This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02006R0793-20120816
Commission Regulation (EC) No 793/2006 of 12 April 2006 laying down certain detailed rules for applying Council Regulation (EC) 247/2006 laying down specific measures for agriculture in the outermost regions of the Union
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
2006R0793 — DE — 16.08.2012 — 005.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006 DER KOMMISSION vom 12. April 2006 (ABl. L 145, 31.5.2006, p.1) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
No |
page |
date |
||
VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2006 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2006 |
L 158 |
9 |
10.6.2006 |
|
VERORDNUNG (EG) Nr. 1242/2007 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2007 |
L 281 |
5 |
25.10.2007 |
|
VERORDNUNG (EG) Nr. 408/2009 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2009 |
L 123 |
62 |
19.5.2009 |
|
VERORDNUNG (EU) Nr. 1112/2010 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2010 |
L 316 |
1 |
2.12.2010 |
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 666/2012 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2012 |
L 194 |
3 |
21.7.2012 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006 DER KOMMISSION
vom 12. April 2006
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union ( 1 ), insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts der mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 eingeführten Änderungen und der gesammelten Erfahrungen sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 388/92 ( 2 ), (EWG) Nr. 2174/92 ( 3 ), (EWG) Nr. 2233/92 ( 4 ), (EWG) Nr. 2234/92 ( 5 ), (EWG) Nr. 2235/92 ( 6 ), (EWG) Nr. 2039/93 ( 7 ), (EWG) Nr. 2040/93 ( 8 ), (EG) Nr. 1418/96 ( 9 ), (EG) Nr. 2054/96 ( 10 ), (EG) Nr. 20/2002 ( 11 ), (EG) Nr. 1195/2002 ( 12 ), (EG) Nr. 43/2003 ( 13 ), (EG) Nr. 995/2003 ( 14 ), (EG) Nr. 14/2004 ( 15 ) und (EG) Nr. 188/2005 ( 16 ) der Kommission zwecks Vereinfachung der Rechtsvorschriften aufgehoben und durch eine einzige Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ersetzt werden. |
(2) |
Es sind die Durchführungsbestimmungen zur Erstellung und Änderung der Bedarfsvorausschätzung für die Erzeugnisse festzulegen, die unter die Sonderregelungen für die Versorgung fallen können. |
(3) |
Für bestimmte von den Einfuhrzöllen befreite Agrarerzeugnisse musste bisher schon eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Zur Vereinfachung der Verwaltung sollte die Einfuhrlizenz als Grundlage für die Befreiung von den Einfuhrzöllen verwendet werden. |
(4) |
Für andere, der Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht unterliegende Agrarerzeugnisse ist eine Bescheinigung erforderlich, die als Grundlage für die Befreiung von den Einfuhrzöllen dienen soll. Hierzu muss das Formblatt für die Einfuhrlizenz, nachstehend „Freistellungsbescheinigung“ genannt, verwendet werden. |
(5) |
Es sind die Modalitäten der Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung mit Erzeugnissen aus der Gemeinschaft im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung festzulegen. Bei diesen Modalitäten ist den Mehrkosten der Versorgung Rechnung zu tragen, die den Regionen in äußerster Randlage durch ihre Abgelegenheit und Insellage entstehen, die diesen Regionen Kosten verursachen, die sie ernsthaft benachteiligen. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft zu erhalten, müssen bei dieser Beihilfe die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden. |
(6) |
Die Beihilferegelung für die Gemeinschaftserzeugnisse muss unter Zugrundelegung des Formblattes für die Einfuhrlizenz, nachstehend „Beihilfebescheinigung“ genannt, verwaltet werden. |
(7) |
Zur Durchführung der Sonderregelungen für die Versorgung müssen bestimmte Vorschriften für die Erteilung der vorgenannten Bescheinigung eingeführt werden, die von den üblichen Vorschriften für Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 17 ) abweichen. |
(8) |
Mit der Verwaltung der Sonderregelungen für die Versorgung werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll sie insbesondere durch die Streichung der allgemeinen Verpflichtung, im Voraus eine Sicherheit zu leisten, und durch die rasche Zahlung bei Versorgung mit Erzeugnissen der Gemeinschaft das Verfahren der Lizenzerteilung beschleunigen. Zum anderen soll sie die ordnungsgemäße Anwendung und Überwachung der Maßnahmen gewährleisten und den Verwaltungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung stellen, damit sie sich vergewissern können, ob die Ziele der Regelung erreicht werden, d. h. insbesondere, ob eine gleichmäßige Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen sichergestellt ist und ob die durch die äußerste Randlage der betreffenden Regionen bedingte Situation mit der effektiven Weitergabe der Vergünstigungen bis zur Vermarktung der für den Endverbraucher bestimmten Erzeugnisse ausgeglichen wird. |
(9) |
Eines dieser Instrumente ist die Eintragung der Marktteilnehmer, die im Rahmen der Sonderregelungen für die Versorgung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, in ein Register. Diese Eintragung berechtigt zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen der Regelungen, sofern die aus den gemeinschaftlichen und den nationalen Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen eingehalten werden. Der Antragsteller ist zu dieser Eintragung berechtigt, wenn er eine Reihe objektiver Bedingungen erfüllt, die zur Verwaltung der Regelungen erforderlich sind. |
(10) |
Die Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen müssen sicherstellen, dass der eingetragene Marktteilnehmer im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen eine Lizenz bzw. Bescheinigung für die Erzeugnisse und Mengen erhält, die Gegenstand seines auf eigene Rechnung durchgeführten Handelsgeschäfts sind; hierzu muss er die Dokumente vorlegen, die den Vorgang und die Berechtigung zum Lizenz- bzw. Bescheinigungsantrag bestätigen. |
(11) |
Voraussetzung für die Kontrolle der den Sonderregelungen unterliegenden Vorgänge sind unter anderem eine Gültigkeitsdauer der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, die den Erfordernissen des Luft- oder Seetransports entspricht, die Verpflichtung zum Nachweis, dass die in der Lizenz bzw. Bescheinigung genannte Lieferung innerhalb kurzer Frist erfolgt ist, sowie das Verbot der Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers der Lizenz bzw. Bescheinigung. |
(12) |
Die Vergünstigungen in Form einer Befreiung von den Einfuhrzöllen und in Form der Beihilfe für die Erzeugnisse der Gemeinschaft müssen sich auf die Produktionskosten und die Endverbraucherpreise auswirken. Deshalb sollte die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigungen überprüft werden. |
(13) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 dürfen die unter die Sonderregelungen für die Versorgung fallenden Erzeugnisse weder erneut in ein Drittland ausgeführt noch in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Die genannte Verordnung enthält jedoch eine begrenzte, je nach Gebiet unterschiedliche Zahl von Abweichungen von diesem Grundsatz. Es sind die Modalitäten festzulegen, die zur Anwendung dieser Abweichungen und zur Kontrolle ihrer Durchführung notwendig sind. Insbesondere sind die Mengen der Verarbeitungserzeugnisse, die traditionell ausgeführt oder versandt werden können, sowie die Mengen und die Bestimmung der Ausfuhren von vor Ort verarbeiteten Erzeugnissen festzulegen, um den regionalen Handel zu fördern. |
(14) |
Zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer sind von den Sonderregelungen für die Versorgung diejenigen Erzeugnisse auszuschließen, die nicht spätestens beim ersten Inverkehrbringen von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 18 ) sind; außerdem sind geeignete Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass diese Vorschrift nicht eingehalten wird. |
(15) |
Es empfiehlt sich, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der für die Regionen in äußerster Randlage geltenden Partnerschaftsverfahren die zur Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Regelungen notwendigen Verwaltungsbestimmungen festlegen, die für die Anwendung und Kontrolle der Regelungen erforderlich sind. Um die ordnungsgemäße Kontrolle dieser Regelungen sicherzustellen, sollten außerdem die Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden. Dementsprechend sind administrative Sanktionen festzulegen, die die vorschriftsmäßige Anwendung der eingeführten Verfahren sicherstellen. |
(16) |
Damit die Anwendung dieser Regelungen bewertet werden kann, ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Kommission in regelmäßigen Abständen entsprechende Mitteilungen machen. |
(17) |
Für jede Beihilferegelung sind der Inhalt der Anträge und die beizufügenden Unterlagen für die Überprüfung der Zulässigkeit der Anträge festzulegen. |
(18) |
Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein. |
(19) |
Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Änderung von Anträgen ist unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Betriebsinhaber zur Einhaltung der Fristen anzuhalten, sollte außerdem bei verspäteten Anträgen eine Kürzung des Beihilfebetrags vorgenommen werden. |
(20) |
Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. ihm notifiziert hat, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle in dem zurückgezogenen Teil Fehler festgestellt wurden. |
(21) |
Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen muss wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die nach dieser Verordnung und die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls gleichzeitig durchführen. |
(22) |
Der Mindestsatz der im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber muss festgesetzt werden. |
(23) |
Die Stichprobe des Mindestkontrollsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse, teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wesentlichen bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Kriterien sind festzulegen. |
(24) |
Der Kontrollsatz sollte bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten im laufenden und im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um eine ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten. |
(25) |
Im Interesse einer wirksamen Vor-Ort-Kontrolle muss das Personal, das die Kontrolle durchführt, über die Gründe für die Auswahl eines Betriebs für die Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen. |
(26) |
Um es den einzelstaatlichen Behörden sowie den zuständigen gemeinschaftlichen Behörden zu ermöglichen, die Einzelheiten einer Vor-Ort-Kontrolle nachzuvollziehen, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter sollten das Protokoll unterzeichnen können. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen sich bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten finden. Außerdem sollte unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrollen im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten der Betriebsinhaber eine Kopie des Berichts erhalten. |
(27) |
Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. |
(28) |
Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und bestimmte Probleme in Fällen höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher und natürlicher Umstände sollten Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt werden. Solche Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines bestimmten Zeitraums reichen. |
(29) |
Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft. |
(30) |
Bei Betriebsinhabern, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfeanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewandt werden, es sei denn, dem Betriebsinhaber wurde bereits mitgeteilt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag unterrichtet. Dies sollte auch für fehlerhafte Angaben in der elektronischen Datenbank gelten. |
(31) |
Müssen bei ein und demselben Betriebsinhaber mehrere Kürzungen vorgenommen werden, so sollten diese unabhängig voneinander und einzeln erfolgen. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden. |
(32) |
Ist ein Betriebsinhaber wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften nachzukommen, so sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren. Hierzu sollte festgelegt werden, welche Fälle die zuständigen Behörden als außergewöhnliche Umstände anerkennen können. |
(33) |
Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses festgelegt werden. |
(34) |
Es sind die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die Einführung eines Bildzeichens festzulegen, mit dem der Bekanntheitsgrad und der Verbrauch spezifischer unbearbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage der Gemeinschaft gefördert werden sollen. |
(35) |
Die Berufsverbände der Regionen in äußerster Randlage müssen vorschlagen, unter welchen Bedingungen das Bildzeichen geführt werden darf, das heißt, sie erstellen ein Verzeichnis der unbearbeiteten oder verarbeiteten Agrarerzeugnisse, die das Bildzeichen führen dürfen, und legen die Qualitätsmerkmale sowie die entsprechenden Produktions- und Verpackungsvorschriften bzw. bei Verarbeitungserzeugnissen die Herstellungsverfahren fest. Es empfiehlt sich, klarzustellen, dass diese Vorschriften auf bestehenden Normen des gemeinschaftlichen Rechts oder — in Ermangelung dessen — des internationalen Rechts beruhen oder aber sich insbesondere auf traditionelle Anbau- und Herstellungsverfahren stützen. |
(36) |
Um die optimale Ausschöpfung dieses speziellen Förderinstruments zu gewährleisten, das den Erzeugern und Herstellern spezifischer Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage zur Verfügung steht, und um für eine einfachere und effizientere Verwaltung und Kontrolle zu sorgen, sollte das Recht, das Bildzeichen zu führen, den in diesen Regionen ansässigen Marktteilnehmern erteilt werden, die unmittelbar für die Produktion, die Verpackung im Hinblick auf die Vermarktung und die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse zuständig sind und sich verpflichten, bestimmte Vorschriften zu beachten. |
(37) |
Den für die betreffenden Regionen zuständigen Behörden obliegt es, die notwendigen zusätzlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die eingeführte Regelung ordnungsgemäß funktioniert und die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden. |
(38) |
Der Kommission sollten die Auskünfte übermittelt werden, die notwendig sind, damit sie die Durchführungsbedingungen dieser Maßnahme in den verschiedenen Regionen in äußerster Randlage weitestgehend harmonisieren kann. |
(39) |
Zur Anwendung der Zollfreiheit bei der Einfuhr von Tabak auf die Kanarischen Inseln ist der Jahreszeitraum für die Berechnung der Höchstmenge von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 festzulegen und der Begriff „Herstellung von Tabakwaren vor Ort“ näher zu definieren. Um eine möglichst hohe Flexibilität zu bieten, sollte die Gesamtmenge an entripptem Rohtabak anhand eines Äquivalenzkoeffizienten für die Einfuhr anderer Erzeugnisse entsprechend dem Bedarf der örtlichen Industrie genutzt werden können. |
(40) |
Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. |
(41) |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie gegebenenfalls zur Durchführung der Beihilferegelungen gemäß dieser Verordnung getroffen haben. Damit die Kommission eine wirksame Kontrolle gewährleisten kann, sollten ihr die Mitgliedstaaten regelmäßig statistische Daten über die Beihilferegelungen übermitteln. |
(42) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 insbesondere hinsichtlich der Programme für die Sonderregelung zur Versorgung der Regionen in äußerster Randlage, der Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen und der Begleitmaßnahmen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) „Regionen in äußerster Randlage“: Regionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag, wobei jedes französische überseeische Departement als eine gesonderte Region in äußerster Randlage anzusehen ist;
b) „zuständige Behörden“: die von dem Mitgliedstaat, zu dem die Region in äußerster Randlage gehört, für die Durchführung dieser Verordnung benannten Behörden;
c) „Programm“: das Gesamtprogramm gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006.
