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Document 02007R1528-20141001

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1528/2014-10-01

2007R1528 — DE — 01.10.2014 — 004.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1528/2007 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

(ABl. L 348, 31.12.2007, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2008 DES RATES vom 8. Dezember 2008

  L 330

1

9.12.2008

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 527/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013

  L 165

59

18.6.2013

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2014

  L 18

1

21.1.2014

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 38/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2014

  L 18

52

21.1.2014

►M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2014

  L 284

1

30.9.2014

►M7

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2014

  L 284

3

30.9.2014

►M8

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1027/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2014

  L 284

5

30.9.2014




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1528/2007 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 ( 1 ) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), sollen spätestens zum 1. Januar 2008 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Kraft treten.

(2)

Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen sieht vor, dass die Handelsregelungen nach Anhang V dieses Abkommens bis 31. Dezember 2007 aufrechterhalten werden.

(3)

Seit 2002 verhandelt die Gemeinschaft über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Gruppe der AKP-Staaten, und zwar mit den sechs Regionen Karibik, Zentralafrika, Östliches und Südliches Afrika, Pazifische Inselstaaten, Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika und Westafrika. Diese Wirtschaftspartnerschaftsabkommen stehen mit den WTO-Verpflichtungen in Einklang, unterstützen die regionale Integration und fördern die schrittweise Einbeziehung der Volkswirtschaften der AKP-Staaten in das regelbasierte Welthandelssystem und begünstigen damit deren nachhaltige Entwicklung und leisten einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen zur Beseitigung der Armut und zur Verbesserung der Lebensbedingungen in den AKP-Staaten. In einem ersten Schritt können die Verhandlungen über die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen mit mindestens WTO-kompatiblen Regelungen über den Warenverkehr im Einklang mit den Prozessen der regionalen wirtschaftlichen und politischen Integration abgeschlossen werden, die so bald wie möglich durch vollständige Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu ergänzen sind.

(4)

Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für die die Verhandlungen bereits abgeschlossen sind, sehen vor, dass die Vertragsparteien, soweit machbar, Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen gegenseitigen Anwendung unternehmen können. Es ist angezeigt, Maßnahmen zur Anwendung der Abkommen auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu treffen.

(5)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen zu ändern, sobald diese Abkommen unterzeichnet und gemäß Artikel 300 des Vertrags abgeschlossen sind und entweder vorläufig angewandt werden oder in Kraft sind. Die Regelungen sind gänzlich oder teilweise zu beenden, wenn die fraglichen Abkommen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kraft treten, nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.

(6)

In Bezug auf die Einfuhren in die Gemeinschaft sollten die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen die Gewährung des zoll- und kontingentfreien Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für alle Waren außer Waffen vorsehen. In diesem Zusammenhang gelten Übergangsfristen und -regelungen für bestimmte empfindliche Waren und Sonderregelungen für die französischen überseeischen Departements. Aufgrund der besonderen Situation Südafrikas sollten für Waren mit Ursprung in Südafrika weiterhin die Bestimmungen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und Südafrika andererseits ( 2 ) (nachstehend „TDCA“ genannt) gelten, solange bis ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder ein zu einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führendes Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika in Kraft tritt.

(7)

Für die am wenigsten entwickelten Länder, die zu den AKP-Staaten gehören, ist es empfehlenswert, ihre künftigen Handelsbeziehungen zur Gemeinschaft auf Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu stützen anstatt auf die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder, die in der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen ( 3 ) festgelegt sind. Um eine solche Entwicklung zu fördern, sollte dafür gesorgt werden, dass diejenigen dieser Länder, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führende Abkommen abgeschlossen haben und die Regelungen nach dieser Verordnung in Anspruch nehmen können, weiterhin für einen begrenzten Zeitraum die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 für die Waren in Anspruch nehmen können, für die die Übergangsregelungen in dieser Verordnung weniger vorteilhaft sind.

(8)

Für Einfuhren nach dieser Verordnung sollten für einen Übergangszeitraum die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Ursprungsregeln gelten. An die Stelle dieser Regeln sollten die Regeln im Anhang der mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen treten, sobald die betreffenden Abkommen vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(9)

Es ist notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, bei Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug die in dieser Verordnung festgeschriebenen Regelungen vorübergehend auszusetzen. Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, so sollten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ( 4 ).

(10)

Es ist angezeigt, in diese Verordnung Übergangsregelungen für Zucker und Reis aufzunehmen und darin besondere vorübergehende Schutzmaßnahmen und Überwachungsmechanismen vorzusehen, die nach Auslaufen der Übergangsregelungen gelten.

(11)

Im Zusammenhang mit den Übergangsregelungen für Zucker gemäß dem Beschluss 2007/627/EG des Rates ( 5 ) läuft das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker, das dem Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beigefügt ist, zum 1. Oktober 2009 aus.

(12)

Bei Auslaufen des Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker sollten angesichts der besonderen Empfindlichkeit des Zuckermarkts für diese Ware Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Gleichzeitig ist es angebracht, besondere vorübergehende Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, die einen hohen Zuckergehalt haben können und gehandelt werden könnten, um die vorübergehenden besonderen Schutzmaßnahmen für Zuckereinfuhren in die Gemeinschaft zu umgehen.

(13)

Es ist außerdem angezeigt, allgemeine Schutzmaßnahmen für die unter diese Verordnung fallenden Waren zu erlassen.

(14)

Angesichts der besonderen Empfindlichkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollten bilaterale Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, wenn Einfuhren Störungen der Märkte für die betreffenden Erzeugnisse oder Störungen der diese Märkte regulierenden Mechanismen hervorrufen oder hervorzurufen drohen.

(15)

Gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags sollte bei allen politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere in der Zoll- und Handelspolitik, die besondere strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage gebührend berücksichtigt werden.

(16)

Es sollte mithin im Interesse einer effektiven Anwendung bei der Festlegung der Bestimmungen zu den bilateralen Schutzmaßnahmen sowohl die Empfindlichkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere von Zucker, als auch die besondere Anfälligkeit und die besonderen Interessen der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) erlassen werden.

(18)

Diese Verordnung erfordert die Aufhebung der geltenden Verordnungen, die im Zusammenhang mit Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens erlassen wurden, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2285/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen ( 7 ), der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) ( 8 ) und des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen ( 9 ). Folglich werden alle Durchführungsbestimmungen, die auf den aufgehobenen Verordnungen beruhen, hinfällig –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL 1

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND MARKTZUGANG

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung wendet für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, die Regelungen an, die in Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen vorgesehen sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für Waren mit Ursprung in den Regionen und Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind.

▼M5

(2)  Die Kommission ändert Anhang I mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 24a, um zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufzunehmen, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des GATT 1994 erfüllt.

(3)  Diese Region oder dieser Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I dieser Verordnung, solange die Kommission keinen delegierten Rechtsakt nach Artikel 24a erlässt, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen

▼B

a) die Region oder der Staat mitteilt, dass sie/er nicht beabsichtigt, das Abkommen, das ihre/seine Aufnahme in Anhang I ermöglicht hat, zu ratifizieren,

b) die Ratifizierung des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist, so dass das Inkrafttreten des Abkommens über Gebühr verzögert wird, oder

c) das Abkommen gekündigt wird oder die betreffende Region oder der betreffende Staat ihrer/seiner Rechte und Pflichten nach dem Abkommen beendet, das Abkommen ansonsten jedoch in Kraft bleibt.

▼M3

Artikel 2a

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 2b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung im Sinne der Wiederaufnahme jener zur Gruppe der AKP-Staaten gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) aus diesem Anhang gestrichen wurden und die seit dieser Streichung die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.

Artikel 2b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Juni 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel Artikel 2a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 3

Marktzugang

(1)  Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 werden die Einfuhrzölle auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einer Region oder einem Staat, die/der in Anhang I aufgeführt ist, beseitigt. Diese Zollbeseitigung erfolgt vorbehaltlich der vorübergehenden Schutz- und Überwachungsmechanismen im Sinne der Artikel 9 und 10 sowie des allgemeinen Schutzmechanismus im Sinne der Artikel 11 bis 22.

(2)  Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, gelten weiterhin die anwendbaren Meistbegünstigungszölle.

(3)  Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 können für Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der genannten Verordnung und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen auch weiterhin die Präferenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 für folgende Waren in Anspruch genommen werden:

a) Waren der Tarifposition 1006, ausgenommen Unterposition 1006 10 10, bis 31. Dezember 2009 und

b) Waren der Tarifposition 1701 bis 30. September 2009.

(4)  Absatz 1 sowie Artikel 6, 7 und 8 gelten nicht für Waren mit Ursprung in Südafrika. Für diese gelten die einschlägigen Bestimmungen des TDCA. Sobald die relevanten Handelsbestimmungen des TDCA durch entsprechende Handelsbestimmungen eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens oder eines zu einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommens abgelöst worden sind, wird dieser Verordnung nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren ein Anhang angefügt, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika festgelegt sind.

(5)  Absatz 1 gilt nicht für Waren der Tarifposition 0803 0019, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage übergeführt werden. Absatz 1 und Artikel 7 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements übergeführt werden. Die genannten Zeiträume werden bis 1. Januar 2028 verlängert, sofern zwischen den Vertragsparteien der entsprechenden Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Die Kommission unterrichtet die betroffenen Parteien durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Auslaufen dieser Bestimmung.



KAPITEL II

URSPRUNGSREGELN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 4

Ursprungsregeln

(1)  Die in Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln werden angewandt, um festzustellen, ob Waren Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind.

(2)  Ursprungsregeln im Anhang eines mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommens haben Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II, sobald das betreffende Abkommen vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. In dieser Bekanntmachung wird der Tag der vorläufigen Anwendung bzw. des Inkrafttretens angegeben, ab dem die in dem Abkommen festgelegten Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten gelten.

▼M5

(3)  Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) eingesetzt wurde, unterstützt.

▼M5

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte bezüglich technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen der Zollvorschriften der Union Rechnung zu tragen.

5.  Beschlüsse bezüglich der Handhabung des Anhangs II dieser Verordnung können nach dem in den Artikeln 183 und 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 genannten Verfahren erlassen werden.

