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Document 02008R0215-20140530
Council Regulation (EC) No 215/2008 of 18 February 2008 on the Financial Regulation applicable to the 10th European Development Fund
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
2008R0215 — DE — 30.05.2014 — 002.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2008 DES RATES vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 078, 19.3.2008, p.1) |
Geändert durch:
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L 102 |
1 |
16.4.2011 |
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L 157 |
52 |
27.5.2014 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2008 DES RATES
vom 18. Februar 2008
über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet ( 1 ) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde ( 2 ) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt),
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Übersee-Assoziationsbeschluss“ genannt) ( 3 ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats vom 2. Juni 2006 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013 und zur Anpassung des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ( 4 ),
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet ( 5 ) (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ( 6 ),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs ( 7 ),
nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt) und für die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet, (nachstehend „ÜLG“ genannt) sollten festgelegt werden. |
(2) |
Die Behandlung der Restmittel vorangegangener EEF, insbesondere die Modalitäten ihrer Übertragung auf den 10. EEF und die Vorschriften für ihre Inanspruchnahme beziehungsweise die Folgen einer Aufhebung der Bindung dieser Mittel im Zusammenhang mit den Beiträgen der Mitgliedstaaten, sollte geregelt werden. |
(3) |
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse in Bezug auf den EEF ausübt. |
(4) |
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) die EEF-Mittel verwaltet. |
(5) |
Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten EEF-Mittel durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 248 Absatz 4 des Vertrags vorgesehenen Dreiervereinbarung zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission Rechnung tragen. |
(6) |
Eine reibungslose, rasche und effiziente Durchführung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens finanzierten Programme und Projekte sollte sichergestellt und transparente und leicht anwendbare Verwaltungsverfahren, die eine Dezentralisierung von Aufgaben und Zuständigkeiten ermöglichen, sollten eingerichtet werden. |
(7) |
Die Parteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens haben ihr Eintreten für die in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) definierten Sozial- und Ethikklauseln bekräftigt. |
(8) |
Es ist notwendig, die Modalitäten festzulegen, nach denen der bevollmächtigte Anweisungsbefugte in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aktionen erforderlichen Maßnahmen trifft. |
(9) |
Aus Gründen der Effizienz und Vereinfachung sollte diese Finanzregelung so weit wie möglich die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 8 ) als Kernelement der internen Managementreform der Kommission berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte in bestimmten Fällen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 9 ) entsprechend angewandt werden. |
(10) |
Alle Änderungen gegenüber der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds ( 10 ) sollten zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung sowie zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen beitragen und so die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge stärken. |
(11) |
Einige Änderungen gegenüber der Finanzregelung für den 9. EEF sind im Lichte der praktischen Erfahrungen notwendig, um die Durchführung des EEF und die Verwirklichung der zugrunde liegenden politischen Ziele zu erleichtern und einige Verfahrens- und Dokumentationsanforderungen anzupassen. Insbesondere ist die Transparenz zu verbessern, indem Informationen über die Empfänger von Gemeinschaftsmitteln gegeben werden. |
(12) |
Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechend sollte die Ausführung der EEF-Mittel wirksam und effizient intern kontrolliert werden. |
(13) |
Was die EEF-Mittel anbelangt, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, freiwillige Finanzbeiträge zu leisten, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beizutragen, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 vorgesehen ist. |
(14) |
Für den EEF sollte der Grundsatz der Spezialität gelten. |
(15) |
Aus Gründen der Klarheit der Methoden der Ausführung der EEF-Mittel sollten die in der Finanzregelung für den 9. EEF niedergelegten Bestimmungen über die zentrale, dezentrale und gemeinsame Mittelverwaltung umgestaltet und einige Anforderungen klarer gefasst werden. Insbesondere die Anforderungen in Bezug auf die gemeinsame Verwaltung, die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben und die Kriterien für die Inanspruchnahme von nationalen Einrichtungen des öffentlichen Sektors sollten vereinfacht werden, um die Einbindung derartiger Einrichtungen zu erleichtern und den wachsenden operativen Erfordernissen Rechnung zu tragen. |
(16) |
Das Verbot der Übertragung von Durchführungsaufgaben auf private Einrichtungen sollte hinsichtlich der zentralen Verwaltung angepasst werden, weil dieses Verbot sich als unnötig streng erwiesen hat. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Kostenerstattung für Konferenzteilnehmer einem Reisebüro oder einem Konferenzveranstalter zu übertragen, sofern sichergestellt ist, dass das private Unternehmen keinen Ermessensspielraum hat. |
(17) |
Die Zuständigkeit des Rechnungsführers für die Bestätigung der Abschlüsse auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten vorgelegten Finanzinformationen muss klarer gefasst werden. Dazu sollte der Rechnungsführer ermächtigt werden, die ihm vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten übermittelten Informationen zu prüfen und erforderlichenfalls Vorbehalte anzumelden. |
(18) |
Die Bedingungen und Beschränkungen der finanziellen Haftung aller Finanzakteure und sonstigen an der Durchführung des EEF beteiligten Person sollten klarer gefasst werden. |
(19) |
Die Vorschriften über die Einziehung von Forderungen sollten klarer gefasst und verschärft werden, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser zu schützen. Insbesondere sollte im Einzelnen aufgeführt werden, unter welchen Voraussetzungen dem EEF Verzugszinsen geschuldet werden. |
(20) |
Für Forderungen sollten Verjährungsfristen eingeführt werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Die Einführung derartiger Verjährungsfristen sollte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen. |
(21) |
Die Vorschriften über den Ausschluss von einem Vergabeverfahren müssen entsprechend der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ( 11 ) klarer gefasst werden. Es sollte deutlich unterschieden werden zwischen obligatorischem Ausschluss und Ausschluss auf der Grundlage einer Verwaltungssanktion. Außerdem sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit eine maximale Ausschlussfrist festgelegt werden. Eine Ausnahme von den Ausschlussvorschriften sollte vorgesehen werden in Bezug auf den Erwerb von Leistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Leistungserbringern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens nach innerstaatlichem Recht. |
(22) |
Es ist angebracht, im Rahmen des EEF die Nutzung der zentralen Datenbank mit den Angaben über ausgeschlossene Bewerber oder Bieter, die gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet wurde, zu gestatten. |
(23) |
Artikel 103 muss insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Finanzhilfen klarer gefasst werden. Um die Verwaltung von Finanzhilfen zu verbessern und die Verfahren zu vereinfachen, sollte es möglich sein, Finanzhilfen durch Entscheidung des Organs oder durch schriftliche Vereinbarung mit den Begünstigten zu gewähren und neben der herkömmlichen Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten auch Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalsätzen zuzulassen. Die Anforderungen in Bezug auf Prüfungen und Sicherheiten sollten besser auf die jeweiligen finanziellen Risiken abgestimmt sein. |
