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Document 02008E0851-20221212

    Consolidated text: Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/851/2022-12-12

    02008E0851 — DE — 12.12.2022 — 011.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    GEMEINSAME AKTION 2008/851/GASP DES RATES

    vom 10. November 2008

    ►M11  über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)  ◄

    (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    BESCHLUSS 2009/907/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2009

      L 322

    27

    9.12.2009

    ►M2

    BESCHLUSS 2010/437/GASP DES RATES vom 30. Juli 2010

      L 210

    33

    11.8.2010

    ►M3

    BESCHLUSS 2010/766/GASP DES RATES vom 7. Dezember 2010

      L 327

    49

    11.12.2010

    ►M4

    BESCHLUSS 2012/174/GASP DES RATES vom 23. März 2012

      L 89

    69

    27.3.2012

    ►M5

    BESCHLUSS 2014/827/GASP DES RATES vom 21. November 2014

      L 335

    19

    22.11.2014

    ►M6

    BESCHLUSS (GASP) 2016/713 DES RATES vom 12. Mai 2016

      L 125

    12

    13.5.2016

    ►M7

    BESCHLUSS (GASP) 2016/2082 DES RATES vom 28. November 2016

      L 321

    53

    29.11.2016

    ►M8

    BESCHLUSS (GASP) 2018/1083 DES RATES vom 30. Juli 2018

      L 194

    142

    31.7.2018

    ►M9

    BESCHLUSS (GASP) 2018/2007 DES RATES vom 17. Dezember 2018

      L 322

    22

    18.12.2018

    ►M10

    BESCHLUSS (GASP) 2020/2188 DES RATES vom 22. Dezember 2020

      L 435

    74

    23.12.2020

    ►M11

    BESCHLUSS (GASP) 2022/2441 DES RATES vom 12. Dezember 2022

      L 319

    80

    13.12.2022


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 010 vom 15.1.2009, S.  35 (2008/851/GASP)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 253 vom 25.9.2009, S.  19 (2008/851/GASP)




    ▼B

    GEMEINSAME AKTION 2008/851/GASP DES RATES

    vom 10. November 2008

    ▼M11

    über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)



    ▼M4

    Artikel 1

    Mission

    ▼M11

    (1)  
    Die Europäische Union (EU) führt eine Militäroperation als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) durch.
    (1a)  

    Zur Unterstützung der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) und der daran anschließenden einschlägigen Resolutionen im Einklang mit der genehmigten Aktion im Fall von seeräuberischen Handlungen in Anwendung der Artikel 100 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (im Folgenden „VN-Seerechtsübereinkommen“), und im Rahmen insbesondere von mit Drittstaaten eingegangenen Verpflichtungen leistet EUNAVFOR ATALANTA einen Beitrag

    — 
    zum Schutz von Schiffen des WEP, die Nahrungsmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern, im Einklang mit dem Mandat der Resolution 1814 (2008) des VN-Sicherheitsrates, und
    — 
    zum Schutz von gefährdeten Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren sowie zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias im Einklang mit dem in den Resolutionen 1846 (2008) und 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates festgelegten Mandat.

    ▼M4

    (2)  
    Das Einsatzgebiet der zu diesem Zweck entsandten Truppen besteht aus den somalischen Küstengebieten und inneren Küstengewässern sowie den Meeresgebieten vor den Küsten Somalias und der Nachbarländer innerhalb der Region des Indischen Ozeans gemäß dem politischen Ziel einer Marineoperation der EU, wie es in dem vom Rat am 5. August 2008 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist.

    ▼M10

    (3)  
    Darüber hinaus trägt die Operation ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ im Rahmen ihrer sekundären exekutiven Aufgaben zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia gemäß der Resolution 2182 (2014) des VN-Sicherheitsrats und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen bei.
    (4)  
    Außerdem überwacht ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe gemäß den Resolutionen 2498 (2019) und 2500 (2019) des VN-Sicherheitsrates und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen den Handel mit Suchtstoffen, den Waffenhandel, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie den illegalen Handel mit Holzkohle vor der Küste Somalias.
    (5)  
    ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ kann als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe im Rahmen der Mittel und Fähigkeiten und auf Aufforderung zum integrierten Ansatz der EU in Bezug auf Somalia und zu den einschlägigen Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft beitragen und damit die Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und ihres Netzes unterstützen.
    (6)  
    Der Militärstab der EU unterstützt ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ durch Ermittlung von Bedrohungen und durch Vorausplanung in Bezug auf entscheidende Faktoren, die die Operation beeinträchtigen könnten, damit das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hinsichtlich solcher Bedrohungen und Faktoren auf dem aktuellen Stand ist.

