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Document 02005E0724-20060220

Consolidated text: Gemeinsame Aktion 2005/724/GASP des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2005/589/GASP

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/724/2006-02-20

2005E0724 — DE — 20.02.2006 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

GEMEINSAME AKTION 2005/724/GASP DES RATES

vom 17. Oktober 2005

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2005/589/GASP

(ABl. L 272, 18.10.2005, p.26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

GEMEINSAME AKTION 2006/123/GASP DES RATES vom 20. Februar 2006

  L 49

20

21.2.2006




▼B

GEMEINSAME AKTION 2005/724/GASP DES RATES

vom 17. Oktober 2005

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2005/589/GASP



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Juli 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/589/GASP ( 1 ) angenommen, mit der das Mandat von Herrn Michael SAHLIN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bis zum 15. November 2005 verlängert wurde.

(2)

Es ist vereinbart worden, Herrn Erwan FOUÉRÉ ab dem 1. November 2005 zum neuen Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu ernennen.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2005/589/GASP sollte aufgehoben werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:



Artikel 1

Herr Erwan FOUÉRÉ wird zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 28. Februar 2006 ernannt.

Artikel 2

Das Mandat des EUSR beruht auf dem politischen Ziel der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, das darin besteht, zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Ohrid Rahmenabkommens beizutragen, wodurch weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer europäischen Integration im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses gefördert werden.

Der EUSR unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region.

Artikel 3

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a) enge Kontakte mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und mit den am politischen Prozess beteiligten Parteien zu pflegen;

b) die Beratung und Unterstützung der Europäischen Union im politischen Prozess anzubieten;

c) für die Koordinierung der Bemühungen der Staatengemeinschaft Sorge zu tragen, um damit zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 13. August 2001, wie in dem Abkommen und seinen Anhängen dargelegt, beizutragen;

d) Fragen, die die Sicherheit und die Beziehungen zwischen den Volksgruppen betreffen, aufmerksam zu verfolgen und darüber Bericht zu erstatten sowie zu diesem Zweck mit allen einschlägigen Gremien Verbindung zu pflegen;

▼M1

e) dem Leiter der Gruppe der EU-Polizeiberater (EUPAT) auf lokaler Ebene politische Leitlinien vorzugeben, für die Abstimmung zwischen der EUPAT und anderen EU-Stellen zu sorgen sowie Verantwortung für die Beziehungen zwischen der EUPAT und den Behörden und Medien des Gastlandes zu übernehmen;

f) gemeinsam mit dem Leiter der EUPAT und in Abstimmung mit dem Vorsitz einen regelmäßigen Dialog mit den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Fortschritte der Tätigkeiten der EUPAT zu führen.

▼B

Artikel 4

(1)  Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Er ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(2)  Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum EUSR und bildet die vorrangige Kontaktstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beträgt 215 000 EUR.

(2)  Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Haushaltsplan geltenden Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)  Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen.

(4)  Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 6

(1)  Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR teilt dem Vorsitz und der Kommission die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs mit.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

(3)  Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

(4)  Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK kann der EUSR dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ Bericht erstatten.

Artikel 8

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz und den Missionsleitern, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, aufrechterhalten. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

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Artikel 9

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2006 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2006 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

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Artikel 10

Die Gemeinsame Aktion 2005/589/GASP wird mit Wirkung vom 31. Oktober 2005 aufgehoben.

Artikel 11

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 12

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



( 1 ) ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 103.

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