This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02005D0381-20140325
Commission Decision of 4 May 2005 establishing a questionnaire for reporting on the application of Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council establishing a scheme for greenhouse gas emission allowance trading within the Community and amending Council Directive 96/61/EC (notified under document number C(2005) 1359) (Text with EEA relevance) (2005/381/EC)
Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/381/EG)
Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/381/EG)
2005D0381 — DE — 25.03.2014 — 002.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 126, 19.5.2005, p.43) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
No |
page |
date |
||
L 329 |
38 |
25.11.2006 |
||
L 89 |
45 |
25.3.2014 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2005
zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/381/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Fragebogen, der von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der jährlichen Berichte über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG zu verwenden ist, sollte detaillierte Angaben zur Anwendung der wichtigsten in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sowie der folgenden Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten sicherstellen, soweit sie in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG stehen: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( 2 ), Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ). Eine regelmäßige Überprüfung des Fragebogens dürfte angebracht sein. |
(2) |
Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2005 vorzulegen. Es ist jedoch zweckmäßig, dass ein Jahresbericht das gesamte erste Jahr erfasst, in dem das System angewendet wurde. Der erste Bericht sollte sich daher auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 erstrecken, der zweite Bericht, der bis zum 30. Juni 2006 vorliegen muss, auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Die folgenden Berichte sollten der Kommission jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres vorliegen und das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember abdecken. |
(3) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien ( 5 ) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten verwenden den im Anhang beigefügten Fragebogen zur Erstellung der jährlichen Berichte, die der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen sind.
Artikel 2
Der erste Bericht, der bis zum 30. Juni 2005 vorliegen muss, erstreckt sich auf den viermonatlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005.
Die folgenden Berichte sollten der Kommission jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres vorliegen und das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember abdecken, ab dem Kalenderjahr 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
FRAGEBOGEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG
1. Angaben zur Stelle, die den Bericht vorlegt
Name und Abteilung der Organisation:
Name der Kontaktperson:
Stellenbezeichnung der Kontaktperson:
Anschrift:
Telefonnummer mit internationaler Vorwahl:
E-Mail:
2. Zuständige Behörden im Emissionshandelssystem (EU-EHS) und Koordination zwischen Behörden
Die Fragen in diesem Abschnitt sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
2.1. In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der zuständigen Behörden angeben, die in Ihrem Land mit der Umsetzung des EU-EHS für Anlagen und Luftverkehr betraut sind. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Name |
Abkürzung |
Kontaktdaten (1) |
(1) Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website-Adresse angeben. |
In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Akkreditierungsstelle angeben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) benannt wurde.
Name |
Abkürzung |
Kontaktdaten (1) |
Haben Sie eine nationale Zertifizierungsbehörde für die Zertifizierung der Prüfstellen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission ( 7 ) eingesetzt? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Zertifizierungsbehörde angeben.
Name |
Abkürzung |
Kontaktdaten (1) |
In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten des Registerführers in Ihrem Land angeben.
Name |
Abkürzung |
Kontaktdaten (1) |
2.2. In der nachstehenden Tabelle bitte die zuständige Behörde angeben, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden). Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Die grauen Felder in der Tabelle bedeuten, dass die betreffenden Aufgaben für Anlagen bzw. für den Luftverkehr nicht relevant sind.
Zuständige Behörden für: |
Anlagen |
Luftverkehr |
Erteilung von Genehmigungen |
||
Kostenlose Zuteilung für ortsfeste Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG |
||
Kostenlose Zuteilung gemäß den Artikeln 3e und 3f der Richtlinie 2003/87/EG |
||
Tätigkeit im Zusammenhang mit Versteigerungen (in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) genannter Auktionator) |
||
Finanzielle Maßnahmen in Bezug auf indirekte Verlagerung von CO2-Emissionen |
||
Vergabe von Zertifikaten |
||
Genehmigung des Monitoringkonzepts und erheblicher Änderungen des Monitoringkonzepts |
||
Entgegennahme und Kontrolle der Berichte über geprüfte Emissionen und der Prüfberichte |
||
Konservative Schätzung von Emissionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 181, 12.7.2012, S. 30) |
||
Genehmigung der Berichte über Verbesserungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
||
Genehmigung der Anträge von Anlagenbetreibern auf den Verzicht auf Standortbegehungen durch die Prüfstelle gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 |
||
Kontrolle und Durchsetzung |
||
Information der Öffentlichkeit |
||
Verwaltung der einseitigen Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG (1) |
||
Verwaltung von gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen (2) |
||
Sonstiges (bitte angeben): |
||
(1) Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Tätigkeiten oder Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in das EHS einbezogen hat. (2) Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen hat. |
2.3. Wenn in Ihrem Land gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche zuständige Behörde ist Ihre Zentralstelle gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012? Bitte die entsprechende Abkürzung in der nachstehenden Tabelle angeben.
Name der zuständigen Behörde, die die Zentralstelle gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 ist |
Abkürzung |
Wenn in Ihrem Land für die Durchführung der durch die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 geregelten Tätigkeiten mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Arbeit dieser zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu koordinieren? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
Ja/Nein |
Anmerkungen (optional) |
Ist in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine zentrale zuständige Behörde für die Prüfung von und Bereitstellung verbindlicher Anweisungen zu Monitoringkonzepten, Mitteilungen von Änderungen der Monitoringkonzepte oder Emissionsberichten vorgesehen? |
||
Erfüllt eine zentrale zuständige Behörde eine Lenkungsfunktion gegenüber den lokalen und/oder regionalen zuständigen Behörden durch Erteilung verbindlicher Anweisungen und Bereitstellung von Leitlinien? |
||
Führt eine zentrale zuständige Behörde Prüf- und Beratungsaufgaben in Bezug auf Monitoringkonzepte, Mitteilungen und Emissionsberichte auf freiwilliger Basis durch? |
||
Werden regelmäßige Arbeitsgruppen oder Sitzungen mit den zuständigen Behörden organisiert? |
||
Werden gemeinsame Schulungen für alle zuständigen Behörden durchgeführt, um eine einheitliche Umsetzung der Anforderungen sicherzustellen? |
||
Werden IT-Systeme oder -Hilfsmittel eingesetzt, um gemeinsame Konzepte für Aspekte der Überwachung und der Berichterstattung sicherzustellen? |
||
Wurde eine Koordinationsgruppe mit Mitarbeitern der zuständigen Behörden eingerichtet, in der Aspekte der Überwachung und der Berichterstattung erörtert und gemeinsame Konzepte erarbeitet werden? |
||
Werden weitere Koordinationstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: |
2.4. Welche wirksamen Maßnahmen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der zuständigen Behörde in Ihrem Land durchgeführt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 |
Ja/Nein |
Anmerkungen (optional) |
Werden regelmäßige Treffen zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der mit der Koordination betrauten zuständigen Behörde abgehalten? |
||
Wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die nationale Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls die nationale Zertifizierungsbehörde, die zuständige Behörde und die Prüfstellen Aspekte der Akkreditierung und der Prüfung erörtern? |
||
Kann die zuständige Behörde die nationale Akkreditierungsstelle bei deren Akkreditierungstätigkeiten als Beobachter begleiten? |
||
Werden weitere Koordinationstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: |
3. Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber
Die zweite Unterfrage der Frage 3.1 sowie die zweite und die dritte Unterfrage der Frage 3.2 in diesem Abschnitt sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
3A. Anlagen
3.1. In wie vielen Anlagen werden Tätigkeiten durchgeführt und Treibhausgasemissionen erzeugt, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind? Wie viele dieser Anlagen sind Anlagen der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Wie viele sind Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
Anlagen |
Anzahl |
Anlagen mit geringen Emissionen |
|
Anlagen der Kategorie A |
|
Anlagen der Kategorie B |
|
Anlagen der Kategorie C |
|
Gesamtzahl der Anlagen |
Für welche Tätigkeiten gemäß Anhang I hat Ihr Land Genehmigungen im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
Tätigkeit gemäß Anhang I |
Ja/Nein |
Verbrennungstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Raffination von Mineralöl |
|
Herstellung von Koks |
|
Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz) |
|
Herstellung von Roheisen oder Stahl gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Primäraluminium |
|
Herstellung von Sekundäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Glas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Zellstoff gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Papier und Karton gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Industrieruß gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Salpetersäure |
|
Herstellung von Adipinsäure |
|
Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure |
|
Herstellung von Ammoniak |
|
Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) genehmigten Speicherstätte |
|
Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte |
3.2. Haben Sie Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen? Ja/Nein
Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen und die nachstehenden Fragen beantworten.
