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Document 02006R1925-20230622
Regulation (EC) No 1925/2006 of the European Parliament and of the Council of 20 December 2006 on the addition of vitamins and minerals and of certain other substances to foods
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
02006R1925 — DE — 22.06.2023 — 012.001
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VERORDNUNG (EG) NR. 1925/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 108/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2008 |
L 39 |
11 |
13.2.2008 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1170/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 |
L 314 |
36 |
1.12.2009 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1161/2011 DER KOMMISSION vom 14. November 2011 |
L 296 |
29 |
15.11.2011 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 |
L 304 |
18 |
22.11.2011 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 119/2014 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2014 |
L 39 |
44 |
8.2.2014 |
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L 67 |
4 |
12.3.2015 |
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L 173 |
9 |
6.7.2017 |
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L 110 |
17 |
25.4.2019 |
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L 110 |
21 |
25.4.2019 |
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L 96 |
6 |
19.3.2021 |
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L 151 |
37 |
2.6.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2340 DER KOMMISSION vom 30. November 2022 |
L 310 |
7 |
1.12.2022 |
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L 143 |
6 |
2.6.2023 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) NR. 1925/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006
über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt unbeschadet spezifischer Bestimmungen in Gemeinschaftsvorschriften über
Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und, sofern keine spezifischen Bestimmungen vorliegen, unbeschadet der Anforderungen an die Zusammensetzung solcher Erzeugnisse, die aufgrund der besonderen Ernährungsbedürfnisse der Menschen, für die sie bestimmt sind, erforderlich sind;
neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten;
genetisch veränderte Lebensmittel;
Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe;
zugelassene önologische Verfahren und Behandlungen.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Behörde“ die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 1 ) eingesetzt wurde;
„anderer Stoff“ einen anderen Stoff als ein Vitamin oder einen Mineralstoff, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat.
KAPITEL II
ZUSATZ VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN
Artikel 3
Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
Vitamine und Mineralstoffe in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form dürfen einem Lebensmittel unabhängig davon zugesetzt werden, ob sie normalerweise in dem Lebensmittel enthalten sind oder nicht, um insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
in der Bevölkerung oder in bestimmten Bevölkerungsgruppen ein Mangel an einem oder mehreren Vitaminen und/oder Mineralstoffen besteht, der anhand klinischer oder subklinischer Nachweise belegt werden kann oder der sich durch geschätzte niedrige Nährstoffaufnahmemengen ergibt, oder
die Möglichkeit besteht, den Ernährungszustand der Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen zu verbessern und/oder aufgrund von Veränderungen der Ernährungsgewohnheiten entstandene mögliche Defizite bei der Zufuhr von Vitaminen oder Mineralstoffen über die Nahrung zu beheben, oder
sich die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kenntnisse über die Bedeutung von Vitaminen und Mineralstoffen in der Ernährung und deren gesundheitliche Auswirkungen weiterentwickelt haben.
Änderungen der Listen, auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wobei die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt wird.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein Vitamin oder einen Mineralstoff aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Listen zu streichen.
Bevor die Kommission diese Änderungen vornimmt, führt sie mit betroffenen Gruppen, insbesondere mit der Lebensmittelindustrie und Verbraucherverbänden, Konsultationen durch.
Artikel 4
Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen
Vitamine und Mineralstoffe dürfen nicht zugesetzt werden zu
nicht verarbeiteten Lebensmitteln, unter anderem jedoch nicht ausschließlich Obst, Gemüse, Fleisch, Geflügel und Fisch;
Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., außer, in Abweichung von Artikel 3 Absatz 2, Erzeugnissen,
die in Artikel 44 Absätze 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 2 ) genannt sind und
die vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden und
über die die Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 unterrichtet wurde,
vorausgesetzt, dass keine nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden.
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, mit denen weitere Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien festgelegt werden, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, können im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Nährwerts nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.
Artikel 5
Reinheitskriterien
Artikel 6
Bedingungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Höchstgehalte und der in Absatz 2 genannten Bedingungen wird Folgendes berücksichtigt:
die sicheren Höchstgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen, die durch eine wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten festgelegt werden, wobei gegebenenfalls die unterschiedliche Empfindlichkeit der einzelnen Verbrauchergruppen zu berücksichtigen ist, und
die Aufnahmemengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die aus anderen Ernährungsquellen zugeführt werden.
Bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Höchstgehalte und der in Absatz 2 genannten Bedingungen für Vitamine und Mineralstoffe, deren Bevölkerungsreferenzzufuhr nahe an den sicheren Höchstgehalten liegt, ist erforderlichenfalls auch Folgendes zu berücksichtigen:
der Anteil der einzelnen Erzeugnisse an der Gesamternährung der Bevölkerung im Allgemeinen oder bestimmter Bevölkerungsgruppen;
das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgelegte Nährstoffprofil des Erzeugnisses.
