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Document 02007R1542-20100711

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1542/2010-07-11

2007R1542 — DE — 11.07.2010 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1542/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

(ABl. L 337, 21.12.2007, p.56)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 607/2010 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2010

  L 175

27

10.7.2010




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1542/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können Durchführungsbestimmungen zur Schaffung der notwendigen Verwaltungsstrukturen und technischen Voraussetzungen, um die effektive Überwachung und Inspektion und die Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 23 Absatz 3 derselben Verordnung sicherzustellen, erlassen werden.

(2)

Um einen lauteren Wettbewerb zu gewährleisten, ist es angebracht, harmonisierte Verfahren für das Anlanden und Wiegen von Hering, Makrele und Stöcker einzuführen.

(3)

Anlande- und Wiegeverfahren sind in den Jahren 2002—2005 in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft, Norwegen und den Färöern ausgearbeitet und während der Entwicklungsphase als vorübergehende technische und Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen ( 2 ) in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aufgenommen worden.

(4)

Um eine angemessene Kontrolle und Inspektion der Anlandungen von Hering, Makrele und Stöcker durch gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge zu ermöglichen, sind Anlandungen nur in bezeichneten Häfen in der Gemeinschaft oder in Drittländern zu erlauben, die eine Regelung anwenden, die der Gemeinschaftsregelung für das Anlanden und Wiegen dieser Fischarten entspricht.

(5)

Um die Genauigkeit der im Logbuch verzeichneten Angaben zu verbessern, sind bestimmte Ausnahmen von der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten ( 3 ) vorzusehen. Aus Gründen der Klarheit ist festzulegen, dass bestimmte Anforderungen dieser Verordnung zusätzlich zu denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik ( 4 ) gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

▼M1

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlandungen in der Europäischen Union durch Fischereifahrzeuge der EU und Fischereifahrzeuge von Drittländern sowie für Anlandungen in Drittländern durch Fischereifahrzeuge der EU von Mengen, die je Anlandung 10 Tonnen Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) oder einer Kombination dieser Fischarten überschreiten und in folgenden Gebieten gefangen wurden:

a) Hering: in den ICES-Gebieten ( 5 ) I, II, IIIa, IV, Vb, VI und VII;

b) Makrele: in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in den EU-Gewässern der CECAF ( 6 )

c) Stöcker: in den ICES-Gebieten IIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in den EU-Gewässern der CECAF.

▼B

Artikel 2

Bezeichnete Häfen

(1)  Anlandungen von Hering, Makrele oder Stöcker sind verboten außerhalb von Häfen, die von Mitgliedstaaten oder von Drittländern, die Abkommen mit der Gemeinschaft über die Anlandungen dieser Fischarten geschlossen haben, bezeichnet wurden.

(2)  Jeder betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der bezeichneten Häfen, in denen Anlandungen von Hering, Makrele oder Stöcker stattfinden dürfen. Er teilt der Kommission auch die in diesen Häfen geltenden Inspektions- und Überwachungsverfahren mit, einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen jeder dieser Fischarten bei jeder Anlandung.

(3)  Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jegliche Änderung der Hafenverzeichnisse sowie der Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2 mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten mit.

(4)  Die Kommission übermittelt die Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie das Verzeichnis der von Drittländern bezeichneten Häfen allen betreffenden Mitgliedstaaten.

(5)  Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat veröffentlichen das Verzeichnis der bezeichneten Häfen und die diesbezüglichen Änderungen auf ihrer Website.



KAPITEL II

ANLANDUNGEN IN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 3

Einfahrt in den Hafen

(1)  Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen Folgendes mit:

a) den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs,

b) den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen,

c) die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht,

d) die Zone gemäß Artikel 10 Buchstabe d, in der der Fang getätigt wurde.

(2)  Ein Mitgliedstaat kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Mitteilungsfrist festsetzen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission 15 Tage vor dem Inkrafttreten mit. Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Angabe auf ihren jeweiligen Websites.

Artikel 4

Entladen

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit dem Entladen nicht begonnen wird, bevor die Genehmigung dazu erteilt wird. Bei Unterbrechung des Entladens ist für dessen Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich.

Artikel 5

Logbuch

(1)  Abweichend von Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs unmittelbar nach dem Einlaufen in den Hafen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

(2)  Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragenen Mengen übereinstimmen.

(3)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 10 %.

Artikel 6

Wiegen von frischem Fisch

(1)  Alle Käufer, die frischen Fisch erwerben, stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Einrichtungen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt, bevor der Fisch sortiert, verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Anlandehafen befördert und weiterverkauft wird. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen eingetragen.

