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Document 02008E0124-20111014

Consolidated text: Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/124/2011-10-14

2008E0124 — DE — 14.10.2011 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

GEMEINSAME AKTION 2008/124/GASP DES RATES

vom 4. Februar 2008

über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

(ABl. L 042, 16.2.2008, p.92)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

GEMEINSAME AKTION 2009/445/GASP DES RATES vom 9. Juni 2009

  L 148

33

11.6.2009

►M2

BESCHLUSS 2010/322/GASP DES RATES vom 8. Juni 2010

  L 145

13

11.6.2010

 M3

BESCHLUSS 2010/619/GASP DES RATES vom 15. Oktober 2010

  L 272

19

16.10.2010

►M4

BESCHLUSS 2011/687/GASP DES RATES vom 14. Oktober 2011

  L 270

31

15.10.2011




▼B

GEMEINSAME AKTION 2008/124/GASP DES RATES

vom 4. Februar 2008

über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 10. Juni 1999 die Resolution 1244 (nachstehend „Resolution 1244“ genannt) angenommen; in diesem Rahmen stellt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen fest,

 dass er „beschließt, die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten einzurichten, der verlängert wird, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt“ (Absatz 19);

 er „ermächtigt den Generalsekretär, mit Hilfe der zuständigen internationalen Organisationen eine internationale zivile Präsenz im Kosovo einzurichten …“ und „beschließt, dass die internationale zivile Präsenz unter anderem folgende Hauptaufgaben haben wird: … f) in einer Endphase die Überwachung der Übertragung der Machtbefugnisse von den vorläufigen Institutionen des Kosovo auf die im Rahmen einer politischen Regelung geschaffenen Institutionen … i) Aufrechterhaltung der zivilen öffentlichen Ordnung, namentlich durch die Schaffung örtlicher Polizeikräfte und in der Zwischenzeit durch die Dislozierung internationalen Polizeipersonals für den Dienst im Kosovo“ (Absätze 10 und 11);

 er „begrüßt die in der Europäischen Union und anderen internationalen Organisationen gegenwärtig geleistete Arbeit mit dem Ziel, einen umfassenden Ansatz für die wirtschaftliche Entwicklung und Stabilisierung der von der Kosovo Krise betroffenen Region zu entwickeln, einschließlich der Umsetzung eines Stabilitätspakts für Südosteuropa unter breiter internationaler Beteiligung, um die Förderung der Demokratie, wirtschaftlichen Wohlstands, der Stabilität und der regionalen Zusammenarbeit zu begünstigen“ (Absatz 17).

(2)

Die Organe, Institutionen und Behörden des Kosovo, auf die in dieser Gemeinsamen Aktion Bezug genommen wird, sind die Institutionen (nachstehend „Institutionen des Kosovo“ genannt), die auf der Grundlage der Resolution 1244 geschaffen worden sind. Sie umfassen unter anderem die Polizei des Kosovo, die Justiz und die dazugehörigen Innen- und Justizministerien.

(3)

Es ist aus humanitären Gründen notwendig, mögliche Gewaltausbrüche, Akte der Verfolgung und Einschüchterungen im Kosovo zu verhindern und die Verantwortlichkeit gegenüber den Bevölkerungsgruppen im Sinne der Resolution 1674 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. April 2006 in angemessener Weise zu beachten.

(4)

Der Rat hat am 10. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo ( 5 ) angenommen.

(5)

Der Rat hat am 11. Dezember 2006 das Krisenmanagementkonzept für eine mögliche Krisenbewältigungsoperation im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und etwaigen anderen Bereichen im Kosovo gebilligt.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP bestimmt, dass der Leiter des EUPT Kosovo insbesondere unter der Aufsicht des Leiters der Krisenbewältigungsoperation der EU im Kosovo handeln soll, sobald letzterer ernannt worden ist.

