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Document 02006R0936-20070101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/936/2007-01-01

2006R0936 — DE — 01.01.2007 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 936/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

(ABl. L 172, 24.6.2006, p.6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1996/2006 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2006

  L 398

1

30.12.2006




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 936/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenwärtige Lage auf den Getreidemärkten lässt es zweckmäßig erscheinen, für Weichweizen eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen ( 2 ) zu eröffnen.

(2)

Das Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 geregelt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen.

(3)

Für die im Rahmen dieser Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen ist eine besondere, auf die Nachfrage auf dem Weltmarkt im Wirtschaftsjahr 2006/2007 abgestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen.

(4)

Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muss die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen dieser Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Es wird eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 durchgeführt.

▼M1

(2)  Die Ausschreibung bezieht sich auf die Ausfuhr von Weichweizen in Drittländer, mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Liechtenstein, die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien ( 3 ), Montenegro und der Schweiz.

▼B

(3)  Die Ausschreibung ist bis zum 28. Juni 2007 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die die Mengen und die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 6. Juli 2006 aus.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf mindestens 1 000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Sicherheit beträgt 12 EUR/Tonne.

Artikel 4

(1)  Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission ( 4 ) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

(2)  Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Absatzes 1 an bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

Artikel 5

Die eingereichten Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote auf elektronischem Wege eingehen. Sie müssen gemäß dem Formblatt im Anhang übermittelt werden.

Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der gleichen wie der in Absatz 1 genannten Frist.

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen belgischer Zeit.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Wöchentliche Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

Formblatt (1)

(Verordnung (EG) Nr. 936/2006)

(Ablauf der Angebotsfrist)

1

2

3

Nummer des Bieters

Menge in Tonnen

Betrag der Ausfuhrerstattung in EUR/Tonne

1

 
 

2

 
 

3

 
 

usw.

 
 

(1)   Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).



( 1 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

( 2 ) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

( 3 ) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

( 4 ) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

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