(24) |
Die Regel, dass Finanzhilfen auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden sollten, hat sich bewährt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es in manchen Situationen aufgrund der Art der Maßnahme nicht möglich ist, unter den Begünstigten eine Auswahl zu treffen. Daher sollte ausdrücklich anerkannt werden, dass es derartige außergewöhnliche Fälle gibt. |
(25) |
Die Vorschrift, dass bei Finanzhilfen für Betriebskosten die erforderliche Vereinbarung spätestens vier Monate nach dem Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet werden muss, hat sich als unnötig starr erwiesen. Diese Frist sollte daher auf sechs Monate festgelegt werden. |
(26) |
Da Finanzhilfen weiterhin auf der Grundlage von Auswahl- und Zuschlagskriterien gewährt werden sollten, ist es nicht erforderlich, diese Kriterien in allen Fällen von einem Ausschuss bewerten zu lassen. Andere, flexiblere Mittel sollten für die Evaluierung der Auswahlkriterien erlaubt werden. |
(27) |
Aus Gründen der Klarheit sollte die Vorschrift über die von den Finanzhilfeempfängern anzuwendenden Regeln für die Auftragsvergabe vereinfacht werden. Darüber hinaus sollte ausdrücklich eine Regelung für den Fall getroffen werden, dass die Durchführung einer Maßnahme eine finanzielle Unterstützung an Dritte erfordert — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS |
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TEIL 1 — |
HAUPTBESTIMMUNGEN |
TITEL I — |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
TITEL II — |
FINANZIERUNGSGRUNDSÄTZE |
TITEL III — |
MITTEL DES EEF UND AUSFÜHRUNG |
TITEL IV — |
FINANZAKTEURE |
TITEL V — |
EINNAHMENVORGÄNGE |
TITEL VI — |
AUSGABENVORGÄNGE |
TITEL VII — |
VERSCHIEDENE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN |
TITEL VIII — |
FORMEN DER FINANZIERUNG |
TITEL IX — |
RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG |
TITEL X — |
EXTERNE PRÜFUNG UND ENTLASTUNG |
TEIL 2 — |
INVESTITIONSFAZILITÄT |
TEIL 3 — |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
TEIL 1
HAUPTBESTIMMUNGEN
TITEL I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausführung der Finanzmittel des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.
Artikel 2
Bezug zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten direkte Verweise auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) in dieser Verordnung auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission ( 13 ).
(2) Verweise in dieser Verordnung auf die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beziehen Verfahrensregeln, die für den EEF nicht relevant sind, nicht mit ein, insbesondere diejenigen über die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte.
(3) Durch interne Verweise in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 oder in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 werden die Bestimmungen, auf die verwiesen wird, nicht indirekt auf den EEF anwendbar.
(4) In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, mit Ausnahme der Definitionen in Artikel 2 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden jedoch die nachstehenden Ausdrücke wie folgt definiert:
a) „Haushaltsplan“ oder „Haushalts-“ bezeichnet den EEF;
b) „Mittelbindung“ bezeichnet die Bindung von Mitteln des EEF;
c) „Organ“ bezeichnet die Kommission;
d) „Mittel“ oder „operative Mittel“ bezeichnet Mittel des EEF;
e) „Haushaltslinie“ bezeichnet die Mittelausstattung;
f) „Basisrechtsakt“ bezeichnet je nach Zusammenhang das Interne Abkommen über den 10. EEF, den Beschluss 2013/755/EU des Rates ( 14 ) oder die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates ( 15 ) („Durchführungsverordnung“);
g) „Drittland“ bezeichnet jedes Empfängerland oder -gebiet, das in den geografischen Anwendungsbereich des EEF fällt.
(5) Die Auslegung dieser Verordnung ist auf Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gerichtet, es sei denn, eine solche Auslegung wäre mit den Besonderheiten des EEF, wie sie im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, im Internen Abkommen über den 10. EEF, im Übersee-Assoziationsbeschluss oder in der Durchführungsverordnung vorgesehen sind, nicht vereinbar.
Artikel 3
Fristen, Daten und Termine
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für in dieser Verordnung festgelegte Fristen die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 16 ).
Artikel 4
Schutz personenbezogener Daten
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ).
Artikel 29 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken) findet Anwendung.
TITEL II
Finanzierungsgrundsätze
Artikel 5
Finanzierungsgrundsätze
Die Mittel des EEF werden nach folgenden Grundsätzen ausgeführt:
a) Grundsatz der Einheit und Haushaltswahrheit;
b) Grundsatz der Rechnungseinheit;
c) Grundsatz der Gesamtdeckung;
d) Grundsatz der Spezialität;
e) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
f) Grundsatz der Transparenz.
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 6
Grundsatz der Einheit und der Grundsatz Haushaltswahrheit
Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie im EEF veranschlagt sind.
Artikel 8 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
Artikel 7
Grundsatz der Rechnungseinheit
Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Verwendung des Euro gilt sinngemäß.
Artikel 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
Unbeschadet des Artikels 9 dieser Verordnung dienen alle Einnahmen zur Deckung des geschätzten Gesamtbetrags für Zahlungen.
Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen und unbeschadet des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Salden und Wechselkursdifferenzen, der Anwendung findet.
Gleichwohl verringern die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Einnahmen automatisch Zahlungen zulasten der Mittelbindung, aus der die Einnahmen hervorgehen.
Die Union ist nicht befugt, im Rahmen des EEF Kredite aufzunehmen.
Artikel 9
Zweckgebundene Einnahmen
(1) Zweckgebundene Einnahmen werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.
(2) Zweckgebundene Einnahmen umfassen:
a) Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sonstiger Stellen oder natürlicher Personen, und Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission oder der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung;
b) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;
c) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden;
d) Einnahmen aus Vorfinanzierungszinsen vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
e) Erstattungen und Einnahmen aus Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
f) Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(3) Mit den unter Absatz 2 Buchstaben a und b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden Ausgaben finanziert, die vom Geber festgelegt werden, sofern dies von der Kommission akzeptiert wird.
Mit den unter Absatz 2 Buchstaben e und f genannten zweckgebundenen Einnahmen werden Ausgaben finanziert, die den Positionen ähnlich sind, aus denen die Einnahmen hervorgehen.
(4) Artikel 184 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gilt sinngemäß.
(5) Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Zuwendungen gilt für die unter Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten zweckgebundenen Einnahmen. Nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 bedarf die Annahme einer Zuwendung der Genehmigung des Rates.
(6) Die den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden Mittel des EEF werden automatisch zur Verfügung gestellt, sobald die Kommission diese Einnahmen erhalten hat. Durch eine Forderungsvorausschätzung werden jedoch Mittel des EEF verfügbar, wenn es sich um die unter Absatz 2 Buchstabe a genannten zweckgebundenen Einnahmen handelt und die entsprechende Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat auf Euro lautet; erst nach Eingang dieser Einnahmen dürfen Zahlungen daraus erfolgen.
