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Document 02005D0779-20090106

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4273) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/779/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/779/2009-01-06

    2005D0779 — DE — 06.01.2009 — 003.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. November 2005

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4273)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/779/EG)

    (ABl. L 293, 9.11.2005, p.28)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2006

      L 7

    15

    12.1.2007

    ►M2

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 2008

      L 102

    22

    12.4.2008

    ►M3

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2008

      L 2

    8

    6.1.2009




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. November 2005

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4273)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/779/EG)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In bestimmten Regionen Italiens sind Fälle von Vesikulärer Schweinekrankheit (VSK) aufgetreten.

    (2)

    Zur Bekämpfung der Krankheit hat Italien Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der Vesikulären Schweinekrankheit ( 2 ) getroffen.

    (3)

    Italien hat außerdem zusätzliche Tilgungs- und Überwachungsmaßnahmen erlassen, die für ganz Italien gelten. Diese Maßnahmen sind in Jahresprogrammen zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit vorgesehen, die Italien vorgelegt hat und die nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 6 sowie der Artikel 29 und 32 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 3 ) genehmigt wurden.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2004/840/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ( 4 ) wurde das von Italien für 2005 vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit genehmigt.

    (5)

    Mit den in den Jahresprogrammen zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit vorgesehenen Maßnahmen sollen Schweinehaltungen als VSK-frei anerkannt und es soll sichergestellt werden, dass alle Regionen Italiens diesen Seuchenfreiheitsstatus erreichen. Die Programme regeln ferner die Verbringung von und den Handel mit lebenden Schweinen aus Regionen und Haltungsbetrieben, die hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit nicht denselben Gesundheitsstatus aufweisen.

    (6)

    Infolge der zufrieden stellenden Ergebnisse wiederholter Stichprobenuntersuchungen von Schweinen aus allen unter die jährlichen Tilgungs- und Überwachungsprogramme fallenden Haltungsbetrieben wurden die meisten Regionen Italiens mit Ausnahme der Abruzzen, Kampaniens, Kalabriens und Siziliens als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit anerkannt.

    (7)

    Angesichts der Art der Seuche und ihrer Persistenz in bestimmten Regionen Italiens sollte die Überwachung zur Früherkennung der Krankheit in anerkannt VSK-freien Regionen aufrechterhalten werden.

    (8)

    Die Seuchenlage in Regionen, die nicht als VSK-frei anerkannt sind, dürfte durch den Handel mit lebenden Schweinen auch Schweinehaltungen in anderen italienischen Regionen gefährden. Schweine sollten daher aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen nicht in andere Regionen Italiens verbracht werden, es sei denn, sie stammen aus Betrieben, die bestimmte Anforderungen erfüllen.

    (9)

    Schweine aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen sollten nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden, während Schweine aus anerkannt VSK-freien Regionen nur aus anerkannt seuchenfreien Betrieben versandt werden sollten.

    (10)

    Die Vorschriften dieser Entscheidung sollten unbeschadet der Regelung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates gelten. Es empfiehlt sich, den Begriff „Sammelstelle für Schweine“ von der diesbezüglichen Begriffsbestimmung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 5 ) abzugrenzen.

    (11)

    Im Interesse der Transparenz sollten die Zuerkennung des Gesundheitsstatus von Schweinehaltungsbetrieben und Regionen in Bezug auf die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie die Verbringung von und der innergemeinschaftliche Handel mit lebenden Schweinen aus Haltungsbetrieben und Regionen mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus auf Gemeinschaftsebene geregelt werden.

    (12)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    KAPITEL I

    GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    Diese Entscheidung enthält hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit Tiergesundheitsvorschriften für anerkannt VSK-freie italienische Regionen und für nicht anerkannt VSK-freie Regionen.

    Artikel 2

    Definitionen

    Für die Zwecke dieser Entscheidung

    1. gelten die Definitionen der Richtlinie 92/119/EWG;

    2. sind „Schweinesammelstellen“ Händlerbetriebe, in die bzw. aus denen gekaufte Schweine in den 30 Tagen nach ihrem Erwerb regelmäßig verbracht werden.



    KAPITEL II

    ▼M2

    ANERKENNUNG ITALIENISCHER REGIONEN, PROVINZEN UND HALTUNGSBETRIEBE ALS FREI VON VESIKULÄRER SCHWEINEKRANKHEIT.

    ▼B

    Artikel 3

    Anerkennung von Regionen

    (1)  Die in Anhang I genannten Regionen Italiens sind anerkannt frei von Vesikulärer Schweinekrankheit.

    (2)  Die in Anhang II genannten Regionen Italiens sind nicht anerkannt frei von Vesikulärer Schweinekrankheit.

    ▼M2

    Artikel 3a

    Aussetzung der Anerkennung von Provinzen in einer anerkannt VSK-freien Region

    (1)  Italien sorgt dafür, dass bei Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einer Provinz, welche sich in einer anerkannt VSK-freien Region befindet, die Anerkennung dieser Provinz als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit unverzüglich ausgesetzt wird, sofern der Ursprung der Infektion nicht eindeutig als Sekundärausbruch identifiziert werden kann und die epidemiologische Untersuchung, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich des Ausbruchs durchgeführt wird, nicht ergeben hat, dass das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche vernachlässigbar ist.

