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Document 02006R0765-20240228

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/765/2024-02-28

    02006R0765 — DE — 28.02.2024 — 040.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    ▼M46

    VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES

    vom 18. Mai 2006

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

    ▼B

    (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1587/2006 DER KOMMISSION  vom 23. Oktober 2006

      L 294

    25

    25.10.2006

     M2

    VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES  vom 20. November 2006

      L 363

    1

    20.12.2006

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 646/2008 DES RATES  vom 8. Juli 2008

      L 180

    5

    9.7.2008

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) Nr. 84/2011 DES RATES  vom 31. Januar 2011

      L 28

    17

    2.2.2011

     M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 271/2011 DES RATES  vom 21. März 2011

      L 76

    13

    22.3.2011

     M6

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 505/2011 DES RATES  vom 23. Mai 2011

      L 136

    48

    24.5.2011

    ►M7

    VERORDNUNG (EU) Nr. 588/2011 DES RATES  vom 20. Juni 2011

      L 161

    1

    21.6.2011

    ►M8

    VERORDNUNG (EU) Nr. 999/2011 DES RATES  vom 10. Oktober 2011

      L 265

    6

    11.10.2011

     M9

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1000/2011 DES RATES  vom 10. Oktober 2011

      L 265

    8

    11.10.2011

     M10

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1320/2011 DES RATES  vom 16. Dezember 2011

      L 335

    15

    17.12.2011

     M11

    VERORDNUNG (EU) Nr. 114/2012 DES RATES  vom 10. Februar 2012

      L 38

    3

    11.2.2012

     M12

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 170/2012 DES RATES  vom 28. Februar 2012

      L 55

    1

    29.2.2012

     M13

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 265/2012 DES RATES  vom 23. März 2012

      L 87

    37

    24.3.2012

    ►M14

    VERORDNUNG (EU) Nr. 354/2012 DES RATES  vom 23. April 2012

      L 113

    1

    25.4.2012

    ►M15

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1014/2012 DES RATES  vom 6. November 2012

      L 307

    1

    7.11.2012

     M16

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1017/2012 DES RATES  vom 6. November 2012

      L 307

    7

    7.11.2012

     M17

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 494/2013 DES RATES  vom 29. Mai 2013

      L 143

    1

    30.5.2013

     M18

    VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES  vom 13. Mai 2013

      L 158

    1

    10.6.2013

     M19

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1054/2013 DES RATES  vom 29. Oktober 2013

      L 288

    1

    30.10.2013

     M20

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 46/2014 DES RATES  vom 20. Januar 2014

      L 16

    3

    21.1.2014

     M21

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 740/2014 DES RATES  vom 8. Juli 2014

      L 200

    1

    9.7.2014

     M22

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1159/2014 DES RATES  vom 30. Oktober 2014

      L 311

    2

    31.10.2014

     M23

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1133 DES RATES  vom 13. Juli 2015

      L 185

    1

    14.7.2015

     M24

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1326 DES RATES  vom 31. Juli 2015

      L 206

    16

    1.8.2015

     M25

    VERORDNUNG (EU) 2015/1948 DES RATES  vom 29. Oktober 2015

      L 284

    62

    30.10.2015

     M26

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1949 DES RATES  vom 29. Oktober 2015

      L 284

    71

    30.10.2015

     M27

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/276 DES RATES  vom 25. Februar 2016

      L 52

    19

    27.2.2016

    ►M28

    VERORDNUNG (EU) 2016/277 DES RATES  vom 25. Februar 2016

      L 52

    22

    27.2.2016

     M29

    VERORDNUNG (EU) 2017/331 DES RATES  vom 27. Februar 2017

      L 50

    9

    28.2.2017

     M30

    VERORDNUNG (EU) 2018/275 DES RATES  vom 23. Februar 2018

      L 54

    1

    24.2.2018

     M31

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION  vom 5. Juli 2019

      L 182

    33

    8.7.2019

     M32

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1387 DES RATES  vom 2. Oktober 2020

      L 319I

    1

    2.10.2020

     M33

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1648 DES RATES  vom 6. November 2020

      L 370I

    1

    6.11.2020

     M34

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2129 DES RATES  vom 17. Dezember 2020

      L 426I

    1

    17.12.2020

    ►M35

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/339 DES RATES  vom 25. Februar 2021

      L 68

    29

    26.2.2021

    ►M36

    VERORDNUNG (EU) 2021/907 DES RATES  vom 4. Juni 2021

      L 197I

    1

    4.6.2021

    ►M37

    VERORDNUNG (EU) 2021/996 DES RATES  vom 21. Juni 2021

      L 219I

    1

    21.6.2021

    ►M38

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/997 DES RATES  vom 21. Juni 2021

      L 219I

    3

    21.6.2021

     M39

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/999 DES RATES  vom 21. Juni 2021

      L 219I

    55

    21.6.2021

    ►M40

    VERORDNUNG (EU) 2021/1030 DES RATES  vom 24. Juni 2021

      L 224I

    1

    24.6.2021

    ►M41

    VERORDNUNG (EU) 2021/1985 DES RATES  vom 15. November 2021

      L 405

    1

    16.11.2021

    ►M42

    VERORDNUNG (EU) 2021/1986 DES RATES  vom 15. November 2021

      L 405

    3

    16.11.2021

    ►M43

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2124 DES RATES  vom 2. Dezember 2021

      L 430I

    1

    2.12.2021

    ►M44

    VERORDNUNG (EU) 2022/212 DES RATES  vom 17. Februar 2022

      L 37

    4

    18.2.2022

    ►M45

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/300 DES RATES  vom 24. Februar 2022

      L 46

    3

    25.2.2022

    ►M46

    VERORDNUNG (EU) 2022/355 DES RATES  vom 2. März 2022

      L 67

    1

    2.3.2022

    ►M47

    VERORDNUNG (EU) 2022/398 DES RATES  vom 9. März 2022

      L 82

    1

    9.3.2022

    ►M48

    VERORDNUNG (EU) 2022/577 DES RATES  vom 8. April 2022

      L 111

    67

    8.4.2022

    ►M49

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION  vom 11. April 2022

      L 114

    60

    12.4.2022

    ►M50

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/876 DES RATES  vom 3. Juni 2022

      L 153

    1

    3.6.2022

    ►M51

    VERORDNUNG (EU) 2022/877 DES RATES  vom 3. Juni 2022

      L 153

    11

    3.6.2022

    ►M52

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1231 DES RATES  vom 18. Juli 2022

      L 190

    5

    19.7.2022

    ►M53

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/419 DES RATES  vom 24. Februar 2023

      L 61

    20

    27.2.2023

    ►M54

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1591 DES RATES  vom 3. August 2023

      L 195I

    1

    3.8.2023

    ►M55

    VERORDNUNG (EU) 2023/1594 DES RATES  vom 3. August 2023

      L 196

    3

    4.8.2023

    ►M56

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/768 DES RATES  vom 26. Februar 2024

      L 768

    1

    27.2.2024


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 036 vom 6.2.2014, S.  22 (588/2011)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 299 vom 17.10.2014, S.  32 (46/2014)

     C3

    Berichtigung, ABl. L 328 vom 13.11.2014, S.  60 (740/2014)

     C4

    Berichtigung, ABl. L 176 vom 7.7.2015, S.  40 (740/2014)

     C5

    Berichtigung, ABl. L 057 vom 18.2.2021, S.  94 (2020/1648)

     C6

    Berichtigung, ABl. L 158 vom 6.5.2021, S.  24 (2020/2129)

     C7

    Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)

    ►C8

    Berichtigung, ABl. L 420 vom 25.11.2021, S.  133 (2021/1986)

    ►C9

    Berichtigung, ABl. L 079 vom 9.3.2022, S.  38 (2021/1030)

    ►C10

    Berichtigung, ABl. L 083I vom 10.3.2022, S.  2 (2022/398)

     C11

    Berichtigung, ABl. L 103 vom 31.3.2022, S.  26 (2022/212)

    ►C12

    Berichtigung, ABl. L 189 vom 18.7.2022, S.  24 (2022/355)

     C13

    Berichtigung, ABl. L 323 vom 19.12.2022, S.  107 (2021/997)

     C14

    Berichtigung, ABl. L 071 vom 9.3.2023, S.  42 ((EU) 2023/419)

    ►C15

    Berichtigung, ABl. L 090 vom 28.3.2023, S.  65 ((EU) 2023/419)




    ▼B

    ▼M46

    VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES

    vom 18. Mai 2006

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

    ▼B



    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. 

    „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    a) 

    Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

    b) 

    Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

    c) 

    öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen;

    d) 

    Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

    e) 

    Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;

    f) 

    Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden;

    g) 

    Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.

    2. 

    „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

    3. 

    „Wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    4. 

    „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

    ▼M7

    5. 

    „Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen;

    ▼M7

    6. 

    „Technische Hilfe“ Jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

    ▼C9

    7. 

    „Belarussisches Luftfahrtunternehmen“ ein Luftverkehrsunternehmen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung ist, die von den zuständigen Behörden von Belarus erteilt wurde;

    ▼M46

    8. 

    „Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführten Güter und Technologien;

    ▼C9

    9. 

    „Investitionsdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

    i) 

    Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

    ii) 

    Auftragsausführung für Kunden;

    iii) 

    Handel für eigene Rechnung;

    iv) 

    Portfolioverwaltung;

    v) 

    Anlageberatung;

    vi) 

    Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

    vii) 

    Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

    viii) 

    alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

    ▼C10

    10. 

    „Übertragbare Wertpapiere“ die folgenden Gattungen von Wertpapieren, auch als Kryptowerte, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

    i) 

    Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,

    ii) 

    Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,

    iii) 

    alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird.

    ▼C9

    11. 

    „Geldmarktinstrumente“ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

    12. 

    „Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

    ▼M44

    13. 

    „Vermittlungsdienste“

    i) 

    die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

    ii) 

    den Verkauf oder Kauf von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern zur Verbringung in ein anderes Drittland befinden;

    14. 

    „öffentliches Unternehmen“ ein in Belarus niedergelassenes Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und sich am 1. Juni 2021 zu mehr als 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand.

    15. 

    „Anspruch“ jede vor dem, am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und die insbesondere Folgendes umfasst:

    i) 

    Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    ii) 

    Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs in jeder Form,

    iii) 

    Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    iv) 

    Gegenansprüche,

    v) 

    Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

    16. 

    „Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadensersatzansprüche sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

    ▼M46

    17. 

    „Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe dar;

    18. 

    „Partnerland“ ein Land, das eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwendet, die den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gemäß Anhang Vb im Wesentlichen gleichwertig sind;

    19. 

    „Kommunikationsgeräte für Verbraucher“ Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie Personal Computer und Peripheriegeräte (auch Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (USB-Laufwerke) und Verbrauchersoftware für diese Geräte;

    ▼M47

    20. 

    „Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

    21. 

    „Einlage“ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn:

    i) 

    seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem Mitgliedstaat besteht,

    ii) 

    es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist,

    iii) 

    es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;

    22. 

    „Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren“ (oder „goldene Pässe“) die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;

    23. 

    „Aufenthaltsregelungen für Investoren“ (oder „goldene Visa“) die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;

    24. 

    „Handelsplatz“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;

    ▼M48

    25. 

    „Kraftverkehrsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.

    ▼M7

    Artikel 1a

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

    b) 

    wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
    (3)  
    Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Pepression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.

    ▼M40 —————

    ▼M7

    Artikel 1b

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 4 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

    b) 

    für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen;

    c) 

    für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

    d) 

    wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für

    a) 

    nichtletale militärische Ausrüstung oder zur internen Repression verwendbare Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der EU bestimmt ist, oder

    b) 

    ►C1  nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, ◄ die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,

    vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

    (3)  
    Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.

    ▼M40 —————

    ▼M55

    Artikel 1ba

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 1a der vorliegenden Verordnung ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen, oder

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    ▼M40

    Artikel 1c

    (1)  
    Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
    (2)  
    Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie vernünftige Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software zur Repression in Belarus durch die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.
    (3)  
    Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.
    (4)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 1d

    (1)  

    Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 1c Absatz 2 erteilte vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Installation, Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installation, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang IV aufgeführter Software zu erbringen;

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;

    c) 

    für die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

    (2)  
    Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“ solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

    ▼M55

    Artikel 1e

    (1)  
    Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, oder

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)  

    Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

    a) 

    humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

    b) 

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

    c) 

    die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

    d) 

    Softwareaktualisierungen,

    e) 

    die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

    f) 

    die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf.

    Außer in den unter Buchstabe f genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

    (4)  

    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

    a) 

    die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

    b) 

    die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

    c) 

    den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

    d) 

    die maritime Sicherheit bestimmt sind,

    e) 

    zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

    f) 

    die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

    g) 

    für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder

    h) 

    die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.

    (5)  
    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
    (6)  
    Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
    (7)  

    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

    i) 

    dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1fa Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, oder

    ii) 

    der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.

    (8)  
    Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

    Artikel 1f

    (1)  
    Es ist verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, oder

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)  

    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

    a) 

    humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

    b) 

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

    c) 

    die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

    d) 

    Softwareaktualisierungen,

    e) 

    die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

    f) 

    die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

    Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

    (4)  

    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

    a) 

    die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

    b) 

    die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

    c) 

    den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

    d) 

    die maritime Sicherheit bestimmt sind,

    e) 

    zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

    f) 

    die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

    g) 

    für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder

    h) 

    die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.

    (4a)  
    Unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe e und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind.
    (5)  
    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
    (5a)  
    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern der KN-Codes 8536 69 , 8536 90 , 8541 30 und 8541 60 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 6. Februar 2024 genehmigen, wenn dies für die Verarbeitung dieser Güter in Belarus durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum 5. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Union liegt, zwecks anschließender Einfuhr in die Union und anschließender Herstellung von Gütern in der Union erforderlich ist, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.
    (6)  
    Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
    (7)  

    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

    i) 

    dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1fa Absatz 1 erlaubt, oder

    ii) 

    der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.

    (8)  
    Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

    ▼M46

    Artikel 1fa

    (1)  

    In Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen darf die zuständige Behörde abweichend von Artikel 1e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 1f Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

    a) 

    zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder

    b) 

    im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

    (2)  
    Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
    (3)  
    Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

    ▼C12

    Artikel 1fb

    (1)  
    Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 1e Absatz 3 und Artikel 1f Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
    (2)  
    Alle Genehmigungen nach den Artikeln 1e und 1f werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

    ▼M46

    Artikel 1fc

    (1)  
    Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß den Artikeln 1e, 1f und 1fa erteilten Genehmigungen und Ablehnungen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für diesen Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt.
    (2)  
    Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
    (3)  
    Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 1e, 1f oder 1fa für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.
    (4)  
    Die Kommission tauscht gegebenenfalls und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen.

    ▼M40

    Artikel 1g

    (1)  
    Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    ▼M46

    (1a)  
    Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

    ▼M44

    (2)  
    In Anhang VI sind Güter aufgeführt, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden.

    ▼M46 —————

    ▼M40

    Artikel 1h

    ▼M44

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    unmittelbar oder mittelbar ►M46  Mineralerzeugnisse ◄ gemäß Anhang VII in die Union einzuführen, wenn sie

    i) 

    ihren Ursprung in Belarus haben oder

    ii) 

    aus Belarus ausgeführt worden sind;

    b) 

    unmittelbar oder mittelbar ►M46  Mineralerzeugnisse ◄ gemäß Anhang VII zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

    c) 

    ►M46  Mineralerzeugnisse ◄ gemäß Anhang VII zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

    d) 

    unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten nach den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

    (2)  
    Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb von ►M46  Mineralerzeugnisse ◄ gemäß Anhang VII in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.

    ▼M46 —————

    ▼M44

    (4)  
    Absatz 1 berührt nicht die Freiheit der Durchfuhr von in Anhang VII aufgeführten ►M46  Mineralerzeugnisse ◄ mit Ursprung in einem Drittland durch Belarus.

    ▼M40

    Artikel 1i

    (1)  
    Es ist verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.

    ▼M46

    (1a)  
    Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

    ▼M46 —————

    ▼M40

    Artikel 1j

    Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:

    ▼M44

    a) 

    der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

    b) 

    einem größeren Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang IX aufgeführt,

    c) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a oder b dieses Artikels aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

    d) 

    einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der in Buchstaben a, b oder c dieses Artikels aufgeführten Organisationen handelt.

    ▼M47

    Artikel 1ja

    (1)  
    Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln, sind verboten.
    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
    (3)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 2 zu erteilen.

    Artikel 1jb

    Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

    ▼M40

    Artikel 1k

    (1)  

    Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen nach dem 29. Juni 2021 vorsehen an

    ▼M44

    a) 

    die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, oder

    b) 

    ein größeres Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang IX aufgeführt,

    c) 

    eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

    d) 

    eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der in Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.

    ▼M40

    (2)  
    Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nicht finanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.
    (3)  

    Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen auch die Vergabe von Darlehen oder Krediten im Sinne von Absatz 1 oder die Beteiligung daran genehmigen, sofern sie festgestellt hat, dass

    i) 

    die betreffenden Tätigkeiten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, wie z. B. humanitäre Hilfe, Umweltprojekte und nukleare Sicherheit, oder das Darlehen oder der Kredit erforderlich ist, um gesetzlichen oder regulatorischen Mindestreserveanforderungen oder ähnlichen Anforderungen nachzukommen, damit die Solvabilitäts- und Liquiditätskriterien für Finanzunternehmen in Belarus, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten der Union befinden, erfüllt sind, und

    ii) 

    durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

    Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Ziffern i und ii fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die an den Tätigkeiten Beteiligten.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.

    ▼M46 —————

    ▼M42

    Artikel 1l

    (1)  

    Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:

    ▼M44

    i) 

    die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen, oder

    ▼M42

    ii) 

    natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sie im Namen oder auf Weisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

    ▼C8

    (2)  
    Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Pflichtversicherung oder einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.

    ▼M46 —————

    ▼M40

    Artikel 1m

    ▼M47

    Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezwecken oder bewirken.

    ▼M40

    Artikel 1n

    Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 1k gilt Folgendes: Die Europäische Investitionsbank (EIB)

    a) 

    darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Vereinbarungen tätigen, die zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden und der EIB geschlossen wurden, und

    b) 

    setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Vereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.

    ▼M46

    Artikel 1o

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    Holzerzeugnisse gemäß Anhang X unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

    i) 

    ihren Ursprung in Belarus haben oder

    ii) 

    aus Belarus ausgeführt worden sind,

    b) 

    Holzerzeugnisse gemäß Anhang X, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

    c) 

    Holzerzeugnisse gemäß Anhang X zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

    d) 

    im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

    (2)  
    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    Artikel 1p

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

    i) 

    ihren Ursprung in Belarus haben oder

    ii) 

    aus Belarus ausgeführt worden sind,

    b) 

    Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

    c) 

    Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

    d) 

    im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

    (2)  
    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    Artikel 1q

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

    i) 

    ihren Ursprung in Belarus haben oder

    ii) 

    aus Belarus ausgeführt worden sind,

    b) 

    Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

    c) 

    Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

    d) 

    im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

    (2)  
    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    Artikel 1r

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

    i) 

    ihren Ursprung in Belarus haben oder

    ii) 

    aus Belarus ausgeführt worden sind,

    b) 

    Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

    c) 

    Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

    d) 

    im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

    (2)  
    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    Artikel 1s

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    Maschinen gemäß Anhang XIV mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,

    b) 

    im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

    (2)  

    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Maschinen nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für

    a) 

    humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

    b) 

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

    c) 

    die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,

    d) 

    Softwareaktualisierungen,

    e) 

    die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

    f) 

    die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder

    g) 

    die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

    Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

    (3)  
    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    ▼M55

    Artikel 1sa

    (1)  
    Es ist verboten, in Anhang XVII aufgeführte Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
    (2)  
    Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
    (3)  
    Es ist verboten, eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bezieht.
    (4)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen, oder

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (5)  
    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 4. September 2023 — von Verträgen, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
    (6)  

    Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

    a) 

    dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist und

    b) 

    dem belarussischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

    (7)  
    Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00 , 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke nach diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

    (8)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
    (9)  
    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 1e Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 1f Absatz 4 Buchstabe b.
    (10)  
    Das Verbot gemäß Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.

    ▼M47

    Artikel 1t

    (1)  
    Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen.
    (2)  

    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

    a) 

    verbindliche Verpflichtungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 10. März 2022 eingegangen wurden,

    b) 

    die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000  EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen oder

    c) 

    die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

    Artikel 1u

    (1)  
    Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000  EUR übersteigt.
    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz verfügen.
    (3)  
    Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Belarus erforderlich sind.

    Artikel 1v

    (1)  

    Abweichend von Artikel 1u Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage

    a) 

    zur Deckung der Grundbedürfnisse der in Artikel 5u Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,

    b) 

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,

    c) 

    zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder

    d) 

    für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 1w

    (1)  

    Abweichend von Artikel 1u Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage

    a) 

    für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder

    b) 

    für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus erforderlich ist.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 1x

    (1)  
    Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.
    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

    Artikel 1y

    ▼M48

    (1)  
    Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.

    ▼M47

    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

    Artikel 1z

    Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,

    a) 

    der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000  EUR übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu übermitteln. Sie legen alle 12 Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;

    b) 

    der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100 000  EUR übersteigende Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.

    ▼M48

    Artikel 1za

    (1)  
    Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus – einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus – oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
    (2)  

    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

    a) 

    den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder

    b) 

    amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

    ▼M51

    Artikel 1zb

    (1)  
    Es ist verboten, für die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
    (2)  
    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.

    ▼M48

    Artikel 1zc

    (1)  
    In Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
    (2)  
    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern.
    (3)  

    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens

    a) 

    am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder

    b) 

    die Union durchqueren muss, um nach Belarus zurückzukehren.

    (4)  

    Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für

    a) 

    den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,

    b) 

    den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,

    c) 

    humanitäre Zwecke, oder

    d) 

    die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

    (5)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    ▼M15

    Artikel 2

    (1)  
    Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
    (2)  
    Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
    (3)  
    Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
    (4)  
    Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus ( 6 ) als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
    (5)  
    Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2012/642//GASP des Rates als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

    ▼M28 —————

    ▼M41

    (6)  

    Anhang I enthält außerdem eine Liste

    a) 

    der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2012/642/GASP als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:

    i) 

    das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder

    ii) 

    die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet der Union; und

    b) 

    juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die im Eigentum von unter Buchstabe a fallende Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden.

    ▼M44

    Artikel 2a

    Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

    ▼M4

    Artikel 2b

    (1)  
    ►M15  Anhang I ◄ enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
    (2)  
    ►M15  Anhang I ◄ enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

    ▼M4

    Artikel 3

    ▼M37

    (1)  

    Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a) 

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

    b) 

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

    c) 

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

    ▼M44

    d) 

    ausschließlich bestimmt sind für

    i) 

    humanitäre Zwecke, einschließlich der Durchführung von Flügen zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,

    ii) 

    die Durchführung von Flügen im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren,

    iii) 

    die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist, oder

    iv) 

    eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug von Luftfahrzeugen eines EU-Luftfahrtunternehmens;

    ▼M37

    e) 

    die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

    ▼M4

    (2)  
    Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erteilte Genehmigung.

    ▼M44

    Artikel 3a

    (1)  

    Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

    b) 

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

    c) 

    die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und

    d) 

    die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    ▼B

    Artikel 4

    (1)  

    Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

    a) 

    Zinsen oder sonstigen Erträge dieser Konten,

    b) 

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

    (2)  
    Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Europäischen Union nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.

    ▼M8

    Artikel 4a

    Schuldet eine in ►M15  Anhang I ◄ aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern

    i) 

    die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in ►M15  Anhang I ◄ aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung geleistet wird oder ihr zugutekommt, und

    ii) 

    der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

    ▼M14

    Artikel 4b

    Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II angegebenen Websites aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen.

    ▼M3

    Artikel 5

    (1)  

    Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

    a) 

    Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln sowie

    b) 

    mit den auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

    (2)  
    Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    ▼B

    Artikel 6

    Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen dieser Verordnung entsprechen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.

    ▼M47

    Artikel 7

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

    a) 

    gemäß dieser Verordnung erteilte Genehmigungen,

    b) 

    gemäß Artikel 1z entgegengenommene Informationen,

    c) 

    Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.
    (3)  
    Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.

    ▼M46

    Artikel 8

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge II und Vc auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern

    ▼M4

    Artikel 8a

    (1)  
    Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er ►M15  Anhang I ◄ entsprechend.
    (2)  
    Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
    (3)  
    Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
    (4)  
    Die Listen in ►M15  Anhang I ◄ werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

    ▼M28 —————

    ▼M36

    Artikel 8b

    (1)  
    Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.

    Artikel 8c

    (1)  
    Abweichend von Artikel 8b können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Luftfahrzeug gestatten, auf im Hoheitsgebiet der Union zu landen, von dort zu starten oder es zu überfliegen, wenn diese zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Landung, ein solcher Start oder ein solcher Überflug für humanitäre Zwecke oder für einen anderen mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang stehende Zweck erforderlich ist.
    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    ▼M47

    Artikel 8ca

    (1)  
    Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8b der vorliegenden Verordnung. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union oder dem Hoheitsgebiet von Belarus Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.
    (2)  
    Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 8b vor.

    ▼M44

    Artikel 8d

    (1)  

    Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder auf Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:

    a) 

    den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

    ▼M47

    b) 

    Einrichtungen, die in den Artikeln 1j, 1k, 1l oder 1zb genannt oder in den Anhängen V, IX oder XV aufgeführt sind,

    ▼M44

    c) 

    jedweder sonstigen belarussischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der belarussischen Regierung,

    d) 

    jedweder Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a, b oder c genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

    (2)  
    In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
    (3)  
    Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

    Artikel 8e

    (1)  

    Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verarbeiten personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,

    a) 

    was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I,

    b) 

    was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I,

    c) 

    was die Kommission betrifft,

    i) 

    die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

    ▼M47

    ii) 

    die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, von Informationen über Einlagen sowie über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

    ▼M44

    (2)  
    Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
    (3)  
    Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

    ▼B

    Artikel 9

    ▼M51

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.

    ▼B

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

    ▼M3

    Artikel 9a

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden und die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 2008 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.

    ▼M4

    Artikel 9b

    Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

    ▼B

    Artikel 10

    Diese Verordnung gilt

    — 
    im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
    — 
    an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,
    — 
    für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft;
    — 
    für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
    — 
    für alle juristischen Personen, Organisationen oder der Einrichtungen für alle Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M35




    ANHANG I

    Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1

    A.   Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1"



     

    Namen (Transliteration der belarussischen Schreibweise)

    (Transliteration der russischen Schreibweise)

    Namen

    (belarussische Schreibweise)

    (russische Schreibweise)

    Angaben zur Identität

    Gründe für die Aufnahme in die Liste

    Datum der Aufnahme in die Liste

    1.

    Uladzimir Uladzimiravich NAVUMAU,

    Vladimir Vladimirovich NAUMOV

    Уладзімір Уладзіміравіч НАВУМАЎ

    Владимир Владимирович НАУМОВ

    Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten

    Geburtsdatum: 7.2.1956

    Geburtsort: Smolensk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

    Geschlecht: männlich

    Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste. Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen.

    24.9.2004

    ▼M45

    2.

    Dzmitry Valerievich PAULICHENKA,

    Dmitri Valerievich PAVLICHENKO (Dmitriy Valeriyevich PAVLICHENKO)

    Дзмiтрый Валер'евiч ПАЎЛIЧЭНКА

    Дмитрий Валериевич ПАВЛИЧЕНКО

    Position(en): Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR)

    Befehlshaber einer OMON-Einheit

    Geburtsdatum: 1966

    Geburtsort: Witebsk/ Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‘Honour’, 111 Mayakovskogo St., 220028 Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums.

    Geschäftsmann, Präsident der „Ehre“, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.

    Er wurde identifiziert als Befehlshaber einer OMON-Einheit während des brutalen Vorgehens gegen Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus.

    24.9.2004

    3.

    Viktar Uladzimiravich SHEIMAN (Viktar Uladzimiravich SHEYMAN)

    Viktor Vladimirovich SHEIMAN (Viktor Vladimirovich SHEYMAN)

    Вiктар Уладзiмiравiч ШЭЙМАН

    Виктор Владимирович ШЕЙМАН

    Position(en): Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

    Geburtsdatum: 26.5.1958

    Geburtsort: Soltanishki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Anschrift: Belarus President Property Management Directorate, 38 Karl Marx St., 220016 Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater/Mitarbeiter des Präsidenten.

    Er ist nach wie vor ein einflussreiches und aktives Mitglied des Lukaschenka-Regimes.

    24.9.2004

    ▼M35

    4.

    Iury Leanidavich SIVAKAU (Yuri Leanidavich SIVAKAU, SIVAKOU)

    Iury (Yuri) Leonidovich SIVAKOV

    Юрый Леанідавіч СІВАКАЎ, СІВАКОЎ

    Юрий Леонидович СИВАКОВ

    Position(en): ehemaliger Innenminister, ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung

    Geburtsdatum: 5.8.1946

    Geburtsort: Onor, Region/Oblast Sachalin, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

    Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‘Honour’, 111 Mayakovskogo St., Minsk 220028, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.

    24.9.2004

    5.

    Yuri Khadzimuratavich KARAEU

    Yuri Khadzimuratovich KARAEV

    Юрый Хаджымуратавіч КАРАЕЎ

    Юрий Хаджимуратович КАРАЕВ

    Position(en): Ehemaliger Innenminister, Generalleutnant der Miliz (Polizei) Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/ Oblast Grodno/Hrodna

    Geburtsdatum: 21.6.1966

    Geburtsort: Ordschonikidse, frühere UdSSR (jetzt Wladikawkas, Russische Föderation)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast. Grodno/Hrodna

    2.10.2020

    6.

    Genadz Arkadzievich KAZAKEVICH

    Gennadi Arkadievich KAZAKEVICH

    Генадзь Аркадзьевіч КАЗАКЕВІЧ

    Геннадий Аркадьевич КАЗАКЕВИЧ

    Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Minister des Innern

    Erster Stellvertretender Innenminister – Befehlshaber der Kriminalmiliz, Oberst der Miliz (Polizei)

    Geburtsdatum: 14.2.1975

    Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister. Er bekleidet die Stellung eines Befehlshabers der Kriminalmiliz.

    2.10.2020

    7.

    Aliaksandr Piatrovich BARSUKOU

    Alexander (Alexandr) Petrovich BARSUKOV

    Аляксандр Пятровіч БАРСУКОЎ

    Александр Петрович БАРСУКОВ

    Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Generalleutnant der Miliz (Polizei)

    Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

    Geburtsdatum: 29.4.1965

    Geburtsort: Kreis Wetkowski (Vetka), frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

    2.10.2020

    ▼M45

    8.

    Siarhei Mikalaevich KHAMENKA

    Sergei Nikolaevich KHOMENKO

    Сяргей Мiкалаевiч ХАМЕНКА

    Сергей Николаевич ХОМЕНКО

    Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)

    Minister der Justiz

    Geburtsdatum: 21.9.1966

    Geburtsort: Jassinowataja, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Justizminister.

    2.10.2020

    ▼M35

    9.

    Yuri Genadzevich NAZARANKA

    Yuri Gennadievich NAZARENKO

    Юрый Генадзевіч НАЗАРАНКА

    Юрий Геннадьевич НАЗАРЕНКО

    Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

    Erster Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit, Generalmajor der Miliz (Polizei)

    Geburtsdatum: 17.4.1976

    Geburtsort: Slonim, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium und Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit.

    2.10.2020

    ▼M53

    10.

    Khazalbek Baktibekavich ATABEKAU

    Khazalbek Bakhtibekovich ATABEKOV

    Хазалбек Бактiбекавiч АТАБЕКАЎ

    Хазалбек Бахтибекович АТАБЕКОВ

    Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

    Geburtsdatum: 18.3.1967

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Per Dekret von Aliaksandr Lukashenka wurde er im März 2022 in die Militärreserve versetzt. Er ist berechtigt, eine militärische Uniform und militärische Abzeichen zu tragen.

    2.10.2020

    ▼M56

    11.

    Aliaksandr Valerievich BYKAU

    Alexander (Alexandr) Valerievich BYKOV

    Аляксандр Валер’евiч БЫКАЎ

    Александр Валерьевич БЫКОВ

    Position(en): Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums, ehemaliger Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), Oberstleutnant

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR) im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums.

    2.10.2020

    ▼M35

    12.

    Aliaksandr Sviataslavavich SHEPELEU

    Alexander (Alexandr) Svyatoslavovich SHEPELEV

    Аляксандр Святаслававіч ШЭПЕЛЕЎ

    Александр Святославович ШЕПЕЛЕВ

    Position(en): Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium

    Geburtsdatum: 14.10.1975

    Geburtsort: Rublewsk, Kreis Krugloye, Region/Oblast, Mogiljow/Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus),

    Geschlecht: männlich

    In seiner gehobenen Position als Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium ist er beteiligt an der Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    2.10.2020

    13.

    Dzmitry Uladzimiravich BALABA

    Dmitry Vladimirovich BALABA

    Дзмітрый Уладзіміравіч БАЛАБА

    Дмитрий Владимирович БАЛАБА

    Position(en): Befehlshaber von OMON („Sondereinheit der Miliz“) für das Verwaltungskomitee der Stadt Minsk

    Geburtsdatum: 1.6.1972

    Geburtsort: Gorodilovo, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    2.10.2020

    14.

    Ivan Uladzimiravich KUBRAKOU

    Ivan Vladimirovich KUBRAKOV

    Іван Уладзіміравіч КУБРАКОЎ

    Иван Владимирович КУБРАКОВ

    Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

    Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)

    Geburtsdatum: 5.5.1975

    Geburtsort: Dorf Malinovka, Region/Oblast Mogiljow /Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister.

    2.10.2020

    15.

    Maxim Aliaksandravich GAMOLA (HAMOLA)

    Maxim Alexandrovich GAMOLA

    Максім Аляксандравіч ГАМОЛА

    Максим Александрович ГАМОЛА

    Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskowski von Minsk

    Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Moskowski von Minsk, war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei.

    2.10.2020

    ▼M45

    16.

    Aliaksandr Mikhailavich ALIASHKEVICH

    Alexander Mikhailovich ALESHKEVICH

    Аляксандр Мiхайлавiч АЛЯШКЕВIЧ

    Александр Михайлович АЛЕШКЕВИЧ

    Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei

    Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk.

    2.10.2020

    ▼M53

    17.

    Andrei Vasilievich GALENKA

    Andrey Vasilievich GALENKA

    Андрэй Васiльевiч ГАЛЕНКА

    Андрей Васильевич ГАЛЕНКА

    Position(en): Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit.

    2.10.2020

    ▼M45

    18.

    Aliaksandr Paulavich VASILIEU

    Alexander Pavlovich VASILIEV

    Аляксандр Паўлавiч ВАСIЛЬЕЎ

    Александр Павлович ВАСИЛЬЕВ

    Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region/Oblast Gomel/Homyel

    Leiter der Akademie des Innenministeriums

    Geburtsdatum: 24.3.1975

    Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Akademie des Innenministeriums.

    2.10.2020

    19.

    Aleh Mikalaevich SHULIAKOUSKI

    Oleg Nikolaevich SHULIAKOVSKI

    Алег Мiкалаевiч ШУЛЯКОЎСКI

    Олег Николаевич ШУЛЯКОВСКИЙ

    Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Kriminalpolizei

    Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest

    Geburtsdatum: 26.7.1977

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest.

    2.10.2020

    ▼M53

    20.

    Anatol Anatolievich VASILIEU

    Anatoli Anatolievich VASILIEV

    Анатоль Анатольевiч ВАСIЛЬЕЎ

    Анатолий Анатольевич ВАСИЛЬЕВ

    Position(en): Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit

    Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit, ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Ermittlungskommitees

    Geburtsdatum: 26.1.1972

    Geburtsort: Gomel/Homyel, Region/Oblast Gomel/Homyel, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit.

    2.10.2020

    ▼M45

    21.

    Aliaksandr Viachaslavavich ASTREIKA

    Alexander Viacheslavovich ASTREIKO

    Аляксандр Вячаслававiч АСТРЭЙКА

    Александр Вячеславович АСТРЕЙКО

    Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest, Generalmajor der Miliz (Polizei)

    Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk

    Geburtsdatum: 22.12.1971

    Geburtsort: Kapyl, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest und Generalmajor der Miliz war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk.

    2.10.2020

    ▼M53

    22.

    Leanid ZHURAUSKI

    Leonid ZHURAVSKI

    Леанiд ЖУРАЎСКI

    Леонид ЖУРАВСКИЙ

    Position(en): Ehemaliger Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“) -Einheit in Witebsk/Wizebsk

    Geburtsdatum: 20.9.1975

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/Wizebsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/Wizebsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

    2.10.2020

    ▼M35

    23.

    Mikhail DAMARNACKI

    Mikhail DOMARNATSKY

    Міхаіл ДАМАРНАЦКІ

    Михаил ДОМАРНАЦКИЙ

    Position(en): Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“)-Einheit in Gomel/Homyel

    Geschlecht: männlich

    In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

    2.10.2020

    24.

    Maxim MIKHOVICH

    Maxim MIKHOVICH

    Максім МІХОВІЧ

    Максим МИХОВИЧ

    Position(en): Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“)-Einheit in Brest, Oberstleutnant

    Geschlecht: männlich

    In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Brest ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Brest im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

    2.10.2020

    25.

    Aleh Uladzimiravich MATKIN

    Oleg Vladimirovitch MATKIN

    Алег Уладзіміравіч МАТКІН

    Олег Владимирович МАТКИН

    Position(en): Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, Generalmajor der Miliz (Polizei)

    Geschlecht: männlich

    In seiner Position als Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, ist er verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung – einschließlich Folterung – von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 inhaftierten Bürgerinnen und Bürgern in den Hafteinrichtungen und für das allgemeine brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten.

