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Document 02006X0325(01)-20150101

Consolidated text: Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (2006/C 73/08)

02006X0325(01) — DE — 01.01.2015 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ABKOMMEN

vom 16. März 2006

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(ABl. C 073 vom 25.3.2006, S. 21)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ABKOMMEN vom 21. Dezember 2006 (2007/C 14/03)

  C 14

6

20.1.2007

 M2

ABKOMMEN vom 14. Dezember 2007 (2007/C 319/04)

  C 319

7

29.12.2007

 M3

ABKOMMEN vom 13. Dezember 2010 2011/C 5/04

  C 5

3

8.1.2011

 M4

ABKOMMEN vom 21. Juni 2013 2013/C 187/01

  C 187

1

29.6.2013

 M5

ABKOMMEN vom 6. Dezember 2013 2014/C 17/01

  C 17

1

21.1.2014

►M6

ABKOMMEN vom 13. November 2014 2015/C 64/01

  C 64

1

21.2.2015




▼B

ABKOMMEN

vom 16. März 2006

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

2006/C 73/08





I.

LEITKURSE UND SCHWANKUNGSBANDBREITEN

Artikel 1

Bilaterale Leit- und Interventionskurse zwischen dem Euro und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen

1.1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen gemeinsam dem Markt die nach Maßgabe des in Absatz 2.3 der Entschließung festgelegten gemeinsamen Verfahrens vereinbarten bilateralen Leitkurse zwischen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen und dem Euro sowie jegliche Änderung dieser Leitkurse mit.

1.2. Nach Maßgabe der gemäß den Absätzen 2.1, 2.3 und 2.4 der Entschließung festgelegten Schwankungsbandbreiten bestimmen die EZB und die einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen im gegenseitigen Einvernehmen die bilateralen, oberen und unteren Kurse für automatische Interventionen zwischen dem Euro und der jeweiligen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währung. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen teilen dem Markt diese Kurse, die gemäß der Vereinbarung in Anhang I bekannt gegeben werden, gemeinsam mit.



II.

INTERVENTIONEN

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

2.1. Interventionen erfolgen grundsätzlich in Euro und in den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen unterrichten sich gegenseitig über alle auf die Sicherung des Zusammenhalts des WKM II abzielenden Devisenmarktinterventionen.

2.2. Die EZB und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen unterrichten sich auch gegenseitig über sämtliche sonstigen Devisenmarktinterventionen.

Artikel 3

Interventionen an den Interventionspunkten

3.1. Interventionen an den Interventionspunkten erfolgen grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen können automatische Interventionen jedoch aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollten.

3.2. Bei einer Entscheidung über die Aussetzung von Interventionen trägt die EZB oder eine teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB auch allen anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich des glaubwürdigen Funktionierens des WKM II, gebührend Rechnung. Die EZB und/oder die jeweilige teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten und beziehen dabei gegebenenfalls auch die Schlussfolgerungen anderer zuständiger Gremien ein. Die EZB und/oder die jeweilige teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB unterrichten die jeweils betroffenen Währungsbehörden sowie die Währungsbehörden sämtlicher teilnehmender, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaaten so früh wie möglich und streng vertraulich über Absichten, die Interventionen auszusetzen.

3.3. Für Interventionen an den Interventionspunkten wird ein Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ nach Maßgabe von Anhang I eingeführt.

Artikel 4

Koordinierte intramarginale Interventionen

Die EZB und teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen können vereinbaren, koordinierte intramarginale Interventionen vorzunehmen.

Artikel 5

Verfahren für Interventionen und sonstige Transaktionen

5.1. Die vorherige Zustimmung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB, die die Interventionswährung emittiert, ist erforderlich, wenn eine andere Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken beabsichtigt, die Währung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang einzusetzen, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet.

5.2. Eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB unterrichtet die EZB sofort, wenn sie den Euro im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang eingesetzt hat, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet.

5.3. Eine Partei, die beabsichtigt, Transaktionen mit Ausnahme von Interventionen durchzuführen — wobei diese Transaktionen mindestens eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Währung oder den Euro betreffen und einvernehmliche Höchstgrenzen überschreiten — unterrichtet darüber vorab die betreffende(n) Zentralbank(en). In solchen Fällen einigen sich die betreffenden Zentralbanken auf ein Vorgehen, das eventuelle Probleme minimiert, und zwar einschließlich der Möglichkeit eines vollständigen oder teilweisen Saldenausgleichs direkt zwischen den beiden Zentralbanken.



