaltlich der notwendigen Kontrollen bei der Bewirtschaftung der Reserven ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Ausübung der Pflanzungsrechte aus diesen Reserven besser an den lokalen Bedarf anpassen können. Dabei sollte auch die Möglichkeit des Aufkaufs von Pflanzungsrechten für die Reserve sowie des Verkaufs von Pflanzungsrechten aus der Reserve vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, das Reservesystem nicht anzuwenden, sofern sie nachweisen können, dass sie über ein effizientes System zur Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen.

    (65)

    Die Gewährung besonderer Vorteile für Jungweinbauern kann nicht nur deren Niederlassung, sondern auch die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe nach der Erstniederlassung erleichtern, weshalb es für solche Erzeuger möglich sein sollte, kostenlos Rechte aus der Reserve zu erhalten.

    (66)

    Damit sichergestellt ist, dass die Ressourcen optimal genutzt werden und das Angebot besser an die Nachfrage angepasst wird, sollten die Pflanzungsrechte von ihren Inhabern innerhalb eines vertretbaren Zeitraums ausgeschöpft oder andernfalls der Reserve zugeführt bzw. wieder zugeführt werden. Aus denselben Gründen sollten die der Reserve zugeführten Rechte innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vergeben werden.

    (67)

    Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzungsrechtregelung am 31. Dezember 2007 keine Anwendung fand, sollten von dem befristeten Verbot von Neuanpflanzungen ausgenommen werden.

    (68)

    Als weitere flankierende Maßnahme zur Schaffung eines an die Marktbedingungen angepassten Weinsektors sollte eine Rodungsregelung eingeführt werden. Erzeuger, die der Auffassung sind, dass die Bedingungen auf bestimmten Flächen für eine rentable Erzeugung nicht geeignet sind, sollten die Möglichkeit haben, ihre Kosten durch die endgültige Aufgabe der Weinerzeugung auf diesen Flächen zu senken und entweder auf der betreffenden Fläche alternative Tätigkeiten auszuüben oder aber ganz aus der landwirtschaftlichen Erzeugung auszuscheiden.

    (69)

    Erfahrungsgemäß besteht die Gefahr, dass die Maßnahme nicht greift und ihre Auswirkungen auf das Angebot ausbleiben, wenn es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, die Rodung unter Zahlung einer Prämie zu genehmigen. Anders als bei der derzeitigen Regelung sollten die Erzeuger daher generell für die Teilnahme an der Rodungsregelung in Betracht kommen und selbst darüber entscheiden, ob sie einen Antrag stellen oder nicht. Im Gegenzug sollte ihnen eine Prämie je Hektar gerodete Rebfläche gewährt werden. Allerdings sollten Mitgliedstaaten, die weniger als 50 000 Hektoliter Wein pro Jahr erzeugen, keinen Zugang zur Rodungsregelung haben, da sich ihre Erzeugung nicht wesentlich auf die Erzeugung in der Gemeinschaft auswirkt.

    (70)

    Die Mitgliedstaaten sollten die spezifischen Beträge der Rodungsprämie anhand objektiver Kriterien und innerhalb bestimmter von der Kommission festgelegter Bandbreiten festsetzen können.

    (71)

    Um einen verantwortungsvollen Umgang mit den gerodeten Flächen zu gewährleisten, sollte der Prämienanspruch an die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften durch die Erzeuger geknüpft werden. Bei festgestellten Verstößen sollte die Rodungsprämie angemessen gekürzt werden.

    (72)

    Um Umweltprobleme zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Rodungen in Berggebieten, Steillagen und auf einigen kleinen Inseln sowie im Fall von Umweltbedenken unter Einhaltung besonderer Bedingungen ausschließen können. Im Einklang mit der Politik für die Gebiete der Gemeinschaft in äußerster Randlage sollte die Rodungsregelung nicht für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Rodungen einzustellen, wenn die gerodete Fläche zusammen 8 % ihrer Weinbaufläche (10 % auf Regionalebene) erreicht.

    (73)

    Würde in einem Mitgliedstaat die gerodete Fläche 15 % seiner gesamten Weinbaufläche übersteigen, so sollte die Möglichkeit bestehen, die Rodung in diesem Mitgliedstaat auf 15 % zu begrenzen, um zu verhindern, dass unverhältnismäßig viele Mittel für Rodungen in diesen Mitgliedstaat fließen und andere Mitgliedstaaten dadurch benachteiligt werden. Zudem sollte die Möglichkeit bestehen, die Rodung in einem bestimmten Jahr einzustellen, wenn die gerodete Fläche in dem besagten Jahr 6 % der gesamten Weinbaufläche des betreffenden Mitgliedstaats erreicht.

    (74)

    Die zuvor für den Weinbau genutzte landwirtschaftliche Fläche sollte nach der Rodung eine im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Fläche sein, und es sollte für sie die dem regionalen Durchschnitt entsprechende entkoppelte Direktzahlung gewährt werden, die jedoch aus Haushaltsgründen eine bestimmte Summe nicht überschreiten darf.

    (75)

    Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die uneingeschränkte Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen grundsätzlich auch auf die unter die gemeinsame Marktorganisation für Wein fallenden Erzeugnisse angewendet werden. Allerdings sollten die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme nicht von vornherein die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen zum selben Zweck ausschließen.

    (76)

    Für eine bessere Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über ihr Anbaupotenzial übermitteln. Die hierin enthaltenen Informationen sollten auf der Weinbaukartei basieren, die weiterhin verwendet, und regelmäßig aktualisiert werden sollte. Die Einzelheiten der Weinbaukartei sollten in einer Durchführungsverordnung der Kommission geregelt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei ( 9 ) sollte daher aufgehoben werden. Als Anreiz für die Mitgliedstaaten, eine solche Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten, die die Aufstellung übermittelt haben, eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung erhalten.

    (77)

    Damit die für die jeweiligen politischen und administrativen Entscheidungen erforderlichen Informationen vorliegen, sollten die Erzeuger von Keltertrauben, Traubenmost und Wein Erntemeldungen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten den Händlern von Keltertrauben vorschreiben können, alljährlich die aus der letzten Ernte in den Verkehr gebrachten Mengen zu melden. Die Erzeuger von Traubenmost und Wein sowie die Händler, ausgenommen Einzelhändler, sollten ihre Traubenmost- und Weinbestände melden.

    (78)

    Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufrieden stellende Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen beim Verkehr innerhalb der Gemeinschaft ein Begleitdokument beiliegen muss.

    (79)

    Um auf begründete Krisenfälle auch nach Ende der im Rahmen der Stützungsprogramme vorgesehenen Dringlichkeitsdestillations-Übergangsmaßnahme im Jahr 2012 reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe zur Dringlichkeitsdestillation innerhalb einer globalen Haushaltsobergrenze von 15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jährlichen Haushaltsmittel des Mitgliedstaats für sein nationales Stützungsprogramm gewähren können. Diese Beihilfe sollte der Kommission gemeldet und im Rahmen dieser Verordnung genehmigt werden, bevor sie gewährt wird.

    (80)

    Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 10 ) zu erlassen.

    (81)

    Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 11 ) übernommen werden.

    (82)

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Angaben übermitteln.

    (83)

    Damit die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen gewährleistet ist, sind Kontrollen und — im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen — die Anwendung von Sanktionen erforderlich. Der Kommission sollte daher die Befugnis erteilt werden, die entsprechenden Vorschriften, einschließlich Vorschriften für die Wiedereinziehung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen und für die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten, festzulegen.

    (84)

    Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommission die Einhaltung begleiten und gewährleisten kann.

    (85)

    Im Hinblick auf die Einbeziehung des Weinsektors in die Betriebsprämienregelung sollten alle tatsächlich bewirtschafteten Rebflächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 12 ) beihilfefähig werden.

    (86)

    Die Weinerzeuger in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei sollten von der Einführung der Komponente „Wein“ in die Betriebsprämienregelung unter denselben Bedingungen profitieren können wie die Weinerzeuger in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004. Infolgedessen sollte das in Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Steigerungsstufenschema auf die Komponente „Wein“ keine Anwendung finden.

    (87)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern ( 13 ) sollten entsprechend geändert werden.

    (88)

    Die Umstellung von den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 und der übrigen Verordnungen für den Weinsektor auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt sind. Um darauf vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen können. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, bestimmte praktische Probleme zu lösen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    TITEL I

    EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)  Mit dieser Verordnung werden besondere Bestimmungen für die Erzeugung und die Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

    (2)  In Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 sieht diese Verordnung Folgendes vor:

    a) Stützungsmaßnahmen,

    b) Regulierungsmaßnahmen,

    c) Bestimmungen über den Handel mit Drittländern,

    d) Bestimmungen über das Produktionspotenzial.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I festgelegten Begriffsbestimmungen.



    TITEL II

    STÜTZUNGSMASSNAHMEN



    KAPITEL I

    Stützungsprogramme



    Abschnitt 1

    Einleitende Bestimmungen

    Artikel 3

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend „Stützungsprogramme“ genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

    Artikel 4

    Vereinbarkeit und Kohärenz

    (1)  Die Stützungsprogramme stehen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang und sind mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar.

    (2)  Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

    Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass im Falle der Nichterfüllung der Stützungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen und durchgeführt werden.

    (3)  Nicht gefördert werden:

    a) Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben,

    b) Maßnahmen, die in den Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 enthalten sind.



    Abschnitt 2

    Einreichung und Inhalt von Stützungsprogrammen

    Artikel 5

    Einreichung von Stützungsprogrammen

    (1)  Jeder der in Anhang II genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission erstmals bis 30. Juni 2008 den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.

    Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.

    Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

    (2)  Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.

    Entsprechen die eingereichten Stützungsprogramme jedoch nicht den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In einem solchen Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

    (3)  Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Stützungsprogrammen.

    (4)  Besteht die einzige von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Stützungsprogramms ergriffene Maßnahme in der Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung nach Artikel 9, so ist Artikel 6 nicht anwendbar. In diesem Fall ist von Artikel 21 nur dessen Absatz 1 anwendbar und nur in Bezug auf das Jahr, in dem die Übertragung vorgenommen wird.

    Artikel 6

    Inhalt der Stützungsprogramme

    Die Stützungsprogramme umfassen Folgendes:

    a) eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;

    b) die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;

    c) eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;

    d) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;

    e) eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang II vorgesehenen Obergrenzen gibt;

    f) die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden;

    g) die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.

    Artikel 7

    Förderfähige Maßnahmen

    (1)  Die Stützungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

    a) Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 9;

    b) Absatzförderung gemäß Artikel 10;

    c) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 11;

    d) grüne Weinlese gemäß Artikel 12;

    e) Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 13;

    f) Ernteversicherung gemäß Artikel 14;

    g) Investitionen gemäß Artikel 15;

    h) Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 16;

    i) Destillation von Trinkalkohol gemäß Artikel 17;

    j) Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 18;

    k) Verwendung von konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 19.