(7)

Der Europäische Rat von Brüssel hat am 14. Dezember 2007 erklärt, dass die EU bereit ist, eine führende Rolle bei der Stabilisierung der Region im Einklang mit deren europäischer Perspektive und bei der Umsetzung einer Übereinkunft zur Bestimmung des zukünftigen Status des Kosovo zu übernehmen. Er erklärte, dass die EU bereit ist, dem Kosovo auf dem Weg zu dauerhafter Stabilität zu helfen, unter anderem durch eine Mission im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und einen Beitrag zu einem internationalen Zivilbüro als Teil der internationalen Präsenz. Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen wurde beauftragt, die Modalitäten der Mission und den Zeitpunkt der Entsendung zu bestimmen. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wurde gebeten, die Mission in Gesprächen mit den Verantwortlichen im Kosovo und mit den Vereinten Nationen vorzubereiten. In dieser Hinsicht hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen festgestellt, dass die Vereinten Nationen mit Unterstützung der betroffenen internationalen Organisationen sich dafür einsetzt, den Kosovo auf seinem Weg zu nachhaltiger Stabilität zu unterstützen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat auch die Bereitschaft der Europäischen Union — wie sie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Brüssel vom 14. Dezember 2007 wiedergegeben wird — zur Kenntnis genommen, eine größere Rolle im Kosovo zu spielen.

(8)

Parallel zu dieser Gemeinsamen Aktion nimmt der Rat eine Gemeinsame Aktion zur Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für den Kosovo an.

(9)

Entsprechend den vom Europäischen Rat von Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nach Maßgabe der Artikel 18 und 26 des Vertrags bestimmt werden.

(10)

Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags fordert die Angabe einer Finanzierung für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion. Die Angabe von aus dem allgemeinen Unionshaushalt zu finanzierenden Beträgen stellt eine Absichtsbekundung der politischen Führung dar und hängt von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres ab.

(11)

Angesichts des Umfangs und der Art der durch diese Gemeinsame Aktion eingesetzten Mission sind besondere Regelungen zur Einstellung von Personal und zur Auftragsvergabe erforderlich.

(12)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der Mission sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen.

(13)

Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden.

(14)

Die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo wird in einer Situation durchgeführt werden, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:



Artikel 1

Die Mission

(1)  Die EU richtet eine Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (nachstehend „EULEX KOSOVO“ genannt), ein.

(2)  Die EULEX KOSOVO handelt in Übereinstimmung mit den Zielen des Artikels 2 und führt die in Artikel 3 festgelegten Aufgaben aus.

Artikel 2

Auftrag der Mission

EULEX KOSOVO unterstützt die Institutionen des Kosovo, einschließlich der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten Einrichtungen und bei der weiteren Entwicklung und Festigung eines unabhängigen multiethnischen Justizwesens sowie von multiethnischen Polizei- und Zolldiensten und stellt sicher, dass diese Organe frei von politischer Einflussnahme sind und international anerkannte Standards und bewährte europäische Praktiken anwenden.

EULEX KOSOVO führt ihren Auftrag in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Hilfsprogrammen der Europäischen Kommission durch Beobachtung, Anleitung und Beratung aus; gleichzeitig werden von ihr auch weiterhin Exekutivbefugnisse in einigen Bereichen wahrgenommen.

Artikel 3

Aufgaben

Zur Erfüllung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat EULEX KOSOVO die Aufgabe,

a) die zuständigen Institutionen des Kosovo in allen Tätigkeitsfeldern mit Bezug zum weiter gefassten Bereich der Rechtsstaatlichkeit (einschließlich der Zolldienste) zu beobachten, anzuleiten und zu beraten, wobei sie auch weiterhin Exekutivbefugnisse in einigen Bereichen wahrnimmt;

b) die Aufrechterhaltung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit — erforderlichenfalls auch durch Rücknahme oder Aufhebung operativer Entscheidungen der zuständigen Behörden des Kosovo in Absprache mit den einschlägigen internationalen Zivilbehörden im Kosovo — zu gewährleisten;

c) dazu beizutragen, dass gewährleistet wird, dass alle im Bereich der Rechtsstaatlichkeit tätigen Dienststellen des Kosovo, einschließlich eines Zolldienstes, frei von politischer Einflussnahme sind;