TITEL II
BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG
KAPITEL I
Bedarfsvorausschätzungen
Artikel 3
Gegenstand und Änderung der Bedarfsvorausschätzungen
Mit den Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird der Versorgungsbedarf einer Region in äußerster Randlage je Kalenderjahr quantifiziert. Sie können gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung geändert werden.
KAPITEL II
Versorgung durch Einfuhren aus Drittländern
Abschnitt 1
Einfuhr von Erzeugnissen, für die eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss
Artikel 4
Einfuhrlizenzen
(1) Bei den Erzeugnissen, für die eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, erfolgt die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 bei Vorlage dieser Lizenz.
(2) Die Einfuhrlizenz wird auf dem Formblatt in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.
(3) Feld 20 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz enthält eine der Angaben in Anhang I Teil A sowie eine der Angaben in Anhang I Teil B.
(4) In Feld 12 der Einfuhrlizenz ist der letzte Gültigkeitstag einzutragen.
(5) Die Einfuhrlizenz wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
(6) Die Einfuhrzölle werden auf die Mengen erhoben, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen. Bei Entrichtung der entsprechenden Einfuhrzölle wird eine Toleranz von 5 % gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eingeräumt.
Abschnitt 2
Einfuhr von Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss
Artikel 5
Freistellungsbescheinigung
(1) Bei Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, erfolgt die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 bei Vorlage der Freistellungsbescheinigung.
(2) Die Freistellungsbescheinigung wird auf dem Formblatt der Einfuhrlizenz in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.
Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
(3) In das linke obere Feld der Bescheinigung ist eine der Angaben in Anhang I Teil C zu drucken oder zu stempeln.
(4) Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil D und eine der Angaben in Anhang I Teil B.
(5) In Feld 12 der Freistellungsbescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag einzutragen.
(6) Die Freistellungsbescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten durch die zuständigen Behörden erteilt.
KAPITEL III
Versorgung mit Erzeugnissen der Gemeinschaft
Artikel 6
Festsetzung und Gewährung der Beihilfe
(1) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 legt der Mitgliedstaat im Rahmen des Programms den Betrag der Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage fest, wobei er Folgendes berücksichtigt:
a) hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport: das Umladen zur Beförderung der Waren in die betreffenden Regionen in äußerster Randlage;
b) hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort entstehen: das Marktvolumen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die besondere Qualität der Waren, die für die betreffenden Regionen in äußerster Randlage erforderlich ist.
(2) Für die Versorgung mit Erzeugnissen, für die bereits in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage Vergünstigungen nach den Sonderregelungen für die Versorgung gewährt wurden, wird keine Beihilfe gewährt.
Für die Versorgung mit C-Zucker wird keine Beihilfe gewährt.
Artikel 7
Beihilfebescheinigung und Zahlung
(1) Die Beihilfe wird nach Vorlage einer völlig ausgeschöpften Bescheinigung, nachstehend „Beihilfebescheinigung“ genannt, gezahlt.
Die Vorlage der Beihilfebescheinigung bei den für die Zahlung zuständigen Behörden gilt als Antrag auf Beihilfe und muss — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt.
Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von neunzig Tagen nach Einreichung der verwendeten Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht
a) im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen;
b) wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde. In diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.
(2) Die Beihilfebescheinigung wird auf dem Formblatt der Einfuhrlizenz in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.
Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
(3) In das linke obere Feld der Bescheinigung ist eine der Angaben in Anhang I Teil E zu drucken oder zu stempeln.
Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.
(4) Feld 20 des Antrags auf Beihilfebescheinigung und der Beihilfebescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil F sowie eine der Angaben in Anhang I Teil G.
(5) In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag einzutragen.
(6) Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Beihilfebescheinigung geltende Betrag.
(7) Die Beihilfebescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
KAPITEL IV
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 8
Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher
(1) Im Sinne dieses Titels sind:
a) „Vorteile“ gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006: die Befreiung vom Einfuhrzoll oder die im Rahmen der genannten Verordnung vorgesehene Beihilfe der Gemeinschaft;
b) „Endverbraucher“:
i) bei Erzeugnissen für den direkten Verbrauch: der Verbraucher;
ii) bei zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie:
— der letzte Verarbeitungs- bzw. Verpackungsbetrieb für den Teil der Beihilfe, der die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage ausgleichen soll,
— der Verbraucher für den zusätzlichen Teil der Beihilfe, mit dem die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden sollen;
iii) bei zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie sowie bei zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmten Erzeugnissen: der Landwirt.
(2) Die zuständigen Behörden treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher zu überprüfen. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen betroffenen Marktteilnehmern angewandten Handelsspannen und Preise bewerten.
Der Kommission werden die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, insbesondere die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Beihilfe festgestellt wird, sowie etwaige diesbezügliche Änderungen im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 48 mitgeteilt.
Artikel 9
Register der Marktteilnehmer
(1) Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register (nachstehend das „Register“ genannt) eingetragen sind.
(2) Jeder in der Gemeinschaft ansässige Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen.
Die Eintragung in das Register setzt Folgendes voraus:
a) der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfüllt;
b) der Marktteilnehmer kann gewährleisten, dass diese Tätigkeit in der betreffenden Region in äußerster Randlage durchgeführt wird;
c) der Marktteilnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der betreffenden Region in äußerster Randlage und gemäß den Zielen dieser Regelung:
i) den zuständigen Behörden auf Anfrage alle notwendigen Angaben zu den durchgeführten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den angewandten Preisen und Gewinnspannen,
ii) ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu handeln,
iii) Lizenzen bzw. Bescheinigungen lediglich für die Mengen zu beantragen, die seinen Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, wobei diese Kapazitäten anhand objektiver Belege nachzuweisen sind,
iv) weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Verknappung führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten und
v) zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden dafür zu sorgen, dass bei der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der betreffenden Region in äußerster Randlage die gewährte Vergünstigung bis zum Endverbraucher weitergegeben wird.
(3) Der Marktteilnehmer, der unverarbeitete oder verpackte Erzeugnisse zu den Bedingungen von Artikel 16 weiterversenden bzw. wiederausführen will, muss bei der Einreichung seines Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.
(4) Der Verarbeitungsunternehmer, der Verarbeitungserzeugnisse gemäß den Bedingungen des Artikels 16 bzw. 18 ausführen und/oder versenden will, muss bei der Einreichung seines Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären und den Verarbeitungsort angeben sowie gegebenenfalls die Analyselisten der Verarbeitungserzeugnisse vorlegen.
Artikel 10
Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Lizenz bzw. Bescheinigung
(1) Vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 7 sowie der Artikel 14 und 15 nehmen die zuständigen Behörden den von einem Marktteilnehmer zu jeder Lieferung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz, einer Freistellungsbescheinigung bzw. einer Beihilfebescheinigung an, sofern ihm das Original oder die beglaubigte Kopie der Kaufrechnung und das Original oder die beglaubigte Kopie einer der nachstehend genannten Unterlagen beigefügt sind:
a) Seekonnossement oder Luftfrachtbrief,
b) Ursprungsbescheinigung bei Drittlandserzeugnissen oder bei Erzeugnissen der Gemeinschaft das Versandpapier T2L bzw. das Versandpapier T2LF unter den in Artikel 315 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 19 ) festgelegten Bedingungen.
Die Kaufrechnung, das Konnossement und der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenz bzw. Bescheinigung wird nach Maßgabe der Lieferfrist festgesetzt. In besonderen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn sich die Lieferung durch schwerwiegende und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert hat, wobei sie jedoch zwei Monate vom Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung nicht überschreiten darf.
Artikel 11
Vorlage der Lizenzen bzw. Bescheinigungen und Vorführung der Waren sowie Nichtübertragbarkeit der Lizenzen bzw. Bescheinigungen
(1) Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen für die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse sind den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Zollförmlichkeiten innerhalb von höchstens fünfzehn Arbeitstagen nach Genehmigung zur Löschung der Waren vorzulegen. Die zuständigen Behörden können diese maximale Frist verkürzen.
Bei Waren, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens auf den Azoren oder Madeira bzw. den Kanarischen Inseln waren und danach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, beginnt die maximale Frist von 15 Tagen mit dem Zeitpunkt des Antrags auf die Lizenz bzw. Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1.
(2) Die Waren werden lose oder in gesonderten Partien entsprechend der jeweils vorgelegten Lizenz bzw. Bescheinigung vorgeführt.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten werden die Lizenzen bzw. Bescheinigungen jeweils nur für einen Vorgang verwendet.
(3) Die Lizenzen bzw. Bescheinigungen sind nicht übertragbar.
Artikel 12
Qualität der Erzeugnisse
Nur gesunde, handelsübliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kommen für die besondere Versorgungsregelung in Frage.
Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 ist gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen.
Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die Sonderregelung für die Versorgung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen. Wurde eine Beihilfe nach Artikel 7 gewährt, so wird diese wieder zurückgezahlt. Bei Einfuhren gemäß den Artikeln 4 und 5 wird der Einfuhrzoll entrichtet, sofern der Beteiligte nicht nachweist, dass die betreffenden Erzeugnisse wieder ausgeführt oder zerstört wurden.
Artikel 13
Leistung einer Sicherheit
Bei Beantragung der Einfuhrlizenzen sowie der Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen muss keine Sicherheit geleistet werden.
In besonderen Fällen sehen die zuständigen Behörden jedoch, soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Vergünstigung vor. In diesen Fällen findet Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.
Artikel 14
Erhebliche Zunahme der Anträge auf Lizenzen bzw. Bescheinigungen
(1) Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Einfuhrlizenzen oder Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der besonderen Versorgungsregelung gefährdet, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um anhand der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der betreffenden Region in äußerster Randlage mit lebensnotwendigen Gütern sicherzustellen.
(2) Im Falle einer Einschränkung der Erteilung von Lizenzen bzw. Bescheinigungen kürzen die zuständigen Stellen alle anhängigen Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden.
Artikel 15
Festsetzung einer Höchstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung
Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen in der betreffenden Region in äußerster Randlage bzw. spekulative Maßnahmen zu vermeiden, die die ordnungsgemäße Anwendung der besonderen Versorgungsregelungen schwerwiegend beeinträchtigen können, können die zuständigen Behörden eine Höchstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung festsetzen.
Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewandt wird.
KAPITEL V
Wiederausfuhr und Weiterversand
Artikel 16
Bedingungen für die Wiederausfuhr oder den Weiterversand
(1) Für die Wiederausfuhr und den Weiterversand der unverarbeiteten Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, oder der verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, gelten die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 6.
(2) Für die wiederausgeführten Erzeugnisse trägt Feld 44 der Ausfuhranmeldung eine der Angaben in Anhang I Teil H.
(3) Die Mengen der Erzeugnisse, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und wiederausgeführt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen.
Für diese Erzeugnisse kann keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
(4) Die Mengen der Erzeugnisse, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und weiterversandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und der Versender zahlt die am Einfuhrtag geltenden Erga-omnes-Einfuhrzölle spätestens zum Zeitpunkt des Weiterversands.
Diese Erzeugnisse dürfen erst weiterversandt werden, wenn die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.
Ist es materiell nicht möglich, den Einfuhrtag festzustellen, so wird davon ausgegangen, dass die Erzeugnisse während des dem Tag der Wiederausfuhr vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an dem Tag eingeführt wurden, an dem die höchsten Erga-omnes-Einfuhrzölle galten.
(5) Die Mengen der Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die wiederausgeführt bzw. weiterversandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird spätestens bei der Wiederausfuhr bzw. dem Weiterversand erstattet.
