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Document 02007L0064-20091207

    Consolidated text: Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/64/2009-12-07

    2007L0064 — DE — 07.12.2009 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE 2007/64/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. November 2007

    über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 319, 5.12.2007, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    RICHTLINIE 2009/111/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 16. September 2009

      L 302

    97

    17.11.2009


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 187 vom 18.7.2009, S. 5  (07/64)




    ▼B

    RICHTLINIE 2007/64/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. November 2007

    über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank ( 1 ),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für die Errichtung des Binnenmarkts ist die Abschaffung aller Binnengrenzen in der Gemeinschaft mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zu ermöglichen, unerlässlich. Ein einwandfrei funktionierender Binnenmarkt für Zahlungsdienste ist vor diesem Hintergrund von zentraler Bedeutung. Zurzeit werden die Funktionsabläufe dieses Markts jedoch durch die fehlende Harmonisierung in diesem Bereich behindert.

    (2)

    Derzeit sind die Zahlungsverkehrsmärkte der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer nationalen Ausrichtung unterschiedlich organisiert und der rechtliche Rahmen für Zahlungsdienste besteht aus 27 verschiedenen nationalen Rechtssystemen.

    (3)

    In diesem Bereich wurden bisher mehrere Rechtsakte erlassen, nämlich die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen ( 3 ) und die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro ( 4 ), die jedoch ebenso wenig hinreichende Abhilfe geschaffen haben wie die Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern) ( 5 ), die Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern ( 6 ), oder die Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) ( 7 ). Diese Maßnahmen sind weiterhin unzureichend. Zudem führt das Nebeneinander von nationalen Bestimmungen und unvollständigen gemeinschaftlichen Rahmenbestimmungen zu Verwirrung und mangelnder Rechtssicherheit.

    (4)

    Auf Gemeinschaftsebene sollte deshalb unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste — unabhängig davon, ob diese Dienste mit dem aufgrund der Initiative des Finanzsektors zur Einführung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entwickelten System vereinbar sind oder nicht — geschaffen werden, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat, was im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen Fortschritt in Bezug auf die Verbraucherkosten, die Sicherheit und die Effizienz bedeuten dürfte.

    (5)

    Dieser Rechtsrahmen sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufeinander abstimmen, dass neue Zahlungsdienstleister Zugang zum Markt erhalten und dass Informationspflichten für Zahlungsdienstleister sowie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, die im Bereich der Entgelte einen Binnenmarkt für Euro-Zahlungen geschaffen hat, beibehalten werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG und die in den Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und 97/489/EG formulierten Empfehlungen sollten in einen einzigen verbindlichen Rechtsakt überführt werden.

    (6)

    Bestimmte Bereiche sollten jedoch aus diesem rechtlichen Rahmen ausgeklammert bleiben. So sollte seine Anwendung auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen. Ebenso wenig sollte er für Dienste gelten, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler an den Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert werden oder der Transfer mit Hilfe eines Schecks in Papierform, eines Wechsels in Papierform, eines Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins in Papierform oder einer Karte, die auf einen Dienstleister oder eine andere Partei gezogen sind, erfolgt und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht. Zudem sollte im Falle der Möglichkeiten, die von Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Systemen oder Netzen der Informationstechnologie angeboten werden, um neben dem Erwerb von herkömmlichen Sprachtelefondiensten und ihrer Übertragung an elektronische Geräte auch den Kauf von digitalen Waren oder Dienstleistungen, z. B. von Klingeltönen, Musik oder digitalen Zeitungen, zu erleichtern, eine Differenzierung vorgenommen werden. Der Inhalt dieser Waren oder Dienstleistungen kann entweder von einem Dritten produziert werden oder vom Betreiber, der ihnen einen zusätzlichen immanenten Wert in Form von Zugangs-, Übertragungs- oder Suchmöglichkeiten geben kann. In letzterem Fall, in dem Waren oder Dienstleistungen von einem dieser Betreiber oder aus technischen Gründen von einem Dritten vertrieben werden und nur mit elektronischen Geräten, wie z. B. Mobiltelefonen oder Computern, genutzt werden können, sollte dieser Rechtsrahmen nicht gelten, da die Tätigkeit des Betreibers über einen reinen Zahlungsvorgang hinausgeht. Dieser Rechtsrahmen sollte jedoch in den Fällen gelten, in denen der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle fungiert, die lediglich die Zahlung an einen Waren oder Dienstleistungen liefernden Dritten vornimmt.

    (7)

    Ein Finanztransfer ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine entsprechende Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßiger Haushaltsrechnungen. Derartige Bezahldienste sollten als Finanztransfer im Sinne dieser Richtlinie behandelt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht der Auffassung sind, dass diese Tätigkeit von einem anderen in der Anlage angeführten Zahlungsdienst erfasst wird.

    (8)

    Es sollte festgelegt werden, welche Kategorien von Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten können, nämlich Kreditinstitute, die mit den Guthaben von Nutzern Zahlungen ausführen können und weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 8 ) unterliegen sollten, E-Geld-Institute, die für Zahlungszwecke E-Geld ausgeben können und weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten ( 9 ) genügen sollten, und Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind.

    (9)

    Diese Richtlinie sollte die Ausführung von Zahlungsvorgängen regeln, soweit es sich bei den Geldbeträgen um elektronisches Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG handelt. Sie sollte jedoch weder die Ausgabe von elektronischem Geld regeln noch die Regeln für die Beaufsichtigung der E-Geld-Institute nach der Richtlinie 2000/46/EG ändern. Die Zahlungsinstitute sollten daher nicht befugt sein, elektronisches Geld auszugeben.

    (10)

    Zur Beseitigung rechtlicher Marktzutrittsschranken sollten jedoch für alle Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen oder kein E-Geld ausgeben, eine einheitliche Zulassung geschaffen werden. Aus diesem Grund sollte eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, nachstehend „Zahlungsinstitute“, eingeführt werden und es sollten zu diesem Zweck die juristischen Personen, die aus den derzeitigen Kategorien herausfallen, unter strengen und umfassenden Auflagen die Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Auf diese Weise würden die genannten Dienste gemeinschaftsweit den gleichen Bedingungen unterliegen.

    (11)

    Die Bedingungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als Zahlungsinstitut sollten aufsichtsrechtliche Vorschriften umfassen, die den operationellen und finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden. In diesem Zusammenhang bedarf es solider Anforderungen an das Anfangskapital in Verbindung mit der laufenden Kapitalausstattung, die zu gegebener Zeit je nach den Bedürfnissen des Marktes detaillierter ausgearbeitet werden könnten. Angesichts der großen Vielfalt im Bereich der Zahlungsdienste sollte die Richtlinie verschiedene Methoden in Verbindung mit einem gewissen aufsichtlichen Ermessensspielraum zulassen, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden. Die Vorschriften für die Zahlungsinstitute sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken deshalb enger sind und leichter überwacht und gesteuert werden können. So sollten Zahlungsinstitute insbesondere keine Einlagen von Nutzern entgegennehmen und Geldbeträge von Nutzern nur für die Erbringung von Zahlungsdiensten verwenden dürfen. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Kundengelder von den Mitteln, die das Zahlungsinstitut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt werden. Auch sollten die Zahlungsinstitute wirksamen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterworfen werden.

    (12)

    Zahlungsinstitute sollten ihren Jahresabschluss und konsolidierten Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 10 ) und gegebenenfalls der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss ( 11 ) und der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten ( 12 ) erstellen. Der Jahresabschluss und der konsolidierte Abschluss sollten geprüft werden, es sei denn, das Zahlungsinstitut ist nach der Richtlinie 78/660/EWG und gegebenenfalls den Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG von dieser Auflage befreit.

    (13)

    Diese Richtlinie sollte die Gewährung von Krediten durch Zahlungsinstitute, das heißt die Einräumung von Kreditrahmen und die Ausgabe von Kreditkarten, nur in den Fällen regeln, in denen die Gewährung eng mit Zahlungsdiensten verbunden ist. Nur wenn Kredite mit kurzer Laufzeit gewährt werden, um Zahlungsdienste zu erleichtern, und — auch als Revolvingkredit — für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt werden, sollte es den Zahlungsinstituten erlaubt sein, diese Kredite im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten zu gewähren, sofern sie hauptsächlich aus den Eigenmitteln des Zahlungsinstituts sowie anderen an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln finanziert werden, nicht aber aus Geldern, die das Zahlungsinstitut im Auftrag von Kunden für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegengenommen hat. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ( 13 ) und andere einschlägige gemeinschaftliche oder nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher bleiben von dem Vorstehenden unberührt.

    (14)

    Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten die für die Zulassung von Zahlungsinstituten, die Durchführung von Kontrollen und den Entzug von Zulassungen zuständigen Behörden benennen. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für Zahlungsinstitute keine anderen Anforderungen festlegen als die in dieser Richtlinie bestimmten. Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden sollten jedoch gerichtlich angefochten werden können. Vom Aufgabenbereich der zuständigen Behörden unberührt bleiben sollte die Beaufsichtigung der Zahlungssysteme, für die nach Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags das Europäische System der Zentralbanken verantwortlich ist.

    (15)

    Da es wünschenswert ist, dass Name und Sitz aller Finanztransferdienstleister registriert werden und jedem von ihnen unabhängig davon, ob er sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung als Zahlungsinstitut erfüllt, eine gewisse Form der Anerkennung zugestanden wird, damit niemand in die Schattenwirtschaft gedrängt wird und alle Finanztransferdienstleister bestimmten rechtlichen Mindestanforderungen unterworfen werden, sollte im Einklang mit den Gründen der Sonderempfehlung VI der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ eine Möglichkeit geschaffen werden, die es erlaubt, auch solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen können, als Zahlungsinstitute zu behandeln. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diese Dienstleister in das Register der Zahlungsinstitute aufnehmen, ohne auf sie alle oder einen Teil der Zulassungsvoraussetzungen anzuwenden. Jedoch sollte diese Ausnahmemöglichkeit an strikte Bedingungen, d. h. ein bestimmtes Volumen der Zahlungsvorgänge, geknüpft werden. Zahlungsinstituten, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, sollte weder die Niederlassungsfreiheit noch der freie Dienstleistungsverkehr gewährt werden, noch sollten sie diese Rechte indirekt, als Mitglieder eines Zahlungssystems, ausüben können.