d) zu gewährleisten, dass Fälle von Kriegsverbrechen, Terrorismus, organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischen Verbrechen, Finanz- und Wirtschaftskriminalität und anderen schweren Verbrechen nach geltendem Recht ordnungsgemäß untersucht, verfolgt, gerichtlich entschieden und sanktioniert werden, gegebenenfalls auch durch internationale Ermittler, Staatsanwälte und Richter, die gemeinsam mit Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern des Kosovo oder unabhängig tätig werden, und durch Maßnahmen, die gegebenenfalls die Schaffung von Strukturen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Polizei und Strafverfolgungsbehörden einschließen;

e) zur Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung während des gesamten gerichtlichen Prozesses, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität, beizutragen;

f) zur Bekämpfung von Korruption, Betrug und Finanzkriminalität beizutragen;

g) zur Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung für das Kosovo beizutragen;

h) weitere Aufgaben — allein oder zur Unterstützung der zuständigen Behörden des Kosovo — zu übernehmen, um die Wahrung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Absprache mit den zuständigen Agenturen des Rates zu gewährleisten; und

i) bei allen ihren Tätigkeiten die Einhaltung der internationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsnormen zu gewährleisten.

Artikel 4

Planungs- und Vorbereitungsphase

(1)  Während der Planungs- und Vorbereitungsphase der Mission handelt das EUPT Kosovo als wichtigste Planungs- und Vorbereitungskomponente für EULEX KOSOVO.

Der Leiter des EUPT Kosovo handelt unter Aufsicht des Leiters der EULEX KOSOVO (nachstehend „Missionsleiter“ genannt).

(2)  Die umfassende Risikobewertung, die als Teil des Planungsprozesses durchgeführt wird, wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

(3)  Das EUPT Kosovo ist für die Einstellung und Entsendung von Personal sowie für die Beschaffung von Einsatzmitteln, von Dienstleistungen und von Räumlichkeiten für die EULEX KOSOVO verantwortlich, die aus dem Haushalt des EUPT Kosovo finanziert werden.

(4)  Das EUPT Kosovo ist für die Ausarbeitung des Einsatzplans (OPLAN) und die Entwicklung der für die Erfüllung des Mandats der EULEX KOSOVO notwendigen technischen Instrumente verantwortlich. Der OPLAN muss der umfassenden Risikobewertung Rechnung tragen und einen Sicherheitsplan enthalten. Der Rat billigt den OPLAN.

Artikel 5

Anfangs- und Übergangszeit

(1)  Der Beschluss über den Beginn der EULEX KOSOVO wird vom Rat mit Billigung des OPLAN gefasst. Die operative Phase der EULEX KOSOVO beginnt mit dem Kommandowechsel von der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo, UNMIK.

(2)  Während der Übergangszeit kann der Missionsleiter das EUPT Kosovo anweisen, die notwendigen Tätigkeiten voranzubringen, damit die EULEX KOSOVO am Tag des Kommandowechsels in vollem Umfang einsatzbereit ist.

Artikel 6

Struktur der EULEX KOSOVO

(1)  Die EULEX KOSOVO ist eine einheitliche ESVP-Mission im gesamten Kosovo.

(2)  Im Rahmen der EULEX KOSOVO wird Folgendes eingerichtet:

a) das Hauptquartier in Pristina,

b) regionale und örtliche Büros im gesamten Kosovo,

c) eine Unterstützungskomponente in Brüssel und

d) erforderlichenfalls Verbindungsbüros.

(3)  Vorbehaltlich der detaillierten Modalitäten im OPLAN hat die EULEX KOSOVO folgende Struktur:

a) einen Missionsleiter und Personal wie im OPLAN festgelegt,

b) eine Polizeikomponente, die gegebenenfalls mit den verschiedenen Polizeidiensten des Kosovo zusammengelegt wird, und zwar auch an den Grenzübergangsstellen,

c) eine Justizkomponente, die gegebenenfalls mit den zuständigen Ministerien, der Justizverwaltung des Kosovo, der Eigentumsagentur des Kosovo und dem Justizvollzugsdienst des Kosovo zusammengelegt wird und

d) eine Zollkomponente, die gegebenenfalls mit den Zolldiensten des Kosovo zusammengelegt wird.

