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Document 02007R0716-20080820
Regulation (EC) No 716/2007 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2007 on Community statistics on the structure and activity of foreign affiliates (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Text von Bedeutung für den EWR)
2007R0716 — DE — 20.08.2008 — 001.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
VERORDNUNG (EG) Nr. 716/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 171, 29.6.2007, p.17) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EG) Nr. 747/2008 DER KOMMISSION vom 30. Juli 2008 |
L 202 |
20 |
31.7.2008 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 716/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2007
zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank ( 1 ),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Regelmäßig vorliegende und qualitativ hochwertige gemeinschaftliche Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in der gesamten Volkswirtschaft sind eine entscheidende Voraussetzung für eine zutreffende Beurteilung des Einflusses von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle auf die Volkswirtschaft der Europäischen Union. Derartige Statistiken würden auch die Überwachung der Wirksamkeit des Binnenmarkts und die schrittweise Integration der Volkswirtschaften im Rahmen der Globalisierung erleichtern. In diesem Zusammenhang spielen multinationale Unternehmen eine zentrale Rolle; kleine und mittlere Unternehmen können jedoch ebenfalls von ausländischer Kontrolle betroffen sein. |
(2) |
Für die Durchführung und Überprüfung des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen sachdienliche statistische Informationen als Hilfsmittel bei den Verhandlungen zur Verfügung stehen. |
(3) |
Für die Konzeption wirtschafts-, wettbewerbs-, unternehmens-, forschungs-, technologie- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen vor dem Hintergrund des Liberalisierungsprozesses sind Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erforderlich, die die Messung der direkten und indirekten Auswirkungen ausländischer Kontrolle auf Beschäftigung, Löhne und Produktivität in bestimmten Ländern und Wirtschaftszweigen ermöglichen. |
(4) |
Die Informationen, die aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts geliefert werden oder die in den Mitgliedstaaten vorliegen, sind unzureichend, ungeeignet oder zu wenig vergleichbar, als dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission bilden könnten. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ( 3 ) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. Da Zahlungsbilanzstatistiken die Daten des GATS nur zum Teil abdecken, müssen unbedingt regelmäßig detaillierte Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erstellt werden. |
(6) |
Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik ( 4 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft ( 5 ) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur und Tätigkeit der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. |
(7) |
Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( 6 ) werden vergleichbare, vollständige und zuverlässige Unternehmensstatistiken über Auslandsunternehmenseinheiten benötigt. |
(8) |
Das Handbuch der Vereinten Nationen über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs, das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds (5. Auflage), die Referenzdefinition des Begriffs „Direktinvestitionen“ und das Handbuch über Indikatoren der wirtschaftlichen Globalisierung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bilden zusammengenommen die allgemeinen Regeln für die Erstellung von vergleichbaren internationalen Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten. |
(9) |
Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 7 ). |
(10) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(11) |
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ) erlassen werden. |
(12) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Definitionen in den Anhängen I und II sowie den Gliederungsgrad in Anhang III anzupassen und die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II vorzunehmen, die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen umzusetzen und angemessene gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder eine Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. |
(13) |
Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 9 ) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm und der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates ( 10 ) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Auslandsunternehmenseinheit“ ist ein im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer nicht im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird, oder ein nicht im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird.
b) „Kontrolle“ ist die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem gegebenenfalls die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. In diesem Zusammenhang gilt Unternehmen A als von der institutionellen Einheit B kontrolliertes Unternehmen, wenn B — direkt oder indirekt — mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile von A kontrolliert.
c) „Ausländische Kontrolle“ liegt vor, wenn die die Kontrolle ausübende institutionelle Einheit in einem anderen Land ansässig ist als in dem Land, in dem die institutionelle Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt, ansässig ist.
d) „Niederlassungen“ sind örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle abhängig sind. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften im Sinne der Nummer 3 Buchstabe f der Erläuterungen in Abschnitt III Buchstabe B des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 behandelt.
e) „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten“ sind Statistiken, die generell die Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.
f) „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland“ sind Statistiken, die die Tätigkeit von im Meldeland ansässigen Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.
g) „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen“ sind Statistiken, die die Auslandstätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, die von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden, beschreiben.
h) „Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“ ist die institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird.
i) Für die Begriffe „Unternehmen“, „örtliche Einheit“ und „institutionelle Einheit“ gelten jeweils die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.