(2)  Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

Artikel 7

Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport

(1)  Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten das Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch beim Anlanden nicht gewogen wurde und zu einer Bestimmung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 100 km vom Anlandehafen entfernt ist.

(2)  Das Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport gemäß Absatz 1 darf nur gestattet werden, wenn

a) der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlande- und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird oder

b) die zuständigen Behörden am Anlandeort die Genehmigung zum Transport des Fisches erteilt haben.

(3)  Die Genehmigung gemäß Absatz 2 Buchstabe b unterliegt folgenden Bedingungen:

a) Unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs, von dem der Fisch entladen wurde, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters und der Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, angegeben sind; die Erklärung muss auch Datum und Uhrzeit sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort enthalten.

b) Eine Kopie der Erklärung gemäß Buchstabe a verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

Artikel 8

Öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen für frischen Fisch

Werden öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so stellt die Partei, die den Fisch wiegt, dem Käufer einen Wiegeschein aus, in dem Datum und Uhrzeit des Wiegens und die Kennnummer des Fischtransporters eingetragen sind. Eine Kopie des Wiegescheins wird an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt.

Artikel 9

Privat betriebene Wiegeeinrichtungen für frischen Fisch

(1)  Werden privat betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so gelten die Vorschriften dieses Artikels.

(2)  Die Wiegeeinrichtung muss von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt worden sein.

▼M1

(3)  Die Partei, die den Fisch wiegt, führt für jede Wiegeeinrichtung ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten („Wiegelogbuch“). Es wird sofort nach Beendigung des Wiegens einer Ladung, spätestens aber um 23.59 Uhr (Ortszeit) des Tages, an dem der Wiegevorgang erfolgt ist, ausgefüllt. In das Wiegelogbuch wird folgendes eingetragen:

a) der Name und die Registriernummer des Schiffes, das den Fisch angelandet hat;

b) die Kennnummern der Fischtransporter, wenn der Fisch vor dem Wiegen gemäß Artikel 7 vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde. Die Ladung jedes Fischtransporters wird getrennt gewogen und in das Logbuch eingetragen. Allerdings kann das Gesamtgewicht aller Fischtransporter-Ladungen von ein und demselben Schiff in das Logbuch eingetragen werden, wenn diese Ladungen direkt nacheinander und ohne Unterbrechung gewogen werden;

c) die Fischart;

d) das Gewicht der jeweils angelandeten Mengen;

e) Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes des Wiegevorgangs.

▼B

(4)  Erfolgt das Wiegen auf einem Förderband, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Der Stand des Zählers zu Beginn des Wiegens sowie das kumulierte Gesamtgewicht werden in das Wiegelogbuch eingetragen. Jegliche Verwendung der Wiegeeinrichtung wird in das Wiegelogbuch eingetragen.

Artikel 10

Kennzeichnung von gefrorenem Fisch

Schiffe dürfen nur gefrorenen Fisch anlanden, der anhand eines deutlichen lesbaren Etiketts oder Stempels identifiziert ist. Das Etikett bzw. der Stempel, das bzw. der auf jeder Kiste oder jedem Block mit gefrorenem Fisch anzubringen ist, muss folgende Angaben umfassen:

a) Name oder Registriernummer des Schiffes, das den Fisch gefangen hat,

b) Fischart,

c) Erzeugungstag,

d) Zone, in dem der Fang erfolgte; die Zone bezieht sich auf das Untergebiet und die Division oder Unterdivision, in dem bzw. der gemäß dem Gemeinschaftsrecht Fangbeschränkungen gelten.

Artikel 11

Wiegen von gefrorenem Fisch

(1)  Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch tragen dafür Sorge, dass die angelandeten Mengen gewogen werden, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Gewicht des in Kisten angelandeten gefrorenen Fischs kann je Fischart dadurch bestimmt werden, dass die Gesamtzahl der Kisten mit einem durchschnittlichen Nettogewicht je Kiste multipliziert wird, das anhand der Methode im Anhang berechnet wird.

(2)  Die Partei, die den Fisch wiegt, führt Aufzeichnungen über jede Anlandung, die Folgendes umfassen:

a) den Namen und die Registriernummer des Schiffes, das den Fisch angelandet hat,

b) die angelandete Fischart,

c) die Größe der Partie und die Palettenstichprobe je Fischart gemäß Nummer 1 des Anhangs,

d) das Gewicht jeder Palette in der Stichprobe und das Durchschnittsgewicht der Paletten,

e) die Zahl der Kisten auf jeder Palette in der Stichprobe,

f) das Taragewicht je Kiste, falls es sich vom Taragewicht gemäß Nummer 4 des Anhangs unterscheidet,

g) das Durchschnittsgewicht einer leeren Palette gemäß Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs,

h) das Durchschnittsgewicht einer Kiste je Fischart.