    ▼B

    Artikel 2

    ▼M10

    Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias und Schutz gefährdeter Schiffe

    ▼B

    ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ führt unter den durch das einschlägige Völkerrecht, insbesondere durch die VN-Seerechtskonvention sowie die Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008) und 1838 (2008) des VN-Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen und im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten folgende Aufgaben aus:

    ▼M4

    a) 

    Gewährung von Schutz für die vom WEP gecharterten Schiffe, unter anderem durch die Präsenz von bewaffneten Kräften von ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ an Bord dieser Schiffe, auch dann wenn sie die Hoheitsgewässer und inneren Gewässer Somalias befahren;

    ▼C2

    b) 

    Aufgrund einer Einzelfallbewertung der Erfordernisse Schutz von Handelsschiffen in den Gebieten, in denen sie im Einsatz ist;

    ▼M4

    c) 

    Überwachung der Gebiete vor der Küste Somalias, einschließlich der somalischen Hoheitsgewässer und inneren Gewässer, die Gefahren für maritime Tätigkeiten, insbesondere des Seeverkehrs, bergen;

    ▼B

    d) 

    Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Einsatzes von Gewalt, zur Abschreckung, Verhütung und Beendigung von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen, die in den Gebieten, in denen sie präsent ist, begangen werden könnten;

    ▼M3

    e) 

    Aufgriff, Ingewahrsamnahme und Überstellung von Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, in den Gebieten, in denen sie präsent ist, und Beschlagnahme der Schiffe der Seeräuber oder bewaffneten Räuber oder der nach einem seeräuberischen Akt oder einem bewaffneten Raubüberfall gekaperten Schiffe, sofern diese sich in den Händen der Seeräuber oder bewaffneter Räuber befinden, sowie der an Bord befindlichen Güter, im Hinblick auf die eventuelle Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten unter den Voraussetzungen des Artikels 12;

    ▼M4

    f) 

    Herstellung einer Verbindung mit den Organisationen und Einrichtungen sowie mit den Staaten, die in der Region zur Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias tätig sind, insbesondere zu der im Rahmen der Operation „Dauerhafte Freiheit“ agierenden Seestreitkraft Combined Task Force 151;

    ▼M5

    g) 

    Erhebung von personenbezogenen Daten nach geltendem Recht zu den in Buchstabe e genannten Personen, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücke, sowie folgender Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht; Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten;

    h) 

    Übermittlung von Daten -zum Zwecke ihrer Verbreitung mittels der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) und ihres Abgleichs mit INTERPOL-Datenbanken — an das Nationale Zentralbüro (im Folgenden „NZB“) von INTERPOL der Mitgliedstaaten in Erwartung des Abschlusses eines Abkommens zwischen der Union und INTERPOL sowie gemäß den zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation und dem Leiter des betreffenden NZB zu schließenden Vereinbarungen:

    — 
    personenbezogene Daten nach Buchstabe g,
    — 
    Daten in Bezug auf von derartigen Personen verwendete Ausrüstung nach Buchstabe e.

    Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an INTERPOL nicht verwahrt.

    i) 

    Übermittlung der unter Buchstabe h genannten Daten an EUROPOL nach den Bestimmungen einer zwischen dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und EUROPOL zu treffenden Vereinbarung. Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an INTERPOL nicht verwahrt;

    j) 

    Beitrag zur Überwachung der Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten sowie Unterstützung des von der Ernährungs-und Landwirtschaftsorganisation (im Folgenden „FAO“) entwickelten Lizenz- und Registrierungssystems für die handwerkliche und industrielle Fischerei in den der somalischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern — sobald dieses einsatzbereit ist — mit Ausnahme jeglicher Strafverfolgungstätigkeiten;

    k) 