    2.10.2020

    26.

    Ivan Yurievich SAKALOUSKI

    Ivan Yurievich SOKOLOVSKI

    Іван Юр’евіч САКАЛОЎСКІ

    Иван Юрьевич СОКОЛОВСКИЙ

    Position(en): Direktor der Haftanstalt Akrestina, Minsk

    Geschlecht: männlich

    In seiner Eigenschaft als Direktor der Haftanstalt Akrestina in Minsk ist er verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung – einschließlich Folterung – von in der Haftanstalt inhaftierten Bürgerinnen und Bürgern im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020.

    2.10.2020

    27.

    Valeri Paulavich VAKULCHYK

    Valery Pavlovich VAKULCHIK

    Валерый Паўлавіч

    ВАКУЛЬЧЫК

    Валерий Павлович ВАКУЛЬЧИК

    Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB).

    Ehemaliger Staatssekretär des Sicherheitsrates.

    Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Brest

    Geburtsdatum: 19.6.1964

    Geburtsort: Radostovo, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Brest.

    2.10.2020

    28.

    Siarhei Yaugenavich TSERABAU

    Sergey Evgenievich TEREBOV

    Сяргей Яўгенавіч ЦЕРАБАЎ

    Сергей Евгеньевич ТЕРЕБОВ

    Position(en): Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

    Geburtsdatum: 1972

    Geburtsort: Borisov/Barisaw, frühere UdSSR, jetzt Belarus

    Geschlecht: männlich

    In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

    2.10.2020

    29.

    Dzmitry Vasilievich RAVUTSKI

    Dmitry Vasilievich REUTSKY

    Дзмітрый Васільевіч РАВУЦКІ

    Дмитрий Васильевич РЕУЦКИЙ

    Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

    Geschlecht: männlich

    In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

    2.10.2020

    ▼M45

    30.

    Uladzimir Viktaravich KALACH

    Vladimir Viktorovich KALACH

    Уладзiмiр Вiктаравiч КАЛАЧ

    Владимир Викторович КАЛАЧ

    Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

    Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

    Geschlecht: männlich

    Dienstgrad: Generalmajor

    In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk.

    2.10.2020

    31.

    Alieg Anatolevich CHARNYSHOU

    Oleg Anatolievich CHERNYSHEV

    Алег Анатольевiч ЧАРНЫШОЎ

    Олег Анатольевич ЧЕРНЫШЁВ

    Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

    Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften

    Geschlecht: männlich

    Dienstgrad: Generalmajor

    In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften.

    2.10.2020

    ▼M35

    32.

    Aliaksandr Uladzimiravich KANYUK

    Alexander (Alexandr) Vladimirovich KONYUK

    Аляксандр Уладзіміравіч КАНЮК

    Александр Владимирович КОНЮК

    Position(en): Ehemaliger Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

    Botschafter der Republik Belarus in Armenien

    Geburtsdatum: 11.7.1960

    Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Generalstaatsanwalt war er verantwortlich für den weitverbreiteten Einsatz von Strafverfahren zum Ausschluss von Oppositionskandidaten im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2020 und dafür, dass Personen am Beitritt zu dem von der Opposition zur Anfechtung des Wahlergebnisses eingerichteten Koordinierungsrat gehindert wurden.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Botschafter von Belarus in Armenien.

    2.10.2020

    ▼M45

    33.

    Lidzia Mihailauna YARMOSHINA

    Lidia Mikhailovna YERMOSHINA

    Лiдзiя Мiхайлаўна ЯРМОШЫНА

    Лидия Михайловна ЕРМОШИНА

    Position(en): Ehemalige Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 29.1.1953

    Geburtsort: Slutsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer früheren Position als Vorsitzende der der Zentralen Wahlkommission (ZWK) war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    2.10.2020

    ▼M35

    34.

    Vadzim Dzmitryevich IPATAU

    Vadim Dmitrievich IPATOV

    Вадзім Дзмітрыевіч ІПАТАЎ

    Вадим Дмитриевич ИПАТОВ

    Position(en): Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 30.10.1964

    Geburtsort: Kolomyja, Region/Oblast Iwano-Frankiwsk, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

    Geschlecht: männlich

    Als Stellvertretender Vorsitzender der ZWK ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    2.10.2020

    ▼M53

    35.

    Alena Mikalaeuna DMUHAILA

    Elena Nikolaevna DMUHAILO

    Алена Мiкалаеўна ДМУХАЙЛА

    Елена Николаевна ДМУХАЙЛО

    Position(en): Ehemalige Sekretärin der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 1.7.1971

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer früheren Position als Sekretärin der ZWK war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    2.10.2020

    ▼M35

    36.

    Andrei Anatolievich GURZHY

    Andrey Anatolievich GURZHIY

    Андрэй Анатольевіч ГУРЖЫ

    Андрей Анатольевич ГУРЖИЙ

    Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 10.10.1975

    Geschlecht: männlich

    Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    2.10.2020

    37.

    Volga Leanidauna DARASHENKA

    Olga Leonidovna DOROSHENKO

    Вольга Леанідаўна ДАРАШЭНКА

    Ольга Леонидовна ДОРОШЕНКО

    Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 1976

    Geschlecht: weiblich

    Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    2.10.2020

    38.

    Siarhei Aliakseevich KALINOUSKI

    Sergey Alexeyevich KALINOVSKIY

    Сяргей Аляксеевіч КАЛІНОЎСКІ

    Сергей Алексеевич КАЛИНОВСКИЙ

    Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 3.1.1969

    Geschlecht: männlich

    Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    2.10.2020

    ▼M56

    39.

    Sviatlana Piatrouna KATSUBA

    Svetlana Petrovna KATSUBO

    Святлана Пятроўна КАЦУБА

    Светлана Петровна КАЦУБО

    Position(en): Leiterin der sozial-, geistes- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Staatsuniversität Gomel/Homyel, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 6.8.1959

    Geburtsort: Podilsk, Region/Oblast Odessa, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    Sie ist weiterhin aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der sozial-, geistes- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Staatsuniversität Gomel/Homyel.

    2.10.2020

    ▼M35

    40.

    Aliaksandr Mikhailavich LASYAKIN

    Alexander (Alexandr) Mikhailovich LOSYAKIN

    Аляксандр Міхайлавіч ЛАСЯКІН

    Александр Михайлович ЛОСЯКИН

    Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 21.7.1957

    Geschlecht: männlich

    Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    2.10.2020

    ▼M56

    41.

    Igar Anatolievich PLYSHEUSKI

    Ihor Anatolievich PLYSHEVSKIY

    Iгар Анатольевiч ПЛЫШЭЎСКI

    Игорь Анатольевич ПЛЫШЕВСКИЙ

    Position(en): Geschäftsführender Direktor der OOO Bergia-Gruppe, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 19.2.1979

    Geburtsort: Lyuban, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Geschäftsführender Direktor der OOO Bergia-Gruppe.

    2.10.2020

    ▼M35

    42.

    Marina Yureuna RAKHMANAVA

    Marina Yurievna RAKHMANOVA

    Марына Юр’еўна РАХМАНАВА

    Марина Юрьевна РАХМАНОВА

    Position(en): Ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 26.9.1970

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    2.10.2020

    ▼M56

    43.

    Aleh Leanidavich SLIZHEUSKI

    Oleg Leonidovich SLIZHEVSKI

    Алег Леанiдавiч СЛIЖЭЎСКI

    Олег Леонидович СЛИЖЕВСКИЙ

    Position(en): Leiter der Abteilung für rechtliche Unterstützung des Ständigen Ausschusses des Unionsstaates Belarus und Russland, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 16.8.1972

    Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung für rechtliche Unterstützung des Ständigen Ausschusses des Unionsstaates Belarus und Russland.

    2.10.2020

    44.

    Irina Aliaksandrauna TSELIKAVETS

    Irina Alexandrovna TSELIKOVEC

    Iрына Аляксандраўна ЦЭЛIКАВЕЦ

    Ирина Александровна ЦЕЛИКОВЕЦ

    Position(en): Ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

    Geburtsdatum: 2.11.1976

    Geburtsort: Zhlobin, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

    Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

    2.10.2020

    ▼M35

    45.

    Aliaksandr Ryhoravich LUKASHENKA

    Alexander (Alexandr) Grigorievich LUKASHENKO

    Аляксандр Рыгоравіч ЛУКАШЭНКА

    Александр Григорьевич ЛУКАШЕНКО

    Position(en): Präsident der Republik Belarus

    Geburtsdatum: 30.8.1954

    Geburtsort: Siedlung Kopys, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Als Präsident von Belarus mit Befehlsgewalt über staatliche Stellen ist er verantwortlich für die gewalttätige Repression, die der Staatsapparat vor und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 ausgeübt hat, insbesondere für den Ausschluss wichtiger Oppositionskandidaten, willkürliche Festnahmen und Misshandlung friedlicher Demonstranten sowie Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten.

    6.11.2020

    ▼M45

    46.

    Viktar Aliaksandravich LUKASHENKA

    Viktor Aleksandrovich LUKASHENKO

    Вiктар Аляксандравiч ЛУКАШЭНКА

    Виктор Александрович ЛУКАШЕНКО

    Position(en): Ehemaliger Nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten, Mitglied des Sicherheitsrates

    Präsident des Nationalen Olympischen Komitees von Belarus

    Geburtsdatum: 28.11.1975

    Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Persönliche Kennnummer: 3281175A014PB8

    In seiner früheren Position als nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten und Mitglied des Sicherheitsrates und aufgrund seiner informellen Aufsichtsbefugnis über die belarussischen Sicherheitskräfte war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Präsident des Nationalen Olympischen Komitees. In dieser Position, zu der er am 26. Februar 2021 ernannt wurde, trägt er die Verantwortung für die Misshandlung der Athletin Krystsina Tsimanouskaya durch offizielle Vertreter des NOK während der Olympischen Sommerspiele 2020 in Tokio.

    6.11.2020

    ▼M35

    47.

    Ihar Piatrovich SERGYAENKA

    Igor Petrovich SERGEENKO

    Ігар Пятровіч СЕРГЯЕНКА

    Игорь Петрович СЕРГЕЕНКО

    Position(en): Leiter des Führungsstabs der Präsidialverwaltung

    Geburtsdatum: 14.1.1963

    Geburtsort: Dorf Stolitsa, Region/Oblast Witebsk / Wizebsk, frühere UdSSR, (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Als Stabschef der Präsidialverwaltung steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und hat die Durchsetzung der Befugnisse des Präsidenten im Bereich der Innen- und Außenpolitik sicherzustellen. Dadurch unterstützt er das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020.

    6.11.2020

    48.

    Ivan Stanislavavich TERTEL

    Ivan Stanislavovich TERTEL

    Іван Станіслававіч ТЭРТЭЛЬ

    Иван Станиславович ТЕРТЕЛЬ

    Position(en): Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB), ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees

    Geburtsdatum: 8.9.1966

    Geburtsort: Privalka/Privalki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) und als ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten sowie gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    6.11.2020

    ▼M45

    49.

    Raman Ivanavich MELNIK

    Roman Ivanovich MELNIK

    Раман Iванавiч МЕЛЬНIК

    Роман Иванович МЕЛЬНИК

    Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium

    Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

    Geburtsdatum: 29.5.1964

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

    6.11.2020

    50.

    Ivan Danilavich NASKEVICH

    Ivan Danilovich NOSKEVICH

    Iван Данiлавiч НАСКЕВIЧ

    Иван Данилович НОСКЕВИЧ

    Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Untersuchungskomitees

    Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees

    Geburtsdatum: 25.3.1970

    Geburtsort: Cierabličy, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von jenem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als ein Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees.

    6.11.2020

    ▼M35

    51.

    Aliaksey Aliaksandravich VOLKAU

    Alexei Alexandrovich VOLKOV

    Аляксей Аляксандравіч ВОЛКАЎ

    Алексей Александрович ВОЛКОВ

    Position(en): Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees, jetzt Vorsitzender des Staatskomitees für forensisches Fachwissen

    Geburtsdatum: 7.9.1973

    Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

    6.11.2020

    52.

    Siarhei Yakaulevich AZEMSHA

    Sergei Yakovlevich AZEMSHA

    Сяргей Якаўлевіч АЗЕМША

    Сергей Яковлевич АЗЕМША

    Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

    Geburtsdatum: 17.7.1974

    Geburtsort: Rechitsa, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees ist er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

    6.11.2020

    ▼M45

    53.

    Andrei Fiodaravich SMAL

    Andrei Fyodorovich SMAL

    Андрэй Фёдаравiч СМАЛЬ

    Андрей Федорович СМАЛЬ

    Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

    Geburtsdatum: 1.8.1973

    Geburtsort: Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

    6.11.2020

    ▼M35

    54.

    Andrei Yurevich PAULIUCHENKA

    Andrei Yurevich PAVLYUCHENKO

    Андрэй Юр’евіч ПАЎЛЮЧЕНКА

    Андрей Юрьевич ПАВЛЮЧЕНКО

    Position(en): Leiter des Operations- und Analysezentrums

    Geburtsdatum: 1.8.1971

    Geschlecht: männlich

    In seiner Führungsposition als Leiter des Operations- und Analysezentrums steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft, insbesondere für die Unterbrechung der Verbindung zu Telekommunikationsnetzen als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

    6.11.2020

    55.

    Ihar Ivanavich BUZOUSKI

    Igor Ivanovich BUZOVSKI

    Ігар Іванавіч БУЗОЎСКІ

    Игорь Иванович БУЗОВСКИЙ

    Position(en): Stellvertretender Minister für Information

    Geburtsdatum: 10.7.1972

    Geburtsort: Dorf Koshelevo, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner Führungsposition als stellvertretender Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

    6.11.2020

    56.

    Natallia Mikalaeuna EISMANT

    Natalia Nikolayevna EISMONT

    Наталля Мікалаеўна ЭЙСМАНТ

    Наталья Николаевна ЭЙСМОНТ

    Position(en): Pressereferentin des belarussischen Präsidenten

    Geburtsdatum: 16.2.1984

    Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geburtsname: Kirsanova (russische Schreibweise: Кирсанова) oder Selyun (russische Schreibweise: Селюн)

    Geschlecht: weiblich

    Als Pressereferentin des belarussischen Präsidenten steht sie in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Koordinierung der Medienaktivitäten des Präsidenten, wozu auch das Ausarbeiten von Erklärungen und das Organisieren von öffentlichen Auftritten gehört. Dadurch unterstützt sie das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020. Insbesondere hat sie mit ihren im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 abgegebenen öffentlichen Erklärungen, in denen sie den Präsident verteidigt und Oppositionelle und friedliche Demonstranten kritisiert hat, erheblich zur Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus beigetragen.

    6.11.2020

    57.

    Siarhei Yaugenavich ZUBKOU

    Sergei Yevgenevich ZUBKOV

    Сяргей Яўгенавіч ЗУБКОЎ

    Сергей Евгеньевич ЗУБКОВ

    Position(en): Befehlshaber der „Alpha“-Einheit

    Geburtsdatum: 21.8.1975

    Geschlecht: männlich

    Als Befehlshaber der Einsatzkräfte der „Alpha“-Einheit ist er verantwortlich für die von diesen Einsatzkräften durchgeführte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    6.11.2020

    58.

    Andrei Aliakseevich RAUKOU

    Andrei Alexeyevich RAVKOV

    Андрэй Аляксеевіч РАЎКОЎ

    Андрей Алексеевич РАВКОВ

    Position(en): Ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat

    Botschafter der Republik Belarus in Aserbeidschan

    Geburtsdatum: 25.6.1967

    Geburtsort: Dorf Revyaki, Region/Oblast Witebsk / Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Als ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat stand er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Botschafter von Belarus in Aserbeidschan.

    6.11.2020

    59.

    Pyotr Piatrovich MIKLASHEVICH

    Petr Petrovich MIKLASHEVICH

    Пётр Пятровіч МІКЛАШЭВІЧ

    Петр Петрович МИКЛАШЕВИЧ

    Position(en): Präsident des Verfassungsgerichts der Republik Belarus

    Geburtsdatum: 18.10.1954

    Geburtsort: Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Als Präsident des Verfassungsgerichts ist er verantwortlich für die am 25. August 2020 ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichts, durch die die Ergebnisse der manipulierten Wahlen für rechtmäßig erklärt wurden. Er hat deshalb die im Rahmen der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats gegen friedliche Demonstranten und Journalisten durchgeführten Maßnahmen unterstützt und ermöglicht und ist somit verantwortlich für eine ernsthafte Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus.

    6.11.2020

    60.

    Anatol Aliaksandravich SIVAK

    Anatoli Alexandrovich SIVAK

    Анатоль Аляксандравіч СІВАК

    Анатолий Александрович СИВАК

    Position(en): Stellvertretender Ministerpräsident, ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

    Geburtsdatum: 19.7.1962

    Geburtsort: Zavoit, Kreis Narovlya, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Leitungsfunktion als Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der unter seiner Aufsicht stehenden lokalen Verwaltungsbehörden in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Proteste in Belarus kritisierte.

    In seiner derzeitigen Führungsposition als stellvertretender Ministerpräsident unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.

    17.12.2020

    61.

    Ivan Mikhailavich EISMANT

    Ivan Mikhailovich EISMONT

    Іван Міхайлавіч ЭЙСМАНТ

    Иван Михайлович ЭЙСМОНТ

    Position(en): Vorsitzender der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt, Leiter der Belteleradiokampanija

    Geburtsdatum: 20.1.1977

    Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner derzeitigen Position als Leiter der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt ist er verantwortlich für die Verbreitung von Staatspropaganda in öffentlichen Medien, und er unterstützt durchweg das Lukaschenko-Regime. So nutzt er unter anderem die Medien, um den Verbleib des Präsidenten in seinem Amt trotz der manipulierten Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 und das anschließende wiederholte gewaltsame Vorgehen gegen die friedlichen und legitimen Proteste zu unterstützen.

    Eismont hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstranten kritisierte, und hat die Berichterstattung über die Proteste durch die Medien verweigert. Er hat zudem ihm unterstellte streikende Mitarbeiter der Rundfunkanstalt „Belteleradiokampanija“ entlassen und ist somit verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.

    17.12.2020

    62.

    Uladzimir Stsiapanavich KARANIK

    Vladimir Stepanovich KARANIK

    Уладзімір Сцяпанавіч КАРАНІК

    Владимир Степанович КАРАНИК

    Position(en): Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna, ehemaliger Gesundheitsminister

    Geburtsdatum: 30.11.1973

    Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Leitungsfunktion als Gesundheitsminister war er dafür verantwortlich, dass Gesundheitsdienste zur Verfolgung friedlicher Demonstranten eingesetzt wurden, indem beispielsweise Demonstranten, die medizinischer Versorgung bedurften, von Krankenwagen in Untersuchungsgefängnisse anstatt in Krankenhäuser verbracht wurden. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstrationen in Belarus kritisierte, und in einem Fall einem Demonstranten unterstellte, dass er unter dem Einfluss berauschender Mittel stehe.

    In seiner derzeitigen Führungsposition als Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.

    17.12.2020

    63.

    Natallia Ivanauna KACHANAVA

    Natalia Ivanovna KOCHANOVA

    Наталля Іванаўна КАЧАНАВА

    Наталья Ивановна КОЧАНОВА

    Position(en): Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus

    Geburtsdatum: 25.9.1960

    Geburtsort: Polotsk, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer derzeitigen Führungsposition als Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus ist sie verantwortlich für die Unterstützung der innenpolitischen Entscheidungen des Präsidenten. Sie ist verantwortlich für die Organisation der manipulierten Wahlen vom 9. August 2020. Sie hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen sie das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen friedliche Demonstranten rechtfertigte.

    17.12.2020

    ▼M53

    64.

    Pavel Mikalaevich LIOHKI

    Pavel Nikolaevich LIOHKI

    Павел Мiкалаевiч ЛЁГКI

    Павел Николаевич ЛЁГКИЙ

    Position(en): Gesandter bei der belarussischen Botschaft in Moskau, ehemaliger Erster Stellvertretender Minister für Information

    Geburtsdatum: 30.5.1972

    Geburtsort: Baranawitschy, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Minister für Information war er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Gesandter bei der belarussischen Botschaft in Moskau (Russland).

    17.12.2020

    65.

    Ihar Uladzimiravich LUTSKY

    Igor Vladimirovich LUTSKY

    Iгар Уладзiмiравiч ЛУЦКI

    Игорь Владимирович ЛУЦКИЙ

    Position(en): Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung, ehemaliger Minister für Information

    Geburtsdatum: 31.10.1972

    Geburtsort: Stolin, Region/Oblast Brest, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Minister für Information war er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.

    17.12.2020

    ▼M35

    66.

    Andrei Ivanavich SHVED

    Andrei Ivanovich SHVED

    Андрэй Іванавіч ШВЕД

    Андрей Иванович ШВЕД

    Position(en): Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

    Geburtsdatum: 21.4.1973

    Geburtsort: Glushkovichi, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner Führungsposition als Generalstaatsanwalt ist er verantwortlich für die anhaltenden Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, insbesondere für die Einleitung zahlreicher Strafverfahren gegen friedliche Demonstranten, Oppositionsführer und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen von 2020. Er hat zudem öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er Teilnehmern an „nicht genehmigten Versammlungen“ Bestrafung androhte.

    17.12.2020

    ▼M56

    67.

    Genadz Andreevich BOGDAN

    Gennady Andreievich BOGDAN

    Генадзь Андрэевiч БОГДАН

    Геннадий Андреевич БОГДАН

    Position(en): ehemaliger stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

    Geburtsdatum: 8.1.1977

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung beaufsichtigte er die Tätigkeit zahlreicher Unternehmen. Das von ihm geleitete Amt leistet den Behörden des Staatsapparats und den Behörden der Republik finanzielle, materielle, technische, soziale, logistische und medizinische Unterstützung.Er steht in enger Verbindung zum Präsidenten und unterstützt weiterhin das Lukaschenka-Regime.

    17.12.2020

    68.

    Ihar Paulavich BURMISTRAU

    Igor Pavlovich BURMISTROV

    Iгар Паўлавiч БУРМIСТРАЎ

    Игорь Павлович БУРМИСТРОВ

    Position(en): ehemaliger Stabschef und Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

    Geburtsdatum: 30.9.1968

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden Truppen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er wurde in die Militärreserve versetzt. Er ist berechtigt, eine militärische Uniform und militärische Abzeichen zu tragen.

    17.12.2020

    69.

    Arciom Kanstantinavich DUNKA

    Artem Konstantinovich DUNKO

    Арцём Канстанцiнавiч ДУНЬКА

    Артем Константинович ДУНЬКО

    Position(en): Stellvertretender Leiter des Büros der Region/Oblast Vitebsk/Wizebsk der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees, ehemaliger leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees

    Geburtsdatum: 8.6.1990

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen Oppositionsführer und Aktivisten eingeleitet wurden.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als stellvertretender Leiter des Büros der Region/Oblast Vitebsk/Wizebsk der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees.

    17.12.2020

    ▼M45

    70.

    Aleh Heorhievich KARAZIEI

    Oleg Georgevich KARAZEI

    Алег Георгiевiч КАРАЗЕЙ

    Олег Георгиевич КАРАЗЕЙ

    Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums

    Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums

    Geburtsdatum: 1.1.1979

    Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums.

    17.12.2020

    ▼M53

    71.

    Dzmitry Aliaksandravich KURYAN

    Dmitry Alexandrovich KURYAN

    Дзмiтрый Аляксандравiч КУРЬЯН

    Дмитрий Александрович КУРЬЯН

    Position(en): Stellvertretender Leiter der öffentlichen Miliz der Akademie des Innenministeriums, Oberst der Polizei, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium

    Geburtsdatum: 3.10.1974

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Führungsposition als stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als stellvertretender Leiter der öffentlichen Miliz der Akademie des Innenministeriums und hat weiterhin den Rang eines Oberst der Polizei inne.

    17.12.2020

    ▼M35

    72.

    Aliaksandr Henrykavich TURCHIN

    Alexander (Alexandr) Henrihovich TURCHIN

    Аляксандр Генрыхавіч ТУРЧЫН

    Александр Генрихович ТУРЧИН

    Position(en): Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk

    Geburtsdatum: 2.7.1975

    Geburtsort: Novogrudok, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner Position als Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk ist er zuständig für die Beaufsichtigung der lokalen Verwaltung, einschließlich einiger Komitees. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

    17.12.2020

    ▼M53

    73.

    Dzmitry Mikalaevich SHUMILIN

    Dmitry Nikolayevich SHUMILIN

    Дзмiтрый Мiкалаевiч ШУМIЛIН

    Дмитрий Николаевич ШУМИЛИН

    Position(en): Stellvertretender Leiter der Direktion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Großveranstaltungen der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

    Geburtsdatum: 26.7.1977

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als stellvertretender Leiter der Abteilung Großveranstaltungen der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung des lokalen Verwaltungsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Er war nachweislich persönlich an der unrechtmäßigen Inhaftierung friedlicher Demonstranten beteiligt.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Stellvertretender Leiter der Direktion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

    17.12.2020

    ▼M35

    74.

    Vital Ivanavich STASIUKEVICH

    Vitalyi Ivanovich STASIUKEVICH

    Віталь Іванавіч СТАСЮКЕВІЧ

    Виталий Иванович СТАСЮКЕВИЧ

    Position(en): Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna

    Geburtsdatum: 5.3.1976

    Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    In seiner Position als Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Zeugen zufolge hat er persönlich die unrechtmäßige Inhaftierung friedlicher Demonstranten überwacht.

    17.12.2020

    ▼M56

    75.

    Siarhei Leanidavich KALINNIK

    Sergei Leonidovich KALINNIK

    Сяргей Леанiдавiч КАЛИННИК

    Сергей Леонидович КАЛИННИК

    Position(en): Stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei in der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk, ehemaliger Oberst der Polizei, Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk

    Geburtsdatum: 23.7.1979

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Zeugen zufolge hat er persönlich die Folterung von unrechtmäßig festgehaltenen Demonstranten überwacht und sich daran beteiligt.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei in der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

    17.12.2020

    ▼M35

    76.

    Vadzim Siarhaevich PRYGARA

    Vadim Sergeyevich PRIGARA

    Вадзім Сяргеевіч ПРЫГАРА

    Вадим Сергеевич ПРИГАРА

    Position(en): Oberstleutnant der Polizei, Leiter des Kreispolizeidirektion in Molodetschno

    Geburtsdatum: 31.10.1980

    Geschlecht: männlich

    In seiner Position als Leiter des Kreispolizeidirektion in Molodetschno ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Zeugen zufolge überwachte er persönlich das Verprügeln von unrechtmäßig festgehaltenen Demonstranten. Ferner gab er gegenüber den Medien zahlreiche abwertende Bemerkungen über Demonstranten ab.

    17.12.2020

    ▼M45

    77.

    Viktar Ivanavich STANISLAUCHYK

    Viktor Ivanovich STANISLAVCHIK

    Вiктар Iванавiч СТАНIСЛАЎЧЫК

    Виктор Иванович СТАНИСЛАВЧИК

    Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit

    Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums

    Geburtsdatum: 27.1.1971

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

    Zeugen zufolge überwachte er persönlich die Festnahme friedlicher Demonstranten und das Verprügeln jener unrechtmäßig festgehaltenen Personen.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums.

    17.12.2020

    ▼M53

    78.

    Aliaksandr Aliaksandravich PIETRASH

    Alexander (Alexandr) Alexandrovich PETRASH

    Аляксандр Аляксандравiч ПЕТРАШ

    Александр Александрович ПЕТРАШ

    Position(en): Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Zentralny von Minsk, ehemaliger Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk

    Geburtsdatum: 16.5.1988

    Geschlecht: männlich

    In seiner früheren Position als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk war er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Berichten zufolge waren unter seiner Aufsicht geführte Gerichtsverfahren von Verletzungen der Rechte der Verteidigung gekennzeichnet und auf falsche Zeugenaussagen gestützt.

    Er war an der Verhängung von Geldstrafen gegen Demonstranten, Journalisten und Oppositionsführer sowie an deren Verhaftung im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 maßgeblich beteiligt.

    Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Zentralny von Minsk.

    17.12.2020

    ▼M35

    79.

    Andrei Aliaksandravich LAHUNOVICH

    Andrei Alexandrovich LAHUNOVICH

    Андрэй Аляксандравіч ЛАГУНОВІЧ

    Андрей Александрович ЛАГУНОВИЧ

    Position(en): Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel

    Geschlecht: männlich

    In seiner Position als Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel ist er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

    Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    17.12.2020

    80.

    Alena Vasileuna LITVINA

    Elena Vasilevna LITVINA

    Алена Васільеўна ЛІТВІНА

    Елена Васильевна ЛИТВИНА

    Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionsaktivisten und Ehegatten der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya , Siarhei Tsikhanousky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

    Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    17.12.2020

    81.

    Victoria Valeryeuna SHABUNYA

    Victoria Valerevna SHABUNYA

    Вікторыя Валер’еўна ШАБУНЯ

    Виктория Валерьевна ШАБУНЯ

    Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk

    Geburtsdatum: 27.2.1974

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates und Vorsitzenden eines Streikkomitees Sergei Dylevsky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

    Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    17.12.2020

    82.

    Alena Aliaksandravna ZHYVITSA

    Elena Alexandrovna ZHYVITSA

    Алена Аляксандравна ЖЫВІЦА

    Елена Александровна ЖИВИЦА

    Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk

    Geburtsdatum: 9.4.1990

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

    Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    17.12.2020

    83.

    Natallia Anatolievna DZIADKOVA

    Natalia Anatolievna DEDKOVA

    Наталля Анатольеўна ДЗЯДКОВА

    Наталья Анатольевна ДЕДКОВА

    Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk

    Geburtsdatum: 2.12.1979

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung der Vorsitzenden des Koordinierungsrates, Mariya Kalesnikava. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

    Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    17.12.2020

    84.

    Maryna Arkadzeuna FIODARAVA

    Marina Arkadievna FEDOROVA

    Марына Аркадзьеўна ФЁДАРАВА

    Марина Аркадьевна ФЕДОРОВА

    Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk

    Geburtsdatum: 11.9.1965

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

    Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    17.12.2020

    ▼M53

    85.

    Yulia Chaslavauna HUSTYR

    Yulia Cheslavovna HUSTYR

    Юлiя Чаславаўна ГУСТЫР

    Юлия Чеславовна ГУСТЫР

    Position(en): Anwältin bei der Rechtsberatungsstelle des Bezirks Kastrytschnitski von Minsk, ehemalige Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk

    Geburtsdatum: 14.1.1984

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer früheren Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk war sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung verletzt.

    Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    Sie ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Anwältin bei der Rechtsberatungsstelle des Bezirks Kastrytschnitski von Minsk.

    17.12.2020

    ▼M35

    86.

    Alena Tsimafeeuna NYAKRASAVA

    Elena Timofeyevna NEKRASOVA

    Алена Цімафееўна НЯКРАСАВА

    Елена Тимофеевна НЕКРАСОВА

    Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk

    Geburtsdatum: 26.11.1974

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

    Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    17.12.2020

    ▼M56

    87.

    Aliaksandr Vasilevich SHAKUTSIN

    Aleksandr Vasilevich SHAKUTIN

    Аляксандр Васiльевiч ШАКУЦIН

    Александр Васильевич ШАКУТИН

    Position(en): Geschäftsmann, Vorsitzender des Verwaltungsrats der Amkodor-Holding, Anteilseigner von SV Maschinen GmbH, UAB EM System, Anulatrans SIA, Amkodor-Tsentr, OOO PMI Inzhiniring

    Geburtsdatum: 12.1.1959

    Geburtsort: Bolshoe Babino, Kreis Orscha, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute, mit Geschäftsinteressen im Bau-, Maschinenbau- und Agrarsektor sowie in anderen Sektoren.

    Berichten zufolge gehört er zu den Personen, die unter Lukashenkas Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben. Er ist auch ein ehemaliges Mitglied des Präsidiums der für Lukashenka eintretenden öffentlichen Vereinigung „Belaya Rus“ und ein ehemaliges Mitglied des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus.

    In öffentlichen Äußerungen vom Juli 2020 verurteilte er die Proteste der Opposition in Belarus und unterstützte damit die Repressionspolitik des Lukashenka-Regimes gegen friedliche Demonstranten, die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft.

    Damit profitiert er vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.

    Er nimmt nach wie vor Geschäftsinteressen in Belarus wahr.

    17.12.2020

    ▼M35

    88.

    Mikalai Mikalaevich VARABEI/VERABEI

    Nikolay Nikolaevich VOROBEY

    Мiкалай Мiкалаевiч ВАРАБЕЙ/ВЕРАБЕЙ

    Николай Николаевич ВОРОБЕЙ

    Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe

    Geburtsdatum: 4.5.1963

    Geburtsort: Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

    Geschlecht: männlich

    Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute und nahm Geschäftsinteressen im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor sowie in anderen Sektoren wahr.

    Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, eines Unternehmens, das in den Genuss von Steuervergünstigungen und anderweitiger Unterstützung seitens der belarussischen Regierung kam. Sein Unternehmen BelKazTrans erhielt das ausschließliche Recht, Kohle durch Belarus zu verbringen. Im Dezember 2020 übertrug er einen Teil seiner Vermögenswerte auf mit ihm eng verbundene Geschäftspartner. Medienberichten zufolge kontrolliert er immer noch die Unternehmen Interservice und Oil Bitumen Plant. Er unterhält Geschäftstätigkeiten und enge Beziehungen zu den belarussischen Behörden und lieferte Lukashenka zwei Luxusautos. Er nimmt auch Geschäftsinteressen in der Ukraine und in Russland wahr.

    Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

    17.12.2020

    ▼M38

    89.

    Natallia Mikhailauna BUHUK

    Natalia Mikhailovna BUGUK

    Наталля Мiхайлаўна БУГУК

    Наталья Михайловна БУГУК

    Position: Richterin am Stadtgericht Minsk, ehemalige Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky von Minsk

    Geburtsdatum: 19.12.1989

    Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als ehemalige Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky von Minsk war Natallia Buhuk verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung von Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    Sie ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Richterin am Stadtgericht Minsk.

    21.6.2021

    90.

    Alina Siarhieeuna KASIANCHYK

    Alina Sergeevna KASYANCHYK

    Алiна Сяргееўна КАСЬЯНЧЫК

    Алина Сергеевна КАСЬЯНЧИК

    Position: Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk, ehemalige stellvertretende Staatsanwältin am Gericht des Stadtbezirks Frusensky von Minsk

    Geburtsdatum: 12.3.1998

    Geburtsort:

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als ehemalige stellvertretende Staatsanwältin am Gericht des Stadtbezirks Frusensky von Minsk hat Alina Kasianchyk das Lukashenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten vertreten. Insbesondere hat sie die Journalistinnen Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova für die Aufzeichnung von friedlichen Protesten auf der Grundlage einer unbegründeten Anklage wegen „Verschwörung“ und „Verstößen gegen die öffentliche Ordnung“ strafrechtlich verfolgt. Außerdem wurden von ihr Mitglieder der belarussischen Zivilgesellschaft strafrechtlich verfolgt — beispielsweise für die Teilnahme an friedlichen Protesten und an Gedenkveranstaltungen für den ermordeten Demonstranten Aliaksandr Taraikousky. Sie hat beim Richter stets lange Haftstrafen beantragt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    Sie ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk.

    21.6.2021

    91.

    Ihar Viktaravich KURYLOVICH

    Igor Viktorovich KURILOVICH

    Iгар Вiĸтаравiч КУРЫЛОВIЧ,

    Игорь Викторович КУРИЛОВИЧ

    Leitender Ermittler der Bezirksabteilung von Frunsensky im Ermittlungskomitee

    Geburtsdatum: 26.09.1990

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als leitender Ermittler am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk war Ihar Kurylovich an der Vorbereitung einer politisch motivierten Strafsache gegen die Journalistinnen Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova beteiligt. Die Journalistinnen, die eine Sendung über friedliche Prozesse gemacht hatten, wurden wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung angeklagt und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    92.

    Siarhei Viktaravich SHATSILA

    Sergei Viktorovich SHATILO

    Сяргей Віĸтаравіч ШАЦІЛА

    Сергей Виĸторович ШАТИЛО

    Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk

    Geburtsdatum: 13.08.1989

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk ist Siarhei Shatsila für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Natallia Hersche, Dzmitry Halko und Dzmitry Karatkevich, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    93.

    Anastasia Vasileuna ACHALAVA

    Anastasia Vasilievna ACHALOVA

    Анастасія Васільеўна АЧАЛАВА

    Анастасия Васильевна АЧАЛОВА

    Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk

    Geburtsdatum: 15.10.1992

    Geburtsort: Minsk, Belarus

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk ist Anastasia Achalava für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates Dzmitry Kruk sowie von medizinischem Personal und älteren Menschen. Berichten zufolge stützen sich die unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren auf anonyme Zeugenaussagen.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    94.

    Mariya Viachaslavauna YAROKHINA

    Maria Viacheslavovna YEROKHINA

    Марыя Вячаславаўна ЯРОХІНА

    Мария Вячеславовна ЕРОХИНА

    Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk

    Geburtsdatum: 04.07.1987

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Mariya Yarokhina verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, aktive Gewerkschaftsmitglieder, Sportler und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Journalisten Uladzimir Hrydzin.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    95.

