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Document 02005D0381-20220614

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/381/EG)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/381/2022-06-14

    02005D0381 — DE — 14.06.2022 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. Mai 2005

    zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/381/EG)

    (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. November 2006

      L 329

    38

    25.11.2006

     M2

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. März 2014

      L 89

    45

    25.3.2014

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/919 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2022

      L 159

    52

    14.6.2022




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. Mai 2005

    zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/381/EG)



    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten verwenden den im Anhang beigefügten Fragebogen zur Erstellung der jährlichen Berichte, die der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen sind.

    Artikel 2

    Der erste Bericht, der bis zum 30. Juni 2005 vorliegen muss, erstreckt sich auf den viermonatlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005.

    Die folgenden Berichte sollten der Kommission jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres vorliegen und das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember abdecken, ab dem Kalenderjahr 2005.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M3




    ANHANG

    FRAGEBOGEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG

    1.    Angaben zur Stelle, die den Bericht vorlegt

    Name und Abteilung der Organisation:

    Name der Kontaktperson:

    Stellenbezeichnung der Kontaktperson:

    Anschrift:

    Telefonnummer mit internationaler Vorwahl:

    E-Mail-Adresse:

    2.    Zuständige Behörden im Emissionshandelssystem (EU-EHS) und Koordination zwischen Behörden

    Die Fragen in diesem Abschnitt sind in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

    2.1. In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der zuständigen Behörden angeben, die in Ihrem Mitgliedstaat mit der Umsetzung des EU-EHS für Anlagen und Luftverkehr betraut sind. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Name

    Abkürzung

    Art der Behörde (1)

    Anzahl (2)

    Kontaktdaten (3)

     

     

     

     

     

    (1)   

    Bitte im Drop-down-Feld eine der folgenden Optionen auswählen: zuständige zentrale Behörde, zuständige regionale Behörde, zuständige örtliche Behörde, Sonstige. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine zentrale Behörde handelt, so muss die Anzahl nicht angegeben werden.

    (2)   

    Bitte die Anzahl der zuständigen Behörden angeben, wenn in der linken Spalte regionale oder örtliche Behörde ausgewählt wurde.

    (3)   

    Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben.

    Wenden Sie sich an die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) benannte nationale Akkreditierungsstelle, um Prüfstellen zu akkreditieren, die Emissionsberichte, Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder Berichte über die jährliche Aktivitätsrate prüfen? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Akkreditierungsstelle angeben.



    Name

    Abkürzung

    Kontaktdaten (1)

     

     

     

    (1)   

    Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben.

    Haben Sie eine nationale Zertifizierungsbehörde für die Zertifizierung der Prüfstellen gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission ( 2 ) eingesetzt? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Zertifizierungsbehörde angeben.



    Name

    Abkürzung

    Kontaktdaten (1)

     

     

     

    (1)   

    Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben.

    In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten des Registerführers in Ihrem Mitgliedstaat angeben.



    Name

    Abkürzung

    Kontaktdaten (1)

     

     

     

    (1)   

    Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben.

    2.2. In der nachstehenden Tabelle bitte die zuständige Behörde angeben, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden). Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

    Die grauen Felder in der Tabelle sind nicht auszufüllen, da die betreffenden Aufgaben für Anlagen bzw. für den Luftverkehr nicht relevant sind.



    Zuständige Behörden für:

    Anlagen

    Luftverkehr

    Erteilung von Genehmigungen

     

     

    Genehmigung des Plans zur Überwachungsmethodik für Anlagen sowie erheblicher Änderungen dieses Plans

     

     

    Bearbeitung der Anträge auf kostenlose Zertifikate gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (2)

     

     

    Bewertung der Berichte über die jährliche Aktivitätsrate und Anpassung der Zertifikate gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission (3)

     

     

    Kostenlose Zuteilung gemäß den Artikeln 3e und 3f der Richtlinie 2003/87/EG

     

     

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versteigerungen (in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (4) festgelegter Auktionator)

     

     

    Vergabe von Zertifikaten

     

     

    Genehmigung des Monitoringkonzepts und erheblicher Änderungen des Monitoringkonzepts

     

     

    Entgegennahme und Kontrolle der geprüften jährlichen Emissionsberichte und der Prüfberichte

     

     

    Genehmigung der Verbesserungsberichte gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (5)

     

     

    Kontrolle und Durchsetzung

     

     

    Verwaltung der einseitigen Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG (6)

     

     

    Verwaltung von gemäß den Artikeln 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG (7) ausgeschlossenen Anlagen

     

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

     

    (1)   

    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (2)   

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

    (3)   

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).

    (4)   

    Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

    (5)   

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

    (6)   

    Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Tätigkeiten oder Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in das EHS einbezogen hat.

    (7)   

    Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Anlagen gemäß den Artikeln 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen hat.

    2.3. Wenn in Ihrem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche zuständige Behörde ist Ihre Zentralstelle gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067? Bitte die entsprechende Abkürzung in der nachstehenden Tabelle angeben.



    Name der zuständigen Behörde, die die Zentralstelle gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 ist

    Abkürzung

     

     

    Wenn in Ihrem Mitgliedstaat für die Durchführung der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 geregelten Tätigkeiten mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Tätigkeit dieser zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu koordinieren? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

    Ja/Nein

    Anmerkungen (optional)

    Werden Monitoringkonzepte, jährliche Emissionsberichte und Verbesserungsberichte parallel zur Prüfung durch die lokalen und regionalen Behörden auch regelmäßig von einer zentralen zuständigen Behörde geprüft?

     

     

    Bietet eine zuständige zentrale Behörde den zuständigen regionalen und/oder örtlichen Behörden Beratung und Anleitung?

     

     

    Sind die entsprechenden Ratschläge und Anleitungen verbindlich?

     

     

    Werden regelmäßige Treffen zwischen den zuständigen Behörden abgehalten?

     

     

    Werden gemeinsame Schulungen für alle zuständigen Behörden durchgeführt, um eine einheitliche Umsetzung der Anforderungen sicherzustellen?

     

     

    Wurde eine strukturierte Arbeits- oder Koordinationsgruppe eingerichtet, in der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden Aspekte der Überwachung und der Berichterstattung erörtern und gemeinsame Konzepte erarbeiten?

     

     

    Werden weitere Koordinationstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben:

    2.4. Welche Maßnahmen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der zuständigen Behörde in Ihrem Mitgliedstaat effektiv durchgeführt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

    Ja/Nein

    Anmerkungen (optional)

    Werden regelmäßige Treffen zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der mit der Koordination betrauten zuständigen Behörde abgehalten?

     

     

    Wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die nationale Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls die nationale Zertifizierungsbehörde, die zuständige Behörde und die Prüfstellen Aspekte der Akkreditierung und der Prüfung erörtern?

     

     

    Kann die zuständige Behörde die nationale Akkreditierungsstelle bei deren Akkreditierungstätigkeiten als Beobachter begleiten?

     

     

    Werden weitere Koordinationstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben:

    3.    Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber

    3.A.    Anlagen

    3.1. In wie vielen Anlagen werden Tätigkeiten durchgeführt und Treibhausgasemissionen erzeugt, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind? Wie viele dieser Anlagen sind Anlagen der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Wie viele der Anlagen der Kategorie A sind Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



    Anlagen

    Anzahl

    Gesamtzahl der Anlagen

     

    Anlagen der Kategorie A

     

    Anlagen der Kategorie B

     

    Anlagen der Kategorie C

     

    Wie viele der Anlagen der Kategorie A sind Anlagen mit geringen Emissionen?

     

    Welche Tätigkeiten gemäß Anhang I werden von Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



    Tätigkeit gemäß Anhang I

    Ja/Nein

    Verbrennungstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Raffination von Mineralöl

     

    Herstellung von Koks

     

    Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerzen (einschließlich Sulfiderz)

     

    Herstellung von Roheisen oder Stahl gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Primäraluminium

     

    Herstellung von Sekundäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Glas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Zellstoff gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Papier und Karton gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Industrieruß gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Salpetersäure

     

    Herstellung von Adipinsäure

     

    Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

     

    Herstellung von Ammoniak

     

    Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genehmigten Speicherstätte

     

    Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

     

    (1)   

    Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

    3.2. Haben Sie Anlagen gemäß Artikel 27 oder 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben:

    — 
    die Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen und die Anzahl der Anlagen, die den Grenzwert von 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent gemäß Artikel 27 überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen;
    — 
    die Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen und die Anzahl der Anlagen, die den Grenzwert von 2 500 Tonnen CO2-Äquivalent gemäß Artikel 27a Absatz 1 überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen;
    — 
    die Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Einheiten und die Anzahl der Einheiten, die den Grenzwert von 300 Stunden gemäß Artikel 27a Absatz 3 überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen;



    Ausschluss gemäß Artikel 27, 27a Absatz 1 oder 27a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG (1)

    Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27, 27a Absatz 1 oder 27a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen

    Anzahl der Anlagen oder Einheiten, die die geltenden Grenzwerte überschritten haben und wieder in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen

     

     

     

    (1)   

    Bitte Artikel 27, 27a Absatz 1 oder 27a Absatz 3 auswählen.