    In enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienstes Herstellung einer Verbindung zu den somalischen Stellen und privaten, in deren Namen tätigen Unternehmen, die vor der Küste Somalias im weiter gefassten Bereich der maritimen Sicherheit arbeiten, um deren Aktivitäten und Kapazitäten besser zu verstehen und Konflikten bei Operationen auf See vorzubeugen;

    ▼M6

    l) 

    Unterstützung der EUCAP NESTOR, der EUTM Somalia, des EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und der EU-Delegation in Somalia durch logistische Unterstützung, Bereitstellung von Expertise oder Ausbildung auf See auf deren Anforderung und im Rahmen der Mittel und Kapazitäten und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Auftrags und des Einsatzgebiets von ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ sowie Beitrag zur Umsetzung der einschlägigen EU-Programme, insbesondere des regionalen Programms für die Sicherheit der Meere (MASE) im Rahmen des 10. EEF und des Programms CRIMARIO;

    ▼M5

    m) 

    Bereitstellung der von den EUNAVFOR-Einheiten über Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias gesammelten Daten durch die zuständigen Dienststellen der Kommission für die Thunfischkommission für den Indischen Ozean, deren Mitgliedstaaten und die FAO sowie Unterstützung der somalischen Behörden bei der Bereitstellung von Daten über Fischereitätigkeiten, die im Laufe der Operation gesammelt wurden, sobald ausreichende Fortschritte an Land im Bereich des Aufbaus maritimer Kapazitäten, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen für den Informationsaustausch, erzielt worden sind;

    ▼M9

    n) 

    Unterstützung der Tätigkeiten der Sachverständigengruppe für Somalia gemäß der Resolution 2444 (2018) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und Fähigkeiten, indem dieser Sachverständigengruppe Schiffe, die im Verdacht stehen, Piratennetze zu unterstützen, beobachtet und gemeldet werden.

    ▼M10

    Artikel 2a

    Überstellung der aufgegriffenen und festgehaltenen Personen zwecks Wahrnehmung der gerichtlichen Zuständigkeiten

    (1)  

    Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern und den inneren Gewässern Somalias oder auf Hoher See begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die zwecks Strafverfolgung aufgegriffen und festgehalten werden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und auf der Grundlage von Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen andererseits

    — 
    an die zuständigen Behörden des an der Operation teilnehmenden Mitgliedstaats oder Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Ingewahrsamnahme erfolgte, oder
    — 
    sofern dieser Staat seine gerichtliche Zuständigkeit nicht wahrnehmen kann oder will, an einen Mitgliedstaat oder an jeden Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, überstellt.
    (2)  
    Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die von den Kräften von ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ in den Hoheitsgewässern, den inneren Gewässern oder den Archipelgewässern anderer Staaten in der Region im Einvernehmen mit diesen Staaten zwecks Strafverfolgung aufgegriffen und festgehalten werden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, können an die zuständigen Behörden des betreffenden Staats oder mit Zustimmung des betreffenden Staats an die zuständigen Behörden eines anderen Staats überstellt werden.
    (3)  
    Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können nur dann an einen Drittstaat überstellt werden, wenn mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Überstellung im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

    Artikel 2b

    Beitrag zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias

    (1)  
    Um nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2182 (2014), zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia beizutragen, führt ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ gemäß den einschlägigen Planungsdokumenten innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Somalias Kontrollen von Schiffen durch, die Somalia anlaufen oder verlassen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Somalia verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern oder dass sie Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die von dem mit den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss benannt wurden. ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ beschlagnahmt, registriert und entsorgt diese Gegenstände und kann diese Schiffe und ihre Besatzungen in einen geeigneten Hafen umleiten, um diese Entsorgung zu ermöglichen — nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, einschließlich der Resolution 2182 (2014), und gemäß den im Operationsplan festgelegten Vereinbarungen.
    (2)  

    Um zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias beizutragen, handelt ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Somalias gemäß den in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Vereinbarungen:

    a) 

