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Document 02005R0560-20110115

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/560/2011-01-15

    2005R0560 — DE — 15.01.2011 — 005.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 560/2005 DES RATES

    vom 12. April 2005

    über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

    (ABl. L 095, 14.4.2005, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 250/2006 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2006

      L 42

    24

    14.2.2006

     M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 869/2006 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2006

      L 163

    8

    15.6.2006

     M3

    VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

      L 363

    1

    20.12.2006

    ►M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1240/2008 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2008

      L 334

    60

    12.12.2008

    ►M5

    VERORDNUNG (EU) Nr. 25/2011 DES RATES vom 14. Januar 2011

      L 11

    1

    15.1.2011




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 560/2005 DES RATES

    vom 12. April 2005

    über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Republik Côte d'Ivoire ( 1 ),

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Unter Missbilligung der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten in Côte d'Ivoire und der wiederholten Verstöße gegen die Waffenruhevereinbarungen vom 3. Mai 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 beschlossen, restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire zu verhängen.

    (2)

    Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor; hierzu zählt auch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d'Ivoire darstellen, insbesondere von Personen, die die Durchführung der Linas-Marcoussis und Accra-III-Abkommen blockieren, jeder anderen Person, von der auf Grund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire verantwortlich ist, jeder anderen Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jeder anderen Person, von der der Ausschuss feststellt, dass sie gegen das ebenfalls mit der Resolution 1572 (2004) verhängte Waffenembargo verstößt.

    (3)

    Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags; zu ihrer Umsetzung ist daher — soweit sie das Gebiet der Gemeinschaft betreffen — ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, damit es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.

    (4)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. „Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Nummer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

    2. „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

    b) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

    c) öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, lang- und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge;

    d) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

    e) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche;

    f) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;

    g) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

    h) andere Instrumente der Ausfuhrfinanzierung;

    3. „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

    4. „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    5. „Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

    ▼M5

    Artikel 2

    (1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)  Den in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

    (3)  Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

    (4)  Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2010/656/GASP in der geänderten Fassung genannt sind.

    (5)  Anhang IA enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/656/GASP in der geänderten Fassung genannt sind.

    ▼M5

    Artikel 2a

    (1)  Die Anhänge I und IA enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

    (2)  Die Anhänge I und IA enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.

    ▼M5

    Artikel 3

    (1)  Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a) für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

    b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

    c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

    Im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung notifizieren die Mitgliedstaaten ihre Absicht, den Zugriff auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, dem Sanktionsausschuss. Sie genehmigen den Zugriff nicht, wenn sie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Notifizierung einen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten haben.

    (2)  Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die Mitgliedstaaten diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert haben und der Sanktionsausschuss diese Feststellung nach Maßgabe von Nummer 14 Buchstabe e der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gebilligt hat.

    (3)  Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle einer in Anhang IA aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

    Artikel 4

    Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, dessen Bestehen vor dem Tag, ab dem diese Verordnung auf die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung Anwendung findet, von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts,

    b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

    c) das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,

    d) die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats, und

    e) die Mitgliedstaaten haben im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

    ▼B

    Artikel 5

    Die betreffende zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Artikel 3 oder Artikel 4 erteilte Genehmigung.

    Artikel 6

    Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

    a) Zinsen oder sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten, oder

    b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen,

    vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

    ▼M5

    Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

    ▼B

    Artikel 8

    (1)  Unbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

    a) den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Guthaben, und die betreffenden Informationen entweder direkt oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln;

    b) mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

    (2)  Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

    (3)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    Artikel 9

    Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen verweigern, noch deren Direktoren oder Beschäftigte, die in dem Glauben, dass derartige Maßnahmen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, gehandelt haben, können auf irgendeine Weise hierfür haftbar gemacht werden, sofern das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist.

    ▼M5

    Artikel 9a

    Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

    ▼B

    Artikel 10

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen weitere ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sachdienliche Informationen aus, insbesondere Informationen über Verstöße, Probleme der Durchsetzung und Urteile nationaler Gerichte.

    ▼M5

    Artikel 11

    Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

    ▼M5

    Artikel 11a

    (1)  Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf.