    (2)  Die Stützungsprogramme umfassen keine anderen als die in den Artikeln 9 bis 19 aufgelisteten Maßnahmen.

    Artikel 8

    Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

    (1)  Die Aufteilung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel sowie die Haushaltsobergrenzen sind in Anhang II festgesetzt.

    (2)  Die Gemeinschaftsunterstützung betrifft nur die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1 getätigt werden.

    (3)  Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.

    (4)  Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 10, 14 und 15 unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen gewähren.

    Der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung — aus Gemeinschaftsmitteln und nationalen Mitteln — insgesamt.



    Abschnitt 3

    Besondere Stützungsmaßnahmen

    Artikel 9

    Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinerzeuger

    (1)  Die Mitgliedstaaten können die Weinerzeuger unterstützen, indem sie ihnen Zahlungsansprüche im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß Anhang VII Abschnitt O jener Verordnung gewähren.

    (2)  Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 1 zu nutzen beabsichtigen, sehen diese Unterstützung in ihren Stützungsprogrammen vor, und zwar auch in Bezug auf anschließende Übertragungen von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung, durch Änderungen dieser Programme gemäß Artikel 5 Absatz 3.

    (3)  Sobald die Unterstützung gemäß Absatz 1 wirksam ist,

    a) verbleibt sie in der Betriebsprämienregelung und ist in den darauf folgenden Jahren der Anwendung der Stützungsprogramme nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 19 verfügbar bzw. kann nicht mehr gemäß Artikel 5 Absatz 3 dafür bereitgestellt gestellt werden;

    b) werden die für Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 19 verfügbaren Mittel in den Stützungsprogrammen entsprechend gekürzt.

    Artikel 10

    Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

    (1)  Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen.

    (2)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.

    (3)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können nur Folgendes umfassen:

    a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;

    b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;

    c) Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;

    d) Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;

    e) Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen.

    (4)  Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.

    Artikel 11

    Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

    (1)  Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

    (2)  Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach diesem Artikel nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 109 übermitteln.

    (3)  Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

    a) Sortenumstellung auch durch Umveredelung,

    b) Umbepflanzung von Rebflächen,

    c) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken.

    Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.

    (4)  Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen:

    a) Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme,

    b) Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

    (5)  Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbuße belaufen und folgende Form haben:

    a) unbeschadet der Bestimmungen von Titel V Kapitel II Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte,

    b) finanzielle Entschädigung.

    (6)  Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ( 14 ) als Konvergenzregionen eingestuft sind, darf die Gemeinschaftsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

    Artikel 12

    Grüne Weinlese

    (1)  Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird.

    (2)  Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Gemeinschaft beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.

    (3)  Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden.

    Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln nicht überschreiten.

    (4)  Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Obergrenze hinaus führt.

    Artikel 13

    Fonds auf Gegenseitigkeit

    (1)  Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.

    (2)  Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.

    Artikel 14

    Ernteversicherung

    (1)  Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.

    (2)  Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

    a) 80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;

    b) 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen

    i) Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste,

    ii) durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

    (3)  Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die die Erzeuger über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.

    (4)  Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.

    Artikel 15

    Investitionen

    (1)  Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:

    a) die Erzeugung oder die Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang IV,

    b) die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang IV.

    (2)  Die Unterstützung gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 15 ) begrenzt. Für die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, die kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ( 16 ) und die französischen überseeischen Departements ist die Gewährung des Höchstsatzes keinerlei Beschränkungen der Betriebsgröße unterworfen. Bei Betrieben, die nicht von Artikel 2 Absatz 1 des Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG erfasst werden, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert.

    Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.

    (3)  Die in Artikel 71 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeführten Kosten gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben.

    (4)  Für die Gemeinschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:

    a) 50 % in Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als Konvergenzregionen eingestuft sind;

    b) 40 % in anderen Regionen als Konvergenzregionen;

    c) 75 % in den Regionen in äußerster Randlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union ( 17 );

    d) 65 % auf den kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006.

    (5)  Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechend.

    Artikel 16

    Destillation von Nebenerzeugnissen

    (1)  Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang VI Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.

    Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.

    (2)  Der Höchstbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung und nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festgesetzt.

    (3)  Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

    Artikel 17

    Destillation von Trinkalkohol

    (1)  Für Wein, der zu Trinkalkohol destilliert wird, kann den Erzeugern bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung in Form einer Beihilfe je Hektar gewährt werden.

    (2)  Die einschlägigen Verträge betreffend die Weindestillation sowie die entsprechenden Belege für die Anlieferung von Wein zur Destillation sind vorzulegen, bevor die Unterstützung gewährt wird.

    Artikel 18

    Dringlichkeitsdestillation

    (1)  Für eine von den Mitgliedstaaten in begründeten Krisenfällen beschlossene freiwillige oder obligatorische Destillation von Weinüberschüssen, mit der diese Überschüsse verringert oder beseitigt werden sollen und zugleich die kontinuierliche Versorgung von einer Ernte zur anderen gewährleistet werden soll, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.

    (2)  Der Höchstbetrag der Beihilfe wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festgesetzt.

    (3)  Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

    (4)  Der Anteil der für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel darf die folgenden prozentualen Anteile an den insgesamt bereitgestellten, in Anhang II pro Mitgliedstaat festgesetzten Mitteln im betreffenden Haushaltsjahr nicht überschreiten:

     20 % im Jahr 2009,

     15 % im Jahr 2010,

     10 % im Jahr 2011,

     5 % im Jahr 2012.

    (5)  Die Mitgliedstaaten können die für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Mittel über die in Absatz 4 vorgesehenen jährlichen Obergrenzen hinaus aufstocken, indem sie sich unter Einhaltung folgender Höchstsätze (ausgedrückt in Prozentsätzen der jeweiligen jährlichen Obergrenze gemäß Absatz 4) mit nationalen Mitteln beteiligen:

     5 % im Weinwirtschaftsjahr 2010,

     10 % im Weinwirtschaftsjahr 2011,

     15 % im Weinwirtschaftsjahr 2012.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gegebenenfalls mit, dass sie sich gemäß Unterabsatz 1 zusätzlich mit nationalen Mitteln beteiligen wollen und die Kommission genehmigt die Maßnahme, bevor diese Mittel bereitgestellt werden.

    Artikel 19

    Verwendung von konzentriertem Traubenmost

    (1)  Weinerzeugern, die unter Einhaltung der in Anhang V genannten Bedingungen konzentrierten Traubenmost einschließlich von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verwenden, um den natürlichen Alkoholgehalt der Erzeugnisse zu erhöhen, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.

    (2)  Die Höhe der Beihilfe wird je % vol potenziellen Alkoholgehalts und je Hektoliter des zur Anreicherung verwendeten Traubenmosts festgesetzt.

    (3)  Der Höchstbetrag der Beihilfe für diese Maßnahme in den verschiedenen Weinbauzonen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festgesetzt.

    Artikel 20

    Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“)

    Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls gemäß den in jenen Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.



    Abschnitt 4

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 21

    Berichterstattung und Bewertung

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens 1. März und zum ersten Mal spätestens am 1. März 2010 einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen während des vorangegangenen Haushaltsjahres.

    Diese Berichte enthalten eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, für die im Rahmen der Stützungsprogramme eine Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährt wurde, und insbesondere Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 10.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. März 2011 und ein zweites Mal bis spätestens 1. März 2014 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme und legen dar, wie deren Effizienz gesteigert werden kann.

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 10 vor.

    Artikel 22

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme,

    b) Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn,

    c) Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 19,

    d) Kommunikations- und Publizitätsanforderungen für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung,

    e) Einzelheiten der Berichterstattung.



    KAPITEL II

    Mittelübertragung

    Artikel 23

    Mittelübertragung auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

    (1)  Ab dem Haushaltsjahr 2009 stehen die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

    (2)  In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:

     2009: 40,5 Mio. EUR,

     2010: 80,9 Mio. EUR,

     ab 2011: 121,4 Mio. EUR.

    (3)  Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang III auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    Mitgliedstaaten, für die in der aktuellen Tabelle in Anhang III keine Beträge vorgesehen sind, da die Berechnung anhand des Schlüssels für die Festlegung der Beträge gemäß Anhang III sehr geringe Beträge ergäbe (weniger als 2,5 Mio. EUR für die 2009 vorgesehene Übertragung), können beschließen, die entsprechenden, derzeit in Anhang II enthaltenen Mittel insgesamt oder teilweise auf Anhang III zu übertragen und sie für ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwenden. In diesem Fall unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission bis spätestens 30. Juni 2008 von dieser Übertragung, und die Kommission nimmt eine entsprechende Änderung von Absatz 2 sowie der Anhänge II und III vor.



    TITEL III

    REGULIERUNGSMASSNAHMEN



    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 24

    Klassifizierung von Keltertraubensorten

    (1)  Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

    Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;

    b) die betreffende Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

    Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Absatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

    (2)  Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 1 auszunehmen.

    Jedoch dürfen auch in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden.

    (3)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 ist die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der folgenden Keltertraubensorten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

    a) nicht klassifizierte Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 betrifft;

    b) nicht Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 betrifft.

    (4)  Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 1 bis 3 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

    Jedoch besteht die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

    (5)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 1 bis 4 durch die Erzeuger zu überwachen.

    Artikel 25

    Erzeugung und Vermarktung

    (1)  Die in Anhang IV aufgeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse stammen von Keltertraubensorten, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 klassifiziert werden können.

    (2)  Die Bezeichnung für eine in Anhang IV aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie darf in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Bedingungen jenes Anhangs genügen.

    Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a die Verwendung des Begriffes „Wein“ gestatten, wenn er

    a) in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder

    b) Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.

    Dabei ist allerdings jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen zu vermeiden, die unter die Weinkategorien gemäß Anhang IV fallen.

    (3)  Die Liste der Weinbauerzeugniskategorien in Anhang IV kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 geändert werden.

    (4)  Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, jedoch nicht einer der in Anhang IV festgelegten Kategorien entsprechen, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.



    KAPITEL II

    Önologische Verfahren und Einschränkungen

    Artikel 26

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel behandelt die zugelassenen önologischen Verfahren und die geltenden Einschränkungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen sowie das Verfahren, nach dem über diese Verfahren und Einschränkungen entschieden wird.

    Artikel 27

    Önologische Verfahren und Einschränkungen

    (1)  Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen önologischen Verfahren, wie sie in Anhang V festgesetzt sind oder gemäß den Artikeln 28 und 29 beschlossen werden, erzeugt und haltbar gemacht werden.

    Absatz 1 gilt nicht für:

    a) Traubensaft und konzentrierten Traubensaft,

    b) zur Herstellung von Traubensaft bestimmtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost.

    (2)  Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

    (3)  Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse müssen in der Gemeinschaft im Einklang mit den einschlägigen in Anhang VI festgelegten Einschränkungen hergestellt werden.