▼B

Artikel 5

Verwaltungszusammenarbeit

(1)  Hat die Kommission auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie nach diesem Artikel die Beseitigung von Zöllen gemäß den Artikeln 3, 6 und 7 (nachstehend „vorgesehene Präferenzbehandlung“ genannt) vorübergehend aussetzen.

(2)  Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, wenn

a) die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betroffenen Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b) die nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist;

c) die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der betroffenen Region oder des betroffenen Staates übersteigen.

▼M4

(3)  Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so kann die vorgesehene Präferenzbehandlung nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren ausgesetzt werden, wenn die Kommission zuvor

▼B

a) den Ausschuss nach Artikel 24 unterrichtet hat,

b) die betroffene Region oder den betroffenen Staat gemäß den zwischen der Gemeinschaft und diesem Staat oder dieser Region anwendbaren Verfahren unterrichtet hat und

c) eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, in der mitgeteilt wird, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

▼M4

(4)  Die Aussetzung nach diesem Artikel ist auf den Zeitraum beschränkt, der notwendig ist, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Der Zeitraum beträgt höchstens sechs Monate; er kann jedoch verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission, entweder die Aussetzung zu beenden oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren zu verlängern.

▼B

(5)  Die Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung gemäß den Absätzen 2 bis 4 werden durch die Verfahren ersetzt, die in einem mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen enthalten sind, sobald dieses vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. In dieser Bekanntmachung wird der Tag der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens angegeben, ab dem die in dem Abkommen vorgesehenen Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung für die unter diese Verordnung fallenden Waren gelten.

(6)  Um die vorübergehende Aussetzung gemäß einem mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen anzuwenden, geht die Kommission wie folgt vor:

a) sie unterrichtet unverzüglich den Ausschuss nach Artikel 24 darüber, dass Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden, und

b) sie veröffentlicht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der mitgeteilt wird, dass Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

▼M4

Über die Aussetzung der vorgesehenen Präferenzbehandlung wird nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren entschieden.

▼B



KAPITEL III

ÜBERGANGSREGELUNGEN



ABSCHNITT 1

Reis

Artikel 6

Zollfreikontingente und Beseitigung der Zölle

(1)  Die Einfuhrzölle auf Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. Januar 2010 beseitigt, ausgenommen die Einfuhrzölle auf Waren der Unterposition 1006 10 10, die am 1. Januar 2008 beseitigt werden.

(2)  Für Waren der Tarifposition 1006, ausgenommen Waren der Unterposition 1006 10 10, mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten, die zur CARIFORUM-Region gehören, werden folgende Kontingente zum Zollsatz Null eröffnet:

a) 187 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008,

b) 250 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009.

▼M4

(3)  Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

▼B



ABSCHNITT 2

Zucker

Artikel 7

Zollfreikontingente und Beseitigung der Zölle

(1)  Die Einfuhrzölle auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Oktober 2009 beseitigt.

(2)  Zusätzlich zu den gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 12 ) eröffneten und verwalteten Zollkontingenten werden für Waren der Tarifposition 1701 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 folgende Zollkontingente eröffnet:

a) 150 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent zum Zollsatz Null ausschließlich für Waren mit Ursprung in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Dieses Zollkontingent wird zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I qualifizieren, und

b) 80 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent zum Zollsatz Null ausschließlich für Waren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen und in Anhang I aufgeführt sind. Dieses Zollkontingent wird zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I qualifizieren.

(3)  Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt für Einfuhren im Rahmen der in Absatz 2 genannten Zollkontingente.

▼M4

(4)  Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten und ihrer regionalen Aufteilung nach diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 8

Übergangsregelung

Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012 gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für Einfuhren von Waren des KN-Codes 1701, es sei denn, der Einführer verpflichtet sich, diese Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Referenzpreises (auf c.i.f. Basis) beträgt.

Artikel 9

Befristeter Schutzmechanismus für Zucker

(1)  Für die Zeit ab 1. Oktober 2009 bis 30. September 2015 kann die nach Artikel 7 Absatz 1 gewährte Behandlung der Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind und nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, ausgesetzt werden, wenn

a) die Einfuhren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, bei denen es sich um AKP-Staaten handelt, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, die folgenden Mengen übersteigen:

i) 1,38 Millionen Tonnen im Wirtschaftsjahr 2009/2010,

ii) 1,45 Millionen Tonnen im Wirtschaftsjahr 2010/2011,

iii) 1,6 Millionen Tonnen in den Wirtschaftsjahren 2011/2012 bis 2014/2015 und

b) die Einfuhren mit Ursprung in der Gesamtheit der AKP-Staaten 3,5 Millionen Tonnen übersteigen.

(2)  Die Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a können nach Regionen unterteilt werden.

(3)  Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist für Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten eine Einfuhrlizenz erforderlich.

(4)  Die Aussetzung der nach Artikel 7 Absatz 1 gewährten Behandlung endet mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie eingeführt wurde.

▼M4

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Unterteilung der Mengen nach Absatz 1 und zur Verwaltung des in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Systems sowie zu Aussetzungsbeschlüssen nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren.

▼B

Artikel 10

Befristeter Überwachungsmechanismus

(1)  In der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2015 unterliegen die Einfuhren von Waren der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59, 2106 90 98 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten dem Überwachungsmechanismus nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 13 ).

(2)  Anhand dieser Überwachung prüft die Kommission, ob während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge einer oder mehrerer dieser Waren mit Ursprung in einer bestimmten Region um mehr als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen erfolgt ist.

(3)  Ist das in Absatz 2 genannte Niveau erreicht, analysiert die Kommission das Handelsgefüge, die wirtschaftliche Begründetheit und den Zuckergehalt der betreffenden Einfuhren. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Einfuhren der Umgehung der Zollkontingente, der Übergangsregelungen und des besonderen Schutzmechanismus nach den Artikeln 7, 8 und 9 dienen, kann sie die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 auf Einfuhren von Waren der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59, 2106 90 98 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aussetzen.

▼M4

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften über die Verwaltung dieses Systems sowie zu Aussetzungsbeschlüssen nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren.

▼B



KAPITEL IV

ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ die Gesamtheit der Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht;

b) „erhebliche Schädigung“ eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller;

c) „Gefahr einer erheblichen Schädigung“ eine erhebliche Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht;

d) „Störungen“ Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig;

e) „Gefahr von Störungen“ Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.

Artikel 12

Grundsätze

(1)  Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:

a) eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft,

b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere wenn diese Störungen erhebliche soziale Probleme oder Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage in der Gemeinschaft nach sich ziehen könnten, oder

c) Störungen auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen, oder bei den Regulierungsmechanismen dieser Märkte.

(2)  Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, dass sie Störungen der Wirtschaft eines oder mehrerer der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage hervorrufen oder hervorzurufen drohen.

Artikel 13

Feststellung der Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen

(1)  Bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Schädigung oder der Gefahr einer erheblichen Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a) das Volumen der Einfuhren, insbesondere im Falle eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft;

b) die Preise der Einfuhren, insbesondere im Falle einer deutlichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft;

c) die Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren, wie beispielsweise Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Beschäftigung, erkennbar werden;

d) andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die den betroffenen Gemeinschaftsherstellern eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann.

(2)  Bei der Feststellung des Vorliegens einer Störung oder der Gefahr einer Störung werden objektive Faktoren zugrunde gelegt, unter anderem folgende:

a) der Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion und zu Einfuhren aus anderen Quellen und

b) die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise oder

c) die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

(3)  Bei der Feststellung, ob Einfuhren unter solchen Bedingungen erfolgen, dass sie Störungen der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte, einschließlich der Regelungen zur Schaffung Gemeinsamer Marktorganisationen, verursachen oder zu verursachen drohen, müssen alle relevanten objektiven Faktoren berücksichtigt werden, unter anderem eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a) das Einfuhrvolumen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahren (je nach Fall), Binnenerzeugung und –verbrauch und geplante künftige Höhe entsprechend der Reform der Gemeinsamen Marktorganisationen;

b) die Höhe der Gemeinschaftspreise im Vergleich zu den Referenz- oder Richtpreisen, soweit vorhanden, und falls solche nicht existieren, im Vergleich zum durchschnittlichen Binnenmarktpreis während desselben Zeitraums der vorangegangenen Wirtschaftsjahre;

c) ab 1. Oktober 2015 auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701: Situationen, in denen der durchschnittliche gemeinschaftliche Marktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen gemeinschaftlichen Marktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt.

(4)  Bei der Feststellung des Vorliegens der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Falle der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränkt sich die Analyse auf das betroffene Gebiet/die betroffenen Gebiete in äußerster Randlage. Besonders berücksichtigt wird die Größe des örtlichen Wirtschaftszweigs, seine finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation.

Artikel 14

Einleitung des Verfahrens

(1)  Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die Entwicklung der Einfuhren aus einer/einem der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten Schutzmaßnahmen zu erfordern scheint. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Beweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 13 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Informationen binnen drei Arbeitstagen an alle Mitgliedstaaten weiter.

▼M4

(3)  Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen eines Mitgliedstaats eingeleitet.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte Prüfung der Informationen.

(4)  Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so unterrichtet sie unverzüglich die betroffene Region oder die betroffenen Staaten, die in Anhang I aufgeführt ist/sind, von ihrer Absicht, eine Untersuchung einzuleiten Der Mitteilung kann eine Einladung zu Konsultationen mit dem Ziel einer Klärung der Lage und der Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung beigefügt werden.

▼B

Artikel 15

Untersuchung

(1)  Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.

(2)  Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten worden, leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht vertraulich sind; falls die Informationen vertraulich sind, leitet die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weiter.

(3)  Im Falle einer Untersuchung, die sich auf ein Gebiet in äußerster Randlage beschränkt, kann die Kommission die zuständigen lokalen Behörden über den betreffenden Mitgliedstaat um die in Absatz 2 genannten Informationen ersuchen.

(4)  Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

Artikel 16

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

▼M4

(1)  In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Artikel 12 vorliegen. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 21 Absatz 6 erlassen.