    Schiffe, die unter einer nationalen Flagge fahren, werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass ein solches Schiff für den Handel mit Suchtstoffen eingesetzt werden, von ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ mit ausdrücklicher Genehmigung des Flaggenstaats bestiegen und nach Suchtstoffen durchsucht, woraufhin Atalanta, wenn Beweise für illegalen Handel gefunden werden, geeignete Maßnahmen in Bezug auf dieses Schiff und die an Bord befindliche Fracht ergreift. Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, können am Handel mit Suchtstoffen beteiligte Personen in ihrer Eigenschaft als Einzelstaaten auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts aufgreifen, festhalten, an einen Drittstaat überstellen oder strafrechtlich verfolgen;

    b) 

    bei Schiffen ohne nationale Flagge ergreift ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ im Einklang mit dem für das Einsatzschiff geltenden nationalen Recht und dem Völkerrecht Maßnahmen wie die Besteigung und Durchsuchen nur unter Verwendung der von Mitgliedstaaten, die erklärtermaßen zur Durchführung dieser Maßnahmen in der Lage sind, bereitgestellten Mittel. Weitere Maßnahmen wie die Beschlagnahme von Drogen und die Umleitung eines solchen Schiffs sowie das Aufgreifen, das Festhalten, die Überstellung in einen Drittstaat und die Strafverfolgung von am Handel mit Suchtstoffen beteiligten Personen, können von Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, in ihrer Eigenschaft als Einzelstaaten auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts ergriffen werden.

    (3)  
    Nach Billigung des Operationsplans mit den erforderlichen Vereinbarungen aktiviert das Politische und Sicherheitspolitische Komitee die sekundären exekutiven Aufgaben, sobald der Befehlshaber der EU-Operation meldet, dass ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ über die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel verfügt und — in Bezug auf das Waffenembargo der Vereinten Nationen — wenn der Europäische Auswärtige Dienst meldet, dass die nach Nummer 15 der Resolution 2182 (2014) des VN-Sicherheitsrates erforderlichen Notifizierungen vorgenommen wurden.
    (4)  
    Beweise für die Beförderung von nach dem Waffenembargo gegen Somalia verbotenen Gegenständen oder Suchtstoffen, die insbesondere im Rahmen von Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 gefunden werden, können im Fall, dass sie die Beförderung von Waffen betreffen, von ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ , und im Fall, dass sie die Beförderung von Suchtstoffen betreffen, von Mitgliedstaaten, die dazu bereit und in der Lage sind, aufbewahrt werden. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten zu Personen, die an der Beförderung solcher Waffen oder Suchstoffe beteiligt sind, nach geltendem Recht erhoben und gespeichert werden, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung dieser Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücken sowie folgender Angaben, unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Nachname, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. Diese Daten, Angaben zu den von diesen Personen genutzten Schiffen und Ausrüstungen sowie einschlägige im Zuge der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Artikel erlangte Informationen können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden. Sie können auch, wenn sie die Beförderung von Waffen betreffen, von ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ , und wenn sie die Beförderung von Suchtstoffen betreffen, von Mitgliedstaaten, nach geltendem Recht an Drittstatten, die ihre Hoheitsbefugnisse über diese Personen und Gegenstände ausüben möchten, und an die zuständigen Stellen der Union übermittelt werden.
    (5)  
    Auf der Grundlage einer Ermächtigung, die der Rat im Einzelfall erteilt, können Abkommen mit Drittstaaten geschlossen werden, um die Überstellung von Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung an Verstößen gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia oder am Handel mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias aufgegriffen und festgehalten wurden, durch einen Mitgliedstaat zwecks Strafverfolgung zu erleichtern. In diesen Abkommen sind Bedingungen für die Überstellung solcher Personen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

    ▼M8

    Artikel 3

    Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

    Vizeadmiral Antonio MARTORELL LACAVE wird mit Wirkung vom 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ als Nachfolger von Generalmajor Charlie STICKLAND OBE RM zum Befehlshaber der EU-Operation ernannt.

    Artikel 4

    Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

    (1)  
    Das operative Hauptquartier der EU befindet sich bis zum 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ in Northwood, Vereinigtes Königreich.
    (2)  
    Ab dem 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ befindet sich das operative Hauptquartier der EU in Rota, Spanien, mit Ausnahme des Maritimen Sicherheitszentrums am Horn von Afrika, das sich in Brest, Frankreich, befindet.

    ▼B

    Artikel 5

    Planung und Einleitung der Operation

    Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militäroperation wird vom Rat gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden und angesichts der Notifizierung des von der EU nach Nummer 7 der Resolution 1816 (2008) des VN-Sicherheitsrates abgegebenen Kooperationsangebots durch die Übergangs-Bundesregierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

    Artikel 6

    Politische Kontrolle und strategische Leitung

    ▼M2

    (1)  
    Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (nachstehend „PSK“ genannt) die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und/oder des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Hohen Vertreter unterstützt wird.