    (2)  Die in den Artikeln 7, 8 und 9 vorgesehenen Maßnahmen finden auf die Provinz gemäß Absatz 1 Anwendung.

    (3)  Italien kann die Provinz gemäß Absatz 1 erneut als VSK-frei anerkennen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) In allen in der Provinz gelegenen Haltungsbetrieben wurde eine Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, zwei Mal im Abstand von 28 bis 40 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht.

    b) Die Maßnahmen in den um VSK-Ausbrüche in der Provinz abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen werden nicht mehr angewandt, im Einklang mit Anhang II Nummer 7 Absätze 3 und 4 sowie Nummer 8 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/119/EWG.

    c) Die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/119/EWG durchgeführten epidemiologischen Untersuchung hinsichtlich der VSK-Ausbrüche lassen kein Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche erkennen.

    (4)  Italien unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen und veröffentlicht diese Maßnahmen. Die Aussetzung nach Absatz 1 dauert maximal sechs Monate.

    ▼B

    Artikel 4

    Anerkennung von Haltungsbetrieben

    (1)  Italien trägt dafür Sorge, dass die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 eingehalten werden.

    (2)  In anerkannt VSK-freien Regionen werden Schweinehaltungsbetriebe als VSK-frei anerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) Eine bestimmte Anzahl Zuchtschweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wurde zwei Mal im Abstand von 28 bis 40 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht, und

    b) soweit in Haltungsbetrieben in anerkannt VSK-freien Regionen keine Zuchtschweine gehalten werden: Schweine, die in derartige Haltungsbetriebe verbracht werden, stammen aus anerkannt VSK-freien Betrieben.

    (3)  In nicht anerkannt VSK-freien Regionen werden Schweinehaltungsbetriebe als VSK-frei anerkannt, wenn eine bestimmte Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, zwei Mal im Abstand von 28 bis 40 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurde.

    (4)  Ein anerkannt VSK-freier Schweinehaltungsbetrieb behält seinen Seuchenfreiheitsstatus bei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) Die Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 werden mit Negativbefund durchgeführt, und

    b) Schweine, die in einen derartigen Haltungsbetrieb verbracht werden, stammen aus anerkannt VSK-freien Betrieben.

    (5)  Der Seuchenfreiheitsstatus eines Haltungsbetriebs

    a) wird ausgesetzt, wenn ein Seropositivbefund vorliegt, der im Zuge weiterer Untersuchungen bestätigt wird, und zwar so lange, bis das betreffende Schwein unter amtlicher Überwachung geschlachtet wird, oder

    b) wird entzogen, wenn zwei oder mehr Seropositivbefunde vorliegen.

    (6)  Der Seuchenfreiheitsstatus eines Schweinehaltungsbetriebs wird wieder zuerkannt, wenn die Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne von Absatz 2 bzw. 3 negativ ausfallen.



    KAPITEL III

    ÜBERWACHUNG

    Artikel 5

    Überwachung in anerkannt VSK-freien Regionen

    (1)  Italien trägt dafür Sorge, dass zum Nachweis der Vesikulären Schweinekrankheit in anerkannt seuchenfreien Regionen Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne der Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

    ▼M1

    (2)  In Haltungsbetrieben mit Zuchtschweinen erfolgt die Probenahme für die serologische Untersuchung anhand einer Zufallsstichprobe von 12 Zuchtschweinen bzw. allen Zuchtschweinen, wenn im Betrieb weniger als 12 Zuchtschweine gehalten werden, in folgenden Zeitabständen:

    ▼B

    a) ein Mal jährlich, wenn der Betrieb hauptsächlich Schlachtschweine erzeugt,

    b) zwei Mal jährlich in allen anderen Fällen.

    ▼M2

    (3)  In Schweinesammelstellen werden monatlich Proben entnommen im Hinblick auf:

    a) die serologische Untersuchung einer Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen;

    b) die virologische Untersuchung von Kotproben aus jeder Bucht, in der Schweine aufgestallt werden oder wurden.

    ▼M1

    Artikel 6

    Überwachung in nicht anerkannt VSK-freien Regionen

    1.  Italien trägt dafür Sorge, dass zum Nachweis der Vesikulären Schweinekrankheit in nicht anerkannt seuchenfreien Regionen Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 durchgeführt werden.

    2.  Für anerkannt VSK-freie Haltungsbetriebe, in denen Zuchtschweine gehalten werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2.

    3.  In anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben, in denen keine Zuchtschweine gehalten werden, erfolgt die Probenahme für die serologische Untersuchung anhand einer Zufallsstichprobe von 12 Zuchtschweinen bzw. allen Zuchtschweinen, wenn im Betrieb weniger als 12 Zuchtschweine gehalten werden, zweimal jährlich.