    (4)  Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die Gegenstand von nicht zugelassenen gemeinschaftlichen önologischen Verfahren oder gegebenenfalls von nicht zugelassenen einzelstaatlichen önologischen Verfahren waren oder bei denen die in Anhang VI festgelegten Einschränkungen nicht eingehalten wurden, dürfen in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden.

    Artikel 28

    Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere Vorschriften

    Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder ausschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

    Die Mitgliedstaaten teilen solche Beschränkungen, Ausschlüsse und Einschränkungen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

    Artikel 29

    Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen

    (1)  Mit Ausnahme der in Anhang V für die dort erfassten spezifischen Erzeugnisse festgelegten önologischen Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung sowie der in Anhang VI genannten Einschränkungen wird die Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 beschlossen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

    Artikel 30

    Zulassungskriterien

    Bei der Zulassung önologischer Verfahren nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 geht die Kommission wie folgt vor:

    a) Sie stützt sich auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;

    b) sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;

    c) sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und Wahrnehmungen in die Irre geführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;

    d) sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;

    e) sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;

    f) sie berücksichtigt die in den Anhängen V und VI festgelegten allgemeinen Bestimmungen für önologische Verfahren und Einschränkungen.

    Artikel 31

    Analysemethoden

    Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln.

    Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so werden entsprechende Methoden und Regeln nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festgelegt.

    Bis zur Festlegung solcher Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.

    Artikel 32

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels und der Anhänge V und VI werden nach dem in Artikel 113 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, soweit in den genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist.

    Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) die Vorschriften, wonach die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten gemeinschaftlichen önologischen Verfahren als die zugelassenen önologischen Verfahren zu betrachten sind;

    b) zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine;

    c) zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Likörweine;

    d) vorbehaltlich Anhang VI Abschnitt C Bestimmungen für die Mischung und den Verschnitt von Traubenmost und Wein;

    e) bei Fehlen diesbezüglicher Gemeinschaftsvorschriften die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;

    f) Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren;

    g) die Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 27 nicht entsprechen, und etwaige Freistellungen von den Bestimmungen des genannten Artikels sowie die Festlegung von Kriterien, die es in Einzelfällen ermöglichen, eine übermäßige Härte zu vermeiden;

    h) die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen genehmigen können, die anderen Vorschriften dieses Kapitels als Artikel 27 oder den Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel nicht entsprechen.



    KAPITEL III

    Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe

    Artikel 33

    Geltungsbereich

    (1)  Die in den Kapiteln IV und V festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang IV Absätze 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

    (2)  Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

    a) den Schutz der legitimen Interessen

    i) der Verbraucher und

    ii) der Erzeuger;

    b) die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse;

    c) die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.



    KAPITEL IV

    Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben



    Abschnitt 1

    Begriffsbestimmungen

    Artikel 34

    Begriffsbestimmungen

    (1)  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) „Ursprungsbezeichnung“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

    i) Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;

    ii) die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

    iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet;

    iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;

    b) „geografische Angabe“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

    i) Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben;

    ii) mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

    iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet;

    iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.

    (2)  Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie

    a) einen Wein bezeichnen;

    b) sich auf einen geografischen Namen beziehen;

    c) den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv entsprechen;

    d) dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Kapitel unterzogen werden.

    (3)  Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Kapitels in der Gemeinschaft geschützt werden.



    Abschnitt 2

    Schutzantrag

    Artikel 35

    Inhalt der Schutzanträge

    (1)  Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

    a) den zu schützenden Namen;

    b) Name und Anschrift des Antragstellers;

    c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2;

    d) ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

    (2)  Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu überprüfen.

    Sie beinhaltet mindestens Folgendes:

    a) den zu schützenden Namen;

    b) eine Beschreibung des Weines/der Weine:

    i) bei Weinen mit Ursprungsbezeichnung eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften,

    ii) bei Weinen mit geografischer Angabe eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;

    c) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

    d) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;

    e) den Höchstertrag je Hektar;

    f) eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein/die Weine gewonnen wurde/wurden;

    g) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;

    h) geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder — sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen — von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nicht diskriminierend sowie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind;

    i) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

    Artikel 36

    Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

    (1)  Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 35 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

    (2)  Der Antrag wird direkt an die Kommission gerichtet oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.

    (3)  Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

    Artikel 37

    Antragsteller

    (1)  Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

    (2)  Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.

    (3)  Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.



    Abschnitt 3

    Schutzverleihendes Verfahren

    Artikel 38

    Nationales Vorverfahren

    (1)  Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen gemäß Artikel 34 mit Ursprung in der Gemeinschaft werden einem nationalen Vorverfahren nach diesem Artikel unterzogen.

    (2)  Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.

    (3)  Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.

    Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.

    (4)  Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt, was auch den Eventualfall einschließt, dass sie mit dem Gemeinschaftsrecht generell unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

    (5)  Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so

    a) veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und

    b) übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält:

    i) Name und Anschrift des Antragstellers,

    ii) das einzige Dokument gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d,

    iii) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,

    iv) die Fundstelle der Veröffentlichung gemäß Buchstabe a.

    Diese Angaben werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst oder enthalten eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen.

    (6)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um diesem Artikel bis spätestens zum 1. August 2009 nachzukommen.

    (7)  Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaate keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieses Kapitels auf nationaler Ebene für den Namen gewähren. Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach diesem Kapitel entschieden wird.

    Artikel 39

    Prüfung durch die Kommission

    (1)  Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

    (2)  Die Kommission prüft, ob die in Artikel 38 Absatz 5 genannten Schutzanträge die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.

    (3)  Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 38 Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Andernfalls wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 beschlossen, den Antrag abzulehnen.

    Artikel 40

    Einspruchverfahren

    Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem Antrag stellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.

    Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

    Artikel 41

    Entscheidung über den Schutz

    Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 beschlossen, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.



    Abschnitt 4

    Sonderfälle

    Artikel 42

    Homonyme

    (1)  Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleich lautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

    Ein gleich lautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

    Die Verwendung eines eingetragenen gleich lautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleich lautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

    (2)  Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag vorliegt, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleich lautend ist, die als solche durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist.

    Die Mitgliedstaaten nehmen keine Eintragung nicht gleich lautender geografischer Angaben zu Schutzzwecken gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über geografische Angaben vor, wenn eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe in der Gemeinschaft nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geschützt ist.

    (3)  Enthält der Name einer Weintraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, so kann dieser Name unbeschadet anderer Durchführungsmaßnahmen der Kommission nicht zur Etikettierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.

    (4)  Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 34 gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ( 18 ) und umgekehrt.

    Artikel 43

    Gründe für die Verweigerung des Schutzes

    (1)  Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.

    Im Sinne dieses Kapitels ist ein „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.

    Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

    a) die bestehende Situation in der Gemeinschaft, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;

    b) die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

    (2)  Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.

    Artikel 44

    Beziehung zu Marken

    (1)  Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 45 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang IV aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.

    Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

    (2)  Unbeschadet von Artikel 43 Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 45 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( 19 ) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ( 20 ) vorliegen.

    In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.



    Abschnitt 5

    Schutz und Kontrolle

    Artikel 45

    Schutz

    (1)  Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

    (2)  Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

    a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

    i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

    ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

    b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

    c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

    d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

    (3)  Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 werden.

    (4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

    Artikel 46

    Register

    Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein.

    Artikel 47

    Benennung der zuständigen Kontrollbehörde

    (1)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist/sind.

    (2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

    (3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

    Artikel 48

    Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

    (1)  Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

    a) die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Artikel 47 Absatz 1 oder

    b) eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 5 jener Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

    Die Kontrollkosten werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

    (2)  Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

    a) eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder

    b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

    (3)  Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

    (4)  Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde bzw. Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

    Artikel 49

    Änderungen der Produktspezifikationen

    (1)  Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 37 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

    (2)  Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 38 bis 41 entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 entschieden und werden im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 39 Absatz 3 von der Kommission veröffentlicht.

    (3)  Führt die vorgeschlagene Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, so gelten folgende Regeln:

    a) Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Produktspezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;

    b) liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.

    Artikel 50

    Löschung

    Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 kann auf Initiative der Kommission oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschlossen werden, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

    Die Artikel 38 bis 41 finden entsprechend Anwendung.

    Artikel 51

    Bestehende geschützte Weinnamen

    (1)  Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung auf.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes:

    a) die in Artikel 35 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen,

    b) die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.

    (3)  Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, um diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 46 zu streichen.

    (4)  Artikel 50 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1.

    Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Artikel 2 kann bis zum 31. Dezember 2014 auf Initiative der Kommission beschlossen werden, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 34 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.



    Abschnitt 6

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 52

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Maßnahmen können insbesondere Abweichungen von der Anwendbarkeit der Vorschriften und Anforderungen dieses Kapitels umfassen,

    a) sofern anhängige Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben betroffen sind;

    b) sofern die Erzeugung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe in einem geografischen Gebiet betroffen ist, das in der Nähe des geografischen Gebiets liegt, aus dem die betreffenden Trauben stammen;

    c) sofern traditionelle Verfahren zur Herstellung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung betroffen sind.

    Artikel 53

    Gebühren

    Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallen.



    KAPITEL V

    Traditionelle Begriffe

    Artikel 54

    Begriffsbestimmung

    (1)  „Traditioneller Begriff“ bedeutet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 33 Absatz 1, um

    a) anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat;

    b) die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Weinen zu bezeichnen.

    (2)  Traditionelle Begriffe werden im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 anerkannt, definiert und geschützt.

    Artikel 55

    Schutz

    (1)  Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Definition in Artikel 54 Absatz 2 hergestellt wurde.

    Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden.

    (2)  Traditionelle Begriffe werden in der Gemeinschaft keine Gattungsbezeichnungen.

    Artikel 56

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen, insbesondere in Bezug auf

    a) das schutzverleihende Verfahren;

    b) das spezifische Schutzniveau.



    KAPITEL VI

    Kennzeichnung und Aufmachung

    Artikel 57

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

    a) „Kennzeichnung“ die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;

    b) „Aufmachung“ die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.

    Artikel 58

    Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 89/104/EWG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt ( 21 ), die Richtlinie 2000/13/EG und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen ( 22 ) Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung der in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse.

    Artikel 59

    Obligatorische Angaben

    (1)  Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang IV Absätze 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Gemeinschaft vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

    a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang IV;

    b) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe:

    i) den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und

    ii) den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;

    c) den vorhandenen Alkoholgehalt;

    d) die Angabe der Herkunft;

    e) die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;

    f) bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers;

    g) im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den geschützten Namen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe tragen.

    (3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in folgenden Fällen verzichtet werden:

    a) wenn ein traditioneller Begriff nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;

    b) wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe unter außergewöhnlichen, nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.

    Artikel 60

    Fakultative Angaben

    (1)  Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 59 Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:

    a) das Erntejahr;

    b) die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;

    c) für andere als die in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;

    d) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b;

    e) das Gemeinschaftszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;

    f) die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;

    g) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

    (2)  Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe wie folgt:

    a) Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.

    b) Sie können auf der Grundlage nicht diskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    i) Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ist;

    ii) entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht.

    c) Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anders lautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren.