    Wie viele der gemäß den Artikeln 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen wurden im Berichtszeitraum stillgelegt?



     

    Anzahl der stillgelegten Anlagen

    Ausschluss gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG

     

    Ausschluss gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG

     

    3.B.    Luftfahrzeugbetreiber

    3.3. Wie viele Luftfahrzeugbetreiber führen Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind? Wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber sind gewerbliche bzw. nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber? Wie viele Luftfahrzeugbetreiber insgesamt sind Kleinemittenten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



    Art von Luftfahrzeugbetreibern

    Anzahl der gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber

    Anzahl der nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber

    Gesamtzahl

    Luftfahrzeugbetreiber (die keine Kleinemittenten sind)

     

     

     

    Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind

     

     

     

    Gesamtzahl

     

     

     

    4.    Genehmigung von Anlagen

    Frage 4.1 und der erste Teil von Frage 4.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht zu beantworten sowie in nachfolgenden Berichten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind. Alle übrigen Fragen sind jährlich zu beantworten.

    4.1. Bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, inwiefern eine Integration oder Koordination zwischen der Richtlinie 2003/87/EG und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) stattgefunden hat.



    Integration und Koordination der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (EHS-Genehmigung) und der Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Genehmigung)

    Ja/Nein/Teilweise

    Anmerkungen (optional)

    Ist die EHS-Genehmigung Bestandteil der IED-Genehmigung?

     

     

    Wenn nein, sind die Genehmigungsverfahren im Rahmen der IED-Richtlinie und der EHS-Richtlinie integriert?

     

     

    Wenn nein, prüfen die IED-Aufsichtsbehörden, ob eine EHS-Genehmigung anwendbar ist, und unterrichten sie erforderlichenfalls die für die Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS zuständige Behörde?

     

     

    Werden die Genehmigung der Monitoringkonzepte und die Bewertung von jährlichen Emissionsberichten von den IED-Aufsichtsbehörden durchgeführt?

     

     

    Wird die Kontrolle der Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS von den IED-Aufsichtsbehörden durchgeführt?

     

     

    Muss die IED-Aufsichtsbehörde Beratung oder Anleitung zu den Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüftätigkeiten bieten, die von der zuständigen Behörde im Rahmen des EU-EHS durchgeführt werden?

     

     

    Wenn ja, sind die entsprechenden Ratschläge oder Anleitungen verbindlich?

     

     

    Wird die Integration oder Koordination der Genehmigungen in einer anderen Art und Weise durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben:

    4.2. Unter welchen Umständen erfordern die nationalen Rechtsvorschriften eine Aktualisierung der Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG? Bitte in der nachstehenden Tabelle Einzelheiten zu den Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Änderungskategorien

    Einzelheiten zu Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften

    Wann können Genehmigungen durch die zuständige Behörde entzogen werden?

     

    Läuft die Gültigkeit von Genehmigungen nach nationalem Recht ab? Wenn ja, unter welchen Umständen?

     

    Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätssteigerung geändert?

     

    Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätsverringerung geändert?

     

    Wann wird eine Genehmigung infolge von Änderungen des Monitoringkonzepts geändert?

     

    Gibt es weitere Arten von Genehmigungsaktualisierungen? Falls ja, bitte Einzelheiten angeben:

     

    Wie viele Genehmigungen wurden im Berichtszeitraum insgesamt aktualisiert? Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Aktualisierungen von Genehmigungen angeben, soweit diese der zuständigen Behörde bekannt sind.



    Gesamtzahl der im Berichtszeitraum aktualisierten Genehmigungen

     

    5.    Anwendung der Verordnung über Überwachung und Berichterstattung

    5.A.    Allgemeine Hinweise

    Die Fragen 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 sind in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht zu beantworten sowie in nachfolgenden Berichten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

    5.1. Werden zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 weitere nationale Rechtsvorschriften erlassen? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Rechtsvorschriften umgesetzt wurden oder derzeit durchgeführt werden.



     

    Wurden zusätzliche nationale Leitlinien zur Förderung des Verständnisses der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erarbeitet? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen zusätzliche nationale Leitlinien erarbeitet wurden.



     

    5.2. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Berichterstattungsanforderungen des EU-EHS an die Berichterstattungsanforderungen anderer bestehender Berichtsmechanismen wie die Berichterstattung über das Treibhausgasinventar und das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) anzugleichen? Bitte nachstehende Tabelle ausfüllen.



    Maßnahmen zur Angleichung der Berichterstattungsanforderungen

    Ja/Nein

    Anmerkungen (optional)

    EU-EHS-Daten werden für die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts verwendet

     

     

    Der EU-EHS-Emissionsbericht wird von den für die Treibhausgasinventare zuständigen Behörden und dem statistischen Amt für Vergleiche mit der nationalen Energiebilanz verwendet

     

     

    Der EU-EHS-Emissionsbericht wird von den für die Erstellung von E-PRTR-Berichten zuständigen Behörden für Plausibilitäts- und/oder Validierungsprüfungen verwendet

     

     

    EU-EHS-Daten werden bei der Berichterstattung für das Treibhausgasinventar zur Validierung und Qualitätssicherung verwendet

     

     

    Für die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem EU-EHS, E-PRTR und/oder anderen Zwecken wurde ein Online-Berichterstattungsportal oder eine Online-Berichterstattungsplattform eingerichtet

     

     

    Es besteht eine strukturierte Koordination zwischen den für das E-PRTR, den für das Treibhausgasinventar und den für das EU-EHS zuständigen Behörden

     

     

    Gibt es weitere Maßnahmen zur Angleichung der Berichterstattungsanforderungen des EU-EHS an andere Berichterstattungsanforderungen? Wenn ja, bitte angeben:

    5.3. Verwenden Sie die von der Kommission entwickelte Vorlage für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Prüfberichte und/oder Verbesserungsberichte? Ja/Nein

    Falls nein, bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, ob Ihr Mitgliedstaat angepasste elektronische Vorlagen oder spezielle Dateiformate für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Prüfberichte und/oder Verbesserungsberichte entwickelt hat und welche Elemente dabei von der Vorlage der Kommission abweichen.



     

    Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1)

    Welche Elemente weichen von den Vorlagen und Dateiformaten der Kommission ab?

    Monitoringkonzept für Anlagen

     

     

    Emissionsbericht für Anlagen

     

     

    Prüfbericht für Anlagen

     

     

    Verbesserungsbericht für Anlagen

     

     

    (1)   

    Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.



     

    Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1)

    Welche Elemente weichen von den Vorlagen und Dateiformaten der Kommission ab?

    Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber

     

     

    Emissionsbericht für Luftfahrzeugbetreiber

     

     

    Prüfbericht für Luftfahrzeugbetreiber

     

     

    Verbesserungsbericht für Luftfahrzeugbetreiber

     

     

    (1)   

    Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.

    Welche Maßnahmen haben Sie durchgeführt, um die Anforderungen in Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu erfüllen? Bitte nachstehend angeben.



     

    5.4. Nutzen Sie ein automatisiertes System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern und der zuständigen Behörde sowie anderen Stellen? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche Bestimmungen Sie eingeführt haben, um die Anforderungen in Artikel 75 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu erfüllen?



     

    5.B.    Anlagen

    Frage 5.17 ist in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht zu beantworten sowie in nachfolgenden Berichten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

    5.5. In der nachstehenden Tabelle bitte für die genannten Brennstoffe den gesamten Brennstoffverbrauch und die jährlichen Gesamtemissionen auf der Grundlage der in den Emissionsberichten der Betreiber für das Berichtsjahr gemeldeten Daten angeben.