Haupttätigkeit gemäß Anhang I |
Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen |
Anzahl der Anlagen, die den Grenzwert von 25 000 Tonnen CO2(Äq) überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen |
Welche Prüfmaßnahmen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG wurden durchgeführt? Bitte nachstehend angeben.
Wurden vereinfachte Anforderungen an Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für Anlagen festgelegt, deren durchschnittliche geprüfte jährliche Emissionen zwischen 2008 und 2010 unter 5 000 t CO2(Äq) pro Jahr lagen? Ja/Nein
Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche vereinfachten Anforderungen gelten.
3B. Luftfahrzeugbetreiber
3.3. Wie viele Luftfahrzeugbetreiber führen Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind, und wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber haben ein Monitoringkonzept vorgelegt? Wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber sind gewerbliche bzw. nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber? Wie viele Luftfahrzeugbetreiber insgesamt sind Kleinemittenten gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
Art von Luftfahrzeugbetreibern |
Anzahl |
Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber |
|
Nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber |
|
Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber |
|
Kleinemittenten |
Sind Ihnen weitere Luftfahrzeugbetreiber bekannt, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind und die ein Monitoringkonzept hätten einreichen und sonstige Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG hätten erfüllen sollen? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben.
Gesamtzahl weiterer Luftfahrzeugbetreiber, die die Anforderungen des EU-EHS hätten erfüllen sollen |
Wenn Aspekte im Zusammenhang mit der Anzahl dieser weiteren Luftfahrzeugbetreiber angesprochen werden sollen, diese bitte nachstehend angeben.
4. Genehmigung von Anlagen
Frage 4.1 und der erste Teil von Frage 4.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
4.1. Wurden die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Anforderungen in die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) vorgeschriebenen Verfahren integriert? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, wie die Integration durchgeführt wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Integration der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (EHS-Genehmigung) und der Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Genehmigung) |
Ja/Nein |
Anmerkungen (optional) |
Ist die EHS-Genehmigung Bestandteil der IED-Genehmigung? |
||
Sind die Genehmigungsverfahren im Rahmen der IED-Richtlinie und der EHS-Richtlinie integriert? |
||
Werden die Genehmigung der Monitoringkonzepte und die Bewertung von Emissionsberichten von den IED-Aufsichtsbehörden durchgeführt? |
||
Wird die Kontrolle der Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS von den IED-Aufsichtsbehörden durchgeführt? |
||
Wird die Integration in einer anderen Art und Weise durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: |
Wenn nein, bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, wie die Koordination der Auflagen und der Verfahren für die Erteilung der EHS-Genehmigung und der IED-Genehmigung erfolgt. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Koordination der Auflagen und der Verfahren für die Erteilung der EHS-Genehmigung und der IED-Genehmigung |
Ja/Nein |
Anmerkungen (optional) |
Die IED-Aufsichtsbehörden prüfen, ob eine EHS-Genehmigung anwendbar und erforderlich ist, und unterrichten die für die Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS zuständige Behörde. |
||
Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IED-Richtlinie sehen keine Emissions- oder Konzentrationsgrenzwerte für CO2 vor. |
||
Die IED-Aufsichtsbehörden erteilen der Behörde, die während des Genehmigungsverfahrens für den Emissionshandel zuständig ist, verbindliche Anweisungen. |
||
Die IED-Aufsichtsbehörden erteilen der Behörde, die während des Genehmigungsverfahrens für den Emissionshandel zuständig ist, nichtverbindliche Ratschläge auf freiwilliger Basis. |
||
Wird die Koordination in einer anderen Art und Weise durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: |
4.2. Unter welchen Umständen erfordern die nationalen Rechtsvorschriften eine Aktualisierung der Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG? Bitte in der nachstehenden Tabelle Einzelheiten zu den Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Änderungskategorien |
Einzelheiten zu Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften |
Wann können Genehmigungen durch die zuständige Behörde entzogen werden? |
|
Läuft die Gültigkeit von Genehmigungen nach nationalem Recht ab? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? |
|
Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätssteigerung geändert? |
|
Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätsverringerung geändert? |
|
Wann wird eine Genehmigung infolge von Änderungen des Monitoringkonzepts geändert? |
|
Gibt es weitere Arten von Genehmigungsaktualisierungen? Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben: |
Wie viele Genehmigungen wurden im Berichtszeitraum insgesamt aktualisiert? Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Aktualisierungen von Genehmigungen angeben, soweit diese der zuständigen Behörde bekannt sind.
Gesamtzahl der im Berichtszeitraum aktualisierten Genehmigungen |
5. Anwendung der Verordnung über Überwachung und Berichterstattung
5.A. Allgemeines
Die Fragen 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
5.1. Wurden weitere nationale Rechtsvorschriften zur Unterstützung der Anwendung von Verordnung (EU) Nr. 601/2012 durchgeführt? Ja/Nein
Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Rechtsvorschriften durchgeführt wurden.
Wurden weitere nationale Leitlinien zur Förderung des Verständnisses der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 erarbeitet? Ja/Nein
Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Leitlinien erarbeitet wurden.
5.2. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Berichterstattungsanforderungen als Ergänzung anderer bestehender Berichtsmechanismen wie die Berichterstattung für das Treibhausgasinventar und das E-PRTR zu gestalten? Bitte nachstehend angeben.
5.3. Haben Sie spezielle für Ihr Land angepasste elektronische Vorlagen oder spezielle Dateiformate für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Prüfberichte und/oder Berichte über Verbesserungen erarbeitet? Ja/Nein
Wenn ja, bitte die nachstehenden Tabellen ausfüllen.
Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1) |
Welche Elemente der Vorlage oder des spezifischen Dateiformats sind mitgliedstaatenspezifisch (2)? |
|
Monitoringkonzept für Anlagen |
||
Emissionsbericht für Anlagen |
||
Prüfbericht für Anlagen |
||
Verbesserungsbericht für Anlagen |
||
(1) Optionen: mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat. (2) Im Vergleich zu den Anforderungen der Vorlage und der spezifischen Dateiformate, die von der Kommission veröffentlicht wurden. |
Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1) |
Welche Elemente der Vorlage oder des spezifischen Dateiformats sind mitgliedstaatenspezifisch (2)? |
|
Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber |
||
Emissionsbericht für Luftfahrzeugbetreiber |
||
Prüfbericht für Luftfahrzeugbetreiber |
||
Verbesserungsbericht für Luftfahrzeugbetreiber |
||
(1) Optionen: mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat. (2) Im Vergleich zu den Anforderungen der Vorlage und der spezifischen Dateiformate, die von der Kommission veröffentlicht wurden. |
Welche Maßnahmen haben Sie durchgeführt, um die Anforderungen in Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu erfüllen? Bitte nachstehend angeben.
5.4. Haben Sie ein automatisiertes System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern und der zuständigen Behörde oder anderen Stellen entwickelt? Ja/Nein
Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche Bestimmungen Sie eingeführt haben, um die Anforderungen in Artikel 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu erfüllen?
5.B. Anlagen
Die Fragen 5.7 und 5.9, die zweite Unterfrage der Frage 5.17 sowie die Fragen 5.19 und 5.20 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
5.5. In der nachstehenden Tabelle bitte für die genannten Brennstoffe den gesamten Brennstoffverbrauch und die jährlichen Gesamtemissionen auf der Grundlage der in den Emissionsberichten der Betreiber für das Berichtsjahr gemeldeten Daten angeben.
Art des Brennstoffs |
Gesamter Brennstoffverbrauch (TJ) |
Jährliche Gesamtemissionen (t CO2) |
Steinkohle |
||
Braunkohle und subbituminöse Kohle |
||
Torf |
||
Koks |
||
Erdgas |
||
Kokereigas |
||
Gichtgas |
||
Raffineriegas und sonstige aus Prozessen gewonnene Gase |
||
Heizöl |
||
Flüssiggas |
||
Petrolkoks |
||
Sonstige fossile Brennstoffe (1) |
||
(1) Es ist zu beachten, dass diese Frage keine Biomasse (einschließlich nicht nachhaltiger Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe) umfasst. Informationen zu Biomasse, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden mit Frage 5.17 erfasst. |
5.6. In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für jede Kategorie des IPPC CRF (CRF = Common Reporting Format) auf der Grundlage der Daten angeben, die in den Emissionsberichten der Betreiber gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gemeldet wurden.
CRF-Kategorie 1 (Energie) |
CRF-Kategorie 2 (Prozessemissionen) |
Gesamtemissionen (t CO2(Äq)) |
Gesamte Verbrennungsemissionen (t CO2(Äq)) |
Gesamte Prozessemissionen (t CO2(Äq)) |
5.7. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:
— die Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde Literaturwerte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigt hat;
— den Wert, die Brennstoffart und den entsprechenden Berechnungsfaktor sowie die Quelle und die Begründung für diese Literaturwerte;
— die Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde Standardwerte vom Typ I gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigt hat;
— den Wert, die Brennstoff-/Materialart und den entsprechenden Berechnungsfaktor sowie die Quelle und die Begründung für diese Standardwerte vom Typ I.
Typ des Werts (1) |
Brennstoff-/ Materialart |
Berechnungsfaktor (2) |
In der Praxis verwendeter Wert |
Quelle und Begründung des Werts |
Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde den Wert genehmigt hat |
(1) Optionen unter „Typ des Werts“: mit der zuständigen Behörde vereinbarter Literaturwert oder Standardwert vom Typ I. Die Literaturwerte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 beziehen sich auf die Berechnungsfaktoren für die Brennstoffarten. (2) Optionen unter „Berechnungsfaktor“: unterer Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt oder Biomasseanteil. |
Wie viele der Standardwerte vom Typ I sind in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 aufgelistete Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung?
Gesamtzahl der Standardwerte vom Typ I, die Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sind |
5.8. Wurden in allen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 vorgesehenen Fällen Probenahmepläne erstellt? Ja/Nein
Wenn nein, bitte nachstehend die entsprechenden Fälle sowie die Begründung dafür angeben, dass kein Probenahmeplan erstellt wurde.
Sind Ihnen spezifische Probleme oder Fragen im Zusammenhang mit den von Betreibern erstellten Probenahmeplänen bekannt? Ja/Nein
Wenn ja, bitte nachstehend die aufgetretenen Probleme oder Fragen angeben.
5.9. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine andere Häufigkeit der Analysen gestattet hat, sowie die Bestätigung, dass der Probenahmeplan in diesen Fällen vollständig dokumentiert und eingehalten wird.
Brennstoff- oder Materialbezeichnung |
Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde eine andere Häufigkeit gestattet hat |
Anzahl der emissionsstarken Stoffströme, für die eine andere Häufigkeit angewandt wird |
Bestätigung, dass der Probenahmeplan vollständig dokumentiert und eingehalten wird Ja/Nein. Wenn nein, bitte die Begründung angeben. |
5.10. Wenn die auf der höchsten Ebene basierenden Konzepte für emissionsstarke Stoffströme von Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 nicht angewandt werden, bitte in der nachstehenden Tabelle für jede Anlage, in der diese Situation aufgetreten ist, die betroffenen Stoffströme, die betroffenen Überwachungsparameter, die höchste erforderliche Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und die angewandte Ebene angeben.
Anlagenkennung (1) |
Betroffener Stoffstrom in der auf Berechnungen beruhenden Methodik |
Betroffene Emissionsquelle in der auf Berechnungen beruhenden Methodik |
Betroffener Überwachungsparameter (2) |
Höchste erforderliche Ebene gemäß Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
In der Praxis angewandte Ebene |
(1) Anerkannte Anlagenkennung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013. (2) Optionen unter „Betroffener Überwachungsparameter“: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder — im Fall einer auf Berechnungen beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle. |
5.11. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 angeben, die nicht die höchste Ebene für alle emissionsstarken Stoffströme und alle wesentlichen Emissionsquellen ( 9 ) gemäß der genannten Verordnung anwenden.
Überwachungsmethodik (1) |
Haupttätigkeit gemäß Anhang I |
Anzahl der betroffenen Anlagen |
(1) Optionen: auf Berechnungen beruhende Methodik oder auf Messung beruhende Methodik. |
5.12. Haben Anlagen in Ihrem Land die „Fall-back-Methodik“ gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 angewandt? Ja/Nein
Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.
Anlagenkennung (1) |
Grund für Anwendung der Fall-back-Methodik (2) |
Parameter, für den nicht mindestens Ebene 1 erreicht wurde (3) |
Von diesem Parameter betroffene geschätzte Emissionen |
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. (2) Optionen:a) Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsstarken Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. b) Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. c) Die Anwendung der Ebene 1 ist für mehr als einen emissionsstarken oder emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. d) Die Anwendung der Ebene 1 im Rahmen der auf Berechnungen beruhenden Methodik ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. (3) Optionen: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder — im Fall einer auf Berechnungen beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle. |
5.13. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C angeben, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorlegten. Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den vorherigen Berichtszeitraum.