Artikel 10
Grundsatz der Spezialität
Mittel des EEF werden nach AKP-Staaten oder ÜLG und nach den Hauptinstrumenten der Zusammenarbeit sachlich gegliedert.
In Bezug auf die AKP-Staaten sind diese Instrumente im dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen beigefügten Finanzprotokoll niedergelegt. Die Gliederung der Mittel (vorläufige Mittelausstattungen) erfolgt auch auf der Grundlage der Bestimmungen des Internen Abkommens über den 10. EEF und der Durchführungsverordnung und berücksichtigt die Mittel, die für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Ausführung gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF vorbehalten sind.
In Bezug auf die ÜLG sind diese Instrumente in Teil 4 und Anhang II des Übersee-Assoziationsbeschlusses niedergelegt. In der Gliederung der Mittel werden auch die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs sowie die für Studien oder Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs berücksichtigt.
Artikel 11
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
(1) Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit findet Anwendung. Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels findet Artikel 18 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 keine Anwendung.
(2) Es werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von Leistungsindikatoren kontrolliert.
(3) Zur Verbesserung der Beschlussfassung, insbesondere zur Begründung und Spezifizierung der Bestimmung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung zu leistenden Beiträge, bedarf es folgender Bewertungen:
a) Der Verwendung von Mitteln des EEF geht eine Ex-ante-Bewertung der durchzuführenden Tätigkeit voraus, die die in Artikel 18 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 aufgeführten Elemente umfasst;
b) der Vorgang ist einer Ex-post-Bewertung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die angestrebten Ergebnisse die eingesetzten Mittel rechtfertigen.
(4) Die in Titel VIII der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Formen der Finanzierung und die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung festgelegten Haushaltsvollzugsarten werden danach ausgewählt, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen erreicht und Ergebnisse erbracht werden können, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungskosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei Finanzhilfen ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Einheitskosten zu prüfen.
Artikel 12
Interne Kontrolle
Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.
Artikel 13
Grundsatz der Transparenz
(1) Für die Durchführung des EEF und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.
(2) Die jährliche Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens über den 10. EEF wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Unbeschadet des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen Anwendung. Für den Zweck des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 bezeichnet der Ausdruck „Ort“ erforderlichenfalls das Äquivalent zu der Region auf der Ebene von NUTS 2, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt.
(4) Im Rahmen des EEF finanzierte Maßnahmen können unter paralleler oder gemeinsamer Kofinanzierung durchgeführt werden.
Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Partnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.
Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Partnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist. In diesen Fällen richtet sich die nachträgliche Veröffentlichung von Finanzhilfevereinbarungen und Aufträgen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gegebenenfalls nach den Vorschriften der betrauten Einrichtung.
(5) Bei der Gewährung von Finanzhilfe ergreift die Kommission, soweit angemessen, alle erforderlichen Maßnahmen, damit die finanzielle Unterstützung durch die Union erkennbar bleibt. Dazu gehören Maßnahmen, mit denen den Empfängern von Unionsmitteln — außer in hinreichend begründeten Fällen — Sichtbarkeitsanforderungen vorgeschrieben werden. Der Kommission obliegt die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger.
TITEL III
Mittel des EEF und Ausführung
Artikel 14
Herkunft der Mittel des EEF
Die Mittel des EEF bestehen aus dem in Artikel 1 des Beschlusses 2013/759/EU genannten Höchstbetrag und aus anderen in Artikel 9 dieser Verordnung genannten zweckbestimmten Einnahmen.
Die von der EIB verwalteten Mittel des EEF bestehen auch aus den Mitteln der Investitionsfazilität, die als revolvierender Fonds verwaltet wird.
Artikel 15
Gliederung des EEF
Die Einnahmen und Ausgaben des EEF werden nach ihrer Art oder ihrem Verwendungszweck klassifiziert.
Artikel 16
Vollzug des EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
(1) Der Kommission obliegt die Wahrnehmung der in Artikel 57 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegten Aufgaben der Union. Zu diesem Zweck führt sie die Einnahmen und Ausgaben des EEF nach Maßgabe dieses Teils und des Teils 3 der vorliegenden Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der Mittel des EEF aus.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel des EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
Artikel 17
Haushaltsvollzugsarten
(1) Die Artikel 56 und 57 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 dieses Artikels gelten die in Teil 1 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und in den Artikeln 188 und 193 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften. Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 59 der genannten Verordnung über die geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten finden jedoch keine Anwendung.
(3) Die betrauten Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit der Außenpolitik der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einheiten übertragen. Sie erfüllen jährlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Der Bestätigungsvermerk wird binnen einem Monat nach Bericht und Verwaltungserklärung vorgelegt und ist in der Zuverlässigkeitserklärung der Kommission zu berücksichtigen.
Internationale Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Einrichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi jener Verordnung, denen die Kommission derartige Aufgaben übertragen hat, können ebenfalls Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinnützige Organisationen, die über eine geeignete operative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, unter Bedingungen übertragen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind.
AKP-Staaten und ÜLG können Haushaltsvollzugsaufgaben auch ihren Abteilungen und aufgrund eines Dienstleistungsvertrags auf private Stellen übertragen. Diese Stellen sind auf der Grundlage von offenen, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Verfahren auszuwählen; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Bedingungen des Dienstleistungsvertrags werden im Finanzierungsabkommen festgelegt.
(4) Soweit der EEF in indirekter Verwaltung mit den AKP-Staaten oder den ÜLG durchgeführt wird, gilt unbeschadet der Zuständigkeiten der AKP-Staaten oder der ÜLG, die in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber handeln, für die Kommission:
a) Sie zieht erforderlichenfalls gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Forderungen von Empfängern ein, auch im Wege eines Beschlusses, der unter denselben Bedingungen wie in Artikel 299 des Vertrags festgelegt vollstreckbar ist.
b) Sie kann, wenn die Umstände dies erfordern, unter denselben Bedingungen wie in Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen verhängen.
Das Finanzierungsabkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den AKP-Staaten oder den ÜLG zu diesem Zweck.
(5) Die finanzielle Hilfe der Union kann in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, die zum Beispiel von der EIB, von Mitgliedstaaten, von Partnerländern und -regionen oder von internationalen Organisationen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden.
Der wechselseitige Zugriff von Finanzinstitutionen der Union auf von anderen Organisationen eingerichtete Finanzierungsinstrumente wird gegebenenfalls gefördert.
TITEL IV
Finanzakteure
Artikel 18
Allgemeine Bestimmungen zu Finanzakteuren und deren Verantwortlichkeit
(1) Die Kommission stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen und eine Charta zur Verfügung, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.