    (2)  Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IA entsprechend.

    (3)  Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (4)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

    (5)  Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

    (6)  Die Liste in Anhang IA wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.

    ▼B

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

    ▼M5

    Artikel 12a

    Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

    ▼M5

    Artikel 13

    Diese Verordnung gilt

    a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

    b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

    c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

    e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    ▼B

    Artikel 14

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M4




    ANHANG I

    Liste der natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen nach den Artikeln 2, 4 und 7

    (1) Charles Blé Goudé (alias Gbapé Zadi). Anschrift: Bloc P 170, Yopougon Selmer, Côte d’Ivoire, (b) Hotel Ivoire, Abidjan, Cocody, Côte d’Ivoire. Geburtsdatum: 1.1.1972. Geburtsort: (a) Guibéroua (Gagnoa), Côte d'Ivoire, (b) Niagbrahio/Guiberoua, Côte d'Ivoire, (c) Guiberoua, Côte d'Ivoire. Staatsangehörigkeit: Côte d’Ivoire. Reisepassnr.: (a) 04LE66241 (Côte d’Ivoire, ausgestellt am 10.11.2005, gültig bis 9.11.2008), (b) AE/088 DH 12 (Diplomatenpass von Côte d’Ivoire, ausgestellt am 20.12.2002, gültig bis 11.12.2005, (c) 98LC39292 (Côte d’Ivoire, ausgestellt am 24.11.2000, gültig bis 23.11.2003). Reisedokument Nr.: C2310421 (Schweiz, ausgestellt am 15.11.2005), gültig bis 31.12.2005).

    Sonstige Angaben: (1) Anschrift (a) im Jahr 2001, Anschrift (b) so im Reisedokument Nr. C2310421 angegeben; (2) mögliche Decknamen oder Titel: „Général“ oder „Génie de kpo“; (3) Führer der COJEP („Junge Patrioten“). Gab wiederholt öffentliche Erklärungen ab, in denen er Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen sowie gegen Ausländer befürwortete; Anführer und Beteiligter von Gewaltakten seitens Straßenmilizen, einschließlich Prügelattacken, Vergewaltigungen und außergerichtlicher Hinrichtungen; Einschüchterung der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsgruppe (IWG), der politischen Opposition und der unabhängigen Presse; Sabotage internationaler Radiosender; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach VN-Resolution 1643 (2005).

    (2) Eugène N’goran Kouadio Djué. Geburtsdatum: (a) 1.1.1966, (b) 20.12.1969. Staatsangehörigkeit: Côte d’Ivoire. Reisepassnr.: 04LE017521 (ausgestellt am 10.2.2005, gültig bis 10.2.2008).

    Sonstige Angaben: Führer der „Union des Patriotes pour la Libération Totale de la Côte d’Ivoire (UPLTCI)“. Gab wiederholt öffentliche Erklärungen ab, in denen er Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen sowie gegen Ausländer befürwortete; Anführer und Beteiligter von Gewaltakten seitens Straßenmilizen, einschließlich Prügelattacken, Vergewaltigungen und außergerichtlicher Hinrichtungen; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der UNOCI, der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach VN-Resolution 1643 (2005).

    (3) Martin Kouakou Fofié. Geburtsdatum: 1.1.1968 Geburtsort: Bohi, Côte d’Ivoire. Staatsangehörigkeit: Côte d’Ivoire. Personalausweisnr.: (a) 2096927 (Burkina Faso, ausgestellt am 17.3.2005), (b) 970860100249 (Côte d’Ivoire, ausgestellt am 5.8.1997, gültig bis 5.8.2007).

    Sonstige Angaben: (a) Staatsangehörigkeitsbescheinigung von Burkina Faso: CNB N.076 (17.2.2003), Name des Vaters: Yao Koffi Fofié, Name der Mutter: Ama Krouama Kossonou; (b) Stabsgefreiter und Kommandant der „Forces Nouvelles“, Sektor Korhogo. Die unter seinem Kommando stehenden Streitkräfte vollzogen entgegen Menschenrechtskonventionen und dem humanitären Völkerrecht Rekrutierungen von Kindersoldaten, Entführungen, Verhängungen von Zwangsarbeit, sexuellen Missbrauch von Frauen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der UNOCI, der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach VN-Resolution 1643 (2005).