(2)  Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Anfälligkeit bei jeglichem Anstieg der Einfuhren werden in Verfahren, die diese Gebiete betreffen, vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn eine erste Prüfung einen Einfuhranstieg ergeben hat. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 21 Absatz 6 erlassen.

▼B

(3)  Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

▼M4 —————

▼B

(5)  Vorläufige Maßnahmen können in einer Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls oder bis zur Höhe der Kontingentzölle bestehen.

(6)  Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 180 Tage gelten. Sind vorläufige Maßnahmen auf Gebiete in äußerster Randlage beschränkt, so dürfen sie nicht länger als 200 Tage gelten.

(7)  Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Artikel 12 und 13 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen erstattet.

▼M4

Artikel 17

Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen

Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren eingestellt.

▼B

Artikel 18

Einführung endgültiger Maßnahmen

(1)  Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so beantragt die Kommission zwecks Herbeiführung einer für beide Seiten annehmbaren Lösung Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat im Rahmen der einschlägigen institutionellen Regelungen des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat.

▼M4

(2)  Führen die Konsultationen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht binnen 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren binnen 20 Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen.

▼M4 —————

▼B

(5)  Endgültige Maßnahmen können eine der folgenden Formen annehmen:

 Aussetzung der weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware mit Ursprung in der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat;

 Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls;

 Zollkontingent.

(6)  Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen frühestens ein Jahr nach Auslaufen oder Aufhebung vorangegangener Schutzmaßnahmen für dieselbe Ware aus derselben Region oder demselben Staat eingeführt werden.

Artikel 19

Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

(1)  Schutzmaßnahmen bleiben nur so lange in Kraft, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der erheblichen Schädigung oder Störungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 2 verlängert wird. Die Geltungsdauer von Maßnahmen, die sich auf eines oder mehrere der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränken, darf vier Jahre nicht übersteigen.

(2)  Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen verlängert werden, vorausgesetzt, es wird festgestellt, dass die Schutzmaßnahme weiterhin notwendig ist, um eine erhebliche Schädigung oder Störungen zu verhindern oder zu beseitigen.

(3)  Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Untersuchungen und unter Anwendung derselben Verfahren wie bei den ursprünglichen Maßnahmen beschlossen.

Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle von Maßnahmen, die auf Gebiete in äußerster Randlage beschränkt sind, beträgt diese Höchstdauer acht Jahre.

(4)  Beträgt die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren.

Es finden regelmäßig Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat in den in den Abkommen genannten einschlägigen institutionellen Gremien statt, um einen Zeitplan aufzustellen für die Aufhebung der Maßnahmen, sobald die Umstände dies erlauben.

Artikel 20

Überwachungsmaßnahmen

(1)  Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in einem AKP-Staat so, dass sie eine der in Artikel 12 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterworfen werden.

▼M4

(2)  Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.

▼B

(3)  Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.

(4)  Überwachungsmaßnahmen können, falls erforderlich, auf eines oder mehrere der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränkt werden.

(5)  Der Beschluss zur Einführung von Überwachungsmaßnahmen wird informationshalber unverzüglich dem geeigneten institutionellen Gremium mitgeteilt, das mit dem Abkommen eingesetzt wurde, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat.

▼M4

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)  Für die Zwecke der Artikel 16, 17, 18 und 20 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates ( 14 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ).

(2)  Für die Zwecke der Artikel 4 und 5 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Für die Zwecke der Artikel 6, 7 und 9 wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 17 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(6)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

▼B

Artikel 22

Außerordentliche Maßnahmen mit begrenzter räumlicher Gültigkeit

Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung bilateraler Schutzmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sind, kann die Kommission, nachdem sie Alternativlösungen geprüft hat, ausnahmsweise nach Maßgabe von Artikel 134 des Vertrags die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen genehmigen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten beschränkt sind, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beschränkung der Maßnahmen auf dieses Gebiet angemessener ist als ihre gemeinschaftsweite Anwendung. Diese Maßnahmen müssen streng befristet sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts nicht mehr als nötig stören.



KAPITEL V

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

▼M5

Artikel 23

Technische Anpassungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Hinblick auf technische Änderungen des Artikels 5 und der Artikel 8 bis 22 zu erlassen, die infolge von Unterschieden zwischen dieser Verordnung und den mit den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Regionen oder Staaten unterzeichneten – und vorläufig angewandten – oder gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften erforderlich sein könnten.

▼M4 —————

▼M5

Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 23 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.

▼M4

Artikel 24b

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates ( 18 ) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

▼B



KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Änderungen

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird gestrichen.

Artikel 26

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2285/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 werden aufgehoben.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG I

Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben

ANTIGUA UND BARBUDA

DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS

BARBADOS

BELIZE

▼M6

REPUBLIK BOTSUANA

REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE

▼M3

DAS COMMONWEALTH DOMINICA

DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK

▼M7

REPUBLIK FIDSCHI

▼M6

REPUBLIK GHANA

▼M3

GRENADA

DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA

JAMAIKA

▼M8

REPUBLIK KAMERUN

▼M3

DIE REPUBLIK MADAGASKAR

DIE REPUBLIK MAURITIUS

▼M6

REPUBLIK NAMIBIA

▼M3

DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA

FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS

ST. LUCIA

ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN

DIE REPUBLIK SIMBABWE

▼M6

KÖNIGREICH SWASILAND

▼M3

DIE REPUBLIK SURINAME

DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO

▼B




ANHANG II

Ursprungsregeln

BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND DIE METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

TITEL I:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel

1.

Begriffsbestimmungen

TITEL II:

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Artikel

2.

Allgemeines

3.

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

4.

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

5.

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

6.

Ursprungskumulierung

7.

Maßgebende Einheit

8.

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

9.

Warenzusammenstellungen

10.

Neutrale Elemente

TITEL III:

Territoriale Auflagen

Artikel

11.

Territorialitätsprinzip

12.

Unmittelbare Beförderung

13.

Ausstellungen

TITEL IV:

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Artikel

14.

Allgemeines

15.

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

16.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

17.

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

18.

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

19.

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

20.

Ermächtigter Ausführer

21.

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

22.

Transitverfahren

23.

Vorlage der Ursprungsnachweise

24.

Einfuhr in Teilsendungen

25.

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

26.

Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

27.

Belege

28.

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

29.

Abweichungen und Formfehler

30.

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL V:

Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

Artikel

31.

Gegenseitige Amtshilfe

32.

Prüfung der Ursprungsnachweise

33.

Prüfung der Lieferantenerklärung

34.

Sanktionen

35.

Freizonen

36.

Ausnahmeregelungen

TITEL VI:

Ceuta und Melilla

Artikel

37.

Besondere Bestimmungen

TITEL VII:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel

38.

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

39.

Anlagen

INHALTSVERZEICHNIS

ANLAGEN

ANLAGE 1:

Einleitende Bemerkungen zu der Liste in diesem Anhang

ANLAGE 2:

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANLAGE 2A:

Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 4 dieses Anhangs an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANLAGE 3:

Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANLAGE 4:

Erklärung auf der Rechnung

ANLAGE 5A:

Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft

ANLAGE 5B:

Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft

ANLAGE 6:

Auskunftsblatt

ANLAGE 7:

Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs keine Anwendung findet

ANLAGE 8:

Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs vorübergehend keine Anwendung findet

ANLAGE 9:

Benachbarte Entwicklungsländer

ANLAGE 10:

Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet

ANLAGE 11:

Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Januar 2010 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet

ANLAGE 12:

Überseeische Länder und Gebiete

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a) „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Vorgänge;

b) „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) „Erzeugnis“ die hergestellten Waren, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) „Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) „Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;

i) „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der in die Gemeinschaft oder in die AKP-Staaten eingeführten Vormaterialien;

j) „Kapitel“ und „Positionen“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Anhang „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt;

k) „Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;

n) „ÜLG“ die in Anlage 12 aufgeführten Länder und Gebiete.



TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der in Anhang I aufgeführten AKP-Staaten, für die Zwecke dieses Anhangs nachstehend „AKP-Staaten“ genannt:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in den AKP-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den AKP-Staaten im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die AKP-Staaten als ein Gebiet.

Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 dieses Anhangs genannte Behandlung hinausgeht.

(3)  Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gilt Absatz 2 erst nach dem 1. Oktober 2015 und für die in Anlage 11 aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)  Als in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) 

i) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

ii) Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern der Fisch dort ausgeschlüpft ist und dort aufgezogen wurde;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die AKP-Staaten oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

(2)  Die Ausdrücke „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind;

b) die die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staates führen;

c) die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines AKP-Staates oder eines Mitgliedstaats

oder

ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften,

 die ihre Hauptsitze oder ihre Hauptniederlassungen in einem AKP-Staat oder in einem Mitgliedstaat haben und

 die mindestens zur Hälfte Eigentum eines AKP-Staates, öffentlicher Einrichtungen dieses Staates, Staatsangehöriger dieses Landes oder eines Mitgliedstaats sind.

(3)  Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die Gemeinschaft auf Antrag eines AKP-Staates die von diesem AKP-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen „eigene Schiffe“ an, sofern

a) der AKP-Staat der Gemeinschaft die Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat;

b) die Kommission anerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird.

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)  Für die Zwecke dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die nicht in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage 2 oder der Liste in Anlage 2A erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2)  Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, sofern

a) ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) die in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3)  

a) Nach vorheriger Unterrichtung der Kommission durch einen AKP-Staat des Pazifischen Ozeans gelten ungeachtet des Absatzes 1 verarbeitete Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605, die in diesem Staat in Betrieben an Land mit Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 0302 oder 0303 verarbeitet oder hergestellt wurden, die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, als für die Zwecke des Artikels 2 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet. Bei der Unterrichtung der Kommission sind der Entwicklungsnutzen für den Fischereisektor in diesem Staat, die erforderlichen Informationen über die betreffenden Tierarten, die herzustellenden Erzeugnisse und die jeweils in Betracht kommenden Mengen anzugeben.

b) Spätestens drei Jahre nach der Unterrichtung fertigt der AKP-Staat des Pazifischen Ozeans für die Gemeinschaft einen Bericht über die Umsetzung des Buchstabens a an.

c) Buchstabe a gilt unbeschadet der in der EU geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Unterstützung der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in der Region.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.