III.

DIE SEHR KURZFRISTIGE FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

6.1. Für Interventionen in Euro und in teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen räumen sich die EZB und die einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gegenseitig sehr kurzfristige Kreditfazilitäten ein. Die Erstlaufzeit eines sehr kurzfristigen Finanzierungsgeschäfts beträgt drei Monate.

6.2. Die im Rahmen dieser Fazilitäten zwischen der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen vorgenommenen Finanzierungsgeschäfte erfolgen in Form von Kassakäufen und -verkäufen der teilnehmenden Währungen, die zu entsprechenden, auf die Währung des jeweiligen Gläubigers lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten führen. Die Wertstellung der Finanzierungsgeschäfte entspricht der Wertstellung der jeweiligen Devisenmarktinterventionen. Die EZB führt Buch über sämtliche im Rahmen dieser Fazilitäten durchgeführten Transaktionen.

Artikel 7

Finanzierung von Interventionen an den Interventionspunkten

7.1. Die sehr kurzfristige Finanzierungsfazilität steht grundsätzlich automatisch und in unbegrenztem Umfang zur Finanzierung von Interventionen zur Verfügung, die in teilnehmenden Währungen an den Interventionspunkten vorgenommen werden.

7.2. Vor einem Rückgriff auf diese Fazilität hat die kreditnehmende Zentralbank ihre Devisenreserven in angemessenem Umfang einzusetzen.

7.3. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen können eine weitere Inanspruchnahme der automatischen Finanzierung aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollte. Die Aussetzung einer weiteren automatischen Finanzierung unterliegt den Bestimmungen des Artikels 3.2 dieses Abkommens.

Artikel 8

Finanzierung von intramarginalen Interventionen

Mit Zustimmung der die Interventionswährung emittierenden Zentralbank kann die sehr kurzfristige Finanzierungsfazilität zur Finanzierung intramarginaler Interventionen zur Verfügung gestellt werden, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen:

a) Die Finanzierung darf den im Anhang II für die Schuldnerzentralbank festgelegten Höchstbetrag kumulativ nicht überschreiten.

b) Die Schuldnerzentralbank setzt ihre Devisenreserven vor einem Rückgriff auf diese Fazilität in angemessenem Umfang ein.

Artikel 9

Verzinsung

9.1. Die im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierung ausstehenden Salden werden mit dem am Handelstag der Erstfinanzierung für die Währung des Kreditgebers geltenden repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder oder — im Falle einer Verlängerung nach den Artikeln 10 und 11 dieses Abkommens — mit dem zwei Geschäftstage vor dem Erstfälligkeitstag des zu verlängernden Finanzierungsgeschäfts für die Währung des Kreditgebers geltenden, repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder verzinst.

9.2. Die aufgelaufenen Zinsen werden in der Währung des Kreditgebers am Erstfälligkeitstag oder gegebenenfalls am Tag des vorzeitigen Ausgleichs eines Schuldsaldos gezahlt. Im Fall einer Verlängerung der Finanzierung nach Artikel 10 und 11 dieses Abkommens werden die Zinsen zum Ende jeder Dreimonatsperiode kapitalisiert und am Tag der endgültigen Tilgung des Schuldsaldos gezahlt.

9.3. Für die Zwecke des Artikels 9.1 dieses Abkommens teilt jede teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB der EZB ihren repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder mit. Die EZB verwendet einen repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Euro-Gelder mit dreimonatiger Laufzeit und teilt diesen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit.

Artikel 10

Automatische Verlängerung

Die Erstlaufzeit eines Finanzierungsgeschäfts kann auf Ersuchen der Schuldnerzentralbank um drei Monate verlängert werden.

Allerdings darf dabei

a) die Erstlaufzeit lediglich einmal automatisch für höchstens drei Monate verlängert werden und

b) die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebende Gesamtverschuldung den im Anhang II für die Schuldnerzentralbank festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Artikel 11

Verlängerung im gegenseitigen Einvernehmen

11.1. Jede Verbindlichkeit, die den im Anhang II jeweils festgelegten Höchstbetrag übersteigt, kann mit Zustimmung der Gläubigerzentralbank einmal um drei Monate verlängert werden.