    Brennstofftyp

    Gesamter Brennstoffverbrauch (TJ)

    Jährliche Gesamtemissionen (t CO2)

    Steinkohle

     

     

    Braunkohle und subbituminöse Kohle

     

     

    Torf

     

     

    Koks

     

     

    Erdgas

     

     

    Kokereigas

     

     

    Hochofengas

     

     

    Raffineriegas und sonstige aus Prozessen gewonnene Gase

     

     

    Heizöl

     

     

    Flüssiggas

     

     

    Petrolkoks

     

     

    Sonstige fossile Brennstoffe (1)

     

     

    (1)   

    Bitte beachten Sie, dass diese Frage Biomasse (einschließlich nicht nachhaltiger Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und fester Biomasse) nicht einschließt. Informationen zur Verbrennung von Biomasse werden in Frage 5.15 erfasst.

    5.6. In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für jede Kategorie des IPCC CRF (CRF = Common Reporting Format) auf der Grundlage der Daten angeben, die in den Emissionsberichten der Betreiber gemäß Artikel 73 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gemeldet wurden.



    CRF-Kategorie 1 (Energie)

    CRF-Kategorie 2 (Prozessemissionen)

    Emissionen insgesamt

    (t CO2(Äq))

    Verbrennungsemissionen insgesamt

    (t CO2(Äq))

    Prozessemissionen insgesamt

    (t CO2(Äq))

     

     

     

     

     

    5.7. In der nachstehenden Tabelle bitte für jede Anlagenkategorie und für jede Brennstoff- oder Materialart die Anzahl der Anlagen angeben, für die die zuständige Behörde Standardwerte gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt hat.



    Anlagenkategorie (1)

    Brennstoff-/Materialart

    Anzahl Anlagen, für die ein Standardwert verwendet wird

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Anlage der Kategorie A, Anlage der Kategorie B, Anlage der Kategorie C oder Anlage mit geringen Emissionen.

    5.8. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine andere Häufigkeit der Analysen gestattet hat, sowie die Bestätigung, dass der Probenahmeplan in diesen Fällen vollständig dokumentiert und eingehalten wird.



    Brennstoff- oder Materialbezeichnung

    Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde eine andere Häufigkeit der Analysen gestattet hat

    Anzahl der emissionsstarken Stoffströme, für die eine andere Häufigkeit der Analysen angewandt wird

    Bestätigung, dass der Probenahmeplan vollständig dokumentiert und eingehalten wird Ja/Nein. Wenn nein, bitte den Grund angeben.

     

     

     

     

    5.9. Wenn die auf der höchsten Ebene basierenden Konzepte für emissionsstarke Stoffströme oder große Emissionsquellen von Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht angewandt werden, bitte in der nachstehenden Tabelle für jede Anlage, in der diese Situation aufgetreten ist, die betroffenen Stoffströme oder Emissionsquellen, die betroffenen Überwachungsparameter, die höchste vorgeschriebene Ebene gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die angewandte Ebene angeben.



    Anlagenkennung (1)

    Betroffener Stoffstrom in der auf Berechnung beruhenden Methodik

    Betroffene Emissionsquelle in der auf Messung beruhenden Methodik

    Betroffener Überwachungsparameter (2)

    Höchste vorgeschriebene Ebene gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

    Tatsächlich angewandte Ebene

     

     

     

     

     

     

    (1)   

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters anerkannte Anlagenkennung.

    (2)   

    Bitte einen der folgenden betroffenen Überwachungsparameter auswählen: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder — im Fall einer auf Messung beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle.

    5.10. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angeben, die nicht die höchste Ebene für alle emissionsstarken Stoffströme und alle großen Emissionsquellen ( 4 ) gemäß der genannten Durchführungsverordnung anwenden.



    Überwachungsmethodik (1)

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I

    Anzahl der betroffenen Anlagen

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: auf Berechnung beruhende Methodik oder auf Messung beruhende Methodik.

    5.11. Wird von Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat die „Fall-back-Methodik“ gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angewandt? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



    Anlagenkennung (1)

    Grund für Anwendung der Fall-back-Methodik (2)

    Parameter, für den nicht mindestens Ebene 1 erreicht wurde (3)

    Von diesem Parameter betroffene geschätzte Emissionen

     

     

     

     

    (1)   

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

    (2)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen:


    a)  Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsstarken Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten.

    b)  Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten.

    c)  Die Anwendung der Ebene 1 ist für mehr als einen emissionsstarken oder emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten.

    d)  Die Anwendung der Ebene 1 im Rahmen der auf Messung beruhenden Methodik ist gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten.

    (3)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder — im Fall einer auf Messung beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle.

    5.12. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C angeben, die gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorlegten. Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Vorlage des Verbesserungsberichts im vorausgegangenen Berichtszeitraum.



    Anlagenkategorie

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I

    Art des Verbesserungsberichts (1)

    Anzahl der Anlagen, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren

    Anzahl der Anlagen, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorlegten

     

     

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 3 der genannten Verordnung oder Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 4 der genannten Verordnung.

    5.13. Wurde in Ihrem Mitgliedstaat inhärentes CO2 gemäß Artikel 48, CO2 gemäß Artikel 49 oder N2O gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 weitergeleitet? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



    Art der Weiterleitung (1)

    Anlagenkennung (2) der weiterleitenden Anlage (3)

    Anlagenkennung (4) der annehmenden Anlage

    Menge des weitergeleiteten CO2 oder N2(5)

    (t CO2 oder t N2O)

    Emissionen des angenommenen inhärenten CO2

    (t CO2)

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I der annehmenden Anlage bei Weiterleitung von CO2 (Artikel 49) oder von N2O (Artikel 50)

    Genehmigungsnummer für die Speicherstätte (Genehmigung gemäß Richtlinie 2009/31/EG) bei Weiterleitung an die CO2-Speicherstätte

     

     

     

     

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48), Weiterleitung von CO2 zur CO2-Abscheidung und -Speicherung (Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a), Weiterleitung von CO2 zur Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat (Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b), Weiterleitung von N2O (Artikel 50).

    (2)   

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung

    (3)   

    Die Anlage, die inhärentes CO2 gemäß Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 weiterleitet; die Anlage, die CO2 gemäß Artikel 49 der genannten Verordnung weiterleitet; die Anlage, die N2O gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung weiterleitet.

    (4)   

    Bitte entweder die Anlagenkennung der Anlage, die das inhärente CO2 annimmt, die Anlagenkennung der Anlagen, die gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 CO2 annehmen oder die Anlagenkennung der Anlagen angeben, die gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung N2O annehmen. Wenn es sich bei der annehmenden Partei um einen Verbraucher handelt, der nicht unter das EU-EHS fällt, bitte „Nicht-EU-EHS-Verbraucher“ eintragen.

    (5)   

    Bitte die Menge des weitergeleiteten inhärenten CO2 oder CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder des gemäß Artikel 50 der genannten Durchführungsverordnung weitergeleiteten N2O angeben.

    5.14. Wird in Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat eine kontinuierliche Emissionsmessung gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorgenommen? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: die Gesamtemissionen für jede Anlage, die durch die kontinuierliche Emissionsmessung erfassten Emissionen und Angaben dazu, ob das gemessene Gas CO2 aus Biomasse enthält.



    Anlagenkennung (1) der Anlagen, die CO2 ausstoßen

    Anlagenkennung (1) der Anlagen, die N2O ausstoßen

    Jährliche Gesamtemissionen

    (t CO2(Äq))

    Durch kontinuierliche Messung erfasste Emissionen

    (t CO2(Äq))

    Enthält das gemessene Rauchgas Gas aus Biomasse?

    Ja/Nein

     

     

     

     

     

    (1)   

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

    5.15. In der nachstehenden Tabelle bitte für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Haupttätigkeiten Folgendes angeben:

    — 
    die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C, die Biomasse verwenden;
    — 
    die Gesamtemissionen aus Biomasse, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die keine Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten oder für die die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt werden;
    — 
    die Gesamtemissionen aus Biomasse, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden;
    — 
    die fossilen Gesamtemissionen aus Anlagen, die Biomasse verwenden;
    — 
    den Energiegehalt der Biomasse, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird;
    — 
    den Energiegehalt der Biomasse, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird;
    — 
    den Verbrauch fossiler Energie durch Anlagen, die Biomasse verwenden.



    Haupttätigkeit gemäß Anhang I

    Anlagenkategorie

    Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C, die Biomasse verwenden

    Emissionen aus Biomasse, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten und erfüllt werden, sowie Emissionen aus Biomasse, für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten

    (t CO2(Äq))

    Emissionen aus Biomasse, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden

    (t CO2(Äq))

    Fossile Emissionen

    (t CO2(Äq))

    Energiegehalt von Biomasse mit Emissionsfaktor Null

    (TJ)

    Energiegehalt von Biomasse mit Emissionsfaktor ungleich Null

    (TJ)

    Energiegehalt fossiler Brennstoffe/Materialien

    (TJ)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen werden in Ihrem Mitgliedstaat normalerweise angewandt? Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte nachstehend die wichtigsten Elemente beschreiben.