Artikel 5

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) 

i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren;

i) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

j) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;

k) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen.

(2)  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 6

Ursprungskumulierung

Kumulierung mit den ÜLG und der Gemeinschaft

(1)  Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ÜLG sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

(2)  Die in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in einem über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgehenden Maße in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.

(3)  Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs sinngemäß.

(4)  Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gilt dieser Artikel erst nach dem 1. Oktober 2015 und für die in Anlage 11 aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Januar 2010.

Kumulierung mit Südafrika

(5)  Nach Maßgabe der Absätze 6, 7, 8 und 11 gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(6)  Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 5 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika übersteigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Südafrikas. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die in den AKP-Staaten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

(7)  Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in den Anlagen 7, 10 und 11 aufgeführten Erzeugnisse keine Anwendung.

(8)  Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in Anlage 8 aufgeführten Erzeugnisse erst Anwendung, wenn die auf diese Erzeugnisse erhobenen Zölle im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika beseitigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

(9)  Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen, zu den AKP-Staaten gehörenden Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion (SACU) vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in diesem anderen Mitgliedstaat der SACU be- oder verarbeitet werden.

(10)  Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung auf Antrag der AKP-Staaten als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend im Rahmen eines Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration in einem AKP-Staat be- oder verarbeitet werden.

(11)  Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in den Artikeln 247 und 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren entschieden.

(12)  Die Kumulierung nach Absatz 5 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen. Die Kumulierung nach den Absätzen 9 und 10 ist nur bei Anwendung von mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmenden Ursprungsregeln zulässig.

Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern

(13)  Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslands sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern

 die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

 die AKP-Staaten, die Gemeinschaft und die anderen betroffenen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsverfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet.

Dieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 oder 16 des Harmonisierten Systems und Reiserzeugnisse des HS-Codes 1006.

Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs.

Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in den Artikeln 247 und 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren entschieden. In solchen Entscheidungen werden ferner die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Kumulierung nach diesem Absatz nicht zulässig ist.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

(1)  Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, bei der Anwendung dieses Anhangs jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2)  Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.



TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

(1)  Die in Titel II dieses Anhangs genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 6 ohne Unterbrechung in den AKP-Staaten erfüllt werden.

(2)  Ursprungswaren, die aus den AKP-Staaten, aus der Gemeinschaft oder aus den ÜLG in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 6 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

(1)  Die in dieser Verordnung vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechen und die unmittelbar zwischen den Gebieten der AKP-Staaten, der Gemeinschaft, der ÜLG oder für die Zwecke des Artikels 6 Südafrikas befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines AKP-Staates oder der Gemeinschaft befördert werden.

(2)  Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland,

oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

Ausstellungen

(1)  Werden Ursprungserzeugnisse aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung in ein nicht in Artikel 6 genanntes Land versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieser Verordnung, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem AKP-Staat in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3)  Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.



TITEL IV

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 14

Allgemeines

(1)  Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieser Verordnung, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage 3 vorgelegt wird oder

b) in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage 4 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).

(2)  Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen dieser Verordnung, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 15

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2)  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage 3 aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Anhangs auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3)  Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden AKP-Staates, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4)  Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden AKP-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(5)  Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6)  In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 16

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)  In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3)  Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)  Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“.

(5)  Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 17

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)  Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

„DUPLICATE“

(3)  Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)  Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 18

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einem AKP-Staat oder in der Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 19

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1)  Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)  Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(3)  Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4)  Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage 4 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5)  Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6)  Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 20

Ermächtigter Ausführer

(1)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2)  Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)  Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4)  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)  Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 21

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)  Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2)  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)  In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 22

Transitverfahren

Werden die Erzeugnisse in einen AKP-Staat verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 versehen mit

 dem Vermerk „Transit“,

 dem Namen des Durchfuhrlandes,

 dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist, und

 dem Datum der Vermerke.

Artikel 23

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 24

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2)  Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)  Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 26

Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

(1)  Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus den anderen AKP-Staaten bzw. aus der Gemeinschaft oder aus den ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5A erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.

(2)  Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2, des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 9 wird der Nachweis für die in den anderen AKP-Staaten bzw. in der Gemeinschaft oder in den ÜLG bzw. in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5B erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.

(3)  Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.

(4)  Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

(5)  Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

(6)  Die Lieferantenerklärung ist der zuständigen Zollstelle des ausführenden AKP-Staates vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

(7)  Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 27

Belege

Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines AKP-Staates oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem AKP-Staat oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über die in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem AKP-Staat, in der Gemeinschaft oder in einem ÜLG ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den AKP-Staaten oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1)  Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2)  Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4)  Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

(1)  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)  Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)  Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der AKP-Staaten, der Mitgliedstaaten und der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2)  Für die Begünstigungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)  Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)  Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5)  Die in Euro ausgedrückten Beträge werden von der Kommission überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.



TITEL V

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 31

Gegenseitige Amtshilfe

(1)  Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission eingehen.

Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

(2)  Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft, die ÜLG und die AKP-Staaten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Einhaltung der Ursprungsregeln in den betreffenden AKP-Staaten, Mitgliedstaaten und ÜLG an.

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)  Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(2)  In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3)  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)  Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

(5)  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(6)  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7)  Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs nicht eingehalten worden sind, so sind die erforderlichen Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchzuführen, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten.

Artikel 33

Prüfung der Lieferantenerklärung

(1)  Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Vormaterialien haben.

(2)  Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Statt dessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien richtig ist.

(4)  Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5)  Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(6)  Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Artikel 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35

Freizonen

(1)  Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, sofern die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

Artikel 36

Ausnahmeregelungen

(1)  Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag in Bezug auf die Bestimmungen dieses Anhangs eine vorübergehende Ausnahmeregelung einräumen, sofern

a) es ihm aufgrund von internen oder externen Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in diesem Anhang festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder

b) es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in diesem Anhang festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten.

(2)  Die vorübergehende Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Ausnahmeregelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

(3)  Anträge auf Ausnahmeregelung sind schriftlich an die Kommission zu richten. In den Anträgen sind die Gründe für die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 anzuführen und entsprechende Nachweise sind beizufügen.

(4)  Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nach dem in den Artikeln 247 und 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren erlassen.

Die Gemeinschaft gibt dem Antrag der AKP-Staaten statt, wenn er nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet ist und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft führen kann.



TITEL VI

CEUTA UND MELILLA

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

(1)  Im Sinne dieses Anhangs schließt der Ausdruck „Gemeinschaft“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Ausdruck „Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft“ schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

(2)  Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können, gilt dieser Anhang sinngemäß.

(3)  Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den AKP-Staaten vollständig hergestellt.

(4)  Die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in den AKP-Staaten weiterbe- oder verarbeitet werden.

(5)  Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.

(6)  Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.



TITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

(1)  Waren, die aus den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten ausgeführt werden und denen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beiliegt, die gemäß Artikel 15 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, können die Begünstigungen dieser Verordnung erhalten.

(2)  Waren, die aus den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten ausgeführt werden und die die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen und sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieser Verordnung erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von zehn Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 12 dieses Anhangs vorgelegt werden.

Artikel 39

Anlagen

Die diesem Anhang beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Anhangs.




Anlage 1

Einleitende Bemerkungen zur Liste in diesem Anhang

Bemerkung 1:

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs angesehen werden können.

Bemerkung 2:

1.

Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.

In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

3.

Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

4.

Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3:

1.

Die Bestimmungen des Artikels 4 dieses Anhangs für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten.

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex72 24 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex72 24 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

2.

Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.

Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position …“, dass nur Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

4.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

5.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3).

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

6.

Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4:

1.

Der in der Liste verwendete Ausdruck „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

2.

Der Ausdruck „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

3.

Die Ausdrücke „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.

Der in der Liste verwendete Ausdruck „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5:

1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

2.

Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

 Seide,

 Wolle,

 grobe Tierhaare,

 feine Tierhaare,

 Rosshaar,

 Baumwolle,

 Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,

 Flachs,

 Hanf,

 Jute und andere textile Bastfasern,

 Sisal und andere textile Agavefasern,

 Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

 synthetische Filamente,

 künstliche Filamente,

 elektrische Leitfilamente,

 synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

 synthetische Spinnfasern aus Polyester,

 synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

 synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

 synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

 synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

 synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

 synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

 andere synthetische Spinnfasern,

 künstliche Spinnfasern aus Viskose,

 andere künstliche Spinnfasern,

 Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

 Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

 Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

 andere Erzeugnisse der Position 5605.

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die zwischen zwei Lagen Kunststofffolie geklebt ist.

Bemerkung 6:

1.

Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote versehen sind, können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v. H. des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet.

Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen.

2.

Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen.

3.

Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Erzeugnisse, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, wenn sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

Wenn zum Beispiel ( 19 ) eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

4.

Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7:

1.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex27 07, 2713 bis 2715, ex29 01, ex29 02 und ex34 03 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 20 ),

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

i) die Isomerisation.

2.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (20) ,

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

i) die Isomerisation,

j) nur für Schweröle der Position ex27 10: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

l) nur für Schweröle der Position ex27 10: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

m) nur für Heizöl der Position ex27 10: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

n) nur für Schweröle, ausgenommen Gasöl und Heizöl, der Position ex27 10: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

3.

Im Sinne der Positionen ex27 07, 2713 bis 2715, ex29 01, ex29 02 und ex34 03 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.




Anlage 2

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse fallen unter diese Verordnung. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieser Verordnung zu konsultieren.



HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

Kapitel 01

Lebende Tiere

Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 02

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex Kapitel 03

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex03 06

Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex03 07

Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 04

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen,

— die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sein müssen und

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 05

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex05 02

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 06

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 07

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

Kapitel 08

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 09

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex09 10

Mischungen von Gewürzen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex11 06

Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 
 

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

 

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

 
 

–  Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

–  andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

 
 

–  Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 
 

–  feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex15 05

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 
 

–  feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

1507 bis

1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 
 

–  Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

–  feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

— alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

— alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

ex Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren; ausgenommen:

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1.