Diese Erzeugnisse dürfen erst weiterversandt bzw. wiederausgeführt werden, wenn die Erstattung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.
Ist es materiell nicht möglich, den Betrag der gewährten Beihilfe festzustellen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die von der Gemeinschaft in den sechs Monaten vor Einreichung des Wiederausfuhr- bzw. Weiterversandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt wurde.
Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
(6) Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen Mengen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und in Artikel 18 genannten nur, sofern ihnen der Verarbeiter oder Ausführer einen hinreichenden Nachweis darüber erbringt, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, deren Einfuhr oder Verbringung im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erfolgt ist.
Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von unverarbeiteten oder vor Ort verpackten Erzeugnissen in anderen Mengen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten nur, sofern ihnen der Ausführer den Nachweis darüber erbringt, dass es sich dabei nicht um unter die besondere Versorgungsregelung fallende Erzeugnisse handelt.
Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Nachweise gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zu vergewissern, und ziehen gegebenenfalls die gewährte Vergünstigung wieder ein.
Artikel 17
Ausfuhrlizenz und erhebliche Zunahme der Ausfuhren
(1) Für die Wiederausfuhr der folgenden Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich:
a) der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Erzeugnisse;
b) der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Erzeugnisse, die nicht die Bedingungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erfüllen.
(2) Wird die gleichmäßige Versorgung der Regionen in äußerster Randlage durch einen erheblichen Anstieg der Wiederausfuhr der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Erzeugnisse gefährdet, so können die zuständigen Behörden eine mengenmäßige Beschränkung festsetzen, um die Deckung der vorrangigen Bedürfnisse in den betreffenden Sektoren sicherzustellen. Diese mengenmäßige Beschränkung wird auf nicht diskriminatorische Weise vorgenommen.
Artikel 18
Traditionelle Wiederausfuhren und Wiederausfuhren im Rahmen des regionalen Handels sowie traditioneller Weiterversand von Verarbeitungserzeugnissen
(1) Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 4 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 innerhalb der traditionellen Handelsströme und im Rahmen des regionalen Handels auszuführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in den Anhängen II bis V festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Die zuständigen Behörden erteilen die notwendigen Genehmigungen, um sicherzustellen, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten jährlichen Höchstmengen nicht überschritten werden.
Als „regionaler Handel“ gilt für jedes französische überseeische Departement, für die Azoren und Madeira sowie für die Kanarischen Inseln der Handel mit den Bestimmungsdrittländern gemäß Anhang VI.
Für die Ausfuhren im Rahmen des regionalen Handels muss der Ausführer den zuständigen Behörden die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Unterlagen innerhalb der in Artikel 49 der genannten Verordnung vorgesehenen Fristen vorlegen. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt, so ziehen die zuständigen Behörden die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährte Begünstigung wieder ein.
An die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira bzw. die Kanarischen Inseln gelieferte Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallen und zur Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.
(2) Die Verarbeitungsvorgänge, die eine traditionelle Ausfuhr oder eine Ausfuhr im Rahmen des regionalen Handels bzw. einen traditionellen Versand gemäß Absatz 1 nach sich ziehen können, müssen — mit Ausnahme der üblichen Behandlungen — sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 20 ) und (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen.
(3) Für die Wiederausfuhr der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.
(4) Für die in diesem Artikel genannten Ausfuhrerzeugnisse trägt Feld 44 der Ausfuhranmeldung eine der Angaben in Anhang I Teil I.
KAPITEL VI
Kontrollen und Sanktionen
Artikel 19
Kontrollen
(1) Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorzunehmenden Verwaltungskontrollen werden erschöpfend durchgeführt und umfassen insbesondere Gegenkontrollen anhand der Unterlagen gemäß Artikel 10 Absatz 1.
(2) Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Auswahl von mindestens 5 % der gemäß Artikel 11 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.
Auf die Warenkontrollen finden die Modalitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates ( 21 ) sinngemäß Anwendung.
In besonderen Fällen kann die Kommission die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.
Artikel 20
Sanktionen
(1) Kommt der Marktteilnehmer seinen gemäß Artikel 9 eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht anzuwendenden Sanktionen — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — folgende Maßnahmen:
a) Wiedereinziehung der Vergünstigung, die dem Inhaber der Einfuhrlizenz, der Freistellungsbescheinigung oder der Beihilfebescheinigung gewährt wurde;
b) je nach Schwere des Verstoßes Aussetzung oder Streichung des Eintrags.
Die unter Buchstabe a genannte Vergünstigung entspricht dem von der Freistellung betroffenen Betrag der Einfuhrzölle bzw. dem Beihilfebetrag, der gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 5 festgestellt wurde.
(2) Führt der Inhaber einer Lizenz bzw. Bescheinigung die vorgesehene Einfuhr oder Verbringung nicht durch, so verliert er — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — für die auf den letzten Gültigkeitstag der Lizenz bzw. Bescheinigung folgenden sechzig Tage das Recht, eine Lizenz bzw. Bescheinigung zu beantragen. Nach dieser Frist werden für einen von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Zeitraum weitere Lizenzen bzw. Bescheinigungen nur erteilt, sofern eine Sicherheit in Höhe der zu gewährenden Vergünstigung geleistet wurde.
(3) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Mengen an Erzeugnissen wiederzuverwenden, die aufgrund von nicht bzw. nur teilweise verwendeten oder für ungültig erklärten Lizenzen bzw. Bescheinigungen weiterhin zur Verfügung stehen, oder um die Vergünstigung wiedereinzuziehen.
KAPITEL VII
Einzelstaatliche Vorschriften
Artikel 21
Einzelstaatliche Verwaltungs- und Begleitvorschriften
Die zuständigen Behörden erlassen die notwendigen ergänzenden Vorschriften für die zeitnahe Verwaltung und Kontrolle der besonderen Versorgungsregelungen.
Sie teilen der Kommission die zur Anwendung von Unterabsatz 1 geplanten Maßnahmen vor deren Durchführung mit.
TITEL III
MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN ERZEUGUNG
KAPITEL I
Vermarktung außerhalb der Erzeugungsregion
Artikel 22
Beihilfebetrag
(1) Der Betrag der Beihilfe, die gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 für die Vermarktung von Erzeugnissen aus den Regionen in äußerster Randlage in der übrigen Gemeinschaft gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 10 % des gemäß Absatz 2 ermittelten Wertes der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung.
Diese Obergrenze erhöht sich auf 13 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn es sich bei dem Vertragspartner auf der Erzeugerseite um eine Vereinigung, einen Verband oder eine Erzeugerorganisation handelt.
(2) Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage des Saisonvertrags (falls gegeben), der besonderen Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege berücksichtigt.
Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei ersten Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen.
Die zuständigen Behörden können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.
(3) Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen sind in den gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programmen festgelegt.
Artikel 23
Tomaten
Für Tomaten des KN-Codes 0702 00 aus den Kanarischen Inseln beträgt die gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gewährte Beihilfe bis zu einer Menge von 250 000 Tonnen pro Jahr 3,6 EUR/100 kg.
Artikel 24
Reis
Bis zu einer jährlichen Höchstmenge von 12 000 Tonnen in Äquivalent vollständig geschliffenem Reis wird im Rahmen von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Vermarktung von in Guayana erzeugtem Reis auf Guadeloupe und Martinique sowie in der übrigen Gemeinschaft gewährt.
Bei Vermarktung in der übrigen Gemeinschaft außerhalb von Guadeloupe und Martinique beträgt die jährliche Höchstmenge jedoch 4 000 Tonnen.
KAPITEL II
Beihilfeanträge
Artikel 25
Antragstellung
Die Beihilfeanträge sind bei den von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannten Stellen nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Diese Einreichungsfristen werden so gewählt, dass sie die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen ermöglichen, und dürfen nicht über den 28. Februar des folgenden Kalenderjahres hinausreichen.
Artikel 26
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Ein Beihilfeantrag kann nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 27
Verspätete Antragstellung
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den gemäß Artikel 25 festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
Artikel 28
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit ganz oder teilweise wieder zurückgenommen werden.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, unterrichtet, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen im Sinne des Absatzes 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 29
Zahlung der Beihilfen
Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr
— im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung, der Maßnahmen für Einfuhr und Lieferung lebender Tiere und der Maßnahmen gemäß Artikel 50 im Laufe des Jahres,
— im Falle der Direktzahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates ( 22 ),
— im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
KAPITEL III
Kontrollen
Artikel 30
Allgemeine Grundsätze
Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 32 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss auch mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.
Artikel 31
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.
(2) Die in diesem Kapitel geregelten Vor-Ort-Kontrollen und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.
(3) Verhindert der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so sind die betreffenden Anträge abzulehnen.
Artikel 32
Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber
(1) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Betriebsinhaber einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt:
a) die Beihilfebeträge;
b) die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche und die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge;
c) die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;
d) die Kontrollergebnisse der Vorjahre;
e) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.
Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber nach dem Zufallsprinzip aus.
(2) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Betriebsinhabers für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.
Artikel 33
Kontrollbericht
(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) die Beihilferegelungen und kontrollierten Anträge;
b) die anwesenden Personen;
c) die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren;
d) Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes;
e) die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden;
f) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;
g) Angaben zu den sonstigen Kontrollmaßnahmen.
(2) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Betriebsinhaber eine Kopie des Berichts.
Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
KAPITEL IV
Kürzungen, Ausschlüsse und rechtsgrundlose Zahlungen
Artikel 34
Kürzungen und Ausschlüsse
Weichen die im Rahmen der Beihilfeanträge gemeldeten Angaben und die bei den Kontrollen gemäß Kapitel III gemachten Feststellungen voneinander ab, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat Kürzungen und Ausschlüsse von Beihilfen vor. Diese müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Artikel 35
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 34 finden keine Anwendung, wenn der Beihilfeempfänger sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Beihilfeempfänger die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Beihilfeempfänger hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Beihilfeempfänger bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Beihilfeempfängers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 36
Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen
(1) Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission ( 23 ) sinngemäß.
(2) Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Nachlässigkeit vonseiten des Begünstigten, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechneter Zinsen verhängt.
Artikel 37
Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Fälle von höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitzuteilen.
TITEL IV
BEGLEITMASSNAHMEN
KAPITEL I
Bildzeichen
Artikel 38
Verwendung des Bildzeichens
(1) Das Bildzeichen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 soll lediglich den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch unbearbeiteter oder verarbeiteter spezifischer Agrarerzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage steigern, welche den Vorschriften der Berufsverbände genügen, die die Marktteilnehmer der genannten Regionen vertreten.
Das Bildzeichen ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung abgebildet.
(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betreffen Qualitätsnormen oder die Einhaltung von Anbau-, Produktions- und Herstellungsverfahren und -techniken sowie die Einhaltung von Normen für die Aufmachung und Verpackung.
Diese Vorschriften stützen sich auf Bestimmungen des gemeinschaftlichen oder — in Ermangelung dessen — des internationalen Rechts oder werden gegebenenfalls auf Vorschlag der repräsentativen Berufsverbände speziell für die Erzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage erlassen.
Artikel 39
Recht auf Verwendung des Bildzeichens
(1) Für jedes Erzeugnis, für das die Vorschriften gemäß Artikel 38 erlassen wurden, erteilen die zuständigen Behörden der Erzeugermitgliedstaaten oder die von ihnen dazu ermächtigte Stelle den Marktteilnehmern der nachstehend aufgeführten Kategorien je nach Art des Erzeugnisses das Recht, das Bildzeichen zu verwenden:
a) einzelnen oder in Organisationen oder Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeugern,
b) Zwischenhändlern, die das Erzeugnis für die Vermarktung verpacken und
c) Herstellern von Verarbeitungserzeugnissen, die auf dem Gebiet ihrer ultraperipheren Region ansässig sind.
(2) Das Recht gemäß Absatz 1 wird durch eine Zulassung für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verliehen.
Artikel 40
Zulassung
(1) Die Zulassung gemäß Artikel 39 Absatz 2 wird auf Antrag Marktteilnehmern gemäß Absatz 1 des genannten Artikels erteilt, die gegebenenfalls über die erforderlichen technischen Einrichtungen oder Geräte für die Erzeugung oder Herstellung des betreffenden Erzeugnisses gemäß den Vorschriften von Artikel 38 verfügen, und
a) sich je nach Fall verpflichten, Erzeugnisse zu erzeugen, zu verpacken oder herzustellen, die den genannten Vorschriften genügen,
b) sich zu einer Buchführung verpflichten, durch die sich speziell die Erzeugung, Verpackung oder Herstellung des Erzeugnisses, das das Bildzeichen führen darf, verfolgen lässt,
c) sich verpflichten, sich jeder von den zuständigen Behörden geforderten Kontrolle und Überprüfung zu unterziehen.