Artikel 7
Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung
KAPITEL III
ZUSATZ BESTIMMER ANDERER STOFFE
Artikel 8
Stoffe, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten sind oder die von der Gemeinschaft geprüft werden
Die Kommission kann aus eigener Initiative oder anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben, nachdem die Behörde jeweils eine Bewertung der vorliegenden Informationen vorgenommen hat, nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Aufnahme des Stoffs oder der Zutat in Anhang III beschließen; dies bewirkt eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung. Im Einzelnen verfährt sie wie folgt:
Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung gesundheitsschädlich ist, so wird der Stoff und/oder die Zutat, die diesen enthält,
in Anhang III Teil A aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln verboten, oder
in Anhang III Teil B aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln nur unter den dort genannten Bedingungen erlaubt.
Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung möglicherweise gesundheitsschädlich ist, jedoch weiterhin eine wissenschaftliche Unsicherheit besteht, so wird der Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um den Stoff oder die Zutat in Anhang III Teil A oder B aufzunehmen.
Binnen vier Jahren ab dem Datum, zu dem ein Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen wurde, wird nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde zu den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels zur Bewertung vorgelegten Unterlagen eine Entscheidung darüber getroffen, ob die Verwendung eines in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffes allgemein erlaubt wird oder ob er in Anhang III Teil A oder B aufgenommen wird.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um den Stoff oder die Zutat in Anhang III Teil A oder B aufzunehmen.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Gemeinschaftsregister
Das Register umfasst
die in Anhang I aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen;
die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen;
die gemäß Artikel 6 festgelegten Höchst- und Mindestgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, und die damit verbundenen Bedingungen;
die in Artikel 11 genannten Informationen über einzelstaatliche Vorschriften zu dem obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen;
die in Artikel 4 vorgesehenen Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen;
die Stoffe, für die Unterlagen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt wurden;
Informationen über die in Anhang III aufgeführten Stoffe und die Gründe, weshalb sie dort aufgenommen wurden.
Informationen über die in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffe, deren Verwendung gemäß Artikel 8 Absatz 5 allgemein erlaubt ist.
Artikel 10
Freier Warenverkehr
Unbeschadet des Vertrags, insbesondere seiner Artikel 28 und 30, können die Mitgliedstaaten den Handel mit Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung verabschiedeten Gemeinschaftsvorschriften erfüllen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln beschränken oder verbieten.
Artikel 11
Einzelstaatliche Vorschriften
Wenn Gemeinschaftsvorschriften fehlen und ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, neue Rechtsvorschriften zum
obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu bestimmten Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien oder
Verbot oder der Beschränkung der Verwendung bestimmter anderer Stoffe bei der Herstellung von bestimmten Lebensmitteln
zu erlassen, so unterrichtet er die Kommission nach dem in Artikel 12 festgelegten Verfahren.
Artikel 12
Meldeverfahren
Fällt die Stellungnahme ablehnend aus, so entscheidet die Kommission vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren, ob die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. Die Kommission kann bestimmte Änderungen an den geplanten Maßnahmen vorschreiben.
Artikel 13
Schutzmaßnahmen
Er teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit.
Die Kommission kann dieses Verfahren auf eigene Initiative einleiten.
Artikel 14
Ausschussverfahren
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 15
Überwachung
Um eine wirksame Überwachung der Lebensmittel zu erleichtern, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, sowie derjenigen Lebensmittel, die in Anhang III Teil B und Teil C aufgeführte Stoffe enthalten, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Hersteller des Erzeugnisses oder derjenige, der in ihrem Hoheitsgebiet das Erzeugnis in Verkehr bringt, der zuständigen Behörde das Inverkehrbringen anzeigt, indem er ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts zur Verfügung stellt. In diesen Fällen können auch Informationen über die Rücknahme des Erzeugnisses vom Markt verlangt werden.
Artikel 16
Bewertung
Bis zum 1. Juli 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Durchführung dieser Verordnung vor, insbesondere, was die Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, ihren Verzehr, die Nährstoffzufuhr für die Bevölkerung, Veränderungen der Ernährungsgewohnheiten und den Zusatz bestimmter anderer Stoffe anbelangt; dem Bericht liegen Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung bei, die die Kommission für erforderlich hält. In diesem Zusammenhang liefern die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Juli 2012 die relevanten Informationen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 17
Übergangsmaßnahmen
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 19. Januar 2014 die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen erlauben, die nicht in Anhang I aufgeführt sind oder nicht in den in Anhang II aufgeführten Formen verwendet werden, sofern
der fragliche Stoff Lebensmitteln zugesetzt wird, die am 19. Januar 2007 in der Gemeinschaft in Verkehr sind, und
die Behörde auf der Grundlage von Unterlagen über die Verwendung des fraglichen Stoffes, die der Kommission vom Mitgliedstaat spätestens am 19. Januar 2010 vorzulegen sind, zur Verwendung dieses Stoffes oder seiner Verwendung in dieser Form bei der Herstellung des Lebensmittels keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.
Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2009 weiter in Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
VITAMINE UND MINERALSTOFFE, DIE LEBENSMITTELN ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN
1. Vitamine
Vitamin A
Vitamin D
Vitamin E
Vitamin K
Vitamin B1
Vitamin B2
Niacin
Pantothensäure
Vitamin B6
Folsäure
Vitamin B12
Biotin
Vitamin C
2. Mineralstoffe
Calcium
Magnesium
Eisen
Kupfer
Jod
Zink
Mangan
Natrium
Kalium
Selen
Chrom
Molybdän
Fluorid
Chlorid
Phosphor
Bor
ANHANG II
Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen
1. Vitaminverbindungen
VITAMIN A
VITAMIN D
VITAMIN E
VITAMIN K
VITAMIN B1
VITAMIN B2
NIACIN
PANTOTHENSÄURE
VITAMIN B6
FOLSÄURE
VITAMIN B12
BIOTIN
VITAMIN C
2. Mineralstoffverbindungen
ANHANG III
STOFFE, DEREN VERWENDUNG IN LEBENSMITTELN VERBOTEN ODER EINGESCHRÄNKT IST ODER VON DER GEMEINSCHAFT GEPRÜFT WIRD
Teil A — Verbotene Stoffe
Aloe-Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist
Danthron und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist
Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist
Ephedrakraut und Zubereitungen daraus, die aus Ephedra-Arten gewonnen werden
Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten
Yohimberinde und Zubereitungen daraus, die aus Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) gewonnen werden
TEIL B
Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist
Stoff, deren Verwendung eingeschränkt ist |
Verwendungsbedingungen |
Zusätzliche Anforderungen |
Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten (1) |
Der Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat in einer täglichen Portion von Lebensmitteln liegt unter 800 mg. |
Auf dem Etikett ist die maximale tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Lebensmittels anzugeben und ein Warnhinweis anzubringen, eine Tagesdosis von 800 mg (-)-Epigallocatechin-3-gallat nicht zu überschreiten. In der Kennzeichnung ist der Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat je Portion des Lebensmittels anzugeben. Das Etikett muss folgende Warnhinweise enthalten: „Sollte nicht verzehrt werden, wenn am selben Tag andere Erzeugnisse mit grünem Tee konsumiert werden“. „Sollte nicht von schwangeren oder stillenden Frauen und Kindern unter 18 Jahren verzehrt werden“. „Sollte nicht auf nüchternen Magen verzehrt werden“. |
Monacoline aus Rotschimmelreis |
Einzelportionen des Erzeugnisses für den täglichen Verzehr müssen weniger als 3 mg Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten. |
In der Kennzeichnung sind die Anzahl der Einzelportionen des Erzeugnisses für den maximalen Verzehr pro Tag und ein Warnhinweis anzugeben, dass eine Tagesdosis von 3 mg Monacolinen aus Rotschimmelreis oder mehr nicht verzehrt werden darf. In der Kennzeichnung ist der Gehalt an Monacolinen je Portion des Erzeugnisses anzugeben. Die Kennzeichnung enthält folgende Warnhinweise: „Sollte nicht von schwangeren oder stillenden Frauen, Kindern unter 18 Jahren und Erwachsenen über 70 Jahren verzehrt werden.“ „Holen Sie beim Auftreten gesundheitlicher Beschwerden ärztlichen Rat zum Verzehr dieses Erzeugnisses ein.“ „Sollte nicht verzehrt werden, wenn Sie cholesterinsenkende Mittel einnehmen.“ „Sollte nicht verzehrt werden, wenn Sie bereits andere Erzeugnisse zu sich nehmen, die Rotschimmelreis enthalten.“ |
Andere Trans-Fettsäuren als solche, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen |
Höchstens 2 g pro 100 g Fett in Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt sind, und in Lebensmitteln, die für die Abgabe an den Einzelhandel bestimmt sind |
Lebensmittelunternehmer, die nicht für den Endverbraucher oder nicht für die Abgabe an den Einzelhandel bestimmte Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer liefern, stellen sicher, dass die belieferten Lebensmittelunternehmer Angaben über die Menge an anderen Trans-Fettsäuren als solchen erhalten, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen, wenn diese Menge mehr als 2 g pro 100 g Fett beträgt. |
(1)
ausgenommen wässrige Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten und die nach Rekonstitution in Getränken eine vergleichbare Zusammensetzung haben wie traditionelle Grüntee-Aufgüsse. |
Teil C — Stoffe, die von der Gemeinschaft geprüft werden
Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten ( 4 )
Monacoline aus Rotschimmelreis
Zubereitungen aus der Rinde von Rhamnus frangula L. oder Rhamnus purshiana DC., die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten
Zubereitungen aus Blättern oder Früchten von Cassia senna L., die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten
Zubereitungen aus der Wurzel oder dem Rhizom von Rheum palmatum L., Rheum officinale Baillon und ihren Hybriden, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten
▼M9 —————
( 1 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
( 2 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
( 3 ) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18
( *1 ) Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Maße als Menachinon-6 vor.
( *2 ) In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Arten von Selen-angereicherter Hefe, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenomethionin (zwischen 60 und 85 % des insgesamt extrahierten Selens des Produkts). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschließlich Selenocystein darf 10 % des insgesamt extrahierten Selens nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des insgesamt extrahierten Selens nicht überschreiten.
( 4 ) ausgenommen wässrige Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten und die nach Rekonstitution in Getränken eine vergleichbare Zusammensetzung haben wie traditionelle Grüntee-Aufgüsse.