     

    5.16. Welche Gesamtmenge fossiler CO2-Emissionen entstand durch die als Brennstoff oder als Input-Material verwendeten Abfälle? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



     

    Emissionen (t CO2)

    Von Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG verwendete Abfälle

     

    5.17. Hat Ihr Mitgliedstaat die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen die Risikobewertung gestaltet wurde.



    Art der Risikobewertung (1)

    Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung

     

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung oder vom Betreiber durchgeführte Risikobewertung.

    5.C.    Luftfahrzeugbetreiber

    Frage 5.23 ist in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht zu beantworten sowie in nachfolgenden Berichten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

    5.18. Wie viele Luftfahrzeugbetreiber bestimmen den Treibstoffverbrauch mit Methode A oder B? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



    Methode zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs

    Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber

    Prozentualer Anteil der Kleinemittenten (an der Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber in der zweiten Spalte), die den Treibstoffverbrauch mit der jeweiligen Methode bestimmen

    Methode A

     

     

    Methode B

     

     

    Methoden A und B

     

     

    5.19. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:

    — 
    die aggregierten Gesamtemissionen für alle Flüge und Inlandsflüge, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind;
    — 
    die aggregierten Gesamtemissionen für CORSIA-Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind;
    — 
    die aggregierten, Verrechnungspflichten im Rahmen von CORSIA unterliegenden Gesamtemissionen von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind;
    — 
    die aggregierten Gesamtemissionen für Flüge, die unter das Schweizer Emissionshandelssystem fallen und von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind.



     

    Gesamtemissionen (t CO2)

    Gesamtemissionen für Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

     

    Gesamtemissionen für Inlandsflüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

     

    Gesamtemissionen für CORSIA-Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

     

    Verrechnungspflichten im Rahmen von CORSIA unterliegende Gesamtemissionen von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

     

    Gesamtemissionen für Flüge, die unter das Schweizer Emissionshandelssystem fallen und von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

     

    Wie viele Luftfahrzeugbetreiber haben Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission ( 5 ) gemeldet?



    Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die in ihrem Emissionsbericht Drittlandsflüge gemeldet haben

     

    5.20. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:

    — 
    die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die Biotreibstoffe verwenden;
    — 
    die Gesamtemissionen aus Biotreibstoffen, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt werden;
    — 
    die Gesamtemissionen aus Biotreibstoffen, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, die aber nicht erfüllt werden.



    Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die Biotreibstoffe verwenden

    Emissionen aus Biotreibstoffen, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten und erfüllt werden

    (t CO2)

    Emissionen aus Biotreibstoffen, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, die aber nicht erfüllt werden

    (t CO2)

     

     

     

    5.21. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:

    — 
    die Anzahl von Kleinemittenten, die das Instrument für Kleinemittenten (SET) zur Bestimmung ihres Treibstoffverbrauchs verwenden;
    — 
    die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber mit CO2-Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen oder Luftfahrzeugbetreiber mit Gesamtemissionen von weniger als 3 000 Tonnen CO2, deren Emissionsbericht über die Unterstützungseinrichtung für das EU-EHS ohne jeglichen Beitrag des Luftfahrzeugbetreibers generiert wird;
    — 
    die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die eine alternative Methode zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden;
    — 
    die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 das Instrument für Kleinemittenten zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden.



    Anzahl von Kleinemittenten, die das Instrument für Kleinemittenten (SET) zur Bestimmung ihres Treibstoffverbrauchs verwenden

     

    Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber mit CO2-Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen oder Luftfahrzeugbetreiber mit Gesamtemissionen von weniger als 3 000 Tonnen CO2, deren Emissionsbericht über die Unterstützungseinrichtung für das EU-EHS ohne jeglichen Beitrag des Luftfahrzeugbetreibers generiert wird

     

    Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die eine alternative Methode zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden

     

    Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die das Instrument für Kleinemittenten (SET) gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden

     

    5.22. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben, die gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorgelegt haben. Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Vorlage des Verbesserungsberichts im vorangegangenen Berichtszeitraum.



    Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren

    Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorgelegt haben

     

     

    5.23. Hat Ihr Mitgliedstaat die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt? Ja/Nein.

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen diese gestaltet wurde.



    Art der Risikobewertung (1)

    Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung

     

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung oder vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführte Risikobewertung.

    6.    Regeln für die Prüfung

    6.A.    Allgemeine Informationen

    6.1. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Gesamtzahl der Prüfstellen angeben, die die Prüfung der Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern vornehmen ( 6 ). Für die Gesamtzahl der Prüfstellen aus einem anderen Mitgliedstaat bitte den Mitgliedstaat angeben, in dem diese von der nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden.



     

    Für Anlagen

    Für den Luftverkehr

    Anzahl

    Akkreditierender Mitgliedstaat

    Anzahl

    Akkreditierender Mitgliedstaat

    Gesamtzahl der in Ihrem Mitgliedstaat akkreditierten Prüfstellen

     

     

     

     

    Gesamtzahl der in Ihrem Mitgliedstaat zertifizierten Prüfstellen

     

     

     

     

    Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat akkreditiert wurden und die Prüfungen in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführt haben

     

     

     

     

    Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Zertifizierungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert wurden und die Prüfungen in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführt haben (sofern relevant)

     

     

     

     

    Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Prüfstellen angeben, die für einen bestimmten Akkreditierungsbereich gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditiert wurden. Wenn ein Mitgliedstaat die Zertifizierung natürlicher Personen als Prüfstellen gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zulässt, bitte auch die Anzahl natürlicher Personen angeben, die als Prüfstellen für einen bestimmten Zertifizierungsbereich nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zertifiziert sind.



    Akkreditierungs- oder Zertifizierungsbereich gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

    Anzahl der in Ihrem Mitgliedstaat akkreditierten Prüfstellen

    Anzahl der in Ihrem Mitgliedstaat zertifizierten Prüfstellen

     

     

     

    6.2. In der nachstehenden Tabelle bitte Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 angeben.



    Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

    Wurden alle Akkreditierungsprogramme gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 vorgelegt?

    Von der nationalen Akkreditierungsstelle Ihres Mitgliedstaats (1)

    Von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats (1)

     

     

    Wurden alle Managementberichte gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 vorgelegt?

    Von der nationalen Akkreditierungsstelle Ihres Mitgliedstaats (1)

    Von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats (1)

     

     

    Wurden alle Informationen gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 weitergegeben?

    An die nationale Akkreditierungsstelle Ihres Mitgliedstaats (1)

    An die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats (1)

     

     

    Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Mitgliedstaat akkreditierten Prüfstellen auferlegt wurden

    Aussetzung der Akkreditierung

    Entzug der Akkreditierung

    Einschränkung des Akkreditierungsbereichs

     

     

     

    Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Mitgliedstaat zertifizierten Prüfstellen auferlegt wurden (sofern relevant)

    Aussetzung der Akkreditierung

    Entzug der Akkreditierung

    Einschränkung des Akkreditierungsbereichs

     

     

     

    Wie oft hat die nationale Akkreditierungsstelle in Ihrem Mitgliedstaat die nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat ersucht, gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 Überwachungstätigkeiten in ihrem Namen durchzuführen?

     

    Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Mitgliedstaat akkreditierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden

    Anzahl eingereichter Beschwerden

    Anzahl Beschwerden aus der linken Spalte, die beigelegt wurden

    Anzahl Beschwerden aus dem vorherigen Berichtszeitraum, die beigelegt wurden (2)

     

     

    Falls zutreffend, Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Mitgliedstaat zertifizierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden

    Anzahl eingereichter Beschwerden

    Anzahl Beschwerden aus der linken Spalte, die beigelegt wurden

    Anzahl Beschwerden in früheren Berichtszeiträumen, die beigelegt wurden (2)

     

     

    Anzahl der im Rahmen des Informationsaustauschs gemeldeten, noch offenen Nichtkonformitäten und Anzahl der behobenen Nichtkonformitäten

    Anzahl der Nichtkonformitäten

    Anzahl Nichtkonformitäten aus der linken Spalte, die behoben wurden

    Anzahl Nichtkonformitäten in früheren Berichtszeiträumen, die behoben wurden (2)

     

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: ja, nein oder teilweise.