(2) Die Zulassung wird entzogen, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der zugelassene Verwender die für das Erzeugnis geltenden Vorschriften nicht beachtet hat oder einer der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Je nach Schwere des festgestellten Verstoßes wird die Zulassung vorübergehend oder endgültig entzogen.
Artikel 41
Kontrolle der Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens
Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, ob die Verwender den Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens genügen und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 40 nachkommen.
Die zuständigen Behörden können mit der Durchführung der Kontrollen hierzu befugte Einrichtungen beauftragen, die über die erforderliche technische Kompetenz und Unparteilichkeit verfügen. In diesem Fall erstatten diese Einrichtungen den Behörden regelmäßig Bericht über die Durchführung ihrer Kontrollaufgaben.
Artikel 42
Einzelstaatliche Maßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden treffen die für die Verwaltung der Bildzeichenregelung notwendigen zusätzlichen administrativen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Erhebung einer Abgabe umfassen, die von den zugelassenen Verwendern des Bildzeichens für dessen Druck sowie zur Deckung der Verwaltungskosten und der aus den Kontrollen erwachsenden Kosten erhoben wird.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Dienststellen oder gegebenenfalls Einrichtungen für die Zulassung gemäß Artikel 39 Absatz 2 und die Kontrollen zuständig sind, die zur Überwachung der Anwendung dieses Kapitels durchgeführt werden. Außerdem übermitteln sie ihr binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die geplanten zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor deren Annahme.
Artikel 43
Missbräuchliche Verwendung des Bildzeichens und Publizität
Die Mitgliedstaaten wenden die bestehenden einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an, um die missbräuchliche Verwendung des Bildzeichens zu verhindern oder gegebenenfalls zu bestrafen, oder treffen die hierzu notwendigen Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die anwendbaren Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Publizität des Bildzeichens sowie der Erzeugnisse, für die es verwendet werden darf.
Artikel 44
Bedingungen für die Wiedergabe und Verwendung
Die Wiedergabe und die Verwendung des Bildzeichens unterliegen den technischen Vorschriften von Anhang VII.
KAPITEL II
Einfuhr von Tabak auf den Kanarischen Inseln
Artikel 45
Einzelheiten der Zollbefreiung für Tabak
(1) Für die Bemessung der jährlichen Höchstmenge gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres zugrunde gelegt.
(2) Für die Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gilt als „Herstellung von Tabakwaren vor Ort“ jede Tätigkeit zur Verarbeitung der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse zu konsumfertigen Tabakprodukten auf den Kanarischen Inseln.
(3) Die Mengen von rohem und halbverarbeitetem Tabak gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 werden mittels der Äquivalenzkoeffizienten in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung in Mengen entrippten Rohtabaks umgerechnet.
Artikel 46
Freistellungsbedingungen
(1) Die Einfuhr der in Anhang VIII genannten Erzeugnisse setzt die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung voraus. Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil J.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Artikel 2, 5, 9 bis 13, 15, 19 und 20 sinngemäß.
(2) Die zuständigen Stellen wachen darüber, dass die in Anhang VIII dieser Verordnung genannten Erzeugnisse nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, verwendet werden.
KAPITEL III
Tierische Erzeugnisse
▼M4 —————
Artikel 46b
Tierhaltung
(1) Für die Einfuhr männlicher Jungrinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 oder 0102 90 49 mit Ursprung in Drittländern, die zur Mast in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, brauchen keine Zölle entrichtet zu werden, bis der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern einen Umfang erreicht hat, bei dem die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Rindfleischerzeugung sichergestellt sind.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Einfuhrzollbefreiung gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere mindestens 120 Tage lang in der Region in äußerster Randlage gemästet werden, die die Einfuhrlizenz erteilt hat.
(3) Die Befreiung von den Einfuhrzöllen erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:
a) Der Einführer oder Antragsteller erklärt zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere in den französischen überseeischen Departements oder in Madeira schriftlich, dass die Rinder dazu bestimmt sind, für einen Zeitraum vom 120 Tagen ab dem Tag ihrer Ankunft dort gemästet und anschließend dort verbraucht zu werden;
b) der Einführer oder der Antragsteller verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere schriftlich, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats ab dem Ankunftstag mitzuteilen, in welchem Betrieb die Rinder gemästet werden;
c) bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats wird eine Sicherheit geleistet hat, deren Höhe in Anhang VIIIa für die jeweiligen KN-Codes festgesetzt ist. Die Mast der eingeführten Tiere in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission ( 24 ).
(4) Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 3 Buchstabe c erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Jungrinder
a) in den Betrieben gemäß Absatz 3 Buchstabe b gemästet wurden;
b) nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder
c) vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.
d) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.
TITEL V
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 47
Mitteilungen
Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelungen übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das betreffende Quartal folgt, die folgenden für die Vormonate des betreffenden Kalenderjahres nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken aufgeschlüsselten Angaben, die zu diesem Zeitpunkt vorliegen:
◄
a) die je nach Herkunft aus einem Drittland oder der Gemeinschaft aufgeschlüsselten Mengen;
b) die Höhe der Beihilfe sowie die je Erzeugnis tatsächlich gezahlten Beträge, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach besonderen Verwendungszwecken;
c) die nicht in Anspruch genommenen Mengen der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, aufgeschlüsselt nach Art der Lizenz bzw. Bescheinigung;
d) die gegebenenfalls gemäß Artikel 16 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen;
e) die gegebenenfalls nach Verarbeitung gemäß Artikel 18 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen;
f) die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen innerhalb des Zeitraums;
g) den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme.
Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der verwendeten Lizenzen bzw. Bescheinigungen übermittelt. Sie werden auf elektronischem Weg unter Verwendung der Formulare in Anhang VIIIb an die Kommission geschickt. Sollten die am letzten Tag des Monats Januar für das vergangene Kalenderjahr mitgeteilten Angaben nur vorläufig sein, so werden sie bei einer späteren Mitteilung, die die zuständigen Behörden der Kommission spätestens bis zum darauf folgenden 31. März übermitteln, durch die endgültigen Angaben ersetzt.
(2) Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Angaben:
a) bis zum 31. März eines jeden Jahres die eingegangenen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr;
b) bis zum 31. Juli die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.
(3) Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 25 ).
Artikel 48
Bericht
(1) Der Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 enthält insbesondere:
a) die maßgeblichen sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Entwicklungen;
b) eine Zusammenfassung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen, ergänzt durch eine Analyse dieser Daten und erforderlichenfalls eine Darstellung und Analyse des Wirtschaftssektors, auf den sich die betreffende Maßnahme bezieht;
c) den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen operationellen und spezifischen Ziele, zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind;
d) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt wurden;
e) eine Bewertung des Ergebnisses der Gesamtheit dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander;
f) bei der Sonderregelung für die Versorgung:
— Daten und eine Analyse zur Preisentwicklung und zur Weitergabe der hierbei gewährten Vergünstigung sowie die Maßnahmen und Kontrollen zur Sicherstellung dieser Weitergabe;
— unter Berücksichtigung der sonstigen bestehenden Beihilferegelungen eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gemessen an den durch den Transport zu den Regionen in äußerster Randlage entstehenden Mehrkosten und den bei der Ausfuhr nach Drittländern üblichen Preise sowie — im Falle von Erzeugnissen, die zur Verarbeitung oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmt sind — den Mehrkosten aufgrund der Insellage und äußersten Randlage;
g) Angaben über den Umfang der Erreichung der Ziele jeder der im Programm enthaltenen Aktionen, gemessen anhand objektiv messbarer Indikatoren;
h) Angaben über die jährliche Versorgungsbilanz der betreffenden Region insbesondere im Hinblick auf Verbrauch, Entwicklung der Tierbestände, Erzeugung und Handel;
i) die tatsächlich gewährten Beträge für die Durchführung der Aktionen des Programms auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien, wie zum Beispiel die Zahl der begünstigten Erzeuger, die Zahl der Tiere, für die eine Zahlung gewährt wird, die begünstigten Flächen oder die Zahl der betreffenden Betriebe;
j) Angaben über die finanzielle Abwicklung jeder im Programm enthaltenen Aktion;
k) statistische Angaben über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls angewendeten Sanktionen;
l) Bemerkungen des Mitgliedstaats zur Durchführung des Programms.
(2) Für das Jahr 2006 enthält der Bericht eine Bewertung der Auswirkungen des Programms zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf die Tierhaltung und die Agrarwirtschaft der betreffenden Region.
(3) Die Mitteilungen und Berichte gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Artikel 49
Programmänderungen
(1) Geplante Änderungen der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:
a) die Gründe und möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen;
b) die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;
c) die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legen die Mitgliedstaaten höchstens einmal pro Kalenderjahr und Programm Programmänderungsanträge vor. Diese Änderungsanträge müssen bis spätestens 1. August jedes Jahres bei der Kommission eingehen.
Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die beantragten Änderungen, so gelten diese ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Beantragungsjahr folgt.
Die Änderungen können eher gelten, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich bestätigt, dass die beantragten Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.
Entspricht die beantragte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat davon in Kenntnis und die Änderung gilt erst, wenn die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge der Mitgliedstaaten und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 innerhalb von vier Monaten nach deren Einreichung, wenn es sich um folgende Änderungen handelt:
a) die Aufnahme neuer Maßnahmen, Aktionen, Erzeugnisse oder Beihilferegelungen in das Gesamtprogramm und
b) die Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für alle bestehenden Maßnahmen, Aktionen, Erzeugnisse oder Regelungen um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge.
Die genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Beantragungsjahr folgt.
(3) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern sie die Kommission davon in Kenntnis setzen:
a) im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der einzelnen Beihilfehöhen von bis zu 20 % oder Änderungen der Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe;
b) im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung Anhebungen oder Verringerungen der Beträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen um bis zu 20 % und
c) Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 26 ) festgelegten Codes und Beschreibungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen.
Die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 gelten erst ab dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie sind hinreichend zu erklären und zu begründen und dürfen außer in folgenden Fällen nur einmal im Jahr umgesetzt werden:
a) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände,
b) Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung,
c) Änderung der statistischen Nomenklatur und der Codes des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,
d) Mittelübertragungen innerhalb der Maßnahmen zugunsten der Erzeugung. Diese Änderungen sind jedoch spätestens am 30. April des Jahres mitzuteilen, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde.
Artikel 50
Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen
Zur Finanzierung der Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in einem gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programm zu dessen Durchführung vorgesehen sind, kann höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags verwendet werden, der gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung für das jeweilige Programm bereitgestellt wurde.
Artikel 51
Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen.
Artikel 52
Kürzung der Vorschüsse
Werden die Angaben der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß den Artikeln 47 und 48 unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, so kürzt die Kommission unbeschadet der allgemeinen Regeln im Rahmen der Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag.
Artikel 52a
Übergangsbestimmungen
(1) Die zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 erlassenen Durchführungsbestimmungen, deren Gültigkeitsdauer über den 31. Dezember 2005 hinaus reicht, gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Zustimmung zu dem Gesamtprogramm gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 notifiziert hat.
(2) Die vorliegende Verordnung gilt für die Anträge, die aufgrund der für das Jahr 2006 erlassenen Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 eingereicht wurden und über die zum Zeitpunkt der Notifizierung gemäß Absatz 1 noch nicht entschieden worden ist oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden.
Artikel 53
Aufhebung
Die Verordnungen (EWG) Nr. 388/92, (EWG) Nr. 2174/92, (EWG) Nr. 2233/92, (EWG) Nr. 2234/92, (EWG) Nr. 2235/92, (EWG) Nr. 2039/93, (EWG) Nr. 2040/93, (EG) Nr. 1418/96, (EG) Nr. 2054/96, (EG) Nr. 20/2002, (EG) Nr. 1195/2002, (EG) Nr. 43/2003, (EG) Nr. 995/2003, (EG) Nr. 14/2004 und (EG) Nr. 188/2005 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX.
