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Document 02005D0710-20060610

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4068) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/710/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/710/2006-06-10

    In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:

    Ändernde(r) Rechtsakt(e) Art der Änderung Betreffende Passage Datum des Wirksamwerdens
    32006D0689 Geändert durch Anhang 03/10/2006

    2005D0710 — DE — 10.06.2006 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ▼M2

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. Oktober 2005

    mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4068)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/710/EG)

    (ABl. L 269, 14.10.2005, p.42)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 2006

      L 17

    27

    21.1.2006

    ►M2

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 2006

      L 17

    30

    21.1.2006

     M3

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 2006

      L 118

    18

    3.5.2006

    ►M4

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juni 2006

      L 152

    36

    7.6.2006

    ►M5

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Juni 2006

      L 158

    14

    10.6.2006




    ▼B

    ▼M2

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. Oktober 2005

    mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien

    ▼B

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4068)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/710/EG)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 18,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 2 ), insbesondere auf Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

    (2)

    Am 12. Oktober 2005 hat Rumänien der Kommission einen Influenza-Fall mit Isolierung eines H5-Geflügelpestvirus gemeldet. Bis die Influenza-(N)-Neuraminidase und der Pathogenitätsindex bestimmt sind, besteht aufgrund des klinischen Verlaufs Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza.

    (3)

    Da die Einschleppung der Seuche den Tierbestand der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, empfiehlt es sich, die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel. anderen lebenden Vögeln als Geflügel und Bruteiern dieser Arten aus Rumänien mit sofortiger Wirkung auszusetzen.

    (4)

    Da aus Rumänien auch Einfuhren von Jagdtrophäen, Konsumeiern und unbehandelten Federn zugelassen sind, sollte die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft aufgrund des verbundenen Tiergesundheitsrisikos ebenfalls ausgesetzt werden.

    (5)

    Ferner ausgesetzt werden sollten die Einfuhren von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel sowie die Einfuhren von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus oder mit Fleisch dieser Arten aus Rumänien in die Gemeinschaft.

    (6)

    Bestimmte Erzeugnisse von Geflügel, das vor dem 1. August 2005 geschlachtet wurde, sollten in Anbetracht der Inkubationszeit für diese Seuche weiterhin zugelassen werden.

    (7)

    In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG ( 3 ), sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die als erregerabtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über diese Erzeugnisse auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Daher scheint es angezeigt, die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen mit Ursprung in Rumänien, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden, weiterhin zuzulassen.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    ▼M5

    Artikel 1

    (1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus:

    a) aus dem in Teil B des Anhangs genannten Teil des Hoheitsgebiets Rumäniens: lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteier dieser Arten sowie

    ▼M1

    b) aus dem in Teil B des Anhangs genannten Teil des Hoheitsgebiets Rumäniens:

     frisches Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel,

     Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden,

     rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art der genannten Arten enthalten,

     Konsumeier,

     unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art und

     unbehandelte Federn und Federteile.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Absatz 1 Buchstabe b erster bis dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse zu, wenn diese von Vögeln stammen, die vor dem 1. August 2005 geschlachtet wurden.

    (3)  Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Absatz 2 begleiten, sind je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen:

    „Frisches Geflügelfleisch/frisches Fleisch von Laufvögeln/frisches Fleisch von Wildgeflügel/frisches Fleisch von Zuchtfederwild/Fleischerzeugnis, das Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthält oder daraus hergestellt wurde/Fleischzubereitung, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthält oder daraus hergestellt wurde/rohes Heimtierfutter und unbehandeltes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das Teile jeglicher Art von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthält ( 4 ), gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/710/EG der Kommission, die vor dem 1. August 2005 geschlachtet wurden.

    (4)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierart einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

    ▼B

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von behandelten Federn und Federteilen bei der Einfuhr von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung des Krankheitserregers gewährleistet.

    Nicht erforderlich ist dieses Handelspapier für behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission hierüber unverzüglich.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung gilt bis zum ►M5  31. Dezember 2006 ◄ .

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M4




    ANHANG

    Teile des Hoheitsgebiets Rumäniens gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b



    TEIL A

    ISO-Ländercode

    Land

    Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets

    RO

    Rumänien

    —  Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens



    TEIL B

    ISO-Ländercode

    Land

    Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets

    RO

    Rumänien

    In Rumänien die Bezirke:

    — Arges

    — Bacau

    — Botosani

    — Braila

    — Brasov

    — Bucuresti

    — Buzau

    — Calarasi

    — Constanta

    — Covasna

    — Dimbovita

    — Dolj

    — Galati

    — Giurgiu

    — Gorj

    — Harghita

    — Ialomita

    — Iasi

    — Ilfov

    — Mehedinti

    — Mures

    — Neamt

    — Olt

    — Prahova

    — Sibiu

    — Suceava

    — Teleorman

    — Tulcea

    — Vaslui

    — Vilcea

    — Vrancea



    ( 1 ) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 2 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

    ( 3 ) ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

    ( 4 ) Nichtzutreffendes streichen.“

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