    (16)

    Jeder Zahlungsdienstleister muss unbedingt Zugang zu den technischen Diensten für die Infrastruktur der Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch bestimmten Anforderungen unterliegen, um die Integrität und Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten. Jeder Zahlungsdienstleister, der sich um die Teilnahme an einem Zahlungssystem bewirbt, sollte den Teilnehmern des Zahlungssystems den Nachweis erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken standhalten zu können. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme sind die Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten Überweisungs- und Lastschriftsysteme. Um zwischen den einzelnen Kategorien von zugelassenen Zahlungsdienstleistern entsprechend ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung eine gemeinschaftsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungssystemen präzisiert werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass es zwischen zugelassenen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten zu keinerlei Diskriminierung kommt, so dass alle im Binnenmarkt konkurrierenden Zahlungsdienstleister die technischen Infrastrukturdienste dieser Zahlungsverkehrssysteme zu denselben Bedingungen nutzen können. Es sollte wegen des unterschiedlichen Aufsichtsrahmens eine unterschiedliche Behandlung von zugelassenen Zahlungsdienstleistern und von Instituten, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 26 der vorliegenden Richtlinie oder nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/46/EG fallen, vorgesehen werden. Unterschiedliche Preise sollten jedoch nur dann erlaubt sein, wenn die Zahlungsdienstleister unterschiedlich hohe Kosten verursachen. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, den Zugang zu den für das Gesamtsystem wichtigen Systemen im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ( 14 ) einzuschränken, sowie unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) nach Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags und den Artikeln 3.1 und 22 der Satzung des ESZB hinsichtlich des Zugangs zu Zahlungssystemen.

    (17)

    Die Bestimmungen über den Zugang zu den Zahlungssystemen sollten nicht für Systeme gelten, die von einem einzigen Zahlungsdienstleister eingerichtet und betrieben werden. Solche Zahlungssysteme können zwar auch in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen Zahlungssystemen stehen, in der Regel aber besetzen sie eine Marktnische, die von diesen nicht ausreichend abgedeckt wird. Zu diesen Zahlungssystemen zählen in der Regel Dreiparteiensysteme wie Drei-Parteien-Kartensysteme, Zahlungsdienste von Telekommunikations- oder Finanztransferdiensten, bei denen der Betreiber der Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers ist, sowie interne Systeme von Bankengruppen. Um den Wettbewerb zwischen diesen Zahlungssystemen und den etablierten Hauptzahlungssystemen anzuregen, sollte Dritten grundsätzlich kein Zugang zu diesen Zahlungssystemen gewährt werden. Nichtsdestoweniger sollten auch solche Systeme den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterliegen, so dass es nötig sein könnte, Zugang zu diesen Zahlungssystemen zu gewähren, um einen wirksamen Wettbewerb in den Zahlungsmärkten aufrechtzuerhalten.

    (18)

    Es sollten Regeln eingeführt werden, die transparente Vertragsbedingungen und Informationsanforderungen bei Zahlungsdiensten sicherstellen.

    (19)

    Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten Barzahlungen, da es bereits einen Binnenmarkt für Barzahlungen gibt; ausgenommen werden sollten auch Scheckzahlungen, die naturgemäß nicht so zügig bearbeitet werden können wie Zahlungen mit anderen Zahlungsmitteln. Allerdings sollte sich die gute Praxis in diesem Bereich an den Prinzipien dieser Richtlinie orientieren.

    (20)

    Da die Situation von Verbrauchern und Unternehmen nicht dieselbe ist, brauchen sie nicht im selben Umfang geschützt zu werden. Zwar müssen die Verbraucherrechte durch Vorschriften geschützt werden, von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, doch sollte es Unternehmen und Organisationen freistehen, abweichende Vereinbarungen zu schließen. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 15 ) genauso behandelt werden wie Verbraucher. In jedem Fall sollten bestimmte zentrale Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig vom Status des Nutzers immer gelten.

    (21)

    In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleich hohes Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so die Konditionen der verschiedenen Anbieter in der EU vergleichen und ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Im Interesse der Transparenz sollte diese Richtlinie die harmonisierten Anforderungen festlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zum Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen Informationen erhält. Damit der Binnenmarkt für Zahlungsdienste reibungslos funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen können, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

    (22)

    Nach der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 16 ) sowie der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) ( 17 ) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ( 18 ) sollten die Verbraucher vor unlauteren oder irreführenden Praktiken geschützt werden. Die zusätzlichen Bestimmungen jener Richtlinien gelten weiterhin. Doch muss insbesondere verdeutlicht werden, in welchem Verhältnis die vorvertraglichen Informationspflichten dieser Richtlinie zu denen der Richtlinie 2002/65/EG stehen.

    (23)

    Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in standardisierter Form übermittelt werden. Allerdings sollten für Einzelzahlungen andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.

    (24)

    In der Praxis sind Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. Daher sollten die Vorabinformationspflichten bei Rahmenverträgen recht umfassend sein und die Informationen sollten immer auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wie beispielsweise Ausdrucke von Kontoauszugsdruckern, Disketten, CD-ROMs, DVDs und PC-Festplattenlaufwerken, auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Websites, sofern sie für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können. Allerdings sollten Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer in einem Rahmenvertrag vereinbaren können, in welcher Weise nachträgliche Information über die ausgeführten Zahlungsvorgänge erfolgen soll, beispielsweise dass beim Internetbanking alle das Zahlungskonto betreffenden Informationen online zugänglich gemacht werden.

    (25)

    Bei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister lediglich die wichtigsten Informationen stets von sich aus geben müssen. Da der Zahler in der Regel anwesend ist, wenn er den Zahlungsauftrag erteilt, braucht nicht vorgeschrieben zu werden, dass die Informationen in jedem Fall auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger gegeben werden müssen. Der Zahlungsdienstleister kann entweder mündlich am Schalter Auskunft erteilen oder dafür sorgen, dass die Informationen anderweitig leicht zugänglich sind, indem er beispielsweise eine Tafel mit den Vertragsbedingungen in seinen Geschäftsräumen anbringt. Zudem sollte er darauf hinweisen, wo weitere Informationen erhältlich sind (z. B. Angabe der Website-Adresse). Allerdings sollte der Verbraucher auf Verlangen die wichtigsten Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten können.

    (26)

    Diese Richtlinie sollte das Recht des Zahlungsdienstnutzers festlegen, einschlägige Informationen kostenlos zu erhalten, bevor er an einen Zahlungsdienstvertrag gebunden ist. Ebenso sollte der Verbraucher während des Vertragsverhältnisses jederzeit verlangen können, dass ihm die vorvertraglichen Informationen und der Rahmenvertrag kostenlos in Papierform übermittelt werden, damit er die Dienste von Zahlungsdienstleistern mit ihren Vertragsbedingungen vergleichen und im Streitfall überprüfen kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus dem Vertrag ergeben. Diese Bestimmungen sollten mit der Richtlinie 2002/65/EG im Einklang stehen. Die Tatsache, dass diese Richtlinie ausdrücklich die Entgeltfreiheit der Information vorschreibt, sollte nicht zur Folge haben, dass den Verbrauchern für Informationen, die nach anderen geltenden Richtlinien vorgeschrieben sind, Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen.

    (27)

    Die Art und Weise, in der der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer informieren muss, sollte den Erfordernissen des Nutzers sowie — je nach den im jeweiligen Zahlungsdienstvertrag getroffenen Vereinbarungen — praktischen technischen Aspekten und der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Daher sollte in dieser Richtlinie zwischen zwei Arten unterschieden werden, auf denen Informationen vom Zahlungsdienstleister gegeben werden müssen. Entweder sollte die Information mitgeteilt, d. h. vom Zahlungsdienstleister zu dem in dieser Richtlinie geforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt werden, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern muss, oder die Information sollte dem Zahlungsdienstnutzer unter Berücksichtigung seiner etwaigen Ersuchens um nähere Informationen zugänglich gemacht werden. In letzterem Fall sollte der Zahlungsdienstnutzer selbst aktiv werden, um sich die Informationen zu verschaffen, indem er sie beispielsweise ausdrücklich vom Zahlungsdienstleister anfordert, sich in die Mailbox des Bankkontos einloggt oder eine Bankkarte in den Drucker für Kontoauszüge einführt. Zu diesem Zweck sollte der Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die Informationen zugänglich sind und dem Zahlungsdienstnutzer zur Verfügung stehen.

    (28)

    Zudem sollte der Verbraucher auch grundlegende Informationen über ausgeführte Zahlungsvorgänge ohne zusätzliche Entgelte erhalten. Bei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister diese Informationen nicht getrennt in Rechnung stellen. Ebenso sollte die monatliche Information über die Zahlungsvorgänge im Rahmen eines Rahmenvertrags kostenlos erfolgen. Da die Preisbildung jedoch transparent sein muss und die Kunden unterschiedliche Bedürfnisse haben, sollten die Parteien vereinbaren können, dass für die häufigere Übermittlung von Informationen oder die Übermittlung zusätzlicher Informationen Entgelte erhoben werden. Um den unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass monatliche Kontoauszüge in Papierform stets kostenlos erhältlich sein müssen.

    (29)

    Um Kunden den Wechsel zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag nach Ablauf eines Jahres kostenlos kündigen können. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist sollte für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten und für den Zahlungsdienstleister mindestens zwei Monate betragen. Diese Richtlinie sollte nicht die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten — wie etwa Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen — erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen.