    Yuliya Aliaksandrauna BLIZNIUK

    Yuliya Aleksandrovna BLIZNIUK

    Юлія Аляĸсандраўна БЛІЗНЮК

    Юлия Алеĸсандровна БЛИЗНЮК

    Stellvertretende Vorsitzende/Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk

    Geburtsdatum: 23.09.1971

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als stellvertretende Vorsitzende/Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Yuliya Blizniuk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Aktivisten Artsiom Khvashcheuski, Artsiom Sauchuk und Maksim Pauliushchyk. Letztere werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    96.

    Anastasia Dzmitreuna KULIK

    Anastasia Dmitrievna KULIK

    Анастасія Дзмітрыеўна КУЛІК

    Анастасия Дмитриевна КУЛИК

    Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk

    Geburtsdatum: 28.07.1989

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richterin am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk ist Anastasia Kulik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Aliaksandr Zakharevich, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener eingestuft wird.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    97.

    Maksim Leanidavich TRUSEVICH

    Maksim Leonidovich TRUSEVICH

    Маĸсім Леанідавіч ТРУСЕВІЧ

    Маĸсим Леонидович ТРУСЕВИЧ

    Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk

    Geburtsdatum: 12.08.1989

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk ist Maksim Trusevich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    98.

    Tatsiana Yaraslavauna MATYL

    Tatiana Yaroslavovna MOTYL

    Тацяна Яраславаўна МАТЫЛЬ

    Татьяна Ярославовна МОТЫЛЬ

    Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk

    Geburtsdatum: 20.01.1968

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk ist Tatsiana Matyl für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionspolitikers Mikalai Statkevich und des Journalisten Alexander Borozenko. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    99.

    Aliaksandr Anatolevich RUDZENKA

    Aleksandr Anatolevich RUDENKO

    Аляĸсандр Анатольевіч РУДЗЕНКА

    Алеĸсандр Анатольевич РУДЕНКО

    Stellvertretender Vorsitzender am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk

    Geburtsdatum: 01.12.1981

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als stellvertretender Vorsitzender am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk ist Aliaksandr Rudzenka für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung eines älteren, behinderten Demonstranten zu einer Geldstrafe sowie für die Verurteilung von Lyudmila Kazak, der Anwältin der belarussischen Oppositionsführerin Mariya Kalesnikava. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    100.

    Aliaksandr Aliaksandravich VOUK

    Aleksandr Aleksandrovich VOLK

    Аляĸсандр Аляĸсандравіч ВОЎК

    Алеĸсандр Алеĸсандрович ВОЛК

    Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk

    Geburtsdatum: 01.08.1979

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk ist Aliaksandr Vouk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Schwestern Anastasia und Victoria Mirontsev, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    101.

    Volha Siarheeuna NIABORSKAIA

    Olga Sergeevna NEBORSKAIA

    Вольга Сяргееўна НЯБОРСКАЯ

    Ольга Сергеевна НЕБОРСКАЯ

    Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk

    Geburtsdatum: 14.02.1991

    Geburtsort:

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk ist Volha Niaborskaya für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten und Journalisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Sofia Malashevich und Tikhon Kliukach, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung verletzt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    102.

    Marina Sviataslavauna ZAPASNIK

    Marina Sviatoslavovna ZAPASNIK

    Марына Святаславаўна ЗАПАСНІК

    Марина Святославовна ЗАПАСНИК

    Stellvertretende Vorsitzende des Bezirksgerichts Leninskiy in Minsk

    Geburtsdatum: 28.03.1982

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als stellvertretende Vorsitzende und Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk ist Marina Zapasnik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Aktivisten Vladislav Zenevich, Olga Pavlova, Olga Klaskovskaya, Viktar Barushka, Sergey Ratkevich, Aleksey Charvinskiy, Andrey Khrenkov, des Studenten Viktor Aktistov und des minderjährigen Maksim Babich. Sie alle werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    103.

    Maksim Yurevich FILATAU

    Maksim Yurevich FILATOV

    Максім Юр'евіч Філатаў

    Максим Юрьевич ФИЛАТОВ

    Richter am Stadtgericht Lida

    Geburtsdatum:

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richter am Stadtgericht Lida ist Maksim Filatau für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Aktivisten Vitold Ashurok, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener anerkannt wird.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    ▼M53

    104.

    Andrei Vaclavavich HRUSHKO

    Andrei Vatslavovich GRUSHKO

    Андрэй Вацлававiч ГРУШКО

    Андрей Вацлавович ГРУШКО

    Position: Stellvertretender Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Leninsky von Brest, ehemaliger Richter am Gericht des Stadtbezirks Leninsky von Brest

    Geburtsdatum: 24.1.1979

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richter am Gericht des Stadtbezirks Leninsky von Brest ist Andrei Hrushko für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Aktivisten, die als politische Gefangene anerkannt sind, und Minderjährigen.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    Zurzeit bekleidet er das Amt des Stellvertretenden Direktors des Gerichts des Stadtbezirks Leninsky von Brest.

    21.6.2021

    ▼M38

    105.

    Dzmitry Iurevich HARA

    Dmitry Iurevich GORA

    Дзмітрый Юр'евіч ГАРА

    Дмитрий Юрьевич ГОРА

    Vorsitzender des belarussischen Ermittlungskomitees (am 11. März 2021 ernannt);

    ehemaliger stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus (bis zum 11. März 2021)

    Geburtsdatum: 04.05.1970

    Als stellvertretender Generalstaatsanwalt bis März 2021 trägt Dzmitry Hara die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen friedliche Demonstranten, Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Dzmitry Hara war auch an der Einleitung politisch motivierter Strafverfahren gegen Siarhei Tsikhanousky, oppositioneller Aktivist und Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, beteiligt.

    21.6.2021

     

     

     

    Geburtsort: Tbilisi, früher Georgische SSR (jetzt Georgien)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter der staatlichen Kommission, die von der Generalstaatsanwaltschaft eingesetzt wurde, um bei Klagen von Bürgerinnen und Bürgern gegen den Machtsmissbrauch durch Strafverfolgungsbeamte zu ermitteln, ist Dzmitry Hara für die Untätigkeit dieser Einrichtung verantwortlich, da trotz Anträgen auf Einleitung von Strafverfahren wegen Gewaltanwendung, Misshandlung und Folter kein Fall bekannt ist, in dem solche Ermittlungen stattgefunden haben.

    Seit März 2021 ist er Vorsitzender des belarussischen Ermittlungskomitees. Als solcher ist er für die Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und Teilnehmern an friedlichen Protesten verantwortlich.

     

     

     

     

     

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    106.

    Aliaksei Kanstantsinavich STUK

    Alexey Konstantinovich STUK

    Аляĸсей Канстанцінавіч СТУК

    Алеĸсей Константинович СТУК

    Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

    Geburtsdatum: 1959

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als stellvertretender Generalstaatsanwalt trägt Aliaksei Stuk die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Er ist verantwortlich dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Tätigkeiten der Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz noch schärfer kontrolliert und Teilnehmer an friedlichen Protesten in unverhältnismäßiger Weise zur Rechenschaft gezogen werden. Er erklärte öffentlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft daran arbeitete, „illegale“ Bürgervereinigungen zu ermitteln und deren Tätigkeit zu unterdrücken.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    107.

    Genadz Iosifavich DYSKO

    Gennadi Iosifovich DYSKO

    Генадзь Іосіфавіч ДЫСКО

    Геннадий Иосифович ДЫСКО

    Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus, Staatsrat für Justiz der 3. Klasse 22.03.1964

    Geburtsort: Oshmyany, Region Hrodna, Belarus (früher UdSSR)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als stellvertretender Generalstaatsanwalt trägt Genadz Dysko die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen die Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Er war auch an der Einleitung politisch motivierter Strafverfahren gegen Siarhei Tsikhanousky, oppositioneller Aktivist und Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, beteiligt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    108.

    Sviatlana, Anatoleuna LYUBETSKAYA

    Svetlana Anatolevna LYUBETSKAYA

    Святлана Анатольеўна ЛЮБЕЦКАЯ

    Светлана Анатольевна ЛЮБЕЦКАЯ

    Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, Vorsitzende der Ständigen Rechtskommission

    Geburtsdatum: 03.06.1971

    Geburtsort: früher UdSSR (jetzt Ukraine)

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Vorsitzende der parlamentarischen Rechtskommission ist Sviatlana Lyubetskaya für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

    21.6.2021

    109.

    Aliaksei Uladzimiravich IAHORAU

    Alexei Vladimirovich YEGOROV

    Аляксей Уладзіміравіч ЯГОРАЎ

    Алексей Владимирович ЕГОРОВ

    Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus; Stellvertretender Vorsitzender der Ständigen Rechtskommission

    Geburtsdatum: 16.12.1969

    Als stellvertretender Vorsitzender der parlamentarischen Rechtskommission ist Aliaksei Iahorau für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist er für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

    21.6.2021

     

     

     

    Geburtsort: Novosokolniki, Region Pskov, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

     

     

    110.

    Aliaksandr Paulavich AMELIANIUK

    Aleksandr Pavlovich OMELYANYUK

    Аляксандр Паўлавіч АМЕЛЬЯНЮК

    Александр Павлович ОМЕЛЬЯНЮК

    Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, Stellvertretender Vorsitzender der Ständigen Rechtskommission

    Geburtsdatum: 06.03.1964

    Als stellvertretender Vorsitzender der parlamentarischen Rechtskommission ist Aliaksandr Amelianiuk für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist er für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

    21.6.2021

     

     

     

    Geburtsort: Kobrin, Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

     

     

    111.

    Andrei Mikalaevich MUKAVOZCHYK

    Andrei Nikolaevich MUKOVOZCHYK

    Андрэй Міĸалаевіч МУКАВОЗЧЫК

    Андрей Ниĸолаевич МУКОВОЗЧИК

    Politischer Beobachter von „Sovietskaia Belarus — Belarus Segodnya“ (Belarus heute)

    Geburtsdatum: 13.06.1963

    Geburtsort: Novosibirsk, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

    Andrei Mukavozchyk gehört zu den wichtigsten Propagandisten des Lukaschenko-Regimes und veröffentlicht seine Beiträge in der amtlichen Zeitung der Präsidialverwaltung „Belarus Segodnya“. In seinen Artikeln werden die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft mithilfe von Falschinformationen systematisch in einem schlechten Licht dargestellt und verächtlich gemacht. Er ist ein wichtiges Sprachrohr der Regierungspropaganda, die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützt und rechtfertigt.

    21.6.2021

     

     

     

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Reisepass-Nr.: MP 3413113 und MP 2387911

    Im Mai 2020 erhielt Mukavozchyk von der belarussischen Journalistenunion, einer regierungsfreundlichen Organisation, den Preis „Goldene Feder“. Im Dezember 2020 erhielt er den Preis „Goldener Buchstabe“, der ihm von Vertretern des belarussischen Informationsministeriums überreicht wurde. Im Januar 2021 unterzeichnete Aliaksandr Lukashenka ein Dekret zur Auszeichnung von Mukavozchyk mit einem Orden für verdienstvolle Tätigkeiten.

    Damit profitiert dieser vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

     

    ▼M45

    112.

    Siarhei Aliaksandravich GUSACHENKA

    Sergey Alexandrovich GUSACHENKO

    Сяргей Аляксандравiч ГУСАЧЭНКА

    Сергей Александрович ГУСАЧЕНКО

    Position(en): Stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt (Belteleradiokampanija)

    Geburtsdatum: 5.11.1983

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Tel. (Büro): +375 (17) 369-90-15

    Als stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt Belteleradiokampanija, Autor und Moderator der wöchentlichen Propaganda-Fernsehshow Glavnyy efir hat Siarhei Gusachenka der belarussischen Öffentlichkeit bereitwillig Falschinformationen über die Wahlergebnisse, Proteste und die Repression durch die staatlichen Behörden sowie die Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union präsentiert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie das Staatsfernsehen über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukashenka.

    Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

    21.6.2021

    ▼M38

    113.

    Genadz Branislavavich DAVYDZKA

    Gennadi Bronislavovich DAVYDKO

    Генадзь Браніслававіч ДАВЫДЗЬКА

    Геннадий Брониславович ДАВЫДЬКO

    Mitglied der Repräsentantenkammer, Vorsitzender des Ausschusses für Menschenrechte und Medien

    Vorsitzender der belarussischen politischen Organisation Belaya Rus

    Geburtsdatum: 29.09.1955

    Als Vorsitzender von Belaya Rus, einer wichtigen lukaschenkofreundlichen Organisation, gehört Genadz Davydzka zu den wichtigsten Propagandisten des Regimes. Bei seiner Unterstützung Lukaschenkos machte er oft hetzerische Äußerungen und ermutigte den Staatsapparat zu Gewalt gegen friedliche Demonstranten.

    Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

    21.6.2021

     

     

     

    Geburtsort: Dorf Popovka, Senno/Sjanno, Gebiet Vitebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Reisepass-Nr.: MP2156098

     

     

    ▼M45

    114.

    Volha Mikalaeuna CHAMADANAVA

    Olga Nikolaevna CHEMODANOVA

    Вольга Мiĸалаеўна ЧАМАДАНАВА

    Ольга Ниĸолаевна ЧЕМОДАНОВА

    Position(en): Ehemalige Pressesekretärin des belarussischen Innenministeriums

    Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

    Geburtsdatum: 13.10.1977

    Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Dienstgrad: Oberst

    Reisepass-Nr.: MC1405076

    In ihrer früheren Position als wichtigste Medienfigur des belarussischen Innenministeriums spielte Volha Chamadanava eine Schlüsselrolle bei der Verdrehung und Zurückweisung der Tatsachen in Bezug auf die Gewalt gegen Demonstranten und bei der Verbreitung von Falschinformationen über sie. Sie bedrohte friedliche Demonstranten und rechtfertigte kontinuierlich die gegen sie verübte Gewalt.

    Da sie dem Sicherheitsapparat angehörte und in seinem Namen sprach, unterstützt sie daher das Lukaschenka-Regime.

    Sie ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

    21.6.2021

    ▼M38

    115.

    Siarhei Ivanavich SKRYBA

    Sergei Ivanovich SKRIBA

    Сяргей Іванавіч СКРЫБА

    Сергей Иванович СКРИБА

    Vizekanzler für Pädagogik der belarussischen Staatsuniversität für Wirtschaft

    Geburtsdatum: 21.11.1964/1965

    Geburtsort: Kletsk, Region Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    E-Mail: skriba_s@bseu.by

    Als Vizekanzler für Pädagogik der belarussischen Staatsuniversität für Wirtschaft ist Siarhei Skryba verantwortlich für Sanktionen gegen Studenten wegen ihrer Teilnahme an friedlichen Protesten, einschließlich ihres Ausschlusses von der Universität.

    Einige dieser Sanktionen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 verhängt, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

    21.6.2021

    116.

    Siarhei Piatrovich, RUBNIKOVICH

    Sergei Petrovich RUBNIKOVICH

    Сяргей Пятровіч РУБНІКОВІЧ Сергей Петрович РУБНИКОВИЧ

    Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin Geburtsdatum: 1974

    Geburtsort: Sharkauschyna, Gebiet Vitebsk/Viciebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenko bewilligt wurde, ist Siarhei Rubnikovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

    21.6.2021

    ▼M56

    117.

    Aliaksandr Henadzevich BAKHANOVICH

    Aleksandr Gennadevich BAKHANOVICH

    Аляĸсандр Генадзевiч БАХАНОВIЧ

    Алеĸсандр Геннадьевич БАХАНОВИЧ

    Position(en): Erster Stellvertretender Minister für Bildung, ehemaliger Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest

    Geburtsdatum: 1972

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner früheren Position als Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenka bewilligt wurde, war Aliaksandr Bakhanovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkas Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen. Im Januar 2023 wurde Aliaksandr Bakhanovich zum Ersten Stellvertretenden Minister für Bildung der Republik Belarus ernannt.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

    21.6.2021

    ▼M38

    118.

    Mikhail Ryhoravich BARAZNA

    Mikhail Grigorevich BOROZNA

    Міхаіл Рыгоравіч БАРАЗНА

    Михаил Григорьевич БОРОЗНА

    Rektor der belarussischen staatlichen Kunstakademie

    Geburtsdatum: 20.11.1962

    Geburtsort: Rakusheva, Gebiet Mahileu/Mogiliev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Rektor der belarussischen staatlichen Kunstakademie ist Mikhail Barazna verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen.

    Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

    Daher ist Mikhail Barazna für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

    21.6.2021

    119.

    Maksim Uladzimiravich RYZHANKOU

    Maksim Vladimirovich RYZHENKOV

    Максім Уладзіміравіч РЫЖАНКОЎ

    Максим Владимирович РЫЖЕНКОВ

    Erster stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung

    Geburtsdatum: 19.06.1972

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Erster stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung steht Maksim Ryzhankou in enger Verbindung zum Präsidenten und ist für die Duchsetzung der Befugnisse des Präsidenten in der Innen- und Außenpolitik verantwortlich. In über 20 Jahren seiner Laufbahn im belarussichen Staatsdienst hatte er eine Reihe von Ämtern inne, u. a. im Außenministerium und in verschiedenen Botschaften. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

    21.6.2021

    120.

    Dzmitry Aliaksandravich LUKASHENKA

    Dmitry Aleksandrovich LUKASHENKO

    Дзмітрый Аляксандравіч ЛУКАШЭНКА

    Дмитрий Александрович ЛУКАШЕНКО

    Geschäftsmann, Vorsitzender des Sportclubs des Präsidenten

    Geburtsdatum: 23.03.1980

    Geburtsort: Mogilev/ Mahiliou, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Dzmitry Lukashenka ist Aliaksandr Lukashenkas Sohn und Geschäftsmann. Seit 2005 ist er Vorsitzender des staatlich-öffentlichen Vereins „Sportclub des Präsidenten“ und 2020 wurde er in dieses Amt wiedergewählt. Über diese Einrichtung macht er Geschäfte und kontrolliert eine Reihe von Unternehmen. Er wohnte der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei. Er profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

    21.6.2021

    ▼M45

    121.

    Liliya Valereuna LUKASHENKA (SIAMASHKA)

    Liliya Valerevna LUKASHENKO (SEMASHKO)

    Лiлiя Валер'еўна ЛУКАШЭНКА (СЯМАШКА)

    Лилия Валерьевна ЛУКАШЕНКО (СЕМАШКО)

    Position(en): Geschäftsfrau, Direktorin einer Kunstgalerie

    Geburtsdatum: 29.10.1979

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 4291079A047PB1

    Liliya Lukashenka ist Viktar Lukashenkas Ehefrau und Aliaksandr Lukashenkas Schwiegertochter. Sie war mit einer Reihe sehr bekannter Unternehmen eng verbunden, die vom Lukaschenka-Regime profitiert haben, darunter Dana Holdings/Dana Astra und der Konzern Belkhudozhpromysly. Zusammen mit ihrem Ehemann Viktar Lukashenka wohnte sie der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei.

    Sie ist derzeit Direktorin der Kunstgalerie Art Chaos. Ihre Geschäftstätigkeiten werden von regimenahen Medien gefördert.

    Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    21.6.2021

    ▼M38

    122.

    Valeri Valerevich IVANKOVICH

    Valery Valerevich IVANKOVICH

    Валерый Валер'евіч ІВАНКОВІЧ

    Валерий Валерьевич ИВАНКОВИЧ

    Generaldirektor von OJSC „MAZ“

    Geburtsdatum: 1971

    Geburtsort: Novopolotsk, Weißrussische SSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Generaldirektor von OJSC „MAZ“ trägt Valeri Ivankavich die Verantwortung für die Festnahme von MAZ-Mitarbeitern durch Sicherheitskräfte auf dem MAZ-Betriebsgelände und für die Entlassung von MAZ-Beschäftigten, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilnahmen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

    Er wurde von Lukaschenko zum Mitglied der Kommission ernannt, die mit dem Entwurf von Änderungen an der belarussischen Verfassung betraut wurde. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

    21.6.2021

    ▼M53

    123.

    Aliaksandr Yauhenavich SHATROU

    Alexander (Alexandr) Evgenevich SHATROV

    Аляксандр Яўгенавiч ШАТРОЎ

    Александр Евгеньевич ШАТРОВ

    Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner und ehemaliger Geschäftsführer von Synesis LLC

    Geburtsdatum: 9.11.1978

    Geburtsort: früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: russisch, belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3091178A002VF5

    Als ehemaliger Geschäftsführer und ehemaliger Mehrheitsanteilseigner von Synesis LLC war Alexander Shatrov für den Beschluss dieses Unternehmens verantwortlich, den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, zur Verfügung zu stellen, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann. Daher trägt er zu Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch den Staatsapparat bei. Eigenen Angaben zufolge stellt Synesis den belarussischen Behörden die Plattform Kipod inzwischen nicht mehr zur Verfügung, nach Berichten der Vereinigung belarussischer Sicherheitskräfte BYPOL wird Kipod jedoch nach wie vor von den staatlichen Sicherheitsorganen genutzt.

    Synesis gehört zu den Unternehmen, die in dem mit dem Dekret von Aliaksandr Lukashenka eingerichteten Hi-Tech-Park angesiedelt sind, und genießt daher zahlreiche Vergünstigungen, wie die Befreiung von der Einkommenssteuer, der MwSt., von Offshore-Gebühren, Zöllen u. dgl.

    Synesis LLC und ihre Filiale Panoptes profitieren von ihrer Beteiligung am staatlichen Sicherheitsüberwachungssystem. Auch andere Unternehmen, wie BelBet und Synesis Sport, deren Eigentümer oder Miteigentümer Shatrov war, profitieren von Regierungsaufträgen.

    Er gab öffentliche Erklärungen ab, in denen er die Menschen, die gegen das Lukashenka-Regime protestierten, kritisierte und das Fehlen von Demokratie in Belarus relativierte. Damit profitiert er vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.

    Er ist nach wie vor Anteilseigner von Synesis LLC.

    21.6.2021

    ▼M45

    124.

    Siarhei Siamionavich TSIATSERYN

    Sergei Semionovich TETERIN

    Сяргей Сямёнавiч ЦЯЦЕРЫН

    Сергей Семёнович ТЕТЕРИН

    Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer von BelGlobalStart, Miteigentümer von VIBEL, ehemaliger Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands

    Geburtsdatum: 7.1.1961

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Siarhei Tsiatseryn zählt zu den führenden in Belarus tätigen Geschäftsleuten und hat (durch seine Firma BelGlobalStart) Wirtschaftsinteressen im Vertrieb von alkoholischen Getränken, Lebensmitteln und Möbeln. Er gehört zum inneren Kreis von Lukaschenka.

    2019 wurde BelGlobalStart die Möglichkeit gegeben, mit dem Bau eines multifunktionellen Geschäftszentrums gegenüber dem Präsidentenpalast in Minsk zu beginnen. Siarhei Tsiatseryn ist Miteigentümer des Unternehmens VIBEL, das Werbespots auf einer Reihe von Kanälen des belarussischen Staatsfernsehens verkauft. Er war Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands und ehemaliger Berater Lukashenkas für Sportangelegenheiten.

    21.6.2021

    ▼M53

    125.

    Mikhail Safarbekovich GUTSERIEV

    Микаил (Михаил) Сафарбекович ГУЦЕРИЕВ

    Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner und Leiter von Slavkali, Verwaltungsratsvorsitzender und Anteilseigner von: JSC Mospromstroi, Industrial Financial Group Safmar JSC, LLC Proekt Grad.

    Mitglied des Verwaltungsrats und Anteilseigner von JSC NKNeftisa

    ►C15  Geburtsdatum: 9.3.1958 ◄

    Geburtsort: Akmolinsk, früher UdSSR (jetzt Kasachstan)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Mikhail Gutseriev ist ein bekannter russischer Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen in Belarus im Energie- und Kalisektor, im Gastgewerbe und anderen Branchen. Er ist ein langjähriger Bekannter von Aliaksandr Lukashenka und konnte dank dieser Verbindung zur politischen Elite in Belarus erheblichen Reichtum anhäufen und Einfluss gewinnen. Das früher von Gutseriev kontrollierte Unternehmen Safmar war die einzige russische Ölgesellschaft, die belarussische Raffinierien während der Energiekrise zwischen Belarus und Russland im Frühjahr 2020 weiterhin mit Öl belieferte.

    Gutseriev unterstützte Lukashenka auch bei Streitigkeiten mit Russland über Öllieferungen. Gutseriev war Vorsitzender des Verwaltungsrats und Anteilseigner des Unternehmens Slavkali, das derzeit die Nezhinsky-Anlage für den Abbau und die Verarbeitung der Kaliumchloridvorkommen der Kalilagerstätte von Starobinsky bei Lyuban errichtet. Diese Investition in Höhe von 2 Mrd. USD ist die größte in Belarus. Lukashenka versprach, die Stadt Lyuban ihm zu Ehren in „Gutserievsk“ umzubenennen.

    Zu seinen Unternehmungen in Belarus gehörten auch die Slavneft-Tankstellen und Erdöllager sowie ein Hotel, ein Geschäftszentrum und ein Flughafen-Terminal in Minsk. Als in Russland strafrechtliche Ermittlungen gegen Gutseriev eingeleitet wurden, nahm Lukashenka ihn in Schutz. Lukashenka dankte Gutseriev für seine finanziellen Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken und für die Investitionen in Höhe von Milliarden Dollar in Belarus. Gutseriev soll Lukashenka luxuriöse Geschenke gemacht haben.

    Gutseriev erklärte sich ferner zum Eigentümer eines Wohnsitzes, der de facto Lukashenka gehört, und schützte ihn somit, als Journalisten mit der Untersuchung der Vermögenswerte von Lukashenka begannen. Gutseriev hat am 23. September 2020 an der heimlichen Amtseinführung von Lukashenka teilgenommen. Im Oktober 2020 erschienen Lukashenka und Gutseriev bei der Eröffnung einer orthodoxen Kirche, die von Letzterem finanziert wurde.

    Als im August 2020 streikende Bedienstete der belarussischen Staatsmedien entlassen wurden, wurden Medienberichten zufolge als Ersatz für die entlassenen Arbeitnehmer russische Medienmitarbeiter mit einem Flugzeug, das Gutseriev gehört, nach Belarus geflogen und im Hotel Minsk Renaissance untergebracht, das ebenfalls Gutseriev gehört. Gutseriev unterstützte die Anschaffung von CT-Scannern für Belarus während der COVID-19-Krise. Mikhail Gutseriev profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

    21.6.2021

    ▼M38

    126.

    Aliaksey Ivanavich ALEKSIN

    Alexei Ivanovich OLEKSIN

    Аляксей Іванавіч АЛЕКСІН

    Алексей Иванович ОЛЕКСИН

    Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe

    Geburtsdatum:

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Aliaksei Aleksin ist einer der führenden Geschäftsleute in Belarus mit Geschäftsinteressen in den Bereichen Erdöl und Energie, Immobilien, Entwicklung, Logistik, Tabak, Einzelhandel, Finanzen usw. Er unterhält enge Beziehungen zu Aliaksandr Lukashenka und dessen Sohn und ehemaligem nationalen Sicherheitsberater Viktar Lukashenka. Aliaksei Aleksin ist aktives Mitglied in der Biker-Bewegung in Belarus, einem Hobby, das er mit Viktar Lukashenka teilt. Sein Unternehmen besitzt eine Immobilie in „Alexandria 2“ (Region Mogilev), die allgemein als „Residenz des Präsidenten“ bezeichnet wird, weil sich Aliaksandr Lukashenka dort regelmäßig aufhält.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, Initiator und Mitverwalter des Projekts der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret errichtet wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Bremino-Orsha-Zone sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Aleksin und andere Miteigentümer der Bremino-Gruppe wurden durch Viktar Lukashenka unterstützt.

     

     

     

     

     

    Die Unternehmen „Inter Tobacco“ und „Energo-Oil“, die Aleksin und nahen Angehörigen von Aleksin gehören, erhielten auf der Grundlage eines von Aliaksandr Lukashenka unterzeichneten Dekrets ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus und staatliche Unterstützung für die Gründung von „Tabakierka“-Kiosken. Aleksin war vermutlich an der Gründung von GardServis, dem ersten von der Regierung genehmigten privaten Militärunternehmen in Belarus, beteiligt, dem Verbindungen zum belarussischen Sicherheitsapparat nachgesagt werden. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

     

    ▼M45

    127.

    Aliaksandr Mikalaevich ZAITSAU

    Alexander (Alexandr) Nikolaevich ZAITSEV

    Аляксандр Мiкалаевiч ЗАЙЦАЎ

    Александр Николаевич ЗАЙЦЕВ

    Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe und der Sohra-Gruppe

    Geburtsdatum: 22.11.1976

    Geburtsort: Rushany, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Aliaksandr Zaitsau ist der ehemalige Assistent von Viktar Lukashenka, dem Sohn und ehemaligen nationalen Sicherheitsberater von Aliaksandr Lukashenka. Durch seinen Zugang zur Lukashenka-Familie erhält Zaitsau lukrative Verträge für seine wirtschaftlichen Unternehmungen. Er hatte enge Verbindungen zur Sohra-Gruppe, der Rechte für die Ausfuhr von Produkten aus staatseigenen Unternehmen (Traktoren, Lastkraftwagen) an die Golfstaaten und afrikanische Länder gewährt werden. Er ist ferner Miteigentümer und Vorsitzender des Rates der an der Bremino-Gruppe Beteiligten. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Zaitsau und andere Eigentümer der Bremino-Gruppe wurden von Viktar Lukashenka unterstützt. Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

    Er profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

    21.6.2021

    ▼M38

    128.

    Ivan Branislavavich MYSLITSKI

    Ivan Bronislavovich MYSLITSKIY

    Іван Браніслававіч МЫСЛІЦКІ

    Иван Брониславович МЫСЛИЦКИЙ

    Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

    Geburtsdatum: 23.10.1976

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als erster stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Ivan Myslitski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

    21.6.2021

     

     

     

     

    In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    ▼M53

    129.

    Aleh Mikalaevich, BELIAKOU

    Oleg Nikolaevich BELIAKOV

    Алег Мiĸалаевiч БЕЛЯКОЎ

    Олег Ниĸолаевич БЕЛЯКОВ

    Position: Leiter der Abteilung für ideologische Arbeit und Personalbetreuung im belarussischen Innenministerium, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

    Geburtsdatum:

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, war Aleh Beliakou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukashenka an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

    In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung für ideologische Arbeit und Personalbetreuung im belarussischen Innenministerium.

    21.6.2021

    ▼M38

    130.

    Uladzislau Aliakseevich MANDRYK

    Vladislav Alekseevich MANDRIK

    Уладзіслаў Аляксеевіч МАНДРЫК

    Владислав Алексеевич МАНДРИК

    Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

    Geburtsdatum: 04.07.1971

    Geburtsort:

    Nationaler Personalausweis: 3040771A125PB2; Reisepass-Nr.: MP3810311.

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Uladzislau Mandryk verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

    21.6.2021

     

     

     

     

    In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    ▼M53

    131.

    Andrei Mikalaevich DAILIDA

    Andrei Nikolaevich DAILIDA

    Андрэй Мiкалаевiч ДАЙЛIДА

    Андрей Ниĸолаевич ДАЙЛИДА

    Position: Leiter der Abteilung Hinterlandlogistik des belarussischen Innenministeriums, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

    Geburtsdatum: 1.7.1974

    Geburtsort:

    Reisepass-Nr.: KH2133825

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, war Andrei Dailida verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukashenka an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

    In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter. Für seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium hat er im Dezember 2020 den Orden des Präsidenten für besondere Verdienste am Mutterland erhalten und somit vom Lukashenka-Regime profitiert.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung Hinterlandlogistik des belarussischen Innenministeriums.

    21.6.2021

    ▼M38

    132.

    Aleh Mikalaevich LASHCHYNOUSKI

    Oleg Nikolaevich LASHCHINOVSKII

    Алег Мікалаевіч ЛАШЧЫНОЎСКІ

    Олег Николаевич ЛАЩИНОВСКИЙ

    Ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

    Geburtsdatum: 12.05.1963

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als ehemals stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, war Aleh Lashchynouski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums in diesen Hafteinrichtungen festgehalten wurden.

    21.6.2021

     

     

     

     

    In seiner ehemaligen Funktion war er für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen verantwortlich; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Festgenommenen unterzogen wurden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    133.

    Zhana Uladzimirauna BATURYTSKAIA

    Zhanna Vladimirovna BATURITSKAYA

    Жана Уладзіміраўна БАТУРЫЦКАЯ

    Жанна Владимировна БАТУРИЦКАЯ

    Leiterin der Direktion Strafvollstreckung der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

    Geburtsdatum: 20.04.1972

    Geburtsort:

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiterin der Direktion Strafvollstreckung der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Zhana Baturitskaia verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

    21.6.2021

     

     

     

     

    In ihrer Funktion trägt sie die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge, brutale Folter.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    134.

    Dzmitry Mikalaevich STREBKOU

    Dmitry Nikolaevich STREBKOV

    Дзмітрый Мікалаевіч СТРЭБКОЎ

    Дмитрий Николаевич СТРЕБКОВ

    Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino

    Geburtsdatum: 19.03.1977

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino ist Dzmitry Strebkou verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dieser Haftanstalt und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt und dem dazugehörigen Untersuchungsgefängnis festgehalten wurden.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    135.

    Yauhen Andreevich SHAPETSKA

    Evgeniy Andreevich SHAPETKO

    Яўген Андрэевіч ШАПЕЦЬКА

    Евгений Андреевич ШАПЕТЬКО

    Leiter des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina

    Geburtsdatum: 30.03.1989

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina ist Yauhen Shapetska verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dem Isolationszentrum und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt festgehalten wurden.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    136.

    Ihar Ryhoravich KENIUKH

    Igor Grigorevich KENIUKH

    Ігар Рыгоравіч КЕНЮХ

    Игорь Григорьевич КЕНЮХ

    Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

    Geburtsdatum: 21.01.1980

    Geburtsort: Gebiet Gomel, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina ist Ihar Keniukh verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Er hat Druck auf das medizinische Personal ausgeübt, damit Ärzte entlassen wurden, die mit Demonstranten sympathisierten. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    137.

    Hleb Uladzimiravich DRYL

    Gleb Vladimirovich DRIL

    Глеб Уладзіміравіч ДРЫЛЬ

    Глеб Владимирович ДРИЛЬ

    Stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

    Geburtsdatum: 12.05.1980

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses ist Hleb Dryl verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Nach Zeugenaussagen wurden einige der vom 9.-12. August 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Frauen schwer geschlagen. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    138.

    Uladzimir Iosifavich LAPYR

    Vladimir Yosifovich LAPYR

    Уладзімір Іосіфавіч ЛАПЫР

    Владимир Иосифович ЛАПЫРЬ

    Stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

    Geburtsdatum: 21.08.1977

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina ist Uladzimir Lapyr verantwortlich für entsetzliche Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    139.

    Aliaksandr Uladzimiravich VASILIUK

    Alexander (Alexandr) Vladimirovich VASILIUK

    Аляксандр Уладзіміравіч ВАСІЛЮК

    Александр Владимирович ВАСИЛЮК

    Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees

    Geburtsdatum: 08.05.1975

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksandr Vasiliuk verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme insbesondere von Mitgliedern des oppositionellen Koordinierungsrates wie der belarussischen Oppositionsführerin Mariya Kalesnikava, die von Menschenrechtsorganisationen als politische Gefangene eingestuft wird, verantwortlich. Darüber hinaus ist er für die Festnahme mehrerer oppositioneller Medienvertreter verantwortlich.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

    21.6.2021

    140.

    Yauhen Anatolevich ARKHIREEU

    Evgeniy Anatolevich ARKHIREEV

    Яўген Анатольевіч АРХІРЭЕЎ

    Евгений Анатольевич АРХИРЕЕВ

    Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen, Zentralbüro des Ermittlungskomitees

    Geburtsdatum: 1.07.1977

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen des Ermittlungskomitees von Belarus ist Yauhen Arkhireeu verantwortlich für die Einleitung politisch motivierter Strafverfahren, insbesondere gegen Mitglieder des oppositionellen Koordinierungsrates und andere Demonstranten, und die damit verbundenen Ermittlungen. Solche Ermittlungen bezwecken die Einschüchterung von Demonstranten und die Kriminalisierung der Teilnahme an friedlichen Protesten.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

    21.6.2021

    141.

    Aliaksei Iharavich KAURYZHKIN

    Alexey Igorovich KOVRYZHKIN

    Аляĸсей Ігаравіч КАЎРЫЖКІН

    Алеĸсей Игоревич КОВРИЖКИН

    Leiter der Ermittlungsgruppe, Hauptabteilung Ermittlungen, Ermittlungskomitee

    Geburtsdatum: 03.11.1981

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksei Kauryzhkin verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme insbesondere von Mitgliedern des Wahlkampfteams des Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika und von Mitgliedern des Koordinierungsrates wie des Rechtsanwalts Maksim Znak, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener eingestuft wird.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

    21.6.2021

    142.

    Aliaksandr Dzmitryevich AHAFONAU

    Alexander (Alexandr) Dmitrievich AGAFONOV

    Аляксандр Дзмітрыевіч АГАФОНАЎ

    Александр Дмитриевич АГАФОНОВ

    Erster stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen, Ermittlungskomitee

    Geburtsdatum: 13.03.1982

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als erster stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksandr Ahafonau verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme von Siarhei Tsikhanousky (Präsidentschaftskandidat und Aktivist der Opposition, Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya) und anderen politischen Aktivisten wie Mikalai Statkevich und Dzmitry Kazlou. Siarhei Tsikhanousky, Dzmitry Kazlou und Mikalai Statkevich werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

     

    143.