Anlagenkategorie |
Haupttätigkeit gemäß Anhang I |
Art des Verbesserungsberichts (1) |
Anzahl der Anlagen, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren |
Anzahl der Anlagen, die in der Praxis einen Verbesserungsbericht vorlegten |
(1) Optionen: Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 1, Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 3 oder Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 4. |
5.14. Wurde in Ihrem Land inhärentes CO2 gemäß Artikel 48 oder CO2 gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 weitergeleitet? Ja/Nein
Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.
Anlagenkennung (1) der Anlage, die inhärentes CO2 oder CO2 gemäß Artikel 49 weiterleitet |
Art der Weiterleitung (2) |
Anlagenkennung (3) |
Menge des weitergeleiteten CO2 (4) (t CO2) |
Emissionen des angenommenen inhärenten CO2 (t CO2) |
Art der annehmenden Anlage bei Weiterleitung von CO2 (Artikel 49) (5) |
Genehmigungsnummer für die Speicherstätte (Genehmigung gemäß Richtlinie 2009/31/EG) |
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. (2) Optionen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48) oder Weiterleitung von CO2 (Artikel 49). (3) Bitte entweder die Anlagenkennung der Anlage, die das inhärente CO2 annimmt, oder die Anlagenkennung der Anlagen, die CO2 gemäß Artikel 49 annehmen, angeben. (4) Bitte die Menge des inhärenten CO2 oder des gemäß Artikel 49 weitergeleiteten CO2 angeben. (5) Optionen:— Abscheidung von Treibhausgasen aus einer unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlage zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte; — Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte oder — geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte. |
5.15. Sind andere als gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zugelassene innovative Technologien vorgesehen, die für die permanente Speicherung eingesetzt werden könnten und auf die Sie die Kommission aufgrund ihrer Relevanz für zukünftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 aufmerksam machen möchten?
5.16. Wird in Anlagen in Ihrem Land eine kontinuierliche Emissionsmessung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 vorgenommen? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: die Gesamtemissionen für jede Anlage, die durch die kontinuierliche Emissionsmessung erfassten Emissionen und Angaben dazu, ob das gemessene Gas CO2 aus Biomasse umfasst.
Anlagenkennung (1) der Anlagen, die CO2 ausstoßen |
Anlagenkennung (2) der Anlagen, die N2O ausstoßen |
Jährliche Gesamtemissionen (t CO2(Äq)) |
Durch kontinuierliche Messung erfasste Emissionen (t CO2(Äq)) |
Enthält das gemessene Abgas Gas aus Biomasse? Ja/Nein |
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. (2) Optionen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48) oder Weiterleitung von CO2 (Artikel 49). |
5.17. In der nachstehenden Tabelle bitte für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Haupttätigkeiten Folgendes angeben:
— die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C, die Biomasse verwenden;
— die Gesamtemissionen aus Biomasse, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten oder für die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden;
— die Gesamtemissionen aus Biomasse, für die nicht ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden;
— den Energiegehalt der Biomasse, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird;
— den Energiegehalt der Biomasse, für die nicht ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird.
Haupttätigkeit gemäß Anhang I |
Anlagenkategorie |
Emissionen aus Biomasse, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten und erfüllt werden, sowie Emissionen aus Biomasse, für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten (t CO2(Äq)) |
Emissionen aus Biomasse, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden (t CO2(Äq)) |
Energiegehalt von Biomasse mit Emissionsfaktor Null (TJ) |
Energiegehalt von Biomasse mit Emissionsfaktor ungleich Null (TJ) |
Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien werden in Ihrem Land normalerweise angewandt? Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte nachstehend die wichtigsten Elemente beschreiben.
5.18. Welche Gesamtmengen fossiler CO2-Emissionen aus Abfällen, die als Brennstoffe oder Input-Material verwendet wurden, meldeten die Betreiber in ihren geprüften Emissionsberichten für jede Abfallart? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Abfallart |
Emissionen (t CO2) |
5.19. Hat Ihr Land die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gestattet? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen die Risikobewertung gestaltet wurde.
Art der Risikobewertung (1) |
Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung |
(1) Optionen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung und vom Betreiber durchgeführte Risikobewertung. |
5.20. Wurden für Anlagen mit geringen Emissionen innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eingesetzt? Ja/Nein
Wenn ja, diese bitte für die einzelnen Punkte in der nachstehenden Tabelle angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften |
Ja/Nein |
Angepasste Leitlinien, Vorlagen und/oder spezifische Beispiele |
|
Speziell auf Anlagen mit geringen Emissionen ausgerichtete Workshops |
|
Vereinfachte Vorlage für Monitoringkonzepte |
|
Sonstiges (bitte angeben): |
5.C. Luftfahrzeugbetreiber
Die Fragen 5.26 und 5.27 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
5.21. Wie viele Luftfahrzeugbetreiber bestimmen den Treibstoffverbrauch mit Methode A oder B? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
Methode zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs |
Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber |
Prozentualer Anteil der Kleinemittenten (an der Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber in der zweiten Spalte), die den Treibstoffverbrauch mit der jeweiligen Methode bestimmen |
Methode A |
||
Methode B |
||
Methoden A und B |
5.22. In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für alle Flüge und Inlandsflüge angeben, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind.
Gesamtemissionen für Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind (t CO2) |
Gesamtemissionen für Inlandsflüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind (t CO2) |
5.23. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:
— die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die Biotreibstoffe verwenden;
— die Gesamtemissionen aus Biotreibstoffen, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden;
— die Gesamtemissionen aus Biotreibstoffen, für die nicht der Emissionsfaktor Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden;
— den Energiegehalt der Biotreibstoffe, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird; und
— den Energiegehalt der Biotreibstoffe, für die nicht der Emissionsfaktor Null angesetzt wird.
Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die Biotreibstoffe verwenden |
Emissionen aus Biotreibstoffen, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten und erfüllt werden (t CO2) |
Emissionen aus Biotreibstoffen, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, aber nicht erfüllt werden (t CO2) |
Energiegehalt von Biotreibstoffen mit Emissionsfaktor Null (TJ) |
Energiegehalt von Biotreibstoffen mit Emissionsfaktor ungleich Null (TJ) |
5.24. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:
— die Anzahl von Kleinemittenten, die das Tool für Kleinemittenten (SET) zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs verwenden;
— die Anzahl der Kleinemittenten, deren Emissionsbericht auf dem Tool SET beruht und über die Unterstützungseinrichtung für das EU-EHS unabhängig von allen Angaben des Luftfahrtbetreibers erzeugt wird;
— die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die eine alternative Methode zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden;
— die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 das Tool für Kleinemittenten zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden.