Artikel 3
Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Angaben über Auslandsunternehmenseinheiten bezüglich der Merkmale und in der geografischen und der Wirtschaftszweigaufgliederung, die in den Anhängen I, II und III genannt sind.
Artikel 4
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten nutzen, solange sie die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 6 erfüllen, zur Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen.
(2) Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen unter Einhaltung der Fristen und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen einzelstaatlichen Stellen in Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.
(3) Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen, Nullwerte eingeschlossen, übermittelt werden.
Artikel 5
Pilotuntersuchungen
(1) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotuntersuchungen über zusätzliche Variablen und Aufgliederungen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen auf, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 freiwillig durchgeführt werden.
(2) Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Kosten des statistischen Systems und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.
(3) Das von der Kommission aufgestellte Programm für Pilotuntersuchungen muss mit den Anhängen I und II im Einklang stehen.
(4) Ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen erlässt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen.
(5) Die Pilotuntersuchungen werden bis zum 19. Juli 2010 abgeschlossen.
Artikel 6
Qualitätsstandards und -berichte
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (Qualitätsbericht).
(3) Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie der Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
(4) Die Kommission beurteilt die Qualität der übermittelten Daten.
Artikel 7
Empfehlungshandbuch
Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Empfehlungshandbuch, das die einschlägigen Begriffsbestimmungen und weitere Hinweise zu den gemäß dieser Verordnung erstellten gemeinschaftlichen Statistiken enthält.
Artikel 8
Zeitplan und Ausnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten nach dem in den Anhängen I und II aufgeführten Durchführungszeitplan.
(2) Während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren ab dem ersten Berichtsjahr gemäß den Anhängen I und II kann die Kommission Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften dieser Verordnung gewähren.
Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
a) Festlegung des geeigneten Formats und Verfahrens für die Übermittlung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten
und
b) Gewährung von Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, einschließlich der Gewährung weiterer Ausnahmen von etwaigen neuen Anforderungen im Anschluss an die Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 2.
(2) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
a) Anpassungen der Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II und Anpassung der in Anhang III aufgeführten Gliederungstiefe sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II,
b) Umsetzung der Ergebnisse der Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 4
und
c) Festlegung angemessener gemeinsamer Qualitätsstandards sowie des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(3) Besondere Beachtung ist dem Grundsatz zu widmen, dass der Nutzen solcher Maßnahmen ihre Kosten überwiegen muss, und dem Grundsatz, dass sich jedwede zusätzliche finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen innerhalb eines vernünftigen Rahmens bewegen sollte.
Artikel 10
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen.
Artikel 11
Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken
Bei der Durchführung dieser Verordnung holt die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zu allen Fragen ein, die in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen, insbesondere zu allen Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse.
Artikel 12
Durchführungsbericht
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 19. Juli 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält insbesondere
a) eine Beurteilung der Qualität der erstellten Statistiken,
b) eine Beurteilung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen der erstellten Statistiken im Verhältnis zu ihren Kosten,
c) eine Beurteilung des Standes der Pilotuntersuchungen und ihrer Umsetzung
und
d) Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse und der entstehenden Kosten Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
GEMEINSAMES MODUL FÜR STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN IM INLAND
ABSCHNITT 1
Statistische Einheit
Die statistischen Einheiten sind die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 unter ausländischer Kontrolle stehenden Unternehmen und Niederlassungen.