    Kanstantsin Fiodaravich BYCHAK

    Konstantin Fedorovich BYCHEK

    Канстанцін Фёдаравіч БЫЧАК

    Константин Фёдорович БЫЧЕК

    Abteilungsleiter der KGB-Ermittlungsabteilung

    Geburtsdatum: 20.09.1985

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Abteilungsleiter der KGB-Ermittlungsabteilung war Kanstantin Bychak für die politisch motivierten strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika zuständig. Die Kandidatur von Babarika wurde von der Zentralen Wahlkommission abgelehnt. Dieser Beschluss geht auf einen Bericht des KGB und offizielle Erklärungen von Bychak im Fernsehen zurück, in denen er Babarika der Geldwäsche beschuldigte, obwohl die betreffenden Untersuchungen noch nicht abgeschlossen waren.

    21.6.2021

    ▼M45

    144.

    Andrei Siarheevich BAKACH

    Andrei Sergeevich BAKACH

    Андрэй Сяргеевiч БАКАЧ

    Андрей Сергеевич БАКАЧ

    Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaysky von Minsk

    Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna

    Geburtsdatum: 19.11.1983

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten der Verwaltung des Stadtbezirks Pervomaysky von Minsk (seit Dezember 2019) war Andrei Bakach verantwortlich für das Handeln der zu seinem Polizeibezirk gehörenden Polizeikräfte und für alle in der Polizeidienststelle erfolgten Handlungen. Während seiner Zeit als Leiter wurden in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle friedliche Demonstranten einer brutalen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna.

    21.6.2021.

    ▼M38

    145.

    Aliaksandr Uladzimiravich, PALULEKH

    Aleksandr Vladimirovich POLULEKH

    Аляксандр Уладзіміравіч ПАЛУЛЕХ

    Александр Владимирович ПОЛУЛЕХ

    Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

    Geburtsdatum: 25.06.1979

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter der Direktion „Innere Angelegenheiten“ der Bezirksverwaltung von Frunsensky in Minsk ist Aliaksandr Palulekh verantwortlich für die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 durch Polizeikräfte verübten Repressionen gegen friedliche Demonstranten, insbesondere durch Misshandlung, auch Folter, von friedlichen Demonstranten, die in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle festgehalten wurden.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    146.

    Aliaksandr Aliaksandravich ZAKHVITSEVICH

    Aleksandr Aleksandrovich ZAKHVITSEVICH

    Аляксандр Аляксандравіч ЗАХВІЦЭВІЧ

    Александр Александрович ЗАХВИЦЕВИЧ

    Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

    Geburtsdatum: 01.01.1977

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk ist Aliaksandr Zakhvitsevich zuständig für die Polizei für öffentliche Sicherheit und verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk Frunsensky und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten in diesem Bezirk. Zakhvitsevich unterstellte Polizeikräfte haben Inhaftierte gefoltert.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    ▼M56

    147.

    Siarhei Uladzimiravich USHAKOU

    Sergei Vladimirovich USHAKOV

    Сяргей Уладзiмiравiч УШАКОЎ

    Сергей Владимирович УШАКОВ

    Position(en): Leiter und ehemaliger stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk

    Geburtsdatum: 22.8.1980

    Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk war Siarhei Ushakou zuständig für die Kriminalpolizei und verantwortlich für das Handeln seiner Untergebenen, insbesondere für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk Frunzensky und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. Ushakou direkt unterstellte Polizeikräfte haben Inhaftierte gefoltert.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    Er ist derzeit Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk.

    21.6.2021

    ▼M38

    148.

    Siarhei Piatrovich ARTSIOMENKA

    Sergei Petrovich ARTEMENKO / ARTIOMENKO

    Сяргей Пятровіч АРЦЁМЕНКА

    Сергей Петрович АРТЁМЕНКО

    Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaisky von Minsk

    Geburtsdatum: 26.03.1973

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaisky in Minsk ist Siarhei Artemenko zuständig für die Polizei für öffentliche Sicherheit und verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern durch seine Untergebenen in der Polizeidienststelle Pervomaisky von Minsk und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. Ein Beispiel hierfür ist die Misshandlung von Maksim Haroshin, einem Besitzer eines Blumenladens, der verhaftet wurde, nachdem er den Teilnehmerinnen des Frauenmarsches vom 13. Oktober 2020 Blumen geschenkt hatte. Artemenko übte Druck auf Bürgerinnen und Bürger aus, um diese von der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen abzuhalten.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    149.

    Aliaksandr Mikhailavich RYDZETSKI

    Aleksandr Mikhailovich RIDETSKIY

    Аляксандр Міхайлавіч РЫДЗЕЦКІ

    Александр Михайлович РИДЕЦКИЙ

    Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk, Leiter der Direktion für innere Sicherheit des Staatskomitees für forensische Untersuchung

    Geburtsdatum: 14.08.1978

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner ehemaligen Funktion als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky, Minsk, ist Aliaksandr Rydzetski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dem Bezirk festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern durch seine Untergebenen.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    150.

    Dzmitry Iauhenevich BURDZIUK

    Dmitry Evgenevich BURDIUK

    Дзмітрый Яўгеньевіч БУРДЗЮК

    Дмитрий

    Евгеньевич БУРДЮК

    Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky, ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky, Minsk

    Geburtsdatum: 31.01.1980

    Geburtsort: Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Als im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 im Stadtbezirk Partizansky friedliche Demonstranten und Passanten brutal zusammengeschlagen und gefoltert wurden, war Dzmitry Burdziuk als damaliger Leiter des Polizeikommissariats in diesem Stadtbezirk hierfür verantwortlich.

    Er wurde im Dezember 2020 zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky ernannt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

     

     

     

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3310180C009PB7

    Reisepass-Nr.: MP3567896

     

     

    151.

    Vital Vitalevich KAPILEVICH

    Vitaliy Vitalevich KAPILEVICH

    Віталь Вітальевіч КАПІЛЕВІЧ

    Виталий Витальевич КАПИЛЕВИЧ

    Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk

    Geburtsdatum: 26.11.1988

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk ist Vital Kapilevich verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Polizeikommissariat im Stadtbezirk Leninsky. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

    21.6.2021

    152.

    Kiryl Stanislavavich KISLOU

    Kirill Stanislavovich KISLOV

    Кірыл Станіслававіч КІСЛОЎ

    Кирилл Станиславович КИСЛОВ

    Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk

    Geburtsdatum: 02.01.1979

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk ist Kiryl Kislou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von in den Räumen dieser Polizeidienststelle festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für zahlreiche Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten verantwortlich, die durch seine Untergebenen verübt wurden.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

    21.6.2021

    153.

    Siarhei Aliaksandravich VAREIKA

    Sergey Aleksandrovich VAREIKO

    Сяргей Аляĸсандравіч ВАРЭЙКА

    Сергей Алеĸсандрович ВАРЕЙКО

    Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskovsky von Minsk, ehemaliger stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk

    Geburtsdatum: 01.02.1980

    Geburtsort:

    Als ehemals stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky war Siarhei Vareika verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für das Handeln seiner Untergebenen verantwortlich, die sich an zahlreichen Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten beteiligten.

    21.6.2021

     

     

     

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Am 21. Dezember 2020 wurde er zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskovsky von Minsk ernannt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

     

    154.

    Siarhei Feliksavich DUBAVIK

    Sergey Feliksovich DUBOVIK

    Сяргей Феліĸсавіч ДУБАВІК

    Сергей Фелиĸсович ДУБОВИК

    Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky

    Geburtsdatum: 01.02.1974

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky ist Siarhei Dubavik verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Darüber hinaus ist er für das Handeln seiner Untergebenen verantwortlich, die sich an zahlreichen Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten beteiligten.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    155.

    Aliaksandr Mechyslavavich ANDRYEUSKI

    Alexander (Alexandr) Mechislavovich ANDRIEVSKII

    Аляĸсандр Мечыслававіч АНДРЫЕЎСКІ

    Алеĸсандр Мечиславович АНДРИЕВСКИЙ

    Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

    Geburtsdatum: 29.04.1982

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk ist Aliaksandr Andryeuski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Die Festgehaltenen mussten sich stundenlang mit gebeugtem Kopf hinknien, wurden brutal geschlagen und es wurde ein Taser gegen sie eingesetzt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    156.

    Vital Mikhailavich MAKRYTSKI

    Vitalii Mikhailavich MAKRITSKII

    Віталь Міхайлавіч МАКРЫЦКІ

    Виталий

    Михайлович МАКРИЦКИЙ

    Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk (bis 17. Dezember 2020); seit dem 17. Dezember 2020 Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky von Minsk

    Geburtsdatum: 17.02.1975

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als ehemals stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk war Vital Makrytski verantwortlich für die Aufsicht über das brutale Schlagen und Foltern von friedlichen Demonstranten und Passanten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen dieser Polizeidienststelle.

    Im Dezember 2020 wurde er zum Leiter des Polizeikommissariats im Minsker Stadtbezirk Partizansky befördert.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    21.6.2021

    157.

    Yauhen Aliakseevich URUBLEUSKI

    Evgenii Alekseevich VRUBLEVSKII

    Яўген Аляĸсеевіч УРУБЛЕЎСКІ

    ЕвгенийАлеĸсеевич ВРУБЛЕВСКИЙ

    Leitender Polizeioberkommissar des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina

    Geburtsdatum: 28.01 1966

    Geburtsort:

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als leitender Polizeioberkommissar des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina ist Yauhen Urubleuski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Isolationszentrum für Straftäter festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Laut Zeugenaussagen und Medienberichten war er persönlich daran beteiligt, als im August 2020 festgenommene Bürgerinnen und Bürger brutal geschlagen wurden.

    Daher ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich.

    21.6.2021

    158.

    Mikalai Mikalaevich KARPIANKAU

    Nikolai Nikolaevich KARPENKOV

    Міĸалай Міĸалаевіч КАРПЯНКОЎ

    Ниĸолай Ниĸолаевич КАРПЕНКОВ

    Stellvertretender Innenminister, ehemaliger Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption im Innenministerium

    Geburtsdatum: 06.09.1968

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption im Innenministerium ist Mikalai Karpiankau verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten, und für deren willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Zahlreiche Zeugenaussagen, Fotos und Videos belegen, dass die Gruppe unter seinem Befehl friedliche Demonstranten schlug, sie mit Feuerwaffen bedrohte und sie festnahm.

    21.6.2021

     

     

     

     

    Am 6. September 2020 wurde Karpiaukou dabei gefilmt, wie er eine Glastür eines Cafés, in dem sich friedliche Demonstranten verstecken, mit einem Stock einschlug und sie brutal festnahm. Es wurde eine Aufnahme veröffentlicht, in der er damit droht, dass seine Abteilung Feuerwaffen gegen die Demonstranten einsetzen werde.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    159.

    Mikhail Viachaslavavich HRYB

    Mikhail Viacheslavovich GRIB

    Міхаіл Вячаслававіч ГРЫБ

    Михаил Вячеславович ГРИБ

    Leiter der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

    Geburtsdatum: 29.07.1980

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Mikhail Hryb war von März 2019 bis Oktober 2020 Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Vitebsk; anschließend wurde er zum Leiter der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk ernannt, und ihm wurde der Titel eines Generalmajors der Miliz (Polizei) verliehen.

    21.6.2021

     

     

     

     

    In diesen Funktionen ist er sowohl in der Region Vitebsk bis Oktober 2020 als auch in Minsk ab Oktober 2020 für das Handeln der Polizei verantwortlich, wozu brutale Repressionen gegen friedliche Demonstranten und Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung durch die Polizei in Vitebsk und Minsk im Anschluss an die belarussischen Präsidentschaftswahlen von 2020 zählen.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

     

    160.

    Viktar Genadzevich KHRENIN

    Viktor Gennadievich KHRENIN

    Віктар Генадзевіч ХРЭНІН

    Виктор Геннадиевич ХРЕНИН

    Verteidigungsminister

    Geburtsdatum: 01.08.1971

    Geburtsort: Navahrudak/Novogrudek, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Dienstgrad: Generalleutnant

    Belarussischer Reisepass Nr.: KH2594621

    In der Position als Minister für Verteidigung, die er seit dem 20. Januar 2020 bekleidet, ist Viktar Khrenin verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    21.6.2021

     

     

     

    Persönliche Kennnummer: 3010871K003PB1

    In mehreren öffentliche Erklärungen bekundete Khrenin seine Bereitschaft, im August 2020 die Armee gegen friedliche Demonstranten einzusetzen und verglich Demonstranten, die die historische weiß-rot-weißen Flagge trugen, mit Nazi-Kollaborateuren.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

     

    ▼M56

    161.

    Ihar Uladzimiravich HOLUB

    Igor Vladimirovich GOLUB

    Iгар Уладзiмiравiч ГОЛУБ

    Игорь Владимирович ГОЛУБ

    Position(en): Direktor der Abteilung Luftfahrt des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation, ehemaliger Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte

    Geburtsdatum: 19.11.1967

    Geburtsort: Chernigov, Gebiet Chernigovskaya, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Rang: Generalmajor

    Belarussischer Reisepass Nr.: KH2187962

    Persönliche Kennnummer: 3191167E003PB1

    In seiner früheren Position als Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte der Republik Belarus war Ihar Holub verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen.

    Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    In den nach dem Vorfall zusammen mit dem Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Verkehrsministeriums, Artem Sikorsky, abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Luftfahrtbehörden.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation.

    21.6.2021

    ▼M38

    162.

    Andrei Mikalaevich GURTSEVICH

    Andrei Nikolaevich GURTSEVICH

    Андрэй Мікалаевіч ГУРЦЕВИЧ

    Андрей Николаевич ГУРЦЕВИЧ

    Chef des Hauptstabes, erster stellvertretender Befehlshaber der Luftwaffe

    Geburtsdatum: 27.07.1971

    Geburtsort: Baranovich, Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Dienstgrad: Generalmajor

    In seiner Position als Chef des Hauptstabes und erster stellvertretender Befehlshaber der Luftwaffe ist Andrei Gurtsevich verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen

    21.6.2021

     

     

     

    Belarussischer Reisepass Nr.: MP3849920

    Persönliche Kennnummer: 3270771C016PB2

    Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. In den nach dem Vorfall abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Behörden.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

     

    ▼M56

    163.

    Leanid Mikalaevich CHURO

    Leonid Nikolaevich CHURO

    Леанiд Мiкалаевiч ЧУРО

    Леонид Николаевич ЧУРО

    Position(en): Vorsitzender des republikanischen Schachverbands – öffentliche Vereinigung „Belarussischer Schachverband“, ehemaliger Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA

    Geburtsdatum: 8.7.1956

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Belarussischer Reisepass Nr.: P4289481

    Persönliche Kennnummer: 3080756A068PB5

    In seiner früheren Position als Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA war Leanid Churo für die Flugverkehrskontrolle in Belarus verantwortlich. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Vorsitzender des republikanischen Schachverbands – öffentliche Vereinigung „Belarussischer Schachverband“.

    21.6.2021

    ▼M38

    164.

    Aliaksei Mikalaevich AURAMENKA

    Alexey Nikolaevich AVRAMENKO

    Аляксей Мікалаевіч АЎРАМЕНКА

    Алексей Николаевич АВРАМЕНКО

    Minister für Verkehr und Kommunikation

    Geburtsdatum: 11.05.1977

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Belarussischer Reisepass Nr.: MP3102183

    Persönliche Kennnummer: 3110577A020PB2

    In seiner Position als belarussischer Minister für Verkehr und Kommunikation ist Aliaksei Auramenka verantwortlich für die staatliche Verwaltung im Bereich der Zivilluftfahrt und für die Aufsicht über die Flugverkehrskontrolle. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

    21.6.2021

    ▼M56

    165.

    Artsiom Igaravich SIKORSKI

    Artem Igorevich SIKORSKIY

    Арцём Iгаравiч СIКОРСКI

    Артем Игоревич СИКОРСКИЙ

    Position(en): Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA, ehemaliger Direktor der Abteilung Luftfahrt des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation

    Geburtsdatum: 1983

    Geburtsort: Soligorsk, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Belarussischer Reisepass Nr.: MP3785448

    Persönliche Kennnummer: 3240483A023PB7

    In seiner früheren Position als Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation war Artsiom Sikorski verantwortlich für die staatliche Verwaltung im Bereich der Zivilluftfahrt und die Aufsicht über die Flugverkehrskontrolle. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierflugs FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    In den nach dem Vorfall zusammen mit dem Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte der Republik Belarus, Ihar Holub, abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Luftfahrtbehörden.

    Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA.

    21.6.2021

    ▼M38

    166.

    Aleh Siarheevich HAIDUKEVICH

    Oleg Sergeevich GAIDUKEVICH

    Алег Сяргеевіч ГАЙДУКЕВІЧ

    Олег Сергеевич ГАЙДУКЕВИЧ

    Stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung, Mitglied der Delegation der Nationalversammlung für Kontakte mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates

    Geburtsdatum: 26.03.1977

    Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Aleh Haidukevich ist stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung und Mitglied der Delegation der Nationalversammlung für Kontakte mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. In den vom ihm angegebenen öffentlichen Erklärungen begrüßte er die am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 nach Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    21.6.2021

     

     

     

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3260377A081PB9

    Reisepass-Nr.: MP2663333

    In den von ihm abgegebenen öffentlichen Erklärungen schlug Aleh Haidukevich vor, dass belarussische Oppositionsführer im Ausland gefasst und im „Kofferraum eines Autos“ nach Belarus verbracht werden könnten; damit sprach er sich für das anhaltende gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die belarussische demokratische Opposition und belarussische Journalisten aus.

    Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

     

    ▼M43

    167.

    Ihar Anatolevich KRUCHKOU

    Igor Anatolevich KRIUCHKOV

    Ігар Анатольевіч КРУЧКОЎ

    Игорь Анатольевич КРЮЧКОВ

    Leiter des Sonderdienstes für Aktive Maßnahmen (ASAM) der Spezialkräfte des Staatlichen Grenzkomitees

    Geburtsdatum: 13.4.1976

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3130476M077PB6

    In seiner Position als Leiter des Sonderdienstes für Aktive Maßnahmen (ASAM) der Spezialkräfte des Komitees für die Staatsgrenzen ist Ihar Kruchkou verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Kräfte, die an der physischen Beförderung von Migranten innerhalb von Belarus hin zur Grenze zwischen Belarus und Mitgliedstaaten der Union beteiligt sind. ASAM verlangt von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt. Diese Handlungen werden als Teil der Operation „Tor“ durchgeführt.

    Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

    2.12.2021

    ▼M56

    168.

    Anatol Piatrovich LAPO

    Anatoliy Petrovich LAPPO

    Анатоль Пятровiч ЛАПО/ЛАППО

    Анатолии Петрович ЛАППО

    Position(en): ehemaliger Generalleutnant und Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees der Republik Belarus (ernannt am 29. Dezember 2016), Leitender Beauftragter für die Staatsgrenzen

    Geburtsdatum: 24.5.1963

    Geburtsort: Kulakovka, Region/Oblast Mogilev, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Reisepass-Nummer: MP4098888

    Persönliche Kennnummer: 3240563K033PB5

    In seiner ehemaligen Position als Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees war Anatol Lapo verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzeinheiten, deren Grenzschutzbeamte nachweislich Migranten zum rechtswidrigen Überschreiten der Grenze zwischen Belarus und Mitgliedstaaten der Union hingeführt, angeleitet oder gezwungen haben und deren vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben Versuche von Migranten, diese Grenze zu überschreiten, erleichtert.

    Er ist damit verantwortlich für die Organisation von Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union.

    Er wurde im Mai 2023 in die Militärreserve versetzt.

    2.12.2021

    169.

    Kanstantsin Henadzevich MOLASTAU

    Konstantin Gennadevich MOLOSTOV

    Канстанцiн Генадзьевiч МОЛАСТАЎ

    Константин Геннадьевич МОЛОСТОВ

    Position(en): Oberst, Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Grodno (ernannt am 1. Oktober 2014), Militäreinheit 2141, Beauftragter für die Staatsgrenzen

    Geburtsdatum: 30.5.1970

    Geburtsort: Krasnoarmeysk, Region Saratov, Russische Föderation

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Reisepass-Nummer: KH2479999

    Persönliche Kennnummer: 3300570K025PB3

    In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Grodno war Kanstantsin Molastau verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Grodno erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

    Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

    Er wurde von Lukaschenka zum Vorsitzenden des Staatlichen Grenzkomitees ernannt.

    2.12.2021

    ▼M43

    170.

    Pavel Mikalaevich KHARCHANKA

    Pavel Nikolaevich KHARCHENKO

    Павел Мікалаевіч ХАРЧАНКА

    Павел Николаевич ХАРЧЕНКО

    Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Polotsk

    Geburtsdatum: 29.3.1981

    Geburtsort: Chita, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Polotsk ist Pavel Kharchanka verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzeinheit Polotsk erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

    Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

    2.12.2021

    ▼M56

    171.

    Ihar Mikalaevich GUTNIK

    Igor Nikolaevich GUTNIK

    Iгар Мiкалаевiч ГУТНIК

    Игорь Николаевич ГУТНИК

    Position(en): Oberst, Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest

    Geburtsdatum: 17.12.1974

    Geburtsort: Dorf Zabolotye, Bezirk Smolevichi, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

    Anschrift: 90 Heroes of Defense of the Brest Fortress St., 224018, Brest, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Reisepass-Nummer: BM1962867

    In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest war Ihar Gutnik, der 2018 als einer der loyal zu Lukashenka stehenden Kandidaten Abgeordneter des Regionalrates Brest wurde, verantwortlich für die Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Brest erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

    Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

    Er wurde von Lukaschenka zum stellvertretenden Vorsitzenden des Staatlichen Grenzkomitees ernannt.

    2.12.2021

    ▼M43

    172.

    Aliaksandr Barysavich DAVIDZIUK

    Aleksandr Borisovich DAVIDIUK

    Аляксандр Барысавіч ДАВІДЗЮК

    Александр Борисович ДАВИДЮК

    Oberst, Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Lida, Militäreinheit 1234 (ernannt am 27. September 2016), Delegierter des Grenzschutzes

    Mitglied des Abgeordnetenrates des Bezirks Lida, Wahlkreis 28 (Amtsantritt am 2. Februar 2018)

    Geburtsdatum: 4.5.1973

    Geburtsort: Novograd-Volynsky, Region Zhytomyr, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Reisepass-Nr.: KH2613034

    Persönliche Kennnummer: 3040573E050PB7

    In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Lida ist Aliaksandr Davidziuk verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzeinheit Lida erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten. Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

    2.12.2021

    ▼M56

    173.

    Maksim Viktaravich BUTRANETS

    Maxim Viktorovich BUTRANETS

    Максiм Вiктаравiч БУТРАНЕЦ

    Максим Викторович БУТРАНЕЦ

    Position(en): Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Smorgon, Militäreinheit 2044 (ernannt im März 2018), Delegierter des Grenzschutzes

    Geburtsdatum: 12.12.1978

    Geburtsort: Sverdlovsk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Smorgon war Maksim Butranets verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Smorgon erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten. Maksim Butranets erklärte ferner, dass die Zahl der Migranten an der Grenze zwischen Belarus und Litauen — trotz des auf litauischer Seite festgestellten erheblichen Anstiegs — auf dem üblichen Niveau geblieben sei. Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

    Er wurde zum Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest ernannt.

    2.12.2021

    ▼M43

    174.

    Anatol Anatolyevich GLAZ

    Anatoliy Anatolyevich GLAZ

    Анатоль Анатольевіч ГЛАЗ

    Анатолий Анатольевич ГЛАЗ

    Leiter der Abteilung Information und Digitale Diplomatie (Sprecher) des Außenministeriums von Belarus

    Geburtsdatum: 31.7.1982

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Anatol Glaz ist seit 11. Juni 2018 Leiter der Abteilung Information und Digitale Diplomatie und Sprecher des Außenministeriums von Belarus. In dieser Eigenschaft gab er eine Reihe öffentlicher Erklärungen ab, in denen er die Politik des Lukashenka-Regimes bei den jüngsten Versuchen zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze von Mitgliedstaaten der Union unterstützte. Ferner verteidigte er öffentlich die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte erzwungene Landung des Passagierfluges FR4978 auf dem Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapiega und ist eine Form der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    Er unterstützt daher das Lukashenka-Regime.

    2.12.2021

    175.

    Siarhei Aliaksandravich EPIKHAU

    Sergei Aleksandrovich EPIKHOV

    Сяргей Аляксандравіч ЕПІХАЎ

    Сергей Александрович ЕПИХОВ

    Richter am Regionalgericht Minsk

    Geburtsdatum: 16.5.1966

    Anschrift: 38 Timoshenko St., apt. 198, Minsk, Belarus;

    59 L.Tolstoy St., apt. 80, Vileika, Belarus;

    14 Kedyshko St., apt. 11, Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3160566B046PB4

    In seiner Position als Richter am Regionalgericht Minsk ist Siarhei Epikhau für politisch motivierte Urteile gegen Oppositionsführer und Aktivisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Maria Kolesnikova und Maksim Znak, die von Menschenrechtsorganisationen als politische Gefangene betrachtet werden. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    2.12.2021

    176.

    Ihar Viachaslavavich LIUBAVITSKI

    Igor Viacheslavovich LIUBOVITSKI

    Ігар Вячаслававіч ЛЮБАВІЦКІ

    Игорь Вячеславович ЛЮБОВИЦКИЙ

    Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus

    Geburtsdatum: 21.7.1983

    Anschrift: Vogel 1K St., apt. 17, Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3210783C002PB2

    In seiner Position als Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus ist Ihar Liubavitski für politisch motivierte Urteile gegen Oppositionsführer, Aktivisten und Journalisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener betrachtet wird.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    2.12.2021

    177.

    Siarhei Siarheevich GIRGEL

    Sergei Sergeevich GIRGEL

    Сяргей Сяргеевіч ГIРГЕЛЬ

    Сергей Сергеевич ГИРГЕЛЬ

    Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft

    Geburtsdatum: 16.6.1978

    Anschrift: 16 Lidskaya St., apt. 165, Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3160678H018PB5

    In seiner Position als der Leitende Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft hat Siarhei Girgel das Lukashenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionsführer und Mitglieder der Zivilgesellschaft vertreten. So hat er insbesondere die Strafverfolgung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika durchgeführt, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener anerkannt wird. Siarhei Girgel hat stets bei dem Richter lange Haftstrafen beantragt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    2.12.2021

    178.

    Valiantsina Genadzeuna KULIK

    Valentina Gennadevna KULIK

    Валянціна Генадзьеўна КУЛІК

    Валентина Геннадьевна КУЛИК

    Richterin am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus

    Geburtsdatum: 15.1.1960

    Address:54 Angarskaya St., apt. 48, Minsk, Belarus

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 4150160A119PB2

    In ihrer Position als Richterin am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus ist Valiantsina Kulik verantwortlich für politisch motivierte Entscheidungen gegen Aktivisten und Oppositionsführer. Sie hat insbesondere die Beschwerde von Viktar Barbarika zur Einleitung eines Zivilverfahrens auf der Grundlage seiner Beschwerden gegen die Entscheidung der Zentralen Wahlkommission, ihm die Registrierung als Präsidentschaftskandidat zu verweigern, abgelehnt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    2.12.2021

    ▼M53

    179.

    Andrei Andreevich PRAKAPUK

    Andrey Andreevich PROKOPUK

    Андрэй Андрэевiч ПРАКАПУК

    Андрей Андреевич ПРОКОПУК

    Position: Direktor des Unternehmens „Brester Zentrum für Normung, Metrologie und Zertifizierung“ der Republik Belarus, ehemaliger Stellvertretender Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees der Republik Belarus

    Oberst der Finanzpolizei

    Geburtsdatum: 22.7.1973

    Geburtsort: Kobrin, Region Brest, Belarus

    Anschrift: 22 Mira St., apt. 88, Priluki, Region/Oblast Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3220773C061PB1

    In seiner früheren Position als Stellvertretender Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees der Republik Belarus war Andrei Prakapuk verantwortlich für politisch motivierte Kampagnen dieser Abteilung gegen Journalisten und unabhängige belarussische Medienunternehmen. Er genehmigte persönlich einen Beschluss zur Durchsuchung der Räumlichkeiten des unabhängigen Medienunternehmens TUT.by und leitete ein Gerichtsverfahren gegen TUT.by und die bei dem Unternehmen beschäftigten Journalisten sowie die Blockade des Zugangs zur Website von TUT.by ein.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit.

    Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor des Unternehmens „Brester Zentrum für Normung, Metrologie und Zertifizierung“ der Republik Belarus.

    2.12.2021

    ▼M43

    180.

    Ihar Anatolevich MARSHALAU

    Igor Anatolevich MARSHALOV

    Ігар Анатольевіч МАРШАЛАЎ

    Игорь Анатольевич МАРШАЛОВ

    Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees, Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees

    Generalmajor der Finanzpolizei

    Geburtsdatum: 12.1.1972

    Geburtsort: Shkolv, Region/Oblast Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Anschrift: 15 Shchukina St., Minsk, Belarus;

    43A Franciska St., apt. 41, Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3120172H018PB4

    Ihar Marshalau ist Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees von Belarus und Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees. In dieser Position ist er verantwortlich für die Einleitung des politisch motivierten, vorgeblich auf Artikel 243 des Strafgesetzbuchs der Republik Belarus gestützten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen das Medienunternehmen TUT.by; dieses Verfahren bedroht die Medienfreiheit in Belarus. Er ist ferner verantwortlich für die im Mai 2021 im Minsker Büro von TUT.by sowie in den Regionalbüros des Unternehmens und in den Privatwohnungen mehrerer Mitarbeiter von TUT.by durchgeführten Durchsuchungen.

    Er ist außerdem verantwortlich für die Festnahme von Mitgliedern des belarussischen Presse-Clubs im Dezember 2020, für eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen im Büro der Organisation für die Rechte von Menschen mit Behinderungen — einschließlich der unter Gewaltanwendung durchgeführten Vernehmung von Aleh Hrableuski und Syarhei Drazdouski im Januar 2021 —, ferner für die Festnahme des Mitglieds des Koordinationsrates Liliya Ulasava und die gegen sie erhobenen Steuerhinterziehungsvorwürfe sowie für die im September 2021 durchgeführten Durchsuchungen und Festnahmen, von denen Beschäftigte des Softwareunternehmens PandaDoc, das die Initiative „Protect Belarus“ betrieb, betroffen waren.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit.

    2.12.2021

    181.

    Hanna Mikhailauna SAKALOUSKAYA

    Anna Mikhaylovna SOKOLOVSKAYA

    Ганна Міхайлаўна САКАЛОЎСКАЯ

    Анна Михайловна СОКОЛОВСКАЯ

    Richterin im Justizkollegium für Zivilsachen am Obersten Gerichtshof

    Geburtsdatum: 18.9.1955

    Anschrift: 22 Surhanava St., apt. 1, Minsk, Belarus

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 4180955A015P80

    In ihrer Position als Richterin im Justizkollegium für Zivilsachen am Obersten Gerichtshof ist Hanna Sakalouskaya verantwortlich für die politisch motivierte Entscheidung, das belarussische PEN-Zentrum — eine Organisation der belarussischen Zivilgesellschaft — aufzulösen. Sie ist ferner verantwortlich für den politisch motivierten Beschluss zur Auflösung des Helsinki-Komitees von Belarus (BHC), weil sie am 2. September 2021 die Beschwerde von BHC gegen die vom belarussischen Justizministerium an das BHC gerichtete Verwarnung abwies.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    2.12.2021

    182.

    Marat Siarheevich MARKAU

    Marat Sergeevich MARKOV

    Марат Сяргеевіч МАРКАЎ

    Марат Сергеевич МАРКОВ

    Vorsitzender des Verwaltungsrats des staatlich kontrollierten Fernsehkanals ONT, Moderator der Sendung „Markov: Nichts Persönliches“

    Geburtsdatum: 1.5.1969

    Geburtsort: Luninets, früher UdSSR (jetzt Belarus)

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Marat Markau ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats des staatlich kontrollierten Fernsehkanals ONT und Moderator der Sendung „Markau: Nichts Persönliches“. In dieser Position hat er bereitwillig die belarussische Öffentlichkeit mit falschen Informationen über das Wahlergebnis, die Proteste und die von staatlichen Behörden betriebene Repression sowie über die Umstände der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk beliefert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie der Fernsehkanal ONT über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukashenkas. Er unterstützt daher das Lukashenka-Regime.

    Markau führte das erste erzwungene Interview mit Raman Pratasevich durch, nachdem Pratasevich von den belarussischen Behörden festgenommen und — nach zahlreichen Meldungen — gefoltert worden war. Markau bedrohte ferner ONT-Mitarbeiter, die nach den gefälschten Präsidentschaftswahlen von 2020 und dem harten Vorgehen der Behörden in einen Streik getreten waren, und schüchterte sie ein. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

    2.12.2021

    183.

    Dzmitry Siarheevich KARSIUK

    Dmitriy Sergeevich KARSIUK

    Дзмітрый Сяргеевіч КАРСЮК

    Дмитрий Сергеевич КАРСЮК

    Richter am Zentralbezirk des Stadtgerichts von Minsk

    Geburtsdatum: 7.7.1995

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Richter am Zentralbezirk des Stadtgerichts von Minsk ist Dzmitriy Karsiuk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Protestierende verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Yahor Viarshynin, Pavel Lukoyanov, Artsiom Sakovich and Mikalai Shemetau, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene anerkannt werden. Er hat Personen zu Strafkolonie, Haft und Hausarrest wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten, Posts in sozialen Medien, der Verwendung der weiß-rot-weißen Flagge von Belarus und anderer Ausdrucksformen bürgerlicher Freiheiten verurteilt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    2.12.2021

    ▼M35

    184.

    Ihar Vasilievich KARPENKA

    Igor Vasilievich KARPENKO

    Iгар Васiльевiч КАРПЕНКА

    Игорь Васильевич КАРПЕНКО

    Positionen(en): Vorsitzender der Zentralen Kommission der Republik Belarus für Wahlen und die Durchführung von Referenden in der Republik

    Geburtsdatum: 28.4.1964

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Als Vorsitzender der Zentralen Kommission der Republik Belarus für Wahlen und die Durchführung von Referenden in der Republik seit dem 13. Dezember 2021 ist Ihar Karpenka verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Verfassungsreferendums vom 27. Februar 2022, das weder den internationalen Standards der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte entsprach noch die Kriterien der Venedig-Kommission erfüllte. Insbesondere war der Ausarbeitungsprozess nicht transparent, und es wurden weder die Zivilgesellschaft noch die demokratische Opposition im Exil einbezogen.

    Daher ist er verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus.

    3.6.2022

    185.

    Dzmitry Aliakseevich ALEKSIN

    Dmitry Alexeevich OLEKSIN

    Дзмiтрый Аляксеевiч АЛЕКСIН

    Дмитрий Алексеевич ОЛЕКСИН

    Position(en): Sohn von Aliaksei Aleksin, Anteilseigner von Belneftgaz, Energo-Oil und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest)

    Geburtsdatum: 25.4.1987

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Dzmitry Aleksin ist der Sohn von Aliaksei Aleksin, einem bekannten belarussichen Geschäftsmann. 2021 wurde er Miteigentümer von Unternehmen, die im Eigentum seines Vaters oder mit seinem Vater in Verbindung standen, einschließlich Energo-Oil, Belneftgaz und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest). Diesen Unternehmen wurde auf der Grundlage der von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Präsidialdekrete eine Vorzugsbehandlung gewährt: Inter Tobacco erhielt ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus, während Belneftgaz zum nationalen Durchfuhrüberwachungsunternehmen ernannt wurde.

    Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime.

    3.6.2022

    186.

    Vital Aliakseevich ALEKSIN

    Vitaliy Alexeevich OLEKSIN

    Вiталь Аляксеевiч АЛЯКСIН

    Виталий Алексеевич ОЛЕКСИН

    Position(en): Sohn von Aliaksei Aleksin, Anteilseigner von Belneftgaz, Energo-Oil und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest)

    Geburtsdatum: 29.8.1997

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Vital Aleksin ist der Sohn von Aliaksei Aleksin, einem bekannten belarussichen Geschäftsmann. 2021 wurde er Miteigentümer von Unternehmen, die im Eigentum seines Vaters oder mit seinem Vater in Verbindung standen, einschließlich Energo-Oil, Belneftgaz und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest). Diesen Unternehmen wurde auf der Grundlage der von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Präsidialdekrete eine Vorzugsbehandlung gewährt: Inter Tobacco erhielt ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus, während Belneftgaz zum nationalen Durchfuhrüberwachungsunternehmen ernannt wurde.

    Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime.

    3.6.2022

    187.

    Bogoljub KARIĆ

    Богољуб КАРИЋ

    Боголюб КАРИЧ

    Position(en): Serbischer Geschäftsmann und Politiker, steht mit dem Unternehmen Dana Holdings in Verbindung

    Geburtsdatum: 17.1.1954

    Geburtsort: Peja/Pec, Kosovo

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: serbisch

    Reisepass-Nr.: 012830978 (gültig bis 27.12.2026)

    Bogoljub Karić ist ein serbischer Geschäftsmann und Politiker. Zusammen mit seinen Familienmitgliedern hat er in Belarus ein Netz von Immobiliengesellschaften aufgebaut und unterhält ein Netz von Kontakten mit der Familie von Aliaksandr Lukaschenka. Insbesondere ist er eng mit Dana Holdings und ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft Dana Astra verbunden und hat diese Unternehmen Berichten zufolge bei Treffen mit Lukaschenka vertreten. Das Projekt Minsk World, das von einem mit Karić in Verbindung stehenden Unternehmen entwickelt wurde, wurde von Lukaschenka als „Beispiel der Zusammenarbeit in der slawischen Welt“ beschrieben. Dank dieser engen Beziehungen zu Lukaschenka und seinem Umfeld erhielten mit Karić in Verbindung stehende Unternehmen eine Vorzugsbehandlung durch das Lukaschenka-Regime, einschließlich Steuervergünstigungen und Grundstücken für die Immobilienentwicklung.

    Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

    3.6.2022

    188.

    Andrii SICH

    Andrey SYCH

    Андрiй СИЧ

    Андрей СЫЧ

    Position(en): Mitmoderator des Programms „Platform“ des staatseigenen Fernsehsenders „Belarus 1“.

    Mitglied der Organisation „Rusj molodaja“

    Geburtsdatum: 20.9.1990

    Geburtsort: Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Andrii Sich ist Mitmoderator des Programms „Platform“ des staatseigenen Fernsehsenders „Belarus 1“. In dieser Funktion hat er Regierungsdiskurse unterstützt, die darauf abzielen, unabhängige Medien zu diskreditieren, die Demokratie zu untergraben und Repression zu rechtfertigen. Er unterstützte den Diskurs des Lukaschenka-Regimes über die Absichten westlicher Staaten, in Belarus einen Staatsstreich zu organisieren und forderte strenge Strafen für die mutmaßlich Beteiligten, unterstützte Desinformationskampagnen über die Misshandlung von Migranten, die von Belarus aus in die Union gelangt sind, und förderte das Image unabhängiger Medien als Akteure ausländischer Einflussnahme, deren Tätigkeit eingeschränkt werden sollte.

    Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

    3.6.2022

    189.

    Dzianis Aliaksandravich MIKUSHEU

    Denis Alexandrovich MIKUSHEV

    Дзянiс Аляксандравiч МIКУШЭЎ

    Денис Александрович МИКУШЕВ

    Position(en): Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft in der Region/Oblast Gomel; leitender Rechtsberater.

    Geburtsdatum: 21.3.1980

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Dzianis Mikusheu ist Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft in der Region/Oblast Gomel und leitender Rechtsberater. In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Einleitung der Strafverfolgung gegen Siarhei Tsikhanouski, Artsiom Sakau, Dzmitry Papou, lhar Losik, Uladzimir Tsyhanovich und Mikalai Statkevich. Er war beteiligt an der willkürlichen Inhaftierung von Siarhei Tsikhanouski, wie im Bericht der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats für willkürliche Inhaftierungen dargelegt wurde.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    3.6.2022

    190.

    Mikalai Ivanavich DOLIA

    Nikolai Ivanovich DOLYA

    Мiĸалай Iванавiч ДОЛЯ

    Ниĸолай Иванович ДОЛЯ

    Position(en): Richter am Regionalgericht Gomel

    Geburtsdatum: 3.7.1979 Persönliche Kennnummer: 3070379H0 41PBI

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3070379H0 41PBI

    Mikalai Dolia ist ein Richter am Regionalgericht Gomel. In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Verurteilung von Siarhei Tsikhanouski, Artsiom Sakau, Dzmitry Papou, lhar Losik, Uladzimir Tsyhanovich und Mikalai Statkevich zu unverhältnismäßig langen Haftstrafen. Er war beteiligt an der willkürlichen Inhaftierung von Siarhei Tsikhanouski, wie im Bericht der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats für willkürliche Inhaftierungen dargelegt wurde.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

    3.6.2022

    191.

    Andrei Yauhenavich PARSHYN

    Andrei Yevgenevich PARSHIN

    Андрэй Яўгенавiч ПАРШЫН

    Андрей Евгеньевич ПАРШИН

    Position(en): Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption in Belarus (GUBOPiK)

    Geburtsdatum: 19.2.1974

    Anschrift: Skryganova Str. 4A, Apt. 211, Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Andrei Parshyn ist seit 2021 Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK). GUBOPiK ist eines der wichtigsten Organe, die für politisch motivierte Verfolgung in Belarus verantwortlich sind, einschließlich willkürlicher und unrechtmäßiger Festnahmen und Misshandlungen, darunter Folter, von Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft.

    GUBOPiK hat in seinem Telegram-Profil die Videos erzwungener Geständnisse belarussischer Aktivisten und Bürger veröffentlicht, die sie der belarussischen breiten Öffentlichkeit vor Augen führen und sie als Instrument für politischen Druck nutzen. Darüber hinaus inhaftierte GUBOPiK Mark Bernstein, einen der führenden russischsprachigen Wikipedia-Editoren, wegen der Veröffentlichung von Informationen über die russische Aggression gegen die Ukraine, die als antirussische Falschmeldungen bezeichnet werden.

    Daher ist Andrei Parshyn verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

    3.6.2022

    192.

    Ihar Piatrovich TUR

    Igor Petrovich TUR

    Iгар Пятровiч ТУР

    Игорь Петрович ТУР

    Position(en): Angestellter beim staatseigenen Fernsehsender „ONT“, Autor und Moderator mehrerer Sendungen („Propaganda“, „Noch zu ergänzen“),

    Geburtsdatum: 26.3.1989

    Geburtsort: Grodno/Hrodna, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Ihar Tur ist ein Angestellter des staatseigenen Fernsehsenders „ONT“ und gehört zu den wichtigsten Propagandisten des Lukaschenka-Regimes. Er ist Moderator der Sendung „Propaganda“ und ruft darin zu Gewalt auf, diskreditiert Aktivisten der Opposition und zeigt Videos mit erzwungenen Geständnissen politischer Gefangener. Er ist der Verfasser einer Reihe falscher Meldungen über Proteste der belarussischen Opposition, und von Desinformation über Ereignisse in der Union und über Angriffe auf die Zivilgesellschaft. Er ist außerdem für die Verbreitung von Desinformation und von zu Gewalt anstachelnden Online-Inhalten verantwortlich. Er hat von Aliaksandr Lukaschenka eine Medaille für seine Medienarbeit erhalten.

    Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

    3.6.2022

    193.

    Lyudmila Leanidauna HLADKAYA

    Lyudmila Leonidovna GLADKAYA

    Людмiла Леанiдаўна ГЛАДКАЯ

    Людмила Леонидовна ГЛАДКАЯ

    Position(en): Sonderkorrespondentin der Zeitung „SB Belarus Segodnya“, Moderatorin beim staatseigenen Fernsehsender „Belarus 1“

    Geburtsdatum: 30.6.1983

    Anschrift: St. Vodolazhsky 8A, apt. 45, Minsk, Belarus

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Lyudmila Hladkaya ist eine der bekanntesten Propagandistinnen des Lukaschenka-Regimes. Sie ist Angestellte der Zeitung „SB Belarus Segodnya“ und mit weiteren regimefreundlichen Medien verbunden, einschließlich des staatseigenen Fernsehsenders „Belarus 1“. Sie verwendet häufig Hetze und herabwürdigende Sprache, wenn sie von der demokratischen Opposition spricht. Ferner hat sie zahlreiche „Interviews“ mit zu Unrecht inhaftierten belarussischen Bürgerinnen und Bürgern, oft Studenten, durchgeführt, die in entwürdigenden Situationen gezeigt wurden, und sie dabei verhöhnt. Sie hat Repressionen durch den belarussischen Sicherheitsapparat befördert und sich an Desinformationskampagnen und an Kampagnen zur Manipulation von Informationen beteiligt. Sie spricht öffentlich ihre Unterstützung für Aliaksandr Lukaschenka aus und bekundet Stolz, sein Regime zu unterstützen. Sie wurde von Lukaschenka für ihre Arbeit öffentlich gelobt und ausgezeichnet.

    Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

    3.6.2022

    194.

    Ryhor Yuryevich AZARONAK

    Grigoriy Yurevich AZARYONOK

    Рыгор Юр'евiч АЗАРОНАК

    Григорий Юрьевич АЗАРЁНОК

    Position(en): Angestellter beim staatseigenen Fernsehsender „CTV“, Autor und Moderator mehrerer Sendungen („Geheime Quellen der Politik“, „Judas-Orden“, „Panoptikum“)

    Dienstgrad: Leutnant der Reserve

    Geburtsdatum: 18.10.1995

    Geburtsort: Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Ryhor Azaronak ist einer der Hauptpropagandisten des Lukaschenka-Regimes. Er ist politischer Kolumnist, Autor und Moderator wöchentlicher Propaganda-Shows des staatseigenen Fernsehsenders „CTV“. In seinen Sendungen befürwortete er Gewalt gegen Dissidenten des Lukaschenka-Regimes und verwendete systematisch herabwürdigende Sprache gegen Aktivisten, Journalisten und andere Gegner des Lukaschenka-Regimes. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka mit der Medaille „Für Mut“ ausgezeichnet.

    Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

    3.6.2022

    ▼M56

    195.

    Ivan Ivanavich GALAVATYI

    Ivan Ivanovich GOLOVATY

    Iван Iванавiч ГАЛАВАТЫ

    Иван Иванович ГОЛОВАТЫЙ

    Position(en): Generaldirektor der Offenen Aktiengesellschaft „Belaruskali“, Aufsichtsratsvorsitzender von JSC Belarussian Potash Company

    Mitglied des Ständigen Ausschusses des Rates der Republik der Nationalversammlung der Republik Belarus für auswärtige Angelegenheiten und nationale Sicherheit

    Geburtsdatum: 15.6.1976

    Geburtsort: Pogost-Siedlung, Bezirk Soligorsk, Provinz Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Ivan Galavatyi ist Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens Belaruskali, das eine wichtige Einkommens- und Devisenquelle für das Lukashenka-Regime ist. Er ist Mitglied des Rates der Republik und der Nationalversammlung. Er bekleidet außerdem mehrere weitere hochrangige Positionen in Belarus und hat während seiner Laufbahn mehrere staatliche Auszeichnungen, einschließlich aus Lukaschenkas Händen, erhalten. Er steht in enger Verbindung zu Lukashenka und dessen Familienangehörigen. Damit profitiert er vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.

    Als Generaldirektor von Belaruskali ist Ivan Galavatyi direkt an der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten durch das Lukaschenka-Regime in Zusammenarbeit mit Russland beteiligt. Daher unterstützt Galavatyi das Lukaschenka-Regime.

    Beschäftigte der Offenen Aktiengesellschaft „Belaruskali“, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden Prämien vorenthalten, und sie wurden entlassen. Alexander Lukashenka selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Daher ist Ivan Galavatyi als Leiter von Belaruskali für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

    3.6.2022

    ▼M54

    196.

    Aliaksandr Uladzimirovich KARNIENKA

    Alexander Vladimirovich KORNIENKO

    Аляксандр Уладзiмiравiч КАРНIЕНКА

    Александр Владимирович КОРНИЕНКО

    Position(en): Ehemaliger Leiter der Strafkolonie IK-17 Schklow, Oberstleutnant des internen Dienstes.

    Derzeitige Position: Bezirksinspektor/Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees des Bezirks Sluzk

    Geburtsdatum: 9.1.1979

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner Position als ehemaliger Leiter der Strafkolonie IK-17 in Schklow ist Aliaksandr Karnienka verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, der politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschließenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Er war Leiter dieser Strafkolonie, als der politische Gefangene Vitold Ashurak dort am 21. Mai 2021 unter ungeklärten Umständen zu Tode kam.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

    3.8.2023

    197.

    Andrei Siarheevich PALCHIK

    Andrei Sergeevich PALCHIK

    Андрэй Сяргеевiч ПАЛЬЧЫК

    Андрей Сергеевич ПАЛЬЧИК

    Position(en): ehemaliger Leiter der Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk

    Geburtsdatum: 3.3.1981

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner früheren Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk war Andrei Palchik verantwortlich für und beteiligt an systematischer Folter, Misshandlung und missbräuchlicher Bestrafung, einschließlich lang andauernder und wiederholter Einzelhaft, von politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschließenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Als Leiter der Strafkolonie war Andrei Palchik nicht nur verantwortlich für die Anordnung und Überwachung dieser Übergriffe, sondern nachweislich persönlich an Folter und Gewaltanwendung gegen Gefangene beteiligt. Unter der Leitung von Andrei Palchik von 2017 bis März 2023 geriet die Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk wegen ihrer extrem harten Haftbedingungen und der Misshandlung von Gefangenen in Verruf, darunter viele führende politische Aktivisten und Vertreter der Zivilgesellschaft, die wegen ihrer Opposition gegen das Regime Präsident Lukaschenkas inhaftiert waren. Nach seiner Versetzung von der Strafkolonie Nr. 1 bekleidet Palchik weiterhin eine aktive hochrangige Position in einer anderen Haftanstalt und dient somit weiterhin dem repressiven System.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

    3.8.2023

    198.

    Aliaksandr Uladzimiravich KAROL

    Aleksandr Vladimirovich KAROL

    Аляксандр Уладзiмiравiч КАРОЛЬ

    Александр Владимирович КОРОЛЬ

    Position(en): Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft

    Geburtsdatum: 28.6.1992

    Geburtsort: Bobruisk, Region/Oblast Mogilev, Republik Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3280692M019PB8

    In seiner Position als Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft von Belarus ist Aliaksandar Karol verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren gegen belarussische Menschenrechtsverteidiger. Er ist insbesondere an der politisch motivierten Strafverfolgung von Vertretern der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna beteiligt, einschließlich des Vorsitzenden von Viasna Ales Bialiatski, des stellvertretenden Vorsitzenden Valiantsin Stefanovic, des Anwalts Uladzimir Labkovich, der Koordinatorin des Freiwilligennetzes von Viasna Marfa Rabkova, des Büroleiters von Viasna in Gomel Leanid Sudalenka und des freiwilligen Helfers Andrei Chapiuk sowie der freiwilligen Helferin Tatsiana Lasitsa, die am 24. September 2022 aus der Strafkolonie in Gomel entlassen wurde.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    199.

    Mikhail Mikhailavich MURASHKIN

    Mikhail Mikhailovich MURASHKIN

    Мiхаiл Мiхайлавiч МУРАШКIН

    Михаил Михайлович МУРАШКИН

    Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der städtischen Abteilung für innere Angelegenheiten in Schodino, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten in Borissow, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit seit dem 29.10.2021

    Geburtsdatum: 8.9.1989

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner Eigenschaft als ehemaliger Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit in Schodino gab Mikhail Murashkin den Polizeikräften und der Bereitschaftspolizei OMON den Befehl zur brutalen Niederschlagung der friedlichen Proteste im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020; dabei wurden Demonstrierende geschlagen und Gewalt gegen sie angewendet. Er ist außerdem an der widerrechtlichen wiederholten Inhaftierung unabhängiger Journalisten beteiligt, die über die Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen berichteten.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus. Er bekleidet weiterhin eine ähnliche hochrangige Position in der Abteilung für innere Angelegenheiten.

    3.8.2023

    200.

    Mikalai Vasilievich MAKSIMAVICH

    Nikolai Vasilievich MAKSIMOVICH

    Мiкалай Васiльевiч МАКСIМАВIЧ

    Николай Васильевич МАКСИМОВИЧ

    Position(en): Stellvertretender Leiter der Miliz für öffentliche Sicherheit, Direktion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Minsk

    Geburtsdatum: 25.2.1977

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Anschrift: Minsk, st. Yankee Brylya 21, apt. 224;

    Minsk, st. Kolesnikova 32, apt. 3

    Persönliche Kennnummer: 3250277M077PB2

    In seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Miliz für öffentliche Sicherheit in der Direktion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Minsk ist Mikalai Maksimovich verantwortlich für die brutale Niederschlagung der friedlichen Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im August 2020 und danach. Er hat persönlich der Bereitschaftspolizei OMON den Befehl erteilt, die Demonstrationen gewaltsam zu unterdrücken, Demonstrierende und unabhängige Journalisten, die über diese Ereignisse berichteten, festzunehmen und sie strengen Haftbedingungen auszusetzen.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

    3.8.2023

    201.

    Piotr Aleksandrovich ARLOU

    Petr Aleksandrovich ORLOV

    Пётр Александровiч АРЛОЎ

    Петр Александрович ОРЛОВ

    Position(en): Richter am Stadtgericht Minsk

    Geburtsdatum: 6.4.1967

    Geburtsort: Minsk, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3040667A088PB0

    Anschrift: Minsk, st. Sharangovicha 78, apt. 60

    In seiner Position als Richter am Stadtgericht Minsk hat Piotr Arlou das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Verfahren vertreten und ist für die Verurteilung in Abwesenheit von mehreren Mitgliedern der demokratischen Opposition zu langjährigen Haftstrafen verantwortlich: Sviatlana Tsikhanouskaya (15 Jahre), Pavel Latushka (18 Jahre) und Volha Kavalkova, Maryia Maroz und Siarhei Dyleuski (jeweils zwölf Jahre).

    Piotr Arlou ist außerdem verantwortlich für die politisch motivierten Verfahren und Urteile gegen den Blogger Eduard Palchys (13 Jahre Haft) und die Journalistin Katsiaryna Andreyeva (zwei Jahre). Diese Urteile sind Teil der systematischen Verweigerung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die belarussischen Behörden und die systematische Bestrafung der Ausübung dieses Rechts. Die von Piotr Arlou verhängten Urteile sind Beispiele der systematischen Unterdrückung abweichender Meinungen.

    Er ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.

    3.8.2023

    202.

    Ruslan Khikmetavich MASHADZEOU

    Ruslan Khikmetovich MASHADIYEV

    Руслан Хiкметовiч МАШАДЗЕЎ

    Руслан Хикметович МАШАДИЕВ

    Position(en): Ehemaliger stellvertretender Leiter der Strafkolonie Nr. 1 Derzeit Leiter der Strafkolonie Nr. 1

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner Position als Leiter und ehemaliger Leiter der Strafkolonie Nr. 1 ist Ruslan Mashadzeou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, der politischen Gefangenen und anderen Bürger, die nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschließenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Er war Leiter dieser Strafkolonie, als der politische Gefangene Vitold Ashurak dort am 21. Mai 2021 unter ungeklärten Umständen zu Tode kam.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

    3.8.2023

    203.

    Siarhei Uladzimiravich KARCHEUSKY

    Sergey Vladimirovitch KARCHEVSKIY

    Сяргей Уладзiмiравiч КАРЧЭЎСКI

    Сергей Владимирович КАРЧЕВСКИЙ

    Position(en): Major und Leiter der Regime-Abteilung der Strafkolonie Nr. 17 in Schklow

    Geburtsdatum: 15.6.1983

    Anschrift: 6 Fatina str, apt. 100, Mogilev, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 3150683MO74PB5

    Als Leiter der Regime-Abteilung der Strafkolonie Nr. 17 in Schklow ist Siarhei Kharcheusky direkt verantwortlich für die unmenschlichen Haftbedingungen in der Kolonie, für Gewaltausübung gegen Gefangene — insbesondere politische Gefangene — und deren Misshandlung. Er war persönlich an Schlägen und anderen Handlungen extremer Gewalt gegen Gefangene beteiligt, und er war direkt am Tod des politischen Gefangenen Vitold Ashurak am 21. Mai 2021 in dieser Strafkolonie beteiligt und dafür verantwortlich.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

    3.8.2023

    204.

    Siarhei Vasilyevich MASLIUKOU

    Sergey Vasilyevich MASLIUKOV

    Сяргей Васiльевiч МАСЛЮКОЎ

    Сергей Васильевич МАСЛЮКОВ

    Position(en): Oberstleutnant des internen Dienstes des Erziehungslagers Nr. 2 in Bobruisk

    Geburtsort: Schklow, Belarus

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Vermuteter Aufenthaltsort: Bobruisk

    In seiner Position als Oberstleutnant des internen Dienstes des Erziehungslagers Nr. 2 in Bobruisk ist Siarhei Masliukou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Minderjährigen. Er ist dafür verantwortlich, dass Kinder Hunger, Folter, Zwangsarbeit und verschiedenen Formen von physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt wurden. Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass minderjährigen Insassen der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert wurde.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

    3.8.2023

    ▼M56

    205.

    Sviatlana Aliaksandrauna BANDARENKA

    Svetlana Aleksandrovna BONDARENKO

    Святлана Аляксандраўна БАНДАРЭНКА

    Светлана Александровна БОНДАРЕНКО

    Position(en): Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus, ehemalige Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In ihrer früheren Position als Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk war Sviatlana Bandarenka verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile. Sie hat mehrere belarussische Bürgerinnen und Bürger wegen der Teilnahme an Protesten und der Veröffentlichung regierungsfeindlicher Kommentare auf Telegram verurteilt. Sie hat außerdem die Journalistin Ekaterina Borisevich und den Krankenhaus-Notarzt Artyom Sorokin wegen der Offenlegung vertraulicher medizinischer Informationen über Roman Bondarenko, der von Sicherheitskräften zu Tode geschlagen wurde, verurteilt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    Sie wurde von Lukaschenka zur Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus ernannt.

    3.8.2023

    ▼M54

    206.

    Sviatlana Paulauna PAKHODAVA

    Svetlana Pavlovna POKHODOVA

    Святлана Паўлаўна ПАХОДАВА

    Светлана Павловна ПОХОДОВА

    Position(en): Leiterin der Strafkolonie Nr. 4 für Frauen in Gomel

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Vermuteter Aufenthaltsort: Gomel

    In ihrer Position als Leiterin der Strafkolonie Nr. 4 für Frauen in Gomel ist Sviatlana Pakhodava verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, von politischen Gefangenen und anderen Bürgerinnen, die in dieser Strafkolonie für Frauen inhaftiert sind. Sie war bereits Leiterin der Strafkolonie zum Zeitpunkt der Strafverfolgung von Maria Kalesnikava, einer politischen Gefangenen, die wegen ihrer Beteiligung an Protesten gegen das autoritäre Regime von Aliaksandr Lukaschenka zu einer elfjährigen Haftstrafe in dieser Strafkolonie verurteilt wurde. Maria Kalesnikava wurden alle Rechte von Gefangenen verweigert, einschließlich des Rechts, einen Anwalt zu konsultieren.

    Daher ist Sviatlana Pakhodava verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

    3.8.2023

    207.

    Tatsiana Valerieuna PIROZHNIKAVA

    Tatiana Valeryevna PIROZHNIKOVA

    Таццяна Валер’еўна ПIРОЖНIКАВА

    Татьяна Валерьевна ПИРОЖНИКОВА

    Position(en): Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk

    Geburtsdatum: 8.1.1987

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Persönliche Kennnummer: 4010887M019PB2

    In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk hat Tatsiana Pirozhnikava mehrere belarussische Bürgerinnen und Bürger aus politischen Gründen verurteilt, unter anderem wegen der Teilnahme an Protesten und wegen der Veröffentlichung regierungsfeindlicher Kommentare auf Telegram. Sie erteilt nachweislich gelegentlich höhere Strafen als von der Staatsanwaltschaft gefordert.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    208.

    Tatsiana Aliaksandrauna GRAKUN

    Tatyana Alexandrovna GRAKUN

    Таццяна Аляксандраўна ГРАКУН

    Татьяна Александровна ГРАКУН

    Position(en): Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft der Region Minsk für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen, Rechtsberaterin

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Tatsiana Grakun ist eine belarussische Staatsanwältin, die in der Staatsanwaltschaft der Region Minsk tätig ist. In dieser Position hat sie das Lukaschenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Journalisten vertreten. Sie hat insbesondere die Chefredakteurin von TUT.BY Maryna Zolatava, die zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, und die Generaldirektorin von TUT.BY Liudmila Chekina, die im März 2023 zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, auf der Grundlage einer unbegründeten Anklage wegen „Schädigung der nationalen Sicherheit der Republik Belarus“ strafrechtlich verfolgt.

    Daher ist Tatsiana Grakun verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    209.

    Valyantsina Mikalaeuna ZIANKEVICH

    Valentina Nikolaevna ZENKEVICH

    Валянцiна Мiкалаеўна ЗЯНКЕВIЧ

    Валентина Николаевна ЗЕНЬКЕВИЧ

    Position(en): Richterin im Justizkollegium für Strafsachen des Stadtgerichts Minsk

    Geburtsdatum: 8.1.1969

    Geschlecht: weiblich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Valyantsina Ziankevich ist eine belarussische Richterin im Justizkollegium für Strafsachen des Stadtgerichts Minsk. Sie hat politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie hat mindestens sieben belarussische Bürgerinnen und Bürger aus politischen Gründen verurteilt, darunter die Chefredakteurin von TUT.BY Maryna Zolatava, die zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, und die Generaldirektorin von TUT.BY Liudmila Chekina, die im März 2023 zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde. Sie hat seit 2022 nachweislich politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    210.

    Yauhen Valerievich BUBICH

    Yevgeniy Valerievich BUBICH

    Яўген Валер’евiч БУБIЧ

    Евгений Валерьевич БУБИЧ

    Position(en): Leiter der Strafkolonie Nr. 2; Oberstleutnant des internen Dienstes

    Geburtsdatum: 3.6.1979

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Anschrift: Bobruysk, st. Kovzana 60, apartment 42;

    Bobruysk, st. Kovzana 5/485;

    Bobruysk, st. Internationalnaya 66B, apartment 31

    In seiner Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 2 in Bobruisk ist Yauhen Bubich verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Gefangenen, einschließlich Folter, Zwangsarbeit sowie physischer und psychischer Gewalt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

    3.8.2023

    211.

    Yuri Ivanavich VASILEVICH

    Yuriy Ivanovich VASILEVICH

    Юры Iванавiч ВАСIЛЕВIЧ

    Юрий Иванович ВАСИЛЕВИЧ

    Position(en): Leiter der Strafkolonie Nr. 14 in Novosady

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    In seiner Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 14 ist Yuri Vasilevich verantwortlich für die Misshandlung von Gefangenen, die unter seiner Zuständigkeit inhaftiert sind, und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, von politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die in dieser Strafkolonie inhaftiert sind.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

    3.8.2023

    212.

    Raman Ivanavich BIZIUK

    Roman Ivanovich BIZYUK

    Раман Iванавiч БIЗЮК

    Роман Иванович БИЗЮК

    Position(en): Staatsanwalt

    Geburtsdatum: 25.3.1986

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Persönliche Kennnummer: 3250386H012PB7

    Anschrift: Minsk, 30 Masherova Ave., apt. 25

    In seiner Position als Staatsanwalt am Stadtgericht Minsk hat Raman Biziuk das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Fällen vertreten, insbesondere gegen Marfa Rabkova und Andrei Chapiuk, die außergewöhnlich lange Haftstrafen erhielten (15 bzw. sechs Jahre), und die acht Mitangeklagten, die Haftstrafen zwischen fünf und 17 Jahren erhielten.

    Marfa Rabkova wurde wegen der politisch motivierten Anschuldigung der „Ausbildung von Menschen zur Teilnahme an Massenunruhen oder Finanzierung solcher Tätigkeiten“ inhaftiert, weil sie den Freiwilligendienst der international anerkannten Menschenrechtsgruppe Viasna koordinierte und die Beobachtung der Wahlen im August 2020 organisierte. Sie dokumentierte außerdem Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung von inhaftierten Demonstranten. Marfa Rabkova war eines der ersten Mitglieder von Viasna, die von den Behörden nach den Protesten vom August 2020 mit politisch motivierten Anschuldigungen ins Visier genommen wurden.

    Andrei Chapiuk wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Aufstachelung zum Hass und wegen seiner Mitarbeit als freiwilliger Helfer bei Viasna angeklagt.

    Ihr Verfahren wurde auf Antrag des Staatsanwalts Raman Biziuk und auf Genehmigung des Richters Siarhei Khrypach unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt; als Grund wurde das angebliche Vorhandensein von „extremistischem Material“ in ihrem Fall angeführt.

    Raman Biziuk ist außerdem für die politisch motivierte Strafverfolgung der Mitangeklagten in demselben Verfahren, nämlich Akihiro Haeuski-Hanada, Alyaksandr Frantaskevich, Alykaksei Galauko, Alyaksandr Kazlyanka, Pavel Shpteny, Mikita Dranets, Andrei Marach und Daniil Chul, verantwortlich. Er ist ferner verantwortlich für die politisch motivierten Anschuldigungen gegen Andrei Linnik und Anton Bialenski sowie gegen Dzmitry Kanapelka, Vitalii Kavalenka, Tsimur Pipiya, Dzianis Boltuts, Vital Shyshlou und Emil Huseinau.

    Raman Biziuk ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.

    3.8.2023

    213.

    Siarhei Fiodaravich KHRYPACH

    Sergey Fedorovich KHRIPACH

    Сяргей Фёдаравiч ХРЫПАЧ

    Сергей Федорович ХРИПАЧ

    Position(en): Richter am Stadtgericht Minsk

    Geburtsdatum: 16.4.1966

    Geburtsort: Minsk, Belarus

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Persönliche Kennnummer: 3160466A077PB2

    Anschrift: Minsk, st. Odintsova 105, apt. 206

    In seiner Position als Richter am Stadtgericht Minsk hat Siarhei Khrypach das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Fällen vertreten, insbesondere gegen Marfa Rabkova und Andrei Chapiuk, die außergewöhnlich lange Haftstrafen erhielten (von 15 bzw. sechs Jahren), und die acht Mitangeklagten, die Haftstrafen zwischen fünf und 17 Jahren erhielten.

    Marfa Rabkova wurde wegen der politisch motivierten Anschuldigung der „Ausbildung von Menschen zur Teilnahme an Massenunruhen oder Finanzierung solcher Tätigkeiten“ inhaftiert, weil sie den Freiwilligendienst der international anerkannten Menschenrechtsgruppe Viasna koordinierte und die Beobachtung der Wahlen im August 2020 organisierte. Sie dokumentierte außerdem Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung von inhaftierten Demonstranten. Marfa Rabkova war eines der ersten Mitglieder von Viasna, die von den Behörden nach den Protesten vom August 2020 mit politisch motivierten Anschuldigungen ins Visier genommen wurden.

    Andrei Chapiuk wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Aufstachelung zum Hass und wegen seiner Mitarbeit als freiwilliger Helfer bei Viasna angeklagt.

    Ihr Verfahren wurde auf Antrag des Staatsanwalts Raman Biziuk und auf Genehmigung des Richters Siarhei Khrypach unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt; als Grund wurde das angebliche Vorhandensein von „extremistischem Material“ in ihrem Fall angeführt.

    Siarhei Khrypach ist außerdem für die politisch motivierte Verfahrensführung und Verurteilung der Mitangeklagten in demselben Verfahren, nämlich Akihiro Haeuski-Hanada, Alyaksandr Frantaskevich, Alykaksei Galauko, Alyaksandr Kazlyanka, Pavel Shpteny, Mikita Dranets, Andrei Marach und Daniil Chul, verantwortlich.

    Siarhei Khrypach ist ferner für das politisch motivierte Urteil verantwortlich, das im Mai 2021 gegen Yegor Dudnikov erlassen wurde.

    Er ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.

    3.8.2023

    214.

    Vadzim Frantzavich GIGIN

    Vadim Franzevich GIGIN

    Vadzim HIHIN

    Вадзiм Францавiч ГIГIН

    Вадим Францевич ГИГИН

    Position(en): Direktor der Nationalbibliothek von Belarus, ehemaliger Leiter der belarussischen regierungsnahen Gesellschaft „Wissen“ und Dekan der Fakultät für Philosophie und Sozialwissenschaften der Belarussischen Staatlichen Universität, Kandidat der Akademie der Wissenschaften im Fachgebiet Geschichtswissenschaften.

    Geburtsdatum: 21.10.1977

    Geburtsort: Minsk, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Vadzim Gigin ist einer der vernehmlichsten und einflussreichsten Akteure des belarussischen Staatspropagandasystems. Er unterstützt systematisch das Lukaschenka-Regime und vertritt seine Ansichten häufig in den staatlichen Fernsehsendern ONT und Belarus 1. Vadzim Gigin hat die Unterdrückung der demokratischen Opposition sowie der Zivilgesellschaft und der unabhängigen Medien unterstützt und gerechtfertigt, insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen von August 2020. Vadzim Gigin verbreitet Propaganda-Narrative über ein „Nazi-Regime in der Ukraine“, die Diskreditierung des Westens und die Rechtfertigung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine.

    Bis Juni 2023 war Vadzim Gigin Leiter der belarussischen Gesellschaft „Wissen“, einer erwiesenermaßen staatlich geförderten Nichtregierungsorganisation, die Lukaschenka und sein Regime unterstützt. Seine Arbeit für das Regime wurde im September 2021 von Lukaschenka gewürdigt, indem Gigin den Orden für verdienstvolle Tätigkeiten verliehen wurde. Darüber hinaus wurde er im Februar 2023 zum Mitglied des Ausschusses ernannt, der Beschwerden belarussischer Bürgerinnen und Bürger im Ausland im Zusammenhang mit von ihnen begangenen Straftaten prüft und der von Generalstaatsanwalt Andrei Shved geleitet wird.

    Vadzim Gigin profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    3.8.2023

    215.

    Ksenia Piatrouna LEBEDZEVA

    Ksenia Petrovna LEBEDEVA

    Ксенiя Пятроўна ЛЕБЕДЗЕВА

    Ксения Петровна ЛЕБЕДЕВА

    Position(en): Propagandistin und Mitarbeiterin des staatlichen Senders „Belarus 1“ und der Nachrichtenagentur in Belarus

    Geburtsdatum: 12.12.1987

    Geburtsort: Mogilev, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: weiblich

    Ksenia Lebedzeva ist eine der führenden Propagandistinnen des Lukaschenka-Regimes und ist eng mit den regimetreuen Medien verbunden. Sie ist eine belarussische Fernsehmoderatorin beim staatseigenen Sender „Belarus 1“. Seit Juli 2021 präsentiert sie die Informations- und Analyseprogramm „Dies ist anders“ im staatseigenen Fernsehsender „Belarus 1“. In dieser Sendung und in Berichten für den Fernsehsender „Belarus 1“ fördert sie russische Propaganda über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie gegen die Opposition und gegen Nachbarländer gerichtete belarussische Staatspropaganda. Ksenia Lebedzeva befördert die Idee, dass die Ukraine zusammen mit der NATO seit 2020 Informations- und psychologische Sondereinsätze gegen Belarus führt, und sie verbreitet das Narrativ von Lukaschenka, dass die Vertreter der Opposition von westlichen Ländern finanziert werden.

    Am 16.1.2021 wurde Ksenia Lebedzeva von Präsident Lukaschenka für ihren „erheblichen Beitrag zur Umsetzung der staatlichen Informationspolitik, ihre hohe Professionalität sowie ihre objektive und umfassende Berichterstattung über das soziopolitische und soziokulturelle Leben des Landes“ ausgezeichnet.

    Ksenia Lebedeva profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    3.8.2023

    216.

    Zinaida Vasilieuna BALABALAVA

    Zinaida Vasilievna BALABALAVA

    Зiнаiда Васiльеўна БАЛАБАЛАВА

    Зинаида Васильевна БАЛАБОЛАВА

    Position(en): Richterin am Stadtgericht Nowopolozk

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer Position als Richterin am Stadtgericht Nowopolozk ist Zinaida Balabalava verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende, insbesondere die Verurteilung der Gewerkschaftsführerin Volha Brytsikava und der Aktivisten Hanna Tukava und Andrei Halavyryn. Sie hat Geld- und Haftstrafen gegen Personen wegen des Tragens von „Kein Krieg“-Zeichen oder wegen unabhängiger Berichterstattung über Verfahren verhängt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    217.

    Halina KNIZHONAK

    Galina KNIZHONAK

    Галiна КНIЖОНАК

    Галина КНИЖОНАК

    Position(en): Richterin am Bezirksgericht Mosyr

    Geschlecht: weiblich

    In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Mosyr ist Halina Knizhonak verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende, insbesondere die Verurteilung von Hleb Koipish, Uladzislau Hancharou, Aliaksandr Tsimashenka und Daniil Skipalski. Sie hat Personen wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten gegen das Lukaschenka-Regime zu Haftstrafen verurteilt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    218.

    Hanna Barisauna LIAVUSIK

    Anna Borisovna LEUSIK

    Ганна Барысаўна ЛЯВУСIК

    Анна Борисовна ЛЕУСИК

    Position(en): Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Grodno

    Geburtsdatum: 7.10.1973

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: weiblich

    Anschrift: Grodno, st. Soviet Border Guards 120, apt. 47

    Persönliche Kennnummer: 4071073K000PB2

    In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Grodno ist Hanna Liavusik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Alexander Tyelega. Sie hat Personen wegen Äußerungen gegen Gewalt und Unterdrückung zu Geld- und Haftstrafen verurteilt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    219.

    Henadz Ivanavich KUDLASEVICH

    Gennadiy Ivanovich KUDLASEVICH

    Генадзь Iванавiч КУДЛАСЕВIЧ

    Геннадий Иванович КУДЛАСЕВИЧ

    Position(en): Richter am Bezirksgericht Ivanovsky

    Geburtsdatum: 5.5.1973

    Geburtsort: Tereblychi, Bezirk Stolin, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    In seiner Position als Richter am Bezirksgericht Ivanovsky ist Henadz Kudlasevich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Yuryi Holik. Er hat Personen wegen Protesten gegen die Regierung oder wegen unabhängiger Berichterstattung zu Haftstrafen, Hausarrest und Geldstrafen verurteilt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    220.

