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Document 02006R1033-20180219

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1033/2018-02-19

    02006R1033 — DE — 19.02.2018 — 004.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1033/2006 DER KOMMISSION

    vom 4. Juli 2006

    zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    VERORDNUNG (EU) Nr. 929/2010 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2010

      L 273

    4

    19.10.2010

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION vom 26. September 2012

      L 281

    1

    13.10.2012

     M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 428/2013 DER KOMMISSION vom 8. Mai 2013

      L 127

    23

    9.5.2013

    ►M4

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2120 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2016

      L 329

    70

    3.12.2016

    ►M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/139 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2018

      L 25

    4

    30.1.2018




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1033/2006 DER KOMMISSION

    vom 4. Juli 2006

    zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)  In dieser Verordnung werden die Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung festgelegt, um die Stimmigkeit von Flugplänen, Dauerflugplänen und diese betreffende Aktualisierungen, die zwischen Betreibern, Piloten und Flugverkehrsdiensten über das Integrated Initial Flight Plan Processing System ausgetauscht werden, entweder im Zeitraum vor der ersten durch die Flugsicherung erteilten Freigabe von Flügen, die aus dem unter diese Verordnung fallenden Luftraum abfliegen, oder im Zeitraum vor dem Eintritt in diesen Luftraum für andere Flüge zu gewährleisten.

    (2)  Diese Verordnung gilt für alle Flüge, die als allgemeiner Flugverkehr in dem gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 definierten Luftraum nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden sollen oder werden.

    (3)  Diese Verordnung gilt für alle nachfolgend genannten Parteien, die an der Einreichung, Änderung, Annahme und Verteilung von Flugplänen beteiligt sind:

    a) Betreiber und in ihrem Namen handelnde Agenten;

    b) Piloten und in ihrem Namen handelnde Agenten;

    c) Stellen der Flugverkehrsdienste, die Dienstleistungen für den allgemeinen Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln erbringen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen.

    (2)  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffbestimmungen:

    1. „Flugplan“: den Stellen der Flugverkehrsdienste übermittelte spezifische Angaben zu einem geplanten Flug oder Flugabschnitt eines Luftfahrzeugs;

    2. „Flugvorbereitung“: Zeitraum zwischen der ersten Einreichung eines Flugplans und der ersten Freigabe durch die Flugsicherung;

    3. „Dauerflugplan“: Flugplan für eine Reihe sich häufig wiederholender regelmäßiger einzelner Flüge mit identischen Hauptmerkmalen, der von einem Betreiber bei den Stellen der Flugverkehrsdienste zur Aufbewahrung und wiederholten Verwendung eingereicht wird;

    4. „Betreiber“: Person, Organisation oder Unternehmen, welche Flugverkehrsdienste durchführt oder anbietet;

    5. „Stelle der Flugverkehrsdienste“ (im Folgenden: ATS-Stelle): zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;

    6. „Integrated Initial Flight Plan Processing System“ (im Folgenden: IFPS): System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist;

    7. „Freigabe durch die Flugsicherung“ (im Folgenden: ATC-Freigabe): Genehmigung für ein Luftfahrzeug, seinen Betrieb entsprechend den von der Stelle der Flugverkehrsdienste festgelegten Bedingungen durchzuführen;

    ▼M2

    8. „IFR“: das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen;

    ▼B

    9. „Stelle der Flugsicherung“ (im Folgenden: ATC-Stelle): Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Kontrollturm am Flughafen;

    10. „wichtigste Elemente eines Flugplans“ sind folgende Elemente:

    a) Luftfahrzeugkennung,

    b) Abflugflughafen,

    c) geschätztes Abblockdatum,

    d) geschätzte Abblockzeit,

    e) Zielflughafen,

    f) Strecke, ausgenommen An- und Abflugverfahren,

    g) Reisegeschwindigkeit(en) und beantragte Flughöhe(n),

    h) Luftfahrzeugtyp und Wirbelschleppenkategorie,

    i) Flugregeln und Flugtyp,

    j) Ausrüstung des Luftfahrzeugs und entsprechende Kapazitäten;

    11. „Urheber“: Person oder Organisation, die Flugpläne und etwaige diesbezügliche Aktualisierungen beim IFPS einreicht, einschließlich Piloten, Betreiber und in ihrem Namen handelnde Agenten sowie ATS-Stellen;

    12. „ursprünglicher Flugplan“: Flugplan, der ursprünglich vom Urheber eingereicht wurde, einschließlich etwaiger Änderungen, die von den betroffenen Parteien (Pilot, Betreiber, ATS-Stelle oder zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung) während der Flugvorbereitung veranlasst und akzeptiert wurden;

    13. „Luftfahrzeugkennung“: Abfolge von Buchstaben, Zahlen oder Kombination aus diesen, die entweder identisch mit dem Rufzeichen des Luftfahrzeugs oder dessen verschlüsseltes Äquivalent ist und bei der Kommunikation Luft-Boden verwendet wird und die ebenfalls bei der Boden-Boden-Kommunikation der Flugverkehrsdienste als Kennung des Luftfahrzeugs dient;

    14. „geschätztes Abblockdatum“: geschätztes Datum, an dem das Luftfahrzeug seine mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird;

    15. „geschätzte Abblockzeit“: geschätzte Zeit, zu der das Luftfahrzeug seine mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird;

    ▼M5

    16. „An- und Abflugverfahren“: Standardabflüge und Standardanflüge unter Instrumentenflugregeln gemäß „ICAO Procedures for Air Navigation Services — Aircraft Operations“ (PANS-OPS, Doc. 8168, Band 1, 5. Ausgabe 2006, mit allen Änderungen einschließlich Änderung Nr. 7).