Artikel 54
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die betreffenden Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Genehmigung des Programms des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 notifiziert hat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TEIL A
Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3:
— Eine der folgenden Angaben auf Spanisch:
—— „Productos destinados al consumo directo“
— „Productos destinados a la industria de transformación o acondicionamiento“
— „Productos destinados a ser utilizados como insumos agrarios“
— „Animales importados de la especie bovina, destinados al engorde“
— Eine der folgenden Angaben auf Tschechisch:
—— „produkty pro přímou spotřebu“
— „produkty pro zpracovatelský a/nebo balicí průmysl“
— „produkty určené pro použití jako zemědělské vstupy“
— „dovezený skot pro výkrm“
— Eine der folgenden Angaben auf Dänisch:
—— „produkter til direkte konsum“
— „produkter til forarbejdnings- og/eller emballeringsindustrien“
— „produkter, der skal anvendes som rå- og hjælpestoffer“
— „importeret kvæg til opfedning“
— Eine der folgenden Angaben auf Deutsch:
—— „Erzeugnisse für den direkten Verbrauch“
— „Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie“
— „zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse“
— „zur Mast eingeführte Rinder“
— Eine der folgenden Angaben auf Estnisch:
—— „otsetarbimiseks ettenähtud tooted“
— „tooted töötlevale ja/või pakenditööstusele“
— „põllumajanduslikuks tooraineks ettenähtud tooted“
— „imporditud nuumveised“
— Eine der folgenden Angaben auf Griechisch:
—— „προϊόντα που προορίζονται για άμεση κατανάλωση“
— „προϊόντα που προορίζονται για τις βιομηχανίες μεταποίησης ή/και συσκευασίας“
— „προϊόντα που προορίζονται για χρήση ως γεωργικές εισροές“
— „εισαγόμενα βοοειδή προς πάχυνση“
— Eine der folgenden Angaben auf Englisch:
—— „products for direct consumption“
— „products for the processing and/or packaging industry“
— „products intended for use as agricultural inputs“
— „bovine animals imported for fattening“
— Eine der folgenden Angaben auf Französisch:
—— „produits destinés à la consommation directe“
— „produits destinés aux industries de transformation et/ou de conditionnement“
— „produits destinés à être utilisés comme intrants agricoles“
— „animaux bovins pour l'engraissement importés“
— Eine der folgenden Angaben auf Italienisch:
—— „prodotti destinati al consumo diretto“
— „prodotti destinati alle industrie di trasformazione e/o di condizionamento“
— „prodotti destinati ad essere utilizzati come fattori di produzione agricoli“
— „bovini destinati all’ingrasso importati“
— Eine der folgenden Angaben auf Lettisch:
—— „tiešam patēriņam paredzēti produkti“
— „produkti, kas paredzēti pārstrādei un/vai iesaiņošanai“
— „produkti, kas ir lauksaimniecībā izmantojamās vielas“
— „ievesti liellopi nobarošanai“
— Eine der folgenden Angaben auf Litauisch:
—— „tiesiogiai vartoti skirti produktai“
— „perdirbimo ir/arba pakavimo pramonei skirti produktai“
— „produktai, skirti naudoti kaip žemės ūkio ištekliai“
— „importuojami galvijai, skirti penėjimui“
— Eine der folgenden Angaben auf Ungarisch:
—— „közvetlen fogyasztásra szánt termékek“
— „a feldolgozó- és/vagy a csomagolóipar számára szánt termékek“
— „mezőgazdasági inputanyagként felhasználandó termékek“
— „importált, hízlalásra szánt szarvasmarhafélék“
— Eine der folgenden Angaben auf Maltesisch:
—— „prodotti maħsuba għall-konsum dirett“
— „prodotti maħsuba għall-industriji tat-trasformazzjoni u/jew ta’ l-imballaġġ“
— „prodotti maħsuba għall-użu agrikolu“
— „bhejjem ta’ l-ifrat għat-tismin importati“
— Eine der folgenden Angaben auf Niederländisch:
—— „producten voor rechtstreekse consumptie“
— „producten voor de verwerkende industrie en/of de verpakkingsindustrie“
— „producten voor gebruik als landbouwproductiemiddel“
— „ingevoerde mestrunderen“
— Eine der folgenden Angaben auf Polnisch:
—— „produkty przeznaczone do bezpośredniego spożycia“
— „produkty przeznaczone do przetworzenia i/lub opakowania“
— „produkty przeznaczone do użycia jako nakłady rolnicze“
— „bydło importowane przeznaczone do opasu“
— Eine der folgenden Angaben auf Portugiesisch:
—— „produtos destinados ao consumo directo“
— „produtos destinados às indústrias de transformação e/ou de acondicionamento“
— „produtos destinados a ser utilizados como factores de produção agrícola“
— „bovinos de engorda importados“
— Eine der folgenden Angaben auf Slowakisch:
—— „výrobky určené na priamu spotrebu“
— „výrobky určené pre spracovateľský a/alebo baliarenský priemysel“
— „výrobky určené na použitie ako poľnohospodárske vstupy“
— „dovezený hovädzí dobytok určený na výkrm“
— Eine der folgenden Angaben auf Slowenisch:
—— „proizvodi, namenjeni za neposredno prehrano“
— „proizvodi, namenjeni predelovalni in/ali pakirni industriji“
— „proizvodi, namenjeni za kmetijske vložke“
— „uvoženo govedo za pitanje“
— Eine der folgenden Angaben auf Finnisch:
—— „suoraan kulutukseen tarkoitettuja tuotteita“
— „jalostus- ja/tai pakkausteollisuuteen tarkoitettuja tuotteita“
— „maatalouden tuotantopanoksiksi tarkoitettuja tuotteita“
— „tuotuja lihotukseen tarkoitettuja nautoja“
— Eine der folgenden Angaben auf Schwedisch:
—— „produkter avsedda för direkt konsumtion“
— „produkter avsedda för bearbetning eller förpackning“
— „produkter avsedda att användas som insatsvaror i jordbruket“
— „importerade nötkreatur, avsedda för gödning“.
TEIL B
Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4:
— Spanisch: „Exención de los derechos de importación“ y „Certificado destinado a ser utilizado en [nombre de la región ultraperiférica]“
— Tschechisch: „osvobození od dovozních cel“ a „osvědčení pro použití v [název nejvzdálenějšího regionu]“
— Dänisch: „fritagelse for importtold“ og „licensen skal anvendes i [fjernområdets navn]“
— Deutsch: „Befreiung von den Einfuhrzöllen“ und „zu verwenden in [Name der Region in äußerster Randlage]“
— Estnisch: „imporditollimaksudest vabastatud“ ja „[kus (äärepoolseima piirkonna nimi)] kasutamiseks ettenähtud litsents“
— Griechisch: „απαλλαγή από τους εισαγωγικούς δασμούς“ και „πιστοποιητικό προς χρήση στην [όνομα της ιδιαίτερα απομακρυσμένης περιφέρειας]“
— Englisch: „exemption from import duties“ and „certificate to be used in [name of the outermost region]“
— Französisch: „exonération des droits à l'importation“ et „certificat à utiliser dans [nom de la région ultrapériphérique]“
— Italienisch: „esenzione dai dazi all’importazione“ e „titolo destinato a essere utilizzato in [nome della regione ultraperiferica]“
— Lettisch: „atbrīvojums no ievedmuitas nodokļa“ un „sertifikāts jāizmanto [attālākā reģiona nosaukums]“
— Litauisch: „atleidimas nuo importo muitų“ ir „sertifikatas, skirtas naudoti [atokiausio regiono pavadinimas]“
— Ungarisch: „behozatali vám alóli mentesség“ és „[a legkülső régió neve]-i felhasználásra szóló engedély“
— Maltesisch: „eżenzjoni tad-dazji fuq l-importazzjoni“ u „ċertifikat għall-użi fi [isem ir-reġjun ultraperiferiku]“
— Niederländisch: „vrijstelling van invoerrechten“ en „in [naam van het ultraperifere gebied] te gebruiken certificaat“
— Polnisch: „zwolnienie z należności przywozowych“ i „świadectwo stosowane w [nazwa danego regionu najbardziej oddalonego]“
— Portugiesisch: „isenção dos direitos de importação“ e „certificado a utilizar em [nome da região ultraperiférica]“
— Slowakisch: „oslobodenie od dovozného cla“ a „osvedčenie určené na použitie v [názov najvzdialenejšieho regiónu]“
— Slowenisch: „oprostitev uvoznih dajatev“ in „dovoljenje se uporabi v [ime najbolj oddaljene regije]“
— Finnisch: „vapautettu tuontitulleista“ ja „(syrjäisimmän alueen nimi) käytettävä todistus“
— Schwedisch: „tullbefrielse“ och „intyg som skall användas i [randområdets namn]“.
TEIL C
Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3:
— Spanisch: „Certificado de exención“
— Tschechisch: „osvědčení o osvobození“
— Dänisch: „fritagelseslicens“
— Deutsch: „Freistellungsbescheinigung“
— Estnisch: „vabastussertifikaat“
— Griechisch: „πιστοποιητικό απαλλαγής“
— Englisch: „exemption certificate“
— Französisch: „certificat d'exonération“
— Italienisch: „titolo di esenzione“
— Lettisch: „atbrīvojuma apliecība“
— Litauisch: „atleidimo nuo importo muitų sertifikatas“
— Ungarisch: „mentességi bizonyítvány“
— Maltesisch: „ċertifikat ta’ eżenzjoni“
— Niederländisch: „vrijstellingscertificaat“
— Polnisch: „świadectwo zwolnienia“
— Portugiesisch: „certificado de isenção“
— Slowakisch: „osvedčenie o oslobodení od cla“
— Slowenisch: „potrdilo o oprostitvi“
— Finnisch: „vapautustodistus“
— Schwedisch: „intyg om tullbefrielse“.
TEIL D
Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4:
— Eine der folgenden Angaben auf Spanisch:
—— „Productos destinados a la industria de transformación o acondicionamiento“
— „Productos destinados al consumo directo“
— „Productos destinados a ser utilizados como insumos agrarios“
— Eine der folgenden Angaben auf Tschechisch:
—— „produkty pro zpracovatelský a/nebo balicí průmysl“
— „produkty pro přímou spotřebu“
— „produkty určené pro použití jako zemědělské vstupy“
— Eine der folgenden Angaben auf Dänisch:
—— „produkter til forarbejdnings- og/eller emballeringsindustrien“
— „produkter til direkte konsum“
— „produkter, der skal anvendes som rå- og hjælpestoffer“
— Eine der folgenden Angaben auf Deutsch:
—— „Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie“
— „Erzeugnisse für den direkten Verbrauch“
— „zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse“
— Eine der folgenden Angaben auf Estnisch:
—— „tooted töötlevale ja/või pakenditööstusele“
— „otsetarbimiseks ettenähtud tooted“
— „põllumajanduslikuks tooraineks ettenähtud tooted“
— Eine der folgenden Angaben auf Griechisch:
—— „προϊόντα που προορίζονται για τις βιομηχανίες μεταποίησης ή/και συσκευασίας“
— „προϊόντα που προορίζονται για άμεση κατανάλωση“
— „προϊόντα που προορίζονται για χρήση ως γεωργικές εισροές“
— Eine der folgenden Angaben auf Englisch:
—— „products for the processing and/or packaging industry“
— „products for direct consumption“
— „products intended for use as agricultural inputs“
— Eine der folgenden Angaben auf Französisch:
—— „produits destinés aux industries de transformation et/ou de conditionnement“
— „produits destinés à la consommation directe“
— „produits destinés à être utilisés comme intrants agricoles“
— Eine der folgenden Angaben auf Italienisch:
—— „prodotti destinati alle industrie di trasformazione e/o di condizionamento“
— „prodotti destinati al consumo diretto“
— „prodotti destinati ad essere utilizzati come fattori di produzione agricoli“
— Eine der folgenden Angaben auf Lettisch:
—— „produkti, kas paredzēti pārstrādei un/vai iesaiņošanai“
— „tiešam patēriņam paredzēti produkti“
— „produkti, kas ir lauksaimniecībā izmantojamās vielas“
— Eine der folgenden Angaben auf Litauisch:
—— „perdirbimo ir/arba pakavimo pramonei skirti produktai“
— „tiesiogiai vartoti skirti produktai“
— „produktai, skirti naudoti kaip žemės ūkio ištekliai“
— Eine der folgenden Angaben auf Ungarisch:
—— „a feldolgozó- és/vagy a csomagolóipar számára szánt termékek“
— „közvetlen fogyasztásra szánt termékek“
— „mezőgazdasági inputanyagként felhasználandó termékek“
— Eine der folgenden Angaben auf Maltesisch:
—— „prodotti maħsuba għall-industriji tat-trasformazzjoni u/jew ta’ l-imballaġġ“
— „prodotti maħsuba għall-konsum dirett“
— „prodotti maħsuba għall-użu agrikolu“
— Eine der folgenden Angaben auf Niederländisch:
—— „producten voor de verwerkende industrie en/of de verpakkingsindustrie“
— „producten voor rechtstreekse consumptie“
— „producten voor gebruik als landbouwproductiemiddel“
— Eine der folgenden Angaben auf Polnisch:
—— „produkty przeznaczone do przetworzenia i/lub opakowania“
— „produkty przeznaczone do bezpośredniego spożycia“
— „produkty przeznaczone do użycia jako nakłady rolnicze“
— Eine der folgenden Angaben auf Portugiesisch:
—— „produtos destinados às indústrias de transformação e/ou de acondicionamento“
— „produtos destinados ao consumo directo“
— „produtos destinados a ser utilizados como factores de produção agrícola“
— Eine der folgenden Angaben auf Slowakisch:
—— „výrobky určené pre spracovateľský a/alebo baliarenský priemysel“
— „výrobky určené na priamu spotrebu“
— „výrobky určené na použitie ako poľnohospodárske vstupy“
— Eine der folgenden Angaben auf Slowenisch:
—— „proizvodi, namenjeni predelovalni in/ali pakirni industriji“
— „proizvodi, namenjeni za neposredno prehrano“
— „proizvodi, namenjeni za kmetijske vložke“
— Eine der folgenden Angaben auf Finnisch:
—— „jalostus- ja/tai pakkausteollisuuteen tarkoitettuja tuotteita“
— „suoraan kulutukseen tarkoitettuja tuotteita“
— „maatalouden tuotantopanoksiksi tarkoitettuja tuotteita“
— Eine der folgenden Angaben auf Schwedisch:
—— „produkter avsedda för bearbetning eller förpackning“
— „produkter avsedda för direkt konsumtion“
— „produkter avsedda att användas som insatsvaror i jordbruket“.
