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Document 02007R0243-20080114

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission vom 6. März 2007 zur Zulassung von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/243/2008-01-14

2007R0243 — DE — 14.01.2008 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 243/2007 DER KOMMISSION

vom 6. März 2007

zur Zulassung von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 073, 13.3.2007, p.4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 516/2008 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2008

  L 151

3

11.6.2008




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 243/2007 DER KOMMISSION

vom 6. März 2007

zur Zulassung von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Enzymzubereitung 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101.672) für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Masthühner.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 15. Juni 2006 und vom 17. Mai 2006 zu dem Schluss, dass 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101.672) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt ( 2 ). Ferner schloss sie, dass 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101.672) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff (Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Einheit der Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a 1600

►M1  BASF SE ◄

3-Phytase

EC 3.1.3.8

(Natuphos 5 000 G

Natuphos 5 000 L

Natuphos 10 000 G

Natuphos 10 000 L)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-Phytase aus

Aspergillus niger (CBS 101.672)

mit einer Mindestaktivität von:

fest: 5 000 FTU/g

flüssig: 5 000 FTU/ml

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-Phytase

aus Aspergillus niger (CBS 101.672)

Analysemethode (1)

Kolorimetrische Messung anorganischer Phosphate, die von dem Enzym aus Phytatsubstrat freigesetzt werden.

Ferkel (entwöhnt)

500 FTU

 

1.  In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.  Für entwöhnte Ferkel bis 35 kg.

3.  Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 500 FTU.

4.  Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

2.4.2017

Mastschweine

 

280 FTU

 

1.  In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.  Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 400-500 FTU.3.

3.  Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

Masthühner

375 FTU

 

1.  In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.  Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 500-700 FTU.

3.  Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

(1)   Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/.



( 1 ) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

( 2 ) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung und des Wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen über die Sicherheit und Wirksamkeit des Enzympräparats Natuphos® (3-Phytase) aus Aspergillus niger. Angenommen vom FEEDAP-Gremium am 15. Juni 2006 und vom GVO-Gremium am 17. Mai 2006. The EFSA Journal (2006) 369, S. 1-19.

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