Anzahl von Kleinemittenten, die das Tool für Kleinemittenten (SET) zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs verwenden |
|
Anzahl der Kleinemittenten, deren Emissionsbericht auf dem Tool SET beruht und über die Unterstützungseinrichtung für das EU-EHS unabhängig von allen Angaben des Luftfahrtbetreibers erzeugt wird |
|
Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die eine alternative Methode zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden |
|
Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die das Instrument gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden |
5.25. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorgelegt haben. Die angeforderten Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den vorherigen Berichtszeitraum.
Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren |
Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorgelegt haben |
5.26. Hat Ihr Land die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gestattet? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen diese gestaltet wurde.
Art der Risikobewertung (1) |
Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung |
(1) Optionen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung und vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführte Risikobewertung. |
5.27. Wurden für Kleinemittenten innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eingesetzt? Ja/Nein
Wenn ja, diese bitte für die einzelnen Punkte in der nachstehenden Tabelle angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften |
Ja/Nein |
Angepasste Leitlinien und spezifische Beispiele |
|
Speziell auf Kleinemittenten ausgerichtete Workshops |
|
Vereinfachte Vorlage für Monitoringkonzepte |
|
Sonstiges (bitte angeben): |
6. Regeln für die Prüfung
6.A. Allgemeines
6.1. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Prüfstellen angeben, die für einen bestimmten Akkreditierungsbereich gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 akkreditiert wurden. Wenn ein Mitgliedstaat die Zertifizierung natürlicher Personen als Prüfstellen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zulässt, bitte auch die Anzahl natürlicher Personen angeben, die als Prüfstellen für einen bestimmten Zertifizierungsbereich nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.
Akkreditierungs- oder Zertifizierungsbereich gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 |
Anzahl der in Ihrem Land akkreditierten Prüfstellen |
Anzahl der in Ihrem Land zertifizierten Prüfstellen |
6.2. In der nachstehenden Tabelle bitte Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 angeben.
Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 |
||||
Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat akkreditiert wurden und die Prüfungen in Ihrem Land durchgeführt haben |
Für Anlagen |
Für den Luftverkehr |
||
Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Zertifizierungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert wurden und die Prüfungen in Ihrem Land durchgeführt haben (sofern relevant) |
Für Anlagen |
Für den Luftverkehr |
||
Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Land akkreditierten Prüfstellen auferlegt wurden |
Aussetzung |
Zurückziehung der Akkreditierung |
Einschränkung des Akkreditierungsbereichs |
|
Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Land zertifizierten Prüfstellen auferlegt wurden (sofern relevant) |
Aussetzung |
Zurückziehung der Akkreditierung |
Einschränkung des Akkreditierungsbereichs |
|
Wie oft hat die nationale Akkreditierungsstelle in Ihrem Land die nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat ersucht, gemäß Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 Überwachungstätigkeiten in ihrem Namen durchzuführen? |
||||
Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Land akkreditierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden |
Anzahl eingereichter Beschwerden |
Anzahl beigelegter Beschwerden |
||
Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Land zertifizierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden |
Anzahl eingereichter Beschwerden |
Anzahl beigelegter Beschwerden |
||
Anzahl der im Rahmen des Informationsaustauschs gemeldeten, noch offenen Nichtkonformitäten und Anzahl der behobenen Nichtkonformitäten |
Anzahl der Nichtkonformitäten |
Anzahl der behobenen Nichtkonformitäten |
||
6.B. Anlagen
6.3. Für welche Anlagen hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Anlagenkennung (1) |
Jahresgesamtemissionen der Anlage (t CO2(Äq)) |
Grund für konservative Schätzung (2) |
Konservativ geschätzter Anteil der Emissionen der Anlage (%) |
Methode für die konservative Schätzung der Emissionen |
Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (3) |
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. (2) Optionen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2012); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2012; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht; oder Emissionsbericht nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüft. (3) Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung mit Informationen zu einer möglichen Verhängung von Sanktionen an die Betreiber, Blockierung des Betreiberkontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden. |
6.4. Enthielt ein Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben.
Haupttätigkeit gemäß Anhang I |
Art des festgestellten Problems (1) |
Anzahl der Anlagen |
Wichtigste Gründe für das festgestellte Problem/die festgestellten Probleme (generell) (2) |
Prozentualer Anteil geprüfter Emissionsberichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die zuständige Behörde geführt haben |
(1) Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und Verbesserungsvorschläge. (2) Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich. |
6.5. Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Kontrollen durchgeführt wurden:
Kontrollen der geprüften Emissionsberichte |
||
Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden |
% |
|
Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden |
% |
|
Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand der Zuteilungsdaten unterzogen wurden |
% |
|
Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der dritten Spalte eintragen. |
% |
|
Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der dritten Spalte angeben (1). |
% |
|
Anzahl der Anlagenkontrollen, die in Form von Standortbegehungen von der zuständigen Behörde durchgeführt wurden |
||
Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnung (EU) Nr. 601/2012 abgelehnt wurden |
||
Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben. |
||
Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden |
||
Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden |
||
(1) Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Anlagen, alle Anlagen der Kategorie C, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern). |
6.6. Wurde bei Anlagen mit Emissionen über 25 000 Tonnen CO2(Äq)/Jahr auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen unter einer bestimmten Voraussetzung auf eine Standortbegehung verzichtet wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Voraussetzung für den Verzicht auf die Standortbegehung (1) |
Haupttätigkeit gemäß Anhang I |
Anzahl der Anlagen |
(1) Bitte die Voraussetzung(en) gemäß dem Leitliniendokument der Kommission „Key Guidance Note II.5 Site visits concerning installations“ (Standortbegehungen bei Anlagen), Abschnitt 3 angeben: Voraussetzung I, II, III oder IV. |
Wurde bei Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.
Gesamtzahl verzichteter Standortbegehungen bei Anlagen mit geringen Emissionen |
6.C. Luftfahrzeugbetreiber
6.7. Für welche Luftfahrzeugbetreiber hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (1) |
Jährliche Gesamtemissionen des Luftfahrzeugbetreibers (t CO2(Äq)) |
Grund für konservative Schätzung (2) |
Konservativ geschätzter Anteil der Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers (%) |
Methode für die konservative Schätzung der Emissionen |
Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (3) |
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung. (2) Optionen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2012); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2012; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht; Emissionsbericht nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüft. (3) Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung mit Informationen zu einer möglichen Verhängung von Sanktionen an die Luftfahrzeugbetreiber, Blockierung des Luftfahrzeugbetreiber-Kontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden. |
6.8. Enthielt ein Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge? Ja/Nein
Wenn ja, in den nachstehenden Tabellen bitte Informationen über Emissionen bzw. die Tonnenkilometerdaten angeben.
Tabelle für Angaben zu Emissionsberichten
Art des festgestellten Problems (1) |
Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber |
Wichtigste Gründe für das festgestellte Problem/die festgestellten Probleme (generell) (2) |
Prozentualer Anteil geprüfter Emissionsberichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die zuständige Behörde geführt haben |
(1) Optionen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge. (2) Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich. |
Tabelle für Angaben zu Tonnenkilometerberichten
Art des festgestellten Problems (1) |
Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber |
Wichtigste Gründe für das festgestellte Problem/die festgestellten Probleme (generell) (2) |
(1) Optionen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge. (2) Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich. |
6.9. Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein
Wenn ja, in den nachstehenden Tabellen bitte angeben, welche Kontrollen in Bezug auf Emissions- bzw. Tonnenkilometerdaten durchgeführt wurden.
