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Document 02005D0393-20051101

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1478) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/393/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/393/2005-11-01

    2005D0393 — DE — 01.11.2005 — 003.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. Mai 2005

    zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1478)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/393/EG)

    (ABl. L 130, 24.5.2005, p.22)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juni 2005

      L 151

    21

    14.6.2005

    ►M2

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. August 2005

      L 206

    11

    9.8.2005

    ►M3

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2005

      L 288

    54

    29.10.2005




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. Mai 2005

    zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1478)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/393/EG)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2003/828/EG der Kommission ( 2 ) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten. Damit wurden auch die Bedingungen festgelegt, unter denen bestimmte Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG („das Verbringungsverbot“) ausgenommen werden.

    (2)

    Infolge der Entwicklung des Ausbruchs bzw. der Neueinschleppung der Blauzungenkrankheit aus Drittländern in die Gemeinschaft ist die Entscheidung 2003/828/EG mehrmals geändert worden, um die Abgrenzung dieser Zonen an die neuen Tiergesundheitsbedingungen anzupassen.

    (3)

    Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften ist es angebracht, die Entscheidung 2003/828/EG aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.

    (4)

    Gemäß der Richtlinie 2000/75/EG muss bei der Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen den geografischen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit und muss den Kontrollmaßnahmen Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und Maßnahmen sowie der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben ist es angebracht, die in der Entscheidung 2003/828/EG festgelegten Zonen mit Ausnahme Griechenlands und Portugals beizubehalten.

    (5)

    Den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge können Verbringungen geimpfter Tiere unabhängig von der Viruszirkulation am Ursprungsort oder der Vektoraktivität am Bestimmungsort als unbedenklich angesehen werden. Deshalb sind die Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Entscheidung 2003/828/EG zu ändern, um dieser wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung zu tragen.

    (6)

    Gemäß der Entscheidung 2003/828/EG ist Griechenland Teil der geografischen Gebiete, in denen die Mitgliedstaaten Sperrzonen einrichten sollten. Griechenland hat einen begründeten Antrag gemäß der Richtlinie 2000/75/EG bei der Kommission gestellt, in dem es beantragt, aus der in der Entscheidung 2003/828/EG aufgeführten Liste der geografischen Gebiete gestrichen zu werden. Somit ist es angebracht, Griechenland aus der Liste zu streichen.

    (7)

    Portugal hat einen begründeten Antrag bei der Kommission gestellt, in dem es beantragt, die Abgrenzung der in der Entscheidung 2003/828/EG aufgeführten Sperrzonen hinsichtlich Portugals zu ändern. Unter Berücksichtigung der geografischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit in den betreffenden Gebieten Portugals ist die Abgrenzung der Zonen zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit der vorliegenden Entscheidung werden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG Schutz- und Überwachungszonen („Sperrzonen“) einrichten.

    Ziel der vorliegenden Entscheidung ist es außerdem, die Bedingungen für Ausnahmen von dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG festgelegten Verbringungsverbot für bestimmte Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus und durch diese Sperrzonen (Durchfuhr) festzulegen.

    Die vorliegende Entscheidung gilt nicht für Verbringungen innerhalb der Sperrzonen gemäß Artikel 2, sofern nicht anderweitig festgelegt.

    Artikel 2

    Abgrenzung der Sperrzonen

    Die Sperrzonen A, B, C, D, E und F innerhalb der geografischen Zonen werden gemäß Anhang I abgegrenzt.

    Ausnahmen von dem für diese Sperrzonen geltenden Verbringungsverbot werden nur in Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 4, 5 und 6 gewährt.

    Im Fall der Sperrzone E sind Verbringungen von lebenden Wiederkäuern aus Spanien nach Portugal verboten, sofern sie nicht von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens zugelassen werden.

    Artikel 3

    Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für inländische Verbringungen

    (1)  Inländische Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus einer Sperrzone werden nur von dem Verbringungsverbot ausgenommen, wenn die Tiere, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen die Bedingungen gemäß Anhang II erfüllen oder mit Absatz 2 bzw. 3 übereinstimmen.