    ▼M5




    ANHANG IA

    Liste der in den Artikeln 2, 4 und 7 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind



    A.  Natürliche Personen

     

    Name (und ggf. Aliasnamen)

    Angaben zur Identität

    Gründe

    1.

    Pascal Affi N’Guessan

    Geb. am 1. Januar 1953 in Bouadikro;

    Reisepass-Nr.: PD-AE 09DD00013.

    Präsident des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

    2.

    Oberstleutnant Nathanaël Ahouman Brouha

    Geb. am 6. Juni 1960

    Kommandant der Schutztruppe des Präsidenten der Republik (GSPR):

    Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    3.

    Aké N'Gbo Gilbert Marie

    Geb. am 8. Oktober 1955 in Abidjan

    Reisepass-Nr.: 08 AA 61107 (gültig bis 2. April 2014)

    Vorgeblich Premierminister und Minister für Planung und Entwicklung: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    4.

    Pierre Israël Amessan Brou

     

    Generaldirektor der ivorischen Fernseh- und Rundfunkanstalt (RTI):

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010.

    5.

    Frank Anderson Kouassi

     

    Präsident des Nationalrats für audiovisuelle Kommunikation (CNCA):

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    6.

    Nadiani Bamba

    Geb. am 13. Juni 1974 in Abidjan

    Reisepass-Nr.:

    PD - AE 061 FP 04

    Direktorin der Gruppe Cyclone, Herausgeberin der Zeitung Le temps: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010.

    7.

    Kadet Bertin

    Geb. zirka 1957 in Mama

    Sicherheitsberater von Laurent Gbagbo:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; Anstifter der Unterdrückungs-und Einschüchterungsaktionen.

    8.

    General Dogbo Blé

    Geb. am 2. Februar 1959 in Daloa

    Korpschef der republikanischen Garde:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    9.

    Bohoun Bouabré Paul Antoine

    Geb. am 9. Februar 1957 in Issia

    Reisepass-Nr.: PD AE 015 FO 02

    Ehemaliger Minister (Ministre d'Etat), ranghoher Funktionär des FPI:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen.

    10.

    Unterpräfekt Oulaï Delefosse

    Geb. am 28. Oktober 1968

    Leiter der Union patriotique pour la résistance du Grand Ouest (UPRGO):

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    11.

    Admiral Vagba Faussignau

    Geb. am 31. Dezember 1954 in Bobia

    Kommandant der ivorischen Seestreitkräfte – Unterstabschef: verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    12.

    Pastor Gammi

     

    Leiter des Mouvement ivoirien pour la libération de l'Ouest de la Côte d'Ivoire (MILOCI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    13.

    Laurent Gbagbo

    Geb. am 31. Mai 1945 in Gagnoa

    Vorgeblich Präsident der Republik: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen.

    14.

    Simone Gbagbo

    Geb. am 20. Juni 1949 in Moossou

    Vorsitzende der Fraktion des FPI in der Nationalversammlung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

    15.

    General Guiai Bi Poin

    Geb. am 31. Dezember 1954 in Gounela

    Leiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (CECOS):

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    16.

    Denis Maho Glofiei

    Geboren im frz. Departement Val-de-Marne

    Leiter des Front de Libération du Grand Ouest (FLGO):

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    17.

    Hauptmann Anselme Séka Yapo

    Geb. am 2. Mai 1973 in Adzopé

    Leibwächter von Simone Gbagbo:

    Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    18.

    Désiré Tagro

    Geb. am 27. Januar 1959 in Issia

    Reisepass-Nr.:

    PD - AE 065FH08.

    Generalsekretär der vorgeblichen ‚Präsidentschaft‘ von Laurent Gbagbo: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen;

    Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen im Februar, November und Dezember 2010.

    19.

    Yao N'Dré

    Geb. am 29. Dezember 1956

    Präsident des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    20.

    Yanon Yapo

     

    Vorgeblich Siegelbewahrer, Minister für Justiz und Menschenrechte:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    21.