 

1604 und

1605

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen;

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex17 01

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 
 

–  chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

 

–  andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen

 

ex17 03

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 
 

–  Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

–  andere

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 
 

–  20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

–  mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

— das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

— aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind,

— bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte Zea indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss (1)und

— bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex20 01

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex20 04 und

ex20 05

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex20 08

–  Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet

 

–  Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

–  andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 
 

–  Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

 

–  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex21 04

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sein müssen

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

— aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

— bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

— aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

— bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex23 01

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex23 03

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss

 

ex23 06

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

— das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sein müssen und

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

 

ex24 03

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex25 04

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex25 15

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex25 16

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex25 18

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex25 19

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

 

ex25 20

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex25 24

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex25 25

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex25 30

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex27 07

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex27 09

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex28 05

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex28 11

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex28 33

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex28 40

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex29 01

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex29 02

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex29 05

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex29 32

–  Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

–  Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 
 

–  Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Erzeugnisse zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

–  andere:

 
 

– –  menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

– –  tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

– –  Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

– –  Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

– –  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3003 und

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

 
 

–  hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex31 05

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:

— Natriumnitrat (Natronsalpeter)

— Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

— Kaliumsulfat

— Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex32 01

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (4)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (5) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex34 03

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 
 

–  auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

— hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

— Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823,

— Vormaterialien der Position 3404

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 
 

–  Stärkeether und -ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex35 07

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 
 

–  Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex38 01

–  Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex38 03

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex38 05

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex38 06

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex38 07

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 
 

–  zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

 
 

–  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

–  technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 
 

–  folgende Waren dieser Position:

– –  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

– –  Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

– –  Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

– –  Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

– –  Ionenaustauscher

– –  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

– –  alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

– –  Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

– –  Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

– –  Fuselöle und Dippelöle

– –  Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

– –  Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3901 bis

3915

Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex39 07 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 
 

–  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex39 07

–  Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6).

 

–  Polyester

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3916 bis

3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex39 16, ex39 17, ex39 20 und ex39 21, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 
 

–  Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

–  andere:

 
 

– –  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

– –  andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex39 16 und

ex39 17

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex39 20

–  Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

–  Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex39 21

Folie aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (7)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3922 bis

3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex40 01

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 
 

–  Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

 

ex40 17

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex41 02

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis

4107

Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

4109

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex43 02

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

 
 

–  in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

–  andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex44 03

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex44 07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

 

ex44 08

Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

 

ex44 09

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:

 
 

–  geschliffen oder keilverzinkt

Schleifen oder Keilverzinken

 

–  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex44 10 bis

ex44 13

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex44 15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex44 16

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex44 18

–  Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

 

–  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex44 21

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex48 11

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex48 18

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex48 19

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex48 20

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex48 23

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 
 

–  Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

 

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex50 03

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis

ex50 06

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (8)

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

Herstellen aus Garnen (8)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

5106 bis

5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (8)

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5111 bis

5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Herstellen aus Garnen (8)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

5204 bis

5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (8)

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Herstellen aus Garnen (8)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

5306 bis

5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (8)

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5309 bis

5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Herstellen aus Garnen (8)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5401 bis

5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (8)

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5407 und

5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Herstellen aus Garnen (8)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5501 bis

5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5508 bis

5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (8)

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5512 bis

5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

Herstellen aus Garnen (8)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus (8)

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 
 

–  Nadelfilze

Herstellen aus (8)

— natürlichen Fasern,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

–  andere

Herstellen aus (8)

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 
 

–  Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

–  andere

Herstellen aus (8)

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (8)

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (8)

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 
 

–  aus Nadelfilz

Herstellen aus (8)

— natürlichen Fasern oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Es kann jedoch Jutegewebe als Unterlage verwendet werden.

 

–  aus anderem Filz

Herstellen aus (8)

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

–  andere

Herstellen aus Garnen (8).

Es kann jedoch Jutegewebe als Unterlage verwendet werden.

 

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (8)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

Herstellen aus Garnen

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (8)

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 
 

–  Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

5909 bis

5911

Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen:

 
 

–  Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

 

–  Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus Garnen (8);

 

–  andere

Herstellen aus Garnen (8):

 

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus Garnen (8):

 

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 
 

–  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Geweben

 

–  andere

Herstellen aus Garnen (8)

 

ex Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Geweben

 

6213 und

6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 
 

–  bestickt

Herstellen aus Garnen (8) (9)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (8)

–  andere

Herstellen aus Garnen (8) (9)

Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 
 

–  bestickt

Herstellen aus Garnen (8)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (8)

–  Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (8)

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (8)

–  Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

6301 bis

6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 
 

–  aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus (8)

— Fasern oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

–  andere:

 
 

– –  bestickt

Herstellen aus Garnen (9) (10)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

– –  andere

Herstellen aus Garnen (8) (9)

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus Garnen (8)

 

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

Herstellen aus Geweben

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

6503

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex68 03

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex68 12

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex68 14

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex70 03

ex70 04 und

ex70 05

Glas mit nicht reflektierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 
 

–  Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex70 19

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

— ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

— Glaswolle

 

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex71 01

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex71 02,

ex71 03 und

ex71 04

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106,

7108 und

7110

Edelmetalle:

 
 

–  in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

–  als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex71 07,

ex71 09 und

ex71 11

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

 
 

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

 

7208 bis

7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

 

ex72 18,

7219 bis

7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

 

ex72 24,

7225 bis

7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

 

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex73 01

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304,

7305 und

7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

 

ex73 07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden.

 

ex73 15

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 
 

–  raffiniertes Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

–  Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7501 bis

7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

 

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex76 16

Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden;

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 
 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7801

Blei in Rohform:

 
 

–  raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

 

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7901

Zink in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8001

Zinn in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

 

8002 und

8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

 
 

–  andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex82 11

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex83 02

Baubeschläge und automatische Türschließer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex83 06

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex84 01

Kernbrennstoffelemente

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind (12)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8403 und

ex84 04

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex84 13

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex84 14

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex84 19

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis

8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 
 

–  Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex84 31

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis

8447

Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex84 48

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

 
 

–  Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

— der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

 

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8456 bis

8466

Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8469 bis

8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8485

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex85 04

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex85 18

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519

Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8520

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8524

Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

 
 

–  Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Videokameras und Camcorder

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8527

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8528

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder –wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

 
 

–  erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 und

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex85 41

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

 
 

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 
 

– –  50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

– –  mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

–  andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex87 12

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex88 04

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex90 05

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex90 06

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex90 14

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 
 

–  zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

–  andere

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 
 

–  Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 
 

–  aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

–  andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex94 01 und

ex94 03

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem

— ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

— alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex95 06

Golfschläger und Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

 

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex96 01 und

ex96 02

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

 

ex96 03

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden.

 

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

— der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex96 13

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex96 14

Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

(1)   Die Ausnahme für Mais der Sorte Zea indurata gilt bis zum 31.12.2002.

(2)   Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(3)   Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(4)   Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(5)   Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(6)   Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

(7)   Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.

(8)   Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

(9)   Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

(10)   Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(11)   SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated

(12)   Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.




Anlage 2A

Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 4 dieses Anhangs an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse fallen unter die Verordnung. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile der Verordnung zu konsultieren.

Gemeinsame Bestimmungen

1. Für die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Erzeugnisse können anstelle der in Anlage 2 aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln gelten.

2. Ein gemäß dieser Anlage ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss die folgenden Angaben in englischer Sprache enthalten: „Derogation – Appendix 2A of Annex II of Council Regulation (EC) Nr. 1528/2007 – Materials of HS heading No … originating from … used.“ Diese Angaben sind in Feld 7 der in Artikel 17 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in den Artikeln 14 und 19 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen.

3. Die AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieser Anlage erforderlichen Maßnahmen.



HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse

–  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

–  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1101

Mehl von Weizen oder Mengkorn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex13 02

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

–  andere als Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex15 06

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert;

–  andere als feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex15 07 bis

ex15 15

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 

–  Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

–  andere als Olivenöle der Positionen 1509 und 1510

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex15 16

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

–  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, aus hydriertem Rizinusöl (sog. Opalwachs)

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

–  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex19 01

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 5 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen

–  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

 

–  20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind

–  mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

–  alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind und

–  alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

–  mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108.13 (Kartoffelstärke) von 20 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen

–  aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806

–  bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen:

–  aus anderen Vormaterialien als solchen der Unterposition 0711 51

–  aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002, 2003, 2008 und 2009

–  mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen:

–  mit einem Gehalt an Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter:

–  mit einem Gehalt an Mais oder Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet




Anlage 3

Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen die Verordnung verfasst ist. Das Formblatt ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen; wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

2. Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

3. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im diesem Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

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Anlage 4

Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … ( 21 )) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход ( 22 ).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (22) ) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (22) .

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (22) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (22) .

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (22) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (22) .

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (22) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (22)  Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (22) ) deklareerib, et need tooted on … (22)  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (22) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (22) .

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (22) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (22)  preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (22) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (22) .

▼M2

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla.

▼B

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (22) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (22) .

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (22) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme no … (22) .

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (22) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip aiškiai nenurodyta, tai yra … (22)  preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (22) ) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hianyában az áruk preferenciális … (22)  származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru … (22) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (22) .

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (22) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (22) .

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (22) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (22)  preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (22) ), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (22) .

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (22) ) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (22) .

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (22) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (22)  poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (22) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (22) .

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa N:o … (22) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (22) .

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (22) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (22) .

… ( 23 )

(Ort und Datum)

… ( 24 )

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)




Anlage 5A

Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft

Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung … ( 25 ) aufgeführten … (25)  Waren

in … ( 26 ) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

… ( 27 ) … ( 28 ).

… ( 29 )

Anmerkung

Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.




Anlage 5B

Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft

Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung … ( 30 ) aufgeführten … (30)  Waren in … ( 31 ) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der AKP-Staaten, der ÜLG oder der Gemeinschaft gelten:

… ( 32 ) … ( 33 ) … ( 34 )

… ( 35 )

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

… ( 36 ) … ( 37 )

… ( 38 )

Anmerkung

Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.