    (30)

    Instrumente für Kleinbetragszahlungen sollten bei Waren und Dienstleistungen des Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche Alternative darstellen und nicht durch übermäßig hohe Anforderungen überfrachtet werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Informationspflichten und Ausführungsvorschriften auf die unbedingt notwendigen Informationen beschränkt werden, wobei auch die technischen Möglichkeiten, die von diesen Instrumenten berechtigterweise erwartet werden können, berücksichtigt werden sollten. Trotz einer weniger strengen Regelung sollten die Zahlungsdienstnutzer angemessen geschützt sein, weil diese Instrumente, speziell die Instrumente auf Guthabenbasis, nur mit einem begrenzten Risiko verbunden sind.

    (31)

    Um die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge informieren, vorausgesetzt, der Zahlungsdienstleister hat seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllt. Hält der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist ein, so sollte er diese Ansprüche innerhalb der nach einzelstaatlichem Recht geltenden Verjährungszeiträume geltend machen können. Diese Richtlinie sollte andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht berühren.

    (32)

    Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte der Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. Auch sollte ein Nutzer, sobald er seinem Zahlungsdienstleister angezeigt hat, dass sein Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Diese Richtlinie sollte die Verantwortung der Zahlungsdienstleister für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte nicht berühren.

    (33)

    Zur Feststellung einer möglichen Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollten alle Umstände berücksichtigt werden. Ob und in welchem Maße fahrlässig gehandelt wurde, sollte nach einzelstaatlichem Recht beurteilt werden. Klauseln und Bedingungen in einem Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung eines Zahlungsinstruments, die eine Erhöhung der Beweislast für den Verbraucher oder eine Verringerung der Beweislast für die kartenausgebende Stelle zur Folge hätten, sollten nichtig sein.

    (34)

    Die Mitgliedstaaten sollten jedoch weniger strikte Vorschriften als die oben genannten erlassen können, um ihr bestehendes Verbraucherschutzniveau zu halten und das Vertrauen in die Sicherheit elektronischer Zahlungsinstrumente zu fördern. Entsprechend sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass unterschiedliche Zahlungsinstrumente mit unterschiedlichen Risiken verbunden sind; dies dürfte die Ausgabe sichererer Instrumente fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die Haftung des Zahlers ganz oder teilweise aufheben können, außer in den Fällen, in denen er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

    (35)

    Die Zuweisung von Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, sollte geregelt werden. Für andere Zahlungsdienstnutzer als Verbraucher können andere Bestimmungen gelten, da diese in der Regel besser in der Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen.

    (36)

    Diese Richtlinie sollte eine Erstattungsregelung enthalten, nach der ein Verbraucher in den Fällen geschützt ist, in denen der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag überschreitet, der vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Die Zahlungsdienstleister sollten ihren Kunden günstigere Bedingungen bieten können und beispielsweise alle streitigen Zahlungsvorgänge zurückerstatten. Beantragt ein Nutzer die Erstattung einer Zahlung, so sollte das Recht auf Erstattung den Zahler weder seiner Pflichten gegenüber dem Zahlungsempfänger aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis entheben, z. B. bestellte, verbrauchte oder ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, noch das Recht des Nutzers auf Widerruf eines Zahlungsauftrags beeinträchtigen.

    (37)

    Für ihre Finanzplanung und eine fristgerechte Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen müssen Verbraucher und Unternehmen genau wissen, wie lange es dauert, bis ein Zahlungsauftrag ausgeführt ist. Daher sollte in dieser Richtlinie ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem Rechte und Pflichten gelten, nämlich wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag erhält oder er ihm über die im Zahlungsdienstvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel abrufbereit zugegangen ist, ungeachtet einer etwaigen vorherigen Beteiligung an dem zur Erstellung und Übermittlung des Zahlungsauftrags führenden Prozess, z. B. im Rahmen von Sicherheits- oder Deckungsprüfungen, Information über die Nutzung der persönlichen Identifikationsnummer oder bei der Abgabe eines Zahlungsversprechens. Darüber hinaus sollte der Eingang eines Zahlungsauftrags stattfinden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsauftrag erhält, mit dem das Konto des Zahlers belastet werden soll. Der Tag oder Zeitpunkt, an dem ein Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister Zahlungsaufträge z. B. für das Inkasso von Kartenzahlungen oder Lastschriften übermittelt oder an dem er von seinem Zahlungsdienstleister eine Vorfinanzierung der entsprechenden Beträge (Gutschrift unter Vorbehalt) erhält, sollte hingegen unerheblich sein. Die Nutzer sollten sich darauf verlassen können, dass ihr vollständig ausgefüllter und gültiger Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird, wenn der Zahlungsdienstleister keinen vertraglichen oder gesetzlichen Grund hat, ihn abzulehnen. Weigert sich der Zahlungsdienstleister, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so sollte er den Zahlungsdienstnutzer hiervon unter Angabe von Gründen und unter Beachtung der gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften so rasch wie möglich in Kenntnis setzen.

    (38)

    Da moderne vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und Zahlungsaufträge ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können, muss eine Widerrufsfrist festgelegt werden. Allerdings können die Parteien je nach Art des Zahlungsdienstes und des Zahlungsauftrags unterschiedliche Zeitpunkte vereinbaren. Der Widerruf gilt dabei nur für die Beziehung zwischen einem Zahlungsdienstnutzer und einem Zahlungsdienstleister und berührt somit nicht die Unwiderrufbarkeit und Endgültigkeit der Zahlungsvorgänge in Zahlungssystemen.

    (39)

    Diese Unwiderrufbarkeit sollte nicht das Recht oder die Pflicht eines Zahlungdienstleisters nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten — soweit sie sich aus dem Rahmenvertrag des Zahlers, innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Leitlinien ergeben — berühren, im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger dem Zahler den Betrag, der Gegenstand des ausgeführten Zahlungsvorgangs war, zu erstatten. Eine solche Erstattung sollte als neuer Zahlungsauftrag gelten. In allen anderen Fällen sollten Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Vertragsbeziehung ergeben, ausschließlich zwischen Zahler und Zahlungsempfänger geregelt werden.

    (40)

    Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen der Zahlungsdienstnutzer untereinander sollte der vom Zahler transferierte Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden. Aus diesem Grund sollte keine der an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligten zwischengeschalteten Stellen Abzüge vom transferierten Betrag vornehmen dürfen. Der Zahlungsempfänger sollte jedoch mit seinem Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Vereinbarung treffen dürfen, die Letzteren zum Abzug seiner Entgelte berechtigt. Damit der Zahlungsempfänger jedoch überprüfen kann, ob der geschuldete Betrag ordnungsgemäß bezahlt wurde, sollten in den Informationen über die Ausführung des Zahlungsvorgangs nicht nur die transferierten Beträge in voller Höhe, sondern auch die Entgelte aufgeführt werden.

    (41)

    Eine Aufteilung der Entgelte zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist erfahrungsgemäß der beste Weg, da sie die vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund sollte dafür gesorgt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre Entgelte im Normalfall direkt beim Zahler und Zahlungsempfänger erheben. Dies sollte jedoch nur gelten, wenn der Vorgang keine Währungsumrechnung erfordert. Es können auch gar keine Entgelte erhoben werden, denn diese Richtlinie berührt nicht die Praxis, dass Zahlungsdienstleister Kontogutschriften für Verbraucher kostenlos ausführen. Ebenso kann ein Zahlungsdienstleister je nach Vertragsbedingungen lediglich beim Zahlungsempfänger (Händler) Entgelte für die Nutzung des Zahlungsdienstes erheben, so dass der Zahler keine Entgelte zu entrichten hat. Die Entgelte für die Zahlungssysteme können in Form eines Grundentgelts erhoben werden. Die Bestimmungen über die transferierten Beträge oder Entgelte haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Preisbildung zwischen Zahlungsdienstleistern oder sonstigen zwischengeschalteten Stellen.

    (42)

    Im Interesse der Transparenz und des Wettbewerbs sollte der Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger nicht daran hindern, vom Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu verlangen. Zwar sollte es dem Zahlungsempfänger freistehen, Entgelte für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu erheben, doch können die Mitgliedstaaten beschließen, eine derartige Praxis zu verbieten oder einzuschränken, wenn dies ihrer Auffassung nach angesichts missbräuchlicher Preisgestaltung oder möglicher nachteiliger Auswirkungen der Preisgestaltung auf die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments gerechtfertigt ist, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.

    (43)

    Im Interesse einer zügigeren gemeinschaftsweiten Abwicklung von Zahlungen sollte für alle Zahlungsaufträge, die vom Zahler in Euro oder einer Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone angewiesen werden, einschließlich Überweisungen und Finanztransfers, eine Ausführungsfrist von maximal einem Tag festgelegt werden. Für alle anderen Zahlungen, z. B. solche, die vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesen werden (einschließlich Lastschriften oder Kartenzahlungen), sollte ebenfalls eine Eintagesfrist gelten, sofern Zahlungsdienstleister und Zahler nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart haben. Diese Fristen könnten um einen zusätzlichen Geschäftstag verlängert werden, wenn ein Zahlungsauftrag in Papierform erteilt wird. Auf diese Weise können auch weiterhin Zahlungsdienste für die Verbraucher erbracht werden, die nur mit Dokumenten in Papierform vertraut sind. Wenn ein Lastschriftverfahren genutzt wird, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Inkassoauftrag so rechtzeitig innerhalb der zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger vereinbarten Frist übermitteln, dass eine Verrechnung zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist. In Anbetracht der in vielen Fällen äußerst effizienten nationalen Zahlungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten jedoch gegebenenfalls Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem Geschäftstag beibehalten oder erlassen dürfen, um eine Verschlechterung des derzeitigen Leistungsniveaus zu vermeiden.