    Dogou Alain

    Geb. am 16. Juli 1964 in Aboisso

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/053FR05 (gültig bis 27. Mai 2011)

    Vorgeblich Minister für Verteidigung und Freiwilligendienst:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    22.

    Emile Guiriéoulou

    Geb. am 1. Januar 1949 in Guiglo

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/008GO03 (gültig bis 14. März 2013)

    Vorgeblich Minister des Innern: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    23.

    Charles Désiré Noël Laurent Dallo

    Geb. am 23. Dezember 1955 in Gagnoa

    Reisepass-Nr.:

    08AA19843 (gültig bis 13. Oktober 2013)

    Vorgeblich Minister für Wirtschaft und Finanzen:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    24.

    Augustin Kouadio Komoé

    Geb. am 19. September 1961 in Kokomian

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/010GO03 (gültig bis 14. März 2013)

    Vorgeblich Minister für Bergbau und Energie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    25.

    Christine Adjobi Nebout (auch: Aya Christine Rosalie Adjobi Geburtsname Nebout)

    Geb. am 24. Juli 1949 in Grand Bassam

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/017FY12 (gültig bis 14. Dezember 2011)

    Vorgeblich Ministerin für Gesundheit und Bekämpfung von AIDS: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    26.

    Yapo Atsé Benjamin

    Geb. am 1. Januar 1951 in Akoupé

    Reisepass-Nrn.:

    PD-AE/089GO04 (gültig bis 1. April 2013);

    PS-AE/057AN06

    Vorgeblich Minister für Bauwesen und Städtebau: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    27.

    Coulibaly Issa Malick

    Geb. am 19. August 1953 in Korhogo

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/058GB05 (gültig bis 10. Mai 2012)

    Vorgeblich Minister für Landwirtschaft: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    28.

    Ahoua Don Mello

    Geb. am 23. Juni 1958 in Bongouanou

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/044GN02 (gültig bis 23. Februar 2013)

    Vorgeblich Minister für Infrastruktur und Abwasserwirtschaft, Regierungssprecher: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    29.

    N'Goua Abi Blaise

     

    Vorgeblich Minister für Verkehr: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    30.

    Anne Jacqueline Lohouès Oble

    Geb. am 7. November 1950 in Dabou

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/050GU08 (gültig bis 4. August 2013)

    Vorgeblich Ministerin für nationale Bildung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    31.

    Angèle Gnonsoa (auch: Zon Sahon)

    Geb. am 1. Januar 1940 in Taï

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/040ER05 (gültig bis 28. Mai 2012)

    Vorgeblich Ministerin für den technischen Unterricht:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    32.

    Koffi Koffi Lazare

     

    Vorgeblich Minister für Umwelt, Wasser- und Forstwirtschaft: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    33.

    Elisabeth Badjo Djékouri,

    Ehefrau von

    Dagbo Jeannie

    Geb. am 24. Dezember 1971 in Lakota

    Reisepass-Nrn.: 08AA15517 (gültig bis 25. November 2013);

    PS-AE/040HD12 (gültig bis 1. Dezember 2011)

    Vorgeblich Ministerin für den öffentlichen Dienst: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    34.

    Charles Blé Goudé

    Geb. am 1. Januar 1972 in Kpoh

    Frühere Reisepass-Nr.:

    DD-AE/088OH12

    Vorgeblich Minister für Jugend, berufliche Bildung und Beschäftigung, Präsident des panafrikanischen Kongresses der jungen Patrioten (COJEP):

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    Zur Erinnerung: unterliegt bereits seit 2005 Sanktionen durch den VN-Sicherheitsrat.

    35.

    Philippe Attey

    Geb. am 10. Oktober 1951 in Agboville

    Frühere Reisepass-Nr.: AE/32AH06

    Vorgeblich Minister für Industrie und Entwicklung des Privatsektors:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    36.

    Danièle Boni Claverie (besitzt die französische und die ivorische Staatsangehörigkeit)

     

    Vorgeblich Ministerin für Frauen, Familien und Kinder:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    37.

    Ettien Amoikon

     

    Vorgeblich Minister für Informations- und Kommunikationstechnologien:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    38.