(2) Artikel 64 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Aufgabentrennung findet Anwendung.
(3) Titel IV Kapitel IV des Teils 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Verantwortlichkeit von Finanzakteuren gilt sinngemäß.
Artikel 19
Der Anweisungsbefugte
(1) Die Artikel 65, 66 und 67 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über den Anweisungsbefugten, dessen Befugnisse und Aufgaben sowie die Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union finden Anwendung.
Der jährliche Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 enthält im Anhang Tabellen, aus denen für jede Mittelausstattung und für jedes Land, jedes Gebiet, jede Region und jede Teilregion der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des EEF ersichtlich sind.
(2) Erfährt der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission von Problemen bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des EEF, so stellt er gemeinsam mit dem ernannten nationalen, regionalen, AKP-internen oder territorialen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte her, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen. Nimmt der nationale, regionale, AKP-interne oder territoriale Anweisungsbefugte die ihm im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss übertragenen Aufgaben nicht wahr oder ist er dazu nicht in der Lage, kann ihn der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission vorübergehend ersetzen und in seinem Namen und Auftrag handeln; in diesem Fall kann die Kommission einen finanziellen Ausgleich aus den dem betreffenden AKP-Staat oder ÜLG gewährten Mitteln für die ihr entstandene zusätzliche administrative Belastung geltend machen.
Artikel 20
Der Rechnungsführer
(1) Der Rechnungsführer der Kommission ist der Rechnungsführer des EEF.
(2) Artikel 68 über die Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers — mit Ausnahme von Absatz 1 Unterabsatz 2 — und Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann, finden Anwendung. Artikel 54, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 58 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.
TITEL V
Einnahmenvorgänge
Artikel 21
Der Jahresbeitrag und seine Tranchen
(1) Gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens über den 10. EEF werden die Obergrenze für den Jahresbeitrag für das Jahr n + 2 und der Jahresbeitrag für das Jahr n + 1 sowie deren Zahlung in drei Tranchen nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels festgelegt.
Die Höhe der von jedem Mitgliedstaat zu zahlenden Tranchen wird im Verhältnis zur Höhe der in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über den 10. EEF bestimmten Beiträge des jeweiligen Mitgliedstaats zum EEF festgesetzt.
(2) Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Oktober des Jahres n einen Vorschlag, der Folgendes enthält:
a) die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr n + 2;
b) den Jahresbeitrag für das Jahr n + 1;
c) die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1;
d) eine statistisch ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre n + 3 und n + 4.
Der Beschluss des Rates zu diesem Vorschlag muss bis zum 15. November des Jahres n ergehen.
Die Mitgliedstaaten zahlen die erste Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1 spätestens am 21. Januar des Jahres n + 1.
(3) Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes enthält:
a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1;
b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF vom tatsächlichen Bedarf abweicht.
Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.
Die Mitgliedstaaten zahlen die zweite Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Erlass des Ratsbeschlusses.
(4) Die Kommission erstellt bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Ausführung der Investitionsfazilität, einschließlich der von der EIB ausgeführten Zinsvergütungen, veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abgerufenen Beiträge für das Jahr n und der abzurufenden Beiträge für die Jahre n + 1 und n + 2 und übermittelt diese dem Rat bis zum 15. Juni des Jahres n + 1. Die Kommission gibt die Jahresbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten sowie den vom EEF noch zu zahlenden Betrag an, wobei zwischen den Anteilen der EIB und denen der Kommission unterschieden wird. Maßgeblich für die Höhe der Beträge für die Jahre n + 1 und n + 2 ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang, wobei erhebliche Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren sowie umfangreichere Jahresendsalden nach Möglichkeit zu vermeiden sind.
(5) Die Kommission unterbreitet bis zum 10. Oktober des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes enthält:
a) die dritte Tranche des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1;
b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF vom tatsächlichen Bedarf abweicht.
Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.
Die Mitgliedstaaten zahlen die dritte Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Erlass des Ratsbeschlusses.
(6) Die Summe der Tranchen für ein bestimmtes Jahr darf den für das Jahr festgelegten Jahresbeitrag nicht übersteigen. Der Jahresbeitrag darf die für das Jahr festgelegte Obergrenze nicht übersteigen. Die Obergrenze kann nur gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF erhöht werden. Eine etwaige Erhöhung der Obergrenze wird in die Vorschläge gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels aufgenommen.
(7) Im Rahmen der Obergrenze für den von jedem Mitgliedstaat zu entrichtenden Jahresbeitrag für das Jahr n + 2, des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1 und der Beitragstranchen wird Folgendes angegeben:
a) der von der Kommission verwaltete Betrag und
b) der von der EIB verwaltete Betrag, einschließlich der von ihr verwalteten Zinsvergütungen.
Artikel 22
Zahlung der Tranchen
(1) Die Beiträge werden zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen.
(2) Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Euro ausgedrückt und gezahlt.
(3) Der Beitrag nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe a wird von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Europäische Kommission — Europäischer Entwicklungsfonds“ eingezahlt, das bei der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder einem von diesem bezeichneten Finanzinstitut geführt wird. Die Beitragsmittel bleiben so lange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden. Die Kommission bemüht sich, die Beträge von den Sonderkonten so abzurufen, dass der Stand der Guthaben auf diesen Konten jeweils dem Beitragsschlüssel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens über den 10. EEF entspricht.
Der Beitrag nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung wird von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten des Artikels 53 Absatz 1 gutgeschrieben.
Artikel 23
Zinsen für nicht gezahlte Beiträge
(1) Nach Ablauf der in Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5 festgelegten Fristen ist der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen verpflichtet:
a) Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten angewandt. Der Zinssatz erhöht sich mit jedem weiteren Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.
b) Die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.
(2) Die Zinsen auf den in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe a genannten Betrag werden einem der in Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF bezeichneten Konten gutgeschrieben.
Die Zinsen auf den in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b genannten Betrag werden der Investitionsfazilität gemäß den Modalitäten des Artikels 53 Absatz 1 gutgeschrieben.
Artikel 24
Abruf nicht gezahlter Beiträge
Bei Ablauf des dem AKP-EU Partnerschaftsabkommen beigefügten Finanzprotokolls wird der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 21 dieser Verordnung der vorliegenden Verordnung noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission und der EIB je nach Bedarf unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen abgerufen.
Artikel 25
Sonstige Einnahmenvorgänge
(1) Die Artikel 77 bis 79, der Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Forderungsvorausschätzungen, Feststellung von Forderungen, Anordnung von Einziehungen und Einziehungsvorschriften, die Verjährungsfrist und die Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten finden Anwendung. Eine Einziehung kann im Wege eines gemäß Artikel 299 des Vertrags vollstreckbaren Beschlusses der Kommission erfolgen.