    (2)   

    und in den vorherigen Berichten nicht als beigelegt gemeldet wurden.

    6.B.    Anlagen

    6.3. Für welche Anlagen hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Anlagenkennung (1)

    Jährliche Gesamtemissionen der Anlage

    (t CO2(Äq))

    Grund für konservative Schätzung (2)

    Prozentualer konservativ geschätzter Anteil der Emissionen der Anlage

    Methode für die konservative Schätzung der Emissionen

    Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (3)

     

     

     

     

     

     

    (1)   

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

    (2)   

    Bitte angeben: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht; Emissionsbericht nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

    (3)   

    Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung mit Informationen zu einer möglichen Verhängung von Sanktionen an Betreiber, Blockierung des Betreiberkontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden.

    Wie viele Anlagen haben ein negatives Prüfergebnis erhalten oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Emissionsbericht vorgelegt?



    Bitte eine Option auswählen (1)

    Gesamtzahl der Anlagen

     

     

    (1)   

    Bitte angeben: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung.

    6.4. Wurden in einem Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben.



    Haupttätigkeit gemäß Anhang I

    Art des festgestellten Problems (1)

    Anzahl der Anlagen

    Anzahl der Probleme

    Prozentualer Anteil geprüfter Emissionsberichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die zuständige Behörde geführt haben

     

     

     

     

     

    (1)   

    Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsvorschläge.

    6.5. Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Kontrollen durchgeführt wurden:



    Kontrollen der geprüften Emissionsberichte

    Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

    %

     

    Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

    %

     

    Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand der Zuteilungsdaten unterzogen wurden

    %

     

    Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

    Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der dritten Spalte eintragen.

    %

     

    Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden

    Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der dritten Spalte angeben. (1)

    %

     

    Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt wurden

     

     

    Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

    Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben.

     

     

    Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

     

    Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Anlagen, alle Anlagen der Kategorie C, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern).

    6.6. Wurde bei Anlagen mit Emissionen von über 25 000 Tonnen CO2(Äq)/Jahr auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen unter einer bestimmten Bedingung auf eine Standortbegehung verzichtet wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Bedingung für den Verzicht auf die Standortbegehung (1)

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I

    Anzahl der Anlagen

     

     

     

    (1)   

    Bitte die entsprechenden Bedingungen gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auswählen.

    Wurde bei Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.



    Gesamtzahl Standortbegehungen, auf die bei Anlagen mit geringen Emissionen verzichtet wurde

     

    6.7. Wurden virtuelle Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchgeführt? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben:

    — 
    die Art des Falls höherer Gewalt und die Anzahl der Anlagen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden;
    — 
    ob die Genehmigung von einer zuständigen Behörde eingeholt wurde oder ob eine allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erteilt wurde;
    — 
    die Bestätigung, dass die Bedingungen für die Durchführung virtueller Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erfüllt waren.



    Art des Falls höherer Gewalt

    Anzahl der Anlagen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden

    Genehmigung durch zuständige Behörde oder Anwendung von Artikel 34a Absatz 4 (1)

    Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 34a

     

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der beiden Optionen Genehmigung durch zuständige Behörde oder allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission auswählen.

    6.C.    Luftfahrzeugbetreiber

    6.8. Für welche Luftfahrzeugbetreiber hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Kennung des Luftfahrzeugbetreibers (1)

    Jährliche Gesamtemissionen des Luftfahrzeugbetreibers (t CO2(Äq))

    Grund für konservative Schätzung (2)

    Prozentualer konservativ geschätzter Anteil der Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers

    Methode für die konservative Schätzung der Emissionen

    Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (3)

     

     

     

     

     

     

    (1)   

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung des Luftfahrzeugbetreibers.

    (2)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht; Emissionsbericht nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

    (3)   

    Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung mit Informationen zu einer möglichen Verhängung von Sanktionen an Luftfahrzeugbetreiber, Blockierung des Luftfahrzeugbetreiberkontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden.

    Wie viele Luftfahrzeugbetreiber haben ein negatives Prüfergebnis erhalten oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Emissionsbericht vorgelegt?



    Bitte eine Option auswählen (1)

    Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber

     

     

    (1)   

    Bitte angeben: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung.

    6.9. Wurden in einem Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein

    Wenn ja, in den nachstehenden Tabellen bitte Informationen über Emissionen bzw. die Tonnenkilometerdaten angeben.



    Tabelle für Angaben zu Emissionsberichten

    Art des festgestellten Problems (1)

    Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber

    Anzahl der Probleme

    Prozentualer Anteil geprüfter Emissionsberichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die zuständige Behörde geführt haben

     

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsvorschläge.



    Tabelle für Angaben zu Tonnenkilometerberichten

    Art des festgestellten Problems (1)

    Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber

    Anzahl der Probleme

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsvorschläge.

    6.10. Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein

    Wenn ja, in den nachstehenden Tabellen bitte angeben, welche Kontrollen in Bezug auf Emissions- bzw. Tonnenkilometerdaten durchgeführt wurden.



    Tabelle für Angaben zu Emissionsberichten

    Kontrollen der geprüften Emissionsberichte

    Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

    %

     

    Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

    %

     

    Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

    Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der dritten Spalte eintragen.

    %

     

    Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden

    Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der dritten Spalte angeben. (1)

    %

     

    Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt wurden

     

     

    Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

    Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben.

     

     

    Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

     

    Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, alle großen Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern).



    Tabelle für Angaben zu Tonnenkilometerberichten

    Kontrollen von Tonnenkilometerberichten

    Anteil der Tonnenkilometerberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

    %

     

    Anteil der Tonnenkilometerberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

    %

     

    Anteil der Tonnenkilometerberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

    Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der dritten Spalte eintragen.

    %

     

    Anteil der Tonnenkilometerberichte, die ausführlich analysiert wurden

    Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Tonnenkilometerberichten für eine ausführliche Analyse bitte in der dritten Spalte angeben. (1)

    %

     

    Anzahl geprüfter Tonnenkilometerberichte, die aufgrund von Verstößen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt wurden

     

     

    Anzahl geprüfter Tonnenkilometerberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

    Die Gründe für die Ablehnung der Tonnenkilometerberichte bitte in der dritten Spalte angeben.

     

     

    Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Tonnenkilometerberichte durchgeführt wurden

     

    (1)   

    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, große Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern).

    6.11. Wurde bei Kleinemittenten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Kleinemittenten angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.



    Gesamtzahl Standortbegehungen, auf die bei Kleinemittenten verzichtet wurde

     

    6.12. Wurden virtuelle Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchgeführt? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben:

    — 
    die Art des Falls höherer Gewalt und die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden;
    — 
    ob die Genehmigung von einer zuständigen Behörde eingeholt wurde oder ob eine allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erteilt wurde;
    — 
    die Bestätigung, dass die Bedingungen für die Durchführung virtueller Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erfüllt waren.



    Art des Falls höherer Gewalt

    Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden

    Genehmigung durch die zuständige Behörde oder Anwendung von Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 (1)

    Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 34a

     

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der beiden Optionen Genehmigung durch zuständige Behörde oder allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auswählen.

    7.    Register

    7.1. Bitte eine Kopie Ihrer mitgliedstaatenspezifischen Bedingungen beifügen, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind.

    7.2. Für alle Fälle, in denen ein Konto geschlossen wurde, weil billigerweise nicht zu erwarten steht, dass der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber weitere Zertifikate abgibt, bitte in der nachstehenden Tabelle erläutern, warum dies billigerweise nicht zu erwarten steht, und den Umfang der ausstehenden Zertifikate angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Anlagen-/Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (1)

    Name des Betreibers

    Name der Anlage

    Anzahl der ausstehenden Zertifikate

    Grund, warum dies billigerweise nicht zu erwarten steht

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (1)   

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

    7.3. Wie häufig haben Luftfahrzeugbetreiber im Berichtsjahr eine Beauftragung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission ( 7 ) genutzt? Bitte nachstehend die Anzahl der entsprechenden Fälle angeben.



    Anzahl der Fälle, in denen eine Beauftragung im Berichtszeitraum genutzt wurde

     

    Welche Luftfahrzeugbetreiber nutzten im Berichtszeitraum eine Beauftragung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Kennung des Luftfahrzeugbetreibers (1)

    Name des Luftfahrzeugbetreibers

     

     

    (1)   

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung des Luftfahrzeugbetreibers.