    Ouattara Gnonzié

     

    Vorgeblich Minister für Kommunikation:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    39.

    Alphonse Voho Sahi

    Geb. am 15. Juni 1958 in Gueyede

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/066FP04 (gültig bis 1. April 2011)

    Vorgeblich Minister für Kultur:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    40.

    Kata Kéké (auch: Keke Joseph Kata)

    Geb. am 1. Januar 1951 in Daloa

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/086FO02 (gültig bis 27. Februar 2011)

    Vorgeblich Minister für wissenschaftliche Forschung:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    41.

    Franck Guéi

    Geb. am 20. Februar 1967

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/082GL12 (gültig bis 22. Dezember 2012)

    Vorgeblich Minister für Sport:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    42.

    Touré Amara

     

    Vorgeblich Minister für Handel:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    43.

    Kouamé Sécré Richard

     

    Vorgeblich Minister für Fremdenverkehr und Handwerk:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    44.

    Anne Gnahouret Tatret

     

    Vorgeblich Ministerin für Solidarität, Wiederaufbau und soziale Kohäsion:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    45.

    Nyamien Messou

    Geb. am 20. Juni 1954 in Bongouanou

    Frühere Reisepass-Nr.: PD-AE/056FE05 (gültig bis 29. Mai 2010)

    Vorgeblich Minister für Arbeit:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    46.

    Koné Katina Justin

     

    Vorgeblich delegierter Minister für den Haushalt:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    47.

    M. N'Guessan Yao Thomas

     

    Vorgeblich delegierter Minister bei der Ministerin für nationale Bildung, zuständig für das Hochschulwesen:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

    48.

    Lago Daléba Loan Odette

    Geb. am 1. Januar 1955 in Floleu

    Reisepass-Nr.:

    08AA68945 (gültig bis 29. April 2014)

    Vorgeblich Staatssekretärin, zuständig für Schüler und Studenten:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

    49.

    Georges Armand Alexis Ouégnin

    Geb. am 27. August 1953 in Bouaké

    Reisepass-Nr.:

    08AA59267 (gültig bis 24. März 2014)

    Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für die universelle Krankenversicherung:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

    50.

    Dogo Djéréké Raphaël

     

    Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Behinderte:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

    51.

    Dosso Charles Radel Durando

     

    Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Kriegsopfer:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

    52.

    Timothée Ahoua N'Guetta

    Geb. am 25. April 1931 in Aboisso

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/084FK10 (gültig bis 20. Oktober 2013)

    Mitglied des Verfassungsrates:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    53.

    Jacques André Daligou Monoko

     

    Mitglied des Verfassungsrates:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    54.

    Bruno Walé Ekpo

     

    Mitglied des Verfassungsrates:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    55.

    Félix Tano Kouakou

    Geb. am 12. März 1959 in Ouelle

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/091FD05 (gültig bis 13. Mai 2010)

    Mitglied des Verfassungsrates:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    56.

    Hortense Kouassi Angoran

     

    Mitglied des Verfassungsrates:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    57.

    Joséphine Suzanne Touré

    Geb. am 28. Februar 1972 in Abidjan

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/032GL12 (gültig bis 7. Dezember 2012);

    08AA62264 (gültig bis 6. April 2014)

    Mitglied des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    58.

    Konaté Navigué

    Geb. am 4. März 1974 in Tindara

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/076FE06 (gültig bis 5. Juni 2010)

    Präsident der Jugendorganisation der FPI (Front Populaire Ivoirien):

    Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

    59.

    Patrice Baï

     

    Sicherheitsberater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo: Koordiniert Aktionen zur Einschüchterung Oppositioneller; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    60.

    Marcel Gossio

    Geb. am 18. Februar 1951 in Adjamé

    Reisepass-Nr.: 08AA14345 (gültig bis 6. Oktober 2013)

    Generaldirektor des autonomen Hafens von Abidjan: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    61.

    Alphonse Mangly (auch Mangley)

    Geb. am 1. Januar 1958 in Danané

    Reisepass-Nr.: 04LE57580 (gültig bis 16. Juni 2011);

    PS-AE/077HK08 (gültig bis 3. August 2012);

    PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012)

    PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012)

    Generaldirektor der Zollverwaltung:

    weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    62.