Tabelle für Angaben zu Emissionsberichten
Kontrollen der geprüften Emissionsberichte |
||
Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden |
% |
|
Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden |
% |
|
Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden Bitte Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, in der dritten Spalte eintragen. |
% |
|
Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der dritten Spalte angeben (1). |
% |
|
Anzahl der bei Luftfahrzeugbetreibern durchgeführten Kontrollen |
||
Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnung (EU) Nr. 601/2012 abgelehnt wurden |
||
Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben. |
||
Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden |
||
Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden |
||
(1) Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, alle großen Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern). |
Tabelle für Angaben zu Tonnenkilometerberichten
Kontrollen von Tonnenkilometerberichten |
||
Anteil der Tonnenkilometerberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden |
% |
|
Anteil der Tonnenkilometerberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden |
% |
|
Anteil der Tonnenkilometerberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der dritten Spalte eintragen. |
% |
|
Anteil der Tonnenkilometerberichte, die ausführlich analysiert wurden Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Tonnenkilometerberichten für eine ausführliche Analyse bitte in der dritten Spalte angeben. (1) |
% |
|
Anzahl der bei Luftfahrzeugbetreibern durchgeführten Kontrollen |
||
Anzahl geprüfter Tonnenkilometerberichte, die aufgrund von Verstößen gegen Verordnung (EU) Nr. 601/2012 abgelehnt wurden |
||
Anzahl geprüfter Tonnenkilometerberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden Die Gründe für die Ablehnung der Tonnenkilometerberichte bitte in der dritten Spalte angeben. |
||
Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Tonnenkilometerberichte durchgeführt wurden |
||
(1) Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, große Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern). |
6.10. Wurde bei Kleinemittenten gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Kleinemittenten angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.
Gesamtzahl verzichteter Standortbegehungen bei Kleinemittenten |
7. Register
7.1. Bitte eine Kopie Ihrer mitgliedstaatenspezifischen Bedingungen beifügen, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind.
7.2. Für alle Fälle, in denen ein Konto geschlossen wurde, weil billigerweise nicht zu erwarten steht, dass der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber weitere Zertifikate abgibt, bitte erläutern, warum diese Aussicht nicht besteht, und den Umfang der ausstehenden Zertifikate angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Anlagen-/Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (1) |
Name des Betreibers |
Anlagenname |
Anzahl der ausstehenden Zertifikate |
Grund, warum diese Aussicht billigerweise nicht besteht |
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. |
7.3. Wie häufig haben Luftfahrzeugbetreiber im Berichtsjahr eine Beauftragung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission ( 10 ) genutzt? Bitte nachstehend die Anzahl der entsprechenden Fälle angeben.
Anzahl der Fälle, in denen eine Beauftragung im Berichtszeitraum genutzt wurde |
Welche Luftfahrzeugbetreiber nutzten im Berichtszeitraum eine Beauftragung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (1) |
Name des Luftfahrzeugbetreibers |
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung. |
8. Zuteilung
8.1. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Änderungen angeben, die bei Anlagen und ihren Zuteilungen seit Beginn des dritten Handelszeitraums und während des Berichtszeitraums erfolgt sind.
Während des Berichtszeitraums |
Seit Beginn des dritten Handelszeitraums |
|||
Grund für die Änderung der Zuteilung |
Anzahl der Änderungen im Berichtszeitraum |
Menge der Emissionszertifikate, die den gesamten Änderungen im Berichtszeitraum entspricht |
Anzahl der Änderungen seit Beginn des dritten Handelszeitraums |
Menge der Emissionszertifikate, die den gesamten Änderungen seit Beginn des dritten Handelszeitraums entspricht |
Zuteilung an neue Anlagen oder Anlagenteile gemäß Artikel 19 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) |
||||
Wesentliche Kapazitätserweiterungen gemäß Artikel 20 des Beschlusses 2011/278/EU |
||||
Betriebseinstellungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis d des Beschlusses 2011/278/EU |
||||
Betriebseinstellungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2011/278/EU |
||||
Wesentliche Kapazitätsverringerungen gemäß Artikel 21 des Beschlusses 2011/278/EU |
||||
Teilweise Betriebseinstellungen gemäß Artikel 23 des Beschlusses 2011/278/EU |
8.2. Gab es geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage, die der zuständigen Behörde nicht gemäß Artikel 24 des Beschlusses 2011/278/EU mitgeteilt wurden? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, wie viele Anlagen betroffen waren und wie diese Änderungen ermittelt wurden.
Anzahl der Anlagen, die geplante oder tatsächliche Änderungen nicht mitgeteilt haben |
Wie wurden die geplanten oder tatsächlichen Änderungen ermittelt? |
8.3. Haben Sie Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG angewandt? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Gesamtzahl der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG im Berichtszeitraum zugeteilten Zertifikate und den Gesamtwert der gemäß dem genannten Artikel getätigten Investitionen angeben.
Im Berichtszeitraum |
|
Gesamtzahl der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilten Emissionszertifikate |
|
Gesamtwert der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG getätigten Investitionen |
9. Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und zertifizierten Emissionsrechten (CER) im Gemeinschaftssystem
Frage 9.1 ist in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
9.1. Welche Maßnahmen wurden vor Ausstellung eines Genehmigungsschreibens für ein Projekt durchgeführt, um sicherzustellen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich der im Schlussbericht 2000 der Weltstaudammkonferenz (WCD) genannten Kriterien, bei der Entwicklung von Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft mit einer Kapazität von über 20 MW beachtet werden? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich jener im Schlussbericht der WCD, beachtet wurden |
Ja/Nein |
Anmerkungen |
Die Projektteilnehmer sind gesetzlich zur Befolgung einschlägiger internationaler Kriterien und Leitlinien verpflichtet, einschließlich der im Bericht November 2000 der Weltstaudammkonferenz „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“ genannten Kriterien. |
||
Die Befolgung einschlägiger internationaler Kriterien und Leitlinien wird geprüft, einschließlich der im Bericht November 2000 der Weltstaudammkonferenz „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“ genannten Kriterien. Wenn ja, in der Spalte „Anmerkungen“ bitte den Namen der betreffenden Behörde, z. B. der zuständigen Behörde oder der bezeichneten nationalen Behörde, angeben. |
||
Bei der Genehmigung von Projektmaßnahmen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW muss die bezeichnete nationale Behörde oder eine andere betreffende Behörde eine Reihe harmonisierter Leitlinien für die Anwendung von Artikel 11b Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG befolgen, die die Mitgliedstaaten im Ausschuss für Klimaänderung vereinbart haben. |
||
Projektbefürworter müssen gemäß den harmonisierten Leitlinien einen validierten Bericht über die Einhaltung von Artikel 11b Absatz 6 vorlegen. Wenn ja, in der Spalte „Anmerkungen“ bitte die einschlägigen Dokumente oder Weblinks angeben. |
||
Andere Gremien als die als Designated Operational Entities (DOE) bezeichneten Prüfstellen sind ebenfalls befugt, den Bericht über die Einhaltung von Artikel 11b Absatz 6 zu validieren. Wenn ja, in der Spalte „Anmerkungen“ bitte angeben, wer diese Stellen sind. |
||
Die Genehmigung von Projektmaßnahmen erfolgt gemäß den harmonisierten Leitlinien. Wenn ja, in der Spalte „Anmerkungen“ bitte die Anzahl der genehmigten Projektmaßnahmen angeben. |
||
Die Öffentlichkeit hat Zugang zu Informationen über Projektmaßnahmen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, die in Ihrem Land gemäß Artikel 11b Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG genehmigt wurden. Wenn ja, in der Spalte „Anmerkungen“ bitte Informationen über diesen Zugriff, gegebenenfalls einschließlich Weblinks, angeben. |
||
Sonstiges (bitte angeben): |
10. Gebühren und Abgaben
Die Fragen 10.1, 10.2 und 10.3 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
10.A. Anlagen
10.1. Haben die Betreiber Gebühren zu entrichten? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu den für die Erteilung und Aktualisierung von Genehmigungen sowie die Genehmigung und Aktualisierung von Monitoringkonzepten erhobenen Gebühren angeben.