    Artikel 61

    Sprachen

    (1)  Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 59 und 60 in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft geschehen.

    (2)  Unbeschadet von Absatz 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt.

    Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft angegeben werden.

    Artikel 62

    Anwendung

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein nicht gemäß diesem Kapitel gekennzeichnetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 nicht auf den Markt gelangt bzw. aus dem Markt genommen wird.

    Artikel 63

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) Einzelheiten zur Angabe des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses;

    b) die Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 60;

    c) spezifische Anforderungen bezüglich der Angaben zum Erntejahr und der Rebsorte auf dem Etikett gemäß Artikel 60 Absatz 2;

    d) weitere Abweichungen zusätzlich zu den in Artikel 59 Absatz 2 genannten, wonach auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden kann;

    e) Bestimmungen betreffend den Schutz, der in Bezug auf die Aufmachung eines bestimmten Erzeugnisses zu gewähren ist.



    KAPITEL VII

    Erzeuger- und Branchenorganisationen

    Artikel 64

    Erzeugerorganisationen

    (1)  Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen anerkennen, die

    a) aus Erzeugern von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen bestehen;

    b) auf Veranlassung der Erzeuger gegründet werden;

    c) einen besonderen Zweck verfolgen, insbesondere im Zusammenhang mit einem oder mehreren der folgenden Punkte:

    i) Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage und Verbesserung des Erzeugnisses,

    ii) stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung ihrer Erzeugnisse,

    iii) Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung,

    iv) Drosselung der Produktionskosten und Marktverwaltungskosten sowie Stabilisierung der Erzeugerpreise,

    v) Förderung umweltgerechter Anbauverfahren und Anbautechniken und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen,

    vi) Förderung von Initiativen für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sowie der Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt,

    vii) Durchführung von Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung,

    viii) Beitrag zu den Zielen der Stützungsprogramme gemäß Titel II Kapitel I;

    d) Satzungen anwenden, die ihre Mitglieder insbesondere dazu verpflichten,

    i) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen,

    ii) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Anbauflächen und die Marktentwicklung,

    iii) Strafgebühren zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten zu zahlen;

    e) beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag zur Anerkennung als Erzeugerorganisation gestellt haben, der Folgendes enthält:

    i) den Nachweis, dass die Organisation die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllt,

    ii) den Nachweis, dass ihr eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestanzahl Erzeuger angeschlossen ist,

    iii) den Nachweis, dass sie über eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge vermarktbarer Erzeugung in dem Gebiet ihrer Tätigkeit verfügt,

    iv) den Nachweis, dass sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bietet,

    v) den Nachweis, dass sie die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können.

    (2)  Eine im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anerkannte Erzeugerorganisation gilt als nach diesem Artikel anerkannte Erzeugerorganisation.

    Artikel 65

    Branchenorganisationen

    (1)  Die Mitgliedstaaten können Branchenorganisationen anerkennen, die

    a) aus Vertretern wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Erzeugung von, im Handel mit oder in der Verarbeitung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen bestehen;

    b) auf Initiative aller oder eines Teils der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet wurden;

    c) in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen betreiben:

    i) Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes,

    ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien,

    iii) Ausarbeitung von Standardverträgen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht,

    iv) Erschließung des vollen Produktionspotenzials,

    v) Information und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie dem Geschmack und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit der Erzeugnisse, besser gerecht werden,

    vi) Information über bestimmte Eigenschaften von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,

    vii) Entwicklung von Verfahren zur Begrenzung des Aufwands an Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsstoffen und zur Sicherstellung der Erzeugnisqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes,

    viii) Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,

    ix) Förderung eines maßvollen und verantwortungsvollen Weinkonsums und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens,

    x) Durchführung von Fördermaßnahmen für Wein, insbesondere in Drittländern,

    xi) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung, der Weinbereitung und der Vermarktung,

    xii) Erschließung, Schutz und Förderung der Möglichkeiten des ökologischen Landbaus,

    xiii) Erschließung, Schutz und Förderung der Gütesiegel und der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben;

    d) beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag zur Anerkennung gestellt haben, der Folgendes enthält:

    i) den Nachweis, dass die Organisation die Anforderungen der Buchstaben a bis c erfüllt,

    ii) den Nachweis, dass die Organisation ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Gebiets ausführt,

    iii) den Nachweis, dass die Organisation einen erheblichen Anteil der Erzeugung von bzw. des Handels mit unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen vertritt,

    iv) den Nachweis, dass die Organisation die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse weder erzeugt noch verarbeitet oder vermarktet.

    (2)  Organisationen, die die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen und die von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Branchenorganisationen im Sinne dieses Artikels.

    Artikel 66

    Anerkennungsverfahren

    (1)  Anträge auf Anerkennung als Erzeuger- oder Branchenorganisation sind bei dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem die Organisation ihren Sitz hat, und sind auch von ihm zu prüfen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten beschließen innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung über die Gewährung oder Ablehnung der Anerkennung der Organisation.

    Artikel 67

    Vermarktungsregeln

    (1)  Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

    Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

    a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

    b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

    c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;

    d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Bescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den oben genannten Regeln in Einklang steht.

    (2)  Die Regeln nach Absatz 1 sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

    Artikel 68

    Überwachung

    Die Mitgliedstaaten

    a) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeuger- und Branchenorganisationen die Vorschriften und Bedingungen für die Anerkennung gemäß den Artikeln 64 und 65 erfüllen;

    b) entziehen die Anerkennung, wenn eine Erzeuger- oder Branchenorganisation die einschlägigen Vorschriften nicht länger erfüllt und erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen.

    Artikel 69

    Mitteilungen

    Bis zum 1. März jedes Jahres und erstmals bis zum 1. März 2009 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß den Artikeln 66, 67 und 68 getroffenen Entscheidungen oder Maßnahmen mit.



    TITEL IV

    HANDEL MIT DRITTLÄNDERN



    KAPITEL I

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 70

    Allgemeine Grundsätze

    (1)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse Anwendung.

    (2)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

    a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 71

    Kombinierte Nomenklatur

    Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung gelten für die Einreihung der Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, gegebenenfalls einschließlich der Begriffsbestimmungen und Kategorien in den Anhängen I und IV, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.



    KAPITEL II

    Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

    Artikel 72

    Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

    (1)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 kann beschlossen werden, dass für Einfuhren in die Gemeinschaft oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft eines oder mehrerer der Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist.

    (2)  Bei der Anwendung von Absatz 1 ist der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und, insbesondere im Falle der Einfuhrlizenzen, für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

    Artikel 73

    Lizenzerteilung

    Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen einer Verordnung oder eines sonstigen Rechtsakts des Rates jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der zur Anwendung von Kapitel IV getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 74

    Gültigkeit der Lizenzen

    Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

    Artikel 75

    Sicherheit

    (1)  Wird nicht nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 etwas anderes bestimmt, so ist die Erteilung der Import- und Exportlizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Ein- bzw. Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird.

    (2)  Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb der Geltungsdauer der Lizenz nicht oder nur teilweise erfolgt.

    Artikel 76

    Besondere Sicherheit

    (1)  Bei Traubensäften und -mosten der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 30, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission auf der Grundlage der Preisnotierungen der betreffenden Erzeugnisse in den Ursprungsländern berechnet wird.

    Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Sendung über dem pauschalen Einfuhrwert, der — sofern er zugrunde gelegt wird — um eine nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert nicht um mehr als 10 % übersteigen darf, so muss eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt werden.

    Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Sendung nicht angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften entsprechend den nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festzulegenden Bedingungen ab.

    (2)  Sollten in Anhang VI Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C genannte, vom Rat festgelegte Abweichungen für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen werden, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder dass sie — bei Verwendung zur Weinbereitung — entsprechend gekennzeichnet wurden.

    Artikel 77

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) die Kriterien, nach denen bestimmt wird, welche Kontrollregelung zur Anwendung gelangt;

    b) die zur Berechnung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Parameter;

    c) die Höhe der Sicherheit gemäß den Artikeln 75 und 76 und die Vorschriften für die Freigabe dieser Sicherheit;

    d) gegebenenfalls die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gefordert werden;

    e) gegebenenfalls die Bedingungen für die Erteilung der Import- oder Exportlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.



    KAPITEL III

    Schutzmaßnahmen und aktiver bzw. passiver Veredelungsverkehr

    Artikel 78

    Schutzmaßnahmen

    (1)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern ( 23 ) und der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung ( 24 ) Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft erlassen.

    (2)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft, die in gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen vorgesehen sind.

    (3)  Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus beschließen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

    Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Beschlüsse innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4)  Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt:

    a) Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahmen gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit;

    b) in allen anderen Fällen werden die gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen von der Kommission geändert oder aufgehoben.

    Artikel 79

    Zusätzliche Einfuhrzölle

    (1)  Vorbehaltlich des in Artikel 70 Absatz 1 festgesetzten Zollsatzes wird für Einfuhren von Traubensaft und Traubenmost, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft mit einer besonderen Schutzklauselangabe („SSG“) bezeichnet wurden, zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr dieser Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn

    a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Gemeinschaft der WTO mitgeteilten Preisniveau liegen, oder

    b) das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet.

    Das unter Buchstabe b genannte Volumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, gegebenenfalls definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.

    (2)  Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

    (3)  Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    Artikel 80

    Aussetzung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs

    (1)  Treten aufgrund des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt auf oder besteht die Gefahr solcher Störungen, so kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 beschlossen werden, die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse ganz oder teilweise auszusetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

    Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Unterabsatz 1 beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (2)  Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag ganz oder teilweise untersagt werden.

    Artikel 81

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.



    KAPITEL IV

    Einfuhrregeln

    Artikel 82

    Einfuhranforderungen

    (1)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, insbesondere in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen, gelten gegebenenfalls die in Titel III Kapitel III und IV dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Kennzeichnung sowie Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.

    (2)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen zugelassen worden sind.

    (3)  Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

    a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;

    b) ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

    Artikel 83

    Zollkontingente

    (1)  Für die Einfuhr von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen geltende Zollkontingente, die sich aus nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen oder anderen Rechtsakten des Rates ergeben, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 dieser Verordnung eröffnet und verwaltet.

    (2)  Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

    a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“),

    b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“),

    c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

    (3)  Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens der Zollkontingente wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

    Artikel 84

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) nähere Angaben zu den Einfuhranforderungen,

    b) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

    c) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe b genannten Garantien.



    TITEL V

    PRODUKTIONSPOTENZIAL



    KAPITEL I

    Widerrechtliche Anpflanzungen

    Artikel 85

    Nach dem 31. August 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen

    (1)  Die Erzeuger müssen gegebenenfalls Flächen, die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

    (2)  Bis zur Rodung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Destillationserzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

    (3)  Unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängt haben, erlassen sie ab dem 31. Dezember 2008 gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügt haben, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.