11.2. Jede bereits automatisch um drei Monate verlängerte Verbindlichkeit kann mit Zustimmung der Gläubigerzentralbank nochmals um weitere drei Monate verlängert werden.

Artikel 12

Vorzeitige Tilgung

Jeder Schuldsaldo aus der Anwendung der Artikel 6, 10 und 11 dieses Abkommens kann auf Ersuchen der Schuldnerzentralbank jederzeit vorzeitig ausgeglichen werden.

Artikel 13

Aufrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten

Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten der EZB und einer teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB aus den in den Artikeln 6 bis 12 vorgesehenen Operationen können im gegenseitigen Einvernehmen der beiden beteiligten Parteien gegeneinander aufgerechnet werden.

Artikel 14

Saldenausgleichsinstrumente

14.1. Bei Fälligkeit oder vorzeitiger Tilgung eines Finanzierungsgeschäfts erfolgt der Saldenausgleich grundsätzlich in der Währung des Kreditgebers.

14.2. Diese Bestimmung steht anderen zwischen der Gläubiger- und der Schuldnerzentralbank vereinbarten Formen des Saldenausgleichs nicht entgegen.



IV.

ENGERE WECHSELKURSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 15

Engere wechselkurspolitische Zusammenarbeit

15.1. Die wechselkurspolitische Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB kann noch enger gestaltet werden; insbesondere kann auf Betreiben eines daran interessierten teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats im Einzelfall eine engere Wechselkursanbindung vereinbart werden.

15.2. Auf Antrag eines teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats können im Einzelfall gemäß des in Absatz 2.4 der Entschließung dargelegten Verfahrens förmlich vereinbarte engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite festgelegt werden, die grundsätzlich durch automatische Interventionen und deren Finanzierung gestützt werden.

15.3. Die EZB und teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen können auch andere Formen einer engeren Wechselkursanbindung mit informellem Charakter vereinbaren.



V.

ÜBERWACHUNG DER FUNKTIONSWEISE DES SYSTEMS

Artikel 16

Aufgaben des Erweiterten Rates der EZB

16.1. Der Erweiterte Rat der EZB überwacht das Funktionieren des WKM II und dient als Forum sowohl für die Koordinierung der Geld- und Wechselkurspolitiken als auch für die Verwaltung des in diesem Abkommen festgelegten Interventions- und Finanzierungsmechanismus. Er hat die Tragfähigkeit der Wechselkursrelationen zwischen den einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen und dem Euro laufend eng zu überwachen.

16.2. Der Erweiterte Rat der EZB überprüft die Anwendungsbedingungen dieses Abkommens regelmäßig im Licht der gesammelten Erfahrungen.

Artikel 17

Überprüfung der Leitkurse und der Teilnahme an engeren Schwankungsbandbreiten

17.1. Alle Beteiligten an der einvernehmlich gemäß Absatz 2.3 der Entschließung getroffenen Vereinbarung, einschließlich der EZB, haben das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten.

17.2. Im Fall formell vereinbarter, engerer Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite haben alle Beteiligten an der gemäß Absatz 2.4 der Entschließung gemeinsam getroffenen Entscheidung, einschließlich der EZB, das Recht, eine vertrauliche Überprüfung der Angemessenheit der Teilnahme der jeweiligen Währung an der engeren Bandbreite einzuleiten.



VI.

NICHTTEILNAHME

Artikel 18

Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Artikel 1, 2.1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 dieses Abkommens gelten nicht für jene nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die nicht am WKM II teilnehmen.

Artikel 19

Zusammenarbeit im Rahmen der Konzertation

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen, die nicht am WKM II teilnehmen, arbeiten mit der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen bei der Konzertation und/oder beim zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens des WKM II erforderlichen sonstigen Austausch von Informationen zusammen.



VII.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Schlussbestimmungen

20.1. Dieses Abkommen tritt am 1. April 2006 in Kraft.

20.2. Das Abkommen vom 1. September 1998 wird mit Wirkung vom 1. April 2006 aufgehoben. Verweisungen auf das aufgehobene Abkommen gelten als Verweisungen auf das vorliegende Abkommen.