Gegenstand der Gebühr/Beschreibung |
Betrag (EUR) |
Erteilung von Genehmigungen/Genehmigung von Monitoringkonzepten |
|
Aktualisierung von Genehmigungen |
|
Übertragung von Genehmigungen |
|
Abgabe von Genehmigungen |
|
Antrag auf Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer |
|
Sonstiges (bitte angeben): |
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den jährlichen allgemeinen Verwaltungsgebühren vornehmen.
Gegenstand der Gebühr/Beschreibung |
Betrag (EUR) |
Jährliche allgemeine Verwaltungsgebühr |
|
Sonstige (bitte angeben) |
10.B. Luftfahrzeugbetreiber
10.2. Haben die Luftfahrzeugbetreiber Gebühren zu entrichten? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den für die Genehmigung und Aktualisierung von Monitoringkonzepten erhobenen Gebühren vornehmen.
Gegenstand der Gebühr/Beschreibung |
Betrag (EUR) |
Genehmigung des Monitoringkonzepts für Emissionen |
|
Genehmigung von Änderungen des Monitoringkonzepts für Emissionen |
|
Genehmigung des Monitoringkonzepts für Tonnenkilometerdaten |
|
Genehmigung von Änderungen des Monitoringkonzepts für Tonnenkilometerdaten |
|
Übertragung des Monitoringkonzepts |
|
Abgabe des Monitoringkonzepts |
|
Sonstige (bitte angeben) |
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den jährlichen allgemeinen Verwaltungsgebühren vornehmen.
Gegenstand der Gebühr/Beschreibung |
Betrag (EUR) |
Jährliche allgemeine Verwaltungsgebühr |
|
Sonstige (bitte angeben) |
10.C. Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber
10.3. In den nachstehenden Tabellen bitte die einmaligen und die jährlichen Gebühren angeben, die von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern im Zusammenhang mit Registerkonten zu entrichten sind.
Tabelle für Angaben zu einmaligen Gebühren
Gegenstand der Gebühr/Beschreibung |
Betrag (EUR) |
Tabelle für Angaben zu jährlichen Gebühren
Gegenstand der Gebühr/Beschreibung |
Betrag (EUR) |
11. Fragen betreffend die Einhaltung der EHS-Richtlinie
11.A. Anlagen
Die Fragen 11.1 und 11.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
11.1. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Betreiber die Genehmigungsauflagen, die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sowie die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen |
Ja/Nein |
Stichprobenkontrollen und sonstige Kontrollen der Anwendung und Einhaltung des Monitoringkonzepts und der Verordnungen (EU) Nr. 601/2012 und (EU) Nr. 600/2012 in den Anlagen |
|
Regelmäßige Sitzungen mit Industrie und/oder Prüfstellen |
|
Sicherstellung, dass der Verkauf von Emissionszertifikaten bei Unregelmäßigkeiten untersagt wird |
|
Veröffentlichung der Namen von Betreibern, die gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 verstoßen |
|
Sonstiges (bitte angeben): |
11.2. In der nachstehenden Tabelle bitte die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012, die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und die nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Art des Verstoßes |
Bußgelder (EUR) |
Haft (Monate) |
Sonstiges |
||
Min. |
Max. |
Min. |
Max. |
||
Betrieb der Anlage ohne Genehmigung |
|||||
Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen |
|||||
Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts |
|||||
Keine Vorlage von Belegen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
|||||
Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplans |
|||||
Keine Überwachung entsprechend dem genehmigten Monitoringkonzept und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
|||||
Unzureichende Qualitätssicherung der Messeinrichtungen, die nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht |
|||||
Keine Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 geforderten Verfahren |
|||||
Keine Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts und keine Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
|||||
Keine rechtzeitige Vorlage eines geprüften Emissionsberichts |
|||||
Keine Vorlage eines oder mehrerer Verbesserungsberichte gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
|||||
Keine Bereitstellung von Informationen für die Prüfstelle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 |
|||||
Feststellung, dass der geprüfte Emissionsbericht nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht |
|||||
Keine Mitteilung geplanter oder tatsächlicher Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 24 des Beschlusses 2011/278/EU bis zum 31. Dezember des Berichtszeitraums |
|||||
Sonstiges (bitte angeben) |
11.3. In der nachstehenden Tabelle bitte die im Berichtszeitraum festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Art des Verstoßes |
Tatsächlich verhängte Sanktionen |
Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren? Ja/Nein |
Wurde die Sanktion durchgeführt? Ja/Nein |
||
Bußgelder (EUR) |
Haft (Monate) |
Sonstiges |
|||
Die Art des Verstoßes sollte aus der Liste in Frage 11.2 ausgewählt werden. Jede verhängte Sanktion sollte in einer getrennten Zeile angegeben werden. |
|||||
11.4. In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Betreiber angeben, denen im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auferlegt wurden.