    Marc Gnatoa

     

    Führer der FSCO (Front de sécurisation du Centre-Ouest): Hat sich an Repressionsaktionen beteiligt. Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    63.

    Moussa Touré Zéguen

    Geb. am 9. September 1944

    Frühere Reisepass-Nr.: AE/46CR05

    Generalsekretär des GPP (Groupement des Patriotes pour la Paix):

    Milizenführer. Hat sich nach dem zeiten Wahlgang der Präsidentschaftswahl an den Repressionen beteiligt. Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    64.

    Bro Grébé Geneviève Geburtsname Yobou

    Geb. am 13. März 1953 in Grand Alepé

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/072ER06 (gültig bis 6. Juni 2012)

    Präsidentin der Patriotischen Frauen von Côte d'Ivoire:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

    65.

    Lorougnon Souhonon Marie Odette Geburtsname Gnabri

     

    Nationale Sekretärin der Frauenorganisation des FPI (Front Populaire Ivoirien):

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

    66.

    Felix Nanihio

     

    Generalsekretär des CNCA (Nationaler Rat für audiovisuelle Kommunikation): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    67.

    Stéphane Kipré

     

    Herausgeber der Zeitung Le Quotidien d'Abidjan: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

    68.

    Lahoua Souanga Etienne (auch César Etou)

     

    Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung Notre Voie:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

    69.

    Jean Baptiste Akrou

    Geb. am 1. Januar 1956 in Yamoussoukro

    Reisepass-Nr.: 08AA15000

    (gültig bis 5. Oktober 2013)

    Generaldirektor der Zeitung Fraternité Matin:

    Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

    70.

    Generalleutnant Philippe Mangou

     

    Generalstabschef: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    71.

    General Affro (Gendarmerie)

     

    Stellvertretender Oberbefehlshaber der Gendarmerie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    72.

    Ottro Laurent Zirignon

    Geb. am 1. Januar 1943 in Gagnoa

    Reisepass-Nr.: 08AB47683 (gültig bis 26. Januar 2015);

    PD-AE/062FR06 (gültig bis 1. Juni 2011);

    97LB96734

    Präsident des Verwaltungsrats der Société Ivoirienne de Raffinage (SIR): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    73.

    Kassoum Fadika

    Geb. am 7. Juni 1962 in Man

    Reisepass-Nr.: 08AA57836 (gültig bis 1. April 2014)

    Direktor von PETROCI: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei..

    74.

    Djédjé Mama Ohoua Simone

    Geb. am 1. Janaur 1957 in Zialegrehoa oder in Gagnoa

    Reisepass-Nr.: 08AA23624 (gültig bis 22. Oktober 2013);

    PD-AE/006FR05

    Generaldirektorin der Staatskasse: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    75.

    Kessé Feh Lambert

    Geb. am 22. November 1948 in Gbonne

    Reisepass-Nr.:

    PD-AE/047FP03 (gültig bis 26. März 2011)

    Generaldirektor der Steuerverwaltung: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    76.

    Aubert Zohoré

     

    Sonderberater von Laurent Gbagbo für Wirtschaftsfragen: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    77.

    Thierry Legré

     

    Mitglied der patriotischen Jugendbewegung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

    78.

    Generalleutnant Kassaraté Edouard Tiapé

     

    Oberbefehlshaber der Gendarmerie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    79.

    Oberstmajor (Colonel major) Babri Gohourou Hilaire

     

    Sprecher der Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    80.

    Kriminaldirektor (Commissaire Divisionnaire) Yoro Claude

     

    Direktor der Einsatzeinheiten der Nationalpolizei: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    81.

    Hauptkommissaire Loba Gnango Emmanuel Patrick

     

    Kommandant der Brigade zur Bekämpfung von Unruhen (Brigade Anti-émeute (BAE)): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    82.

    Kapitän Guei Badia

     

    Stützpunkt der Nationalmarine: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    83.

    Leutnant Ourigou Bawa

     

    Stützpunkt der Nationalmarine: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    84.