(2) Bezüglich Artikel 77 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist der Verweis auf Eigenmittel als ein Verweis auf die in Artikel 21 dieser Verordnung festgelegten Beiträge der Mitgliedstaaten zu verstehen.
(3) Im Hinblick auf die Einziehung in Euro festgestellter Beträge gilt Artikel 83 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012. Die genannte Bestimmung gilt auch für Einziehungen in Lokalwährung, wobei der Zinssatz derjenige ist, den die Zentralbank des die geltende Währung ausgebenden Landes am ersten Kalendertag des Monats festlegt, in dem die Einziehungsanordnung ergeht.
(4) Was Artikel 84 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 angeht, so wird das Verzeichnis der Forderungen für den EEF gesondert erstellt und dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Bericht beigefügt.
(5) Die Artikel 85 und 90 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.
TITEL VI
Ausgabenvorgänge
Artikel 26
Der Finanzierungsbeschluss
Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.
Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen dessen Absatz 2.
Artikel 27
Mittelbindungsvorschriften
(1) Der Artikel 85 — ausgenommen dessen Absatz 3 Buchstabe c — und die Artikel 86, 87 und 185 sowie der Artikel 189 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Mittelbindungen und die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich finden Anwendung. Der Artikel 95 Absatz 2, der Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben a und e sowie der Artikel 98 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.
(2) Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 189 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Zeitraum zum Abschluss der Einzelverträge und Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der Maßnahme, bei denen AKP-Staaten und ÜLG Haushaltsvollzugsaufgaben nach Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung übertragen, über den Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung hinaus verlängert werden.
(3) Bei Ausführung der Mittel des EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern er die entsprechende Begründung annimmt, den in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Zeitraum von zwei Jahren verlängern; gleiches gilt für den in Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der erwähnten Verordnung genannten Zeitraum von drei Jahren.
(4) Am Ende der in Absatz 3 genannten verlängerten Zeiträume oder der in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Zeiträume werden die nicht in Anspruch genommenen Teile von Mittelbindungen nach den geltenden Vorschriften aufgehoben.
(5) Soweit Maßnahmen im Rahmen der Artikel 96 und 97 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erlassen werden, kann die Laufzeit der in Absatz 3, in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 und in Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten verlängerten Zeiträume ausgesetzt werden.
(6) Für die Zwecke des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit anhand der einschlägigen Bestimmungen beurteilt, insbesondere der Verträge, des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens über den 10. EEF, der vorliegenden Verordnung und aller zur Durchführung der genannten Bestimmungen beschlossenen Rechtsakte.
(7) Jede rechtliche Verpflichtung sieht ausdrücklich vor, dass die Kommission und der Rechnungshof zur Prüfung und Kontrolle sowie das OLAF zu Untersuchungen befugt sind, und zwar in Form von Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bezüglich sämtlicher Begünstigter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel des EEF erhalten haben.
Artikel 28
Feststellung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben
Die Artikel 88 und 89 und Artikel 90 — ausgenommen dessen Absatz 4 Unterabsatz 2 — sowie Artikel 91 und Artikel 184 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
Artikel 29
Zahlungsfrist
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 findet Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf von der Kommission ausgeführte Zahlungen Anwendung.
(2) Soweit Mittel des EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG ausgeführt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen durchführt, gilt die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Frist für alle nicht unter dessen Buchstabe a erwähnten Zahlungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält die erforderlichen Bestimmungen, damit eine Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber unter Einhaltung der Fristen gewährleistet ist.
(3) Die Kommission begleicht Forderungen wegen Zahlungsverzugs, für den sie verantwortlich ist, aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF.
TITEL VII
Verschiedene Durchführungsbestimmungen
Artikel 30
Interner Prüfer
Der interne Prüfer der Kommission ist der interne Prüfer des EEF. Die Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
Artikel 31
IT-Systeme, elektronische Übermittlung und Verwaltung
Die Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 996/2012 über die elektronische Verwaltung von Vorgängen und Dokumenten gelten sinngemäß.
Artikel 32
Ordnungsgemäße Verwaltung und Rechtsbehelfe
Die Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
Artikel 33
Nutzung der zentralen Ausschlussdatenbank
Die nach Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 errichtete zentrale Ausschlussdatenbank, die Angaben zu Bewerbern und Bietern sowie Antragstellern und Begünstigten erfasst, auf die einer der in Artikel 106, Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung genannten Ausschlussgründe zutrifft, wird zur Durchführung des EEF herangezogen.
Artikel 108 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie die Artikel 142 und 144 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 über die Nutzung der zentralen Ausschlussdatenbank und den Zugang zu ihr gelten sinngemäß.
Bezüglich Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließen die finanziellen Interessen der Union die Durchführung des EEF ein.
Artikel 34
Verwaltungstechnische Vereinbarungen mit dem EAD
Zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und den Kommissionsdienststellen können ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF im Sinne von Artikel 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF zu erleichtern.
TITEL VIII
Formen der Finanzierung
Artikel 35
Allgemeine Bestimmungen zu den Formen der Finanzierung
(1) Für die Zwecke der finanziellen Unterstützung im Rahmen dieses Titels kann die Zusammenarbeit zwischen der Union, den AKP-Staaten oder den ÜLG unter anderem folgende Formen annehmen:
a) dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre Hilfe für einen AKP-Staat, ein ÜLG oder eine Region mit Drittländern koordiniert,
b) Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder einer Region in äußerster Randlage und denjenigen eines AKP-Staats oder eines ÜLG oder einer betreffenden Region sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind,
c) Experten-Fazilitäten für den gezielten Kapazitätsaufbau in einem AKP-Staat, einem ÜLG oder einer betreffenden Region und kurzfristige technische Hilfe und Beratung sowie zur Unterstützung nachhaltig tätiger Wissens- und Kompetenzzentren in Fragen der Staatsführung und der Reform des öffentlichen Sektors,
d) Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft,
e) sektorpolitische Unterstützungsprogramme, in deren Rahmen die Union das Sektorprogramm eines AKP-Staats oder eines ÜLG unterstützt, oder
f) Zinsvergütungen gemäß Artikel 37.
(2) Über die in den Artikeln 36 bis 42 vorgesehenen Formen der Finanzierung hinaus kann finanzielle Unterstützung auch wie folgt gewährt werden:
a) Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme;
b) in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Einfuhrprogramme in Form von
— sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,
— sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder
— allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können.
(3) Die finanzielle Unterstützung der Union kann auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, die zum Beispiel von der Europäischen Investitionsbank, Mitgliedstaaten oder AKP-Staaten, ÜLG und Regionen oder internationalen Organisationen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden.
Der wechselseitige Zugriff von Finanzinstitutionen der Union auf von anderen Organisationen eingerichtete Finanzierungsinstrumente wird soweit angemessen gefördert.