    Ina Leanidauna PAULOUSKAYA

    Inna Leonidovna PAVLOVSKAYA

    Iна Леанiдаўна ПАЎЛОЎСКАЯ

    Инна Леонидовна ПАВЛОВСКАЯ

    Position(en): Richterin am Bezirksgericht Baranawitschy

    Geburtsdatum: 29.7.1975

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: weiblich

    Anschrift: Baranovichi, st. Mikolskaya 32

    Persönliche Kennnummer: 4290775C016PB9

    In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Baranawitschy ist Ina Paulouskaya für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Vitaly Korsak und Anatoly Pugach. Sie hat Personen wegen Kritik an Präsident Lukaschenka und Protesten gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2020 zu Haft- und Geldstrafen verurteilt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    221.

    Aliaksandr Mikalaevich TARAKANAU

    Alexander Nikolaevich TARAKANOV

    Аляксандр Мiкалаевiч ТАРАКАНАЎ

    Александр Николаевич ТАРАКАНОВ

    Position(en): Richter am Bezirksgericht Schklow, Region Mogilev

    Geburtsdatum: 19.5.1965

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Aliaksandr Tarakanau ist ein belarussischer Richter, der beim Bezirksgericht Schklow in der Region Mogilev tätig ist. Er wurde 2017 von Aliaksandr Lukaschenka auf Lebenszeit ernannt. Er hat überwiegend Urteile erlassen, mit denen die Strafen gegen politische Gegner der belarussischen Behörden verschärft wurden, insbesondere die Umwandlung verhängter Strafen zu Haftstrafen ohne Bewährung oder zu einer strengeren Art der Verbüßung solcher Strafen. Ein solches Urteil erging im Fall des Philosophen und Journalisten Uladzimir Matskievich, der mit dem unabhängigen Fernsehsender Belsat verbunden ist. Daher ist Aliaksandr Tarakanau verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    222.

    Dzmitriy Vitalievich BUBENCHIK

    Dmitriy Vitalievich BUBENCHIK

    Дзмiтрый Вiтальевiч БУБЕНЧЫК

    Дмитрий Витальевич БУБЕНЧИК

    Position(en): Richter am Regionalgericht Grodno

    Geburtsdatum: 15.7.1985

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Dzmitriy Bubenchik ist ein belarussischer Richter, der beim Bezirksgericht Grodno tätig ist. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka ernannt. Er hat politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er hat am 8. Februar 2023 Andrzej Poczobut, einen unabhängigen Journalisten und Aktivisten der polnischen Minderheit, wegen Kritik an der Regierung der Republik Belarus zu acht Jahren Haft verurteilt.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    223.

    Aleg Uladzimiravich KHOROSHKA

    Oleg Vladimirovich KHOROSHKO

    Алег Уладзiмiравiч ХОРОШКА

    Олег Владимирович ХОРОШКО

    Position(en): Richter, Regionalgericht Gomel

    Geburtsdatum: 22.5.1977

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Aleg Khoroshka ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Gomel tätig ist. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka ernannt. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner der belarussischen Behörden erlassen, zu denen auch eine Journalistin des unabhängigen Fernsehsenders Belsat, Katsiaryna Andrejewa, gehörte, die zu acht Jahren und drei Monaten in einer Strafkolonie verurteilt wurde.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    224.

    Anastasia Uladzimirouna BENEDZISIUK

    Anastasia Vladimirovna BENEDISYUK

    Анастасiя Уладзimipаўнa БЕНЕДЗIСЮК

    Анастасия Владимировна БЕНЕДИСЮК

    Position(en): Leiterin der Reporterabteilung der Fernsehnachrichtenagentur des staatlichen Fernsehsenders Belarus 1

    Geburtsdatum: 31.10.1992

    Geburtsort: Oshmyan, Belarus

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: weiblich

    Anastasia Benedzisiuk gehört zu den führenden Propagandisten des Lukaschenka-Regimes und ist Leiterin der Reporterabteilung der Fernsehnachrichtenagentur, die Reportagen für den Fernsehsender Belarus 1 erstellt.

    Sie gestaltet das Informationsprogramm „Plan B“ beim staatlichen Fernsehsender „Belarus 1“. In ihrem Programm und ihren Reportagen für den Fernsehsender Belarus 1 verbreitet sie russische Propagandanarrative über ein „Nazi-Regime in der Ukraine“, die ukrainischen Streitkräfte sowie die Propaganda von Präsident Lukaschenka gegen die belarussische Opposition und das Kalinousky-Regiment. Sie verbreitet auch Propaganda gegen die westlichen Sanktionen.

    2023 wurde Anastasia Benedzisiuk von Lukaschenka offiziell für ihren „erheblichen Beitrag zur Umsetzung der staatlichen Informationspolitik, ihre hohe Professionalität sowie ihre objektive und umfassende Berichterstattung über das soziopolitische und soziokulturelle Leben des Landes“ ausgezeichnet.

    Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    3.8.2023

    225.

    Yauhen PUSTAVY

    Yevgeniy PUSTOVOY

    Яўген ПУСТАВЫ

    Евгений ПУСТОВОЙ

    Funktion: Belarussischer Propagandist und Fernsehveranstalter

    Geburtsdatum: 29.2.1984

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Yauhen Pustavy ist ein belarussischer Propagandist und arbeitet für Stolichnoye Televideniye, einen der drei staatlichen Fernsehsender in Belarus, und für Minskaya Prauda, eine staatliche Zeitung. Er ist verantwortlich für die Verbreitung von Propaganda zur Unterstützung der Politik von Lukaschenka und zur Rechtfertigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Er wurde von Lukaschenka für seine Verdienste um die staatliche Informationspolitik ausgezeichnet. Er ist ferner Mitglied der staatlichen Kommission zur Überprüfung politischer Flüchtlinge, die nach Belarus zurückkehren möchten. Diese Kommission wurde von Lukaschenka mit dem politischen Ziel eingesetzt, die nach Belarus zurückkehrenden Flüchtlinge als Personen darzustellen, die ihr Vorgehen gegen das Lukaschenka-Regime bereuen.

    Er profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    3.8.2023

    226.

    Alena Stanislavauna HARMASH

    Alena Stanislavovna GORMASH

    Алена Станiславаўна ГОРМАШ

    Елена Станиславовна ГОРМАШ

    Funktion: Richterin, Bezirksgericht Bobruisk

    Geburtsdatum: 10.9.1967

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: weiblich

    Alena Harmash ist eine belarussische Richterin, die bei dem Bezirksgericht in Bobruisk tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie verurteilte sechs Anhänger und Aktivisten der Opposition aus politischen Gründen. Sie hat seit 2020 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    227.

    Andrei Ramanavich TARASEVICH

    Andrei Romanovich TARASEVICH

    Андрэй Раманавiч ТАРАСЕВIЧ

    Андрей Романович ТАРАСЕВИЧ

    Funktion: Richter, Bezirksgericht Glubokoye

    Geburtsdatum: 10.11.1974

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Andrei Tarasevich ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Glubokoye tätig ist. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er verurteilte mindestens 13 belarussische Bürger aus politischen Gründen. Er hat von 2017 bis 2023 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    228.

    Hanna Mikhailauna ASIPENKA

    Anna Mikhailovna OSIPENKO

    Ганна Мiхайлаўна АСIПЕНКА

    Анна Михайловна ОСИПЕНКО

    Funktion: Richterin am Bezirksgericht Bobruisk

    Geburtsdatum: 7.12.1982

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: weiblich

    Hanna Asipenka ist eine belarussische Richterin, die bei einem Bezirksgericht in Bobruisk tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie war zwischen 2020 und 2023 aktiv an der Verurteilung politischer Gegner des Regimes beteiligt. In diesem Zeitraum hat sie mindestens 13 Urteile erlassen, darunter gegen zwei unabhängige Medienjournalisten.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    229.

    Iryna Uladzimirauna PADKAVYRAVA

    Irina Vladimirovna PODKOVYROVA

    Iрына Уладзiмiраўна ПАДКАВЫРАВА

    Ирина Владимировна ПОДКОВЫРОВА

    Funktion: Staatsanwältin

    Geburtsdatum: 22.9.1972

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: weiblich

    Iryna Padkavyrava ist eine belarussische Staatsanwältin. Sie steht mindestens seit 2009, als sie als leitende Staatsanwältin in der Region Gomel tätig war, mit den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung. 2022 war sie als Staatsanwältin im Verfahren gegen einen unabhängigen Journalisten tätig, der mit TVP und Belsat TV in Verbindung stand. Sie beantragte damals eine vierjährige Freiheitsstrafe für den Journalisten. Sie beteiligte sich auch an der Prüfung von Rechtsmitteln gegen Urteile wegen der Veröffentlichung von Beiträgen in belarussischen sozialen Medien, die gegen die Regierung und ihre Beamten gerichtet waren. Als Staatsanwältin befürwortete sie die Strafen, die sie für angemessen und fair hielt.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    230.

    Ludmila Stsiapanauna VASHCHANKA

    Ludmila Stiepanovna VASHCHENKO

    Людмiла Сцяпанаўна ВАШЧАНКА

    Людмила Степановна ВАЩЕНКО

    Funktion: Richterin am Bezirksgericht Glubokoye

    Geburtsdatum: 22.9.1972

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: weiblich

    Ludmila Vashchanka ist eine belarussische Richterin, die am Bezirksgericht Glubokoye tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie hat von 2007 bis 2023 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. In diesem Zeitraum verurteilte sie mindestens neun belarussische Bürger aus politischen Gründen, darunter Anhänger und Aktivisten der Opposition.

    Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    231.

    Uladzimir Aliaksandravich DAVYDAU

    Vladimir Alexandrovich DAVYDOV

    Уладзiмiр Аляксандравiч ДАВЫДАЎ

    Владимир Александрович ДАВЫДОВ

    Funktion: Richter am Obersten Gerichtshof von Belarus

    Geburtsdatum: 11.4.1967

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Uladsimir Davydau ist ein belarussischer Richter, der am Obersten Gerichtshof von Belarus tätig ist. Er wurde 2014 von Aliaksandr Lukaschenka auf Lebenszeit ernannt. Als Richter entschied Davydau hauptsächlich über Rechtsmittel in Bezug auf Haftstrafen für politische Aktivisten und Journalisten. Dabei hielt er an den Urteilen fest. Eine solche Entscheidung fiel in Bezug auf den für den Fersehsender Belsat tätigen Journalisten Pavel Vinahradau.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    232.

    Viachaslau Uladzimiravich YELISEENKA

    Vyacheslav Vladimirovich ELISEENKO

    Вячаслаў Уладзiмiравiч ЕЛIСЕЕНКА

    Вячеслав Владимирович ЕЛИСЕЕНКО

    Funktion: Richter am Bezirksgericht Dokshitsy

    Geburtsdatum: 10.4.1979

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Viachaslau Yeliseenka ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Dokshitsy tätig ist. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er hat zehn belarussische Bürger aus politischen Gründen verurteilt. Er hat seit 2018 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    233.

    Anton Uladzimiravich KALYAGA

    Anton Vladimirovich KOLYAGO

    Антон Уладзiмiравiч КАЛЯГА

    Антон Владимирович КОЛЯГО

    Funktion: Leitender Ermittler — Ermittler für besonders wichtige Fälle der Hauptdirektion für die Ermittlung von Straftaten in den Bereichen organisierte Kriminalität und Korruption des Zentralapparats des Ermittlungsausschusses, Justiziar

    Geburtsdatum: 2.10.1989

    Geburtsort: Minsk, Republik Belarus

    Staatsangehörigkeit: belarussisch

    Geschlecht: männlich

    Anton Kalyaga ist Ermittler der Hauptdirektion für die Ermittlung von Straftaten in den Bereichen organisierte Kriminalität und Korruption des Zentralbüros des Ermittlungsausschusses der Republik Belarus. Er führt Strafverfahren gegen Viasna-Mitglieder durch. Die Gerichtsverfahren gegen Ales Bialiatski, Valianstin Stefanovich und Uladsimir Labkovich weisen zahlreiche Unregelmäßigkeiten auf, und der Untersuchungszeitraum wurde von den Behörden zum Zweck der Beweiserhebung künstlich verlängert, wodurch die Frist überschritten wurde, die durch belarussisches Recht und internationale Standards zum Recht auf ein faires Verfahren festgelegt wurde. Bei den Ermittlungen und dem Gerichtsverfahren im Fall Viasna wurde gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

    Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    3.8.2023

    ▼M35

    B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1

    ▼M45



     

    Namen

    (Transliteration der belarussischen Schreibweise)

    (Transliteration der russischen Schreibweise)

    Namen

    (belarussische Schreibweise)

    (russische Schreibweise)

    Angaben zur Identität

    Gründe für die Aufnahme in die Liste

    Datum der Aufnahme in die Liste

    1.

    Beltecheksport

    Белтехэкспорт

    Anschrift: Nezavisimosti Ave. 86-B, Minsk, Belarus

    Website: https://bte.by/

    E-Mail: mail@bte.by

    Beltechexport ist eine private Organisation, die von staatseigenen belarussischen Unternehmen hergestellte Waffen und Militärausrüstung in afrikanische, südamerikanische und asiatische Länder sowie Länder des Nahen und Mittleren Ostens exportiert. Beltechexport ist eng mit dem belarussischen Verteidigungsministerium verbunden.

    Beltechexport profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es, indem es Gewinne für die Präsidialverwaltung schafft.

    17.12.2020

    2.

    Dana Holdings

    ТАА „Дана Холдынгз“

    ООО ‘Дана Холдингз‘

    Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 3 (office 4), 220076 Minsk, Belarus

    Registrierungsnummer: 690611860

    Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

    E-Mail: info@bir.by

    Tel.: +375 (29) 636-23-91

    Dana Holdings ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen und seine Tochterunternehmen erhielten Rechte für die Erschließung von Parzellen und betrieben die Entwicklung mehrerer großer Wohnkomplexe und Geschäftszentren.

    Personen, die Berichten zufolge Dana Holdings vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position bei Dana Astra ein.

    Dana Holdings ist nach wie vor in Belarus wirtschaftlich tätig.

    Dana Holdings profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    17.12.2020

    3.

    Dana Astra

    ЗТАА „Дана Астра“

    ИООО „Дана Астра“

    Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 9-13, 220076 Minsk, Belarus

    Registrierungsnummer: 191295361

    Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

    E-Mail-Adresse: PR@bir.by

    Tel.: +375 (17) 269-32-60; +375 (17) 269-32-51

    Dana Astra, früher ein Tochterunternehmen von Dana Holdings, ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Erschließungsrechte für Parzellen und entwickelt den Multifunktionskomplex „Minsk World“, der von dem Unternehmen als größte derartige Investition in Europa beworben wird.

    Personen, die Berichten zufolge Dana Astra vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein.

    Dana Astra profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    17.12.2020

    4.

    GHU – Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung

    Главное хозяйственное управление

    Anschrift: Miasnikov St. 37, Minsk, Belarus

    Website: http://ghu.by

    E-Mail: ghu@ghu.by

    Die Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung (GHU) ist der größte Akteur auf dem nicht wohnungsbezogenen Immobilienmarkt in der Republik Belarus und beaufsichtigt zahlreiche Unternehmen.

    Victor Sheiman, der als ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung die direkte Kontrolle über die GHU ausübte, wurde von Präsident Aliaksandr Lukashenka beauftragt, die Sicherheit der Präsidentschaftswahlen 2020 zu überwachen.

    Die GHU profitiert somit von ihrer Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    17.12.2020

    ▼M53

    5.

    SYNESIS LLC

    ООО „Синезис“

    Anschrift: Platonova 20B; 220005 Minsk, Belarus; Mantulinskaya 24, 123100 Moskau, Russland

    Registrierungsnummer (УНН/ИНН): 190950894 (Belarus); 7704734000/

    770301001 (Russland)

    Website: https://synesis.partners; https://synesis-group.com/

    Tel.: +375 (17) 240-36-50

    E-Mail-Adresse: yuriy.serbenkov@synesis.by

    Synesis LLC hat den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, bereitgestellt, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann; damit ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch den Staatsapparat in Belarus. Das belarussische Staatssicherheitskomitee (KGB) und das Innenministerium werden als Nutzer des von Synesis entwickelten Systems aufgeführt.

    Eigenen Angaben zufolge stellt Synesis den belarussischen Behörden die Plattform Kipod inzwischen nicht mehr zur Verfügung, nach Berichten der Vereinigung belarussischer Sicherheitskräfte BYPOL wird Kipod jedoch nach wie vor von den staatlichen Sicherheitsorganen genutzt.

    Synesis gehört zu den Unternehmen, die in dem mit dem Dekret von Aliaksandr Lukashenka eingerichteten Hi-Tech-Park angesiedelt sind, und genießt daher zahlreiche Vergünstigungen, wie die Befreiung von der Einkommenssteuer, der MwSt., von Offshore-Gebühren, Zöllen u. dgl.

    Das Unternehmen profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

    17.12.2020

    ▼M45

    6.

    AGAT Electromechanical Plant OJSC

    Агат-электромеханический завод

    Anschrift: Nezavisimosti Ave. 115, 220114 Minsk, Belarus

    Website: https://agat-emz.by/

    E-Mail: marketing@agat-emz.by

    Tel.:

    +375 (17) 272-01-32;

    +375 (17) 570-41-45

    Die Elektromechanikwerke AGAT Electromechanical Plant OJSC sind Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht.

    AGAT profitiert somit Electromechanical Plant OJSC von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    Das Unternehmen ist Hersteller von „Rubezh“, einem für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konzipierten Barrieresystem, das gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurde; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    17.12.2020

    7.

    140 Repair Plant

    140 ремонтный завод

    Website: 140zavod.org

    140 Repair Plant ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. 140 Repair Plant profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    Das Unternehmen ist Hersteller von Transportfahrzeugen und gepanzerten Fahrzeugen, die gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurden; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

    17.12.2020

    8.

    MZKT (alias VOLAT)

    МЗКТ - Минский завод колёсных тягачей

    Website: www.mzkt.by

    MZKT (alias VOLAT) ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. MZKT (alias VOLAT) profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    Beschäftigte von MZKT, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2020 während des Besuchs von Aliaksandr Lukashenka auf dem Werksgelände demonstrierten und sich dem Streik anschlossen, wurden entlassen; damit ist das Unternehmen verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.

    17.12.2020

    9.

    Sohra Group/Sohra LLC

    ООО Сохра

    Anschrift: Revolucyonnaya 17/19, office no. 22, 220030 Minsk, Belarus

    Registrierungsnummer: 192363182

    Website: http://sohra.by/

    E-Mail: info@sohra.by

    Das Unternehmen Sohra gehörte Aliaksandr Zaitsau, einem der einflussreichsten Geschäftsleute in Belarus, der eng mit dem dortigen politischen Establishment verbunden und ein enger Unterstützer von Lukashenkas ältestem Sohn Viktor ist. Sohra wirbt in Ländern in Afrika und in Ländern des Nahen Ostens für belarussische Industrieprodukte. Es ist Mitbegründer des im Verteidigungsbereich tätigen Unternehmens BSZT-New Technologies, das im Bereich der Waffenproduktion und der Modernisierung von Raketen tätig ist. Sohra nutzt seine bevorrechtigte Stellung und dient als Vermittler zwischen dem politischen Establishment und den staatseigenen Betrieben in Belarus und ausländischen Partnern in Afrika und im Nahen Osten. Außerdem ist das Unternehmen aufgrund von Konzessionen, die das Lukaschenka-Regime erhalten hat, im Goldabbau in afrikanischen Ländern tätig.

    Daher profitiert die Sohra-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

    21.6.2021

    10.

    Bremino Gruppe LLC

    ООО „Бремино групп“

    Anschrift: Niamiha 40, 220004 Minsk, Belarus; Bolbasovo village, Zavodskaya 1k Orsha Region/Oblast, Belarus

    Registrierungsnummer: 691598938

    Website: http://www.bremino.by

    E-Mail: office@bremino.by; marketing@bremino.by

    Die Bremino-Gruppe ist Initiator und Mitverwalter des Projekts Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret geschaffen wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Die Eigentümer der Bremino-Gruppe – Aliaksandr Zaitsau, Mikalai Varabei und Aliaksei Aleksin – gehören zum inneren Kreis von Geschäftsleuten mit Beziehungen zu Lukashenka und pflegen enge Beziehungen zu Lukashenka und seiner Familie.

    Daher profitiert die Bremino-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

    Die Bremino Gruppe ist Eigentümerin des Transport- und Logistikzentrums (TLC) „Bremino-Bruzgi“ an der Grenze zwischen Belarus und Polen, das vom Lukaschenka-Regime als Unterkunft für Migranten genutzt wurde, die mit dem Ziel an die Grenze zwischen Belarus und der Union befördert wurden, dass sie diese illegal überqueren. Bremino-Bruzgi TLC war auch ein Ort, an den sich Lukashenka im Rahmen seines Propagandabesuchs bei Migranten begeben hat.

    Die Bremino-Gruppe trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

    21.6.2021

    11.

    Globalcustom Management LLC

    ООО „Глобалкастом-менеджмент“

    Anschrift: Nemiga 40/301, Minsk, Belarus

    Registrierungsnummer: 193299162

    Website: https://globalcustom.by/

    E-Mail: info@globalcustom.by

    Globalcustom Management ist mit der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung verbunden, die früher von Victor Sheiman geleitet wurde, der bereits 2004 in die Sanktionsliste der Union aufgenommen wurde. Das Unternehmen ist am Schmuggel von Waren nach Russland beteiligt, der ohne die Billigung des Lukaschenka-Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Auch die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Globalcustom Management war der erste Eigentümer von GardService, dem einzigen Privatunternehmen, dem Lukaschenka den Gebrauch von Waffen erlaubte. Daher profitiert Globalcustom Management vom Lukaschenka-Regime.

    21.6.2021

    12.

    Belarusski Avtomobilnyi Zavod (BelAZ)/OJSC „BELAZ“

    Offene Aktiengesellschaft „BELAZ“ – Verwaltungsgesellschaft der Holding „BELAZ-HOLDING“

    ААТ „БЕЛАЗ“

    ОАО „БЕЛАЗ“

    Anschrift: 40 let Octyabrya St. 4, 222161 Zhodino, Region/Oblast Minsk, Belarus

    Website: https://belaz.by

    OJSC BelAZ gehört zu den führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und den größten Herstellern großer Lastwagen und Kipplaster weltweit. Das Unternehmen erwirtschaftet beträchtliche Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. Lukashenka erklärte, dass die Regierung das Unternehmen immer unterstützen werde, und nannte es eine belarussische Marke und Teil des nationalen Erbes. OJSC BelAZ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Lukaschenka-Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC BelAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    Die Beschäftigten von OJSC BelAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC BelAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Ein Streik wurde von der Unternehmensleitung gegenüber den Medien als Personalversammlung ausgegeben. Daher ist OJSC BelAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

    21.6.2021

    13.

    Minskii Avtomobilnyi Zavod (MAZ)/OJSC „MAZ“

    Offene Aktiengesellschaft „Minsk Automobile Works“ Verwaltungsgesellschaft der Holding „BELAVTOMAZ“

    ААТ „Мiнскi аўтамабiльны завод“

    ОАО „Минский автомобильный завод“

    Anschrift: Socialisticheskaya 2, 220021 Minsk, Belarus

    Website: http://maz.by/

    Registrierungsdatum: 16.7.1944

    Tel.: +375 (17)-217-22 22; +8000 217-22-22

    Die Minsker Automobilfabrik OJSC (MAZ) gehört zu den größten staatseigenen Autoherstellern in Belarus. Lukashenka bezeichnete sie als eines der wichtigsten Industrieunternehmen des Landes. Das Unternehmen erwirtschaftet Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. OJSC „MAZ“ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC MAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    Beschäftigte von OJSC MAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC MAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Daher ist OJSC MAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

    21.6.2021

    14.

    Logex

    ТАА „Лагекс“

    ООО „Логекс“

    Anschrift: Kommunisticheskaya St. 24, office 2, Minsk, Belarus

    Registrierungsnummer: 192695465

    Website: http://logex.by/

    E-Mail: info@logex.by

    Logex ist mit Aliaksandr Shakutsin verbunden, einem dem Lukaschenka-Regime nahestehenden Geschäftsmann, der von der Union bereits benannt wurde.

    Das Unternehmen ist am Export von Blumen in die Russische Föderation zu Dumpingpreisen beteiligt, der ohne die Billigung des Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Die wichtigsten belarussischen Schnittblumenlieferanten sind die der Staatsführung nahestehenden Unternehmen.

    Daher profitiert Logex vom Lukaschenka-Regime.

    21.6.2021

    15.

    JSC „NNK“ (Novaia naftavaia kampania)/New Oil Company

    ЗАТ „ННК“ (Новая нафтавая кампанiя)

    ЗАО „ННК“ (Новая нефтяная компания)

    Anschrift: Rakovska St. 14W room 7, 5th floor, Minsk, Belarus

    Registrierungsnummer: 193402282

    „New Oil“, Novaya Neftnaya Kompaniya (NNK), ist eine im März 2020 gegründete Organisation. Sie ist das einzige private Unternehmen, das zur Ausfuhr von Erdölerzeugnissen aus Belarus berechtigt ist – ein Hinweis auf enge Verbindungen zu den Behörden und auf das höchste Niveau an staatlichen Privilegien. NNK ist Eigentum von Interservice, einem Unternehmen von Mikalai Varabei, der einer der führenden Geschäftsleute ist, die vom Lukaschenka-Regime profitieren und es unterstützen. NNK ist Berichten zufolge auch mit Aliaksei Aleksin verbunden, einem weiteren prominenten belarussischen Geschäftsmann, der vom Lukaschenka-Regime profitiert. Medienberichten zufolge war Aleksin neben Varabei Gründer der NNK. NNK wurde außerdem von den belarussischen Behörden dazu genutzt, die belarussische Wirtschaft an die von der Union eingeführten restriktiven Maßnahmen anzupassen.

    Daher profitiert NNK vom Lukaschenka-Regime.

    21.6.2021

    16.

    Belaeronavigatsia

    staatseigenes Unternehmen

    Белаэранавiгацыя

    Дзяржаўнае прадпрыемства

    Белаэронавигация

    Государственное предприятие

    Anschrift: Korotkevich St. 19, 220039 Minsk, Belarus

    Registrierungsdatum: 1996

    Website: http://www.ban.by/

    E-Mail: office@ban.by

    Tel.: +375 (17) 215-40-51

    Fax: +375 (17) 213-41-63

    Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist für die belarussische Luftverkehrskontrolle zuständig. Es trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss wurde mit dem Ziel der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega gefasst und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

    Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

    21.6.2021

    ▼M56

    17.

    Offene Aktiengesellschaft „Belavia Belarusian Airlines“

    ААТ ‘Авiякампанiя Белавiя’

    ОАО ‘Авиакомпания Белавиа’

    Anschrift: 14A Nemiga St., 220004 Minsk, Belarus

    Registrierungsdatum: 4.1.1996

    Registrierungsnummer: 600390798

    Bei der Offenen Aktiengesellschaft „Belavia Belarusian Airlines“ handelt es sich um das nationale Luftfahrtunternehmen im Staatseigentum. Außerdem besitzt und betreibt Belavia belarussische Regierungsflugzeuge, die von Präsident Aliaksandr Lukashenka genutzt werden. Aliaksandr Lukashenka hat versprochen, seine Regierung werde Belavia jede mögliche Unterstützung leisten, nachdem die Union beschlossen hat, für alle belarussischen Luftfahrunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu Flughäfen der Union zu verhängen. Zu diesem Zweck hat er mit dem russischen Präsidenten Vladimir Putin vereinbart, dass die Öffnung neuer Flugrouten für Belavia geplant wird. 2021 bestätigte der Vorstandsvorsitzende von Belavia, staatliche Unterstützung für die Wiederaufnahme von Flügen in die Russische Föderation zu erhalten. Das nationale Luftfahrtunternehmen wurde von der belarussischen Regierung auch von der Zahlung der Mehrwertsteuer für Luftfahrzeuge und Komponenten befreit, die in das Hoheitsgebiet der Republik Belarus eingeführt werden. Darüber hinaus erhielt Belavia im Jahr 2014 Darlehen von einer staatseigenen Bank für den Erwerb neuer Flugzeuge.

    Die Unternehmensführung von Belavia hat den Beschäftigten außerdem untersagt, gegen die Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und die Massenverhaftungen in Belarus zu protestieren, angesichts der Tatsache, dass Belavia ein staatseigenes Unternehmen ist.

    Belavia profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

    2.12.2021

    ▼M45

    18.

    Republikanisches Einheitsunternehmen „TSENTRKURORT“

    Рэспублiканскае унiтарнае прадпрыемства „ЦЭНТРКУРОРТ“

    Республиканское унитарное предприятие „ЦЕНТРКУРОРТ“

    Anschrift: Myasnikova St. 39, 220030 Minsk, Belarus

    Registrierungsdatum: 12.8.2003

    Registrierungsnummer: 100726604

    Das staatseigene Tourismusunternehmen Tsentrkurort ist Teil der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Tsentrkurort ist Berichten zufolge eines der Unternehmen, die den Zustrom von Migranten koordinieren, die die Grenze zwischen Belarus und der Union überschreiten wollen. Tsentrkurort hat mindestens 51 irakischen Staatsangehörigen dabei geholfen, Besuchervisa für ihre Reise nach Belarus zu erhalten, und hat einen Vertrag für Beförderungsdienstleistungen mit dem belarussischen Unternehmen „Stroitur“, das das Mieten von Bussen mit Fahrern anbietet, unterzeichnet. Von Tsentrkurort gebuchte Busse beförderten Migranten, darunter auch Kinder, vom Flughafen Minsk zu Hotels.

    Tsentrkurort trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

    2.12.2021

    19.

    Oskartour LLC

    ООО Оскартур

    Anschrift: Karl Marx St. 25, room 1n, Minsk, Belarus

    Registrierungsdatum: 18.10.2016

    Registrierungsnummer: 192721937

    Oskartour ist ein Reiseveranstalter, der Migranten aus dem Irak dabei geholfen hat, Visa zu erlangen, und anschließend ihre Reise nach Belarus mit Flügen von Bagdad nach Minsk organisiert hat. Diese irakischen Migranten wurden später an die belarussische Grenze zur Union verbracht, damit sie dort rechtswidrig diese Grenze überschreiten. Dank Oskartour und seiner Kontakte zu irakischen Fluggesellschaften, belarussischen Behörden und zum staatseigenen Unternehmen Tsentrkurort hat das irakische Luftfahrtunternehmen regelmäßig Flüge von Bagdad nach Minsk durchgeführt, um mehr Personen nach Belarus zu bringen, damit diese die Außengrenze der Union rechtswidrig überschreiten. Oskartour war an diesem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das belarussische Sicherheitsdienste und staatseigene Unternehmen praktiziert haben, beteiligt.

    Oskartour trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

    2.12.2021

    20.

    Republikanisches Einheitstochterunternehmen „Hotel Minsk“

    Гатэль „Мiнск“

    Республиканское дочернее унитарное предприятие „Отель „Минск““

    Anschrift: Nezavisimosti Ave. 11, Minsk, Belarus

    Registrierungsdatum: 26.12.2016/3.4.2017

    Registrierungsnummer: 192750964

    Website: http://hotelminsk.by/

    E-Mail: hotelminsk@udp.gov.by; marketing@hotelminsk.by

    Tel.: +375 (17) 209-90-61

    Fax: +375 (17) 200-00-72

    Hotel Minsk ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Minsk war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Irakische Migranten hatten in ihren belarussischen Visaanträgen, die sie unmittelbar vor ihrer Ankunft in Belarus gestellt hatten, das Hotel Minsk als vorübergehenden Aufenthaltsort angegeben.

    Hotel Minsk trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

    2.12.2021

    21.

    Offene Aktiengesellschaft „Hotel Planeta“

    ААТ „Гасцiнiца Планета“

    OAO „Гостиница Планета“

    Anschrift: Pobediteley Ave. 31, Minsk, Belarus

    Registrierungsdatum: 1.2.1994/6.3.2000

    Registrierungsnummer: 100135173

    Website: https://hotelplaneta.by/

    E-Mail: planeta@udp.gov.by

    Tel.: +375 (17) 226-78-53

    Fax: +375 (17) 226-78-55

    Die OJSC Hotel Planeta ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Planeta war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Sie hatten 1 000 US-Dollar an ein Reisebüro in Bagdad für den Flug, ein Touristenvisum und den Aufenthalt in dem Hotel gezahlt.

    Hotel Planeta trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

    2.12.2021

    22.

    ASAM (Asobnaia sluzhba aktyunykh merapryemstvau)

    OSAM (Otdiel’naya sluzhba aktivnykh mieropriyatiy)

    Асобная служба актыўных мерапрыемстваў (АСАМ)

    Отдельная служба активных мероприятий (ОСАМ)

    Anschrift: State Border Committee of the Republic of Belarus, Volodarsky St. 24, 220050 Minsk, Belarus

    ASAM (Sondereinheit für Aktive Maßnahmen) ist eine belarussische Sondergrenzschutzeinheit, die von Viktar Lukashenka kontrolliert und von Ihar Kruchkou geleitet wird. Die ASAM-Kräfte organisieren im Rahmen der Sonderoperation „Tor“ rechtswidrige Grenzüberschreitungen durch Belarus hindurch in Mitgliedstaaten der Union und sind unmittelbar an der Beförderung von Migranten auf die andere Seite der Grenze beteiligt. ASAM verlangt außerdem von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt.

    ASAM trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

    2.12.2021

    ▼M52 —————

    ▼M45

    24.

    VIP Grub

     

    Anschrift: Büyükdere Cad. No:201, Istanbul, Türkei

    VIP Grub ist ein Pass- und Visadienst mit Sitz in Istanbul, Türkei, der Reisen nach Belarus mit der ausdrücklichen Absicht organisiert, die Migration in die Union zu erleichtern. VIP Grub wirbt aktiv mit der Migration in die Union. VIP Grub trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

    2.12.2021

    25.

    Offene Aktiengesellschaft „Grodno Azot“

    Einschließlich des Zweigunternehmens „Khimvolokno Plant“ JSC „Grodno Azot“

    ААТ „Гродна Азот“

    ОАО „Гродно Азот“

    Фiлiял „Завод Хiмвалакно“ ААТ „Гродна Азот“

    Филиал „Завод Химволокно“ ОАО „Гродно Азот“

    Anschrift: Kosmonavtov Ave. 100, Grodno/Hrodna, Belarus

    Registrierungsdatum: 1965

    Registrierungsnummer: 500036524

    Website: https://azot.by/en/

    Anschrift: Slavinskogo St. 4, 230026 Grodno/Hrodna, Belarus

    Registrierungsdatum: 12.5.2000

    Registrierungsnummer: 590046884

    Website: www.grodno-khim.by

    E-Mail: office@grodno-khim.by; market@grodno-khim.by; ppm@grodno-khim.by; tnp@grodno-khim.by

    Tel./Fax: +375 (152) 39-19-00; +375 (152) 39-19-44

    Die OJSC Grodno Azot ist ein großer belarussischer staatseigener Hersteller von Stickstoffverbindungen mit Sitz in Grodno/Hrodna. Lukashenka hat es als „ein sehr wichtiges, ein strategisches Unternehmen“ bezeichnet. Im Besitz von Grodno Azot befindet sich auch Khimvolokno Plant, ein großer Hersteller von Polyamid und Polyester sowie Verbundwerkstoffen. Grodno Azot und sein Khimvolokno Plant sind eine Quelle erheblicher Einnahmen für das Lukashenka-Regime. Damit unterstützt Grodno Azot das Lukaschenka-Regime.

    Lukashenka hat das Unternehmen besucht, ist mit seinen Vertretern zusammengetroffen und hat dabei die Modernisierung der Fabrik und verschiedene Formen der staatlichen Unterstützung besprochen. Lukashenka hat außerdem versprochen, für den Bau einer neuen Stickstoffanlage in Grodno/Hrodna werde ein Darlehen verwendet. Damit profitiert Grodno Azot vom Lukaschenka-Regime.

    Diejenigen Beschäftigten von Grodno Azot – einschließlich der Beschäftigten von Khimvolokno Plant –, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilgenommen und gestreikt hatten, wurden entlassen und von der Unternehmensführung von Grodno Azot und Vertretern des Regimes eingeschüchtert und bedroht. Daher ist Grodno Azot für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

    2.12.2021

    26.

    Staatliche Produktionsvereinigung „Belorusneft“

    Дзяржаўнае вытворчае аб’яднанне „Беларуснафта“

    Государственное производственное объединение „Белоруснефть“

    Anschrift: Rogachevskaya St. 9, 246003 Gomel/Homyel, Belarus

    Registrierungsdatum: 25.2.1966

    Registrierungsnummer: 400051902

    Belorusneft ist ein staatseigenes Unternehmen, das im petrochemischen Sektor tätig ist. Die Unternehmensführung entließ Arbeitnehmer, die gestreikt, an Protesten gegen das Regime teilgenommen oder diese Proteste öffentlich unterstützt haben. Daher ist Belorusneft für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

    2.12.2021

    27.

    Offene Aktiengesellschaft „Belshina“

    AAT „Белшина“

    ОАО „Белшина“

    Anschrift: Minskoe Shosse St. 4, 213824 Bobruisk, Belarus

    Registrierungsdatum: 10.1.1994

    Registrierungsnummer: 700016217

    Website: http://www.belshinajsc.by/

    Die OJSC Belshina ist eines der führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und ein großer Hersteller von Fahrzeugreifen. Das Unternehmen ist damit eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den von Belshina erwirtschafteten Einkünften. Belshina unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

    Mitarbeiter von Belshina, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden entlassen. Daher ist Belshina für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

    2.12.2021

    ▼M56

    28.