20.3. Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

ANHANG I

VEREINBARUNG ÜBER DIE BEKANNTGABE VON KURSEN FÜR DIE AM WKM II TEILNEHMENDEN WÄHRUNGEN UND ZAHLUNGSVERFAHREN „ZAHLUNG NACH ANSCHAFFUNG“ BEI INTERVENTIONEN AN DEN INTERVENTIONSPUNKTEN

A.   Vereinbarung über die Bekanntgabe von Kursen

Die Bezugswährung für die Bekanntgabe der bilateralen Leitkurse sämtlicher Währungen von am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten ist der Euro. Die Kurse für sämtliche Währungen werden mit sechs signifikanten Stellen bezogen auf 1 Euro angegeben.

Die vorliegende Vereinbarung gilt ferner für die Bekanntgabe der oberen und unteren Interventionspunkte zwischen dem Euro und den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die Festlegung der Interventionspunkte erfolgt durch Addition bzw. Subtraktion der vereinbarten prozentualen Bandbreiten zu den bzw. von den bilateralen Leitkursen. Die auf diese Weise errechneten Kurse werden auf sechs signifikante Stellen gerundet.

B.   Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“

Das Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ wird bei Interventionen an den Interventionspunkten sowohl von der EZB als auch den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen angewandt. Für die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gilt das Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“, wenn diese als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB nach Maßgabe dieses Anhangs fungieren. Es steht den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen jedoch frei, das gleiche Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ zur Zahlungsabwicklung bei Interventionen an den Interventionspunkten anzuwenden, die sie auf eigene Rechnung vornehmen.

i)   Allgemeine Grundsätze

 Das Zahlungsverfahren „Zahlung nach Anschaffung“ wird bei Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II zwischen dem Euro und den Währungen der am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten angewandt.

 Um zur Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II berechtigt zu sein, müssen die Geschäftspartner ein Konto bei der entsprechenden NZB unterhalten. Die Geschäftspartner müssen auch die Einrichtung einer SWIFT-Adresse und/oder den Austausch bestätigter Telexschlüssel mit der betreffenden NZB oder der EZB vorsehen.

 Geschäftspartner, die zur Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II berechtigt sind, können diese Interventionen auch direkt mit der EZB abwickeln. Dies setzt voraus, dass sie auch den Status von Geschäftspartnern haben, die zur Durchführung von Devisengeschäften mit der EZB gemäß der Leitlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank ( 1 ) berechtigt sind.

 Die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen fungieren als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB.

 Erfolgt eine Intervention an den Interventionspunkten, gibt die betreffende NZB oder die EZB die Zahlung für eine bestimmte Transaktion erst frei, nachdem sie vom jeweiligen Korrespondenten die Bestätigung über die Gutschrift des entsprechenden Betrages auf ihrem Konto erhalten hat. Die Geschäftspartner werden zur fristgemäßen Zahlung aufgefordert, damit die NZBen und die EZB ihren diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Die Geschäftspartner werden daher zur Zahlung vor Ablauf einer festgelegten Zahlungsfrist aufgefordert.

ii)   Frist für Zahlungseingänge von Geschäftspartnern

Die Geschäftspartner leisten Interventionszahlungen spätestens bis 13 Uhr EZB-Ortszeit (MEZ) am Wertstellungstag.

▼M6

ANHANG II

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

mit Wirkung vom 1. Januar 2015



(in Mio. EUR)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

530

Česká národní banka

780

Danmarks Nationalbank

740

Hrvatska narodna banka

450

Magyar Nemzeti Bank

700

Narodowy Bank Polski

1 940

Banca Națională a României

1 110

Sveriges Riksbank

1 000

Bank of England

4 750

Europäische Zentralbank

null

(1)   Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.



Dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

null

Deutsche Bundesbank

null

Eesti Pank

null

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

null

Bank of Greece

null

Banco de España

null

Banque de France

null

Banca d’Italia

null

Central Bank of Cyprus

null

Latvijas Banka

null

Lietuvos bankas

null

Banque centrale du Luxembourg

null

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

null

De Nederlandsche Bank

null

Oesterreichische Nationalbank

null

Banco de Portugal

null

Banka Slovenije

null

Národná banka Slovenska

null

Suomen Pankki

null



( 1 ) ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24. Zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/15 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 33).

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