ABSCHNITT 2
Merkmale
Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik ( 11 ) zu erstellen:
Code |
Titel |
11 11 0 |
Zahl der Unternehmen |
12 11 0 |
Umsatz |
12 12 0 |
Produktionswert |
12 15 0 |
Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten |
13 11 0 |
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 12 0 |
Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand |
13 31 0 |
Personalaufwendungen |
15 11 0 |
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
16 11 0 |
Zahl der Beschäftigten |
Die folgenden Merkmale werden von den Mitgliedstaaten auch für das Berichtsjahr 2009 und die darauffolgenden Jahre erhoben:
Code |
Bezeichnung und Definition |
22 11 0 |
Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (1) Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Innerbetriebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen für FuE (Forschung und Entwicklung), die ungeachtet der Mittelherkunft innerhalb des Betriebes getätigt werden. Aufwendungen für FuE sind von den Aufwendungen für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgendes stellt daher keine Aufwendung für FuE dar: — Aufwendungen für Bildung und Ausbildung, — Aufwendungen für andere wissenschaftliche und technische Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und für Normung, Durchführbarkeitsstudien), — Aufwendungen für andere industrielle Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.), — Aufwendungen ausschließlich für Finanzierungstätigkeiten (sonstige Verwaltungs- oder andere Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung werden einbezogen). Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können je nach einzelstaatlichem Recht unter einer der drei folgenden Rubriken verbucht werden: Veränderungen der immateriellen Vermögensgegenstände, Veränderungen der Sachanlagen oder betriebliche Aufwendungen. Können die Aufwendungen nach einzelstaatlichem Recht teilweise oder ganz aktiviert werden, so werden sie als Veränderung der immateriellen Vermögensgegenstände unter Anlagevermögen — immaterielle Anlagewerte — Kosten für Forschung und Entwicklung verbucht. Werden sie nach einzelstaatlichem Recht nur teilweise oder gar nicht aktiviert, so bilden die laufenden Aufwendungen einen Teil von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe — sonstige externe Aufwendungen — Personalaufwand, und sonstige betriebliche Aufwendungen sowie Investitionsausgaben sind in Unternehmensabschlüssen als Veränderungen bei Sachanlagen unter Anlagevermögen — materielle Anlagewerte auszuweisen. |
22 12 0 |
Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (1) Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Es sind alle direkt in der Forschung und Entwicklung (FuE) beschäftigten Arbeitskräfte einschließlich der Personen zu erfassen, die direkte Dienstleistungen erbringen, wie FuE-Manager sowie Verwaltungs- und Büropersonal. Personen, die indirekte Dienstleistungen erbringen, wie Kantinen- und Sicherheitspersonal, sind auszuschließen, selbst wenn ihre Löhne und Gehälter als Gemeinkosten in die Messung der Aufwendungen eingehen. Personal für FuE ist von Personal für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgende Mitarbeiter sind daher kein Personal für FuE: — mit Bildung und Ausbildung betraute Mitarbeiter, — mit anderen wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und Normung, Durchführbarkeitsstudien) betrautes Personal, — mit anderen industriellen Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.) betrautes Personal, — mit sonstigen Verwaltungs- oder anderen Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung betrautes Personal. Verbindung zu den UnternehmensabschlüssenDie Gesamtzahl der für Forschung und Entwicklung eingesetzten Mitarbeiter darf im Unternehmensabschluss nicht gesondert ausgewiesen werden. Sie ist Teil der Zahl der Beschäftigten, die im Anhang des Unternehmensabschlusses ausgewiesen wird (Artikel 43 Absatz 8).Verbindung zu anderen VariablenTeil der Zahl der Beschäftigten (16110). |
(1) Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. 2, Abschnitte B bis F, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden. |
Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.
Angaben für die Merkmale „Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE“ (Code 22 11 0) und „Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE“ (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte B, C, D, E und F der NACE zu erstellen. Bis zum Berichtsjahr 2009 erheben die Mitgliedstaaten diese Merkmale gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98.
Für den Abschnitt K der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz ( 12 ) und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.
ABSCHNITT 3
Gliederungstiefe
Daten sind nach dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt“, für die geografische Gliederungsebene 2-IN kombiniert mit der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung gemäß Anhang III sowie für die geografische Gliederungsebene 3 kombiniert mit der Position „gewerbliche Wirtschaft“ zu liefern.
ABSCHNITT 4
Erstes Berichtsjahr und Periodizität
1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.
2. Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.
3. Das erste Berichtsjahr, für das Angaben für die Variablen der Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) erstellt werden, ist das Jahr 2007.
ABSCHNITT 5
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.
ABSCHNITT 6
Berichte und Pilotuntersuchungen
1. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.
2. Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.
3. Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.
4. Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:
Code |
Bezeichnung |
Waren- und Dienstleistungsausfuhren |
|
Waren- und Dienstleistungseinfuhren |
|
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren |
|
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren |
Ausfuhren, Einfuhren, gruppeninterne Ausfuhren und gruppeninterne Einfuhren werden nach Waren und Dienstleistungen aufgegliedert.
5. Ferner werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Durchführbarkeit der Erstellung von Angaben für die Wirtschaftszweige der Abschnitte M, N und O der NACE und der Erstellung von Angaben für die Variablen Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) für die Wirtschaftszweige der Abschnitte G, H, I, K, M, N und O der NACE untersucht werden sollen. Darüber hinaus werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Relevanz, Durchführbarkeit und Kosten der Aufgliederung der in Abschnitt 2 genannten Daten nach Größenklassen, die nach der Zahl der Beschäftigten gemessen werden, ermittelt werden sollen.
ANHANG II
GEMEINSAMES MODUL FÜR STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN INLÄNDISCHER UNTERNEHMEN
ABSCHNITT 1
Statistische Einheit
Die statistischen Einheiten sind die Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden.
ABSCHNITT 2
Merkmale
Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 zu erstellen:
Code |
Bezeichnung |
12 11 0 |
Umsatz |
16 11 0 |
Zahl der Beschäftigten |
11 11 0 |
Zahl der Unternehmen |
Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.
ABSCHNITT 3
Gliederungstiefe
Die Daten sind nach dem Standortland und dem Wirtschaftszweig der Auslandsunternehmenseinheit gemäß Anhang III aufzugliedern. Die Aufgliederung nach dem Standortland und die Aufgliederung nach dem Wirtschaftszweig werden wie folgt miteinander kombiniert:
— Ebene 1 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung,
— Ebene 2-OUT der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 1 der Wirtschaftszweigaufgliederung,
— Ebene 3 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Daten für die Position „alle Wirtschaftszweige“.
ABSCHNITT 4
Erstes Berichtsjahr und Periodizität
1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.
2. Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.
ABSCHNITT 5
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.
ABSCHNITT 6
Berichte und Pilotuntersuchungen
1. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.
2. Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.
3. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.
4. Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:
Code |
Bezeichnung |
13 31 0 |
Personalaufwendungen |
Waren- und Dienstleistungsausfuhren |
|
Waren- und Dienstleistungseinfuhren |
|
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren |
|
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren |
|
12 15 0 |
Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten |
15 11 0 |
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
ANHANG III
EBENEN DER GEOGRAFISCHEN UND DER WIRTSCHAFTSZWEIGAUFGLIEDERUNG
Ebenen der geografischen Aufgliederung |
Ebene 1 |
Ebene 2-OUT (Ebene 1 + 24 Länder) |
|
V2 |
Extra-EU-27 |
V2 |
Extra-EU-27 |
IS |
Island |
||
LI |
Liechtenstein |
||
NO |
Norwegen |
||
CH |
Schweiz |
CH |
Schweiz |
HR |
Kroatien |
||
RU |
Russische Föderation |
RU |
Russische Föderation |
TR |
Türkei |
||
EG |
Ägypten |
||
MA |
Marokko |
||
NG |
Nigeria |
||
ZA |
Südafrika |
||
CA |
Kanada |
CA |
Kanada |
US |
Vereinigte Staaten |
US |
Vereinigte Staaten |
MX |
Mexiko |
||
AR |
Argentinien |
||
BR |
Brasilien |
BR |
Brasilien |
CL |
Chile |
||
UY |
Uruguay |
||
VE |
Venezuela |