    8.    Zuteilung

    Die Fragen 8.1, 8.2, 8.3, 8.10, 8.11 und 8.17 sind in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht zu beantworten sowie in nachfolgenden Berichten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

    8.A.    Allgemeine Informationen

    8.1. Verwenden Sie die von der Kommission entwickelte Vorlage für Pläne zur Überwachungsmethodik, Bezugsdatenberichte, Berichte über die jährliche Aktivitätsrate und Prüfberichte? Ja/Nein

    Falls nein, bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, ob Sie mitgliedstaatenspezifische elektronische Vorlagen oder spezielle Dateiformate für Pläne zur Überwachungsmethodik, Bezugsdatenberichte, Berichte über die jährliche Aktivitätsrate und Prüfberichte entwickelt haben und welche Elemente dabei von der Vorlage der Kommission abweichen.



     

    Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1)

    Welche Elemente der Vorlage oder des spezifischen Dateiformats sind mitgliedstaatenspezifisch (2)?

    Plan zur Überwachungsmethodik

     

     

    Bezugsdatenbericht

     

     

    Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten

     

     

    Prüfbericht

     

     

    (1)   

    Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.

    (2)   

    Im Vergleich zu den Anforderungen der Vorlage und der spezifischen Dateiformate, die von der Kommission veröffentlicht wurden.

    8.2. Haben die Betreiber für Tätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 Gebühren zu entrichten? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben.



    Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

    Betrag (EUR)

    Genehmigung des Plans zur Überwachungsmethodik

     

    Genehmigung erheblicher Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

    8.3. Falls Mitgliedstaaten ein IT-System verwenden: Deckt dieses System auch Tätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 ab? Ja/Nein

    8.4. In der nachstehenden Tabelle bitte Informationen zum Verzicht auf und zur Aussetzung von Zertifikaten sowie zur Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten angeben.



     

    Anzahl der Anlagen

    Für wie viele Anlagen wurde auf der Grundlage von Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 für sämtliche oder bestimmte Anlagenteile auf die kostenlose Zuteilung verzichtet?

     

    Für wie viele Anlagen hat die zuständige Behörde die Gewährung von Zertifikaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 ausgesetzt?

     

    Für wie viele Anlagen hat die zuständige Behörde Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgenommen?

     

    8.5. Wird für bestimmte Anlagenteile, die den Brennstoff- oder Wärme-Benchmark verwenden, Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 angewandt? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der betreffenden Anlagenteile angeben.



    Anzahl Anlagenteile, die den Brennstoff-Benchmark anwenden

    Anzahl Anlagenteile, die den Wärme-Benchmark anwenden

     

     

    Wurde die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 für einige Anlagenteile von der zuständigen Behörde abgelehnt? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der betreffenden Anlagenteile angeben.



    Anzahl Anlagenteile, die den Brennstoff-Benchmark anwenden

    Anzahl Anlagenteile, die den Wärme-Benchmark anwenden

     

     

    Wurde für bestimmte Anlagenteile, die den Brennstoff- oder den Wärme-Benchmark anwenden, Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 angewandt? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der betreffenden Anlagenteile angeben.



    Anzahl Anlagenteile, die den Brennstoff-Benchmark anwenden

    Anzahl Anlagenteile, die den Wärme-Benchmark anwenden

     

     

    8.6. Bitte geben Sie die Anzahl der Anlagen an, die aus dem EU-EHS ausgeschlossen wurden.



    Grund

    Anzahl der Anlagen

    Betriebseinstellung

     

    Kapazitätsverringerungen, wodurch die Anlage, in der Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden, 20 MW unterschreitet

     

    Kapazitätsverringerungen, durch die die Anlage einen in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kapazitätsschwellenwert unterschreitet

     

    Verkauf oder Übertragung eines Teils der Anlage an eine andere juristische Person, wodurch die Anlage einen in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Schwellenwert unterschreitet

     

    Änderungen der Anlagengrenzen oder der Anlagengenehmigung, wodurch die Anlage einen in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Schwellenwert unterschreitet

     

    Sonstige Gründe (bitte angeben)

     

    8.7. Haben Sie Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG angewandt? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Gesamtzahl der im Berichtszeitraum zugeteilten Zertifikate und den Gesamtwert der getätigten Investitionen angeben.



     

    Im Berichtszeitraum

    Gesamtzahl der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilten Emissionszertifikate

     

    Gesamtwert der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG getätigten Investitionen

     

    8.B.    Bezugsdatenberichte

    8.8. Wie viele Anlagen haben für die Bezugsdatenberichte ein negatives Prüfergebnis erhalten?



    Bitte eine Option auswählen (1)

    Gesamtzahl der Anlagen

     

     

    (1)   

    Bitte angeben: kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung.

    8.9. Wurden in einem Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben.



    Haupttätigkeit gemäß Anhang I

    Art des festgestellten Problems (1)

    Anzahl der Anlagen

    Anzahl der Probleme

    Anzahl der Anlagen, für die von der zuständigen Behörde die historischen Aktivitätsraten gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegt wurden, da die Datenlücken, auf die sich das Gutachten der Prüfstelle stützt, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zuzuschreiben waren, die selbst mit gebührender Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

     

     

     

     

     

    (1)   

    Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, Verbesserungsvorschläge.

    8.C.    Daten zu den jährlichen Aktivitätsraten

    8.10. Hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 Betreiber dazu verpflichtet, über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten zusätzlichen Parameter Bericht zu erstatten? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte die Art der zusätzlichen Parameter angeben.



    Art der zusätzlichen Parameter

     

    8.11. Hat die zuständige Behörde die Vorlage eines vorläufigen Berichts über die Aktivitätsrate verlangt? Ja/Nein

    Wenn ja, welche Frist gilt für die Vorlage des vorläufigen Berichts über die Aktivitätsrate?



    Frist für die Vorlage des vorläufigen Berichts über die Aktivitätsrate

     

    8.12. Wie viele Anlagen haben ein negatives Prüfergebnis für einen Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten erhalten oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten vorgelegt?



    Bitte eine Option auswählen (1)

    Gesamtzahl der Anlagen

    Anzahl der Anlagen, für die von der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung der Zuteilungsdaten vorgenommen wurde

     

     

     

    (1)   

    Bitte angeben: bis zum 31. März keinen Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

    8.13. Wurden in einem Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben.



    Haupttätigkeit gemäß Anhang I

    Art des festgestellten Problems (1)

    Anzahl der Anlagen

    Anzahl der Probleme

    Anzahl der Anlagen, für die von der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung der Zuteilungsdaten vorgenommen wurde

     

     

     

     

     

    (1)   

    Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 und gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, Verbesserungsvorschläge.

    8.14. Hat die zuständige Behörde Berichte über die jährliche Aktivitätsrate abgelehnt? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte nachstehende Tabelle ausfüllen.



    Ablehnung von Berichten über die jährliche Aktivitätsrate

    Anzahl der geprüften Berichte über die jährliche Aktivitätsrate, die aufgrund von Verstößen gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 abgelehnt wurden

     

     

    Anzahl der geprüften Berichte über die jährliche Aktivitätsrate, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

    Bitte die Gründe für die Ablehnung der geprüften Berichte über die jährliche Aktivitätsrate in der dritten Spalte angeben.

     

     

    Maßnahmen, die infolge der Ablehnung der geprüften Berichte über die jährliche Aktivitätsrate durchgeführt wurden

     

    Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Berichte über die jährliche Aktivitätsrate durchgeführt wurden

     

    8.15. Wurde während der Prüfung der Berichte über die jährliche Aktivitätsrate auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen unter einer bestimmten Bedingung auf eine Standortbegehung verzichtet wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Kriterien für den Verzicht auf die Standortbegehung (1)

    Anzahl der Anlagen

     

     

    (1)   

    Bitte die entsprechenden Kriterien gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auswählen.

    8.16. Wurden während der Prüfung der Berichte über die jährliche Aktivitätsrate virtuelle Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchgeführt? Ja/Nein

    Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben:

    — 
    die Art des Falls höherer Gewalt und die Anzahl der Anlagen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden;
    — 
    ob die Genehmigung von einer zuständigen Behörde erteilt wurde oder ob eine allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erteilt wurde;
    — 
    die Bestätigung, dass die Bedingungen für die Durchführung virtueller Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erfüllt waren.



    Art des Falls höherer Gewalt

    Anzahl der Anlagen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden

    Genehmigung durch zuständige Behörde oder Anwendung von Artikel 34a Absatz 4 (1)

    Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 34a

     

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der beiden Optionen Genehmigung durch zuständige Behörde oder allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auswählen.