    (44)

    Die Vorschriften über die Gutschrift des vollen Betrags und die Ausführungsfrist sollten eine gute Praxis darstellen, wenn einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat.

    (45)

    Damit der Zahlungsdienstnutzer seine Wahl treffen kann, ist es unbedingt notwendig, dass er die tatsächlichen Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste kennt. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unzulässig sein.

    (46)

    Ein reibungslos und zügig funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner Zahlung durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. In der Regel ist der Zahlungsdienstleister in der Lage, die mit einem Zahlungsvorgang verbundenen Risiken einzuschätzen. Er ist es, der das Zahlungssystem vorgibt, Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen, und in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche zwischengeschalteten Stellen an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligt werden. Daher ist es außer im Falle ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse voll und ganz gerechtfertigt, dem Zahlungsdienstleister für die Ausführung eines vom Nutzer entgegengenommenen Zahlungsauftrags die Haftung zu übertragen, wobei die Handlungen und Unterlassungen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers, für deren Auswahl allein der Zahlungsempfänger verantwortlich ist, ausgenommen sind. Damit jedoch der Zahler in der unwahrscheinlichen Situation, in der nicht bewiesen werden kann (non liquet), ob der Zahlungsbetrag tatsächlich beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder nicht, nicht ungeschützt ist, sollte die Beweislast in diesem Fall beim Zahlungsdienstleister des Zahlers liegen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass das zwischengeschaltete Institut (üblicherweise eine „neutrale“ Stelle wie eine Zentralbank oder eine Clearingstelle), das den Zahlungsbetrag vom sendenden zum empfangenden Zahlungsdienstleister transferiert, die Kontendaten speichert und in der Lage ist, sie erforderlichenfalls zu übermitteln. Sobald der Zahlungsbetrag dem Konto des empfangenden Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben worden ist, sollte der Zahlungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch auf Gutschrift des Betrags auf seinem Konto gegen seinen Zahlungsdienstleister haben.

    (47)

    Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht der vollständige Betrag gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Diese Richtlinie sollte nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben. Allerdings setzt das ordnungsgemäße Funktionieren von Überweisungen und anderen Zahlungsdiensten voraus, dass die Zahlungsdienstleister und ihre zwischengeschalteten Stellen, wie z. B. Verarbeiter, in Verträge eingebunden sind, die ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten regeln. Haftungsfragen bilden einen wesentlichen Teil dieser einheitlichen Verträge. Um sicherzustellen, dass sich die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Stellen aufeinander verlassen können, muss Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass ein Zahlungsdienstleister bei Nichtverschulden für Verluste oder für im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Haftung gezahlte Beträge entschädigt wird. Weitere Ansprüche und Einzelheiten der Ausgestaltung des Rückgriffsrechts sowie die Frage der praktischen Handhabung von Ansprüchen gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stellen, die auf einen fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang zurückzuführen sind, sollten einer vertraglichen Regelung überlassen bleiben.

    (48)

    Der Zahlungsdienstleister sollte unmissverständlich angeben können, welche Angaben für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Andererseits sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, für Zahlungsvorgänge einen speziellen Identifikator vorzuschreiben, da dies zu einer Fragmentierung führen und die Schaffung integrierter Zahlungssysteme in der Gemeinschaft gefährden würde. Dies sollte dem jedoch nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten vom Zahlungsdienstleister des Zahlers verlangen können, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und — soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich — zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist, und wenn dies nicht der Fall ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten. Die Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte auf die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß dem vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Auftrag beschränkt werden.

    (49)

    Zur wirksamen Betrugsprävention und gemeinschaftsweiten Bekämpfung des Betrugs im Zahlungsverkehr sollten Vorkehrungen für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern getroffen werden; diese sollten das Recht haben, personenbezogene Daten der an einem Betrug beteiligten Personen zu sammeln, zu verarbeiten und auszutauschen. Dies sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 19 ) erfolgen.

    (50)

    Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Aus diesem Grund sollten geeignete Verfahren eingeführt werden, mit deren Hilfe gegen Zahlungsdienstleister, die diesen Vorschriften nicht nachkommen, Beschwerde erhoben werden kann, und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

    (51)

    Unbeschadet des Rechts der Kunden, vor Gericht zu klagen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein leicht zugängliches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten besteht. Das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 20 ) stellt sicher, dass der Schutz, der einem Verbraucher nach den zwingenden Rechtsvorschriften des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt wird, nicht durch Vertragsbestimmungen über das anwendbare Recht ausgehöhlt werden kann.

    (52)

    Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, ob die für die Zulassung von Zahlungsinstituten benannten zuständigen Behörden auch als zuständige Behörden für außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren fungieren können.

    (53)

    Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollten einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die die Rechtsfolgen in Bezug auf die Haftung für ungenaue Formulierungen oder Fehler bei der Übermittlung von Angaben betreffen.

    (54)

    Da überprüft werden sollte, ob diese Richtlinie einwandfrei funktioniert und wie die Errichtung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts voranschreitet, sollte die Kommission drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen. Mit Blick auf die weltweite Integration von Finanzdienstleistungen und die Harmonisierung des Verbraucherschutzes, auch über das einwandfreie Funktionieren dieser Richtlinie hinaus, sollte sich die Überprüfung auf die Frage konzentrieren, ob der Geltungsbereich hinsichtlich außergemeinschaftlicher Währungen und Zahlungsvorgänge, bei denen nur einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Gemeinschaft ansässig ist, ausgedehnt werden müsste.

    (55)

    Da die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie diejenigen der Richtlinie 97/5/EG ersetzen, sollte jene Richtlinie aufgehoben werden.

    (56)

    In Bezug auf die betrügerische Nutzung von Zahlungskarten, die derzeit von der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 21 ) und der Richtlinie 2002/65/EG geregelt werden, sollten ausführlichere Vorschriften festgelegt werden. Diese Richtlinien sollten deshalb entsprechend geändert werden.

    (57)

    Da gemäß der Richtlinie 2006/48/EG Finanzinstitute nicht unter die Vorschriften für Kreditinstitute fallen, sollten sie den gleichen Anforderungen unterstellt werden wie Zahlungsinstitute, damit sie gemeinschaftsweit Zahlungsdienste erbringen können. Die Richtlinie 2006/48/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

    (58)

    Da in der vorliegenden Richtlinie ein Finanztransfer als ein Zahlungsdienst definiert ist, für den eine Zulassung als Zahlungsinstitut oder im Falle bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, für die unter bestimmten in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung gilt, eine Registrierung erforderlich ist, sollte die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ( 22 ) entsprechend geändert werden.

    (59)

    Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es Zahlungsinstituten, die ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen.

    (60)

    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (61)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 23 ) erlassen werden.

    (62)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften zu erlassen, um technischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden.

    (63)

    Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ( 24 ) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigene Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    TITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)  In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:

    ▼M1

    a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich in der Gemeinschaft niedergelassener Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der genannten Richtlinie, die Kreditinstituten angehören, die ihren Sitz innerhalb oder gemäß Artikel 38 der genannten Richtlinie außerhalb der Gemeinschaft haben;

    ▼B

    b) E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG;

    c) Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

    d) Zahlungsinstitute im Sinne dieser Richtlinie;

    e) die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln;

    f) die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.

    (2)  Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie die Transparenz der Vertragsbedingungen und die Informationspflichten für Zahlungsdienste sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geregelt.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)  Diese Richtlinie gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Gemeinschaft geleistet werden. Mit Ausnahme des Artikels 73 gelten die Titel III und IV jedoch nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Gemeinschaft ansässig sind oder — falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist — dieser in der Gemeinschaft ansässig ist.

    (2)  Die Titel III und IV gelten für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können vollständig oder teilweise davon absehen, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Institute anzuwenden, mit Ausnahme der dort unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Institute.

    Artikel 3

    Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten

    Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind

    a) Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;

    b) Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;

    c) der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;

    d) die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck;

    e) Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;

    f) Geldwechselgeschäfte, d. h. Bargeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen;

    g) Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:

    i) ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;

    ii) ein dem unter Ziffer i genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht der Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz sind;

    iii) ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;

    iv) Wechsel in Papierform, die den in Ziffer iii genannten ähnlich sind und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, die nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz sind;

    v) ein Gutschein in Papierform;

    vi) ein Reisescheck in Papierform; oder

    vii) eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;

    h) Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; Artikel 28 bleibt hiervon unberührt;

    i) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie z. B. Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Buchstabe h genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;

    j) Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen;

    k) Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    l) Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert;

    m) Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden;

    n) Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, sofern es sich bei diesem um ein Unternehmen der gleichen Gruppe handelt, oder

    o) Dienste von Dienstleistern, der bzw. die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen hat bzw. haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der im Anhang genannten Zahlungsdienste erbringen.

    Artikel 4

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

    1. „Herkunftsmitgliedstaat“

    i) den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet, oder

    ii) wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

    2. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;

    3. „Zahlungsdienst“ jede im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit;

    4. „Zahlungsinstitut“ eine juristische Person, die nach Artikel 10 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten hat;

    5. „Zahlungsvorgang“ die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

    6. „Zahlungssystem“ ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;

    7. „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

    8. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

    9. „Zahlungsdienstleister“ Rechtssubjekte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 sowie natürliche und juristische Personen, für die gemäß Artikel 26 eine Ausnahmeregelung gilt;

    10. „Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

    11. „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

    12. „Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

    13. „Finanztransfer“ einen Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;

    14. „Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

    15. „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG;

    16. „Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

    17. „Wertstellungsdatum“ den Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt;

    18. „Referenzwechselkurs“ den Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;

    19. „Authentifizierung“ ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann;

    20. „Referenzzinssatz“ den Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;

    21. „Kundenidentifikator“ eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann;

    22. „Agent“ eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;

    23. „Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das bzw. der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;

    24. „Fernkommunikationsmittel“ jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;

    25. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht;

    26. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist;

    27. „Geschäftstag“ jeden Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;

    28. „Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;

    29. „Zweigniederlassung“ eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;

    30. „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind.