    ▼M1

    (2)  Die in Absatz 1 geregelten inländischen Verbringungen werden von der zuständigen Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen, wenn

    a) die Tiere aus einem Bestand stammen, der gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Impfprogramm geimpft worden ist, und

    b) die Tiere

    i) vor mehr als dreißig Tagen, aber weniger als zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Verbringung gegen den/die Serotypen geimpft wurden, die in einem epidemiologisch relevanten Ursprungsgebiet zirkulieren bzw. zirkulieren können, oder

    ii) zum Zeitpunkt der Verbringung weniger als zwei Monate alt und für einen Betrieb zur Mast bestimmt sind; ein solcher Betrieb muss vor Vektorangriffen geschützt und von der zuständigen Behörde als Mastbetrieb eingetragen sein.

    ▼B

    (3)  Sind in einem epidemiologisch relevanten Gebiet der Sperrzonen seit dem Zeitpunkt, ab dem der Vektor nicht mehr aktiv war, mehr als vierzig Tage vergangen, so kann die zuständige Behörde für inländische Verbringungen bei folgenden Tieren Ausnahmen von dem Verbringungsverbot gewähren:

    a) Tieren, die für Betriebe bestimmt sind, die von der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde für diesen Zweck registriert sind, und die aus einem solchen Betrieb nur zur unverzüglichen Schlachtung verbracht werden dürfen;

    b) Tiere, die serologisch (ELISA oder AGID*) negativ oder serologisch positiv, aber virologisch (PCR*) negativ sind oder

    c) Tieren, die nach dem Zeitpunkt geboren sind, ab dem der Vektor nicht mehr aktiv war.

    Die zuständige Behörde gewährt die in diesem Absatz vorgesehenen Ausnahmen nur während des Zeitraums, in dem der Vektor nicht aktiv ist.

    Wird anhand des Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG festgestellt, dass der Vektor in der betreffenden Sperrzone wieder aktiv geworden ist, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass diese Ausnahmen keine Anwendung mehr finden.

    (4)  Die Tiere werden unter Aufsicht der zuständigen Behörde befördert, um zu verhüten, dass Tiere, die gemäß den Bedingungen dieses Artikels verbracht wurden, in einen anderen Mitgliedstaat weiterbefördert werden.

    Artikel 4

    Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für inländische Verbringungen zum Zwecke der Schlachtung

    Die Verbringung von Tieren aus einer Sperrzone zur unverzüglichen Schlachtung innerhalb eines Mitgliedstaats kann durch die zuständige Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen werden, sofern

    a) eine von Fall zu Fall durchgeführte Bewertung des Risikos eines möglichen Kontakts zwischen Tieren und Vektoren bei der Beförderung zum Schlachthof vorgenommen wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

    i) die im Rahmen des Überwachungsprogramms gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG erfassten Daten zur Aktivität der Vektoren,

    ii) die Entfernung zwischen dem Ort des Eingangs in die nicht gesperrte Zone und dem Schlachthof,

    iii) die entomologischen Daten für die Route gemäß Ziffer ii,

    iv) die Tageszeit, zu der die Beförderung erfolgt, im Verhältnis zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind,

    v) die mögliche Verwendung von Insektenvertilgungsmitteln gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates ( 3 );

    b) die zu verbringenden Tiere am Tag des Transports keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufweisen;

    c) die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen unter amtlicher Aufsicht unverzüglich und auf direktem Wege zum Schlachthof befördert werden;

    d) die für den Schlachthof zuständige Behörde über die anstehende Tiersendung unterrichtet wird und ihrerseits der am Versandort zuständigen Behörde die Ankunft der Tiere bestätigt.

    Artikel 5

    Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für die Sperrgebiete verlassende Tiere im innergemeinschaftlichen Handel

    (1)  Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus den Sperrzonen werden von dem Verbringungsverbot im innergemeinschaftlichen Handel von der zuständigen Behörde nur ausgenommen, wenn

    a) die Tiere, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen die Bedingungen von Artikel 3 erfüllen und

    b) der Bestimmungsmitgliedstaat vor der Verbringung seine Zustimmung gibt.