    (4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Flächen, die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, und die gemäß Absatz 1 gerodeten Flächen mit.

    (5)  Der Ablauf des in Artikel 90 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.

    Artikel 86

    Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen

    (1)  Die Erzeuger regularisieren gegebenenfalls Flächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, gegen Zahlung einer Gebühr spätestens bis zum 31. Dezember 2009.

    Unbeschadet etwaiger Rechnungsabschlussverfahren gilt Unterabsatz 1 nicht für Flächen, die auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 regularisiert worden sind.

    (2)  Die Gebühr gemäß Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt. Sie muss mindestens dem doppelten Durchschnittswert des entsprechenden Pflanzungsrechts in der betreffenden Region entsprechen.

    (3)  Bis zur Regularisierung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Erzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

    (4)  In Absatz 1 genannte widerrechtliche Flächen, die nicht bis zum 31. Dezember 2009 gemäß jenem Absatz regularisiert worden sind, müssen von den betreffenden Erzeugern auf eigene Kosten gerodet werden.

    Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügen, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.

    Bis zur Rodung gemäß Unterabsatz 1 findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

    (5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes der betreffenden Jahre Folgendes mit:

    a) die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen,

    b) die gemäß Absatz 1 regularisierten Flächen, die in demselben Absatz vorgesehenen Gebühren sowie den Durchschnittswert der regionalen Pflanzungsrechte gemäß Absatz 2.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 gerodeten Flächen zum ersten Mal bis zum 1. März 2010 mit.

    (6)  Der Ablauf des in Artikel 90 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5.

    Artikel 87

    Kontrolle des Nichtinverkehrbringens und der Destillation

    (1)  Die Mitgliedstaaten verlangen in Bezug auf Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absätze 3 und 4 einen Nachweis für das Nichtinverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse oder, falls die betreffenden Erzeugnisse destilliert werden, die Vorlage von Destillationsverträgen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten überprüfen das Nichtinverkehrbringen und die Destillation gemäß Absatz 1. Im Falle des Verstoßes verhängen sie Sanktionen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Flächen, für die Destillationen vorzunehmen sind, und die entsprechenden Alkoholmengen.

    Artikel 88

    Flankierende Maßnahmen

    Flächen gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 1, die noch nicht regularisiert worden sind, und Flächen gemäß Artikel 85 Absatz 1 kommen nicht für nationale oder gemeinschaftliche Fördermaßnahmen in Betracht.

    Artikel 89

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang II genannten Haushaltsmittel im Falle des Verstoßes

    b) Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen der Artikel 85, 86 und 87 zu verhängenden Sanktionen.



    KAPITEL II

    Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung

    Artikel 90

    Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

    (1)  Unbeschadet von Artikel 24, insbesondere Artikel 24 Absatz 3, wird die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 24 Absatz 1 zu klassifizierenden Keltertraubensorten bis zum 31. Dezember 2015 verboten.

    (2)  Bis zum 31. Dezember 2015 wird auch die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als den in Artikel 24 genannten Keltertraubensorten auf gemäß Artikel 24 Absatz 1 zu klassifizierende Keltertraubensorten verboten.

    (3)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bepflanzung und die Umveredelung gemäß denselben Absätzen zugelassen, wenn dafür Folgendes erteilt wurde:

    a) ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 91,

    b) ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 92,

    c) ein Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß den Artikeln 93 und 94.

    (4)  Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.

    (5)  Die Artikel 91 bis 96 gelten bis zum 31. Dezember 2015.

    (6)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verbot gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon höchstens bis 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten. In diesem Fall gelten in dem betreffenden Mitgliedstaat die Bestimmungen für die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Kapitel unter Einschluss des vorliegenden Artikels entsprechend.

    Artikel 91

    Neuanpflanzungsrechte

    (1)  Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,

    a) die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden;

    b) die zu Versuchszwecken bestimmt sind;

    c) die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind; oder

    d) deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

    (2)  Neuanpflanzungsrechte müssen

    a) von dem Erzeuger ausgeübt werden, dem sie erteilt wurden;

    b) vor dem Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden;

    c) für die Zwecke ausgeübt werden, für die sie erteilt wurden.

    Artikel 92

    Wiederbepflanzungsrechte

    (1)  Die Mitgliedstaaten erteilen Erzeugern, die eine Rebfläche gerodet haben, Wiederbepflanzungsrechte.

    Für gerodete Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Kapitel III gewährt wird, besteht jedoch kein Anspruch auf Wiederbepflanzungsrechte.

    (2)  Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugern, die sich zur Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. In diesen Fällen muss die Rodung der Verpflichtungsfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben, für die die Wiederbepflanzungsrechte erteilt wurden, erfolgen.

    (3)  Die erteilten Wiederbepflanzungsrechte müssen sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur der gerodeten Fläche gleichwertig ist.

    (4)  Wiederbepflanzungsrechte werden in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde.

    (5)  Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern

    a) ein Teil des betreffenden Betriebs diesem anderen Betrieb übertragen wurde;

    b) die Flächen dieses anderen Betriebs bestimmt sind

    i) für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder

    ii) zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 insbesondere im Fall von Übertragungen von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials in ihrem Hoheitsgebiet führt.

    (6)  Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ähnliche aufgrund früherer gemeinschaftlicher bzw. innerstaatlicher Rechtsvorschriften erworbene Wiederbepflanzungsrechte.

    (7)  Die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechte sind innerhalb der darin festgesetzten Fristen auszuüben.

    Artikel 93

    Nationale und regionale Reserve von Pflanzungsrechten

    (1)  Zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotenzials schaffen die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten.

    (2)  Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nationale oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten geschaffen haben, können diese Reserven so lange beibehalten, wie sie die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Kapitel anwenden.

    (3)  Den nationalen bzw. regionalen Reserven werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt, wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeübt werden:

    a) Neuanpflanzungsrechte,

    b) Wiederbepflanzungsrechte,

    c) aus der Reserve gewährte Pflanzungsrechte.

    (4)  Die Erzeuger können Wiederbepflanzungsrechte den nationalen bzw. regionalen Reserven zuführen. Die Bedingungen für eine solche Zuführung, gegebenenfalls gegen eine Zahlung aus nationalen Mitteln, werden von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festgelegt.

    (5)  Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes alternatives System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen. Dieses alternative System kann gegebenenfalls von den entsprechenden Bestimmungen dieses Kapitels abweichen.

    Unterabsatz 1 gilt auch für Mitgliedstaaten, die die Anwendung nationaler bzw. regionaler Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einstellen.

    Artikel 94

    Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve

    (1)  Die Mitgliedstaaten können Rechte aus einer Reserve auf folgende Weise erteilen:

    a) ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals niederlassen und den Betrieb als Inhaber bewirtschaften;

    b) gegen eine Zahlung an einen nationalen oder gegebenenfalls einen regionalen Fonds an Erzeuger, die beabsichtigen, die Rechte zum Bepflanzen von Rebflächen, deren Erzeugung gesicherten Absatz findet, auszuüben.

    Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Zahlung gemäß Buchstabe b fest, die von dem geplanten Enderzeugnis der betreffenden Rebflächen und der restlichen Übergangszeit, während der das Neuanpflanzungsverbot gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 gilt, abhängig sein kann.

    (2)  Werden aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte ausgeübt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass

    a) aufgrund der Standorte, der verwendeten Sorten und der verwendeten Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht;

    b) die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, insbesondere wenn die Pflanzungsrechte aus nicht bewässerten Flächen auf bewässerten Flächen genutzt werden.

    (3)  Aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden, verfallen und werden der Reserve wieder zugeführt.

    (4)  Einer Reserve zugeführte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Zuführung folgenden Weinwirtschaftsjahrs aus der Reserve wiedergewährt werden, erlöschen.

    (5)  Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so kann der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.

    Bei den Transfers kann ein Kürzungsfaktor angewandt werden.

    Artikel 95

    De minimis

    Dieses Kapitel gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzungsrechtregelung der Gemeinschaft am 31. Dezember 2007 nicht galt.

    Artikel 96

    Strengere nationale Vorschriften

    Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften hinsichtlich der Erteilung von Neu- oder Wiederanpflanzungsrechten erlassen. Sie können fordern, dass die jeweiligen Anträge und die darin zu machenden Angaben durch zusätzliche Angaben ergänzt werden, die für die Überwachung der Entwicklung des Produktionspotenzials erforderlich sind.

    Artikel 97

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Kapitels,

    b) das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 92 Absatz 2,

    c) die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 94 Absatz 5.



    KAPITEL III

    Rodungsregelung

    Artikel 98

    Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

    Mit diesem Kapitel werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Weinbauern eine Prämie für das Roden der Rebflächen (nachstehend die „Rodungsprämie“ genannt) erhalten.

    Artikel 99

    Laufzeit der Maßnahme

    Die Rodungsregelung gilt bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahrs 2010/11.

    Artikel 100

    Bedingungen für die Inanspruchnahme

    Die Rodungsprämie darf nur gewährt werden, wenn die betreffende Fläche folgende Bedingungen erfüllt:

    a) Für sie wurde in den zehn dem Rodungsantrag vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche oder nationale Unterstützung für umstrukturierungs- und umstellungsähnliche Maßnahmen gewährt;

    b) für sie wurde in den fünf dem Rodungsantrag vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche Unterstützung im Rahmen einer anderen gemeinsamen Marktorganisation gewährt;

    c) sie wird bewirtschaftet;

    d) sie ist nicht kleiner als 0,1 Hektar. Die Mindestfläche kann jedoch auch 0,3 Hektar betragen, wenn der Mitgliedstaat dies für bestimmte Verwaltungsgebiete in seinem Hoheitsgebiet beschließt, in denen die durchschnittliche Weinanbaufläche eines Weinanbaubetriebs über einem Hektar liegt;

    e) sie ist nicht entgegen den gemeinschaftlichen oder nationalen Bestimmungen bepflanzt worden;

    f) sie ist mit einer gemäß Artikel 24 Absatz 1 zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt.

    Unbeschadet von Buchstabe e kommen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 86 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung regularisierte Flächen für die Rodungsprämie in Betracht.

    Artikel 101

    Höhe der Rodungsprämie

    (1)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 wird eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien festgesetzt.

    (2)  Die genaue Höhe der Rodungsprämie wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Skala und auf der Grundlage der historischen Erträge des betreffenden Betriebs festgesetzt.

    Artikel 102

    Verfahren und Finanzmittel

    (1)  Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 15. September jedes Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt als den 15. September vorsehen, sofern dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni liegt und sie gegebenenfalls die Ausnahmen gemäß Artikel 104 gebührend berücksichtigen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten führen die Verwaltungskontrollen der eingegangenen Anträge durch, bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.