    TITEL II

    ZAHLUNGSDIENSTLEISTER



    KAPITEL 1

    Zahlungsinstitute



    Abschnitt 1

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 5

    Zulassungsantrag

    Die Zulassung als Zahlungsinstitut ist bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu beantragen; dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

    a) das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;

    b) der Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;

    c) der Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach Artikel 6 verfügt;

    d) für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zahlungsinstitute eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nach Artikel 9;

    e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;

    f) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ( 25 ) zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;

    g) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;

    h) die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie 2006/48/EG an dem Antragsteller halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen;

    i) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsinstituts festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;

    j) gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ( 26 );

    k) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;

    l) die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.

    Für die Zwecke der Buchstaben d, e und g legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Abschlussprüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.

    Artikel 6

    Anfangskapital

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der Zulassung wie folgt über ein Anfangskapital verfügen müssen, das die Bestandteile im Sinne von Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG umfasst:

    a) Betreibt das Zahlungsinstitut nur die in Nummer 6 des Anhangs genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 20 000 EUR betragen;

    b) betreibt das Zahlungsinstitut den in Nummer 7 des Anhangs genannten Zahlungsdienst, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 50 000 EUR betragen; und

    c) betreibt das Zahlungsinstitut einen der in den Nummern 1 bis 5 des Anhangs genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 125 000 EUR betragen.

    Artikel 7

    Eigenmittel

    (1)  Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß den Artikeln 57 bis 61 sowie 63, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Artikeln 6 und 8 genannten Beträge absinken.

    (2)  Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dieser Absatz findet auch dann Anwendung, wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und andere als die im Anhang genannten Zahlungsdienste erbringt.

    (3)  Sofern die Anforderungen des Artikels 69 der Richtlinie 2006/48/EG eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen, Artikel 8 auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts nach der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen sind.

    Artikel 8

    Berechnung der Eigenmittel

    (1)  Ungeachtet des Anfangskapitals gemäß Artikel 6 schreiben die Mitgliedstaaten den Zahlungsinstituten vor, jederzeit Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden, wie von den zuständigen Behörden im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht festgelegt, berechnet wird:

    Methode A

    Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts berichtigen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen.

    Methode B

    Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß der Festlegung in Absatz 2 entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:

    a) 4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Mio. EUR

    plus

    b) 2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR

    plus

    c) 1 % der Tranche des ZV von über 10 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR

    plus

    d) 0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Mio. EUR bis 250 Mio. EUR

    plus

    e) 0,25 % der Tranche des ZV über 250 Mio. EUR.

    Methode C

    Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß Buchstabe a entspricht, multipliziert mit dem in Buchstabe b definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor.

    a) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:

     Zinserträge;

     Zinsaufwand;

     Einnahmen aus Provisionen und Entgelten; sowie

     sonstige betriebliche Erträge.

    In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, errechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C ermittelten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre errechnet wurde. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.

    b) Der Multiplikationsfaktor entspricht:

    i) 10 % der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Mio. EUR,

    ii) 8 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR,

    iii) 6 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR,

    iv) 3 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR,

    v) 1,5 % der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Mio. EUR.

    (2)  Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:

    a) 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in Nummer 6 des Anhangs genannten Zahlungsdienste betreibt;

    b) 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in Nummer 7 des Anhangs genannten Zahlungsdienst betreibt;

    c) 1,0, wenn das Zahlungsinstitut eines oder mehrere der in den Nummern 1 bis 5 des Anhangs genannten Zahlungsdienste betreibt.

    (3)  Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde, oder dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde.

    Artikel 9

    Sicherungsanforderungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben den Zahlungsinstituten, die einen der im Anhang genannten Zahlungsdienste erbringen und zugleich anderen Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern:

    Entweder

    a) sie dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert worden sind, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko wie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats definiert investiert werden, und

    b) sie müssen gemäß dem einzelstaatlichen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts geschützt werden, insbesondere im Falle der Insolvenz,

    oder

    c) sie müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die bzw. das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.

    (2)  Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Absatz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Absatz 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so können die Mitgliedstaaten den Zahlungsinstituten gestatten, diesen Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.

    (3)  Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können vorschreiben, dass auch Zahlungsinstitute, die keine anderen der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannten Geschäftstätigkeiten ausüben, die Sicherungsanforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einhalten müssen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Sicherungsanforderungen auch auf die Geldbeträge jener Zahlungsdienstnutzer beschränken, wenn diese Geldbeträge im Einzelfall eine Obergrenze von 600 EUR überschreiten.

    Artikel 10

    Erteilung der Zulassung

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass andere Unternehmen als Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c, e und f sowie unter den Ausnahmetatbestand nach Artikel 26 fallende natürliche oder juristische Personen, die Zahlungsdienste erbringen wollen, vor dem Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten die Zulassung als Zahlungsinstitut erwirken müssen. Die Zulassung wird lediglich in einem Mitgliedstaat ansässigen juristischen Personen erteilt.

    (2)  Die Zulassung wird erteilt, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen des Artikels 5 entsprechen und die zuständigen Behörden nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangen. Vor Erteilung der Zulassung können die zuständigen Behörden gegebenenfalls die nationale Zentralbank oder andere einschlägige Behörden konsultieren.

    (3)  Zahlungsinstitute, die nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats einen satzungsmäßigen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet.

    (4)  Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur, wenn sie im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu der Überzeugung gelangt sind, dass das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein.

    (5)  Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der im Anhang aufgeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass ein eigenes Unternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts entweder die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts oder die Möglichkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser Richtlinie genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

    (6)  Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

    (7)  Bestehen zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 46 der Richtlinie 2006/48/EG, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn sie diese Verbindungen nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben hindern.

    (8)  Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur dann, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

    (9)  Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten und gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit überall in der Gemeinschaft Zahlungsdienste zu erbringen, sofern die betreffenden Zahlungsdienste von der Zulassung umfasst sind.

    Artikel 11

    Bescheid über den Antrag

    Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben mit, ob die Zulassung erteilt oder abgelehnt wurde. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.

    Artikel 12

    Entzug der Zulassung

    (1)  Die zuständigen Behörden können die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut

    a) von der Zulassung binnen 12 Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;

    b) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;

    c) die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;

    d) bei einer Fortsetzung seiner Zahlungsdienste eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde oder

    e) sich in einem anderen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fall für den Entzug der Zulassung befindet.

    (2)  Jeder Entzug der Zulassung ist zu begründen; die Gründe sind den Betroffenen mitzuteilen.

    (3)  Der Entzug der Zulassung wird öffentlich bekannt gemacht.

    Artikel 13

    Registrierung

    Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen sowie der natürlichen und juristischen Personen, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen, für die nach Artikel 26 eine Ausnahmeregelung gilt, sowie aller Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen, ein. Die Betreffenden werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen.

    In diesem Register werden die Zahlungsdienste genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen bzw. die natürliche oder juristische Person registriert ist. Zugelassene Zahlungsinstitute werden im Register getrennt von den gemäß Artikel 26 registrierten natürlichen und juristischen Personen aufgeführt. Das Register kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden; es wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

    Artikel 14

    Fortbestand der Zulassung

    Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede Änderung mit, durch die die Richtigkeit der nach Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise beeinträchtigt wird.

    Artikel 15

    Rechnungslegung und Abschlussprüfung

    (1)  Die Richtlinie 78/660/EWG und gegebenenfalls die Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG sowie die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ( 27 ) finden auf Zahlungsinstitute entsprechend Anwendung.

    (2)  Die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Zahlungsinstituten werden von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG geprüft, sofern sie hiervon nicht gemäß der Richtlinie 78/660/EWG und gegebenenfalls den Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG ausgenommen sind.

    (3)  Die Mitgliedstaaten schreiben für Aufsichtszwecke vor, dass die Zahlungsinstitute für die im Anhang genannten Zahlungsdienste und für die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Tätigkeiten getrennte Rechnungslegungsangaben vorlegen, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Abschlussprüfern oder einer Prüfungsgesellschaft erstellt.

    (4)  Die Pflichten nach Artikel 53 der Richtlinie 2006/48/EG gelten in Bezug auf Zahlungsdienste entsprechend für die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften von Zahlungsinstituten.

    Artikel 16

    Zugelassene Tätigkeiten

    (1)  Über die Erbringung der im Anhang genannten Zahlungsdienste hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:

    a) Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;

    b) Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des Artikels 28;

    c) Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende Gemeinschaftsrecht und das jeweils maßgebende einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.

    (2)  Bei der Erbringung eines oder mehrerer der im Anhang genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/48/EG oder als elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG.

    (3)  Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den unter den Nummern 4, 5 oder 7 des Anhangs genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs;

    b) ungeachtet einzelstaatlicher Vorschriften über die Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährte und im Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 25 vergebene Kredit innerhalb einer kurzen Frist zurückgezahlt, die 12 Monate in keinem Fall überschreiten darf;

    c) der Kredit wird nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt; und

    d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite.

    (4)  Zahlungsinstitute dürfen die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/48/EG nicht gewerbsmäßig betreiben.

    (5)  Diese Richtlinie lässt einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG unberührt. Sie berührt auch nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher gemäß dem Gemeinschaftsrecht.



    Abschnitt 2

    Sonstige Anforderungen

    Artikel 17

    Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, in die Tätigkeiten ausgelagert werden

    (1)  Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, gibt es den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes an:

    a) Name und Anschrift des Agenten;

    b) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und

    c) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind.