Anlagenkennung (1) |
Name des Betreibers |
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung. |
11.B. Luftfahrzeugbetreiber
Die Fragen 11.5, 11.6 und 11.9 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
11.5. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Luftfahrzeugbetreiber die Genehmigungsauflagen, die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sowie die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Durchgeführte Maßnahmen |
Ja/Nein |
Stichprobenkontrollen und sonstige Kontrollen der Anwendung und Einhaltung des Monitoringkonzepts und der Verordnungen (EU) Nr. 601/2012 und Nr. 600/2012 seitens der Luftfahrzeugbetreiber |
|
Regelmäßige Sitzungen mit Luftfahrzeugbetreibern und/oder Prüfstellen |
|
Sicherstellung, dass der Verkauf von Emissionszertifikaten bei Unregelmäßigkeiten untersagt wird |
|
Veröffentlichung der Namen von Luftfahrzeugbetreibern, die gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 verstoßen |
|
Sonstiges (bitte angeben): |
11.6. In der nachstehenden Tabelle bitte die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012, die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und die nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Art des Verstoßes |
Bußgelder (EUR) |
Haft (Monate) |
Sonstiges |
||
Min. |
Max. |
Min. |
Max. |
||
Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts |
|||||
Keine Vorlage von Belegen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
|||||
Keine Überwachung entsprechend dem genehmigten Monitoringkonzept und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
|||||
Keine Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 geforderten Verfahren |
|||||
Keine Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts und keine Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
|||||
Keine Berichtigung von Diskrepanzen bei der berichteten Vollständigkeit von Flügen |
|||||
Keine rechtzeitige Vorlage eines geprüften Emissionsberichts |
|||||
Keine Vorlage eines oder mehrerer Verbesserungsberichte gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 |
|||||
Keine Bereitstellung von Informationen für die Prüfstelle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 |
|||||
Feststellung, dass der geprüfte Emissionsbericht nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht |
|||||
Feststellung, dass der geprüfte Tonnenkilometerbericht nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht |
|||||
Sonstiges (bitte angeben): |
11.7. In der nachstehenden Tabelle bitte die im Berichtszeitraum festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Art des Verstoßes |
Tatsächlich verhängte Sanktionen |
Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren? Ja/Nein |
Wurde die Sanktion durchgeführt? Ja/Nein |
||
Bußgelder (EUR) |
Haft (Monate) |
Sonstiges |
|||
Die Art des Verstoßes sollte aus der Liste in Frage 11.6 ausgewählt werden. Jede verhängte Sanktion sollte in einer getrennten Zeile angegeben werden. |
|||||
11.8. In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Luftfahrzeugbetreiber angeben, denen im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auferlegt wurden.
Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (1) |
Name des Luftfahrzeugbetreibers |
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung. |
11.9. Welche Maßnahmen müssten in Ihrem Land ergriffen werden, bevor Ihr Land bei der Kommission um eine Betriebsuntersagung gemäß Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG ersuchen würde? Bitte nachstehend die Art der Maßnahmen angeben.
12. Rechtlicher Status von Emissionszertifikaten und steuerliche Behandlung
Die Fragen 12.1, 12.2, 12.3 und 12.4 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
12.1. Welchen rechtlichen Status hat ein Emissionszertifikat in Ihrem Land?
12.2. Wie werden Emissionszertifikate im Jahresfinanzbericht der Unternehmen, die die Rechnungslegungsgrundsätze Ihres Landes befolgen, bilanziell behandelt?
12.3. Wird bei der Vergabe von Emissionszertifikaten Mehrwertsteuer fällig? Ja/Nein
Wird bei Transaktionen mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt Mehrwertsteuer fällig? Ja/Nein
Wird in Ihrem Land der Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft auf Inlandstransaktionen mit Emissionszertifikaten angewandt? Ja/Nein
12.4. Werden Emissionszertifikate besteuert? Ja/Nein
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Art der Steuer und die anwendbaren Steuersätze angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Art der Steuer |
Angewandter Steuersatz |
13. Betrug
Die Fragen 13.1 und 13.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
13.1. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten bestehen.
Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten |
Nähere Angaben zu Regelungen und Verfahren im nationalen Recht |
Welche Regelungen bestehen gegebenenfalls, damit Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber oder Dritte Bedenken in Bezug auf potenziell betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten äußern können? |
|
Welche Regelungen bestehen für die Untersuchung von Bedenken in Bezug auf potenziell betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten? |
|
Welche Regelungen bestehen für die Strafverfolgung betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten? |
|
Was sind die Höchststrafen im Fall einer Strafverfolgung betrügerischer Aktivitäten? Bitte die Bedingungen für Geldbußen und Haftstrafen erläutern. |
13.2. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen gegebenenfalls sicherstellen, dass die mit der Durchführung des EU-EHS befassten zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten informiert werden.
Regelungen für die Übermittlung von Informationen über betrügerische Aktivitäten an die zuständige Behörde |
Nähere Angaben zu Regelungen und Verfahren |
Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Ermittlungen zu betrügerischen Aktivitäten informiert wird, und wenn ja, welche? |
|
Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Anklagen im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert wird, und wenn ja, welche? |
|
Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert wird, die außergerichtlich beigelegt werden, und wenn ja, welche? |
|
Bestehen Regelungen, die sicherstellen, dass die zuständige Behörde über Gerichtsurteile im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert wird, und wenn ja, welche? |
13.3. In der nachstehenden Tabelle bitte die folgenden Informationen über betrügerische Aktivitäten angeben, soweit diese der für die Anwendung des EU-EHS in Ihrem Land zuständigen Behörde bekannt sind:
— Anzahl der im Berichtszeitraum durchgeführten Ermittlungen (einschließlich noch laufender Ermittlungen);
— Anzahl der erhobenen Anklagen im Berichtszeitraum;
— Anzahl der Fälle, die im Berichtszeitraum ohne Verurteilung außergerichtlich beigelegt wurden, und Anzahl der Fälle, die in diesem Zeitraum mit einem Freispruch endeten; sowie
— Anzahl der Fälle im Berichtszeitraum, die zu einer Verurteilung wegen betrügerischer Aktivitäten führten.
Informationen über betrügerische Aktivitäten |
Anzahl |
Art des Betrugs oder der betrügerischen Aktivität |
Anzahl der durchgeführten Ermittlungen |
||
Anzahl der Anklagen |
||
Anzahl der Fälle, die ohne Verurteilung außergerichtlich beigelegt wurden, und Anzahl der Fälle, die mit einem Freispruch endeten |
||
Anzahl der Fälle, die zu einer Verurteilung wegen betrügerischer Aktivitäten führten |
14. Sonstige Bemerkungen
14.1. Geben Sie in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu etwaigen sonstigen Fragen an, die in Ihrem Land Anlass zur Sorge geben, bzw. teilen Sie sonstige maßgebliche Informationen mit, die Sie bekanntgeben möchten.
Abschnitt |
Sonstige maßgebliche Informationen oder Probleme im Zusammenhang mit: |
Allgemeines |
|
Abschnitt 2 |
|
Abschnitt 3 |
|
Abschnitt 4 |
|
Abschnitt 5 |
|
Abschnitt 6 |
|
Abschnitt 7 |
|
Abschnitt 8 |
|
Abschnitt 9 |
|
Abschnitt 10 |
|
Abschnitt 11 |
|
Abschnitt 12 |
|
Abschnitt 13 |
14.2. Haben Sie alle einmalig zu beantwortenden Fragen in diesem Fragebogen bearbeitet und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Antworten vorgenommen? Ja/Nein
Wenn nein, kehren Sie bitte wieder zu den betreffenden Fragen zurück.
( 1 ) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).
( 2 ) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
( 3 ) ABl. L 59 vom 26.2.2004, S. 1.
( 4 ) ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.
( 5 ) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.
( 6 ) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
( 7 ) ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1.
( 8 ) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
( 9 ) Emissionsquellen, aus denen jährlich mehr als 5 000 Tonnen CO2(Äq) emittiert werden oder die für mehr als 10 % der jährlichen Gesamtemissionen der Anlage verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Emissionswert maßgebend ist.
( 10 ) ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.