    (3)  Die maximalen jährlichen Haushaltsmittel für die Rodungsregelung sind in Anhang VII aufgeführt.

    (4)  Bis zum 15. November jedes Jahres wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 ein einziger Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge festgesetzt, wenn der der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet, wobei gegebenenfalls der Anwendung von Artikel 104 Absätze 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.

    (5)  Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 1. Februar jedes Jahres folgende Anträge an:

    a) für die Flächen in ihrer Gesamtheit, wenn die Kommission keinen Prozentsatz gemäß Absatz 4 festgesetzt hat, oder

    b) für die Flächen, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 4 auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und nach Maßgabe der folgenden Prioritäten ergeben:

    i) Die Mitgliedstaaten räumen denjenigen Antragstellern Priorität ein, die einen Antrag auf Rodungsprämie für ihre gesamte Rebfläche stellen;

    ▼C1

    ii) die Mitgliedstaaten behandeln mit zweiter Priorität Antragsteller, die nicht jünger als 55 Jahre sind oder älter, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.

    ▼B

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens zum 1. März jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

    (6)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember jedes Jahres folgende Angaben für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr mit:

    a) die gerodeten Flächen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen,

    b) den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

    Artikel 103

    Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“)

    Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung der Rodungsprämie gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls gemäß den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.

    Artikel 104

    Ausnahmen

    (1)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in seinem Hoheitsgebiet 8 % seiner Rebfläche gemäß Anhang VIII erreicht.

    Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 für eine Region abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in dieser Region 10 % der Rebfläche der Region erreicht.

    (2)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 kann beschlossen werden, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat einzustellen, wenn unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge die Fortsetzung der Rodung zu einer kombinierten gerodeten Fläche von mehr als 15 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang VIII führen würde.

    (3)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 kann beschlossen werden, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr einzustellen, wenn unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge die Fortsetzung der Rodung zu einer gerodeten Fläche von mehr als 6 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang VIII in dem betreffenden Jahr der Anwendung der Rodungsregelung führen würde.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Reben in Berggebieten und Steillagen gemäß Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

    (5)  Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar wäre. Die so für nicht rodungsfähig erklärten Flächen dürfen 3 % der gesamten Rebfläche gemäß Anhang VIII nicht überschreiten.

    (6)  Griechenland kann erklären, dass Rebflächen auf den Inseln des Ägäischen Meeres und den Ionischen Inseln Griechenlands mit Ausnahme von Kreta und Euböa nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

    (7)  Die Rodungsregelung gemäß diesem Kapitel gilt nicht für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

    (8)  Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 4 bis 6 Gebrauch machen wollen, teilen der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 1. August 2008 Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:

    a) die für nicht rodungsfähig erklärten Flächen,

    b) die Begründung für die Nichtrodungsfähigkeit gemäß den Absätzen 4 und 5.

    (9)  Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 4 bis 7 nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommenden oder für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme und bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

    Artikel 105

    De minimis

    Dieses Kapitel gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 50 000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.

    Artikel 106

    Ergänzende einzelstaatliche Beihilfe

    Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur gewährten Rodungsprämie eine ergänzende einzelstaatliche Beihilfe von höchstens 75 % der geltenden Rodungsprämie gewähren.

    Artikel 107

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) Einzelheiten zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme gemäß Artikel 100, insbesondere was den Nachweis darüber anbelangt, dass die Flächen in den Jahren 2006 und 2007 ordentlich bewirtschaftet wurden;

    b) die Prämienskala und -beträge gemäß Artikel 101;

    c) die Kriterien für die Ausnahmen gemäß Artikel 104;

    d) die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung, einschließlich von Sanktionen im Falle verspäteter Berichterstattung und der Informationen der Mitgliedstaaten an die Erzeuger über die Verfügbarkeit der Regelung;

    e) die Berichtspflicht hinsichtlich der ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfe;

    f) die Zahlungsfristen.



    TITEL VI

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 108

    Weinbaukartei

    (1)  Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält.

    (2)  Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 24 Absatz 1 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.

    Artikel 109

    Aufstellung

    Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 11 die Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ vorsehen, nehmen auf der Grundlage der in Artikel 108 genannten Weinbaukartei eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial vor, die der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres und erstmals bis zum 1. März 2009 übermittelt wird.

    Artikel 110

    Laufzeit der Weinbaukartei und der Aufstellung

    Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 kann beschlossen werden, dass die Artikel 108 und 109 ab einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2016 nicht mehr gelten.

    Artikel 111

    Obligatorische Angaben

    (1)  Die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, dass sie alljährlich die aus der letzten Ernte vermarkteten Mengen melden.

    (3)  Die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich ihre Most- und Weinbestände, unabhängig davon, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus früheren Ernten stammen. Aus Drittländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert auszuweisen.

    Artikel 112

    Begleitdokumente und Register

    (1)  Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.

    (2)  Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie die nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 noch zu bestimmenden Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen.

    Artikel 113

    Ausschussverfahren

    (1)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so

    a) wird die Kommission von einem Regelungsausschuss unterstützt;

    b) gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG;

    c) wird der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 114

    Finanzmittel

    Die Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel I mit Ausnahme der Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Titel V Kapitel III gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

    Artikel 115

    Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

    (1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen erforderlich sind.

    (2)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 werden Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen die für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festgelegt werden.

    Artikel 116

    Überwachung

    Bei der Anwendung dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diejenigen Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem („InVeKoS“) kompatibel sind im Hinblick auf:

    a) die elektronische Datenbank,

    b) das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

    c) die Verwaltungskontrollen.

    Diese Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem InVeKoS ohne Probleme oder Konflikte ermöglichen.

    Artikel 117

    Kontrollen und Verwaltungssanktionen sowie diesbezügliche Berichte

    Mit Ausnahme der Bereiche, die unter Artikel 145 Buchstabe na der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen, werden folgende Vorschriften nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 dieser Verordnung genehmigt:

    a) die Vorschriften zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle, und Bestimmungen über die spezifischen finanziellen Modalitäten der Verbesserung der Kontrollen;

    b) die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben;

    c) eine Regelung für die Verwaltungssanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen anzuwenden sind, unter Berücksichtigung von Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes;

    d) Vorschriften für die Wiedereinziehung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen infolge der Anwendung dieser Verordnung;

    e) Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse.

    Artikel 118

    Bezeichnung der zuständigen nationalen Behörden

    (1)  Unbeschadet des Artikels 47 bezeichnen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörde(n), der/denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Insbesondere bezeichnen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien. Die bezeichneten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Laboratorien. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

    Artikel 119

    Nationale Beihilfe für Dringlichkeitsdestillation

    (1)  Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. August 2012 Weinerzeugern eine nationale Beihilfe für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.

    (2)  Die in Absatz 1 genannte Beihilfe muss verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.

    (3)  Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für eine solche Beihilfe bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang II für das betreffende Jahr festgelegten Mittel nicht übersteigen.

    (4)  Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 anwenden möchten, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Entscheidung, ob die Maßnahme gebilligt wird und Beihilfe gewährt werden kann, wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 getroffen.

    (5)  Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

    Artikel 120

    Bericht der Kommission

    Die Kommission legt bis spätestens Ende 2012 einen Bericht vor, in dem sie insbesondere auf die bei der Durchführung der Reform gesammelten Erfahrungen eingeht.

    Artikel 121

    Durchführungsmaßnahmen

    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) Einzelheiten der Weinbaukartei gemäß Artikel 108 und insbesondere ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials;

    b) Einzelheiten der Aufstellung gemäß Artikel 109 und insbesondere ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials;

    c) Einzelheiten betreffend die Messung der Flächen;

    d) Sanktionen im Falle des Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten;

    e) die obligatorischen Meldungen gemäß Artikel 111;

    f) die Begleitdokumente und das Register gemäß Artikel 112;

    g) Einzelheiten betreffend die nationale Beihilfe gemäß Artikel 119.



    TITEL VII

    ÄNDERUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



    KAPITEL I

    Änderungen

    Artikel 122

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

    In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird das Datum „31. Juli 2002“ durch „31. Juli 2008“ ersetzt.

    Artikel 123

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

    Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ihnen — im Fall von Olivenöl — in den Wirtschaftsjahren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, sie — im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien — im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung erhalten haben, sie — im Fall von Bananen — im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt L einen Ausgleich für Erlöseinbußen erhalten haben, sie — im Fall von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen — in dem repräsentativen Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse gemäß Anhang VII Abschnitt M angewendet wird, Erzeuger von Obst- und Gemüseerzeugnissen waren oder sie — im Fall von Wein — einen Zahlungsanspruch gemäß Anhang VII Abschnitte N und O erhalten haben;“.

    2. Dem Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für Wein wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitte N und O berechnet und angepasst.“

    3. In Artikel 41 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1b)  Im Falle von Wein und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 und Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 25 ) zur Verfügung gestellt haben, passt die Kommission die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgehenden Jahres den regionalen Durchschnitt des Wertes der Ansprüche gemäß Anhang VII Abschnitt N dieser Verordnung mit.

    4. In Artikel 43 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

    „ad) bei Beihilfen für Wein die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitte N und O;“.

    5. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.“

    6. Artikel 51 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 51

    Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen

    Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten bis 1. November 2007 beschließen, dass bis zu einem von ihnen festzulegenden Datum — höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 — die Parzellen in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats weiterhin für folgende Tätigkeiten nicht genutzt werden dürfen:

    a) die Produktion eines oder mehrerer der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektarflächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen; dieses Datum wird jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 für die Regionen geändert, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird;

    b) die Erzeugung von Lagerkartoffeln und/oder

    c) den Betrieb einer Baumschule.“

    7. Folgender Unterabsatz wird Artikel 63 Absatz 3 angefügt:

    „Bezüglich der Einbeziehung von Wein in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. April 2009 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.“

    8. Folgender Absatz wird Artikel 71c angefügt:

    „Im Falle von Wein und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 und Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zur Verfügung gestellt haben, passt die Kommission die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIIIa der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgehenden Jahres den regionalen Durchschnitt des Wertes der Ansprüche gemäß Anhang VII Abschnitt N dieser Verordnung mit.“

    9. In Artikel 145

     wird folgender Buchstabe eingefügt:

     

    „de) Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Wein in die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;“;

     wird folgender Buchstabe eingefügt:

     

    „na) bezüglich Wein umfassende Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (‚Cross-Compliance‘) gemäß den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;“.

    10. Anhang IV zweite Spalte letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „— Erhaltung von Olivenhainen und Rebflächen in gutem vegetativem Zustand.“

    11. Folgende Abschnitte werden Anhang VII angefügt:

    „N.   Wein (Rodung)

    Den Weinbauern, die sich an der Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beteiligen, werden im Jahr nach der Rodung Zahlungsansprüche zugeteilt, die der Anzahl Hektar entsprechen, für die sie eine Rodungsprämie erhalten haben.