TEIL E
Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3:
— Spanisch: „Certificado de ayuda“
— Tschechisch: „osvědčení o podpoře“
— Dänisch: „støttelicens“
— Deutsch: „Beihilfebescheinigung“
— Estnisch: „toetussertifikaat“
— Griechisch: „πιστοποιητικό ενίσχυσης“
— Englisch: „aid certificate“
— Französisch: „certificat aides“
— Italienisch: „titolo di aiuto“
— Lettisch: „atbalsta sertifikāts“
— Litauisch: „pagalbos sertifikatas“
— Ungarisch: „támogatási bizonyítvány“
— Maltesisch: „ċertifikat ta’ l-għajnuniet“
— Niederländisch: „steuncertificaat“
— Polnisch: „świadectwo pomocy“
— Portugiesisch: „certificado de ajuda“
— Slowakisch: „osvedčenie o pomoci“
— Slowenisch: „potrdilo o pomoči“
— Finnisch: „tukitodistus“
— Schwedisch: „stödintyg“.
TEIL F
Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 4:
— Eine der folgenden Angaben auf Spanisch:
—— „Productos destinados a la industria de transformación o acondicionamiento“
— „Productos destinados al consumo directo“
— „Productos destinados a ser utilizados como insumos agrarios“ ( 27 )
— „Animales vivos destinados al engorde“
— „Azúcar C: sin ayuda“
— Eine der folgenden Angaben auf Tschechisch:
—— „produkty pro zpracovatelský a/nebo balicí průmysl“
— „produkty pro přímou spotřebu“
— „produkty určené pro použití jako zemědělské vstupy“ (27)
— „živá zvířata pro výkrm“
— „cukr C: bez podpory“
— Eine der folgenden Angaben auf Dänisch:
—— „produkter til forarbejdnings- og/eller emballeringsindustrien“
— „produkter til direkte konsum“
— „produkter, der skal anvendes som rå- og hjælpestoffer“ (27)
— „levende dyr til opfedning“
— „C-sukker: ingen støtte“
— Eine der folgenden Angaben auf Deutsch:
—— „Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie“
— „Erzeugnisse für den direkten Verbrauch“
— „zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse“ (27)
— „zur Mast eingeführte lebende Tiere“
— „C-Zucker: keine Beihilfe“
— Eine der folgenden Angaben auf Estnisch:
—— „tooted töötlevale ja/või pakenditööstusele“
— „otsetarbimiseks ettenähtud tooted“
— „põllumajanduslikuks tooraineks ettenähtud tooted“ (27)
— „imporditud nuumveised“
— „C-suhkur, toetust ei anta“
— Eine der folgenden Angaben auf Griechisch:
—— „προϊόντα που προορίζονται για τις βιομηχανίες μεταποίησης ή/και συσκευασίας“
— „προϊόντα που προορίζονται για άμεση κατανάλωση“
— „προϊόντα που προορίζονται για χρήση ως γεωργικές εισροές“ (27)
— „ζώντα ζώα προς πάχυνση“
— „ζάχαρη Γ: ουδεμία ενίσχυση“
— Eine der folgenden Angaben auf Englisch:
—— „products for the processing and/or packaging industry“
— „products for direct consumption“
— „products intended for use as agricultural inputs“ (27)
— „live animals for fattening“
— „C sugar: no aid“
— Eine der folgenden Angaben auf Französisch:
—— „produits destinés aux industries de transformation et/ou de conditionnement“
— „produits destinés à la consommation directe“
— „produits destinés à être utilisés comme intrants agricoles“ (27)
— „animaux vivants pour l'engraissement“
— „sucre C: pas d’aide“
— Eine der folgenden Angaben auf Italienisch:
—— „prodotti destinati alle industrie di trasformazione e/o di condizionamento“
— „prodotti destinati al consumo diretto“
— „prodotti destinati ad essere utilizzati come fattori di produzione agricoli“ (27)
— „bovini destinati all’ingrasso importati“
— „zucchero C: senza aiuto“
— Eine der folgenden Angaben auf Lettisch:
—— „produkti, kas paredzēti pārstrādei un/vai iesaiņošanai“
— „tiešam patēriņam paredzēti produkti“
— „produkti, kas ir lauksaimniecībā izmantojamās vielas“ (27)
— „dzīvi dzīvnieki nobarošanai“
— „C cukurs: atbalstu nepiešķir“
— Eine der folgenden Angaben auf Litauisch:
—— „perdirbimo ir/arba pakavimo pramonei skirti produktai“
— „tiesiogiai vartoti skirti produktai“
— „produktai, skirti naudoti kaip žemės ūkio ištekliai“ (27)
— „gyvi penėjimui skirti galvijai“
— „C cukrus: pagalba neskiriama“
— Eine der folgenden Angaben auf Ungarisch:
—— „a feldolgozó- és/vagy a csomagolóipar számára szánt termékek“
— „közvetlen fogyasztásra szánt termékek“
— „mezőgazdasági inputanyagként felhasználandó termékek“ (27)
— „hízlalásra szánt élőállatok“
— „C cukor: nincs támogatás“
— Eine der folgenden Angaben auf Maltesisch:
—— „prodotti maħsuba għall-industriji tat-trasformazzjoni u/jew ta’ l-imballaġġ“
— „prodotti maħsuba għall-konsum dirett“
— „prodotti maħsuba għall-użu agrikolu“ (27)
— „bhejjem ħajjin għat-tismin“
— „zokkor C: l-ebda għajnuna“.
— Eine der folgenden Angaben auf Niederländisch:
—— „producten voor de verwerkende industrie en/of de verpakkingsindustrie“
— „producten voor rechtstreekse consumptie“
— „producten voor gebruik als landbouwproductiemiddel“ (27)
— „levende mestdieren“
— „C-suiker: geen steun“
— Eine der folgenden Angaben auf Polnisch:
—— „produkty przeznaczone do przetworzenia i/lub opakowania“
— „produkty przeznaczone do bezpośredniego spożycia“
— „produkty przeznaczone do użytku jako nakłady rolnicze“ (27)
— „bydło importowane przeznaczone do opasu“
— „Cukier C: nieobjęty pomocą“
— Eine der folgenden Angaben auf Portugiesisch:
—— „produtos destinados às indústrias de transformação e/ou de acondicionamento“
— „produtos destinados ao consumo directo“
— „produtos destinados a ser utilizados como factores de produção agrícola“ (27)
— „animais vivos para engorda“
— „açúcar C: não beneficia de ajudas“
— Eine der folgenden Angaben auf Slowakisch:
—— „výrobky určené pre spracovateľský a/alebo baliarenský priemysel“
— „výrobky určené na priamu spotrebu“
— „výrobky určené na použitie ako poľnohospodárske vstupy“ (27)
— „živé zvieratá určené na výkrm“
— „cukor C: bez udelenia pomoci“
— Eine der folgenden Angaben auf Slowenisch:
—— „proizvodi, namenjeni predelovalni in/ali pakirni industriji“
— „proizvodi, namenjeni za neposredno prehrano“
— „proizvodi, namenjeni za kmetijske vložke“ (27)
— „žive živali za pitanje“
— „sladkor C: ni pomoči“
— Eine der folgenden Angaben auf Finnisch:
—— „jalostus- ja/tai pakkausteollisuuteen tarkoitettuja tuotteita“
— „suoraan kulutukseen tarkoitettuja tuotteita“
— „maatalouden tuotantopanoksiksi tarkoitettuja tuotteita“ (27)
— „lihotukseen tarkoitettuja eläviä eläimiä“
— „C-sokeri: ei tukea“
— Eine der folgenden Angaben auf Schwedisch:
—— „produkter avsedda för bearbetning eller förpackning“
— „produkter avsedda för direkt konsumtion“
— „produkter avsedda att användas som insatsvaror i jordbruket“ (27)
— „levande djur avsedda för gödning“
— „C-socker: inget stöd“.
TEIL G
Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 4:
— Spanisch: „Certificado destinado a ser utilizado en [nombre de la región ultraperiférica]“
— Tschechisch: „osvědčení pro použití v [název nejvzdálenějšího regionu]“
— Dänisch: „licensen skal anvendes i [fjernområdets navn]“
— Deutsch: „Bescheinigung zu verwenden in [Name der Region in äußerster Randlage]“
— Estnisch: „[kus (äärepoolseima piirkonna nimi)] kasutamiseks ettenähtud litsents“
— Griechisch: „πιστοποιητικό προς χρήση στην [όνομα της ιδιαίτερα απομακρυσμένης περιφέρειας]“
— Englisch: „certificate to be used in [name of the outermost region]“
— Französisch: „certificat à utiliser dans [nom de la région ultrapériphérique]“
— Italienisch: „titolo destinato a essere utilizzato in [nome della regione ultraperiferica]“
— Lettisch: „sertifikāts jāizmanto [attālākā reģiona nosaukums]“
— Litauisch: „sertifikatas, skirtas naudoti [atokiausio regiono pavadinimas]“
— Ungarisch: „[a legkülső régió neve]-i felhasználásra szóló bizonyítvány“
— Maltesisch: „ċertifikat għall-użu fi [isem ir-reġjun ultraperiferiku]“
— Niederländisch: „in [naam van het ultraperifere gebied] te gebruiken certificaat“
— Polnisch: „świadectwo stosowane w [nazwa danego regionu najbardziej oddalonego]“
— Portugiesisch: „certificado a utilizar em [nome da região ultraperiférica]“
— Slowakisch: „osvedčenie určené na použitie v [názov najvzdialenejšieho regiónu]“
— Slowenisch: „potrdilo za uporabo v [ime najbolj oddaljene regije]“
— Finnisch: „(syrjäisimmän alueen nimi) käytettävä todistus“
— Schwedisch: „intyg som skall användas i [randområdets namn]“.
TEIL H
Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 2:
— Spanisch: „Mercancía exportada en virtud del artículo 4, apartado 1, párrafo primero, del Reglamento (CE) no 247/2006“
— Tschechisch: „zboží vyvážené podle čl. 4 odst. 1 prvního pododstavce nařízení (ES) č. 247/2006“
— Dänisch: „Vare eksporteret i henhold til artikel 4, stk. 1, første afsnit, i forordning (EF) nr. 247/2006“
— Deutsch: „Ausgeführte Ware gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006“
— Estnisch: „määruse (EÜ) nr 247/2006 artikli 4 lõike 1 esimese lõigu alusel eksporditav kaup“
— Griechisch: „εμπόρευμα εξαγόμενο δυνάμει του άρθρου 4 παράγραφος 1, πρώτο εδάφιο, του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 247/2006“
— Englisch: „goods exported under the first subparagraph of Article 4(1) of Regulation (EC) No 247/2006“
— Französisch: „marchandise exportée en vertu de l'article 4, paragraphe 1, premier alinéa, du règlement (CE) no 247/2006“
— Italienisch: „merce esportata in virtù dell’articolo 4, paragrafo 1, primo comma, del regolamento (CE) n. 247/2006“
— Lettisch: „prece, ko eksportē saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 247/2006 4. panta 1. punkta pirmās daļas noteikumiem“
— Litauisch: „pagal Reglamento (EB) Nr. 247/2006 4 straipsnio 1 dalies pirmą punktą eksportuojama prekė“
— Ungarisch: „a 247/2006/EK rendelet 4. cikke (1) bekezdésének első albekezdése szerint exportált termék“
— Maltesisch: „merkanzija esportata skond l-Artikolu 4, paragrafu 1, l-ewwel inċiż, tar-Regolament (KE) Nru 247/2006“
— Niederländisch: „op grond van artikel 4, lid 1, eerste alinea, van Verordening (EG) nr. 247/2006 uitgevoerde goederen“
— Polnisch: „towar wywieziony zgodnie z art. 4 ust. 1 akapit pierwszy rozporządzenia (WE) nr 247/2006“
— Portugiesisch: „mercadoria exportada nos termos do n.o 1, primeiro parágrafo, do artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 247/2006“
— Slowakisch: „tovar vyvezený podľa článku 4 ods. 1 prvý pododsek nariadenia (ES) č. 247/2006“
— Slowenisch: „blago, izvoženo v skladu s prvim pododstavkom člena 4(1) Uredbe (ES) št. 247/2006“
— Finnisch: „Asetuksen (EY) N:o 247/2006 4 artiklan 1 kohdan ensimmäisen alakohdan nojalla viety tavara“
— Schwedisch: „vara som exporteras i enlighet med artikel 4.1 första stycket i förordning (EG) nr 247/2006“.