||
IL |
Israel |
||
CN |
China |
CN |
China |
HK |
Hongkong |
HK |
Hongkong |
IN |
Indien |
IN |
Indien |
ID |
Indonesien |
||
JP |
Japan |
JP |
Japan |
KR |
Südkorea |
||
MY |
Malaysia |
||
PH |
Philippinen |
||
SG |
Singapur |
||
TW |
Taiwan |
||
TH |
Thailand |
||
AU |
Australien |
||
NZ |
Neuseeland |
||
Z8 |
Extra-EU-27 nicht aufgegliedert |
Z8 |
Extra-EU-27 nicht aufgegliedert |
C4 |
Offshore-Finanzzentren |
C4 |
Offshore-Finanzzentren |
Z7 |
Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (1) von mehr als einem Mitgliedstaat |
Z7 |
Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (1) von mehr als einem Mitgliedstaat |
(1) Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt. |
Ebene 2-IN
A1 |
Welt insgesamt (alle Einheiten einschließlich Meldeland) |
Z9 |
Übrige Welt (ohne Meldeland) |
A2 |
Vom Meldeland kontrolliert |
V1 |
EU-27 (Intra-EU-27) ohne Meldeland |
BE |
Belgien |
BG |
Bulgarien |
CZ |
Tschechische Republik |
DK |
Dänemark |
DE |
Deutschland |
EE |
Estland |
IE |
Irland |
GR |
Griechenland |
ES |
Spanien |
FR |
Frankreich |
IT |
Italien |
CY |
Zypern |
LV |
Lettland |
LT |
Litauen |
LU |
Luxemburg |
HU |
Ungarn |
MT |
Malta |
NL |
Niederlande |
AT |
Österreich |
PL |
Polen |
PT |
Portugal |
RO |
Rumänien |
SI |
Slowenien |
SK |
Slowakei |
FI |
Finnland |
SE |
Schweden |
UK |
Vereinigtes Königreich |
Z7 |
Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (1) von mehr als einem Mitgliedstaat |
V2 |
Extra-EU-27 |
AU |
Australien |
CA |
Kanada |
CH |
Schweiz |
CN |
China |
HK |
Hongkong |
IL |
Israel |
IS |
Island |
JP |
Japan |
LI |
Liechtenstein |
NO |
Norwegen |
NZ |
Neuseeland |
RU |
Russische Föderation |
TR |
Türkei |
US |
Vereinigte Staaten |
C4 |
Offshore-Finanzzentren |
Z8 |
Extra-EU-27 nicht aufgegliedert |
(1) Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt. |
Ebene 3
AD |
Andorra |
EE |
Estland (1) |
KZ |
Kasachstan |
QA |
Katar |
AE |
Vereinigte Arabische Emirate |
EG |
Ägypten |
LA |
Demokratische Volksrepublik Laos |
RO |
Rumänien (1) |
AF |
Afghanistan |
ER |
Eritrea |
LB |
Libanon |
RS |
Serbien |
AG |
Antigua und Barbuda |
ES |
Spanien (1) |
LC |
St. Lucia |
RU |
Russische Föderation |
AI |
Anguilla |
ET |
Äthiopien |
LI |
Liechtenstein |
RW |
Ruanda |
AL |
Albanien |
FI |
Finnland (1) |
LK |
Sri Lanka |
SA |
Saudi-Arabien |
AM |
Armenien |
FJ |
Fidschi |
LR |
Liberia |
SB |
Salomonen-Inseln |
AN |
Niederländische Antillen |
FK |
Falklandinseln (Malwinen) |
LS |
Lesotho |
SC |
Seychellen |
AO |
Angola |
FM |
Föderierte Staaten von Mikronesien |
LT |
Litauen (1) |
SD |
Sudan |
AQ |
Antarktis |
FO |
Färöer |
LU |
Luxemburg (1) |
SE |
Schweden (1) |
AR |
Argentinien |
FR |
Frankreich (1) |
LV |
Lettland (1) |
SG |
Singapur |
AS |
Amerikanisch-Samoa |
GA |
Gabun |
LY |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
SH |
St. Helena |
AT |
Österreich (1) |
GD |
Grenada |
MA |
Marokko |
SI |
Slowenien (1) |
AU |
Australien |
GE |
Georgien |
MD |
Republik Moldau |
SK |
Slowakei (1) |
AW |
Aruba |
GG |
Guernsey |
ME |
Montenegro |
SL |
Sierra Leone |
AZ |
Aserbaidschan |
GH |
Ghana |
MG |
Madagaskar |
SM |
San Marino |
BA |
Bosnien und Herzegowina |
GI |
Gibraltar |
MH |
Marshall-Inseln |
SN |
Senegal |
BB |
Barbados |
GL |
Grönland |
MK (3) |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
SO |
Somalia |
BD |
Bangladesch |
GM |
Gambia |
ML |
Mali |
SR |
Suriname |
BE |
Belgien (1) |
GN |
Guinea |
MM |
Myanmar |
ST |
São Tomé und Príncipe |
BF |
Burkina Faso |
GQ |
Äquatorialguinea |
MN |
Mongolei |
SV |
El Salvador |
BG |
Bulgarien (1) |
GR |
Griechenland (1) |
MO |
Macao |
SY |
Arabische Republik Syrien |
BH |
Bahrain |
GS |
Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln |
MP |
Nördliche Marianen |
SZ |
Swasiland |
BI |
Burundi |
GT |
Guatemala |
MR |
Mauretanien |
TC |
Turks- und Caicosinseln |
BJ |
Benin |
GU |
Guam |
MS |
Montserrat |
TD |
Tschad |
BM |
Bermuda |
GW |
Guinea-Bissau |
MT |
Malta (1) |
TF |
Südliche französische Gebiete |
BN |
Brunei Darussalam |
GY |
Guyana |
MU |
Mauritius |
TG |
Togo |
BO |
Bolivien |
HK |
Hongkong |
MV |
Malediven |
TH |
Thailand |
BR |
Brasilien |
HM |
Heard und die McDonaldinseln |
MW |
Malawi |
TJ |
Tadschikistan |
BS |
Bahamas |
HN |
Honduras |
MX |
Mexiko |
TK |
Tokelau |
BT |
Bhutan |
HR |
Kroatien |
MY |
Malaysia |
TM |
Turkmenistan |
BV |
Bouvetinsel |
HT |
Haiti |
MZ |
Mosambik |
TN |
Tunesien |
BW |
Botsuana |
HU |
Ungarn (1) |
NA |
Namibia |
TO |
Tonga |
BY |
Belarus |
ID |
Indonesien |
NC |
Neukaledonien |
TP |
Osttimor |
BZ |
Belize |
IE |
Irland (1) |
NE |
Niger |
TR |
Türkei |
CA |
Kanada |
IL |
Israel |
NF |
Norfolkinseln |
TT |
Trinidad und Tobago |
CC |
Kokosinseln (Keelinginseln) |
IM |
Isle of Man |
NG |
Nigeria |
TV |
Tuvalu |
CD |
Demokratische Republik Kongo |
IN |
Indien |
NI |
Nicaragua |
TW |
Chinesische Provinz Taiwan |
CF |
Zentralafrikanische Republik |
IO |
Britisches Gebiet im Indischen Ozean |
NL |
Niederlande (1) |
TZ |
Vereinigte Republik Tansania |
CG |
Kongo |
IQ |
Irak |
NO |
Norwegen |
UA |
Ukraine |
CH |
Schweiz |
IR |
Islamische Republik Iran |
NP |
Nepal |
UG |
Uganda |
CI |
Elfenbeinküste |
IS |
Island |
NR |
Nauru |
UK |
Vereinigtes Königreich (1) |
CK |
Cookinseln |
IT |
Italien (1) |
NU |
Niueinsel |
UM |
Kleinere amerikanische Überseeinseln |
CL |
Chile |
JE |
Jersey |
NZ |
Neuseeland |
US |
Vereinigte Staaten |
CM |
Kamerun |
JM |
Jamaika |
OM |
Oman |
UY |
Uruguay |
CN |
China |
JO |
Jordanien |
PA |
Panama |
UZ |
Usbekistan |
CO |
Kolumbien |
JP |
Japan |
PE |
Peru |
VA |
Heiliger Stuhl (Vatikanstadt) |
CR |
Costa Rica |
KE |
Kenia |
PF |
Französisch-Polynesien |
VC |
St. Vincent und die Grenadinen |
CU |
Kuba |
KG |
Kirgisistan |
PG |
Papua-Neuguinea |
VE |
Venezuela |
CV |
Kap Verde |
KH |
Kambodscha |
PH |
Philippinen |
VG |
Britische Jungferninseln |
CX |
Weihnachtsinsel |
KI |
Kiribati |
PK |
Pakistan |
VI |
Amerikanische Jungferninseln |
CY |
Zypern (1) |
KM |
Komoren |
PL |
Polen (1) |
VN |
Vietnam |
CZ |
Tschechische Republik (1) |
KN |
St. Kitts und Nevis |
PN |
Pitcairn |
VU |
Vanuatu |
DE |
Deutschland (1) |
KP |
Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) |
PS |
Besetzte palästinensische Gebiete |
WF |
Wallis und Futuna |
DJ |
Dschibuti |
KR |
Republik Korea (Südkorea) |
PT |
Portugal (1) |
WS |
Samoa |
DK |
Dänemark (1) |
KW |
Kuwait |
PW |
Palau |
YE |
Jemen |
DM |
Dominica |
KY |
Kaimaninseln |
PY |
Paraguay |
||
DO |
Dominikanische Republik |
ZA |
Südafrika |
||||
DZ |
Algerien |
ZM |
Sambia |
||||
EC |
Ecuador |
Z8 |
Extra-EU27 nicht aufgegliedert |
ZW |
Simbabwe |
||
A2 |
Vom Meldeland kontrolliert |
Z7 |
Gemeinsame Kontrolle von UCI (2) zu gleichen Teilen von mehr als einem Mitgliedstaat |
||||
(1) Nur für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland. (2) Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt. (3) Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird. |
Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebenen 1 und 2 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen
Ebene 1 |
Ebene 2 |
NACE Rev. 2 |
ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE |
ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE |
Abschnitte B bis S (ohne O) |
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN |
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN |
Abschnitt B |
Gewinnung von Erdöl, Erdgas und Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden |
Abt. 06, 09 |
|
VERARBEITENDES GEWERBE |
VERARBEITENDES GEWERBE |
Abschnitt C |
Nahrungs- und Genussmittel |
Abt. 10, 11, 12 |
|
Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT |
Abt. 13, 14, 16, 17, 18 |
|
Textilien und Bekleidung |
Abt. 13, 14 |
|
Holz-, Papier- und Druckgewerbe |
Abt. 16, 17, 18 |
|
Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren |
Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT |
Abt. 19, 20, 21, 22 |
Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
Abt. 19 |
|
Chemische Erzeugnisse |
Abt. 20 |
|
Gummi- u. Kunststoffwaren |
Abt. 22 |
|
Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT |
Abt. 24, 25, 26, 28 |
|
Metallerzeugung und Herstellung von Metallerzeugnissen |
Abt. 24, 25 |
|
Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse |
Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse |
Abt. 26 |
Maschinenbau |
Abt. 28 |
|
Fahrzeugbau |
Kraftwagen und sonstige Fahrzeuge INSGESAMT |
Abt. 29, 30 |
Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger |
Abt. 29 |
|
Sonstige Fahrzeuge |
Abt. 30 |
|
Sonstiges verarbeitendes Gewerbe INSGESAMT |
Abt. 15, 23, 27, 31, 32, 33 |
|
ENERGIEVERSORGUNG |
ENERGIEVERSORGUNG |
Abschnitt D |
WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN |
WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN |
Abschnitt E |
Wasserversorgung |
Abt. 36 |
|
Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
Abt. 37, 38, 39 |
|
BAUGEWERBE |
BAUGEWERBE |
Abschnitt F |
DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT |
DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT |
Abschnitt G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q, R, S |
HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN |
INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN |
Abschnitt G |
Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
Abt. 45 |
|
Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern) |
Abt. 46 |
|
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) |
Abt. 47 |
|
VERKEHR UND LAGEREI |
VERKEHR UND LAGEREI |
Abschnitt H |
Verkehr und Lagerei INSGESAMT |
Abt. 49, 50, 51, 52 |
|
Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen |
Abt. 49 |
|
Schifffahrt |
Abt. 50 |
|
Luftverkehr |
Abt. 51 |
|
Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr |
Abt. 52 |
|
Post-, Kurier- und Expressdienste |
Abt. 53 |
|
GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE |
GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE |
Abschnitt I |
INFORMATION UND KOMMUNIKATION |
INFORMATION UND KOMMUNIKATION |
Abschnitt J |
Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen, Rundfunkveranstalter, sonstige Unterhaltung |
Abt. 59, 60 |
|
Telekommunikation |
Abt. 61 |
|
Sonstiges Informations- und Kommunikationswesen |
Abt. 58, 62, 63 |
|
ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
Abt. K |
Erbringung von Finanzdienstleistungen |
Abt. 64 |
|
— Beteiligungsgesellschaften |
Gruppe 64.2 |
|
Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) |
Abt. 65 |
|
Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten |
Abt. 66 |
|
GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN |
Abschnitt L |
|
ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN |
ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt M |
Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung |
Abt. 69 |
|
— Rechtsberatung |
Gruppe 69.1 |
|
— Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung |
Gruppe 69.2 |
|
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung |
Abt. 70 |
|
— Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
Gruppe 70.1 |
|
— Public-Relations- und Unternehmensberatung |
Gruppe 70.2 |
|
Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung |
Abt. 71 |
|
Forschung und Entwicklung |
Forschung und Entwicklung |
Abt. 72 |
Werbung und Marktforschung |
Abt. 73 |
|
— Werbung |
Gruppe 73.1 |
|
— Markt- und Meinungsforschung |
Gruppe 73.2 |
|
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, Veterinärwesen |
Abt. 74, 75 |
|
ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt N |
|
Vermietung von beweglichen Sachen |
Abt. 77 |
|
Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
Abt. 78, 79, 80, 81, 82 |
|
BILDUNGSWESEN |
Abschnitt P |
|
GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN |
Abschnitt Q |
|
KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG |
KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG |
Abschnitt R |
Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten |
Abt. 90 |
|
Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten |
Abt. 91 |
|
Spiel-, Wett- und Lotteriewesen; Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung |
Abt. 92, 93 |
|
ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt S |
|
Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) |
Abt. 94 |
|
Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern |
Abt. 95, 96 |
|
Nicht zugeordnet |
Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebene 3 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland
Ebene 3 (NACE Rev. 2) |
|
Position |
Verlangte Gliederungstiefe |
Gewerbliche Wirtschaft |
Abschnitte B bis N außer K |
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN |
Abschnitt B |
VERARBEITENDES GEWERBE |
Sektion C |
Alle Abteilungen von 10 bis 33 |
|
ENERGIEVERSORGUNG |
Abschnitt D |
Abteilung 35 |
|
WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN |
Abschnitt E |
Alle Abteilungen von 36 bis 39 |
|
BAUGEWERBE |
Abschnitt F |
Alle Abteilungen von 41 bis 43 |
|
Alle Gruppen 41.1 und 41.2, 42.1 bis 42.9, 43.1 bis 43.9 |
|
HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN |
Abschnitt G |
Alle Abteilungen von 45 bis 47 |
|
Alle Gruppen von 45.1 bis 45.2, von 46.1 bis 46.9, 47.1 bis 47.9 |
|
VERKEHR UND LAGEREI |
Abschnitt H |
Alle Abteilungen von 49 bis 53 |
|
Gruppen 49.1 bis 49.5 |
|
GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE |
Abschnitt I |
Alle Abteilungen von 55 bis 56 |
|
Alle Gruppen von 55.1 bis 55.9 und von 56.1 bis 56.3 |
|
INFORMATION UND KOMMUNIKATION |
Abschnitt J |
Alle Abteilungen von 58 bis 63 |
|
Gruppen 58.1, 58.2, 63.1, 63.9, 74.8 |
|
ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt K |
Alle Abteilungen von 64 bis 66 |
|
GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN |
Abschnitt L |
Abteilung 68 |
|
ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt M |
Alle Abteilungen von 69 bis 75 |
|
ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt N |
Alle Abteilungen von 77 bis 82 |
|
Gruppen 77.1 bis 77.4 |
( 1 ) ABl. C 144 vom 14.6.2005, S. 14.
( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Mai 2007.
( 3 ) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).
( 4 ) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
( 5 ) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
( 6 ) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
( 7 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
( 9 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
( 10 ) ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.
( 11 ) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).
( 12 ) Für die Abteilung 64 der NACE Rev. 2 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.