    (2)  Die zuständigen Behörden können den Agenten in das Register gemäß Artikel 13 eintragen, nachdem ihnen die Angaben gemäß Absatz 1 zugegangen sind.

    (3)  Vor der Eintragung eines Agenten in das Register können die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, wenn sie der Auffassung sind, dass die ihnen übermittelten Angaben nicht korrekt sind.

    (4)  Sind die zuständigen Behörden im Anschluss an diese Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben nicht überzeugt, dass die ihnen nach Absatz 1 übermittelten Angaben korrekt sind, so lehnen sie die Eintragung des Agenten in das Register gemäß Artikel 13 ab.

    (5)  Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste zu betreiben, so muss es die Verfahren nach Artikel 25 befolgen. In diesem Fall müssen, bevor der Agent gemäß dem vorliegenden Artikel in das Register eingetragen werden kann, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht, den Agenten in das Register einzutragen, in Kenntnis setzen, und deren Stellungnahme berücksichtigen.

    (6)  Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten oder Gründung einer Zweigniederlassung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten oder die Gründung der Zweigniederlassung das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der die Eintragung des Agenten oder der Zweigniederlassung in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

    (7)  Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

    Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts und die Möglichkeit der zuständigen Behörde, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser Richtlinie genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 2 wird eine betriebliche Aufgabe als wichtig betrachtet, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß diesem Titel oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gemäß dieser Richtlinie, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die wichtige betriebliche Aufgaben auslagern, folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a) Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;

    b) das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieser Richtlinie müssen unverändert bleiben;

    c) die Voraussetzungen, die ein Zahlungsinstitut erfüllen muss, um gemäß diesem Titel zugelassen zu werden und diese Zulassung zu behalten, müssen nach wie vor gegeben sein; und

    d) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.

    (8)  Das Zahlungsinstitut gewährleistet, dass Agenten oder Zweigniederlassungen, die in seinem Namen tätig sind, dies den Zahlungsdienstnutzern mitteilen.

    Artikel 18

    Haftung

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, angemessene Vorkehrungen trifft, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für Handlungen ihrer Angestellten, Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, uneingeschränkt haften.

    Artikel 19

    Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

    Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer einschlägiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.



    Abschnitt 3

    Zuständige Behörden und Aufsicht

    Artikel 20

    Benennung der zuständigen Behörden

    (1)  Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute, denen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß diesem Titel obliegt, entweder Behörden oder aber Stellen, die durch innerstaatliches Recht oder von gesetzlich ausdrücklich hierzu befugten Behörden, einschließlich der nationalen Zentralbanken, anerkannt worden sind.

    Um Interessenkonflikte zu vermeiden, muss die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden von Wirtschaftsgremien gewährleistet sein. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dürfen Zahlungsinstitute, Kreditinstitute, E-Geld-Institute oder Postscheckämter nicht als zuständige Behörden benannt werden.

    Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

    (2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind.

    (3)  Gibt es im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständigen Behörden nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden sind.

    (4)  Die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

    (5)  Absatz 1 beinhaltet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, Geschäftstätigkeiten der Zahlungsinstitute zu beaufsichtigen, bei denen es sich weder um die im Anhang genannten Zahlungsdienste noch um die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tätigkeiten handelt.

    Artikel 21

    Aufsicht

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind.

    Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, sind die zuständigen Behörden insbesondere befugt,

    a) von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen;

    b) Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, bei allen Agenten und Zweigniederlassungen, die unter der Verantwortung des Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen, sowie bei allen Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert wurden, durchzuführen;

    c) Empfehlungen und Leitlinien sowie gegebenenfalls verbindliche Verwaltungsvorschriften zu erlassen; und

    d) die Zulassung in den in Artikel 12 genannten Fällen auszusetzen oder zu entziehen.

    (2)  Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit von Zahlungsinstituten gegen die Zahlungsinstitute oder diejenigen, die tatsächlich die Geschäfte leiten, Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.

    (3)  Die Mitgliedstaaten stellen ungeachtet der Anforderungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 8 sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Kapital in ausreichendem Umfang für die Zahlungsdienste zur Verfügung steht, insbesondere, wenn die Geschäftsaktivitäten des Zahlungsdienstleisters, die nicht Zahlungsdienste sind, die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

    Artikel 22

    Berufsgeheimnis

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen an das Berufsgeheimnis gebunden sind, es sei denn, es handelt sich um strafrechtlich relevante Vorgänge.

    (2)  Der Informationsaustausch nach Artikel 24 unterliegt dem uneingeschränkten Berufsgeheimnis, um den Schutz der Rechte von Privatpersonen und Unternehmen zu gewährleisten.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung dieses Artikels die Artikel 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend berücksichtigen.

    Artikel 23

    Rechtsweggarantie

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.

    (2)  Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit der Behörden Anwendung.

    Artikel 24

    Informationsaustausch

    (1)  Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und arbeiten gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten und anderen zuständigen Behörden, die nach den auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind, zusammen.

    (2)  Darüber hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und

    a) den in anderen Mitgliedstaaten für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden;

    b) der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind;

    c) anderen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie, den Richtlinien 95/46/EG und 2005/60/EG und anderen auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — wie etwa Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — benannt worden sind.

    Artikel 25

    Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

    (1)  Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das auf der Grundlage des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen will, setzt die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung Namen und Anschrift des Zahlungsinstituts, die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung, ihre Organisationsstruktur, sowie die Art des Zahlungsdienstes mit, den das Zahlungsinstitut im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu erbringen beabsichtigt.

    (2)  Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei dem Agenten, der Zweigniederlassung oder der Stelle eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die Kontrollen nach Artikel 21 durchführen und die hierfür erforderlichen Handlungen vornehmen zu können.

    (3)  Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats Inspektionen vor Ort durchzuführen, so setzen sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1 und 2 davon in Kenntnis.

    Wenn sie dies wünschen, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats jedoch auch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Aufgabe übertragen, bei dem betreffenden Institut Inspektionen vor Ort durchzuführen.

    (4)  Die zuständigen Behörden stellen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigniederlassung, oder einer Geschäftseinheit, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.

    (5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2005/60/EG, insbesondere ihres Artikels 37 Absatz 1, und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, insbesondere ihres Artikels 15 Absatz 3, die Einhaltung der Anforderungen jener Rechtsinstrumente zu beaufsichtigen oder zu überwachen.



    Abschnitt 4

    Ausnahmeregelung

    Artikel 26

    Voraussetzungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 13 von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 bis 3 mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 ganz oder teilweise absehen oder ihren zuständigen Behörden gestatten, davon ganz oder teilweise abzusehen, und die Eintragung natürlicher oder juristischer Personen in das Register nach Artikel 13 zulassen, wenn

    a) der Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge, die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen 12 Monate höchstens 3 Mio. EUR beträgt. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge geschätzt, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen; und

    b) keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen Verstößen gegen Geldwäschevorschriften oder wegen Terrorismusfinanzierung oder anderen Finanzstraftaten verurteilt wurde.

    (2)  Bei natürlichen oder juristischen Personen, die nach Absatz 1 registriert sind, muss sich die Hauptverwaltung oder der Wohnort in dem Mitgliedstaat befinden, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben.

    (3)  Die Personen nach Absatz 1 werden wie Zahlungsinstitute behandelt; die Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 25 gelten jedoch nicht für sie.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen, die gemäß Absatz 1 registriert sind, nur einige der in Artikel 16 genannten Tätigkeiten ausüben dürfen.

    (5)  Die Personen nach Absatz 1 melden den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Voraussetzung nach Absatz 1 von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 beantragen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt sind.

    (6)  Dieser Artikel gilt nicht in Bezug auf die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG oder einzelstaatliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

    Artikel 27

    Mitteilung und Information

    Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 Gebrauch, so teilt er dies der Kommission bis zum 1. November 2009 mit und setzt die Kommission von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Des Weiteren teilt er der Kommission die Zahl der betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtbetrag der zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres ausgeführten Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a mit.



    KAPITEL 2

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 28

    Zugang zu Zahlungssystemen

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister, die juristische Personen sind, zu Zahlungssystemen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind und dass diese Vorschriften den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker einschränken, als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig ist.

    Die Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:

    a) restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen;

    b) Regelungen, die zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche als Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln;

    c) Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Instituts abstellen.

    (2)  Absatz 1 gilt nicht für

    a) die gemäß der Richtlinie 98/26/EG bezeichneten Zahlungssysteme,

    b) Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren Einzelunternehmen Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, und

    c) Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister (als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe)

     als Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschließlich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und

     anderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, und die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und Zahlungsempfänger festlegen dürfen.

    Artikel 29

    Verbot der Erbringung von Zahlungsdiensten durch andere Personen als Zahlungsdienstleister

    Die Mitgliedstaaten untersagen natürlichen oder juristischen Personen, die weder Zahlungsdienstleister noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, die im Anhang aufgeführten Zahlungsdienste zu erbringen.



    TITEL III

    TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR ZAHLUNGSDIENSTE



    KAPITEL 1

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 30

    Anwendungsbereich

    (1)  Dieser Titel gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieser Titel insgesamt oder teilweise keine Anwendung findet, wenn es sich beim Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.

    (3)  Diese Richtlinie lässt einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG unberührt. Sie berührt auch nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher gemäß dem Gemeinschaftsrecht.

    Artikel 31

    Sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

    Dieser Titel lässt Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung enthalten, unberührt.

    In den Fällen jedoch, in denen auch die Richtlinie 2002/65/EG Anwendung findet, werden die Informationsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 jener Richtlinie mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstaben c bis g, Nummer 3 Buchstaben a, d und e sowie Nummer 4 Buchstabe b durch die Artikel 36, 37, 41 und 42 der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

    Artikel 32

    Entgelte für Informationen

    (1)  Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von Informationen nach diesem Titel nicht in Rechnung stellen.

    (2)  Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.

    (3)  Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

    Artikel 33

    Beweislast bei den Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen

    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist.