(4) Bei ihrer Unterstützung des Übergangs und der Reformen in den AKP-Staaten und den ÜLG stützt die Union sich auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und vermittelt diese an die Partner.
Artikel 36
Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Artikel 101 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Definition öffentlicher Aufträge findet Anwendung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche Auftraggeber:
a) die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer AKP-Staaten oder ÜLG,
b) in Artikel 185 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Einrichtungen und Personen, die mit den entsprechenden Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind.
(3) Bei Aufträgen, die von den in Absatz 2 genannten öffentlichen Auftraggebern oder in deren Namen vergeben werden, finden die Bestimmungen des Teils 1 Titel V Kapitel 1 und des Teils 2 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
a) Artikel 103, Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 111 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
b) Artikel 127 Absätze 3 und 4, Artikel 128, Artikel 134 bis 137, Artikel 139 Absätze 3 bis 6, Artikel 148 Absatz 4, Artikel 151 Absatz 2, Artikel 160, Artikel 164, Artikel 260 Satz 2 und Artikel 262 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.
Im Hinblick auf Immobilientransaktionen gilt Artikel 124 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.
Der erste Unterabsatz dieses Absatzes findet keine Anwendung auf öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels, wenn die Kommission ihnen nach Kontrollen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gestattet hat, ihre eigenen Auftragsvergabeverfahren anzuwenden.
(4) Wenn die Kommission Aufträge auf eigene Rechnung vergibt und bei Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätzen und humanitären Hilfsmaßnahmen findet Teil 1 Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.
(5) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3 genannten Verfahren kommen die Ausgaben für die betreffenden Maßnahmen nicht für eine Finanzierung durch den EEF in Betracht.
(6) Die in Absatz 3 genannten Vergabeverfahren werden in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
(7) Bezüglich Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 bezeichnet der Ausdruck
a) „Vorabinformation“ den Weg, auf dem die öffentlichen Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert und den Gegenstand der Dienstleistungs- und Lieferaufträge oder -rahmenverträge mitteilen, die sie im Laufe des Haushaltsjahres vergeben wollen, mit Ausnahme der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge, für die keine vorherige Bekanntmachung erfolgt;
b) „Bekanntmachung“ den Weg, auf dem die öffentlichen Auftraggeber ihre Absicht zur Einleitung eines Vergabeverfahrens, zum Abschluss eines Rahmenvertrags oder zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems im Sinne von Artikel 131 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 mitteilen;
c) „Mitteilung über die Vergabe“ den Weg, auf dem die Ergebnisse der Verfahren zur Vergabe von Einzelaufträgen, zum Abschluss von Rahmenverträgen oder zur Auftragsvergabe im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt gegeben werden.
Artikel 37
Finanzhilfen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels finden Teil 1 Titel VI und Artikel 192 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.
(2) Finanzhilfen sind zulasten des EEF gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung
a) einer Maßnahme, die dazu beitragen soll, ein Ziel des AKP-EU Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses oder eines nach dem genannten Abkommen oder Beschluss angenommenen Programms oder Projekts zu erreichen, oder
b) der Tätigkeiten einer Einrichtung, die ein unter Buchstabe a genanntes Ziel verfolgt.
Eine Finanzhilfe im Sinne von Buchstaben a kann einer Einrichtung gewährt werden, die unter Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannt ist.
(3) Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der AKP-Staaten und der ÜLG berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Modalitäten der Gewährung und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich Bedarf und Umfeld dieser Interessenträger, um einen möglichst breiten Kreis von Interessenträgern der AKP-Staaten und der ÜLG anzusprechen und ihm gerecht zu werden und um die Ziele des AKP-EU Partnerschaftsabkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses am wirksamsten zu erreichen. Besondere Modalitäten, z. B. Partnerschaftsvereinbarungen, finanzielle Unterstützung Dritter, direkte Vergabe, Ausschreibungen mit Teilnahmebeschränkung oder Pauschalbeträge, werden gefördert.
(4) Keine Finanzhilfen im Sinne der vorliegenden Verordnung sind
a) unter Artikel 121 Absatz 2 Buchstaben b bis f sowie h und i der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführte Positionen;
b) finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
(5) Die Artikel 175 und 177 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.
Artikel 38
Preisgelder
Teil 1 Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen ihr Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 2.
Artikel 39
Budgethilfe
Artikel 186 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.
Allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe der Union basiert auf einer gegenseitigen Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte und zielt darauf ab, die vertragliche Partnerschaft zwischen der Union und den AKP-Staaten oder den ÜLG im Hinblick auf die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, die Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wirtschaftswachstums und die Beseitigung der Armut zu stärken.
Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, eindeutige Kriterien für die Förderfähigkeit und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein.
Einer der zentralen Faktoren des Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der AKP-Staaten und der ÜLG hinsichtlich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit sein. Die Budgethilfe wird nach Ländern differenziert, damit sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des AKP-Staates oder ÜLG unter Berücksichtigung fragiler Situationen besser entspricht.
Bei der Gewährung von Budgethilfe definiert die Kommission präzise Voraussetzungen und überwacht diese; ferner unterstützt sie den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen.
Die Auszahlung von Budgethilfe erfolgt unter der Bedingung, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit den AKP-Staaten und den ÜLG vereinbarten Ziele erreicht worden sind.
Wird ÜLG Budgethilfe gewährt, wird den institutionellen Verbindungen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Artikel 40
Finanzierungsinstrumente
Finanzierungsinstrumente können in dem in Artikel 26 genannten Finanzierungsbeschluss festgelegt werden. Diese Instrumente werden, wann immer möglich, unter Federführung der EIB, eines multilateralen europäischen Finanzinstituts wie der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) oder eines bilateralen europäischen Finanzinstituts, z. B. bilateraler Entwicklungsbanken, möglicherweise zusammen mit weiteren Zuschüssen aus anderen Quellen ausgeführt.
Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente direkt oder indirekt ausführen, Letzteres durch Übertragung von Aufgaben auf die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Stellen. Diese Stellen erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, halten die Ziele, Normen und politischen Vorgaben der Union ein und orientieren sich bei der Verwendung von Unionsmitteln und der Berichterstattung darüber an bewährten Verfahren.
Stellen, die die Kriterien des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen, gelten als Stellen, die den Auswahlkriterien des Artikels 139 der genannten Verordnung entsprechen. Teil 1 Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen Artikel 139 Absatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5.
Finanzierungsinstrumente können zur Ausführung und für Berichtszwecke in Fazilitäten zusammengefasst werden.
Artikel 41
Sachverständige
Artikel 204 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 287 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, die vergütete externe Sachverständige betreffen, finden Anwendung.
Artikel 42
Unions-Treuhandfonds
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels findet Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.