    Offene Aktiengesellschaft „Belaruskali“

    Адкрытае акцыянернае таварыства 'Беларуськалiй'

    Открытое акционерное общество 'Беларуськалий'

    Anschrift: 5 Korzha St., Soligorsk, 223710 Minsk Region/Oblast, Belarus

    Registrierungsdatum: 23.12.1996

    Registrierungsnummer: 600122610

    Die Offene Aktiengesellschaft „Belaruskali“ ist ein staatseigenes Unternehmen und einer der größten Kali-Hersteller der Welt. Trotz des Rückgangs seines globalen Anteils am Kali-Weltmarkt von 20 % auf 9 % im Jahre 2022 ist Belaruskali weiterhin einer der wichtigsten Kali-Exporteure und damit eine wichtige Einnahmequelle für den belarussischen Staatshaushalt. Alexander Lukaschenka bezeichnete Belaruskali als „nationalen Schatz, Stolz, eine der Säulen der belarussischen Ausfuhren“. Es ist außerdem eine wichtige Devisenquelle für das Lukaschenka-Regime.

    Belaruskali ist direkt an der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten durch das Lukaschenka-Regime in Zusammenarbeit mit Russland beteiligt. Seit der groß angelegten rechtswidrigen und grundlosen Invasion der Ukraine werden in der Einrichtung „Dubrava“, die sich im Besitz der Offenen Aktiengesellschaft „Belaruskali“ befindet, mehr als 2 050 ukrainische Kinder festgehalten. Daher unterstützt die OJSC „Belaruskali“ das Lukaschenka-Regime.

    Beschäftigte der OJSC „Belaruskali“, die nach den manipulierten belarussischen Präsidentschaftswahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und entlassen. Alexander Lukashenka selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Daher ist „Belaruskali“ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

    3.6.2022

    ▼M53

    29.

    Offene Aktiengesellschaft Belarusian Potash Company

    ААТ „Беларуская калiйная кампанiя“

    ОАО Белорусская калийная компания Anschrift: Masherova ave.

    Anschrift: Masherova ave. 35, 220002 Minsk, Belarus

    Registrierungsdatum: 13.9.2013

    Registrierungsnummer: 192050251

    Telefon: +375 (17) 3093010; +375 (17) 309-30-30

    E-Mail-Adresse: info@belpc.by

    Die Offene Aktiengesellschaft Belarusian Potash Company ist der Ausfuhr-Arm des staatlichen belarussischen Kali-Herstellers Belaruskali. Belaruskali ist eine der größten Einkommensquellen für das Lukashenka-Regime. Die Lieferungen der Belarusian Potash Company machen 20 % der weltweiten Kali-Ausfuhren aus.

    Der Staat garantierte der Belarusian Potash Company das Monopol für die Ausfuhr von Kaliumdüngemitteln. Dank der Vorzugsbehandlung durch die belarussichen Behörden erwirtschaftet das Unternehmen erhebliche Einnahmen. Damit profitiert die Belarusian Potash Company vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.

    3.6.2022

    ▼M50

    30.

    „Inter Tobacco“ LLC

    Таварыства з абмежаванай адказнасцю „Iнтэр Табак“

    Общество с ограниченной ответственностью „Интер Тобако“

    Anschrift: 131 Novodvorskiy village, Novodvorskiy village council, Minsk District, 223016 Minsk Region/Oblast, Belarus (Freie Wirtschaftszone Minsk)

    Registrierungsdatum: 10.10.2002

    Registrierungsnummer: 808000714

    Inter Tobacco LLC ist Teil der Tabakindustrie von Belarus. Das Unternehmen hält einen wesentlichen Teil des profitablen inländischen Zigarettenmarkts von Belarus. Das Unternehmen erhielt auf der Grundlage eines von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Dekrets ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus. Darüber hinaus erließ Lukaschenka ein Präsidialdekret zur Neuziehung der Gebietsgrenzen der belarussischen Hauptstadt Minsk, um dem Werk von Inter Tobacco Land zuzuweisen – wahrscheinlich aus Gründen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung. Inter Tobacco gehört Alexei Oleksin und nahen Familienangehörigen von ihm (es befindet sich im Eigentum von Oleksins Unternehmen Energo-Oil).

    Daher profitiert Inter Tobacco vom Lukaschenka-Regime.

    3.6.2022

    31.

    Offene Aktiengesellschaft „Naftan“

    Адкрытае акцыянернае таварыства „НАФТАН“

    Открытое акционерное общество „НАФТАН“

    Anschrift: Novopolotsk 1, 211440 Vitebsk Region/Oblast, Belarus

    Registrierungsdatum: 1992

    Registrierungsnummer: 300042199

    Als staatseigenes Unternehmen ist die OJSC „Naftan“ eine wichtige Einnahme- und Devisenquelle für das Lukaschenka-Regime. Daher profitiert die „Naftan“ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

    Beschäftigte der „Naftan“, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Daher ist die „Naftan“ verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Belarus und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

    3.6.2022

    32.

    Offene Aktiengesellschaft „Grodno Tobacco Factory Neman“

    Адкрытае акцыянернае таварыства „Гродзенская тытунёвая фабрыка „Нёман““

    Oткрытое акционерное общество „Гродненская табачная фабрика Неман“

    Anschrift: Ordzhonikidze street 18, 230771 Grodno/Hrodna, Belarus

    Registrierunsdatum 30.12.1996

    Registrierungsnummer: 500047627

    Die OJSC „Grodno Tobacco Factory Neman“ ist ein staatseigenes belarussisches Unternehmen und eine der wichtigen Einnahmequellen des Lukaschenka-Regimes. Das Unternehmen hält 70-80 % Marktanteile am belarussischen Tabakmarkt. Die „Grodno Tobacco Factory Neman“ profitiert daher vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

    Die in Belarus hergestellten Zigarettenmarken der „Grodno Tobacco Factory Neman“ gehören zu den Zigaretten, die im Rahmen des lukrativen Handels mit geschmuggelten Zigaretten am häufigsten in die Union geschmuggelt werden. Für den Schmuggelhandel werden Eisenbahnfahrzeuge der belarussischen Staatsunternehmen „Belaruskali“ und „Grodno Azot“ eingesetzt. Die „Grodno Tobacco Factory Neman“ trägt daher zur Erleichterung der illegalen Verbringung von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, in das Hoheitsgebiet der Union bei.

    3.6.2022

    33.

    Beltamozhservice

    Рэспублiканскае унiтарнае прадпрыемства „БЕЛМЫТСЭРВIС“

    Республиканское унитарное предприятие „БЕЛТАМОЖСЕРВИС“

    Anschrift: 17th km, Minsk-Dzerzhinsk highway, administrative building, office 75, Shchomyslitsky s/s, 223049 Minsk Region/Oblast, Belarus

    Registrierungsdatum: 9.6.1999

    Registrierungsnummer: 101561144

    Beltamozhservice ist ein staatseigenes Unternehmen und eines der größten Logistikunternehmen in Belarus. Es steht in enger Verbindung zu den belarussischen Behörden und ist am Schmuggel und an der Wiederausfuhr von Gütern aus Belarus nach Russland beteiligt. Das Unternehmen profitiert von seinen Verbindungen zu den belarussischen Behörden und erwirtschaftet erhebliche Einnahmen für das Lukaschenka-Regime. Beltamozhservice profitiert damit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

    3.6.2022

    34.

    Offene Aktiengesellschaft „Managing Company of Holding „Belkommunmash““

    Адкрытае акцыянернае таварыства „Кiруючая кампанiя холдынгу „Белкамунмаш““

    Открытое акционерное общество „Управляющая компания холдинга „Белкоммунмаш““

    Anschrift: 64B-2 Perekhodnaya St., 220070 Minsk, Belarus

    Registrierungsdatum: 13.8.1991

    Registrierungsnummer: 100205408

    Belkommunmash ist ein belarussischer Hersteller von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsbetriebe. Aliaksandr Lukaschenka fördert die Geschäfte der Belkommunmash, indem er Garantien dafür gibt, dass das Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Partnern nachkommt, und indem er seinen Einfluss geltend macht, um dessen Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Daher profitiert Belkommunmash vom Lukaschenka-Regime.

    Belkommunmash entließ Arbeitnehmer im Rahmen von Repressalien infolge der Teilnahme der Arbeitnehmer an den Protesten gegen das gefälschte Ergebnis der Präsidentschaftswahlen 2020 und ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

    3.6.2022

    35.

    Belteleradio Company / Nationales staatliches Fernseh- und Hörfunkunternehmen der Republik Belarus

    Нацыянальная дзяржаўная тэлерадыёкампанiя Рэспублiкi Беларусь / Белтэлерадыёкампанiя

    Национальная государственная телерадиокомпания Республики Беларусь / Белтелерадиокомпания

    Anschrift: Makayonka St. 9, Minsk, Belarus

    Registrierungsdatum: 14.9.1994

    Registrierungsnummer: 100717729

    Website: tvr.by

    Belteleradio Company ist das staatliche Fernseh- und Hörfunkunternehmen und kontrolliert sieben Fernseh- und fünf Radiosender in Belarus. Nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen im August 2020 hat Belteleradio Company protestierende Mitarbeiter der von ihr kontrollierten Medienunternehmen entlassen und durch russische Medienmitarbeiter ersetzt. Daher ist Belteleradio Company für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

    Die von Belteleradio Company überwachten Fernseh- und Radiosender verbreiten aktiv Propaganda und unterstützen so das Lukaschenka-Regime.

    3.6.2022

    ▼M54

    36.

    Offene Aktiengesellschaft „MINSK ELECTROTECHNICAL PLANT NAMED AFTER V. I. KOZLOV“

    Адкрытае акцыянернае таварыства „МIНСКI ЭЛЕКТРАТЭХНIЧНЫ ЗАВОД IМЯ В.I.КАЗЛОВА“

    Открытое акционерное общество „МИНСКИЙ ЭЛЕКТРОТЕХНИЧЕСКИЙ ЗАВОД ИМЕНИ В.И.КОЗЛОВА“/ОАО „МЭТЗ ИМ. В.И.КОЗЛОВА“

    Anschrift: Room 502, 4, Uralskaya st., Minsk 220037, Republik Belarus

    Art des Unternehmens:Staatseigenes Unternehmen

    Registrierungsort:4, Uralskaya st.,

    Minsk 220037,

    Republik Belarus

    Registrierungsdatum: 1.3.1994

    Registrierungsnummer: 100211261(УНП)

    Hauptgeschäftssitz: Belarus

    Website: www.metz.by

    E-Mail: urist@metz.by

    Tel. 8017 230 11 22

    Die offene Aktiengesellschaft „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“ ist ein staatseigenes Unternehmen, einer der größten Hersteller von elektrischen Geräten in Europa und einer der Industriegiganten von Belarus. Damit ist das Unternehmen eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Die Beschäftigten von „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an friedlichen Protesten und Streiks teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Später wurden Arbeitnehmer wegen ihrer Teilnahme an den Streiks entlassen.

    Daher profitiert „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“ von dem Lukaschenka-Regime und unterstützt es. Darüber hinaus ist „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“ für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

    3.8.2023

    37.

    Offene Aktiengesellschaft „Byelorussian Steel Works“ — management company of „Byelorusssian Metallurgical Company“ holding‘ alias Offene Aktiengesellschaft „BSW (BMZ) — management company of „BMC“ holding“

    Адкрытае акцыянернае таварыства ‚Беларускi металургiчны завод — кiруючая кампанiя холдынгу „Беларуская металургiчная кампанiя“ a.k.a. ААТ „БМЗ — кiруючая кампанiя холдынгу „БМК““

    Открытое акционерное общество ‚Белорусский металлургический завод- управляющая компания холдинга „Белорусская металлургическая компания“ alias ОАО „БМЗ- управляющая компания холдинга „БМК““

    Anschrift: 37, Promyshlennaya Street, Zhlobin, Gomel region, Belarus, 247210

    Art des Unternehmens: Offene Aktiengesellschaft

    Registrierungsort: Zhlobin, Region Gomel, Belarus

    Registrierungsdatum: 24.4.1991 als „БЕЛОРУССКИЙ МЕТАЛЛУРГИЧЕСКИЙ ЗАВОД“,

    11.9.1996 als „Государственное предприятие — Белорусский металлургический завод“,

    1.12.1997 als „Белорусский металлургический завод“,

    3.11.1999 als „Республиканское унитарное предприятие „Белорусский металлургический завод““,

    1.1.2012 als „Открытое акционерное общество „Белорусский металлургический завод““.

    Registrierungsnummer: 400074854

    Hauptgeschäftssitz: Zhlobin, Region Gomel, Belarus

    Die offene Aktiengesellschaft BSW — management company of „BMC“ holding ist ein einzigartiges staatliches Unternehmen der metallurgischen Industrie in Belarus und gehört zu den größten Unternehmen des Landes. Das Unternehmen ist damit eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den Einkünften der BSW — management company of „BMC“ holding. Darüber hinaus erhält das Unternehmen umfangreiche staatliche Zuschüsse und politische Unterstützung vom Lukaschenka-Regime. Der Generaldirektor von BSW — management company of „BMC“ holding wurde von Präsident Lukaschenka persönlich ernannt.

    Mitarbeiter von BSW — management company of „BMC“ holding, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden entlassen. Seitdem geht das Unternehmen gegen Beschäftigte, die Streiks organisieren wollen, weiterhin mit Drohungen und Entlassungen vor. Daher profitiert BSW — management company of „BMC“ holding vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es. Ferner ist das Unternehmen für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

    3.8.2023

    38.

    Belneftekhim — Belarussischer Staatskonzern für Öl und Chemie

    Белнафтахiм — Беларускi дзяржаўны канцэрн па нафце i хiмii

    Белнефтехим, Белорусский государственный концерн по нефти и химии

    Anschrift: 73, Dzerzhinskogo Street, Minsk, 220116

    Art des Unternehmens: Staatlicher Konzern

    Registrierungsort:73, Dzerzhinskogo Street, Minsk, 220116

    Registrierungsdatum: 21.7.1997

    Registrierungsnummer: 101272253

    Hauptgeschäftssitz: Minsk, Belarus

    Der belarussische Staatskonzern für Öl und Chemie (Belneftekhim) ist einer der größten Industriekomplexe der Republik Belarus und besteht aus mehreren anderen 1997 gegründeten staatseigenen Unternehmen. Für Aliaksandr Lukaschenka ist Belneftekhim einer der wichtigsten und strategisch bedeutendsten Konzerne in Belarus. Belneftekhim ist insbesondere für die belarussische Wirtschaft und Außenpolitik von grundlegender Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Russland und Belarus beim Aufbau eines gemeinsamen Erdölmarkts. Zwischen dem Konzern und Präsident Lukaschenka finden regelmäßige Konsultationen statt. Belneftekhim profitiert von der Unterstützung des Lukaschenka-Regimes, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen der westlichen Sanktionen. Belneftekhim profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

    3.8.2023

    ▼M3




    ANHANG II

    ▼M4

    Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4 Absatz 2 und Artikel 5 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission

    ▼M49

    BELGIEN

    https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

    BULGARIEN

    https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

    TSCHECHIEN

    www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

    ESTLAND

    https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

    IRLAND

    https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

    KROATIEN

    https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

    ITALIEN

    https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

    ZYPERN

    https://mfa.gov.cy/themes/

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

    UNGARN

    https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

    ΜΑLTA

    https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

    NIEDERLANDE

    https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

    ÖSTERREICH

    https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

    POLEN

    https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

    https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

    PORTUGAL

    https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

    SLOWAKEI

    https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

    FINNLAND

    https://um.fi/pakotteet

    SCHWEDEN

    https://www.regeringen.se/sanktioner

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

    Rue de Spa 2/Spastraat 2

    1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

    ▼M7




    ANHANG III

    Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b

    1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

    1.1. 

    Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 8 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind

    1.2. 

    Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

    1.3. 

    Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

    2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

    3. Fahrzeuge wie folgt:

    3.1. 

    mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

    3.2. 

    Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

    3.3. 

    Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

    3.4. 

    Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

    3.5. 

    Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

    3.6. 

    Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

    Anmerkung 1:   Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

    Anmerkung 2:   Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

    4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

    4.1. 

    Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

    4.2. 

    Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.

    4.3. 

    Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

    a. 

    Amatol;

    b. 

    Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

    c. 

    Nitroglykol;

    d. 

    Pentaerythrittetranitrat (PETN);

    e. 

    Pikrylchlorid;

    f. 

    2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

    5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

    5.1. 

    Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

    5.2. 

    Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

    Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

    — 
    speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;
    — 
    speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

    6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

    7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

    8. Bandstacheldraht

    9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

    ▼M40

    9a. Reizstoffe im Sinne von Unternummer 1A004a4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

    ▼M7

    10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

    11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

    ▼M40




    ANHANG IV

    LISTE DER AUSRÜSTUNG, TECHNOLOGIE UND SOFTWARE IM SINNE DER ARTIKEL 1c UND 1d

    Allgemeiner Hinweis

    Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

    a) 

    Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 9 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder

    b) 

    Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

    i) 

    Barverkauf,

    ii) 

    Versandverkauf,

    iii) 

    elektronische Transaktionen oder

    iv) 

    Telefonverkauf, oder

    c) 

    Software, die allgemein zugänglich ist.

    Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

    „Ausrüstung, Technologie und Software“ im Sinne der Artikel 1c und 1d umfasst Folgendes:

    A. 

    Liste der Ausrüstung:

    — 
    Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
    — 
    Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
    — 
    Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
    — 
    Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
    — 
    Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
    — 
    Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
    — 
    IMSI ( 10 ), MSISDN ( 11 ), IMEI ( 12 ) und TMSI ( 13 ) Abhör- und Überwachungsausrüstung

    ▼M44

    — 
    Systeme, Geräte und Bestandteile hierfür, besonders entwickelt oder geändert für die Erzeugung, die Steuerung und Kontrolle (command and control) oder die Bereitstellung von „Intrusion-Software im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 ( 14 )

    ▼M40

    — 
    Ausrüstung, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen
    — 
    Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS ( 15 )/GSM ( 16 )/GPS ( 17 )/GPRS ( 18 )/UMTS ( 19 )/CDMA ( 20 )/PSTN ( 21 )
    — 
    Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP ( 22 )-, SMTP ( 23 )- und GTP ( 24 )-Informationen
    — 
    Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
    — 
    Ferngesteuerte Forensikausrüstung
    — 
    Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
    — 
    Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
    — 
    Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
    B. 

    Nicht verwendet.

    C. 

    Nicht verwendet.

    D. 

    „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung und „Software“, die die Eigenschaften der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.

    E. 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.

    Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.

    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

    ▼M51




    ANHANG V

    LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN NACH ARTIKEL 1e ABSATZ 7, ARTIKEL 1f ABSATZ 7 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1

    Belarussisches Verteidigungsministerium

    140 Repair Plant JSC

    558 Aircraft Repair Plant JSC

    2566 Radioelectronic Armament Repair Plant JSC

    AGAT - Control Systems - Managing Company of Geoinformation Control Systems Holding, JSC

    AGAT - Electromechanical Plant OJSC

    AGAT - SYSTEM

    ATE - Engineering LLC

    BelOMO Holding

    Belspetsvneshtechnika SFTUE

    Beltechexport CJSC

    BSVT-New Technologies

    Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region Gomel

    Truppen des Innenministeriums der Republik Belarus

    KGB Alpha

    Kidma Tech OJSC

    Minotor-Service

    Minsk Wheeled Tractor Plant

    Oboronnye Initsiativy LLC

    OJS KB Radar Managing Company

    Peleng JSC

    Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus

    Staatssicherheitskomitee der Republik Belarus

    Transaviaexport Airlines, JSC

    Volatavto OJSC

    ▼M46




    ANHANG Va

    LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN NACH ARTIKEL 1f ABSATZ 1 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1

    ▼M55

    Teil A

    ▼M46

    Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von „Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2“.

    Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union ( 25 ).

    ▼M47

    Unbeschadet des Artikels 1m dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 1f und 1fa dieser Verordnung.

    ▼M46

    Kategorie I – Allgemeine Elektronik

    X.A.I.001 

    Elektronische Geräte und Bestandteile.

    a. 

    „Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“ und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 GigaFLOPS und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit,

    2. 

    Taktfrequenz größer als 25 MHz oder

    3. 

    mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler „Mikroprozessoren“ mit einer Übertragungsrate von 2,5 Mbyte/s,

    b. 

    Speicherschaltungen wie folgt:

    1. 

    Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:

    a. 

    mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder

    b. 

    mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM-Typen:

    1. 

    mehr als 1 Mbit pro Paket oder

    2. 

    mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns,

    2. 

    statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:

    a. 

    mehr als 1 Mbit pro Paket oder

    b. 

    mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns,

    c. 

    Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

    2. 

    Auflösung größer/gleich 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

    3. 

    Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS), oder

    4. 

    Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

    d. 

    anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700,

    e. 

    FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024 Punkten in weniger als 1 ms,

    f. 

    kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    mehr als 144 Anschlüsse oder

    2. 

    typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4 ns;

    g. 

    „elektronische Vakuumbauelemente“ mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb, wie folgt:

    1. 

    hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte,

    2. 

    Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    „Momentan-Bandbreite“ größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2 oder

    „Momentan-Bandbreite“ weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4,

    h. 

    flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz,

    Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder

    2. 

    Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und

    a) 

    „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 55 dB,

    b) 

    Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder

    c) 

    dispergierende Verzögerung größer als 10 Mikrosekunden,

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.

    j. 

    „Zellen“ wie folgt:

    1. 

    „Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K (20 °C),

    2. 

    „Sekundärzellen“ mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 °C),

    Anmerkung: Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.

    Technische Anmerkungen: 

    1. 

    Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).

    2. 

    Im Sinne von Nummer X.A.I.001.j wird „Zelle“ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über einen Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.

    3. 

    Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j1 wird „Primärzelle“ definiert als eine „Zelle“, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.

    4. 

    Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j2 wird „Sekundärzelle“ definiert als eine „Zelle“, die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.

    k. 

    „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

    Anmerkung: Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).

    1. 

    Maximale Energieabgabe während der Entladung, geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute,

    2. 

    innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und

    3. 

    spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 T oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2,

    l. 

    Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz,

    2. 

    gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und

    3. 

    Entladezeit kleiner als 1 ms,

    m. 

    Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A,

    n. 

    nicht belegt,

    o. 

    „weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e4 ( 26 ) erfasst werden.

    X.A.I.002 

    „Elektronische Baugruppen“, Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.

    a. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische Prüfgeräte,

    b. 

    digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren,

    2. 

    maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder

    3. 

    „weltraumgeeignet“,

    c. 

    Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können,

    d. 

    nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz,

    e. 

    modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder

    2. 

    Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz,

    f. 

    analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz,

    g. 

    digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten.

    Anmerkung: Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope:

    1. 

    Einschubmodule,

    2. 

    externe Verstärker,

    3. 

    Vorverstärker,

    4. 

    Sampling-Zusätze,

    5. 

    Kathodenstrahlröhren.

    X.A.I.003 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt:

    ▼M55

    a. 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

    ▼M46

    b. 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer,

    c. 

    alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger,

    d. 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker,

    e. 

    elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt:

    1. 

    Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde oder

    2. 

    Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde,

    f. 

    chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente.

    X.B.I.001 

    Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

    a. 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 ( 27 ) oder X.A.I.001,

    b. 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

    1. 

    Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001b wie folgt:

    Anmerkung: Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001b1 erfasste Verarbeitungsausrüstung.

    a. 

    Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasste Materialien ( 28 ),

    b. 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorie III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C005 ( 29 ), ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die folgende Unternummer X.B.I.001b1c gilt,

    c. 

    Kristallzieher und -öfen wie folgt:

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen.

    1. 

    Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005 m2 pro Minute zu verarbeiten;

    2. 

    „speicherprogrammgesteuerte“ Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,

    b. 

    geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder

    c. 

    geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm,

    d. 

    „speicherprogrammgesteuerte“ Epitaxie-Ausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    geeignet zur Herstellung einer Siliziumschicht mit einer gleichmäßigen Schichtdicke mit weniger als ± 2,5 % Abweichung auf einer Strecke von größer/gleich 200 mm,

    2. 

    geeignet zur Erzeugung einer Schicht aus anderen Stoffen als Silizium mit einer gleichmäßigen Dicke über den Wafer größer/gleich ± 3,5 % oder

    3. 

    Rotation der einzelnen Wafer während der Verarbeitung,

    e. 

    Molekularstrahlepitaxie-Ausrüstung,

    f. 

    magnetisch verstärkte „Sputtering“-Ausrüstung mit besonders konstruierten integrierten Ladeschleusen, geeignet zur Übertragung von Wafern in einer isolierten Vakuumumgebung,

    g. 

    Ausrüstung besonders konstruiert für Ionenimplantation, ionen- oder photonenbeschleunigte Diffusion mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Fähigkeit zur Erstellung von Testmustern,

    2. 

    Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) größer als 200 keV,

    3. 

    optimiert, um bei einer Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) kleiner als 10 keV zu arbeiten, oder

    4. 

    geeignet zur Implantation von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes „Substrat“,

    h. 

    „speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für den selektiven Materialabtrag (Ätzen) mittels anisotroper Trockenätzverfahren (z. B. Plasma), wie folgt:

    1. 

    „Chargen-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien, oder

    b. 

    Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa

    2. 

    „Einzel-Wafer-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien,

    b. 

    Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa oder

    c. 

    Wafer-Bearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen,

    Anmerkungen:

     
    1. 

    „Chargen-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die nicht für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können zwei oder mehr Wafer gleichzeitig unter Verwendung gemeinsamer Prozessparameter verarbeiten, z. B. HF-Nennleistung, Temperatur, Ätzgasart, Durchsatz.

    2. 

    „Einzelwafer-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können automatische Waferhandling-Techniken verwenden, um einen einzelnen Wafer in die Verarbeitungsanlage zu laden. Die Definition schließt Geräte ein, die mehrere Wafer beladen und verarbeiten können, bei denen jedoch die Ätzparameter, z. B. RF-Leistung oder Endpunkt, für jeden einzelnen Wafer unabhängig bestimmt werden können.

    i. 

    Ausrüstung für die „chemische Beschichtung aus der Gasphase“ (CVD), z. B. plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium:

    ▼M47

    1. 

    „Ausrüstung zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ mit Betrieb unter 105 Pa oder

    ▼M46

    2. 

    PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist,

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ (LPCVD) oder reaktive „Sputtering“-Ausrüstung.

    j. 

    Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Ablenkung des Elektronenstrahls,

    2. 

    geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil,

    3. 

    Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz,

    4. 

    Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder

    5. 

    Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke.

    k. 

    Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt:

    1. 

    Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 Mikrometer und deren anschließendes Abtrennen oder

    2. 

    Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 Mikrometer, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading – TIR),

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung.

    l. 

    Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System,

    m. 

    „speicherprogrammierbare“ Ausrüstung unter Einsatz von „Lasern“ für die Reparatur oder das Beschneiden „monolithisch integrierter Schaltungen“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 Mikrometer oder

    2. 

    Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 Mikrometer.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet „Kathodenzerstäubungsbeschichtung“ (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. (Anmerkung: Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.)

    2. 

    Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt:

    Anmerkung: Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV-Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden.

    a. 

    Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen:

    1. 

    Fertige Masken oder Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 erfasst sind ( 30 ), oder

    2. 

    Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5 Mikrometer und

    b. 

    Ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder „Software“,

    b. 

    Masken-Substrate wie folgt:

    1. 

    hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) „Substrate“ (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder

    2. 

    Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken,

    c. 

    Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,

    d. 

    Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt:

    1. 

    Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zur einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer im Fotolack auf dem „Substrat“,

    2. 

    Ausrüstung zur Herstellung von Masken- oder Reticles mit Ionen- oder „Laser“-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer, oder

    3. 

    Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln,

    Anmerkung: Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte.

    e. 

    „Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für die Kontrolle von Masken, Reticles oder Pellicles mit folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Auflösung von 0,25 Mikrometer oder feiner und

    2. 

    Präzision von 0,75 Mikrometer oder feiner über eine Entfernung in einer oder zwei Koordinaten größer/gleich 63,5 mm,

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2e erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

    f. 

    Ausrüstung für die Justierung und Belichtung zur Waferproduktion unter Verwendung fotooptischer oder Röntgentechniken, z. B. Lithografie-Ausrüstung, einschließlich sowohl Ausrüstung für Projektionsbildübertragung als auch Step-and-repeat (direct step on wafer)- oder step-and-scan (scanner)-Ausrüstung, die eine der folgenden Funktionen ausführen kann:

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2f erfasst nicht Ausrüstung für die Justierung und Belichtung fotooptischer Masken bei Kontakt- und Proximitybelichtung oder Ausrüstung für Kontaktbildübertragung.

    1. 

    Herstellung einer Strukturbreite von weniger als 2,5 Mikrometer,

    2. 

    Justierung mit einer Genauigkeit kleiner als ± 0,25 Mikrometer (3 Sigma),

    3. 

    Maschine-zu-Maschine-Overlay kleiner als ± 0,3 Mikrometer oder

    4. 

    Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 400 nm,

    g. 

    Elektronenstrahl-, Ionenstrahl oder Röntgenstrahl-Ausrüstung für die Projektionsbildübertragung, geeignet zur Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer,

    Anmerkung: Für Systeme mit fokussiertem abgelenkten Strahl (Direktschreibsysteme) siehe Unternummer X.B.I.001b1j.

    h. 

    Ausrüstung, die „Laser“ zur Direktschreibvorgängen auf Wafer verwendet, geeignet für die Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer.

    3. 

    Ausrüstung für den Zusammenbau integrierter Schaltungen, wie folgt:

    a. 

    „Speicherprogrammgesteuerte“ Die-Bonder mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Besonders konstruiert für „integrierte Hybrid-Schaltungen“,

    2. 

    Positionierungverfahrweg der Stufe X-Y größer als 37,5 x 37,5 mm und

    3. 

    Genauigkeit der Positionierung in der X-Y-Ebene feiner als ± 10 Mikrometer,

    b. 

    „Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung zur Herstellung mehrerer Bindungen in einem einzigen Vorgang (z. B. Beam-Lead-Bonder, Chipträger-Verbindungen, Tape-Bonder),

    c. 

    Halbautomatische oder automatische Hot-Cap-Versiegelungsvorrichtungen, bei denen die Kappe lokal auf eine höhere Temperatur als der Grundkörper des Pakets erhitzt wird, besonders konstruiert für unter Nummer 3A001 ( 31 ) erfasste keramische Mikroprozessorbaugruppen mit einem Durchsatz größer/gleich ein Paket pro Minute.

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b3 erfasst keine Punktschweißgeräte im Widerstandsschweißverfahren für allgemeine Zwecke.

    4. 

    Luftfilter, die geeignet sind, eine Umgebungsluft zu generieren, die 10 oder weniger Partikel von 0,3 Mikrometer oder weniger pro 0,02832 m3 enthält sowie dafür bestimmtes Filterzubehör.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.001 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

    X.B.I.002 

    Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür.

    a. 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 ( 32 ) oder X.A.I.001,

    b. 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b erfasst auch Ausrüstung, die für die Prüfung oder das Testen anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

    1. 

    „Speicherprogrammierbare“ Prüfausrüstung für die automatische Erkennung von Mängeln, Fehlern oder Kontaminanten kleiner/gleich 0,6 Mikrometer in oder auf bearbeiteten Wafern, Substraten, ausgenommen gedruckte Schaltungen oder Chips, mit optischen Bildbeschaffungsverfahren für den Mustervergleich,

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b1 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

    2. 

    Besonders konstruierte „speicherprogrammierbare“ Mess- und Analyseausrüstung, wie folgt:

    a. 

    Besonders konstruiert für die Messung des Sauerstoff- oder Kohlenstoffgehalts in Halbleitermaterialien,

    b. 

    Ausrüstung zur Messung der Linienbreite mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner,

    c. 

    Besonders konstruierte Ebenheitsmesseinrichtungen, geeignet zur Messung von Abweichungen von der Ebenheit kleiner/gleich 10 Mikrometer mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner.

    3. 

    „Speicherprogrammierbare“ Wafertestausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Positioniergenauigkeit feiner als 3,5 Mikrometer,

    b. 

    Geeignet zum Testen von Geräten mit mehr als 68 Anschlüssen oder

    c. 

    Geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 1 GHz,

    4. 

    Prüfausrüstung, wie folgt:

    a. 

    „Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von diskreten Halbleiterbauelementen und ungehäusten Chips, geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 18 GHz,

    Technische Anmerkung: Diskrete Halbleiterbauelemente umfassen Fotozellen und Solarzellen.

    b. 

    „Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen integrierter Schaltungen und „elektronischer Baugruppen“ hierfür, geeignet für Funktionsprüfungen:

    1. 

    bei einer „Testmusterrate“ größer als 20 MHz oder

    2. 

    bei einer „Testmusterrate“ größer als 10 MHz und kleiner/gleich 20 MHz und geeignet zum Testen von Gehäusen mit mehr als 68 Anschlüssen.

    Anmerkungen: Unternummer X.B.I.002b4b erfasst nicht Prüfausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von:

    1. 

    Speichern,

    2. 

    „Baugruppen“ oder einer Klasse von „elektronischen Baugruppen“ für die Haushalts- oder Unterhaltungs-Elektronik und

    3. 

    Elektronischen Bestandteilen, „elektronischen Baugruppen“ und integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 ( 33 ) oder X.A.I.001 erfasst werden, sofern diese Prüfausrüstungen keine Rechenanlagen mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ enthalten.

    Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.B.I.002b4b wird „Testmusterrate“ (pattern rate) definiert als die maximal mögliche Frequenz in der digitalen Betriebsart eines Testers. Sie entspricht daher der höchstmöglichen Datenrate, die ein Tester im nicht gemultiplexten Betrieb erreichen kann. Sie wird auch Testgeschwindigkeit, maximale Digitalfrequenz oder maximale digitale Geschwindigkeit genannt.

    c. 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Bestimmung der Leistung von Focal-Plane-Arrays bei Wellenlängen größer als 1 200  nm, bei der „speicherprogrammierbare“ Messungen oder computergestützte Auswertungen verwendet werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Mit Lichtpunktabtastern mit einem Durchmesser kleiner als 0,12 mm,

    2. 

    Konstruiert zur Messung lichtempfindlicher Leistungsparameter und zur Bewertung des Frequenzgangs, der Modulationsübertragungsfunktion, der Gleichmäßigkeit der Ansprechempfindlichkeit oder des Rauschens, oder

    3. 

    Konstruiert für die Bewertung von Arrays, geeignet zur Erstellung von Bildern mit mehr als 32 x 32 Zeilenelementen,

    5. 

    Elektronenstrahltestsysteme, konstruiert für den Betrieb bei oder unter 3 keV, oder „Laser‘strahlsysteme, zur berührungsfreien Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand, mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Stroboskopische Fähigkeit entweder mittels Strahlaustastung oder Pulsbetrieb des Detektors,

    b. 

    Mit einem Elektronenspektrometer zur Spannungsmessung mit einer Auflösung kleiner als 0,5 V oder

    c. 

    Elektrische Prüfvorrichtungen für die Leistungsanalyse integrierter Schaltungen,

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b5 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope, ausgenommen solche, die für die berührungsfreie Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand besonders konstruiert und ausgerüstet sind.

    6. 

    „Speicherprogrammierbare“ multifunktionale fokussierte Ionenstrahlsysteme, besonders konstruiert für die Fertigung, Reparatur, Aufbauanalyse und Prüfung von Masken oder Halbleiterbauelementen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner oder

    b. 

    Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit

    7. 

    Partikelmesssysteme, die „Laser“ verwenden, konstruiert zum Messen von Partikelgrößen und -konzentrationen in der Luft, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Geeignet zur Messung von Partikelgrößen kleiner/gleich 0,2 Mikrometer bei einer Durchflussrate größer/gleich 0,02832 m3 pro Minute und

    b. 

    Geeignet zur Charakterisierung von reiner Luft der Klasse 10 oder besser.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.002 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

    X.C.I.001 

    Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm.

    X.D.I.001 

    „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h ( 34 ) erfasst wird.

    X.E.I.001 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden.

    Kategorie II – Rechner

    Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    X.A.II.001 

    Computer, „elektronische Baugruppen“ und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A003 ( 35 ) erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür.

    Anmerkung: Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen „Digitalrechnern“ und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern

    a. 

    die „Digitalrechner“ oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,

    b. 

    die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte nicht einen „Hauptbestandteil“ der anderen Geräte oder Systeme darstellen und

    N.B.1: Die Erfassung von Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des „Hauptbestandteils“ nicht mehr erfüllt ist.

    N.B.2: Die Erfassung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation). ( 36 )

    c. 

    die „Technologie“ für die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte von Nummer 4E ( 37 ) geregelt wird.

    a. 

    Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie „elektronische Baugruppen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 °C),

    b. 

    „Digitalrechner“, einschließlich Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

    c. 

    „Elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wie folgt:

    1. 

    Konstruiert, um Konfigurationen von 16 oder mehr Prozessoren zusammenschalten zu können,

    2. 

    nicht belegt,

    Anmerkung 1: Unternummer X.A.II.001c gilt nur für „elektronische Baugruppen“ und programmierbare Zusammenschaltungen mit einer „APP“, die die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet, soweit sie als einzelne „elektronische Baugruppen“ geliefert werden. Sie gilt nicht für „elektronische Baugruppen“, die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer X.A.II.001k erfasste verwandte Geräte beschränkt sind.