    Artikel 34

    Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld

    (1)  Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen,

    a) teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Artikeln 41, 42 und 46 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie der anfallenden Entgelte und anderer wesentlicher Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel 42 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zugänglich gemacht werden;

    b) kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 44 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss,

    c) kann abweichend von den Artikeln 47 und 48 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

    i) dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt bzw. zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge;

    ii) die unter Ziffer i genannten Informationen nicht mitteilt bzw. zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge.

    (2)  Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können die Mitgliedstaaten diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöhen.



    KAPITEL 2

    Einzelzahlungen

    Artikel 35

    Anwendungsbereich

    (1)  Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

    (2)  Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen.

    Artikel 36

    Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 37 in leicht zugänglicher Form zugänglich macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.

    (2)  Wurde der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs.

    (3)  Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung bzw. des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, die bzw. der die nach Artikel 37 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.

    Artikel 37

    Informationen und Vertragsbedingungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden:

    a) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

    b) die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;

    c) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung;

    d) gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.

    (2)  Die anderen in Artikel 42 genannten einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zugänglich zu machen.

    Artikel 38

    Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

    Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels 36 Absatz 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich:

    a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

    b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

    c) die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

    d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

    e) das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

    Artikel 39

    Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

    Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 36 Absatz 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich:

    a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

    b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;

    c) die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

    d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und

    e) das Wertstellungsdatum der Gutschrift.



    KAPITEL 3

    Rahmenverträge

    Artikel 40

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

    Artikel 41

    Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 42 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.

    (2)  Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen aus Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags.

    (3)  Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel 42 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.

    Artikel 42

    Informationen und Vertragsbedingungen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt werden:

    1. Über den Zahlungsdienstleister

    a) der Name des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind; und

    b) die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das in Artikel 13 genannte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung;

    2. Über die Nutzung des Zahlungsdienstes

    a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;

    b) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

    c) die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 54 und 66;

    d) der Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß Artikel 64 als eingegangen gilt, und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte Zeitpunkt;

    e) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste und

    f) die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Maßgabe des Artikels 55 Absatz 1 zu vereinbaren;

    3. Über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse

    a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

    b) gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen bzw. -wechselkursen — die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und der Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes bzw. –wechselkurses; und,

    c) soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel 44 Absatz 2;

    4. Über die Kommunikation

    a) gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe dieser Richtlinie vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers;

    b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;

    c) die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und in der bzw. denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll; und

    d) ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des Artikels 43 zu erhalten;

    5. Über die Schutz- und Abhilfemaßnahmen

    a) gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b nachzukommen hat;

    b) soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Artikels 55 zu sperren;

    c) Informationen zur Haftung des Zahlers nach Artikel 61 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;

    d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des Artikels 58 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Artikels 60;

    e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Artikels 75; und

    f) die Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln 62 und 63;

    6. Über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags

    a) soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel 44 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat;

    b) die Vertragslaufzeit; und

    c) ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45;

    7. Über den Rechtsbehelf

    a) die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständigen Gerichte; und

    b) ein Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Artikeln 80 bis 83 zugänglichen Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren.

    Artikel 43

    Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags

    Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 42 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

    Artikel 44

    Änderungen der Vertragsbedingungen

    (1)  Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 42 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.

    Sofern dies gemäß Artikel 42 Nummer 6 Buchstabe a vereinbart wurde, muss der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat. In diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.

    (2)  Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels 42 Nummer 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.

    (3)  Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, so dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.

    Artikel 45

    Kündigung

    (1)  Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

    (2)  Ein Rahmenvertrag, der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten kostenlos gekündigt werden. In allen anderen Fällen können Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.

    (3)  Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 1 kündigen.

    (4)  Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind anteilmäßig zu erstatten.

    (5)  Dieser Artikel berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Recht der Parteien, den Rahmenvertrag als aufgehoben oder nichtig zu erklären.

    (6)  Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die für die Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind.

    Artikel 46

    Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

    Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen des Zahlers die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.

    Artikel 47

    Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen

    (1)  Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder — falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet — nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise mit:

    a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

    b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;

    c) gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;

    d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

    e) das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

    (2)  Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahler einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.

    Artikel 48

    Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

    (1)  Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise mit:

    a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

    b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;

    c) gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;

    d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und

    e) das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

    (2)  Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.



    KAPITEL 4

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 49

    Transaktionswährung und Währungsumrechnung

    (1)  Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.

    (2)  Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

    Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.

    Artikel 50

    Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen

    (1)  Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

    (2)  Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.



    TITEL IV

    RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN



    KAPITEL 1

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 51

    Anwendungsbereich

    (1)   ►C1  Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3 sowie die Artikel 59, 61, 62, 63, 66 und 75 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. ◄ Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.

    ▼C1

    (2)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 83 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

    ▼B

    (3)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.

    (4)  Diese Richtlinie lässt einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG unberührt. Sie berührt auch nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher gemäß dem Gemeinschaftsrecht.

    Artikel 52

    Entgelte

    (1)  Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 65 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

    (2)  Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte tragen.

    (3)  Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.

    Artikel 53

    Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld

    (1)  Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass

    a) Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 61 Absätze 4 und 5 keine Anwendung finden, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;

    b) die Artikel 59 und 60 sowie Artikel 61 Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;

    c) abweichend von Artikel 65 Absatz 1 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht;

    d) abweichend von Artikel 66 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung bzw. nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;

    e) abweichend von den Artikeln 69 und 70 andere Ausführungsfristen gelten.

    (2)  Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöht werden.

    (3)  Die Artikel 60 und 61 gelten auch für elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG, außer in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken.



    KAPITEL 2

    Autorisierung von Zahlungsvorgängen

    Artikel 54

    Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder — sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart — nach der Ausführung autorisieren.

    (2)  Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt.

    Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

    (3)  Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 66 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt.

    (4)  Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbart.

    Artikel 55

    Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments

    (1)  In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren.

    (2)  Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

    (3)  In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, dies würde objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen einschlägiges Recht der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten verstoßen.

    (4)  Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt dieses durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.

    Artikel 56

    Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente

    (1)  Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten:

    a) Er muss bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einhalten; und

    b) er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält.

    (2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

    Artikel 57

    Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

    (1)  Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende Pflichten:

    a) er muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 56 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;

    b) er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden;

    c) er muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß Artikel 55 Absatz 4 zu beantragen; auf Anfrage stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Mittel zur Verfügung, mit denen er bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist; und

    d) er muss jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt ist.

    (2)  Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments.

    Artikel 58

    Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

    Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs — einschließlich eines solchen nach Artikel 75 — geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.

    Artikel 59

    Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister für den Fall, dass dessen Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.

    (2)  Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

    Artikel 60

    Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 58 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

    (2)  Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.

    Artikel 61

    Haftung des Zahlers bei nicht autorisierter Nutzung des Zahlungsinstruments

    (1)  Abweichend von Artikel 60 trägt der Zahler bis höchstens 150 EUR den Schaden, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder — in dem Fall, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat — infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht.

    (2)  Der Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen Fällen findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.

    (3)  In Fällen, in denen der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels herabsetzen, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments sowie den Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.

    (4)  Nach der Anzeige gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

    (5)  Kommt der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c nicht nach, dem Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzuzeigen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

    Artikel 62

    Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger angewiesenen und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben; und

    b) der Betrag des Zahlungsvorgangs übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.

    Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen.

    Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs.

    Im Falle von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind.

    (2)  Allerdings darf der Zahler für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

    (3)  Im Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

    Artikel 63

    Verlangen auf Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 62 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.

    (2)  Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stelle oder der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Artikeln 80 bis 83 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert.

    Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Unterabsatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 4.



    KAPITEL 3

    Ausführung von Zahlungsvorgängen



    Abschnitt 1

    Zahlungsaufträge und transferierte Beträge

    Artikel 64

    Eingang von Zahlungsaufträgen

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

    (2)  Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels 69 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so wird der eingegangene Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

    Artikel 65

    Ablehnung von Zahlungsaufträgen

    (1)  Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten verstößt.

    Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß Artikel 69, mitzuteilen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen.

    Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist.

    (2)  Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder aber von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten verstößt.

    (3)  Für die Zwecke der Artikel 69 und 75 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

    Artikel 66

    Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann, sofern in diesem Artikel nichts anderes festgelegt ist.

    (2)  Wurde der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat.

    (3)  Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.

    (4)  In dem Fall von Artikel 64 Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

    (5)  Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen.

    Artikel 67

    Transferierte und eingegangene Beträge

    (1)  Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers, den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte vom transferierten Betrag abzuziehen.

    (2)  Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.

    (3)  Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten von dem transferierten Betrag abgezogen, so stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.



    Abschnitt 2

    Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum

    Artikel 68

    Anwendungsbereich

    (1)  Dieser Abschnitt gilt für

    a) Zahlungsvorgänge in Euro;

    b) innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone; und

    c) Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und — im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen — der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

    (2)  Dieser Abschnitt findet auf andere Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 73, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister jedoch für innergemeinschaftliche Zahlungsvorgänge eine längere als die in Artikel 69 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel 64 nicht überschreiten.

    Artikel 69

    Zahlungsvorgänge mit Transfer auf ein Zahlungskonto

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 64 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel 73 wertstellt und verfügbar macht, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.

    (3)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.

    Artikel 70

    Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister

    Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese für ihn innerhalb der in Artikel 69 genannten Frist verfügbar.

    Artikel 71

    Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld

    Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.

    Artikel 72

    Zahlungsvorgänge im Inland

    Für inländische Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.

    Artikel 73

    Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.

    Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde.

    (2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist.



    Abschnitt 3

    Haftung

    Artikel 74

    Fehlerhafte Kundenidentifikatoren

    (1)  Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.

    (2)  Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Artikel 75 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs.

    Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihm dies vernünftigerweise zugemutet werden kann, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen.

    Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde.

    (3)  Macht der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, so haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.