    (2)  Der Ursprungsmitgliedstaat der Tiere, der von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, trägt dafür Sorge, dass die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG ( 4 ), 88/407/EWG ( 5 ), 89/556/EWG ( 6 ), 91/68/EWG ( 7 ) und 92/65/EWG ( 8 ):

    „Tiere/Sperma/Eizellen/Embryonen ( 9 ) gemäß der Entscheidung 2005/393/EG

    Artikel 6

    Durchfuhr von Tieren durch eine Sperrzone

    (1)  Die Durchfuhr von Tieren aus einem Gemeinschaftsgebiet, das nicht zu den Sperrzonen gehört, durch eine Sperrzone wird genehmigt, sofern die Tiere und das Transportmittel am Verladeort, auf jeden Fall jedoch vor Eintreffen in der Sperrzone mit Insektenvertilgungsmitteln behandelt werden.

    Ist während der Durchfuhr durch eine Sperrzone eine Ruhezeit an einem Aufenthaltsort vorgesehen, so wird eine Behandlung mit Insektenvertilgungsmitteln vorgenommen, um die Tiere vor Vektorangriffen zu schützen.

    (2)  Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels müssen die zuständigen Behörden des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaats zustimmen und muss nachstehender zusätzlicher Vermerk in die Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG eingetragen werden:

    „Behandlung mit dem Insektenvertilgungsmittel (Name des Erzeugnisses) am (Datum) um (Uhrzeit) gemäß der Entscheidung 2005/393/EG“

    .

    Artikel 7

    Durchführungsbestimmungen

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und machen die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 8

    Aufhebung

    Die Entscheidung 2003/828/EG wird aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

    Artikel 9

    Gültigkeit

    Diese Entscheidung gilt ab dem 13. Juni 2005.

    Artikel 10

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    Sperrzonen: geografische Gebiete, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen einrichten

    Zone A

    (Serotypen 2 und 9 und in geringerem Umfang 4 und 16)

    Italien

    Abruzzen

    :

    Chieti, alle Gemeinden der lokalen Gesundheitseinheit von Avezzano-Sulmona

    Basilikata

    :

    Matera und Potenza

    Kalabrien

    :

    Catanzaro, Cosenza, Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentia

    Kampanien

    :

    Caserta, Benevento, Avellino, Napoli, Salerno

    Latium

    :

    Frosinone, Latina

    Molise

    :

    Isernia, Campobasso

    Apulien

    :

    Foggia, Bari, Lecce, Taranto, Brindisi

    Sizilien

    :

    Agrigento, Catania, Caltanissetta, Enna, Messina, Palermo, Ragusa, Siracusa und Trapani

    Malta

    Zone B

    (Serotyp 2)

    Italien

    Abruzzen

    :

    L’Aquila mit Ausnahme aller Gemeinden der lokalen Gesundheitseinheit von Avezzano-Sulmona

    Latium

    :

    Viterbo, Roma, Rieti

    Marken

    :

    Ascoli Piceno, Macerata

    Toskana

    :

    ►M2  ————— ◄ Pisa, Grosseto, Livorno

    Umbrien

    :

    Terni und Perugia

    Zone C

    (Serotypen 2 und 4 und in geringerem Umfang 16)

    Frankreich

    Südkorsika, Hochkorsika

    Spanien

    Balearen (wenn Serotyp 16 nicht auftritt)

    Italien

    Sardinia

    :

    Cagliari, Nuoro, Sassari, Oristano

    Zone D

    Zypern

    Zone E

    (Serotyp 4)

    ▼M3

    Spanien:

     Provinzen Cádiz, Málaga, Sevilla, Huelva, Córdoba, Cáceres, Badajoz,

     Provinz Jaén (Comarcas Jaén und Andújar),

     Provinz Toledo (Comarcas Almorox, Belvís de la Jara, Gálvez, Mora, Los Navalmorales, Oropesa, Talavera de la Reina, Toledo, Torrijos und Juncos),

     Provinz Ávila (Comarcas de Candelada, Arenas de San Pedro und Sotillo de la Adrada),

     Provinz Ciudad Real (Comarcas Almadén, Almodóvar del Campo, Horcajo de los Montes, Malagón und Piedrabuena),

     Provinz Salamanca (Comarcas Bejar und Sequeros),

     Provinz Madrid (Comarcas Aranjuez, El Escorial, Griñón, Navalcarnero und San Martín de Valdeiglesias).