    ▼B

    (2)  
    Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
    (3)  
    Das PSK erhält vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) regelmäßig Berichte über die Durchführung der EU-Militäroperation. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation und/oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

    Artikel 7

    Militärische Leitung

    (1)  
    Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EU-Militäroperation unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.
    (2)  
    Der EUMC erhält vom Befehlshaber der EU-Operation regelmäßig Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Operation und/oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.
    (3)  
    Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation.

    ▼M11

    Artikel 8

    Kohärenz der EU-Reaktion

    (1)  
    Der Hohe Vertreter, der Befehlshaber der EU-Operation und der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.
    (2)  
    EUNAVFOR ATALANTA stimmt sich eng mit der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) und mit den koordinierten maritimen Präsenzen im nordwestlichen Indischen Ozean ab. Sie arbeitet mit der Operation AGENOR zusammen und tauscht Informationen mit der europäischen Seeüberwachungsinitiative in der Straße von Hormuz (EMASOH) aus.
    (3)  
    EUNAVFOR ATALANTA unterstützt im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten die einschlägigen Programme der Union.

    ▼B

    Artikel 9

    Beziehungen zu den Vereinten Nationen, Somalia, den Nachbarländern und den übrigen Akteuren

    ▼M2

    (1)  
    Der Hohe Vertreter nimmt die Rolle des ersten Ansprechpartners für die Vereinten Nationen, die Regierungen Somalias und der Nachbarländer sowie für die übrigen betroffenen Akteure wahr. Im Rahmen seiner Kontakte mit der Afrikanischen Union wird der Hohe Vertreter vom Sonderbeauftragten der EU (EUSR) für die Afrikanische Union unterstützt.

    ▼B

    (2)  
    Auf operativer Ebene fungiert der Befehlshaber der EU-Operation als Ansprechpartner insbesondere für die Reederverbände sowie für die betreffenden Abteilungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sowie des WEP.

    ▼M10

    (3)  
    ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ unterstützt im Rahmen ihrer Mittel und Kapazitäten insbesondere durch den Aufbau von Kapazitäten und den Austausch von Informationen das regionale Zentrum zur Zusammenführung von maritimen Informationen (RMIFC) in Madagaskar und das regionale operative Koordinierungszentrum (ROCC) auf den Seychellen.

    ▼B

    Artikel 10

    Beteiligung von Drittstaaten

    (1)  
    Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen.
    (2)  
    Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

    ▼M2

    (3)  
    Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 37 des Vertrags zu schließen sind. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen dieser Operation.

    ▼B

    (4)  
    Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militäroperation leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten.
    (5)  
    Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

    ▼C1

    (6)  
    Die Bedingungen der Überstellung von aufgegriffenen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten festgehaltenen Personen an einen Drittstaat werden anlässlich des Abschlusses oder der Umsetzung der Beteiligungsübereinkünfte nach Absatz 3 festgelegt.

    ▼M2

    Artikel 11

    Status der EU-geführten Truppen

    Der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, die

    — 
    im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind,
    — 
    in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren,

    wird nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags festgelegt.

    ▼M10 —————

    ▼B

    Artikel 13

    Beziehungen zu den Flaggenstaaten der geschützten Schiffe

    Die Durchführungsbestimmungen für die Präsenz von Einheiten von ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ an Bord von Handelsschiffen, insbesondere von denjenigen, die vom WEP gechartert wurden, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Operation erforderlichen Garantien, werden mit dem Flaggenstaat dieser Schiffe vereinbart.

    Artikel 14

    Finanzregelung

    (1)  
    Die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation werden von Athena verwaltet.
    (2)  
    Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag beläuft sich auf 8,3 Millionen EUR. Der in Artikel 33 Absatz 3 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 %.

    ▼M4

    (3)  
    Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 13. Dezember 2012 bis zum 12. Dezember 2014 beläuft sich auf 14 900 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP des Rates genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.

    ▼M5

    (4)  
    Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 13. Dezember 2014 bis zum 12. Dezember 2016 beläuft sich auf 14 775 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.