    ▼M2

    4.  In Schweinesammelstellen werden monatlich Proben entnommen im Hinblick auf:

    a) die serologische Untersuchung einer Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen;

    b) die virologische Untersuchung von Kotproben aus jeder Bucht, in der Schweine aufgestallt werden oder wurden.

    ▼B



    KAPITEL IV

    VERBRINGUNGEN LEBENDER SCHWEINE INNERHALB ITALIENS UND IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN



    ABSCHNITT I

    Verbringungen innerhalb Italiens

    Artikel 7

    Vorschriften für die Verbringung lebender Schweine innerhalb Italiens

    ▼M1

    1.  Italien trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 hinsichtlich der innerstaatlichen Verbringung lebender Schweine eingehalten werden.

    ▼M1 —————

    ▼M1

    3.  Die Verbringung von Schweinen aus einem nicht anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieb ist verboten, bis der Haltungsbetrieb als VSK-frei anerkannt ist.

    4.  Die Verbringung von Schweinen aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen in andere Regionen Italiens ist verboten.

    ▼B

    Artikel 8

    Ausnahmen und Bedingungen

    Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 können die italienischen Behörden genehmigen, dass Schweine aus Haltungsbetrieben in nicht anerkannt VSK-freien Regionen in andere Regionen Italiens verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) Der Herkunftsbetrieb ist seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen anerkannt frei von Vesikulärer Schweinekrankheit;

    b) in den 60 Tagen vor der Verbringung lag der Herkunftsbetrieb nicht in einer im Zuge eines Ausbruchs von Vesikulärer Schweinekrankheit abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone;

    c) in den 12 Monaten vor der Verbringung der Schweine aus VSK-verdächtigen Haltungsbetrieben wurden keine Schweine in den Haltungsbetrieb eingestellt;

    d) im Herkunftsbetrieb befindliche Schweine werden zwischen 20 und 30 Tagen vor der Verbringung stichprobenweise untersucht, und eine bestimmte Anzahl Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wird einer serologischen Untersuchung unterzogen;

    ▼M1

    e) die Probenahme und serologische Untersuchung wird wie folgt durchgeführt:

    i) im Bestimmungsbetrieb befindliche Schweine werden frühestens 28 Tage nach der Verbringung beprobt, und eine bestimmte Anzahl dieser Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wird einer serologischen Untersuchung unterzogen; diese Probenahme muss die in den Bestimmungsbetrieb verbrachten Schweine mitumfassen und Schweine dürfen den Bestimmungsbetrieb erst verlassen, wenn diese Untersuchung mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    ii) von Schweinen, die in einen Schlachthof verbracht werden sollen, werden innerhalb von 10 Tagen vor der Verbringung Proben entnommen und eine bestimmte Anzahl dieser Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wird einer serologischen Untersuchung unterzogen; diese Schweine dürfen den Ursprungsbetrieb erst verlassen, wenn die Untersuchung mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    ▼B

    f) die Tiere werden in verplombten Fahrzeugen unter behördlicher Überwachung befördert;

    g) die Verbringung der Schweine wird dem für den Bestimmungsbetrieb zuständigen örtlichen Veterinäramt mindestens 48 Stunden im Voraus mitgeteilt;

    h) die für die Beförderung der Schweine verwendeten Fahrzeuge werden vor und nach der Verbringung unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert.



    ABSCHNITT II

    Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

    Artikel 9

    Versendung lebender Schweine aus Italien in andere Mitgliedstaaten

    (1)  Italien trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 eingehalten werden.

    (2)  Die Versendung von Schweinen aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

    (3)  Schweine, die aus anerkannt VSK-freien Regionen in andere Mitgliedstaaten versendet werden, müssen aus anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben stammen.

    Artikel 10

    Bescheinigungsverpflichtung

    Italien trägt dafür Sorge, dass die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG, die Schweine aus Italien auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 dieser Entscheidung begleiten müssen, folgenden Vermerk enthalten:

    „Tiere im Sinne der Entscheidung 2005/779/EG der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien“

    .



    KAPITEL V

    MITTEILUNGSPFLICHT

    Artikel 11

    Mitteilung an die Kommission und die Mitgliedstaaten

    Die italienischen Behörden teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit alle sechs Monate maßgebliche Informationen über die Anwendung dieser Entscheidung mit.



    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 12

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    Anerkannt VSK-freie Regionen Italiens

    Die Regionen:

     Basilicata

     Emilia-Romagna

     Friaul-Julisch Venetien

     Latium

     Ligurien

     Lombardei

     Marken

     Molise

     Piemont

     Apulien

     Sardinien

    ▼M3

     Sizilien

    ▼B

     Toskana

     Trentino-Alto Adige

     Umbrien

     Aosta-Tal

     Veneto




    ANHANG II

    Nicht anerkannt VSK-freie Regionen Italiens

    Die Regionen:

     Abruzzen

     Kampanien

     Kalabrien.

    ▼M3 —————



    ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    ( 2 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    ( 3 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

    ( 4 ) ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 41.

    ( 5 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

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