This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02006R0765-20170228
Council Regulation (EC) No 765/2006 of 18 May 2006 concerning restrictive measures in respect of Belarus
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
02006R0765 — DE — 28.02.2017 — 023.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES
vom 18. Mai 2006
über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;
b) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;
c) öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen;
d) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
e) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;
f) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden;
g) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
2. „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
3. „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
4. „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
5. „Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen;
6. „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.
Artikel 1a
(1) Es ist verboten,
a) die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Pepression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.
Artikel 1b
(1) Es ist verboten,
a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 1 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen;
c) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;
d) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für
a) nichtletale militärische Ausrüstung oder zur internen Repression verwendbare Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der EU bestimmt ist, oder
b) ►C1 nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, ◄ die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,
vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der IBU entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus ( 2 ) als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(5) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2012/642//GASP des Rates als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
▼M28 —————
Artikel 2a
Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können aufgrund des Verbots nach Artikel 2 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie weder wussten noch Grund zu der Annahme hatten, dass ihre Handlungen gegen das Verbot verstoßen.
Artikel 2b
(1) ►M15 Anhang I ◄ enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) ►M15 Anhang I ◄ enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in ►M15 Anhang I ◄ aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.
(2) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erteilte Genehmigung.
Artikel 4
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden
a) Zinsen oder sonstigen Erträge dieser Konten,
b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.
(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Europäischen Union nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.
Artikel 4a
Schuldet eine in ►M15 Anhang I ◄ aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern
i) die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in ►M15 Anhang I ◄ aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung geleistet wird oder ihr zugutekommt, und
ii) der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.
Artikel 4b
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II angegebenen Websites aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen.
Artikel 5
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln sowie
b) mit den auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.
(2) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 6
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen dieser Verordnung entsprechen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.
Artikel 7
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere Informationen über Verstöße, Durchführungsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 8
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Artikel 8a
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er ►M15 Anhang I ◄ entsprechend.
(2) Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Listen in ►M15 Anhang I ◄ werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
▼M28 —————
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.
Artikel 9a
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden und die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 2008 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.
Artikel 9b
Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Artikel 10
Diese Verordnung gilt
— im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
— an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,
— für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft;
— für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
— für alle juristischen Personen, Organisationen oder der Einrichtungen für alle Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1
|
Namen Transkription der belarussischen Schreibweise Transkription der russischen Schreibweise |
Namen (belarussische Schreibweise) |
Namen (russische Schreibweise) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
1. |
Navumau, Uladzimir Uladzimiravich Naumov, Vladimir Vladimirovich |
НАВУМАЎ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч |
НАУМОВ, Владимир Владимирович |
Geburtsdatum: 7.2.1956 Geburtsort: Smolensk (Russland) |
Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste. Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen. |
2. |
Paulichenka, Dzmitry Valerievich Pavlichenko, Dmitri Valerievich (Pavlichenko, Dmitriy Valeriyevich) |
ПАЎЛIЧЭНКА, Дзмiтрый Валер'евiч |
ПАВЛИЧЕНКО, Дмитрий Валериевич |
Geburtsdatum: 1966 Geburtsort: Vitebsk Anschrift: Белорусская ассоциация ветеранов спецподразделений войск МВД „Честь“ 220028, Минск Маяковского, 111 |
Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR). Geschäftsmann, Präsident der „Ehre“, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums. |
3. |
Sheiman, Viktar Uladzimiravich (Sheyman, Viktar Uladzimiravich) Sheiman, Viktor Vladimirovich (Sheyman, Viktor Vladimirovich) |
ШЭЙМАН, Biктap Уладзiмiравiч |
ШЕЙМАН, Виктор Владимирович |
Geburtsdatum: 26.5.1958 Geburtsort: Region Hrodna Anschrift: Управлениe Делами Президента ул. К.Маркса, 38 220016, г. Минск |
Leiter der Verwaltungsabteilung der Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater des Präsidenten. |
4. |
Sivakau, Iury Leanidavich (Sivakau, Yury Leanidavich) Sivakov, Iury (Yurij, Yuri) Leonidovich |
СIВАКАЎ, Юрый Леанiдавiч |
СИВАКОВ, Юрий Леонидович |
Geburtsdatum: 5.8.1946 Geburtsort: Onory, Region Sakhalin Anschrift: Белорусская ассоциация ветеранов спецподразделений войск МВД „Честь“ 220028, Минск Маяковского, 111 |
Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung. |
ANHANG II
Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4 Absatz 2 und Artikel 5 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id = 28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral + Diplomacy/Global + Issues/International + Sanctions/
SPANIEN
http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/ Sanciones_%20Internacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.minbuza.nl/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id = 12750&LNG = en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
www.fco.gov.uk/competentauthorities
Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente
Referat FPIS.2
CHAR 12/106
B-1049 Brüssel
Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
Tel.: (32 2) 295 55 85
Fax (32 2) 299 08 73
ANHANG III
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 3 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind
1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
1.3. Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
3. Fahrzeuge wie folgt:
3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können
3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz
3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen
3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen
3.6. Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);
4.2. Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.
4.3. Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:
a. Amatol;
b. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
c. Nitroglykol;
d. Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e. Pikrylchlorid;
f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:
5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz
5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht
— speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;
— speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.
6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software
7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren
8. Bandstacheldraht
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm
10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde
11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
▼M28 —————
ANHANG IV
Gewehre, Munition und Zielfernrohre gemäß den Artikeln 1a und 1b, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstunggemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union entsprechen
Biathlon-Gewehre:
ex 9303 30 |
andere Jagd- und Sportgewehre |
Munition für Biathlon-Gewehre:
ex 9306 21 |
Patronen für Gewehre |
ex 9306 29 |
Teile von Patronen für Gewehre |
ex 9306 30 90 |
Patronen und Teile davon, für andere Waffen als Gewehre, Kriegswaffen, Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301 |
Zielfernrohre für Biathlon-Gewehre:
ex 9305 20 |
Teile und Zubehör für Gewehre der Position 9303 |
( 1 ) ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.
( 2 ) ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.
( 3 ) ABl. L 86 vom 18.3.2011, S. 1.