    8.17. Welche Sanktionen gelten für Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 sowie gegen nationales Recht gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Art des Verstoßes

    Bußgelder (EUR)

    Haftstrafe (Monate)

    Sonstiges

    Min.

    Max.

    Min.

    Max.

     

    Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Plans zur Überwachungsmethodik

     

     

     

     

     

    Keine Überwachung und Umsetzung der Verfahren entsprechend dem genehmigten Plan zur Überwachungsmethodik, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842

     

     

     

     

     

    Keine Mitteilung von Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik und keine Aktualisierung des Plans zur Überwachungsmethodik gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331

     

     

     

     

     

    Keine Vorlage eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten innerhalb der vorgeschriebenen Frist

     

     

     

     

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

     

     

     

     

    8.18. Welche Verstöße wurden im Berichtszeitraum festgestellt und welche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Art des Verstoßes

    Im Berichtszeitraum tatsächlich verhängte Sanktionen

    Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren?

    Ja/Nein

    Wurde die Sanktion im selben Berichtszeitraum vollstreckt?

    Ja/Nein

    Bußgelder (EUR)

    Haftstrafe (Monate)

    Sonstiges

    Art des Verstoßes bitte aus der Liste in Frage 8.17 auswählen. Jede verhängte Sanktion in einer getrennten Zeile angeben.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wurden in früheren Berichtszeiträumen verhängte Sanktionen im aktuellen Berichtszeitraum vollstreckt?

    Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



    Art des Verstoßes

    Art der Sanktion (1)

    Berichtsjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der Optionen (Bußgelder, Haftstrafe oder Sonstiges) auswählen.

    9.    Gebühren und Abgaben

    Die Fragen 9.1, 9.2 und 9.3 sind in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

    9.A.    Anlagen

    9.1.   Haben die Betreiber Gebühren zu entrichten? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu den für die Erteilung und Aktualisierung von Genehmigungen sowie die Genehmigung und Aktualisierung von Monitoringkonzepten erhobenen Gebühren angeben.



    Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

    Betrag (EUR)

    Erteilung von Genehmigungen/Genehmigung von Monitoringkonzepten

     

    Aktualisierung von Genehmigungen

     

    Übertragung von Genehmigungen

     

    Rückgabe von Genehmigungen

     

    Beantragung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den jährlichen allgemeinen Verwaltungsgebühren vornehmen.



    Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

    Betrag (EUR)

    Jährliche allgemeine Verwaltungsgebühr

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

    9.B.    Luftfahrzeugbetreiber

    9.2.   Haben die Luftfahrzeugbetreiber Gebühren zu entrichten? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den für die Genehmigung und Aktualisierung von Monitoringkonzepten erhobenen Gebühren vornehmen.



    Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

    Betrag (EUR)

    Genehmigung des Monitoringkonzepts für Emissionen

     

    Genehmigung von Änderungen des Monitoringkonzepts für Emissionen

     

    Genehmigung des Monitoringkonzepts für Tonnenkilometerdaten

     

    Genehmigung von Änderungen des Monitoringkonzepts für Tonnenkilometerdaten

     

    Übertragung des Monitoringkonzepts

     

    Aufgabe des Monitoringkonzepts

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den jährlichen allgemeinen Verwaltungsgebühren machen.



    Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

    Betrag (EUR)

    Jährliche allgemeine Verwaltungsgebühr

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

    9.C.    Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber

    9.3. In den nachstehenden Tabellen bitte die einmaligen und die jährlichen Gebühren angeben, die von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern im Zusammenhang mit Registerkonten zu entrichten sind.



    Tabelle für Angaben zu einmaligen Gebühren

    Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

    Betrag (EUR)

     

     

     

     



    Tabelle für Angaben zu jährlichen Gebühren

    Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

    Betrag (EUR)

     

     

     

     

    10.    Fragen betreffend die Einhaltung der EHS-Richtlinie

    10.A.    Anlagen

    Frage 10.2 ist in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht zu beantworten sowie in nachfolgenden Berichten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

    10.1. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Betreiber die Genehmigungsauflagen, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen

    Ja/Nein

    Anmerkungen

    Hat die zuständige Behörde Anlagenkontrollen durchgeführt? Bitte in der Anmerkungen-Spalte die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen angeben.

     

     

    Wurde bei Unregelmäßigkeiten der Verkauf von Emissionszertifikaten untersagt?

     

     

    Wurden vorbeugende Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Auflagen und Rechtsvorschriften durch den Betreiber sicherzustellen?

    Wenn ja, bitte in der Anmerkungen-Spalte die Art der Maßnahmen angeben.

     

     

    Wurden im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen und Kontrollen wiederkehrende Mängel festgestellt?

     

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

    10.2. Welche Sanktionen gelten für Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sowie gegen nationales Recht gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Art des Verstoßes

    Bußgelder (EUR)

    Haftstrafe (Monate)

    Sonstiges

    Min.

    Max.

    Min.

    Max.

     

    Betrieb der Anlage ohne Genehmigung

     

     

     

     

     

    Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen

     

     

     

     

     

    Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts

     

     

     

     

     

    Versäumnis, Belege gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegen

     

     

     

     

     

    Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplans

     

     

     

     

     

    Keine Überwachung und Umsetzung der Verfahren entsprechend dem genehmigten Monitoringkonzept und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

     

     

     

     

     

    Keine Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts und keine Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

     

     

     

     

     

    Keine Vorlage eines geprüften Emissionsberichts bis zum 31. März oder früher, wenn die zuständige Behörde eine kürzere Frist gesetzt hat

     

     

     

     

     

    Keine Vorlage von Verbesserungsberichten gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

     

     

     

     

     

    Keine Bereitstellung von Angaben für die Prüfstelle gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

     

     

     

     

     

    Feststellung, dass der geprüfte Emissionsbericht nicht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht

     

     

     

     

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

     

     

     

     

    Auf welcher nationalen Rechtsgrundlage wurden Verstöße festgestellt und Sanktionen verhängt?



     

    10.3. Welche Verstöße wurden im Berichtszeitraum festgestellt und welche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Art des Verstoßes

    Im Berichtszeitraum tatsächlich verhängte Sanktionen

    Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren?

    Ja/Nein

    Wurde die Sanktion im selben Berichtszeitraum vollstreckt?

    Ja/Nein

    Bußgelder (EUR)

    Haftstrafe (Monate)

    Sonstiges

    Die Art des Verstoßes aus der Liste in Frage 10.2 auswählen. Jede verhängte Sanktion in einer getrennten Zeile angeben.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wurden in früheren Berichtszeiträumen verhängte Sanktionen im aktuellen Berichtszeitraum vollstreckt? Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



    Art des Verstoßes

    Art der Sanktion (1)

    Berichtsjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der Optionen (Bußgelder, Haftstrafe oder Sonstiges) auswählen.

    10.4. In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Betreiber angeben, gegen die im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt wurden.



    Anlagenkennung (1)

    Name des Betreibers

     

     

    (1)   

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

    10.B.    Luftfahrzeugbetreiber

    Die Fragen 10.6 und 10.9 sind in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht zu beantworten sowie in nachfolgenden Berichten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

    10.5. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Luftfahrzeugbetreiber die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Maßnahmen

    Ja/Nein

    Anmerkungen

    Wurden von der zuständigen Behörde Kontrollen der Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt? Bitte in der Anmerkungen-Spalte die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen angeben.

     

     

    Wurde bei Unregelmäßigkeiten der Verkauf von Emissionszertifikaten untersagt?

     

     

    Wurden vorbeugende Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Auflagen und Rechtsvorschriften durch den Luftfahrzeugbetreiber sicherzustellen?

    Wenn ja, bitte in der Anmerkungen-Spalte die Art der Maßnahmen angeben.

     

     

    Wurden im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen und Kontrollen wiederkehrende Mängel festgestellt?

     

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

    10.6. Welche Sanktionen gelten für Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sowie gegen nationales Recht gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Art des Verstoßes

    Bußgelder (EUR)

    Haftstrafe (Monate)

    Sonstiges

    Min.

    Max.

    Min.

    Max.