    ▼B

    Artikel 3

    Anforderungen an Interoperabilität und Leistung

    ▼M2

    (1)  Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten für die Abgabe, Annahme und Verteilung von Flugplänen für jeden dieser Verordnung unterliegenden Flug sowie für alle Änderungen an wesentlichen Elementen eines Flugplans während der Flugvorbereitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

    ▼B

    (2)  Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das IFPS bei Eingang eines Flugplans oder einer ihn betreffenden Änderung

    a) diesen Flugplan bzw. die Änderung auf Einhaltung der Regeln für Format und Daten prüft,

    b) den Flugplan bzw. die Änderung auf Vollständigkeit und — soweit möglich — auf Korrektheit prüft,

    c) bei Bedarf Maßnahmen ergreift, um den Flugplan für die Flugverkehrsdienste annehmbar zu machen und

    d) dem Urheber die Annahme des Flugplans oder der Änderungen dazu mitteilt.

    (3)  Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das IFPS allen betroffenen ATS-Stellen den angenommenen Flugplan sowie etwaige während der Flugvorbereitung angenommene Änderungen an den wichtigsten Elementen des Flugplans sowie diesen betreffende Aktualisierungen mitteilt.

    (4)  Wenn der Urheber nicht mit dem Piloten oder dem Betreiber identisch ist, gewährleistet dieser, dass die Bedingungen für die Annahme eines Flugplans sowie etwaige erforderliche und vom IFPS mitgeteilte Änderungen an diesen Bedingungen dem Betreiber oder dem Piloten übermittelt werden, der den Flugplan eingereicht hat.

    (5)  Der Betreiber sorgt dafür, dass die vom IFPS übermittelten Bedingungen für die Annahme eines Flugplans sowie etwaige notwendige Änderungen daran in die geplante Flugdurchführung einbezogen und dem Piloten mitgeteilt werden.

    (6)  Der Betreiber sorgt vor Flugbeginn dafür, dass der Inhalt des ursprünglichen Flugplans den Durchführungsabsichten voll entspricht.

    (7)  ATC-Stellen machen während der Flugvorbereitung für Flugpläne und diesbezügliche Aktualisierungen, die sie zuvor über das IFPS erhalten haben, über das IFPS etwaige notwendige Änderungen mit Auswirkungen auf die wichtigsten Elemente des Flugplans wie Strecke oder Flugebene, die Konsequenzen für die sichere Flugdurchführung haben könnten, verfügbar.

    Andere Änderungen oder Annullierungen eines Flugplans werden von einer ATC-Stelle während der Flugvorbereitung nur in Koordinierung mit dem Betreiber vorgenommen.

    (8)  Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das IFPS dem Urheber des Flugplans etwaige notwendige Änderungen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 während der Flugvorbereitung mitteilt.

    (9)  Wurde dem IFPS von ATS-Stellen nicht vorab ein Flugplan für einen Flug übermittelt, der in den Luftraum unter ihrer Zuständigkeit eintritt, so geben die betreffenden Stellen über das IFPS für solche Flüge zumindest die Luftfahrzeugkennung, den Luftfahrzeugtyp, den Ort des Eintritts in ihren Zuständigkeitsbereich, den entsprechenden Zeitpunkt sowie die Flughöhe, die Strecke und den Zielflughafen bekannt.

    Artikel 4

    Sicherheitsanforderungen

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass vor Änderungen der Verfahren für Flugpläne in der Flugvorbereitung, die unter diese Verordnung fallen, sowie vor jeder Einführung von neuen Verfahren, die betroffenen Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen.

    Artikel 5

    Zusätzliche Anforderungen

    (1)  Die ATS-Stellen sorgen dafür, dass ihr an der Flugplanung beteiligtes Personal angemessen über die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet wird und eine angemessene Schulung für seine Aufgaben erhält.

    (2)  Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das an der Flugplanung beteiligte IFPS-Personal angemessen über die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet wird und eine angemessene Schulung für seine Aufgaben erhält.

    (3)  Die ATS-Stellen

    a) erstellen und führen Betriebshandbücher, deren Anweisungen und Informationen ihr Personal in die Lage versetzen, die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden,

    b) sorgen für die Zugänglichkeit und die Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Handbücher und stellen sicher, dass die Aktualisierung und Verteilung der Handbücher einem angemessenen Management in Bezug auf Qualität und Dokumentationsgestaltung unterliegen,

    c) gewährleisten, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung

    a) Betriebshandbücher erstellt und führt, deren Anweisungen und Informationen ihr Personal in die Lage versetzen, die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden,

    b) für die Zugänglichkeit und die Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Handbücher sorgt und sicherstellt, dass die Aktualisierung und Verteilung der Handbücher einem angemessenen Management in Bezug auf Qualität und Dokumentationsgestaltung unterliegen,

    c) gewährleistet, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

    (5)  Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

    Artikel 6

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M4




    ANHANG

    Bestimmungen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Bezug genommen wird

    1. Abschnitt 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission ( 1 ).

    ▼M5

    2. Kapitel 4, Abschnitt 4.4 (Flight plans) und Kapitel 11, Nummer 11.4.2.2 (Movement messages) von ICAO PANS-ATM, Doc. 4444 (16. Ausgabe, 2016, mit allen Änderungen bis einschließlich Nr. 7A).

    ▼M4

    3. Kapitel 2 (Flight plans) und Kapitel 6, Nummer 6.12.3 (Boundary estimates) der Regional Supplementary Procedures, Doc. 7030, European (EUR) Regional Supplementary Procedures (5. Ausgabe, 2008, mit allen Änderungen bis einschließlich Nr. 9).



    ( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

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