    Artikel 75

    Nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung

    (1)  Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, gemäß Artikel 69 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist; in diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.

    Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

    Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut.

    Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten.

    (2)  Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 69 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln.

    Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 73. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist.

    Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

    Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlungsempfängers — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten.

    (3)  Die Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 76

    Zusätzliche Entschädigung

    Jede über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann sich aus dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister anwendbaren einzelstaatlichen Recht ergeben.

    Artikel 77

    Regressanspruch

    (1)  Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach Artikel 75 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach Artikel 75 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.

    (2)  Weitere finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben.

    Artikel 78

    Haftungsausschluss

    Die Haftung nach den Kapiteln 2 und 3 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen des einzelstaatlichen oder des Gemeinschaftsrechts gebunden ist.



    KAPITEL 4

    Datenschutz

    Artikel 79

    Datenschutz

    Die Mitgliedstaaten gestatten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Verarbeitet werden diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG.



    KAPITEL 5

    Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren



    Abschnitt 1

    Beschwerdeverfahren

    Artikel 80

    Beschwerden

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Beschwerde einzulegen.

    (2)  Gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer auf die nach Artikel 83 eingerichteten außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren.

    Artikel 81

    Sanktionen

    (1)  Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorschriften nach Absatz 1 und die Bezeichnung der zuständigen Behörden nach Artikel 82 bis zum 1. November 2009 und setzen sie von allen weiteren diese Vorschriften betreffenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis.

    Artikel 82

    Zuständige Behörden

    (1)  Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für die Beschwerdeverfahren und Sanktionen nach Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 1 diejenigen Behörden zuständig sind, die die Einhaltung der nach Maßgabe der Anforderungen dieses Abschnitts erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften überwachen.

    (2)  Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die nach Maßgabe der Titel III und IV erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind die nach Absatz 1 zuständigen Behörden die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.



    Abschnitt 2

    Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren

    Artikel 83

    Außergerichtliche Streitbeilegung

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über die aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten eingerichtet werden, wobei sie gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen.

    (2)  Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Einrichtungen bei der Streitbeilegung aktiv zusammenarbeiten.



    TITEL V

    DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN UND ZAHLUNGSVERKEHRSAUSSCHUSS

    Artikel 84

    Durchführungsmaßnahmen

    Um dem technischen Fortschritt und den Marktentwicklungen bei Zahlungsdiensten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 85 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die folgenden Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie erlassen:

    a) Anpassung der Liste der Tätigkeiten im Anhang im Einklang mit den Artikeln 2 bis 4 und 16;

    b) Änderung der Definition des „Kleinstunternehmens“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 26 im Einklang mit einer Änderung der Empfehlung 2003/361/EG;

    c) Anpassung der in Artikel 26 Absatz 1 und in Artikel 61 Absatz 1 genannten Beträge, um der Inflation und signifikanten Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

    Artikel 85

    Ausschuss

    (1)  Die Kommission wird von einem Zahlungsverkehrsausschuss unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.



    TITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 86

    Vollständige Harmonisierung

    (1)  Unbeschadet von Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 3 und der Artikel 72 und 88 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.

    (2)  Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er dies der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise.

    (3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den diese Richtlinie umsetzenden oder dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften abweichen, es sei denn, dies ist darin ausdrücklich vorgesehen.

    Zahlungsdienstleister können jedoch beschließen, Zahlungsdienstnutzern günstigere Konditionen einzuräumen.

    Artikel 87

    Überprüfung

    Spätestens am 1. November 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, der insbesondere auf Folgendes eingeht:

     eine etwa erforderliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Zahlungsvorgänge in allen Währungen und auf Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Gemeinschaft ansässig ist;

     die Anwendung der Artikel 6, 8 und 9 über die aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Zahlungsinstitute, insbesondere in Bezug auf die Eigenmittel und Schutzbestimmungen (Kontentrennung);

     die möglichen Auswirkungen der Gewährung von Krediten durch Zahlungsinstitute im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Artikel 16 Absatz 3;

     die möglichen Auswirkungen der Zulassungsanforderungen an Zahlungsinstitute auf den Wettbewerb zwischen Zahlungsinstituten und anderen Zahlungsdienstleistern sowie auf Hemmnisse für den Marktzugang neuer Zahlungsdienstleister;

     die Anwendung der Artikel 34 und 53 sowie eine etwa erforderliche Überprüfung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie in Bezug auf Instrumente für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld; und

     die Anwendung und Durchführung der Artikel 69 und 75 bei allen Arten von Zahlungsinstrumenten;

    gegebenenfalls ist ein Vorschlag für eine Überprüfung beizufügen.

    Artikel 88

    Übergangsbestimmung

    (1)  Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer relevanter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gestatten die Mitgliedstaaten juristischen Personen, die vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit als Zahlungsinstitut im Sinne dieser Richtlinie nach Maßgabe der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften aufgenommen haben, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 30. April 2011 ohne die Zulassung nach Artikel 10 fortzusetzen. Den juristischen Personen, denen innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung erteilt wurde, wird nach Artikel 29 untersagt, weiterhin Zahlungsdienste zu erbringen.

    (2)  Ungeachtet des Absatzes 1 können Finanzinstitute, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht vor dem 25. Dezember 2007 Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG aufgenommen haben und die die Anforderungen des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie erfüllen, von der Pflicht, eine Zulassung nach Artikel 10 zu beantragen, ausgenommen werden. ►C1  Jedoch müssen diese Finanzinstitute den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen. ◄ Die Anzeige muss auch Angaben enthalten, anhand deren die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 5 Buchstaben a, d, g bis i sowie k und l der vorliegenden Richtlinie nachgewiesen wird. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass diese Anforderungen erfüllt sind, so werden diese betreffenden Finanzinstitute nach Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie registriert. Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, diese Finanzinstitute von den Anforderungen des Artikels 5 auszunehmen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass juristische Personen nach Absatz 1 automatisch eine Zulassung erhalten und in das Register nach Artikel 13 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits der Nachweis vorliegt, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 10 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Einrichtungen vor Erteilung einer Zulassung hiervon in Kenntnis.

    (4)  Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten es natürlichen oder juristischen Personen, die die Tätigkeit eines Zahlungsinstituts im Sinne der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit den vor dem 25. Dezember 2007 in Kraft befindlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgenommen haben und die für eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 in Frage kommen, gestatten, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren fortzusetzen, ohne eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 erhalten zu haben und in das Register nach Artikel 13 eingetragen zu sein. Den juristischen Personen, denen nicht innerhalb dieses Zeitraums eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, wird nach Artikel 29 untersagt, weiterhin Zahlungsdienste zu erbringen.

    Artikel 89

    Änderung der Richtlinie 97/7/EG

    Artikel 8 der Richtlinie 97/7/EG wird gestrichen.

    Artikel 90

    Änderung der Richtlinie 2002/65/EG

    Die Richtlinie 2002/65/EG wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

    „(5)  In den Fällen, in denen auch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 28 ) Anwendung findet, werden die Bestimmungen über die Unterrichtung des Artikels 3 Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstaben c bis g, Nummer 3 Buchstaben a, d und e sowie Nummer 4 Buchstabe b durch die Artikel 36, 37, 41 und 42 jener Richtlinie ersetzt.

    2. Artikel 8 wird gestrichen.

    Artikel 91

    Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

    Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 und 14 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG genannten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (‚bureau de change‘)“;

    2. Artikel 15 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    „(1)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässige Kredit- und Finanzinstitute im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er den in Artikel 2 Absatz 1 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Instituten und Personen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einem in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 genannten Institut, das die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllt — mit Ausnahmen von Wechselstuben und Zahlungsinstituten im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 29 ), die überwiegend den in Nummer 6 des Anhangs jener Richtlinie genannten Zahlungsdienst erbringen, jedoch einschließlich der natürlichen und juristischen Personen, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 jener Richtlinie gewährt wurde und die die Bedingungen der Artikel 16 und 18 der vorliegenden Richtlinie erfüllen — in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

    (2)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Wechselstuben und die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/EG, die überwiegend den in Nummer 6 des Anhangs jener Richtlinie genannten Zahlungsdienst erbringen, im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß der vorliegenden Richtlinie von einem Institut derselben Kategorie, das die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 der vorliegenden Richtlinie erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

    3. Artikel 36 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

    Artikel 92

    Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

    Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4. Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 30 )

    2. Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht bereits unter Nummer 4 fällt“.

    Artikel 93

    Aufgehobener Rechtsakt

    Die Richtlinie 97/5/EG wird mit Wirkung vom 1. November 2009 aufgehoben.

    Artikel 94

    Umsetzung

    (1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. November 2009 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 95

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 96

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG

    ZAHLUNGSDIENSTE (ARTIKEL 4 NUMMER 3)

    1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.

    2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.

    3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

     Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

     Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;

     Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

    4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

     Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

     Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;

     Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

    5. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten.

    6. Finanztransfer.

    7. Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert.



    ( 1 ) ABl. C 109 vom 9.5.2006, S. 10.

    ( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007.

    ( 3 ) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25.

    ( 4 ) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

    ( 5 ) ABl. L 365 vom 24.12.1987, S. 72.

    ( 6 ) ABl. L 317 vom 24.11.1988, S. 55.

    ( 7 ) ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52.

    ( 8 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

    ( 9 ) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

    ( 10 ) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

    ( 11 ) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).

    ( 12 ) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG.

    ( 13 ) ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).

    ( 14 ) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

    ( 15 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

    ( 16 ) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

    ( 17 ) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

    ( 18 ) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16. Geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG.

    ( 19 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    ( 20 ) ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 34.

    ( 21 ) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG.

    ( 22 ) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

    ( 23 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    ( 24 ) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

    ( 25 ) ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

    ( 26 ) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

    ( 27 ) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    ( 28 ) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.“

    ( 29 ) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.“

    ( 30 ) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.“

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