    Anmerkung 2: Unternummer X.A.II.001c erfasst keine „elektronischen Baugruppen“, besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet.

    d. 

    nicht belegt,

    e. 

    nicht belegt,

    f. 

    Geräte zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

    g. 

    nicht belegt,

    h. 

    nicht belegt,

    i. 

    Geräte mit „Endgeräte-Schnittstellen“, die die Grenzwerte der Nummer X.A.III.101 überschreiten,

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001i bezeichnet der Ausdruck „Endgeräte-Schnittstellen“ Ausrüstung für den Ein- oder Austritt von Informationen im Telekommunikationssystem, beispielsweise Telefongeräte, Datengeräte, Computer usw.

    j. 

    Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 80 MByte/s erlauben.

    Anmerkung: Unternummer X.A.II.001j erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, „Netzzugangssteuerungen“ oder „Kommunikationskanalsteuerungen“.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001j wird „Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) definiert als eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

    k. 

    „Hybridrechner“ und „elektronische Baugruppen“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:

    1. 

    32 oder mehr Kanäle und

    2. 

    Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200 000  Hz.

    X.D.II.001 

    „Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“, „Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ ermöglicht, und Betriebssystem-,Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“.

    a. 

    „Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“ mit mathematischen und analytischen Verfahren, entwickelt oder geändert für „Programme“ mit mehr als 500 000 „Quellcode“-Befehlen,

    b. 

    „Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ aus Online-Daten von externen Sensoren ermöglicht, die in der Verordnung (EU) 2021/821 beschrieben sind, oder

    c. 

    Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“, die eine „Prozess-Reaktionszeit“ (global interrupt latency time) kleiner als 20 Mikrosekunden gewährleisten.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.D.II.001 wird „Prozess-Reaktionszeit“ (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) definiert als die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicher-residentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten.

    X.D.II.002 

    „Software“, andere als von Nummer 4D001 erfasst ( 38 ), besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 4A101 ( 39 ), Unternummer X.A.II.001 erfasst wird.

    X.E.II.001 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird.

    X.E.II.001 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten zur „Mehrfachstromverarbeitung“.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.001 wird „Mehrfachstromverarbeitung“ definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie.

    1. 

    SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner,

    2. 

    MSIMD (multiple single instruction multiple data),

    3. 

    MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder

    4. 

    strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich systolischer Array-Rechner.

    Kategorie III. Teil 1 – Telekommunikation

    Anmerkung: Kategorie III. Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    X.A.III.101 

    Telekommunikationsausrüstungen.

    a. 

    jede Art von Telekommunikationseinrichtungen, die nicht von Unternummer 5A001a ( 40 ) erfasst werden, besonders konstruiert für den Betrieb unter 219 K (-54 °C) oder über 397 K (124 °C).

    b. 

    Telekommunikationsübertragungseinrichtungen und -systeme sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:

    Anmerkung: Telekommunikationsübertragungseinrichtungen:

    a. 

    wie im Folgenden aufgelistet, oder Kombinationen hiervon:

    1. 

    Funkgeräte (z. B. Sender, Empfänger und Sendeempfänger),

    2. 

    Leitungsendgeräte,

    3. 

    Zwischenverstärker,

    4. 

    regenerative Verstärker,

    5. 

    Regeneratoren,

    6. 

    Code-Wandler (Transcoder),

    7. 

    Multiplexgeräte (einschließlich statistischer Multiplexer),

    8. 

    Modulatoren/Demodulatoren (Modems),

    9. 

    Transmultiplexer (siehe CCITT Rec. G701),

    10. 

    „speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen,

    11. 

    „Netzübergänge“ (Gateways) und Brücken,

    12. 

    „Medienzugriffseinheiten“ und

    b. 

    entwickelt zur Verwendung in Ein- oder Mehrkanalkommunikation über einen der folgenden Wege:

    1. 

    Draht,

    2. 

    Koaxialkabel,

    3. 

    Lichtwellenleiterkabel,

    4. 

    elektromagnetische Ausstrahlung oder

    5. 

    akustische Wellenausbreitung unter Wasser.

    1. 

    Verwendung von digitalen Techniken einschließlich digitaler Verarbeitung von analogen Signalen und entwickelt für eine „digitale Übertragungsrate“ am höchsten Multiplexpunkt größer als 45 Mbit/s oder eine „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 90 Mbit/s,

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b1 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

    2. 

    Modems mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 9 600  bit pro Sekunde bei Übertragung über einen Kanal mit der „Bandbreite eines Sprachkanals“,

    3. 

    „speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.

    4. 

    Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    „Netzzugangssteuerungen“ und das zugehörige gemeinsame Übertragungsmedium mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 33 Mbit/s oder

    b. 

    „Kommunikationskanalsteuerungen“ mit digitalem Ausgang mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 64 000  bit/s pro Kanal,

    Anmerkung: Wenn nicht erfasste Geräte eine „Netzzugangssteuerung“ enthalten, dann dürfen sie keine Telekommunikationsschnittstellen haben, ausgenommen solche, die von Unternummer X.A.III.101b4 beschrieben, jedoch nicht erfasst werden.

    5. 

    Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Übertragungswellenlänge größer als 1 000  nm oder

    b. 

    Bandbreite größer als 45 MHz beim Einsatz von analogen Techniken,

    c. 

    Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken,

    d. 

    Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken oder

    e. 

    Einsatz „optischer Verstärkung“,

    6. 

    Funkgeräte mit Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen größer als

    a. 

    31 GHz für Satellitenfunk oder

    b. 

    26,5 GHz für andere Anwendungen,

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b6 erfasst keine Ausrüstung für zivile Verwendung, sofern diese auf von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzen zwischen 26,5 GHz und 31 GHz eingesetzt werden.

    7. 

    Funkgeräte mit Einsatz eines der folgenden Verfahren:

    a. 

    Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 4, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,

    b. 

    Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 16, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,

    c. 

    andere digitale Modulationsverfahren mit einer „spektralen Effektivität“ größer als 3 bit/s/Hz oder

    d. 

    adaptive Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren, bei einer Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz.

    Anmerkungen: 

    1. 

    Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

    2. 

    Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Richtfunk-Ausrüstung, die für den Betrieb in einem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzband bestimmt ist, wie folgt:

    a. 

    mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Frequenz kleiner/gleich 960 MHz oder

    2. 

    mit einer „gesamten digitalen Übertragungsrate“ kleiner/gleich 8,5 Mbit/s und

    b. 

    mit einer „spektralen Effektivität“ kleiner/gleich 4 bit/s/Hz.

    c. 

    „Speicherprogrammierbare“ Vermittlungseinrichtungen und zugehörige Signalisierungssysteme mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

    Anmerkung: Statistische Multiplexer mit digitalem Ein- und Ausgang, die Vermittlungsfunktionen haben, werden als „speicherprogrammierbare“ Vermittlungen behandelt.

    1. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Datenvermittlungs“ (Nachrichten)-Ausrüstung oder -Systeme, konstruiert für den „Paket-Übertragungsmodus“, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür.

    2. 

    nicht belegt,

    3. 

    Leitweglenkung oder Vermittlung von „Datagram“-Paketen,

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c3 erfasst nicht „Netzzugangssteuerungen“ oder Netze, die darauf beschränkt sind, ausschließlich „Netzzugangssteuerungen“ zu verwenden.

    4. 

    nicht belegt,

    5. 

    mehrstufige Priorität und Bevorrechtigung bei Leitungsvermittlungen,

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c5 erfasst nicht einstufige Bevorrechtigung.

    6. 

    automatisches Weiterleiten von Mobilfunk-Verbindungen von einer Mobilfunk-Vermittlung zur anderen oder die automatische Verbindung zu einer zentralen, mehreren Vermittlungen gemeinsamen Teilnehmer-Datenbank,

    7. 

    „speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer digitalen Übertragungsrate größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.

    8. 

    „Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei entweder nichtassoziierter oder quasi-assoziierter Betriebsweise,

    9. 

    „dynamisch adaptive Leitweglenkung“,

    10. 

    Paketvermittlungen, Leitungsvermittlungen, Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die einen der folgenden Werte überschreiten:

    a. 

    „Datenübertragungsrate“ von 64 000  bit/s pro Kanal bei einer „Kommunikationskanalsteuerung“ oder

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10a erfasst kein Multiplexen zu einem Summenbitstrom, nicht einzeln von Unternummer X.A.III.101b1 erfasst.

    b. 

    „digitale Übertragungsrate“ von 33 Mbit/s bei einer „Netzzugangssteuerung“ und dem zugehörigen gemeinsamen Übertragungsmedium,

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10 erfasst keine Paketvermittlungen oder Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die die in Unternummer X.A.III.101c10 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

    11. 

    „optische Vermittlung“,

    12. 

    Einsatz von Verfahren mit „asynchronem Übertragungsmodus“ („ATM“).

    d. 

    Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel von mehr als 50 m Länge, entwickelt für Singlemodebetrieb,

    e. 

    zentrale Netzsteuerung mit folgenden Merkmalen:

    1. 

    sie empfängt Informationen von den Knoten (Vermittlungen) und

    2. 

    sie verarbeitet diese Daten zur Verkehrskontrolle ohne Bediener-(Operator)-Entscheidungen, sodass eine „dynamisch adaptive Leitweglenkung“ erfolgt,

    Anmerkung 1: Unternummer X.A.III.101e erfasst keine Verkehrsleitungsentscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen.

    Anmerkung 2: Unternummer X.A.III.101e beschränkt nicht die Verkehrssteuerung auf Basis von voraussagbaren statistischen Verkehrssituationen.

    f. 

    phasengesteuerte Antennen für Frequenzen über 10,5 GHz mit aktiven Elementen und verteilten Bestandteilen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Abstrahlcharakteristik und -bündelung, ausgenommen solche für Instrumenten-Landesysteme gemäß den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (Mikrowellen-Landesysteme MLS).

    g. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Mobilfunkausrüstung, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür oder

    h. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Richtfunk-Ausrüstung, konstruiert für die Nutzung bei Frequenzen größer/gleich 19,7 GHz, und Bestandteile hierfür.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.III.101 bezeichnet

    1) 

    „Asynchroner Übertragungsmodus“ („ATM“) (asynchronous transfer mode) einen Übertragungsmodus, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; er arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist.

    2) 

    „Bandbreite eines Sprachkanals“ (bandwidth of one voice channel) Datenübertragungseinrichtungen, die für den Einsatz in einem Sprachkanal von 3100 Hz entwickelt sind, entsprechend CCITT-Empfehlung G.151.

    3) 

    „Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

    4) 

    „Datagram“ (datagram) ein selbstständiges, unabhängiges Datenpaket, das genügend Leitweginformationen enthält, um ohne Bezug auf früher ausgetauschte Leitungsinformationen zwischen dieser sendenden oder der empfangenden Datenstation und dem Netzwerk von der sendenden zur empfangenden Datenstation geleitet zu werden.

    5) 

    „Einzelpaket“ (fast select) eine Einrichtung, anwendbar bei virtueller Verbindung, die es einem Datenendgerät erlaubt, die Möglichkeit der Datenübertragung über die Grundfunktionen der virtuellen Verbindung hinaus in Rufaufbau- und Rufabbau-„Paketen“ zu erweitern.

    6) 

    „Netzübergang“ (gateway) die durch eine beliebige Kombination von Ausrüstung und „Software“ realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems.

    7) 

    „Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz“ (Integrated Services Digital Network – ISDN) ein einheitliches durchgehendes digitales Netz, in dem Daten aus allen Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Standbilder und bewegte Bilder) von einem Port (Endgerät) im Austausch (Switch) über eine Zugangsleitung zum und vom Teilnehmer übertragen werden.

    8) 

    „Paket“ (packet) eine Gruppe binärer Einheiten, die Daten und Rufüberwachungssignale enthält und als Gesamtheit übertragen wird. Die Daten, Rufüberwachungssignale und eventuelle Fehlerkontrollinformationen bilden ein festgelegtes Format.

    9) 

    „Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ (common channel signalling) die Übertragung von Steuerinformationen (Signalisierung) über einen anderen als den für Nachrichten verwendeten Kanal. Der Signalisierungskanal steuert in der Regel mehrere Nachrichtenkanäle.

    10) 

    „Datenübertragungsrate“ (data signalling rate) die Bitrate entsprechend ITU-Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, dass für nichtbinäre Modulation „Baud“ und „Bit pro Sekunde“ nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen.

    11) 

    „Dynamisch adaptive Leitweglenkung“ (dynamic adaptive routing) die automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes.

    12) 

    „Medienzugriffseinheit“ (Media access unit) ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält (Netzzugangssteuerung, Kommunikationskanalsteuerung, Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können.

    13) 

    „Spektrale Effektivität“ ist der Quotient aus „digitaler Übertragungsrate“ in Bit/s und Bandbreite über 6dB in Hz.

    14) 

    „Speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Anmerkung: Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

    X.B.III.101 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen.

    X.C.III.101 

    Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter.

    X.D.III.101 

    „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt:

    a. 

    „Software“, besonders entwickelt für „dynamisch adaptive Leitweglenkung“, außer in maschinenausführbarem Code.

    b. 

    nicht belegt,

    X.E.III.101 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere „Technologien“, wie folgt:

    a. 

    „Technologie“ wie folgt:

    1. 

    „Technologie“, für die Verarbeitung und die Aufbringung von Beschichtungen (Ummantelung) auf Lichtwellenleiter, besonders konstruiert, um sie zum Unterwassereinsatz geeignet zu machen,

    2. 

    ,TechnologieI für die „Entwicklung“ von Ausrüstung für „synchrone digitale Hierarchie“ („SDH“) oder „synchrones optisches Netz“ („SONET“).

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.III.101 bezeichnet

    1) 

    „Synchrone digitale Hierarchie“ (synchronous digital hierarchy – SDH) eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transportmodul (STM), das in den CCITT-Empfehlungen G.703, G.707, G.708, G.709 und anderen noch zu veröffentlichenden definiert ist. Die erste Stufe von „SDH“ beträgt 155,52 Mbit/s.

    2) 

    „Synchrones optisches Netz“ (synchronous optical network – SONET) ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von „SDH“ und verwendet ebenfalls das synchrone Transportmodul (STM). Jedoch wird das synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81 Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von „SDH“ eingebracht.

    Kategorie III. Teil 2 – Informationssicherheit

    Anmerkung: Kategorie III. Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    X.A.III.201 

    Ausrüstung wie folgt:

    a. 

    nicht belegt,

    b. 

    nicht belegt,

    c. 

    als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 ( 41 ) klassifizierte Güter.

    X.D.III.201 

    „Software“ für „Informationssicherheit“ wie folgt:

    Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht „Software“, entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von „Kryptotechnik“ auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist.

    a. 

    nicht belegt,

    b. 

    nicht belegt,

    c. 

    als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 ( 42 ) klassifizierte „Software“.

    X.E.III.201 

    „Technologie“ für „Informationssicherheit“ gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung wie folgt:

    a. 

    nicht belegt,

    b. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Verwendung“ von Massengütern, die von Unternummer X.A.III.201c erfasst werden, oder von „Software“ für den Massenmarkt, die von Unternummer X.D.III.201c erfasst wird.

    Kategorie IV – Sensoren und Laser

    X.A.IV.001 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    X.A.IV.002 

    Optische Sensoren wie folgt:

    a. 

    Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

    1. 

    Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 050  nm,

    b. 

    Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer und

    c. 

    mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder

    2. 

    eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,

    2. 

    besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und

    b. 

    Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer.

    b. 

    Ausrüstung zur direkten Bildwandlung für das sichtbare oder Infrarotspektrum mit Bildverstärkerröhren mit den in Unternummer X.A.IV.002a1 aufgeführten Eigenschaften.

    X.A.IV.003 

    Bildkameras wie folgt:

    a. 

    Bildkameras, die den Kriterien der Anmerkung 3 zu Unternummer 6A003b4 entsprechen. ( 43 )

    b. 

    nicht belegt,

    X.A.IV.004 

    Optik wie folgt:

    a. 

    Optische Filter:

    1. 

    für Wellenlängen größer als 250 nm, bestehend aus optisch wirksamen Beschichtungen in mehreren Schichten und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Bandbreiten kleiner/gleich 1 nm volle Halbwertsbreite (Full Width Half Intensity – FWHI) und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 90 % oder

    b. 

    Bandbreiten kleiner/gleich 0,1 nm FWHI und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 50 %,

    Anmerkung: Nummer X.A.IV.004 erfasst nicht optische Filter mit festen Luftspalten oder Lyot-Filter.

    2. 

    für Wellenlängen größer als 250 nm mit allen folgenden Eigenschaften:

    a. 

    abstimmbar über einen Spektralbereich größer/gleich 500 nm,

    b. 

    optischer Bandpass mit einer momentanen Bandbreite kleiner/gleich 1,25 nm,

    c. 

    innerhalb von 0,1 ms auf eine Genauigkeit besser/gleich 1 nm innerhalb des abstimmbaren Spektralbereichs zurücksetzbare Wellenlänge und

    d. 

    Spitzendurchlässigkeit (single peak transmission) größer/gleich 91 %,

    3. 

    optische Schalter (Filter) mit einem Sichtfeld größer/gleich 30° und einer Ansprechzeit kleiner/gleich 1 ns,

    b. 

    „Fluoridfaser“-Kabel oder Lichtwellenleiter hierfür mit einer Dämpfung von weniger als 4 dB/km innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 000  nm bis 3 000  nm.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.IV.004b bezeichnen „Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus verschiedenen Fluoridverbindungen hergestellte Fasern.

    X.A.IV.005 

    „Laser“ wie folgt:

    a. 

    Kohlendioxid „laser“ (CO2-„Laser“) mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 kW,

    2. 

    gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ größer als 10 μs und

    a. 

    mittlere Ausgangsleistung größer als 10 kW oder

    b. 

    gepulste „Spitzenleistung“ größer als 100 kW oder

    3. 

    gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ kleiner/gleich 10 μs und

    a. 

    Pulsenergie pro Puls größer als 5 J und „Spitzenleistung“ größer als 2,5 kW oder

    b. 

    mittlere Ausgangsleistung größer als 2,5 kW,

    b. 

    Halbleiter „laser“ wie folgt:

    1. 

    einzelne Halbleiter „laser“, die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder

    b. 

    Übertragungswellenlänge größer als 1 050  nm,

    2. 

    einzelne Halbleiter „laser“, die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, oder Anordnungen einzelner Halbleiter „laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 050  nm,

    c. 

    Rubin-„Laser“ mit einer Ausgangsenergie größer als 20 J je Puls,

    d. 

    nicht „abstimmbare“„gepulste Laser“ mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Pulsdauer“ größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

    2. 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder

    b. 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W,

    2. 

    „Spitzenleistung“ größer als 200 MW oder

    3. 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W, oder

    2. 

    „Pulsdauer“ größer als 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

    2. 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder

    b. 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder

    2. 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

    e. 

    nicht „abstimmbare“„Dauerstrichlaser“ („CW-Laser“) mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

    b. 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W, oder

    2. 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder

    b. 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

    Anmerkung: Unternummer X.A.IV.005e2b erfasst nicht Industrie „laser“ mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb kleiner/gleich 2 kW und einer Gesamtmasse größer als 1200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Bestandteile ein, die benötigt werden, um den „Laser“ zu betreiben, z. B. „Laser“, Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.

    f. 

    nicht „abstimmbare“„Laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 400  nm und kleiner/gleich 1 555  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Ausgangsenergie größer als 100 mJ je Puls und gepulste „Spitzenleistung“ größer als 1 W oder

    2. 

    mittlere oder CW-Ausgangsleistung größer als 1 W,

    g. 

    Freie-Elektronen-„Laser“.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.IV.005 ergibt sich der „Gesamtwirkungsgrad“ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines „Lasers“ zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den „Laser“ zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.

    X.A.IV.006 

    „Magnetometer“, „supraleitende“ elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

    a. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Magnetometer“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz.

    Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.A.IV.006.a bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

    b. 

    „supraleitende“ elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien:

    1. 

    konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer „supraleitenden“ Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der „kritischen Temperatur“ (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),

    2. 

    konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 KHz und

    3. 

    mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,

    b. 

    konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,

    c. 

    konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder

    d. 

    mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.

    X.A.IV.007 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt:

    a. 

    mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 100 μGal oder

    b. 

    solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).

    X.A.IV.008 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

    a. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug-Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    b. 

    „Weltraumgeeignetes“„Laser“- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection and Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung.

    c. 

    Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Betriebsfrequenz 94 GHz,

    2. 

    mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,

    3. 

    Radarbündelbreite 1 Grad und

    4. 

    Betriebsbereich größer/gleich 1 500  m.

    X.A.IV.009 

    Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:

    a. 

    Seismische Detektionsgeräte, die nicht von Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

    b. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste strahlungsfeste TV-Kameras.

    c. 

    Seismische Detektionsgeräte, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann.

    X.B.IV.001 

    Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke:

    a. 

    für die Herstellung oder Kontrolle von:

    1. 

    Wigglermagneten von Freie-Elektronen„Lasern“,

    2. 

    Fotoinjektoren von Freie-Elektronen-„Lasern“,

    b. 

    zur Einstellung des Longitudinalmagnetfelds von Freie-Elektronen-„Lasern“ innerhalb der erforderlichen Toleranzen.

    X.C.IV.001 

    Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine „Schwebungslänge“ kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b ( 44 ) beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch „Molenbruch“.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.001 bezeichnet

    1) 

    „Molenbruch“ (mole fraction) das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.

    2) 

    „Schwebungslänge“ (beat length) die Entfernung, die zwei orthogonale, anfangs phasengleiche Polarisationssignale zurücklegen müssen, bis ihre Phasenverschiebung 2 π rad/s beträgt.

    X.C.IV.002 

    Optische Materialien wie folgt:

    a. 

    Material mit geringer optischer Absorption wie folgt:

    1. 

    Aus Fluoridmischungen bestehendes Material, das Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthält, oder

    Anmerkung: Unternummer X.C.IV.002a1 erfasst Zirkon- oder Aluminiumfluoride und Variationen hiervon.

    2. 

    Fluoridglas-Mischungen, die aus den von Unternummer 6C004e1 ( 45 ) erfassten Mischungen bestehen,

    b. 

    „Lichtwellenleiter-Preforms“ aus Fluoridmischungen, die Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthalten, „besonders konstruiert“ zur Herstellung der von Unternummer X.A.IV.004b erfassten „Fluoridfasern“.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.002 bezeichnen

    1) 

    „Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus Fluoridmischungen hergestellte Fasern.

    2) 

    „Lichtwellenleiter-Preforms“ (optical fibre preforms) Barren, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, die für die Verwendung in der Herstellung von Lichtwellenleitern besonders bearbeitet worden sind. Die Eigenschaften der Preform sind für die grundlegenden Parameter der gezogenen Lichtwellenleiter entscheidend.

    X.D.IV.001 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A003 ( 46 ), X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden.

    X.D.IV.002 

    „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung.

    X.D.IV.003 

    Sonstige „Software“ wie folgt:

    a. 

    „Software“ (Anwendungs „programme“) für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur automatischen Übergabe von Primärradar-Zieldaten von der Flugsicherungsleitzentrale an eine andere Flugsicherungszentrale verfügt (sofern diese Daten nicht mit den Daten von Sekundär-Überwachungsradarsystemen (SSR, Secondary Surveillance Radar) korreliert sind).

    b. 

    „Software“, besonders entwickelt für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.

    c. 

    „Quellcode“, besonders konstruiert für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.

    X.E.IV.001 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

    X.E.IV.002 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden.

    X.E.IV.003 

    Sonstige „Technologie“ wie folgt:

    a. 

    Technologie für die Herstellung optischer Gegenstände für die Serienherstellung optischer Bestandteile mit einer Quote größer als 10 m2 Oberflächeninhalt pro Jahr auf einer einzelnen Spindel mit allen folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Fläche größer als 1 m2 und

    2. 

    Oberflächenform größer als λ/10 rms bei der vorgesehenen Wellenlänge,

    b. 

    „Technologie“ für optische Filter mit einer Bandbreite kleiner/gleich 10 nm, einem Bildfeldwinkel (FOV, Field Of View) größer als 40° und einer Auflösung besser als 0,75 Linienpaare/mrad,

    c. 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Kameras, die von Nummer X.A.IV.003 erfasst werden:

    d. 

    „Technologie“, die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von nicht-dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometern“ (fluxgate magnetometers) oder nicht-dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometer“-Systemen mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Rauschpegel“ kleiner (besser) als 0,05 nT (rms)√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz oder

    2. 

    „Rauschpegel“ kleiner (besser) als 1 x 10-3 nT (rms)√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz.

    e. 

    „Technologie“, die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Infrarot-Hochkonversionsgeräten mit allen folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Empfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 700 nm und kleiner/gleich 1 500  nm und

    2. 

    Kombination aus Infrarot-Photodetektor, Licht emittierender Diode (OLED) und Nanokristall zur Umwandlung von infrarotem in sichtbares Licht.

    Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.E.IV.003 bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

    Kategorie V – Navigation und Luftfahrtelektronik

    X.A.V.001 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bord-Kommunikationsausrüstung, sämtliche „Luftfahrzeug“ -Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen.

    Anmerkung 1: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Kopfhörer oder Mikrofone.

    Anmerkung 2: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    X.B.V.001 

    Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die „Herstellung“ von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung.

    X.D.V.001 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

    X.E.V.001 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

    Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik

    X.A.VI.001 

    Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt:

    a. 

    Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:

    1. 

    Fernsehsysteme (die Kamera, Beleuchtung, Überwachungs- und Signalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer Grenzauflösung von mehr als 500 Linien, gemessen in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, oder

    2. 

    Unterwasser-Fernsehkameras mit einer Grenzauflösung von mehr als 700 Linien, gemessen in Luft,

    Technische Anmerkung: Grenzauflösung bedeutet beim Fernsehen ein Maß für die horizontale Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf einem Testbild unterschieden werden können nach IEEE-Standard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm.

    b. 

    fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und Autofokus oder ferngesteuertem Fokus, „besonders konstruiert“ für den Unterwassereinsatz,

    c. 

    Stroboskopleuchten, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz,

    d. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser-Kameraausrüstung.

    e. 

    nicht belegt,

    f. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste (Über- oder Unterwasser-)Schiffe, einschließlich aufblasbaren Booten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

    Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001f erfasst nicht Schiffe, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

    g. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schiffsmotoren (sowohl Innen- als auch Außenbordmotoren) und Unterseebootmotoren sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

    h. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser-Atemgeräte (Tauchausrüstung) und zugehörige Ausrüstung,

    i. 

    Rettungswesten, Tauchzylinder, Tauchkompasse und Tauchcomputer,

    Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001i erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    j. 

    Unterwasserleuchten und Antriebsausrüstung,

    Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001j erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    k. 

    Luftkompressoren und Filtersysteme, besonders konstruiert zum Füllen von Atemluftflaschen,

    X.D.VI.001 

    „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

    X.D.VI.002 

    „Software“, besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden.

    X.E.VI.001 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

    Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

    X.A.VII.001 

    ▼M47

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

    ▼M46

    a. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Automobilanwendungen, mit einer Gesamtleistung größer/gleich 298 kW.

    b. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gelände-Zugmaschinen mit einer Transportkapazität größer/gleich 9 Tonnen sowie wichtige Bestandteile und Zubehör hierfür.

    c. 

    Straßen-Sattelzugmaschinen mit hinteren Einzel- oder Doppelachsen, ausgelegt für 9 Tonnen oder mehr pro Achse sowie besonders konstruierte wichtige Bestandteile hierfür.

    Anmerkung: Unternummer X.A.VII.001b und Unternummer X.A.VII.001c erfassen nicht Fahrzeuge, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

    X.A.VII.002 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile.

    a. 

    nicht belegt,

    b. 

    nicht belegt,

    c. 

    ▼M47

    Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    ▼M46

    Anmerkung: Unternummer X.A.VII.002c erfasst keine Gasturbinenflugtriebwerke, die zur Verwendung in zivilen „Luftfahrzeugen“ bestimmt sind und seit mehr als acht Jahren in gutem Glauben in zivilen „Luftfahrzeugen“ verwendet werden. Wenn sie länger als acht Jahre in gutem Glauben in zivilen „Luftfahrzeugen“ verwendet worden sind, siehe ANHANG XI.

    d. 

    nicht belegt,

    e. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Druckluft-Atemgeräte für Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    X.B.VII.001 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    Anmerkung: Nummer X.B.VII.001 erfasst nur Ausrüstung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“. Sie erfasst keine Zustandsüberwachungssysteme.

    X.B.VII.002 

    Besonders konstruierte „Ausrüstung“, Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings), wie folgt:

    a. 

    Automatisierte Ausrüstung, die nichtmechanische Verfahren zur Messung von Schaufelblattwandstärken verwendet,

    b. 

    Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messgeräte für die von Unternummer 9E003c ( 47 ) erfassten Laser-, Wasserstrahl- oder elektrochemischen/funkenerosiven Verfahren zum Bohren von Löchern,

    c. 

    Ausrüstung zum Auslaugen von Keramikkernen,

    d. 

    Herstellungsausrüstung oder -werkzeuge für Keramikkerne,

    e. 

    Ausrüstung zum Herstellen von Wachsmodellen für Keramikschalen,

    f. 

    Ausrüstung zum Ausbrennen oder Backen von Keramikschalen.

    X.D.VII.001 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

    X.D.VII.002 

    „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

    X.E.VII.001 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

    X.E.VII.002 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

    X.E.VII.003 

    Sonstige „Technologie“, nicht von Nummer 9E003 ( 48 ) erfasst, wie folgt:

    a. 

    Laufschaufelspitzen-Spaltregelsysteme mit aktiver Gehäuseausgleichs „technologie“, die auf Auslegungs- und Entwicklungsdaten beschränkt ist, oder

    b. 

    Gaslager für Rotorbaugruppen von Gasturbinentriebwerken.

    ▼M55

    Teil B

    1.   Halbleiterbauelemente



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    8541 10

    Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

    8541 21

    Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

    8541 29

    Andere Transistoren, andere als Fototransistoren

    8541 30

    Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente)

    8541 49

    Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)

    8541 51

    Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Wandler

    8541 59

    Andere Halbleiterbauelemente

    8541 60

    Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

    2.   Elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    8486 10

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

    8486 20

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

    8486 40

    In Anmerkung 11 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

    8534 00

    Gedruckte Schaltungen

    8542 31

    Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

    8542 32

    Speicher

    8542 33

    Verstärker

    8542 39

    Andere elektronische integrierte Schaltungen

    8543 20

    Signalgeneratoren

    9030 20

    Oszilloskope und Oszillografen

    9030 32

    Multimeter mit Registriervorrichtung

    9030 39

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, mit Registriervorrichtung

    9030 82

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

    3.   Fotoapparate und optische Komponenten



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    8525 89

    Andere Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    9013 10

    Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI

    9013 80

    Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

    4.   Sonstige elektrische/magnetische Bauteile



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    8532 21

    Andere Festkondensatoren: Tantalkondensatoren

    8532 24

    Mehrschichtige Keramikkondensatoren

    8536 69

    Stecker und Steckdosen

    8536 90

    Andere Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

    8548 00

    Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, anderweit in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen

    5.   Elektronische Geräte, Module und Baugruppen



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    8471 50

    Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49 ), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

    8471 80

    Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten)

    8517 62

    Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

    8517 69

    Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk

    8526 91

    Funknavigationsgeräte

    9014 20

    Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

    9014 80

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    ▼M46




    ANHANG Vb

    LISTE DER PARTNERLÄNDER NACH ARTIKEL 1e ABSATZ 4, ARTIKEL 1f ABSATZ 4 UND ARTIKEL 1fc ABSATZ 4

    […]




    ANHANG Vc

    A.   Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung

    (gemäß Artikel 1fb dieser Verordnung)

    Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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    B.   Musterformblatt für die Unterrichtung über sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten / technischer Unterstützung

    (gemäß Artikel 1fb dieser Verordnung)

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    ▼M46




    ANHANG VI

    LISTE DER GÜTER FÜR DIE ERZEUGUNG UND HERSTELLUNG VON TABAKERZEUGNISSEN GEMÄß ARTIKEL 1g



    Bezeichnung der Güter

    Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

    Filter

    ex 4823 90

    Zigarettenpapier

    4813

    Aromen in Tabakerzeugnissen

    ex 3302 90

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak

    8478

    Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

    ex 8208 90 00

    (1)   

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN




    ANHANG VII

    LISTE DER MINERALERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1h



    Bezeichnung der Güter

    Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

    2707

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    2710

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    2711

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    2712

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt

    2713

    Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech

    2715

    (1)   

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN




    ANHANG VIII

    LISTE DER KALIUMCHLORIDPRODUKTE GEMÄß ARTIKEL 1i



    Bezeichnung der Güter

    Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

    Kaliumchlorid

    3104 20

    mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

    3105 20 10

    3105 20 90

    mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

    3105 60 00

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    ex 3105 90 20

    ex 3105 90 80

    (1)   

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN

    ▼M44




    ANHANG IX

    LISTE DER GRÖßEREN KREDITINSTITUTE GEMÄß DER ARTIKEL 1j UND 1k

    Belarusbank

    Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)

    Belagroprombank

    Bank Dabrabyt

    Development Bank of the Republic of Belarus (Entwicklungsbank der Republik Belarus)

    ▼M46




    ANHANG X

    LISTE DER HOLZERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1o



    Bezeichnung der Güter

    Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

    Holz und Holzwaren; Holzkohle

    44

    (1)   

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN




    ANHANG XI

    LISTE DER ZEMENTERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1p



    Bezeichnung der Güter

    Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

    Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt

    2523

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

    6810

    (1)   

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN




    ANHANG XII

    LISTE DER EISEN- UND STAHLERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1q



    Bezeichnung der Güter

    Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

    Eisen und Stahl

    72

    Waren aus Eisen oder Stahl

    73

    (1)   

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN




    ANHANG XIII

    LISTE DER KAUTSCHUKERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1r



    Bezeichnung der Güter

    Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

    Luftreifen aus Kautschuk, neu

    4011

    (1)   

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN




    ANHANG XIV

    LISTE DER MASCHINEN, APPARATE UND GERÄTE GEMÄß ARTIKEL 1s



    Bezeichnung der Güter

    Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

    Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

    8401

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    8402

    Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    8404

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

    8405

    Dampfturbinen

    8406

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    8407

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8408

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    8409

    Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

    8410

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    8412

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

    8413

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    8415

    Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

    8416

    Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    Ex  84 18

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    8420

    Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

    8421

    Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    Ex  84 22

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    8423

    Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

    8424

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

    8425

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

    8426

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

    8427

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

    8428

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

    8429

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    8430

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

    8431

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    8439

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen

    8440

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    8441

    Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465 ) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

    8442

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442 ; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

    8443

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8444 00

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

    8445

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

    8447

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

    8448

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

    8449 00 00

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

    8453

    Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

    8454

    Metallwalzwerke und Walzen dafür

    8455

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

    8457

    Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

    8458

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

    8466

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

    8467

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515 ; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

    8468

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8471

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

    8474

    Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

    8475

    Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8477

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8479

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    8480

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

    8481

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    8482

    Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

    8483

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

    8484

    Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

    8501

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    8502

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

    8503

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

    8504

    Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

    8505

    Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

    8507

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

    8511

    Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

    8514

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

    8529

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536 , einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

    8537

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

    8538

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon

    8539

    Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

    8544

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    8545

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546 ); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    8547

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8548

    Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

     

    (1)   

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=DE

    ▼M51




    ANHANG XV

    LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN, DIE IN ARTIKEL 1zb GENANNT SIND



    Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

    Geltungsbeginn

    Belagroprombank

    20. März 2022

    Bank Dabrabyt

    20. März 2022

    Entwicklungsbank der Republik Belarus

    20. März 2022

    Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)

    14. Juni 2022

    ▼M55




    ANHANG XVI

    Liste der Feuerwaffen und anderen Waffen gemäß Artikel 1ba



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    9303

    Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird

    ex  93 04

    Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen), ausgenommen Waffen der Position 9307




    ANHANG XVII

    Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1sa



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    ex 2710 19 83

    Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

    ex 2710 19 99

    Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

    4011 30 00

    Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex 6813 20 00

    Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

    6813 81 00

    Bremsbeläge und Bremsklötze

    8411 11

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

    8411 12

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

    8411 21

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW

    8411 22

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW

    8411 91

    Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken, a.n.g.

    8517 71 00

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

    ex 8517 79 00

    Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

    9024 10 00

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

    9026 00 00

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032



    ( 1 ) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

    ( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

    ( 4 )  ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.

    ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

    ( 6 )  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

    ( 7 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    ( 8 )  ABl. L 86 vom 18.3.2011, S. 1.

    ( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

    ( 10 ) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

    ( 11 ) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher — genauso wie eine IMSI — die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

    ( 12 ) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

    ( 13 ) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

    ( 14 ) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

    ( 15 ) SMS: Short Message System.

    ( 16 ) GSM: Global System for Mobile Communications.

    ( 17 ) GPS: Global Positioning System.

    ( 18 ) GPRS: General Package Radio Service.

    ( 19 ) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.

    ( 20 ) CDMA: Code Division Multiple Access.

    ( 21 ) PSTN: Public Switch Telephone Networks.

    ( 22 ) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.

    ( 23 ) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

    ( 24 ) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.

    ( 25 ) Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (ABl. C 85 vom 13.3.2020, S. 1).

    ( 26 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 27 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 28 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 29 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 30 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 31 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 32 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 33 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 34 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 35 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 36 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 38 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 39 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 40 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 41 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 42 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 43 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 44 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 45 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 46 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 47 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 48 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

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