    Hauptkommissar Joachim Robe Gogo

     

    Einsatzleiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (Centre de Commandement des Opérations de Sécurité (CECOS)): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

    85.

    Gilbert Anoh N'Guessan

     

    Präsident des Verwaltungskomitees der Kaffee- und Kakaogesellschaft (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao (CGFCC)): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.



    B.  Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

     

    Name (und ggf. Aliasnamen)

    Angaben zur Identität

    Gründe

    1.

    PETROCI (Nationale Erdölgesellschaft von Côte d'Ivoire)

    Abidjan Plateau, Gebäude „les Hévéas“ – 14 boulevard Carde

    Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    2.

    SIR (Société Ivoirienne de Raffinage - Ivorische Raffineriegesellschaft)

    Abidjan Port Bouët, Route de Vridi – Boulevard de Petit Bassam

    Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    3.

    Autonomer Hafen von Abidjan

    Abidjan Vridi, Hafengebiet

    Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    4.

    Autonomer Hafen von San Pedro

    San Pedro, Hafengebiet

    Vertretung in Abidjan: Gebäude des früheren Monoprix, gegenüber dem Bahnhof „Sud Plateau“ – 1. Etage, Seite Rue du Commerce

    Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    5.

    BNI (Banque Nationale d'Investissement - Nationale Investitionsbank)

    Abidjan Plateau, Avenue Marchand – Gebäude „SCIAM“

    Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    6.

    BFA (Banque pour le Financement de l'Agriculture – Bank für Landwirtschaftsfinanzierung)

    Abidjan Plateau, Rue Lecoeur – Gebäude „Alliance B“, 2. – 4. Etage

    Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    7.

    Versus Bank

    Abidjan Plateau, Avenue Botreau Roussel – Gebäude „CRRAE UMOA“, hinter der BCEAO, gegenüber der Rue des Banques

    Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    8.

    CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao – Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft)

    Abidjan Plateau – Gebäude „CAISTAB“, 23. Etage

    Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    9.

    APROCANCI (l’Association des Producteurs de Caoutchouc Naturel de Côte d'Ivoire – Vereinigung der Naturkautschuk-Erzeuger von Côte d'Ivoire)

    Cocody-II-Plateau Boulevard Latrille – Sicogi, Block A Gebäude D 1. Etage

    Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    10.

    SOGEPE (Société de gestion du patrimoine de l'électricité – Gesellschaft für die Verwaltung der Elektrizitätsanlagen)

    Abidjan Plateau, Place de la République – Gebäude „EECI“, 15. Etage

    Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

    11.

    RTI (Radiodiffusion Télévision ivoirienne – Ivorische Fernseh- und Rundfunkanstalt)

    Cocody Boulevard des Martyrs, 08 – BP 883 – Abidjan 08 – Côte d'Ivoire

    Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

    ▼M5




    ANHANG II

    Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission

    BELGIEN

    http://www.diplomatie.be/eusanctions

    BULGARIEN

    http://www.mfa.government.bg

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

    DÄNEMARK

    http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

    ESTLAND

    http://www.vm.ee/est/kat_622/

    IRLAND

    http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

    SPANIEN

    http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

    ITALIEN

    http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

    ZYPERN

    http://www.mfa.gov.cy/sanctions

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt

    LUXEMBURG

    http://www.mae.lu/sanctions

    UNGARN

    http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

    MALTA

    http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

    NIEDERLANDE

    http://www.minbuza.nl/sancties

    ÖSTERREICH

    http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

    POLEN

    http://www.msz.gov.pl

    PORTUGAL

    http://www.min-nestrangeiros.pt

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

    SLOWAKEI

    http://www.foreign.gov.sk

    FINNLAND

    http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

    SCHWEDEN

    http://www.ud.se/sanktioner

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    www.fco.gov.uk/competentauthorities

    Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Dienst für außenpolitische Instrumente

    Referat FPIS.2

    CHAR 12/106

    B-1049 Brüssel

    Belgien

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

    Tel.: (32 2) 295 55 85

    Fax: (32 2) 299 08 73



    ( 1 ) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

    ( 2 ) Stellungnahme vom 24. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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