(3)  Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen eingetragen.

Artikel 12

Aufbewahren der Wiegedokumente

Das Wiegelogbuch und die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 sowie die Kopien der schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b sind sechs Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 13

Verkaufsabrechnung und Übernahmeerklärung

Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt jeder Verarbeiter, Empfänger oder Käufer von angelandetem Fisch den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Aufforderung, spätestens aber 48 Stunden nach Abschluss des Wiegens, eine Kopie der Verkaufsabrechnung oder Übernahmeerklärung vor.

Artikel 14

Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

Artikel 15

Gegenkontrollen

Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Dokumenten-Gegenkontrollen vor:

1. Vergleich der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c angegeben wurden, mit den im Logbuch des Schiffs eingetragenen Mengen,

2. Vergleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs eingetragen sind, mit den in die Anlandeerklärung eingetragenen Mengen,

3. Vergleich der Mengen nach Arten, die in die Anlandeerklärung eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen,

4. Vergleich des Fanggebiets, das im Logbuch des Schiffs eingetragen ist, mit den VMS-Daten für das betreffende Schiff.

Artikel 16

Umfassende Kontrolle

(1)  Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sorgen dafür, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden. Diese Kontrolle wird gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 durchgeführt.

(2)  Das Wiegen der Fangmengen eines Schiffs wird nach Arten überprüft. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung überwacht. Im Falle der Anlandung von gefrorenem Fisch werden alle Kisten gezählt; und es wird die Methode zur Berechnung des durchschnittlichen Nettogewichts der Kisten gemäß dem Anhang überwacht.

(3)  Zusätzlich zu den Gegenkontrollen gemäß Artikel 15 erfolgt ein Abgleich zwischen

a) den Mengen nach Arten, die in das Wiegelogbuch eingetragen sind, und den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen;

b) den schriftlichen Erklärungen, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a vorgelegt wurden, und den schriftlichen Erklärungen, die sich im Besitz des in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Empfängers des Fischs befinden;

c) den in den Wiegelogbüchern Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und in den schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Kennnummern der Fischtransporter.

(4)  Es wird kontrolliert, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

Artikel 17

Dokumentation der Kontrollen

Sämtliche Kontrollen gemäß Artikel 16 werden dokumentiert. Diese Dokumentation ist sechs Jahre lang aufzubewahren.



KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Methode zur Berechnung des durchschnittlichen Nettogewichts der Kisten oder Blöcke mit gefrorenem Fisch

1. Das Durchschnittsgewicht je Kiste wird je Fischart anhand des Stichprobenplans in nachstehender Tabelle ermittelt. Die Palettenstichprobe wird willkürlich ausgewählt.



Stichprobenplan

Größe der Partie

(Zahl der Kisten)

Größe der Stichprobe

(Zahl der Paletten × 52 Kisten)

5 000 oder weniger

3

5 001—10 000

4

10 001—15 000

5

15 001—20 000

6

20 001—30 000

7

30 001—50 000

8

Mehr als 50 000

9

2. Jede Palette mit Kisten in der Stichprobe wird gewogen. Das gesamte Bruttogewicht aller Paletten in der Stichprobe wird durch die Gesamtzahl der Paletten in der Stichprobe geteilt, um das durchschnittliche Bruttogewicht je Palette und Fischart zu erhalten.

3. Um das Nettogewicht je Kiste und Fischart zu erhalten, muss vom durchschnittlichen Bruttogewicht der Palette gemäß Nummer 2 Folgendes abgezogen werden:

a) das durchschnittliche Taragewicht je Kiste, das dem Gewicht des Eises und der Verpackung aus Karton, Plastik oder anderen Materialien entspricht, multipliziert mit der Zahl der Kisten auf der Palette;

b) das Durchschnittsgewicht von neun leeren Paletten, wie sie beim Anlanden verwendet werden.

Das sich daraus ergebende Nettogewicht je Palette und Fischart wird anschließend durch die Zahl der Kisten auf der Palette geteilt.

4. Das Taragewicht je Kiste gemäß Nummer 3 Buchstabe a beläuft sich auf 1,5 kg. Ein Mitgliedstaat kann ein anderes Taragewicht je Kiste verwenden, sofern er seine Stichprobenmethode und etwaige Änderungen der Methode der Kommission zur Genehmigung vorlegt.



( 1 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

( 2 ) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).

( 3 ) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

( 4 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

( 5 ) ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

( 6 ) CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Fischereigebiet 34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

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