TEIL I
Angaben gemäß Artikel 18 Absatz 4:
— Spanisch: „Mercancía exportada en virtud del artículo 4, apartado 2, del Reglamento (CE) no 247/2006“
— Tschechisch: „zboží vyvážené podle čl. 4 odst. 2 nařízení (ES) č. 247/2006“
— Dänisch: „Vare eksporteret i henhold til artikel 4, stk. 2, i forordning (EF) nr. 247/2006“
— Deutsch: „Ausgeführte Ware gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006“
— Estnisch: „määruse (EÜ) nr 247/2006 artikli 4 lõike 2 alusel eksporditav kaup“
— Griechisch: „εμπόρευμα εξαγόμενο δυνάμει του άρθρου 4 παράγραφος 2 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 247/2006“
— Englisch: „goods exported under Article 4(2) of Regulation (EC) No 247/2006“
— Französisch: „marchandise exportée en vertu de l'article 4, paragraphe 2, du règlement (CE) no 247/2006“
— Italienisch: „merce esportata in virtù dell’articolo 4, paragrafo 2, del regolamento (CE) n. 247/2006“
— Lettisch: „prece, ko eksportē saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 247/2006 4. panta 2. punkta noteikumiem“
— Litauisch: „pagal Reglamento (EB) Nr. 247/2006 4 straipsnio 2 dalį eksportuojama prekė“
— Ungarisch: „a 247/2006/EK rendelet 4. cikkének (2) bekezdése szerint exportált termék“
— Maltesisch: „merkanzija esportata skond l-Artikolu 4, paragrafu 2, tar-Regolament (KE) Nru 247/2006“
— Niederländisch: „op grond van artikel 4, lid 2, van Verordening (EG) nr. 247/2006 uitgevoerde goederen“
— Polnisch: „towar wywieziony zgodnie z art. 4 ust. 2 rozporządzenia (WE) nr 247/2006“
— Portugiesisch: „mercadoria exportada nos termos do n.o 2 do artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 247/2006“
— Slowakisch: „tovar vyvezený podľa článku 4 ods. 2 nariadenia (ES) č. 247/2006“
— Slowenisch: „blago, izvoženo v skladu s členom 4(2) Uredbe (ES) št. 247/2006“
— Finnisch: „Asetuksen (EY) N:o 247/2006 4 artiklan 2 kohdan nojalla viety tavara“
— Schwedisch: „vara som exporteras i enlighet med artikel 4.2 i förordning (EG) nr 247/2006“.
TEIL J
Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1:
— Spanisch: „Producto destinado a la industria de fabricación de labores de tabaco“
— Tschechisch: „produkt pro zpracovatelský průmysl tabákových výrobků“
— Dänisch: „produkt til tobaksvareindustrien“
— Deutsch: „Erzeugnis zur Herstellung von Tabakwaren“
— Estnisch: „tubakatoodete valmistamiseks ettenähtud toode“
— Griechisch: „προϊόν που προορίζεται για τις καπνοβιομηχανίες“
— Englisch: „product intended for industries manufacturing tobacco products“
— Französisch: „produit destiné aux industries de manufacture de produits de tabac“
— Italienisch: „prodotto destinato alla manifattura di tabacchi“
— Lettisch: „produkts paredzēts tabakas izstrādājumu ražošanas nozarēm“
— Litauisch: „produktas, skirtas tabako gaminių gamybos pramonei“
— Ungarisch: „a dohánytermékeket előállító iparnak szánt termékek“
— Maltesisch: „prodott maħsub għall-industriji tal-manifattura tal-prodotti tat-tabakk“
— Niederländisch: „product bestemd voor bedrijven waar tabaksproducten worden vervaardigd“
— Polnisch: „towar przeznaczony dla przemysłu tytoniowego“
— Portugiesisch: „produto destinado às indústrias de manufactura de produtos de tabaco“
— Slowakisch: „výrobok určený pre výrobný priemysel tabakových výrobkov“
— Slowenisch: „proizvodi, namenjeni industriji za proizvodnjo tobačnih izdelkov“
— Finnisch: „tupakkatuotteiden valmistukseen tarkoitettu tuote“
— Schwedisch: „produkt avsedd för framställning av tobaksprodukter“.
ANHANG II
Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den französischen überseeischen Departements jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt werden können
RÉUNION
Mengen in Kilogramm [oder Liter (*)] |
||
KN-Code |
In die EG |
Nach Drittländern |
1101 00 |
— |
5 000 000 |
1104 23 |
— |
250 000 |
1507 90 90 |
— |
38 000 (*) |
1508 90 90 |
— |
2 000 (*) |
1512 11 91 |
— |
250 000 (*) |
1515 29 90 |
— |
5 000 (*) |
2103 20 00 2103 90 90 |
— |
15 000 |
2203 00 |
2 530 (*) |
— |
2309 90 |
— |
8 000 000 |
MARTINIQUE
Mengen in Kilogramm [oder Liter (*)] |
||
KN-Code |
In die EG |
Nach Drittländern |
0403 10 |
— |
3 276 |
1101 00 |
— |
200 000 |
2309 90 |
— |
350 000 |
GUADELOUPE
Mengen in Kilogramm [oder Liter (*)] |
||
KN-Code |
In die EG |
Nach Drittländern |
1101 00 |
— |
200 000 |
2309 90 |
— |
500 000 |
ANHANG III
Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Azoren und Madeira jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt werden können
AZOREN
Mengen in Kilogramm [oder Liter (*)] |
||
KN-Code |
In die EG |
Nach Drittländern |
1701 |
141 000 (1) |
|
1905 90 45 |
— |
50 000 |
2203 00 |
— |
100 000 (*) |
(1) Diese Menge gilt ab 2010. Für die Jahre davor gelten folgende Höchstmengen: |
MADEIRA
Mengen in Kilogramm [oder Liter (*)] |
||
KN-Code |
In die EG |
Nach Drittländern |
0401 |
— |
1 000 000 |
1101 00 |
60 000 |
600 000 |
1102 20 |
3 000 |
500 000 |
1704 |
4 600 |
10 000 |
1902 19 |
25 500 |
600 000 |
1905 |
18 200 |
300 000 |
2009 |
3 800 |
— |
2202 |
18 700 (*) |
3 000 000 (*) |
2203 00 |
2 500 (*) |
1 000 000 (*) |
2208 |
9 000 (*) |
20 000 (*) |
ANHANG IV
Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Kanarischen Inseln jährlich traditionell ausgeführt und versandt werden können
Mengen in Kilogramm [oder Liter (*)] |
||
KN-Code |
In die EG |
Nach Drittländern |
0402 10 |
— |
54 000 |
0402 21 |
64 000 |
11 000 |
0402 29 |
— |
33 000 |
0402 91 |
3 000 |
3 000 |
0402 99 |
1 000 |
1 000 |
0403 10 |
— |
7 000 |
0403 90 |
1 000 |
1 000 |
0405 |
6 000 |
12 000 |
0406 10 |
17 000 |
119 000 |
0406 30 |
2 000 |
5 000 |
0406 40 |
2 000 |
1 000 |
0406 90 |
25 000 |
14 000 |
0710 21 |
— |
1 000 |
0710 22 |
1 000 |
1 000 |
0710 30 |
2 000 |
1 000 |
0710 40 |
1 000 |
1 000 |
0710 80 |
4 000 |
16 000 |
0710 90 |
— |
1 000 |
0711 20 |
— |
1 000 |
0711 40 |
— |
1 000 |
0811 90 |
1 000 |
1 000 |
0812 90 |
3 000 |
1 000 |
0813 50 |
1 000 |
1 000 |
1101 00 |
105 000 |
1 000 |
1102 20 |
13 000 |
6 000 |
1102 90 |
1 000 |
1 000 |
1104 19 |
4 000 |
1 000 |
1105 00 |
— |
1 000 |
1507 90 |
— |
300 000 |
1514 19 90 1514 99 90 |
— |
3 000 000 |
1601 00 |
10 000 |
44 000 |
1602 41 |
13 000 |
1 000 |
1602 49 |
16 000 |
39 000 |
1602 50 |
— |
50 000 |
1604 13 |
2 712 000 |
2 027 000 |
1604 14 |
552 000 |
18 000 |
1702 90 |
675 000 |
6 000 |
1704 10 |
19 000 |
20 000 |
1704 90 |
648 000 |
293 000 |
1804 00 |
— |
1 000 |
1805 00 |
1 000 |
45 000 |
1806 10 |
4 000 |
58 000 |
1806 20 |
1 000 |
25 000 |
1806 31 |
1 000 |
4 000 |
1806 90 |
30 000 |
38 000 |
1901 20 |
1 140 000 |
— |
1901 90 |
2 521 000 |
45 000 |
1902 11 |
1 000 |
2 000 |
1902 19 |
1 000 |
47 000 |
1902 20 |
— |
1 000 |
1902 30 |
1 000 |
37 000 |
1903 00 |
— |
1 000 |
1904 10 |
3 000 |
2 000 |
1904 90 |
— |
1 000 |
1905 20 |
— |
1 000 |
1905 31 1905 32 |
45 000 |
132 000 |
1905 40 |
1 000 |
3 000 |
1905 90 |
15 000 |
43 000 |
2004 10 |
22 000 |
1 000 |
2004 90 |
4 000 |
72 000 |
2005 10 |
1 000 |
63 000 |
2205 20 |
57 000 |
1 000 |
2005 40 |
2 000 |
19 000 |
2005 59 |
2 000 |
— |
2005 60 |
34 000 |
1 000 |
2005 70 |
9 000 |
3 000 |
2005 80 |
1 000 |
5 000 |
2005 90 |
20 000 |
27 000 |
2006 00 |
5 000 |
27 000 |
2007 10 |
3 000 |
2 000 |
2007 91 |
3 000 |
8 000 |
2007 99 |
463 000 |
7 000 |
2008 19 |
1 000 |
1 000 |
2008 20 |
18 000 |
38 000 |
2008 30 |
10 000 |
1 000 |
2008 50 |
2 000 |
1 000 |
2008 60 |
1 000 |
1 000 |
2008 70 |
5 000 |
1 000 |
2008 92 |
104 000 |
12 000 |
2008 99 |
224 000 |
1 000 |
2009 12 00 2009 19 |
18 000 |
24 000 |
2009 31 2009 39 |
— |
10 000 |
2009 41 2009 49 |
9 000 |
7 000 |
2009 61 2009 69 |
— |
1 071 000 |
2009 71 2009 79 |
2 000 |
3 000 |
2009 80 |
11 000 |
18 000 |
2009 90 |
16 000 |
12 000 |
2101 11 2101 12 |
5 000 |
3 000 |
2101 20 |
1 000 |
1 000 |
2101 30 |
1 000 |
— |
2102 10 |
1 000 |
28 000 |
2102 20 |
— |
2 000 |
2102 30 |
— |
3 000 |
2103 10 |
— |
2 000 |
2103 20 |
22 000 |
35 000 |
2103 30 |
1 000 |
3 000 |
2103 90 |
30 000 |
61 000 |
2104 10 |
22 000 |
193 000 |
2104 20 |
1 000 |
595 000 |
2105 00 |
167 000 |
505 000 |
2106 10 |
3 000 |
28 000 |
2106 90 |
8 000 |
13 000 |
2202 10 |
5 000 000 (*) |
203 000 (*) |
2202 90 |
3 000 000 (*) |
799 000 (*) |
2203 00 |
70 000 (*) |
157 000 (*) |
2205 10 |
47 000 (*) |
1 000 (*) |
2205 90 |
17 187 000 (*) |
3 295 000 (*) |
2208 40 |
47 000 (*) |
43 000 (*) |
2208 50 |
9 000 (*) |
7 000 (*) |
2208 70 |
190 000 (*) |
17 000 (*) |
2209 00 |
— |
18 000 (*) |
2301 20 |
20 610 000 |
18 654 000 |
2309 90 |
20 000 |
1 525 000 |
3002 10 |
8 000 |
1 000 |
3002 20 |
1 000 |
1 000 |
3002 90 |
1 000 |
1 000 |
3004 20 |
1 000 |
3 000 |
3004 50 |
1 000 |
— |
3004 90 |
51 000 |
18 000 |
3005 10 |
1 000 |
2 000 |
3005 90 |
2 000 |
1 000 |
3203 00 |
1 000 |
1 000 |
3307 49 |
1 000 |
14 000 |
3307 90 |
7 000 |
6 000 |
3401 19 |
2 000 |
9 000 |
3402 13 |
5 000 |
— |
3402 20 |
135 000 |
69 000 |
3402 90 |
40 000 |
62 000 |
3403 19 |
7 000 |
1 000 |
3405 30 |
1 000 |
1 000 |
3405 40 |
2 000 |
6 000 |
3901 10 |
195 000 |
32 000 |
3901 20 |
80 000 |
76 000 |
3904 21 |
49 000 |
180 000 |
3909 50 |
2 000 |
47 000 |
3912 90 |
7 000 |
1 000 |
3917 21 |
195 000 |
11 000 |
3917 23 |
20 000 |
10 000 |
3917 32 |
65 000 |
68 000 |
3917 39 |
33 000 |
2 000 |
3917 40 |
270 000 |
65 000 |
3919 10 |
860 000 |
30 000 |
3920 10 |
2 100 000 |
2 000 |
3920 20 |
310 000 |
8 000 |
3920 99 |
340 000 |
— |
3921 90 |
20 000 |
70 000 |
3923 10 |
49 000 |
59 000 |
3923 21 |
727 000 |
356 000 |
3923 29 |
23 000 |
72 000 |
3923 30 |
180 000 |
35 000 |
3923 40 |
18 000 |
25 000 |
3923 90 |
1 000 |
13 000 |
3924 10 |
6 000 |
5 000 |
3924 90 |
10 000 |
4 000 |
3926 90 |
132 000 |
198 000 |
4823 12 |
1 000 |
3 000 |
4823 12 bis 4823 90 14 |
15 000 |
18 000 |
ANHANG V
Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Kanarischen Inseln jährlich im Rahmen des regionalen Handels ausgeführt werden können
Mengen in Kilogramm [oder Liter (*)] |
|
KN-Code |
Nach Drittländern |
0402 21 19 |
4 000 |
0403 10 |
100 000 |
0405 10 19 |
1 000 |
1101 |
200 000 |
1507909000 |
3 300 000 |
1704 90 |
50 000 |
1806 10 |
200 000 |
1806 31 |
15 000 |
1806 32 |
1 000 |
1806 90 |
50 000 |
1901 20 |
10 000 |
1901 90 |
600 000 |
1902 11 |
3 000 |
1902 19 |
50 000 |
1902 20 |
1 000 |
1902 30 |
1 000 |
1905 31 |
200 000 |
1905321900 |
25 000 |
2009 19 |
10 000 |
2009 31 |
1 000 |
2009 41 |
4 000 |
2009 71 |
4 000 |
2009 80 |
35 000 |
2009 90 |
60 000 |
2103 20 |
10 000 |
2105 00 |
400 000 |
2106102090 |
1 000 |
2202 90 |
200 000 |
2302 |
300 000 |
ANHANG VI
Bestimmungsdrittländer der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen aus den französischen überseeischen Departements im Rahmen des regionalen Handels
Réunion: Mauritius, Madagaskar, Mayotte und Komoren
Martinique: Kleine Antillen ( 28 )
Guadeloupe: Kleine Antillen (28)
Französisch-Guayana: Brasilien, Surinam und Guyana.