(2) Im Hinblick auf Artikel 187 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist der zuständige Ausschuss der in Artikel 8 des Internen Abkommens über den 10. EEF genannte Ausschuss.
TITEL IX
Rechnungslegung und Rechnungsführung
Artikel 43
Rechnungsabschlüsse des EEF
(1) Die Rechnungsabschlüsse des EEF stellen die Finanzlage am 31. Dezember eines bestimmten Jahres dar und umfassen:
a) den Jahresabschluss,
b) die Übersicht über die finanzielle Ausführung.
Den Jahresabschlüssen liegen die Informationen der EIB nach Artikel 57 bei.
(2) Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse des EEF bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(3) Der Rechnungshof legt bis zum 15. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen über den Teil der Mittel des EEF vor, für deren Bewirtschaftung die Kommission zuständig ist, damit diese die für die Erstellung der endgültigen Rechnungsabschlüsse erforderlichen Berichtigungen vornehmen kann.
(4) Die Kommission genehmigt diese endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens zum 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(5) Artikel 148 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.
(6) Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 49 abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(7) Die Übermittlung der in den Absätzen 2 und 4 genannten vorläufigen und endgültigen Rechnungsabschlüsse kann elektronisch erfolgen.
Artikel 44
Jahresabschluss und Übersicht über die finanzielle Ausführung
(1) Artikel 145 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung.
(2) Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt die Übersicht über die finanzielle Ausführung und übermittelt sie dem Rechnungsführer jeweils bis zum 15. März, damit diese Übersicht in die Rechnungsabschlüsse des EEF aufgenommen wird. Die Übersicht vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge bezüglich der Mittel des EEF. Sie wird in Millionen Euro erstellt und umfasst:
a) die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst sind;
b) den Anhang zur Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, der diese Rechnung ergänzt und die darin enthaltenen Informationen erläutert.
(3) Die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung umfasst Folgendes:
a) eine Tabelle, aus der die Entwicklung der Mittelausstattungen im abgelaufenen Haushaltsjahr hervorgeht;
b) eine Tabelle, aus der für jede Mittelausstattung der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des EEF ersichtlich sind.
Artikel 45
Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission und die EIB
(1) Die Kommission und die EIB überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Verwendung der Hilfen des EEF durch die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die Durchführung der aus dem EEF finanzierten Projekte unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des AKP-EU Partnerschaftsabkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Ziele.
(2) Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden.
(3) Die Kommission und die EIB unterrichten die Mitgliedstaaten über die operative Ausführung der Mittel des EEF gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF leitet die Kommission die entsprechenden Informationen dem Rechnungshof zu.
Artikel 46
Rechnungsführung
Die in Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden auf die von der Kommission verwalteten Mittel des EEF angewendet. Diese Regeln gelten für den EEF unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Tätigkeiten.
Die in Artikel 144 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführten Rechnungsführungsprinzipien finden Anwendung auf den in Artikel 44 der vorliegenden Verordnung genannten Jahresabschluss.
Die Artikel 151, 153, 154 und 155 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
Der Rechnungsführer bereitet den Kontenplan für die Operationen des EEF vor und stellt ihn nach Konsultation des zuständigen Anweisungsbefugten fest.
Artikel 47
Haushaltsbuchführung
(1) Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung der Mittel des EEF im Einzelnen zu verbuchen.
(2) Die Haushaltsbuchführung zeigt sämtliche
a) Mittelausstattungen und die entsprechenden Mittel des EEF;
b) Mittelbindungen;
c) Zahlungen und
d) festgestellte Forderungen und eingezogene Mittel des Haushaltsjahres in voller Höhe und ohne Verrechnung.
(3) Das Rechnungsführungssystem muss es erforderlichenfalls gestatten, in Landeswährung ausgedrückte Mittelbindungen, Zahlungen und Forderungen zusätzlich zu ihrer Erfassung in Euro auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen.
(4) Globale Mittelbindungen werden in Euro in Höhe des Gegenwerts des jeweiligen Finanzierungsbeschlusses der Kommission verbucht. Einzelmittelbindungen werden in Euro in Höhe des Gegenwerts der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung verbucht. In diesen Wert sind gegebenenfalls einzubeziehen:
a) eine Rückstellung für die Bezahlung der erstattungsfähigen Kosten nach Vorlage der Belege;
b) eine Rückstellung für Preisänderungen, Mengenerhöhungen und unvorhergesehene Ausgaben nach der Definition in den aus dem EEF finanzierten Aufträgen;
c) eine finanzielle Rückstellung für Wechselkursschwankungen.
(5) Sämtliche Buchungsunterlagen, die sich auf die Ausführung einer Mittelbindung beziehen, sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses gemäß Artikel 50 über die Erteilung der Entlastung zur Ausführung der Mittel des EEF für das Haushaltsjahr, in dem die Mittelbindung buchmäßig abgeschlossen wurde.
TITEL X
Externe Prüfung und Entlastung
Artikel 48
Externe Prüfung
(1) Bei den Operationen, die aus den von der Kommission gemäß Artikel 16 verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, nimmt der Rechnungshof seine Befugnisse nach Maßgabe dieses Artikels und des Artikels 49 wahr.
(2) Die Artikel 159 und 160, der Artikel 161, ausgenommen dessen Absatz 6, der Artikel 162, ausgenommen dessen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, sowie der Artikel 163 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
(3) Für die Zwecke des Artikels 159 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 berücksichtigt der Rechnungshof die Verträge, das AKP-EU Partnerschaftsabkommen, den Übersee-Assoziationsbeschluss, das Interne Abkommen über den 10. EEF, die vorliegende Verordnung und alle anderen Rechtsakte, die im Zusammenhang mit den genannten Rechtsinstrumenten erlassen werden.
(4) Für die Zwecke des Artikels 162 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist das in Satz 1 genannte Datum der 15. Juni.
(5) Der Rechnungshof wird über die in Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten internen Vorschriften einschließlich der Ernennung von Anweisungsbefugten sowie über die in Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erwähnte Übertragungsverfügung informiert.
(6) Die nationalen Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten und die ÜLG werden aufgerufen, mit dem Rechnungshof auf dessen Aufforderung hin zusammenzuarbeiten.
(7) Der Rechnungshof kann auf Ersuchen eines anderen Organs der Union Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem EEF abgeben.
Artikel 49
Zuverlässigkeitserklärung
Gleichzeitig mit dem in Artikel 162 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Jahresbericht unterbreitet der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
Artikel 50
Entlastung der Kommission
(1) Der Entlastungsbeschluss erfasst die in Artikel 43 genannten Rechnungsabschlüsse ohne den gemäß Artikel 57 von der EIB vorgelegten Teil und wird nach Artikel 164 sowie Artikel 165 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen. Die in Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Entlastung wird für die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwalteten Mittel des EEF für das Jahr n erteilt.