(4)  Sondereinheiten der Polizei können in Lagern untergebracht werden, die auf ihre operationellen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Artikel 7

Ziviler Operationskommandeur

(1)  Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EULEX KOSOVO.

▼M2

(2)  Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei der EULEX KOSOVO die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

▼B

(3)  Der Zivile Operationskommandeur stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher; zu diesem Zweck erteilt er auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter, berät ihn und liefert technische Unterstützung.

(4)  Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der betroffenen abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)  Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

(6)  Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte (EUSR) konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 8

Missionsleiter

(1)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

(2)  Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EULEX KOSOVO zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt. Die Ausübung solcher Anordnungs- und Kontrollbefugnisse lässt den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und der Autonomie der Strafverfolgung bei der Prüfung der Erfüllung der justiziellen Pflichten der im Rahmen der EULEX KOSOVO tätigen Richter und Staatsanwälte unberührt.

(3)  Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der EULEX KOSOVO, das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EULEX KOSOVO vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(4)  Bis zum Auslaufen der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP wird der Missionsleiter durch das darin errichtete EUPT Kosovo unterstützt.

(5)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EULEX KOSOVO. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(6)  Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(7)  Der Missionsleiter vertritt die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der EULEX KOSOVO.

(8)  Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Befehlskette vom Sonderbeauftragten vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch hinsichtlich der politischen Aspekte von Fragestellungen der Verantwortung der Exekutive.

(9)  Der Missionsleiter stellt sicher, dass die EULEX KOSOVO mit den zuständigen Behörden des Kosovo und mit den relevanten internationalen Akteuren, darunter NATO/KFOR, UNMIK, OSZE, an der Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Kosovo mitwirkenden Drittstaaten und ein internationales Zivilbüro, gegebenenfalls eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.

(10)  Unter der direkten Verantwortung des Missionsleiters wird die interne Rechts- und Finanzkontrolle von Personal ausgeübt, das von dem für die Verwaltung der EULEX KOSOVO zuständigen Personal unabhängig ist.

Artikel 9

Personal

(1)  Umfang und Zuständigkeiten des Personals der EULEX KOSOVO entsprechen dem Auftrag der Mission nach Artikel 2, den Aufgaben nach Artikel 3 und der Struktur der EULEX KOSOVO nach Artikel 6.

(2)  Das Personal der EULEX KOSOVO wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder sowie der angebrachten Risiko- und Härtezulagen.

▼M2

(3)  Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann die EULEX KOSOVO bei Bedarf auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(4)  Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates ( 6 ) festgelegt sind.

▼B

Artikel 10

Status der EULEX KOSOVO und ihres Personals

(1)  Der Status der EULEX KOSOVO und ihres Personals, einschließlich etwaiger Vorrechte, Befreiungen und sonstiger Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der EULEX KOSOVO erforderlich sind, wird in angemessener Weise in einer Übereinkunft festgelegt.

(2)  Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem beitragenden Staat oder dem beitragenden EU-Organ, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde. Der beitragende Staat oder das beitragende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3)  Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 11

Befehlskette

(1)  Die EULEX KOSOVO hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette.

▼M2

(2)  Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr.

(3)  Nach Artikel 7 ist der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, der Befehlshaber der EULEX KOSOVO auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)  Der Zivile Operationskommandant erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.

▼B

(5)  Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 12

Politische Kontrolle und strategische Leitung

▼M2

(1)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr.

(2)  Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Der Rat entscheidet auf Empfehlung des Hohen Vertreters über die Ziele und die Beendigung der EULEX KOSOVO.

▼B

(3)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(4)  Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen. Die Planungen für besondere Bereiche können vom PSK regelmäßig überprüft werden.

Artikel 13

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EULEX KOSOVO zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Zulagen und der Kosten der Reise in das und aus dem Einsatzgebiet tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EULEX KOSOVO beitragen.