Anlage 6

Auskunftsblatt

1. Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen die Verordnung verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

2. Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.

3. Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

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Anlage 7

Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs keine Anwendung findet

Gewerbliche Erzeugnisse (1)

KN-Code 96

Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge

87031010

87031090

87032110

87032190

87032211

87032219

87032290

87032311

87032319

87032390

87032410

87032490

87033110

87033190

87033211

87033219

87033290

87033311

87033319

87033390

87039010

87039090

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

87060011

87060019

87060091

87060099

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

87071010

87071090

87079010

87079090

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

87081010

87081090

87082110

87082190

87082910

87082990

87083110

87083191

87083199

87083910

87083990

87084010

87084090

87085010

87085090

87086010

87086091

87086099

87087010

87087050

87087091

87087099

87088010

87088090

87089110

87089190

87089210

87089290

87089310

87089390

87089410

87089490

87089910

87089930

87089950

87089992

87089998

Gewerbliche Erzeugnisse (2)

Aluminium in Rohform

76011000

76012010

76012091

76012099

Pulver und Flitter, aus Aluminium

76031000

76032000

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (1)

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

01012010

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

04011010

04011090

04012011

04012019

04012091

04012099

04013011

04013019

04013031

04013039

04013091

04013099

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

04031011

04031013

04031019

04031031

04031033

04031039

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

07019051

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

07081020

07081095

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

07095190

07096010

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

07108095

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

07111000

07113000

07119060

07119070

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

08042090

08043000

08044020

08044090

08044095

Weintrauben, frisch oder getrocknet

08061029 (3) (12)

08062011

08062012

08062018

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte

08071100

08071900

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)

08093011 (5) (12)

08093051 (6) (12)

Andere Früchte, frisch

08109040

08109085

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht

08121000

08122000

08129050

08129060

08129070

08129095

Früchte, getrocknet

08134010

08135015

08135019

08135039

08135091

08135099

Pfeffer der Gattung „Piper“; getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

09042010

Sojaöl und seine Fraktionen

15071010

15071090

15079010

15079090

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen

15121110

15121191

15121199

15121910

15121991

15121999

15122110

15122190

15122910

15122990

Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen

15141010

15141090

15149010

15149090

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

20081959

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

20092099

20094099

20098099

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

24011010

24011020

24011041

24011049

24011060

24012010

24012020

24012041

24012060

24012070

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (2)

Blumen und Blüten sowie deren Knospen

06031055

06031061

06031069 (11)

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

07031011

07031019

07031090

07039000

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

07041005

07041010

07041080

07042000

07049010

07049090

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten)

07051105

07051110

07051180

07051900

07052100

07052900

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln

07061000

07069005

07069011

07069017

07069030

07069090

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

07081090

07082020

07082090

07082095

07089000

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

07091030 (12)

07093000

07094000

07095110

07095150

07097000

07099010

07099020

07099040

07099050

07099090

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

07101000

07102100

07102200

07102900

07103000

07108010

07108051

07108061

07108069

07108070

07108080

07108085

07109000

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

07112010

07114000

07119040

07119090

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert

07122000

07123000

07129030

07129050

07129090

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen

07149011

07149019

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

08021190

08022100

08022200

08024000

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

08030011

08030090

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

08042010

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

08052021 (1) (12)

08052023 (1) (12)

08052025 (1) (12)

08052027 (1) (12)

08052029 (1) (12)

08053090

08059000

Weintrauben, frisch oder getrocknet

08061095

08061097

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

08081010 (12)

08082010 (12)

08082090

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)

08091010 (12)

08091050 (12)

08092019 (12)

08092029 (12)

08093011 (7) (12)

08093019 (12)

08093051 (8) (12)

08093059 (12)

08094040 (12)

Andere Früchte, frisch

08101005

08102090

08103010

08103030

08103090

08104090

08105000

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht

08112011

08112031

08112039

08112059

08119011

08119019

08119039

08119075

08119080

08119095

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht

08129010

08129020

Früchte, getrocknet

08132000

Weizen und Mengkorn

10019010

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

10081000

10082000

10089090

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

11051000

11052000

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten

11061000

11063010

11063090

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren

15043011

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

16022011

16022019

16023111

16023119

16023130

16023190

16023219

16023230

16023290

16023929

16023940

16023980

16024190

16024290

16029031

16029072

16029076

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

20011000

20012000

20019050

20019065

20019096

Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

20031020

20031030

20031080

20032000

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

20041010

20041099

20049050

20049091

20049098

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

20051000

20052020

20052080

20054000

20055100

20055900

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile

20060031

20060035

20060038

20060099

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

20071091

20079993

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

20081194

20081198

20081919

20081995

20081999

20082051

20082059

20082071

20082079

20082091

20082099

20083011

20083039

20083051

20083059

20084011

20084021

20084029

20084039

20086011

20086031

20086039

20086059

20086069

20086079

20086099

20087011

20087031

20087039

20087059

20088011

20088031

20088039

20088050

20088070

20088091

20088099

20089923

20089925

20089926

20089928

20089936

20089945

20089946

20089949

20089953

20089955

20089961

20089962

20089968

20089972

20089974

20089979

20089999

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

20091119

20091191

20091919

20091991

20091999

20092019

20092091

20093019

20093031

20093039

20093051

20093055

20093091

20093095

20093099

20094019

20094091

20098019

20098050

20098061

20098063

20098073

20098079

20098083

20098084

20098086

20098097

20099019

20099029

20099039

20099041

20099051

20099059

20099073

20099079

20099092

20099094

20099095

20099096

20099097

20099098

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein)

22060010

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

23070019

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle

23089019

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (3)

Schweine, lebend

01039110

01039211

01039219

Schafe und Ziegen, lebend

01041030

01041080

01042090

Hausgeflügel, lebend

01051111

01051119

01051191

01051199

01051200

01051920

01051990

01059200

01059300

01059910

01059920

01059930

01059950

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

02031110

02031211

02031219

02031911

02031913

02031915

02031955

02031959

02032110

02032211

02032219

02032911

02032913

02032915

02032955

02032959

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

02041000

02042100

02042210

02042230

02042250

02042290

02042300

02043000

02044100

02044210

02044230

02044250

02044290

02044310

02044390

02045011

02045013

02045015

02045019

02045031

02045039

02045051

02045053

02045055

02045059

02045071

02045079

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

02071110

02071130

02071190

02071210

02071290

02071310

02071320

02071330

02071340

02071350

02071360

02071370

02071399

02071410

02071420

02071430

02071440

02071450

02071460

02071470

02071499

02072410

02072490

02072510

02072590

02072610

02072620

02072630

02072640

02072650

02072660

02072670

02072680

02072699

02072710

02072720

02072730

02072740

02072750

02072760

02072770

02072780

02072799

02073211

02073215

02073219

02073251

02073259

02073290

02073311

02073319

02073351

02073359

02073390

02073511

02073515

02073521

02073523

02073525

02073531

02073541

02073551

02073553

02073561

02073563

02073571

02073579

02073599

02073611

02073615

02073621

02073623

02073625

02073631

02073641

02073651

02073653

02073661

02073663

02073671

02073679

02073690

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett

02090011

02090019

02090030

02090090

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

02101111

02101119

02101131

02101139

02101190

02101211

02101219

02101290

02101910

02101920

02101930

02101940

02101951

02101959

02101960

02101970

02101981

02101989

02101990

02109011

02109019

02109021

02109029

02109031

02109039

Milch und Rahm, eingedickt

04029111

04029119

04029131

04029139

04029151

04029159

04029191

04029199

04029911

04029919

04029931

04029939

04029991

04029999

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

04039051

04039053

04039059

04039061

04039063

04039069

Molke, auch eingedickt

04041048

04041052

04041054

04041056

04041058

04041062

04041072

04041074

04041076

04041078

04041082

04041084

Käse und Quark/Topfen

04061020 (11)

04061080 (11)

04062090 (11)

04063010 (11)

04063031 (11)

04063039 (11)

04063090 (11)

04064090 (11)

04069001 (11)

04069021 (11)

04069050 (11)

04069069 (11)

04069078 (11)

04069086 (11)

04069087 (11)

04069088 (11)

04069093 (11)

04069099 (11)

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

04070011

04070019

04070030

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch

04081180

04081981

04081989

04089180

04089980

Natürlicher Honig

04090000

Tomaten, frisch oder gekühlt

07020015 (12)

07020020 (12)

07020025 (12)

07020030 (12)

07020035 (12)

07020040 (12)

07020045 (12)

07020050 (12)

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

07070010 (12)

07070015 (12)

07070020 (12)

07070025 (12)

07070030 (12)

07070035 (12)

07070040 (12)

07070090

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

07091010 (12)

07091020 (12)

07092000

07099039

07099075 (12)

07099077 (12)

07099079 (12)

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

07112090

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert

07129019

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen

07141010

07141091

07141099

07142090

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

08051037 (2) (12)

08051038 (2) (12)

08051039 (2) (12)

08051042 (2) (12)

08051046 (2) (12)

08051082

08051084

08051086

08052011 (12)

08052013 (12)

08052015 (12)

08052017 (12)

08052019 (12)

08052021 (10) (12)

08052023 (10) (12)

08052025 (10) (12)

08052027 (10) (12)

08052029 (10) (12)

08052031 (12)

08052033 (12)

08052035 (12)

08052037 (12)

08052039 (12)

Weintrauben, frisch oder getrocknet

08061021 (12)

08061029 (4) (12)

08061030 (12)

08061050 (12)

08061061 (12)

08061069 (12)

08061093

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)

08091020 (12)

08091030 (12)

08091040 (12)

08092011 (12)

08092021 (12)

08092031 (12)

08092039 (12)

08092041 (12)

08092049 (12)

08092051 (12)

08092059 (12)

08092061 (12)

08092069 (12)

08092071 (12)

08092079 (12)

08093021 (12)