    Der Wert dieser Zahlungsansprüche pro Einheit entspricht dem regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region. Der Wert pro Einheit darf jedoch keinesfalls mehr als 350 EUR/ha betragen.

    O.   Wein (Übertragung von Stützungsprogrammen)

    Entscheiden sich Mitgliedstaaten für eine Unterstützung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so setzen sie den Referenzbetrag für jeden Weinbauern sowie die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung genannten anwendbaren Hektarzahlen wie folgt fest:

     Sie legen nicht diskriminierende und objektive Kriterien zugrunde;

     sie beziehen sich auf einen repräsentativen Bezugszeitraum von einem oder mehreren Weinwirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06. Bei den zur Festsetzung des Referenzbetrags und der anwendbaren Hektarzahlen verwendeten Referenzkriterien darf jedoch kein Referenzzeitraum zugrunde gelegt werden, bei dem Weinwirtschaftsjahre nach dem Weinwirtschaftsjahr 2007/08 berücksichtigt werden, in denen die Übertragung auf Stützungprogramme Ausgleichszahlungen an Weinbauern betrifft, die vordem eine Unterstützung für die Destillation von Trinkalkohol erhalten haben oder die wirtschaftliche Empfänger der Unterstützung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Anreicherung von Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 waren;

     sie überschreiten nicht den verfügbaren Gesamtbetrag für diese Maßnahme gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.“

    12. In Anhang VIII

     wird in der ersten Spalte der Tabelle nach „IT“ ein Sternchen eingefügt,

     wird unter der Tabelle folgender Text eingefügt:

     

    * Die Beträge für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt (siehe Fußnote in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008).“

    Artikel 124

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

    Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 sowie der Artikel 143d und 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates ( 26 ) sowie des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 27 ) zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 125

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008

    Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2

     erhält Absatz 1 Buchstabe c folgende Fassung:

     

    „c) Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe;“;

     erhält Absatz 2 folgende Fassung:

     

    „(2)  Im Binnenmarkt können die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 auch Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums einschließen.

    Im Binnenmarkt können die förderfähigen Maßnahmen auch in Form einer Beteiligung an nationalen und europäischen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen durch Errichtung von Ständen zur Aufwertung des Images von Gemeinschaftsprodukten erfolgen.“

    2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e) Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Rebsorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe sowie Notwendigkeit der Information über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge riskanten Alkoholkonsums;“.

    3. Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf 60 % für in der Gemeinschaft durchgeführte Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge riskanten Alkoholkonsums.“



    KAPITEL II

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 126

    Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs

    Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 können Maßnahmen erlassen werden

    a) zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung;

    b) erforderlichenfalls zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Mit diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung von bestimmten Vorschriften der vorliegenden Verordnung abgewichen werden.

    Artikel 127

    Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen

    (1)  Vorbehaltlich Absatz 2 finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

    (2)  Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden keine Anwendung auf

    a) die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Stützungsmaßnahmen, einschließlich der gemäß Artikel 18 Absatz 5 finanzierten Stützungsmaßnahmen;

    b) die in Artikel 106 genannten ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfen;

    c) die in Artikel 119 genannte nationale Beihilfe.

    Artikel 128

    Aufhebungen, vorübergehende weitere Anwendbarkeit und Bezugnahmen

    (1)  Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgehoben.

    ►C1  (2)  Die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 und Titel V Kapitel I und II, Titel VI, die Artikel 18 und 70 sowie ◄ die entsprechenden Bestimmungen insbesondere in den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten so lange, bis die entsprechenden Kapitel der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe e Anwendung finden.

    (3)  Die folgenden in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Maßnahmen gelten jedoch weiterhin, sofern die gemäß jener Verordnung in Betracht kommenden Maßnahmen vor dem 1. August 2008 eingeleitet oder ergriffen worden sind:

    a) die Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel II und III (Prämien für die endgültige Aufgabe sowie Umstrukturierung und Umstellung). Nach dem 15. Oktober 2008 erfolgen jedoch keine Unterstützungszahlungen gemäß Titel II Kapitel III;

    b) die Maßnahmen gemäß Titel III (Marktmechanismen);

    c) die Maßnahmen gemäß Titel VII Artikel 63 (Ausfuhrerstattungen).

    (4)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 129

    Inkrafttreten und Geltung

    (1)  Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)  Sie gilt ab dem 1. August 2008 mit folgenden Ausnahmen:

    a) Die Artikel 5 bis 8 gelten ab dem 30. Juni 2008;

    b) Artikel 122 gilt ab dem 1. Januar 2008;

    c) Artikel 123 gilt ab dem 1. Januar 2009;

    d) Titel V Kapitel III gilt ab dem 30. Juni 2008;

    e) Titel III Kapitel II, III, IV, V und VI, die Artikel 108, 111 und 112 sowie die entsprechenden Bestimmungen insbesondere in den einschlägigen Anhängen gelten ab dem 1. August 2009, sofern im Wege einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 zu erlassenden Verordnung nichts anderes festgelegt wird.

    (3)  Titel V Kapitel II gilt bis zum 31. Dezember 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Allgemeines

    1. „Weinwirtschaftsjahr“: das Wirtschaftsjahr für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse. Es beginnt am 1. August jedes Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres.

    Im Zusammenhang mit Reben

    2. „Roden“: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.

    3. „Pflanzen“: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

    4. „Umveredelung“: die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

    Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

    5. „Frische Weintrauben“: die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.

    6. „Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben“: das Erzeugnis, das

    a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;

    b) gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol der ausschließlich von nach Artikel 24 Absatz 1 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:

    i) entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol

    ii) oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.

    7. „Traubensaft“: das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das

    a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;

    b) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

    Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

    8. „Konzentrierter Traubensaft“: der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

    Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

    9. „Weintrub“:

    a) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

    b) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;

    c) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

    d) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.

    10. „Traubentrester“: der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

    11. „Tresterwein“: ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:

    a) durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester;

    b) durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.

    12. „Brennwein“: das Erzeugnis, das

    a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;

    b) ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird;

    c) einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

    13. „Cuvée“:

    a) der Traubenmost,

    b) der Wein,

    c) die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,

    die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.

    Alkoholgehalt

    14. „Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 oC in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

    15. „Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 oC, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.

    16. „Gesamtalkoholgehalt (in % vol)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

    17. „Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)“: der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

    18. „Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

    19. „Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

    20. „Gesamtalkoholgehalt (in % mas)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.




    ANHANG II

    HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME

    (gemäß Artikel 8 Absatz 1)



    (in 1 000 EUR)

    Haushaltsjahr

    2009

    2 010

    2011

    2012

    2013

    ab 2014

    BG

    15 608

    21 234

    22 022

    27 077

    26 742

    26 762

    CZ

    2 979

    4 076

    4 217

    5 217

    5 151

    5 155

    DE

    22 891

    30 963

    32 190

    39 341

    38 867

    38 895

    EL

    14 286

    19 167

    19 840

    24 237

    23 945

    23 963

    ES

    213 820

    284 219

    279 038

    358 000

    352 774

    353 081

    FR

    171 909

    226 814

    224 055

    284 299

    280 311

    280 545

    IT (1)

    238 223

    298 263

    294 135

    341 174

    336 736

    336 997

    CY

    2 749

    3 704

    3 801

    4 689

    4 643

    4 646

    LT

    30

    37

    45

    45

    45

    45

    LU

    344

    467

    485

    595

    587

    588

    HU

    16 816

    23 014

    23 809

    29 455

    29 081

    29 103

    MT

    232

    318

    329

    407

    401

    402

    AT

    8 038

    10 888

    11 313

    13 846

    13 678

    13 688

    PT

    37 802

    51 627

    53 457

    65 989

    65 160

    65 208

    RO

    42 100

    42 100

    42 100

    42 100

    42 100

    42 100

    SI

    3 522

    4 820

    4 987

    6 169

    6 091

    6 095

    SK

    2 938

    4 022

    4 160

    5 147

    5 082

    5 085

    UK

    160

    221

    227

    284

    280

    280

    (1)   Die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt; die entsprechenden Beträge wurden bei den Haushaltsmitteln für Italien für die Jahre 2009, 2010 und 2011 gemäß der vorliegenden Tabelle berücksichtigt.




    ANHANG III

    HAUSHALTSMITTEL FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    (gemäß Artikel 23 Absatz 3)



    (in 1 000 EUR)

    Haushaltsjahr

    2009

    2010

    ab 2011

    BG

    CZ

    DE

    EL

    ES

    15 491

    30 950

    46 441

    FR

    11 849

    23 663

    35 512

    IT

    13 160

    26 287

    39 447

    CY

    LT

    LU

    HU

    MT

    AT

    PT

    RO

    SI

    SK

    UK




    ANHANG IV

    KATEGORIEN VON WEINBAUERZEUGNISSEN

    1.   Wein

    Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

    Wein weist

    a) nach etwaiger Anwendung der in Anhang V Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — vorausgesetzt, dass dieser Wein ausschließlich aus in den in Anhang IX genannten Weinbauzonen A und B geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;

    b) abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang V Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;

    c) einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt:

     Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von gewissen Weinanbauflächen der Gemeinschaft, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 auf 20 % vol angehoben werden;

     die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten;

    d) vorbehaltlich etwaiger nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.

    Unter „Retsina“-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines „Retsina“-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

    Abweichend von Buchstabe b gelten „Tokaji eszencia“ und „Tokajská esencia“ als Wein.

    2.   Jungwein

    Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

    3.   Likörwein

    Likörwein ist das Erzeugnis,

    a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;

    b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind einige Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;

    c) das gewonnen wird aus

     teilweise gegorenem Traubenmost,

     Wein,

     einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

     Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für einige, noch nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

    d) das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind einige Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;

    e) dem Folgendes zugesetzt wurde:

    i) jeweils für sich oder als Mischung:

     neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,

     Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

    ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

     konzentrierter Traubenmost,

     Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

    f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle einiger Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

    i) eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

    ii) eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

     Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,

     Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

     Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol,

    iii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

     teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

     durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

     konzentrierter Traubenmost,

     eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

    4.   Schaumwein

    Schaumwein ist das Erzeugnis,

    a) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

     frischen Weintrauben,

     Traubenmost,

     Wein gewonnen wurde;

    b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

    c) das in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

    d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.

    5.   Qualitätsschaumwein

    Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,

    a) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

     frischen Weintrauben,

     Traubenmost,

     Wein gewonnen wurde;

    b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

    c) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist;

    d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.

    6.   Aromatischer Qualitätsschaumwein

    Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,

    a) der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind; die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 bestimmt;

    b) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

    c) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist;

    d) der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.

    Spezifische Vorschriften über weitere zusätzliche Merkmale oder Bedingungen der Herstellung und des Handelsverkehrs werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 erlassen.