(2) Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Die Artikel 166 und 167 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
TEIL 2
INVESTITIONSFAZILITÄT
Artikel 51
Die Rolle der Europäischen Investitionsbank
Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Union und wickelt die Finanzierungen, einschließlich Zinsvergütungen und technischer Hilfe, im Rahmen dieser Fazilität nach Teil 2 dieser Verordnung ab.
Darüber hinaus übernimmt sie die finanzielle Abwicklung anderer Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF mit Finanzierung aus ihren Eigenmitteln — bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus Mitteln des EEF — durchgeführt werden.
Aus der Durchführung des Teils 2 dieser Verordnung entstehen der Kommission weder Verpflichtungen noch Verbindlichkeiten.
Artikel 52
Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen der Investitionsfazilität
Gemäß dem Internen Abkommen über den 10. EEF übermittelt die EIB der Kommission vor dem 1. September eines jeden Jahres ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen, die für die Erstellung der in Artikel 7 Absatz 1 des Internen Abkommens über den 10. EEF genannten Mitteilung im Hinblick auf die Maßnahmen im Rahmen der Investitionsfazilität einschließlich der von ihr ausgeführten Zinsvergütungen erforderlich sind. Erforderlichenfalls übermittelt die EIB der Kommission aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen. Die Einzelheiten hierzu werden in der in Artikel 55 Absatz 4 genannten Vereinbarung über die Mittelverwaltung festgelegt.
Artikel 53
Verwaltung von Beiträgen an die Investitionsfazilität
(1) Die in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b genannten und vom Rat festgesetzten Beiträge werden — ohne dass dem Begünstigten dadurch Kosten entstehen — von den Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto eingezahlt, das von der EIB im Namen der Investitionsfazilität entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung eingerichtet wird.
(2) Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF nichts anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 genannten Sonderkonten der Investitionsfazilität gutgeschrieben und beim Abruf von Beiträgen gemäß Artikel 21 berücksichtigt.
(3) Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die in Absatz 1 genannten Beträge entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung.
(4) Die Investitionsfazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EU Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens über den 10. EEF und des Teils 2 der vorliegenden Verordnung verwaltet.
Artikel 54
Vergütung der EIB
Die EIB erhält für die Verwaltung der Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Vollkostenbasis. Der Rat entscheidet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF über die Mittel und Verfahren für die Vergütung der EIB. Die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses werden in die in Artikel 55 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Vereinbarung über die Mittelverwaltung aufgenommen.
Artikel 55
Durchführung der Investitionsfazilität
(1) Bei Instrumenten, die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, finden die eigenen Vorschriften der EIB Anwendung.
(2) Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen kofinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen Kooperationsstrategien in Einklang stehen, die in der Durchführungsverordnung nach Artikel 10 Absatz 1 des Internen Abkommens über den 10. EEF und nach Artikel 83 des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen sind, die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutiveinrichtungen mit der Durchführung der Investitionsfazilität betrauen.
(3) Die Namen der Empfänger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Investitionsfazilität werden von der EIB unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Anforderungen an Vertraulichkeit und Sicherheit und insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht, es sei denn, eine solche Offenlegung gefährdet die geschäftlichen Interessen der Empfänger. Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Sektors und der Art der Investitionsfazilität Rechnung.
(4) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Teil werden in einer Vereinbarung festgelegt, die die Kommission im Namen der Union mit der EIB schließt.
Artikel 56
Berichterstattung im Rahmen der Investitionsfazilität
Die EIB unterrichtet die Kommission entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung regelmäßig über die im Rahmen der Investitionsfazilität erfolgten Finanzierungen, einschließlich der Zinsvergütungen, die Verwendung jedes abgerufenen und an die EIB abgeführten Beitrags sowie insbesondere über die vierteljährlichen Gesamtbeträge der Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen.
Artikel 57
Rechnungslegung, Rechnungsabschlüsse und Jahresbericht der Investitionsfazilität
(1) Die EIB führt Buch über die Investitionsfazilität, einschließlich der von dieser durchgeführten und aus dem EEF finanzierten Zinsvergütungen, um den gesamten Mittelkreislauf — vom Erhalt der Mittel bis zu ihrer Ausgabe und anschließend von den erwirtschafteten Einnahmen bis zu möglichen späteren Wiedereinziehungen — mitverfolgen zu können. Die EIB legt die entsprechenden Buchführungsregeln und -methoden fest, die sich an internationalen Rechnungslegungsnormen orientieren, und bringt sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.
(2) Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, einschließlich des gemäß den Regeln und Methoden nach Absatz 1 erstellten Jahresabschlusses sowie der Informationen nach Artikel 44 Absatz 3.
Diese Dokumente werden in ihrer Entwurfsfassung spätestens am 28. Februar und in ihrer endgültigen Fassung spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres vorgelegt, damit die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF die Rechnungen nach Artikel 43 dieser Verordnung vorbereiten kann. Der Bericht über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel wird von dieser bis zum 31. März der Kommission vorgelegt.
Artikel 58
Externe Prüfung und Entlastung für EIB-Finanzierungen
Die gemäß dem vorliegenden Teil von der EIB verwalteten und aus Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen unterliegen den Prüfungs- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle ihre Maßnahmen vorgesehen sind. Die Modalitäten für die Prüfung durch den Rechnungshof werden in einer Dreiervereinbarung zwischen EIB, Kommission und Rechnungshof festgelegt.
TEIL 3
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 59
Zinseinnahmen aus Mitteln des 8., 9. und 10. EEF
Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln des 8., 9. und 10. EEF werden auf den EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF zugewiesen. Gleiches gilt für die sonstigen Einnahmen des 8., 9. und 10. EEF, beispielsweise Verzugszinsen für verspätete Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den genannten EEF. Die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF erwirtschafteten Zinsen werden der Investitionsfazilität gutgeschrieben.
Artikel 60
Anwendung der vorliegenden Verordnung auf Finanzierungen im Rahmen des 8., 9. und 10. EEF
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten, unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, für im Rahmen des 8., 9. und 10. EEF finanzierte Maßnahmen. Diese Regelung findet auf die Investitionsfazilität keine Anwendung.
Artikel 61
Beginn der Beitragsverfahren
Das in den Artikeln 21 bis 24 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verfahren für die Beiträge der Mitgliedstaaten gilt erstmals für die Beiträge des Jahres 2016. Die Artikel 57 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 finden bis dahin weiterhin Anwendung.
Sie gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen.
( 1 ) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
( 2 ) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.
( 3 ) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).
( 4 ) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.
( 5 ) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
( 6 ) ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.
( 7 ) ABl. C 23 vom 28.1.2008, S. 2.
( 8 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
( 9 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
( 10 ) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
( 11 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).
( 12 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
( 13 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
( 14 ) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
( 15 ) Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1).
( 16 ) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
( 17 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).