    ▼B

    Portugal:

     Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Algarve: alle Concelhos

     Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Alentejo: alle Concelhos

     Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Ribatejo e Oeste: Concelhos Montijo (Freguesias Canha, S. Isidoro de Pegões und Pegões), Coruche, Setúbal, Palmela, Alcochete, Benavente, Salvaterra de Magos, Almeirim, Alpiarça, Chamusca, Constância, Abrantes und Sardoal

     Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Beira Interior: Concelhos Penamacor, Fundão, Oleiros, Sertã, Vila de Rei, Idanha-a-Nova, Castelo Branco, Proença-a-Nova, Vila Velha de Rodao und Mação.




    ANHANG II

    gemäß Artikel 3 Absatz 1

    ▼M1

    A.

    Lebende Tiere müssen

    1. mindestens 60 Tage vor der Verbringung vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sein oder

    2. mindestens 28 Tage vor der Verbringung vor Kulikoiden-Angriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativem Befund einer serologischen Untersuchung auf Antikörper der BTV-Gruppe wie dem kompetitiven ELISA- oder dem BT-AGID-Test unterzogen worden sein, wobei die Untersuchung an Stichproben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes vor dem Vektorangriff genommen wurden, oder

    3. mindestens sieben Tage vor der Verbringung vor Kulikoiden-Angriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativem Befund einem BT-Virusisolationstest oder einem Polymerase-Kettenreaktionstest unterzogen worden sein, wobei die Untersuchung an Blutproben durchgeführt wurde, die mindestens sieben Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes vor dem Vektorangriff genommen wurden, und

    4. während des Transports zum Verladeort vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sein.

    ▼B

    B.

    Sperma muss von Spendertieren stammen, die

    1. mindestens 100 Tage vor dem Beginn und während der Spermagewinnung vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sind oder

    2. während der Gewinnungsperiode mindestens alle 60 Tage sowie zwischen dem 28. und 60. Tage nach der letzten Spermagewinnung für diese Sendung mit negativem Befund einer serologischen Untersuchung auf Antikörper der BTV-Gruppe wie dem kompetitiven ELISA- oder dem BT-AGID-Test unterzogen worden sind, oder

    3. anhand von Blutproben, die zu Beginn und am Ende sowie zumindest alle sieben Tage (Virusisolationstest) oder zumindest alle 28 Tage (PCR-Test) während der Gewinnung des Spermas für diese Sendung entnommen wurden, mit negativem Befund einem Virusisolationstest oder einem Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) unterzogen worden sind.

    C.

    Eizellen und Embryonen müssen von Spendern stammen, die

    1. mindestens 100 Tage vor dem Beginn und während der Gewinnung der Eizellen und Embryonen vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sind oder

    2. zwischen dem 28. und 60. Tage nach der Gewinnung mit negativem Befund einer serologischen Untersuchung auf Antikörper der BTV-Gruppe wie dem kompetitiven ELISA- oder dem BT-AGID-Test unterzogen worden sind oder

    3. anhand einer Blutprobe, die am Tag der Gewinnung entnommen wurde, mit negativem Befund einem BT-Virusisolationstest oder einem Polymerase-Kettenreaktionstest unterzogen worden sind.



    ( 1 ) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

    ( 2 ) ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/216/EG (ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 39).

    ( 3 ) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

    ( 4 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    ( 5 ) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

    ( 6 ) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

    ( 7 ) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

    ( 8 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    ( 9 ) Nichtzutreffendes streichen.“

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