Bestimmungsdrittländer der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen von den Azoren und Madeira im Rahmen des regionalen Handels
Azoren: Marokko, Kap Verde und Guinea-Bissau
Madeira: Marokko, Kap Verde und Guinea-Bissau.
Bestimmungsdrittländer der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen von den Kanarischen Inseln im Rahmen des regionalen Handels
Mauretanien, Senegal, Äquatorialguinea, Kap Verde, Marokko.
ANHANG VII
BILDZEICHEN
ANHANG VIII
Äquivalenzkoeffizienten für zollfreie Tabakerzeugnisse bei Direkteinfuhr auf die Kanarischen Inseln
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Äquivalenzkoeffizient |
2401 10 |
Rohtabak, nicht entrippt |
0,72 |
2401 20 |
Rohtabak, entrippt |
1,00 |
2401 30 00 |
Tabakabfälle |
0,28 |
ex240210 00 |
Zigarren ohne Deckblatt |
1,05 |
ex240310 90 |
Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren) |
1,05 |
ex240391 00 |
Homogenisierter oder rekonstituierter Tabak |
1,05 |
ex240399 90 |
Expandierter Tabak |
1,05 |
ANHANG VIIIa
BETRÄGE DER SICHERHEITEN
Männliche Jungrinder für die Mast (KN-Code) |
Betrag in Euro/Tier |
0102 90 05 |
28 |
0102 90 29 |
56 |
0102 90 49 |
105 |
ANHANG VIIIb
MUSTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER VIERTELJÄHRLICHEN MITTEILUNG DER ANGABEN ZUR BESONDEREN VERSORGUNGSREGELUNG
ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe a
DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006
Nach Herkunft aufgeschlüsselte Mengen (Einfuhr aus einem Drittland oder Lieferung aus der Gemeinschaft)
„REGION“
ZEITRAUM „VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ“
Bezeichnung des Erzeugnisses |
KN-Code |
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
||||||
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
||
Bezeichnung des Erzeugnisses |
KN-Code |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
Jahr insgesamt |
|||||||
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
Herkunft |
Liefermenge (in Tonnen) |
||
ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe b
DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006
Höhe der Beihilfe sowie die je Erzeugnis tatsächlich gezahlten Beträge, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach besonderen Verwendungszwecken
„REGION“
ZEITRAUM „VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ“
Bezeichnung des Erzeugnisses (1) |
KN-Code |
Beihilfebetrag (EUR/Tonne) |
Gezahlter Betrag |
||||||||||||
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
Jahr insgesamt |
|||
(1) Angeben, ob direkter oder industrieller Verbrauch |
ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe c
DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006
Nicht in Anspruch genommene Mengen der Bescheinigungen, aufgeschlüsselt nach Art der Bescheinigung (Beihilfebescheinigung oder Freistellungsbescheinigung)
„REGION“
ZEITRAUM „VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ“
Bezeichnung des Erzeugnisses |
KN-Code |
Art der Bescheinigung |
Nicht in Anspruch genommene Mengen |
||||||||||||
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
Jahr insgesamt |
|||
ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe d
DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006
Gegebenenfalls gemäß Artikel 16 wiederausgeführte bzw. weiterversandte Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen
„REGION“
ZEITRAUM „VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ“
Bezeichnung des Erzeugnisses |
KN-Code |
Januar |
Februar |
März |
April |
||||||||
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
||
Bezeichnung des Erzeugnisses |
KN-Code |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
||||||||
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
||
Bezeichnung des Erzeugnisses |
KN-Code |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
Jahr insgesamt |
|||||||||
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Einheitsbetrag |
Wiedereingezogene Beträge |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
Wiedereingezogene Beträge |
||
ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe e
DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006
Gegebenenfalls nach Verarbeitung gemäß Artikel 18 wiederausgeführte bzw. weiterversandte Mengen
„REGION“
ZEITRAUM „VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ“
Bezeichnung des Erzeugnisses |
KN-Code |
Wiederausgeführte oder weiterversandte Mengen (in Tonnen) |
||||||||||||
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
Jahr insgesamt |
||
ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe f
DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006
Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen innerhalb des Zeitraums
„REGION“
ZEITRAUM „VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ“
Bezeichnung des Erzeugnisses |
KN-Code |
1. Quartal |
2. Quartal |
3. Quartal |
4. Quartal |
Jahr insgesamt |
||||||||||
Bedarfsvorausschätzung (in Tonnen) |
Übertragene Mengen |
Geänderte Vorausschätzung |
Bedarfsvorausschätzung (in Tonnen) |
Übertragene Mengen |
Geänderte Vorausschätzung |
Bedarfsvorausschätzung (in Tonnen) |
Übertragene Mengen |
Geänderte Vorausschätzung |
Bedarfsvorausschätzung (in Tonnen) |
Übertragene Mengen |
Geänderte Vorausschätzung |
Bedarfsvorausschätzung (in Tonnen) |
Übertragene Mengen |
Geänderte Vorausschätzung |
||
ARTIKEL 47 Absatz 1 Buchstabe g
DER VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2006
Verfügbarer Restbetrag und Prozentsatz der Inanspruchnahme
„REGION“
ZEITRAUM „VOM TT/MM/JJJJ BIS ZUM TT/MM/JJJJ“
Bezeichnung des Erzeugnisses |
KN-Code |
Bedarfsvorausschätzung (in Tonnen) |
In Anspruch genommene Mengen |
|||||||||||
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
|||
Artikel 18
Bezeichnung des Erzeugnisses |
KN-Code |
Bedarfsvorausschätzung (in Tonnen) |
In Anspruch genommene Mengen |
||||||||||||||
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
In Anspruch genommene Mengen |
Restmenge |
Prozentsatz der Inanspruchnahme |
|||
ANHANG IX
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 20/2002 |
Verordnung (EG) Nr. 43/2003 |
Verordnung (EG) Nr. 1418/96 |
Verordnung (EG) Nr. 1195/2002 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
|||
Artikel 3 |
Artikel 3 |
|||
Artikel 4 |
Artikel 4 |
|||
Artikel 5 |
Artikel 5 |
|||
Artikel 6 |
Artikel 6 |
|||
Artikel 7 |
Artikel 7 |
|||
Artikel 8 |
Artikel 8 |
|||
Artikel 9 |
Artikel 9 |
|||
Artikel 10 |
Artikel 10 |
|||
Artikel 11 |
Artikel 11 |
|||
Artikel 12 |
Artikel 12 |
|||
Artikel 13 |
Artikel 13 |
|||
Artikel 14 |
Artikel 14 |
|||
Artikel 15 |
Artikel 15 |
|||
Artikel 16 |
Artikel 16 |
|||
Artikel 17 |
Artikel 18 |
|||
Artikel 25 |
Artikel 19 |
|||
Artikel 26 |
Artikel 20 |
|||
Artikel 27 |
Artikel 21 |
|||
Artikel 54 |
Artikel 25 |
|||
Artikel 55 |
Artikel 26 |
|||
Artikel 56 |
Artikel 27 |
|||
Artikel 57 |
Artikel 28 |
|||
Artikel 58 |
Artikel 30 |
|||
Artikel 59 |
Artikel 31 |
|||
Artikel 60 |
Artikel 32 |
|||
Artikel 61 |
Artikel 33 |
|||
Artikel 62 |
Artikel 36 |
|||
Artikel 65 |
Artikel 37 |
|||
Artikel 1 |
Artikel 38 |
|||
Artikel 2 |
Artikel 39 |
|||
Artikel 3 |
Artikel 40 |
|||
Artikel 4 |
Artikel 41 |
|||
Artikel 5 |
Artikel 42 |
|||
Artikel 6 |
Artikel 43 |
|||
Artikel 2 |
Artikel 45 |
|||
Artikel 3 |
Artikel 46 |
|||
Artikel 22 |
Artikel 47 |
|||
Artikel 23 |
Artikel 48 |
|||
Artikel 67 |
Artikel 51 |
|||
Artikel 24 |
Artikel 52 |
( 1 ) ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.
( 2 ) ABl. L 43 vom 19.2.1992, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1526/2001 (ABl. L 202 vom 27.7.2001, S. 6).
( 3 ) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 (ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 27).
( 4 ) ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95.
( 5 ) ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 102. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/2002 (ABl. L 174 vom 4.7.2002, S. 9).
( 6 ) ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1742/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 18).
( 7 ) ABl. L 185 vom 28.7.1993, S. 9.
( 8 ) ABl. L 185 vom 28.7.1993, S. 10.
( 9 ) ABl. L 182 vom 23.7.1996, S. 9.
( 10 ) ABl. L 280 vom 31.10.1996, S. 1.
( 11 ) ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 127/2005 (ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 12).
( 12 ) ABl. L 174 vom 4.7.2002, S. 11.
( 13 ) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 34).
( 14 ) ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 3.
( 15 ) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2022/2005 (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 3).
( 16 ) ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 6.
( 17 ) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).
( 18 ) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).
( 19 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
( 20 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
( 21 ) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.
( 22 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
( 23 ) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
( 24 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.
( 25 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
( 26 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
( 27 ) Für die Verwendung der Beihilfebescheinigung gelten reinrassige Tiere sowie Tiere von Handelsrassen und Eiprodukte als landwirtschaftliche Betriebsstoffe.
( 28 ) Kleine Antillen: Jungferninseln, St. Kitts und Nevis, Antigua und Barbuda, Dominica, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Barbados, Trinidad und Tobago, St. Maarten, Anguilla.