08093029 (12)

08093031 (12)

08093039 (12)

08093041 (12)

08093049 (12)

08094020 (12)

08094030 (12)

Andere Früchte, frisch

08101010

08101080

08102010

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht

08111011

08111019

Weizen und Mengkorn

10011000

10019091

10019099

Roggen

10020000

Gerste

10030010

10030090

Hafer

10040000

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

10089010

Mehl von Weizen oder Mengkorn

11010011

11010015

11010090

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

11021000

11029010

11029030

11029090

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide

11031110

11031190

11031200

11031910

11031930

11031990

11032100

11032910

11032920

11032930

11032990

Getreidekörner, anders bearbeitet

11041110

11041190

11041210

11041290

11041910

11041930

11041999

11042110

11042130

11042150

11042190

11042199

11042220

11042230

11042250

11042290

11042292

11042299

11042911

11042915

11042919

11042931

11042935

11042939

11042951

11042955

11042959

11042981

11042985

11042989

11043010

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten

11062010

11062090

Malz, auch geröstet

11071011

11071019

11071091

11071099

11072000

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr

12129120

12129180

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett

15010019

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert

15091010

15091090

15099000

Andere Öle und ihre Fraktionen

15100010

15100090

Degras

15220031

15220039

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

16010091

16010099

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

16021000

16022090

16023211

16023921

16024110

16024210

16024911

16024913

16024915

16024919

16024930

16024950

16024990

16025031

16025039

16025080

16029010

16029041

16029051

16029069

16029074

16029078

16029098

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

17021100

17021900

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

19022030

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

20071099

20079190

20079991

20079998

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

20082011

20082031

20083019

20083031

20083079

20083091

20083099

20084019

20084031

20085011

20085019

20085031

20085039

20085051

20085059

20086019

20086051

20086061

20086071

20086091

20087019

20087051

20088019

20089216

20089218

20089921

20089932

20089933

20089934

20089937

20089943

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

20091111

20091911

20092011

20093011

20093059

20094011

20095010

20095090

20098011

20098032

20098033

20098035

20099011

20099021

20099031

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

21069051

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

22041019 (11)

22041099 (11)

22042110

22042181

22042182

22042198

22042199

22042910

22042958

22042975

22042998

22042999

22043010

22043092 (12)

22043094 (12)

22043096 (12)

22043098 (12)

Ethylalkohol, unvergällt

22082040

Kleie und andere Rückstände

23023010

23023090

23024010

23024090

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle

23069019

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

23091013

23091015

23091019

23091033

23091039

23091051

23091053

23091059

23091070

23099033

23099035

23099039

23099043

23099049

23099051

23099053

23099059

23099070

Albumine

35021190

35021990

35022091

35022099

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (4)

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

04031051

04031053

04031059

04031091

04031093

04031099

04039071

04039073

04039079

04039091

04039093

04039099

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

04052010

04052030

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

13022010

13022090

Margarine

15171010

15179010

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

17025000

17029010

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

17041011

17041019

17041091

17041099

17049010

17049030

17049051

17049055

17049061

17049065

17049071

17049075

17049081

17049099

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

18061015

18061020

18061030

18061090

18062010

18062030

18062050

18062070

18062080

18062095

18063100

18063210

18063290

18069011

18069019

18069031

18069039

18069050

18069060

18069070

18069090

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

19011000

19012000

19019011

19019019

19019099

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

19021100

19021910

19021990

19022091

19022099

19023010

19023090

19024010

19024090

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken

19030000

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

19041010

19041030

19041090

19042010

19042091

19042095

19042099

19049010

19049090

Backwaren

19051000

19052010

19052030

19052090

19053011

19053019

19053030

19053051

19053059

19053091

19053099

19054010

19054090

19059010

19059020

19059030

19059040

19059045

19059055

19059060

19059090

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile

20019040

Anderes Gemüse

20041091

Anderes Gemüse

20052010

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

20089985

20089991

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

20098069

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee

21011111

21011119

21011292

21011298

21012098

21013011

21013019

21013091

21013099

Hefen (lebend oder nicht lebend)

21021010

21021031

21021039

21021090

21022011

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

21032000

Speiseeis

21050010

21050091

21050099

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

21061020

21061080

21069010

21069020

21069098

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

22029091

22029095

22029099

Speiseessig

22090011

22090019

22090091

22090099

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

29054300

29054411

29054419

29054491

29054499

29054500

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen

33021010

33021021

33021029

Appretur- oder Endausrüstungsmittel

38091010

38091030

38091050

38091090

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

38246011

38246019

38246091

38246099

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (5)

Blumen und Blüten sowie deren Knospen

06031015 (11)

06031029 (11)

06031051 (11)

06031065 (11)

06039000 (11)

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht

08111090 (11)

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

20084051 (11)

20084059 (11)

20084071 (11)

20084079 (11)

20084091 (11)

20084099 (11)

20085061 (11)

20085069 (11)

20085071 (11)

20085079 (11)

20085092 (11)

20085094 (11)

20085099 (11)

20087061 (11)

20087069 (11)

20087071 (11)

20087079 (11)

20087092 (11)

20087094 (11)

20087099 (11)

20089259 (11)

20089272 (11)

20089274 (11)

20089278 (11)

20089298 (11)

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

20091199 (11)

20094030 (11)

20097011 (11)

20097019 (11)

20097030 (11)

20097091 (11)

20097093 (11)

20097099 (11)

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

22042179 (11)

22042180 (11)

22042183 (11)

22042184 (11)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (6)

Rinder, lebend

01029005

01029021

01029029

01029041

01029049

01029051

01029059

01029061

01029069

01029071

01029079

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

02011000

02012020

02012030

02012050

02012090

02013000

Fleisch von Rindern, gefroren

02021000

02022010

02022030

02022050

02022090

02023010

02023050

02023090

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen

02061095

02062991

02062999

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

02102010

02102090

02109041

02109049

02109090

Milch und Rahm, eingedickt

04021011

04021019

04021091

04021099

04022111

04022117

04022119

04022191

04022199

04022911

04022915

04022919

04022991

04022999

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

04039011

04039013

04039019

04039031

04039033

04039039

Molke, auch eingedickt

04041002

04041004

04041006

04041012

04041014

04041016

04041026

04041028

04041032

04041034

04041036

04041038

04049021

04049023

04049029

04049081

04049083

04049089

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

04051011

04051030

04051050

04051090

04052090

04059010

04059090

Blumen und Blüten sowie deren Knospen

06031011

06031013

06031021

06031025

06031053

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

07099060

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

07104000

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

07119030

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

08030019

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

08051001 (12)

08051005 (12)

08051009 (12)

08051011 (12)

08051015 (2)

08051019 (2)

08051021 (2)

08051025 (12)

08051029 (12)

08051031 (12)

08051033 (12)

08051035 (12)

08051037 (9) (12)

08051038 (9) (12)

08051039 (9) (12)

08051042 (9) (12)

08051044 (12)

08051046 (9) (12)

08051051 (2)

08051055 (2)

08051059 (2)

08051061 (2)

08051065 (2)

08051069 (2)

08053020 (2)

08053030 (2)

08053040 (2)

Weintrauben, frisch oder getrocknet

08061040 (12)

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

08081051 (12)

08081053 (12)

08081059 (12)

08081061 (12)

08081063 (12)

08081069 (12)

08081071 (12)

08081073 (12)

08081079 (12)

08081092 (12)

08081094 (12)

08081098 (12)

08082031 (12)

08082037 (12)

08082041 (12)

08082047 (12)

08082051 (12)

08082057 (12)

08082067 (12)

Mais

10051090

10059000

Reis

10061010

10061021

10061023

10061025

10061027

10061092

10061094

10061096

10061098

10062011

10062013

10062015

10062017

10062092

10062094

10062096

10062098

10063021

10063023

10063025

10063027

10063042

10063044

10063046

10063048

10063061

10063063

10063065

10063067

10063092

10063094

10063096

10063098

10064000

Körner-Sorghum

10070010

10070090

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

11022010

11022090

11023000

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide

11031310

11031390

11031400

11032940

11032950

Getreidekörner, anders bearbeitet

11041950

11041991

11042310

11042330

11042390

11042399

11043090

Stärke; Inulin

11081100

11081200

11081300

11081400

11081910

11081990

11082000

Kleber von Weizen, auch getrocknet

11090000

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

16025010

16029061

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose

17011110

17011190

17011210

17011290

17019100

17019910

17019990

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

17022010

17022090

17023010

17023051

17023059

17023091

17023099

17024010

17024090

17026010

17026090

17029030

17029050

17029060

17029071

17029075

17029079

17029080

17029099

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

20019030

Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht

20021010

20021090

20029011

20029019

20029031

20029039

20029091

20029099

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

20049010

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

20056000

20058000

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

20071010

20079110

20079130

20079910

20079920

20079931

20079933

20079935

20079939

20079951

20079955

20079958

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

20083055

20083075

20089251

20089276

20089292

20089293

20089294

20089296

20089297

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

20094093

20096011 (12)

20096019 (12)

20096051 (12)

20096059 (12)

20096071 (12)

20096079 (12)

20096090 (12)

20098071

20099049

20099071

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

21069030

21069055

21069059

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

22042194

22042962

22042964

22042965

22042983

22042984

22042994

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben

22051010

22051090

22059010

22059090

Ethylalkohol, unvergällt

22071000

22072000

Ethylalkohol, unvergällt

22084010

22084090

22089091

22089099

Kleie und andere Rückstände

23021010

23021090

23022010

23022090

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

23031011

Dextrine und andere modifizierte Stärken

35051010

35051090

35052010

35052030

35052050

35052090

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (7)

Käse und Quark/Topfen

04062010

04064010

04064050

04069002

04069003

04069004

04069005

04069006

04069007

04069008

04069009

04069012

04069014

04069016

04069018

04069019

04069023

04069025

04069027

04069029

04069031

04069033

04069035

04069037

04069039

04069061

04069063

04069073

04069075

04069076

04069079

04069081

04069082

04069084

04069085

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

22041011

22041091

22042111

22042112

22042113

22042117

22042118

22042119

22042122

22042124

22042126

22042127

22042128

22042132

22042134

22042136

22042137

22042138

22042142

22042143

22042144

22042146

22042147

22042148

22042162

22042166

22042167

22042168

22042169

22042171

22042174

22042176

22042177

22042178

22042187

22042188

22042189

22042191

22042192

22042193

22042195

22042196

22042197

22042912

22042913

22042917

22042918

22042942

22042943

22042944

22042946

22042947

22042948

22042971

22042972

22042981

22042982

22042987

22042988

22042989

22042991

22042992

22042993

22042995

22042996

22042997

Ethylalkohol, unvergällt

22082012

22082014

22082026

22082027

22082062

22082064

22082086

22082087

22083011

22083019

22083032

22083038

22083052

22083058

22083072

22083078

22089041

22089045

22089052

Fußnoten

(1) Vom 16. Mai bis 15. September.