    7.   Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

    Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

    a) aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe hergestellt wird;

    b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde;

    c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

    8.   Perlwein

    Perlwein ist das Erzeugnis, das

    a) aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

    b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;

    c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist;

    d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

    9.   Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

    Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

    a) aus Wein gewonnen wurde;

    b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

    c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist;

    d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

    10.   Traubenmost

    Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

    11.   Teilweise gegorener Traubenmost

    Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

    12.   Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

    Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Gewisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 zu bestimmende Weine, die diese Anforderungen erfüllen, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

    13.   Konzentrierter Traubenmost

    Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer gemäß Artikel 31 noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

    Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

    14.   Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

    Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

    a) durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer gemäß Artikel 31 noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;

    b) zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

    c) folgende Merkmale aufweist:

     einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 o Brix,

     eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 o Brix konzentriertem Traubenmost,

     einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

     einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25 o Brix,

     eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

     einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

     einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

     eine Leitfähigkeit von höchstens 120 mikro-Siemens/cm bei 25 o Brix und 20 oC,

     einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

     Spuren von Mesoinositol.

    Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

    15.   Wein aus eingetrockneten Trauben

    Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das

    a) ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;

    b) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

    c) einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.

    16.   Wein aus überreifen Trauben

    Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das

    a) ohne Anreicherung hergestellt wird;

    b) einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist;

    c) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.

    Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

    17.   Weinessig

    Weinessig ist Essig, der

    a) ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird;

    b) einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.




    ANHANG V

    ANREICHERUNG, SÄUERUNG UND ENTSÄUERUNG IN BESTIMMTEN WEINBAUZONEN

    A.   Anreicherungsgrenzen

    1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten in Anhang IX genannten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins — soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 24 Absatz 1 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind — zulassen.

    2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

    a) 3 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone A,

    b) 2 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone B,

    c) 1,5 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C.

    3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Die Kommission sollte im Falle eines solchen Antrags dem Ausschuss nach Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 so rasch wie möglich den Entwurf für eine Rechtsetzungsmaßnahme vorlegen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 dieser Verordnung über diesen Antrag zu befinden.

    B.   Anreicherungsverfahren

    1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:

    a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

    b) bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

    c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

    2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 19 gezahlt wurde.

    3. Die in Nummer 1 unter den Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:

    a) Weinbauzone A im Sinne des Anhangs IX;

    b) Weinbauzone B im Sinne des Anhangs IX;

    c) Weinbauzone C im Sinne des Anhangs IX, ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die in den französischen Departements liegenden Weinberge, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

     Aix-en-Provence,

     Nîmes,

     Montpellier,

     Toulouse,

     Agen,

     Pau,

     Bordeaux,

     Bastia.

    Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen

    4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C, die in Anhang IX genannt sind, erhöht wird.

    5. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

    a) darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;

    b) darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c nicht um mehr als 2 % vol erhöhen.

    6. Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

    a) auf mehr als 11,5 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone A;

    b) auf mehr als 12 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone B;

    c) auf mehr als 12,5 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C I;

    d) auf mehr als 13 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C II und

    e) auf mehr als 13,5 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C III zur Folge haben.

    7. Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten

    a) bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B, die in Anhang IX genannt sind, anheben;

    b) den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

    C.   Säuerung und Entsäuerung

    1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

    a) in den in Anhang IX genannten Weinbauzonen A, B und C I eine Entsäuerung,

    b) in den in Anhang IX genannten Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet von Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder

    c) in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden.

    2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

    3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

    4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

    5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

    6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den in Anhang IX genannten Weinbauzonen A und B unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.

    7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung können nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 Abweichungen beschlossen werden.

    D.   Behandlungen

    1. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, gemäß nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 noch festzulegenden Bedingungen nur in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

    2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

    3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

    4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Das Gleiche gilt für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie noch nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

    5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 112 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

    6. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

    a) in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar durchgeführt werden,

    b) in den in Anhang IX genannten Weinbauzonen A und B nicht nach dem 16. März durchgeführt werden und

    werden nur für die Erzeugnisse durchgeführt, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorhergehenden Weinlese stammen.

    7. Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.




    ANHANG VI

    EINSCHRÄNKUNGEN

    A.   Allgemeines

    1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.

    2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.

    3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

    B.   Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

    1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.

    2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt.

    3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung „Wein“ enthaltenden zusammengesetzten Ausdrucks zulassen können.

    4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, und für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

    5. Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft weder zu in Anhang IV genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.

    C.   Weinmischungen

    Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft untersagt.

    D.   Nebenerzeugnisse

    1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.

    Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.

    2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten aszú-Teig wird gemäß nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 noch festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von „Tokaji fordítás“ und „Tokaji máslás“ in Ungarn sowie von „Tokajský forditáš“ und „Tokajský mášláš“ in der Slowakei traditionell angewendet wird.

    3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind.

    4. Tresterwein darf — sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird — nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf der Familie des Weinbauern verwendet werden.

    5. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 noch festzulegenden Bedingungen absetzen.




    ANHANG VII

    HAUSHALTSMITTEL FÜR DIE RODUNGSREGELUNG

    Für die Rodungsregelung gemäß Artikel 102 Absatz 3 stehen folgende Haushaltsmittel zur Verfügung:

    a) für das Weinwirtschaftsjahr 2008/09 (Haushaltsjahr 2009): 464 Mio. EUR;

    b) für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 (Haushaltsjahr 2010): 334 Mio. EUR;

    c) für das Weinwirtschaftsjahr 2010/11 (Haushaltsjahr 2011): 276 Mio. EUR.




    ANHANG VIII

    Flächen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Rodungsregelung für nicht rodungsfähig erklären können

    (gemäß Artikel 104 Absätze 1, 2 und 5)



    (in ha)

    Mitgliedstaat

    Rebfläche insgesamt

    Fläche gemäß Artikel 104 Absatz 5

    BG

    135 760

    4 073

    CZ

    19 081

    572

    DE

    102 432

    3 073

    EL

    69 907

    2 097

    ES

    1 099 765

    32 993

    FR

    879 859

    26 396

    IT

    730 439

    21 913

    CY

    15 023

    451

    LU

    1 299

    39

    HU

    85 260

    2 558

    MT

    910

    27

    AT

    50 681

    1 520

    PT

    238 831

    7 165

    RO

    178 101

    5 343

    SI

    16 704

    501

    SK

    21 531

    646




    ANHANG IX

    WEINBAUZONEN

    (gemäß den Anhängen IV und V)

    Die Weinbauzonen sind folgende:

    1. Die Weinbauzone A umfasst

    a) in Deutschland: die nicht zur Weinbauzone B gehörenden Rebflächen;

    b) in Luxemburg: das luxemburgische Weinanbaugebiet;

    c) in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich: die Weinanbauflächen dieser Länder;

    d) in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Čechy.

    2. Die Weinbauzone B umfasst

    a) in Deutschland: die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;

    b) in Frankreich: die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:

     Alsace: Bas-Rhin, Haut-Rhin,

     Lorraine: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Vosges,

     Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne, Seine-et-Marne,

     Jura: Ain, Doubs, Jura, Haute-Saône,

     Savoie: Savoie, Haute-Savoie, Isère (Gemeinde Chapareillan),

     Val de Loire: Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;

    c) in Österreich: die österreichischen Weinanbauflächen;

    d) in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;

    e) in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast, Juznoslovenská vinohradnícka oblast, Nitrianska vinohradnícka oblast, Stredoslovenská vinohradnícka oblast, Východoslovenská vinohradnícka oblast sowie die nicht in Nummer 3 Buchstabe f genannten Weinanbaugebiete;

    f) in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:

     Region Podravje: Štajerska Slovenija, Prekmurje,

     Region Posavje: Bizeljsko Sremič, Dolenjska und Bela krajina sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d genannten Regionen;

    g) in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei.

    3. Die Weinbauzone C I umfasst

    a) in Frankreich die Rebflächen:

     in den folgenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d'Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne, Yonne,

     in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar),

     im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Burzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und la Voulte-sur-Rhône des Departements Ardèche;

    b) in Italien die Rebflächen in der Region Valle d'Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano, Trento and Belluno;

    c) in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;

    d) in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für „Vinho Verde“ entspricht, sowie die Rebflächen von „Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras“ (mit Ausnahme von „Freguesias da Carvoeira e Dois Portos“), die zur „Região viticola da Extremadura“ gehören;

    e) in Ungarn alle Rebflächen;

    f) in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast;

    g) in Rumänien die nicht in den Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f genannten Rebflächen.

    4. Die Weinbauzone C II umfasst

    a) in Frankreich die Rebflächen

     in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech), Vaucluse,

     in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird,

     im Arrondissement Nyons und in den Kantonen Dieulefit, Loriol, Marsanne and Montélimar im Departement Drôme,

     in den nicht in Nummer 3 Buchstabe a genannten Teilen des Departements Ardèche;

    b) in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia mit Ausnahme der Provinz Sondrio, Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto mit Ausnahme der Provinz Belluno, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Inseln des Pontinischen Archipels, Capri und Ischia;

    c) in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:

     Lugo, Orense, Pontevedra,

     Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet („comarca“) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora,

     La Rioja,

     Álava,

     Navarra,

     Huesca,

     Barcelona, Girona, Lleida,

     in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,

     in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés,

     in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht;

    d) in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;

    e) in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunavska Ravnina (Дунавска равнина), Chernomorski Rayon (Черноморски район), Rozova Dolina (Розова долина);

    f) in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen.

    5. Die Weinbauzone C III a umfasst

    a) in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);

    b) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;

    c) in Bulgarien die nicht in Nummer 4 Buchstabe e genannten Rebflächen.

    6. Die Weinbauzone C III b umfasst

    a) in Frankreich die Rebflächen

     in den Departements von Korsika,

     in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,

     in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement Pyrénées-Orientales;

    b) in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, den Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;

    c) in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;

    d) in Spanien die nicht in den Nummern 3 Buchstabe c oder 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;

    e) in Portugal die Rebflächen in den Regionen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallen;

    f) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;

    g) in Malta die Rebflächen.

    7. Die Abgrenzung der Gebiete, die sich über die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 — bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 — geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.



    ( 1 ) Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 2 ) Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 3 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    ( 4 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6).

    ( 5 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

    ( 6 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    ( 7 ) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

    ( 8 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11).

    ( 9 ) ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1631/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 14).

    ( 10 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    ( 11 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

    ( 12 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 der Kommission (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 5).

    ( 13 ) ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

    ( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

    ( 15 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

    ( 16 ) ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

    ( 17 ) ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

    ( 18 ) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

    ( 19 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1. Geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35).

    ( 20 ) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14).

    ( 21 ) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/11/EWG (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32).

    ( 22 ) ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.

    ( 23 ) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).

    ( 24 ) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

    ( 25 ) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1“

    ( 26 ) ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

    ( 27 ) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1“

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