     

    Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts

     

     

     

     

     

    Versäumnis, Belege gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegen

     

     

     

     

     

    Keine Überwachung und Umsetzung der Verfahren entsprechend dem genehmigten Monitoringkonzept und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission

     

     

     

     

     

    Keine Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts und keine Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

     

     

     

     

     

    Keine Berichtigung von Diskrepanzen bei der Berichterstattung zur Vollständigkeit von Flügen

     

     

     

     

     

    Keine Vorlage eines geprüften Emissionsberichts bis zum 31. März oder früher, wenn die zuständige Behörde eine kürzere Frist gesetzt hat

     

     

     

     

     

    Keine Vorlage von Verbesserungsberichten gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

     

     

     

     

     

    Keine Bereitstellung von Angaben für die Prüfstelle gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

     

     

     

     

     

    Feststellung, dass der geprüfte Emissionsbericht nicht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht

     

     

     

     

     

    Feststellung, dass der geprüfte Tonnenkilometerbericht nicht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht

     

     

     

     

     

    Keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten durch den Luftfahrzeugbetreiber trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde

     

     

     

     

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

     

     

     

     

    Auf welcher nationalen Rechtsgrundlage wurden Verstöße festgestellt und Sanktionen verhängt?



     

    10.7. Welche Verstöße wurden im Berichtszeitraum festgestellt und welche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Art des Verstoßes

    Im Berichtszeitraum tatsächlich verhängte Sanktionen

    Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren?

    Ja/Nein

    Wurde die Sanktion im selben Berichtszeitraum vollstreckt?

    Ja/Nein

    Bußgelder (EUR)

    Haftstrafe (Monate)

    Sonstiges

    Die Art des Verstoßes aus der Liste in Frage 10.6 auswählen. Jede verhängte Sanktion in einer getrennten Zeile angeben.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wurden in früheren Berichtszeiträumen verhängte Sanktionen im aktuellen Berichtszeitraum vollstreckt?

    Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



    Art des Verstoßes

    Art der Sanktion (1)

    Berichtsjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde

     

     

     

    (1)   

    Bitte eine der Optionen (Bußgelder, Haftstrafe oder Sonstiges) auswählen.

    10.8. In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Luftfahrzeugbetreiber angeben, gegen die im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt wurden.



    Kennung des Luftfahrzeugbetreibers (1)

    Name des Luftfahrzeugbetreibers

     

     

    (1)   

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung des Luftfahrzeugbetreibers

    10.9. Welche Maßnahmen müssten in Ihrem Mitgliedstaat ergriffen werden, bevor die Kommission um eine Betriebsuntersagung gemäß Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG ersucht wird? Bitte nachstehend die Art der Maßnahmen angeben.



     

    11.    Rechtlicher Status der Zertifikate und steuerliche Behandlung

    Die Fragen 11.1, 11.2, 11.3 und 11.4 sind in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht zu beantworten sowie in nachfolgenden Berichten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

    11.1.   Welchen rechtlichen Status hat ein Zertifikat in Ihrem Mitgliedstaat?



     

    11.2.   Wie werden Emissionszertifikate in Ihrem Mitgliedstaat bilanziell behandelt?



     

    11.3.   Wird bei der Vergabe und bei Transaktionen von Emissionszertifikaten Mehrwertsteuer fällig? Ja/Nein

    Wenn ja, wird in Ihrem Mitgliedstaat der Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft angewandt? Ja/Nein

    11.4.   Werden Emissionszertifikate besteuert? Ja/Nein

    Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Art der Steuer und die anwendbaren Steuersätze angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



    Art der Steuer

    Angewandter Steuersatz

     

     

     

     

    12.    Betrug

    Die Fragen 12.1 und 12.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2022 einzureichenden Bericht zu beantworten sowie in nachfolgenden Berichten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.

    12.1. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten bestehen.



    Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten

    Nähere Angaben zu Regelungen und Verfahren im nationalen Recht

    Gibt es Verfahren oder Regelungen, damit Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber oder Dritte Bedenken in Bezug auf potenziell betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten äußern können? Wenn ja, bitte gegebenenfalls die entsprechenden Verfahren angeben.

     

    Werden betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten durch dieselben Rechtsvorschriften geregelt wie andere Arten von Betrug? Wenn nein, bitte die einschlägigen Rechtsvorschriften angeben.

     

    Welche Behörden sind für die Betrugsermittlungen im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zuständig?

     

    Finden in Ihrem Mitgliedstaat bei den Betrugsermittlungen im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS dieselben Verfahren Anwendung wie bei anderen Arten von Betrug? Ja/Nein.

    Wenn nein, bitte die Verfahren und die Rolle der für das EU-EHS zuständigen Behörde in diesen Verfahren erläutern.

     

    Finden in Ihrem Mitgliedstaat bei der Strafverfolgung von Betrug im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS dieselben Verfahren Anwendung wie bei anderen Arten von Betrug?

    Ja/Nein.

    Wenn nein, bitte die Verfahren und die Rolle der für das EU-EHS zuständigen Behörde in diesen Verfahren erläutern.

     

    Was sind die Höchststrafen im Fall einer Strafverfolgung betrügerischer Aktivitäten? Bitte die Bedingungen für Geldbußen und Haftstrafen erläutern.

     

    12.2 In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen sicherstellen, dass die mit der Durchführung des EU-EHS befassten zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten informiert werden.



    Regelungen für die Übermittlung von Informationen über betrügerische Aktivitäten an die zuständige Behörde

    Nähere Angaben zu Regelungen und Verfahren

    Wird die für das EU-EHS zuständige Behörde informiert, wenn die für die Ermittlungen und die Strafverfolgung von Betrug zuständigen Behörden Ermittlungen zu betrügerischen Aktivitäten eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers im Rahmen des EU-EHS durchführen? Wenn ja, bitte die Vorgehensweise erläutern.

     

    Wird die zuständige Behörde über erhobene Anklagen im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert? Wenn ja, bitte die Vorgehensweise erläutern.

     

    Wird die zuständige Behörde über außergerichtlich beigelegte Fälle von betrügerischen Aktivitäten informiert? Wenn ja, bitte die Vorgehensweise erläutern.

     

    Wird die zuständige Behörde über Gerichtsurteile im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert? Wenn ja, bitte die Vorgehensweise erläutern.

     

    12.3. In der nachstehenden Tabelle bitte die folgenden Informationen über betrügerische Aktivitäten angeben, soweit diese der für die Anwendung des EU-EHS in Ihrem Mitgliedstaat zuständigen Behörde bekannt sind:

    — 
    Anzahl der im Berichtszeitraum durchgeführten Ermittlungen (einschließlich noch laufender Ermittlungen);
    — 
    Anzahl der erhobenen Anklagen im Berichtszeitraum;
    — 
    Anzahl der Fälle, die im Berichtszeitraum ohne Verurteilung außergerichtlich beigelegt wurden, und Anzahl der Fälle, die in diesem Zeitraum mit einem Freispruch endeten;
    — 
    Anzahl der Fälle im Berichtszeitraum, die zu einer Verurteilung wegen betrügerischer Aktivitäten führten.



    Informationen über betrügerische Aktivitäten

    Anzahl

    Anzahl der durchgeführten Ermittlungen

     

    Anzahl der Anklagen

     

    Anzahl der Fälle, die ohne Verurteilung außergerichtlich beigelegt wurden, und Anzahl der Fälle, die mit einem Freispruch endeten

     

    Anzahl der Fälle, die zu einer Verurteilung wegen betrügerischer Aktivitäten führten

     

    13.    Sonstige Anmerkungen

    13.1. Geben Sie in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu etwaigen sonstigen Problemen, die in Ihrem Mitgliedstaat Anlass zur Sorge geben, oder sonstige, in Ihren Augen relevante Informationen an.



    Abschnitt

    Sonstige Informationen oder Probleme

    Allgemeine Informationen

     

    Abschnitt 2

     

    Abschnitt 3

     

    Abschnitt 4

     

    Abschnitt 5

     

    Abschnitt 6

     

    Abschnitt 7

     

    Abschnitt 8

     

    Abschnitt 9

     

    Abschnitt 10

     

    Abschnitt 11

     

    Abschnitt 12

     

    13.2. Haben Sie alle einmalig zu beantwortenden Fragen in diesem Fragebogen bearbeitet und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Antworten vorgenommen? Ja/Nein

    Wenn nein, kehren Sie bitte wieder zu den betreffenden Fragen zurück.



    ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

    ( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94). Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission.

    ( 3 ) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

    ( 4 ) Emissionsquellen, aus denen jährlich mehr als 5 000 Tonnen CO2-Äquivalent emittiert werden oder die für mehr als 10 % der jährlichen Gesamtemissionen der Anlage verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Emissionswert maßgebend ist.

    ( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10).

    ( 6 ) Emissionsberichte, Bezugsdatenberichte, Berichte über die jährliche Aktivitätsrate, Datenberichte neuer Marktteilnehmer, Tonnenkilometerberichte.

    ( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).

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