(2) Vom 1. Juni bis 15. Oktober.

(3) Vom 1. Januar bis 31. Mai; ausgenommen Varietät Emperor.

(4) Varietät Emperor oder vom 1. Juni bis 31. Dezember.

(5) Vom 1. Januar bis 31. März.

(6) Vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

(7) Vom 1. April bis 31. Dezember.

(8) 1. Januar bis 30. September.

(9) 16. Oktober bis 31. Mai.

(10) 16. September bis 15. Mai.

(11) Im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird auf die betreffenden Grundmengen jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor angewandt.

(12) Im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika ist der spezifische Zoll in voller Höhe zu entrichten, wenn der betreffende Einfuhrpreis nicht erreicht wird.




Anlage 8

Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs vorübergehend keine Anwendung findet

Erzeugnisse aus Fisch (1)

KN-Code 96

Fische, lebend

03011090

03019200

03019911

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

03021200

03023110

03023210

03023310

03023911

03023919

03026600

03026921

Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

03031000

03032200

03034111

03034113

03034119

03034212

03034218

03034232

03034238

03034252

03034258

03034311

03034313

03034319

03034921

03034923

03034929

03034941

03034943

03034949

03037600

03037921

03037923

03037929

Fischfilets und anderes Fischfleisch

03041013

03042013

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

19022010

Erzeugnisse aus Fisch (2)

Fische, lebend

03019110

03019300

03019919

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

03021110

03021900

03022110

03022130

03022200

03026200

03026300

03026520

03026550

03026590

03026911

03026919

03026931

03026933

03026941

03026945

03026951

03026985

03026986

03026992

03026999

03027000

Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

03032110

03032900

03033110

03033130

03033300

03033910

03037200

03037300

03037520

03037550

03037590

03037911

03037919

03037935

03037937

03037945

03037951

03037960

03037962

03037983

03037985

03037987

03037992

03037993

03037994

03037996

03038000

Fischfilets und anderes Fischfleisch

03041019

03041091

03042019

03042021

03042029

03042031

03042033

03042035

03042037

03042041

03042043

03042061

03042069

03042071

03042073

03042087

03042091

03049010

03049031

03049039

03049041

03049045

03049057

03049059

03049097

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert

03054200

03055950

03055970

03056300

03056930

03056950

03056990

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch

03061110

03061190

03061210

03061290

03061310

03061390

03061410

03061430

03061490

03061910

03061990

03062100

03062210

03062291

03062299

03062310

03062390

03062410

03062430

03062490

03062910

03062990

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch

03071090

03072100

03072910

03072990

03073110

03073190

03073910

03073990

03074110

03074191

03074199

03074901

03074911

03074918

03074931

03074933

03074935

03074938

03074951

03074959

03074971

03074991

03074999

03075100

03075910

03075990

03079100

03079911

03079913

03079915

03079918

03079990

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

16041100

16041390

16041511

16041519

16041590

16041910

16041950

16041991

16041992

16041993

16041994

16041995

16041998

16042005

16042010

16042030

16043010

16043090

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

16051000

16052010

16052091

16052099

16053000

16054000

16059011

16059019

16059030

16059090

Erzeugnisse aus Fisch (3)

Fische, lebend

03019190

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

03021190

Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

03032190

Fischfilets und anderes Fischfleisch

03041011

03042011

03042057

03042059

03049047

03049049

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

16041311

Erzeugnisse aus Fisch (4)

Fische, lebend

03019990

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

03022190

03022300

03022910

03022990

03023190

03023290

03023390

03023991

03023999

03024005

03024098

03025010

03025090

03026110

03026130

03026190

03026198

03026405

03026498

03026925

03026935

03026955

03026961

03026975

03026987

03026991

03026993

03026994

03026995

Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

03033190

03033200

03033920

03033930

03033980

03034190

03034290

03034390

03034990

03035005

03035098

03036011

03036019

03036090

03037110

03037130

03037190

03037198

03037410

03037420

03037490

03037700

03037931

03037941

03037955

03037965

03037971

03037975

03037991

03037995

Fischfilets und anderes Fischfleisch

03041031

03041033

03041035

03041038

03041094

03041096

03041098

03042045

03042051

03042053

03042075

03042079

03042081

03042085

03042096

03049005

03049020

03049027

03049035

03049038

03049051

03049055

03049061

03049065

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert

03051000

03052000

03053011

03053019

03053030

03053050

03053090

03054100

03054910

03054920

03054930

03054945

03054950

03054980

03055110

03055190

03055911

03055919

03055930

03055960

03055990

03056100

03056200

03056910

03056920

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch

03061330

03061930

03062331

03062339

03062930

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

16041210

16041291

16041299

16041412

16041414

16041416

16041418

16041490

16041931

16041939

16042070

Erzeugnisse aus Fisch (5)

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

03026965

03026981

Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

03037810

03037890

03037981

Fischfilets und anderes Fischfleisch

03042083

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

16041319

16041600

16042040

16042050

16042090




Anlage 9

Benachbarte Entwicklungsländer

Für die Durchführung des Artikels 6 Absatz 13 dieses Anhangs bezieht sich der Begriff „benachbartes Entwicklungsland, das zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört“ auf folgende Länderliste:



Afrika:

Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Tunesien;

Karibik:

Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Nicaragua, Panama, Venezuela.




Anlage 10

Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet



KN-Code

Warenbezeichnung

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

1704 90 99

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

–  andere:

– –  andere:

– – –  andere:

– – – –  andere:

– – – – –  andere:

1806 10 30

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

–  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

–  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 95

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

–  andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

– –  andere:

– – –  andere

1901 90 99

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  andere:

– –  andere:

– – –  andere

2101 12 98

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

– –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

– – –  andere

2101 20 98

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

– –  Zubereitungen:

– – –  andere

2106 90 59

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  andere:

– –  Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

– – –  andere:

– – – –  andere

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  andere:

– –  andere:

– – –  andere

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

–  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

– –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

– – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

– – – –  andere:

– – – – –  andere




Anlage 11

Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Januar 2010 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet



KN-Code

Warenbezeichnung

ex10 06

Reis, ausgenommen Reis des KN-Codes 1006 10 10




Anlage 12

Überseeische Länder und Gebiete

„Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Anhangs sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete:

(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)

1. Land, das besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhält:

 Grönland.

2. Überseeterritorien der Französischen Republik:

 Territorium Neukaledonien,

 Französisch-Polynesien,

 Französische Süd- und Antarktisgebiete,

 Wallis und Futuna.

3. Gebietskörperschaften der Französischen Republik:

 Mayotte,

 St. Pierre und Miquelon.

4. Nichteuropäische Länder des Königreichs der Niederlande:

 Aruba,

 Niederländische Antillen:

 

 Bonaire,

 Curaçao,

 Saba,

 St. Eustatius,

 St. Maarten.

5. Britische Überseegebiete:

 Anguilla,

 Kaimaninseln,

 Falklandinseln,

 Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln,

 Montserrat,

 Pitcairninseln,

 St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha,

 Britisches Territorium in der Antarktis,

 Britisches Territorium im Indischen Ozean,

 Turks- und Caicosinseln,

 Britische Jungferninseln.



( 1 ) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Geändert durch das Abkommen vom 22. Dezember 2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

( 2 ) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1. Geändert durch das Zusatzprotokoll vom 25. Juni 2005 (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 33).

( 3 ) ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

( 4 ) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

( 5 ) Beschluss 2007/627/EG des Rates vom 28. September 2007 über die Kündigung seitens der Gemeinschaft von Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Lomé-Abkommens mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, in Bezug auf Barbados, Belize, die Republik Côte d'Ivoire, die Republik Fidschi-Inseln, die Republik Guyana, Jamaika, die Republik Kenia, die Republik Kongo, die Republik Madagaskar, die Republik Malawi, die Republik Mauritius, die Republik Mosambik, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, die Föderation St. Kitts und Nevis, die Republik Suriname, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania, die Republik Trinidad und Tobago und die Republik Uganda (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 38).

( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

( 7 ) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 3.

( 8 ) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

( 9 ) ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

( 10 ) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59.

( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

( 12 ) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

( 13 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, 16.11.2007, S. 1).

( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

( 19 ) Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend.

( 20 ) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

( 21 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

( 22 ) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 41 des Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

( 23 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

( 24 ) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

( 25

( 26 ) Gemeinschaft, Mitgliedstaat, AKP-Staat oder ÜLG. Wird ein AKP-Staat oder ein ÜLG aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Gemeinschaft, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen und wenn möglich die betreffende Zolleintragungsnummer.

( 27 ) Ort und Datum

( 28 ) Name und Stellung in der Firma

( 29 ) Unterschrift

( 30

( 31 ) Gemeinschaft, Mitgliedstaat, AKP-Staat, ÜLG oder Südafrika.

( 32 ) Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht.

( 33 ) Zollwert, falls erforderlich.

( 34 ) Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben.

( 35 ) Zusatz „und in [der Gemeinschaft] [Mitgliedstaat] [AKP-Staat] [ÜLG] [Südafrika] … folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …“ mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.

( 36 ) Ort und Datum

( 37 ) Name und Stellung in der Firma

( 38 ) Unterschrift

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