(2)  Drittstaaten, die zur EULEX KOSOVO beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EULEX KOSOVO dieselben Rechte und Pflichten wie die an ihr beteiligten Mitgliedstaaten.

(3)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme oder anderes der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

▼M2

(4)  Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer gemäß Artikel 37 des Vertrags und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließenden Übereinkunft festgelegt. Schließen die Europäische Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung solch eines Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EULEX KOSOVO.

▼B

Artikel 14

Sicherheit

(1)  Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei der EULEX KOSOVO gemäß den Artikeln 7 und 11.

(2)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)  Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstatten wird und auch mit dem Sicherheitsbüro im Sinne des Absatzes 1 in enger fachlicher Verbindung stehen wird.

(4)  Der Missionsleiter ernennt Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit in den Standorten der EULEX KOSOVO auf regionaler und auf Provinzebene, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen Komponenten der EULEX KOSOVO verantwortlich sind.

(5)  Das Personal der EULEX KOSOVO absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Der hochrangige Sicherheitsbeauftragte und der Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit organisieren regelmäßige Auffrischübungen für das Personal im Einsatzgebiet.

(6)  Der Missionsleiter sorgt dafür, dass die Zahl der anwesenden Angehörigen der EULEX KOSOVO und der zugelassenen Besucher zu jedem Zeitpunkt den Fähigkeiten der EULEX KOSOVO in Bezug auf die Gewährleistung der Sicherheit dieser Personen oder die Durchführung ihrer Evakuierung in Notfällen entspricht.

(7)  Der Missionsleiter gewährleistet gemäß dem Beschluss 2001/264/EG den Geheimschutz von EU-Verschlusssachen.

Artikel 15

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EULEX KOSOVO aktiviert.

Artikel 16

Finanzierung

▼M4

(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Dezember 2011 beläuft sich auf 165 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird durch den Rat festgelegt.

▼M2

(2)  Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

▼B

(3)  Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter technische Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten der EU, teilnehmenden Drittstaaten und anderen im Kosovo eingesetzten internationalen Akteuren über die Beschaffung von Einsatzmitteln, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EULEX KOSOVO schließen. Angehörigen der Staaten der Region Westbalkan und beitragender Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Bei Verträgen oder Vereinbarungen, die während der Planungs- und Vorbereitungsphase vom EUPT Kosovo für die EULEX KOSOVO geschlossen wurden, wird die Funktion des Auftragnehmers gegebenenfalls auf die EULEX KOSOVO übertragen. Die Einsatzmittel des EUPT Kosovo werden auf die EULEX KOSOVO übertragen.

(4)  Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.

(5)  Die Finanzregelungen tragen den operativen Erfordernissen der EULEX KOSOVO, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung und berücksichtigen die Abstellung von Personal zu Regionalbüros.

(6)  Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Annahme des OPLAN getätigt werden.

▼M2 —————

▼M2

Artikel 18

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)  Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2001/264/EG weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.

(2)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses wird der Hohe Vertreter auch ermächtigt, an die zuständigen lokalen Behörden Verschlusssachen-Informationen und Verschlusssachen-Dokumente der EU, die für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT EU“ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2001/264/EG weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die zuständigen lokalen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen.

(3)  Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 7 ) unterliegende Dokumente über die die EULEX KOSOVO betreffenden Beratungen des Rates an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und andere Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die zuständigen lokalen Behörden weiterzugeben.

Artikel 19

Überprüfung

Der Rat beurteilt bis spätestens sechs Monate vor dem Ende der Geltungsdauer dieser Gemeinsamen Aktion, ob die EULEX KOSOVO fortgesetzt werden soll.

▼M1

Artikel 20

Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

▼M2

Sie endet am 14. Juni 2012.

▼B

Artikel 21

Veröffentlichung

(1)  Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)  Der Beschluss des PSK in Bezug auf die Ernennung des Missionsleiters gemäß Artikel 12 Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



( 1 ) Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

( 2 ) Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

( 3 ) Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

( 4 ) Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

( 5 ) ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19.

( 6 ) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

( 7 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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