    ▼M7

    (5)  
    Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 13. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 11 064 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates ( 1 ) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.

    ▼M8

    (6)  
    Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 11 777 000  EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.

    ▼M10

    (7)  
    Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 beläuft sich auf 9 930 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.

    ▼M11

    (8)  
    Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beläuft sich auf 10 400 000  EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates ( 2 ) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % an Mitteln für Verpflichtungen und 0 % an Mitteln für Zahlungen.

    ▼M8

    Artikel 14a

    Vorübergehende Finanzregelung

    (1)  
    Ab 1. September 2018 werden von dem in Artikel 3 ernannten Befehlshaber der EU-Operation und von dem in Artikel 4 Absatz 2 bestimmten operativen Hauptquartier der EU getätigte Ausgaben gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 finanziert.
    (2)  
    Der Rat ermächtigt Spanien und Frankreich zur Vorfinanzierung gemeinsamer Kosten, die gemäß Absatz 1 entstehen, und zur Beantragung einer Erstattung dieser Kosten gemäß Artikel 27 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates.

    ▼M2

    Artikel 15

    Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien

    (1)  
    Der Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben ( 3 ).
    (2)  
    Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 4 ) unterliegen, an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

    ▼M6

    (3)  
    Der Hohe Vertreter ist zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT EU“ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die US-geführte Combined Maritime Forces („CMF“) über deren Hauptquartier sowie an Drittstaaten, die nicht an der CMF beteiligt sind, sowie an internationale Organisationen, die im Einsatzgebiet der EU-Militäroperation tätig sind, befugt, soweit die Freigabe im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist und die Sicherheitsvorschriften des Rates eingehalten werden und entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der vorgenannten dritten Parteien eine derartige Weitergabe vorsehen.

    ▼M10

    (4)  
    ►M11  EUNAVFOR ATALANTA ◄ wird ermächtigt, bei routinemäßig durchgeführten Operationen gesammelte Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See mit der Sachverständigengruppe für Somalia, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, den CMF, dem RMIFC und dem ROCC auszutauschen.

    ▼M11

    (5)  
    Η επιχείρηση EUNAVFOR ATALANTA εξουσιοδοτείται να διαθέτει στην Ιντερπόλ, σύμφωνα με το άρθρο 2 στοιχείο η), και στην Ευρωπόλ σύμφωνα με το άρθρο 2 στοιχείο θ), πληροφορίες για παράνομες δραστηριότητες πέραν της πειρατείας που συλλέγονται κατά τη διάρκεια των επιχειρήσεών της. Επιπλέον, η EUNAVFOR ATALANTA εξουσιοδοτείται να διαβιβάζει στο εθνικό κεντρικό γραφείο της Ιντερπόλ στο Μογκαντίσου πληροφορίες σχετικά με εικαζόμενη ΠΛΑ αλιεία κατά τη διάρκεια των επιχειρήσεών της.

    ▼M9

    (6)  
    Für die Weitergabe personenbezogener Daten nach Artikel 2 gilt das Recht des Staates des Schiffes oder Flugzeugs, das die personenbezogenen Daten verarbeitet.

    ▼B

    Artikel 16

    Inkrafttreten und Beendigung

    (1)  
    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
    (2)  
    Die Gemeinsame Aktion 2008/749/GASP wird ab dem Zeitpunkt der Schließung der durch diese Gemeinsame Aktion eingesetzten Koordinierungszelle aufgehoben. Diese Schließung erfolgt am Tag der Einleitung der in Artikel 6 dieser Gemeinsamen Aktion genannten Operation.

    ▼M11

    (3)  
    Die EUNAVFOR ATALANTA endet am 31. Dezember 2024.

    ▼B

    (4)  
    Diese Gemeinsame Aktion wird nach der Rückführung der EU-Truppen entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militäroperation aufgehoben, und zwar unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen von Athena.

    Artikel 17

    Veröffentlichung

    (1)  
    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
    (2)  
    Die Beschlüsse des PSK betreffend die Ernennungen eines Befehlshabers der EU-Operation und/oder eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte sowie die Beschlüsse des PSK betreffend die Annahme der Beiträge von Drittstaaten und die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



    ( 1 ) Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).

    ( 2 ) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

    ( 3 ) Beschluss 264/2001/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).

    ( 4 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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